Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: T-169/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999, Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 97/52/EG


Vorschriften:

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999
Richtlinie 92/50/EWG
Richtlinie 97/52/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2 der Verordnung Nr. 3418/93 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung ist im Rahmen von Ausschreibungsverfahren jeglicher Kontakt zwischen dem Organ und dem Bieter nach Öffnung der Angebote verboten, es sei denn, ausnahmsweise [er]fordert ein Angebot Klarstellungen oder [es] sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen". In diesen Fällen kann das Organ die Initiative ergreifen und mit dem Bieter Kontakt aufnehmen; bei Beanstandungen ist zu prüfen, ob sich die Antwort des Bieters auf ein Ersuchen der Kommission als Klarstellung zum Inhalt ihres Angebots erweist oder ob sie diesen Rahmen überschreitet und den Inhalt dieses Angebots im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Lastenheft ändert.

( vgl. Randnrn. 49, 52 )

2. Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum, und die Kontrolle des Gerichts muss sich auf die Nachprüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt.

( vgl. Randnrn. 95, 114, 135, 152, 162 )

3. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der gemäß Artikel 126 der Verordnung Nr. 3418/93 auf Aufträge anzuwenden ist, die von den Gemeinschaftsorganen vergeben werden und deren Wert den in Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert überschreitet, hat die Kommission einem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt worden ist, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang seines Antrags mit Ausnahme der vertraulichen Daten die Merkmale und die Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen.

Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und der Richter seine Kontrolle ausüben kann.

( vgl. Randnrn. 188-190 )

4. Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung; er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

( vgl. Randnr. 198 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 2002. - Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Öffentlicher Dienstleistungsauftrag - Verwaltung einer Kinderkrippe - Diskriminierungsverbot - Bekanntmachung eines Auftrags - Lastenheft - Entscheidung über die Nichtvergabe - Befugnismissbrauch. - Rechtssache T-169/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-169/00

Esedra SPRL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, E. Gillet und L. Levi, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch X. Lewis und L. Parpala, dann durch H. van Lier und L. Parpala als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2000 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, den öffentlichen Auftrag Nr. 99/52/IX.D.1 nicht an die Klägerin zu vergeben, und der der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2000 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, diesen Auftrag an eine von der Centro Studi Antonio Manieri Srl vertretene Bietergemeinschaft italienischer Unternehmen zu vergeben, sowie wegen Ersatzes des durch diese Entscheidungen angeblich verursachten Schadens,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die Kommission richtet sich nach Abschnitt I (Artikel 56 bis 64a) des Titels IV der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 326, S. 1), die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (nachfolgend: Haushaltsordnung).

2 In Artikel 56 der Haushaltsordnung heißt es:

"Bei der Vergabe von Aufträgen, deren Volumen die in den Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen festgesetzten Beträge erreicht oder übersteigt, muss jedes Organ den Verpflichtungen nachkommen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien ergeben. Die... Durchführungsbestimmungen enthalten die dazu erforderlichen Vorschriften."

3 Artikel 139 der Haushaltsordnung sieht vor:

"Die Kommission erlässt im Benehmen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Stellungnahme der übrigen Organe die Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung."

4 Dementsprechend hat die Kommission die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung (ABl. L 315, S. 1, nachfolgend: Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung) erlassen. Deren Artikel 97 bis 105 und 126 bis 129 sind auf die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge anwendbar. Insbesondere bestimmt Artikel 126:

"Bei der Auftragsvergabe durch die Organe finden die Ratsrichtlinien über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung, sobald die Auftragsbeträge die in diesen Richtlinien festgesetzten Schwellen erreichen oder überschreiten."

5 Einschlägig ist hier die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1), deren Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Schwelle von 200 000 Euro für öffentliche Dienstleistungsaufträge vorsieht, die u. a. Dienstleistungen im Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen zum Gegenstand haben.

Sachverhalt

6 1994 beschloss die Kommission, die Verwaltung der Kleinkindertagesstätte Clovis (nachfolgend: KKT Clovis), die sich in ihren Räumlichkeiten am Boulevard Clovis in Brüssel befindet, einer privaten Gesellschaft zu übertragen. Die KKT Clovis umfasst eine Kinderkrippe und einen Kindergarten, die den Kindern der Bediensteten der Europäischen Organe offen stehen. Nach einer Ausschreibung vergab die Kommission diesen Auftrag an zwei italienische Gesellschaften, Aristea und Cooperativa italiana di ristorazione. Die Verwaltung der KKT Clovis wurde anschließend der von er von den beiden genannten Gesellschaften gegründeten Klägerin übertragen. Der Vertrag über die Verwaltung wurde zunächst für eine Dauer von zwei Jahren ab 1. August 1995 geschlossen, wobei die Möglichkeit vorgesehen war, ihn dreimal jeweils um ein Jahr zu verlängern.

7 Mit Schreiben vom 15. April 1999 teilte die Klägerin der Kommission ihre Entscheidung mit, nicht um eine Verlängerung des Vertrages für das Jahr 1999/2000 zu ersuchen.

8 Am 26. Mai 1999 veröffentlichte die Kommission gemäß der Richtlinie 92/50 im Supplement zum Amtsblatt eine erste Ausschreibung (Bekanntmachung Nr. 99/S 100-68878/FR, ABl. S 100, S. 35) für die Verwaltung der KKT Clovis. Die entsprechenden Dienstleistungen fallen unter die Kategorie 25 "Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen" des Anhangs I B der Richtlinie 92/50. Drei Unternehmen, darunter die Klägerin und die Centro Studi Antonio Manieri Srl (nachfolgend: Manieri), bewarben sich.

9 Mit Schreiben vom 2. Juli 1999 teilte die Kommission der Klägerin ihre Entscheidung mit, den Auftrag zur Verwaltung der KKT Clovis nicht im Rahmen des am 26. Mai 1999 eingeleiteten Verfahrens zu vergeben, weil "für eine vergleichende Beurteilung nicht genug Bewerbungen eingegangen" seien.

10 Am 10. Juli 1999 veröffentlichte die Kommission eine neue Ausschreibung für die Verwaltung der KKT Clovis (Bekanntmachung Nr. 99/S 132-97515/FR, ABl. S 132). Diese Ausschreibung hatte den gleichen Wortlaut wie die erste und enthielt u. a. den Hinweis, dass den Zuschlag "das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot unter Berücksichtigung des angebotenen Preises und der Qualität der angebotenen Dienstleistungen (nähere Angaben siehe Lastenheft)" erhalten werde. Sieben Unternehmen, darunter die Klägerin und Manieri, bewarben sich.

11 Die Bewerbungen wurden am 28. Oktober 1999 von einem aus vier Beamten der Kommission bestehenden Bewertungsgremium (nachfolgend: Gremium zur Bewertung der Bewerbungen) geprüft. Die sieben Bieterunternehmen wurden ausgewählt.

12 Am 29. Oktober gab die Kommission das Lastenheft an diese sieben Unternehmen aus. Es galten folgende Vergabekriterien:

"7. Vergabekriterien:

Der Auftrag wird auf das wirtschaftlich günstigste und beste Angebot vergeben, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

- die angebotenen Preise und

- die Qualität des Angebots und der vorgeschlagenen Dienstleistungen, wobei die Bewertung in absteigender Reihenfolge nach Maßgabe folgender Gesichtspunkte erfolgt:

a) der Wert des pädagogischen Vorhabens (40 %)

b) die Maßnahmen und die Mittel, die eingesetzt werden, um vom Arbeitsplatz fernbleibendes Personal zu ersetzen (30 %)

c) die für die Kontrolle in den folgenden Punkten vorgeschlagenen Kontrollmethoden und -mittel (30 %):

- die Qualität der Dienstleistung und der Verwaltung;

- die Erhaltung der Beständigkeit des Personalbestands;

- die Durchführung des pädagogischen Vorhabens."

13 Das Lastenheft wurde durch das Protokoll der Ortsbesichtigung und der obligatorischen Informationsveranstaltung vom 24. und 25. November 1999 ergänzt (nachfolgend: Lastenheft).

14 Bei Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist am 7. Februar 2000 hatten vier Unternehmen, darunter die Klägerin und Manieri, ein Angebot eingereicht.

15 Am 14. Februar 2000 wurden die betreffenden Angebote geöffnet. Anschließend bat die Kommission die Bieter um zusätzliche Informationen. So erhielt und beantwortete die Klägerin drei Ersuchen der Kommission vom 25. Februar, vom 29. Februar und vom 17. März 2000. Manieri erhielt fünf Ersuchen der Kommission vom 25. Februar (zwei Ersuchen), vom 29. Februar, vom 3. März und vom 10. März 2000, auf die sie am 10. und am 14. März 2000 antwortete.

16 Die Angebote wurden von drei Bewertungsausschüssen geprüft.

17 Erstens wurden die betreffenden Angebote im Hinblick auf das Kriterium der Qualität von einem aus sechs Vertretern der Kommission und einem Vertreter der Elternvereinigung bestehenden Bewertungsausschuss untersucht (nachfolgend: Ausschuss zur qualitativen Bewertung). Der Ausschuss zur qualitativen Bewertung erstattete seinen Bericht am 5. April 2000. Nach diesem Bericht liegt das Angebot von Manieri an erster Stelle vor dem der Klägerin.

18 Zweitens wurden die von den vier Bietern eingereichten Angebote von Beamten der Kommission im Hinblick auf das Kriterium des Preises bewertet (nachfolgend: Ausschuss zur Preisbewertung). Der Ausschuss zur Preisbewertung stellte eine Tabelle zur finanziellen Bewertung der Angebote auf, nach der sich das Angebot von Manieri an zweiter Stelle vor dem der Klägerin befindet.

19 Drittens wurden der Bericht des Ausschusses zur qualitativen Bewertung und die genannte Tabelle zur finanziellen Bewertung von einem Ausschuss geprüft, der aus sechs Personen bestand, von denen fünf in ihrer Eigenschaft als Beamte der Kommission und die sechste in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Elternvereinigung benannt worden waren (nachfolgend: Ausschuss zur Bewertung der Angebote). Dieser Ausschuss gab seine Abschlussbewertung am 7. April 2000 bekannt. Diese Bewertung nimmt das Fazit des Ausschusses zur qualitativen Bewertung und des Ausschusses zur Preisbewertung auf und kommt zu dem Ergebnis, dass das Angebot von Manieri das wirtschaftlich günstigste und qualitativ beste sei.

20 Im Anschluss an diese Prüfung und nach befürwortender Stellungnahme des Vergabebeirats vom 30. Mai 2000 vergab die Kommission den betreffenden Auftrag an eine italienische Unternehmensgruppe, die von Manieri vertreten wurde und aus dieser und sechs weiteren Unternehmen bestand.

21 Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass der Auftrag nicht an sie vergeben worden sei (nachfolgend: Entscheidung über die Nichtvergabe).

22 Mit Schreiben vom 2. Juni 2000 forderten die Anwälte der Klägerin die Kommission auf, ihnen die Begründung dieser Entscheidung mitzuteilen. Sie beantragten außerdem, alle Maßnahmen, durch die der Entscheidung über die Vergabe des betreffenden Auftrags an einen anderen Bewerber (nachfolgend: Vergabeentscheidung) Wirkung verliehen werden sollte, auszusetzen und dementsprechend den im Lastenheft genannten Vertrag nicht zu schließen.

23 Mit Telefax vom 9. Juni 2000 gab die Kommission Auskunft über die Gründe für die Vergabe des Auftrags an die von Manieri vertretene Gruppe italienischer Unternehmen. Außerdem lehnte sie es ab, die Durchführung der Vergabeentscheidung auszusetzen.

24 Nach der Vergabe des Auftrags beschloss die von Manieri vertretene Gruppe, mit dessen Ausführung eine neu gegründete Gesellschaft belgischen Rechts namens Sapiens zu betrauen, um mehreren Verpflichtungen nachzukommen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, im Bereich des Arbeits-, des Steuer- und des Sozialrechts aufgestellt worden sind (Sozialbeiträge und andere Abgaben der Arbeitnehmer, Festsetzung der Abgaben, Vorhandensein einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Überwachung der Kleinkinderbetreuung in Belgien usw.). So war bei der Vergabe des vorhergehenden Auftrags verfahren worden.

Verfahren und Anträge der Parteien

25 Mit Klageschrift, die am 20. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

26 Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem besonderem Schriftsatz hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der darauf gerichtet war, die Durchführung der Vergabeentscheidung und der Entscheidung über die Nichtvergabe auszusetzen.

27 Mit Beschluss vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R (Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

28 In ihrer Klageschrift und ihrer Erwiderung hat die Klägerin das Gericht gebeten, die Kommission zur Vorlage mehrerer Dokumente aufzufordern und der Klägerin die Abgabe von Erklärungen zu diesen Dokumenten zu gestatten.

29 Aufgrund des Berichts des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und als prozessleitende Maßnahme im Sinne von Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klägerin um Antwort auf eine Frage und die Kommission um die Vorlage bestimmter Unterlagen und um Antwort auf einige Fragen gebeten. Mit Schreiben vom 28. und vom 29. Juni 2001 hat die Klägerin ihre Antwort auf die Frage des Gerichts unterbreitet, und mit Schreiben vom 22. Juni, vom 9. Juli und vom 24. Juli 2001 hat die Kommission die erbetenen Unterlagen vorgelegt und ihre Antworten auf die Fragen des Gericht übermittelt.

30 Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. September 2001 mündlich verhandelt und auf die mündlichen Fragen des Gerichts geantwortet. Die Klägerin hat in der Sitzung erklärt, dass ihr die von der Kommission vorgelegten Unterlagen genügten, um ihr Vorbringen gut vorbereiten zu können, und dass sie ihren Antrag auf Vorlage von Unterlagen daher als erledigt betrachte.

31 Die Klägerin beantragt,

- die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die Entscheidung über die Nichtvergabe für nichtig zu erklären;

- die Vergabeentscheidung für nichtig zu erklären;

- die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 001 574,09 Euro zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt;

- die Anträge auf Nichtigerklärung als unbegründet zurückzuweisen;

- den Schadensersatzantrag als unbegründet zurückzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 hat die Klägerin beim Gericht beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil sie von einem neuen Umstand erfahren habe, der die Wiedereröffnung rechtfertige. Mit Schreiben vom 27. November 2001 hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen und ausgeführt, es sei weder erforderlich noch gerechtfertigt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

34 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf fünf Gründe: Mit dem ersten Klagegrund macht sie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend; mit dem zweiten rügt sie einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auftrags und das Lastenheft in Bezug auf die Bewertung der finanziellen und fachlichen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin; mit dem dritten wirft sie der Kommission einen Verstoß gegen das Lastenheft im Hinblick auf die Bewertung der Preise und der Qualität der von den Bietern unterbreiteten Angebote vor; mit dem vierten rügt sie die angebliche Verletzung der Begründungspflicht und mit dem fünften einen angeblichen Ermessensmissbrauch.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Diskriminierungsverbots

35 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe das Diskriminierungsverbot verletzt, das ein grundlegendes Prinzip auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens sei und in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/50 unmittelbar angesprochen werde, in dem es heiße: "Die Auftraggeber sorgen dafür, dass keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet." So sei ihr erstens für die Einreichung ihres Angebots nicht die gleiche Frist wie den anderen Bietern gewährt worden. Zweitens habe die Kommission den Bietern Fragen vorgelegt, die über das Ersuchen, Klarstellungen vorzunehmen oder offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut der Angebote zu berichtigen, hinausgegangen seien. Und drittens sei die Bewertung der Angebote nicht unparteiisch erfolgt.

1. Zu der Behauptung der Klägerin, ihr sei für die Einreichung ihres Angebots nicht die gleiche Frist wie den anderen Bietern gewährt worden

Vorbringen der Parteien

36 Die Klägerin meint, ihr sei für die Einreichung ihres Angebots nicht die gleiche Frist wie den anderen Bietern gewährt worden. Die ursprünglich durch das Lastenheft bis zum 6. Januar 2000 festgesetzte Frist für die Abgabe der Angebote sei bis zum 7. Februar 2000 verlängert worden. Sie sei jedoch die einzige Bieterin gewesen, die nicht von dieser Verlängerung benachrichtigt worden sei, da nach dem auf Italienisch abgefassten Schreiben, das die Kommission am 20. Dezember 1999 an sie gerichtet habe, die Frist für die Einreichung der Angebote bis zum 7. Januar 2000 und nicht bis zum 7. Februar 2000 verlängert worden sei. Den anderen Bietern sei die Fristverlängerung bis zum 7. Februar 2000 schriftlich oder telefonisch mitgeteilt worden. Insbesondere sei Manieri, die ein auf Italienisch abgefasstes Schreiben mit demselben Fehler in Bezug auf die neue Abgabefrist erhalten habe, telefonisch über diesen Fehler unterrichtet worden. Die Klägerin fährt fort, erst am 7. Januar 2000, als sich ihr Vertreter in die Büros der Kommission begeben habe, um dort ihr Angebot abzugeben, sei ihr mitgeteilt worden, dass die Frist zur Einreichung der Angebote in Wirklichkeit bis zum 7. Februar verlängert worden sei.

37 Sie habe sich somit darauf eingerichtet, die ihr vorgegebene Frist 7. Januar 2000 einzuhalten. Deswegen habe dadurch, dass sie ihr Angebot am 7. Januar habe zurücknehmen können, um es zu vervollständigen und am 7. Februar 2000 abzugeben, die Gleichheit mit den anderen Bietern, die von Anfang an die Arbeit auf einen längeren Zeitraum hätten verteilen können, nicht wiederhergestellt werden können. Tatsächlich habe sie ihr Angebot erst ab 24. Januar 2000 überarbeiten können, als ein Teil ihres Personals, das an der Ausarbeitung dieses Angebots mitgewirkt habe, aus dem Urlaub zurückgekommen sei und die externen Berater, die zu seiner Erstellung herangezogen worden seien, sich von anderen, nach dem 7. Januar 2000 eingegangenen Verpflichtungen hätten lösen können.

38 Nach Ansicht der Kommission greift das Vorbringen der Klägerin nicht durch, weil jedenfalls die Frist für die Einreichung der Angebote für alle Bieter am gleichen Tag, nämlich am 7. Februar 2000 geendet habe, und die Klägerin ihr Angebot nach dem 6. Januar 2000 habe abgeben können. Das fehlerhafte Datum in dem Schreiben an die Klägerin vom 20. Dezember 1999 habe dieser gegenüber keine diskriminierende Wirkung gehabt.

Würdigung durch das Gericht

39 Die Behauptung der Klägerin, ihr sei für die Einreichung ihres Angebots nicht die gleiche Frist wie den anderen Bietern gewährt worden, ist sachlich unzutreffend, weil ihr die gleiche Fristverlängerung eingeräumt wurde wie den anderen Bietern.

40 Der Sachverhaltsdarstellung ist nämlich zu entnehmen, dass die Kommission für die Einreichung der Angebote ursprünglich eine Frist bis zum 6. Januar 2000 setzte. Dieses Datum war in Punkt 2 des Lastenhefts angegeben, das die Kommission am 29. Oktober 1999 den sieben Bewerbern übersandt hatte, die im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgewählt worden waren.

41 Die Frist zur Angebotsabgabe wurde am 20. Dezember 1999 bis zum 7. Februar 2000 verlängert. Infolge eines Übertragungsfehlers in dem Telefax, das die Kommission an die Klägerin und an Manieri richtete, wurde beiden mitgeteilt, dass die betreffende Frist bis zum 7. Januar 2000 verlängert worden sei und nicht bis zum 7. Februar 2000. Dieser Irrtum wurde von Manieri entdeckt, die sich an die Kommission wandte, um Genaueres zu erfahren; die Kommission teilte Manieri am 22. Dezember 1999 per Telefax mit, dass die Abgabefrist bis zum 7. Februar 2000 verlängert worden sei. Die Klägerin dagegen unterlag dem Irrtum und begab sich am 7. Januar 2000 zur Kommission, um ihr Angebot abzugeben. Sie konnte es jedoch wieder mitnehmen und die Fristverlängerung bis zum 7. Februar 2000 nutzen.

42 Insoweit ist zu ergänzen, dass es Manieri war, die am 21. Dezember 1999 ein Telefax an die Kommission schickte, um sie auf das fehlerhafte Datum hinzuweisen, das am nächsten Tag von der Kommission berichtigt wurde, die Manieri deren Telefax mit einer handschriftlichen Notiz zurückschickte, wonach die Frist zur Einreichung der Angebote bis zum 7. Februar 2000 verlängert worden war.

43 Es ist zwar bedauerlich, dass die Kommission es nach ihrer Unterrichtung über den betreffenden Fehler nicht für zweckdienlich befand, zu überprüfen, ob das der Klägerin zugesandte Telefax denselben Fehler aufwies wie das Manieri übermittelte Fax, um sich mit der Klägerin in Verbindung zu setzen und den Fehler zu berichtigen. Nichtsdestoweniger sind - unterstellt, dass die Klägerin ihr Angebot nicht vor dem 24. Januar 2000 überarbeiten konnte - die von der Klägerin hierfür geltend gemachten Gründe von ihr zu vertreten und nicht darauf zurückzuführen, dass die Kommission sie zu spät von der Verlängerung der Abgabefrist unterrichtet hätte. Außerdem bringt die Klägerin nicht das Geringste zum Beweis für ihre Behauptung vor, sie habe die verschiedenen externen Berater, vor denen sie sich habe unterstützen lassen, nicht rechtzeitig benachrichtigen können, so dass diese ab dem 7. Januar andere Verpflichtungen eingegangen seien und sich erst ab 24. Januar hätten frei machen können.

44 Jedenfalls behauptet die Klägerin nicht, sie habe dadurch, dass sie von der Verlängerung der Frist zur Einreichung der Angebote am 7. Januar 2000 und nicht am 22. Dezember 1999 wie Manieri (oder am 20. Dezember 1999 wie die anderen Bieter) informiert worden sei, nur ein unzureichend ausgearbeitetes Angebot vorlegen können.

45 Aus diesen Gründen ist die von der Klägerin erhobene Rüge einer Diskriminierung durch die Fristverlängerung zurückzuweisen.

2. Zu der Behauptung der Klägerin, die Kommission habe den Bietern Fragen vorgelegt, die über das Ersuchen, Klarstellung vorzunehmen oder offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut der Angebote zu berichtigen, hinausgegangen seien

Vorbringen der Parteien

46 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe Manieri Fragen vorgelegt, die über das Ersuchen, Klarstellungen vorzunehmen oder offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots von Manieri zu berichtigen, hinausgegangen seien. Dadurch habe die Kommission zum einen gegen Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung verstoßen, dem zufolge sie nach Öffnung der Angebote keinen Kontakt mehr mit den Bietern aufnehmen dürfe, es sei denn, auf diese Weise sollten Klarstellungen erbeten oder offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots des betreffenden Bieters berichtigt werden; zum anderen habe die Kommission das Diskriminierungsverbot verletzt, das dieser Vorschrift zugrunde liege.

47 Manieri habe von der Kommission mehrere Ersuchen erhalten, und zwar vom 25. und vom 29. Februar sowie vom 3. März 2000, die es ihr ermöglicht hätten, ihr Angebot zu vervollständigen. Diese Ersuchen hätten Fragen von Manieri nach sich gezogen, was einen neuerlichen Verstoß gegen Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung darstelle.

48 Die Kommission bestreitet die Analyse der Klägerin. Die Fragen, die allen Bietern am 25. und am 29. Februar 2000 gestellt worden seien, seien bereits in den Angeboten behandelt worden, und die Antworten hätten lediglich Klarstellungen gebracht, ohne dass auch nur ein Bieter sein Angebot habe vervollständigen können. Manieri habe ihr Angebot nicht vervollständigt, und es fristgerecht vorgelegt. Außerdem führt die Kommission aus, die von der Klägerin erwähnten drei Klarstellungsersuchen stuenden mit Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vollkommen im Einklang, und beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 8. Mai 1996 in der Rechtssache T-19/95 (Adia Interim/Kommission, Slg. 1996, II-321). Die einzige Frage, die Manieri an ihre Dienststellen gerichtet habe, habe die praktischen Modalitäten im Zusammenhang damit betroffen, dass mit den Kindern in einer anderen Gemeinschaftssprache gesprochen werde.

Würdigung durch das Gericht

49 Nach Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung ist jeglicher Kontakt zwischen dem Organ und dem Bieter nach Öffnung der Angebote verboten, es sei denn, ausnahmsweise "[er]fordert ein Angebot Klarstellungen oder [es] sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen". In diesen Fällen kann das Organ die Initiative ergreifen und mit dem Bieter Kontakt aufnehmen (Urteil Adia Interim/Kommission, Randnr. 43).

50 Den Unterlagen, die die Kommission auf mehrere prozessleitende Maßnahmen hin vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass Manieri fünf Klarstellungsersuchen von der Kommission erhielt, und zwar vom 25. Februar (zwei Ersuchen), vom 29. Februar, vom 3. März und vom 10. März 2000, und dass Manieri auf sie am 10. März und am 14. März antwortete.

51 Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen hat die Kommission auch die Antworten von Manieri auf ihre Klarstellungsersuchen und die Passagen aus dem Angebot von Manieri vorgelegt, die sich auf die Fragen 1, 2, 5 und 6 des ersten Telefaxes vom 25. Februar 2000 und die Fragen unter dem ersten, dem dritten und dem vierten Gedankenstrich des Telefaxes vom 3. März 2000 beziehen. Außerdem hat die Kommission, und zwar für jede dieser sieben Fragen, die Teile des Lastenhefts bezeichnet, denen die Passagen aus dem Angebot von Manieri und ihre Klarstellungsersuchen entsprechen.

52 Für jede der sieben im Folgenden untersuchten Fragen ist zu prüfen, ob sich die Antworten von Manieri auf die Ersuchen der Kommission als Klarstellungen zum Inhalt ihres Angebots erweisen oder ob sie diesen Rahmen überschreiten und den Inhalt dieses Angebots im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Lastenheft ändern. Die anderen Fragen werden von der Klägerin nicht beanstandet.

53 Mit der ersten Frage des ersten Telefaxes vom 25. Februar 2000 ersuchte die Kommission Manieri, ihr "sehr präzise Beispiele einer Plansimulation für die Schulung des Personals (zeitliche Abstände, Art des Moduls, Art der Schulung)" zu geben. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Angebot von Manieri eine detaillierte Darstellung ihres Schulungsplans enthielt und dass Manieri als Antwort auf das Ersuchen der Kommission eine Plansimulation für die Schulung nebst einer Tabelle mit der Überschrift "Plan zur Schulung des Personals" übermittelte.

54 Im Hinblick auf diese Unterlagen ist festzustellen, dass die von Manieri in ihrer Antwort verwendeten Daten bereits in dem Schulungsplan enthalten waren, den sie, wie im Lastenheft vorgeschrieben, mit ihrem Angebot übermittelt hatte. Mit ihrer Antwort klärt Manieri die Kommission daher lediglich über die Daten in ihrem Angebot auf, ohne dessen Inhalt zu verändern.

55 Mit der zweiten Frage des ersten Telefaxes vom 25. Februar 2000 ersuchte die Kommission Manieri um eine "Beschreibung der psychologischen und berufsbezogenen Kontrollen (zeitlicher Abstand, Art der Tests)". Aus den Akten geht hervor, dass das Angebot von Manieri eine Liste von Maßnahmen enthielt, mit denen das Fernbleiben des Personals von der Arbeit begrenzt werden sollte, darunter die Durchführung regelmäßiger berufsbezogener und psychologischer Kontrollen des Personals. Als Antwort auf das Ersuchen der Kommission übermittelte Manieri die geforderte Beschreibung.

56 In Bezug auf diese Unterlagen ist anzumerken, dass psychologische und berufsbezogene Kontrollen nach dem Lastenheft nicht ausdrücklich verlangt waren. Das Angebot von Manieri ging jedoch auf das Problem des Fernbleibens vom Arbeitsplatz ein, indem es die Einführung solcher Kontrollen vorsah, und aus diesem Grund ersuchte die Kommission um Aufklärung über diese Maßnahmen. Mit ihrer Antwort klärt Manieri daher lediglich die Kommission über den Begriff der berufsbezogenen und psychologischen Kontrollen in ihrem Angebot auf, ohne dessen Inhalt zu verändern.

57 Die fünfte Frage des ersten Telefaxes vom 25. Februar 2000 lautete wie folgt: "Werden die Kosten für Museumseintritte und/oder für Ausfluege von der Zuschlagsempfängerin übernommen, wie viele Ausfluege sind pro Jahr in welchen zeitlichen Abständen und für welche Altersgruppen vorgesehen?" Aus den Akten ergibt sich, dass im Angebot von Manieri die geplanten Besichtigungen und Ausfluege beschrieben wurden, ohne dass sich die Bieterin ausdrücklich zur Übernahme der Kosten verpflichtete. Als Antwort auf das Ersuchen der Kommission erklärte Manieri, sie werde diese Kosten tragen. Sie machte außerdem Angaben zur Anzahl der Ausfluege, den zeitlichen Abständen und den vorgesehenen Altersgruppen.

58 Der Umstand, dass sich Manieri in Bezug auf die Kosten für Besichtigungen und Ausfluege gemäß den betreffenden Unterlagen in ihrem Angebot nicht ausdrücklich zu deren Übernahme verpflichtete, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Denn das Lastenheft sah vor, dass der Zuschlagsempfänger die entsprechenden Kosten übernimmt, ohne jedoch zu fordern, dass dies im Angebot ausdrücklich erwähnt werden müsse. Eine verneinende Antwort von Manieri auf das Klarstellungsersuchen der Kommission hätte daher logischerweise zur Ablehnung ihres Angebots geführt, während eine bejahende Antwort das Angebot in keiner Weise veränderte. Was die Häufigkeit der Ausfluege und den zeitlichen Abstand zwischen ihnen sowie die hierfür vorgesehenen Altersgruppen betrifft, ist ebenfalls festzustellen, dass Manieri in ihrer Antwort lediglich die im Angebot genannten Daten wiederholt und das Alter der vorgesehenen Kinder präzisiert, ohne dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, das Angebot sei verändert worden.

59 Die sechste Frage des ersten Telefaxes vom 25. Februar 2000 lautete wie folgt: "Stabilität der Gruppen: - Ist damit auf eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden beschränkte Teilzeitarbeit gemeint, und um wie viele Wochenstunden handelt es sich in diesem Fall? - Oder ist damit eine rollierende, aber mit tatsächlicher Anwesenheit während der vollen Arbeitszeit abzuleistende Teilzeitbeschäftigung gemeint? - Um Klarstellung auf der Grundlage und in der Struktur des allgemeinen Organigramms wird gebeten, wobei alle Beschäftigten von Kinderpfleger/-in 1 bis 50 (z. B. K1, K2, K3, K4, usw.) aufgeteilt nach Räumen und in der jeweiligen Funktion (A, B, C, Teilzeit) aufzulisten sind; entsprechend ist in Bezug auf Erzieher/-innen zu verfahren." Den Akten ist zu entnehmen, dass Manieri in ihrem Angebot die Maßnahmen beschrieb, mit denen die Stabilität der Kinder- und der Erziehergruppen sichergestellt werden sollte. Insbesondere hieß es in dem Angebot, dass die Teilzeiterzieher spezifische Aufgaben ausführen oder in bestimmten Fällen für die Anwesenheit einer dritten Kinderpflegerin sorgen würden. Als Antwort auf die Frage der Kommission nahm Manieri die geforderten Klarstellungen zur Teilzeit vor und übermittelte das von der Kommission erbetene Organigramm.

60 Aus diesen Unterlagen wird ersichtlich, dass Manieri in Bezug auf die Frage der Teilzeit in ihrer Antwort lediglich auf den Inhalt ihres Angebots zurückkommt, ohne ihn zu abzuändern. Außerdem dient das von der Kommission erbetene Organigramm bloß der Erläuterung dieser Antwort, ohne das nach dem Lastenheft erforderliche vollständige und detaillierte Organigramm zu ersetzen, das bereits im Angebot von Manieri enthalten war.

61 Die Fragen 1, 3 und 4 des Telefaxes vom 3. März 2000 lauteten folgendermaßen: "- Können Sie das Theoriehandbuch (Hazard Analysis Critical Control Point [HACCP]) erläutern, das zu Vertragsbeginn anwendbar sein soll, und wie lange soll sich seine Anpassung hinziehen?... - Welche internen Kontrollen werden von ihrem Unternehmen und welche externen Kontrollen werden von Laboraco durchgeführt? - Um welche Arten von Kontrollen handelt es sich, in welchen Zeitabständen finden sie statt und wie viele sind es?" Aus den Akten geht hervor, dass das Angebot von Manieri eine allgemeine und theoretische Beschreibung der Maßnahmen für Hygiene und Sauberkeit enthielt und die Fragen der Hygiene als Bestandteil der Errichtung eines allgemeinen Systems der Qualitätskontrolle begriff. Ferner verpflichtete sich Manieri in ihrem Angebot, die Hygiene bei Erbringung ihrer Leistungen mit Hilfe eines hierauf spezialisierten Unternehmens, der Laboraco, sicherzustellen. Als Antwort auf die betreffenden Fragen der Kommission nahm Manieri die geforderten Klarstellungen vor und übermittelte ein Organigramm des vorgesehenen Systems der Qualitäts- und der Selbstkontrolle sowie Angaben über die für dieses System verantwortlichen Personen, eine Liste der geplanten Kontrollen und ein HACCP-Theoriehandbuch.

62 Die betreffenden Unterlagen machen deutlich, dass Manieri die Kommission lediglich über den Inhalt ihres Angebots aufklärt, ohne ihn abzuändern. Das Angebot von Manieri entspricht nämlich den Anforderungen aus dem Lastenheft, wonach jeder Bieter seinem Angebot "eine kurze Notiz mit Angaben zum eigenen Leistungsstand im Bereich der Hygiene, zum eingesetzten Personal und dem verwendeten Fachwissen, mindestens jedoch zu den derzeit getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Hygiene bei Erbringung seiner Leistungen" beizufügen hatte; In ihrer Antwort erläutert Manieri lediglich die im Angebot vorgesehenen internen und externen Kontrollen. Auch die Beifügung des HAACP-Theoriehandbuchs als Antwort auf eine Bitte der Kommission kann nicht als eine Veränderung des Angebots angesehen werden, weil das Angebot eine allgemeine und theoretisch ausgerichtete Beschreibung der für Hygiene und Sauberkeit erforderlichen Maßnahmen enthielt, für die das HACCP-Handbuch nur eine unter mehreren Modalitäten darstellt.

63 Die Prüfung des Lastenheftes, des Angebots von Manieri, der Klarstellungsersuchen und der oben geprüften Antworten von Manieri ergibt somit, dass die Kommission nicht gegen das in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/50 und Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen hat. Denn die Antworten von Manieri auf die Fragen der Kommission erweisen sich als Klarstellungen des Inhalts ihres Angebots, den sie im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Lastenheft in keiner Weise ändern.

64 Deshalb ist die von der Klägerin erhobene Rüge einer Diskriminierung infolge der Antworten von Manieri auf die Klarstellungsersuchen der Kommission zurückzuweisen.

3. Zu der Rüge der Klägerin, die Bewertung der Angebote der Bieter sei nicht unparteiisch erfolgt

65 Die Klägerin trägt vor, die Bewertung der Angebote der Bieter sei nicht unparteiisch erfolgt, weil die Elternvereinigung und der Paritätische Verwaltungsausschuss für die Kleinkindertagesstätte (comité paritaire de gestion du centre de la petite enfance, nachfolgend: COCEPE), zwei Einrichtungen, die ihr aus rechtswidrigen Gründen feindlich gesinnt seien, daran teilgenommen hätten. Die Kommission habe einen Schlussstrich unter die Vergangenheit ziehen und die Klägerin aus der KKT Clovis entfernen wollen, weil sie diese verwaltet habe, als dort 1997 angeblich Fälle von Pädophilie aufgetreten seien.

66 Erstens habe der Vizepräsident der Elternvereinigung an dem Verfahren zur Bewertung der im vorliegenden Fall eingereichten Angebote teilgenommen. Die Präsidentin dieser Vereinigung habe jedoch bei der Kommission ihr Missfallen geäußert, indem sie ihr eine Kopie des Schreibens geschickt habe, das sie an ein Mitglied des COCEPE gerichtet habe, um sich über die Art und Weise zu beschweren, in der die Klägerin die KKT Clovis verwaltet habe. Außerdem habe die Elternvereinigung die Kommission aufgefordert, den seinerzeitigen Vertrag zu kündigen.

67 Nach Ansicht des Gerichts lässt sich nicht bestreiten, dass die Teilnahme eines Vertreters der Elternvereinigung an der Bewertung der Angebote im Hinblick auf das Ausmaß der finanziellen Beteiligung der Eltern an der KKT Clovis und auf ihr Interesse an den pädagogischen Fragen im Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Kinder rechtmäßig ist.

68 Ebenso wenig kann eine Diskriminierung der Klägerin aus der Unzufriedenheit abgeleitet werden, die die Präsidentin der Elternvereinigung über die Art und Weise äußerte, in der die Klägerin die KKT Clovis verwaltete. Die Prüfung des Schreibens, auf dem der Vorwurf der Diskriminierung beruht, das an ein Mitglied des COCEPE gerichtet war und von dem die Kommission eine Kopie zur Kenntnisnahme erhielt, ergibt, dass es als persönliches Schreiben von einem Elternteil der betreffenden Schüler versandt wurde und nicht im Namen der Elternvereinigung. Denn die Verfasserin dieses Schreibens beruft sich an keiner Stelle auf ihre Funktion als Präsidentin der Elternvereinigung. Darüber hinaus zeigt sich, dass die Verfasserin dieses Schreibens letztlich weder den Ruf noch die Tätigkeit der Klägerin beeinträchtigen wollte, wie sie in ihrer Klagebeantwortung in dem von der Klägerin gegen sie angestrengten Prozess darlegen konnte.

69 Außerdem beruht die Behauptung der Klägerin, die Elternvereinigung habe die Kommission aufgefordert, den seinerzeitigen Verwaltungsvertrag mit der Klägerin zu kündigen, ausschließlich auf einem Flugblatt der örtlichen Personalvertretung; dieses Dokument ermöglicht es nicht, der Elternvereinigung eine solche Aufforderung zuzuschreiben.

70 Daher ist die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Teilnahme eines Vertreters der Elternvereinigung an dem Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags zurückzuweisen.

71 Zweitens führt die Klägerin aus, der COCEPE habe das Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags verfolgt, das in seiner 221. Sitzung vom 24. März 2000 zur Sprache gebracht worden sei. Der COCEPE sei ein paritätisches Gremium, dem Mitglieder der Personalvertretungen angehörten. Genauso wie die Elternvereinigung sei die örtliche Personalvertretung ihr feindlich gesinnt, wie die Tatsache zeige, dass sie sich der Privatisierung der Tätigkeiten der KKT Clovis im Jahr 1995 widersetzt habe.

72 Wie sich aus den Spezifikationen im Anhang zum Lastenheft ergibt, ist der COCEPE eine paritätische Einrichtung, die aus Vertretern der Verwaltung und Mitgliedern der Personalvertretungen besteht. Er wird gebildet aus vier Vertretern der Kommission, zwei Vertretern des Rates, zwei Vertretern des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen und zwei Vertretern des Parlaments. Im Rahmen des Vertrages über die Verwaltung der KKT Clovis unterstützt der COCEPE die Kommission bei ihrer Aufgabe der Aufsicht, der interinstitutionellen Koordination und der fortlaufenden Beurteilung. Er wirkt außerdem an der Überwachung der Funktionsfähigkeit der KKT Clovis mit, prüft die Ersuchen der Eltern und gibt Empfehlungen zur Arbeitsweise der KKT.

73 Es hat jedoch kein Mitglied des COCEPE an der Bewertung der Angebote im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags teilgenommen. Insbesondere hat die Kommission ohne Widerspruch der Klägerin ausgeführt, dass der COCEPE keinen Zugang zu den Angeboten der Bieter habe, die nur den Bewertungsausschüssen mitgeteilt werden dürften.

74 Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dadurch, dass der COCEPE den Ablauf des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags habe verfolgen oder auf die Abfassung des Verwaltungsvertrags habe einwirken können, sei gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden. Denn wenn der COCEPE das Verfahren zur Vergabe des streitigen Auftrags verfolgte, so geschah dies nur mit Hilfe eines allgemeinen Überblicks über den Fortgang der Ausschreibung anlässlich seiner 221. Sitzung, der für das Bewertungsverfahren folgenlos blieb.

75 Daher ist die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Teilnahme des COCEPE an dem Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags zurückzuweisen.

76 Drittens führt die Klägerin aus, im Anschluss an Fälle von Pädophilie, die 1997 angeblich aufgetreten seien, sei Druck auf die Kommission ausgeübt worden, die Verwaltung der KKT Clovis durch die Klägerin zu beenden, und die Kommission habe diesem Druck nachgegeben und einen Schlussstrich unter die Vergangenheit ziehen wollen.

77 Die Klägerin bringt keinerlei Beweis dafür vor, dass sie wegen pädophiler Handlungen, die 1997 vorgenommen worden sein sollen, diskriminiert worden ist.

78 Die Klägerin und nicht die Kommission beendete den Vertrag über die Verwaltung der KKT Clovis, was deutlich zeigt, dass die Kommission sie nicht für die angeblichen Ereignisse im Jahr 1997 verantwortlich machte.

79 Ebenso wenig hat die Tatsache, dass die örtliche Personalvertretung die Art und Weise kritisierte, in der die Klägerin den betreffenden Vertrag erfuellte, und dass sie die Kommission aufforderte, die Verwaltung der KKT Clovis wieder zu übernehmen, Auswirkungen auf die Beurteilung des Angebots der Klägerin, da die örtliche Personalvertretung nicht am Bewertungsverfahren beteiligt war.

80 Deswegen ist der Vorwurf der Klägerin, die Kommission habe sie hinausdrängen wollen, weil sie die KKT Clovis verwaltet habe, als dort 1997 angeblich Fälle von Pädophilie aufgetreten seien, zurückzuweisen.

81 Aus alledem folgt, dass die Klägerin zu Unrecht meint, die Kommission sei bei der Bewertung der Angebote nicht unparteiisch vorgegangen.

82 Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auftrags und das Lastenheft in Bezug auf die Bewertung der finanziellen und fachlichen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin

83 Nach Auffassung der Klägerin verfügt die Zuschlagsempfängerin, d. h. die von Manieri vertretene Unternehmensgruppe, nicht über die nach der Bekanntmachung des Auftrags und dem Lastenheft erforderliche finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit.

1. Zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin

Vorbringen der Parteien

84 Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission Manieri von dem Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags wegen der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit von Manieri und der anderen Unternehmen der von dieser vertretenen Gruppe ausschließen müssen. Die Kommission habe insoweit gegen die Bekanntmachung des Auftrags und das Lastenheft verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und sowohl Artikel 34 der Richtlinie 92/50 als auch das Diskriminierungsverbot verletzt.

85 Das Gremium zur Bewertung der Bewerbungen habe am 28. Oktober 1999 beschlossen, die Bewerbung der von Manieri vertretenen Gruppe auszuwählen, obwohl ihm die Bilanz von drei der sieben Unternehmen, aus denen die Gruppe bestehe, nicht vorgelegen habe. Diese Unterlagen seien nämlich erst am 3. November 1999 im Anschluss an die Aufforderung der Kommission vom 13. Oktober 1999 bei dieser eingegangen. Das Fehlen dieser Bilanzen habe nicht durch die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe geheilt werden können, weil die Kommission die finanzielle Leistungsfähigkeit von dreien dieser Mitglieder nicht gekannt habe. Außerdem hätten die im Stadium der Auswahl der Bewerbungen übermittelten Bilanzen nicht den Nachweis ermöglicht, dass dieser Bieter die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besessen habe, denn das Auftragsvolumen, das die Klägerin auf rund 140 Mio. BEF (3 470 509,34 Euro) jährlich schätzt, den Gesamtumsatz derjenigen vier Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe übersteige, deren Bilanz der Kommission mitgeteilt worden sei und deren Gesamtumsatz sich 1998 auf ca. 60 Mio. BEF (1 487 361,15 Euro) belaufen habe.

86 Die Klägerin beanstandet auch den Vorzug, den das Gremium zur Bewertung der Bewerbungen der Analyse der fachlichen Leistungsfähigkeit vor derjenigen der finanziellen Leistungsfähigkeit gegeben habe. Die Kommission habe sowohl das finanzielle als auch das fachliche Kriterium zu bewerten und nicht das eine auf Kosten des anderen zu bevorzugen. Sei die finanzielle Leistungsfähigkeit der von Manieri vertretenen Gruppe in deren Bewerbung nicht deutlich zum Ausdruck gekommen, so sei es an der Kommission gewesen, gemäß Artikel 34 der Richtlinie 92/50 insoweit Erläuterungen einzuholen. Auch könnten mögliche Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen über die Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen von Unternehmen und juristischen Personen, solange es keine vollständige Angleichung auf diesem Gebiet gebe, nicht das Absehen von einem Kriterium rechtfertigen, auf das der Gemeinschaftsgesetzgeber Wert gelegt habe. Die Klägerin äußert Unverständnis darüber, dass Bilanzen oder Rechnungen einer juristischen Person nicht die erbetenen Informationen enthielten, insbesondere keine Angaben über den allgemeinen Umsatz, den spezifischen Umsatz mit Tätigkeiten im Bereich des betreffenden Auftrags und gegebenenfalls öffentliche Beihilfen.

87 Außerdem enthalte das Schreiben der Deutschen Bank vom 3. Februar 2000 nichts, was für die Erörterung förderlich sei, da es verspätet gewesen sei und sich auf die Erklärung beschränke, dass Manieri in der Lage sei, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfuellen, ohne das Volumen des betreffenden Auftrags zu erwähnen, und dass sie über einen guten Ruf in ihrem Geschäftszweig verfüge; dabei handele es sich nicht um den Bereich, in den der betreffende Auftrag falle, sondern um Unterrichtserteilung an weiterführenden Schulen.

88 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus, die von Manieri vertretene Gruppe habe die für die Auswahl erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit gehabt, wie durch die Unterlagen belegt werde, die Manieri gemäß den Artikeln 31 und 34 der Richtlinie 92/50 im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags vorgelegt habe.

Würdigung durch das Gericht

89 In Artikel 31 der Richtlinie 92/50 heißt es:

"(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:

a) entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung;

b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, vorgeschrieben ist;

c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Dienstleistungserbringers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren.

(2) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung des Auftrags oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise jeweils vorzulegen sind sowie welche anderen Nachweise beizubringen sind.

(3) Kann ein Dienstleistungserbringer aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen."

90 Außerdem bestimmt Artikel 34 der Richtlinie 92/50, dass der "Auftraggeber... den Dienstleistungserbringer im Rahmen der Artikel 29 bis 32 auffordern [kann], die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern".

91 Daher ist gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 92/50 die Bekanntmachung des Auftrags entscheidend dafür, ob die Kommission die Bewerbung der von Manieri vertretenen Unternehmensgruppe auswählen konnte, ohne einen schweren und offenkundigen Fehler zu begehen.

92 Nach Punkt 13 der Auftragsbekanntmachung, der sich auf die Angaben über die Situation des Dienstleistungserbringers und die Formalitäten bezieht, die zur Bewertung der Frage erforderlich sind, ob der Dienstleistungserbringer die wirtschaftlichen und fachlichen Mindestanforderungen erfuellt, müssen die Bieter zusammen mit ihrem Teilnahmeantrag unter Angabe des Aktenzeichens 99/52/IX.D.1 folgende Nachweise vorlegen:

"...

3. eine Kopie der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre oder, wenn der Bewerber aus einem berechtigten Grund nicht in der Lage ist, sie vorzulegen, jedes andere Dokument, das seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist;

4. eine Erklärung mit Angabe des jährlichen Gesamtumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre;

5. eine Erklärung mit Angabe des jährlichen Umsatzes mit Dienstleistungen, die Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind, für die letzten drei Geschäftsjahre;

..."

93 Außerdem müssen, wenn das Angebot im Namen einer Bietergemeinschaft eingereicht wird, nach Punkt 9 der Bekanntmachung des Auftrags alle Mitglieder des Zusammenschlusses "gesamtschuldnerisch" für die Vertragsausführung haften, und gemäß Punkt 12 wird vom Zuschlagsempfänger vor Inkrafttreten des Vertrages eine Vertragserfuellungsbürgschaft in Höhe von 400 000 Euro gefordert.

94 Schließlich räumt die Bekanntmachung des Auftrags der Kommission einen gewissen Beurteilungsspielraum ein, da es in Punkt 15 Nummer 2 heißt, dass die Kommission eine Bewerbung, die nicht alle nach Punkt 13 erforderlichen Angaben enthält, von Amts wegen von der Teilnahme ausschließen kann. Die Bekanntmachung des Auftrags verpflichtet daher nicht zum Ausschluss einer unvollständigen Bewerbung.

95 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum verfügt und dass sich die Kontrolle des Gerichts auf die Nachprüfung der Frage beschränken muss, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'intérims/Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts Adia Interim/Kommission, Randnr. 49, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849, Randnr. 39).

96 Im vorliegenden Fall wurde die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Manieri und der anderen Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe auf zwei Ebenen vorgenommen: bei der Auswahl der Bewerbungen und dann, in einem späteren Stadium, bei der Vergabe des betreffenden Auftrags.

97 Was den ersten Abschnitt angeht, so ist den Akten zu entnehmen, dass die Bewerbung von Manieri zum Zeitpunkt der Auswahl der Bewerbungen sowohl (gemäß Punkt 13 Nummer 3 der Bekanntmachung des Auftrags) eine Kopie der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre von vier der sieben Unternehmen, aus denen die von ihr vertretene Gruppe besteht, und eine "Ersatzerklärung" für die drei anderen Mitglieder der Gruppe als auch (gemäß Punkt 13 Nummer 4 der Bekanntmachung des Auftrags) eine Erklärung mit Angabe des jährlichen Gesamtumsatzes enthielt, den jedes dieser sieben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hatte, und (gemäß Punkt 13 Nummer 5 der Bekanntmachung des Auftrags) eine Erklärung mit Angabe des jährlichen Umsatzes mit Dienstleistungen, die Gegenstand der betreffenden Ausschreibung waren, für die letzten drei Jahre.

98 Folglich kann der Kommission im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum, den ihr die Bekanntmachung des Auftrags einräumt, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Bewerbung von Manieri nicht schon deswegen ausgeschlossen hat, weil Manieri das Fehlen einer Kopie der Bilanzen und Erfolgsrechnungen von drei der sieben Mitglieder der von ihr vertretenen Gruppe nicht begründet hatte.

99 Die Kommission verfügt nämlich über andere Unterlagen, aufgrund deren sie sich auch ohne die fraglichen Bilanzen und Erfolgsrechnungen von der finanziellen Leistungsfähigkeit der von Manieri vertretenen Gruppe überzeugen konnte.

100 So hieß es in dem der Bewerbung von Manieri beigefügten Schreiben der Rolo Banca 1473 vom 17. Juni 1999, dass Manieri über angemessene finanzielle Mittel verfüge. Ein solches Dokument durfte als "entsprechende Bankerklärung" im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50 angesehen werden, die als solche die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters belegen und von der Kommission aufgrund ihres Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden kann.

101 Auch aufgrund des Vorschlags von Manieri vom 23. Oktober 1999, sofort die in Punkt 12 der Bekanntmachung des Auftrags erwähnte Bankbürgschaft in Höhe von 400 000 Euro zu stellen, durfte die Kommission die finanzielle Leistungsfähigkeit von Manieri für ausreichend halten.

102 Entsprechendes gilt für die dem Schreiben von Manieri vom 23. Oktober 1999 beigefügte Erklärung, in der sich die sieben Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe gemäß Punkt 9 der Bekanntmachung des Auftrags "gesamtschuldnerisch" zur Ausführung des Auftrags verpflichteten.

103 Im vorliegenden Fall erscheinen diese Gesichtspunkte insofern umso wichtiger, als die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag eher im Hinblick darauf zu beurteilen ist, ob sie im Fall der Erteilung des betreffenden Auftrags ihre Beschäftigten und ihre Gläubiger bezahlen können, als im Hinblick auf das Volumen dieses Auftrags. Nach dem Entwurf eines Rahmenvertrags im Anhang zum Lastenheft verpflichtet sich die Kommission dementsprechend, Forderungen innerhalb von 60 Tagen zu begleichen, was das mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters verbundene Risiko im Wesentlichen auf die Ausgaben während der beiden Monate begrenzt, in denen der Bieter der Kommission Kredit gewährt, und nicht z. B. auf das jährliche, von der Kommission auf 4 Mio. Euro geschätzte Auftragsvolumen. Unter diesen Umständen sind eine Bankbestätigung, ein Bürgschaftsangebot oder eine "gesamtschuldnerische" Verpflichtung besonders geeignet, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters zu beurteilen.

104 Dass bei der Auswahl der Bieter der fachlichen Leistungsfähigkeit der Vorzug vor der finanziellen Leistungsfähigkeit gegeben wurde, bedeutet außerdem nicht, dass auf eine Analyse der finanziellen Leistungsfähigkeit vollständig verzichtet worden wäre. Denn im Fazit des Gremiums zur Bewertung der Bewerbungen, dem zufolge die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter aufgrund der verschiedenen Beihilfen und Subventionen, die ihnen gewährt werden, den mitgeteilten Umsätzen nicht eindeutig zu entnehmen ist, heißt es ausdrücklich, dass vor der Auftragserteilung eine vertiefte Untersuchung der Finanzdecke des vorgeschlagenen Bieters durchgeführt werden müsse.

105 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im Einklang mit diesem Ersuchen des Gremiums zur Bewertung der Bewerbungen die finanzielle Leistungsfähigkeit der von Manieri vertretenen Gruppe überprüft hat, nachdem Manieri als Zuschlagsempfängerin vorgeschlagen worden war.

106 Dementsprechend gingen die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der drei Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe, die der Bewerbung von Manieri nicht beigefügt worden waren und in Bezug auf die die Kommission am 13. Oktober 1999 gemäß Artikel 34 der Richtlinie 92/50 verlangt hatte, sie zu übermitteln oder zumindest einen Grund für ihr Fehlen zu nennen, am 3. November 1999 bei der Kommission ein und vervollständigten so die Bewerbung von Manieri.

107 In der Folge übermittelte Manieri der Kommission auch ein Schreiben der Deutschen Bank vom 3. Februar 2000, dem zufolge Manieri von sich aus "über finanzielle Mittel verfügt, ihre Verpflichtungen erfuellen kann und einen guten Ruf genießt". Dieses zweite Schreiben, das sich an das Schreiben der Bank Rolo Banca 1473 vom 17. Juni 1999 anschließt, stellt ein zusätzliches Indiz für die finanzielle Leistungsfähigkeit von Manieri dar.

108 Aus alledem folgt, dass die Kommission bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Manieri und der anderen Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe weder gegen die Bekanntmachung des Auftrags oder das Lastenheft verstoßen hat, noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, noch Artikel 34 der Richtlinie 92/50 oder das Diskriminierungsverbot verletzt hat.

109 Deshalb ist die Rüge der Klägerin in Bezug auf die ungenügende finanzielle Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin zurückzuweisen.

2. Zur fachlichen Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin

Vorbringen der Parteien

110 Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission Manieri vom Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags aufgrund ihrer ungenügenden fachlichen Leistungsfähigkeit ausschließen müssen. Die Kommission habe insoweit gegen die Bekanntmachung des Auftrags verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

111 Was die fachliche Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin angehe, so habe der Unternehmensgegenstand von Manieri nichts mit der Verwaltung von Kinderkrippen zu tun, da er in Unterrichtserteilung an weiterführenden Schulen bestehe. Außerdem sei von allen Unternehmen der von Manieri vertretenen Gruppe allein das Unternehmen Garden Bimbo, das über lediglich elf Beschäftigte verfüge, im Bereich der Kleinkinderbetreuung tätig und habe allein dieses Unternehmen einen Unternehmensgegenstand, der seiner Beschreibung nach in einer Beziehung zu der Art des betreffenden Auftrags stehe. Dieser Unternehmensgegenstand lasse jedoch keine fachliche Leistungsfähigkeit erkennen, die bei der Ausführung des betreffenden Auftrags von Nutzen wäre, da sich der Auftrag auch auf Kinder in ihrem ersten Lebensjahr beziehe.

112 Darüber hinaus habe die von Manieri vertretene Gruppe eine Gesellschaft belgischen Rechts namens Sapiens mit der Ausführung des betreffenden Auftrags betraut. Sapiens verfüge jedoch nicht über die zur Ausführung des Auftrags erforderliche Leistungsfähigkeit, weil ihre einzigen Aktionäre eine natürliche Person und Manieri seien, während die anderen Mitglieder der Gruppe, namentlich Garden Bimbo, keine Anteile an ihrem Kapital besässen. Außerdem sei das von Sapiens eingestellte Personal nicht hinreichend qualifiziert und verfüge nicht über die nötige Berufserfahrung, wie die negativen Reaktionen zeigten, von denen die Klägerin in Bezug auf die Ausführung des betreffenden Auftrags erfahren habe.

113 Die Kommission erklärt, die Zuschlagsempfängerin erfuelle die nach der Bekanntmachung des Auftrags und dem Lastenheft erforderlichen fachlichen Kriterien und verfüge über eine hinreichende fachliche Leistungsfähigkeit.

Würdigung durch das Gericht

114 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Bezug auf die geprüfte Frage über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt und dass sich die Kontrolle des Gerichts auf die Nachprüfung der Frage beschränken muss, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (siehe oben, Randnr. 95).

115 Nach Punkt 13 der Bekanntmachung des Auftrags sind zur Beurteilung der Frage, ob die Bewerber die fachlichen Mindestanforderungen erfuellen, folgende Angaben erforderlich:

"...

6. eine Erklärung mit Angabe der Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte des Bewerbers sowie der Führungskräfte in den letzten drei Jahren;

7. eine Liste der wichtigsten Aufträge, die in den letzten drei Jahren auf dem Gebiet der vorliegenden Ausschreibung ausgeführt wurden, und zwar mit Angabe [der Volumina,] des Ausführungszeitpunkts sowie des Namens und der Anschrift des entsprechenden Auftraggebers;

8. eine vollständige Beschreibung der vom Bewerber für die Dienstleistungen vorgesehenen Qualitätssicherungsmaßnahmen;

9. [die] Angabe des Auftragsanteils, den der Bewerber eventuell an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie der bei der Vergabe an Nachunternehmer vorgesehenen Qualitätssicherungs- und Betreuungsmaßnahmen".

116 Genauso wie im Fall der Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit kann die Kommission ein Angebot, das in Bezug auf die Angaben über die fachliche Leistungsfähigkeit unvollständig ist, gemäß Punkt 15 Nummer 2 der Bekanntmachung des Auftrags von Amts wegen von der Teilnahme ausschließen.

117 Was das Vorbringen der Klägerin zum Gegenstand der Unternehmen angeht, die Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe sind, ist festzustellen, dass der Unternehmensgegenstand nicht zu den in der Bekanntmachung des Auftrags aufgeführten Kriterien zählt, die bei der Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters berücksichtigt werden können. Außerdem wäre mit einem solchen Kriterium die Gefahr künstlich herbeigeführter Ergebnisse verbunden, weil der Gegenstand eines Unternehmens sehr weit gefasst sein und geändert werden kann.

118 Außerdem ist dieses Vorbringen in Bezug auf Manieri sachlich unzutreffend. Die Prüfung ihres Unternehmensgegenstands ergibt nämlich, dass er nicht nur Unterrichtserteilung an weiterführenden Schulen, sondern auch und insbesondere Vorschulen und Kindergärten umfasst und damit Tätigkeiten der Kleinkinderbetreuung einschließt.

119 Im Hinblick auf die Kritik der Klägerin an Sapiens ist festzustellen, dass die Gründung dieses Unternehmens im Juni 2000 nach der Auswahl der Bieter und der Erteilung des betreffenden Auftrags erfolgte, so dass diese Kritik für die Bewertung der fachlichen Leistungsfähigkeit der von Manieri vertretenen Gruppe unerheblich ist; außerdem führt die Kommission insoweit unwidersprochen aus, dass der überwiegende Teil des von Sapiens beschäftigten Personals zuvor bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei.

120 Das Erfordernis, eine Gesellschaft belgischen Rechts wie Sapiens zu gründen, ermöglicht es außerdem, wie die Kommission in ihrem Schreiben an den Vergabebeirat vom 10. Mai 2000 darlegt, mehreren Verpflichtungen nachzukommen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, im Bereich des Arbeits-, des Steuer- und des Sozialrechts aufgestellt worden sind (Sozialbeiträge und andere Abgaben von Arbeitnehmern, Festsetzung der Abgaben, Vorhandensein einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Überwachung der Kleinkinderbetreuung in Belgien usw.).

121 Darüber hinaus enthielt die Bewerbung der von Manieri vertretenen Gruppe bei der Auswahl der Bewerbungen gemäß Punkt 13 Nummer 6 der Bekanntmachung des Auftrags eine Erklärung mit Angabe der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte sowie der Führungskräfte in den letzten drei Jahren.

122 Was die Angaben zu den Beschäftigten betrifft, geht allerdings aus dem Fazit des Gremiums zur Bewertung der Bewerbungen hervor, dass diese Angaben nicht verlässlich und entscheidend waren, weil vorgesehen war, dass die Bieter den Auftrag nicht selbst ausführen würden, sondern eine von ihnen zu gründende Gesellschaft belgischen Rechts, und weil der überwiegende Teil des Personals vor Ort einzustellen sein würde.

123 Daher wurde die fachliche Leistungsfähigkeit der Bieter anhand der anderen in der Bekanntmachung des Auftrags vorgesehenen Kriterien beurteilt, und zwar anhand der Liste der wichtigsten Aufträge, die in den letzten drei Jahren auf dem Gebiet der vorliegenden Ausschreibung ausgeführt wurden (Punkt 13 Nummer 7 der Bekanntmachung des Auftrags), der vorgesehenen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Punkt 13 Nummer 8 der Bekanntmachung des Auftrags) und des eventuell an Nachunternehmer vergebenen Auftragsanteils sowie der Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der Vergabe an Nachunternehmer (Punkt 13 Nummer 9 der Bekanntmachung des Auftrags).

124 Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des Gremiums zur Bewertung der Bewerbungen die Bewerbung von Manieri - wie übrigens die der anderen Bieter - zufrieden stellend. Insbesondere ist dem Fazit des Gremiums zur Bewertung der Bewerbungen zu entnehmen, dass Manieri wie die anderen sechs Bieter die Anforderungen nach Punkt 13 Nummern 7 bis 9 der Bekanntmachung des Auftrags dadurch, dass sie alle verlangten Informationen übermittelt hat, vollständig erfuellt hat.

125 Die Klägerin macht somit zu Unrecht geltend, dass die Kommission bei der Prüfung der fachlichen Leistungsfähigkeit von Manieri oder der anderen Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe gegen die Bekanntmachung des Auftrags verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Daher sind die von ihr vorgebrachten Beanstandungen in Bezug auf die unzureichende fachliche Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin zurückzuweisen.

126 Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Lastenheft im Hinblick auf die Bewertung der Preise und der Qualität der von den Bietern unterbreiteten Angebote

127 Nach Auffassung der Klägerin kann das Angebot von Manieri im Hinblick auf die im Lastenheft vorgesehenen Kriterien der Preise und der Qualität unmöglich besser sein als ihres.

128 Im Lastenheft sind folgende Kriterien für die Vergabe des betreffenden Auftrags vorgesehen:

"7. Vergabekriterien:

Der Auftrag wird auf das wirtschaftlich günstigste und beste Angebot vergeben, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

- die angebotenen Preise und

- die Qualität des Angebots und der vorgeschlagenen Dienstleistungen, wobei die Bewertung in absteigender Reihenfolge nach Maßgabe folgender Gesichtspunkte erfolgt:

a) der Wert des pädagogischen Vorhabens (40 %)

b) die Maßnahmen und die Mittel, die eingesetzt werden, um vom Arbeitsplatz fernbleibendes Personal zu ersetzen (30 %)

c) die für die Kontrolle in den folgenden Punkten vorgeschlagenen Kontrollmethoden und -mittel (30 %):

- die Qualität der Dienstleistung und der Verwaltung;

- die Erhaltung der Beständigkeit des Personalbestands;

- die Durchführung des pädagogischen Vorhabens."

1. Zur Bewertung der von den Bietern vorgeschlagenen Preise

129 Der nachfolgende Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

130 Die Bewertung der von den Bietern vorgeschlagenen Preise hat als Ausgangspunkt die entsprechend den Angaben im "Verzeichnis der Angebotsunterlagen 2 von 3" im Anhang des Lastenhefts (nachfolgend: Verzeichnis) mitgeteilten Daten. Nach dem Verzeichnis musste ein "pauschaler und monatlicher Gesamtpreis, der alle im Zuge der Ausführung eventuell entstehenden Zusatzkosten einschließt, für die vollständige Verwaltung der KKT Clovis sowohl in administrativer als auch in pädagogischer Hinsicht" genannt werden, wobei der Preis für die Krippe und den Kindergarten jeweils getrennt auszuweisen war. Die Liste unterschied fünf Preiskategorien:

- den Preis "je für die Kinderkrippe der KKT Clovis eingeschriebenes Kind" (in Euro/Monat);

- den Preis "je unbesetzten, für höchstens 4 Monate reservierten Platz je Kind in der Kinderkrippe der KKT Clovis" (in Euro/Monat);

- den Preis "je für den Kindergarten der KKT Clovis eingeschriebenes Kind" (in Euro/Monat);

- den Preis "je unbesetzten, für höchstens 4 Monate reservierten Platz je Kind im Kindergarten der KKT Clovis" (in Euro/Monat);

- den Preis "je angefangene Viertelstunde zusätzlicher Betreuung außerhalb der normalen Öffnungszeiten der KKT [Clovis]" (in Euro/Viertelstunde);

131 Die Bewertung der Preise wurde von der Kommission anhand der Daten, die entsprechend den Angaben im Verzeichnis mitgeteilt worden waren (d. h. der Preise für jede der fünf erwähnten Kategorien) unter Berücksichtigung von drei Varianten für die Belegung der KKT Clovis vorgenommen:

- Variante A: durchschnittliche Anzahl der tatsächlich anwesenden Kinder im Jahr 1999;

- Variante B: Anzahl der Kinder bei der erwarteten durchschnittlichen Belegung der Räume;

- Variante C: Anzahl der Kinder bei maximaler Belegung der Räume.

132 Die Klägerin meint, dadurch, dass die Kommission drei Varianten der Belegung der KKT Clovis und nicht nur die nach dem Verzeichnis erforderlichen Daten berücksichtigt habe, sei sie vom Lastenheft abgewichen und somit rechtswidrig vorgegangen. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei einer Bewertung gemäß den Anforderungen des Lastenhefts, d. h. aufgrund einer Addition der für jede der fünf im Verzeichnis erwähnten Kategorien vorgeschlagenen Preise, hätte die Kommission zu der Feststellung gelangen müssen, dass ihr Angebot günstiger als das von Manieri sei.

133 Hilfsweise führt die Klägerin aus, selbst wenn die Kommission vom Verzeichnis hätte abweichen dürfen, hätte sie sich doch jedenfalls zur Abweichung erklären müssen. Die vorgebrachte Begründung, dass "der unmittelbare Vergleich der einzelnen im Verzeichnis vorgesehenen Preisbestandteile unmöglich" gewesen sei, rechtfertige nicht den Verstoß gegen das Lastenheft.

134 Nach Ansicht der Kommission dagegen erfolgte die Bewertung der Preise unter strenger Beachtung der zuvor im Lastenheft aufgestellten Kriterien.

135 Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Kommission in Bezug auf die vorliegende Frage über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt und dass sich die Kontrolle des Gerichts auf die Nachprüfung der Frage beschränken muss, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (siehe oben, Randnr. 95).

136 Wie oben ausgeführt, war Ausgangspunkt der Methode zur Bewertung der Angebotspreise der von jedem Bieter für jede der fünf Kategorien im Verzeichnis vorgeschlagene Preis. Folgende Preise wurden von der Klägerin und von Manieri vorgeschlagen:

- Klägerin: 1 090 Euro je für in die Kinderkrippe eingeschriebenes Kind; 430 Euro je für in der Kinderkrippe reservierten Platz; 965 Euro je für in den Kindergarten eingeschriebenes Kind; 300 Euro für je im Kindergarten reservierten Platz und 5 Euro je zusätzliche Viertelstunde;

- Manieri: 1 050 Euro je für die Kinderkrippe eingeschriebenes Kind; 880,64 Euro je für in der Kinderkrippe reservierten Platz; 940 Euro je für in den Kindergarten eingeschriebenes Kind; 788,37 Euro für je im Kindergarten reservierten Platz und 6 Euro je zusätzliche Viertelstunde

137 Bei den für die jeweilige Kategorie vorgeschlagenen Preisen handelt es sich um Einheitspreise (für jedes für die Kinderkrippe oder den Kindergarten eingeschriebene Kind, für jeden in der Kinderkrippe oder im Kindergarten reservierten Platz oder für jede Viertelstunde).

138 Jeder dieser Preise wurde anschließend mit der entsprechenden Anzahl für die Kinderkrippe oder den Kindergarten eingeschriebener Kinder, in der Kinderkrippe oder im Kindergarten reservierter Plätze oder an Viertelstunden multipliziert, mit denen die Kommission für jede ihrer drei Varianten der Belegung der KKT Clovis rechnete. Es handelte sich um folgende Daten:

- Variante A (durchschnittliche Anzahl der tatsächlich anwesenden Kinder im Jahr 1999): 211,08 für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder; 2 in der Kinderkrippe reservierte Plätze; 60,33 für den Kindergarten eingeschriebene Kinder; 2 im Kindergarten reservierte Plätze und 12,5 zusätzliche Viertelstunden;

- Variante B (Anzahl der Kinder bei der erwarteten durchschnittlichen Belegung der Räume): 253 für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder; 2 in der Kinderkrippe reservierte Plätze; 55 für den Kindergarten eingeschriebene Kinder; 2 im Kindergarten reservierte Plätze und 12,5 zusätzliche Viertelstunden;

- Variante C (Anzahl der Kinder bei maximaler Belegung der Räume): 270 für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder; 0 in der Kinderkrippe reservierte Plätze; 108 für den Kindergarten eingeschriebene Kinder; 0 im Kindergarten reservierte Plätze und 12,5 zusätzliche Viertelstunden;

139 Für Variante A (durchschnittliche Anzahl der tatsächlich anwesenden Kinder im Jahr 1999) ergaben sich bei der Bewertung folgende Ergebnisse:

- Klägerin: In der jeweiligen Kategorie belief sich der monatliche Preis auf 230 080,83 Euro, errechnet aus 1 090 Euro x 211,08 (für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder); 860 Euro, aus 430 Euro x 2 (in der Kinderkrippe reservierte Plätze); 58 221,67 Euro, aus 965 Euro x 60,33 (für den Kindergarten eingeschriebene Kinder); 600 Euro, aus 300 Euro x 2 (im Kindergarten reservierte Plätze) und 62,50 Euro, aus 5 Euro x 12,5 (zusätzliche Viertelstunden). Der durchschnittliche Monatsgesamtpreis betrug daher 289 825 Euro.

- Manieri: In der jeweiligen Kategorie belief sich der monatliche Preis auf 221 637,50 Euro, errechnet aus 1 050 Euro x 211,08 (für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder); 1 761,28 Euro, aus 880,64 Euro x 2 (in der Kinderkrippe reservierte Plätze); 56 713,33 Euro, aus 940 Euro x 60,33 (für den Kindergarten eingeschriebene Kinder); 1 576,74 Euro, aus 788,37 Euro x 2 (im Kindergarten reservierte Plätze), und 75 Euro, aus 6 Euro x 12,5 (zusätzliche Viertelstunden). Der durchschnittliche Monatsgesamtpreis betrug daher 281 763,85 Euro.

140 Für Variante B (Anzahl der Kinder bei der erwarteten durchschnittlichen Belegung der Räume) wurden bei der Bewertung folgende Ergebnisse errechnet:

- Klägerin: In der jeweiligen Kategorie belief sich der monatliche Preis auf 275 770 Euro, errechnet aus 1 090 Euro x 253 (für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder); 860 Euro, aus 430 Euro x 2 (in der Kinderkrippe reservierte Plätze); 53 075 Euro, aus 965 Euro x 55 (für den Kindergarten eingeschriebene Kinder); 600 Euro, aus 300 Euro x 2 (im Kindergarten reservierte Plätze), und 62,50 Euro, aus 5 Euro x 12,5 (zusätzliche Viertelstunden). Der durchschnittliche Monatsgesamtpreis betrug daher 330 367,50 Euro.

- Manieri: In der jeweiligen Kategorie belief sich der monatliche Preis auf 265 650 Euro, errechnet aus 1 050 Euro x 253 (für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder); 1 761,28 Euro, aus 880,64 Euro x 2 (in der Kinderkrippe reservierte Plätze); 51 700 Euro, aus 940 Euro x 55 (für den Kindergarten eingeschriebene Kinder); 1 576,74 Euro, aus 788,37 Euro x 2 (im Kindergarten reservierte Plätze), und 75 Euro, aus 6 Euro x 12,5 (zusätzliche Viertelstunden). Der durchschnittliche Monatsgesamtpreis betrug daher 320 763,02 Euro.

141 Für Variante C (Anzahl der Kinder bei maximaler Belegung der Räume) führt die Bewertung zu folgenden Ergebnissen (zur Erinnerung: bei dieser Variante ist kein in der Kinderkrippe oder im Kindergarten reservierter Platz vorgesehen):

- Klägerin: In der jeweiligen Kategorie belief sich der monatliche Preis auf 294 300 Euro, errechnet aus 1 090 Euro x 270 (für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder); 104 220 Euro, aus 965 Euro x 108 (für den Kindergarten eingeschriebene Kinder), und 62,50 Euro, aus 5 Euro x 12,5 (zusätzliche Viertelstunden). Der durchschnittliche Monatsgesamtpreis betrug daher 398 582,50 Euro.

- Manieri: In der jeweiligen Kategorie belief sich der monatliche Preis auf 283 500 Euro, errechnet aus 1 050 Euro x 270 (für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder); 101 520 Euro, aus 940 Euro x 108 (für den Kindergarten eingeschriebene Kinder), und 75 Euro, aus 6 Euro x 12,5 (zusätzliche Viertelstunden). Der durchschnittliche Monatsgesamtpreis betrug daher 385 095 Euro.

142 Die Ergebnisse der von der Kommission aufgrund der oben genannten Methode durchgeführten Bewertung der Angebotspreise erlauben die Feststellung, dass in jeder der drei Varianten das Angebot von Manieri günstiger war als das der Klägerin.

143 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Einheitspreise je Kind mit der Gesamtzahl der Einheiten (für die Kinderkrippe oder den Kindergarten eingeschriebene Kinder, in der Kinderkrippe oder dem Kindergarten reservierte Plätze oder zusätzliche Viertelstunden) multipliziert wurden, um die Preise der einzelnen Angebote bewerten zu können.

144 Der von der Klägerin insoweit vertretene Standpunkt entbehrt jeglicher Logik. Die alleinige Berücksichtigung der Einheitspreise je Kind ermöglicht nicht die Feststellung des monatlichen Gesamtpreises, den die Kommission für die Verwaltung der KKT Clovis an den Leistungserbringer zu zahlen hat, weil dieser Preis notwendigerweise von der Anzahl der für die Kinderkrippe oder den Kindergarten eingeschriebenen Kinder, der in der Kinderkrippe oder dem Kindergarten reservierten Plätze und der zusätzlichen Viertelstunden abhängt. Nur durch die Multiplikation jedes Einheitspreises je Kind mit der erwarteten Gesamtanzahl von Kindern, reservierten Plätzen und Viertelstunden kann die Höhe der Angebote festgestellt und können die Angebote miteinander verglichen werden.

145 Außerdem beruhen die drei von der Kommission vorgesehenen Belegungsvarianten auf vernünftigen Annahmen, und zwar der durchschnittlichen tatsächlichen Belegung der KKT Clovis in einem Bezugsjahr, dem Jahr 1999, der erwarteten durchschnittlichen Belegung und der höchstmöglichen Belegung; diese Annahmen waren der Klägerin größtenteils bekannt. Was z. B. die Variante B betrifft, so gibt das Lastenheft die durchschnittliche Anzahl der für die Kinderkrippe (253) und für den Kindergarten (55) eingeschriebenen Kinder an. Im Hinblick auf die Variante C gibt das Lastenheft außerdem an, wie viele Kinder höchstens für die Kinderkrippe (270) und für den Kindergarten (108) eingeschrieben werden können. Die Angaben zur Anzahl der für die Kinderkrippe und für den Kindergarten eingeschriebenen Kinder sind aufgrund der Höhe der jeweiligen Anzahl (253 oder 270 für die Kinderkrippe eingeschriebene Kinder, 55 oder 108 für den Kindergarten eingeschriebene Kinder) verglichen mit der Anzahl in den drei anderen Kategorien (2 oder 0 in der Kinderkrippe oder im Kindergarten reservierte Plätze, 12,5 zusätzliche Viertelstunden) die für die Bewertung der Angebotspreise im Hinblick auf die drei von der Kommission vorgesehenen Varianten wichtigsten Angaben. Schließlich kann die Klägerin nicht behaupten, die Angaben zur Variante A nicht zu kennen, da sie selbst die fraglichen Leistungen im Jahr 1999 erbrachte, das als Bezugsjahr für die Feststellung der durchschnittlichen tatsächlichen Belegung ausgewählt worden war.

146 Aus alledem folgt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Angebote von Manieri und der Klägerin im Hinblick auf das Kriterium der Preise keinen offensichtlichen Fehler begangen hat. Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Bewertung der Angebotspreise ist daher zurückzuweisen.

2. Zur Bewertung der Qualität der Angebote

a) Zur Bewertung der Qualität der Angebote im Allgemeinen

Vorbringen der Parteien

147 Die Klägerin ist der Ansicht, die Kommission habe durch ihre Entscheidung, dass das Angebot von Manieri im Hinblick auf das Kriterium der Qualität besser sei als ihres, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

148 So macht die Klägerin geltend, sie habe das Qualitätszertifikat ISO 9001:94 erhalten und sei deshalb regelmäßig anspruchsvollen internen und externen Kontrollen unterworfen. Außerdem habe ihr Angebot verschiedene Vorschläge zur Verbesserung ihrer Leistungen enthalten, wie etwa spezielle Maßnahmen für behinderte Kinder oder die Aufstellung eines Fünfjahresplans für jede ihrer Dienstleistungen.

149 Die Klägerin zweifelt an der Sachkenntnis der Mitglieder des Ausschusses für die qualitative Bewertung und führt aus, sie hätten anders als beim vorhergehenden Vergabeverfahren nicht die Örtlichkeiten aufgesucht, an denen die Bieter ihre Tätigkeiten ausübten. Sonst hätten sie festgestellt, dass keines der Unternehmen der von Manieri vertretenen Gruppe - mit (eingeschränkter) Ausnahme von Garden Bimbo, deren Tätigkeiten Kinder im Alter von mindestens zwölf Monaten beträfen, während sich der betreffende Auftrag auch auf Kinder beziehe, die in ihrem ersten Lebensjahr seien - Dienstleistungen der in der Ausschreibung bezeichneten Art erbringe, wie die Satzung dieser Unternehmen zeige.

150 Die Kommission bestreitet diese Analyse und erklärt, die qualitative Bewertung der Angebote sei anhand der zuvor im Lastenheft bekannt gegebenen qualitativen Kriterien und unter Anwendung einer Methodik durchgeführt worden, die am 9. Februar 2000 festgelegt worden sei, d. h. zwischen dem Stichtag für die Abgabe der Angebote (7. Februar 2000) und dem Tag ihrer Öffnung (14. Februar 2000). Der bei der abschließenden Bewertung der Angebote erstellten Übersicht sei zu entnehmen, dass ein erheblicher Qualitätsunterschied zwischen dem erstplatzierten Angebot von Manieri und dem zweitplatzierten Angebot der Klägerin bestehe.

151 Außerdem gehe aus dem Bericht des Ausschusses zur qualitativen Bewertung nebst Anhang hervor, dass die Klägerin in Bezug auf zwei der drei qualitativen Kriterien weniger Punkte erhalten habe als Manieri.

Würdigung durch das Gericht

152 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in Bezug auf die vorliegende Frage über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt und dass sich die Kontrolle des Gerichts auf die Nachprüfung der Frage beschränken muss, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (siehe oben, Randnr. 95).

153 Sodann ist erst daran zu erinnern, nach welchen Qualitätskriterien die Kommission die Angebote der Bieter zu beurteilen hatte, bevor geprüft wird, zu welchen Ergebnisse diese Beurteilung führte.

154 Im vorliegenden Fall heißt es im Lastenheft, dass der Auftrag auf das wirtschaftlich günstigste und beste Angebot vergeben wird, wobei u. a. Folgendes berücksichtigt wird:

"die Qualität des Angebots und der vorgeschlagenen Dienstleistungen, wobei die Bewertung in absteigender Reihenfolge nach Maßgabe folgender Gesichtspunkte erfolgt:

a) der Wert des pädagogischen Vorhabens (40 %)

b) die Maßnahmen und die Mittel, die eingesetzt werden, um vom Arbeitsplatz fernbleibendes Personal zu ersetzen (30 %)

c) die für die Kontrolle in den folgenden Punkten vorgeschlagenen Kontrollmethoden und -mittel (30 %):

- die Qualität der Dienstleistung und der Verwaltung;

- die Erhaltung der Beständigkeit des Personalbestands;

- die Durchführung des pädagogischen Vorhabens."

155 Insoweit ist der vom Ausschuss zur qualitativen Bewertung erstellten Abschlusstabelle Folgendes zu entnehmen:

- Das Angebot von Manieri erhielt 27,6 Punkte für den Wert des pädagogischen Vorhabens, 21,6 Punkte für die Maßnahmen und die Mittel, die eingesetzt werden, um vom Arbeitsplatz fernbleibendes Personal zu ersetzen, und 21 Punkte für die Kontrollmethoden und -mittel, also insgesamt 70,2 Punkte, die dem Index 100 entsprechen, d. h. dem qualitativ besten Angebot.

- Das Angebot der Klägerin erhielt 21,1 Punkte für den Wert des pädagogischen Vorhabens, 13,2 Punkte für die Maßnahmen und die Mittel, die eingesetzt werden, um vom Arbeitsplatz fernbleibendes Personal zu ersetzen, und 22,2 Punkte für die Kontrollmethoden und -mittel, also insgesamt 56,5 Punkte, die dem Index 80,4 entsprechen, d. h. dem qualitativ zweitbesten Angebot.

156 Die Klägerin bringt keinerlei Beweis oder Indiz für einen schweren und offenkundigen Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Qualität der Angebote im Allgemeinen vor.

157 So lassen weder die Tatsache, dass die Klägerin das Qualitätszertifikat ISO 9001:94 erhalten hat und regelmäßig anspruchsvollen Kontrollen unterzogen wird, noch die verschiedenen in ihrem Angebot enthaltenen Vorschläge zur Verbesserung ihrer Leistungen eine Überlegenheit in der Qualität ihres Angebots im Vergleich zu dem von Manieri erkennen.

158 Soweit die Klägerin vorträgt, die Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe würden die Dienstleistungen, auf die sich der betreffende Auftrag beziehe, nicht oder kaum erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen davon, dass dieses Argument im vorliegenden Fall nicht durchgreift (siehe oben, Randnrn. 117 und 118), die Qualität der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst zu bewerten ist und nicht ausgehend von den Erfahrungen, die die Bieter im Rahmen früherer Aufträge mit dem Auftraggeber gemacht haben, oder anhand der Auswahlkriterien (wie der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber), die bereits im Stadium der Auswahl der Bewerbungen geprüft worden sind und nicht erneut zum Vergleich der Angebote herangezogen werden dürfen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 15).

159 Was die Zweifel der Klägerin an der Sachkenntnis der Mitglieder des Ausschusses zur qualitativen Bewertung und das fehlende Aufsuchen der Örtlichkeiten angeht, an denen die Bieter ihre Tätigkeiten ausüben, ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorbringt, was die Sachkenntnis der betreffenden Personen in Frage stellen könnte, die von ihren Ämtern bei der Kommission her über hinreichende Erfahrung verfügen, um die Qualität von Angeboten zu bewerten, und dass die von der Klägerin geforderten Besuche im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags nicht vorgeschrieben waren.

160 Daher ist das Vorbringen der Klägerin, soweit es die qualitative Bewertung ihres Angebots und des Angebots der Zuschlagsempfängerin im Allgemeinen betrifft, zurückzuweisen

b) Zur qualitativen Bewertung bestimmter Parameter der Angebote

161 Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, die qualitative Bewertung bestimmter Parameter ihres Angebots und des Angebots der Zuschlagsempfängerin zeuge von einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

162 In Bezug auf die vorliegende Frage verfügt die Kommission über einen weiten Beurteilungsspielraum, und die Kontrolle des Gerichts muss sich auf die Nachprüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (vgl. oben, Randnr. 95).

163 Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin keinerlei Beweis oder Indiz für einen solchen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Bewertung bestimmter Parameter der Angebote vorlegt. Das Vorbringen der Klägerin zu jedem dieser Parameter wird im Folgenden geprüft.

aa) Zu den Parametern A.2, "Niveau des Plans zur Weiterbildung der Pädagogen", und B.1, "Niveau der Schulung des Ersatzpersonals"

164 Die Klägerin macht geltend, sie habe eine schlechte Note (2 Punkte) bekommen, versehen mit dem Kommentar "Information anstelle von Schulung, Verwechslung der Rolle des Psychopädagogen mit der des Ausbilders", während Manieri eine exzellente Note erhalten habe (10 Punkte). Die Feststellung einer "Verwechslung" sei falsch, weil eine der wichtigsten Aufgaben eines Psychopädagogen in der Schulung von Erwachsenen liege, die mit Kindern arbeiteten, und nicht im Kontakt mit Kindern, was die Aufgabe des Erziehers sei. Auch die Bewertung "Information anstelle von Schulung" sei unzutreffend, da ihr Qualitätssicherungssystem die Einführung und Beachtung verschiedener verbindlicher Verfahren zur Erkennung des Schulungsbedarfs und zur Durchführung entsprechender Schulungen vorsehe. Ferner sei die Qualität der von ihr erteilten Schulung in einer Studie zweier Studenten der Katholischen Universität Löwen und dem Bericht der Lehranstalt De Mot-Couvreur über die Praktika von Kinderpflegerinnen in der Ausbildung anerkannt worden.

165 Entsprechendes gelte für den Parameter B.1, "Niveau der Schulung des Ersatzpersonals", für den sie 1 Punkt erhalten habe, gegenüber 4 Punkten für Manieri.

166 Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, verfügt sie im Hinblick auf ihre Erfahrung in der Verwaltung und der vertraglichen Überwachung eines Ensembles von drei Kinderkrippen mit mehr als 600 Kindern über hinreichende Kenntnisse, um einen Schulungsplan und die Rolle eines Teams von Psychopädagogen bewerten zu können.

167 Zwar kann das Psychopädagogen-Team neben seiner Aufgabe als Berater im pädagogischen Bereich und auf dem Gebiet der Betreuung der Erzieher auch eine Aufgabe als Ausbilder wahrnehmen. Das ändert aber nichts daran, dass dieses Team unbedingt externen Beistand und Sachverstand (Berater, spezialisierte Veranstalter usw.) in den verschiedenen Bereichen der Kleinkinderbetreuung benötigt und dass die Schulung, ob sie nun intern oder extern erteilt wird, in einem Schulungsplan systematisiert werden muss, der auf die Grundsätze des pädagogischen Vorhabens abgestimmt ist.

168 Die Kommission kann nur dann Vergleiche zwischen den Angeboten auf diesem Gebiet anstellen, wenn die Bieter ihr möglichst konkrete Schulungspläne vorlegen. So gesehen lassen die Prüfungen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems der Klägerin, die Bewertungen der Studenten der Katholischen Universität Löwen oder das Ergebnis der während der Verwaltung der KKT Clovis durch die Klägerin durchgeführten Schulungen nichts erkennen, was für eine Überlegenheit in der Qualität ihres Angebots im Vergleich zu dem von Manieri spräche.

169 Daher ist die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Bewertung der Parameter A.2 und B.1 zurückzuweisen.

bb) Zum Parameter A.4, "Qualität und Quantität des didaktischen Materials (Spielzeuge, Materialien...) für die Kinder"

170 Die Klägerin führt aus, die Zuschlagsempfängerin und sie hätten dieselbe Note erhalten (4 Punkte). Ihr Material, zu dem sie ein vollständiges Inventar zusammen mit dem Angebot abgegeben habe, sei von Sapiens übernommen worden. Deshalb frage sie sich, welches Material Manieri in ihrem Angebot beschrieben habe, wenn diese anschließend bei ihr das nach dem Lastenheft erforderliche Material habe kaufen müssen.

171 Da Manieri entsprechend den Anforderungen aus dem Lastenheft ein Inventar des didaktischen Materials vorgelegt hat, ist es, wie die Kommission zu Recht feststellt, nicht von Belang, dass Sapiens einen Teil des Materials von der Klägerin übernommen oder Material von einem anderen Lieferanten erworben hat.

172 Daher ist die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Bewertung des Parameters A.4 zurückzuweisen.

cc) Zum Parameter A.7, "Möglichkeit für jedes Kind, sich seinem eigenen Rhythmus entsprechend zu verhalten..."

173 Die Klägerin zweifelt an der Existenz eines pädagogisches Vorhabens von Manieri für Kinder, die zwei Jahre alt oder jünger sind, da das einzige Unternehmen der betreffenden Gruppe, das über Erfahrung in diesem Bereich verfügt habe (Garden Bimbo), nur Kinder annehme, die mindestens zwölf Monate alt seien.

174 Wie oben in Randnummern 114 bis 126 dargelegt worden ist, konnte die Kommission wirksam feststellen, dass Manieri über die erforderliche fachliche Leistungsfähigkeit für die Auswahl ihrer Bewerbung verfügte und dass auf diese Frage im Rahmen der Auftragserteilung nicht mehr abzustellen war.

175 Außerdem ist den Akten zu entnehmen, dass das Vorhaben und die pädagogischen Maßnahmen, die Manieri vorschlug, nach Ansicht der Kommission für die verschiedenen Altersgruppen, auf die sich der betreffende Auftrag bezog, geeignet waren.

176 Daher ist die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Bewertung des Parameters A.7 zurückzuweisen.

dd) Zu den Parametern C.1.1, "Qualität der Kontrollmittel und der vorgeschlagenen Maßnahmen", und C.1.2, "Qualität der Führungskräfte/des Managements"

177 Die Klägerin führt aus, sie verfüge über das Qualitätszertifikat ISO 9001:94 und werde aufgrund dessen halbjährlich externen Kontrollen unterzogen. Ferner habe sie ein vollständiges Organigramm vorgelegt, das über die Anforderungen aus dem Lastenheft hinausgehe und u. a. eine Aufgabe "Qualitätssicherung" umfasse, die von zwei Vollzeitbeschäftigten koordiniert werde. Diese Aufgabe sei bei Sapiens nicht vorgesehen, und diese habe deshalb die für die Qualitätssicherung verantwortliche Mitarbeiterin der Klägerin am 31. Juli 2000 nicht übernommen. Insofern sei ein Punktegleichstand (8 Punkte für den Parameter C.1.1 und 3 Punkte für den Parameter C.1.2) zwischen ihrem Angebot und dem von Manieri offensichtlich fehlerhaft. Des Weiteren genügten nach ihrer Kenntnis die Qualifikation und die Berufserfahrungsdauer der von Sapiens beschäftigten Arbeitskräfte nicht den Anforderungen aus dem Lastenheft, weil nur 10 der 20 Arbeitsverträge, die am 31. Juli 2000 ausgelaufen seien, von Sapiens erneuert worden seien.

178 Hierzu ist festzustellen, dass die Ausführungen der Klägerin zu Sapiens unerheblich sind, da Sapiens gegründet wurde, nachdem die Kommission die Angebote bewertet hatte. Desgleichen ist der Umstand, dass die Klägerin über das Qualitätszertifikat ISO 9001:94 verfügt und deshalb halbjährlich externen Kontrollen unterzogen wird, kein Beleg dafür, dass die Kommission einen schweren und offenkundigen Beurteilungsfehler beging, als sie der Klägerin die gleichen Noten erteilte wie Manieri.

179 Ferner beruht die Analyse der Kommission auf der Vorlage konkreter Schulungspläne und nicht auf dem Ergebnis früherer Kontrollen.

180 Daher ist die Rüge der Klägerin hinsichtlich der Bewertung der Parameter C.1.1 und C.1.2 zurückzuweisen.

181 Aus alledem folgt, dass kein Nachweis dafür erbracht worden ist, dass die Kommission einen schweren und offenkundigen Fehler begangen hat, indem sie das Angebot von Manieri für qualitativ besser als das der Klägerin befand.

182 Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

183 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die aus Artikel 253 EG folgende Begründungspflicht, das durch Artikel 255 EG zum allgemeinen Rechtsgrundsatz erhobene Transparenzprinzip und Artikel 12 der Richtlinie 92/50 in der Auslegung, die er im Urteil Adia Interim/Kommission gefunden habe, verletzt, weil es anhand des Antwortschreibens der Kommission vom 9. Juni 2000 auf ihre Bitte um Auskunft über die Gründe, aus denen ihr der betreffende Auftrag nicht erteilt worden sei, nicht möglich sei, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu beurteilen.

184 Die Begründung sei ungenügend, weil sie sich auf die Mitteilung der Noten, die ihr und Manieri für jedes der Vergabekriterien nach dem Lastenheft erteilt worden seien, beschränke, ohne die ausgewählte Bewertungsmethode und deren praktische Anwendung auf ihre jeweiligen Angebote zu erläutern. Insbesondere verstehe sie nicht, wie die Kommission die verschiedenen, nach dem Lastenheft zur Preisermittlung erforderlichen Elemente pauschal habe bewerten können.

185 Außerdem seien ihr unter Hinweis auf die Wahrung der Geschäftsinteressen der Zuschlagsempfängerin keine Angaben über das Angebot von Manieri mitgeteilt worden, anhand deren sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen hätte überprüfen können. Ferner seien ihr weder die italienischen Unternehmen bekannt, aus denen die von Manieri vertretene Gruppe bestehe, noch die Beziehungen dieser Unternehmen untereinander sowie mit Sapiens, die als das Unternehmen vorgestellt werde, das von Manieri zur Ausführung des betreffenden Auftrags gegründet worden sei.

186 Die Kommission erklärt, aus Gründen der Transparenz habe sie der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2000 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 die Merkmale und die Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Zuschlagempfängers mitgeteilt. Die Klägerin habe die betreffende Antwort rechtzeitig erhalten (am 9. Juni per Telefax) und keine zusätzlichen Auskünfte erbeten. Insbesondere habe sie weder nach der "ausgewählten Bewertungsmethode" noch nach "Angaben über das Angebot der Zuschlagsempfängerin" gefragt, wie sie in der Klage erwähnt seien.

Würdigung durch das Gericht

187 Zunächst ist festzustellen, welche Begründungspflicht die Kommission gegenüber dem Bieter trifft, der im Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags nicht berücksichtigt worden ist.

188 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 bestimmt:

"Der Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Der Auftraggeber kann jedoch gewisse in Unterabsatz 1 genannte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen privater oder öffentlicher Unternehmen oder dem fairen Wettbewerb unter den Dienstleistungserbringern schaden würde."

189 Nach dieser Bestimmung hat die Kommission einem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt worden ist, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang seines Antrags mit Ausnahme der vertraulichen Daten die Merkmale und die Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen.

190 Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-2129, Randnr. 103, und Adia Interim/Kommission, Randnr. 32).

191 Im vorliegenden Fall enthielt das Schreiben der Kommission vom 9. Juni 2000 folgende Informationen:

"1. Sieben Unternehmen wurden im Anschluss an die in der Bekanntmachung des Auftrags vorgesehene Phase der Auswahl der Bewerbungen aufgefordert, ein Angebot abzugeben.

2. Von diesen sieben Unternehmen haben vier ein Angebot eingereicht, zwei haben ihre Bewerbung schriftlich zurückgezogen und eines hat nicht geantwortet.

3. Zuschlagsempfängerin ist eine Gruppe italienischer Unternehmen, die von der Centro Studi Antonio Manierei Srl (Via Faleria, 21, in I-00183 Roma) vertreten werden.

4. Das Angebot von Esedra kommt im Vergleich mit dem Angebot der Zuschlagsempfängerin für die beiden in Punkt 7 des Lastenhefts genannten Vergabekriterien (Preis und Qualität) auf folgende Punktzahlen:

ESEDRA

ZUSCHLAGS-

EMPFÄNGERIN

Preisindex (1)

102,9

100

Qualitätsindex (2)

80,4

100

(1) Im Vergleich zum niedrigsten ordnungsgemäßen Angebot auf der Grundlage der erwarteten Belegung (Minimumindex: 100)

(2) Im Vergleich zu dem Angebot, das die beste Bewertung erhalten hat (Maximumindex: 100)

Das Angebot von Esedra ist somit 2,9 % teurer als das der vorgeschlagenen Zuschlagsempfängerin (das das niedrigste aller ordnungsgemäßen Angebote ist).

Außerdem lag nach Ansicht des Gremiums zur Bewertung der Angebote das Angebot von Esedra (Index 80,4) qualitativ unter dem der Zuschlagsempfängerin (die mit dem Index 100 das beste Angebot vorgelegt hat).

5. Esedra und die Zuschlagsempfängerin haben für die drei Qualitätskriterien folgende Bewertung erhalten:

KRITERIEN

GEWICHTUNG

ESEDRA

ZUSCHL.-

EMPF.

Pädagogisches

Vorhaben

40 %

21,1/40

27,6/40

Maßnahmen

Ersatz-

personal

30 %

13,2/30

21,6/30

Kontroll-

methoden/

-mittel

30 %

22,2/30

21/30

QUALITÄT

INSGESAMT

100 %

56,5/100

70,2/100

Gesamt bezogen auf

bestes Angebot

-

80,4/100

100/100

6. Aus den vorangehenden Punkten ist zu schließen, dass die Zuschlagsempfängerin das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat, [d. h.] das niedrigste ordnungsgemäße Angebot mit der höchsten Bewertung hinsichtlich der Qualität.

..."

192 Es ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2000 mit hinreichender Genauigkeit dargelegt hat, aus welchen Gründen sie das Angebot der Klägerin abgelehnt hat, indem sie den Namen der Zuschlagsempfängerin (erfolgreichen Bieterin) und die Vorteile des erfolgreichen Angebots gegenüber dem der Klägerin im Hinblick auf die durch das Lastenheft aufgestellten Vergabekriterien angegeben hat. Diese Begründung erlaubt es außerdem der Klägerin, ihre Rechte geltend zu machen, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben.

193 Nach alledem ist der auf die Verletzung der Begründungspflicht gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Vorbringen der Parteien

194 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie den betreffenden Auftrag deshalb nicht an sie vergeben habe, weil angeblich Fälle von Pädophilie in den Räumlichkeiten der KKT Clovis aufgetreten seien und ihr die Elternvereinigung sowie die Personalvertretungen feindlich gesinnt seien.

195 Ein weiterer Ermessensmissbrauch liege in der Entscheidung der Kommission, die erste, mit der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 eingeleitete Ausschreibung abzuschließen, denn die Kommission habe über eine brauchbare Anzahl von Bewerbungen - drei Bewerbungen - verfügt, um die Entwicklung eines echten Wettbewerbs um öffentliche Aufträge sicherzustellen. Die Klägerin beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-27/98 (Fracasso und Leitschutz, Slg. 1999, I-5697) und führt aus, wenn der Antrag von Manieri auf Teilnahme an der ersten Ausschreibung rechtswidrig gewesen sei, so sei dies ebenso wie all die anderen in ihrer Klageschrift beanstandeten Rechtswidrigkeiten ein Indiz für Ermessensmissbrauch.

196 Die Kommission bestreitet diese Vorwürfe. Sie habe die erste Ausschreibung allein zu dem Zweck aufgehoben, den Wettbewerb gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 92/50 zu erweitern; damit habe sie Erfolg gehabt, denn es hätten sich sieben Bewerber - und nicht mehr nur drei - auf die zweite Ausschreibung gemeldet.

197 Außerdem habe die Klägerin nicht den geringsten Beweis dafür beigebracht, dass die erste Ausschreibung aus einem anderen Grund als dem oben genannten abgeschlossen worden sei. Die Behauptungen der Klägerin seien nicht überzeugend, weil Manieri ihre Bewerbung ebenfalls im Rahmen der ersten Ausschreibung eingereicht habe und weil es die Klägerin gewesen sei, die ihren Vertrag nicht habe verlängern wollen.

Würdigung durch das Gericht

198 Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat im Gemeinschaftsrecht eine präzise Bedeutung; er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (z. B. Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161, Randnrn. 53 und 149, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. April 1999 in der Rechtssache C-161/97 P, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1999, I-2057).

199 Im vorliegenden Fall lässt das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen, dass die Kommission einen anderen Zweck verfolgt hätte als den, den Auftrag auf das Angebot zu vergeben, das im Hinblick auf die in der Bekanntmachung des Auftrags und dem Lastenheft vorgesehenen Vergabekriterien das wirtschaftlich günstigste und beste war.

200 So präsentiert die Klägerin keine objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien im Sinne der erwähnten Rechtsprechung dafür, dass die Kommission ihre Befugnisse zu dem Zweck ausgeübt hätte, die Klägerin sowohl wegen der Anschuldigung, in der Zeit, als die Klägerin die KKT Clovis verwaltet habe, seien pädophile Handlungen vorgenommen worden, als auch wegen der angeblich feindlichen Einstellung der Elternvereinigung und der Personalvertretung gegenüber der Klägerin von dem betreffenden Auftrag auszuschließen.

201 Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass sich nur drei Bewerber - darunter die Klägerin und Manieri - auf die erste Ausschreibung gemeldet haben, abgeleitet werden, dass die Kommission das ihr durch die Haushaltsordnung und die Richtlinie 92/50 eingeräumte Ermessen durch ihre Entscheidung, diese Ausschreibung abzuschließen, dazu missbraucht hätte, den betreffenden Auftrag nicht an die Klägerin zu vergeben.

202 Das erwähnte Urteil Fracasso und Leitschutz stützt die dahin gehende Behauptung der Klägerin nicht. In der betreffenden Rechtssache wollte ein nationales Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) in der Fassung der Richtlinie 97/52 so auszulegen ist, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, den Auftrag dem einzigen Bewerber zu erteilen, der für geeignet gehalten wurde, an der Ausschreibung teilzunehmen. Der Gerichtshof verneint diese Frage und stellt insbesondere fest, dass Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 (der inhaltlich Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 92/50 entspricht) in dem Bestreben, die Entwicklung eines echten Wettbewerbs auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge sicherzustellen, bestimmt, dass in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren vergibt, die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen muss, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten (Urteil Fracasso und Leitschutz, Randnr. 27).

203 Die Kommission konnte daher rechtmäßigerweise beschließen, die erste, mit der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 eingeleitete Ausschreibung mit der Begründung abzuschließen, sie verfüge nicht über eine ausreichende Zahl von Bewerbungen, um einen echten Wettbewerb sicherzustellen.

204 Daher ist der Klagegrund des Ermessensmissbrauchs zurückzuweisen.

205 Aus alledem folgt somit, dass sämtliche Nichtigkeitsanträge zurückzuweisen sind.

Zum Antrag auf Schadensersatz

206 Die Klägerin verlangt die Zahlung von 1 001 574,09 Euro als Schadensersatz wegen des angeblich rechtswidrigen Verhaltens der Kommission im Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags.

207 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass das den Organen zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).

208 Aus der Prüfung der Nichtigkeitsanträge geht hervor, dass die Kommission während des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags keinen Fehler begangen hat, der ihre Haftung gegenüber der Klägerin auslösen könnte.

209 Da die Voraussetzung, dass ein rechtswidriges Verhalten des Organs vorliegen muss, nicht erfuellt ist, ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft gegeben sind.

Zum Antrag auf Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung

210 In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2001 trägt die Klägerin vor, im Rahmen eines anderen Rechtsstreits zwischen ihr und der Kommission wegen der Zahlung der Vergütung für einen Streik des Personals der Klägerin am 22. Juni 2000 habe die Kommission in einem ergänzenden, am 9. August 2001 bei der Kanzlei des Tribunal de première instance Brüssel eingereichten Schriftsatz Folgendes ausgeführt, um die Ansicht zu entkräften, dass der Streik ein Fall höherer Gewalt sei, und um nachzuweisen, dass der betreffende Streik nicht unvorhersehbar gewesen sei: "Am 2. Juli 1999 stellte sich die Frage des vertraglichen Unternehmensübergangs, und die Teilnahme [der Klägerin] am Vergabeverfahren änderte gewiss nichts daran, dass der Vertrag am 31. Juli 2000 enden und der Auftrag mehr als nur wahrscheinlich an einen anderen Bieter vergeben werden würde." Nach Auffassung der Klägerin bringt diese Erklärung deutlich zum Ausdruck, dass die Kommission beabsichtigte, den Auftrag nicht an sie zu vergeben, und das ab Juli 1999, d. h. ab Einleitung des Vergabeverfahrens. Daraus folgert die Klägerin, dass sie ungleich und nicht objektiv behandelt worden sei und dass das betreffende Vergabeverfahren fehlerhaft gewesen sei, und beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

211 In ihrem Schreiben vom 27. November 2001 führt die Kommission aus, der von der Klägerin hervorgehobene Satz sei aus dem Zusammenhang gerissen und könne, wenn er wieder in den Kontext des nationalen Verfahrens und seines Gegenstands eingefügt werde, nicht als Eingeständnis in Bezug auf die Rechtsfragen gewertet werden, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz seien. Jedenfalls stelle die streitige Äußerung unabhängig von der womöglich allzu knappen Ausdrucksweise ihres Anwalts im Hinblick auf die umfangreichen Ausführungen in der vorliegenden Rechtssache und ihre Argumente für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens kein hinreichend objektives, schlüssiges und übereinstimmendes Indiz dar, das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigt.

212 Was die Bedeutung des streitigen Satzes angeht, so ist festzustellen, dass er im Rahmen eines nationalen Verfahrens verfasst wurde, in dem es nicht darum ging, die Unparteilichkeit des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags zu beurteilen, sondern die Frage zu beantworten, ob die Nichterfuellung der vertraglichen Pflichten durch die Klägerin mit einem Streik bei der KKT Clovis gerechtfertigt werden konnte. Außerdem fand der fragliche Streik am 22. Juni 2000 statt, d. h. nach der Vergabe des betreffenden Auftrags an Manieri, während sich der Sachverhalt, auf den in dem streitigen Satz Bezug genommen wird, im Juli 1999 ereignete, d. h. mehr als zwei Jahre vor der Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes. Schließlich geht aus der soeben vorgenommenen Untersuchung hervor, dass es im fraglichen Vergabeverfahren nicht zu Unregelmäßigkeiten, Diskriminierung oder Ermessensmissbrauch gekommen ist. Daher ist die streitige Aussage kein objektives und schlüssiges Indiz, das geeignet wäre, das in Rede stehende Vergabeverfahren in Frage zu stellen, und damit die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen würde.

213 Folglich braucht die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

214 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

Zurück