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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: T-177/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1162/200


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1162/200
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Licht der Artikel 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Artikels 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verfahren nach Artikel 234 EG einerseits und nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG andererseits den Rechtsbürgern ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten, das es ihnen ermöglichen würde, die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsvorschriften allgemeiner Geltung zu bestreiten, die ihre Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigen.

Für die Klage beim nationalen Gericht mit Vorlage an den Gerichtshof nach Artikel 234 EG fehlt es in bestimmten Fällen an Durchführungsmaßnahmen, die die Grundlage für eine Klage bei den nationalen Gerichten sein könnten. Der Umstand, dass ein Einzelner, dessen Rechtsposition durch eine Gemeinschaftsmaßnahme beeinträchtigt wird, deren Gültigkeit bei den nationalen Gerichten dadurch bestreiten könnte, dass er gegen die in dieser Maßnahme vorgesehenen Bestimmungen verstößt und sich in einem gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren auf deren Rechtswidrigkeit beruft, stellt für ihn keinen angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz dar. Dem Einzelnen kann nicht zugemutet werden, dass er gegen das Gesetz verstößt, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen.

Eine Schadensersatzklage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG führt in bestimmten Fällen nicht zu einer für die Interessen des Rechtsbürgers befriedigenden Lösung. Mit ihr lässt sich ein Rechtsakt auch dann nicht aus der Gemeinschaftsrechtsordnung entfernen, wenn er rechtswidrig sein sollte. Diese Klage, die den Eintritt eines unmittelbar durch die Anwendung des streitigen Rechtsakts verursachten Schadens voraussetzt, unterliegt anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Begründetheit als die Nichtigkeitsklage und versetzt den Gemeinschaftsrichter daher nicht in die Lage, die Rechtmäßigkeitskontrolle, die er ordnungsgemäß durchzuführen hat, in ihrem ganzen Umfang wahrzunehmen. Insbesondere wenn eine Maßnahme allgemeiner Geltung im Rahmen einer solchen Klage in Frage gestellt wird, erstreckt sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters nicht auf sämtliche Faktoren, die die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme beeinträchtigen könnten, sondern beschränkt sich darauf, die hinreichend qualifizierten Verstöße gegen Rechtsnormen zu sanktionieren, deren Zweck es ist, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Jedoch kann ein solcher Umstand keine Änderung des Rechtsschutzsystems gestatten, das der Vertrag geschaffen hat und das den Gemeinschaftsrichter mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut. Keinesfalls ermöglicht er es, die von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG erfuellt, für zulässig zu erklären.

( vgl. Randnrn. 45-48 )

2. Es gibt kein zwingendes Argument für die These, dass der Begriff der individuell betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG es verlangt, dass ein Einzelner, der eine Maßnahme allgemeiner Geltung anfechten möchte, in ähnlicher Weise individualisiert ist wie ein Adressat. Unter diesen Umständen ist es in Anbetracht der Tatsache, dass der Vertrag ein vollständiges Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das den Gemeinschaftsrichter mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut, angebracht, die bisherige enge Auslegung des Begriffes der individuell betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu überdenken. Daher ist, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Einzelnen zu gewährleisten, eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betrifft, individuell betroffen anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt. Die Zahl und die Lage anderer Personen, deren Rechtsposition durch die Bestimmung ebenfalls beeinträchtigt wird oder werden kann, sind insoweit keine relevanten Gesichtspunkte.

( vgl. Randnrn. 49-51 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2002. - Jégo-Quéré & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 - Wiederauffüllung des Seehechtbestands - Fischfang-Reederei - Nichtigkeitsklage - Individuell betroffene Person - Zulässigkeit. - Rechtssache T-177/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-177/01

Jégo-Quéré et Cie SA mit Sitz in Lorient (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras, B. Uriarte Valiente und A. Agustinoy Guilayn,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und A. Bordes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Artikel 3 Buchstabe d und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge (ABl. L 159, S. 4)

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter K. Lenaerts, J. Azizi, N. J. Forwood und H. Legal,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1 Nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) in ihrer geänderten Fassung kann die Kommission Sofortmaßnahmen treffen, wenn die Erhaltung der Fischfangressourcen aufgrund schwer wiegender und unerwarteter Störungen gefährdet ist.

2 Im Dezember 2000 waren die Kommission und der Rat, durch den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) alarmiert, der Ansicht, dass für Seehechte dringend ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden müsse.

3 Die daraufhin erlassene Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge (ABl. L 159, S. 4, im Folgenden: Verordnung) bezweckt in erster Linie, den Fang junger Seehechte unmittelbar zu begrenzen. Sie gilt für die in den von ihr festgelegten Gebieten tätigen Fischereifahrzeuge, denen für die verschiedenen Techniken des Netzfischfangs unabhängig von der Fischart, deren Fang das einzelne Fischereifahrzeug gezielt betreibt, eine je nach Gebiet unterschiedliche Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben wird. Davon nicht betroffen sind Schiffe von weniger als 12 m Länge, die für höchstens 24 Stunden auslaufen.

4 Was die im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Vorschriften (im Folgenden: angefochtene Vorschriften) angeht, so verbietet Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung "Grundschleppnetze, an denen ein Steert mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm auf andere Weise angebracht ist als in den vorderen Teil des Netzes eingenäht". Artikel 5 der Verordnung grenzt in Absatz 1 die geografischen Gebiete ab, in denen die Vorschriften der Verordnung gelten, und enthält in Absatz 2 für alle diese Gebiete Verbote, Schleppnetze mit bestimmten Maschenöffnungen zu verwenden, zu Wasser zu lassen und einzusetzen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf das Festzurren und Verstauen dieser Netze. Bei Schleppnetzen gelten die Verbote für Maschen im Öffnungsbereich von 55 mm bis 99 mm und bei stationären Fanggeräten je nach Gebiet für Maschenöffnungen von weniger als 100 mm oder 120 mm.

5 Die Jégo-Quéré et Cie SA (im Folgenden: Klägerin), eine Fischfang-Reederei mit Sitz in Frankreich, betreibt südlich von Irland in dem von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung erfassten ICES-Gebiet VII ständig gezielten Wittlingfang, der durchschnittlich 67,3 % ihrer Fänge ausmacht. Sie besitzt vier Schiffe von über 30 m Länge und verwendet Netze mit einer Maschenweite von 80 mm.

Verfahren

6 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 3 Buchstabe d und 5 der Verordnung.

7 Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 30. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 14. Dezember 2001 eingereicht.

8 Mit Entscheidung des Gerichts vom 14. März 2002 ist die Rechtssache der Ersten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

9 Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten zu eröffnen.

10 Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. April 2002 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

11 Die Beklagte stellt mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit den Antrag,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

- die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten, hilfsweise, die Klage nach der mündlichen Verhandlung für zulässig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

13 Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit, die sie darauf stützt, dass die Klägerin nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG von der Verordnung individuell betroffen und daher nicht befugt sei, Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Vorschriften zu erheben.

14 Die Kommission trägt vor, die Verordnung habe allgemeine Geltung, was insbesondere auch für die angefochtenen Vorschriften zutreffe, die keine Ausnahme vorsähen. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung, wonach Vorschriften, die für objektiv bestimmte Situationen gälten und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen entfalteten, unabhängig davon, dass sie einzelne Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könnten, Verordnungscharakter hätten (Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnrn. 31 und 32, und vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 60). Die Kommission führt weiter aus, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage seien, ebenfalls allgemeine Geltung hätten und keineswegs ein "Bündel von Einzelfallentscheidungen" (im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnr. 21, und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87, Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847, Randnr. 23) darstellten.

15 Die Klägerin sei von den angefochtenen Vorschriften nicht individuell betroffen, denn das allgemeine Verbot von Maschenöffnungen, die eine geringere als die festgelegte Größe aufwiesen, gelte für alle Wirtschaftsteilnehmer, die im keltischen Meer Fischerei betrieben, unabhängig von der gefischten Art. Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 5 der Verordnung nur einen Teil des ICES-Gebietes VII erfasse und nach Artikel 6 der Verordnung unter dem Vorbehalt von Kontrollen Netze mit Maschenöffnungen im Bereich von 70 mm bis 99 mm verwendet werden könnten. Die besondere Lage der Klägerin werde daher in keiner Weise durch diese Maßnahmen individualisiert, die eine von ihr nicht betriebene Fischerei beträfen, die die Wirtschaftsteilnehmer, die andere Arten als Seehecht fischten, in derselben Weise beeinträchtigten und die einen Teil des geografischen Geltungsbereichs der Verordnung, in dem für den Wittlingfang keine Beschränkung gelte, von der Vergrößerung der Maschenöffnung unberührt ließen. Die Abmessungen der Schiffe der Klägerin und der Umstand, dass die Verordnung nicht die Wirtschaftsteilnehmer aller Mitgliedstaaten beeinträchtige, seien tatsächliche Faktoren, die für die Frage der individuellen Betroffenheit der Klägerin irrelevant seien.

16 Die Kommission fügt hinzu, dass im Unterschied zu der im Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 28) geprüften Situation keine höherrangige Rechtsnorm, auch nicht Artikel 33 EG über die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, sie gezwungen habe, bei Erlass der Verordnung die besondere Lage der Klägerin zu berücksichtigen.

17 Die Kommission vertritt außerdem die Ansicht, dass sich die Unzulässigkeit aus dem durch den Vertrag geschaffenen Rechtsbehelfssystem ergebe und der Klägerin der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt sei, da sie nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG Klage aus außervertraglicher Haftung erheben könne (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-54/00 und T-73/00, Federación de cofradías de pescadores u. a./Rat, Slg. 2001, II-2691, Randnr. 85).

18 Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge die bedeutendste Reederei, die südlich von Irland in dem von der Verordnung erfassten ICES-Gebiet VII tätig sei, und die einzige Gesellschaft, die ständig im keltischen Meer mit Schiffen von über 30 m Länge den Wittlingfang betreibe. Ihre Fänge von Seehecht seien nur verschwindend gering, während der Wittlingfang einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit darstelle, und die mit den angefochtenen Vorschriften angeordnete Vergrößerung der Maschenöffnungen der Netze werde zur Folge haben, dass sich ihre Fänge von Wittling geringer Größe erheblich verringerten und dass sie auch außerhalb der von der Verordnung erfassten Gebiete, in denen sie ebenfalls fische, bestraft werde, da nach der Regelung nicht die beiden Arten von Maschen an Bord genommen werden dürften. Die angefochtenen Vorschriften, die ihrer Ansicht nach rechtswidrig sind, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitsgrundsatz und die Begründungspflicht erlassen worden seien, beeinträchtigten spürbar ihre wirtschaftliche Betätigung.

19 Die Verordnung, die die Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise beeinträchtige, habe keine allgemeine Geltung. Sie enthalte mehrere Entscheidungen, die auf die spezifischen Fälle verschiedener Reedereien der Mitgliedstaaten abgestimmt seien, und sei daher als ein "Bündel von Einzelfallentscheidungen" im Sinne der oben in Randnummer 14 zitierten Urteile Weddel/Kommission und International Fruit Company u. a./Kommission zu betrachten. Außerdem entsprächen die damit geschaffenen spezifischen Situationen nicht objektiven Unterschieden und seien nicht durch den mit der Verordnung verfolgten Zweck des Schutzes der Seehechte gerechtfertigt.

20 Die Klägerin macht geltend, ihre Lage sei hinreichend individualisiert und der Kommission bekannt gewesen, da sie auf die Auswirkungen hingewiesen worden sei, die die beabsichtigten Maßnahmen für die Tätigkeit der französischen Trawler haben könnten, die in den Gewässern südlich und westlich von Irland den Wittlingfang betrieben. Außerdem sei die Kommission verpflichtet gewesen, die nachteiligen Folgen zu berücksichtigen, die die beabsichtigte Regelung für die Klägerin haben würde, und sie hätte besondere Maßnahmen vorsehen müssen, so wie sie dies für die Wirtschaftsteilnehmer getan habe, die andere Arten als Wittling fischten, indem sie Vorschriften, die auf diese spezifischen Fälle abgestimmt gewesen seien, erlassen habe.

21 Die Klägerin trägt vor, sie verfüge, wenn ihre Nichtigkeitsklage unzulässig wäre, über keinen Rechtsbehelf mehr, da es keinen auf nationaler Ebene erlassenen Rechtsakt gebe, der gerichtlich angefochten werden könnte, und fordert das Gericht unter Hinweis auf Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf, Artikel 230 EG im Licht dieser Bestimmung weit auszulegen.

Würdigung durch das Gericht

22 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann "[j]ede natürliche oder juristische Person... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

23 Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 3 Buchstabe d und 5 der Verordnung. Diese Vorschriften schreiben den Fischereifahrzeugen in bestimmten Gebieten für die verschiedenen Techniken des Netzfischfangs eine Mindestmaschenöffnung vor. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wenden sich diese Vorschriften abstrakt an unbestimmte Personengruppen und gelten für objektiv bestimmte Sachverhalte (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 51).

24 Die angefochtenen Vorschriften haben daher ihrem Wesen nach allgemeine Geltung.

25 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin trotz der allgemeinen Geltung dieser Vorschriften von ihnen unmittelbar und individuell betroffen ist. Die allgemeine Geltung einer Vorschrift schließt nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, dass diese Vorschrift bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betrifft (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnrn. 13 und 14, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 46, sowie Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 47).

26 Es ist festzustellen, dass die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im vorliegenden Fall erfuellt ist. Die unmittelbare Betroffenheit verlangt nämlich, dass sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt und dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, wobei die Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere vermittelnde Rechtsakte erlassen werden müssten (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 96). Die angefochtenen Vorschriften bedürfen aber, um ihre Wirkungen gegenüber der Klägerin zu entfalten, keiner weiteren gemeinschaftlichen oder nationalen Maßnahme.

27 Was sodann die Frage angeht, ob die Klägerin im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist, so kann nach einer seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238) ständig wiederkehrenden Rechtsprechung eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressatin einer Maßnahme ist, nur dann geltend machen, von der Maßnahme individuell betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.

28 Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin nach dieser Rechtsprechung von den angefochtenen Vorschriften individuell betroffen ist.

29 Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass sie die einzige Reederei sei, die Wittling in den Gewässern südlich von Irland mit Schiffen von mehr als 30 m Länge fische und deren Fänge aufgrund der Anwendung der angefochtenen Vorschriften stark zurückgegangen seien.

30 Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Klägerin im Sinne der oben in Randnummer 27 genannten Rechtsprechung zu individualisieren, da die angefochtenen Vorschriften sie nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Wittlingfischer, der in einem bestimmten Gebiet eine bestimmte Fangtechnik anwendet, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer betreffen, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet (in diesem Sinne oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 20, und oben in Randnr. 14 zitiertes Urteil ACAV u. a./Rat, Randnr. 65).

31 Die Klägerin trägt sodann vor, aus Artikel 33 EG ergebe sich, dass die Kommission gesetzlich verpflichtet gewesen sei, vor Erlass der angefochtenen Vorschriften ihre besondere Lage zu prüfen.

32 Der Umstand, dass die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet ist, den Auswirkungen einer von ihr beabsichtigten Maßnahme auf die Lage bestimmter Personen Rechnung zu tragen, kann in der Tat geeignet sein, diese Personen zu individualisieren (Urteile des Gerichtshofes Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, oben in Randnr. 16 zitiert, Randnrn. 21 und 28, vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11, und vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30, sowie Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 67, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-0000, Randnr. 41).

33 Es ist jedoch festzustellen, dass Artikel 33 EG, der die Ziele und Grundsätze der gemeinsamen Agrarpolitik anführt, die Kommission keineswegs verpflichtet, der besonderen Lage einzelner Unternehmen wie der Klägerin Rechnung zu tragen, wenn sie auf diesem Gebiet Maßnahmen trifft.

34 Die Klägerin bezieht sich außerdem auf Zusammenkünfte, die im Laufe des Verfahrens, das dem Erlass der Verordnung vorausgegangen sei, zwischen ihr und den Dienststellen der Kommission stattgefunden hätten.

35 Die Tatsache, dass eine Person auf die eine oder andere Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme führt, ist jedoch nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn ihr die anwendbare Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (oben in Randnr. 32 zitiertes Urteil Rica Foods/Kommission, Randnr. 55).

36 Im vorliegenden Fall war die Kommission aber nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung verpflichtet, für den Erlass der Verordnung ein Verfahren anzuwenden, in dem die Klägerin berechtigt gewesen wäre, etwaige Ansprüche, u. a. den auf rechtliches Gehör, geltend zu machen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001 in den Rechtssachen T-38/99 bis T-50/99, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 2001, II-585, Randnr. 48).

37 Im Übrigen hat die Klägerin nichts dargetan, woraus sich ergeben würde, dass sie durch die angefochtenen Vorschriften wegen einer besonderen Lage berührt wird, wie sie vom Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den oben in Randnummer 25 zitierten Urteilen Extramet/Rat (Randnr. 17) und Codorniu/Rat (Randnrn. 21 und 22) geführt haben, festgestellt worden ist.

38 Aus dem Vorstehenden ergibt sich daher, dass die Klägerin nach den bisher in der Gemeinschaftsrechtsprechung entwickelten Kriterien nicht als im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen angesehen werden kann.

39 Die Klägerin hebt jedoch hervor, dass sie, wenn die vorliegende Klage unzulässig wäre, über keinen Rechtsbehelf mehr verfüge, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorschriften zu bestreiten. Da die Verordnung nämlich nicht den Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vorsehe, könnte sie nicht bei den nationalen Gerichten Klage erheben.

40 Die Kommission vertritt dagegen die Ansicht, der Klägerin sei der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt, da noch die Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG möglich sei.

41 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof selbst ausgeführt hat, dass der Zugang zu den Gerichten einer der wesentlichen Bestandteile einer Rechtsgemeinschaft ist und in der auf dem EG-Vertrag beruhenden Rechtsordnung dadurch garantiert wird, dass dieser Vertrag ein vollständiges Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das den Gerichtshof mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut (Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). Der Gerichtshof stützt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem zuständigen Gericht auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und auf die Artikel 6 und 13 EMRK (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18).

42 Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf für jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, ist auch in Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) unterstrichen worden.

43 Daher ist zu prüfen, ob in einer Rechtssache wie der vorliegenden, in der ein Einzelner die Rechtmäßigkeit von Vorschriften allgemeiner Geltung bestreitet, die seine Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigen, die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage dem Kläger das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz nehmen würde.

44 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es außer der Nichtigkeitsklage noch zwei weitere Rechtsbehelfe gibt, mit denen der Einzelne die Rechtswidrigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts durch den hierfür ausschließlich zuständigen Gemeinschaftsrichter feststellen lassen kann, nämlich die Klage beim nationalen Gericht mit Vorlage an den Gerichtshof nach Artikel 234 EG und die Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG.

45 Was die Klage beim nationalen Gericht mit Vorlage an den Gerichtshof nach Artikel 234 EG angeht, so fehlt es jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden an Durchführungsmaßnahmen, die die Grundlage für eine Klage bei den nationalen Gerichten sein könnten. Der Umstand, dass ein Einzelner, dessen Rechtsposition durch eine Gemeinschaftsmaßnahme beeinträchtigt wird, deren Gültigkeit bei den nationalen Gerichten dadurch bestreiten könnte, dass er gegen die in dieser Maßnahme vorgesehenen Bestimmungen verstößt und sich in einem gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren auf deren Rechtswidrigkeit beruft, stellt für ihn keinen angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz dar. Dem Einzelnen kann nicht zugemutet werden, dass er gegen das Gesetz verstößt, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños agricultores/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 43).

46 Eine Schadensersatzklage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft führt in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu einer für die Interessen des Rechtsbürgers befriedigenden Lösung. Mit ihr lässt sich ein Rechtsakt auch dann nicht aus der Gemeinschaftsrechtsordnung entfernen, wenn er rechtswidrig sein sollte. Diese Klage, die den Eintritt eines unmittelbar durch die Anwendung des streitigen Rechtsakts verursachten Schadens voraussetzt, unterliegt anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Begründetheit als die Nichtigkeitsklage und versetzt den Gemeinschaftsrichter daher nicht in die Lage, die Rechtmäßigkeitskontrolle, die er ordnungsgemäß durchzuführen hat, in ihrem ganzen Umfang wahrzunehmen. Insbesondere wenn eine Maßnahme allgemeiner Geltung wie die im vorliegenden Fall angefochtenen Vorschriften im Rahmen einer solchen Klage in Frage gestellt wird, erstreckt sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters nicht auf sämtliche Faktoren, die die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme beeinträchtigen könnten, sondern beschränkt sich darauf, die hinreichend qualifizierten Verstöße gegen Rechtsnormen zu sanktionieren, deren Zweck es ist, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 41 bis 43, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2001 in der Rechtssache T-155/99, Dieckmann & Hansen/Kommission, Slg. 2001, II-3143, Randnrn. 42 und 43; vgl. außerdem für einen nicht hinreichend qualifizierten Verstoß Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn. 18 und 19, und für einen Fall, in dem die angeführte Norm nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-196/99, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 43).

47 Nach alledem ist festzustellen, dass im Licht der Artikel 6 und 13 EMRK sowie des Artikels 47 der Charta der Grundrechte nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren nach Artikel 234 EG einerseits und nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG andererseits den Rechtsbürgern ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten, das es ihnen ermöglichen würde, die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsvorschriften allgemeiner Geltung zu bestreiten, die ihre Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigen.

48 Freilich kann ein solcher Umstand keine Änderung des Rechtsschutzsystems gestatten, das der Vertrag geschaffen hat und das den Gemeinschaftsrichter mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut. Keinesfalls ermöglicht er es, die von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG erfuellt, für zulässig zu erklären (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P [R], Federación de Cofradías de Pescadores u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 37).

49 Doch gibt es, wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Unión de Pequeños agricultores/Rat (zitiert oben in Randnr. 45, Nr. 59) ausgeführt hat, kein zwingendes Argument für die These, dass der Begriff der individuell betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG es verlangt, dass ein Einzelner, der eine Maßnahme allgemeiner Geltung anfechten möchte, in ähnlicher Weise individualisiert ist wie ein Adressat.

50 Unter diesen Umständen ist es in Anbetracht der Tatsache, dass der EG-Vertrag ein vollständiges Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das den Gemeinschaftsrichter mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut (oben in Randnr. 41 zitiertes Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 23), angebracht, die bisherige enge Auslegung des Begriffes der individuell betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu überdenken.

51 Demnach ist, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Einzelnen zu gewährleisten, eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betrifft, individuell betroffen anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt. Die Zahl und die Lage anderer Personen, deren Rechtsposition durch die Bestimmung ebenfalls beeinträchtigt wird oder werden kann, sind insoweit keine relevanten Gesichtspunkte.

52 Im vorliegenden Fall werden der Klägerin durch die angefochtenen Vorschriften tatsächlich Pflichten auferlegt. Die Klägerin, deren Schiffe in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, betreibt nämlich die Fischerei in einem der Gebiete, in denen diese Tätigkeit nach den angefochtenen Vorschriften ganz bestimmten Verpflichtungen in Bezug auf die Maschenöffnung der zu verwendenden Netze unterliegt.

53 Die Klägerin ist daher von den angefochtenen Vorschriften individuell betroffen.

54 Da die Klägerin von diesen Vorschriften auch unmittelbar betroffen ist (vgl. oben, Randnr. 26), ist die Unzulässigkeitseinrede der Kommission abzuweisen und die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Die Kostenentscheidung bleibt bis zur Entscheidung zur Hauptsache vorbehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Einrede der Unzulässigkeit wird abgewiesen.

2. Das Verfahren wird zur Hauptsache fortgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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