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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: T-184/97
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 92/81/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 (jetzt Art. 87 Abs. 3 EG)
Richtlinie 92/81/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Natürliche oder juristische Personen können nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen dadurch beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern. Enthält der mit einer Nichtigkeitsklage angefochtene Rechtsakt substanziell unterschiedliche Teile, so können daher nur die Teile angefochten werden, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, die die Rechtsstellung des Klägers in qualifizierter Weise beeinträchtigen können.

(vgl. Randnr. 34)

2 Das der Kommission durch Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) eingeräumte weite Ermessen bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) erlaubt es ihr nicht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als denen abzuweichen, die sich auf die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag beziehen.

Der Ermessensspielraum, den die Kommission den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Begriffes "Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81 mit Recht belassen will, ist von dem Ermessen zu unterscheiden, das der Kommission durch Artikel 93 EG-Vertrag im Hinblick auf die Feststellung eingeräumt worden ist, inwieweit staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag vereinbar sind. Während nämlich das der Kommission durch Artikel 93 EG-Vertrag eingeräumte Ermessen voraussetzt, dass die Kommission in Bezug auf komplexe wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten Ermessensentscheidungen trifft, die nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen dürfen, hat die Beurteilung einer Anwendung der streitigen Vorschrift der Richtlinie 92/81 im Rahmen der plausiblen Auslegung der darin enthaltenen vagen und unbestimmten Begriffe zu erfolgen, für die letztlich der Gemeinschaftsrichter zuständig ist.

Infolgedessen haben sowohl die Kommission im Rahmen der Beurteilung einer angemeldeten Beihilferegelung als auch der zuständige Gemeinschaftsrichter, bei dem eine Nichtigkeitsklage anhängig ist, für die Einhaltung der Grenzen zu sorgen, die jeder vernünftigen, anhand des Zusammenhangs vorgenommenen Auslegung der in den Gemeinschaftsvorschriften enthaltenen Begriffe gesetzt sind.

(vgl. Randnrn. 55-57)

3 Aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle ergibt sich, dass der gesamte Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie und demzufolge auch die Wendung "Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" in Buchstabe d unter Berücksichtigung der Wettbewerbsverzerrungen auszulegen sind, zu denen die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Vorschrift führen können.

Insoweit steht fest, dass die Auswirkungen der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eines Unternehmens z. B. auf technologischem Gebiet den Wettbewerb umso mehr beeinträchtigen können, je mehr sich diese Tätigkeit der Stufe der Vermarktung und damit der kommerziellen Nutzung annähert. Weiter steht fest, dass die Verwirklichung von Pilot- oder Demonstrationsprojekten im Allgemeinen die letzte Stufe des Forschungs- und Entwicklungsprozesses darstellt, die der industriellen Umsetzung der Ergebnisse dieser Forschungen im größtmöglichen Maßstab vorausgeht.

Die Kommission hat daher die Wendung "Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" nicht nur wörtlich und restriktiv, sondern auch unter besonderer Beachtung der Nähe zwischen dem von ihr zu prüfenden Programm der Verbrauchsteuerbefreiung und der etwaigen späteren kommerziellen Anwendung auszulegen.

Außerdem stellt der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach dem Erfordernis der kohärenten Anwendung sämtlicher gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ein Kriterium dar, das der Gemeinschaftsrichter neben anderen berücksichtigen kann, um die Bedeutung dieser Wendung zu bestimmen.

(vgl. Randnrn. 62-64, 66)

4 Eine als Programm zur Demonstration der wirtschaftlichen und industriellen Realisierbarkeit einer Kategorie von Biokraftstoffen mitgeteilte Regelung stellt kein "Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle dar, wenn sie im Wesentlichen nicht darauf gerichtet ist, die technische oder technologische Realisierbarkeit der Herstellung von Biokraftstoffen aufzuzeigen, sondern darauf, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die industriellen Kapazitäten der bestehenden Produktionsanlagen für Biokraftstoffe zu beurteilen.

(vgl. Randnr. 69)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. September 2000. - BP Chemicals Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Teilweise Unzulässigkeit - Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) - Richtlinie 92/81/EWG - Begriff "Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte". - Rechtssache T-184/97.

Parteien:

In der Rechtssache T-184/97

BP Chemicals Ltd, London (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Barrister J. Flynn und Solicitor J. A. Rodriguez, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Vasak, stellvertretende Sekretärin für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 (SG[97] D/3266) über eine französische Beihilferegelung für Biokraftstoffe

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Potocki sowie der Richter K. Lenaerts, J. Azizi, M. Jaeger und A. W. H. Meij,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 In der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) heißt es: "Es sollte den Mitgliedstaaten... die Möglichkeit eingeräumt werden, fakultativ bestimmte... Befreiungen oder Ermäßigungen in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt."

2 Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle." Gemäß Artikel 3 unterliegen Mineralöle "[i]n jedem Mitgliedstaat... einer spezifischen Verbrauchsteuer, die sich auf 1 000 Liter des Erzeugnisses bei einer Temperatur von 15 _C errechnet".

3 Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81 in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) bestimmt: "Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Mineralöle oder andere wie diese eingesetzte Erzeugnisse gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden:... d) bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte und insbesondere in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen..."

4 Nach Artikel 8 Absatz 4 kann der Rat einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, andere als die in der Richtlinie 92/81 ausdrücklich vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewähren.

Sachverhalt

5 Die Klägerin, die BP Chemicals Ltd, ist der bedeutendste europäische Hersteller von synthetischem Ethanol, stellt aber kein Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs her. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der BP Amoco plc (vormals The British Petroleum Company plc).

Die fraglichen Beihilferegelungen

6 Die Französische Republik befreite im Finanzgesetz für 1992 (Gesetz Nr. 91-1322 vom 30. Dezember 1991, JORF vom 31. Dezember 1991, S. 17229) folgende Erzeugnisse zum 31. Dezember 1996 von den Verbrauchsteuern: als Ersatz für Heiz- und Dieselöl verwendete Raps- und Sonnenblumenölester sowie Ethylalkohol aus Getreide, Topinambur, Kartoffeln und Zuckerrüben als Zusatz für Superbenzin und Benzin und Derivate dieses Alkohols.

7 Die Klägerin legte gegen diese Beihilferegelung am 25. Juli 1994 bei der Kommission Beschwerde ein.

8 Mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 9. Juni 1995 (ABl. C 143, S. 8) teilte die Kommission den Beteiligten ihre Entscheidung mit, in Bezug auf diese von den französischen Behörden durchgeführte Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten, und forderte die Beteiligten zur Äußerung auf.

9 Die Kommission erließ am 18. Dezember 1996 die Entscheidung 97/542/EG über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich (ABl. L 222, S. 26), in der es heißt: "Die Beihilfen, die Frankreich... in Form von Steuerbefreiungen zugunsten von Biokraftstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs gewährt, sind rechtswidrig, da ihre Gewährung gegen die Verfahrensvorschriften nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt. Diese Beihilfen sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag. Frankreich wird aufgefordert, die in Artikel 2 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung einzustellen."

10 Die Kommission beanstandete an dieser Beihilferegelung vor allem die begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse, aus denen Biokraftstoffe hergestellt werden konnten, und die Verpflichtung, diese Erzeugnisse auf Brachflächen anzubauen.

11 Im November 1996 teilten die französischen Behörden der Kommission eine geänderte Beihilferegelung für Biokraftstoffe mit (im Folgenden: streitige Regelung).

12 Mit Entscheidung vom 9. April 1997 erklärte die Kommission die streitige Regelung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

13 Diese Entscheidung erging ohne vorherige Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt, mit der beteiligte Dritte zur Äußerung aufgefordert werden. Die Klägerin erhielt am 11. Juni 1997 eine Abschrift der Entscheidung. Die Entscheidung wurde nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

14 Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus:

"[S. 2] Frankreich beabsichtigt, die Mineralölsteuer für bestimmte Erzeugnisse aus pflanzlichen Rohstoffen, die Kraft- und Brennstoffen zugesetzt werden sollen, zu ermäßigen...

Die Vermarktung dieser Erzeugnisse soll, soweit jährliche Gelder dies erlauben, uneingeschränkt oder eingeschränkt von der Mineralölsteuer befreit werden, um die Mehrkosten teilweise auszugleichen, die bei der Produktion dieser Erzeugnisse im Vergleich zu Erzeugnissen fossilen Ursprungs anfallen...

Vorgesehen sind ein Steuerbefreiungssatz für die Kategorie der Ester und einer für die Kategorie der ETBE [Ethyl-ter-butylether]...

[S. 3] Diese Befreiung von der Mineralölsteuer soll Biokraftstoff herstellenden Betrieben (Standorten) gewährt werden, die von Ihren Behörden im Anschluss an ein im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichtes Aufforderungsverfahren zur Einreichung von Bewerbungen zugelassen werden. Diese Zulassung soll die betreffenden Betriebe ermächtigen, in Frankreich eine bestimmte Gesamtmenge von Biokraftstoffen zu vermarkten, für die die im Jahresfinanzgesetz vorgesehene Steuerbefreiung gewährt werden soll...

[S. 7] Im Sektor der Biokraftstoffe besteht ein Handel und somit ein Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Selbstverständlich konkurrieren die Biokraftstoffe mit den meisten Kraft- und Brennstoffen fossilen Ursprungs.

Insbesondere konkurriert ETBE mit Methyl-ter-butylether (MTBE), der aus normalerweise aus natürlichem Gas hergestelltem Methanol gewonnen wird, wodurch die Produktionskosten ungefähr um die Hälfte niedriger sind als bei ETBE. Beide Erzeugnisse sind vollständig substituierbar; sie dienen dazu, den Oktangehalt von bleifreiem Benzin zu erhöhen...

Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich die Maßnahmen, die bis heute zur Förderung von Biokraftstoffen ergriffen wurden, nach Angabe Ihrer Behörden darauf beschränkt haben, die technische Möglichkeit ihrer Herstellung in Pilotbetrieben und ihrer Zusetzung zu Kraft- und Brennstoffen, die im Inland vermarktet werden, zu untersuchen. Gegenwärtig geht es darum, die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Biokraftstoff-Kategorien zu zeigen und eine Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit zu erreichen...

Da Biokraftstoffe als Zusatz- oder Ersatzstoffe mit Kraft- und Brennstoffen fossilen Ursprungs konkurrieren und mit ihnen innergemeinschaftlich Handel getrieben wird, können die fraglichen Beihilfen zu einer Beeinträchtigung dieses Handels und einer Verfälschung des Wettbewerbs führen...

[S. 9] Da die ins Auge gefasste Maßnahme die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs zur Folge hat, der in der Gemeinschaft gefördert werden soll, muss man sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Maßnahme den Handel nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ist insoweit nur anwendbar, wenn sich nach der fraglichen Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung der betreffenden Unternehmen nach objektiven Kriterien richtet... und die Behörden bei der Auswahl der Produktionsbetriebe, denen die Steuerbefreiung zugute kommen wird, über kein Ermessen verfügen...

[S. 11] Dagegen stellt sich die Frage, inwieweit bei der Festlegung der Gesamtmengen, für die ein Betrieb die Zulassung beantragen kann, die Produktionskapazitäten berücksichtigt werden, die in Frankreich dank der Beihilferegelung entwickelt worden sind, die die Kommission soeben für rechtswidrig und unvereinbar mit dem [EG-]Vertrag erklärt hat.

Selbstverständlich soll die Zulassung dieser Unternehmen nicht komplizierter gemacht werden als die der anderen potentiell interessierten Hersteller. Gleichwohl ist zu verhindern, dass die einzigen tatsächlichen Nutznießer der Maßnahme die französischen Hersteller von Biokraftstoffen sind, weil sie ex ante über eine Produktionskapazität verfügen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilferegelung entwickelt worden ist.

Die Kommission hat sich in der genannten Entscheidung bereits mit dieser Frage befasst und ausgeführt, dass "die Hersteller (von Biokraftstoffen) durch die Beihilfe nur einen vorübergehenden oder zumindest marginalen, wenngleich nicht quantifizierbaren Vorteil [hatten]. Sie ermöglichte es ihnen zwar, Biokraftstoffe zu einem wettbewerbsfähigen Preis zu liefern, doch die Mengen waren bezogen auf den Kraftstoffmarkt insgesamt nicht sehr groß..."

[S. 12] Die beabsichtigte Steuerbefreiung, wie sie von Ihren Behörden angemeldet worden ist, verfälscht im Ergebnis weder den Wettbewerb, noch beeinträchtigt sie den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise, da es weder bei den Zulassungskriterien für die Unternehmen diskriminierende Faktoren gibt noch bei deren Auswahl und der Erteilung der Zulassungen ein Ermessen besteht. Die Steuerbefreiung, mit der die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige gefördert werden soll, fällt somit in Anbetracht dessen unter die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c, dass sie sich in die Strategie der Verringerung der in der Energieversorgung bestehenden Abhängigkeit vom Erdöl, der Entwicklung alternativer Energiequellen und der besseren Nutzung der landwirtschaftlichen Rohstoffe einfügt...

Schließlich stellt die Kommission fest, dass die vorliegende Anmeldung eine Verbrauchsteuerermäßigung betrifft, die unter die Richtlinie 92/81 fällt...

[S. 13] Auf der Grundlage der von den französischen Behörden gelieferten Informationen handelt es sich offenbar "um die Durchführung eines begrenzten Steuerbefreiungsprogramms, das die industrielle Realisierbarkeit der Biokraftstoff-Kategorien zeigen und eine Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit erreichen soll".

Außerdem hat dieses Programm offenbar eine begrenzte Tragweite, da Biokraftstoffe in Frankreich gegenwärtig nur ungefähr 0,5 % des Verbrauchs an Erdölprodukten und 0,8 % des Kraftstoffmarktes ausmachen.

Eine strikte Nachkontrolle der Erzeugnisse ist vorgesehen, um etwaige Vorfälle im Zusammenhang mit der Verwendung der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs zu überwachen sowie um den Verbraucher zu informieren und zu schützen.

Außerdem sollen zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf die Stabilität des Erzeugnisses bei der Lagerung und Korrosionsprobleme durchgeführt werden.

Aus all diesen Gründen liegen bei der angemeldeten Regelung die charakteristischen Merkmale eines Pilotprojekts im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 vor...

Nach alledem teile ich Ihnen mit, dass die Kommission beschlossen hat, gegen die Mineralölsteuerbefreiung, die Frankreich für bestimmte Gesamtmengen von ETBE und Methylester zu gewähren beabsichtigt, keine Einwände im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu erheben..."

15 In Artikel 25 des Finanzkorrekturgesetzes für 1997 (Gesetz Nr. 97-1239 vom 29. Dezember 1997, JORF vom 29./30. Dezember 1997, S. 19101) sah die Französische Republik eine teilweise Befreiung von der Mineralölsteuer vor, die auf 230 FRF/hl für Pflanzenölester als Zusatz für Heiz- und Dieselöl und auf 329,50 FRF/hl für den Alkoholgehalt der Derivate von Ethylalkohol (insbesondere ETBE) landwirtschaftlichen Ursprungs als Zusatz für Superbenzin und Benzin festgesetzt wurde. Diese Steuerbefreiung erhalten Produktionsbetriebe, die von den französischen Behörden aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungsverfahrens zur Einreichung von Bewerbungen zugelassen worden sind.

16 Im Amtsblatt vom 19. November 1997 (ABl. C 350, S. 26) wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Zulassung von Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen für eine Hoechstgesamtmenge von 350 000 t Ester und 270 000 t ETBE veröffentlicht. Mit Schreiben vom 18. Februar 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission den Wortlaut und die Ergebnisse dieser Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen mit. Im Rahmen der Kategorie der ETBE gingen vier Anträge auf Zulassung für eine jährliche Gesamtmenge von 227 600 t ein.

Der Biokraftstoffmarkt

17 Der Begriff "Biokraftstoff" ist ein Oberbegriff, der streng genommen nur Brennstoffe biologischen, nichtfossilen Ursprungs umfasst. Er wird außerdem allgemein zur Bezeichnung gemischter Kraftstoffe verwendet, die sowohl Bestandteile fossilen Ursprungs als auch "Biokraftstoff" im engen Sinne enthalten.

18 Die Biokraftstoffe im weiten Sinne, um die es vorliegend geht, können somit in zwei große Gruppen eingeteilt werden: in Ethanol, das als solches als Kraftstoff verwendet wird, wenn auch gegenwärtig nur im Versuchsstadium, und in Bioadditive für Kraftstoffe, die deren Oktangehalt erhöhen sollen. Die zweitgenannte Gruppe lässt sich weiter in zwei Untergruppen aufteilen: in Bioadditive für Dieselöl und in Bioadditive für Benzin.

19 Die angefochtene Entscheidung hat im Wesentlichen die in der streitigen Regelung vorgesehenen Maßnahmen zum Gegenstand, die diese beiden letztgenannten Untergruppen betreffen: ETBE, der als Bioadditiv für Benzin verwendet wird, und Ester von Raps- und Sonnenblumenöl, die als Bioadditive für Diesel- und Heizöl verwendet werden. Mit der vorliegenden Klage greift die Klägerin die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen insoweit an, als sie die Maßnahmen der streitigen Regelung in Bezug auf die Kategorie der ETBE betrifft.

20 ETBE wird hergestellt durch eine katalytische Reaktion von Isobutylen (petrochemisches Erzeugnis) und Ethanol (üblicherweise Alkohol genannt) in mehr oder weniger vergleichbaren Mengen. Das Ethanol kann sowohl aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden: Bioethanol) als auch synthetisch aus Ethylen (petrochemisches Erzeugnis) und Wasser gewonnen werden.

21 MTBE, der durch eine katalytische Reaktion von Isobutylen und Methanol, einem Derivat von Methan, also einem natürlichen Gas, hergestellt wird, kann ebenfalls als Additiv zur Erhöhung des Oktangehalts von Benzin verwendet werden.

Verfahren

22 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) die vorliegende Klage erhoben.

23 Mit Schriftsatz, der am 25. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

24 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer vom 9. Dezember 1997 ist diesem Antrag stattgegeben worden.

25 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Parteien zur schriftlichen Beantwortung bestimmter Fragen aufgefordert; dieser Aufforderung sind die Parteien ordnungsgemäß nachgekommen. Im Anschluss an die schriftlichen Antworten der Beklagten hat die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 1999 beantragt, dass die Beklagte bestimmte zusätzliche Dokumente vorlegt.

26 Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. September 1999 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

27 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- der Streithelferin die aufgrund ihrer Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

28 Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie den Teil der angefochtenen Entscheidung über die Maßnahmen der streitigen Regelung in Bezug auf die Ester betrifft, und sie im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zulässigkeit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

29 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass sie einer der bedeutendsten Hersteller von synthetischem Ethanol sei, das mit dem durch die streitige Regelung begünstigten Bioethanol konkurriere. Da die angefochtene Entscheidung außerdem ohne Durchführung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen worden sei, sei die Klägerin gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) klagebefugt. Die Kommission habe dieses Verfahren zu Unrecht nicht eingeleitet.

30 Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass die Kommission ihre Befugnis zur Anfechtung der Entscheidung, soweit diese die Maßnahmen der streitigen Regelung in Bezug auf die Kategorie der Ester betreffe, nicht in Frage stellen könne, da diese Regelung die Kategorie der ETBE und die der Ester gleichermaßen erfasse.

31 Die Kommission zieht die Befugnis der Klägerin zur Anfechtung der Entscheidung insoweit nicht in Zweifel, als diese die Maßnahmen der streitigen Regelung in Bezug auf die Kategorie der ETBE betreffe. Dagegen habe die Klägerin diese Befugnis nicht bezüglich des Teils der angefochtenen Entscheidung, der die Vorschriften für die Kategorie der Ester betreffe. Die Klägerin habe nämlich hinsichtlich dieser Kategorie nie irgendein Interesse geäußert. Die aus einem Zirkelschluss bestehende Argumentation der Klägerin verschleiere insoweit die Tatsache, dass die beiden fraglichen Kategorien voneinander unabhängig seien.

32 Nach Ansicht der Französischen Republik kann die Klägerin weder ein "beteiligtes" Unternehmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag noch von der angefochtenen Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen sein. Folglich sei die Klage insgesamt unzulässig.

Würdigung durch das Gericht

33 Zunächst ist über die von der Kommission erhobene Einrede der teilweisen Unzulässigkeit zu entscheiden.

34 Natürliche oder juristischer Personen können nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen dadurch beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache T-117/95, Corman/Kommission, Slg. 1997, II-95, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94, ATM/Kommission, Slg. 1997, II-2529, Randnr. 53). Enthält der mit einer Nichtigkeitsklage angefochtene Rechtsakt substanziell unterschiedliche Teile, so können daher nur die Teile angefochten werden, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, die die Rechtsstellung der Klägerin in qualifizierter Weise beeinträchtigen können.

35 Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind Beihilfemaßnahmen für zwei Kategorien von Biokraftstoffen, die sich bezüglich der Zusammensetzung und der Verwendung dieser Biokraftstoffe sowie bezüglich der Märkte unterscheiden, die diese Kategorien betreffen. Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der vier Klagegründe, die sie in der Sache geltend macht, bezieht sich im Wesentlichen nur auf die Maßnahmen, die allein für die Kategorie der ETBE gelten. Außerdem beruft sich die Klägerin für ihre Klagebefugnis auf ihre Eigenschaft als Herstellerin von synthetischem Ethanol, das mit einem der beiden Bestandteile von ETBE, dem Bioethanol, konkurriere.

36 Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Maßnahmen in Bezug auf die Kategorie der Ester betrifft, die Rechtsstellung der Klägerin nicht in qualifizierter Weise verändert und somit nicht deren Interessen beeinträchtigt.

37 Die Klage ist daher unzulässig, soweit die mit ihr angefochtene Entscheidung die Maßnahmen der streitigen Regelung betrifft, die für die Kategorie der Ester gelten.

38 Was sodann die Unzulässigkeitseinrede der Französischen Republik betrifft, so können nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

39 Daraus folgt, dass die Unzulässigkeitseinrede der Französischen Republik zurückzuweisen ist, soweit sie über den Antrag der Beklagten auf teilweise Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit hinausgeht. Die Beklagte hat nämlich die Zulässigkeit der Klage insoweit nicht in Zweifel gezogen, als die angefochtene Entscheidung die für die Kategorie der ETBE geltenden Maßnahmen betrifft.

40 Vorliegend besteht kein Anlass, von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage zu prüfen, soweit sie den Teil der Entscheidung betrifft, der die streitige Regelung in Bezug auf die Kategorie der ETBE enthält.

Begründetheit

41 Die Klägerin macht im Wesentlichen vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG), mit dem zweiten ein Verstoß gegen die Richtlinie 92/81, mit dem dritten ein Verstoß gegen Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) und mit dem vierten ein Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) gerügt.

42 Aus Gründen, die sich später erweisen werden, prüft das Gericht zunächst den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Richtlinie 92/81 geltend gemacht wird.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

43 Die Klägerin ist der Ansicht, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 über "Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" sei vorliegend nicht anwendbar. Die streitige Regelung beziehe sich nämlich keineswegs auf irgendeine technologische Entwicklung, sondern sei vollständig auf die industrielle Herstellung ausgerichtet. Die einzig mögliche Ausnahme bestuende daher im vorliegenden Fall in einer Entscheidung des Rates gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81.

44 Außerdem vertrete die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass die streitige Regelung in den Anwendungsbereich dieses Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d falle, ohne den Versuch einer Erklärung zu unternehmen, weshalb sie in ihrer Entscheidung vom 18. Dezember 1996 der gegenteiligen Ansicht gewesen sei.

45 Die Nachkontrolle der Verwendung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, die Information der Verbraucher sowie die Untersuchungen der Stabilität des Erzeugnisses bei Lagerung und von Korrosionsproblemen, die in der angefochtenen Entscheidung genannt würden, könnten angesichts des Umfangs der betreffenden Produktionsprogramme und der Tatsache, dass die Ausführbarkeit der verwendeten Technologie bereits weitgehend erwiesen gewesen sei, ebenfalls nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die begünstigten Unternehmen als "Pilotbetriebe" fungierten.

46 Dem Argument der Kommission, dass bezüglich der Bedeutung des Begriffes "Pilotprojekt" ein Ermessensspielraum bestehe, hält die Klägerin entgegen, dass ein solcher Spielraum nicht dazu führen könne, dass der Sinn dieses Begriffes verändert werde. Ein "Pilotprojekt" erfuelle üblicherweise zumindest zwei Kriterien: Es müsse im kleineren Maßstab durchgeführt werden, und es müsse experimentell sein, so dass eine wissenschaftliche Kontrolle seiner Ergebnisse vorgesehen sei. Die streitige Regelung erfuelle keines der beiden Kriterien.

47 Sodann verlange die sechste Begründungserwägung der Richtlinie 92/81, dass die gewährten Befreiungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führten; die Klägerin habe aber im Rahmen ihres ersten Klagegrundes dargetan, dass die streitige Regelung auf dem Markt für Ethanol solche Wettbewerbsverzerrungen bewirke.

48 Die Kommission weist darauf hin, dass weder die Richtlinie 92/81 noch ein anderer Rechtsakt der Organe eine Definition des Begriffes "Pilotprojekt" enthalte. Die Mitgliedstaaten verfügten daher bei der Bestimmung dessen, was sie darunter verstuenden, über ein bestimmtes Ermessen. Die Kommission müsse diesem Ermessen Rechnung tragen, wenn sie die Vereinbarkeit einer auf nationaler Ebene erlassenen Steuerbefreiung mit der Richtlinie beurteile (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 172).

49 Die Entscheidung vom 18. Dezember 1996 gebe keine brauchbaren Hinweise bezüglich der Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81, weil sie sich auf die Herstellung von Ethanol und nicht auf die von Biokraftstoffen, die dem Benzin beigemischt seien, bezogen habe, um die es vorliegend gehe. Außerdem bestätige die Tatsache, dass es außerhalb Frankreichs gegenwärtig keine Anlage zur Herstellung von ETBE gebe, die Schlussfolgerung, dass die streitige Regelung sehr wohl "Pilotprojekte" betreffe.

50 Ferner gebiete der rechtliche Kontext eine weite Auslegung des Begriffes "Pilotprojekt". Nach Artikel 3 der Richtlinie 92/81 müsse der Verbrauchsteuersatz für Einheiten von 1 000 Liter festgesetzt werden. Eine Steuerbefreiung sei daher nur erforderlich, wenn das Projekt einen solchen Umfang habe, dass die Verbrauchsteuer ein Hindernis darstellen könne. Jedenfalls sei der "Pilotprojekt"-Charakter nicht anhand der Zahl produzierter Tonnen oder der erlangten Marktanteile, sondern anhand der von dem Projekt möglicherweise ausgehenden Wettbewerbsverzerrungen zu beurteilen, die es im vorliegenden Fall nicht gebe.

51 Zudem seien bei Biokraftstoffen noch technische Probleme zu lösen, wie aus den Forschungen hervorgehe, die im Rahmen des Programms "Altener" zur Förderung erneuerbarer Energiequellen in der Gemeinschaft und vom Energieministerium der Vereinigten Staaten durchgeführt worden seien.

52 Seit 1986 habe die Gemeinschaft ihre Forschungen neu auf Projekte ausgerichtet, bei denen Aussicht auf eine unmittelbarere kommerzielle Anwendung bestehe. Abschließend weist die Kommission auf den Zusammenhang hin, der zwischen dem Status eines "Pilotprojekts" und ihrer Politik der Förderung des Einsatzes erneuerbarer Rohstoffe bestehe.

53 Die französische Regierung trägt zusätzlich zum Vorbringen der Kommission vor, im Bericht der Kommission vom 12. März 1997 über die Ergebnisse des Altener-Programms (KOM[97] 122) heiße es, dass "in Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten... die Kommission zu dem Ergebnis [gelangt ist], dass ein marktorientiertes Konzept mit intensiver Beteiligung der Industrie zur Umsetzung dieses Programmbereichs am geeignetsten ist".

Würdigung durch das Gericht

54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der angefochtenen Entscheidung die streitige Regelung im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag beurteilt wird, wonach abweichend vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

55 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen. Da es bei diesem Ermessen um komplexe wirtschaftliche und soziale Beurteilungen geht, hat die gerichtliche Kontrolle, die der Gemeinschaftsrichter über eine in diesem Rahmen erlassene Entscheidung ausübt, beschränkten Charakter (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 79). Dieses ihr durch Artikel 93 EG-Vertrag eingeräumte Ermessen erlaubt es der Kommission jedoch nicht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als denen abzuweichen, die sich auf die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag beziehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-134/91 und C-135/91, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 20).

56 Sodann ist zu bemerken, dass der Ermessensspielraum, den die Kommission den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Begriffes "Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81 mit Recht belassen will, von dem Ermessen zu unterscheiden ist, das der Kommission durch Artikel 93 EG-Vertrag im Hinblick auf die Feststellung eingeräumt worden ist, inwieweit staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag vereinbar sind. Während nämlich das der Kommission durch Artikel 93 EG-Vertrag eingeräumte Ermessen voraussetzt, dass die Kommission in Bezug auf komplexe wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten Ermessensentscheidungen trifft, die nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen dürfen, hat die Beurteilung einer Anwendung der streitigen Vorschrift der Richtlinie 92/81 im Rahmen der plausiblen Auslegung der darin enthaltenen vagen und unbestimmten Begriffe zu erfolgen, für die letztlich der Gemeinschaftsrichter zuständig ist.

57 Infolgedessen haben gemäß dem oben in Randnummer 55 zitierten Urteil Kerafina und Vioktimatiki sowohl die Kommission im Rahmen der Beurteilung einer angemeldeten Beihilferegelung als auch der zuständige Gemeinschaftsrichter, bei dem eine Nichtigkeitsklage anhängig ist, für die Einhaltung der Grenzen zu sorgen, die jeder vernünftigen, anhand des Zusammenhangs vorgenommenen Auslegung der in den Gemeinschaftsvorschriften enthaltenen Begriffe gesetzt sind.

58 Im Licht dieser Grundsätze ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

59 Dieser Klagegrund wirft zunächst die Frage nach der Tragweite des oben in Randnummer 3 zitierten Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 auf. Sodann ist zu prüfen, ob die Anwendung dieser Vorschrift in der angefochtenen Entscheidung in den so definierten Anwendungsbereich fällt.

60 Die Wendung "Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" in der Richtlinie 92/81 lässt zwar einen bestimmten Auslegungsspielraum, der jedem inhaltlich nicht genau festgelegten Begriff eigen ist; sie kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten sie praktisch nach freiem Ermessen anwenden könnten. Nach dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 dürfen die Mitgliedstaaten nämlich nicht sämtliche Pilotprojekte zur Entwicklung umweltverträglicherer Produkte von den Verbrauchsteuern befreien. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass solche Projekte auf die technologische Entwicklung dieser Produkte gerichtet sind, wodurch die Art von Pilotprojekten eingeschränkt wird, die in ihren Anwendungsbereich fallen können.

61 Sodann ergibt sich aus den Begründungserwägungen und Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, dass diese über eine Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Mineralöle die Durchführung des freien Verkehrs der betreffenden Erzeugnisse und damit eine Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes bezweckt. Nach gefestigter Rechtsprechung sind aber Ausnahmen von derartigen gemeinschaftlichen Grundprinzipien eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 2/62 und 3/62, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1962, 869, und Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 48). Entgegen dem Vorbringen der Kommission ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 eng auszulegen ist.

62 Außerdem heißt es in der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81, dass "den Mitgliedstaaten... die Möglichkeit eingeräumt werden [sollte], fakultativ bestimmte... Befreiungen oder Ermäßigungen in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt". Daraus ergibt sich, dass der gesamte Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/81 und demzufolge auch die Wendung "Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" in Buchstabe d unter Berücksichtigung der Wettbewerbsverzerrungen auszulegen sind, zu denen die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Vorschrift führen können.

63 Insoweit steht fest, dass die Auswirkungen der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eines Unternehmens z. B. auf technologischem Gebiet den Wettbewerb umso mehr beeinträchtigen können, je mehr sich diese Tätigkeit der Stufe der Vermarktung und damit der kommerziellen Nutzung annähert. Weiter steht fest, dass die Verwirklichung von Pilot- oder Demonstrationsprojekten im Allgemeinen die letzte Stufe des Forschungs- und Entwicklungsprozesses darstellt, die der industriellen Umsetzung der Ergebnisse dieser Forschungen im größtmöglichen Maßstab vorausgeht (vgl. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 45 vom 17. Februar 1996, S. 5, Punkt 2.2 und Anlage I).

64 Unabhängig von der Frage, ob der genannte Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im vorliegenden Fall anwendbar war, stellt dieser Gemeinschaftsrahmen nach dem Erfordernis der kohärenten Anwendung sämtlicher gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ein Kriterium dar, das der Gemeinschaftsrichter neben anderen berücksichtigen kann, um die Bedeutung eines in einem Gemeinschaftsrechtsakt verwendeten Begriffes zu bestimmen.

65 Die Bedeutung der Frage nach der Nähe zwischen der Verwirklichung eines Pilotprojekts und der späteren kommerziellen Anwendung seiner Ergebnisse hat die Kommission beim Erlass der Entscheidung vom 18. Dezember 1996 nicht übersehen, in der sie bezüglich einer früheren, mit der streitigen Regelung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung die Ansicht vertreten hat, dass "[d]ie Stellungnahmen Frankreichs... im Übrigen die Analyse der Kommission [bestätigen], nach der es bei der Maßnahme in Wirklichkeit weder um Grundlagenforschung noch um angewandte Forschung im Sinne der... Richtlinie [92/81] geht, sondern um die kommerzielle Förderung von Non-food-Anwendungen und die Produktion größerer Mengen von Biokraftstoffen mit Hilfe von Brachflächen".

66 Aus alledem folgt, dass der Spielraum, über den die Mitgliedstaaten nach den Schriftsätzen der Kommission bei der Anwendung der streitigen Vorschrift der Richtlinie 92/81 verfügen müssen, dazu führen kann, dass dieser Vorschrift dadurch jede praktische Wirksamkeit genommen wird, dass damit die Beschränkung, die mit diesen von den harmonisierten Vorschriften über die Verbrauchsteuern abweichenden Maßnahmen verbunden ist, ausgeschlossen wird. Die Kommission hatte aber die Wendung "Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte" nicht nur wörtlich und restriktiv, sondern auch unter besonderer Beachtung der Nähe zwischen dem von ihr zu prüfenden Programm der Verbrauchsteuerbefreiung und der etwaigen späteren kommerziellen Anwendung auszulegen.

67 Daher ist zu prüfen, ob die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 durch die Kommission im vorliegenden Fall mit den soeben genannten Grundsätzen vereinbar ist.

68 Die Kommission hat in der streitigen Entscheidung (S. 7) ausgeführt, dass sich "die Maßnahmen, die bis heute [von den französischen Behörden] zur Förderung von Biokraftstoffen ergriffen wurden,... darauf beschränkt haben, die technische Möglichkeit ihrer Herstellung in Pilotbetrieben und ihrer Zusetzung zu Kraft- und Brennstoffen, die im Inland vermarktet werden, zu untersuchen. Gegenwärtig geht es darum, die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Biokraftstoff-Kategorien zu zeigen und eine Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit zu erreichen." Im Folgenden (S. 13) hat sie darauf hingewiesen, dass es sich "[a]uf der Grundlage der von den französischen Behörden gelieferten Informationen... offenbar "um die Durchführung eines begrenzten Steuerbefreiungsprogramms [handelt], das die industrielle Realisierbarkeit der Biokraftstoff-Kategorien zeigen und eine Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit erreichen soll"".

69 Somit ergibt sich ausdrücklich aus der angefochtenen Entscheidung, dass die streitige Regelung im Wesentlichen nicht darauf gerichtet war, die technische oder technologische Realisierbarkeit der Herstellung von Biokraftstoffen aufzuzeigen, sondern vielmehr darauf, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die industriellen Kapazitäten der bestehenden Produktionsanlagen für Biokraftstoffe zu beurteilen. Die Kommission war im Übrigen bereits in der Entscheidung vom 18. Dezember 1996 zu derselben Feststellung gelangt. Der Zweck, den die streitige Regelung verfolgt, geht somit über die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 verlangte Durchführung eines Pilotprojekts zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte hinaus, und zwar unabhängig von messbaren Auswirkungen dieser Regelung auf Marktanteile auf den betreffenden Märkten.

70 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung, dass die streitige Regelung, wie sie ihr als Programm zur Demonstration der wirtschaftlichen und industriellen Realisierbarkeit der Kategorie der ETBE mitgeteilt worden war, als Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte anzusehen war, gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 verstoßen hat.

71 Diese Schlussfolgerung wird durch das Argument der Kommission nicht widerlegt, dass die Auswirkungen der streitigen Regelung auf den Markt beschränkt seien. Solche Auswirkungen können nämlich, sofern sie genau quantifizierbar sind, ein Projekt, das im Wesentlichen auf die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung von Biokraftstoffen gerichtet ist, nicht in ein Projekt zu deren technologischer Entwicklung umwandeln.

72 Außerdem ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Untersuchung des Marktanteils der ETBE herstellenden Unternehmen nicht frei von Unklarheiten. Die Kommission führt darin nämlich im Rahmen der Beurteilung der streitigen Regelung im Hinblick auf die Richtlinie 92/81 aus: "Außerdem hat dieses Programm offenbar eine begrenzte Tragweite, da Biokraftstoffe in Frankreich gegenwärtig nur ungefähr 0,5 % des Verbrauchs an Erdölprodukten und 0,8 % des Kraftstoffmarktes ausmachen."

73 Erstens heißt es aber in der angefochtenen Entscheidung (S. 7): "Im Sektor der Biokraftstoffe gibt es einen Handel und somit einen Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Selbstverständlich konkurrieren die Biokraftstoffe mit den meisten Kraft- und Brennstoffen fossilen Ursprungs. Insbesondere konkurriert ETBE mit... [MTBE], der aus normalerweise aus natürlichem Gas hergestelltem Methanol gewonnen wird, wodurch die Produktionskosten ungefähr um die Hälfte niedriger sind als bei ETBE. Beide Erzeugnisse sind vollständig substituierbar; sie dienen dazu, den Oktangehalt von bleifreiem Benzin zu erhöhen." Im Übrigen hat auch die Französische Republik in ihrem Streithilfeschriftsatz darauf hingewiesen, dass MTBE das Produkt sei, das unmittelbar mit ETBE konkurriere. Die Autorität der Behauptung der Kommission, dass die Auswirkungen der streitigen Regelung auf den Kraftstoffmarkt gering seien, muss daher relativiert werden. Die Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen in Bezug auf die Kategorie der ETBE ist nämlich nicht in der gesamten Entscheidung konsequent durchgeführt, da Referenzmarkt für die Untersuchung der Auswirkungen, die mit der Anwendung der streitigen Regelung hinsichtlich dieser Kategorie verbunden sind, zum einen der beschränkte Markt der Zusätze für bleifreies Benzin (S. 7) und zum anderen ein umfangreicherer Markt war, der alle Kraftstoffe umfasste (S. 13).

74 Zweitens beschränkt sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf die Feststellung der gegenwärtigen Marktanteile der verschiedenen Kategorien von Biokraftstoffen, ohne die Marktanteile zu bestimmen, die diese infolge der Anwendung der streitigen Regelung gewinnen könnten, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass diese Regelung ausgedehnt werden solle.

75 Die oben in Randnummer 72 gezogene Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die streitige Regelung über das von den französischen Behörden verfolgte wirtschaftliche und industrielle Hauptziel hinaus zusätzlich technische Begleitmaßnahmen umfasst. Dies gilt insbesondere wegen des allgemeinen Charakters der in der angefochtenen Entscheidung erwähnten Nachkontrollmaßnahmen und "zusätzlichen" Untersuchungen. Derartige Maßnahmen sind im Übrigen Bestandteil jeder professionell durchgeführten industriellen Tätigkeit.

76 Jedenfalls hat weder die Kommission noch die Streithelferin behauptet, dass die streitige Regelung in erster Linie darauf abziele, die Verwirklichung technologischer Forschungen in Bezug auf die Schlüsseltätigkeit der Herstellung von ETBE oder eines ihrer wesentlichen Bestandteile wie Bioethanol zu fördern. Die im Amtsblatt veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die französischen Rechtsakte und Entwürfe von Rechtsvorschriften in Bezug auf die streitige Regelung, das von der Streithelferin vorgelegte Dokument der Agence de l'Environnement et de la Maîtrise de l'Energie (Ademe) zum Programm Altener und das von der Kommission angeführte Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan, das die Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen verbessern soll, lassen auch keineswegs erkennen, dass die streitige Regelung irgendein auf die technologische Entwicklung dieser Produkte gerichtetes Ziel verfolgen würde. Diese Dokumente unterstreichen vielmehr den industriellen Aspekt und die wirtschaftliche Bedeutung dieser Regelung sowie anderer gleichartiger Programme zur Verbesserung der Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen.

77 Das Programm Altener und das Weißbuch, auf die die Streithelferin und die Kommission Bezug nehmen, könnten außerdem allenfalls die Tatsache bestätigen, dass die streitige Regelung zur Politik der Gemeinschaft zur Förderung erneuerbarer Rohstoffe gehört, ohne dass deswegen nachgewiesen wäre, dass diese Regelung die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81, wie sie vorstehend ausgelegt wurden, erfuellt.

78 Schließlich spräche nichts dagegen, wenn Steuerbefreiungsregelungen für eine bessere Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen wie die vorliegend in Rede stehende Regelung gemäß dem Programm Altener eingeführt würden, die gleichzeitig die Anforderungen der Richtlinie 92/81 erfuellten, da solche Regelungen Gegenstand einer Entscheidung des Rates nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81 sein können. Zahlreiche Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung der Verwendung von umweltverträglicheren Brennstoffen wurden vom Rat nach dieser Vorschrift genehmigt, wie sich aus den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und aus den Erklärungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung ergibt.

79 In diesem Stadium ist hervorzuheben, dass, auch wenn die Kommission der Ansicht wäre, dass die beabsichtigten Maßnahmen als solche nicht unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag sind, es ihr diese Feststellungen nicht gestatten würden, keine Einwände gegen die angemeldete Regelung zu erheben und damit gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/81 zu verstoßen.

80 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, soweit diese die Maßnahmen der streitigen Regelung in Bezug auf die Kategorie der ETBE betrifft, die ihr durch Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eingeräumten Befugnisse überschritten hat. Demnach ist die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären.

81 Unter diesen Umständen besteht kein Anlass mehr, über die anderen Klagegründe zu entscheiden. Der oben in Randnummer 25 erwähnte Antrag auf Vorlage von Dokumenten ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zweckmäßig und muss infolgedessen zurückgewiesen werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

82 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.

83 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten. Außerdem trägt sie die der Klägerin aufgrund ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 (SG[97] D/3266) über eine französische Beihilferegelung für Biokraftstoffe ist als unzulässig abzuweisen, soweit diese Entscheidung Maßnahmen für die Kategorie der Ester betrifft.

2. Die angefochtene Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit sie Maßnahmen für die Kategorie der ETBE betrifft.

3. Die Kommission trägt die Kosten der Klägerin.

4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin aufgrund ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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