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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: T-183/97
Rechtsgebiete: Entscheidung 94/804


Vorschriften:

Entscheidung 94/804 Anhang III
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Aktionsvorschläge, die von einem gemeinschaftlichen Beitrag im Rahmen eines in der Entscheidung 94/804 vorgesehenen spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der Meereswissenschaften und -technologien (Programm MAST III) profitieren können, ist in der Hauptsache erledigt, soweit in dieser Entscheidung das Vorhaben der Kläger von der Reserveliste ausgeschlossen wird.

Zum einen können die Kläger nämlich aus der Verteidigung ihres wissenschaftlichen Ansehens kein Rechtsschutzinteresse ableiten, da im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Projekte ihre wissenschaftlichen Fähigkeiten beim Ausschluß ihres Vorhabens von der Liste zu finanzierender Vorschläge weder unmittelbar noch mittelbar berücksichtigt wurden.

Zum anderen folgt aus der Tatsache, daß zur Finanzierung der betreffenden Reserveliste keine Mittel mehr zur Verfügung stehen und daß dies nicht auf einem Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften beruht, in bezug auf das Interesse der Kläger an der Verwirklichung ihres Vorhabens, daß diese kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben, soweit darin das genannte Vorhaben von der Reserveliste ausgeschlossen wird. (vgl. Randnrn. 40, 53 und 54)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Februar 2000. - Carla Micheli, Andrea Peirano, Carlo Nike Bianchi und Marinella Abbate gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Gemeinschaftspolitik im Bereich Forschung und technologische Entwicklung - Programm MAST III - Entscheidung zur Festlegung der Aktionsvorschläge, die von einem gemeinschaftlichen Beitrag profitieren können - Ausschluß eines Vorschlags von der Gemeinschaftsfinanzierung - Rechtsschutzinteresse - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-183/97.

Parteien:

In der Rechtssache T-183/97

Carla Micheli, Andrea Peirano, Carlo Nike Bianchi und Marinella Abbate, Forscher am Ente per le nuove tecnologie, l'energia e l'ambiente (ENEA, Forschungszentrum für neue Technologien, Energie und Umwelt), öffentliche Anstalt italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini Donà, M. Paolin und S. Donà, Padua, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts E. Arendt, 39, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der mit Schreiben der Dienststellen der Kommission vom 26. März 1997, eingegangen per Fax am 17. April 1997 und per Post am 20. Mai 1997, mitgeteilten Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Aktionsvorschläge, die von einem gemeinschaftlichen Beitrag im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der Meereswissenschaften und -technologien (1994-1998) profitieren können, soweit darin das von Frau Micheli koordinierte Vorhaben Posible ausgeschlossen wird,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt des Rechtsstreits

1 Am 23. November 1994 erließ der Rat die Entscheidung 94/804/EG über die Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der Meereswissenschaften und -technologien (1994-1998), auch bekannt unter dem Akronym MAST III (ABl. L 334, S. 59). Dieses spezifische Programm ist Teil des Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, einschließlich Demonstration (FTE), für die Zeit von 1994 bis 1998, das mit dem Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 (ABl. L 126, S. 1) in der im Anschluß an den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union durch den Beschluß Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 (ABl. L 86, S. 69) geänderten Fassung aufgestellt wurde. Gemäß Anhang III der Entscheidung 94/804 wird das Programm über indirekte Aktionen durchgeführt, mit denen die Gemeinschaft u. a. einen finanziellen Beitrag zu FTE-Maßnahmen leistet, die von Dritten vorgeschlagen und verwirklicht werden.

2 In Artikel 2 der Entscheidung 94/804 wird der für die Durchführung des spezifischen Programms 1994-1998 "für notwendig erachtete Betrag" mit 228 Millionen ECU veranschlagt. Dieser Betrag wurde durch den Beschluß Nr. 616/96 auf 243 Millionen ECU erhöht. Anhang II der Entscheidung 94/804 enthält eine "vorläufige Aufschlüsselung" dieses Betrages auf vier Forschungsbereiche. Forschungsbereich A erfaßt die Meereswissenschaften, Forschungsbereich B die strategische Meeresforschung, Forschungsbereich C die Meerestechnologien und Forschungsbereich D Unterstützungsmaßnahmen.

3 Nach den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 94/804 ist die Kommission für die Durchführung des Programms MAST III in den Grenzen der von der Haushaltsbehörde für jedes Haushaltsjahr festgelegten Finanzmittel zuständig. In Anwendung von Artikel 5 der Entscheidung 94/804 erstellte die Kommission 1994 anhand der in Anhang I der Entscheidung festgelegten Ziele und der vorläufigen Aufschlüsselung der Finanzmittel in Anhang II ein Arbeitsprogramm. Dieses Programm enthielt u. a. eine detaillierte Darstellung der wissenschaftlichen und technologischen Ziele, der Forschungsaufgaben und des Zeitplans für die Durchführung. Letzterer sah eine erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Jahre 1995 und 1996 sowie eine zweite Aufforderung für die Jahre 1997 und 1998 vor. Eine dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die operationelle Vorhersagen für Meere und Ozeane betraf, wurde später veröffentlicht (ABl. 1997, C 183, S. 26).

4 Auf die zweite Ausschreibung für das Programm MAST III wurden 214 Aktionsvorschläge eingereicht. Zu ihnen zählt ein Vorschlag für den Bereich A (Meereswissenschaften) mit dem Titel "Stability and recovery of W. Mediterranean Posidonia oceanica beds: a large scale assessment", auch "Posible" genannt, der vom Ente per le nuove tecnologie, l'energia e l'ambiente (ENEA, Forschungszentrum für neue Technologien, Energie und Umwelt) als koordinierender Einrichtung unter Beteiligung von drei weiteren europäischen Einrichtungen eingereicht wurde.

5 Ein Einblick in die Handhabung und Bewertung der im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Gemeinschaft vorgelegten Aktionsvorschläge wurde in zwei Schriftstücken mit der Bezeichnung Blauer Führer und Weißer Leitfaden gegeben; letzteren erhielten die Teilnehmer zur Information.

6 Das Verfahren zur Bewertung der Vorschläge ist wie folgt geregelt. Nach Artikel 7 der Entscheidung 94/804 gilt für die Bewertung der vorgeschlagenen Aktionen - bei Aktionen, bei denen der veranschlagte Betrag für die Beteiligung der Gemeinschaft mindestens 0,35 Millionen ECU beträgt oder an denen juristische Personen aus Drittländern oder internationale Organisationen beteiligt sind - sowie für Anpassungen der vorläufigen Aufschlüsselung des für notwendig erachteten Betrages das in Artikel 6 dieser Entscheidung geregelte Programmausschußverfahren. Aus dem Weißen Leitfaden und dem Blauen Führer ergibt sich, daß das Verfahren zur Auswahl der Aktionsvorschläge in der Praxis aus zwei Hauptstufen besteht. In der ersten Stufe wird jeder Vorschlag zunächst in zwei Etappen von unabhängigen Experten geprüft. Die Vorschläge werden dann von den Dienststellen der Kommission nach Maßgabe der von diesen externen Prüfern vergebenen Punktzahlen in vier Kategorien aufgeteilt. In der zweiten Stufe nehmen die Dienststellen der Kommission eine Auswahl anhand dieser Einstufung vor und erstellen den Entwurf einer Liste der für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommenden Vorschläge. Dieser Entwurf wird dann dem durch Artikel 6 der Entscheidung 94/804 eingesetzten Programmausschuß zur Stellungnahme vorgelegt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (nachstehend: MAST-Ausschuß). Schließlich beschließt die Kommission die Liste der zu finanzierenden Vorschläge, wenn diese mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmt.

7 Für die erste Stufe ist im Weißen Leitfaden und im Blauen Führer vorgesehen, daß die Prüfung der Aktionsvorschläge durch unabhängige Prüfer aus zwei Etappen besteht. In der ersten Etappe wird jeder Aktionsvorschlag von einer Expertengruppe geprüft, die seine wissenschaftliche und technische Qualität zu bewerten hat. In dieser Etappe scheiden Vorschläge aus, die weniger als 70 Punkte erhalten haben. In der zweiten Etappe bewertet eine erweiterte Prüfergruppe, der Fachleute aus Wissenschaftspolitik, Industrie und Management oder Personen angehören, die über Erfahrung hinsichtlich der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Aspekte des Vorschlags verfügen, dessen strategische, wirtschaftliche und politische Aspekte. Diese beiden Etappen beginnen mit einer Einzelprüfung der Vorschläge durch jeden Experten, der Erörterungen im Rahmen der Gruppe folgen, um Einvernehmen über eine gemeinsame Beurteilung herzustellen. Am Ende jeder dieser Etappen erstellen die Prüfer einen Bewertungsbogen oder "gemeinsamen Bericht" über den geprüften Vorschlag.

8 Aus dem gemeinsamen Bericht über das Vorhaben Posible geht hervor, daß es in der ersten Etappe 73 Punkte und in der zweiten Etappe 26 Punkte, insgesamt also 99 Punkte, erhielt. Ein anderer Aktionsvorschlag mit dem Titel "The Arctic Ocean System in the Global Environment" (nachstehend: AOSGE) erhielt im übrigen bei der Prüfung in der ersten Etappe nur 63 Punkte und wurde daher in dem am 20. November 1996 unterzeichneten gemeinsamen Bericht nicht zur zweiten Bewertungsetappe zugelassen.

9 In der ersten Etappe wurde jedoch unstreitig bei 18 der 214 Aktionsvorschläge, die der Kommission vorgelegt wurden, eine zweimalige Bewertung ihrer wissenschaftlichen und technischen Qualität durch verschiedene Expertengruppen aufgrund einer Bestimmung des Blauen Führers vorgenommen, die lautet: "Um den Leistungsstandard und die Korrektheit der Bewertungen zu überprüfen, kann die Kommission 5-10 % der Vorschläge von einem zweiten Gutachterkollegium erneut bewerten lassen. Stellen sich dabei erhebliche Meinungsunterschiede heraus, so kann unter Umständen eine dritte Bewertung vorgenommen werden." Nach den Angaben der Kommission wählte sie im vorliegenden Fall vor Beginn der Prüfung jeden 15. Vorschlag auf der alphabetisch geordneten Liste der Vorschläge für eine zweite Bewertung aus. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat die Kommission auf eine Frage des Präsidenten des Gerichts erklärt, daß zudem zwei Vorschläge, darunter das Vorhaben AOSGE, wegen ihres Umfangs und ihrer Komplexität einer zweiten Bewertung unterzogen worden seien.

10 Die mit der Kontrollbewertung des Vorhabens AOSGE betraute Expertengruppe gab ihm in der ersten Etappe 82 Punkte und sprach sich in ihrem am 14. November 1996 unterzeichneten gemeinsamen Bericht für seine Zulassung zur zweiten Etappe aus.

11 Wegen der erheblichen Abweichung zwischen den Bewertungen des Vorhabens AOSGE in den gemeinsamen Berichten vom 14. und vom 20. November 1996 beschlossen die Dienststellen der Kommission, dieses Vorhaben in der ersten Etappe einer dritten Bewertung zu unterziehen. Mit dieser wurde die für die Bewertung der strategischen, wirtschaftlichen und politischen Aspekte des Vorhabens AOSGE in der zweiten Etappe der Prüfung zuständige Expertengruppe betraut. Nach den Akten nahm diese Expertengruppe die dritte Bewertung anhand einer Prüfung der ersten beiden gemeinsamen Berichte über das Vorhaben AOSGE vor. Sie setzte für die erste Etappe den Durchschnitt der Punktzahlen in diesen beiden Berichten fest und gab dem Vorhaben AOSGE für die zweite Etappe 23 Punkte. Das Vorhaben AOSGE erhielt damit 73 Punkte für die erste Etappe und kam in der ersten Stufe der Bewertung auf insgesamt 96 Punkte.

12 In der zweiten Stufe der Bewertung wählten die Dienststellen der Kommission die zu finanzierenden Aktionsvorschläge aus und erstellten einen aus einer Hauptliste und einer Reserveliste bestehenden Entscheidungsentwurf. Die Auswahl der Vorschläge und die Gestaltung der beiden Listen beruhten auf der Punktzahl, die die Vorschläge am Ende der ersten Stufe von den unabhängigen Experten erhalten hatten. Die einzige Ausnahme betraf insoweit das Vorhaben AOSGE, das angesichts seiner strategischen Bedeutung in einem Bereich, in dem kein anderer Vorschlag finanziert worden war, auf der Reserveliste vor anderen Vorschlägen aus dem gleichen Bereich plaziert wurde, obwohl diese eine höhere Punktzahl erhalten hatten.

13 Der MAST-Ausschuß genehmigte den von den Dienststellen der Kommission vorgelegten Entwurf der Hauptliste. Zum Entwurf der Reserveliste geht aus den Akten hervor, daß er nach einer Änderung durch die Dienststellen der Kommission genehmigt wurde, die im Hinblick auf den Wunsch des Ausschusses, die Aktionsvorschläge der Reserveliste gleichmäßiger auf die Hauptbereiche A, B, C und D des Programms MAST III zu verteilen, von dieser Liste die fünf letzten Aktionsvorschläge aus dem Bereich A (darunter das Vorhaben Posible) strichen und einen zum Bereich C gehörenden Vorschlag hinzufügten.

14 Im Anschluß daran erließ die Kommission ihre Entscheidung über die Liste von Aktionsvorschlägen, die von einem gemeinschaftlichen Beitrag im Rahmen des spezifischen FTE-Programms im Bereich der Meereswissenschaften und -technologien (1994-1998) profitieren können (nachstehend: angefochtene Entscheidung). Von diesen Vorschlägen standen 58 auf der Hauptliste der für einen gemeinschaftlichen Beitrag vorgesehenen Vorschläge und 15 weitere auf einer Reserveliste.

15 Gemäß Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung können die in die Reserveliste aufgenommenen Aktionsvorschläge eine Gemeinschaftsfinanzierung erhalten, "soweit Haushaltsmittel nach der Ausschöpfung der für die auf der Hauptliste genannten Aktionen benutzten Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind, insbesondere bei Aufgabe von Aktionen in dieser Liste, bei Aushandlung von Verträgen mit niedrigeren Beträgen als jenen, die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehen sind, bei Nichtbeachtung der Pflichten der Vertragsteilnehmer, falls zusätzliche Mittel durch die Haushaltsbehörde zugewiesen werden oder bei Umschichtungen des Haushalts in ein und demselben Posten. Der Rückgriff auf die [Reserveliste] erfolgt nach der dort festgelegten Priorität und gemäß den Zielsetzungen des spezifischen Programms sowie gemäß dem Stand der Vertragsverhandlungen und der zur Verfügung stehenden Mittel."

16 Mit einem Schreiben vom 26. März 1997, das an Frau Micheli adressiert war und dieser am 20. Mai 1997 zuging, teilte der Leiter der Direktion D "FTE-Maßnahmen: Meereswissenschaften und -technologien" der Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (GD XII) dem ENEA mit, daß dem Vorhaben Posible nach einer Bewertung durch unabhängige Experten und nach Anhörung des MAST-Ausschusses ein Finanzierungsbeitrag gemäß diesem Programm versagt worden sei. Die Kommission führte aus, daß sie wegen der begrenzten Haushaltsmittel gezwungen gewesen sei, nur eine kleine Zahl zu finanzierender Aktionsvorschläge auszuwählen.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Mit Klageschrift, die am 19. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Frau C. Micheli, Herr A. Peirano, Herr C. N. Bianchi und Frau M. Abbate, sämtlich Forscher am ENEA, die vorliegende Klage erhoben.

18 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie darüber hinaus nach Artikel 185 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG) die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, mit der die Haupt- und die Reserveliste der nach dem Programm MAST III zu finanzierenden Aktionsvorschläge festgelegt und damit das Vorhaben Posible von der Finanzierung ausgeschlossen wurde. Hilfsweise beantragten sie, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung insoweit auszusetzen, als mit dieser die Reserveliste festgelegt wurde. Mit Beschluß vom 26. September 1997 hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

19 Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. August 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz Stellung genommen, der am 6. Oktober 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist. Mit Beschluß vom 13. Januar 1998 hat die Erste Kammer des Gerichts entschieden, die Prüfung der Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, und die Kommission aufgefordert, ihre Klagebeantwortung vorzulegen.

20 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen sind die Parteien aufgefordert worden, einige Fragen vor der Sitzung schriftlich zu beantworten.

21 Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. September 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22 Die Kläger beantragen,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Entscheidung über die Genehmigung der Vorschläge, für die im Rahmen des Programms MAST III eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgesehen oder für zulässig erachtet wurde, und damit die Entscheidung über den Ausschluß des Vorhabens Posible für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig und unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

24 Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Kläger nicht die Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien und da diese sie nicht unmittelbar betreffe. Das Vorhaben Posible sei vom ENEA als Koordinator zusammen mit drei weiteren Teilnehmern eingereicht worden. Im Fall der Genehmigung des Vorhabens und seiner Aufnahme in die Hauptliste wären diese Einrichtungen die Adressaten der Finanzierung durch die Kommission gewesen. Die Kläger könnten als solche nicht als unmittelbare Adressaten der Entscheidung angesehen werden, das Vorhaben Posible von einer etwaigen Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen.

25 Die Lage der Kläger stimme im wesentlichen mit der eines Arbeitnehmers oder sonstigen Mitarbeiters eines Unternehmens überein, der erkläre, ein vom Interesse des fraglichen Unternehmens gesondertes Eigeninteresse zu besitzen. Würde die vorliegende Klage für zulässig erklärt, so würde damit anerkannt, daß alle Personen, die in unterschiedlichem Maß von einer Einrichtung, die eine Gemeinschaftsfinanzierung für ein Vorhaben erlangen wolle, abhingen oder mit ihr zusammenarbeiteten, von der Entscheidung, diese Finanzierung zu versagen, unmittelbar betroffen seien.

26 Die Kläger tragen vor, die angefochtene Entscheidung betreffe sie unmittelbar und individuell, obwohl sie sich nicht an sie richte. Das Vorhaben Posible sei von Frau Carla Micheli in Zusammenarbeit mit anderen italienischen und ausländischen Forschern konzipiert und ausgearbeitet worden. Alle Kläger würden in dem Vorhaben ausdrücklich und namentlich erwähnt, und die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen jedes Forschers, der an der Ausarbeitung des Vorhabens mitgewirkt habe, hätten unmittelbaren Einfluß auf die Bewertung von dessen wissenschaftlichem Wert. Sie hätten deshalb ein vom ENEA gesondertes Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens.

27 Die Lage der Kläger stimme nicht mit der eines Unternehmensangehörigen überein, da die beim ENEA beschäftigten Forscher ein unmittelbares Interesse an der Gemeinschaftsfinanzierung der Vorhaben hätten, an denen sie mitwirkten. Die Entwicklung ihrer Karriere, die Gewährung von Produktivitätsprämien und anderer Vergünstigungen sowie der Erwerb beruflichen Ansehens und der Bekanntheitsgrad im Wissenschaftssektor hingen unmittelbar von der Erlangung einer Finanzierung für die von ihnen unterbreiteten Vorhaben ab.

28 In der Sache berufen sich die Kläger zur Stützung ihrer Anträge auf vier Klagegründe. Erstens führen sie aus, das von der Kommission angewandte Verfahren sei ermessensmißbräuchlich und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, da das Vorhaben AOSGE, das 96 Punkte erhalten habe, in die Reserveliste aufgenommen worden sei, nicht aber das Vorhaben Posible, obwohl es bei der Bewertung durch die Experten eine höhere Punktzahl (99 Punkte) erhalten habe.

29 Mit dem zweiten Klagegrund machen sie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Transparenzgrundsatzes geltend. Die Kommission habe nicht erläutert, welche Gründe die erneute Prüfung des Vorhabens AOSGE in der ersten Etappe der ersten Stufe gerechtfertigt hätten, und sie hätte die Aufnahme dieses Vorhabens in die Reserveliste speziell begründen müssen.

30 Mit dem dritten Klagegrund rügen die Kläger das Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Vorhaben auf der Reserveliste, wobei sie darauf hinweisen, daß die Kommission Mittel vom Bereich A auf andere Bereiche des Programms übertragen habe. Dies verstoße gegen den Transparenzgrundsatz und gegen Artikel 7 der Entscheidung 94/804, wonach Anpassungen der vorläufigen Aufschlüsselung des für erforderlich erachteten Betrages gemäß Anhang II dieser Entscheidung nach dem in Artikel 6 geregelten Programmausschußverfahren vorzunehmen seien.

31 Der vierte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Objektivität und Unabhängigkeit, der damit begründet wird, daß dem MAST-Ausschuß zwei Vertreter der Mitgliedstaaten angehört hätten, die daneben bei Forschungsinstituten tätig seien, die Aktionsvorschläge im Rahmen des Programms MAST III eingereicht hätten.

32 Die Beklagte hält das Vorbringen der Kläger für nicht stichhaltig und beantragt, die Klage abzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

33 Einleitend ist der Gegenstand der vorliegenden Klage abzugrenzen. Hierzu ist festzustellen, daß sich die Kläger nur gegen das Schicksal des Vorhabens Posible und gegen die angebliche Sonderbehandlung des Vorhabens AOSGE wenden. Sie stellen weder das gesamte Bewertungsverfahren noch dessen Ergebnis hinsichtlich der übrigen Vorhaben, namentlich bei der Aufstellung der Hauptliste, in Frage. Auch die gemeinsamen Berichte über das Vorhaben Posible und insbesondere die Endnote von 99 Punkten, die dieses Vorhaben erzielte, beanstanden sie nicht. Ihre vorliegende Klage richtet sich daher nur insofern gegen die angefochtene Entscheidung, als durch sie das Vorhaben Posible von der Reserveliste ausgeschlossen wird.

34 Zunächst ist zu prüfen, ob die Kläger ein Rechtsschutzinteresse haben, denn wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt, kommt es nicht darauf an, ob sie von der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) unmittelbar und individuell betroffen sind.

35 Die Kläger berufen sich in der vorliegenden Klage auf zwei Formen des Rechtsschutzinteresses: das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens Posible - das daraus abgeleitet wird, daß der Beitrag der Gemeinschaft für die Verwirklichung des Vorhabens äußerst wichtig sei - und das Interesse an der Verteidigung ihres wissenschaftlichen Ansehens - das sich aus der Aufnahme dieses Vorhabens in die Reserveliste als Liste von Projekten ergeben soll, die nach Ansicht der Gemeinschaft finanzielle Unterstützung verdienen.

36 Zum Interesse der Kläger an der Verteidigung ihres wissenschaftlichen Ansehens ist darauf hinzuweisen, daß die zu finanzierenden Aktionsvorschläge in einem zweistufigen Verfahren ausgewählt werden (siehe oben, Randnrn. 6 und 7).

37 Zur ersten Stufe geht aus dem Weißen Leitfaden und dem Blauen Führer hervor, daß jeder Vorschlag in zwei Etappen von unabhängigen Experten geprüft wird. In der ersten Etappe, die Ausschlußcharakter hat, prüfen die Experten die wissenschaftliche und technische Qualität jedes Vorschlags. In der zweiten Etappe bewertet eine erweiterte Gruppe von Prüfern dessen strategische, wirtschaftliche und politische Aspekte.

38 In der zweiten Stufe nehmen die Dienststellen der Kommission eine Auswahl der Vorschläge vor und erstellen den Entwurf einer Liste der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge; diese Liste wird dem MAST-Ausschuß zur Stellungnahme vorgelegt. Die Auswahl erfolgt u. a. anhand der von den Experten in der ersten Stufe vergebenen Punktzahl. Auch andere Kriterien werden jedoch bei der Auswahl herangezogen; dazu gehören die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Bereiche des Programms, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Zielen des FTE-Programms sowie das Erfordernis, Überschneidungen zu verhindern. Diese Kriterien werden auf Seite 10 des Weißen Leitfadens angesprochen, der allen Betroffenen einschließlich der Kläger zur Verfügung gestellt wurde.

39 Die Auswahl der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge beruht somit nicht ausschließlich auf Kriterien, die ihren wissenschaftlichen Wert betreffen. Da es sich um eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines von einem Gemeinschaftsorgan genehmigten Programms handelt, das zur Verfolgung konkreter Gemeinschaftsinteressen und nicht zur Erlangung einer akademischen Auszeichnung dient, ist es zudem normal, daß die wissenschaftliche Bedeutung der Personen, die einen Vorschlag eingereicht haben, insofern keine Rolle spielt, als bei der Auswahl der Vorschläge neben ihrer wissenschaftlichen Qualität zwangsläufig ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Programms berücksichtigt werden muß.

40 Folglich können die Kläger im vorliegenden Fall aus der Verteidigung ihres wissenschaftlichen Ansehens kein Rechtsschutzinteresse ableiten, da im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Projekte ihre wissenschaftlichen Fähigkeiten beim Ausschluß ihres Vorhabens von der Reserveliste weder unmittelbar noch mittelbar berücksichtigt wurden (siehe oben, Randnr. 13). Hinzu kommt, daß das Vorhaben Posible in der ersten Etappe der ersten Stufe, in der die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Vorschläge geprüft wurden, eine positive Bewertung erhielt, da es die zur Erreichung der folgenden Etappe nötige Punktzahl überschritt. Der wissenschaftliche Wert des Vorhabens Posible stand daher in diesem Rahmen nicht in Frage.

41 Zu dem aus der Verwirklichung des Vorhabens Posible abgeleiteten Interesse ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kläger mit ihrem ersten Klagegrund gegen die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, soweit darin das Vorhaben Posible ausgeschlossen wird. Ferner rügen sie die bevorzugte Behandlung des Vorhabens AOSGE, das in die Liste aufgenommen worden sei, obwohl es eine geringere Punktzahl als das Vorhaben Posible erhalten habe.

42 Folglich ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Aufnahme des Vorhabens Posible in die Reserveliste seine Finanzierung im Rahmen des Programms MAST III und damit seine Verwirklichung ermöglicht hätte.

43 Auch wenn die Kläger dies zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht wissen konnten, ergibt sich aus den Informationen, die die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts geliefert hat, daß alle Vorhaben, die sich auf der im Anschluß an die zweite Ausschreibung erstellten Hauptliste befanden, finanziert wurden, und daß die Finanzierung keines der Vorschläge auf der Reserveliste in Erwägung gezogen werden konnte. Die Finanzierung von Vorschlägen, die sich auf der Reserveliste befanden, war nämlich grundsätzlich nur für den Fall vorgesehen, daß Vorschläge auf der Hauptliste nicht verwirklicht und infolgedessen im Rahmen der zweiten Ausschreibung bereitgestellte Mittel frei würden (siehe oben, Randnr. 15).

44 Die dem ersten Klagegrund zugrunde liegende These geht daher ins Leere, soweit sie auf der Verwirklichung des Vorhabens Posible beruht, denn selbst wenn dem Vorbringen der Kläger gefolgt und das Vorhaben Posible somit an günstigerer Stelle als das Vorhaben AOSGE in die Reserveliste aufgenommen würde, wären jedenfalls die für die zweite Ausschreibung bereitgestellten Mittel erschöpft. In diesem Rahmen haben die Kläger kein Interesse mehr daran, daß die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt wird, soweit sie das Vorhaben Posible ausschließt, weil die Möglichkeit, eine Finanzierung für dieses Vorhaben zu erlangen, nicht mehr besteht.

45 Da die Kläger jedoch vorgetragen haben, die Ausschöpfung der im Rahmen der zweiten Ausschreibung verfügbaren Mittel zur Finanzierung der Reserveliste ergebe sich aus einer Verletzung der einschlägigen Vorschriften, ist die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses der Kläger fortzusetzen.

46 Es trifft zu, daß bei der Durchführung der im Rahmen der zweiten Ausschreibung zur Gemeinschaftsfinanzierung zugelassenen Vorhaben nicht alle Mittel des Programms MAST III ausgeschöpft wurden und daß die Kommission nach dieser Ausschreibung noch eine dritte Ausschreibung veröffentlichte (siehe oben, Randnr. 3). Unter diesen Umständen könnten die Kläger, wenn man unterstellt, daß das Vorhaben Posible - wie sie vorbringen - in die Reserveliste hätte aufgenommen werden müssen, ein Rechtsschutzinteresse daraus ableiten, daß nach der Vergabe im Rahmen der ersten und der zweiten Ausschreibung noch genügend Mittel verfügbar gewesen wären.

47 Folglich ist zu klären, ob das Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Reserveliste der zweiten Ausschreibung (nach Durchführung der Vorhaben, die auf der Hauptliste standen) das Ergebnis einer Verletzung der einschlägigen Vorschriften durch die Kommission war.

48 Hierzu machen die Kläger mit ihrem dritten Klagegrund im wesentlichen geltend, die Kommission habe die verfügbaren Mittel für die Finanzierung der im Anschluß an die zweite Ausschreibung eingereichten gültigen Vorschläge unberechtigterweise abgezogen und für Projekte verwandt, die im Anschluß an die dritte Ausschreibung eingereicht worden seien, die nicht hätte veröffentlicht werden dürfen.

49 Dadurch sei gegen Artikel 7 der Entscheidung 94/804 über die Annahme des Programms MAST III verstoßen worden. Dieser schreibe vor, daß Änderungen der vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel nach den verschiedenen Bereichen in Anhang II dieser Entscheidung gemäß dem in Artikel 6 geregelten MAST-Ausschußverfahren vorzunehmen seien. Außerdem sei die dritte Ausschreibung und damit die Verwendung der für diese Ausschreibung bereitgestellten Mittel ungültig.

50 Auch dem Vorbringen der Kläger zu diesem Punkt kann nicht gefolgt werden. Es genügt die Feststellung, daß die Entscheidungen der Kommission, auf denen das Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Reserveliste der zweiten Ausschreibung beruht, und insbesondere die Entscheidung über die Vornahme einer dritten Ausschreibung (siehe oben, Randnr. 3) rechtlich begründet waren.

51 Die dritte Ausschreibung betraf mit den operationellen Vorhersagen für Meere und Ozeane einen Bereich, der im Arbeitsprogramm als vorrangig angesehen worden war. In diesem Bereich hatte es aber im Rahmen der ersten beiden Ausschreibungen noch nicht genug Vorschläge gegeben, für die eine Finanzierung gewährt worden war. Überdies erging der Beschluß der Kommission, die dritte Ausschreibung durchzuführen, auf Ersuchen des MAST-Ausschusses und gemäß einem Verfahren, das mit dem Verfahren zur Änderung der vorläufigen Aufschlüsselung der Mittel übereinstimmte.

52 Da die dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen somit den vorrangigen Zielen des Arbeitsprogramms entsprach und in dem für sie vorgesehenen Verfahren genehmigt wurde, ist davon auszugehen, daß die daraus resultierende Mittelvergabe mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang stand und daß das entsprechende Fehlen von Mitteln zur Finanzierung der Reserveliste der zweiten Ausschreibung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

53 Unter diesen Umständen ist in bezug auf das Interesse der Kläger an der Verwirklichung des Vorhabens Posible aus der Tatsache, daß zur Finanzierung der Reserveliste der zweiten Ausschreibung keine Mittel mehr zur Verfügung stehen und daß dies nicht auf einem Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften beruht, der Schluß zu ziehen, daß die Kläger kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben, soweit darin das genannte Vorhaben von der Reserveliste ausgeschlossen wird.

54 Nach alledem braucht das Gericht nicht über das übrige Vorbringen der Parteien zu entscheiden, da die Kläger hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse haben, so daß der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles hält es das Gericht für angemessen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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