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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.11.1995
Aktenzeichen: T-168/95 R
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 206/68, VO (EG) Nr. 1533/95, VO (EG) Nr. 1534/95, EG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 206/68 Art. 10 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1533/95 Art. 1 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1534/95 Art. 1
EG-Vertrag Art. 185
EG-Vertrag Art. 30
EG-Vertrag Art. 34
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersuchen, sondern der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern die Klage nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Würde in Fällen, in denen die Zulässigkeit nicht schon dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist, über diese Frage im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden, so würde nämlich der Entscheidung zur Hauptsache vorgegriffen.

2. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte; dies setzt voraus, daß er dartut, daß die von ihm geltend gemachte Gefahr eines Schadens hinreichend gegenwärtig ist, und schließt aus, daß er sich auf einen nur ungewissen und vom Zufall abhängigen Schaden beruft.

Ein rein finanzieller Schaden kann nur unter besonderen Umständen als ein nicht wiedergutzumachender oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 7. NOVEMBER 1995. - ERIDANIA ZUCCHERIFICI NAZIONALI SPA UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION. - ZUCKER - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - FESTSETZUNG VON INTERVENTIONSPREISEN - VERFAHREN DES VORLAEUFIGEN RECHTSSCHUTZES - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE T-168/95 R.

Entscheidungsgründe:

Gemeinschaftsregelung und Sachverhalt

1 Das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft eine Verordnung des Rates, mit der u. a. Interventionspreise im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4, geänderte Fassung, im folgenden: Grundverordnung) festgesetzt werden. Die Antragstellerinnen, Zuckerherstellerinnen, beantragen die Aussetzung des Vollzugs einer Bestimmung dieser Verordnung wegen der Auswirkungen, die diese gemäß der Grundverordnung auf die Preise der von ihnen verarbeiteten Zuckerrüben hat.

2 In Artikel 24 der Grundverordnung sind für jedes Erzeugungsgebiet (das im wesentlichen mit dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übereinstimmt) jeweils für ein Wirtschaftsjahr eine Grundmenge A und eine Grundmenge B festgelegt. Die Mitgliedstaaten teilen ihre Grundmengen A und B in Form von A- und B-Quoten auf die Unternehmen auf.

3 Für den im Rahmen der A-Quoten (A-Zucker) und der B-Quoten (B-Zucker) hergestellten Zucker besteht, soweit er in der Gemeinschaft vermarktet wird, aufgrund eines Interventionssystems eine Preis- und Absatzgarantie (vgl. Artikel 9 der Grundverordnung). Die von den Interventionsstellen angewendeten Preise werden gemäß Artikel 3 der Grundverordnung jährlich vom Rat festgesetzt.

4 Für Weißzucker sind diese Preise nicht im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einheitlich. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird nämlich ein "Interventionspreis" für Gebiete ohne Zuschußbedarf und ein "abgeleiteter Interventionspreis" für Zuschußgebiete festgesetzt. Welcher dieser Preise angewendet wird, richtet sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung danach, in welchem Gebiet sich der Zucker im Zeitpunkt des Ankaufs befindet. Die abgeleiteten Interventionspreise werden systematisch auf höherem Niveau als der Interventionspreis festgesetzt. Auf diese Weise soll erreicht werden, daß die Hersteller anderer Gebiete zur Versorgung der Zuschußgebiete beitragen, wobei durch die Differenz zwischen den beiden Interventionspreisen die zusätzlichen Transportkosten ganz oder teilweise ausgeglichen werden sollen.

5 Die Grundverordnung enthält auch eine Preisregelung für Zuckerrüben, die zu A-Zucker oder B-Zucker verarbeitet werden (A-Zuckerrüben oder B-Zuckerrüben; vgl. Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung). Gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 richten sich die von den Zuckerherstellern an die Zuckerrübenerzeuger zu zahlenden Mindestpreise nach dem Gebiet, in dem diese erzeugt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung werden nämlich für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt ist, die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 47, S. 1) legen grundsätzlich die zwischen den Verkäufern von Zuckerrüben und den Zuckerherstellern geschlossenen Lieferverträge die Fristen für die etwaigen Abschlagszahlungen und für die Restzahlung des Rübenankaufspreises fest. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind diese Fristen diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 1967/68 galten, jedoch ist eine Abweichung von dieser Vorschrift im Rahmen einer Branchenvereinbarung zulässig.

6 Bis zum Wirtschaftsjahr 1994/95 reihte der Rat Italien bei den jährlichen Festsetzungen der Interventionspreise jeweils unter die Zuschußgebiete der Gemeinschaft ein und legte demgemäß abgeleitete Interventionspreise für dieses Gebiet fest. In Anbetracht der Auswirkungen, die diese Praxis seit 1990 auf die Mindestpreise für in Italien erzeugte Zuckerrüben hatte, beantragten die Behörden und die italienische Zuckerindustrie mehrmals deren Änderung, da Italien im Begriff sei, zu einem Überschußgebiet zu werden.

7 Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 setzte der Rat die Interventionspreise und die abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker am 29. Juni 1995 fest. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1533/95 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 148, S. 9) beträgt der Interventionspreis für 100 kg Weißzucker 63,19 ECU. Gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1534/95 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (ABl. L 148, S. 11) wurde für Italien ein abgeleiteter Interventionspreis von 65,53 ECU je 100 kg festgesetzt.

8 In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1534/95 heisst es: "In den Erzeugungsgebieten Italiens... ist ein Zuschußbedarf vorherzusehen."

Verfahren

9 Die Antragstellerinnen, die ihren Sitz in Italien haben und Inhaberinnen eines Grossteils der A- und B-Quoten sind, die den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Grundmengen entsprechen, haben mit Klageschrift, die am 5. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1534/95 oder zumindest ihres Artikels 1 und, soweit erforderlich, jeder früheren, späteren oder jedenfalls mit dieser Verordnung zusammenhängenden Handlung, einschließlich der Grundverordnung oder zumindest deren Artikel 3, 5 und 6 sowie aller zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

10 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 185 EG-Vertrag den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 1534/95 oder zumindest ihres Artikels 1 Buchstabe f und, soweit erforderlich, jeder früheren, späteren oder jedenfalls mit dieser Verordnung zusammenhängenden Handlung eingereicht.

11 Der Rat hat zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung am 25. September 1995 Stellung genommen. Die Parteien haben am 10. Oktober 1995 mündliche Ausführungen gemacht.

Entscheidungsgründe

Zum Streitgegenstand

12 Die Antragstellerinnen haben auf eine ihnen bei der Anhörung der Parteien gestellte Frage erläutert, daß der vorliegende Antrag nur auf die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 gerichtet sei.

Zur Zulässigkeit und zur Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung

13 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen und die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

14 Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein solcher Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach Artikel 104 § 2 müssen die gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages gestellten Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen vorläufig in dem Sinne sein, daß sie der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, Randnr. 27).

Vorbringen der Parteien

° Zur Zulässigkeit

15 Der Rat macht, gestützt auf Artikel 104 § 1 und die Rechtsprechung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1987 in der Rechtssache 82/87 R, Autexpo/Kommission, Slg. 1987, 2131, Randnr. 15, vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fedesa u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 26), geltend, der vorliegende Antrag sei für unzulässig zu erklären, da die Klage offensichtlich unzulässig sei, weil die Antragstellerinnen durch die angefochtene Handlung nicht individuell betroffen seien.

16 Nach Auffassung des Rates können Wirtschaftsteilnehmer nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn sie durch eine bestimmte Handlung in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 49; Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238 und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20). Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 betreffe jedoch alle Zuckerrübenerzeuger und Zuckerhersteller in Italien. Die Antragstellerinnen seien daher nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Zuckerhersteller ebenso wie jeder andere Hersteller dieses Erzeugnisses in Italien betroffen. Diese Bestimmung sei insbesondere nicht unter spezifischer Berücksichtigung ihrer Situation erlassen worden. Sie beruhe vielmehr auf der Feststellung, daß für das in Rede stehende Gebiet ein Zuschußbedarf vorherzusehen sei.

17 Gegen diese Beurteilung spreche auch nicht, daß die Antragstellerinnen Inhaberinnen von Erzeugungsquoten seien. Da zudem gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung die Möglichkeit bestehe, neuen Erzeugern Quoten zuzuteilen, bildeten diese Inhaber keine geschlossene Gruppe.

18 Die Antragstellerinnen machen in ihrer Klageschrift geltend, ihre Klage sei zulässig. Der Gerichtshof erkenne die Klagebefugnis von Klägern an, die dadurch unmittelbar betroffen seien, daß sie einer geschlossenen Gruppe von identifizierbaren Wirtschaftsteilnehmern angehörten, die durch die in Rede stehende Handlung, sei es auch eine Verordnung, besonders betroffen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477). In der vorliegenden Rechtssache seien die Antragstellerinnen als italienische Zuckerherstellerinnen und Inhaberinnen von Erzeugungsquoten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 durch die angefochtene Handlung individuell betroffen. Nur die Inhaber solcher Quoten seien nämlich berechtigt, der Interventionsstelle Zucker zum Interventionspreis zu liefern. Die Festsetzung dieses Preises sei Streitgegenstand.

° Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung

19 Die Antragstellerinnen verweisen, um die Begründetheit ihrer Anträge glaubhaft zu machen, auf die von ihnen angeführten Klagegründe. Mit einer ersten Gruppe von Klagegründen machen sie folgendes geltend: Verstoß gegen die Grundverordnung, Ermessensmißbrauch, unzutreffende Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, Verstoß gegen den Grundsatz der Kohärenz zwischen Voraussetzungen und Entscheidungen sowie fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Der Rat sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß für Italien ein Zuschußbedarf vorherzusehen sei (vgl. oben, Randnr. 8). Nach den von den Dienststellen der Gemeinschaft und den italienischen Behörden stammenden Zahlen habe nämlich in diesem Mitgliedstaat während der Wirtschaftsjahre 1992/93 und 1993/94 eine Überschußsituation bestanden. Die vorläufigen Zahlen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 zeigten, daß sich auch in diesem Wirtschaftsjahr in Italien ein Produktionsüberschuß ergebe. Bei der Anhörung haben die Antragstellerinnen noch darauf hingewiesen, daß diese Schätzung unlängst durch die endgültigen Zahlen bestätigt worden sei. In Anbetracht dieser Vorgeschichte bestehe die Gefahr, daß sich eine entsprechende Situation während des Wirtschaftsjahr 1995/96 ergeben werde. Indem der Rat seine gegenteilige Schlußfolgerung nicht angemessen begründet habe, habe er ferner gegen Artikel 190 EG-Vertrag verstossen.

20 Mit den übrigen Klagegründen rügen die Antragstellerinnen einen Verstoß gegen Artikel 40 sowie die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag. Zu Artikel 40 führen die Antragstellerinnen aus, sie würden dadurch, daß sie für den Ausgangsstoff einen höheren Mindestpreis zahlen müssten als vergleichbare Unternehmen, die in als Überschußgebiete geltenden Mitgliedstaaten ansässig seien, beim Verkauf in Italien (trotz der zusätzlichen Transportkosten dieser Konkurrenten, die jedoch geringer als die Differenz zwischen den beiden Mindestpreisen seien), bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten (die aus diesem Grund praktisch ausgeschlossen sei) und bei der Ausfuhr in Drittländer (da sich die Ausfuhrerstattung nach dem Interventionspreis und nicht nach dem abgeleiteten Interventionspreis richte) in unzulässiger Weise diskriminiert. Nach den Ausführungen der Antragstellerinnen bei der Anhörung wirkt sich diese Diskriminierung, obwohl für Italien ein höheres Interventionspreisniveau gelte als für die Nachbarländer, auf den innergemeinschaftlichen Handel aus, da diese Preise nicht dem Marktpreis entsprächen. Alle diese Auswirkungen stuenden im Widerspruch zum Grundsatz des freien Warenverkehrs, wie er in den Artikeln 30 und 34 des Vertrages niedergelegt sei.

21 Zur ersten Gruppe der Klagegründe macht der Rat geltend, in Italien habe vor den beiden von den Antragstellerinnen angeführten Wirtschaftsjahren (1992/93 und 1993/94), in denen nach ihrem Vorbringen ein leichter Produktionsüberschuß gegeben gewesen sei, zehn Jahre lang ein strukturell bedingter Zuschußbedarf bestanden; er habe deshalb davon ausgehen dürfen, daß sich ein solcher Zuschußbedarf erneut ergeben werde. Jedenfalls besitze der Rat bei der Würdigung angesichts der Vielzahl von Daten, die bei der jährlichen Festsetzung der Interventionspreise zu berücksichtigen seien, einen weiten Ermessensspielraum. Die gerichtliche Nachprüfung einer solchen Befugnis sei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen sei oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten habe (Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25). Aus den genannten Daten für die Vergangenheit könne nicht auf das Vorliegen solcher Fehler geschlossen werden. Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages macht der Rat geltend, da die Verordnungen zur Festsetzung der Interventionspreise im Hinblick auf komplexe wirtschaftliche Sachverhalte erlassen würden, sei ihre Begründung als ausreichend anzusehen, wenn sich aus ihr die Gesamtsituation, die zu ihrem Erlaß geführt habe, und ihre allgemeinen Ziele ergäben (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1968 in der Rechtssache 5/67, Beus, Slg. 1968, 128, 143, und des Gerichts vom 13. Juli 1995 in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O' Dwyer u. a./Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67). In der Verordnung Nr. 1534/95 werde auf die Grundverordnung und damit auf alle in dieser Verordnung für den in Rede stehenden Bereich festgelegten Ziele Bezug genommen; ferner seien in der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung die Gründe für die Festsetzung von abgeleiteten Interventionspreisen angeführt, indem darauf hingewiesen werde, daß ein Zuschußbedarf vorherzusehen sei.

22 Die angefochtene Bestimmung enthalte keine gegen Artikel 40 des Vertrages verstossende Diskriminierung, da die durch sie begründete unterschiedliche Regelung auf objektiven Kriterien, nämlich auf der mehr oder weniger vollständigen Deckung des Zuckerbedarfs in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft, beruhe. Da der abgeleitete Interventionspreis für italienische Hersteller höher sei, als der Interventionspreis, der für vergleichbare Unternehmen gelte, die in Gebieten ansässig seien, die als Gebiete ohne Zuschußbedarf angesehen würden, seien die Verarbeitungsspannen in Ecu trotz der unterschiedlichen Mindestpreise des Ausgangsstoffs jedenfalls für beide Herstellergruppen gleich. Durch die Abwertung der Lira gegenüber dem Ecu sei im übrigen der "Interventionsstellenpreis" in Lira für Weißzucker seit dem 1. Juli 1994 um 22,7 % gestiegen, ohne daß die Kosten der anderen Produktionsfaktoren, die die Hersteller ebenfalls in Lira beglichen, in gleicher Weise gestiegen seien. Bei der Ausfuhr in Drittländer hätten italienische Hersteller zum Ausgleich des ihnen angeblich insoweit entstehenden Nachteils geringere Abgaben als vergleichbare den Interventionspreis zahlende Unternehmen zu entrichten. Die Diskriminierung sei daher, falls ihr Vorliegen nachgewiesen werde, völlig unbedeutend. Zu dem Klagegrund eines Verstosses gegen die Artikel 30 und 34 des Vertrages schließlich sei festzustellen, daß die Anwendung des abgeleiteten Interventionspreises für in Italien hergestellten Zucker kein Hindernis für die innergemeinschaftliche Ausfuhr dieses Erzeugnisses darstelle. Für in Italien hergestellten A- und B-Zucker gelte nämlich stets der fragliche abgeleitete Interventionspreis, unabhängig davon, ob der Zucker auf dem italienischen Markt verkauft oder in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer ausgeführt werde.

° Zur Dringlichkeit

23 Die Antragstellerinnen machen geltend, daß ihnen ein schwerer nicht und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe, wenn der Vollzug der angefochtenen Bestimmungen nicht ausgesetzt werde. Für das fragliche Wirtschaftsjahr belaufe sich die durch die Anwendung der angefochtenen Bestimmung bewirkte Erhöhung des Zuckerrübenpreises für die Gesamtheit der italienischen Hersteller mit Quoten auf 82 Milliarden LIT, wovon 76 Milliarden LIT auf die Antragstellerinnen entfielen. Die der Zuckerindustrie gemäß Artikel 46 der Grundverordnung gewährten nationalen Beihilfen, durch die diese höheren Kosten des Ausgangsstoffes in der Vergangenheit ausgeglichen worden seien, seien mit Wirkung von dem fraglichen Wirtschaftsjahr an auf einen unbedeutenden Betrag gekürzt worden (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und der Verordnung [EWG] Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, ABl. L 110, S. 1). Die angeführte von den Antragstellerinnen zu tragende Erhöhung mache ungefähr 8,8 % ihrer Verarbeitungsspanne aus. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen ausgeführt, die Differenz zwischen den beiden Mindestpreisen für Zuckerrüben entspreche einem Drittel ihres Betriebsgewinns; dieser Prozentsatz sei wesentlich höher als bei den Zuckerrübenerzeugern. Ferner habe die Erhöhung des "Interventionsstellenpreises" für Zucker seit dem 1. Juli 1994 im Durchschnitt nur 9 % betragen, während die Kosten für Brennstoff, die in US-Dollar zu begleichen seien und einen wesentlichen Teil ihrer Gesamtkosten darstellten, durch die Entwicklung der Wechselkurse wesentlich stärker (20 %) als die allgemeine Inflation in Italien (6 %) gestiegen seien. Die seit zwanzig Jahren alljährlich geschlossenen Branchenvereinbarungen, auf die in den Verträgen über den Kauf von Zuckerrüben verwiesen werde, regelten, daß die den Zuckerrübenerzeugern geschuldeten Beträge (nämlich die nach den Abschlagszahlungen verbleibenden Restbeträge) spätestens an dem auf den Beginn des Wirtschaftsjahres folgenden 31. Dezember zu zahlen seien. Da es sich hierbei um eine feststehende Praxis handele, lasse sich dieses Fälligkeitsdatum nicht verschieben, obwohl die Vereinbarung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 noch nicht abgeschlossen worden sei. Bei der Anhörung haben die Antragstellerinnen das Vorbringen des Rates, das darauf gestützt wird, daß der Umrechnungskurs erst nach diesem Zeitpunkt festgelegt werde, zurückgewiesen. Die Entwicklung dieses Kurses, die sich grundsätzlich nicht vorhersehen lasse, führe nicht notwendig zu einem für die Zuckerindustrie günstigen Ergebnis. Wenn das Gericht der Klage nach dem 31. Dezember 1995 stattgebe, müssten die Antragstellerinnen von mehr als 100 000 Zuckerrübenerzeugern Erstattung verlangen, von denen viele nur geringe Mengen lieferten und gewiß nicht bereit seien, den überzahlten Betrag unverzueglich zu erstatten. Die Rechtsprechung erkenne jedoch an, daß dem Betroffenen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe, wenn die Wiedererlangung erheblicher Beträge beim Fehlen einer Aussetzungsmaßnahme ungewiß wäre (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 119/77 R, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1977, 1867). Das gleiche gelte für den Schaden, der durch die erwähnten diskriminierenden Wirkungen der angefochtenen Bestimmung verursacht werde (vgl. oben Randnr. 20).

24 Der Rat macht geltend, die Antragstellerinnen, die die Beweislast für die Dringlichkeit trügen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-885, Randnr. 41, und vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 30), hätten deren Vorliegen nicht dargetan. Da über die Branchenvereinbarung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 noch verhandelt werde, könnten die Antragstellerinnen darauf hinwirken, daß darin ein Zahlungstermin festgelegt werde, bei dem der anhängige Rechtsstreit berücksichtigt werde, oder bestimmt werde, daß die Restbezahlung auf Sperrkonten erfolge, oder die Zuckerrübenerzeuger für die Erstattung möglicherweise zuviel gezahlter Beträge Bankgarantien zu stellen hätten. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Beschluß Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission (a. a. O.) zugrunde liege. Jedenfalls könne der 31. Dezember 1995 nicht als Zahlungstermin für den Restbetrag des Rübenpreises angesehen werden. Zum einen werde erst im Juli 1996 bekannt, welcher Wechselkurs für den Mindestpreis dieses Erzeugnisses gelte (vgl. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor, ABl. L 159, S. 94). Zum anderen werde die Höhe der Abgaben für die Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1995/96, nach der sich die Höhe der für die Zuckerrüben dieses Wirtschaftsjahres zu zahlenden Abschlußzahlung richte, erst im Oktober 1996 bekannt (vgl. die Artikel 28a Absatz 3 und 29 Absatz 2 der Grundverordnung). Zu dem von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schaden führt der Rat aus, es seien die Verbraucher, die die Erhöhung der Zuckerrübenpreise trügen, da für Italien auch ein höherer Interventionspreis gelte als für Gebiete ohne Zuschußbedarf. Die Preise auf dem italienischen Zuckermarkt seien im übrigen noch höher als dieser Interventionspreis. Auch sei der Betrag von 76 Milliarden LIT relativ gering, wenn man ihn zu den beträchtlichen Umsätzen der Antragstellerinnen, ihrer bereits erwähnten Verarbeitungsspanne in Ecu und dem Anstieg des "Interventionsstellenpreises" für Weißzucker in Lira seit Juli 1994 in Bezug setze (Randnr. 22 dieses Beschlusses). Schließlich sei der geltend gemachte Schaden rein finanziell und könne folglich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, sofern er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26; Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22). Die Antragstellerinnen hätten nicht dargetan, daß dieser Schaden nicht vollständig ersetzt werden könnte, falls das Gericht die angefochtene Handlung für nichtig erklären sollte.

° Zur Abwägung der betroffenen Belange

25 Die Antragstellerinnen machen geltend, durch die Anordnung der beantragten Aussetzung des Vollzugs entstuende niemandem ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden.

26 Nach Auffassung des Rates würde die Aussetzung der angefochtenen Maßnahme sowohl die Interessen der Gemeinschaft als auch der Zuckerrübenerzeuger stark beeinträchtigen. Zu dem ersten Punkt führt der Rat aus, für den Fall, daß das Gericht die Klage abweisen sollte, würde die vorübergehende Aufhebung des für Italien geltenden abgeleiteten Interventionspreises die Stabilität des in der Grundverordnung geregelten Systems der Interventionspreise gefährden. Die Interessen der Zuckerrübenerzeuger könnten durch das plötzliche Fallen der Preise für ihre Erzeugnisse ebenfalls stark beeinträchtigt werden. Wenn sich die beim Gericht beantragten einstweiligen Anordnungen einschneidend auf die Rechte und Interessen Dritter auswirken könnten, die, wie im vorliegenden Fall die Zuckerrübenerzeuger, nicht Parteien des Rechtsstreits seien und deshalb nicht gehört werden könnten, wären solche Anordnungen nur zu rechtfertigen, wenn erkennbar wäre, daß die Antragsteller andernfalls in eine Lage gerieten, die ihre Existenz bedrohen könnte (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l' azote et Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263, Randnr. 44). Im vorliegenden Fall hätten die Antragstellerinnen nichts dafür dargetan, daß für sie eine solche Gefahr bestehe, wenn ihr Antrag zurückgewiesen werde.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

° Zur Frage einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage

27 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersuchen, sondern der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern die Klage nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Würde in Fällen, in denen die Zulässigkeit nicht schon dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist, über diese Frage im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden, so würde nämlich der Entscheidung zur Hauptsache vorgegriffen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Groupe des droites européennes, Slg. 1986, 2969, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91 R, Bosmann/Kommission, Slg. 1991, I-3353, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 1992 in den Rechtssachen T-10/92 R, T-11/92 R, T-12/92 R, T-14/92 R und T-15/92 R, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1571, Randnrn. 44 und 54, vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnrn. 31 bis 35, und vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485, Randnr. 24).

28 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 gerichtete Klageantrag, wie der Rat ausführt, dem ersten Anschein nach als offensichtlich unzulässig anzusehen ist.

29 Gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann eine natürliche oder juristische Person wegen einer als Verordnung ergangenen Handlung nur dann Klage erheben, wenn diese Handlung sie unmittelbar und individuell betrifft. Nach der Rechtsprechung schließt die Tatsache, daß eine Handlung normativen Charakter hat, weil sie für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im allgemeinen gilt, nicht aus, daß sie einige von ihnen individuell betreffen kann. Wirtschaftsteilnehmer können nur dann als individuell betroffen angesehen werden, wenn eine von einem Gemeinschaftsorgan erlassene Handlung von allgemeiner Geltung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände in ihrer Rechtsstellung berührt (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes Plaumann/Kommission, a. a. O., S. 238, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, a. a. O., Randnrn. 19 bis 22). So ist entschieden worden, daß die Tatsache, daß das betreffende Organ nach den einschlägigen Rechtsvorschriften verpflichtet war, beim Erlaß der fraglichen Maßnahme die besondere Lage bestimmter Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen, diese individualisieren kann (vgl. Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 19 bis 21, und Sofrimport/Kommission, a. a. O., Randnrn. 10 bis 13, sowie Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 64 bis 78).

30 Im vorliegenden Fall wäre eine eingehende Prüfung erforderlich, um zu klären, ob sich der Rat, wie er zur Begründung seiner Unzulässigkeitseinrede ausführt, bei der Festsetzung des streitigen abgeleiteten Interventionspreises ausschließlich auf eine Untersuchung der objektiven Situation des italienischen Zuckermarktes stützen konnte, ohne die besondere Lage der italienischen Zuckerhersteller zu berücksichtigen. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann insbesondere nicht darüber entscheiden, ob gemäß der einschlägigen Regelung im Rahmen dieser Untersuchung der Marktstruktur die Lage der Antragstellerinnen, die zusammen 92 % der Italien zugeteilten Zuckererzeugungsquoten innehaben, neben anderen Faktoren zu berücksichtigen war.

31 Ferner bewirkt Artikel 1 Buchstabe f der am 29. Juni 1995 erlassenen Verordnung Nr. 1534/95 durch die Festsetzung eines für Italien geltenden abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker für das am 1. Juli 1995 beginnende Wirtschaftsjahr 1995/96, daß sich die Mindestpreise erhöhen, die in diesem Land für Lieferungen von Zuckerrüben gelten, die ° wie sich aus den Ausführungen der Antragstellerinnen in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung (Nr. 3) ergibt ° in Anbauverträgen vereinbart wurden, die in Anbetracht des Verlaufs des Zuckerwirtschaftsjahrs ab Februar dieses Jahres zwischen den Zuckerrübenerzeugern und den Zuckerherstellern geschlossen wurden. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung entspricht diese Erhöhung der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang würde auch die Frage, ob die einschlägige Regelung den Rat verpflichtete, beim Erlaß der streitigen Bestimmung der Verordnung Nr. 1534/95 diese Verträge zu berücksichtigen, eine eingehende Prüfung erfordern, die der Richter der einstweiligen Anordnung nicht vornehmen kann.

32 Aus all diesen Gründen und unbeschadet der Würdigung, zu der das Gericht bei der Prüfung der Klage kommen mag, kann der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht feststellen, daß der Klageantrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95 offensichtlich unzulässig ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung kann daher nicht aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

° Zur Dringlichkeit

33 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (Beschluß Atlantic Container/Kommission, a. a. O., Randnr. 50).

34 Im vorliegenden Fall würde den Antragstellerinnen nach ihrem Vorbringen bei einem Vollzug der angefochtenen Bestimmung in zweierlei Hinsicht ein Schaden entstehen. Zum einen sei die Erstattung der den Zuckerrübenerzeugern gezahlten Beträge im Fall der Nichtigerklärung dieser Bestimmung in Anbetracht der Zahl dieser Erzeuger und der Tatsache, daß viele von ihnen nur geringe Mengen geliefert hätten, unwahrscheinlich, und zum anderen entstehe ihnen durch die Diskriminierungen, die die beanstandete Regelung bewirke, schwerer Schaden.

35 Zu dem Vorbringen, die Rückerstattung der möglicherweise zu Unrecht gezahlten Beträge sei ungewiß, ist erstens festzustellen, daß diese Gefahr offensichtlich nicht so gegenwärtig ist, daß sie die beantragte Aussetzung rechtfertigt.

36 Nach den von den Antragstellerinnen in ihrem Antragsschriftsatz gemachten und in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen wird über die Branchenvereinbarung, mit der u. a. die Zahlung dieser Beträge durch die Zuckerindustrie geregelt wird, noch verhandelt. Ein Gegenstand dieser Verhandlungen sind nach den Angaben der Antragstellerinnen eben die Probleme, die damit zusammenhängen, daß sie die Festsetzung eines abgeleiteten Interventionspreises für Italien und damit die Anwendung des entsprechenden Mindestpreises für Zuckerrüben beanstanden.

37 Unter diesen Umständen können die Fälligkeit und die anderen Modalitäten der in Rede stehenden Restzahlung nicht als festgelegt oder auch nur mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar angesehen werden.

38 Die Antragstellerinnen haben zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, dieser Punkt sei Gegenstand schwieriger Verhandlungen zwischen den Vertretern der beiden Gruppen von beteiligten Wirtschaftsteilnehmern. Auch bestehe die Gefahr, daß sie, wenn keine Branchenvereinbarung zustande komme, nach dem 31. Dezember 1995 zur Zahlung der streitigen Beträge verurteilt würden, da die nationalen Gerichte in Anbetracht der entsprechenden Bestimmungen in den zahlreichen für frühere Wirtschaftsjahre geschlossenen Vereinbarungen dieses Datum wahrscheinlich als Fälligkeitstermin ansehen würden.

39 Dem Richter der einstweiligen Anordnung liegen jedoch bislang keine Anhaltspunkte vor, aufgrund deren er dem ersten Anschein nach ausschließen könnte, daß eine reale Möglichkeit besteht, daß die eingeleiteten Verhandlungen vor diesem Zeitpunkt zu einer einvernehmlichen Regelung führen, die durch die Festlegung des Zahlungstermins oder der anderen Zahlungsmodalitäten die geltend gemachte Gefahr, daß die Antragstellerinnen zuviel gezahlte Beträge nicht zurückerhalten, beseitigen würde. Diese Verhandlungen ermöglichen es andererseits auch den Zuckerrübenerzeugern, ihre Interessen im Hinblick auf eine mögliche Klageabweisung zu sichern; diese Interessen hätte der Richter der einstweiligen Anordnung im übrigen auf jeden Fall zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129, Randnrn. 8, 9, 18 und 19).

40 Zweitens haben die Antragstellerinnen jedenfalls nicht nachgewiesen, daß ihnen wegen der Schwierigkeiten einer späteren Wiedererlangung durch die Zahlung der streitigen Beträge zum 31. Dezember 1995 ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde.

41 Die Antragstellerinnen haben zum einen nicht erklärt, weshalb die Zuckerrübenerzeuger oder jedenfalls viele von ihnen trotz der klaren Rechtslage, die sich im Falle der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung ergäbe, nicht unverzueglich den Rückzahlungsforderungen der Zuckerindustrie entsprechen sollten. Zum anderen stellt es insbesondere in Anbetracht der engen Geschäftsbeziehungen, die die Antragstellerinnen mit den Zuckerrübenerzeugern unterhalten, dem ersten Anschein nach für sie keine unlösbare Aufgabe dar, die fraglichen Beträge von einer grossen Zahl von Wirtschaftsteilnehmern zurückzuerlangen. Die Antragstellerinnen haben insoweit keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die den Schaden, der sich angeblich aus den Schwierigkeiten bei der Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge ergibt, als wahrscheinlich erscheinen ließen. Der Eintritt dieses Schadens ist folglich vom Zufall abhängig und ungewiß. Die Antragstellerinnen haben im übrigen in der mündlichen Verhandlung zumindest konkludent eingeräumt, daß die Festsetzung des endgültigen Umrechnungskurses für den Mindestpreis der Zuckerrüben am Ende des Wirtschaftsjahres dazu führen könnte, daß sich in ihren Geschäftsbeziehungen mit den Zuckerrübenerzeugern ein Saldo zu ihren Gunsten ergibt. In einem solchen Fall, mit dem aufgrund der Funktionsweise der Marktorganisation, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt ist, immer gerechnet werden muß, stuenden die Antragstellerinnen vor der gleichen Aufgabe.

42 Auch wenn man schließlich davon ausgeht, daß sich die Wiedererlangung des streitigen Betrags von den Zuckerrübenerzeugern ganz oder teilweise als unmöglich oder besonders schwierig erweisen könnte, und daß folglich der nicht zurückgezahlte Betrag für die Antragstellerinnen eines Tages einen Schaden darstellen könnte, ist nicht bewiesen, daß dieser mögliche Schaden so schwerwiegend wäre, daß er die Aussetzung der angefochtenen Bestimmung der Verordnung Nr. 1534/95 rechtfertigen würde. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden nur unter besonderen Umständen als ein nicht wiedergutzumachender oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und Beschluß Industrie des poudres sphériques/Rat, a. a. O., Randnr. 28). In Anwendung dieser Grundsätze wäre im vorliegenden Fall die beantragte Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn sich herausstellen würde, daß sich für die Antragstellerinnen, wenn eine solche Anordnung nicht erlassen würde, eine Situation ergäbe, die ihre Existenz gefährden oder ihren Marktanteil irreversibel verändern könnte.

43 Die Angaben, die die Antragstellerinnen dazu gemacht haben, welche Auswirkungen der geltend gemachte Schaden auf ihre Tätigkeit hätte, lassen ebenfalls nicht den Schluß zu, daß ihnen durch die angefochtene Regelung ein so schwerer Schaden entstehen könnte. Aus den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien ergibt sich nämlich, daß sich der Schaden der Antragstellerinnen, der entstuende, wenn alle Zuckerrübenerzeuger, die in Ecu bezahlt werden, die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht erstatten würden, obwohl dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben würde, maximal auf 8,8 % der Verarbeitungsspanne in Ecu der Antragstellerinnen belaufen würde; diese Spanne entspricht der Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen bei der Zuckererzeugung. Die Antragstellerinnen liefern insoweit keinen überzeugenden Anhaltspunkt, der die Feststellung zulassen würde, daß ein solcher Schaden ihre Existenz bedrohen oder ihren Marktanteil irreversibel verändern würde.

44 Die Voraussetzung der Dringlichkeit ist daher hinsichtlich der Folgen, die sich für die Antragstellerinnen aus den angeblichen Schwierigkeiten bei der Wiedererlangung der den Zuckerrübenerzeugern zu Unrecht gezahlten Beträge ergeben könnten, nicht erfuellt.

45 Das gleiche gilt für den Schaden, der nach den Ausführungen der Antragstellerinnen mit den in der Klageschrift dargestellten Diskriminierungen verbunden ist. Insoweit genügt die Feststellung, daß es sich bei diesem Schaden seinem Wesen nach um einen Gewinnausfall handelt, der Gegenstand einer Gesamtentschädigung nach der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme sein kann, und daß es sich folglich beim Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil um einen rein finanziellen und einer Wiedergutmachung fähigen Schaden handelt.

46 Da nach alledem die Voraussetzung der Dringlichkeit bezueglich keiner der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schäden erfuellt wird, ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen, ohne daß auf die übrigen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Anordnung eingegangen zu werden braucht.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 7. November 1995

Ende der Entscheidung

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