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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: T-169/00 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Richtlinie 92/50/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Richtlinie 92/50/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, und stellt folglich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der mittels der mittels der im Vertrag, insbesondere in Artikel 235 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte. (vgl. Randnrn. 44, 47)

2 Die Entscheidung über die Nichtvergabe eines öffentlichen Auftrags fügt dem guten Ruf und der Glaubwürdigkeit der Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt worden ist, nicht notwendigerweise einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu. Die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach einen starken Wettbewerbscharakter hat, bringt nämlich Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluß eines Bieters gemäß den Ausschreibungsbedingungen hat für sich allein nichts Schädigendes. (vgl. Randnr. 48)


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 20. Juli 2000. - Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verfahren der einstweiligen Anordnung - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-169/00 R.

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