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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.06.1996
Aktenzeichen: T-18/96 R
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17/62


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 85
EG-Vertrag Art. 185
EG-Vertrag Art. 186
VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Beurteilung der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens infolge der sofortigen Zahlung der von der Kommission einer Unternehmensvereinigung und einer die gleichen Tätigkeiten wie diese ausübenden und die gleichen Ziele verfolgenden Stiftung auferlegten Geldbussen oder der alternativ von der Kommission geforderten Stellung einer Bankbürgschaft hat das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Grösse und die Wirtschaftskraft der Unternehmen zu berücksichtigen, die Mitglieder der Vereinigung sind und/oder von den Diensten der Stiftung profitieren.

Die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzte Hoechstgrenze der Geldbusse, nämlich 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes, ist nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, und, falls die Zuwiderhandlung in einem Beschluß einer Unternehmensvereinigung besteht, nach den Umsätzen sämtlicher Unternehmen, die Mitglieder der Vereinigung sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Diese Feststellung beruht auf dem Gedanken, daß der Einfluß, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Grösse noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der ein Hinweis auf ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft ist. Ebenso ist, wenn die Zuwiderhandlung von einer Stiftung begangen wird, die gegenüber den zu ihrem Vermögen beitragenden Unternehmen nicht selbständig auftritt, die Finanzkraft der Unternehmen zu berücksichtigen, die von den Diensten der Stiftung profitieren.

2. Eine Maßnahme, mit der der Kommission aufgegeben wird, einem Kläger Einsicht in die Akten des ihn betreffenden Wettbewerbsverfahrens zu gewähren, gehört grundsätzlich zu den prozeßleitenden Maßnahmen oder zur Beweisaufnahme, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, und nicht zu den einstweiligen Anordnungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen werden. Insoweit ist es, wenn die Kommission einer Partei des Verwaltungsverfahrens die Akteneinsicht verweigert hat, Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob es angemessen ist, dieser Partei im Hauptsacheverfahren Einsicht in diese Akten zu gewähren, damit sie sich verteidigen und das Gericht ihre Gründe und Argumente in Kenntnis der Sachlage untersuchen kann.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 4. Juni 1996. - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs. - Rechtssache T-18/96 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Federatie Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (Niederländische Vereinigung der Kranvermietungsunternehmen, nachstehend: FNK) ist eine sektorielle Vereinigung, deren satzungsmässiges Ziel die Vereinigung der niederländischen Kranvermietungsunternehmen in einer allgemeinen Organisation, die Förderung der Entwicklung der niederländischen Kranvermietungsunternehmen, die Wahrung der Interessen der Kranvermietungsunternehmen, insbesondere ihrer Mitglieder, und der Ausbau der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen diesen ist.

2 Die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (Stiftung für die Zertifizierung der Kranvermietungsunternehmen, nachstehend: SCK) ist eine Stiftung, deren satzungsmässiges Ziel hauptsächlich darin besteht, Leitlinien für die Organisation der Kranvermietungsunternehmen festzulegen und für die Kranvermietungsunternehmen, insbesondere für die Mitglieder der FNK, diesen Leitlinien entsprechende Zertifikate auszustellen sowie zu kontrollieren, ob die Inhaber der Zertifikate die Leitlinien einhalten.

3 Am 13. Januar 1992 reichten elf Kranvermietungsunternehmen, von denen neun in den Niederlanden und zwei in Belgien niedergelassen sind, bei der Kommission eine Beschwerde gegen die SCK und FNK ein. Sie warfen diesen vor, gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags zu verstossen, indem sie Unternehmen, die nicht durch die SCK zertifiziert worden seien, von der Vermietung mobiler Kräne ausschlössen und für die Vermietung dieser Kräne feste Preise vorschrieben.

4 Die SCK meldete am 15. Januar 1992 und die FNK am 6. Februar 1992 ihre Satzung und ihre Geschäftsordnung bei der Kommission an. Beide beantragten ein Negativattest oder hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag.

5 Am 29. November 1995 wurde das Verwaltungsverfahren bei der Kommission mit Erlaß der Entscheidung 95/551/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 ° Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (ABl. L 312, S. 79; nachstehend: Entscheidung) abgeschlossen.

6 Gemäß Artikel 1 der Entscheidung haben die Mitglieder der FNK ein Preissystem angewandt, das gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstösst. Das System habe "Richtpreise" für das Vermieten von Kränen an Kranvermietungsunternehmen, die nicht Mitglied des FNK sind, sowie "Verrechnungstarife" für das Vermieten von Kränen der SNK-Mitgliedsunternehmen untereinander umfasst. Es habe den Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit gegeben, mit ziemlicher Gewißheit vorherzusagen, wie die Preispolitik der Wettbewerber aussehen dürfte. Die Mitgliedsunternehmen der Vereinigung hätten sich untereinander und mit der FNK bei der Festsetzung der Tarife abgesprochen. Sie seien verpflichtet gewesen, diese einzuhalten, und die Nichteinhaltung der Tarife habe aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung der Vereinigung mit Aberkennung der Mitgliedschaft geahndet werden können.

Dieses am 15. Dezember 1979 eingeführte System wurde am 28. April 1992 aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Vorsitzenden der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992, in der der FNK aufgegeben wurde, dieses nicht mehr anzuwenden, abgeschafft.

7 Gemäß Artikel 3 der Entscheidung hat die SCK gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, weil sie es den ihr angeschlossenen Unternehmen untersagt hat, Kräne von nicht angeschlossenen Unternehmen zuzumieten (Artikel 7 zweiter Gedankenstrich des Reglements). In den Begründungserwägungen der Entscheidung führt die Kommission aus, daß die SCK fast ausschließlich aus Mitgliedsunternehmen der FNK bestehe. Sie ist der Auffassung, der Zugang ausländischer Kranvermietungsunternehmen zum niederländischen Markt sei durch die Zertifizierungsanforderungen der SCK behindert worden, da diese auf die Situation in den Niederlanden abgestimmt seien. Unter diesen Umständen habe das genannte Zumietverbot den ausserhalb der Niederlande niedergelassenen Unternehmen den Zugang zum niederländischen Markt zunächst ganz verwehrt und später erheblich erschwert.

Der Verstoß habe vom 1. Januar 1991 bis zum 4. November 1993 (mit Ausnahme des Zeitraums vom 17. Februar bis 9. Juli 1992) gedauert. Er sei aufgrund eines Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 beendigt worden, durch das die einstweilige Verfügung des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 6. Juli 1993 bestätigt worden sei, mit der der SCK die Ausserkraftsetzung des Zumietverbots aufgegeben worden sei.

8 Insbesondere aufgrund dieser Erwägungen forderte die Kommission die FNK und die SCK auf, die ihnen vorgeworfenen Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (Artikel 2 und 4 der Entscheidung). Ausserdem verhängte sie gegen die FNK eine Geldbusse in Höhe von 11 500 000 ECU und gegen die SCK eine Geldbusse in Höhe von 300 000 ECU (Artikel 5 der Entscheidung).

9 Die FNK und die SCK haben mit Klageschrift, die am 2. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß die Entscheidung nicht existent ist, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Entscheidung und weiter hilfsweise auf teilweise Aufhebung der Entscheidung dahin gehend, daß ihnen keine Geldbusse auferlegt wird.

10 Mit gesondertem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 185 EG-Vertrag einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 4 der Entscheidung, in dem der SCK aufgegeben wird, das in Artikel 7 zweiter Gedankenstrich des Reglements dieser Stiftung vorgesehene Zumietverbot ausser Kraft zu setzen, sowie des Artikels 5 der Entscheidung, in dem der SCK und der FNK je eine Geldbusse auferlegt wird, gestellt. In diesem Zusammenhang beantragen die Antragstellerinnen nicht nur die Freistellung von der sofortigen Zahlung einer solchen Geldbusse, sondern auch von der Verpflichtung, "eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder in einer anderen Form zu leisten", um die Zahlung dieser Geldbussen sicherzustellen. In demselben Schriftsatz haben die Antragstellerinnen einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin gestellt, daß der Kommission aufgegeben wird, ihnen Einsicht in die Akten der Verfahren IV/34.179, 34.202 und 34.216 zu gewähren.

11 Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung am 20. Februar 1996 eingereicht.

12 Die Parteien haben am 1. März 1996 mündlich verhandelt.

13 Mit Schreiben vom 4. April 1996 hat die SCK ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 4 der Entscheidung insoweit zurückgenommen, als durch diese Bestimmung der SCK aufgegeben wird, das Zumietverbot ausser Kraft zu setzen. Im übrigen haben die Antragstellerinnen ihre Anträge aufrechterhalten. In ihren am 12. April 1996 eingereichten Erklärungen hat die Kommission von dieser teilweisen Rücknahme Kenntnis genommen und gemäß den Artikeln 99 und 87 § 5 der Verfahrensordnung die Verurteilung der SCK zur Tragung der entsprechenden Kosten beantragt.

Entscheidungsgründe

14 Gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung der Beschlüsse 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und 94/149/EGKS, EWG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

15 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 des Vertrages die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 22. April 1996 in der Rechtssache T-23/96 R, De Persio/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9).

Vorbringen der Parteien

16 Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung (fumus boni iuris) machen die Antragstellerinnen zunächst geltend, die Entscheidung sei nicht existent. Hierzu verweisen sie darauf, daß die Kommission im verfügenden Teil der Entscheidung nicht über ihren gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gestellten Freistellungsantrag entschieden habe, obwohl sie in der Begründung ausdrücklich auf diesen Bezug genommen habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31) könne unabhängig davon, auf welchen Gründen eine Maßnahme beruhe, nur ihr Tenor Rechtswirkungen erzeugen. Die Entscheidung sei somit inexistent.

17 Hilfsweise machen die Antragstellerinnen geltend, daß die Entscheidung erstens wegen fehlender Begründung und somit wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag und zweitens wegen Verletzung der Rechte der Verteidigung nichtig sei.

18 In Zusammenhang mit den Rügen der fehlenden Begründung und eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag führen die Antragstellerinnen aus, die Kommission habe angenommen, daß im vorliegenden Fall der Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der genannten Bestimmung beeinträchtigt worden sei, ohne jedoch die maßgeblichen Kriterien anzuwenden, die das Gericht in dem Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnrn. 39 und 40) aufgeführt habe.

Die SCK beanstandet ausserdem, daß sie in der Entscheidung als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag qualifiziert worden sei. Dies stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere zu den Urteilen vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979) und vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637). Sie macht weiter geltend, entgegen der Entscheidung seien die Bedingungen für den Beitritt zum Zertifizierungssystem objektiv und nicht diskriminierend und bezweckten ausschließlich, ein gewisses Sicherheits- und Qualitätsniveau der Mitglieder sicherzustellen.

Die FNK führt aus, die Kommission gehe zu Unrecht von einem Preissystem aus, das für die Mitglieder der Vereinigung bindend gewesen sei. Die fraglichen Tarife seien dazu bestimmt gewesen, als objektiver Ausgangspunkt für Verhandlungen zwischen den betroffenen Unternehmen zu dienen, sie seien also nicht verbindlich gewesen.

19 Im Zusammenhang mit den Rügen der fehlenden Begründung und eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag macht die SCK geltend, die Entscheidung enthalte keine eingehende Beurteilung zur Rechtfertigung der Nichtanwendung der genannten Bestimmung. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission biete das System der SCK Garantien, die über die Garantien hinausgingen, die durch die niederländischen Rechtsvorschriften oder andere Systeme geboten würden. Ausserdem könne ein solches System ohne das den Mitgliedern der Stiftung auferlegte Verbot, Kräne bei Nichtmitgliedsunternehmen anzumieten, nicht effektiv sein. Es gebe nämlich kein anderes Mittel, um dem Auftraggeber, der dies wünsche, auf seiner Baustelle die ausschließliche Verwendung von Kränen zu garantieren, die die Zertifizierungsanforderungen der SCK erfuellten. Im übrigen beeinträchtige dieses Verbot keineswegs den Wettbewerb auf dem Markt der Kranvermietung, da es nur die Anmietung von Kränen durch die von der SCK zertifizierten Unternehmen betreffe.

Die FNK ihrerseits führt aus, das Tarifsystem der Vereinigung sei geeignet, die Markttransparenz zu fördern. Es ermögliche es den Kunden, die konkurrierenden Angebote zu vergleichen und die Organisation des gesamten Kranvermietungsgewerbes zu gewährleisten. Insbesondere erhöhten die in den Mietverträgen zwischen den Mitgliedern der Vereinigung angewandten Verrechnungstarife die Effizienz des Systems, indem sie den Abschluß dieser Verträge erleichterten.

20 Zu der als zweite vorgebrachten Rüge eines Verstosses gegen die Rechte der Verteidigung machen die Antragstellerinnen geltend, die Kommission habe gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstossen, indem sie die Entscheidung fast 47 Monate nach der Anmeldung ihrer Satzungen, des Reglements und der Geschäftsordnung der FNK erlassen habe und ihren ausdrücklichen Antrag auf Anhörung vor Erlaß der Entscheidung abgelehnt habe, durch die für sie in Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, S. 204), die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Immunität hinsichtlich der Verhängung einer Geldbusse aufgehoben worden sei. Ferner habe die Kommission ihr Recht auf Akteneinsicht unannehmbar restriktiv ausgelegt, indem sie in Beantwortung ihres Antrags erklärt habe, dieses Recht sei erloschen, da sie von ihm nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und somit vor deren Beantwortung keinen Gebrauch gemacht hätten.

21 Schließlich führen die Antragstellerinnen aus, die von der Kommission gegen sie festgesetzten Geldbussen seien gemessen an den angeblich festgestellten Verstössen und ihrer wirtschaftlichen Situation überhöht. Die SCK führt insbesondere aus, sie habe am 31. Dezember 1994 über Barmittel von 796 315 HFL und ein Vermögen von insgesamt 955 407 HFL verfügt, während sich ihre kurzfristigen Schulden auf 849 208 HFL belaufen hätten. Die Zahlung der von der Kommission festgesetzten Geldbusse von 650 000 HFL würde das Ende der Stiftung bedeuten. Die FNK führt aus, am 21. Dezember 1994 habe sie über Barmittel von 318 554 HFL und ein Vermögen von insgesamt 992 481 HFL verfügt. Sie sei also nicht in der Lage, eine Geldbusse in Höhe von 24 Millionen HFL zu zahlen. Die Antragstellerinnen fügen hinzu, in der Entscheidung seien nicht die tatsächlichen Umstände angegeben, aufgrund deren die Höhe der Geldbussen berechnet worden sei.

22 Zur Voraussetzung der Dringlichkeit führen die Antragstellerinnen aus, wegen der Überhöhung der Geldbussen könnten sie diese weder zahlen noch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die von der Kommission geforderte Bankbürgschaft stellen. Die konsultierten Banken hätten sich geweigert, für sie eine solche Bürgschaft zu stellen. Bei Nichtgewährung der beantragten Aussetzung nach Artikel 185 EG-Vertrag bestuende für die FNK und für die SCK somit unmittelbare Konkursgefahr. Angesichts des drohenden nicht wiedergutzumachenden Schadens habe die Kommission kein Interesse an einem unmittelbaren Vollzug der Entscheidung, was die Zahlung der Geldbusse angehe.

23 Zum fumus boni iuris macht die Kommission geltend, entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen habe sie die von der FNK und der SCK für ihren Freistellungsantrag nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag vorgebrachten Argumente untersucht, insbesondere in den Punkten 32 bis 39 ihrer Entscheidung.

24 Zu dem angeblichen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erwidert die Kommission, der Handel zwischen Mitgliedstaaten werde tatsächlich beeinträchtigt. Da es sich um mobile Kräne handele, könnten Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten am Zugang zum niederländischen Markt interessiert sein. Dies werde durch den Umstand bestätigt, daß zwei der Beschwerdeführer belgische Unternehmen seien.

Die SCK wende sich zu Unrecht dagegen, daß sie in der angefochtenen Entscheidung als "Unternehmen" im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag qualifiziert worden sei. Die SCK sei nämlich keine Einrichtung öffentlichen Rechts, sondern eine Stiftung, die wirtschaftliche Tätigkeiten verrichte, deren Zweck die entgeltliche Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen sei. Hieraus folge, daß diese Stiftung ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag sei. Die Kommission fügt hinzu, die Antragstellerinnen hätten die Begründung der streitigen Entscheidung verkannt, indem sie behaupteten, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß die Tarife der FNK den Wettbewerb beschränkten. Sie verweist hierzu auf Punkt 20 der Entscheidung, wonach das System sowohl eine statutarische Verpflichtung zur Anwendung "annehmbarer Tarife" als auch einen Sanktionsmechanismus beinhalte, durch den die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die FNK-Mitglieder durchgesetzt werden solle.

25 Zu dem angeblichen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag führt die Kommission aus, die Antragstellerinnen hätten nichts vorgebracht, was die Begründung der Entscheidung in Frage stellen könnte. Sie hätten insbesondere nicht nachgewiesen, daß das Zertifizierungssystem effizienter sei als die gesetzliche Regelung und daß das Zumietverbot unerläßlich sei. Da die Kommission die Freistellung auch ohne Untersuchung aller Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag verweigern könne, sei diese Feststellung für sich allein ausreichend, um die Ablehnung des Freistellungsertrags der SCK und der FNK zu rechtfertigen.

26 Die Kommission bestreitet, die Verteidigungsrechte der Antragstellerinnen verletzt zu haben. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls habe sie die Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist erlassen. Auch die unterbliebene Anhörung der SCK und der FNK vor Erlaß der nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 getroffenen Entscheidung stelle keine Verletzung der Verteidigungsrechte dar. Keine Bestimmung verpflichte die Kommission, die Parteien anzuhören. Nur aussergewöhnliche Umstände könnten eine solche Anhörung erforderlich machen. Schließlich habe die Kommission auch nicht das Recht auf Akteneinsicht verletzt, da die Antragstellerinnen die Akten vor Erlaß der Entscheidung und nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hätten einsehen können.

27 Die der SCK auferlegte Geldbusse von 300 000 ECU könne auch absolut gesehen nicht als überhöht angesehen werden. Die der FNK auferlegte Geldbusse von 11 500 000 ECU sei angesichts des Umsatzes der FNK-Mitglieder, der nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385) bei der Berechnung der Geldbusse zu berücksichtigen sei, ebenfalls nicht überhöht. Auch angesichts der Dauer der Zuwiderhandlung, die mehr als 10 Jahre betrage, sei sie dies nicht.

28 Zur Dringlichkeit macht die Kommission geltend, die Antragstellerinnen hätten nicht nachgewiesen, daß ihnen unmittelbar der Konkurs drohe. Die vorgelegten Zahlen entsprächen tatsächlich nur einer Momentaufnahme der Situation am 31. Dezember 1994, die Solvabilität müsse jedoch aufgrund der zeitlichen Geldbewegungen beurteilt werden. Die FNK habe auch nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß ihre Mitglieder die Geldbusse von 11 500 000 ECU zahlen oder eine Bankbürgschaft stellen könnten, obwohl der Betrag der Geldbusse weit unter der Hoechstgrenze von 10 % des Gesamtumsatzes dieser Unternehmen liege.

29 Schließlich hätten die Antragstellerinnen nicht die Dringlichkeit einer Anordnung, ihnen Akteneinsicht zu gewähren, glaubhaft gemacht, und der entsprechende Antrag sei jedenfalls in Wirklichkeit nicht auf eine einstweilige Anordnung im Sinne des Artikels 186 EG-Vertrag gerichtet, sondern betreffe vielmehr eine prozeßleitende Maßnahme oder die Beweisaufnahme, die in den Artikeln 64 und 65 bis 67 der Verfahrensordnung des Gerichts geregelt seien.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

30 Nach der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 4 der Entscheidung, wonach die SCK das in Artikel 7 zweiter Gedankenstrich ihres Reglements vorgesehene "Zumietverbot" unverzueglich abzustellen hat, hat der Richter der einstweiligen Anordnung nur über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 der Entscheidung und den Antrag auf Anordnung, den Antragstellerinnen Einsicht in die Akten des Verwaltungsverfahrens zu gewähren, zu entscheiden.

31 Zu dem ersten Antrag, dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung insoweit, als durch deren Artikel 5 der FNK eine Geldbusse von 11 500 000 ECU und der SCK eine Geldbusse von 300 000 ECU auferlegt wird, ist festzustellen, daß die Kommission in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen vorgetragen hat, daß sie bereit sei, die Zahlung dieser Geldbussen in Raten zuzulassen, sofern eine Bankbürgschaft gestellt werde, die zu jeder Zeit die Restzahlung sicherstelle. Folglich hat der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Maßnahme nicht nur zu prüfen, ob die Zahlung der Geldbusse vor dem Erlaß einer Entscheidung zur Hauptsache für die SCK und die FNK zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung vom Gericht für nichtig erklärt würde, sondern er hat auch zu untersuchen, ob allein die Stellung einer Bankbürgschaft zu denselben schweren und irreversiblen Schäden führen würde (vgl. zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 11. August 1995 in der Rechtssache T-104/95 R, Tsimenta Chalkidos/Kommission, Slg. 1995, II-2235, Randnr. 19).

32 Hierzu machen die Antragstellerinnen geltend, angesichts ihrer finanziellen Lage könne die Eintreibung der Geldbusse durch die Kommission oder auch die Erlangung einer Bankbürgschaft mit den damit zusammenhängenden Kosten nur zu ihrem Untergang führen. Sie verweisen hierzu auf ihre Vermögenssituation am 31. Dezember 1994 (vgl. Randnr. 21 des vorliegenden Beschlusses). Ausserdem legen sie die Schreiben von zwei niederländischen Banken vom 4. und vom 10. Januar 1995 vor, in denen die Stellung von Bankbürgschaften über 300 000 ECU und über 11 500 000 ECU zu ihren Gunsten insbesondere wegen ihres unzureichenden Vermögens und ihrer unzureichenden "Banksicherheiten" abgelehnt wird. Die Kommission macht geltend, die SCK und FNK hätten ihre finanzielle Lage ohne Berücksichtigung des Umstands dargestellt, daß die Mitgliedsunternehmen der FNK, die ebenfalls von dem von der SCK eingerichteten Zertifizierungssystem profitierten, einen Gesamtumsatz von 200 Millionen ECU hätten. Die der SCK auferlegte Geldbusse sei also im Verhältnis zu diesem Umsatz sehr niedrig, und die der FNK auferlegte Geldbusse entspreche nur 5 % dieses Gesamtumsatzes.

33 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Hoechstgrenze der Geldbusse, nämlich 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17), nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind, und, falls die Zuwiderhandlung in einem Beschluß einer Unternehmensvereinigung besteht, nach den Umsätzen sämtlicher Unternehmen, die Mitglieder der Vereinigung sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Diese Feststellung beruht auf dem Gedanken, daß der Einfluß, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Grösse noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der ein Hinweis auf ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft ist (Urteile des Gerichts in der Rechtssache SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 385, und vom 23. Februar 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 137).

34 Im vorliegenden Fall enthalten die Satzungen der Antragstellerinnen sowie das Reglement der SCK und die Geschäftsordnung der FNK Bestimmungen, kraft deren sie die Kranvermietungsunternehmen, die Mitglieder der Vereinigung und/oder Empfänger der Dienstleistungen der SCK sind, verpflichten können.

Im einzelnen sieht Artikel 6 Absatz 1 der Satzung der FNK, der Entscheidung (Punkte 10 und 20) zufolge vor, daß die aufgrund der Satzung oder der Geschäftsordnung gefassten Beschlüsse für die Mitglieder bindend sind. Ausserdem kann Mitgliedern, die gegen diese Beschlüsse verstossen, aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung die Mitgliedschaft aberkannt werden. Zur Anwendung der Richtpreise und der Verrechnungstarife, die die von der Kommission mit der Geldbusse belegte Zuwiderhandlung darstellen, nimmt die Entscheidung auf Artikel 3 Buchstabe b der Geschäftsordnung der FNK Bezug, wonach deren Mitglieder annehmbare Tarife anwenden müssen. Sie verweist auch auf Artikel 3 Buchstabe c, wonach die Mitglieder an die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbandes gebunden sind, in denen auf die von der FNK empfohlenen Richtpreise verwiesen wird. Die Antragstellerinnen bestreiten, daß diese Bestimmungen im Sinne der Festlegung eines verbindlichen Preissystems ausgelegt werden können, da die Tarife, auf die sich die Kommission beziehe, nur empfohlene Preise seien und "Beispielberechnungen" darstellten, die als "Ausgangspunkt" für die Verhandlungen zwischen den Unternehmen dienten. Dem ersten Anschein nach ist aus den Akten jedoch nichts ersichtlich, was zu Zweifeln daran Anlaß geben könnte, daß die Anwendung dieser Tarife den Interessen der Mitgliedsunternehmen entsprach. Ausserdem ergibt sich aus dem Wortlaut des Antrags auf einstweilige Anordnung, daß die Antragstellerinnen ein solches System selbst als eine "Tarifstruktur" ansehen, die geeignet ist, den Kranvermietungsmarkt zu ordnen (Nrn. 95 bis 97 des Antrags auf einstweilige Anordnung).

Im übrigen bestreitet die SCK nicht, daß die Bestimmungen ihrer Satzung und ihres Reglements bindend waren. Sie erinnert insbesondere daran, daß die Inhaber des von ihr ausgestellten Zertifikats gemäß Artikel 7 zweiter Gedankenstrich ihres Reglements verpflichtet seien, "nur Kräne einzusetzen (oder einsetzen zu lassen), die mit gültigen Zertifizierungsplaketten versehen sind" (Nr. 17 des Antrags auf einstweilige Anordnung). Es steht also fest, daß die Unternehmen, denen die Dienste der SCK zugute kamen, verpflichtet waren, die genannten Bestimmungen einzuhalten und insbesondere diejenige über das Zumietverbot, das Gegenstand der Feststellung einer Zuwiderhandlung durch die Kommission ist.

Aufgrund dieser Erwägungen stellt der Richter der einstweiligen Anordnung fest, daß sich diese Kranvermietungsunternehmen dem ersten Anschein nach an die Bestimmungen der FNK und der SCK hielten. Die objektiven Interessen der Antragstellerinnen können also dem ersten Anschein nach nicht als unabhängig von den Interessen der der FNK angeschlossenen und/oder der von den Diensten der SCK profitierenden Unternehmen angesehen werden.

35 Somit ist nach der oben angeführten Rechtsprechung die Gefahr des angeblichen schweren und irreversiblen Schadens infolge der Zahlung der auferlegten Geldbussen oder der Stellung von Bankbürgschaften unter Berücksichtigung der Grösse und der Wirtschaftskraft der Unternehmen zu beurteilen, die Mitglieder der Vereinigung sind und/oder von den Diensten der Stiftung profitieren.

36 Den Gesamtumsatz der Mitglieder der FNK haben die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin mit etwa 180 bis 200 Millionen ECU beziffert. Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, ist also davon auszugehen, daß sie über eine hinreichende Wirtschaftskraft verfügen, um eine etwa 5 bis 6,5 % dieses Umsatzes entsprechende Geldbusse zu zahlen, oder erst recht, um eine entsprechende Bankbürgschaft zu stellen. Folglich kann der Vollzug des Artikels 5 der Entscheidung vor der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht zu dem behaupteten ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen, der angeblich im Konkurs der Vereinigung bestehen würde.

37 Die gleiche Einschätzung gilt für die Beurteilung der von der SCK geltend gemachten Gefahr eines ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schadens infolge des sofortigen Vollzugs der in Artikel 5 der Entscheidung vorgesehenen Verpflichtung der SCK, die Geldbusse von 300 000 ECU zu zahlen oder eine Bankbürgschaft zur Sicherung dieser Zahlung zu stellen. Aus den Akten ist klar ersichtlich, daß die SCK, obwohl sie eine Stiftung ist und somit als solche im Gegensatz zur FNK gegenüber den zu ihrem Vermögen beitragenden Unternehmen selbständig auftreten müsste, im Rahmen der FNK handelt, die gleichen Tätigkeiten wie diese ausübt und die gleichen Ziele verfolgt.

Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus mehreren Umständen. Erstens wurde die SCK von einem Bevollmächtigten der FNK gegründet. Zweitens waren, wie sich aus der Entscheidung ergibt, von den 190 Mitgliedern der SCK 1994 nur 7 nicht Mitglied der FNK; dieser Prozentsatz hat seitdem zwar zugenommen, liegt jedoch, wie die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, gegenwärtig nicht über 11 bis 13 %. Drittens war in der ursprünglichen Satzung der SCK vorgesehen, daß diese das Ziel hat, Leitlinien für die Organisation der Kranvermietungsunternehmen für die FNK-Mitglieder festzulegen, diesen Leitlinien entsprechende Zertifikate für die FNK-Mitglieder auszustellen und zu überprüfen, ob die Inhaber der Zertifikate die Leitlinien einhalten (Artikel 2 der ursprünglichen SCK-Satzung). Viertens ergibt sich aus der Entscheidung, daß bis 1987 die interne Organisation der SCK durch die ursprüngliche Satzung geregelt war, die vorsah, daß die SCK von einem Vorstand verwaltet wird, dessen Mitglieder von der Geschäftsführung der FNK bestellt und entlassen werden (Artikel 5 Absatz 2 der Satzung), und daß dieser Vorstand ausserdem von einem beratenden Ausschuß unterstützt und kontrolliert wird, dessen Mitglieder vom SCK-Vorstand in Absprache mit der FNK-Geschäftsführung bestellt und entlassen werden (Artikel 7 Absatz 1 der Satzung). Infolge einer Satzungsänderung vom 15. Dezember 1987 haben sich die Beziehungen zwischen den beiden Organisationen verringert. Sie sind jedoch immer noch sehr eng, da, wie die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, zwei von vier Mitgliedern des SCK-Vorstandes von der FNK benannt werden und dem Sachverständigenausschuß (Bezeichnung des beratenden Ausschusses seit dem 20. Juni 1994) zwei Mitglieder namens der FNK angehören, während die anderen Mitglieder die Auftraggeber, die Lieferanten und die Behörden repräsentieren.

38 Aufgrund all dieser Umstände ist die finanzielle Situation der SCK unter Berücksichtigung ihrer Verbindungen zu der FNK und somit zu deren Mitgliedsunternehmen zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Fähigkeit der SCK, die Geldbusse zu zahlen oder die alternativ von der Kommission geforderte Bankbürgschaft zu stellen, ist also die Finanzkraft der Unternehmen zu berücksichtigen, die von den Diensten der Stiftung profitieren (vgl. zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 26).

39 Aus den gleichen Erwägungen, wie sie bei der Beurteilung der finanziellen Lage der FNK angestellt worden sind, stellt der Richter der einstweiligen Anordnung fest, daß die von den Diensten der SCK profitierenden Unternehmen in der Lage zu sein scheinen, die Geldbusse zu zahlen, und erst recht, die erforderliche Unterstützung bei der Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe der durch Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung auferlegten Geldbusse zu leisten. Der sofortige Vollzug dieser Bestimmung bringt somit entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen nicht die Gefahr des Untergangs der SCK mit sich.

40 Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Artikels 5 der Entscheidung ist demgemäß zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die Gründe und Argumente, die die Antragstellerinnen zur Stützung ihrer Klage vorbringen, dem ersten Anschein nach stichhaltig sind.

41 Zu dem Antrag, der Kommission aufzugeben, den Antragstellerinnen Einsicht in die Akten der Verfahren IV/34.179, 34.202 und 34.216 zu gewähren, ist schließlich festzustellen, daß die beantragte Maßnahme grundsätzlich zu den prozeßleitenden Maßnahmen oder zur Beweisaufnahme gehört, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (Artikel 64 bis 67 der Verfahrensordnung), und nicht zu den einstweiligen Anordnungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen werden. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, daß es, wenn die Kommission einer Partei des Verwaltungsverfahrens die Akteneinsicht verweigert hat, Sache des Gerichts ist, zu beurteilen, ob es angemessen ist, dieser Partei im Hauptsacheverfahren Einsicht in diese Akten zu gewähren, damit sie sich verteidigen und das Gericht ihre Gründe und Argumente in Kenntnis der Sachlage untersuchen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 15).

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 4. Juni 1996

Ende der Entscheidung

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