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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: T-182/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Ermessen der Verwaltung bei Beförderungen wird durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muss in der Praxis nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen. In diesem Zusammenhang steht eine vorherige Prüfung der Bewerbungen der beförderungsfähigen Beamten innerhalb jeder Generaldirektion zwar einer wohlverstandenen Abwägung ihrer Verdienste nicht entgegen, sondern entspricht dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; eine solche Vorprüfung innerhalb der Generaldirektionen darf jedoch nicht an die vom Beförderungsausschuss vorzunehmende Abwägung treten, wenn eine solche vorgesehen ist. Jeder beförderungsfähige Beamte hat somit einen Anspruch darauf, dass der Beförderungsausschuss seine Verdienste mit denen der anderen beförderungsfähigen Beamten der fraglichen Besoldungsgruppe vergleicht. Um die Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten nicht gegenstandslos zu machen, darf sich die Anstellungsbehörde nicht darauf beschränken, nur die Verdienste derjenigen Beamten abzuwägen, die auf den von den verschiedenen Generaldirektionen erstellten Listen am besten eingestuft worden sind.

( vgl. Randnrn. 32-34 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2001. - Georges Caravelis gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Ablehnung einer Beförderung - Abwägung der Verdienste - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage. - Rechtssache T-182/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-182/99

Georges Caravelis, Beamter des Europäischen Parlaments mit Wohnsitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Tagaras,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch Y. Pantalis als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Kläger im Beförderungszeitraum 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, und wegen Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 45 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Sie wird ausschließlich auf Grund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten."

2 Die Beförderung der Beamten des Parlaments im Beförderungszeitraum 1998 erfolgte in einem Verfahren, das in der internen Richtlinie für die Beratenden Ausschüsse für Beförderungen vom 17. Januar 1992 (im Folgenden: interne Richtlinie) und in der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 24. Februar 1992 zur Neuregelung der Dienstposten und Laufbahnen (im Folgenden: Entscheidung vom 24. Februar 1992) festgelegt ist. Diese Bestimmungen wurden dem Personal des Parlaments mit einem Rundschreiben vom 18. Oktober 1995 mitgeteilt und erläutert.

3 Artikel 3 der internen Richtlinie bestimmt:

(1) Die Beförderungsausschüsse sind für einen Vergleich der vom zuständigen Generaldirektor zur Beförderung vorgeschlagenen [beförderungsfähigen Beamten] innerhalb der jeweiligen Laufbahn oder von Laufbahn zu Laufbahn zuständig.

(2) Die Beförderungsausschüsse beraten über die Liste der [beförderungsfähigen Beamten], die in der Rangfolge aufgeführt sind, die sich aus den geltenden, im Anhang beschriebenen Kriterien ergibt. Auf die Punktzahlen der Beurteilungen werden Berichtigungskoeffizienten angewandt, um die Unterschiede auszugleichen, die zwischen verschiedenen Generaldirektionen oder eigenständigen Diensten in der Art und Weise der Beurteilung bestehen; das gilt nicht für Verwaltungseinheiten mit weniger als fünf beurteilten Beamten in der fraglichen Laufbahngruppe. Die Ausschüsse berücksichtigen die letzte verfügbare Beurteilung, sie beziehen aber auch die vorherige Beurteilung ein, so insbesondere bei Bewerbern, deren Beförderungsmöglichkeiten nahezu ausgeschöpft sind oder deren Fall besondere Schwierigkeiten aufwirft und einer eingehenderen Prüfung bedarf. Von einer bestimmten Gesamtnote an berücksichtigen die Ausschüsse auch die von den [beförderungsfähigen Beamten] bewiesene Mobilität...

(3) Die Beförderungsausschüsse erstellen eine Liste, in der sie die Beamten, deren Beförderung sie empfehlen, der Rangfolge nach aufführen."

4 Artikel 2 des Anhangs der internen Richtlinie bestimmt:

Die Ausschüsse haben einen Spielraum von 22 Punkten, mit denen sie insbesondere berücksichtigen können

- die berufliche Mobilität auf eigene Initiative [des beförderungsfähigen Beamten],

- die Verwaltung eines Dienstpostens in einer höheren Besoldungsgruppe ohne Ausgleichszulage,

- die Entwicklung neuer Verfahren, die eine effiziente Arbeitsweise fördern."

5 In der Erklärung (Abschnitt II Buchstabe c), die der Entscheidung vom 24. Februar 1992 beigefügt ist, heißt es:

Die Beförderungsausschüsse beraten auf der Grundlage der von der Generaldirektion für Personal, Haushalt und Finanzen erstellten Listen aller [beförderungsfähigen] Beamten im Sinne von Artikel 45 des Statuts und etwaiger Vorschläge der Generaldirektoren."

Sachverhalt

6 Der Kläger wurde vom Parlament am 14. Januar 1982 als Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt. Er wurde dem Sekretariat des Ausschusses für Wirtschaft und Währung der Generaldirektion Ausschüsse und Delegationen" (GD II) zugewiesen. Am 1. April 1984 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6 und am 1. Januar 1993 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert.

7 Vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 wurde er an die Bank of England abgeordnet. Zum 1. Oktober 1998 trat er wieder in das Sekretariat des Ausschusses für Wirtschaft und Währung ein.

8 Für den Beförderungszeitraum 1998 sah die Anstellungsbehörde acht mögliche Beförderungen von Beamten nach Besoldungsgruppe A 4 vor. Auf der von der Generaldirektion für Personal erstellten Liste der beförderungsfähigen Beamten war der Kläger an siebter Stelle aufgeführt, und zwar mit gleicher Punktzahl wie zwei Kollegen, nämlich 71 Punkte, davon 59 Punkte für seine Beurteilung und 12 Punkte für Alter und Dienstalter.

9 Mit Vermerk vom 5. Juni 1998 bat die Generaldirektion für Personal die Generaldirektoren, ihr für die Beratungen der Beförderungsausschüsse Empfehlungen zu übermitteln. Laut dem Vermerk sollten die Empfehlungen... alle neueren wesentlichen Gesichtspunkte [einbeziehen], die sich aus den Beurteilungen nicht ergeben"; ferner war die Zahl der Empfehlungen auf 20 % der beförderungsfähigen Beamten je Generaldirektion zu beschränken.

10 Im Rahmen dieser Empfehlungen wurde der Kläger in der von seiner Generaldirektion aufgestellten Liste an siebter Stelle aufgeführt, d. h. an einer Stelle, an der die ihn betreffende Empfehlung wegen Überschreitung der Hoechstgrenze von 20 % nicht berücksichtigt werden konnte.

11 Am 30. Juni 1998 beschloss der Beförderungsausschuss für die Laufbahngruppe A (im Folgenden: Beförderungsausschuss) eine Liste der Beamten, die er der Anstellungsbehörde zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 empfahl; die Liste enthielt acht Namen, zu denen der des Klägers nicht gehörte.

12 Am 23. September 1998 beschloss die Anstellungsbehörde, die vom Beförderungsausschuss vorgeschlagenen Beamten zu befördern. Diese Entscheidung wurde am 21. Oktober 1998 bekannt gegeben. Es wurden vier Bewerber befördert, die weniger Punkte (in drei Fällen je 70,75 und in einem Fall 69,75) als der Kläger erzielt hatten. Zwei dieser vier Bewerber hatten auch für ihre Beurteilungen eine geringere Punktzahl erhalten als der Kläger.

13 Mit Schreiben vom 18. Januar 1999, zugegangen am 20. Januar 1999, legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde ein; darin beantragte er bei der Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung über das Verzeichnis der Beförderungen im Jahr 1998 zu überprüfen und es um seinen Namen zu ergänzen.

14 Mit Entscheidung vom 31. Mai 1999 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

15 Mit Klageschrift, die am 22. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

16 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat das Parlament im Wege verfahrensleitender Maßnahmen um die Vorlage verschiedener Schriftstücke, darunter des Sitzungsprotokolls des Beförderungsausschusses vom 30. Juni 1998 (im Folgenden: Sitzungsprotokoll), und um die schriftliche Beantwortung von Fragen vor der mündlichen Verhandlung ersucht. Das Parlament ist dem nachgekommen.

17 Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Dezember 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

18 Der Kläger beantragt,

- die Entscheidung des Parlaments, ihn im Beförderungszeitraum 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, aufzuheben;

- die Entscheidung des Parlaments vom 31. Mai 1999, mit der seine Beschwerde vom 18. Januar 1999 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

- hilfsweise, das Parlament zu verurteilen, ihm als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens 100 000 BEF zu zahlen;

- die Vorlage der Sitzungsprotokolle des Beförderungsausschusses anzuordnen, die die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 4 im Beförderungszeitraum 1998 betreffen;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Das Parlament beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- demgemäß auch die Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens abzuweisen;

- von Amts wegen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Zu den Aufhebungsanträgen

20 Der Kläger stützt seine Aufhebungsanträge auf den alleinigen Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 45 des Statuts und die interne Richtlinie. Der Klagegrund besteht aus drei Teilen: Im Rahmen des ersten Teils rügt der Kläger, seine Verdienste seien unter Verletzung von Artikel 45 des Statuts nicht ordnungsgemäß gegen die der anderen beförderungsfähigen Beamten abgewogen worden. Zweitens rügt er, dass die Empfehlungen der Generaldirektionen auf rechtswidrigen Kriterien beruhten. Drittens beanstandet er die Art und Weise, in der die 22 Zusatzpunkte gemäß Artikel 2 des Anhangs der internen Richtlinie vergeben wurden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem eine neue Rüge erhoben, wonach an der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 30. Juni 1998 eine dazu nicht berechtigte Person teilgenommen habe.

21 In der Klageschrift hatte der Kläger überdies geltend gemacht, für die Berücksichtigung der Empfehlungen der Generaldirektionen im streitigen Beförderungsverfahren gebe es keine Rechtsgrundlage. In seiner Erwiderung hat er auf diese Rüge verzichtet.

22 Es ist zunächst der erste Teil des Klagegrunds zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

23 Der Kläger macht geltend, das streitige Beförderungsverfahren sei rechtswidrig gewesen, weil der Beförderungsausschuss nur die Verdienste der beförderungsfähigen Beamten abgewogen habe, die die Generaldirektionen bis zu der Hoechstgrenze von 20 % empfohlen hätten. Wegen dieser Hoechstgrenze habe seine Generaldirektion nur vier Beamte empfehlen können. Da er auf der Liste der von seiner Generaldirektion empfohlenen Beamten an siebter Stelle genannt worden sei, habe der Beförderungsausschuss seinen Fall somit unter Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts nicht geprüft. Nach dem Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-76/98 (Hamptaux/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-59 und II-303, Randnrn. 39 bis 51) seien die angefochtenen Rechtsakte daher aufzuheben.

24 In seiner Erwiderung führt der Kläger weiterhin aus, dass das Parlament mit seinem Vorbringen, angesichts des Abstands zwischen der Punktzahl seiner Beurteilung und der zweier beförderter Bewerber sei von faktischer Gleichwertigkeit" auszugehen, verkenne, dass zwei Beamte befördert worden seien, obgleich sie schlechter als er benotet worden seien.

25 Das Parlament trägt vor, die Verdienste des Klägers seien ordnungsgemäß und umfassend gewürdigt worden. Die Verdienste der nach dieser Abwägung beförderten Beamten seien größer als die der anderen Bewerber einschließlich der des Klägers. Der Kläger habe außerdem nichts vorgetragen, was auf einen offensichtlichen Ermessensfehler der Anstellungsbehörde schließen lasse (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-143/98, Cendrowicz/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-273 und II-1341, Randnrn. 60 bis 67).

26 Zwar habe der Beförderungsausschuss im Einklang mit der Entscheidung vom 24. Februar 1992 und dem Rundschreiben vom 18. Oktober 1995 die Empfehlungen der Generaldirektionen weitgehend berücksichtigt. Der Ausschuss habe aber neben der von ihm ebenfalls beachteten Rangfolge der beförderungsfähigen Beamten auf der Liste der Generaldirektion für Personal noch weitere Gesichtspunkte wie die berufliche Mobilität, die Verwaltung höherer Dienstposten und die Verbesserung neuer Verfahren für effizientes Arbeiten einbezogen.

27 Der Beförderungsausschuss habe erst die Fälle aller Beamten mit ausreichendem Rang auf der Liste der beförderungsfähigen Beamten, darunter auch den Fall des Klägers, geprüft und dann der Anstellungsbehörde eine Liste der von ihm zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten übermittelt. Dabei sei zu beachten, dass sowohl die Aufstellung der Liste der beförderungsfähigen Beamten als auch die Beratungen und Vorschläge des Beförderungsausschusses nur Zwischen- und vorbereitende Schritte vor der abschließenden Entscheidung der Anstellungsbehörde seien.

28 Die Anstellungsbehörde habe ihre abschließende Entscheidung über die Beförderung getroffen, nachdem sie alle ihr vorliegenden Informationen geprüft habe, nämlich die von der Generaldirektion für Personal erstellte Liste der beförderungsfähigen Beamten, die Stellungnahmen und Vorschläge des Beförderungsausschusses, die Empfehlungen und Vorschläge der Generaldirektionen und alle sonstigen erheblichen Gesichtspunkte.

29 Die Abwägung auf der Grundlage der Beurteilungen zeige außerdem, dass sechs der acht beförderten Beamten ebenso gut wie der Kläger oder besser benotet worden seien. Bei den beiden übrigen beförderten Beamten habe der Abstand zugunsten des Klägers nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten im einen Fall nur 0,25 Punkte und im anderen einen Punkt betragen. Im Wesentlichen bestehe also faktische Gleichwertigkeit". Einer dieser beiden Beamten habe zudem einen höheren Dienstposten verwaltet und sei von seiner Generaldirektion als einziger Beamter vorgeschlagen worden. Der andere Beamte sei mit zweitem Rang empfohlen worden, aber der Umfang seiner Verantwortung habe nach Meinung seiner Generaldirektion einen absoluten Vorrang gerechtfertigt.

Würdigung durch das Gericht

30 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde bei der Bewertung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen, und die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 27. April 1999 in der Rechtssache T-283/97, Thinus/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-69 und II-353, Randnr. 42).

31 Nach dem Wortlaut von Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts hat die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Beförderungsverfahrens ihre Auswahl auf der Grundlage einer Abwägung der Beurteilungen und Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber zu treffen. Dazu ist sie nach gefestigter Rechtsprechung gemäß dem Statut befugt, diese Abwägung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetste hält (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-22/99, Rose/Kommission, Slg. ÖD 2000, II-115, Randnr. 55).

32 Dieses Ermessen der Verwaltung wird aber durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muss in der Praxis nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen (Urteil des Gerichts vom 21. September 1999 in der Rechtssache T-157/98, Oliveira/Parlament, Slg. ÖD 1999, I-A-163 und II-851, Randnr. 35). Die Anstellungsbehörde darf überdies das Alter der Bewerber und ihre Dienstzeit in der Besoldungsgruppe oder ihr Dienstalter nur zusätzlich berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 5. März 1998 in der Rechtssache T-221/96, Manzo-Tafaro/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-115 und II-307, Randnr. 17).

33 Die Beurteilung eines Beamten ist bei allen Entscheidungen der Dienstbehörde über seine Laufbahn ein unerlässliches Element der Abwägung (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-234/97, Rasmussen/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-507 und II-1533, Randnr. 36). Das Gericht hat ferner entschieden, dass eine vorherige Prüfung der Bewerbungen der beförderungsfähigen Beamten innerhalb jeder Direktion einer wohlverstandenen Abwägung ihrer Verdienste nicht entgegensteht, sondern dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Allerdings darf die vorherige Prüfung innerhalb der Generaldirektionen nicht an die vom Beförderungsausschuss vorzunehmende Abwägung treten, wenn eine solche vorgesehen ist. Jeder beförderungsfähige Beamte hat somit einen Anspruch darauf, dass der Beförderungsausschuss seine Verdienste mit denen der anderen beförderungsfähigen Beamten der fraglichen Besoldungsgruppe vergleicht (Urteil Rose/Kommission, Randnrn. 56 und 57).

34 Um die Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten nicht gegenstandslos zu machen, darf sich die Anstellungsbehörde auch nicht darauf beschränken, nur die Verdienste derjenigen Beamten abzuwägen, die auf den von den verschiedenen Generaldirektionen erstellten Listen am besten eingestuft worden sind (Urteil Rose /Kommission, Randnr. 59).

35 Im vorliegenden Fall rechtfertigt eine Reihe hinreichend übereinstimmender Anhaltspunkte den Schluss, dass eine wirkliche Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten nicht stattfand.

36 Ausweislich der Akten kamen bei Beginn des streitigen Beförderungsverfahrens 54 Beamte des Parlaments für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 in Betracht. Die Generaldirektion für Personal erstellte eine Liste dieser Beamten in absteigender Rangfolge gemäß den Punktzahlen, die sie für ihre Beurteilungen - d. h. der dem Berichtigungskoeffizienten je Generaldirektion unterworfenen Bruttonote -, ihr Alter und ihr Dienstalter erhalten hatten. Die Gesamtpunktzahlen der 33 ersten Beamten dieser Liste reichen von 73 bis 69,00.

Zusammenfassung der von der Generaldirektion für Personal

am 1.1.1998 erstellten Liste der beförderungsfähigen Beamten

Laufbahngruppe: A Besoldungsgruppe: 5 Beförderungsfähig: 54

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Gesamtnote: Bruttonote x Berichtigungskoeffizient je GD

Gesamtpunktzahl = Gesamtnote + Alter + Dienstalter

37 Jede Generaldirektion gab außerdem hinsichtlich der zu befördernden Beamten Empfehlungen ab. Die Generaldirektion Präsidentschaft" (GD I) gab zwei Empfehlungen ab, mit denen sie erstens Herrn FP und zweitens Herrn AG empfahl. Die Generaldirektion Ausschüsse und Delegationen" (GD II) empfahl sechs Beamte, und zwar - in absteigender Rangfolge - Herrn KC, Herrn FN, Herrn CC, Herrn VARJ, Herrn HHG, Herrn AD und schließlich den Kläger. Die Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit" (GD III) empfahl drei Beamte: Herrn CCH mit erstem Rang, Herrn LJ mit zweitem Rang und Herrn SPJ mit drittem Rang. Die Generaldirektion Wissenschaft" (GD IV) empfahl vier Beamte, nämlich - in absteigender Rangfolge - Herrn PF, Frau WP, Herrn LA und Herrn PF. Die Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen" (GD V) empfahl drei Beamte, Frau DSDI an erster, Herrn PP an zweiter und Herrn PR an dritte Stelle. Die Generaldirektionen Verwaltung" (GD VI) und Übersetzung und allgemeine Dienste" (GD VII) sowie der Juristische Dienst empfahlen jeweils Herrn VHJ, Herrn BM und RQJL.

38 Laut dem Sitzungsprotokoll des Beförderungsausschusses waren die Empfehlungen der Generaldirektionen aber nur bis zu der Grenze von von 20 % [der beförderungsfähigen Beamten] zulässig". Demgemäß wurden vom Beförderungsausschuss im streitigen Beförderungsverfahren nur 14 Empfehlungen, nämlich die beiden der GD I, vier der sieben der GD II, zwei der drei der GD III, zwei der vier der GD IV, eine der drei der GD V und die der GD VI, VII und des Juristischen Dienstes für zulässig erachtet und berücksichtigt. Entsprechend betrachtete der Beförderungsausschuss vom Beginn des Beförderungsverfahrens an die Empfehlungen der übrigen beförderungsfähigen Beamten, darunter die des Klägers, als unzulässig". Trotz des kurzen Hinweises am Ende des Sitzungsprotokolls, wonach der Ausschuss auch die übrigen [beförderungsfähigen] Beamten mit ausreichendem Rang berücksichtigt" habe, werden die Namen der jenseits der genannten Grenze von 20 % aufgeführten Beamten in dem Protokoll auch an keiner Stelle erwähnt. Damit muss nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls prima facie angenommen werden, dass die Verdienste des Klägers vom Beförderungsausschuss im streitigen Beförderungszeitraum nicht berücksichtigt wurden.

39 Dem Sitzungsprotokoll des Beförderungsausschusses ist außerdem zu entnehmen, dass dieser auf der Grundlage der 14 als zulässig" betrachteten Empfehlungen sodann eine erste Liste der Beamten erstellte, die von ihrer Generaldirektion oder ihrem Dienst an erster Stelle empfohlen worden waren. Nach Abwägung der Verdienste dieser Beamten wurden vier von ihnen ausgewählt und zur Beförderung vorgeschlagen, nämlich die Herren KC, CCH, FP und RQJL. Auf der Liste der Generaldirektion für Personal standen diese Beamten an zweiter, dritter, elfter und fünfundzwanzigster Stelle. Nach der vom Beförderungsausschuss angewandten Abwägungsmethode wurden folglich die Verdienste von Herrn RQJL gegen die von Herrn KC abgewogen, obgleich er auf der Liste der Generaldirektion für Personal um 23 Plätze nach Herrn KC eingestuft war. Herr RQJL wurde in die erste vom Beförderungsausschuss erstellte Liste der beförderungsfähigen Beamten somit offenbar deshalb aufgenommen, weil er der einzige vom Juristischen Dienst empfohlene Beamte war. Der Ausschuss erstellte anschließend eine zweite Liste der beförderungsfähigen Beamten mit vier Namen, nachdem er die Verdienste der Beamten, die von ihrer Generaldirektion oder ihrem Dienst an zweiter oder dritter Stelle empfohlen worden waren, gegen die von zwei Beamten abgewogen hatte, die schon auf seiner ersten Liste standen, deren Fall jedoch für eine ergänzende Abwägung offen gelassen" worden war.

40 Am Ende des vor ihm durchgeführten Verfahrens schlug der Beförderungsausschuss acht Beamte zur Beförderung vor, die auf der Liste der Generaldirektion für Personal den ersten, zweiten, dritten, siebten, elften, zwölften, fünfzehnten und fünfundzwanzigsten Rang eingenommen hatten. Dabei ist ein weiteres Mal festzustellen, dass die Namen der übrigen beförderungsfähigen Beamten einschließlich selbst derjenigen, die - wie der Kläger - auf dieser Liste besser als der Beamte mit fünfundzwanzigstem Rang eingestuft waren, im Sitzungsprotokoll des Beförderungsausschusses nicht erwähnt werden. Während es sehr eingehende Angaben zu den Beamten enthält, die unter Einhaltung der mit dem Vermerk vom 5. Juni 1998 festgesetzten Grenze von 20 % empfohlen worden waren, erwähnt es die anderen beförderungsfähigen Beamten nur ganz kurz und allgemein. Was den Kläger angeht, so war er auf der von seiner Generaldirektion erstellten Liste von Empfehlungen für den Beförderungsausschuss unter Überschreitung dieser Grenze an siebter Stelle aufgeführt. Obgleich er mit einer Gesamtpunktzahl von 71 Punkten auf der Liste der Generaldirektion für Personal, gleichrangig mit zwei weiteren Bewerbern, an siebter Stelle aufgeführt war, wurden folglich seine Verdienste nicht beispielsweise gegen die von Herrn RQJL abgewogen, der mit einer Gesamtpunktzahl von 69,75 Punkten auf derselben Liste an fünfundzwanzigster Stelle stand.

41 Den Gegenstand der Abwägung des Beförderungsausschusses bildeten damit in Wirklichkeit nur die Verdienste der Beamten, die unter Einhaltung der Grenze von 20 % aller beförderungsfähigen Beamten je Generaldirektion empfohlen worden waren. Die Empfehlungen der Generaldirektionen und vor allem ihre Rangfolge wurden nämlich, anstatt in die Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten nur als zusätzliche Information einzufließen, zur Grundlage einer auf die vierzehn genannten Beamten begrenzten Abwägung gemacht. Nur der ausschlaggebende Stellenwert der Empfehlungen im Beförderungsverfahren vermag zu erklären, warum in der allerersten Phase der Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten gerade die Verdienste der Beamten gegeneinander abgewogen wurden, die auf der von der Generaldirektion für Personal erstellten Liste der beförderungsfähigen Beamten an zweiter, dritter, elfter und fünfundzwanzigster Stelle standen, während die Verdienste insbesondere der auf den ersten acht Plätzen dieser Liste platzierten Bewerber nicht in die Abwägung einbezogen wurden. Der Beförderungsausschuss wog somit nicht die Verdienste sämtlicher beförderungsfähigen Beamten ab, und es wurden nicht alle Beurteilungen dieser Beamten, obwohl sie ein unerlässliches Element der Abwägung sind, vom Ausschuss berücksichtigt.

42 Das Parlament hat schriftlich und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Liste der Generaldirektion für Personal und die Beratungen und Vorschläge des Beförderungsausschusses nur Zwischen- und vorbereitende Schritte für die abschließende Beförderungsentscheidung bildeten, die die Anstellungsbehörde nach Prüfung aller ihr vorliegenden Informationen, nämlich der genannten Liste, der Bewertungen und Vorschläge des Beförderungsausschusses, der Empfehlungen und Vorschläge der Generaldirektionen und aller anderen erheblichen Gesichtspunkte getroffen habe.

43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung die vom Beförderungsausschuss erstellte Liste der zu befördernden Bewerber auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie meint, von ihr abweichen zu müssen (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSE, Slg. 1992, II-63, Randnr. 28). Im vorliegenden Fall beförderte die Anstellungsbehörde die Beamten, die der Beförderungsausschuss vorgeschlagen hatte. Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung außerdem eingeräumt, dass der Anstellungsbehörde, nämlich dem Generalsekretär des Parlaments, die Beurteilungen der beförderungsfähigen Beamten, die von der Generaldirektion für Personal erstellte Liste dieser Beamten, die Empfehlungen der Generaldirektionen, das Sitzungsprotokoll des Beförderungsausschusses und dessen Vorschläge vorlagen. Damit kannte die Anstellungsbehörde nicht nur die letztgenannten Unterlagen des Ausschusses, sondern wusste auch, in welcher Weise der Beförderungsausschuss die Verdienste der beförderungsfähigen Beamten abgewogen hatte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte lässt aber alles darauf schließen, dass die Anstellungsbehörde für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 dieselben Beamten wie der Beförderungsausschuss auswählte, nachdem sie das gleiche Verfahren oder die gleiche Abwägungsmethode wie der Ausschuss angewandt hatte. Unter diesen Umständen obliegt dem Parlament der Nachweis, dass die Verfahrensmängel vor dem Beförderungsausschuss das Endergebnis des streitigen Beförderungsverfahrens nicht verfälschten und dass die Anstellungsbehörde eine andere Abwägungsmethode als der Ausschuss anwandte und wirklich die Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten abwog.

44 Das Parlament hat jedoch keinerlei Beweis dafür beigebracht, dass die Anstellungsbehörde wirklich die Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten abwog. Es vermochte auch nicht zu erklären, warum die Anstellungsbehörde genau dieselben Beamten beförderte wie die vom Ausschuss vorgeschlagenen, wenn sie angeblich für die Abwägung der Verdienste eine andere Methode anwandte als der Ausschuss.

45 Nach alledem ist sowohl das Verfahren vor dem Beförderungsausschuss als auch das vor der Anstellungsbehörde als fehlerhaft anzusehen, da es keine Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten einschloss.

46 Die Entscheidung des Parlaments, den Kläger im Beförderungszeitraum 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, ist deshalb aufzuheben, ohne dass die übrigen Teile des vom Kläger geltend gemachten Klagegrunds oder die neue Rüge, die in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist, geprüft zu werden brauchen.

Zum Schadensersatzantrag

Vorbringen der Parteien

47 Der Kläger beantragt hilfsweise, an ihn 100 000 BEF als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den er dadurch erlitten habe, dass das Parlament die Bank of England nicht rechtzeitig um Angaben zu seinen beruflichen Verdiensten während seiner Abordnung vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 ersucht habe, während die beruflichen Verdienste der anderen Bewerber für die Beförderung im selben Zeitraum bei der Abwägung, die der Abgabe der Empfehlungen vorausgegangen sei, berücksichtigt worden seien. In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, dass der Schadensersatzantrag zulässig sei.

48 Das Parlament hält den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens hingegen für unzulässig. Es macht ferner geltend, der Kläger habe ein rechtswidriges Verhalten, einen echten Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der Abwägung der in der Abordnungszeit erbrachten beruflichen Leistungen und der für die Empfehlungen seiner Generaldirektion gewählten Reihenfolge nicht nachgewiesen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-165/89, Plug/Kommission, Slg. 1992, II-367).

Würdigung durch das Gericht

49 Auch wenn der Kläger einen Schaden erlitten haben sollte, ist jedoch, ohne dass über die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags entschieden zu werden braucht, festzustellen, dass die Aufhebung der ablehnenden Beförderungsentscheidung jedenfalls einen ausreichenden und angemessenen Ausgleich für diesen Schaden darstellt (Urteil des Gerichts vom 9. März 2000 in der Rechtssache T-10/99, Nuñes/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-47 und II-203, Randnr. 48).

50 Der Antrag, das Parlament zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 000 BEF zu verurteilen, ist deshalb abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Parlaments, den Kläger im Beförderungszeitraum 1998 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, wird aufgehoben.

2. Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen.

3. Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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