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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: T-182/96
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 253
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Soweit ein Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds enthaltenen Angaben bestätigt, ist er gegenüber der Kommission für diese Bestätigung verantwortlich.

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten im übrigen die ordnungsgemässe Verwirklichung der finanzierten Maßnahmen; dies bedeutet, daß eine Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 so zu verstehen ist, daß sie ihrer Natur nach vom Mitgliedstaat unter Vorbehalt erteilt wird, da eine andere Auslegung die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 der Entscheidung 83/673 über die Verwaltung des Fonds beeinträchtigen würde, der dem Mitgliedstaat auferlegt, bei der Verwaltung der Maßnahmen, die mit Mitteln des Fonds finanziert werden sollen, festgestellte Unregelmässigkeiten zu melden. Ausserdem kann die Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 die Anträge auf Restzahlung "unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten" prüfen. Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. Ein Mitgliedstaat kann daher, wenn er die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bereits bestätigt hat, seine Beurteilung des Antrags auf Restzahlung noch ändern, wenn er Unregelmässigkeiten festzustellen glaubt, die zuvor nicht zutage getreten waren.

2 Die Pflicht aus Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht, und dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen. Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses gekürzt wird, muß insbesondere angesichts des Umstands, daß sie für den Zuschussempfänger schwerwiegende Folgen mit sich bringt, entweder die Gründe, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringen oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nehmen, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben.

3 Die Angemessenheit der Zeitspanne zwischen der Einreichung eines Restzahlungsantrags durch die für Finanzierungen durch den Europäischen Sozialfonds zuständige nationale Behörde und dem Erlaß einer Entscheidung durch die Kommission beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten.

4 Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. September 1999. - Partex - Companhia Portuguesa de Serviços SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage - Kürzung eines Zuschusses - Sachliche und rechnerische Bestätigung - Zeitliche Zuständigkeit des betreffenden Staates - Begründung - Verteidigungsrechte - Rechtsmißbrauch - Vertrauensschutz - Schutz wohlerworbener Rechte - Ermessensmißbrauch. - Rechtssache T-182/96.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 In Artikel 124 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 147 EG) wird der Kommission die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ESF) übertragen.

2 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der ESF an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung.

3 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses gewährleisten die betroffenen Mitgliedstaaten die ordnungsgemässe Verwirklichung der Maßnahmen.

4 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1) hat die Genehmigung eines Finanzierungsantrags durch den ESF zur Folge, daß zu dem für den Beginn der Bildungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt ein Vorschuß in Höhe von 50 % des Zuschusses gezahlt wird.

5 Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 sieht vor, daß Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme enthalten und daß der Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

6 Nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission einen Zuschuß des ESF, der nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

7 Nach Artikel 6 Absatz 2 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten.

8 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 kann die Kommission unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten an Ort und Stelle Prüfungen vornehmen.

9 Nach Artikel 6 der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des ESF (ABl. L 377, S. 1) müssen die Anträge der Mitgliedstaaten auf Restzahlung innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Maßnahmen bei der Kommission eingehen. Die Zahlung des Zuschusses ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird.

Sachverhalt

A - Vorgänge vor der angefochtenen Entscheidung

10 Die Klägerin Partex - Companhia Portugüsa de Serviços SA (im folgenden: Partex), stellte 1987 für die Firmen Pirites Alentejanas SA (im folgenden: Pirites Alentejanas), Tintas Robbialac SA (im folgenden: Tintas Robbialac), und Sapec - Produits et engrais chimiques du Portugal, SA (im folgenden: Sapec), Anträge auf Zuschüsse des ESF für die Durchführung von Maßnahmen der technischen und beruflichen Bildung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung dieser Unternehmen.

11 Am 20. Oktober 1987 stellte das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds des portugiesischen Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit; im folgenden: DAFSE) bei den Dienststellen des ESF im Namen der Portugiesischen Republik zugunsten der Klägerin einen Antrag auf Zuschüsse für das Haushaltsjahr 1988 zur Finanzierung einer Berufsbildungsmaßnahme der Firmen Pirites Alentejanas, Tintas Robbialac und Sapec (Vorhaben Nr. 880412/P3).

12 Mit der Entscheidung C (88) 831 vom 29. April 1988 gewährte die Beklagte der Klägerin für die genannten Firmen einen Zuschuß von insgesamt 146 321 461 ESC, der für die Ausbildung von 416 Personen bestimmt war.

13 Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Vorschuß in Höhe von 73 160 730 ESC.

14 Nach Durchführung der Bildungsmaßnahme, die sich über sieben Monate zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1988 erstreckte, stellte die Klägerin am 30. April 1989 beim DAFSE einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses.

15 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 forderte das DAFSE die Klägerin auf, ihren Antrag vom 30. April zu ändern. In ihrem geänderten Antrag vom 23. Oktober 1989 gab die Klägerin die Gesamtkosten der Bildungsmaßnahme mit 130 350 556 ESC an, wovon 64 523 525 ESC auf den Zuschuß des ESF entfielen.

16 Am 30. Oktober 1989 stellten die portugiesischen Behörden bei der Kommission einen auf den 28. Oktober 1989 datierten Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses in Höhe von 8 637 205 ESC.

17 Da sich der Vorschuß auf 73 160 730 ESC belaufen hatte (siehe oben, Randnr. 13), berichtigte das DAFSE diesen Antrag am 12. Februar 1990 dahin gehend, daß der Kommission ein Betrag von 8 637 205 ESC zurückzuerstatten sei, der der Differenz zwischen dem an die Klägerin ausgezahlten Vorschuß und dem vom ESF zu tragenden Anteil an den Gesamtkosten der Bildungsmaßnahme entspreche, der sich aus dem geänderten Restzahlungsantrag der Klägerin (siehe oben, Randnr. 15) ergebe (73 160 730 ESC - 64 523 525 ESC).

18 Am 24. Juni 1991 holte das DAFSE zusätzliche Informationen für eine erneute Prüfung der Angelegenheit ein.

19 Mit den Schreiben Nr. 1107 vom 30. Januar 1995 für Pirites Alentejanas, Nr. 1941 vom 10. Februar 1995 für Tintas Robbialac und Nr. 1966 vom 10. Februar 1995 für Sapec setzte das DAFSE die Klägerin von den Vorschlägen für Bestätigungsentscheidungen in Kenntnis, die das DAFSE der Kommission in bezug auf diese Unternehmen übersandt hatte. Die Klägerin wurde ausserdem aufgefordert, zu den Vorschlägen für Bestätigungsentscheidungen Stellung zu nehmen.

20 Diesen Briefen waren Aufstellungen mit Tabellen der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben sowie eine Beilage beigefügt, in der die Kriterien beschrieben wurden, anhand deren die Vorhaben von 1988, an denen die Klägerin beteiligt war, nochmals geprüft worden waren (im folgenden: Nachprüfungskriterien).

21 Diese Kriterien wurden wie folgt beschrieben:

"Die Prüfung der Dokumente, die Partex in bezug auf die 1988 erstellten Rechnungen und die dort aufgeführten Kosten vorgelegt hat, erbrachte folgende Ergebnisse:

- Die Strukturausgaben können ihrem Wesen nach nicht als Ausbildungskosten anerkannt werden.

- Die Höhe der Ausgaben, die als Ausbildungskosten angesehen werden können, erscheint angesichts der Art der Unterstützung, die im Rahmen der Kurse gewährt wurde, nicht angemessen."

22 In der Anlage zu den Vorschlägen für Bestätigungsentscheidungen in bezug auf Tintas Robbialac und Sapec befanden sich zudem Berichte über eine Finanzkontrolle, die von Oliveira Rego und Alexandre Hipólito erstellt worden waren.

23 Mit Schreiben vom 15. und vom 24. Februar 1995 nahm die Klägerin zu den Vorschlägen für Bestätigungsentscheidungen Stellung. Pirites Alentejanas und Tintas Robbialac nahmen mit Schreiben vom 16. und vom 27. Februar 1995 ebenfalls Stellung.

24 Auf die Stellungnahme von Pirites Alentejanas hin nahm das DAFSE eine erneute Prüfung des Vorgangs vor. Mit dem Informationsschreiben Nr. 615/DSAFEP/95 vom 17. März 1995 setzte es den zuschußfähigen Betrag fest, der höher war als in dem Vorschlag für die Bestätigungsentscheidung in der Sache Pirites Alentajanas. In der Anlage befanden sich eine berichtigte Tabelle sowie die Ausführungen des DAFSE zu der fraglichen Stellungnahme.

25 Am 27. März 1995 erließ das DAFSE in bezug auf Pirites Alentejanas, Tintas Robbialac und Sapec Entscheidungen zur Bestätigung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags und zur Rückerstattung bestimmter Beträge.

26 Diesen Entscheidungen war jeweils ein Informationsschreiben beigefügt. Darin wurden bei Tintas Robbialac und Sapec die Vorschläge für die Bestätigungsentscheidungen übernommen (Nr. 1233/DSJ/DSAFEP, Punkt 20, und Nr. 1218/DSJ/DSAFEP, Punkt 16), während es in bezug auf Pirites Alentejanas hieß, nach Prüfung der Stellungnahme dieses Unternehmens (siehe oben, Randnr. 23) müsse der im Entscheidungsvorschlag für nicht zuschußfähig erklärte Betrag verringert werden (Nr. 1212/DSJ/DSAFEP, Punkt 17).

27 In den Informationsschreiben hieß es weiter, das DAFSE sei berechtigt, die Angemessenheit von Ausgaben anhand ihrer Erforderlichkeit, ihrer Höhe, der Marktpreise und der Verpflichtung der Begünstigten zu beurteilen, die Zuschüsse des ESF und des portugiesischen Staates so zu verwalten, als handle es sich um ihre eigenen Mittel (Nr. 1218/DSJ/DSAFEP/95 in der Sache Sapec, Punkte 18 und 19, Nr. 1233/DSJ/DSAFEP/95 in der Sache Tintas Robbialac, Punkte 22 und 23, Nr. 1212/DSJ/DSAFEP/95 in der Sache Pirites Alentejanas, Punkte 19 und 20); überhöhte Ausgaben könnten zu Kürzungen führen (Nr. 1218, Punkt 46, Nr. 1233, Punkt 50, Nr. 1212, Punkt 47).

28 Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß die Schreiben auf den Gründen beruhten, die in den zuvor an die Klägerin gerichteten Dokumenten, insbesondere in den Schreiben Nrn. 1107, 1941 und 1966 des DAFSE (siehe oben, Randnr. 19), angegeben seien.

29 Die Klägerin focht diese Entscheidungen vor dem Tribunal Administrativo de Circulo de Lisboa an. Dieses setzte die Vollziehung der Rückerstattungsbescheide aus.

30 Mit Schreiben Nr. 4085 vom 30. März 1995 teilte das DAFSE der Kommission mit, daß sich die tatsächlichen Gesamtkosten der Bildungsmaßnahmen nach den Finanzkontrollen auf 100 591 892 ESC beliefen, wovon 49 792 986 ESC auf Zuschüsse des ESF entfielen.

31 Mit drei Schreiben vom 19. Juni 1995 unterrichtete das DAFSE die Klägerin darüber, daß sich der bestätigte Betrag der Ausgaben nach der erneuten Prüfung - vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Restzahlung - für Pirites Alentejanas auf 11 746 270 ESC, für Tintas Robbialac auf 10 349 849 ESC und für Sapec auf 27 696 868 ESC belaufe.

32 Mit Schreiben Nr. 9600 vom 22. August 1995 teilte das DAFSE dem ESF mit, daß die im Rahmen der Maßnahme angerechneten Beträge, wie sie sich aus den Dokumenten von Partex ergeben hätten, nach den von der Arbeitsgruppe für den früheren Fonds am 23. September 1994 festgelegten Kriterien korrigiert worden seien.

33 Mit den Schreiben Nr. 2567 und Nr. 2569 vom 27. Februar sowie Nr. 2837 vom 1. März 1996 teilte das DAFSE der Klägerin mit, daß die Kommission die Bestätigung des Antrags auf Restzahlung in Höhe der in den Schreiben vom 19. Juni 1995 genannten Beträge genehmigt habe.

34 Mit Schreiben vom 22. März 1996 und Telefax vom 11. April 1996 verlangte die Klägerin vom DAFSE weitere Auskünfte sowie eine Kopie der Entscheidung der Kommission.

35 Die Klägerin erhob daraufhin beim Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Bestätigung des Antrags auf Restzahlung durch das DAFSE (siehe oben, Randnr. 33), die unter dem Aktenzeichen T-58/96 in das Register eingetragen wurde. In ihrer Klagebeantwortung räumte die Beklagte ein, daß ihre Entscheidung den in Randnummer 27 des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) aufgestellten Begründungserfordernissen nicht genüge. Aus diesem Grund nahm sie die Entscheidung zurück. Mit Beschluß vom 3. Juni 1997 ordnete der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts daher die Streichung der Rechtssache T-58/96 im Register an und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

B - Die angefochtene Entscheidung

36 Am 14. August 1996 erließ die Beklagte die Entscheidung C (96) 1184 über die Kürzung des Zuschusses des ESF, der Partex gemäß der Entscheidung C (88) 831 vom 29. April 1988 im Rahmen des Vorhabens Nr. 880412/P3 gewährt worden war (im folgenden: angefochtene Entscheidung).

37 In dieser Entscheidung heisst es:

"Die portugiesische Regierung hat der Kommission am 30. Oktober 1989 einen Antrag auf Restzahlung über einen (der Kommission zu erstattenden) Betrag von 8 637 205 ESC vorgelegt und gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung... Nr. 2950/83 die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieses Antrags bestätigt.

Nachdem verschiedene Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der vom [ESF] finanzierten Maßnahmen festgestellt worden waren, unterrichtete der Mitgliedstaat die Kommission und beschloß, eine bestimmte Anzahl von Vorhaben zu überprüfen. In diesem Rahmen ergab sich nach einer erneuten Prüfung des Restzahlungsantrags für das Vorhaben 880412/P3 und einer Buchprüfung bezueglich der von den Firmen "Tintas Robbialac SA" und "Sapec" durchgeführten Maßnahmen, daß ein Teil der eingereichten Ausgaben aus den Gründen, die in dem vom Mitgliedstaat übersandten Schreiben Nr. 4085 vom 30. März 1995 und dessen Anlagen dargelegt sind, nicht anerkannt werden kann.

Der Mitgliedstaat hat den von den Maßnahmen betroffenen Firmen "Partex", "Tintas Robbialac SA", "Sapec" und "Pirites Alentejanas..." Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Schreiben des DAFSE Nr. 1107 vom 30. Januar 1995 sowie Nr. 1941 und Nr. 1966 vom 10. Februar 1995 an Partex, Nr. 1106 vom 30. Januar 1995 sowie Nr. 1940 und Nr. 1967 vom 10. Februar 1995 an die übrigen betroffenen Unternehmen). Nur die Firmen "Partex", "Pirites Alentejanas" und "Tintas Robbialac" haben Stellungnahmen abgegeben (Anlagen zum Schreiben Nr. 5653 des DAFSE vom 10. Mai 1996).

Das von der Kommission für das Vorhaben 880412/P3 bewilligte Gesamtvolumen von 146 321 461 ESC hat "Partex" in Höhe von 81 797 936 ESC nicht ausgeschöpft. Nach Prüfung der Stellungnahmen des Mitgliedstaats und der Firmen "Partex", "Pirites Alentejanas" und "Tintas Robbialac" ist die Kommission der Auffassung, daß bestimmte von "Partex" eingereichte Ausgaben nicht den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen entsprechen, so daß der Zuschuß um weitere 14 730 539 ESC zu kürzen ist. Der Zuschuß des [ESF] ist demnach aus den in den nachfolgend genannten Schriftstücken aufgeführten Gründen auf 49 792 986 ESC festzusetzen:

- Berichte über die von "O. Rego & A. Hipólito" bei den Firmen "Tintas Robbialac" und "Sapec" vorgenommene Finanzkontrolle;

- Informationsschreiben Nr. 615/DSAFEP/95 bezueglich der nochmaligen Prüfung der von der Firma "Pirites Alentejanas" eingereichten Ausgaben;

- Schreiben Nr. 4085 des DAFSE vom 30. März 1995 mit Anlagen;

- Schreiben Nr. 9600 des DAFSE vom 22. August 1995 mit Anlagen.

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung... Nr. 2950/83 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten; der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung... Nr. 2950/83 war der Betrag von 73 160 730 ESC als erster Vorschuß gezahlt worden.

Der Mitgliedstaat hat an die Kommission einen Betrag von 8 637 205 ESC zurückgezahlt.

Der Betrag von 14 730 539 ESC ist zu erstatten.

[Die Kommission] hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der "Partex..." durch die Entscheidung Nr. C (88) 0831 der Kommission vom 29. April 1988 gewährte Zuschuß des [ESF] von 146 321 461 ESC wird auf 49 792 986 ESC gekürzt.

Artikel 2

An die Kommission ist ein Betrag von 14 730 539 ESC zurückzuzahlen..."

Verfahren

38 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 15. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

39 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet. Es hat den Parteien jedoch einige schriftliche Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben.

40 Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Dezember 1998 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

41 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Kürzung des ursprünglich gewährten Zuschusses und die Rückzahlung eines Betrages von 14 730 539 ESC an die Kommission angeordnet wird;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

42 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

43 Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen die geltende Regelung bei der zweiten Bestätigung durch das DAFSE vom 27. März 1995, zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG), drittens einen Rechtsmißbrauch sowie einen Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte und viertens einen Ermessensmißbrauch.

A - Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die geltende Regelung bei der zweiten Bestätigung durch das DAFSE

44 Die Klägerin beruft sich auf Mängel der zweiten Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Ausgaben durch das DAFSE am 27. März 1995, auf die der Antrag auf Restzahlung des Zuschusses des ESF gestützt sei; die Mängel führten zur Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung, die auf der Grundlage dieser Bestätigung ergangen sei.

45 Dieser erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile: die zeitliche Unzuständigkeit des DAFSE und eine Verletzung der Regeln über die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Zur zeitlichen Unzuständigkeit des DAFSE

Vorbringen der Parteien

46 Nach Auffassung der Klägerin war das DAFSE aus zwei Gründen nicht mehr zuständig. Zum einen sei die Frist für die Erteilung der sachlichen und rechnerischen Bestätigung überschritten worden (erste Rüge). Zum anderen habe das DAFSE die zeitliche Abfolge der jeweiligen Aufgaben des betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission missachtet (zweite Rüge).

- Zur ersten Rüge: Verfristung der zweiten sachlichen und rechnerischen Bestätigung

47 Nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 83/673 müsse die sachliche und rechnerische Bestätigung der vom Zuschussempfänger im Antrag auf Zahlung eines Zuschusses des ESF geltend gemachten Ausgaben innerhalb von dreizehn Monaten nach Abschluß der finanzierten Maßnahmen erteilt werden. Vorliegend habe die Klägerin die finanzierte Maßnahme Ende 1988 abgeschlossen. Die zweite sachliche und rechnerische Bestätigung (siehe oben, Randnr. 26) sei somit nach Ablauf der in diesen Vorschriften festgelegten Frist ergangen und daher rechtswidrig. Obwohl die angefochtene Entscheidung nur auf die erste sachliche und rechnerische Bestätigung Bezug nehme, mache sie sich die Begründung der zweiten Bestätigung zu eigen.

48 Da die angefochtene Entscheidung auf der rechtswidrigen Entscheidung des DAFSE beruhe, sei sie selbst rechtswidrig.

- Zur zweiten Rüge: Missachtung der zeitlichen Abfolge der jeweiligen Aufgaben des betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission

49 Die Klägerin trägt vor, das DAFSE habe am 30. Oktober 1989 die sachliche und rechnerische Richtigkeit des von ihr gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 gestellten Antrags auf Restzahlung bestätigt. Nach Übermittlung dieser Bestätigung an die Kommission habe die Zuständigkeit des DAFSE und des Mitgliedstaats aber geendet. Denn nach der geltenden Regelung, insbesondere der Verordnung Nr. 2950/83, dürfe das DAFSE nach der Übermittlung der Bestätigung an die Kommission die Angelegenheit nicht, wie im vorliegenden Fall, von sich aus einer "nochmaligen Prüfung" unterziehen und dabei seine vorherige Bestätigung ändern.

50 Vorliegend habe das DAFSE die Angelegenheit von sich aus erneut geprüft und der Kommission eine zweite sachliche und rechnerische Bestätigung des Antrags auf Restzahlung übermittelt.

51 Durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage dieser zweiten Bestätigung habe die Beklagte gegen die geltende Regelung verstossen.

52 Die Beklagte weist das Vorbringen der Klägerin zurück und macht geltend, bei der Beurteilung der Prüfungspflicht des Mitgliedstaats seien zum einen das Anliegen, Unregelmässigkeiten bei der Verwendung von Zuschüssen des ESF zu verhindern, und zum anderen die subsidiäre Haftung des Mitgliedstaats für die Erstattung nicht ordnungsgemäß verwendeter Zuschüsse (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83) zu berücksichtigen.

Würdigung durch das Gericht

53 Soweit der Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben bestätigt, ist er gegenüber der Kommission für diese Bestätigung verantwortlich (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnr. 44).

54 Im Hinblick darauf, daß der Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 die ordnungsgemässe Verwirklichung der finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten hat, ist eine Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 so zu verstehen, daß sie ihrer Natur nach vom Mitgliedstaat unter Vorbehalt erteilt wird. Eine andere Auslegung würde die praktische Wirksamkeit des Artikels 7 der Entscheidung 83/673 beeinträchtigen, der dem Mitgliedstaat auferlegt, bei der Verwaltung der Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln finanziert werden sollen, festgestellte Unregelmässigkeiten zu melden (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 74). Ausserdem kann die Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Anträge auf Restzahlung "unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten" prüfen (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 45).

55 Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 46).

56 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Mitgliedstaat bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bestätigt hat, kann dieser Staat daher seine Beurteilung des Antrags auf Restzahlung noch ändern, wenn er Unregelmässigkeiten festzustellen glaubt, die zuvor nicht zutage getreten waren (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 47).

57 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Anträge auf Restzahlung nach Artikel 6 der Entscheidung 83/673 innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Bildungsmaßnahmen bei der Kommission eingehen müssen und daß jede Zahlung des Zuschusses ausgeschlossen ist, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird. Wenn die Prüfung der Ordnungsmässigkeit nur vor der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung durchgeführt werden könnte, könnte daher der Fall eintreten, daß der Mitgliedstaat nicht in der Lage wäre, der Kommission den Antrag innerhalb der genannten Frist von zehn Monaten vorzulegen, so daß die Restzahlung des Zuschusses ausgeschlossen wäre. Daraus folgt, daß die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung vor Prüfung der Ordnungsmässigkeit oder vor deren Abschluß in bestimmten Fällen im Interesse des Zuschussempfängers liegen kann (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 48).

58 Daraus folgt, daß die Beklagte nicht gegen die geltende Regelung verstossen hat, als sie sich die geänderte sachliche und rechnerische Bestätigung in der Entscheidung des DAFSE vom 27. März 1995 (siehe oben, Randnr. 25) zu eigen machte. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Regeln über die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Vorbringen der Parteien

59 In der Erwiderung hat die Klägerin hilfsweise geltend gemacht, das DAFSE habe seine Befugnisse überschritten. Nach der geltenden Regelung sei der Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig, ob die Ausgaben, deren Erstattung das begünstigte Unternehmen beantrage, von der Entscheidung über die Genehmigung erfasst würden und ob die Angaben im Zahlungsantrag und die entsprechenden Buchungen den Tatsachen entsprächen; er habe jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob eine Ausgabe für die gemeinschaftliche Finanzierung in Betracht komme. Im Hinblick auf die Eigenständigkeit der Verwaltung des ESF als Instrument einer gemeinschaftlichen Beschäftigungs- und Berufsbildungspolitik sowie auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der in der Entscheidung über die Genehmigung eines Antrags auf einen Gemeinschaftszuschuß festgelegten Bedingungen, liege die Beurteilung, ob diese Bedingungen eingehalten seien, nämlich in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission.

60 Durch die Erteilung der Bestätigung von 1995 anhand von Kriterien der "Angemessenheit der Ausgaben des Zuschussempfängers" und des "guten Finanzgebarens hinsichtlich des Zuschusses" habe das DAFSE seine Befugnis zur Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Zahlungsanträgen überschritten. Da die angefochtene Entscheidung auf dieser rechtswidrigen Bestätigung beruhe, habe die Beklagte die Aufgabenverteilung zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission, wie sie sich aus der geltenden Gemeinschaftsregelung ergebe, missachtet. Daher sei auch die angefochtene Entscheidung unwirksam.

61 Die Beklagte weist dieses Vorbringen zurück.

Würdigung durch das Gericht

62 Dieser zweite Teil des ersten Klagegrundes ist als neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts anzusehen. Er ist nämlich erstmals im Rahmen der Erwiderung vorgetragen worden. Da er nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt ist, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist er als unzulässig zurückzuweisen.

63 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung von Kriterien der "Angemessenheit der Ausgaben des Zuschussempfängers" und des "guten Finanzgebarens hinsichtlich des Zuschusses" im Rahmen der Kontrolle liegt, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten durchzuführen hat (Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 88; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3481, Randnr. 115).

64 Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

B - Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

65 Nach Auffassung der Klägerin genügt die angefochtene Entscheidung nicht den Erfordernissen von Artikel 190 des Vertrages. Erstens sei der Inhalt der Entscheidungsvorschläge des DAFSE (siehe oben, Randnr. 19) nicht in die angefochtene Entscheidung aufgenommen worden. Zweitens habe die Klägerin keine Abschriften der Schreiben Nr. 4085 vom 30. März 1995 und Nr. 9600 vom 22. August 1995 und ihrer Anhänge (siehe oben, Randnrn. 30 und 32) erhalten, auf die sich die angefochtene Entscheidung beziehe. Drittens würden die tatsächlichen und rechtlichen Gründe dieser Entscheidung weder angegeben noch erläutert.

66 Die Begründung lasse weder erkennen, warum die Beklagte zu der Annahme gelangt sei, daß die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses nicht eingehalten worden seien, noch ermögliche sie es, die Kriterien der "Angemessenheit" und des "guten Finanzgebarens" zu ermitteln, aufgrund deren die Beklagte einen Teil der Ausgaben als nicht zuschußfähig eingestuft habe. Es sei auch nicht ersichtlich, ob diese Kriterien auf der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses vom 29. April 1988 beruhten und in welchem Umfang gegen sie verstossen worden sei.

67 Die Klägerin nehme an, die Bezugnahmen auf das Kriterium der "Angemessenheit" seien als Verweis auf die Nachprüfungskriterien (siehe oben, Randnr. 21) zu verstehen. Sie wisse jedoch nicht, weshalb die Strukturausgaben nicht als Ausbildungskosten anerkannt werden könnten. Auch frage sie sich, warum bestimmte Ausbildungskosten angesichts der Art des Zuschusses als unangemessen angesehen worden seien.

68 In der Sache Pirites Alentejanas enthalte die Begründung in dem Entscheidungsvorschlag des DAFSE (siehe oben, Randnr. 19) keine Erklärung für die insbesondere in den Unterrubriken 14.2.7 (Besondere Arbeiten), 14.3.1 Buchstabe b (Entgelte des nicht unterrichtenden Fachpersonals), 14.3.1 Buchstabe c (Entgelte des Verwaltungspersonals), 14.3.5 (Reisekosten) und 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungskosten) vorgenommenen Anpassungen. Hinsichtlich der Unterrubriken 14.3.1 Buchstabe a (Entgelte des Lehrpersonals) und 14.3.2 (Lohnnebenkosten) habe die Beklagte nicht erläutert, warum eine Kürzung erfolgt sei, obwohl Pirites Alentejanas in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen habe, daß § 7 des Erlasses 20/MTSS/87 des portugiesischen Ministers für Arbeit und soziale Sicherheit vom 19. Juni 1987 (Diário da República, Serie II, Nr. 148 vom 1. Juli 1987, S. 8141) auf diese Rubriken nicht anwendbar sei. Schließlich sei die Kürzung in Unterrubrik 14.6 unzureichend begründet.

69 In der Sache Tintas Robbialac ist die Klägerin der Auffassung, der Bericht über die Finanzkontrolle enthalte keine Angaben darüber, gegen welche Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung der Maßnahme verstossen worden sei; dies gelte insbesondere für die Kürzungen in den Rubriken 14.1 (Entgelte der am Lehrgang teilnehmenden Auszubildenden), 14.3 (Durchführung und Verwaltung der Kurse), 14.8 (Aufenthalt und Verpflegung der Auszubildenden) und 14.9 (Reisekosten der Auszubildenden). Die Kürzungen in den Unterrubriken 14.3.8 und 14.3.11 (Sonstige Lieferungen und Dienstleistungen Dritter) beruhten auf subjektiven Erwägungen. Für die Kürzung in Unterrubrik 14.3.15 (Sonstige Betriebs- und Verwaltungskosten) fehle jede Begründung. Die Kürzungen in den Unterrubriken 14.2.6 (Entgelte des Personals für die Vorbereitung der Kurse), 14.2.7 (Besondere Arbeiten), 14.3.1 Buchstabe b (Entgelte des nicht unterrichtenden Fachpersonals), 14.3.1 Buchstabe c (Entgelte des Verwaltungspersonals), 14.3.7 (Verwaltung und Haushaltskontrolle) und 14.3.8 (Besondere Arbeiten) würden mit einem Hinweis auf die Nachprüfungskriterien begründet, ohne daß die wirklichen Gründe für diese Kürzungen erkennbar wären. Für die Kürzungen in den Unterrubriken 14.3.1 Buchstabe a (Entgelte des Lehrpersonals) und 14.3.2 (Lohnnebenkosten) habe die Beklagte trotz der Ausführungen von Tintas Robbialac zur fehlerhaften Auslegung des Erlasses 20/MTSS/87 (siehe oben) keine Gründe angegeben.

70 In der Sache Sapec schließlich habe sich die Beklagte darauf beschränkt, mit fragwürdigen Argumenten die Ordnungsmässigkeit eines Teils der Ausgaben in den Unterrubriken 14.3.5 (Reisekosten), 14.3.9 (Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und bewegliche Güter) und 14.8 (Aufenthalt und Verpflegung der Auszubildenden) zu bestreiten. Im Bericht über die Finanzkontrolle sei weder angegeben, gegen welche Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung der Maßnahme verstossen worden sei, noch nach welchen Kriterien die mangelnde Zuschußfähigkeit der bereits 1989 bestätigten Ausgaben beurteilt worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Anrechnung der Essenskosten bei Reisen als Reisekosten abgelehnt (Randnr. 6.3.3 des Berichts über die Finanzkontrolle) und die Mieten und sonstigen Nutzungsentgelte gekürzt worden seien (Randnr. 6.3.6 des Berichts über die Finanzkontrolle).

71 Nach Auffassung der Beklagten ist die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, da sie deutlich auf Rechtsakte des DAFSE Bezug nehme, in denen die Gründe für die Kürzung klar angegeben seien (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36). Der Klägerin habe von den durch Oliveira Rego & Alexandre Hipólito erstellten Finanzberichten, dem Informationsschreiben Nr. 615/DSAFEP/95 sowie den Anhängen zum Schreiben Nr. 4085 des DAFSE Kenntnis gehabt, da sie diese Dokumente ihrer Klageschrift als Anlage beigefügt habe. In den Anhängen zum Schreiben Nr. 9600 des DAFSE werde die von der Beklagten angewandte Nachprüfungsmethode beschrieben. Die Klägerin sei auch über diese Methode unterrichtet worden und habe sogar zu deren Festlegung beigetragen.

72 Dasselbe gelte für die Kriterien der Angemessenheit der Ausgaben des Zuschussempfängers und des guten Finanzgebarens hinsichtlich des Zuschusses. Die Stellungnahmen der Klägerin (siehe oben, Randnr. 23) zeigten, daß ihr diese Kriterien bekannt gewesen seien. Sie seien im übrigen implizit in der Entscheidung über die Genehmigung enthalten, die auf die geltenden nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Bezug nehme, die die Einhaltung der Regeln des guten Finanzgebarens verlangten.

Würdigung durch das Gericht

1. Vorbemerkungen

73 Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht, und dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 32).

74 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muß die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 33).

75 Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17, und das dort zitierte Urteil).

2. Übernahme der Begründung für die Handlungen der nationalen Behörden in der Entscheidung der Kommission

76 In einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen, nur bestätigt, ist das Gericht der Auffassung, daß eine Entscheidung der Kommission als im Sinne des Artikels 190 des Vertrages ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben (vgl. Urteil vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 36, auf Einspruch bestätigt im Urteil Kommission/Branco, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 27).

77 Da sich aus den Akten ergibt, daß die Entscheidung der Kommission in keinem Punkt von den Rechtsakten der nationalen Behörden abweicht, darf davon ausgegangen werden, daß deren Inhalt zumindest insoweit in die Begründung der Entscheidung der Kommission übernommen wurde als der Zuschussempfänger von ihnen Kenntnis nehmen konnte (vgl. Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt Randnr. 105).

78 Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin von den Handlungen des DAFSE, auf die in der sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, Kenntnis nehmen konnte und ob die darin enthaltenen Angaben im Hinblick auf den Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ausreichten, damit sie die Gründe für die vorgenommenen Kürzungen erkennen und verstehen konnte.

3. Unterrichtung der Klägerin über die Einzelheiten, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird

79 Die Klägerin hat die Schreiben Nrn. 4085 und 9600 des DAFSE vom 30. März und 22. August 1995 sowie deren Anlagen unstreitig nicht erhalten. Die darin enthaltene Begründung, insbesondere die Gründe, die in den Dokumenten mit den Tabellen der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben sowie in den Berichten von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle dargelegt sind, war der Klägerin jedoch schon zuvor zur Kenntnis gebracht worden, und zwar mit den Schreiben Nrn. 1107, 1941 und 1966 (siehe oben, Randnr. 19).

80 Folglich war die Klägerin über sämtliche Gründe für die vorgenommenen Kürzungen informiert, die in den Dokumenten, auf die die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, enthalten sind.

4. Hinlänglichkeit der Begründung

81 Die Klägerin trägt ausserdem vor, die Begründung sei unzureichend. Da die angefochtene Entscheidung auf die Gründe Bezug nimmt, die das DAFSE in seinen von den Bestätigungsentscheidungen erfassten Kürzungsvorschlägen angeführt hat (siehe oben, Randnrn. 25 bis 28), sind diese Gründe Bestandteil der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Die Entscheidung ist somit im Licht dieser Gründe zu beurteilen. Sie werden nachstehend für jeden Teil des fraglichen Vorhabens gesondert geprüft.

a) Begründung der Kürzungen in dem Pirites Alentejanas betreffenden Teil des Vorhabens

82 Die Klägerin bestreitet nicht, daß sie von dem Schreiben des DAFSE vom 17. März 1995 mit der Überschrift "Informação n_ 615/DSAFEP/95" Kenntnis hatte, das die erneute Prüfung der von Pirites Alentejanas angegebenen Ausgaben betraf. In diesem Schreiben ist der Betrag festgelegt, den Pirites Alentejanas von dem auf sie entfallenden Teil des Zuschusses zurückzuzahlen hat. Dem Schreiben ist eine Anlage beigefügt, in der die Schlußfolgerungen des DAFSE zu verschiedenen Rubriken des Restzahlungsantrags und sein Standpunkt zu den Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen zu der vorgeschlagenen Bestätigungsentscheidung enthalten sind (siehe oben, Randnr. 23).

83 Dieses Schreiben und seine Anlagen enthalten in Verbindung mit der Tabelle der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben (siehe oben, Randnr. 20) Angaben zu den Gründen der vorgenommenen Kürzungen.

84 Das Gericht prüft im folgenden die Begründung für jede der Unterrubriken, bei denen eine Kürzung vorgenommen wurde.

- Unterrubrik 14.1.4 (Versicherungen)

85 Das DAFSE war der Ansicht, daß der unter der Rubrik 14.1.4 angesetzte Betrag um 94 134 ESC zu kürzen sei, da die zuschußfähigen Versicherungskosten 7,286 % des Betrages der unter der Rubrik 14.1.1 eingetragenen Gehälter entsprächen.

86 Da der Klägerin die portugiesischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung bekannt sein müssen, genügt diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubriken 14.2.6 (Entgelte des Personals für die Vorbereitung der Kurse)

87 Das DAFSE hat dargelegt, daß die von dieser Unterrubrik erfassten Kosten um 267 012 ESC zu kürzen seien, da sie bereits als Entgelte des Verwaltungspersonals (Rubrik 14.3.1 Buchstabe c) angerechnet worden seien.

88 Ausserdem müssten sie nach den Nachprüfungskriterien um 290 000 ESC gekürzt werden. In Anbetracht dieser Kriterien (siehe oben, Randnr. 21), wie sie in der Bestätigungsentscheidung erläutert sind (siehe oben, Randnr. 27), wurden diese Ausgaben angesichts der Art der Leistungen und der Marktpreise für überhöht befunden.

89 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.2.7 (Besondere Arbeiten)

90 Das DAFSE hat aufgrund der Nachprüfungskriterien 722 000 ESC als nicht zuschußfähig angesehen. Aus diesen Kriterien (siehe oben, Randnr. 21), wie sie in der Bestätigungsentscheidung erläutert sind (siehe oben, Randnr. 27), ergibt sich, daß diese Kosten angesichts der Art der Leistungen und der Marktpreise für überhöht befunden wurden.

91 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe a (Entgelte des Lehrpersonals)

92 Das DAFSE hat eine Kürzung um 753 304 ESC mit der Begründung vorgeschlagen, daß der für praktische Unterrichtsstunden angesetzte Betrag nicht auf 50 % herabgesetzt worden sei, wie es der Erlaß 20/MTSS/87 vorsehe, wonach "sich das Entgelt der Ausbilder für den praktischen Unterricht auf 50 % der nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Beträge beläuft".

93 Ausserdem wurde eine Kürzung um 465 511 ESC vorgeschlagen, weil Pirites Alentejanas diesen Betrag als Mehrwertsteuer abgezogen habe.

94 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubriken 14.3.1 Buchstabe b (Entgelte des nicht unterrichtenden Fachpersonals) und 14.3.1 Buchstabe c (Entgelte des Verwaltungspersonals)

95 Ausweislich des Dokuments mit der Tabelle der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben (siehe oben, Randnr. 20) wurden bei den Entgelten des nicht unterrichtenden Fachpersonals und des Verwaltungspersonals anhand der Nachprüfungskriterien Kürzungen vorgenommen. In Anbetracht dieser Kriterien (siehe oben, Randnr. 21), wie sie in der Bestätigungsentscheidung erläutert sind (siehe oben, Randnr. 27), wurden diese Ausgaben angesichts der Art der Leistungen und der Marktpreise für überhöht befunden.

96 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.2 (Lohnnebenkosten)

97 Die Kürzung der Lohnnebenkosten wurde damit begründet, daß der zuschußfähige Betrag 31,786 % der unter den Rubriken 14.3.1 Buchstabe a (Lehrpersonal), 14.3.1 Buchstabe b (nicht unterrichtendes Fachpersonal) und 14.3.1 Buchstabe c (Verwaltungspersonal) zuschußfähigen Beträge für das interne Personal entspreche (24,5 % Sozialabgaben und 7,286 % Beiträge zur Arbeitsunfallversicherung).

98 Da der Klägerin die portugiesischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bekannt sein müssen, genügt diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubriken 14.3.3 (Aufenthaltskosten) und 14.3.4 (Verpflegungskosten)

99 Ausweislich des Dokuments mit der Tabelle der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben (siehe oben, Randnr. 20) wurden die unter den Rubriken 14.3.3 (Aufenthaltskosten) und 14.3.4 (Verpflegungskosten) für das Personal des Unternehmens verlangten Beträge gekürzt, weil sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der finanzierten Maßnahme stuenden.

100 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.5 (Reisekosten)

101 Das DAFSE hat die Kürzung der Reisekosten um 40 930 ESC vorgeschlagen, weil bei ihnen kein unmittelbarer Zusammenhang mit der finanzierten Maßnahme bestehe, und um weitere 339 000 ESC aufgrund der Nachprüfungskriterien. In Anbetracht dieser Kriterien (siehe oben, Randnr. 21), wie sie in der Bestätigungsentscheidung erläutert sind (siehe oben, Randnr. 27), wurden diese Ausgaben angesichts der Art der Leistungen und der Marktpreise für überhöht befunden.

102 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.14 (Allgemeine Verwaltungskosten)

103 In dem Dokument mit der Tabelle der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben (siehe oben, Randnr. 20) vertrat das DAFSE die Ansicht, daß die allgemeinen Verwaltungskosten nicht zuschußfähig seien, weil sie sich auf das Entgelt eines Ausbilders bezögen, das bereits in die Entgelte betreffende Rubrik aufgenommen worden sei.

104 In der Stellungnahme des DAFSE zu bestimmten Bemerkungen von Pirites Alentejanas (siehe oben, Randnr. 23) wird ausgeführt, daß der in dieser Rubrik veranschlagte Betrag in Anbetracht der Beträge, die in der Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe c (Entgelte des Verwaltungspersonals) als Entgelt für drei Beamte für insgesamt 807 Stunden und in der Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe d (Entgelt von anderem als dem unterrichtenden, technischen oder Verwaltungspersonal) als Entgelt für zwei Beamte für 1 028 Stunden angesetzt seien, im Hinblick auf die Art und den Umfang der Maßnahme nicht gerechtfertigt sei.

105 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.6.3 (Abschreibung der elektronischen Ausstattung)

106 Das DAFSE hat in dem Dokument mit der Tabelle der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben (siehe oben, Randnr. 20) angegeben, daß die Abschreibungen für einen Anrufbeantworter, eine Videokamera und ein Autoradio wegen fehlenden Bezuges zur finanzierten Maßnahme nicht anerkannt worden seien.

107 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

b) Begründung der Kürzungen in dem Tintas Robbialac betreffenden Teil des Vorhabens

108 Die oben in den Randnummern 19 bis 28, 31 und 33 genannten Schriftstücke, die der Klägerin vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden waren, enthalten Angaben zu den Gründen der vorgenommenen Kürzungen.

109 Das Gericht prüft im folgenden die Begründung für jede der Rubriken, bei denen eine Kürzung erfolgte.

- Rubrik 14.1 (Entgelte der am Lehrgang teilnehmenden Auszubildenden)

110 Das DAFSE hat folgende Kürzungen vorgeschlagen:

- 3 105 095 ESC (Unterrubrik 14.1.1: Löhne und Gehälter),

- 78 936 ESC (Unterrubrik 14.1.2: Zusätzliche Entgelte),

- 809 409 ESC (Unterrubrik 14.1.3: Lohnnebenkosten) und

- 65 083 ESC (Unterrubrik 14.1.4: Versicherungen).

111 Diese Vorschläge waren gestützt auf die Schlußfolgerungen des Berichts von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle. Diesem Bericht zufolge wurde der zuschußfähige Betrag für Löhne anhand des Stundenlohns und der in den Anwesenheitslisten eingetragenen Anwesenheitszeiten ermittelt (S. 11). Der Bericht enthält unter 5.6 eine Tabelle, in der der Besuch der Kurse durch die Auszubildenden nach Stunden aufgegliedert ist.

112 Ausserdem weist der Bericht in bezug auf die Unterrubrik 14.1.2 (Zusätzliche Entgelte) darauf hin, daß das DAFSE mit Schreiben Nr. 18861 vom 13. Oktober 1989 dem Begünstigten mitgeteilt habe, daß die Kommission die Kosten im Zusammenhang mit den Produktionsprämien, der regelmässigen Teilnahme, der Produktivität und den Verdiensten als nicht zuschußfähig angesehen habe, so daß entsprechende Kürzungen gerechtfertigt seien.

113 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Rubrik 14.2 (Vorbereitung der Kurse)

114 Das DAFSE hat in der dem Vorschlag für die Bestätigungsentscheidung beigefügten Tabelle (siehe oben, Randnr. 20) angegeben, daß die tatsächlichen Kosten für Lehrmaterial (Unterrubrik 14.2.1) und die Vervielfältigung von Unterlagen (Unterrubrik 14.2.5) 1 114 530 ESC und 62 288 ESC betrügen.

115 Als nicht zuschußfähig hat es Beträge von 197 730 ESC (Unterrubrik 14.2.6: Entgelte des Personals für die Vorbereitung der Kurse) und 78 390 ESC (Unterrubrik 14.2.7: Besondere Arbeiten) angesehen.

116 Das DAFSE hat seine Auffassung mit der Anwendung der Nachprüfungskriterien begründet (siehe oben, Randnr. 21). Im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle, auf den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (siehe oben, Randnr. 37), waren die Ausgaben in bezug auf diese Unterrubriken jedoch in vollem Umfang als zuschußfähig angesehen worden.

117 Die Beklagte hat aber weder klargestellt, daß Anlaß bestand, von den in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen dieser Ausgaben abzuweichen, noch die Gründe angegeben, aus denen dies angebracht sei. Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich, da sie sich sowohl auf den Bericht, dem zufolge die gesamten Ausgaben in bezug auf die Unterrubriken 14.2.6 und 14.2.7 zuschußfähig sind, als auch auf die Schreiben Nrn. 4085 und 9600 samt Anlagen bezieht, in denen die Tabellen des DAFSE enthalten sind (siehe oben, Randnrn. 20 und 79), wonach ein Teil dieser Kosten nicht zuschußfähig ist.

118 Daraus folgt, daß diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag nicht genügt.

- Rubrik 14.3 (Durchführung und Verwaltung der Kurse)

119 Aus der Tabelle (siehe oben, Randnr. 20) ergibt sich, daß das DAFSE aus den im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle dargelegten Gründen folgende Beträge als nicht zuschußfähig angesehen hat:

- 1 780 080 ESC (Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe a: Entgelte des Lehrpersonals),

- 121 669 ESC (Unterrubrik 14.3.2: Lohnnebenkosten),

- 8 898 ESC (Unterrubrik 14.3.4: Verpflegungskosten),

- 1 588 925 ESC (Unterrubrik 14.3.9: Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und bewegliche Güter),

- 475 330 ESC (Unterrubrik 14.3.11: Andere Lieferungen und Dienstleistungen Dritter) und

- 103 400 ESC (Unterrubrik 14.3.15: Sonstige Betriebs- und Verwaltungskosten).

120 Ausserdem hat es anhand der in der Beilage zur Tabelle beschriebenen Nachprüfungskriterien (siehe oben, Randnr. 21) folgende Beträge als nicht zuschußfähig angesehen:

- 464 490 ESC (Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe b: Entgelte des nicht unterrichtenden Fachpersonals),

- 186 030 ESC (Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe c: Entgelte des Verwaltungspersonals),

- 491 400 ESC (Unterrubrik 14.3.7: Verwaltung und Haushaltskontrolle) und

- 315 900 ESC (Unterrubrik 14.3.8: Besondere Arbeiten).

121 Das Gericht prüft nachstehend die Begründung für jede dieser Unterrubriken.

- Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe a (Entgelte des Lehrpersonals)

122 Im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle wird ausgeführt, daß der zuschußfähige Betrag anhand der Anwesenheitszeiten der Lehrkräfte und der nach dem Erlaß 20/MTSS/87 anzusetzenden Kosten je Ausbildungsstunde errechnet worden sei; in diesem Erlaß würden die Obergrenzen der finanziellen Unterstützung für Entgelte des Lehrpersonals im Rahmen der 1988 durchzuführenden Maßnahmen festgelegt. In dem Bericht heisst es weiter, daß nur Kurse erfasst und für zuschußfähig erklärt worden seien, für die es Anwesenheitslisten gebe, die entweder von einem Unterrichtenden oder wenigstens von einem Auszubildenden abgezeichnet worden seien. Ausserdem sei in der im Erlaß 20/MTSS/87 vorgesehenen Hoechstvergütung die Mehrwertsteuer enthalten. Schließlich sei der Stundenlohn der internen Lehrkräfte, den Tintas Robbialac angesetzt habe, allgemein höher als derjenige, den die Klägerin der Berechnung der anzurechnenden Kosten je Stunde zugrunde gelegt habe. Eine Tabelle schlüsselt die Unterschiede für jeden Unterrichtenden im einzelnen auf (S. 17 bis 19 des Berichts).

123 Diese eingehende Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubriken 14.3.1 Buchstabe b (Entgelte des nicht unterrichtenden Fachpersonals) und 14.3.1 Buchstabe c (Entgelte des Verwaltungspersonals)

124 Nach Ansicht des DAFSE ist ein Teil der Kosten in bezug auf diese Unterrubriken nach den Nachprüfungskriterien nicht zuschußfähig (siehe oben, Randnr. 21). Im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle, auf den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (siehe oben, Randnr. 37), waren diese Ausgaben jedoch in vollem Umfang als zuschußfähig angesehen worden.

125 Die Beklagte hat aber weder klargestellt, daß Anlaß bestand, von den in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen dieser Ausgaben abzuweichen, noch die Gründe angegeben, aus denen dies angebracht sei. Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich, da sie sich sowohl auf den Bericht, dem zufolge die gesamten Ausgaben in bezug auf die Unterrubriken 14.3.1 Buchstabe b und 14.3.1 Buchstabe c zuschußfähig sind, als auch auf die Schreiben Nrn. 4085 und 9600 samt Anlagen bezieht, in denen die Tabellen des DAFSE enthalten sind (siehe oben, Randnrn. 20 und 79), wonach ein Teil dieser Kosten nicht zuschußfähig ist.

126 Daraus folgt, daß diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag nicht genügt.

- Unterrubrik 14.3.2 (Sozialabgaben)

127 In dem Bericht wird erläutert, daß die im Rahmen der Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe a erfolgte Kürzung nach der Formel, die Tintas Robbialac zur Anrechnung der Sozialabgaben für das interne Verwaltungs- und Lehrpersonal angewandt habe, zu einer Kürzung um 121 669 ESC führe.

128 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.4 (Kosten für die Verpflegung der internen Lehrkräfte)

129 In dem Bericht wird dargelegt, daß bei den Ausgaben für die Lehrkräfte eine Anpassung habe erfolgen müssen, da von dem Unternehmen 239 Tage in Anrechnung gebracht worden seien, während nur an 190 Tagen ausgebildet worden sei. Der Betrag der zuschußfähigen Ausgaben in bezug auf diese Personalgruppe ergebe sich aus der Zahl der Ausbildungstage multipliziert mit den Kosten einer Mahlzeit und dem Prozentsatz der Zeit, die die Lehrkräfte für die Ausbildung aufgebracht hätten. Dagegen seien die Ausgaben für den Projektleiter und die Sekretärinnen in vollem Umfang akzeptiert worden.

130 Diese eingehende Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubriken 14.3.7 (Verwaltung und Haushaltskontrolle) und 14.3.8 (Besondere Arbeiten)

131 Entgegen dem Dokument mit der Tabelle der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben (siehe oben, Randnr. 20) sind die auf die Unterrubrik 14.3.7 entfallenden Ausgaben nach dem Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle zuschußfähig. Bezueglich der Unterrubrik 14.3.8 beschäftigt sich der Bericht eingehend mit einer Rechnung von Partex über 89 Dienstleistungsstunden zweier Fachkräfte, die das Unternehmen in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht sowie bei der Prüfung von Berichten und der Ausarbeitung des Restzahlungsantrags unterstützt haben. Die Verfasser des Berichts sind zu dem Ergebnis gekommen, daß der in Anrechnung gebrachte Betrag um 20 %, also um 130 104 ESC, zu kürzen sei, weil die mit der Ausarbeitung des Restzahlungsantrags verbundenen Ausgaben nicht im Zeitraum der Durchführung der Maßnahme angefallen seien, und nicht um 315 900 ESC, wie das DAFSE dies in dem Dokument mit der Tabelle der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben vorschlägt.

132 Die Beklagte hat aber weder klargestellt, daß Anlaß bestand, von den in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen dieser Ausgaben abzuweichen, noch die Gründe angegeben, aus denen dies angebracht sei. Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich, da sie sich auf die Schreiben Nrn. 4085 und 9600 samt Anlagen bezieht, in denen die Tabellen des DAFSE enthalten sind (siehe oben, Randnrn. 20 und 79), wonach bestimmte Ausgaben nicht zuschußfähig sind, die in dem Bericht, auf den die Begründung jedoch ebenfalls Bezug nimmt, als zuschußfähig angesehen werden.

133 Daraus folgt, daß diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag nicht genügt.

- Unterrubrik 14.3.9 (Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und bewegliche Güter)

134 Der Bericht stellt fest, daß die Kosten für die Anmietung der Säle im Novotel von der Klägerin in Höhe von 8 230 ESC bei den Verpflegungskosten verbucht wurden. Diese Kosten hätten dem Bericht zufolge unter der Rubrik 14.3.4 verbucht werden müssen. Der in dieser Rubrik angesetzte Betrag erreiche aber bereits den zulässigen Hoechstbetrag. Folglich seien diese 8 230 ESC nicht zuschußfähig.

135 Zur EDV-Ausstattung wird in dem Bericht ausgeführt, daß insgesamt 1 588 925 ESC nicht als zuschußfähig angesehen worden seien, da das Unternehmen diese Ausstattung nach Ablauf der Mietzeit erworben habe. Der zuschußfähige Betrag entspreche daher der Abschreibung in Höhe des in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 737/81 vom 29. August 1981 (Diário da República, Serie I, Nr. 198 vom 29. August 1981, S. 2290) in der geänderten Fassung vorgesehenen Satzes. Da die Maßnahme nur sieben Monate gedauert habe, belaufe sich der zuschußfähige Betrag auf den Anschaffungspreis multipliziert mit 7/60.

136 Diese eingehende Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.11 (Andere Lieferungen und Dienstleistungen Dritter)

137 Es ist festgestellt worden, daß sich die von Tintas Robbialac für ein Jahr angesetzten Kosten für Strom, Wasser und Brennstoff auf 38 642 355 ESC beliefen, während in ihrer Einkommensteuererklärung insoweit nur Kosten von 22 060 815 ESC erwähnt seien. Der zuschußfähige Betrag ist ausgehend von dieser Erklärung anhand der Formel errechnet worden, die Tintas Robbialac für die Anrechnung dieser Kosten angewandt hat. Dem Bericht zufolge wurde eine entsprechende Berechnung bei den Telefon-, Fax- und Telexkosten vorgenommen, die für ein Jahr mit 22 791 837 ESC angesetzt worden seien, während in der Einkommensteuererklärung 16 738 000 ESC angegeben seien.

138 Diese eingehende Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.15 (Sonstige Betriebs- und Verwaltungskosten)

139 In dem Bericht heisst es, daß diese Kosten für Zubereitung von Kaffee für einen Zuschuß des ESF nicht in Betracht kämen, ohne daß dafür jedoch die Gründe genannt werden.

140 Diese Begründung genügt daher nicht den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Rubrik 14.8 (Aufenthalt und Verpflegung der Auszubildenden)

141 Aus dem Dokument mit der Tabelle der zuschußfähigen und nicht zuschußfähigen Ausgaben (siehe oben, Randnr. 20) ergibt sich, daß in der Unterrubrik 14.8.1 (Kosten für Unterkunft ausserhalb des Zentrums) aus dem im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle genannten Grund eine Kürzung um 64 170 ESC vorgenommen wurde. Dem Bericht zufolge ist dieser Betrag wegen Fehlens eines von Aussenstehenden ausgestellten Belegs nicht zuschußfähig.

142 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Rubrik 14.9 (Reisekosten der Auszubildenden)

143 Nach dem Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle war der von dem Unternehmen in Anrechnung gebrachte Betrag im Antrag auf Zuschuß nicht vorgesehen, und es gebe keinen vernünftigen Grund, davon abzuweichen. Infolgedessen könnten die auf diese Rubrik entfallenden Kosten nicht mit dem streitigen Zuschuß finanziert werden.

144 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

c) Begründung der Kürzungen in dem Sapec betreffenden Teil des Vorhabens

145 Die oben in den Randnummern 19 bis 28, 31 und 33 genannten Schriftstücke, die der Klägerin vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden waren, enthalten Angaben zu den Gründen der vorgenommenen Kürzungen.

146 Das Gericht prüft nachstehend die Begründung für jede der Rubriken, bei denen eine Kürzung vorgenommen wurde.

- Rubrik 14.2 (Vorbereitung der Kurse)

147 In dem Dokument mit der Tabelle (siehe oben, Randnr. 20) ist angegeben, daß der von der Klägerin angesetzte Betrag im Hinblick darauf, daß pro Kurs 100 000 ESC für Lehrmaterial akzeptiert worden seien (Unterrubrik 14.2.1), angesichts der Art und des Umfangs der Maßnahme für überhöht befunden worden sei. Demzufolge wurde der für Lehrmaterial verlangte Betrag um 1 435 850 ESC gekürzt.

148 Die Unterrubrik 14.2.8 (Sonstige Vorbereitungskosten) wurde aufgrund der Nachprüfungskriterien um 763 000 ESC gekürzt. Im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle, auf den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (siehe oben, Randnr. 37), waren die Ausgaben in bezug auf diese Unterrubrik jedoch in vollem Umfang als zuschußfähig angesehen worden.

149 Die Beklagte hat aber weder klargestellt, daß Anlaß bestand, von den in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen dieser Ausgaben abzuweichen, noch die Gründe angegeben, aus denen dies angebracht sei. Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich, da sie sich sowohl auf den Bericht, dem zufolge die gesamten Ausgaben in bezug auf die Unterrubrik 14.2.8 zuschußfähig sind, als auch auf die Schreiben Nrn. 4085 und 9600 samt Anlagen bezieht, in denen die Tabellen des DAFSE enthalten sind (siehe oben, Randnrn. 20 und 79), wonach ein Teil dieser Kosten nicht zuschußfähig ist.

150 Daraus folgt, daß diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag nicht genügt.

- Rubrik 14.3 (Durchführung und Verwaltung der Kurse)

151 Das DAFSE hat aus den im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle dargelegten Gründen folgende Beträge als nicht zuschußfähig angesehen:

- 5 744 ESC (Unterrubrik 14.3.5: Reisekosten) und

- 8 049 589 ESC (Unterrubrik 14.3.9: Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und bewegliche Güter).

152 Ausserdem hat es anhand der in der Beilage zur Tabelle beschriebenen Nachprüfungskriterien (siehe oben, Randnr. 20) folgende Beträge als nicht zuschußfähig angesehen:

- 811 000 ESC (Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe b: Entgelte des nicht unterrichtenden Fachpersonals),

- 541 000 ESC (Unterrubrik 14.3.1 Buchstabe c: Entgelte des Verwaltungspersonals),

- 1 082 000 ESC (Unterrubrik 14.3.7: Verwaltung und Haushaltskontrolle) und

- 1 104 000 ESC (Unterrubrik 14.3.11: Andere Lieferungen und Dienstleistungen Dritter).

153 Das Gericht prüft im folgenden die Begründung für jede dieser Unterrubriken.

- Unterrubriken 14.3.1 Buchstabe b (Entgelte des nicht unterrichtenden Fachpersonals) und 14.3.1 Buchstabe c (Entgelte des Verwaltungspersonals)

154 Nach Ansicht des DAFSE ist ein Teil der Kosten in bezug auf diese Unterrubriken nach den Nachprüfungskriterien nicht zuschußfähig (siehe oben, Randnr. 21). Im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle, auf den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (siehe oben, Randnr. 37), waren diese Ausgaben jedoch in vollem Umfang als zuschußfähig angesehen worden.

155 Die Beklagte hat aber weder klargestellt, daß Anlaß bestand, von den in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen dieser Ausgaben abzuweichen, noch die Gründe angegeben, aus denen dies angebracht sei. Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich, da sie sich sowohl auf den Bericht, dem zufolge die gesamten Ausgaben in bezug auf die Unterrubriken 14.3.1 Buchstabe b und 14.3.1 Buchstabe c zuschußfähig sind, als auch auf die Schreiben Nrn. 4085 und 9600 samt Anlagen bezieht, in denen die Tabellen des DAFSE enthalten sind (siehe oben, Randnrn. 20 und 79), wonach ein Teil dieser Kosten nicht zuschußfähig ist.

156 Daraus folgt, daß diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag nicht genügt.

- Unterrubrik 14.3.5 (Reisekosten)

157 In Randnummer 6.3.3 des Berichts von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle ist angegeben, daß Verpflegungskosten in Höhe von 5 744 ESC nicht vorschriftsmässig belegt seien.

158 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.7 (Verwaltung und Haushaltskontrolle)

159 Nach Ansicht des DAFSE ist ein Teil der Kosten in bezug auf diese Unterrubrik nach den Nachprüfungskriterien nicht zuschußfähig (siehe oben, Randnr. 21). Im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle, auf den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (siehe oben, Randnr. 37), waren diese Ausgaben jedoch in vollem Umfang als zuschußfähig angesehen worden.

160 Die Beklagte hat aber weder klargestellt, daß Anlaß bestehe, von den in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen dieser Ausgaben abzuweichen, noch die Gründe angegeben, aus denen dies angebracht sei. Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich, da sie sich sowohl auf den Bericht, dem zufolge die gesamten Ausgaben in bezug auf die Unterrubrik 14.3.7 zuschußfähig sind, als auch auf die Schreiben Nrn. 4085 und 9600 samt Anlagen bezieht, in denen die Tabellen des DAFSE enthalten sind (siehe oben, Randnrn. 20 und 79), wonach ein Teil dieser Kosten nicht zuschußfähig ist.

161 Daraus folgt, daß diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag nicht genügt.

- Unterrubrik 14.3.9 (Nutzungsentgelte für Räumlichkeiten und bewegliche Güter)

162 Die in diesen Rubriken in Anrechnung gebrachten Kosten betreffen den Mietzins für die in Lisnave (dem Ort, an dem die Kurse stattgefunden haben) angemieteten Säle, die Ausstattung (ein Photokopiergerät, eine elektrische Schreibmaschine und verschiedene Computer) sowie den Mietzins für Fabrikausstattungen.

163 In Randnummer 6.3.6 des Berichts von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle ist eine Übersichtstabelle über die zuschußfähigen Beträge unter Berücksichtigung der auf diese Güter anzuwendenden Abschreibungsvorschriften enthalten. Die Anwendung dieser Vorschriften ist wie folgt erläutert:

"Wir haben festgestellt, daß das Photokopiergerät und die elektrische Schreibmaschine von dem Unternehmen im Rahmen eines Leasingvertrags mit zwölf vierteljährlichen Zahlungen erworben worden waren, was einer Abschreibung über drei Jahre entspricht. Das Unternehmen hat vier Zahlungen für das eine Gerät (Mietzins von 32 175 ESC) und fünf Zahlungen für das andere Gerät (Mietzins von 46 800 ESC) in Anrechnung gebracht, um die die Finanzierungskosten bereits bereinigt worden waren. Der nach der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 737/81 vom 29. August 1981 anzuwendende Abschreibungssatz beträgt 14,28 %. Der zuschußfähige Betrag entspricht 9/84 der Anschaffungskosten.

Bezueglich der Computer und des zusätzlichen EDV-Materials, die an das Unternehmen Prológica Sistemas de Informação e Gestão SA vermietet wurden, haben wir festgestellt, daß das Unternehmen am Ende der Mietzeit im Besitz des Materials blieb und es keinen Nachweis dafür gibt, daß dieses noch einen Restwert besaß.

Der Vorgang stellt sich in Wirklichkeit als eine "Dauermiete" mit Rücknahme der Geräte am Ende der Mietzeit dar und kann wie ein Leasinggeschäft behandelt werden.

Der Abschreibungssatz beträgt in diesem Fall 20 %, so daß 9/60 des Anschaffungswerts als zuschußfähig anzusehen sind.

In Anbetracht der neunmonatigen Nutzung erhält man folgende Tabelle..."

164 Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, daß bei der Miete des EDV-Materials, das später von dem Unternehmen erworben worden sei, unangemessene Kosten angesetzt worden seien.

165 Diese eingehende Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

- Unterrubrik 14.3.11 (Andere Lieferungen und Dienstleistungen Dritter)

166 Nach Ansicht des DAFSE ist ein Teil der Kosten in bezug auf diese Unterrubrik nach den Nachprüfungskriterien nicht zuschußfähig (siehe oben, Randnr. 21). Im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle, auf den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (siehe oben, Randnr. 37), waren diese Ausgaben jedoch in vollem Umfang als zuschußfähig angesehen worden.

167 Die Beklagte hat aber weder klargestellt, daß Anlaß bestand, von den in diesem Bericht enthaltenen Beurteilungen dieser Ausgaben abzuweichen, noch die Gründe angegeben, aus denen dies angebracht sei. Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich, da sie sich sowohl auf den Bericht, dem zufolge die gesamten Ausgaben in bezug auf die Unterrubrik 14.3.11 zuschußfähig sind, als auch auf die Schreiben Nrn. 4085 und 9600 samt Anlagen bezieht, in denen die Tabellen des DAFSE enthalten sind (siehe oben, Randnrn. 20 und 79), wonach ein Teil dieser Kosten nicht zuschußfähig ist.

168 Daraus folgt, daß diese Begründung den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag nicht genügt.

- Rubrik 14.8 (Aufenthalt und Verpflegung der Auszubildenden)

169 Schließlich wurde ein unter der Unterrubrik 14.8.4 (Ausgaben für Mahlzeiten ausserhalb des Zentrums) angesetzter Betrag von 891 502 ESC aus den im Bericht von Oliveira Rego & Alexandre Hipólito über die Finanzkontrolle genannten Gründen als nicht zuschußfähig angesehen.

170 In Randnummer 6.5 dieses Berichts wird ausgeführt, daß die Ausgaben für die Verpflegung der Auszubildenden ausserhalb des Zentrums als nicht zuschußfähig angesehen worden seien, da sie nur durch interne Dokumente belegt seien, obwohl sie durch von Aussenstehenden ausgestellte Belege nachgewiesen werden müssten. Demzufolge veranschlagt der Bericht die in dieser Rubrik zuschußfähigen Ausgaben auf 2 280 404 ESC.

171 Diese Begründung genügt den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag.

172 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der zweite Klagegrund hinsichtlich der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insoweit durchgreift, als diese in den Unterrubriken 14.2.6, 14.2.7, 14.3.1 Buchstabe b, 14.3.1 Buchstabe c, 14.3.7, 14.3.8 und 14.3.15 des Tintas Robbialac betreffenden Teils des Vorhabens sowie in den Unterrubriken 14.2.8, 14.3.1 Buchstabe b, 14.3.1 Buchstabe c, 14.3.7 und 14.3.11 des Sapec betreffenden Teils des Vorhabens eine Kürzung der von der Klägerin in ihrem Restzahlungsantrag verlangten Beträge vorsieht.

C - Zum dritten Klagegrund: Rechtsmißbrauch und Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte

Vorbringen der Parteien

173 Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Kommission sei, auch wenn in der Gemeinschaftsregelung keine Frist für den Erlaß ihrer Entscheidung über den Restzahlungsantrag vorgesehen sei, verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit zu entscheiden.

174 Im vorliegenden Fall sei zwischen der Beantragung der Restzahlung und dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung so viel Zeit verstrichen (sechs Jahre), daß ein Rechtsmißbrauch und ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorlägen.

175 Ausserdem sei der Zuschussempfänger nach der sachlichen und rechnerischen Bestätigung durch den Mitgliedstaat zu der Annahme berechtigt gewesen, daß ihm die gezahlten Vorschüsse sicher seien. Diese berechtigte Erwartung wandle sich mit der Zeit stillschweigend in ein subjektives Recht, sofern der Empfänger nicht darüber unterrichtet worden sei, daß Unregelmässigkeiten vermutet würden. Die Zurückstellung einer Entscheidung über den Restzahlungsantrag für einen so langen Zeitraum, in dem sich die Erwartung des Empfängers zu einem subjektiven Recht verfestigt habe, verletze dessen Verteidigungsrechte und verstosse gegen allgemeine Grundsätze des Verfahrensrechts, insbesondere gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte. Darüber hinaus würden durch eine solche Verzögerung seine Verteidigungsrechte erheblich beeinträchtigt, da die Möglichkeit, acht Jahre zurückliegende Tatsachen zu beweisen, stark eingeschränkt sei.

176 Die Beklagte tritt den Vorwürfen der Klägerin entgegen. Erstens sehe weder Artikel 6 Absatz 1 noch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2950/83 für die Ausübung der Befugnisse der Kommission eine Frist vor. Zweitens habe die Klägerin die in der Genehmigungsentscheidung aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten und könne sich daher nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte berufen. Drittens habe die Klägerin nicht dargetan, inwiefern sie in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

1. Zur Angemessenheit der Dauer des Verfahrens

177 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. Urteil Mediocurso/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 61, und die dort zitierte Rechtsprechung).

178 Aus dieser Sicht ist zu beurteilen, ob die Zeitspanne zwischen der Einreichung des Restzahlungsantrags durch das DAFSE am 30. Oktober 1989 und dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung am 14. August 1996 angemessen war. Bei dieser Prüfung sind die verschiedenen Abschnitte des vorliegenden Entscheidungsverfahrens zu berücksichtigen.

179 Am 12. Februar 1990 berichtigte das DAFSE den am 30. Oktober 1989 bei der Kommission gestellten Antrag.

180 Am 24. Juni 1991 sah sich das DAFSE veranlasst, in dieser Sache zusätzliche Informationen einzuholen und die Buchprüfungsgesellschaft Oliveira Rego & Alexandre Hipólito in bezug auf die Unternehmen Tintas Robbialac und Sapec mit einer sachlichen und rechnerischen Kontrolle zu beauftragen.

181 Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß zwischen dem 12. Februar 1990 und dem 24. Juni 1991 administrative Handlungen vorgenommen wurden. Die Entscheidung, eine Buchprüfungsgesellschaft mit der sachlichen und rechnerischen Kontrolle der Maßnahmen zu beauftragen, die von zwei Firmen im Rahmen des in Rede stehenden Zuschusses durchgeführt worden waren, konnte jedoch erst getroffen werden, nachdem den Beamten des DAFSE Zweifel an der Ordnungsmässigkeit bestimmter Ausgaben gekommen waren. Solche Zweifel konnten nur nach einer erneuten Prüfung der Angelegenheit auftreten. In Anbetracht der Komplexität dieser Angelegenheit, der Zahl der an der Durchführung der Maßnahmen beteiligten Personen und der erforderlichen Kontakte zwischen den nationalen Behörden und den Dienststellen der Kommission erscheint diese Zeitspanne nicht überlang.

182 Die Beklagte hat - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, daß im Rahmen der erneuten Prüfung des Restzahlungsantrags in der Zeit von 1992 bis 1994 Kontakte zwischen dem DAFSE und den Unternehmen Tintas Robbialac, Sapec und Pirites Alentejanas bestanden hätten, insbesondere im Rahmen von Sitzungen der Arbeitsgruppe für den früheren Fonds. Diese Arbeitsgruppe habe für die Vorgänge von 1988, in denen die Klägerin eine Rolle gespielt habe, die Nachprüfungskriterien festgelegt, die sodann von der Beklagten in Abstimmung mit den portugiesischen Behörden angewandt worden seien. Das DAFSE habe sich von den an der Durchführung der Maßnahmen beteiligten Unternehmen verschiedene Unterlagen vorlegen lassen, die hätten geprüft und beurteilt werden müssen. Dieser Zeitraum von drei Jahren sei zweifellos lang, doch angesichts der Komplexität der Angelegenheit noch angemessen.

183 Ab dem 30. Januar 1995 teilte das DAFSE den Unternehmen Entscheidungsvorschläge mit und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

184 Im Anschluß übersandte das DAFSE der Beklagten am 30. März 1995 eine berichtigte sachliche und rechnerische Bestätigung (siehe oben, Randnr. 30).

185 Am 19. Juni 1995 teilte das DAFSE der Klägerin den Betrag der Ausgaben mit, den sie nach erneuter Prüfung der Sache vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung der Kommission über den Restzahlungsantrag bestätigt hatte (siehe oben, Randnr. 31).

186 Mit den Schreiben Nrn. 2567 und 2569 vom 27. Februar sowie Nr. 2837 vom 1. März 1996 teilte das DAFSE der Klägerin mit, daß die Kommission die Bestätigung des Restzahlungsantrags in Höhe der in den Schreiben vom 19. Juni 1995 genannten Beträge genehmigt habe.

187 Schließlich nahm die Beklagte in Anbetracht des Urteils Kommission/Branco (zitiert oben in Randnr. 35) eine erste Entscheidung zurück und ersetzte sie durch die angefochtene Entscheidung.

188 Aus diesem Ablauf der Ereignisse ergibt sich, daß jeder der Verfahrensabschnitte, die dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen sind, unter den Umständen, die von den mit der Verwaltung des ESF betrauten nationalen und Gemeinschaftseinrichtungen im Rahmen der Prüfung der Restzahlungsanträge berücksichtigt werden durften, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne durchgeführt wurde.

189 Unter diesen Umständen ist die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der zuegigen Sachbehandlung und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie auf Rechtsmißbrauch gestützte Rüge zurückzuweisen.

2. Zu den Rügen des Verstosses gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Schutzes wohlerworbener Rechte

190 In einem Fall, in dem der Empfänger eines Zuschusses des ESF die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung des Zuschusses abhängig gemacht wurde, kann sich der Empfänger nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. Urteil vom 15. September 1998, Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 97 und 105, und die dort zitierte Rechtsprechung).

191 Da der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwingend aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, der gebietet, daß Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), hat für den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dasselbe zu gelten.

192 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß die Bedingungen der Genehmigungsentscheidung bei bestimmten Ausgaben nicht eingehalten wurden. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Feststellung der Beklagten, aufgrund deren sie zu diesem Ergebnis gekommen ist, falsch war. Daher ist davon auszugehen, daß die Klägerin vorliegend die Bedingungen nicht eingehalten hat, denen die betreffenden Bildungsmaßnahmen unterworfen waren.

193 Jedenfalls durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, daß ihr der Zuschuß im ganzen oder auch nur der Betrag der gezahlten Vorschüsse sicher sei. Erstens ergibt sich nämlich aus Randnummer 18, daß bereits 1991 vom DAFSE unternommene Schritte vermuten ließen, daß das DAFSE die Prüfung des Vorgangs noch nicht abgeschlossen hatte und daß Zweifel an der Richtigkeit der sachlichen und rechnerischen Bestätigung vom 30. Oktober 1989 bestanden. Zweitens konnte die Klägerin, da nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Kommission die endgültige Entscheidung trifft (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 29), nicht davon ausgehen, daß sie aufgrund der Bestätigung vom 30. Oktober 1989 Anspruch auf den Betrag habe, dessen Zahlung mit dem Restzahlungsantrag, der Gegenstand dieser Bestätigung war, verlangt wurde.

194 Folglich ist die Rüge eines Verstosses gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Schutzes wohlerworbener Rechte zurückzuweisen.

3. Zur angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

195 Die Klägerin beschränkt sich darauf, allgemein zu behaupten, daß die Zeit, die seit der Durchführung der Maßnahmen verstrichen sei, ihre Möglichkeiten zur Führung des Nachweises, daß die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht stichhaltig seien, beeinträchtige.

196 Die durch die anwendbaren Rechtsvorschriften geschaffene Subventionsregelung beruht insbesondere darauf, daß der Empfänger eine Reihe von Bedingungen einhält, unter denen er Anspruch auf Erhalt des vorgesehenen Zuschusses hat. Nach dieser Regelung, insbesondere nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83, sind sowohl die nationalen Behörden als auch die Kommission berechtigt, die Einhaltung dieser Bedingungen durch den Empfänger zu prüfen. Daraus folgt, daß die Empfänger, um die Zahlung des Zuschusses sicherzustellen, die Belege dafür, daß sie die Bedingungen erfuellt haben, zumindest bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über den Restzahlungsantrag aufbewahren müssen.

197 Daher ist die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte zurückzuweisen.

198 Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

D - Zum vierten Klagegrund: Ermessensmißbrauch

Vorbringen der Parteien

199 Die Klägerin rügt hilfsweise, die Beklagte habe dadurch einen Ermessensmißbrauch begangen, daß sie bei der Kürzung der fraglichen Zuschüsse an die Stelle des portugiesischen Staates getreten sei und auf diese Art und Weise die - rechtswidrigen - Maßnahmen des DAFSE nach der sachlichen und rechnerischen Bestätigung vom 30. Oktober 1989 legitimiert habe. Das DAFSE sei bestrebt gewesen, zuvor genehmigte Zuschüsse um jeden Preis zu kürzen, um den Haushalt der sozialen Sicherheit zu sanieren, unter den die im Rahmen des Zuschusses des ESF gewährten nationalen Beiträge fielen; dabei habe es die Empfänger von Finanzierungen des ESF bezichtigt, diese unrechtmässig verwendet zu haben. Die Beklagte habe dadurch, daß sie die rechtswidrigen Initiativen des DAFSE in dieser Weise legitimiert habe, ihre Befugnisse aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 2950/83 überschritten und einen Ermessensmißbrauch begangen.

200 Dieser Ermessensmißbrauch ergebe sich

- aus der Tatsache, daß der Betrag der von der Beklagten beschlossenen Kürzung den in den Bestätigungsentscheidungen des DAFSE vom 19. Juni 1995 abgelehnten Beträgen entspreche (siehe oben, Randnr. 31);

- aus der erneuten Prüfung der betreffenden Vorgänge anhand neuer Kriterien;

- aus der Aufmerksamkeit, die die öffentliche Meinung der öffentlichen Finanzlage im Jahr 1995, dem Jahr der Parlamentswahlen, entgegengebracht habe;

- aus den Anlagen zur Klagebeantwortung, insbesondere den Anlagen über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe für den früheren Fonds in bezug auf die Festlegung einer Methode für die Prüfung der Finanzierungen durch den ESF in den Fällen, in denen die Klägerin eine Rolle gespielt habe (Anlagen 7 bis 9 und 17).

201 Die Beklagte weist diese Behauptungen zurück und führt aus, sie habe sich darauf beschränkt, die vom portugiesischen Staat vorgenommene Bestätigung unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2950/83, zu bestätigen.

Würdigung durch das Gericht

202 Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. insbesondere Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 118).

203 Die von der Klägerin zum Nachweis eines Ermessensmißbrauchs angeführten Gesichtspunkte reichen nicht aus, um die für Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich bestehende Rechtmässigkeitsvermutung zu widerlegen.

204 Wie das Gericht im Urteil Proderec/Kommission (Randnr. 69) entschieden hat, wird der Mitgliedstaat durch die Erteilung der Bestätigung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 nicht von den sonstigen Pflichten nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung entbunden.

205 Ausserdem erfolgte die erneute Prüfung der fraglichen Vorgänge anhand der Kriterien der "Angemessenheit der Ausgaben des Zuschussempfängers" und des "guten Finanzgebarens hinsichtlich des Zuschusses". Die Anwendung dieser Kriterien, bei denen nur zu prüfen ist, ob die von einem Zuschussempfänger geltend gemachten und von ihm beglichenen Ausgaben den Leistungen angemessen sind, für die sie aufgewendet wurden, liegt aber völlig im Rahmen der Kontrolle, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten, seien diese betrügerisch oder nicht, über die blosse sachliche und rechnerische Prüfung hinaus durchzuführen hat (vgl. Urteil Proderec/Kommission, Randnr. 88).

206 Nachdem der portugiesische Staat vorliegend Unregelmässigkeiten im Rahmen der Finanzierungen durch den ESF vermutet hatte, die Gegenstand der sachlichen und rechnerischen Bestätigung vom 30. Oktober 1989 waren, er diese Vorgänge erneut geprüft und seine sachliche und rechnerische Bestätigung entsprechend geändert hatte und die Beklagte diese Bestätigung in der nach erneuter Prüfung geänderten Fassung gebilligt hatte, war die Beklagte berechtigt, die sich daraus ergebenden Kürzungen des Zuschusses vorzunehmen.

207 Die Aufmerksamkeit schließlich, die den Landesfinanzen von der öffentlichen Meinung in Portugal entgegengebracht wurde, stellt in keiner Weise ein Indiz für einen Ermessensmißbrauch dar.

208 Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte reichen daher nicht aus, um einen Ermessensmißbrauch darzutun, so daß der vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

209 Nach alledem ist der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insoweit stattzugeben, als diese in den Unterrubriken 14.2.6, 14.2.7, 14.3.1 Buchstabe b, 14.3.1 Buchstabe c, 14.3.7, 14.3.8 und 14.3.15 des Tintas Robbialac betreffenden Teils des Vorhabens sowie in den Unterrubriken 14.2.8, 14.3.1 Buchstabe b, 14.3.1 Buchstabe c, 14.3.7 und 14.3.11 des Sapec betreffenden Teils des Vorhabens eine Kürzung der von der Klägerin in ihrem Restzahlungsantrag verlangten Beträge vorsieht.

Kostenentscheidung:

Kosten

210 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

211 Der Nichtigkeitsantrag der Klägerin, die ausserdem beantragt hat, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist zum Teil begründet.

212 Daher ist jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung C (96) 1184 der Kommission vom 14. August 1996 über die Kürzung des im Rahmen des Vorhabens Nr. 880412/P3 gewährten Zuschusses des Europäischen Sozialfonds wird für nichtig erklärt, soweit sie in den Unterrubriken 14.2.6, 14.2.7, 14.3.1 Buchstabe b, 14.3.1 Buchstabe c, 14.3.7, 14.3.8 und 14.3.15 des Tintas Robbialac SA, betreffenden Teils des Vorhabens sowie in den Unterrubriken 14.2.8, 14.3.1 Buchstabe b, 14.3.1 Buchstabe c, 14.3.7 und 14.3.11 des Sapec - Produits et engrais chimiques du Portugal SA betreffenden Teils des Vorhabens eine Kürzung der von der Klägerin in ihrem Restzahlungsantrag verlangten Beträge vorsieht.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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