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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: T-181/02 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Entscheidung 2002/783/EG, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten


Vorschriften:

EGV Art. 242
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Verfahrensordnung Art. 104
Entscheidung 2002/783/EG
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren Rückforderung von der Kommission angeordnet wurde, vor einem nationalen Gericht Klage gegen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung erheben kann, ändert nichts an dem in Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Grundsatz, wonach die Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs nur davon abhängt, dass der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat, und kann nicht dazu führen, einem solchen Unternehmen, das vor dem Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben hat, vorläufigen Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter zu versagen.

( vgl. Randnrn. 38-39 )

2. Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass sie mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.

Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte.

( vgl. Randnrn. 82-84 )

3. Bei der Prüfung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz kann eine Situation, in der ein Unternehmen dazu gezwungen ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, angesichts der daraus resultierenden Gefahren für den Bestand des betroffenen Unternehmens und der erheblichen Folgen, die ein solches Verfahren nach sich zieht und die seine normale Tätigkeit behindern, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden begründen. Eine solche Beurteilung muss jedoch anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erfolgen, die die konkrete Rechtssache kennzeichnen. Insoweit können die Merkmale des Konzerns berücksichtigt werden, zu dem das fragliche Unternehmen gehört.

( vgl. Randnrn. 88-89, 92 )

4. Wird die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird, gemäß Artikel 230 EG in Frage gestellt, so ist das nationale Gericht nicht durch den endgültigen Charakter dieser Entscheidung gebunden und behält somit die Möglichkeit, den Vollzug eines Rückzahlungsverlangens bis zur Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Hauptsache auszusetzen oder dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem steht die Tatsache, dass der Gemeinschaftsrichter einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht stattgegeben hat, einer Aussetzung durch ein nationales Gericht nicht entgegen.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es somit Sache des Beihilfeempfängers, nachzuweisen, dass die ihm nach nationalem Recht gegen die Rückforderung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden, und dass folglich die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt ist.

( vgl. Randnrn. 107-110 )

5. Im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über staatliche Beihilfen muss der Richter der einstweiligen Anordnung das Interesse des Antragstellers an der beantragten einstweiligen Anordnung gegen das öffentliche Interesse am Vollzug von Entscheidungen im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen abwägen.

Insoweit ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung. Das Gemeinschaftsinteresse muss daher normalerweise, wenn nicht sogar fast immer, Vorrang vor dem Interesse des Empfängers der Beihilfe haben, den Vollzug der Pflicht zu deren Rückerstattung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu verhindern.

Da weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen, können die geringen Marktanteile dieses Unternehmens nicht zum Nachweis außergewöhnlicher Umstände, die die Aussetzung des Vollzugs einer solchen Entscheidung rechtfertigen würden, herangezogen werden.

Die Tatsache, dass nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung über die einstweilige Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht vorliegen, hindert diese nicht daran, am Ende des kontradiktorischen Verfahrens zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Gemeinschaftsinteresse die sofortige Aufhebung der fraglichen Beihilfe und die unverzügliche Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung dieser Beihilfe rechtfertigt. Ebenso ändert die Tatsache, dass die Kommission nach einem langwierigen Verfahren zu dem Schluss kam, dass die streitige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, nichts am Gemeinschaftsinteresse an der unverzüglichen Rückerstattung dieser Beihilfe, damit die Situation vor ihrer Zahlung wiederhergestellt wird und die aus ihr resultierenden wettbewerbswidrigen Wirkungen auf dem Gemeinsamen Markt beseitigt werden.

( vgl. Randnrn. 111-113, 115-117 )

6. Die Kommission verfügt im Bereich von Artikel 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen und muss bei der Prüfung der wettbewerbswidrigen Wirkungen einer Beihilfe alle einschlägigen Gesichtspunkte, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Kontextes, sowie die Verpflichtungen berücksichtigen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden.

( vgl. Randnr. 118 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 3. Dezember 2002. - Neue Erba Lautex GmbH Weberei und Veredlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - Rückforderungspflicht - Dringlichkeit - Interessenabwägung. - Rechtssache T-181/02 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-181/02 R

Neue Erba Lautex GmbH Weberei und Veredlung mit Sitz in Neugersdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Professor U. Ehricke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Freistaat Sachsen, vertreten durch Rechtsanwalt M. Schütte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz, V. Di Bucci und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2002/783/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe C 62/2001 (ex NN 8/2000) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Neue Erba Lautex GmbH und Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung (ABl. L 282, S. 48), hilfsweise wegen ratenweiser Rückzahlung der fraglichen Beihilfe,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Randnummer 7 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) lautet:

Im Rahmen dieser Leitlinien kommen neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind."

2 Fußnote 10 der Leitlinien, die sich auf Randnummer 7 bezieht, sieht Folgendes vor: Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind, sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern."

3 Nach Randnummer 23 Buchstabe b der Leitlinien können Rettungsbeihilfen nur dann genehmigt werden, wenn sie mit Krediten verbunden sind, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt.

4 Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien, die Umstrukturierungsbeihilfen betrifft, müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten".

5 § 17 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) regelt die Voraussetzungen, unter denen nach deutschem Recht ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist:

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfuellen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."

Sachverhalt

6 Die in Neugersdorf in Sachsen ansässige und in der Textilbranche tätige Antragstellerin wurde am 23. Dezember 1999 durch den vorläufigen Konkursverwalter der Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung (im Folgenden: alte Erba Lautex) gegründet. Die alte Erba Lautex entstand 1992 bei der Aufspaltung der 1990 gegründeten Lautex AG, in der eine Reihe von Textilunternehmen zusammengefasst worden waren.

7 Die alte Erba Lautex war Gegenstand zahlreicher Umstrukturierungsmaßnahmen, die bis 1999 durch staatliche Beihilfen von mindestens 60,9 Millionen Euro finanziert wurden. In der Entscheidung 2000/129/EG vom 20. Juli 1999 über staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Lautex GmbH Weberei und Veredlung (ABl. 2000, L 42, S. 19, im Folgenden: ablehnende Entscheidung von 1999) vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und ordnete ihre Rückforderung durch die Bundesrepublik Deutschland an.

8 1997 wurde die alte Erba Lautex (die noch den Namen Lautex AG trug und der Treuhandanstalt, der späteren Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben [im Folgenden: BvS], gehörte) durch Verkauf an zwei private Investoren, die Daun-Gruppe und die Maron-Gruppe, privatisiert. Im Einklang mit dem Privatisierungsvertrag nahmen diese beiden Investoren zwischen April 1998 und August 1999 eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der alten Erba Lautex um 3,067 Millionen Euro vor. Die Privatisierung war an die Bedingung geknüpft, dass die Kommission die Beihilfen für die alte Erba Lautex genehmigt. Angesichts der ablehnenden Entscheidung von 1999 wurde der Privatisierungsvertrag aufgelöst, und die beiden privaten Investoren verlangten entsprechend dem Privatisierungsvertrag die Rückzahlung des investierten Kapitals.

9 Am 2. November 1999 beantragte die alte Erba Lautex die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Gesamtvollstreckung). Gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (RGBl. 1892 S. 477 in der Fassung des BGBl. 1994 I S. 2911) führte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. Dezember 1999 zur Auflösung der alten Erba Lautex. Die Rückforderung der Beihilfen, die Gegenstand der ablehnenden Entscheidung von 1999 waren, wurde als Teil der Gesamtvollstreckungsmasse der alten Erba Lautex eingetragen.

10 Die am 23. Dezember 1999 vom vorläufigen Konkursverwalter der alten Erba Lautex gegründete Antragstellerin übernahm als 100%ige Tochtergesellschaft der alten Erba Lautex deren Geschäftstätigkeit. Zu diesem Zweck pachtete die Antragstellerin alle für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der alten Erba Lautex erforderlichen Vermögensgegenstände. Alle Mitarbeiter der alten Erba Lautex unterzeichneten neue Verträge mit der Antragstellerin, ohne dass Abfindungen gezahlt wurden. Die Antragstellerin hat derzeit etwa 270 Beschäftigte.

11 Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999, das am 3. Januar 2000 bei der Kommission einging, informierten die deutschen Behörden die Kommission über die Gründung der Antragstellerin als Auffanggesellschaft. Das Schreiben enthielt einen Umstrukturierungsplan der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Price Waterhouse Coopers Deutsche Revision und die Angabe, dass die Umstrukturierung der Antragstellerin im Jahr 2000 erfolgen solle, sobald ein Investor gefunden worden sei. Weiter hieß es in dem Schreiben, zur Überbrückung werde die Antragstellerin von der BvS und dem Freistaat Sachsen über die Sächsische Aufbaubank (im Folgenden: SAB) eine Rettungsbeihilfe von 4,448 Millionen Euro als Darlehen erhalten. Die auf höchstens 29,5 Millionen Euro geschätzten Umstrukturierungskosten - zu deren Übernahme sich die BvS und der Freistaat Sachsen bereit erklärten - sollten insbesondere den Erwerb der Vermögenswerte der alten Erba Lautex sowie die Rückzahlung der zwei als Rettungsbeihilfe gezahlten Darlehen der BvS und der SAB decken.

12 Nach dem Umstrukturierungsplan sollten die Vermögenswerte der alten Erba Lautex somit im Hinblick auf den für das Jahr 2000 geplanten Verkauf der Antragstellerin auf diese übertragen werden. Dazu fand im Jahr 2000 eine Ausschreibung statt. Sie hatte bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf einstweilige Anordnung noch nicht zum Verkauf geführt.

13 Mit Schreiben, das am 27. Februar 2001 bei der Kommission einging, teilten ihr die deutschen Behörden mit, dass nach der Auflösung des Privatisierungsvertrags gemäß den darin getroffenen Vereinbarungen an die Maron-Gruppe und die Daun-Gruppe zur Erstattung des Kaufpreises für die alte Erba Lautex und der Kapitalzuführung von 3,067 Millionen Euro ein Betrag von 3,289 Millionen Euro gezahlt worden sei.

14 Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 unterrichtete die Kommission die deutschen Behörden über ihren Beschluss, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG in Bezug auf die Beihilfe C 62/2001 (ex NN 8/2000) - Neue Erba Lautex GmbH einzuleiten (ABl. C 310, S. 3). Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei deutschen Wettbewerbern und einem belgischen Textilherstellerverband, zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 7. Februar 2002 äußerte.

15 Am 12. März 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/783/EG über die staatliche Beihilfe C 62/2001 (ex NN 8/2000) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Neue Erba Lautex GmbH und Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung (ABl. L 282, S. 48, im Folgenden: streitige Entscheidung).

16 Artikel 1 der streitigen Entscheidung lautet: Die Beihilfen Deutschlands zugunsten der aus der Erba Lautex GmbH i. G. und ihrer vollständigen Tochtergesellschaft Neue Erba Lautex GmbH bestehenden Gruppe in Höhe von 7,834 Mio. EUR (15,324 Mio. DEM) sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren." Nach Artikel 2 hat die Bundesrepublik Deutschland die Beihilfen unverzüglich gemäß den Verfahren des deutschen Rechts zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Nach Artikel 3 der Entscheidung hat sie der Kommission ferner binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um ihr nachzukommen.

17 Der mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 gemeldete Betrag von 4,448 Millionen Euro, der sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission auf 4,767 Millionen Euro erhöht hatte und um den es im vorliegenden Verfahren allein geht, wurde nach Angaben der Kommission von der BvS und der SAB in Form von Darlehen am 23. Dezember 1999, 1. Februar 2000, 19. Mai 2000 und 8. Juni 2000 gewährt (Randnr. 18). In der streitigen Entscheidung heißt es, diese Darlehen hätten innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt werden sollen, doch sei dieser Zeitraum auf zwölf Monate verlängert worden. Die Rückzahlung habe ab 1. Juli 2001 in monatlichen Raten von 5 112 Euro (je 2 556 Euro an die SAB und die BvS) erfolgen sollen.

18 Nach der Einstufung dieses Betrages als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG führt die Kommission aus (Randnrn. 36 bis 38), Begünstigte der Beihilfe sei die aus der alten Erba Lautex und der Antragstellerin bestehende Gruppe, die eine einzige Wirtschaftseinheit bilde (im Folgenden: Erba-Lautex-Gruppe).

19 In den Randnummern 39 bis 59 der streitigen Entscheidung prüft die Kommission sodann, ob diese staatliche Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann.

20 Dabei befasst sie sich zunächst in den Randnummern 44 bis 47 mit der Frage, ob die Antragstellerin als Auffanggesellschaft im Sinne der Ausnahmebestimmung in Fußnote 10 der Leitlinien eingestuft werden kann. In der Entscheidung heißt es, diese Fußnote gelte nur für Unternehmen, die aus einer Abwicklung oder einer Vermögensübernahme entstanden seien. Im Fall der Erba-Lautex-Gruppe habe aber weder eine Abwicklung noch eine Übertragung von Vermögenswerten stattgefunden. Die Einleitung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens stelle keine Abwicklung dar (Randnr. 45). Während die Abwicklung ihrem Wesen nach in der Umwandlung von Vermögenswerten in Bargeld bestehe und in der Regel den Verkauf der Vermögenswerte eines Unternehmens und deren Aufteilung auf die Gläubiger und Gesellschafter vor der Auflösung des Unternehmens bedinge, könne der Konkurs zur Reorganisation des Unternehmens und zur Fortführung seiner Tätigkeiten führen. Was die Vermögensübernahme anbelange, so sei die Auffassung zurückzuweisen, dass die Pachtung von Vermögenswerten einer Übernahme vergleichbar sei (Randnr. 46).

21 Nachdem die Kommission zu dem Ergebnis gekommen war, dass Fußnote 10 nicht zur Anwendung komme, prüfte sie, ob die der Erba-Lautex-Gruppe gezahlte Beihilfe die in den Leitlinien aufgestellten Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erfuellt (Randnrn. 48 bis 56).

22 Hierzu führt sie aus:

[D]er übliche Sechsmonatszeitraum, für den einer Rettungsbeihilfe zugestimmt werden kann, [wurde] in diesem Fall ohne Anführung einer Rechtfertigung erheblich überschritten. Hinzu kommt, dass diese angebliche Rettungsbeihilfe nach den vorliegenden Informationen von dem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren zurückgezahlt werden soll, wobei die Rückzahlung von Zinsen nicht berücksichtigt ist...." (Randnr. 50)

23 Weiter stellt sie fest: [D]er Zweck von Rettungsbeihilfen [besteht] darin, die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens bis zur Ermittlung seines Fortbestandes zu ermöglichen. Selbst wenn man ein gewisses Maß an Flexibilität zubilligt, können Rettungsbeihilfen nicht für einen unbegrenzten Zeitraum genehmigt werden.... Auch zwei Jahre nach der Ausschreibung ist der Verkauf nicht erfolgt. Außerdem sind offenbar einige Umstrukturierungsschritte bereits erfolgt, obwohl [die Antragstellerin] nicht verkauft worden ist...." (Randnr. 52)

24 Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die fragliche Beihilfe auch nicht als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden könne. Dazu heißt es in der streitigen Entscheidung u. a.:

(54) Erstens hat Deutschland nie einen Umstrukturierungsplan für die gesamte Gruppe vorgelegt.... Der einzige der Kommission vorgelegte Plan betrifft [die Antragstellerin], einen Teil der Gruppe.

(55) Zweitens ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass die Gruppe auch nur teilweise ihre Rentabilität wiederherzustellen vermag. Deutschland hat nie erklärt, dass die Rentabilität der [alten Erba Lautex] wiederhergestellt werden könnte. In dem Bericht der ersten Gläubigerversammlung wird festgestellt, dass die in der Gesamtvollstreckung befindliche Gesellschaft nicht wiederhergestellt werden könne. Obwohl Deutschland der Auffassung ist, dass die Rentabilität der [Antragstellerin] wiederhergestellt werden könne, ist dies jedoch nur durch deren Verkauf möglich. Es ist, wie wiederholt festgestellt, offenbar jedoch kein Investor bereit, den neuen Rechtsträger zu übernehmen. Daher liegt weder ein bedeutender Beitrag der Beihilfeempfänger vor, noch kann er erwartet werden."

25 Schließlich führt die Kommission in Randnummer 57 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, aus:

[D]ie Kommission [muss] bei der Ermittlung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Zu diesen zählen gegebenenfalls die bereits in einer vorangehenden Entscheidung erwogenen Umstände und die Verpflichtungen, die mit dieser Entscheidung einem Mitgliedstaat auferlegt worden sind. Bei der Bewertung neuer Beihilfen muss die Kommission deren kumulierende Wirkung im Hinblick auf die Verfälschung des Marktes und die nicht rückgeforderten, unvereinbaren Beihilfen bewerten."

26 In den Randnummern 58 und 59 weist die Kommission darauf hin, dass mit der ablehnenden Entscheidung von 1999 die staatlichen Beihilfen zugunsten der alten Erba Lautex für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden seien und dass diese ihre Tätigkeiten über die Antragstellerin auf demselben Markt fortführe. Deshalb hätten die neuen Beihilfen eine nachteilige kumulierende Wirkung auf den Wettbewerb.

Verfahren

27 Am 13. Juni 2002 hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

28 Mit Schriftsatz, der am 28. Juni 2002 eingegangen ist, hat sie beantragt,

- den Vollzug von Artikel 2 der streitigen Entscheidung gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen, bis das Gericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs geprüft und darüber entschieden hat;

- den Vollzug von Artikel 2 der streitigen Entscheidung auszusetzen, bis über die Nichtigkeitsklage entschieden wurde oder bis zu einem anderen vom Gericht bestimmten Zeitpunkt;

hilfsweise,

- den Vollzug von Artikel 2 der streitigen Entscheidung unter der Bedingung auszusetzen, dass die Antragstellerin der BvS und der SAB monatlich einen Betrag von 5 000 Euro oder einen anderen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zurückzahlt;

- jede andere oder zusätzliche einstweilige Anordnung zu erlassen, die das Gericht für erforderlich oder angemessen hält;

- die Kostenentscheidung vorzubehalten.

29 Unter den Umständen des vorliegenden Falles hat der Richter der einstweiligen Anordnung dem gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Antrag nicht stattgegeben und die Kommission zur Stellungnahme aufgefordert.

30 Die Kommission hat am 15. Juli 2002 zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

31 Der Freistaat Sachsen hat am 19. September 2002 beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 20. September 2002 hat der Präsident des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

32 Die Verfahrensbeteiligten einschließlich des Streithelfers sind in der Sitzung vom 20. September 2002 angehört worden.

33 Am Ende der Anhörung hat der Richter der einstweiligen Anordnung der Kommission eine Frist gesetzt, um Erwägungen zu einer möglichen Rückzahlung der fraglichen staatlichen Beihilfe anzustellen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Antragstellerin dem Gericht einen Vorschlag für eine Vereinbarung unterbreitet, die den vom Richter der einstweiligen Anordnung bei der Anhörung gemachten Vorschlag widerspiegelt. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat die Kommission geantwortet, dass sie diesem Vorschlag nicht zustimme.

34 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 hat die Antragstellerin dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme übersandt, in der sie auf die Zurückweisung ihres Vorschlags durch die Kommission antwortet. Mit Schreiben, das am gleichen Tag beim Gericht eingegangen ist, hat die Kommission eine ergänzende Stellungnahme zum Vorschlag der Antragstellerin abgegeben.

Rechtliche Würdigung

35 Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für erforderlich hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder sonstige einstweilige Anordnungen treffen.

36 Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung sieht vor, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25, und vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).

Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung

37 Die Kommission hält den vorliegenden Antrag für unzulässig. Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin hätte die Einleitung des Rückforderungsverfahrens durch die BvS und die SAB abwarten und dann von den ihr gegen diese Rückforderung zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-276/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2001, I-8055; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26).

38 Dieses Vorbringen ist klar zurückzuweisen. Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hängt die Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs nur davon ab, dass der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P[R], Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

39 Wie sich aus Randnummer 33 des vorgenannten Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes ergibt, kann das Vorbringen der Kommission, das auf Zweckmäßigkeitserwägungen im Zusammenhang mit der relativen Wirksamkeit der verschiedenen Verfahren beruht, nicht dazu führen, im Bereich der staatlichen Beihilfen die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Grundregel zu ändern und insbesondere einem Unternehmen, das Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der die Rückforderung einer unzulässigen Beihilfe verlangt wird, vorläufigen Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter zu versagen.

40 Der vorliegende Antrag ist daher zulässig.

Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

- Zum Fumus boni iuris

41 Zum Nachweis dafür, dass die den Fumus boni iuris betreffende Voraussetzung erfuellt ist, trägt die Antragstellerin vier Klagegründe vor, die sie in ihrer Klageschrift näher ausgeführt hat.

42 Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Antragstellerin geltend, sie bilde mit der alten Erba Lautex keine wirtschaftliche Einheit. Die Kommission hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass sie von der alten Erba Lautex kontrolliert werde, da diese seit der Insolvenzeröffnung aufgelöst und nicht mehr unternehmerisch tätig sei.

43 Überdies sei die Antragstellerin eine Gesellschaft, die im Sinne der Ausnahmeregelung in Fußnote 10 der Leitlinien aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen" sei. Diese Ausnahmeregelung beziehe sich auf Gesellschaften, die nach einer Insolvenz gegründet worden seien. Die Vermögensübernahme" könne in der Pacht von Vermögensgegenständen des insolventen Unternehmens bestehen, wenn sie die Fortführung der Geschäftstätigkeit ermöglichten. Die Tatsache, dass die Antragstellerin als 100%ige Tochtergesellschaft des insolventen Unternehmens dessen Geschäftstätigkeit fortführe, stehe der Ausnahmeregelung für Auffanglösungen insbesondere deshalb nicht entgegen, weil die Antragstellerin die einzige am Markt verbliebene Unternehmenseinheit darstelle.

44 Ferner hätte die Kommission bei Erlass ihrer Entscheidung alle verfügbaren Informationen berücksichtigen müssen. Sie habe aber das ihr am 27. Februar 2002 von der Bundesregierung übersandte Schreiben außer Acht gelassen, mit dem sie über den wesentlichen Inhalt eines später nachgereichten Vortrags über die Änderung des Umstrukturierungskonzepts, die Reduzierung der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe und die Genehmigungsfähigkeit der Beihilfe auf der Grundlage des geänderten Konzepts informiert und worin ihr zugesagt worden sei, so bald wie möglich nähere Angaben zu übermitteln. Zudem hätte sie die mit Schreiben der Bundesregierung vom 12. März 2002 übermittelten Informationen abwarten und berücksichtigen müssen, da seit der Notifizierung der Beihilfen mehr als zwei Jahre vergangen seien und die Kommission selbst in Abschnitt 3.2.4 ihrer Leitlinien der Änderungsbedürftigkeit von Umstrukturierungsplänen während des Umstrukturierungszeitraums Rechnung trage. Dieser offensichtliche Beurteilungsfehler habe die streitige Entscheidung entscheidend beeinflusst, da die Beihilfe jedenfalls aufgrund des neuen Vortrags genehmigungsfähig gewesen wäre.

45 Darüber hinaus habe die Kommission nicht sämtliche ihr mit der Notifikation übermittelten Informationen berücksichtigt, da sie die ursprünglich notifizierte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 29,5 Millionen Euro keiner Beurteilung unterzogen, sondern festgestellt habe, dass ihr die Finanzierung der Umstrukturierungskosten nicht mitgeteilt worden sei. Dieser offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission sei erheblich, weil sie dadurch den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht mehr habe wahrnehmen können.

46 Der zweite, auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil macht die Antragstellerin geltend, die streitige Entscheidung sei unzureichend begründet. In ihr werde nicht dargelegt, aus welchem Grund die Analyse, die sie enthalte, von der Entscheidungspraxis der Kommission abweiche. In einer Reihe von Entscheidungen habe die Kommission Unternehmen, die sich in einer ähnlichen Situation wie die Antragstellerin befunden hätten, als neu gegründete Unternehmen" eingestuft, die in den Genuss der Ausnahmeregelung in Fußnote 10 der Leitlinien kämen. Zudem enthalte die streitige Entscheidung keine ausreichende Begründung in Bezug auf die Analyse der Wettbewerbsverfälschung und der Handelsbeeinträchtigung und keinerlei Ausführungen zum Marktanteil des Beihilfeempfängers und zu den Handelsströmen der fraglichen Erzeugnisse.

47 Im zweiten Teil rügt die Antragstellerin, dass die Kommission den Anspruch der Bundesrepublik Deutschland und mittelbar ihren eigenen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass sie bestimmte neue Informationen über den Umstrukturierungsplan nicht berücksichtigt habe. Wenn sie diese Informationen berücksichtigt hätte, hätte sie die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigen müssen.

48 Der dritte Klagegrund betrifft einen Ermessensmissbrauch. Die streitige Entscheidung sei zu einem anderen als dem angeblich verfolgten Zweck ergangen. Die Kommission habe sie erlassen, um ihre Position in einem in der Presse angekündigten Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der vermeintlichen Nichtumsetzung der ablehnenden Entscheidung von 1999 nicht zu gefährden.

49 Der vierte Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der eine unvoreingenommene Prüfung und Ermessensausübung durch die Kommission verlange. Für die Kommission habe aber zum Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens das Ergebnis der beihilferechtlichen Prüfung bereits unverrückbar festgestanden.

50 Auf den ersten Klagegrund entgegnet die Kommission, die alte Erba Lautex und die Antragstellerin bildeten eine Gruppe. Allein dieser Umstand rechtfertige die Berücksichtigung der der alten Erba Lautex bereits gewährten Beihilfe und die Bezugnahme auf das Urteil TWD/Kommission (vgl. Randnrn. 57 bis 59 der streitigen Entscheidung).

51 Die alte Erba Lautex sei nicht abgewickelt" worden, und die Antragstellerin habe nicht das Vermögen der alten Erba Lautex im Sinne von Fußnote 10 der Leitlinien übernommen.

52 Dass die alte Erba Lautex insolvent und nicht mehr werbend am Markt tätig sei, sei unerheblich, da die Antragstellerin eine 100%ige Tochtergesellschaft der alten Erba Lautex sei. Zwar sei die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Antragstellerin als Tochtergesellschaft des insolventen Unternehmens angeblich nur für die Übergangszeit bis zur Veräußerung der Antragstellerin an einen Investor gewählt worden sei, doch habe sich bislang kein solcher Investor gefunden.

53 Auch von einer Vermögensübernahme könne nicht ausgegangen werden. Bei der Verpachtung gingen zwar der Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft an den Gegenständen über, nicht aber das Eigentum. So könne z. B. nur der Verpächter, hier die alte Erba Lautex, die verpachteten Gegenstände verkaufen. Da die betriebsnotwendigen Gegenstände zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung seit mehr als 27 Monaten gepachtet worden seien, könne dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Vermögensgegenstände nur fürs Erste verpachtet worden seien, nicht gefolgt werden.

54 Die fragliche staatliche Beihilfe sei jedenfalls nicht mit den Leitlinien vereinbar. Nach den Leitlinien seien Rettungsbeihilfen auf höchstens sechs Monate beschränkt, wobei dieser Zeitraum bei Vorliegen eines Umstrukturierungsplans bis zur Entscheidung der Kommission über diesen Plan verlängert werden könne. Außerdem müssten sie mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate betrage.

55 Im vorliegenden Fall sei die Beihilfe für eine Dauer von über 930 Monaten gewährt worden und könne daher nicht als Rettungsbeihilfe angesehen werden (vgl. Randnrn. 49 bis 53 der streitigen Entscheidung).

56 Für Umstrukturierungsbeihilfen gelte u. a. die Voraussetzung, dass sich Umfang und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung des Unternehmens notwendige Mindestmaß beschränkten und in angemessenem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht verfolgten Zweck stuenden. Dabei müssten die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln" einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten". Wie sich aus den Randnummern 54 und 55 der streitigen Entscheidung ergebe, könnten die fraglichen Darlehen nicht als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden, da es gerade an einem solchen Beitrag fehle. Die gesamte für die Durchführung des Umstrukturierungsplans erforderliche Summe werde nämlich durch die Darlehen der BvS und der SAB gedeckt.

57 Selbst wenn die Kommission fälschlich von einer Unternehmensgruppe ausgegangen sein sollte, würde es sich überdies um einen Formfehler handeln, der nicht zur Nichtigkeit der streitigen Entscheidung führen könnte, da ihre übrigen Erwägungen ausreichten, um den verfügenden Teil zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 119/86, Spanien/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4121, Randnr. 51).

58 Der zweite Klagegrund entbehre der Grundlage, da die streitige Entscheidung ausreichend begründet sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

59 Die von der Antragstellerin als Beleg dafür, dass sie benachteiligt worden sei, angeführten Rechtssachen beträfen insbesondere deshalb keine mit ihrem Fall vergleichbaren Sachverhalte, weil in diesen Rechtssachen einer oder mehrere private Investoren einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung geleistet hätten.

60 Was die angeblich fehlende Angabe der Umstände betreffe, aufgrund deren die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige und die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändere, so sei auf Randnummer 33 der streitigen Entscheidung zu verweisen.

61 Auch die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 59) sei der Empfänger einer Beihilfe im Verwaltungsverfahren nur Beteiligter und habe daher keinen Anspruch auf rechtliches Gehör wie diejenigen, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden sei. Die Verfahrensrechte der Beihilfeempfänger seien somit gewahrt, wenn sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert worden seien.

62 Von den beiden Schreiben, die die Kommission nicht beachtet haben solle, sei das erste am 27. Februar 2002 persönlich an den Generaldirektor für Wettbewerb gerichtet worden und stelle keine offizielle Korrespondenz mit der Kommission dar, sondern nur eine Bitte um persönliche Intervention. Das zweite Schreiben sei bei der Kommission am 12. März 2002, dem Tag des Erlasses der streitigen Entscheidung, nach Beginn der Sitzung eingegangen, bei der der Beschluss zum Erlass der streitigen Entscheidung gefasst worden sei. Schließlich wären die Informationen in diesen Schreiben, auch wenn sie berücksichtigt worden wären, nicht geeignet gewesen, die Beurteilung der Beihilfen durch die Kommission zu ändern.

63 Der dritte und der vierte Klagegrund seien offensichtlich unzutreffend und daher zurückzuweisen.

- Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

64 Die Antragstellerin trägt zunächst vor, wenn die streitige Entscheidung vollzogen werde, müsse ihr Geschäftsführer Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen; dies würde zur Vernichtung der Existenz der Gesellschaft führen, noch bevor das Gericht in der Hauptsache entschieden habe. Bei einem solchen Schaden sei die Aussetzung des Vollzugs dringlich (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 120).

65 Zum Nachweis des Schadens legt die Antragstellerin ein Wirtschaftsprüfergutachten von Price Waterhouse Coopers Deutsche Revision vom 20. Juni 2002 (im Folgenden: PWC-Gutachten) vor, in dem drei Szenarien untersucht werden.

66 Nach dem ersten Szenario würde die Antragstellerin, wenn sie die Beihilfe zurückzahlen müsste, sofort insolvent und könnte folglich ihre Tätigkeit nicht fortsetzen. Das zweite Szenario, das auf der Annahme beruht, dass im Jahr 2004 über die Klage entschieden wird, kommt zu dem Ergebnis, dass die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung es der Antragstellerin ermöglichen würde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu überleben. Nach dem dritten Szenario schließlich müsste im Fall der Abweisung der Klage trotz des gewährten vorläufigen Rechtsschutzes ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

67 Zum ersten Szenario trägt die Antragstellerin vor, sie verfüge nicht über die zur Rückzahlung der Darlehen, aus denen die fragliche Beihilfe bestehe, erforderlichen finanziellen Mittel. Es sei ihr nicht möglich, Kredite zu erhalten, um diesen Betrag zurückzuzahlen. Sie habe keine eigenen Vermögensgegenstände, die zu diesem Zweck mit Aussicht auf Erfolg verwertet oder besichert werden könnten. Der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO sei damit erfuellt. Die BvS und die SAB hätten sie mit Schreiben vom 3. April 2002 und vom 15. April 2002 zur Rückzahlung der Beihilfe zuzüglich Zinsen aufgefordert. Diese Schreiben stellten konkrete Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen dar. Wenn der Vollzug der streitigen Entscheidung nicht ausgesetzt werde, würden die Forderungen fällig. Wie sich aus zwei Schreiben der BvS vom 2. April 2002 und vom 20. Juni 2002 ergebe, werde die BvS Zahlungsklage erheben, wenn das Gericht den Vollzug nicht aussetze.

68 Die Zurückweisung des vorliegenden Antrags hätte somit zur Folge, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin unverzüglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen müsste. In diesem Fall würde die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf einen Insolvenzverwalter übergehen. Nach den Randnummern 34 bis 46 und 71 des PWC-Gutachtens wäre nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Fortführung oder die Sanierung der Gesellschaft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr möglich.

69 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde wegen des Vertrauensverlusts der Kunden, Lieferanten und Gläubiger und den daraus folgenden Liquiditätsproblemen unweigerlich zur Vernichtung der Existenz der Antragstellerin führen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Investor gewillt sei, in ein insolventes Unternehmen zu investieren.

70 Die Insolvenzprobleme könnten auch nicht durch die in ihrem Fall gewählte Auffanglösung überwunden werden, da die in den Leitlinien vorgesehene Ausnahmeregelung am 31. Dezember 1999 ausgelaufen sei.

71 Die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Auflösung der Gesellschaft begründe bereits die Dringlichkeit (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-885, Randnr. 42).

72 Zum zweiten Szenario im PWC-Gutachten sei festzustellen, dass ihr Überleben im Fall der Aussetzung des Vollzugs hinreichend wahrscheinlich sei, wie die ständige Verbesserung ihrer finanziellen Situation belege. Nach den dem Gutachten beigefügten Zahlen für die Jahre 2000 und 2001 habe sich ihre Ertragslage kontinuierlich verbessert und werde aller Wahrscheinlichkeit nach in den Jahren 2002 bis 2004 positiv verlaufen.

73 Schließlich sei für den Fall einer Übernahme durch einen Investor mit einer noch positiveren als der im PWC-Gutachten angenommenen Unternehmensentwicklung zu rechnen.

74 Allgemein sei darauf hinzuweisen, dass der zuvor geschilderte Schaden nicht verhindert werden könnte, wenn sie abwarten würde, bis die BvS und die SAB vor den deutschen Gerichten auf Rückzahlung der Beihilfe klagten, und dann alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen würde.

75 Zudem würde eine in Deutschland gegen sie erhobene Klage nichts an der Fälligkeit der Forderung und damit an der Pflicht des Geschäftsführers ändern, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. In diesem Fall hätte sie auf den Ablauf eines Zivilprozesses keinen Einfluss mehr, da dieser gemäß § 240 der deutschen Zivilprozessordnung unterbrochen würde und nur vom Insolvenzverwalter unter besonderen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden könnte.

76 Selbst wenn die Existenz der Antragstellerin durch den Vollzug der streitigen Entscheidung nicht gefährdet würde, müsste ihr Geschäftsführer in diesem Fall gleichwohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, so dass sie ihre Marktposition auf absehbare Zeit nicht zurückgewinnen könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R, Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583, Randnrn. 45 und 51). Dies würde zur Entlassung zahlreicher Mitarbeiter führen und begründe damit die Dringlichkeit (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnr. 59).

77 In Bezug auf die Interessenabwägung sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Schäden für die Gemeinschaft so minimal wären, dass sie kaum messbar wären, da ihr Marktanteil auf dem Gemeinsamen Markt extrem gering sei. Ein erheblicher und nicht wieder gutzumachender Schaden für den Wettbewerb könne auch deshalb ausgeschlossen werden, weil die Kommission eine einstweilige Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) nicht für erforderlich gehalten habe. Schließlich erscheine angesichts der erheblichen Dauer des Verfahrens, die im Wesentlichen auf das Verhalten der Kommission während der neunzehnmonatigen vorläufigen Prüfung der fraglichen Beihilfe zurückzuführen sei, ein vorläufiger Aufschub der Auflösung des Unternehmens hinnehmbar.

78 Die Kommission trägt vor, das PWC-Gutachten belege nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung es der Antragstellerin ermöglichen würde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu überleben.

79 Das im PWC-Gutachten für 2002 erwartete positive Betriebsergebnis von etwa 0,4 Millionen Euro sei kein Anzeichen für eine langfristige finanzielle Gesundung der Antragstellerin, da insbesondere die Verluste der Vorjahre gedeckt werden müssten. Zudem setze das erhoffte Betriebsergebnis nach dem PWC-Gutachten eine ambitionierte" Umsatzsteigerung von rund 1,5 Millionen Euro für 2002 voraus, die die Antragstellerin bei einer stabilen und kontinuierlichen Konjunkturentwicklung im zweiten Halbjahr 2002" erreichen könnte. Dass eine kurz- und mittelfristige positive Entwicklung der Gesamtkonjunktur ungewiss sei, belege der Wochenbericht des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung vom 11. Juli 2002, wonach für 2003 mit einem Einbruch der Konjunktur zu rechnen sei.

80 Aus dem PWC-Gutachten ergebe sich ferner, dass die Finanzierung des Investitionsbedarfs der Antragstellerin derzeit noch weitgehend offen" sei und dass verbesserte Chancen" bestuenden, sofern es gelinge, das weltweite Bieterverfahren durch den Verkauf der Antragstellerin an einen strategischen Investor" erfolgreich abzuschließen. Eine Prognose, ob dieses Ereignis eintreffen werde, wäre aber zum jetzigen Zeitpunkt reine Spekulation. Die Kommission habe keine Kenntnis von Bewerbern, die verbindliches Kaufinteresse bekundet hätten.

81 Schließlich müsse das Interesse der Gemeinschaft an der Beendigung der Wettbewerbsverzerrung durch Rückzahlung der unzulässigen Beihilfen fast immer überwiegen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände für ein anderes Ergebnis sprächen. Im vorliegenden Fall gebe es solche Umstände nicht.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

82 Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95). Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-34/02 R, B/Kommission, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 36).

83 Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass sie mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschluss B/Kommission, Randnr. 86).

84 Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P[R], Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001 in der Rechtssache T-339/00 R, Bactria/Kommission, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94), doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte (Beschluss Poste Italiane/Kommission, Randnr. 120).

85 Daher ist zu prüfen, ob die Antragstellerin in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hat, dass der Vollzug von Artikel 2 der streitigen Entscheidung unweigerlich zu ihrer Insolvenz und zu ihrem Verschwinden vom Markt vor dem Erlass der Entscheidung in der Hauptsache führen würde.

86 Unter Bezugnahme auf das PWC-Gutachten (siehe oben, Randnrn. 67 bis 69) macht die Antragstellerin geltend, im Fall der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs würde die ihr gewährte Beihilfe sofort zurückgefordert. Ferner würde nach ihren Angaben in der Anhörung, die die Kommission nicht in Abrede gestellt hat, eine unbedingte Aufforderung der BvS und der SAB, die streitige Beihilfe zurückzuzahlen, zur Fälligkeit dieser Forderung im Sinne von § 17 Absatz 2 InsO und damit unweigerlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen.

87 Darüber hinaus hat die Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen auf einen Insolvenzverwalter übergehen würde (§ 80 Absatz 1 InsO) und dass in einem solchen Fall die Fortführung des Unternehmens nur bei Befriedigung aller Gläubiger möglich wäre. Sie hat insoweit darzutun versucht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unweigerlich zur Vernichtung ihrer Existenz führen würde, und dabei insbesondere geltend gemacht, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens ihr Verhältnis zu ihren Schlüsselkunden", Lieferanten und Gläubigern irreparabel schädigen und den Verkauf an einen privaten Investor sehr unwahrscheinlich machen würde.

88 Zunächst ist festzustellen, dass eine Situation, in der ein Unternehmen dazu gezwungen ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, angesichts der daraus resultierenden Gefahren für den Bestand des betroffenen Unternehmens und der erheblichen Folgen, die ein solches Verfahren nach sich zieht und die seine normale Tätigkeit behindern, einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden begründen kann (Beschluss HFB u. a./Kommission, Randnr. 56).

89 Eine solche Beurteilung muss jedoch anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erfolgen, die die konkrete Rechtssache kennzeichnen (Beschluss HFB u. a./Kommission, Randnr. 57).

90 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass der Vollzug von Artikel 2 der streitigen Entscheidung unausweichlich zu ihrer Auflösung und zu ihrem Verschwinden vom Markt führen würde.

91 Erstens hat sie keine überzeugenden Belege dafür geliefert, dass sie daran gehindert wäre, bei der Rückzahlung der streitigen Beihilfe die finanzielle Unterstützung der alten Erba Lautex in Anspruch zu nehmen.

92 Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens können bei der Beurteilung seiner materiellen Lage unstreitig insbesondere die Merkmale des Konzerns berücksichtigt werden, zu dem es gehört (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 36, und Beschluss Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 56).

93 Zudem spielt es bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens keine Rolle, ob die Kontrolle über das Unternehmen von einem anderen Unternehmen oder einer natürlichen Person ausgeübt wird (Beschluss HFB u. a./Kommission, Randnr. 64).

94 Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die alte Erba Lautex als Gesellschaft aufgelöst worden sei und dass sie und die alte Erba Lautex deshalb keine Gruppe" bildeten, erscheint daher auf den ersten Blick für die Beurteilung des Vorliegens einer Gruppe" unerheblich.

95 Ohne dass im vorliegenden Fall auf die Frage eingegangen werden muss, ob die alte Erba Lautex und die Antragstellerin zur gleichen Gruppe von Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts gehören (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 134, vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, Randnr. 35, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, Randnr. 16), genügt die Feststellung, dass die Antragstellerin das Fehlen wirtschaftlicher Bindungen zwischen ihr und der alten Erba Lautex nicht hinreichend dargetan hat.

96 Zunächst ergibt sich aus der streitigen Entscheidung, dass die Antragstellerin ein zu 100 % von der alten Erba Lautex kontrolliertes Unternehmen ist.

97 Sodann hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sie vom Insolvenzverwalter der alten Erba Lautex im Rahmen einer Vermögensübernahme und mit Zustimmung der Gläubiger der alten Erba Lautex allein zu dem Zweck gegründet worden sei, insbesondere durch einen späteren Verkauf der Antragstellerin an einen privaten Investor eine bessere Befriedigung dieser Gläubiger zu ermöglichen. Ferner steht fest, dass bis zu einem solchen Verkauf an einen Investor die Vermögensgegenstände (Maschinen und Räumlichkeiten) der alten Erba Lautex an die Antragstellerin gegen ein monatliches Entgelt verpachtet wurden, das der alten Erba Lautex regelmäßige Zahlungseingänge verschaffte, die nach Angaben der Antragstellerin höher waren als der Erlös, der bei sofortiger Zerschlagung der alten Erba Lautex erzielt worden wäre. Überdies ist festzustellen, dass das Personal der Antragstellerin einschließlich der leitenden Angestellten dem der alten Erba Lautex entspricht.

98 Schließlich hat die Antragstellerin in der Anhörung vorgetragen, dass die alte Erba Lautex ein klares Interesse daran habe, dass der Ruf der Antragstellerin durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beeinträchtigt werde.

99 Somit ist eindeutig erwiesen, dass zwischen der alten Erba Lautex und der Antragstellerin eine Interessengemeinschaft besteht und dass der Insolvenzverwalter der alten Erba Lautex vor allem bestrebt ist, die Lebens- und Funktionsfähigkeit der Antragstellerin zu erhalten.

100 In der Anhörung hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Vermögensmasse der alten Erba Lautex ausschließlich zur Befriedigung ihrer Gläubiger verwendet werden müsse und dass sich der Insolvenzverwalter der alten Erba Lautex strafbar machen würde, wenn er dieser Pflicht nicht nachkäme.

101 Hierzu ist festzustellen, dass sich die Antragstellerin auf einen allgemeinen Hinweis auf die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften beschränkt hat, ohne den geringsten Beweis dafür zu liefern, dass in einer Situation wie der vorliegenden das Vermögen eines insolventen Unternehmens nicht in gewissem Umfang zur Unterstützung einer 100%igen Tochtergesellschaft dieses Unternehmens verwendet werden kann, deren Überleben erhebliche Auswirkungen auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger des insolventen Unternehmens hat.

102 Die Angaben der Antragstellerin legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Insolvenzverwalter der alten Erba Lautex einen gewissen Spielraum hat und die Masse der alten Erba Lautex zumindest in gewissem Umfang dazu verwenden kann, die Antragstellerin bei der Rückzahlung der von der BvS und der SAB gewährten Beihilfe zu unterstützen. In der Anhörung hat die Antragstellerin nämlich angegeben, dass der Insolvenzverwalter der alten Erba Lautex berechtigt wäre, die von der Antragstellerin gezahlte monatliche Pacht herabzusetzen, um ihr eine ratenweise Rückzahlung der streitigen Beihilfe zu ermöglichen. Dies wird durch den dem Gericht am 11. Oktober 2002 unterbreiteten schriftlichen Vorschlag des Insolvenzverwalters der alten Erba Lautex bestätigt, den monatlichen Pachtzins der Antragstellerin um 50 % zu verringern, sofern die Antragstellerin den eingesparten Betrag dazu verwendet, die Beihilfe bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache in monatlichen Raten an die BvS und die SAB zurückzuzahlen.

103 Ferner ist festzustellen, dass die Antragstellerin keine Beweise dafür geliefert hat, dass die alte Erba Lautex wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, sie finanziell zu unterstützen. Im Gegenteil steht fest, dass die alte Erba Lautex die Eigentümerin der an die Antragstellerin verpachteten Maschinen und Räumlichkeiten ist. Es ist aber nicht dargetan worden, dass diese Vermögensgegenstände nicht mit Zustimmung der alten Erba Lautex z. B. als Sicherheit gegenüber deutschen Banken für die Gewährung eines Bankdarlehens an die Antragstellerin verwendet werden könnten. Zudem ergibt sich aus der streitigen Entscheidung, dass die Antragstellerin seit ihrer Gründung die Maschinen und Gebäude der alten Erba Lautex für monatlich 215 626 Euro gepachtet hat. In der Anhörung hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass dieser Betrag seit Januar 2000 tatsächlich gezahlt wurde. Sie hat in der Anhörung zwar geltend gemacht, diese Beträge seien teilweise für eine Reihe von Zahlungen, insbesondere zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens, verwendet worden, und in ihrem Vorschlag vom 11. Oktober 2002 weist sie darauf hin, dass sie derzeit einen monatlichen Pachtzins von 57 643 Euro zahle; sie hat jedoch nicht bestritten, dass der Masse der alten Erba Lautex in den letzten Jahren erhebliche Beträge zugeflossen sind und dass die alte Erba Lautex noch über einen beträchtlichen Teil dieser Beträge verfügt.

104 Zwar besteht wahrscheinlich die Gefahr, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - sofern sie die automatische Folge des Rückzahlungsverlangens der BvS und der SAB wäre und die alte Erba Lautex in diesem Stadium nicht eingreifen könnte - das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ihren Kunden, Lieferanten und Gläubigern beeinträchtigt, doch hat die Antragstellerin nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass finanzielle Maßnahmen der alten Erba Lautex in einem frühen Stadium des Insolvenzverfahrens nicht geeignet wären, die Abwicklung der Antragstellerin zu verhindern und damit ihr Überleben bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu sichern. Wie die Antragstellerin selbst ausgeführt hat, kann sie ihre Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen, wenn dieses Verfahren es ihr ermöglicht, allen Forderungen nachzukommen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im PWC-Gutachten im Rahmen des ersten Szenarios die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin ohne Berücksichtigung einer finanziellen Unterstützung durch die alte Erba Lautex geprüft, aber lediglich festgestellt wird, dass das Unternehmen im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wahrscheinlich" nicht fortgeführt werden könnte.

105 Selbst wenn die Antragstellerin in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hätte, dass die alte Erba Lautex daran gehindert wäre, die zur Befriedigung aller Gläubiger der Antragstellerin erforderliche finanzielle Unterstützung zu leisten, ist kein gewichtiges Argument zum Beleg dafür vorgebracht worden, dass die Antragstellerin daran gehindert wäre, vor den nationalen Gerichten die Rückforderungsmaßnahmen anzufechten und sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung zu berufen.

106 Wie sich aus der Klageschrift und den Angaben der Antragstellerin in der Anhörung ergibt, würde im Fall der Zahlungsverweigerung durch die Antragstellerin das nationale Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe von ihr darin bestehen, dass die BvS und die SAB Zahlungsklage vor den nationalen Gerichten erheben.

107 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hindert das Gemeinschaftsrecht die nationalen Gerichte nicht daran, den Vollzug des Rückzahlungsverlangens der BvS und der SAB bis zur Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Hauptsache auszusetzen oder dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Da die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung gemäß Artikel 230 EG angefochten hat, ist das nationale Gericht nicht durch den endgültigen Charakter dieser Entscheidung gebunden (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnrn. 13 bis 26, vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnrn. 20 und 21, und vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 30, sowie Beschluss B/Kommission, Randnr. 92).

108 Zudem steht die Tatsache, dass der Gemeinschaftsrichter einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht stattgegeben hat, einer Aussetzung durch ein nationales Gericht nicht entgegen. So ergibt sich u. a. aus dem oben genannten Urteil Deutschland/Kommission, dass das deutsche Gericht (das Landgericht Amberg) in der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, eine Aussetzung des nationalen Rückforderungsverfahrens für angebracht hielt, nachdem der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluss vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441) den von der Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission abgelehnt hatte.

109 Im Licht der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtssache hat die Antragstellerin nicht dargetan, inwiefern es die ihr nach deutschem Recht gegen eine sofortige Rückforderung der Beihilfe zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden (vgl. Beschlüsse Deufil/Kommission, Randnr. 22, und Belgien/Kommission, Randnr. 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25).

110 Nach dem Vorstehenden ist der Antragstellerin nicht der Nachweis gelungen, dass sie ohne die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde und dass folglich die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfuellt ist.

111 Selbst wenn die Antragstellerin das Vorliegen eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens in vollem Umfang nachgewiesen hätte, müsste der Richter der einstweiligen Anordnung noch das Interesse der Antragstellerin an der beantragten einstweiligen Anordnung gegen das öffentliche Interesse am Vollzug von Entscheidungen im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen abwägen.

112 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie feststellt, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG entscheidet, dass der betreffende Staat die Beihilfe binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Folglich ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 74, und Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 108). Die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, dient nämlich zur Wiederherstellung der früheren Lage (Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 26, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 23).

113 Folglich muss im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Anordnung der Kommission, eine von ihr für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte Beihilfe zurückzuerstatten, das Gemeinschaftsinteresse normalerweise, wenn nicht sogar fast immer, Vorrang vor dem Interesse des Empfängers der Beihilfe haben, den Vollzug der Pflicht zu deren Rückerstattung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu verhindern (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 114).

114 Im vorliegenden Fall trägt die Antragstellerin zum Nachweis außergewöhnlicher Umstände, die die Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen würden, vor, dass die Schäden für die Gemeinschaft kaum messbar wären, da ihr Marktanteil auf dem Gemeinsamen Markt extrem gering sei, dass die Kommission eine einstweilige Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht für erforderlich gehalten habe und dass die vorläufige Prüfung der fraglichen Beihilfe durch die Kommission 19 Monate gedauert habe.

115 Das auf die geringen Marktanteile der Antragstellerin gestützte Argument ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 48). Selbst eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann nämlich unstreitig die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, da sie es den begünstigten Unternehmen ermöglicht, ihre Investitionskosten zu senken, und damit die Stellung dieser Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, stärkt (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 24). Die Tatsache, dass das begünstigte Unternehmen keine großen Marktanteile hat, steht somit einem Gemeinschaftsinteresse an der unverzüglichen Aufhebung einer für den Wettbewerb schädlichen staatlichen Beihilfe nicht entgegen.

116 Zum Fehlen einer Entscheidung über die einstweilige Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 genügt die Feststellung, dass die Tatsache, dass nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung über die einstweilige Rückforderung nicht vorliegen, sie nicht daran hindert, am Ende des kontradiktorischen Verfahrens zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Gemeinschaftsinteresse die sofortige Aufhebung der fraglichen Beihilfe und die unverzügliche Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung dieser Beihilfe rechtfertigt.

117 Schließlich ändert die Tatsache, dass die Kommission nach neunzehnmonatiger Prüfung zu dem Schluss kam, dass die streitige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, nichts am Gemeinschaftsinteresse an der unverzüglichen Rückerstattung dieser Beihilfe, damit die Situation vor ihrer Zahlung wiederhergestellt wird und die aus ihr resultierenden wettbewerbswidrigen Wirkungen auf dem Gemeinsamen Markt beseitigt werden.

118 Überdies verfügt die Kommission im Bereich von Artikel 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen und muss bei der Prüfung der wettbewerbswidrigen Wirkungen einer Beihilfe alle einschlägigen Gesichtspunkte, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Kontextes, sowie die Verpflichtungen berücksichtigen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20, und Urteil TWD/Kommission, Randnr. 26).

119 Würde im vorliegenden Fall dem Vorbringen der Antragstellerin gefolgt, so würden das weite Ermessen der Kommission und ihre Pflicht zur Berücksichtigung der Tatsache außer Acht gelassen, dass bereits der alten Erba Lautex Beihilfen gewährt wurden, die Gegenstand einer ablehnenden Entscheidung waren und gleichwohl nicht an die Bundesrepublik Deutschland zurückgezahlt wurden.

120 Da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfuellt ist und die Interessenabwägung gegen eine Aussetzung der streitigen Entscheidung spricht, ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen, ohne dass die anderen Argumente geprüft werden müssten, die die Antragstellerin vorgebracht hat, um den Erlass der beantragten Maßnahmen zu rechtfertigen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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