Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: T-177/03
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 225 Abs. 1
EG Art. 236
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 2. Juni 2005. - Andreas Strohm gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Ablehnung der Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 - Abwägung der Verdienste - Begründungspflicht - Ergänzende Begründung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-177/03.

Parteien:

In der Rechtssache T177/03

Andreas Strohm, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Illig,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002, den Kläger im Beförderungsjahr 2002 nicht in die Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, sowie einen Antrag auf Schadensersatz

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. váby,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Am 1. September 1993 wurde der Kläger als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 bei der Kommission eingestellt. Nach bestandenem Auswahlverfahren wurde er am 1. Juli 1998 zum Beamten auf Probe in derselben Besoldungsgruppe ernannt. Der Kläger, der am 9. Juni 1999 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, arbeitet derzeit in der Generaldirektion (GD) Wettbewerb.

2. Im Hinblick auf das Verfahren des Jahres 2002 für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 veröffentlichte die GD Wettbewerb am 15. Mai 2002 eine Liste der Namen von 29 Beamten, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 4 erfüllten.

3. Die GD Wettbewerb wählte aus dieser Liste sieben Beamte aus, unter denen sich der Kläger an sechster Stelle befand.

4. Am 14. August 2002 veröffentlichte die Anstellungsbehörde in den Informations administratives Nr. 69/2002 die Liste der nach A 4 beförderten Beamten. Der Name des Klägers war in ihr nicht enthalten.

5. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 an den Präsidenten des Beförderungsausschusses und an den Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung bat der Kläger um Prüfung seines Falles, soweit ihm bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 5 nicht sieben zusätzliche Bonuspunkte in der Rubrik Dienstalter zugeteilt worden seien. Er trug vor, dass er bei korrekter Berechnung seiner Punkte vor seinen an vierter und fünfter Stelle der Liste der GD Wettbewerb aufgeführten Kollegen, die beide befördert worden seien, platziert worden wäre.

6. Der Sekretär des Beförderungsausschusses antwortete dem Kläger im Namen des Präsidenten dieses Ausschusses mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 wie folgt:

... Aufgrund des Ranges, mit dem Ihre [Generaldirektion] Sie zur Beförderung vorgeschlagen hat, d. h. an sechster Stelle, bestand keine Möglichkeit, Sie im Jahr 2002 zu befördern, aber in Anerkennung Ihrer Verdienste kommen Sie danach wahrscheinlich für eine Beförderung in einem nächsten Beförderungsverfahren in Betracht...

Für die Berechnung der objektiven Punkte zur Aufnahme in das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten (im Beförderungsjahr 2002 mindestens 112 Punkte für die Beförderung nach A 4) wurden Ihnen zugeteilt:

- achtzehn Punkte für die Dienstzeit in der Besoldungsgruppe (fünf Jahre als Bediensteter auf Zeit + drei Jahre als Beamter),

- neun Punkte für das Gesamtdienstalter,

- 46 Punkte für das Lebensalter;

zu diesen insgesamt 73 objektiven Punkten kamen 45 Prioritätspunkte für den 6. Platz [auf der Liste] der GD [Wettbewerb] hinzu, was eine Gesamtpunktzahl von 118 ergab.

Die Bonuspunkte, die Beamten gewährt werden, die bereits in der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten auf Probe ernannt wurden, werden Bediensteten auf Zeit nicht gewährt - die Regelung für die sonstigen Bediensteten sieht keine Beförderung vor -, wenn die Berücksichtigung des Dienstalters des Bediensteten auf Zeit günstiger ist als der Bonus.

Ihnen wurden für die fünf Jahre als Bediensteter auf Zeit insgesamt 15 Punkte gewährt (zehn Punkte [für die Dienstzeit] in der Besoldungsgruppe + fünf Punkte [für das] Gesamtdienstalter) anstatt sieben Bonuspunkten, da Sie in derselben Besoldungsgruppe und ohne Unterbrechung Beamter auf Lebenszeit wurden.

Die beiden Vorgehensweisen schließen sich gegenseitig aus.

Auch unter der Voraussetzung, dass Ihnen alle Punkte (Bediensteter auf Zeit + Bonus) hätten zugeteilt werden können, würde sich Ihre Situation nicht ändern: mit 118 Punkten (ohne Bonus) oder 125 Punkten (mit Bonus) werden Sie in jedem Fall in das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten aufgenommen.

Aus den in diesem Verzeichnis aufgeführten Beamten muss die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 45 des Statuts nach Abwägung der Verdienste der [Beamten, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen] sowie der Beurteilungen über diese Beamten diejenigen auswählen, die befördert werden.

Zu den Verdienstkriterien, die von der Einstellungsbehörde bei ihrer Auslese berücksichtigt werden, gehört auch die von den verschiedenen [Generaldirektionen] vorgeschlagene Rangfolge...

7. Im Einzelnen handelt [es] sich um folgende [von der Anstellungsbehörde berücksichtigte] Kriterien:

- die in der Liste der [Generaldirektion] vorgeschlagene Rangfolge,

- die Einzelbeurteilungen und die anderen Punkte der Beurteilung,

- der Umstand, dass ein Beamter von seiner Generaldirektion bereits im vorausgegangenen Beförderungsverfahren zur Beförderung vorgeschlagen worden war, und

- andere Informationen über die dienstliche und persönliche Situation der [Beamten, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen].

8. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002, das am 31. Oktober 2002 eingetragen wurde, legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Beförderung vom 14. August 2002 Beschwerde ein.

9. Die Beschwerde wurde am 28. Februar 2003 stillschweigend zurückgewiesen.

10. Am 2. Juni 2003 stellte die Anstellungsbehörde dem Kläger eine Entscheidung vom 20. Mai 2003 zu, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde.

Verfahren und Anträge der Parteien

11. Mit Klageschrift, die am 22. Mai 2003 in der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

12. Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

13. Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Dezember 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

14. Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift:

- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend zum 1. 1. 2002 beamtenrechtlich in die Beförderungsstufe nach A/4 zu ernennen.

- Hilfsweise wird festgestellt, dass die Nichterteilung von zusätzlichen [sieben] Bonuspunkten bei der Feststellung des Dienstalters des Klägers rechtswidrig [ist] und dieser Fehler sich auf das Auswahlergebnis bei den vergleichenden Qualifikationseinschätzungen ausgewirkt hat und deshalb der Kläger in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht zu stellen ist, als ob er in die Beförderungsstufe A/4 zum 1. 1. 2002 ernannt worden wäre.

- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

15. In seiner Erwiderung beantragt der Kläger:

- Die Nichtbeförderung des Klägers in der Entscheidung der Beklagten vom 14. August 2002 und der Antrag des Klägers an die Beklagte vom 8. Oktober 2002, seine Beschwerde vom 29. Oktober 2002 und die implizite Ablehnung [dieser Beschwerde vom 28. Februar 2002 für das] Beförderungsverfahren 2002 waren rechtswidrig/nichtig.

- Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden in dienst, besoldungs und versorgungsrechtlicher Hinsicht zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Nichtbeförderung nach [der Besoldungsgruppe] A/4 im Beförderungsverfahren 2002 und seiner Beschwerden seit dem 1. Januar 2002 entstanden ist und entstehen wird.

- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

16. Die Beklagte beantragt,

- die Klage für unzulässig und jedenfalls für unbegründet zu erklären,

- über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu befinden.

17. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausdrücklich seinen Antrag zurückgenommen, die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit seines Antrags an die Beklagte vom 8. Oktober 2002 und seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2002 festzustellen, was vom Gericht in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden ist.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zulässigkeit des ersten Antrags in der Klageschrift und in der Erwiderung

- Vorbringen der Parteien

18. Die Beklagte trägt vor, dass mit dem in der Klageschrift gestellten ersten Antrag die Erteilung einer Anordnung an die Kommission beantragt werde, den Kläger rückwirkend nach A 4 zu befördern; nach der Rechtsprechung des Gerichts seien die Gemeinschaftsgerichte jedoch nicht dafür zuständig, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2002 in den Rechtssachen T373/00, T27/01, T56/01 und T69/01, Tralli/EZB, Slg. ÖD 2002, IA97 und II453, Randnr. 42).

19. Hinsichtlich des ersten in der Erwiderung gestellten Antrags ist die Kommission der Ansicht, dass es sich dabei um eine Änderung bzw. eine Erweiterung des Klageziels handele und dass der Antrag als solcher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig sei (Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II367, Randnrn. 67 bis 69, und vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T22/92, Weißenfels/Parlament, Slg. 1993, II1095, Randnr. 27). Ein unzulässiger Verpflichtungsantrag könne auch nicht in einen Nichtigkeitsantrag umgedeutet werden. Dass in einem Verpflichtungsantrag als Minus ein Anfechtungs bzw. Nichtigkeitsantrag enthalten sei, sei nicht auf das gemeinschaftliche Prozessrecht übertragbar.

20. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klage nach den Artikeln 225 Absatz 1 EG, 236 EG und 91 des Statuts zulässig sei. Zum ersten Klageantrag erläutert der Kläger in seiner Erwiderung, dass er nach dem Grundsatz zulässig sei, dass die statthafte Klageart zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme die Anfechtungsklage sei.

- Würdigung durch das Gericht

21. Eine Umformulierung der ursprünglichen Klageanträge ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie die Anträge in der Klageschrift nur präzisiert oder dass die umformulierten Anträge hinter den ursprünglichen Anträgen zurückbleiben (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1998 in der Rechtssache T100/96, VicenteNuñez/Kommission, Slg. ÖD 1998, IA591 und II1779, Randnr. 51).

22. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge in der Erwiderung umformuliert und beantragt u. a. die Feststellung, dass die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der Beförderung rechtwidrig oder nichtig sei, wobei in diesem Klageantrag ein Antrag auf Aufhebung der genannten Entscheidung zum Ausdruck kommt.

23. Zu den Anträgen in der Klageschrift ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich auf die Artikel 225 Absatz 1 EG, 236 EG sowie auf die Artikel 90 und 91 des Statuts Bezug nimmt, die die Zuständigkeit des Gerichtshofes für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einem ihrer Bediensteten regeln, die die Rechtmäßigkeit einer diesen Bediensteten beschwerenden Maßnahme betreffen.

24. Zweitens wird in der Klageschrift ausgeführt, dass [d]ie Nichtbeförderung des Klägers nach A/4... rechtswidrig [sei] und dass die Entscheidung der Kommission vom 14.8.2002, [durch die der Kläger ] nicht nach A/4 befördert [worden sei], infolgedessen rechtswidrig [gewesen sei].

25. Drittens ist zu berücksichtigen, dass im ersten Absatz der Beschwerde des Klägers vom 29. Oktober 2002 die Entscheidung vom 14. August 2002 ausdrücklich genannt ist und dass in dem vom Kläger für seine Beschwerde benutzten Formular der Vermerk [a]ngefochtene Entscheidung: Beförderungsliste A 4 vom 14. August 2002 enthalten ist. Die Antwort der Anstellungsbehörde vom 20. Mai 2003 auf die Beschwerde des Klägers enthält einen ausdrücklichen Hinweis, aus dem sich ergibt, dass die Anstellungsbehörde die Beschwerde als Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. August 2002 ansah.

26. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der erste Klageantrag in der Klageschrift so ausgelegt werden kann, dass er implizit auf eine Aufhebung der Entscheidung über die Nichtbeförderung vom 14. August 2002 gerichtet ist (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache T65/91, White/Kommission, Slg. ÖD 1994, IA9 und II23, Randnr. 83) und dass die Umformulierung dieses Klageantrags in der Erwiderung nur dessen tatsächliches Ziel präzisiert hat.

27. Somit ist die Klage zulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Entscheidung vom 14. August 2002 gerichtet ist.

Zulässigkeit des zweiten Antrags aus der Klageschrift und aus der Erwiderung

- Vorbringen der Parteien

28. Die Beklagte hält den in der Klageschrift hilfsweise gestellten zweiten Klageantrag für unzulässig (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache T192/96, Lebedef/Kommission, Slg. ÖD 1998, IA363 und II1047, Randnr. 32). Er könne deshalb weder in einen Nichtigkeitsantrag umgedeutet noch als ein im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz gestellter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit angesehen werden (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T59/92, Caronna/Kommission, Slg. 1993, II1129, Randnr. 40). Eine eventuelle Auslegung dieses Klageantrags als Schadensersatzbegehren sei eine Ausnahme von der Regel, wonach eine gemäß Artikel 236 EG erhobene Klage eine Nichtigkeitsklage sei. Deshalb sei in einem solchen Fall eine enge Auslegung geboten. Außerdem sei der letzte Teil dieses Klageantrags auf die Umsetzung eines gegebenenfalls der Klage stattgebenden Urteils gerichtet, was nicht Gegenstand eines Klageantrags sein könne.

29. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Schadensersatzbegehren, wie es von dem Kläger in der Erwiderung erhoben worden sei, ein neues Begehren darstelle, das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits modifiziere oder erweitere. Infolgedessen sei es unzulässig.

30. Weiter sei der zweite Klageantrag im Stadium der Erwiderung nicht mehr als Hilfsantrag, sondern als Hauptantrag formuliert.

31. Der Kläger trägt in seiner Erwiderung vor, dass der zweite Klageantrag aus seiner Klageschrift eine Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts betreffe und einen Ausgleich des durch seine Nichtbeförderung entstandenen Schadens bezwecke. Dieses Schadensersatzbegehren sei im Rahmen seiner Klage erhoben worden, da nicht gewährleistet sei, dass sein Begehren in dienstrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht von der Anstellungsbehörde erfüllt werde.

32. Er trägt weiter vor, dass die Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage im ersten Antrag nach der Rechtsprechung des Gerichts mit der hilfsweise erhobenen Schadensersatzklage im zweiten Antrag kombinierbar sei (Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II35, Randnr. 36).

- Würdigung durch das Gericht

33. Der in der Klageschrift gestellte Hilfsantrag ist nicht darauf gerichtet, Schadensersatz zu beantragen, wie der Kläger in seiner Erwiderung vorträgt, sondern darauf, einen Rechtsverstoß festzustellen und zu beantragen, dass der Kommission eine Anordnung erteilt wird. Sein Wortlaut erlaubt es nicht, ihn als implizites Schadensersatzbegehren auszulegen, zumal weder die Klageschrift noch die Beschwerde Hinweise darauf enthalten, dass der Kläger Schadensersatz beantragen wollte. Bezeichnend ist u. a., dass das Wort Schadensersatz selbst oder ein gleichbedeutender Ausdruck vor dem Stadium der Erwiderung in den Schriftsätzen des Klägers nicht erscheint.

34. Dagegen stellt der in der Erwiderung gestellte zweite Klageantrag eindeutig ein Schadensersatzbegehren dar.

35. Da es sich weder um die Präzisierung der Anträge in der Klageschrift handelt noch um einen Klageantrag, der hinter dem ursprünglichen Antrag zurückbleibt, im Sinne des oben in Randnummer 21 zitierten Urteils VincenteNuñez/Kommission, ist der zweite Klageantrag, wie er in der Erwiderung umformuliert wurde, unzulässig.

Zur Begründetheit

36. Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe. Erstens macht er einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend. Zweitens macht er einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts geltend. Drittens seien die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit verletzt worden. Ferner habe die Anstellungsbehörde ihren Ermessensspielraum überschritten.

37. Das Gericht ist der Auffassung, dass zunächst der Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht zu prüfen ist.

Vorbringen der Parteien

38. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Verwaltung im Hinblick auf das in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts aufgestellte Gebot der Abwägung der Verdienste das Ergebnis ihrer Ermessensausübung anhand sachlicher Kriterien begründen müsse.

39. Die Verwaltung habe ihm aber keine sachlichen Gründe genannt, die bei einer Würdigung anderer Kriterien durch den Generaldirektor zu seinen Ungunsten Gewicht gehabt hätten, und solche seien auch nicht ersichtlich.

40. Der Kläger wirft der Kommission eine nachträgliche Begründung der Ablehnung der Beförderung vor.

41. Er trägt vor, dass die einzige maßgebliche Stellungnahme der Anstellungsbehörde das an ihn gerichtete Schreiben der Verwaltung vom 24. Oktober 2002 sei, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass allein die von der GD Wettbewerb vorgenommene Einstufung maßgebend sei. Nur in diesem Schreiben habe sich die Beklagte ihm gegenüber zum Sachverhalt und zu den ihn betreffenden Rechtsfragen vor der Klageerhebung geäußert.

42. Die Beschwerdeentscheidung der Kommission vom 20. Mai 2003 sei ihm mit E-Mail vom 22. Mai 2003 übermittelt und erst am 2. Juni 2003 offiziell zugestellt worden. Ihm sei eine rechtsverbindliche Antwort auf seine Beschwerde somit weder innerhalb der vorgesehenen Frist für das Beschwerdeverfahren (28. Februar 2003) noch vor Einreichung der Klageschrift (eingetragen am 22. Mai 2003) und selbst nicht nach Ablauf der Klagefrist (28. Mai 2003) zugegangen.

43. Angesichts dieser Situation helfe es der Beklagten nicht, wenn sie in der Entscheidung vom 20. Mai 2003 behaupte, die GD Wettbewerb habe sich maßgeblich am Kriterium der Berufsjahre im Dienstgrad orientiert. Letztlich bestünden Zweifel, ob dieses von der Beklagten inzwischen angegebene Kriterium im Beförderungsverfahren selbst tatsächlich ausschlaggebend gewesen sei oder ob es von der Beklagten nun nachgeschoben worden sei, um von den in dem genannten Verfahren beanstandeten, darüber hinausgehenden rechtswidrigen Diskriminierungen absehen zu können.

44. Diese Erwägungen würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte im Nachhinein in ihrer Klagebeantwortung behaupte, dass die Beförderungsentscheidung objektive Kriterien als subsidiäre Kriterien zusätzlich berücksichtigt habe, das Gesamtdienstalter sich aber bei der Entscheidung der GD Wettbewerb nicht habe auswirken können.

45. Die Beklagte trägt zunächst vor, dass sie sich die Frage stelle, mit welcher Begründung der Kläger die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Mai 2003 in seiner Erwiderung nun doch heranziehe, obwohl die Aufhebungsanträge, sofern sie zulässig seien, nur auf die implizite Ablehnung der Beschwerde abzielten. Die Rüge betreffend die Entscheidung vom 20. Mai 2003 sei unzulässig, da sie erstmals im Rahmen der Erwiderung erhoben worden sei und überdies unbestimmt sei.

46. Die Zustellung der Entscheidung, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen worden sei, vor dem 2. Juni 2003 sei daran gescheitert, dass der Kläger trotz der am 22. Mai 2003 erfolgten Ankündigung der Zustellung einen Urlaub angetreten habe, ohne Vorkehrungen für den Empfang der Beschwerdeentscheidung zu treffen.

47. Die Beklagte meint sodann, sie habe entgegen den Behauptungen des Klägers keine Gründe für die streitige Entscheidung nachgeschoben.

48. Der Kläger habe bereits vor Klageerhebung Kenntnis von einer Reihe von Informationen gehabt, aus denen sie habe schließen können, dass ihm der Kontext der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen sei.

49. In ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2002, d. h. vor der Klageerhebung, habe die Verwaltung dem Kläger sämtliche Kriterien dargelegt, die die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Verdienste berücksichtigt habe, und sie habe ihn darauf hingewiesen, dass die von den verschiedenen Generaldirektionen erstellten Ranglisten im Rahmen der vergleichenden Abwägung der Verdienste gemäß Artikel 45 des Statuts nur eines von einer ganzen Reihe von Kriterien seien, die die Anstellungsbehörde in ihre Abwägung einbeziehe.

50. Die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde in ihrer Beschwerdeentscheidung vom 20. Mai 2003 den Überlegungen, die bei der Erstellung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rangliste der Beamten maßgeblich waren, und den dabei berücksichtigten Faktoren der GD Wettbewerb eine besondere Bedeutung beimesse, hänge mit den vom Kläger im Rahmen seiner Beschwerde vorgebrachten Argumenten zusammen und ändere nichts an der Tatsache, dass diese Rangliste nur eines der Kriterien sei, die die Anstellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der Verdienste gemäß Artikel 45 des Statuts berücksichtige. Es handele sich daher entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht um nachgeschobene Begründungen.

51. Die Anstellungsbehörde habe nicht, wie der Kläger behaupte, im Rahmen des in Rede stehenden Beförderungsverfahrens unter Einzelkriterien ausgewählt. Sie habe den Gesichtspunkt des Gesamtdienstalters sowie den der Berufsjahre im Dienstgrad berücksichtigt, aber es seien nicht ausschließlich diese Kriterien berücksichtigt worden; die Anstellungsbehörde habe auch den anderen in der Klagebeantwortung genannten Kriterien Rechnung getragen.

Würdigung durch das Gericht

52. Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebene Begründungspflicht soll zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Frage geben, ob die Entscheidung richtig ist und ob es zweckmäßig ist, Klage mit dem Ziel zu erheben, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen, und zum anderen soll sie dem Gericht ermöglichen, seine Kontrollaufgaben wahrzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T117/01, Roman Parra/Kommission, Slg. ÖD 2002, IA27 und II121, Randnr. 24, und vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T281/01, Huygens/Kommission, Randnr. 105, Slg. 2004, II0000). Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass sie sowohl den Betroffenen als auch dem zuständigen Gericht die im Hinblick auf das oben Gesagte erheblichen Informationen zur Verfügung stellt (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I395, Randnrn. 15 und 16).

53. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anstellungsbehörde zwar nicht verpflichtet, Beförderungsverfügungen gegenüber den nicht beförderten Beamten zu begründen, sie ist aber verpflichtet, ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eines nicht beförderten Beamten zu begründen, wobei anzunehmen ist, dass die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfällt, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I225, Randnr. 13, und vom 9. Dezember 1993 in der Rechtssache C115/92 P, Parlament/Volger, Slg. 1993, I6549, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache T6/96, Contargyris/Rat, Slg. ÖD 1997, IA119 und II357, Randnr. 147).

54. Ob die Begründung ausreichend ist, wird nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang beurteilt, in dem die angefochtene Maßnahme ergangen ist (oben in Randnr. 52 zitiertes Urteil Delacre u. a./Kommission, Randnr. 16). Da die Beförderungen nach Artikel 45 des Statuts aufgrund einer Auslese vorgenommen werden, genügt es, dass sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auf die Anwendung der gesetzlichen und dienstrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen auf die persönliche Situation des Beamten bezieht (oben in Randnr. 52 zitiertes Urteil Roman Parra/Kommission, Randnr. 27).

55. Das völlige Fehlen der Begründung einer Entscheidung vor Klageerhebung kann durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde nach der Erhebung der Klage nicht geheilt werden. Eine mit Gründen versehene Antwort im Stadium des streitigen Verfahrens würde ihren Zweck weder im Hinblick auf den Betroffenen noch im Hinblick auf das Gericht erfüllen. Mit der Erhebung einer Klage endet somit die Möglichkeit für die Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung durch eine Zurückweisung der Beschwerde rechtmäßig zu machen (oben in Randnr. 52 zitiertes Urteil Michel/Parlament, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II121, Randnr. 40, bestätigt durch das oben in Randnr. 53 zitierte Urteil des Gerichtshofes Parlament/Volger, vom 20. Juli 2001 in der Rechtssache T351/99, Brumter/Kommission, Slg. ÖD 2001, IA165 und II757, Randnrn. 33 und 34, Roman Parra/Kommission, oben Randnr. 52, Randnr. 32, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T263/01, Mavromichalis/Kommission, Slg. ÖD 2002, IA135 und II731, Randnr. 27).

56. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, vor Erhebung der vorliegenden Klage ausdrücklich auf die Beschwerde des Klägers zu antworten. Die Kommission hat nämlich erst mit ihrer Entscheidung vom 20. Mai 2003, dem Kläger zugestellt am 2. Juni 2003, und folglich nach der am 22. Mai 2003 erfolgten Erhebung der vorliegenden Klage die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen. Darüber hinaus erfolgte die informelle Übermittlung der Entscheidung vom 20. Mai 2003 an den Kläger mit E-Mail nicht mehr vor Erhebung der vorliegenden Klage, sondern an dem Tag, an dem die Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist. Das Fehlen jeder Bezugnahme auf diese Entscheidung in der Klageschrift zeigt, dass der Kläger diese Maßnahme zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht kannte.

57. Das Gericht hat u. a. hinsichtlich der stillschweigenden Zurückweisung einer Beschwerde betreffend eine Nichtbeförderung anerkannt, dass in dem Fall, dass der Kläger vor Klageerhebung über Informationen verfügte, die im Ansatz eine Begründung darstellten, die im Verlauf des Verfahrens vorgetragenen ergänzenden Erläuterungen den anfänglichen Begründungsmangel beheben können (Urteile des Gerichts vom 17. Mai 1995 in der Rechtssache T16/94, Benecos/Kommission, Slg. ÖD 1995, IA103 und II335, Randnr. 36, und vom 27. April 1999 in der Rechtssache T283/97, Thinus/Kommission, Slg. ÖD 1999, IA69 und II353, Randnr. 76).

58. Die Kommission trägt in dieser Hinsicht vor, dass der Kläger den Kontext der Entscheidung vor der Klageerhebung klar gekannt habe und dass ihm die Verwaltung in ihrem Schreiben vom 24. Oktober sämtliche Kriterien dargelegt habe, die die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Verdienste berücksichtigt habe.

59. Es steht fest, dass der Kläger auf eine Bitte um Erläuterungen ein Schreiben des Sekretärs des Beförderungsausschusses vom 24. Oktober 2002 erhalten hat, in dem dieser dem Kläger erläuterte, warum ihm zum einen die geforderten sieben Bonuspunkte nicht gewährt worden seien und welche Bedeutung zum anderen der Rangfolge der Vorschläge der verschiedenen Generaldirektionen unter den Verdienstkriterien zukomme, die von der Anstellungsbehörde bei ihrer Auslese berücksichtigt würden und die in dem Schreiben aufgezählt waren.

60. Angesichts des Inhalts dieses Schreibens vom 24. Oktober 2002 und insbesondere der Auskünfte zur Frage der Zuteilung der Bonuspunkte ist festzustellen, dass dieses Schreiben Informationen liefert, die den Kläger persönlich betreffen und die im Ansatz eine Begründung darstellen, die durch Erläuterungen im Verlauf des Verfahrens im Sinne der oben in Randnummer 57 genannten Rechtsprechung ergänzt werden kann.

61. Diese ergänzenden Erläuterungen sind möglicherweise in der dem Kläger am 2. Juni 2003 zugestellten Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, und in den von der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Schriftsätzen enthalten.

62. In ihrer Entscheidung, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, erläuterte die Anstellungsbehörde die Voraussetzungen, unter denen der Generaldirektor der GD Wettbewerb seine Rangliste der für eine Beförderung vorgeschlagenen Beamten erstellt hatte. In dieser Entscheidung heißt es:

Im vorliegenden Fall war die GD [Wettbewerb] in Anbetracht der sich aus den Beurteilungen der ersten fünf vorgeschlagenen Beamten ergebenden Erkenntnisse der Ansicht, dass die Verdienste der an erster bis dritter Stelle vorgeschlagenen Beamten die Verdienste [des Klägers] übersteigen und dass die Verdienste der an vierter und fünfter Stelle vorgeschlagenen Beamten denen [des Klägers] zumindest gleichwertig sind. Bei Gleichwertigkeit der Verdienste war die GD [Wettbewerb] der Ansicht, dass die Dienstzeit in der Besoldungsgruppe der an vierter und fünfter Stelle platzierten Beamten (1996), die die [vom Kläger] als Beamter zurückgelegte Dienstzeit in der Besoldungsgruppe (1998) übertraf, ein zusätzliches Kriterium war, das entscheidend dafür war, sie mit einem höheren Rang als den Beschwerdeführer vorzuschlagen...

63. In diesem Stadium ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keine ausdrücklichen Hinweise auf die weiteren Abschnitte des Beförderungsverfahrens enthielt, insbesondere nicht auf die von der Anstellungsbehörde, bei der es sich nicht um den Generaldirektor der betreffenden Generaldirektion handelt, bei ihrer Auslese und für die Nichtbeförderung des Klägers letztlich zugrunde gelegten Kriterien.

64. Zwar ist es möglich, aus der Lektüre des Schreibens vom 24. Oktober 2002 in Verbindung mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu schließen, dass die Anstellungsbehörde bei ihren Beförderungsentscheidungen die Rangfolge der Vorschläge der Generaldirektionen und insbesondere der GD Wettbewerb berücksichtigte und dabei die Grün de übernahm, die für diese Auslese maßgeblich waren, darunter, bei gleichen Verdiensten, das zusätzliche Kriterium der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe.

65. Die Berücksichtigung der von der Kommission in diesem Verfahren eingereichten Schriftsätze schafft jedoch insoweit erhebliche Unklarheit, da die darin enthaltenen Erläuterungen nicht mit der vorstehenden Auslegung übereinstimmen.

66. So trägt die Kommission vor, dass die Anstellungsbehörde die Verdienste aller für eine Beförderung nach A 4 in Frage kommenden Beamten miteinander verglichen und hierbei folgende Kriterien berücksichtigt habe:

- den spezifischen und allgemeinen Inhalt der Beurteilungen der Beamten, was eine Gleichwertigkeit der Verdienste des Klägers mit denen der beiden Beamten M. und H. ergeben habe, die auf der Liste der GD Wettbewerb unmittelbar vor ihm an vierter und fünfter Stelle platziert waren;

- andere objektive Informationen hinsichtlich der persönlichen und dienstlichen Situation der Beamten, was zu einer Berücksichtigung der dienstlichen Aufgaben und des Verantwortungsgrades der Betroffenen und insbesondere der Tatsache geführt habe, dass Herr M. Referatsleiter (chef d'unité) der GD Wettbewerb gewesen sei, Herr H. Bereichsleiter (chef de secteur) und der Kläger in dem von Herrn M. geleiteten Referat als Hauptverwaltungsrat tätig gewesen sei;

- die Kriterien Lebensalter, Dienstalter sowie Dienstzeit in der Besoldungsgruppe;

- die von den Generaldirektionen erstellte Rangfolge der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten.

67. In der Gegenerwiderung führt die Kommission aus, die Anstellungsbehörde habe zwar sehr wohl die Dienstzeit in der Besoldungsgruppe berücksichtigt, sie habe aber auch den anderen in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Kriterien Rechnung getragen. Es ist indessen festzustellen, dass die Kriterien Art der Aufgaben und Verantwortungsgrad der Betroffenen sowie Lebens und Dienstalter in der Entscheidung vom 20. Mai 2003, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, nicht genannt sind.

68. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von der Beklagten zur Begründung ihrer Entscheidung über die Ablehnung der Beförderung des Klägers vorgelegten Erläuterungen als widersprüchlich anzusehen sind und dass sie deshalb nicht geeignet sind, den anfänglichen Begründungsmangel zu beheben und dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die angefochtene Maßnahme rechtmäßig ist, denn es fehlt an der klaren Bestimmung der Kriterien, die die Anstellungsbehörde bei ihren Entscheidungen über die Beförderung nach A 4 für das Jahr 2002 berücksichtigt hat.

69. Deshalb ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall ihre Begründungspflicht verletzt hat, und aus diesem Grund ist die Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002 über die Ablehnung der Beförderung des Klägers, die die diesen beschwerende Maßnahme darstellt, aufzuheben, ohne dass die anderen vom Kläger geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

Kosten

70. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens für das Jahr 2002 nicht in die Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger mit ihr Schadensersatz begehrt.

3. Die Beklagte trägt sämtliche Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück