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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: T-187/00
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 40/94, VerfO


Vorschriften:

Verordnung Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung Nr. 40/94 Art. 42
Verordnung Nr. 40/94 Art. 43
VerfO Art. 87 § 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird eine bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen, so wird eine bei dem Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes, mit der ein Widerspruch gegen die Anmeldung zurückgewiesen wurde, gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache bei dem Gericht erledigt hat.

( vgl. Randnrn. 5, 9, 12 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. März 2001. - Gödecke AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-187/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-187/00

Gödecke AG mit Sitz in Freiburg i. Br. (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Schmid und A. Schabenberger,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und J. Miranda de Sousa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Teva Pharmaceutical Industries Ltd mit Sitz in Jerusalem (Israel), Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, solicitor,

wegen Anfechtung der der Klägerin am 17. Mai 2000 zugestellten Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2000 in der Beschwerdesache R 501/1999-1 betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Gödecke AG und der Teva Pharmaceutical Industries Ltd

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: H. Jung

unter Berücksichtigung der am 14. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift und

der am 21. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Am 1. April 1996 meldete die Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht, die Teva Pharmaceutical Industries Ltd (im Folgenden: Teva), beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um die Wortmarke ACAMOL.

3 Sie wurde für die Waren pharmazeutische Präparate und Substanzen" in Klasse 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Nizzaer Abkommen) angemeldet.

4 Am 3. Februar 1998 legte die Klägerin, die Gödecke AG, gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Widerspruch ein. Die ältere deutsche Marke, auf die der Widerspruch gestützt wurde, ist die für die Waren Abführmittel" in Klasse 5 des Nizzaer Abkommens eingetragene Wortmarke AGAROL.

5 Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 wies die Widerspruchsabteilung die Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe b, 42 und 43 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass zwischen der älteren Marke AGAROL und der angemeldeten Gemeinschaftsmarke ACAMOL für alle in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufgeführten Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

6 Am 13. August 1999 legte Teva beim Amt gegen den Bescheid der Widerspruchsabteilung gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

7 Mit Entscheidung vom 15. Mai 2000 hob die Beschwerdekammer den Bescheid der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch zurück.

8 Auf Antrag von Teva ist Englisch gemäß Artikel 131 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts Verfahrenssprache im vorliegenden Verfahren geworden.

9 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 hat Teva das Gericht über die Rücknahme ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 unterrichtet.

10 Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht die Rücknahme der Gemeinschaftsmarkenanmeldung durch Teva das Verfahren nicht beendet habe; für den Fall, dass die Klage nach Auffassung des Gerichts gegenstandlos geworden sei, hat die Klägerin beantragt, Teva gemäß Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Mit Schreiben vom 11. Januar 2001 hat das Amt erklärt, nach seiner Auffassung sei die Klage vor dem Gericht gegenstandslos geworden.

12 Da die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen worden ist, hat die vorliegende Klage keinen Gegenstand mehr. Die Hauptsache hat sich damit erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

14 Nach den Umständen des vorliegenden Falls erscheint es angemessen, dass die Parteien ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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