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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: T-183/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die nach Artikel 56 der Haushaltsordnung auf die Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinschaftsorgane anzuwenden ist, wenn der Auftragswert den in der Richtlinie festgesetzten Schwellenbetrag übersteigt, genügt ein Gemeinschaftsorgan seiner Begründungspflicht, wenn es zunächst die unterlegenen Bieter nur mit einer einfachen Mitteilung ohne Begründung unverzüglich über die Ablehnung ihres Angebots unterrichtet und anschließend den Bietern, die dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Eingang des schriftlichen Antrags die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilt.

Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben kann. Eine ausreichende Begründung wird nicht dadurch berührt, dass das Organ anschließend eingehendere Erläuterungen gibt.

( vgl. Randnrn. 54-55, 57 )

2. Die Frage, ob die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG eingehalten wurde, ist unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen, die der Kläger bei der Klageerhebung besaß. Ersucht im Rahmen der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ein unterlegener Bieter das betreffende Gemeinschaftsorgan vor der Klageerhebung, aber nach dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie genannten Zeitpunkt um ergänzende Erläuterungen zu der Entscheidung, mit der sein Angebot abgelehnt wurde, und erhält er sie, so kann er nicht verlangen, dass das Gericht diese bei seiner Beurteilung, ob die Begründung ausreichend war, unberücksichtigt lässt; dabei ist freilich zu beachten, dass das Organ die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf.

( vgl. Randnr. 58 )

3. In Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge werden die Kriterien, die für den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt werden können, nicht genannt. Damit überlässt es die Bestimmung zwar den öffentlichen Auftraggebern, welche Kriterien sie für die Zuschlagserteilung wählen, jedoch kommen nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen.

Werden in den Verdingungsunterlagen die Vergabekriterien aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung angegeben wird, so liegt hierin kein Verstoß gegen Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37, der zur Angabe dieser Reihenfolge nicht verpflichtet, sondern sie nur empfiehlt. Der öffentliche Auftraggeber verfügt nämlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Kriterien, die er für die Zuschlagserteilung berücksichtigen möchte, sondern auch hinsichtlich des relativen Gewichts, das er diesen verschiedenen Kriterien für seine Entscheidung über die Zuschlagserteilung beimisst, über einen weiten Spielraum, vorausgesetzt, dass seine Beurteilung dem Ziel dient, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

( vgl. Randnrn. 74, 77 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 2003. - Strabag Benelux NV gegen Rat der Europäischen Union. - Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Inexistenz der angefochtenen Entscheidung - Begründung der Vergabeentscheidung - Vergabekriterien - Nichtigkeitsklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft. - Rechtssache T-183/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-183/00

Strabag Benelux NV mit Sitz in Stabroek (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Delvaux und V. Bertrand, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. van Craeyenest und M. Arpio Santacruz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck,

eklagter,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 12. April 2000, mit der der am 30. Juli 1999 (ABl. S Nr. 146) unter der Nummer 107 865 ausgeschriebene Auftrag für allgemeine Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten in den Gebäuden des Rates an die Entreprises Louis De Waele vergeben wurde, und wegen Ersatzes des der Klägerin durch das Verhalten des Rates angeblich verursachten Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Vergabe öffentlicher Bauaufträge durch den Rat wird im Titel IV Abschnitt I (Artikel 56 bis 64a) der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1), vor Erhebung der vorliegenden Klage zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 326, S. 1), näher geregelt.

2 Nach Artikel 56 der Haushaltsordnung muss bei der Vergabe von Aufträgen, deren Volumen die in den Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen festgesetzten Beträge erreicht oder übersteigt, jedes Organ den Verpflichtungen nachkommen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien ergeben".

3 Im vorliegenden Fall ist die Regelung, auf die damit verwiesen wird, die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1).

4 Artikel 8 der Richtlinie 93/37 in der Fassung der Richtlinie 97/52 bestimmt:

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Der Auftraggeber kann jedoch gewisse in Unterabsatz 1 genannte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen oder dem fairen Wettbewerb unter den Unternehmern schaden würde.

(2)...

(3) Die öffentlichen Auftraggeber fertigen einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens Folgendes umfasst:

- Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags;

- die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

- die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;

- den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots...".

5 In Artikel 18 der Richtlinie 93/37 in geänderter Fassung heißt es:

Der Zuschlag des Auftrags erfolgt aufgrund der [in den Artikeln 30 bis 32 der Richtlinie] vorgesehenen Kriterien...".

6 Artikel 30 der Richtlinie 93/37 bestimmt:

(1) Bei der Erteilung des Zuschlags wendet der öffentliche Auftraggeber folgende Kriterien an:

a) entweder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises

b) oder - wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene auf den jeweiligen Auftrag bezogene Kriterien, wie z. B. Preis, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität oder technischer Wert.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall gibt der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung er vorsieht, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

..."

Sachverhalt

7 Das Generalsekretariat des Rates veröffentlichte mit der Bekanntmachung Nr. 107 865 vom 30. Juli 1999 (ABl. S Nr. 146) eine Ausschreibung im nichtoffenen Verfahren für allgemeine Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten in den Gebäuden des Rates in Brüssel; diese Bekanntmachung ersetzte eine Bekanntmachung vom 4. Juni 1999 (ABl. S Nr. 107). Das Verfahren zielte auf den Abschluss eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von fünf Jahren und der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils zwölf Monate. Weiterhin wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sich für 1998... die Kosten der allgemeinen Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten in der Größenordnung von 5 000 000 EUR" bewegt hätten.

8 In den Verdingungsunterlagen für die Ausschreibung hieß es im Abschnitt IV.5. unter der Überschrift Auswahlkriterien":

a) [Das Generalsekretariat des Rates] wählt unter den eingegangenen Angeboten das Angebot aus, das ihm unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen mitgeteilten Informationen am günstigsten erscheint. Als maßgebende Kriterien sind insbesondere anzusehen:

- die Ordnungsmäßigkeit des Angebots;

- der Betrag des Angebots;

- die Erfahrung und das Leistungsvermögen der Stammbelegschaft hinsichtlich der Erbringung von Leistungen, die den in den Verdingungsunterlagen beschriebenen Leistungen ähnlich sind;

- die Erfahrung und das technische Leistungsvermögen des Unternehmens;

- der unterbreitete Vorschlag hinsichtlich des Koordinators für Sicherheitsfragen;

- die Qualität etwaig vorgeschlagener Subunternehmer und Lieferanten;

- die technische Qualität der vorgeschlagenen Ausrüstung und Materialien;

- die vorgeschlagenen Maßnahmen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Ausführungszeiten sicherzustellen.

..."

9 Es wurden von drei Unternehmen ordnungsgemäße Angebote eingereicht, nämlich von der Renco SpA (im Folgenden: Renco), von den Entreprises Louis De Waele (im Folgenden: De Waele) und von der Klägerin.

10 Das von der Klägerin am 11. Januar 2000 eingereichte Angebot belief sich auf 4 468 110,74 Euro jährlich.

11 Mit einer Entscheidung vom 12. April 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die auf der Grundlage einer Stellungnahme des Vergabebeirats vom 5. April 2000 und eines ebenfalls vom 5. April 2000 datierenden Berichts an den Vergabebeirat (im Folgenden: Bericht an den Vergabebeirat) erlassen wurde, erteilte der Rat den Zuschlag an De Waele, deren Angebot sich auf 4 088 938,10 Euro jährlich belief. Diese Entscheidung wurde mit der Bekanntmachung Nr. 054 869 vom 29. April 2000 (ABl. S Nr. 84) veröffentlicht.

12 Mit Schreiben vom 14. April 2000 teilte der Rat der Klägerin und Renco die Ablehnung ihrer Angebote mit.

13 Mit Schreiben vom 26. April 2000 ersuchte die Klägerin den Rat, ihr eine Kopie der Vergabeentscheidung und deren Begründung zu übermitteln.

14 Diesen Antrag beantwortete der Rat mit Schreiben vom 11. Mai 2000 wie folgt:

Die für die Zuschlagserteilung maßgebenden Kriterien waren gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in den Verdingungsunterlagen der Ausschreibung angegeben worden (Dokument IMM 99/2046, S. 16).

Demgemäß wurden die drei am 11. Januar 2000 eingegangenen Angebote anhand dieser acht Kriterien geprüft und miteinander verglichen. Der Auftrag wurde sodann an das Unternehmen De Waele vergeben, das das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hatte.

Zu Ihrer Information teile ich ergänzend mit, dass Ihr Angebot nach den qualitativen Bewertungskriterien ebenfalls gut bewertet worden ist, aber wegen seines Preises nicht angenommen werden konnte".

15 Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 ersuchte die Klägerin den Rat, ihr die gesamten Akten, die der Ablehnung [ihres Angebots] und der Erteilung des Zuschlags an... De Waele zugrunde liegen", in Kopie zu übersenden.

16 Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 beantwortete der Rat dieses Schreiben wie folgt:

...

Ihr Angebot wurde von den Dienststellen des Generalsekretariats des Rates geprüft und aufgrund dieser Prüfung hinsichtlich der acht Auswahlkriterien gegenüber den beiden Konkurrenzangeboten jeweils wie folgt eingestuft:

- Ordnungsmäßigkeit des Angebots: gleiche Bewertung der drei Bewerber;

- angebotener Betrag: zweiter Rang;

- Erfahrung und technisches Leistungsvermögen der Stammbelegschaft: erster Rang;

- Erfahrung und technisches Leistungsvermögen des Unternehmens: erster Rang gemeinsam mit einem weiteren Unternehmen;

- Vorschlag hinsichtlich des Koordinators für Sicherheitsfragen: erster Rang;

- Qualität der Subunternehmer und Lieferanten: erster Rang;

- technische Qualität der vorgeschlagenen Ausrüstung und Materialien: gleiche Bewertung der drei Bewerber;

- vorgeschlagene Maßnahmen für die Fristeinhaltung: gleiche Bewertung der drei Bewerber.

Insgesamt sind die Dienststellen des Generalsekretariats des Rates zu folgendem Ergebnis gekommen:

,Dem Vorschlag [der Klägerin] ist nahezu hinsichtlich aller Kriterien der erste Rang zuerkannt worden: Jedoch wurde er wegen der höheren Kosten nicht ausgewählt (die Kosten waren um etwa 10 % höher als nach dem Vorschlag von De Waele).

Nach Artikel 8 der Richtlinie [93/37] in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG... kann ich Ihrem Ersuchen um Übersendung der vollständigen Akten nicht nachkommen...".

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Mit Klageschrift, die am 13. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat den Rat im Wege verfahrensleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung um verschiedene Auskünfte ersucht, die dieser fristgerecht erteilt hat.

19 Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf die folgenden drei Klagegründe verzichtet:

- Der Rat habe gegen die Verdingungsunterlagen und gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bieter verstoßen, indem er den Auftrag einem Unternehmen erteilt habe, dessen Angebot nicht den Verdingungsunterlagen entsprochen habe.

- Der Rat habe, indem er De Waele und der Klägerin hinsichtlich des ersten, des vierten und des achten Kriteriums der Verdingungsunterlagen nebeneinander den ersten Rang zuerkannt habe, drei offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

- Der Rat habe gegen Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 verstoßen, da er den ungewöhnlich niedrigen Preis von De Waele akzeptiert habe.

Das Gericht hat den Verzicht auf diese Klagegründe im Sitzungsprotokoll vermerkt.

20 Die Klägerin beantragt,

- die Nichtigkeits- und Schadensersatzklage für zulässig und begründet erklären;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- den Rat zur Zahlung von 153 421 286 BEF oder 3 803 214 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % ab 12. April 2000 zu verurteilen, wobei eine Erhöhung dieses Betrags vorbehalten bleibt;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Der Rat beantragt,

- die Nichtigkeitsklage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zu erklären;

- die Schadensersatzklage für unbegründet zu erklären;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zu dem Nichtigkeitsantrag

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

22 Der Rat bestreitet die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage mit der Begründung, dass die Klägerin weder Adressatin der angefochtenen Entscheidung noch durch diese unmittelbar und individuell betroffen sei.

23 Er weist darauf hin, dass er zum einen die angefochtene Entscheidung, deren Adressatin De Waele gewesen sei, und zum anderen die beiden Entscheidungen vom 14. April 2000 erlassen habe, deren Adressatinnen die Klägerin und Renco gewesen seien und mit denen er sie über die Ablehnung ihrer Angebote unterrichtet habe. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Mai 1996 in der Rechtssache T-19/95 (Adia interim/Kommission, Slg. 1996, II-321) macht der Rat geltend, dass die Klägerin die Entscheidung vom 14. April 2000, die an sie selbst gerichtet gewesen sei, hätte anfechten müssen, oder zumindest diese Entscheidung und die tatsächlich angefochtene Entscheidung.

24 Die Klägerin meint, sie sei von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen. Diese Entscheidung bündele in Wirklichkeit mehrere Entscheidungen, nämlich zum einen die positive Entscheidung über die Zuschlagserteilung an De Waele und zum anderen die beiden negativen Entscheidungen, den Auftrag nicht an die beiden anderen Bieter zu vergeben. Daher sei sie selbst Adressatin der angefochtenen Entscheidung. Das Argument des Rates, sie hätte die Entscheidung vom 14. April 2000 über die Ablehnung ihres eigenen Angebots anfechten müssen, gehe deshalb fehl. Denn diese negative Entscheidung und die positive Vergabeentscheidung seien nur zwei Facetten ein und derselben Entscheidung.

25 Außerdem erzeuge die angefochtene Entscheidung bindende Rechtswirkungen, die geeignet seien, ihre Rechtsstellung zu beeinträchtigen, denn diese Entscheidung bedeute die Ablehnung ihres eigenen Angebots und mache es damit ungültig.

26 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, sie sei infolge ihrer besonderen Stellung als Bieter durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen. Da diese Entscheidung sie zudem unmittelbar von der Zuschlagserteilung ausschließe, ohne dass es dafür noch der Handlung einer anderen Dienststelle bedürfe, betreffe die Entscheidung sie auch unmittelbar.

Würdigung durch das Gericht

27 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-403/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2405, Randnr. 40).

28 Im vorliegenden Zusammenhang ist festzustellen, dass eine Entscheidung, mit der der Zuschlag einem einzigen Bieter erteilt wird, notwendig und untrennbar die gleichzeitige Entscheidung umfasst, den Zuschlag nicht den übrigen Bietern zu erteilen. Sobald der Rat einem Bieter den Zuschlag erteilt, sind die Angebote der übrigen Bieter automatisch abgelehnt, ohne dass dafür weitere Entscheidungen erlassen werden müssten. Daraus ergibt sich weiter, dass die förmliche Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses an die unterlegenen Bieter keine gegenüber der Entscheidung über die Zuschlagserteilung gesonderte Entscheidung ist, mit der die Ablehnung ausdrücklich ausgesprochen werden sollte.

29 Im vorliegenden Fall war die angefochtene Entscheidung formell an De Waele gerichtet. Sie bewirkte deshalb die Zuschlagserteilung an De Waele und damit die Ablehnung der von den anderen beiden Bietern eingereichten Angebote. Folglich wird die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen und kann diese mit der Nichtigkeitsklage anfechten.

30 Demnach ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

31 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung sei inexistent, mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37, und mit dem dritten Klagegrund beanstandet sie einen Verstoß gegen die Artikel 18 und 30 der Richtlinie 93/37 und gegen die Verdingungsunterlagen.

Zum ersten Klagegrund: Inexistenz der angefochtenen Entscheidung

- Vorbringen der Parteien

32 In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung inexistent ist.

33 Sie weist darauf hin, dass sich der Rat in seinem Schreiben vom 4. Juli 2000 auf einen Rechtsakt seiner Dienststellen bezogen habe, wonach dem Vorschlag [der Klägerin]... nahezu hinsichtlich aller Kriterien der erste Rang zuerkannt [wurde]: Jedoch wurde er wegen der höheren Kosten nicht ausgewählt." Die Klägerin meint, dass dies vermutlich ein Auszug aus der Vergabeentscheidung sei. Jedoch habe der Rat weder diese Entscheidung noch den in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 93/37 vorgeschriebenen Vergabevermerk vorgelegt. Die Klägerin beantragt deshalb, entweder die Inexistenz dieser Entscheidung festzustellen oder dem Rat die Vorlage dieses Schriftstücks aufzugeben.

34 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eingeräumt, dass dieser Klagegrund in der Klageschrift nicht enthalten war. Sie macht jedoch geltend, die Inexistenz der angefochtenen Entscheidung habe sich erst während des gerichtlichen Verfahrens dadurch herausgestellt, dass der fragliche Rechtsakt im Verfahren nicht vorgelegt worden sei.

35 In seiner Gegenerwiderung rügt der Rat diesen Klagegrund als unzulässig. Er hebt hervor, dass nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt seien, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten seien. Da sich der neue Klagegrund auf das bereits der Klageschrift beigefügte Schreiben vom 4. Juli 2000 beziehe, sei er offenkundig nicht auf einen neuen Umstand gestützt. Der Rat weist ferner darauf hin, dass der Vergabevermerk nicht als ein einziges Schriftstück existiere, sondern aus drei verschiedenen Dokumenten bestehe, nämlich dem Bericht an den Vergabebeirat, dessen positiver Stellungnahme und der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (vgl. oben, Randnr. 11). Diese drei Schriftstücke, die alle in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 93/37 aufgeführten Angaben enthielten, seien im Rahmen der fraglichen Ausschreibung erstellt worden und gewährleisteten die gebotene Transparenz hinsichtlich der Art und der Gründe der Zuschlagserteilung sowie der Ablehnung der anderen Angebote.

36 In der mündlichen Verhandlung hat der Rat auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass die förmliche Entscheidung über die Zuschlagserteilung an De Waele ausschließlich aus einem am 12. April 2000 unterzeichneten Rahmenvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Rat bestehe. Das Gericht hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen.

- Würdigung durch das Gericht

37 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter, der sich von den insoweit in den nationalen Rechtsordnungen entwickelten Grundsätzen leiten lässt, nur solche Rechtsakte als inexistent qualifiziert, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, Randnr. 10, und vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 49). Der vorliegende Klagegrund betrifft zwingendes Recht, und das Gericht ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG gehalten, der Frage der Existenz des angefochtenen Rechtsakts von Amts wegen nachzugehen, sofern die Parteien insoweit hinreichende Anhaltspunkte darlegen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnr. 384).

38 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Argumentation der Klägerin, besonders in der mündlichen Verhandlung, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Entscheidung inexistent sein könnte. Es ist deshalb ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung fehlerhaft ist, ohne dass es auf die vom Rat aufgeworfene Frage der Zulässigkeit dieses Vorbringens ankommt.

39 Dafür ist daran zu erinnern, dass mit den Regeln, die für das Verfahren des Vergleichs der Angebote bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge gelten, bezweckt werden soll, dass in allen Verfahrensstadien sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter als auch der Grundsatz der Transparenz gewahrt bleiben, damit alle Bieter bei der Aufstellung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2043, Randnr. 54).

40 Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin ihr Vorbringen, dass die angefochtene Entscheidung inexistent sei, im Wesentlichen auf zwei Argumente, nämlich zum einen das Fehlen einer förmlichen Entscheidung über die Zuschlagserteilung an De Waele und zum anderen das Versäumnis des Rates, einen Vergabevermerk gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 93/37 anzufertigen.

41 Zu dem ersten Argument ist zunächst festzustellen, dass der von der Klägerin zitierte Passus aus dem Schreiben des Rates vom 4. Juli 2000 (vgl. oben, Randnr. 33) kein Auszug aus der Entscheidung über die Auftragsvergabe ist, sondern aus dem Bericht an den Vergabebeirat stammt. Um festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung besonders schwere und offensichtliche Fehler aufweist, ist zu prüfen, in welchem Kontext sie erlassen wurde.

42 Das Ausschreibungsverfahren führt zu dem Abschluss eines Vertrages über die in den Verdingungsunterlagen beschriebenen Arbeiten zwischen dem Rat und dem ausgewählten Bieter. Bei der Abgabe der Angebote haben die Bieter dem Rat gemäß den in den Verdingungsunterlagen festgelegten Regeln ein unterzeichnetes Angebot zu unterbreiten, mit dem sie sich verpflichten, die Arbeiten nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen und gegebenenfalls zu den in ihren Angeboten genannten Preisen und Tarifen auszuführen. Ist am Ende des Ausschreibungsverfahrens einem Angebot der Zuschlag erteilt worden, so braucht der Rat, um einen für die Parteien verbindlichen Vertrag zu schließen, nur noch das Angebot des ausgewählten Bieters zu unterzeichnen.

43 Es ist unstreitig, dass der Rat im vorliegenden Fall außer der Unterzeichnung des Rahmenvertrags mit De Waele am 12. April 2000 keinerlei gesonderte förmliche Entscheidung über die Zuschlagserteilung erließ.

44 Es ist deshalb anzunehmen, dass, wie der Rat dargelegt hat, die Unterzeichnung des Vertrages mit De Waele und die Entscheidung über die Zuschlagserteilung gleichzeitig erfolgten und dass die Unterzeichnung als Zuschlagserteilung gilt. Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Zuschlagserteilung nach dem Eingang einer Kopie des Berichts an den Vergabebeirat sowie seiner zustimmenden Stellungnahme und damit in einem Verfahren erlassen wurde, das geeignet ist, die Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu gewährleisten. Damit ist aber die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht mit Fehlern behaftet.

45 Auch das zweite Argument der Klägerin, wonach die Fertigung des Vergabevermerks gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 93/37 versäumt worden sei, kann nicht durchgreifen. Nach dieser Vorschrift hat jeder öffentliche Auftraggeber für jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk (in der englischen Fassung: a written report") zu fertigen, der mindestens die in der Vorschrift aufgeführten Angaben umfassen muss. Im Fall des hier fraglichen Auftrags gehören zu dem vom Rat verfassten Bericht an den Vergabebeirat zwölf Anlagen, darunter die Bekanntmachung der Ausschreibung, das Protokoll über die Öffnung der Angebote und eine Kopie des mit De Waele geschlossenen Rahmenvertrags. Damit ist festzustellen, dass alle in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 93/37 vorgeschriebenen Angaben (vgl. oben, Randnr. 4) in dem Bericht an den Vergabebeirat, in dessen zustimmender Stellungnahme und in der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung enthalten waren. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rat diese Angaben in drei Schriftstücke anstelle nur eines einzigen aufgenommen hat. Jedenfalls soll mit der Verpflichtung zur Fertigung eines Vergabevermerks nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 93/37 sichergestellt werden, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz gewahrt bleiben. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin nicht den geringsten Beweis für eine Verletzung dieser Grundsätze beigebracht hat und dass, wie bereits oben in Randnummer 44 dargelegt wurde, das Verfahren, in dem der Auftrag an De Waele vergeben wurde, geeignet war, die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten.

46 Demnach ist der Klagegrund, die angefochtene Entscheidung sei inexistent, nicht stichhaltig.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

- Vorbringen der Parteien

47 Die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, weil sie nicht oder jedenfalls nicht hinreichend begründet worden sei.

48 Die mit dem Schreiben des Rates vom 11. Mai 2000 gegebene Begründung genüge nicht den in den Artikeln 253 EG und 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 (vgl. oben, Randnr. 4) niedergelegten Anforderungen an die Begründung, denn darin seien nicht die Merkmale und Vorteile des Angebots von De Waele angegeben, sondern werde nur allgemein behauptet, es sei das wirtschaftlich günstigste gewesen.

49 Die Zusatzinformation, die ihr auf ihren Antrag vom 19. Juni 2000 mit dem Schreiben vom 4. Juli 2000 mitgeteilt worden sei, könne nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Frist von 15 Tagen nach dem ersten Antrag auf Erteilung einer Begründung übermittelt worden sei. Die in diesem Schreiben enthaltene Begründung sei jedenfalls unzureichend, denn sie nenne weder die Gründe, aus denen die anderen Angebote als dem Angebot der Klägerin gleichwertig eingestuft worden seien, noch die Identität des Unternehmens, dem hinsichtlich des dritten, fünften und sechsten Vergabekriteriums der zweite Rang zuerkannt worden sei, noch die Identität des Unternehmens, das hinsichtlich des vierten Kriteriums den gleichen Rang wie die Klägerin erhalten habe. Es sei überdies darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Klägerin vom 19. Juni 2000 die Frist von 15 Tagen, anders als der Rat meine, nicht erneut eröffnet habe, weil damit keine ergänzende Begründung, sondern die Übermittlung der Akten des Vergabeverfahrens beantragt worden sei.

50 Der Rat erläutert zunächst den Mechanismus, den die Richtlinie 93/37 hinsichtlich der Begründungspflicht geschaffen habe. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie habe der öffentliche Auftraggeber den unterlegenen Bieter zunächst nur durch ein einfaches Schreiben ohne Begründung über die Ablehnung seines Angebots zu unterrichten. Zu begründen brauche er die ablehnende Entscheidung nur gegenüber den Bietern, die dies ausdrücklich beantragten, und zwar innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des entsprechenden Antrags. Im Übrigen liege nach ständiger Rechtsprechung der Zweck der Begründungspflicht darin, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erführen, damit sie ihre Rechte geltend machen könnten, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben könne (Urteil Adia interim/Kommission, Randnrn. 31 und 32).

51 Der Rat meint weiter, dass er seine Entscheidung, das Angebot der Klägerin abzulehnen, mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2000 - das offenkundig innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 15 Tagen übersandt worden sei - außerdem hinreichend begründet habe. In diesem Schreiben seien der Name des erfolgreichen Bieters, das befolgte Verfahren und die Gründe für die Ablehnung des Angebots der Klägerin sowie für die Auswahl des Angebots von De Waele klar angegeben. Insoweit sei zu verweisen auf Randnummer 35 des Urteils Adia interim/Kommission. Es sei offenkundig für die Klägerin nachvollziehbar gewesen, dass ihr Angebot vor allem wegen seines hohen Preises nicht als das wirtschaftlich günstigste habe betrachtet werden können.

52 Auch die ergänzende Information in seinem Schreiben vom 4. Juli 2000 sei innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 15 Tagen übermittelt worden. Denn dieses Schreiben sei die Antwort auf einen zweiten Antrag, den die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 19. Juli 2000 gestellt habe. In seinem Antwortschreiben habe der Rat der Klägerin den von ihm durchgeführten Vergleich der verschiedenen Angebote eingehend erläutert.

53 Jedenfalls könne eine möglicherweise unzureichende Begründung der ablehnenden Entscheidung über das Angebot der Klägerin nicht die Wirksamkeit der Entscheidung berühren, mit der der Auftrag an einen dritten Bieter vergeben worden sei. Würde die Vergabeentscheidung deshalb für nichtig erklärt, weil die ablehnende Entscheidung über ein anderes Angebot nachträglich nicht hinreichend begründet worden sei, so läge hierin offenkundig eine unverhältnismäßige Sanktion.

- Würdigung durch das Gericht

54 Aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 in der Fassung der Richtlinie 97/52 und aus dem Urteil Adia interim/Kommission ergibt sich, dass der Rat seiner Begründungspflicht genügt, wenn er zunächst die unterlegenen Bieter nur mit einer einfachen Mitteilung ohne Begründung unverzüglich über die Ablehnung ihres Angebots unterrichtet und anschließend den Bietern, die dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Eingang des schriftlichen Antrags die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitteilt.

55 Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der in Artikel 253 EG verankerten Begründungspflicht. Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und dass der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-2129, Randnr. 103, und Adia interim/Kommission, Randnr. 32).

56 Um zu ermitteln, ob der Rat seine Begründungspflicht erfuellt hat, ist deshalb das Schreiben vom 11. Mai 2000 zu prüfen, mit dem er den ausdrücklichen Antrag der Klägerin vom 26. April 2000 beschied, ihr eine Kopie der Vergabeentscheidung zu übersenden und ihr deren Begründung mitzuteilen.

57 Dazu ist festzustellen, dass der Rat in diesem Schreiben vom 11. Mai 2000 (vgl. oben, Randnr. 14) die Gründe, aus denen er das Angebot der Klägerin abgelehnt hatte, hinreichend genau begründete und die Merkmale und Vorteile des Angebots von De Waele darlegte. Dem Schreiben ist klar zu entnehmen, welches Verfahren für die Bewertung der Angebote der drei Bieter befolgt worden war und dass das Angebot von De Waele deshalb ausgewählt wurde, weil es als das wirtschaftlich günstigste erschien. Für die Klägerin war der genaue Grund für die Ablehnung ihres Angebots sofort erkennbar, nämlich die Höhe ihres Preises im Vergleich zum Preisangebot von De Waele. Dass diese Begründung ausreichend war, wird nicht dadurch berührt, dass der Rat der Klägerin die Bewertung ihres Angebots auf ihren ausdrücklichen Antrag am 4. Juli 2000 noch eingehender erläuterte.

58 Jedenfalls ist entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. oben, Randnr. 49) die Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Informationen zu beurteilen, die sie bei der Klageerhebung besaß. Ersucht ein Kläger das betreffende Organ vor der Klageerhebung, aber nach dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 genannten Zeitpunkt um ergänzende Erläuterungen zu einer Entscheidung und erhält er sie, so kann er nicht verlangen, dass das Gericht diese bei seiner Beurteilung, ob die Begründung ausreichend war, unberücksichtigt lässt; dabei ist freilich zu beachten, dass das Organ die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen darf, was hier jedoch auch nicht geschah.

59 Demnach ist der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 18 und 30 der Richtlinie 93/37 und gegen die Verdingungsunterlagen

- Vorbringen der Parteien

60 Die Klägerin macht geltend, der Rat hätte, da er die Regelung des wirtschaftlich günstigsten Angebots gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 angewandt habe, die drei eingereichten Angebote nach Artikel 18 der Richtlinie anhand jedes der acht in den Verdingungsunterlagen aufgeführten Kriterien miteinander vergleichen müssen (vgl. oben, Randnr. 8). Den Schreiben des Rates vom 11. Mai und 4. Juli 2000 sei jedoch zu entnehmen, dass diese Regel hier nicht eingehalten worden sei, denn für die Zuschlagserteilung sei das Kriterium des Preises ausschlaggebend gewesen, ohne dass dieses Kriterium durch eine Berücksichtigung der übrigen Kriterien ausgeglichen worden wäre. Damit habe der Rat gegen die Artikel 18 und 30 der Richtlinie 93/37 und gegen die Verdingungsunterlagen verstoßen.

61 Erfolge der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so seien nach Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 in den Verdingungsunterlagen alle Zuschlagskriterien möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung" anzugeben. Da die Vergabekriterien hier in den Verdingungsunterlagen nicht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben worden seien, hätten alle acht gewählten Kriterien den gleichen Wert. Auf der Grundlage dieser Regel hätte der Rat den Zuschlag der Klägerin erteilen müssen, denn ihr sei, wie aus dem Bericht an den Vergabebeirat hervorgehe, für sieben Vergabekriterien der erste Rang zuerkannt worden, De Waele hingegen nur für fünf Kriterien.

62 In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, es ergebe sich, anders als der Rat behaupte, aus dem Bericht an den Vergabebeirat nicht, dass hinsichtlich der drei Kriterien, bei denen die Klägerin besser abgeschnitten habe als De Waele, die Unterschiede zwischen beiden Unternehmen nur gering gewesen wären. Zur Erfahrung und zum Leistungsvermögen der Stammbelegschaft werde in dem Bericht gesagt, dass die Klägerin den Einsatz einer Stammbelegschaft vorgeschlagen habe, die hinsichtlich der Ratsgebäude über technisches know-how" verfüge, was ein erheblicher Vorteil sei. Ebenso werde in dem Bericht zur Qualität der Subunternehmer und Lieferanten festgestellt, dass die Klägerin 60 Subunternehmer, De Waele hingegen nur etwa 20 aufgelistet habe. Dieser Unterschied falle umso mehr ins Gewicht, als - wie der Rat ausgeführt habe - nach dem Vertrag mit dem Rat der Generalunternehmer Ausschreibungen für Subunternehmer durchzuführen [habe], um für das Generalsekretariat des Rates die besten Bedingungen zu erzielen"; deshalb sei eine hohe Zahl von Subunternehmern wünschenswert". Was den Koordinator für Sicherheitsfragen betreffe, so habe die Klägerin drei unabhängige Unternehmen vorgeschlagen, De Waele hingegen nur ein Büro.

63 Der Rat hält dem entgegen, es lasse sich sowohl dem Bericht an den Vergabebeirat als auch seinem Schreiben vom 11. Mai 2000 klar entnehmen, dass die drei Angebote anhand der acht in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien geprüft worden seien und dass dabei keineswegs nur der Angebotsbetrag als einziges Kriterium berücksichtigt worden sei.

64 Zur finanziellen Analyse für die Beurteilung des Angebotsbetrags, die die Grundlage für die Stellungnahme des Vergabebeirats gebildet habe, habe nicht nur die Analyse des Preises gehört, sondern auch die des Multiplikationsfaktors für die allgemeinen Kosten sowie ein Vergleich der Angebote für die Gesamtlaufzeit des Auftrags von fünf Jahren. Danach habe das Angebot der Klägerin um zehn Prozent über dem von De Waele gelegen. Nach der genannten Analyse sei deshalb das Angebot von De Waele das finanziell günstigste gewesen.

65 Zu den übrigen Kriterien bemerkt der Rat, sie seien, wie aus dem letzten Absatz seines Schreibens vom 11. Mai 2000 hervorgehe, qualitativer" Natur gewesen. Ergebe sich aber hinsichtlich der qualitativen Kriterien zwischen den Bewerbern Gleichstand oder kein signifikanter Unterschied, so sei es nicht zu beanstanden, wenn der Rat den Bewerber auswähle, der nach den finanziellen Kriterien den ersten Rang habe.

66 Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Rat die Bieter anhand der verschiedenen Vergabekriterien vergleichend überprüft und im Ergebnis, da zwischen der Klägerin und De Waele hinsichtlich der qualitativen" Kriterien keine erheblichen Unterschiede bestanden hätten, De Waeles Angebot aber in finanzieller Hinsicht eindeutig günstiger gewesen sei, zu Recht dieses Angebot als das wirtschaftlich günstigste beurteilt habe.

67 In seiner Erwiderung weist der Rat das Vorbringen der Klägerin zurück, wonach die acht Kriterien gleichwertig gewesen seien. So sei das erste Kriterium der Ordnungsmäßigkeit des Angebots" (vgl. oben, Randnr. 8) ein absolutes Kriterium in dem Sinne, dass ein Bieter, der es nicht erfuelle, ohne weiteres ausscheide. Das zweite Kriterium des Betrags des Angebots" (vgl. oben, Randnr. 8) sei ein objektives Kriterium, denn damit lasse sich eine Rangfolge der Angebote ermitteln. Alle übrigen Kriterien seien qualitativer" Natur und ermöglichten eine Bewertung der Qualität und des Leistungsvermögens des Unternehmens sowie der Mittel, deren Einsatz es vorschlage. Die letztgenannten Kriterien hätten indessen geringeres Gewicht als die ersten beiden.

68 Das Argument der Klägerin, dass die acht Kriterien mangels einer Gewichtung gleichwertig sein müssten, greife nicht durch. Seien im Rahmen einer Ausschreibung, in der der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolge, die finanziellen Kriterien an erster Stelle genannt, so bedeute dies selbstverständlich, dass der öffentliche Auftraggeber ihnen im Vergleich zu den übrigen Kriterien größeres Gewicht beigemessen habe.

69 Die Klägerin behaupte auch zu Unrecht, dass ihr für sieben Vergabekriterien der erste Rang zuerkannt worden sei. Hinsichtlich des vierten Kriteriums habe sie nämlich den gleichen Rang erhalten wie De Waele und hinsichtlich des siebten und achten Kriteriums den gleichen Rang wie De Waele und Renco.

70 Unabhängig davon aber hätte die Klägerin, da sie hinsichtlich des Kriteriums des Preises an letzter Stelle gelegen habe, nur ausgewählt werden können, wenn die Unterschiede zu De Waele hinsichtlich der übrigen Kriterien wirklich erheblich gewesen wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

71 Was das Kriterium der Erfahrung und des Leistungsvermögens der Stammbelegschaft angehe, so habe es der Rat nicht als ausschlaggebend bewerten können, dass die Klägerin den Vorzug biete, dass sie sich bereits in den Ratsgebäuden befinde, denn mit einer Ausschreibung werde gerade bezweckt, Monopolstellungen zu vermeiden und das Unternehmen auswählen zu können, das das wirtschaftlich günstigste Angebot mache.

72 Überdies sei die bessere Einstufung der Klägerin gegenüber De Waele bei der Qualität der Subunternehmer und Lieferanten auf die Zahl der in einer Anlage zum Angebot aufgelisteten Subunternehmer zurückzuführen. Um den Vorschriften der Verdingungsunterlagen zu genügen, die die Konsultation von mindestens drei Unternehmen verlangt hätten, sei aber die von De Waele vorgeschlagene Zahl von 20 Subunternehmern mehr als ausreichend gewesen. Was den Koordinator für Sicherheitsfragen betreffe, so sei in den Verdingungsunterlagen die Präsentation einer oder mehrerer Personen oder Einrichtungen, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe geeignet seien, vorgeschrieben worden, und dieser Anforderung sei das Angebot von De Waele gerecht geworden.

- Würdigung durch das Gericht

73 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der Rat bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen und muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'interims/Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts in der Rechtssache Adia interim/Kommission, Randnr. 49, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849, Randnr. 39).

74 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgte. Dazu ist festzustellen, dass in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 die Kriterien, die für den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt werden können, nicht genannt werden. Damit überlässt es die Bestimmung zwar dem Rat, welche Kriterien er für die Zuschlagserteilung wählt, jedoch kommen nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-19/00, SIAC Construction, Slg. 2001, I-7725, Randnrn. 35 und 36). Um das günstigste Angebot herauszufinden, muss es dem Rat nämlich aufgrund qualitativer und quantitativer Kriterien, die je nach Auftrag unterschiedlich sein können, möglich sein, eine Ermessensentscheidung zu treffen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1985 in der Rechtssache 274/83, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1077, Randnr. 25).

75 Insoweit ist unstreitig, dass der Rat in den Verdingungsunterlagen acht Vergabekriterien benannte, auf die er sich stützen wollte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus den Akten eindeutig hervor, dass der Rat die drei eingereichten Angebote anhand jedes dieser acht Kriterien ordnungsgemäß beurteilte und einstufte. Auch die Argumente der Klägerin, wonach ihr Angebot gegenüber dem von De Waele hinsichtlich der Kriterien der Erfahrung und des Leistungsvermögens der Stammbelegschaft, der Qualität der Subunternehmer und Lieferanten und des Koordinators für Sicherheitsfragen fehlerhaft bewertet worden sei, greifen nicht durch.

76 Denn zwar wurde dem Angebot der Klägerin hinsichtlich der meisten in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien der erste Rang zuerkannt. Dennoch gelangte der Rat, wie dem Ergebnis seines Berichts an den Vergabebeirat zu entnehmen ist, zu der Auffassung, dass die Angebote von De Waele und [der Klägerin] insgesamt den in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien am besten [entsprächen], dass jedoch der finanzielle Vorschlag von De Waele der wirtschaftlich günstigste" sei. Daraus ist zu schließen, dass das Angebot der Klägerin trotz seiner Bestplatzierung nach den meisten der acht Kriterien wegen seines verhältnismäßig hohen Preises nicht berücksichtigt wurde.

77 Dass der Rat die acht Vergabekriterien aufführte, ohne die Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben, verstößt nicht gegen Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37, der nicht dazu verpflichtet, sondern nur empfiehlt, die Reihenfolge der den Vergabekriterien zuerkannten Bedeutung anzugeben. Demnach kommt, wenn in den Verdingungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht notwendig jedem der acht Kriterien der gleiche Wert zu. Denn der Rat verfügt nicht nur hinsichtlich der Wahl der Kriterien, die er für die Zuschlagserteilung berücksichtigen möchte, sondern auch hinsichtlich des relativen Gewichts, das er diesen verschiedenen Kriterien für seine Entscheidung über die Zuschlagserteilung beimisst, über einen weiten Spielraum, vorausgesetzt, dass seine Beurteilung dem Ziel dient, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

78 Es ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Randnummer 8 genannten Kriterien, ausgenommen das erste Kriterium der Ordnungsmäßigkeit des Angebots, qualitativer und quantitativer Natur sind. Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit des Angebots ist als ein Kriterium absoluter Art anzusehen. Entspricht nämlich ein Angebot nicht den Verdingungsunterlagen, so muss es zurückgewiesen werden. Das zweite, den Angebotsbetrag betreffende Kriterium ist quantitativer Natur und soll eine objektive Grundlage für den Vergleich der finanziellen Kosten der Angebote bieten. Die übrigen sechs Kriterien sind alle qualitativer Natur, und mit ihnen soll hauptsächlich überprüft werden, dass jeder Bieter die Kompetenz und Eignung besitzt, die für die Ausführung der in Auftrag zu gebenden Arbeiten wesentlich sind. Es ist jedoch festzustellen, dass der Rat, da im vorliegenden Fall hinsichtlich der qualitativen Kriterien keine erheblichen Unterschiede zwischen den drei Angeboten bestanden, die den ihnen jeweils letztlich zukommenden wirtschaftlichen Wert hätten beeinflussen können, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dem zweiten Kriterium, dem Angebotsbetrag, ein größeres Gewicht beimessen durfte.

79 Soweit die Klägerin dem Rat anlastet, er habe im Hinblick auf drei Kriterien, nämlich Erfahrung und Leistungsvermögen der Stammbelegschaft, Qualität der vorgeschlagenen Subunternehmer und Lieferanten und Koordination für Sicherheitsfragen, die Unterschiede zwischen ihr und De Waele nicht angemessen berücksichtigt, kann ihr Vorbringen nicht durchgreifen. Was das Kriterium der Erfahrung und des Leistungsvermögens der Stammbelegschaft angeht, so kann, wie der Rat zu Recht geltend macht, der Umstand, dass die Klägerin bereits in den Ratsgebäuden tätig ist, nicht als ein ausschlaggebender Gesichtspunkt angesehen werden, weil dem Ausschreibungsverfahren sonst jeder Nutzen genommen würde. Jedenfalls hat die Klägerin die von ihr behaupteten Erfahrungs- und Leistungsmängel der Stammbelegschaft von De Waele durch nichts belegt. Hinsichtlich der beiden Kriterien, die die Qualität der Unternehmer und Lieferanten sowie den Koordinator für Sicherheitsfragen betreffen, beruft sie sich nur darauf, dass sie eine größere Zahl von Unternehmen vorgeschlagen habe als De Waele, ohne die Qualität der Vorschläge von De Waele auch nur in Frage zu stellen.

80 Daraus ergibt sich, dass der Rat, nachdem die Dinge im Übrigen verhältnismäßig gleich lagen, damit, dass er dem Angebot mit dem niedrigsten Betrag den Zuschlag erteilte, nicht gegen die Verdingungsunterlagen und gegen die Artikel 18 und 30 der Richtlinie 93/37 verstieß.

81 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum Schadensersatzantrag

82 Die Klägerin beantragt, ihr als Ausgleich des Schadens, der ihr angeblich durch das rechtswidrige Verhalten des Rates im Rahmen des fraglichen Ausschreibungsverfahrens verursacht wurde, den Betrag von 153 421 286 BEF oder 3 803 214 Euro vorbehaltlich einer Erhöhung und zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % ab 12. April 2000 zu zahlen.

83 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, den Eintritt eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachweist (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, oder Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, oder Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19).

84 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu dem Antrag auf Nichtigerklärung ergibt, hat die Klägerin jedoch kein rechtswidriges Verhalten des Rates nachgewiesen.

85 Der Schadensersatzantrag ist daher zurückzuweisen.

86 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates dessen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

Ende der Entscheidung

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