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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.09.1998
Aktenzeichen: T-180/96
Rechtsgebiete: C (96) 1185, C (96) 1186, Beschluss 83/516/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 2950/83


Vorschriften:

C (96) 1185, C (96) 1186
Beschluss 83/516/EWG
Verordnung (EWG) Nr. 2950/83
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Da die Verteidigungsrechte des Empfängers eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu beachten sind, wenn die Kommission einen solchen Zuschuß kürzt, darf diese, die gegenüber dem Zuschussempfänger allein die rechtliche Verantwortung für Entscheidungen über die Kürzung eines solchen Zuschusses trägt, eine solche Entscheidung nicht erlassen, ohne dem Empfänger zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, oder sich vergewissert zu haben, daß ihm diese Gelegenheit gegeben wurde. 2 Ob die Frist zwischen der Einreichung eines Antrags auf Restzahlung durch den Empfänger eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds und dem Erlaß einer Entscheidung über diesen Antrag durch die Kommission angemessen ist, beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten. 3 Die Kommission hat ihre Pflicht zur Konsultation des Mitgliedstaats vor Erlaß einer Entscheidung über die Kürzung des zunächst gewährten Zuschusses des Europäischen Sozialfonds erfuellt, wenn einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und den nationalen Behörden, die vor Erlaß der endgültigen Entscheidung Stellung genommen haben, vorausgegangen ist. 4 Bestätigt ein Mitgliedstaat bestimmte im Antrag auf Restzahlung eines Zuschusses geltend gemachte Ausgaben, so entbindet ihn dies nicht von den sonstigen Pflichten nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung. So bleibt dieser Mitgliedstaat durch die Verpflichtungen gebunden, die sich aus Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds und Artikel 7 der Entscheidung 83/673 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds ergeben, nämlich die ordnungsgemässe Verwirklichung der mit Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten und der Kommission jeden Verdacht einer Unregelmässigkeit zu melden. Da die Einhaltung dieser Pflichten keiner Frist unterliegt, gelten sie für die nationalen Behörden, solange die Kommission über die Restzahlung nicht endgültig entschieden hat. Im übrigen ergibt sich aus den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516, daß im Rahmen der Verwaltung des Europäischen Sozialfonds der Mitgliedstaat als bevorzugter Ansprechpartner der Kommission angesehen wird. Die Ausübung der ausschließlichen Befugnis der Kommission, einen vom Europäischen Sozialfonds gewährten Gemeinschaftszuschuß zu kürzen, kann nicht von der Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 abhängen. Folglich ist die Bestätigung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 so zu verstehen, daß sie ihrer Natur nach von den nationalen Behörden unter Vorbehalt erteilt wird. Eine andere Auslegung würde die praktische Wirksamkeit der den nationalen Behörden obliegenden Verpflichtung beeinträchtigen, die bei der Verwaltung des Europäischen Sozialfonds festgestellten Unregelmässigkeiten zu melden. 5 Die nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Die Tragweite dieser Pflicht ist je nach der Natur des Rechtsakts und dem Zusammenhang, in dem er erlassen worden ist, unterschiedlich. Bestätigt die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen zunächst gewährten Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu kürzen, nur, so kann eine Entscheidung der Kommission als ordnungsgemäß begründet angesehen werden, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben. 6 Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds, nach dem die Kommission einen Zuschuß des Europäischen Sozialfonds, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen kann, muß die Kommission möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen beurteilen. Sie muß daher bei einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat der Gemeinschaftsrichter seine Prüfung der Rechtmässigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. September 1998. - Mediocurso - Estabelecimento de ensino particular, Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Europäischer Sozialfond - Bewilligungsentscheidung - Kürzung eines Zuschusses - Vorherige Anhörung des Empfängers - Konsultation des Mitgliedstaats - Schutz des berechtigten Vertrauens - Rechtssicherheit - Begründung - Offensichticher Beurteilungsfehler. - Verbundene Rechtssachen T-180/96 und T-181/96.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich dieser an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten die ordnungsgemässe Verwirklichung der Maßnahmen.

2 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1) sind die Ausgaben aufgezählt, für die Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds (nachstehend: ESF) gewährt werden können.

3 Die Genehmigung eines Finanzierungsantrags durch den ESF hat nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Folge, daß zu dem für den Beginn der beruflichen Bildungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt ein Vorschuß in Höhe von 50 % des Zuschusses gezahlt wird. Nach Artikel 5 Absatz 4 enthalten Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme. Der Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

4 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission einen Zuschuß des ESF, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach Artikel 6 Absatz 2 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten.

5 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des ESF (ABl. L 377, S. 1) müssen die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Maßnahmen eingehen. Die Zahlung des Zuschusses ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird.

6 Nach Artikel 7 schließlich hat der betreffende Mitgliedstaat, falls die Verwaltung einer Maßnahme, für die ein Zuschuß gewährt worden ist, zum Gegenstand einer Untersuchung wegen vermuteter Unregelmässigkeiten wird, unverzueglich die Kommission zu unterrichten.

Sachverhalt und Verfahren

7 Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, deren Haupttätigkeit in der Durchführung von Kursen der Berufsbildung und der fachlichen Fortbildung besteht.

8 Im Jahr 1988 reichte das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Behörde für Angelegenheiten des ESF; nachstehend: DAFSE) beim ESF zugunsten der Klägerin mehrere Anträge auf Zuschuß für verschiedene Berufsbildungsvorhaben im Rahmen des Haushaltsjahrs 1989 ein.

9 Das erste Vorhaben, für das ein Zuschuß beantragt wurde, erhielt das Aktenzeichen 890583 P1 (nachstehend: Vorhaben I) und ist Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-180/96. Das zweite Vorhaben erhielt das Aktenzeichen 890588 P1 (nachstehend: Vorhaben II) und ist Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-181/96.

10 Beim Vorhaben I wurde ein Zuschuß beantragt für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme für Fachkräfte für glasfaserverstärkte Polyester, Fachkräfte für elektrische Automaten und Fachkräfte für Marketing und Werbung, an der ursprünglich 30 Personen teilnehmen sollten. Ihr Volumen betrug 9 592 058 ESC. Auf Wunsch des DAFSE wurde die Zahl der Teilnehmer auf 23 verringert.

11 Dieses Vorhaben I wurde "entsprechend der Mitteilung im Anhang" durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt, die der Klägerin mit Schreiben des DAFSE vom 10. April 1989 (Nr. 8149) bekanntgegeben wurde. In der Entscheidung wurde der Betrag des Zuschusses des ESF auf 7 468 207 ESC festgesetzt. Der portugiesische Staat verpflichtete sich, das Vorhaben mit 6 110 351 ESC aus dem Orçamento da Segurança Social/Instituto de Gestão Financeira da Segurança Social (Haushalt der Sozialversicherung/Institut für die Finanzverwaltung der Sozialversicherung; im folgenden: OSS/IGFSS) zu finanzieren.

12 Im August 1989 erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Vorschuß von 50 % des Betrages des vom ESF gewährten Zuschusses sowie des vom OSS/IGFSS gewährten Zuschusses, d. h. 3 734 103 ESC und 3 055 175 ESC.

13 Beim Vorhaben II wurde ein Zuschuß beantragt für die Durchführung von zwei Bildungsmaßnahmen für Fachkräfte für Vertrieb und Werbung und für Fachkräfte für Werbung und Grafik, an denen ursprünglich 22 Personen teilnehmen sollten. Ihr Volumen betrug 8 627 355 ESC. Auf Wunsch des DAFSE wurde die Zahl der Teilnehmer auf 17 verringert.

14 Das Vorhaben II wurde "entsprechend der Mitteilung im Anhang" durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt, die der Klägerin mit Schreiben des DAFSE vom 10. April 1989 (Nr. 8154) bekanntgegeben wurde. In der Entscheidung wurde der Betrag des Zuschusses des ESF auf 6 890 635 ESC festgesetzt. Der portugiesische Staat verpflichtete sich, das Vorhaben mit 5 637 792 ESC aus dem OSS/IGFSS zu finanzieren.

15 Im August 1989 erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Vorschuß von 50 % des Betrages des vom ESF gewährten Zuschusses sowie des vom OSS/IGFSS gewährten Zuschusses, d. h. 3 445 317 ESC und 2 818 896 ESC.

16 Die im Rahmen der Vorhaben I und II vorgesehenen Bildungsmaßnahmen wurden von Juli bis Dezember 1989 durchgeführt.

17 Am Ende dieser Bildungsmaßnahmen, deren Gesamtkosten sich als niedriger als in den Vorhaben vorgesehen erwiesen, stellte die Klägerin beim DAFSE für jedes der beiden Vorhaben einen Antrag auf Restzahlung. Sie beantragte Zahlung von 3 337 539 ESC für das Vorhaben I und 3 286 799 ESC für das Vorhaben II.

18 Aus diesen Anträgen geht hervor, daß die Bildungsmaßnahmen im Fall des Vorhabens I von 15 Personen und im Fall des Vorhabens II von 12 Personen abgeschlossen worden waren.

19 Mit Schreiben vom 11. April 1990 teilte das DAFSE der Klägerin für beide Vorhaben mit, daß es "beabsichtigt, die Zahlungsanweisungen auszusetzen... und nach finanziellen Überprüfungen, die hinsichtlich der Durchführung der von [ihr] im Rahmen der fraglichen Vorhaben durchgeführten Bildungsmaßnahmen erforderlich sind, etwaige Anpassungen der Restzahlung vorzunehmen".

20 Am 30. Oktober 1990 bestätigten die portugiesischen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der von der Klägerin für die beiden Vorhaben gestellten Restzahlungsanträge. In den Schreiben, mit denen diese Anträge der Kommission übermittelt wurden, teilte das DAFSE dieser jedoch mit, daß die Bestätigung der in diesen Anträgen enthaltenen Angaben vorbehaltlich einer noch durchzuführenden finanziellen Überprüfung erfolge.

21 Mit gleichlautenden Schreiben vom 25. Januar 1991 teilte das DAFSE der Klägerin mit, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Audite beauftragt worden sei, die beiden fraglichen Vorhaben sachlich und rechnerisch zu überprüfen.

22 Am 28. Januar 1991 wies das DAFSE die Klägerin in einem Schreiben darauf hin, daß es seine endgültige Entscheidung über die beiden Vorhaben vom Ergebnis dieser finanziellen Überprüfung abhängig mache.

23 Am 20. Februar 1991 übermittelte die Firma Audite dem DAFSE zwei Prüfungsberichte, für jedes Vorhaben einen.

24 Am 10. September 1991 kamen die Klägerin, das DAFSE und Vertreter der Firma Audite zu einer Besprechung über die beiden Vorhaben zusammen.

25 Das DAFSE unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 11. September 1991 über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung. Ausserdem forderte es sie zur Rückzahlung der von ihm als nicht zuschußfähig angesehenen Beträge auf. Die Klägerin focht diesen Bescheid unmittelbar vor den portugiesischen Verwaltungsgerichten an, teilte aber dem DAFSE ihre Einwände gegen die in diesem Schreiben vom 11. September 1991 angekündigte Kürzung der Zuschüsse nicht gesondert mit.

26 Danach wartete das DAFSE bis zum 22. September 1995 den Ausgang der von der Klägerin gegen das Schreiben vom 11. September 1991 erhobenen Klage ab.

27 Mit Schreiben vom 22. September 1995 übermittelte das DAFSE der Kommission das Ergebnis der 1991 durchgeführten Prüfung und legte ihr folglich die entsprechend diesem Prüfungsergebnis berichtigten Restzahlungsanträge vor.

28 Am 6. März 1996 teilte das DAFSE der Klägerin mit, daß die Kommission über die beiden Restzahlungsanträge entschieden und das ihr bereits am 11. September 1991 übermittelte Ergebnis der finanziellen Überprüfung bestätigt habe.

29 Am 4. April 1996 verlangte die Klägerin vom DAFSE Kopie der Entscheidungen der Kommission. Ausserdem beantragte sie Einsicht in die Verwaltungsakte des ESF. Diese Akteneinsicht wurde ihr am 24. April 1996 gewährt, und sie stellte fest, daß ausser den Belastungsvermerken der Kommission über die von der Klägerin in den beiden fraglichen Vorhaben zurückzuzahlenden Beträge keine weiteren Entscheidungshandlungen vorlagen.

30 Die Klägerin erhob daraufhin beim Gericht gegen diese Handlungen Klagen, die mit dem Aktenzeichen T-70/96 und T-72/96 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurden. Die Kommission nahm diese Handlungen jedoch von sich aus zurück und ersetzte sie durch die beiden Entscheidungen vom 14. August 1996, die Gegenstand der vorliegenden Klagen sind. Mit Beschlüssen vom 12. November 1996 ordnete der Präsident der Zweiten Kammer daher die Streichung der Rechtssachen T-70/96 und T-72/96 im Register des Gerichts an und erlegte der Kommission die Kosten auf.

31 Am 14. August 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C (96) 1185 über das Vorhaben I. Diese Entscheidung wurde der Klägerin vom DAFSE am 20. September 1996 bekanntgegeben.

32 In dieser Entscheidung heisst es:

"Die portugiesische Regierung hat der Kommission am 30. Oktober 1990 einen Antrag auf Restzahlung über einen Betrag von 3 337 532 ESC vorgelegt und gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieses Antrags bestätigt.

Nachdem verschiedene Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der vom ESF finanzierten Maßnahmen entdeckt worden waren, unterrichtete der Mitgliedstaat die Kommission und beschloß, eine bestimmte Anzahl von Vorhaben zu überprüfen. In diesem Rahmen ergibt sich nach Überprüfung des Restzahlungsantrags für das Vorhaben Nr. 890583 P1 auf der Grundlage einer Buchprüfung in bezug auf die Maßnahme, daß ein Teil der von Mediocurso eingereichten Ausgaben... aus den Gründen, die in dem von dem Mitgliedstaat abgesandten Schreiben Nr. 10992 vom 22. September 1995 dargelegt sind, nicht anerkannt werden kann.

Der Mitgliedstaat hat Mediocurso... das Ergebnis der vom Prüfer durchgeführten Überprüfung bekanntgegeben (Schreiben Nr. 8739 vom 11. September 1991). Mediocurso hat keine Einwände erhoben.

Das von der Kommission für das Vorhaben Nr. 890583 P1 bewilligte Gesamtvolumen von 7 468 207 ESC hat Mediocurso in Höhe von 396 572 ESC nicht ausgeschöpft... Nach Auffassung der Kommission entsprechen bestimmte von Mediocurso eingereichte Ausgaben nicht den durch die Entscheidung über die Genehmigung festgesetzten Bedingungen. Daher ist der Zuschuß noch um 4 819 741 ESC zu kürzen und der Zuschuß des ESF aus den in den nachfolgend genannten Schriftstücken aufgeführten Gründen auf 2 251 894 ESC festzusetzen:

- Bericht über die von dem Wirtschaftsprüfer vorgenommene Überprüfung;

- Brief Nr. 10 992 des DAFSE vom 22. September 1995 samt Anlagen;

...

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Mediocurso durch die Entscheidung C (89) 0570 der Kommission vom 22. März 1989 in Höhe von 7 468 207 ESC gewährte Zuschuß des ESF wird auf 2 251 894 ESC gekürzt.

Artikel 2

An die Kommission ist ein Betrag von 1 482 209 ESC zurückzuzahlen..."

33 Ebenfalls am 14. August 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C (96) 1186 über das Vorhaben II. Diese Entscheidung hat im wesentlichen denselben Wortlaut wie die über das Vorhaben I. Sie wurde der Klägerin vom DAFSE am 20. September 1996 bekanntgegeben.

34 Diese Entscheidung lautet in ihrem verfügenden Teil:

"Artikel 1

Der Mediocurso durch die Entscheidung C (89) 0570 der Kommission vom 22. März 1989 in Höhe von 6 890 635 ESC gewährte Zuschuß des ESF wird auf 2 174 072 ESC gekürzt.

Artikel 2

An die Kommission ist ein Betrag von 1 271 245 ESC zurückzuzahlen..."

35 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 14. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 1996 über das Vorhaben I erhoben (Rechtssache T-180/96).

36 Ausserdem hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 14. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 1996 über das Vorhaben II erhoben (Rechtssache T-181/96).

37 Mit Schreiben vom 24. März 1998 hat das Gericht die Parteien ersucht, sich zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 zu äussern. Die Parteien haben dagegen keine Einwände erhoben. Daher werden die Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

38 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat es die Parteien aufgefordert, einige Fragen schriftlich zu beantworten. Diesen Aufforderungen ist nachgekommen worden.

39 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 11. Juni 1998 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

Rechtssache T-180/96

40 Die Klägerin beantragt,

- die Aufnahme der Verwaltungsakte der Kommission und der Akte des DAFSE in die Prozessakte anzuordnen;

- die Entscheidung C (96) 1185 der Kommission vom 14. August 1996 für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtssache T-181/96

42 Die Klägerin beantragt,

- die Aufnahme der Verwaltungsakte der Kommission und der Akte des DAFSE in die Prozessakte anzuordnen;

- die Entscheidung C (96) 1186 der Kommission vom 14. August 1996 für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

43 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Begründetheit

44 In beiden Rechtssachen macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:

- erstens, Verletzung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte der Klägerin;

- zweitens, Nichteinhaltung einer angemessenen Frist;

- drittens, Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83, da dem portugiesischen Staat vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei;

- viertens, Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die angefochtenen Entscheidungen der vorangegangenen Bestätigung der in den Restzahlungsanträgen enthaltenen Angaben widersprächen;

- fünftens, Verletzung der Begründungspflicht und bestimmter allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

45 Die Klägerin macht erstens geltend, daß die Kommission ihr keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu den Kürzungen der fraglichen Zuschüsse zu äussern. Die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen könnten, sei ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 42). Diesem Grundsatz komme eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn wie im vorliegenden Fall ein zunächst bewilligter Zuschuß durch die angefochtenen Entscheidungen gekürzt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn. 16 bis 18).

46 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 sei allein die Kommission dazu befugt, einen Zuschuß des ESF auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen. Folglich habe die Kommission selbst vor Erlaß der streitigen Entscheidungen die Prüfung bei der Klägerin veranlassen müssen.

47 Es sei zwar zulässig gewesen, daß sie von einer anderen Einrichtung wie etwa dem DAFSE angehört werde, bevor die Kommission einen vorläufigen Standpunkt einnehme. Eine solche vorherige Anhörung sei aber nur zweckmässig, wenn ihr Inhalt der Kommission zur Kenntnis gebracht werde, was in der vorliegenden Rechtssache nicht geschehen sei.

48 Die Kommission macht geltend, daß die Klägerin 1991 nach Mitteilung des Ergebnisses der Finanzprüfung und in verschiedenen Sitzungen mit dem DAFSE Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, so daß davon auszugehen sei, daß sie entsprechend dem Urteil Lisrestal u. a./Kommission (Randnr. 49) Gelegenheit gehabt habe, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen.

Würdigung durch das Gericht

49 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Verteidigungsrechte des Empfängers eines Zuschusses des ESF beachtet werden, wenn die Kommission einen solchen Zuschuß kürzt (vgl. u. a., Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnrn. 21 bis 44).

50 Ausserdem hat das Gericht in seinem Urteil Lisrestal u. a./Kommission (Randnr. 49), ohne daß dies vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., beanstandet wurde, festgestellt, daß die Kommission, die gegenüber dem Zuschussempfänger allein die rechtliche Verantwortung für die Entscheidungen trägt, durch die ein Zuschuß des ESF gekürzt wird, eine solche Entscheidung nicht erlassen durfte, ohne dem Empfänger zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, oder sich vergewissert zu haben, daß ihm diese Gelegenheit gegeben wurde.

51 Die Klägerin hat sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts anerkannt, vom DAFSE vor Absendung des Schreibens vom 11. September 1991 angehört worden zu sein. Das DAFSE hat sich in diesem Schreiben nicht sämtliche von der Klägerin zu den beabsichtigten Kürzungen abgegebenen Erklärungen zu eigen gemacht.

52 Die Klägerin hat jedoch zu diesem Schreiben keine förmlichen Erklärungen abgegeben, wie in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht ausgeführt ist. Sie hat sich nämlich darauf beschränkt, dieses Schreiben vor den portugiesischen Verwaltungsgerichten anzufechten. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin aber ausserdem solche Erklärungen förmlich abgeben müssen, damit diese vom DAFSE an die Kommission hätten weitergeleitet werden können. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß ihre etwaigen Erklärungen nicht an die Kommission weitergeleitet worden sind, da dies auf ihrer eigenen Untätigkeit beruht.

53 Der Klägerin ist damit Gelegenheit gegeben worden, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen "in zweckdienlicher Weise" im Sinne des Urteils des Gerichts Lisrestal u. a./Kommission Stellung zu nehmen.

54 Aus diesen Gründen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Nichteinhaltung einer angemessenen Frist

Vorbringen der Parteien

55 Die Klägerin hält die Verordnung Nr. 2950/83 und die Entscheidung 83/673 für lückenhaft, da in ihnen keine Frist bestimmt sei, innerhalb deren die Kommission über einen Antrag auf Restzahlung eines ESF-Zuschusses zu entscheiden habe. Es sei insoweit auszuschließen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber es erlaube, den Erlaß solcher Entscheidungen unbegrenzt aufzuschieben. Der Gerichtshof habe für die Lösung derartiger Probleme das Kriterium der "angemessenen Frist" vorgesehen (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1971 in der Rechtssache 59/70, Niederlande/Kommission, Slg. 1971, 639, und vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471).

56 Folglich habe die Kommission, indem sie erst nach sieben Jahren eine Entscheidung erlassen habe, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen, da weder die anwendbaren Rechtsvorschriften noch die tatsächlichen Gegebenheiten die fraglichen Vorhaben als besonders komplex auswiesen.

57 Schließlich sei es unerheblich, daß sie über Zweifel des DAFSE an der Zuschußfähigkeit bestimmter Ausgaben unterrichtet gewesen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit solle nämlich gerade verhindern, daß eine Situation der Unsicherheit lange anhalte.

58 Die Kommission weist erstens darauf hin, daß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 keine Frist vorsehe, die ihre Befugnis zur Kürzung eines ESF-Zuschusses einschränke. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Kürzung eines Zuschusses bei Verdacht von Unregelmässigkeiten nicht von der Einhaltung von Fristen abhängig zu machen. Die Klägerin habe daher nicht erwarten dürfen, daß keine Kürzung der Zuschüsse beschlossen werde.

59 Zweitens habe das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95 (Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnrn. 45 bis 47) festgestellt, daß die Angemessenheit einer Frist von der Art der zu ergreifenden Maßnahmen und den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abhänge.

60 Drittens könne der streitige Zeitraum nicht als übermässig lang angesehen werden, da die Klägerin rechtzeitig über die Ergebnisse der finanziellen Überprüfung unterrichtet worden sei. Überdies sei ihr bekannt gewesen, daß bestimmte Ausgaben als nicht zuschußfähig angesehen würden.

Würdigung durch das Gericht

61 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 57, und Oliveira/Kommission, Randnr. 45).

62 Aus dieser Sicht ist zu beurteilen, ob die Frist zwischen der Einreichung der Restzahlungsanträge der Klägerin im Dezember 1989 und dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen am 14. August 1996 angemessen war.

63 Von Dezember 1989 bis September 1991 führte das DAFSE in Zusammenarbeit mit der Firma Audite eine finanzielle Überprüfung durch, mit der das sachliche und rechnerische Bestehen der von der Klägerin gemachten Ausgaben festgestellt werden sollte.

64 Von September 1991 bis zum 22. September 1995, als der Kommission das Ergebnis dieser Überprüfung übermittelt wurde, wartete das DAFSE aus verständlichen Gründen die Entscheidung der portugiesischen Verwaltungsgerichte über die von der Klägerin gegen das Schreiben vom 11. September 1991 erhobene Klage ab.

65 Anschließend teilte das DAFSE der Klägerin mit Schreiben vom 6. März 1996 mit, daß die Kommission über ihre Restzahlungsanträge entschieden habe.

66 Schließlich nahm die Kommission in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) diese Entscheidungen zurück und ersetzte sie durch die beiden angefochtenen Entscheidungen, in denen die Gründe für die Kürzung des Zuschusses des ESF ausführlich genannt sind.

67 Aus diesem Ablauf geht hervor, daß jeder der vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen liegenden Verfahrensabschnitte in einer Frist stattfand, die entsprechend den Umständen, die die mit der Verwaltung des ESF betrauten nationalen und gemeinschaftlichen Stellen bei der Prüfung von Restzahlungsanträgen rechtmässig berücksichtigen konnten, angemessen war.

68 Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83, da dem portugiesischen Staat vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei

Vorbringen der Parteien

69 Die Klägerin macht geltend, daß die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 diesen Zuschuß aussetzen, kürzen oder streichen könne, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

70 Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch die streitigen Entscheidungen erlassen, ohne den portugiesischen Behörden Gelegenheit gegeben zu haben, zu deren Inhalt Stellung zu nehmen, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283).

71 Nach Ansicht der Kommission stellen die angefochtenen Entscheidungen eine Bestätigung der Kürzungsvorschläge des DAFSE dar. Daher seien die Förmlichkeiten des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 als erfuellt anzusehen.

Würdigung durch das Gericht

72 Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission im wesentlichen vor, sie habe dem DAFSE nicht Gelegenheit gegeben, zu den von ihr beabsichtigten Kürzungen noch einmal Stellung zu nehmen.

73 Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-200/89 (FUNOC/Kommission, Slg. 1990, I-3669, Randnr. 17) ergibt sich jedoch, daß die Pflicht zur Konsultation des Mitgliedstaats als erfuellt anzusehen ist, wenn einer Entscheidung wie in den vorliegenden Rechtssachen ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und den nationalen Behörden, die vor Erlaß der endgültigen Entscheidung Stellung genommen haben, vorausgegangen ist.

74 Ausserdem ist unstreitig, daß das DAFSE, das bei der Verwaltung des ESF den portugiesischen Staat vertritt, der Kommission seine Beurteilung in bezug auf die fraglichen Vorhaben mit Schreiben vom 22. September 1995 mitgeteilt hat.

75 Überdies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidungen, daß der von der Kommission darin eingenommene Standpunkt eine blosse Bestätigung der Vorschläge des DAFSE zur Kürzung der Zuschüsse darstellt.

76 Daher ist die Pflicht zur Konsultation des Mitgliedstaats als bereits dadurch erfuellt anzusehen, daß dieser Mitgliedstaat seine Vorschläge zur Kürzung der Zuschüsse vor Erlaß der endgültigen Entscheidungen vom 14. August 1996 übermittelt hat.

77 Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die angefochtenen Entscheidungen der vorherigen Bestätigung der in den Restzahlungsanträgen enthaltenen Angaben widersprächen

Vorbringen der Parteien

78 Die Klägerin weist darauf hin, daß die portugiesischen Behörden die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Restzahlungsanträge gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 bestätigt hätten. Dieser Bestätigung widersprächen die angefochtenen Entscheidungen jedoch, da sie das Bestehen bestimmter Ausgaben und die vorher anerkannte buchmässige Einordnung in Zweifel zögen.

79 Diese Folge abweichender Stellungnahmen stelle eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dar. Durch die Bestätigung werde nämlich die Rechtsstellung der Klägerin endgültig festgelegt. Eine solche Bestätigung hindere die Kommission zwar nicht daran, einen ursprünglich genehmigten Zuschuß auszusetzen oder zu kürzen, jedoch nur, soweit sie nicht das tatsächliche Bestehen und die buchmässige Einordnung der betreffenden Ausgaben bestreite.

80 Die Kommission habe erst im Verfahren vor dem Gericht behauptet, daß die von den portugiesischen Behörden erteilte Bestätigung bedingt sei, während die angefochtenen Entscheidungen insoweit nichts aussagten. Im übrigen sähen die geltenden Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer solchen bedingten Bestätigung nicht vor.

81 Die mit einem Antrag auf Restzahlung befassten nationalen Behörden hätten nur zwei Möglichkeiten: bestätigen oder nicht bestätigen. Da die Verordnung Nr. 2950/83 für die Bestätigung eine Frist vorsehe, könnten die portugiesischen Behörden nicht eine "bedingte Bestätigung" erteilen und damit diese zwingende Frist umgehen.

82 Die Kommission macht geltend, die portugiesischen Behörden hätten die fraglichen Zahlungsanträge gerade zum Schutz der Interessen der Klägerin und zur Einhaltung der Zehnmonatsfrist des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 83/673 mit dem Hinweis bestätigt, daß die endgültige Entscheidung vorbehaltlich der Durchführung einer späteren finanziellen Überprüfung erfolge.

83 Ausserdem könnten Anträge auf Restzahlung nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2950/83 unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten später überprüft werden. Schließlich sei nach der Rechtsprechung allein die Kommission für die Kürzung eines Zuschusses des ESF verantwortlich, unabhängig von einem dahin gehenden Vorschlag der betreffenden nationalen Behörde (Urteil Kommission/Branco, Randnrn. 23 und 24).

Würdigung durch das Gericht

84 Zunächst ist daran zu erinnern, daß das DAFSE der Klägerin nach der Bestätigung am 30. Oktober 1990 mit Schreiben vom 25. und 28. Januar 1991 mitteilte, daß die Firma Audite beauftragt worden sei, die getätigten Ausgaben sachlich und rechnerisch zu überprüfen, und daß es seine endgültige Entscheidung vom Ergebnis dieser finanziellen Überprüfung abhängig mache. Die Klägerin wurde also zuegig darüber informiert, daß an der Zuschußfähigkeit der angeblich getätigten Ausgaben ernsthafte Zweifel bestanden.

85 Sodann ist zu prüfen, inwieweit die Bestätigung bestimmter Ausgaben durch die nationalen Behörden gegenüber dem Zuschussempfänger deren endgültige Stellungnahme zu den bestätigten Merkmalen darstellt und ob eine solche Stellungnahme die Kommission bindet.

86 Die Erteilung der Bestätigung durch den Mitgliedstaat entbindet diesen nicht von den sonstigen Pflichten nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung. So bleibt der Mitgliedstaat durch Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 gehalten, die ordnungsgemässe Verwirklichung der Maßnahmen des ESF zu gewährleisten. Ausserdem hat er nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 unverzueglich die Kommission zu unterrichten, wenn die Verwaltung einer Maßnahme, für die ein Zuschuß gewährt worden ist, zum Gegenstand einer Untersuchung wegen vermuteter Unregelmässigkeiten wird.

87 Da die Einhaltung dieser Pflichten keiner Frist unterliegt, gelten sie für die nationalen Behörden, solange die Kommission über die Restzahlung nicht endgültig entschieden hat.

88 Im übrigen ergibt sich aus den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 2950/83, in denen das Verfahren für den Fall geregelt ist, daß die Kommission feststellt, daß die Bedingungen für die Gewährung eines Zuschusses nicht beachtet wurden, oder wenn sie im Anschluß an einen Restzahlungsantrag Nachprüfungen vornehmen will, daß im Rahmen der Verwaltung des ESF der Mitgliedstaat als bevorzugter Ansprechpartner der Kommission angesehen wird.

89 Folglich ist davon auszugehen, daß ein Mitgliedstaat an bestimmte Pflichten gebunden bleibt, insbesondere die, jede Unregelmässigkeit bei der Verwaltung des ESF zu melden, auch nach Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83. Die Rechtsstellung der Klägerin wurde also durch die Bestätigung der Ausgaben nicht endgültig festgelegt.

90 Überdies ist nach der Rechtsprechung für Entscheidungen über die Kürzung allein die Kommission verantwortlich, unabhängig von einem dahin gehenden Vorschlag der nationalen Behörde (Urteile Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 29, und Kommission/Branco, Randnrn. 23 und 24). Die Ausübung dieser ausschließlichen Befugnis der Kommission kann nicht von der Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 abhängen. Es bleibt der Kommission nämlich unbenommen, einen Gemeinschaftszuschuß zu kürzen, auch wenn der Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit aller zur Begründung des Restzahlungsantrags gelieferten Angaben bestätigt hat, sofern sie ihre Kürzungsentscheidung hinreichend begründet, wenn sie vom Vorschlag der nationalen Behörden inhaltlich abweicht.

91 Dem Vorbringen der Klägerin, die Befugnis der Kommission sei im vorliegenden Fall hinsichtlich der Art der Streichungen oder Kürzungen, die sie nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der getätigten Ausgaben beschließen könne, beschränkt, ist daher nicht zu folgen.

92 Im übrigen ist im Hinblick darauf, daß die nationalen Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 die ordnungsgemässe Verwirklichung der finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten und der Kommission nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 jeden Verdacht einer Unregelmässigkeit zu melden haben, die Bestätigung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 so zu verstehen, daß sie ihrer Natur nach von den nationalen Behörden unter Vorbehalt erteilt wird. Eine andere Auslegung würde die praktische Wirksamkeit der den nationalen Behörden obliegenden Verpflichtung beeinträchtigen, die bei der Verwaltung des ESF festgestellten Unregelmässigkeiten zu melden. Die Bestätigung beeinträchtigt daher nicht die sonstigen Befugnisse, die die nationalen Behörden und die Kommission weiter ausüben können müssen, um die ordnungsgemässe Verwirklichung der vom ESF finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten.

93 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß das DAFSE seine Pflicht zur Überwachung des Ablaufs der Verwaltung der vom ESF gewährten Zuschüsse ausübte, als es eine finanzielle Überprüfung der von der Klägerin getätigten Ausgaben durch die Firma Audite veranlasste, nachdem es die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Ausgaben selbst bestätigt hatte.

94 Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht und bestimmter allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts

Erster Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag

- Vorbringen der Parteien

95 Die Klägerin weist darauf hin, daß die beiden angefochtenen Entscheidungen zum einen auf den von der Firma Audite in beiden Vorgängen erstellten Bericht und zum anderen auf das Schreiben des DAFSE vom 22. September 1995 gestützt seien.

96 Sie wisse aber nicht, auf welchen Bericht genau sich die Kommission in den beiden Vorhaben jeweils beziehe. Die Firma Audite habe nämlich in ihren Geschäftsräumen verschiedene Nachprüfungen vorgenommen und mehrere Berichte erstellt, deren Ergebnisse manchmal widersprüchlich seien. Im übrigen sei jeder Bericht von der Firma Audite später geändert worden. Ausserdem seien die Beträge, die die Kommission in den beiden streitigen Entscheidungen zurückfordere, nicht dieselben wie die in den Berichten der Firma Audite.

97 Schließlich sei in der Rechtsprechung des Gerichts zwar die Begründung durch Bezugnahme grundsätzlich anerkannt, doch müsse eine so begründete Entscheidung hinreichend deutlich auf den Rechtsakt Bezug nehmen, in dem die Erläuterung wiedergegeben werde (Urteil Kommission/Branco, Randnr. 27). Im vorliegenden Fall entsprächen aber die Bezugnahmen auf die Prüfungsberichte nicht diesem Erfordernis, da diese Berichte nicht ausreichend identifizierbar seien und ihr Inhalt der Klägerin nicht vorher mitgeteilt worden sei. Daher verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen Artikel 190 EG-Vertrag.

98 Nach Auffassung der Kommission sind die Dokumente, auf die die angefochtenen Entscheidungen gestützt sind, in diesen auf eindeutige Weise genannt worden.

- Würdigung durch das Gericht

99 Zunächst ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muß, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39, und des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 72). Die Tragweite dieser Pflicht ist je nach der Natur des Rechtsakts und dem Zusammenhang, in dem er erlassen worden ist, unterschiedlich.

100 Zudem kann nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94 (Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36) in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen, nur bestätigt, eine Entscheidung der Kommission als im Sinne des Artikels 190 des Vertrages ordnungsgemäß begründet angesehen werden, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben.

101 Das Vorbringen der Klägerin ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

102 Zunächst ist festzustellen, daß die Behauptung der Klägerin, es gebe für jedes Vorhaben mehrere einander widersprechende Prüfungsberichte, nicht zutrifft. Die Firma Audite gab nämlich in jedem der beiden Vorhaben nur jeweils einen Bericht ab. Diese beiden Berichte, die der Klagebeantwortung in beiden Rechtssachen beigefügt sind, wurden dem DAFSE am 20. Februar 1991 übermittelt.

103 Die Unterschiede zwischen den in diesen beiden Prüfungsberichten und den in den angefochtenen Entscheidungen genannten Beträgen sind ihrerseits durch Änderungen verursacht, die zwar erst nach der Abgabe dieser Berichte beim DAFSE, aber vor der Bekanntgabe der Endergebnisse der Überprüfung durch das DAFSE am 11. September 1991, an der die Klägerin übrigens eng beteiligt war, eingetreten waren.

104 Die Klägerin hat im übrigen in ihrer schriftlichen Antwort auf Fragen des Gerichts sowie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ihr der wesentliche Inhalt der Prüfungsberichte der Firma Audite durch das Schreiben vom 11. September 1991 mitgeteilt wurde, obwohl diesem Schreiben keine Kopie der Berichte selbst beigefügt war.

105 Der Klägerin ist also Gelegenheit gegeben worden, die Begründung, auf die sich die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen stützt, zur Kenntnis zu nehmen, zumal in ihren Entscheidungen auch auf das Schreiben des DAFSE vom 22. September 1995 Bezug genommen war, in dem die Gründe für die streitigen Kürzungen ebenfalls ausführlich angegeben waren.

106 Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich, daß, vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der einzelnen Rubriken, die nachstehend im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Klagegrundes erfolgt, die angefochtenen Entscheidungen die allgemeinen Überlegungen der Kommission klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, da in diesen Entscheidungen umfassend auf Dokumente Bezug genommen wird, die das DAFSE klar bezeichnet hat.

107 Daher ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

Zweiter Teil des fünften Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

- Vorbringen der Parteien

108 Die Klägerin macht geltend, daß die angefochtenen Entscheidungen in Wirklichkeit auf Unregelmässigkeiten in den vorgelegten Belegen oder einer nicht ordnungsgemässen Einordnung der fraglichen Ausgaben beruhten. Solche Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Zuschusses hätten spätestens im Zeitpunkt seiner Genehmigung bekannt sein müssen und könnten nicht nachträglich, bei Bewilligung der Restzahlung wie im vorliegenden Fall, auferlegt werden. Insoweit könne die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Zuschuß nur dann aussetzen, kürzen oder streichen, wenn er nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt werde.

109 Folglich verletzten viele der in den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen Streichungen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, denn sie seien nicht auf rechtliche Bestimmungen gestützt gewesen, die bei Bewilligung des Zuschusses bekannt gewesen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86, Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, und vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 84/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1987, 3765).

110 Die Kommission hält keine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für gegeben. Das Vertrauen eines Zuschussempfängers werde nämlich durch eine Bewilligungsentscheidung nur dann geschützt, wenn der Zuschuß entsprechend den durch diese Entscheidung festgesetzten Bedingungen verwendet werde. Im vorliegenden Fall seien die fraglichen Zuschüsse aber nur zum Teil entsprechend diesen Bedingungen verwendet worden.

111 Im übrigen weist sie auf die Entscheidung Nr. 6/88, veröffentlicht im Diàrio da Repùblica vom 18. Februar 1988, hin, in der es heisst:

"1. Das DAFSE nimmt als Beleg für Ausgaben, die für die fraglichen Maßnahmen getätigt wurden, nur Rechnungen und Quittungen an.

2. Die im vorstehenden Absatz genannten Dokumente müssen die erforderlichen Rechtfertigungen enthalten und entsprechend den in Nummer 14 des Formblatts für den Restzahlungsantrag des ESF vorgesehenen Ansätzen aufgegliedert sein."

- Würdigung durch das Gericht

112 Angesichts ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der Nachprüfung und Kontrolle (siehe oben, Randnrn. 84 bis 93) muß es sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Kommission gestattet sein, jegliche Missachtung, gleich ob diese betrügerischen Charakter hat oder nicht, der bei der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses gestellten Bedingungen durch den Empfänger aufzugreifen.

113 In den von der Klägerin unterzeichneten Einverständniserklärungen zu den Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse (Nr. 1 b der Anlage 9 der Klageschriften in den beiden Rechtssachen) hat sich die Klägerin selbst zur Einhaltung der geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften verpflichtet.

114 Unstreitig machen im übrigen sowohl das portugiesische als auch das Gemeinschaftsrecht die Verwendung öffentlicher Mittel von einem ordentlichen Finanzgebaren abhängig. So hat die Kommission in ihren Schriftsätzen auf die Entscheidung Nr. 6/88 hingewiesen (Nr. 111), wo vom Empfänger eines Zuschusses für Ausgaben, die für die fraglichen Maßnahmen getätigt wurden, gerade die Lieferung von Belegen nebst der Angabe verlangt wird, zu welchen Ansätzen sie gehörten.

115 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden also die gerügten Unregelmässigkeiten nicht anhand eines Kriteriums festgestellt, das nicht zu den Bedingungen gehörte, unter denen die Zuschüsse gewährt wurden. Im übrigen liegt die Anwendung von Kriterien der "Angemessenheit" der Ausgaben des Zuschussempfängers und des "guten Finanzgebarens" hinsichtlich des Zuschusses völlig im Rahmen der Kontrolle, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten durchzuführen hat. Zur Anwendung dieser Kriterien ist nämlich lediglich zu überprüfen, ob die vom Zuschussempfänger angeblich getätigten Ausgaben den Leistungen angemessen sind, für die sie aufgewendet wurden.

116 Aus diesen Gründen ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

Dritter Teil des fünften Klagegrundes: offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission bei der Entscheidung, die ursprünglich gewährten Zuschüsse entsprechend dem Schreiben des DAFSE vom 22. September 1995 zu kürzen

- Vorbemerkung

117 Im dritten Teil des fünften Klagegrundes beider Rechtssachen behauptet die Klägerin im wesentlichen, der Kommission seien Rechtsfehler und Fehler bei der Tatsachenbeurteilung unterlaufen, indem sie sich den Inhalt des Schreibens des DAFSE vom 22. September 1995 zu eigen gemacht habe. Sie wirft der Kommission im wesentlichen vor, sie habe sich bei der Kürzung der ursprünglich gewährten Zuschüsse zu Unrecht auf die Feststellungen des DAFSE gestützt, mit denen die Einordnung der verschiedenen Ausgaben, wie sie die Klägerin in ihren Restzahlungsanträgen vorgenommen habe, und/oder der Beweiswert der von ihr zum Nachweis dieser Ausgaben vorgelegten Beweismittel in Frage gestellt werde.

118 Vor Prüfung der verschiedenen Argumente, die die Klägerin insoweit in den beiden Rechtssachen vorgetragen hat, ist noch einmal zu erinnern, daß die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Zuschuß des ESF, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen kann.

119 Ausserdem kann die Kommission die Aussetzung, Kürzung oder Streichung eines Zuschusses des ESF auf eine nationale oder gemeinschaftliche Bestimmung stützen, falls diese bei der Durchführung der fraglichen Maßnahme missachtet wurde. Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Klägerin in den Einverständniserklärungen zu den Bewilligungsentscheidungen erklärt hat, daß die Zuschüsse im Einklang mit den geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften verwendet würden (siehe oben, Randnr. 113).

120 Zudem muß die Kommission bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 möglicherweise komplexe Sachverhalte und Buchungssituationen beurteilen. Sie muß daher bei einer solchen Beurteilung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Folglich hat das Gericht seine Prüfung des vorliegenden Teils des Klagegrundes auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 109).

121 Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Entscheidungen ganz auf das Schreiben des DAFSE vom 11. September 1991, in dem der wesentliche Inhalt der Prüfungsberichte der Firma Audite wiedergegeben ist, und das vom 22. September 1995 gestützt. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission durch Wiedergabe des Inhalts dieser Schreiben einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

- Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerin in der Rechtssache T-180/96

122 Was erstens die Unterrubrik Lehrmaterial (14.2.1) anbelangt, so trägt die Klägerin vor, sie verstehe nicht, warum die Ausgaben für den Kauf von Stühlen und Tischen im Gegensatz zur früheren Praxis nicht als zuschußfähig angesehen worden seien.

123 Die Kommission weist darauf hin, daß diese Möbel als langlebige Güter anzusehen seien. Die betreffenden Beträge seien daher in die Rubrik 14.6 "Normale Abschreibung" eingeordnet worden, und es sei ein Abschreibungssatz von 10 % angewandt worden.

124 Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie Stühle und Tische als langlebige Güter und nicht als Lehrmaterial ansah und folglich die auf sie bezogenen Beträge in die Rubrik Normale Abschreibung einordnete.

125 Im übrigen bedeutet die Tatsache, daß die Erfassung einer Ausgabe bei einem Ansatz in der Vergangenheit akzeptiert worden ist, nicht automatisch, daß eine solche Erfassung auch später akzeptiert werden muß, wenn sie mit den durch die Entscheidung über die Genehmigung auferlegten Bedingungen oder dem nationalen oder dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Jedenfalls könnte ein etwaiger Rechtsverstoß in der Vergangenheit bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen schaffen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 76).

126 Daher ist dieses erste Argument zurückzuweisen.

127 Was zweitens die Unterrubrik Besondere Arbeiten (14.2.7) anbelangt, so trägt die Klägerin zunächst vor, es habe keinen Grund gegeben, die Entgelte der Fachkräfte, die besondere Dienstleistungen für die Ausarbeitung der Kurse und Lehrbüchern erbracht hätten, zu beschränken. Ausserdem habe sie in dieser Unterrubrik einen Betrag von 374 400 ESC erfasst, der durch eine Rechnung belegt sei. Diese Rechnung betreffe Dienstleistungen, die in mehreren verschiedenen Rubriken zu erfassen seien, was durch keine Vorschrift verboten sei.

128 Nach Auffassung der Kommission beruht die Kürzung der Entgelte dieser Fachkräfte auf der Untersuchung von vier Quittungen für die Erstellung von Lehrbüchern und Übungsheften durch die Klägerin. Diese erschienen nicht in der richtigen Rubrik und enthielten ausserdem keine genaue Angabe ihres Inhalts. Daher sei ein Rationalitätskriterium angewandt worden. Hinsichtlich des Betrages von 374 400 ESC enthalte die vorgelegte Rechnung eine Beschreibung, die so wenig besage, daß sie insgesamt als nicht zuschußfähig angesehen worden sei.

129 Wie aus der Akte hervorgeht, sind die fraglichen Rechnungen nicht ausführlich genug, um die Ausgaben, die sie belegen sollen, nachzuweisen. Die Kommission hat im übrigen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie auf diese Ausgabe das in Nummer 14.2.7 des Schreibens vom 22. September 1995 erläuterte Rationalitätskriterium anwandte. Ausserdem ist die Rechnung über 374 400 ESC der Firma "C. Peres Feio, Ld.°" (Anlage 20 der Klageschrift) so unklar, daß die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben kann, indem sie den darin angegebenen Betrag als insgesamt nicht zuschußfähig ansah.

130 Daher ist dieses zweite Argument zurückzuweisen.

131 Was drittens die Unterrubrik Entgelte des Lehrpersonals (14.3.1a) anbelangt, so bestreitet die Klägerin, daß der Betrag von 4 363 684 ESC insgesamt nicht zuschußfähig sei. Sie räumt ein, daß die von ihr vorgelegten "Übersichtstabellen" (Anlage 21 der Klageschrift) die theoretischen und die praktischen Ausbildungsstunden nicht getrennt auswiesen, jedoch verstehe sie nicht, was das DAFSE aus diesem Umstand folgern wolle.

132 Nach dem geltenden nationalen Recht könnten die Ausgaben, die für die betreffenden Maßnahmen getätigt worden seien, nur durch Rechnungen oder Quittungen belegt werden. Da sie Quittungen vorgelegt habe (Anlage 22 der Klageschrift) und feststehe, daß die Kurse stattgefunden hätten, berechtige nichts dazu, den in dieser Unterrubrik enthaltenen Betrag zu streichen. Jedenfalls müsse, selbst wenn hinsichtlich der Art der durchgeführten Kurse Zweifel bestehen blieben, wegen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zumindest der anhand des niedrigsten Entgelts ermittelte Betrag für alle Kurse als gerechtfertigt angesehen werden, d. h., alle Kurse müssten als praktische Ausbildung behandelt werden.

133 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, daß die vorgelegten Quittungen irgend etwas mit den fraglichen Kursen zu tun hätten, da in den vorgelegten Schriftstücken weder angegeben sei, welche Ausbilder die Kurse erteilt hätten, noch, um welche Art von Ausbildung es sich gehandelt habe. Schließlich sei in der Entscheidung Nr. 18/MTSS/87, veröffentlicht im Diàrio da Repùblica vom 11. Mai 1987, vorgesehen, daß "die begünstigten Einrichtungen für jede Maßnahme gesondert nach theoretischen und nach praktischen Ausbildungskursen eine Anwesenheitsliste der Auszubildenden und der Ausbilder sowie Kurspläne führen".

134 Die Schriftstücke, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um nachzuweisen, welcher Art die im Rahmen des Vorhabens I erteilten Kurse waren und welche Ausbilder daran beteiligt waren (Anlagen 21 und 22 der Klageschrift), erweisen sich bei näherer Betrachtung als so ungenau, daß ernsthafte Zweifel bestehen, ob die fraglichen Kurse wirklich stattgefunden haben, wie das DAFSE in Nummer 14.3.1a seines Schreibens vom 22. September 1995 zu Recht ausgeführt hat. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie befand, daß die Klägerin, die eine Vielzahl von Kursen unter Beteiligung zahlreicher Ausbilder veranstaltete, nicht nachgewiesen hat, daß die von ihr vorgelegten Schriftstücke sich wirklich auf die Kurse bezogen, die Gegenstand des Vorhabens I waren, und indem sie es folglich ablehnte, sämtliche dazu eingereichten Ausgaben zu berücksichtigen.

135 Daher ist dieses dritte Argument zurückzuweisen.

136 Was viertens die Unterrubrik Verwaltungspersonal (14.3.1c) anbelangt, so ist die Klägerin der Auffassung, daß die von der Kommission vorgenommene Kürzung dieses Ansatzes auf einem Mißverständnis beruhe, da die streitigen Quittungen, wie sich aus Anlage 23 zur Klageschrift ergebe, unterzeichnet und abgestempelt seien. Ohnehin werde der Beweiswert der betreffenden Quittungen nicht durch fehlende Unterschriften oder Stempel gemindert.

137 Die Kommission weist darauf hin, daß der fraglichen Kürzung die Tatsache zugrunde liege, daß die betreffenden Quittungen weder abgestempelt noch unterzeichnet gewesen seien, als die finanzielle Überprüfung erfolgt sei.

138 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß sie dem DAFSE die ihrer Klageschrift beigefügten abgestempelten und unterzeichneten Schriftstücke übermittelt hatte, bevor das DAFSE seine finanzielle Überprüfung abschloß. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es ablehnte, Quittungen zu berücksichtigen, die bei ihrer Vorlage nicht den Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften entsprachen, denn durch diese soll unter anderem sichergestellt werden, daß solche Quittungen sich auf eine tatsächlich getätigte Ausgabe beziehen.

139 Daher ist dieses vierte Argument zurückzuweisen.

140 Was fünftens die Unterrubrik Besondere Arbeiten (14.3.8) anbelangt, so ist die Klägerin der Auffassung, daß die abgelehnten Ausgaben durch die in Anlage 20 der Klageschrift vorgelegte Rechnung belegt seien. Sie wiederholt, nichts schließe aus, daß eine Quittung Leistungen umfasse, die unter mehrere Rubriken fielen.

141 Die Kommission erinnert insoweit daran, daß der betreffende Ansatz mangels Belegen nicht berücksichtigt worden sei, da die von der Klägerin vorgelegte Rechnung andere Ansätze betreffe.

142 Die Beträge, die in den von der Klägerin in Anlage 20 ihrer Klageschrift vorgelegten Schriftstücken genannt sind, entsprechen nicht denjenigen, die sie in ihrem Antrag auf Restzahlung eingereicht hat. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es abgelehnt hat, die betreffenden Schriftstücke bei der Festsetzung des an die Klägerin zu zahlenden Restzahlungsbetrags zu berücksichtigen.

143 Daher ist dieses fünfte Argument zurückzuweisen.

144 Was sechstens die Unterrubrik Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und bewegliche Güter (14.3.9) anbelangt, so trägt die Klägerin vor, es sei für sie anhand der Begründung des Schreibens vom 22. September 1995 nicht nachvollziehbar, warum die Kommission bei diesem Ansatz die ersten beiden Kürzungen vorgenommen habe. Zur dritten Kürzung verweist sie auf die Überlegungen, die sie im Rahmen der Unterrubrik 14.2.7 vorgetragen hat (siehe Randnr. 127).

145 Die Kommission führt aus, die erste Kürzung betreffe die Anschaffung von langlebigen Gütern, die nach geltendem nationalem Recht nicht im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden könnten. Der zweite Betrag betreffe einen Design-Kurs, der nicht zum Vorhaben I gehöre. Der dritte Betrag sei abgelehnt worden, weil die erbrachten Leistungen in der betreffenden Rechnung nicht ordnungsgemäß angegeben gewesen seien.

146 Die in den Schreiben des DAFSE vom 11. September 1991 und 22. September 1995 gegebene Begründung für die ersten beiden Kürzungen bei diesem Ansatz war zwar kurz gefasst, ermöglichte der Klägerin, die mit dem Vorgang im einzelnen vertraut war, aber trotzdem, sie inhaltlich anzugreifen. Die Klägerin hat jedoch nichts dafür vorgetragen, daß die Kommission insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Zur dritten Kürzung verweist das Gericht auf die Ausführungen in Randnummer 129.

147 Daher ist dieses sechste Argument zurückzuweisen.

148 Was siebtens die Unterrubrik Ausgangs-, Hilfs- und Verbrauchsmaterial (14.3.12) anbelangt, so weist die Klägerin darauf hin, daß nach den portugiesischen Sozialrechtsvorschriften Ausgaben anzuerkennen seien, die durch Rechnungen belegt würden, die spätestens vom fünften Werktag des Monats Januar des Jahres nach Tätigung dieser Ausgaben datierten. Die streitige Rechnung (Anlage 24 zur Klageschrift) genüge dieser Voraussetzung.

149 Nach Auffassung der Kommission fällt diese Rechnung nicht in die für die Finanzierung der Maßnahmen maßgebliche Zeit. Nach dem nationalen Mehrwertsteuergesetzbuch (Código do IVA) hätte nämlich eine solche Rechnung bei der Lieferung des Waren gestellt und von Lieferscheinen begleitet sein müssen. Im vorliegenden Fall sei aber keine dieser Bedingungen erfuellt gewesen.

150 Das Gericht kann anhand einer auf die Akten gestützten Untersuchung der angefochtenen Entscheidung und der einschlägigen Absätze des Schreibens des DAFSE vom 11. September 1991 - in dem im wesentlichen die in dem Bericht der Firma Audite erhobenen Einwände wiedergegeben sind - und desjenigen vom 22. September 1995, auf das sich diese Entscheidung bezieht, nicht erkennen, aus welchen Erwägungen und aufgrund welcher nationalen Rechtsvorschriften die Kommission die durch die streitige Rechnung belegte Ausgabe abgelehnt hat. Es ist daher nicht in der Lage, die angefochtene Entscheidung der nach der in Randnummer 99 angeführten Rechtsprechung erforderlichen gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Die angefochtene Entscheidung verstösst daher gegen Artikel 190 EG-Vertrag, soweit sie die Unterrubrik 14.3.12 des Restzahlungsantrags betrifft.

151 Daher ist diesem siebten Argument stattzugeben. Die angefochtene Entscheidung ist somit für nichtig zu erklären, soweit sie die Unterrubrik 14.3.12 betrifft.

152 Was achtens die Unterrubrik Steuern und Abgaben (14.3.13) anbelangt, so weist die Klägerin darauf hin, daß sie in diesen Ansatz die Beträge aufgenommen habe, die sie dem Lehrpersonal als Mehrwertsteuer gezahlt habe, da diese von den Entgelten der Lehrkräfte (Unterrubrik 14.3.1a) abgezogen worden sei.

153 Da das Gericht oben (Randnr. 134) zum Ergebnis gelangt ist, daß die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Berücksichtigung der von der Klägerin zum Ansatz Entgelte des Lehrpersonals eingereichten Ausgaben ablehnte, ist dieses achte Argument betreffend die für diese Entgelte zu entrichtende Mehrwertsteuer aus denselben Gründen zurückzuweisen.

154 Was schließlich die Unterrubrik Normale Abschreibung (14.6) anbelangt, so bestreitet die Klägerin, daß ihre Tätigkeit allein anhand des Kriteriums der Zahl der "beschäftigten" Arbeitnehmer beurteilt werden könne, denn diese sei in ihrem Unternehmen wegen des starken Einsatzes von freien Mitarbeitern besonders gering.

155 Die Kommission weist darauf hin, daß das DAFSE bei diesem Ansatz das übliche Kriterium angewandt habe, d. h. einen zeitlichen und physischen Zuordnungsköffizienten, der den Anteil der Ausbildung an der normalen Tätigkeit eines Unternehmens widerspiegele.

156 Zwar lassen sich, wie die Klägerin vorträgt, tatsächlich Abschreibungsmethoden denken, die spezifischer auf den effektiven Anteil der Ausbildung am Umsatz eines Unternehmens statt auf die Gesamtzahl der für Ausbildungstätigkeiten eingesetzten Beschäftigten abstellen, doch trägt nach Auffassung des Gerichts die vom DAFSE im vorliegenden Fall angewandte und von der Kommission übernommene traditionelle Methode als solche der allgemeinen Bedeutung der Ausbildung unter den Tätigkeiten sämtlicher Empfänger von ESF-Zuschüssen bereits hinreichend Rechnung. Da die angewandte Methode sachgerecht ist, hat die Kommission durch ihre Anwendung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

157 Daher ist dieses letzte Argument zurückzuweisen.

- Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerin in der Rechtssache T-181/96

158 Was erstens die Unterrubrik Lehrmaterial (14.2.1) anbelangt, trägt die Klägerin vor, das DAFSE habe zu Unrecht einen Teil dieses Materials als "langlebige Güter", die nicht als "Lehrmaterial" zuschußfähig seien, angesehen. Das Kriterium für diesen Ausschluß entbehre nämlich jeglicher Rechtsgrundlage.

159 Die Kommission weist darauf hin, daß die Klägerin den Kauf von Stühlen, Schränken, Schreibtischen und Tischen, die langlebige Güter seien, in die Rubrik "Lehrmaterial" eingeordnet habe.

160 Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die betreffenden Stühle, Schränke, Schreibtische und Tische als langlebige Güter und nicht als Lehrmaterial ansah und folglich die auf sie bezogenen Beträge in die Rubrik Normale Abschreibung einordnete (vgl. auch Randnrn. 124 und 125).

161 Daher ist dieses erste Argument zurückzuweisen.

162 Was zweitens die Unterrubriken Werbung für Kurse und Einstellung von Auszubildenden (14.2.2 und 14.2.3) anbelangt, macht die Klägerin geltend, es könne nicht, wie es das DAFSE im Schreiben vom 22. September 1995 getan habe, verlangt werden, daß eine Rechnung über Zeitungswerbung den Inhalt der erschienenen Anzeigen angebe. In den vorgelegten Rechnungen und Quittungen (Anlage 18 zur Klageschrift) seien die Zeitungen, in denen die Anzeigen veröffentlicht worden seien, genau bezeichnet.

163 Die Kommission weist darauf hin, daß in den von der Klägerin vorgelegten Quittungen Art und Inhalt der betreffenden Anzeigen nicht beschrieben seien. Die Klägerin habe diesen Quittungen auch nicht, wie dies üblich sei, Kopien der fraglichen Anzeigen beigelegt.

164 Es ist nicht sachfremd, vom Empfänger eines ESF-Zuschusses zu fordern, daß er Kopien von Zeitungsanzeigen, die zur Werbung für seine Ausbildungsangebote erschienen sind, vorlegt. Damit soll nämlich nur sichergestellt werden, daß die hierfür geltend gemachten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie diesen vom DAFSE in seinem Schreiben vom 22. September 1995 vertretenen Standpunkt übernommen hat.

165 Daher ist dieses zweite Argument zurückzuweisen.

166 Was drittens die Unterrubrik Besondere Arbeiten (14.2.7) anbelangt, so weist die Klägerin darauf hin, daß in dem Schreiben vom 22. September 1995 ausgeführt sei, daß in den vorgelegten Rechnungen weder "die Stunden noch die verwendeten Techniker" angegeben seien. Eine solche Angabe sei aber durch die geltenden portugiesischen Steuervorschriften nicht vorgeschrieben. Insbesondere gehe in bezug auf die Rechnung "TV Europa" (Anlage 20 der Klageschrift) der Inhalt der erbrachten Dienstleistung klar aus der Angabe "Reparatur von Elektro-Material" in dieser Rechnung hervor.

167 Nach Auffassung der Kommission ist die Art der betreffenden Ausgabe in der von TV Europa erteilten Quittung nicht angegeben. Falls sich diese Ausgabe auf die Reparatur eines Tonbandgeräts bezogen habe, sei sie ohnehin nicht zuschußfähig gewesen.

168 Die Klägerin hat nicht zweifelsfrei nachgewiesen, daß die dem DAFSE vorgelegten Rechnungen ausführlich genug waren, um dieser Behörde zu gestatten, nachzuprüfen, ob die betreffenden Ausgaben tatsächlich getätigt wurden. Insbesondere ist in der Rechnung TV Europa nicht angegeben, auf welche Art von Reparatur sie sich spezifisch bezieht. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den vom DAFSE in seinem Schreiben vom 22. September 1995 zu diesen verschiedenen Kürzungen vertretenen Standpunkt übernommen hat.

169 Daher ist dieses dritte Argument zurückzuweisen.

170 Was viertens die Unterrubrik Entgelte des Lehrpersonals (14.3.1a) anbelangt, so bestreitet die Klägerin die Beurteilung, daß der Gesamtbetrag dieses Ansatzes nicht zuschußfähig sei. Ihr Vorbringen zu diesem Punkt entspricht dem im Rahmen der Rechtssache T-180/96 (vgl. oben, Randnrn. 131 und 132).

171 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klägerin keine Beweise dafür geliefert hat, daß die vorgelegten Quittungen irgend etwas mit den fraglichen Kursen zu tun hätten.

172 Wie bereits in bezug auf die Rechtssache T-180/96 (Randnr. 134) ausgeführt, erweisen sich die Schriftstücke, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um nachzuweisen, welcher Art die im Rahmen des Vorhabens II erteilten Kurse waren und welche Ausbilder daran beteiligt waren, bei einer Prüfung als so ungenau, daß ernsthafte Zweifel bestehen, ob die fraglichen Kurse wirklich stattgefunden haben, wie das DAFSE in Nummer 14.3.1a seines Schreibens vom 22. September 1995 zu Recht ausgeführt hat. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie befand, daß die Klägerin, die eine Vielzahl von Kursen unter Beteiligung zahlreicher Ausbilder veranstaltete, nicht nachgewiesen habe, daß die von ihr vorgelegten Schriftstücke sich wirklich auf die Kurse bezogen, die Gegenstand des Vorhabens II waren, und indem sie es folglich ablehnte, sämtliche dazu eingereichten Ausgaben zu berücksichtigen.

173 Daher ist dieses vierte Argument zurückzuweisen.

174 Was fünftens die Unterrubrik Verwaltungspersonal (14.3.1c) anbelangt, so führt die Klägerin aus, daß Irene Vaz Lopes zwar sowohl Teilnehmerin eines Kurses als auch Ausbilderin in einem anderen Kurs gewesen sei, doch bedeute dies nicht, daß sie nicht Assistentin im zweiten Kurs habe sein können.

175 Da eine Person nicht an einem Kurs teilnehmen und zugleich dem Ausbilder in einem anderen Kurs assistieren kann, kann die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, indem sie die Berücksichtigung des Entgelts der betreffenden Person als Verwaltungsassistentin ablehnte.

176 Daher ist dieses fünfte Argument zurückzuweisen.

177 Was sechstens die Unterrubrik Verwaltung und Haushaltskontrolle (14.3.7) anbelangt, so räumt die Klägerin ein, daß sie in bezug auf die Rubrik 14.3.1 versehentlich eine Quittung (Anlage 24 der Klageschrift) beigelegt habe, die zur Rubrik 14.3.7 gehört habe. Dies sei jedoch den Prüfern rechtzeitig mitgeteilt worden.

178 Die Kommission macht geltend, daß eine im Verfahren vor dem Gericht eingereichte Quittung nicht berücksichtigt werden könne.

179 Da die Klägerin nicht hat nachweisen können, daß sie ihren Behauptungen gemäß die in der Anlage ihrer Klageschrift vorgelegte Quittung im Verwaltungsverfahren vor dem DAFSE eingereicht hat, hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Berücksichtigung des entsprechenden Betrages ablehnte.

180 Daher ist dieses sechste Argument zurückzuweisen.

181 Was siebtens die Unterrubrik Besondere Arbeiten (14.3.8) anbelangt, so weist die Klägerin darauf hin, daß das DAFSE eine von der Firma Novafarm gestellte Rechnung nicht als spezifisch genug angesehen habe. Die Beschreibung der erbrachten Dienstleistungen sei jedoch kurz gefasst, weil eine solche Beschreibung für steuerliche Zwecke genüge.

182 Da die Klägerin selbst einräumt, daß die fragliche Rechnung kurz gefasst war, kann die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, indem sie die Berücksichtigung der fraglichen Ausgabe ablehnte.

183 Daher ist dieses siebte Argument zurückzuweisen.

184 Was achtens die Unterrubrik Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und bewegliche Güter (14.3.9) anbelangt, so geht es um zwei Quittungen. Zur ersten führt die Klägerin aus, daß das DAFSE selbst ihre Aufnahme in diesen Ansatz angeregt habe. Ausserdem verstehe sie nicht, auf welcher Rechtsgrundlage die zweite Quittung als teilweise nicht zuschußfähig angesehen worden sei, da das angewandte Rationalitätskriterium nicht bekannt sei.

185 Die Kommission hebt hervor, daß der Betrag der ersten Quittung auf die Unterrubrik Normale Abschreibung (14.6) übertragen worden sei, da er ein langlebiges Gut betroffen habe. Der zweite Betrag entspreche dem nicht zuschußfähigen Teil einer Quittung über die Miete von Computern, auf die ein Rationalitätskriterium angewandt worden sei.

186 Hinsichtlich der ersten Quittung, die unstreitig EDV-Ausrüstung betrifft, hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine solche Ausrüstung als in den Ansatz 14.6 "Normale Abschreibung" einzuordnendes "langlebiges Gut" ansah. Hinsichtlich der zweiten Quittung ist das Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert genug, um den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts zu genügen, wonach die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Die Klägerin trägt insoweit im wesentlichen nur vor, daß sie die Grundlage des angewandten Rationalitätskriteriums nicht verstehe, obwohl dieses in dem Schreiben vom 22. September 1995 ausführlich erläutert ist. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, aufgrund des Vorbringens der Klägerin, wie es in der Klageschrift dargelegt ist, dessen Erheblichkeit zu prüfen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnrn. 30 ff.).

187 Daher ist dieses achte Argument zurückzuweisen.

188 Was neuntens die Unterrubrik Verbrauchsmaterial und kurzlebige Güter (14.3.10) anbelangt, so ist die Klägerin der Auffassung, daß das DAFSE durch Ablehnung dieser Ausgabe für die Anschaffung von Büromaterial die Tatsache übergangen habe, daß die Verwaltung und der Ablauf der Kurse derartige Anschaffungskosten verursachen müssen.

189 Der betreffende Betrag ist nach Auffassung des Gerichts zu Recht abgelehnt worden, da er eine Verdoppelung der Ausgaben des Ansatzes 14.2.3 (Randnr. 160) darstellte. Daher hat die Kommission durch die Ablehnung dieser Ausgabe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

190 Folglich ist dieses neunte Argument zurückzuweisen.

191 Was zehntens die Unterrubrik Steuern und Abgaben (14.3.13) anbelangt, so weist die Klägerin darauf hin, daß sie in diesen Ansatz die Beträge aufgenommen habe, die sie dem Lehrpersonal als Mehrwertsteuer gezahlt habe, da diese von den Entgelten der Lehrkräfte (Unterrubrik 14.3.1a) abgezogen worden sei.

192 Da das Gericht oben (Randnr. 172) zum Ergebnis gelangt ist, daß die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Berücksichtigung der von der Klägerin zum Ansatz Entgelte des Lehrpersonals eingereichten Ausgaben ablehnte, ist dieses zehnte Argument betreffend die für diese Entgelte zu entrichtende Mehrwertsteuer aus denselben Gründen zurückzuweisen.

193 Was elftens die Unterrubrik Allgemeine Verwaltungsausgaben (14.3.14) anbelangt, so macht die Klägerin geltend, daß Büromaterial im Rahmen der verschiedenen Ausbildungsphasen erforderlich sei, was die Einbeziehung solchen Materials in die verschiedenen Rubriken rechtfertige.

194 Die Kommission weist nur darauf hin, daß die fraglichen Beträge, die bereits in den Ansätzen 14.2.3 und 14.3.10 geprüft worden seien, nicht doppelt zuschußfähig sein könnten.

195 Da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß die von ihr in dieser Rubrik geltend gemachten Ausgaben, anders als in dem Schreiben vom 22. September 1995 angegeben, nicht schon in anderen Rubriken berücksichtigt waren, kann die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, indem sie die - erneute - Berücksichtigung derartiger Ausgaben in der Rubrik 14.3.14 ablehnte.

196 Daher ist dieses elfte Argument zurückzuweisen.

197 Was zwölftens die Unterrubrik Sonstige Betriebs- und Verwaltungskosten (14.3.15) anbelangt, so bestreitet die Klägerin, daß die Rechnung über den ersten streitigen Betrag nicht übermittelt worden sei. Die beiden anderen abgelehnten Beträge beträfen Material, das zur Verwendung in Kursen bestimmt gewesen sei, sowie kurzlebige Güter.

198 Die Kommission weist darauf hin, daß die Nachweise für den ersten Betrag nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien. Die beiden anderen Beträge beträfen Mobiliar, das in die Rubrik "Normale Abschreibung" eingeordnet und auf das der jährliche Abschreibungssatz von 10 % angewandt worden sei.

199 Da kein Beleg darüber vorliegt, daß die erste Quittung dem DAFSE im Verwaltungsverfahren übermittelt wurde und daß die anderen fraglichen Beträge kurzlebige Güter betrafen, hat die Klägerin nicht bewiesen, daß die Kommission durch Streichung der fraglichen Ausgaben einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

200 Daher ist dieses zwölfte Argument zurückzuweisen.

201 Was schließlich die Unterrubrik Normale Abschreibung (14.6) anbelangt, so behauptet die Klägerin, sie verstehe nicht die Berechnungsmethode, nach der das DAFSE bestimmte Beträge als "nicht bestätigt" habe ansehen können. Sie wiederholt dann dieselbe Argumentation wie in der Rechtssache T-180/96 (siehe Randnr. 154).

202 Die Kommission weist darauf hin, daß das DAFSE bei diesem Ansatz das übliche Kriterium angewandt habe, d. h. einen zeitlichen und physischen Zuordnungsköffizienten, der den Anteil der Ausbildung an der normalen Tätigkeit eines Unternehmens widerspiegele.

203 Zwar lassen sich, wie die Klägerin vorträgt, tatsächlich Abschreibungsmethoden denken, die spezifischer auf den effektiven Anteil der Ausbildung am Umsatz eines Unternehmens statt auf die Gesamtzahl der für Ausbildungstätigkeiten eingesetzten Beschäftigten abstellen, doch trägt nach Auffassung des Gerichts die vom DAFSE im vorliegenden Fall angewandte und von der Kommission übernommene traditionelle Methode als solche der allgemeinen Bedeutung der Ausbildung unter den Tätigkeiten sämtlicher Empfänger von ESF-Zuschüssen bereits hinreichend Rechnung. Da die angewandte Methode sachgerecht ist, hat die Kommission durch ihre Anwendung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

204 Daher ist dieses letzte Argument zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Vorlage von Schriftstücken

205 In beiden Rechtssachen hat die Klägerin in der Klageschrift beantragt, die Vorlage der Verwaltungsakten der Kommission und des DAFSE anzuordnen.

206 Die vorstehenden Erörterungen zeigen, daß das Gericht in der Lage war, über die vorliegenden Klagen auf der Grundlage der Schriftstücke, die von den Parteien im schriftlichen Verfahren eingereicht wurden, und der von der Kommission im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen vorgelegten Dokumente zu entscheiden.

207 Es ist daher nicht angebracht, der Kommission aufzugeben, die Verwaltungsakten der beiden vorliegenden Verfahren vorzulegen.

208 Es erscheint auch nicht erforderlich, von den portugiesischen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Vorlage sämtlicher nationaler Verwaltungsakten betreffend die beiden vorliegenden Verfahren zu verlangen.

209 Aus diesen Gründen ist der auf Vorlage von Schriftstücken gerichtete Antrag der Klägerin zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

210 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch nach Artikel 87 § 3 die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

211 Da der Klage in der Rechtssache T-180/96 teilweise stattgegeben wurde und jede Partei beantragt hat, der anderen die Kosten aufzuerlegen, ist in dieser Rechtssache jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

212 Da die Klägerin in der Rechtssache T-181/96 mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. In der Rechtssache T-180/96 wird die Entscheidung C (96) 1185 der Kommission vom 14. August 1996 insoweit für nichtig erklärt, als sie sich auf die Unterrubrik 14.3.12 des Antrags der Klägerin auf Restzahlung bezieht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klage in der Rechtssache T-181/96 wird abgewiesen.

4. In der Rechtssache T-180/96 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

5. In der Rechtssache T-181/96 trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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