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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: T-17/03
Rechtsgebiete: Entscheidung 2003/194/EG, EG


Vorschriften:

Entscheidung 2003/194/EG
EG Art. 87
EG Art. 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

6. April 2006

"Staatliche Beihilfen - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Notwendigkeit der Beihilfen"

Parteien:

In der Rechtssache T-17/03

Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH mit Sitz in Gotha (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Matzat,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/194/EG der Kommission vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen, die Deutschland der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat (ABl. 2003, L 77, S. 41),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh, des Richters P. Mengozzi, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters V. Vadapalas,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006

folgendes

Urteil

Sachverhalt:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 87 EG bestimmt:

"(1) Soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

...

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

..."

2 Artikel 88 EG sieht vor:

"...

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

..."

3 In Absatz 2.4 der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12, im Folgenden: Leitlinien) heißt es:

"Artikel [87] Absätze 2 und 3 [EG] sehen die Möglichkeit der Freistellung einer Beihilfe vor, die unter das Verbot des Artikels [87] Absatz 1 fällt.

...

Nach Auffassung der Kommission können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in Absatz 3 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen wird sie daher derartige Beihilfen genehmigen. ..."

4 In Absatz 3.2.2 der Leitlinien wird ausgeführt:

"Vorbehaltlich der weiter unten ausgeführten Sonderbestimmungen für Fördergebiete und KMU kommen Umstrukturierungsbeihilfen für eine Genehmigung durch die Kommission nur dann in Betracht, wenn das Umstrukturierungsvorhaben alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

...

iii) Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Zur Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. Außerdem darf die Beihilfe nicht dazu dienen, Neuinvestitionen zu finanzieren, die für die Umstrukturierung nicht erforderlich sind. Beihilfen für die finanzielle Umstrukturierung sollten die finanziellen Lasten des Unternehmens nicht übermäßig herabsetzen.

..."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Die Gothaer Fahrzeugwerke GmbH (im Folgenden: GFW), ein ehemaliges Staatsunternehmen, wurde 1994 zusammen mit acht anderen ostdeutschen Unternehmen an den von der Lintra Beteiligungsholding GmbH geleiteten Lintra-Konzern zum Zwecke ihrer Privatisierung übertragen. Da die Privatisierung 1996 scheiterte, übernahm die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, eine staatliche Einrichtung, wieder die Kontrolle über die GFW, um ihren Verkauf vorzubereiten.

6 Nachdem sich ein Verkauf der GFW als nicht möglich erwies, beschloss die Bundesanstalt, die Vermögenswerte des Unternehmens abzustoßen. Dies geschah in einem Verfahren, dessen einzelne Abschnitte nachstehend in den Randnummern 7 bis 9 beschrieben sind.

7 Mit Vertrag vom 3. September 1997 erwarb die GFW zum Preis von 54 000 DM sämtliche Anteile an der Widahvogel Vermögensverwaltung GmbH (im Folgenden: Widahvogel), deren Geschäftsführer Josef Koch war.

8 Mit Vertrag vom 10. September 1997 wurde das dem Geschäftsbereich Fahrzeugbau zuzuordnende Betriebsvermögen einschließlich der zugehörigen Aufträge von der GFW auf Widahvogel übertragen. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag wurden sämtliche Geschäftsanteile an der GFW im Verhältnis 30 : 70 an die Weißstorch GmbH, die später in Josef Koch GmbH umbenannt wurde, und an die Schmitz-Anhänger Einkaufs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die sich im Besitz der Schmitz Cargobull AG befand, übertragen. Die Investoren zahlten 1 DM für die Sachanlagen. Herr Koch wurde zudem alleiniger Geschäftsführer von Widahvogel, die in Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH (im Folgenden: Schmitz-Gotha oder Klägerin) umbenannt wurde.

9 Am 9. Oktober 1997 erwarb die Klägerin für 3,7 Mio. DM eine hundertprozentige Beteiligung an einem ihrer Zulieferbetriebe, der Trailer System Engineering (im Folgenden: TSE), einem von Herrn Koch, dem Mehrheitsaktionär dieses Unternehmens, gegründeten und geführten Unternehmen.

10 Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission Beihilfemaßnahmen zur Umstrukturierung von Schmitz-Gotha mit, die seit Januar 1997 durchgeführt worden waren (im Folgenden: Anmeldung vom 18. Mai 1998).

11 Mit Schreiben vom 12. Juni 1998, 21. Dezember 1999 und 17. Mai 2000 ersuchte die Kommission die deutschen Behörden um zusätzliche Auskünfte. Diese antworteten mit Schreiben vom 15. Oktober 1998, 21. Juli 1999, 27. April 2000, 1. Dezember 2000 und 8. Januar 2001.

12 Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Entscheidung mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten (ABl. C 211, S. 15). Im Rahmen dieses Verfahrens prüfte die Kommission anhand der Leitlinien, ob es sich bei den zugunsten von Schmitz-Gotha getroffenen Maßnahmen um eine neue Beihilfe gehandelt hatte, die ohne vorherige Anmeldung bewilligt worden war.

13 In dieser Entscheidung äußerte die Kommission angesichts der entsprechenden Bedingung in Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien insbesondere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der betreffenden Beihilfe. Die Kommission sah sich auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen vor allem nicht in der Lage, zu beurteilen, ob der Erwerb von TSE für die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha erforderlich war. Die Kommission forderte daher die deutschen Behörden auf, ihr sämtliche Informationen über die Beteiligung von Schmitz-Gotha an TSE, insbesondere über die Notwendigkeit der Beteiligung für die Umstrukturierung des Unternehmens zu übermitteln. Außerdem bat sie die Bundesrepublik Deutschland, ihr Schreiben vom 23. Mai 2001 dem Empfänger der Beihilfe zuzuleiten, und wies darauf hin, dass sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen treffen werde.

14 Die Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 10. August und 14. Dezember 2001 ein. Dagegen äußerte sich keiner der Betroffenen gegenüber der Kommission.

15 Mit Schreiben vom 4. März 2002 forderte die Kommission die deutschen Behörden erneut auf, die Notwendigkeit des Erwerbs von TSE für die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha darzutun.

16 Die Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 16. Mai, 28. Mai und 3. Juli 2002 ein.

17 Die Kommission beendete das Verfahren mit Erlass der Entscheidung 2003/194/EG vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen, die Deutschland der Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gewährt hat (ABl. 2003, L 77, S. 41, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie wies darauf hin, dass das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gemäß Abschnitt 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien erfordere, dass sich die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkten, um ihre wettbewerbsverfälschenden Wirkungen zu begrenzen. Dies bedeute auch, dass sie den Begünstigten nicht in die Lage versetzen dürften, neue, für die Umstrukturierung nicht erforderliche Investitionen zu finanzieren. Im vorliegenden Fall sei die mit der Beihilfe finanzierte Übernahme von TSE als Neuinvestition zu werten, deren Erforderlichkeit für die Umstrukturierung von den deutschen Behörden nicht nachgewiesen worden sei. Somit erfülle die Beihilfe nicht die Kriterien der Leitlinien und sei daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Der angefochtenen Entscheidung zufolge war jedoch vom Kaufpreis für TSE nur der Betrag von 2,2 Mio. DM nicht auf das für die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha erforderliche Mindestmaß beschränkt, da die Zahlung des Restbetrags von 1,5 Mio. DM von Bedingungen abhängig gewesen sei, deren Eintritt beim Erwerb von TSE ungewiss gewesen sei. Daher wurde gemäß Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung die Beihilfe in Höhe eines Betrages von 2,2 Mio. DM (1,12 Mio. Euro) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Nach Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung war die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, diesen Betrag von Schmitz-Gotha zurückzufordern.

Verfahren und Anträge der Parteien

18 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

19 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

20 Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Januar 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Erklärung zu Protokoll genommen, dass die Vertraulichkeit der Firmenbezeichnung von TSE, die in der angefochtenen Entscheidung und im Sitzungsbericht gewahrt worden war, in der mündlichen Verhandlung und im Urteil aufgehoben werden könne.

22 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr ein zu hoher Beihilfebetrag zurückgefordert wird;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:

24 Die Klägerin führt für ihre Klage drei Klagegründe an. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie die fehlerhafte Beurteilung in Bezug auf die Notwendigkeit der zurückgeforderten Beihilfe nach Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien. Mit dem zweiten wird ein Ermessensmissbrauch bei Erlass der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht. Mit dem dritten, hilfsweise angeführten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission die Höhe der zurückzuzahlenden Beihilfe fehlerhaft festgesetzt habe.

Zum ersten Klagegrund: Fehlerhafte Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe

Vorbringen der Parteien

25 Die Klägerin widerspricht der Feststellung der Kommission, dass die streitige Beihilfe in Höhe eines Teils des für den Erwerb von TSE aufgewendeten Betrages (2,2 Mio. DM) mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei, weil sie den in den Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen nicht entspreche.

26 Erstens behauptet die Klägerin, die Beteiligung an TSE sei von Anfang an wesentlicher Bestandteil des Umstrukturierungskonzepts gewesen und die Kommission sei hierüber unterrichtet gewesen.

27 Sie bestreitet in diesem Zusammenhang die Behauptung der Kommission, das Umstrukturierungskonzept habe die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von Schmitz-Gotha innerhalb von vier Jahren ohne den Erwerb von TSE vorgesehen, so dass der Erwerb dieses Unternehmens für die Umstrukturierung allenfalls nützlich gewesen sei, da er sie um ein Jahr verkürzt habe. Die Klägerin behauptet, dass nach dem Unternehmenskonzept vom 2. September 1997 und seinen Anlagen, wie dem "Entwicklung Plan - GuV [Gewinn-und-Verlust-Rechnung]", dem Finanzplan und der "Planentwicklung Anlagevermögen Schmitz-Gotha", die sie den deutschen Behörden vorgelegt habe, die Umstrukturierungsplanung insgesamt für Schmitz-Gotha auf den Zusammenschluss dieses Unternehmens mit der TSE ausgerichtet gewesen sei. Im Übrigen sei der "Entwicklung Plan - GuV" der Kommission als Anlage zur Anmeldung vom 18. Mai 1998 übermittelt worden. Zudem seien die Investoren nur zu den im Unternehmenskonzept aufgezeigten Bedingungen, zu denen die Übernahme von TSE gehört habe, zur Durchführung der Umstrukturierung von Schmitz-Gotha bereit gewesen.

28 Die Äußerungen der Kommission seien, was ihre Kenntnis von den Investoren betreffe, ungereimt. In ihren Schriftsätzen leugne sie, dass ihr bekannt gewesen sei, dass Herr Koch einer der Gesellschafter von TSE gewesen sei, obwohl ihr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung detaillierte Informationen über ihn übermittelt worden seien. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Anmeldung vom 18. Mai 1998 sowie auf die Schreiben an die Kommission vom 16. Mai und 3. Juli 2002. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission selbst vorgetragen, dass Herr Koch Gesellschafter von TSE gewesen sei.

29 Zweitens ist nach Ansicht der Klägerin die Feststellung der Kommission in Randnummer 64 der angefochtenen Entscheidung falsch, dass die Beteiligung an TSE für die Umstrukturierung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kommission habe eine offensichtlich fehlerhafte Wertung vorgenommen, da sie wesentliche Tatsachen, die ihr bekannt gewesen seien, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nicht berücksichtigt habe.

30 Um die Umstrukturierung zu einem Erfolg zu führen, habe Schmitz-Gotha eigene Produkte entwickeln müssen, um von den konzerninternen Aufträgen unabhängig und auf dem Markt wettbewerbsfähig zu werden. Durch den Erwerb der Beteiligung an TSE habe das für die Entwicklung eigener Produkte erforderliche Know-how unmittelbar in das Unternehmen der Klägerin integriert werden können, da die Gesellschafter von TSE teils die Geschäftsführung und teils die Leitung der Abteilung Konstruktion und Entwicklung bei Schmitz-Gotha übernommen hätten. Infolgedessen sei die Behauptung der Kommission falsch, dass TSE nur erworben worden sei, um die Produktionskosten der Klägerin zu senken.

31 Nur die Übernahme von TSE habe die unmittelbare Integration des für die Umstrukturierung erforderlichen Know-how sicherstellen können. Um dies zu belegen, bezieht sich die Klägerin auf die unverhältnismäßigen Kosten eines Angebots von TSE, das die Entwicklung des Know-how als Fremdleistung betraf.

32 Unter Hinweis auf die Zahlen in der Anlage zur Klageschrift, die in einer Tabelle die Entwicklung des Umsatzes von Schmitz-Gotha mit Dritten wiedergeben (Dokument mit der Überschrift "Umsatzentwicklung der Schmitz-Gotha") trägt die Klägerin vor, dass die erhebliche Umsatzsteigerung deutlich mache, welchen Anteil die unmittelbare Integration einer eigenen Entwicklungsabteilung aufgrund der Übernahme von TSE am Erfolg der Umstrukturierung gehabt habe.

33 Die Kommission sei aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen auch in der Lage gewesen, die Notwendigkeit des Erwerbs einer Beteiligung an TSE für die Umstrukturierung zu beurteilen und dementsprechend festzustellen, dass die Beihilfe das Kriterium einer Beschränkung auf das "unbedingt notwendige Mindestmaß" im Sinne des Absatzes 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien erfüllt habe. Insbesondere ergebe sich aus dem Schreiben der deutschen Behörden vom 3. Juli 2002 klar, dass Schmitz-Gotha die Kosten des Materialeinsatzes habe senken und das fehlende Know-how nur durch eine Beteiligung an TSE habe erwerben können.

34 Die Kommission verweist erstens darauf, dass sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen verfüge. Die Klägerin habe mit ihrem Vorbringen nicht bewiesen, dass im vorliegenden Fall ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, sondern sie versuche, ihre Wertungen an die Stelle der Wertungen der Kommission zu setzen.

35 Zweitens macht die Kommission geltend, dass sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) befugt sei, ein Verfahren abzuschließen und eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu treffen, wenn ein Mitgliedstaat trotz der Aufforderung, die sie an ihn gerichtet habe, die verlangten Auskünfte nicht übermittle.

36 Die Klägerin begründe die angebliche Notwendigkeit der Übernahme von TSE, durch die die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha habe erfolgreich durchgeführt werden können, im Wesentlichen mit Informationen, über die die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht verfügt habe und die daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden könnten.

37 Trotz des in der Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Ersuchens um Auskünfte über die Eigentümer von TSE und über die Notwendigkeit der betreffenden Investition und trotz des Schreibens vom 4. März 2002 an die deutschen Behörden seien der Kommission die der Klageschrift beigefügten Verträge über den Erwerb von TSE vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht vorgelegt worden. Das Gleiche gelte auch für das Unternehmenskonzept und das Angebot von TSE über die Entwicklung des Know-how, die beide der Klage beigefügt seien, sowie für die eingehenden Ausführungen hierzu in der Klageschrift selbst. Die Kommission habe nie behauptet, den Gesellschafter Koch nicht gekannt zu haben. Trotzdem sei zu erwähnen, dass dieser von den deutschen Behörden im Rahmen ihrer Informationen im Verwaltungsverfahren eher nebenbei als Gesellschafter von TSE genannt worden sei. Die anderen Gesellschafter von TSE seien der Kommission nie bekannt gegeben worden.

38 Auf der Grundlage der ihr bei Erlass der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationen sei sie lediglich in der Lage gewesen, die Nützlichkeit der Übernahme von TSE zu beurteilen. Die Notwendigkeit dieser mit der streitigen Beihilfe finanzierten Investition sei jedenfalls nicht dargetan worden. Die Informationen über die Übernahme von TSE in der Anmeldung vom 18. Mai 1998 sowie in den der Klagebeantwortung beigefügten Schreiben vom 10. August 2001, 16. Mai, 28. Mai und 3. Juli 2002 ließen nicht den Schluss zu, dass diese Investition ein notwendiger Bestandteil der Umstrukturierung im Sinne der Leitlinien gewesen sei.

39 Die Übernahme von TSE sei in den Informationen, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, im Wesentlichen mit den Kosteneinsparungen durch den Wegfall eines Zwischenlieferanten und die auf diesen entfallende Gewinnspanne begründet worden, während in der Klageschrift dieser Gesichtspunkt relativiert worden sei. Selbst wenn sich aus diesen Informationen ergäbe, dass der Erwerb von TSE der Klägerin Zugang zu dem technischen Know-how für die Entwicklung neuartiger Produkte verschafft habe, sei diese Behauptung jedenfalls weder begründet noch erläutert worden. Erstmals in der Klageschrift habe Schmitz-Gotha die Notwendigkeit der Übernahme von TSE zum Erwerb des für ihre Umstrukturierung erforderlichen Know-how eingehend ausgeführt und begründet. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens hätten die deutschen Behörden jedoch die Notwendigkeit dieses Geschäfts zur Begründung seiner Beihilfefähigkeit nicht dargelegt.

40 Drittens ist die Kommission der Ansicht, dass die Ziele dieser Investition, d. h. Kosteneinsparungen und Zugang zum erforderlichen Know-how für die Entwicklung neuer Produkte, auch ohne den Erwerb von TSE hätten erreicht werden können, da der Geschäftsführer von Schmitz-Gotha auch Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär von TSE gewesen sei und daher eine besondere Kooperation zwischen den beiden Unternehmen hätte begründen können.

Würdigung durch das Gericht

- Vorbemerkung

41 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Die gerichtliche Nachprüfung dieser Ermessensausübung beschränkt sich daher darauf, die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie die inhaltliche Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und das Fehlen von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch zu überprüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 83 und die dort zitierte Rechtsprechung).

42 Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die fraglichen Leitlinien selbst binden, wenn sie Grundsätze der von diesem Organ verfolgten Politik aufzeigen und nicht von den Vorschriften des Vertrages abweichen (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 79). Derartige Maßnahmen entsprechen dem Willen der Kommission, Grundsätze der Politik, die sie zu verfolgen gedenkt und die ihren Einzelentscheidungen zugrunde liegen, zu veröffentlichen (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II-1587, Randnr. 56).

43 Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten können nur dann gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 45).

44 Nach Absatz 3.2.2 der Leitlinien, der dieses Erfordernis umsetzt, muss der Umstrukturierungsplan insbesondere drei materielle Voraussetzungen erfüllen. Er muss es erstens ermöglichen, die Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens auf der Grundlage realistischer Annahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen (Absatz 3.2.2 Ziffer i), er muss zweitens unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe vermeiden (Absatz 3.2.2 Ziffer ii), und er muss drittens den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung angemessen sein (Absatz 3.2.2 Ziffer iii).

45 Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, muss ein Umstrukturierungsbeihilfevorhaben von der Kommission für unzulässig erklärt werden, wenn schon eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-171/02, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 128; vgl. auch Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn. 49 und 50).

46 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung aufgrund der Leitlinien, insbesondere ihres Abschnitts 3.2.2 Ziffer iii erlassen.

47 Nach diesem Absatz muss die betreffende Beihilfe für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich sein, d. h., sie muss nicht nur dem Ziel der Umstrukturierung des betroffenen Unternehmens entsprechen, sondern diesem Ziel auch angemessen sein, so dass jede Beihilfe, die nicht streng auf die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens beschränkt ist, grundsätzlich nach den Leitlinien nicht genehmigungsfähig ist.

48 Außerdem hat der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (vgl. Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Randnr. 129 und die dort zitierte Rechtsprechung).

49 Die angefochtene Entscheidung ist, soweit die Klägerin eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung rügt, im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

- Zu der von der Klägerin geltend gemachten offensichtlich fehlerhaften Beurteilung

50 Die Kommission hat in den Nummern 62 bis 64 der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

"(62) ... Herr Koch war einer der Investoren [bei Schmitz-Gotha] und gleichzeitig Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der TSE sowie zukünftiger Geschäftsführer beider Firmen. Die Kommission weist auch nochmals darauf hin, dass trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung, weder der Kaufvertrag noch genauere schriftliche Angaben zu den ursprünglichen Eigentumsverhältnissen der TSE von Deutschland übermittelt worden sind. Daher kann die Kommission in Anbetracht der anderen Umstände und mündlich übermittelter Informationen nicht ausschließen, dass vor der Übernahme ein erheblicher Teil der TSE direkt oder indirekt im Eigentum von Herrn Koch oder seiner Familie stand. Deutschland hat angeführt, dass Schmitz-Gotha die von TSE bezogenen Teile selbst nicht herstellen konnte und auch nicht in der Lage war, die Lieferbedingungen spürbar zu verbessern und somit Hauptziel der Übernahme war, die Produktionskosten zu senken. Die Kommission kann nicht ausschließen, dass durch die Übernahme von TSE ein erheblicher Betrag, der zur Finanzierung der Umstrukturierung hätte genutzt werden sollen, tatsächlich an einen der neuen Investoren gezahlt worden ist. Jedenfalls war die Übernahme von TSE nicht notwendig, um eine gute Kooperation mit TSE sicherzustellen. Da Herr Koch Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von TSE war und später auch Geschäftsführer von Schmitz-Gotha wurde, erscheint es als unwahrscheinlich, dass keine besseren Einkaufsbedingungen mit TSE zu erzielen waren. Darüber hinaus sollte ein wettbewerbsfähiges Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, seinen Zulieferbedarf zu marktüblichen Preisen zu finanzieren, ohne dabei in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.

(63) Die von Deutschland übermittelten Informationen zeigen, dass die Übernahme der TSE eine nützliche Investition für das Unternehmen war, da sie zu beachtlichen Einsparungen führte, die dazu beigetragen haben, die Umstrukturierungsphase um ein Jahr zu verkürzen. Dies bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass die Investition erforderlich war, um die Umstrukturierung durchzuführen. Erhält ein Unternehmen Beihilfen für die Finanzierung seiner Umstrukturierung, ist nicht grundsätzlich jede Investition zulässig, die seine Effizienz erhöht, da solche Investitionen auch immer gleichzeitig die Fähigkeit des Beihilfeempfängers verringern, die Umstrukturierung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Nur wenn ohne die Investition der Erfolg der Umstrukturierung insgesamt in Frage gestellt oder in unzumutbarer Weise verzögert würde, kann eine Investition als für die Umstrukturierung erforderlich angesehen werden, da der Zweck der Beihilfe darauf beschränkt ist, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wiederherzustellen. Jede Investition, die über das hinausgeht, was zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erforderlich ist, verbraucht zwangsläufig finanzielle Ressourcen, die für die tatsächlich erforderlichen Umstrukturierungskosten hätten verwendet werden sollen und die somit den für die Umstrukturierung erforderlichen Betrag der Beihilfe reduziert hätten. Daraus folgt, dass nicht in diesem Sinne für die Umstrukturierung erforderliche Investitionen zu einer Beihilfeintensität führen, die über das notwendige Mindestmaß hinausgeht, welches für die Umstrukturierung nach dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist.

(64) Allein die Senkung der Lieferkosten kann nicht die Notwendigkeit des Erwerbs für die Umstrukturierung begründen. Außerdem ist festzustellen, dass Deutschland nie vorgegeben hat, dass ohne die Übernahme der TSE der Umstrukturierungserfolg in Frage gestellt oder in unzumutbarer Weise verzögert worden wäre. Auch ohne die Berücksichtigung der Übernahme der TSE sah die ursprüngliche Planung das Erreichen von positiven Geschäftsergebnissen innerhalb des vierten Geschäftsjahres vor. Nach den neuesten Informationen wurde dieser Zeitraum durch die Übernahme um ein Jahr verkürzt. Auch das Erreichen der Gewinnschwelle nach vier Jahren kann jedoch nicht als für die Umstrukturierung unangemessener Zeitraum angesehen werden. Man muss sogar im Gegenteil davon ausgehen, dass schon der ursprüngliche Plan eine eher rasche Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit vorsah. Man muss daher feststellen, dass auch ohne die Übernahme der TSE die Umstrukturierung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich hätte durchgeführt werden können und der Erwerb daher nicht für den Erfolg der Umstrukturierung erforderlich war. Daher stellt die Kommission fest, dass der Erwerb von TSE nicht unerlässlich zur Erreichung der Ziele des Plans gewesen ist. Daraus folgt jedoch, dass die für diesen Erwerb verwendeten Mittel an anderer Stelle zur Finanzierung der Umstrukturierung hätten beitragen sollen, um somit den für die Umstrukturierung erforderlichen Betrag der Beihilfe zu reduzieren."

51 Zur Stützung des ersten Klagegrundes führt die Klägerin erstens an, dass die angefochtene Entscheidung von einer in tatsächlicher Hinsicht falschen Annahme ausgehe, dass nämlich die Übernahme von TSE den Zeitraum der Umstrukturierung lediglich um ein Jahr verkürzt habe. Sie verweist zur Begründung hierfür auf das Unternehmenskonzept nebst Anlagen, insbesondere den "Entwicklung Plan - [Gewinne und Verluste]", den Finanzplan und die Planentwicklung Anlagevermögen von Schmitz-Gotha, die sie den deutschen Behörden vorgelegt und der Klageschrift beigefügt habe. Außerdem seien die Aussagen der Kommission zu den Informationen, die sie über die Anteilseigner von TSE erhalten habe, widersprüchlich. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Anmeldung vom 18. Mai 1998 sowie die den Schriftsätzen der Parteien beigefügten Schreiben vom 16. Mai und 3. Juli 2002 an die Kommission.

52 Diese Argumentation ist zurückzuweisen.

53 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht über das Unternehmenskonzept verfügte, auf das sich die Klägerin beruft, ausgenommen den "Entwicklung Plan - [Gewinne und Verluste]", der der Anmeldung vom 18. Mai 1998 beigefügt war.

54 Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand. Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, I-2263, Randnr. 16, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33). Infolgedessen kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht mit dem Hinweis auf Informationen in Frage stellen, die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens nicht bekannt gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 31). Das Gleiche gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Klägerin nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hat, obwohl sie in diesem Verfahren als Empfängerin der betreffenden Beihilfe genannt worden war und die Kommission die deutschen Behörden und die eventuell Betroffenen aufgefordert hatte, die Notwendigkeit des Erwerbs von TSE darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005 in den Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnrn. 67 bis 70). Hat die Kommission den Betroffenen Gelegenheit zu einer gebührenden Stellungnahme geboten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, Tatsachen nicht berücksichtigt zu haben, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht vorgetragen wurden, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Tatsachen ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, II-127, Randnrn. 48 und 49). Daher kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Vorwurfs nicht auf das der Klageschrift beigefügte Unternehmenskonzept berufen.

55 Nach dieser Klarstellung ist hervorzuheben, dass TSE zwar in der Anmeldung vom 18. Mai 1998 zweimal erwähnt wird, dies aber eindeutig nur am Rande der Ausführungen über das Umstrukturierungsvorhaben der Klägerin und ohne einen Hinweis darauf, dass die Übernahme von TSE durch die angemeldeten Beihilfemaßnahmen finanziert werden sollte. So wird dort angegeben, dass Herr Koch Gründungsmitglied und Geschäftsführer von TSE sei. Im Übrigen wird in diesem Dokument im Abschnitt über die Produktion von Schmitz-Gotha ausgeführt, dass daneben "die Fahrzeugproduktion durch Erwerb der Zuliefergesellschaft TSE und durch Ausgliederung von Baugruppen- und Vormontagen sehr schlank organisiert" werde und die "Gesellschafter des neuen Unternehmens ... Produktions- und Reengineering-Wissen" einbrächten. Auf eine spezielle Frage hierzu in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht erklären können, warum, wenn der Erwerb von TSE für die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha nach ihrer Behauptung notwendig gewesen sei, die Anmeldung vom 18. Mai 1998 nur diese beiden Randbemerkungen enthält. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Anmeldung, die in der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung angeführt wird, dass die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha 1997 begonnen hat und im Laufe des Jahres 2000 abgeschlossen sein sollte. Das Gericht ist ebenso wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass dieser Hinweis völlig losgelöst von dem Erwerb von TSE durch Schmitz-Gotha erscheint.

56 Zu den von der Klägerin behaupteten widersprüchlichen Aussagen der Kommission bezüglich ihrer Kenntnis von Herrn Koch ist festzustellen, dass ihr, wie sie in Nummer 62 der angefochtenen Entscheidung angegeben hat, die persönlichen Bindungen von Herrn Koch an die TSE bekannt waren. Zwar hat die Kommission in ihren Schriftsätzen den Grad ihrer Kenntnis von diesen Bindungen relativiert, doch können diese Bemerkungen im gerichtlichen Verfahren sich jedenfalls nicht auf den Inhalt und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt auswirken. Die Rüge der Klägerin greift daher insoweit nicht durch.

57 Zweitens macht die Klägerin unter Berufung auf mehrere der Klageschrift beigefügte Dokumente, nämlich die beiden Verträge von 9. Oktober 1997, das Unternehmenskonzept, die Anmeldung vom 18. Mai 1998, die "Umsatzentwicklung von Schmitz-Gotha", das Angebot von TSE über die Entwicklung des Know-how als Fremdleistung sowie die der Klagebeantwortung beigefügten Schreiben der Bundesrepublik Deutschland vom 10. August 2001, 16. Mai, 28. Mai und 3. Juli 2002 an die Kommission, im Wesentlichen geltend, dass die durch die streitige Beihilfe finanzierte Übernahme von TSE dem Kriterium der Beschränkung auf das "unbedingt notwendige Mindestmaß" entsprochen habe, da die Integration dieses Unternehmens in Schmitz-Gotha unerlässlich gewesen sei, um eigene Produkte entwickeln zu können und folglich unabhängig und auf dem Markt wettbewerbsfähig zu werden. Die Kommission habe sich bei ihrer Beurteilung aber auf die Feststellung beschränkt, dass sich die Übernahme von TSE durch Schmitz-Gotha allein dahin ausgewirkt habe, dass die Kosten gesenkt worden seien, und nicht die Integration des Know-how berücksichtigt, die nach Aussage der Klägerin nur durch diese Übernahme habe erreicht werden können.

58 Diese Argumentation ist ebenfalls zurückzuweisen.

59 Entsprechend der Feststellung vorstehend in Randnummer 54 zum Unternehmenskonzept, das erstmals in diesem Verfahren vorgelegt worden ist, können auch die beiden Verträge vom 9. Oktober 1997 und das Angebot von TSE über die Entwicklung des Know-how als Fremdleistung vom Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden, da diese Dokumente der Kommission erwiesenermaßen nicht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegt worden sind.

60 Die Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung der Kommission in den Nummern 62 bis 64 der angefochtenen Entscheidung ist daher allein unter Berücksichtigung der Dokumente zu prüfen, über die die Kommission vor Erlass dieser Entscheidung verfügt hatte, d. h. der Anmeldung vom 18. Mai 1998 (einschließlich des ihr beigefügten "Entwicklung Plan - [Gewinne und Verluste] Schmitz-Gotha"), der "Umsatzentwicklung der Schmitz-Gotha" sowie der Schreiben der Bundesrepublik Deutschland vom 10. August 2001, 16. Mai, 28. Mai und 3. Juli 2002 an die Kommission.

61 Bezüglich dieser Dokumente ist daran zu erinnern, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Anmeldung vom 18. Mai 1998 zum einen erklärt hat, dass die Fahrzeugproduktion durch Erwerb der Zuliefergesellschaft TSE und durch Ausgliederung von Baugruppen- und Vormontagen sehr schlank organisiert werde, und zum anderen darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschafter des neuen Unternehmens Produktions- und Reengineering-Wissen einbrächten.

62 In ihrem Schreiben vom 10. August 2001 haben die deutschen Behörden zwei Folgen des Erwerbs von TSE herausgestellt. Erstens sei es durch diesen Erwerb möglich geworden, "die Produktionskosten durch den Wegfall eines Zwischenlieferanten und die auf diesen entfallende Gewinnspanne [zu reduzieren]". Zweitens sei durch diesen Erwerb "technisches Know-how erworben [worden, wodurch] die Verknüpfung der reinen Produktion mit technischen Entwicklungskapazitäten zur Herstellung der Konkurrenzfähigkeit realisiert werden [konnte]".

63 Im Übrigen hoben die deutschen Behörden in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2002 zu dem Interesse an einem Erwerb von TSE hervor, dass dieser "für die Schmitz-Gotha zunächst auf der Kostenseite erhebliche Relevanz [hatte]". Zum Know-how führten sie aus: "... hatte Schmitz-Gotha keine Gelegenheit, auf anderem Wege die von der TSE entwickelte Technologie im Komponentenbau zu erhalten. Für eine eigene Entwicklung der Komponenten und deren Herstellung für die eigene Produktion wäre der Aufwand in finanzieller und zeitlicher Hinsicht zu groß gewesen, um profitabel zu arbeiten, zumal der Schmitz-Gotha GmbH das hierfür notwendige Know-how beinahe vollständig fehlte."

64 In ihrem Schreiben vom 28. Mai 2002 machte die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls geltend, dass die Notwendigkeit des Erwerbs von TSE zum einen darin begründet gewesen sei, dass die Produkte Fahrzeugkomponenten mit hohem technologischem und qualitativem Niveau voraussetzten und Schmitz-Gotha in "Anbetracht ihrer begrenzten Produktionszahlen ... keine Abnahmemengen erreichen [konnte und kann], die zu den für eine signifikante Kostensenkung erforderlichen Einkaufskonditionen führen, die wiederum eine wettbewerbsfähige Preisgestaltung ermöglichen". Zum anderen führte sie für die Notwendigkeit der Unternehmensbeteiligung an, dass Schmitz-Gotha "keine Gelegenheit [hatte], auf anderem Wege die von der TSE entwickelte Technologie im Komponentenbau zu erhalten".

65 In dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal hervorgehobenen Schreiben vom 3. Juli 2002 ergänzte die Bundesrepublik Deutschland diese Angaben. So führte sie aus, dass durch den Erwerb der Beteiligung an TSE der Materialeinsatz habe gesenkt werden können, dass dieser Erwerb im Zeitraum 1998 bis 2002 ein Einsparpotenzial von knapp 5 Mio. DM dargestellt habe und die Rentabilität von Schmitz-Gotha ein Jahr vor dem geplanten Ende der Umstrukturierung erreicht worden sei. Die deutschen Behörden stellten abschließend insbesondere fest, dass der Erwerb von TSE unerlässlich gewesen sei, um die Kosten des Materialeinsatzes zu verringern, nur die Beteiligung an TSE Schmitz-Gotha die Möglichkeit geboten habe, das fehlende Know-how zu erwerben, und Schmitz-Gotha nicht in der Lage gewesen sei, Rabatte in dem Umfang, wie sie anderen Unternehmen gewährt worden seien, durchzusetzen.

66 Das Dokument "Umsatzentwicklung der Schmitz-Gotha" in der Anlage zur Klageschrift enthält eine Tabelle mit den Umsatzzahlen von Schmitz-Gotha, die sich auf ihren Umsatz mit Drittunternehmen zwischen 1997 und 2000 beziehen.

67 Aus all diesen Schreiben ergibt sich, dass die deutschen Behörden zum einen hauptsächlich auf die Einsparungen bei den Produktionskosten abgestellt haben, die Schmitz-Gotha durch den Erwerb von TSE und damit durch die Ausschaltung eines Zwischenlieferanten erzielte; zum anderen haben sie hervorgehoben, dass dieses Geschäft der Klägerin das für die Entwicklung ihrer Produkte notwendige Know-how gebracht habe.

68 Zu der ersten Erklärung ist, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, festzustellen, dass solche Kosteneinsparungen nicht beweisen, dass die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha ohne den Erwerb von TSE, d. h. letztlich mit für den Staat weniger kostspieligen Investitionen, nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist hätte durchgeführt werden können. Insbesondere ist der Umstand, der in dem von der Klägerin hervorgehobenen Schreiben vom 3. Juli 2002 betont wird, dass nämlich Schmitz-Gotha diese Einsparungen zwischen 1998 und 2002 erzielen konnte, d. h. nach der Zahlung der streitigen Beihilfe, kein Beweis, dass der Erwerb von TSE durch die Klägerin für die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha unbedingt erforderlich gewesen ist und damit über staatliche Beihilfen finanziert werden konnte.

69 Was die Integration des Know-how von TSE in die Geschäftstätigkeit der Klägerin betrifft, so haben die deutschen Behörden in den genannten Schreiben die Notwendigkeit des Erwerbs von TSE lediglich behauptet, ohne jedoch zu erklären, warum die Übernahme von TSE zur Erreichung eines solchen Ergebnisses unbedingt notwendig im Sinne von Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien gewesen ist. Die deutschen Behörden konnten nämlich nicht dartun, warum die Finanzierung des Erwerbs von TSE in seiner Gesamtheit die sparsamste Verwendung öffentlicher Mittel für den Erwerb des für die Entwicklung der Fahrzeugkomponenten von Schmitz-Gotha erforderlichen Know-how gewesen sein soll.

70 Allerdings hat die Kommission, wie die Klägerin vorträgt, das Argument der deutschen Behörden, die Beteiligung an TSE sei notwendig gewesen, damit Schmitz-Gotha das Know-how für die Entwicklung von Fahrzeugkomponenten habe erwerben können, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung in der Tat knapp abgehandelt.

71 Aber abgesehen davon, dass diese Frage nicht bei der Untersuchung einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung zu prüfen ist, sondern im Rahmen eines eventuellen Begründungsmangels, ist immerhin festzustellen, dass die Kommission in Nummer 62 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen erklärt hat, dass eine Übernahme von TSE jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei, um eine gute Kooperation mit diesem Unternehmen sicherzustellen, insbesondere, da Herr Koch als gemeinsamer Geschäftsführer von Schmitz-Gotha und TSE und Mehrheitsaktionär des letzten Unternehmens wahrscheinlich bessere Einkaufsbedingungen bei TSE hätte durchsetzen können.

72 Im Übrigen ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, dass sie das erforderliche Know-how nicht durch Fremdleistungen hätte erwerben können, weil solche Dienstleistungen unverhältnismäßig teuer seien, wie sich aus dem Angebot von TSE vom 17. August 1997 über die Entwicklung des Know-how als Fremdleistung in der Anlage zur Klageschrift ergebe.

73 Es ist nämlich daran zu erinnern, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung dieses der Klageschrift beigefügte Schriftstück nicht berücksichtigen kann (vgl. vorstehend Randnr. 59). Aber selbst wenn es berücksichtigt werden könnte, genügt es allein nicht als Nachweis dafür, dass der Erwerb von TSE in ihrer Gesamtheit unbedingt notwendig war, damit die Klägerin das für die Umstrukturierung im Sinne von Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien erforderliche Know-how erlangen konnte.

74 Das ebenfalls der Klageschrift beigefügte Dokument "Umsatzentwicklung der Schmitz-Gotha" zeigt zwar, dass dieser Umsatz im Zeitraum 1997-2000 signifikant gestiegen ist, belegt aber an und für sich keinen Zusammenhang zwischen dieser Steigerung und dem Erwerb von TSE und erst recht nicht die Notwendigkeit einer Beteiligung an TSE für die Umstrukturierung der Klägerin im Sinne von Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien. Infolgedessen hat die Kommission, auch wenn sie dieses Dokument in der angefochtenen Entscheidung nicht speziell untersucht hat, keinen offensichtlichen Fehler bei ihrer Beurteilung begangen.

75 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die deutschen Behörden in keinem zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung stehenden Dokument klar die Art des Know-how beschrieben haben, zu dem Schmitz-Gotha durch den Erwerb von TSE Zugang erhielt.

76 Auf der Grundlage der der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorliegenden Informationen ist somit festzustellen, dass der Klägerin nicht der Nachweis gelungen ist, dass diese Entscheidung eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung enthält, soweit sie den Beweis, dass der Erwerb von TSE für die Umstrukturierung von Schmitz-Gotha im Sinne von Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien notwendig gewesen ist, als von den deutschen Behörden nicht erbracht ansieht.

77 Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs

Vorbringen der Parteien

78 Nach Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerhaft, da die Kommission sich bei ihrem Erlass auf unsachliche Erwägungen gestützt habe.

79 Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei erlassen worden, um eine angebliche Bereicherung von Herrn Koch zu sanktionieren, der unter Ausnutzung staatlicher Mittel für den Kauf eines ihm bereits gehörenden Unternehmens zum eigenen Vorteil gehandelt habe. Die Kommission habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht die tatsächlichen Gesichtspunkte zur Notwendigkeit des Erwerbs von TSE für eine erfolgreiche Umstrukturierung von Schmitz-Gotha berücksichtigt.

80 Die Kommission hält diesen Klagegrund für nicht stichhaltig.

Würdigung durch das Gericht

81 Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnr. 71, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 84).

82 Die Klägerin trägt zur Rechtfertigung ihres Klagegrundes keinen objektiven Anhaltspunkt dafür vor, dass das eigentliche Ziel, das die Kommission mit Erlass der angefochtenen Entscheidung verfolgt habe, die Sanktionierung einer angeblichen Bereicherung des Geschäftsführers von Schmitz-Gotha gewesen sei.

83 Zwar hat die Kommission in Nummer 62 der angefochtenen Entscheidung die Besonderheit dieses Geschäfts hervorgehoben, indem sie darauf hingewiesen hat, dass Herr Koch als Anteilseigner und alleiniger Geschäftsführer der Klägerin an diese ein Unternehmen veräußert habe, das von ihm geleitet worden sei und ihm bereits gehört habe, und dass er sich den Kaufpreis hierfür über die streitige Beihilfe von der Bundesrepublik Deutschland habe zahlen lassen.

84 Wie jedoch bei der Prüfung des ersten Klagegrundes bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich aus den Nummern 63 und 64 der angefochtenen Entscheidung eindeutig, dass die Kommission ihre Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, auf sachliche Gesichtspunkte gestützt hat.

85 Somit ist der zweite Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

Zum hilfsweise vorgetragenen dritten Klagegrund eines Fehlers der Kommission bei der Festsetzung der Höhe der zurückzuzahlenden Beihilfe

Vorbringen der Parteien

86 Die Klägerin macht geltend, dass selbst für den Fall, dass das Gericht den Erwerb von TSE als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansehen sollte, nur ein Betrag von 1,5 Mio. DM von ihr zurückverlangt werden könne. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von etwa 700 000 DM verstoße nicht gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen, da kein Verlustrisiko bestanden habe. Dabei habe es sich um liquide Mittel von Schmitz-Gotha wie die Kapitalkonten, die verfügbaren Gewinnvorträge und den aufgelaufenen Jahresüberschuss, über die die Klägerin verfügt habe und die sie jederzeit hätte entnehmen können, gehandelt.

87 Die Kommission beantragt, diese Argumentation zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

88 Wie bereits ausgeführt, ist die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt anhand ihrer eventuellen Notwendigkeit für die Umstrukturierung des betroffenen Unternehmens zu beurteilen. Im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin hat das mit der betreffenden Investition verbundene Risiko mit dieser Frage nichts zu tun. Die Tatsache, dass die streitige Beihilfe zur Finanzierung einer risikofreien Investition verwendet wurde, ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

89 Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass nach Absatz 3.2.2 Ziffer iii der Leitlinien die Beihilfe zur "Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen ... in einer solchen Form gewährt werden [muss], dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind". Unter den konkreten Umständen dieses Falles hätte jede teilweise Rückforderung der unzulässigen Beihilfe das Risiko beinhaltet, dass Schmitz-Gotha über überschüssige Liquidität im Sinne von Absatz 3.2.2 der Leitlinien verfügen würde. Daher hat die Kommission in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Rückforderung des Betrages von 2,2 Mio. DM verlangt.

90 Da der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

91 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. April 2006.



Ende der Entscheidung

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