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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: T-188/95
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 93 Abs. 2
EG Art. 173 Abs. 4
EG Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 73 Absatz 4 des Vertrages erlaubt es natürlichen und juristischen Personen, Entscheidungen anzufechten, deren Adressaten sie sind, oder solche Entscheidungen, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so muß eine Klage der durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierender Unternehmen und Berufsverbände, die bei Durchführung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 Verfahrensgarantien genießen, auf Nichtigerklärung der diese Feststellung enthaltenden Entscheidung für zulässig erklärt werden, wenn diese Beteiligten den Schutz ihrer Verfahrensgarantien durchsetzen wollen und wenn bei einer allgemeinen Beihilferegelung ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt beeinträchtigt wird.

2 Nichtigkeitsklagen sind nach Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Obwohl eine Entscheidung, mit der eine von einem Mitgliedstaat angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nur ihrem Adressaten, d. h. dem Mitgliedstaat, mitgeteilt wird und nur abgekürzt im Amtsblatt veröffentlicht wird, kann ein Dritter gegen sie nicht jederzeit Nichtigkeitsklage erheben. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich Sache desjenigen, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts hat, binnen angemessener Frist dessen vollständigen Wortlaut anzufordern. Unter diesen Voraussetzungen läuft die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung des fraglichen Rechtsakts erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann.

3 Eine Entscheidung, mit der nur eine frühere Entscheidung bestätigt wird, ist nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar, da eine solche Entscheidung den Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmässigkeit des bestätigten Aktes erneut in Frage zu stellen.

Wenn die Kommission im Rahmen einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen bei der Prüfung neuer Beihilfen ein Argument oder einen Antrag eines Beschwerdeführers in bezug auf bereits genehmigte andere Beihilfen beantwortet, beweist dies nicht ohne weiteres, daß diese von der Kommission überprüft wurden. Andernfalls könnte ein Unternehmen durch die blosse Einreichung einer Beschwerde gegen bereits genehmigte Beihilfemaßnahmen die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung verlängern oder wiedereröffnen; die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist ist jedoch zwingenden Rechts.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998. - Waterleiding Maatschappij "Noord-West Brabant" NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Steuerbefreiungen - Weigerung, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten - Begriff des Betroffenen - Bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-188/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 1992 legte die niederländische Regierung den Staten-Generaal (niederländisches Parlament) einen Gesetzentwurf mit dem Titel Wet op de verbruiksbelastingen op milieugrondslag, jetzt Wet belastingen op milieugrondslag (Gesetz über Abgaben für den Umweltschutz; im folgenden: WBM) vor. Sie schlug vor, zwei Erzeugnisse - Grundwasser und Abfälle - mit neuen Verbrauchsabgaben zu belegen und in dieses Gesetz die bereits bestehende Brennstoffabgabe einzubeziehen. Der Entwurf sah eine Abgabe von 0,25 HFL/m3 von den Wasserversorgungsunternehmen entnommenen Grundwassers vor (Artikel 9 Buchstabe a). Ein ermässigter Satz von 0,125 HFL/m3 sollte für die anderen Unternehmen gelten, die selbst Grundwasser entnehmen (im folgenden: Selbstversorger) (Artikel 9 Buchstabe b). Im Entwurf war jedoch eine völlige Befreiung von der Grundwasserabgabe für Selbstversorger mit einer Entnahmekapazität von bis zu 10 m3/h vorgesehen (Artikel 8 Buchstabe a). Die Entnahme von Wasser durch ein Unternehmen zu Beregnungs- oder Bewässerungszwecken sollte ebenfalls befreit sein, sofern sie 100 000 m3 nicht überstieg (Artikel 8 Buchstabe e). Die Abfallabgabe sollte auf 28,50 HFL/1 000 kg festgesetzt werden (Artikel 18). Der Gesetzentwurf enthielt eine Befreiung von der Abfallabgabe für die Verwertung nicht reinigungsfähiger Baggerschlämme und nicht reinigungsfähiger verschmutzter Erde (Artikel 17).

2 Dieser Gesetzentwurf wurde der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 7. August 1992 übermittelt.

3 Die Kommission teilte der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 mit, daß sie am 25. November 1992 die Entscheidung SG(92) D/17278 erlassen habe, keine Einwände gegen die in der WBM enthaltenen Beihilfemaßnahmen zu erheben, die die Abgaben auf die Entnahme von Grundwasser und auf Abfälle beträfen, die einem Abfallbehandlungsbetrieb angeboten würden.

4 Sie gab in diesem Schreiben an, daß die Verbrauchsteuer auf die Entnahme von Grundwasser folgende Erleichterungen erlaube:

- eine gewisse Anzahl von Befreiungen für geringfügige Entnahmen auf ständiger und zeitlich begrenzter Grundlage, die als Schwellenwerte für die Vereinfachung der Handhabbarkeit der Abgabenerhebung dienten;

- einen Satz, der danach gestaffelt sei, ob die Entnahme durch Wasserversorgungsunternehmen oder durch Selbstversorger erfolge.

5 Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. März 1993 (C 83, S. 3) erwähnt.

6 Die niederländische Regierung übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages den Entwurf einer Änderung der WBM. Die beabsichtigten Änderungen bezogen sich insbesondere auf den Satz der Grundwasserabgabe, der nunmehr auf 0,34 HFL für Wasserversorgungsunternehmen und 0,17 HFL für Selbstversorger festgesetzt wurde (Artikel 9 Buchstaben a und b).

7 Die Kommission unterrichtete die niederländische Regierung mit Schreiben vom 13. April 1994 von ihrer Entscheidung vom 29. März 1994, keine Einwände gegen diese Änderungen zu erheben.

8 Die Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juni 1994 (C 153, S. 20) erwähnt.

9 Sodann übermittelte die niederländische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages den Entwurf einer Änderung der WBM durch Einführung einer ständigen Detailregelung und zweier zeitlich begrenzter Detailregelungen, den sie am 13. Oktober 1994 dem niederländischen Parlament vorgelegt hatte.

10 In bezug auf die Grundwasserabgabe schlug sie zwei Abgabenvergünstigungen (im folgenden: Spülwasserbefreiung) vor, nämlich eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser für die Reinigung wiederverwertbarer Verpackungen (neuer Artikel 8 Buchstabe h der WBM) sowie Möglichkeiten der Erstattung der Abgabe für Unternehmen, die von einem Wasserversorgungsunternehmen Wasser zur Reinigung wiederverwendbarer Verpackungen beziehen (neuer Artikel 10a).

11 In bezug auf die Abfallabgabe sah der Entwurf deren Erhöhung von 28,50 HFL auf 29,20 HFL/1 000 kg (neuer Artikel 18 der WBM) sowie eine Möglichkeit der Erstattung der Abgabe an Anbieter von Entschwärzungsrückständen zu Verarbeitungszwecken (neuer Artikel 18a Absatz 1; im folgenden: Befreiung für Entschwärzungsrückstände) und an Lieferer von Abfällen aus der Verwertung von Kunststoffen an ein Abfallverarbeitungsunternehmen vor (neuer Artikel 18a Absatz 2; im folgenden: Befreiung für Abfälle aus der Gewinnung von Kunststoffen).

12 Mit Schreiben vom 25. November 1994 ersuchte die Kommission um zusätzliche Angaben, die die niederländische Regierung mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 lieferte. In diesem Schreiben teilte die niederländische Regierung der Kommission mit, daß die Zweite Kammer des niederländischen Parlaments inzwischen den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen angenommen habe, von denen eine darin bestehe, reinigungsfähige Baggerschlämme für begrenzte Zeit nicht reinigungsfähigen Baggerschlämmen gleichzustellen.

13 Die endgültige Fassung der WBM, die diese Änderungen enthielt, wurde am 23. Dezember 1994 von den niederländischen Behörden gebilligt. Das Gesetz trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

14 Inzwischen hatten die Klägerin, ein niederländisches Wasserversorgungsunternehmen, und die Vereniging van Exploitanten van Waterleidingbedrijven in Nederland (Vereinigung der Betreiber niederländischer Wasserversorgungsbetriebe; im folgenden: VEWIN) am 16. Dezember 1994 eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht, in der sie die Ansicht vertraten, daß die WBM mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, und die Kommission aufforderten, insbesondere die förmliche Prüfung der streitigen Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten und die Beschwerdeführer anzuhören, bevor sie eine Entscheidung treffe.

15 Die Kommission teilte der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 25. Januar 1995 mit dem Titel "Beihilfemaßnahme NN13/95 (N639/94) - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der WBM" mit, daß die Beihilfemaßnahmen des Gesetzes wegen des Erlasses und des Inkrafttretens des Entwurfs der Änderung der WBM durch Einführung einer ständigen Detailregelung und zweier zeitlich begrenzter Detailregelungen vor der Genehmigung des Entwurfs als nicht angemeldete Beihilfen zu betrachten seien. Bei dieser Gelegenheit verlangte sie die Übermittlung des vollständigen Wortlauts der WBM.

16 Am 15. Februar 1995 ließ die niederländische Regierung ihr diesen Wortlaut zukommen. Sie teilte mit, er sei mit dem identisch, der bereits mit dem Schreiben vom 20. Dezember 1994 übersandt worden sei. Sie fügte hinzu, daß die Anwendung der Erstattung vereinnahmter Steuern erst ab 1. April 1995 erfolge, was der Kommission ausreichend Zeit für ihre Entscheidung lasse.

17 Am 17. März 1995 legten die Klägerin und die VEWIN eine ergänzende Beschwerde ein, mit der sie von der Kommission erneut verlangten, die formale Prüfung der streitigen Beihilfemaßnahmen einzuleiten, und sie aufforderten, die Aussetzung der Durchführung der WBM anzuordnen.

18 Mit Entscheidung SG(95) D/8442 vom 3. Juli 1995 betreffend die Beihilfe NN 13/95 - Niederlande - Wet belastingen op milieugrondslag (im folgenden: angefochtene Entscheidung) brachte die Kommission der niederländischen Regierung ihren Standpunkt zur Kenntnis:

"Die Beihilfemaßnahmen in der WBM, die in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, können... gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie Nr. 3.4. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen entsprechen" (angefochtene Entscheidung, Seite 9, siebter Absatz).

19 Mit Schreiben vom 2. August 1995 teilte sie den Beschwerdeführern mit, sie genehmige die von diesen in den beiden erwähnten Beschwerden beanstandeten Beihilfemaßnahmen. Sie fügte ihrem Schreiben eine Kopie der angefochtenen Entscheidung bei.

Verfahren und Anträge der Parteien

20 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 9. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

21 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 11. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.

22 Das Königreich der Niederlande ist mit Beschluß vom 27. März 1996 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

23 Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat mit Beschluß vom 17. Oktober 1996 die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

24 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- für den Fall, daß die angefochtene Entscheidung nicht wegen der ersten vier von der Klägerin vorgetragenen Gründe für nichtig erklärt werden kann, der Kommission aufzugeben, alle internen Unterlagen vorzulegen, die einen Bezug zu dieser Entscheidung aufweisen, damit festgestellt werden kann, ob sie diese in Anwendung des Kollegialitätsprinzips und ihrer Geschäftsordnung erlassen hat;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Die Streithelferin beantragt, den Anträgen der Kommission stattzugeben.

27 Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Parteien jedoch aufgefordert, bestimmte schriftliche Fragen vor der mündlichen Verhandlung zu beantworten; diese Fragen sind fristgerecht beantwortet worden.

28 Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. März 1998 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

Entscheidungsgründe

29 Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe, erstens Fehlerhaftigkeit des Verfahrens wegen der Nichteinleitung des förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, zweitens Verletzung von Artikel 190 des Vertrages, drittens Verletzung mehrerer allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, viertens Ermessensmißbrauch, fünftens Verletzung von Artikel 163 des Vertrages und sechstens Nichteröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages in bezug auf die Behilfeelemente der WBM, die zuvor von der Kommission genehmigt wurden.

30 Nachdem die Klägerin ihren fünften Klagegrund in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist der zweite Klageantrag, mit dem zur Stützung dieses Grundes der Erlaß einer prozeßleitenden Verfügung begehrt wurde, gegenstandslos geworden.

Zur Zulässigkeit

31 Die Kommission und die Streithelferin vertreten die Ansicht, daß die Klage aus zwei Gründen unzulässig sei: Zum einen sei die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen, und zum anderen sei die angefochtene Entscheidung eine bestätigende Entscheidung, soweit mit ihr Beihilfeelemente der WBM, die bereits durch die inzwischen unanfechtbar gewordenen Entscheidungen genehmigt worden seien, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden seien.

32 Die beiden Einreden der Unzulässigkeit sind nacheinander zu prüfen, bevor bestimmte besondere Umstände untersucht werden, die die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage vorträgt.

A - Zur Frage, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist

Vorbringen der Parteien

33 Die Kommission macht geltend, die Klägerin sei von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen.

34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts könnten nur Unternehmen, die mit dem Empfänger einer Beihilfe in unmittelbarem Wettbewerb stuenden, gegebenenfalls von einer Entscheidung, mit der diese Beihilfe genehmigt werde, individuell betroffen sein.

35 Im vorliegenden Fall gehörten die Unternehmen, die Empfänger der in Rede stehenden Beihilfen seien, zur Nahrungsmittelindustrie, zur Papier- und Kartonindustrie und zur Verwertungsindustrie für Kunststoffe. Sie befänden sich also nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbsposition zur Klägerin, einem Wasserversorgungsunternehmen. Diese befinde sich auch nicht in einer Wettbewerbsposition gegenüber den Selbstversorgern, die die Genehmigung erhalten hätten, selbst Grundwasser zur Nutzung bei der Erzeugung andere Güter zu entnehmen.

36 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnrn. 33 bis 43) und den Beschluß des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97 (Comité d'entreprise de la Société française de production/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 42) noch geltend gemacht, daß die Klägerin zwar Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sei, dieser Umstand jedoch nicht für den Nachweis ausreiche, daß sie von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238 f.) sei.

37 Ferner könne die Klägerin wegen des normativen Charakters der angefochtenen Entscheidung, mit der nur die Anwendung einer Abgabenregelung von allgemeiner Bedeutung genehmigt werde, nicht individuell betroffen sein. Eine solche Entscheidung gelte für objektiv bestimmte Situationen und erzeuge Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477). Daher berühre sie die Klägerin nur wegen deren objektiver Eigenschaft eines Wasserversorgungsunternehmens.

38 Die Kommission bestreitet die Behauptung der Klägerin, die streitigen Beihilfen würden durch die ihr auferlegten Abgaben finanziert. Denn das Aufkommen aus den in der WBM vorgesehenen Abgaben fließe dem allgemeinen Haushalt des niederländischen Staates zu. Jedenfalls sei die Finanzierung der Beihilfen für die Frage der Zulässigkeit der Klage unerheblich. Diese sei nur deswegen unzulässig, weil sich die Klägerin als dadurch geschädigt erachte, daß sie bestimmte in der WBM vorgesehene Abgaben schulde, und dieser Umstand stehe in keiner Beziehung zu möglichen Beihilfeelementen, die in diesem Gesetz enthalten seien.

39 Der Streithelfer ist der Ansicht, daß die von der Rechtsprechung verwendeten Kriterien für die Bestimmung der durch eine Entscheidung der Kommission, eine staatliche Beihilfemaßnahme nach Durchführung des förmlichen Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages zu genehmigen, individuell betroffenen Einzelpersonen auch in dem Fall angewandt werden müssten, daß die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages nach vorheriger Prüfung erlasse. Diese Gleichbehandlung begrenze die Zahl der möglichen Klagen gegen gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages erlassene Entscheidungen, um sowohl dem Ziel dieser Klagen, nämlich den Schutz der Rechte der Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, als auch der Tragweite von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gerecht zu werden.

40 Wie die Kommission führt der Streithelfer aus, daß ein Kläger nur dann individuell von der Genehmigungsentscheidung betroffen sein könne, wenn er sich in einer Wettbewerbsposition gegenüber dem Empfänger der betreffenden Beihilfemaßnahme befinde. Im vorliegenden Fall beruhten die Rügen der Klägerin nur auf dem Umstand, daß sie die in der WBM vorgesehene Abgabe schulde. Sie stuenden somit in keiner Beziehung zu einem Wettbewerb bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten. Daher habe die Klägerin nicht angegeben, aus welchem Grund die angefochtene Entscheidung ihre berechtigten Interessen verletzen und ihre Stellung auf dem betroffenen Markt spürbar beeinflussen könnte, wie dies das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1996 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 28) verlange. Ferner bedeute der blosse Umstand, daß die Klägerin die Wasserversorgung betreibe, nicht notwendig, daß sie im Wettbewerb mit den Unternehmen stehe, die die in der WBM enthaltenen Beihilfen empfingen.

41 Das Interesse der Klägerin bestehe nicht an der Beseitigung der in der WBM vorgesehenen Erleichterungen, sondern an der Aufhebung der in diesem Gesetz vorgesehenen Abfall- und Grundwasserabgaben. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin selbst angegeben, daß sie von der Abfallabgabe stark betroffen sei, denn die Wasserversorgungsunternehmen produzierten grosse Mengen reinigungsfähiger Schlämme, die der Abfallabgabe unterlägen. Unter Berufung auf die Urteile des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89 (NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, I-2181, Randnr. 33) und vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-443/93 (Casillo Grani/Kommission, Slg. 1995, II-1375, Randnr. 7) sowie das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache 19/93 P (Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnrn. 12 bis 16) vertritt die niederländische Regierung die Ansicht, die Klägerin habe kein Klageinteresse. Zum einen sei sie keine Konkurrentin der Beihilfeempfänger, so daß eine etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ihre Wettbewerbsposition nicht beeinträchtigen würde. Zum anderen würde eine solche Nichtigerklärung die Position der Klägerin als WBM-Pflichtige nicht berühren, denn sie würde weiterhin die durch dieses Gesetz eingeführten Abgaben schulden.

42 Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie sei von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission im Rahmen des Vorverfahrens des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages seien weniger streng als diejenigen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission im Rahmen des förmlichen Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages. Sie bezweckten die Wahrung der Verfahrensrechte, die den Beteiligten aus der letztgenannten Bestimmung erwüchsen. Alle Beteiligten hätten unterschiedslos ein Interesse an einer Klage gegen eine Entscheidung im Rahmen des Vorverfahrens. Die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages seien nicht nur das/die Unternehmen, das/die eine Beihilfe empfange, sondern ebenfalls "die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände" (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 24). Die Verwendung des Adverbs "insbesondere" belege, daß der Gerichtshof die Konkurrenten der die Beihilfe beziehenden Unternehmen nur als Beispiel anführe. Somit genüge es, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gewährung der Beihilfe und dem Schaden festzustellen, der den Interessen der Person oder des Unternehmens entstanden sei, die eine Nichtigkeitsklage erhöben, ohne daß sich diese in einer Wettbewerbsposition zu dem Empfänger der Beihilfe befinden müssten.

43 Jedenfalls befinde sich die Klägerin gegenüber den Selbstversorgern in einer Wettbewerbsposition, soweit die Unternehmen wegen der Auswirkungen der WBM von einer Versorgung bei den Wasserversorgungsunternehmen wie der Klägerin zur Selbstentnahme übergingen (siehe im folgenden Randnr. 45).

44 Die Klägerin sei durch die Abfallabgabe erheblich betroffen, da die Wasserversorgungsunternehmen grosse Mengen reinigungsfähiger Schlämme produzierten, die der Abfallabgabe unterlägen.

45 Im übrigen habe sie wegen des Ausweichens der Unternehmen Einnahmen eingebüsst, die aufgrund der in der WBM enthaltenen Beihilfemaßnahmen vom Wasserbezug bei der Klägerin zur Selbstentnahme übergegangen seien. Die WBM sehe nämlich Abgabenbefreiungen für die Selbstversorger vor, durch die das entnommene Wasser wesentlich billiger werde als Wasser, das von der Klägerin bezogen werde. Es bestehe somit ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Abgabenbefreiung der Selbstversorger und dem der Klägerin entstandenen Schaden.

46 Die Abgabenbefreiung für Spülwasser habe die gleiche Wirkung. Die Nutzer dieses Wassers seien nämlich in sehr vielen Fällen Selbstversorger. Das Ausweichen der Wassernutzer führe unweigerlich zu weiteren Preiserhöhungen, die ihrerseits zu einem weiteren Ausweichen in die Selbstentnahme führten, da die meisten Kosten eines Wasserversorgungsunternehmens feste Kosten seien. Es sei klar, daß der Wasserpreis steige, wenn die Kosten unter eine sinkende Anzahl von Verbrauchern aufgeteilt werden müssten.

47 Zudem sei die Klägerin durch die gewährten Beihilfen betroffen, da diese nach der WBM durch eine Erhöhung der Abfallabgabe von 28,50 HFL auf 29,20 HFL finanziert würden. Die Klägerin müsse daher eine zusätzliche Abgabenlast für die Finanzierung der Gewährung der Beihilfen an andere Unternehmen tragen. Sie sei daher durch diese Beihilfen betroffen.

48 Die WBM sei zur Beeinflussung des Umfangs der Wasserversorgung und der Wassernutzung erlassen worden. Daher sei die Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen von den Beihilfemaßnahmen betroffen, die die WBM enthalte.

49 Die Wasserversorgungsunternehmen nähmen im Geltungsbereich der WBM eine einzigartige Stellung ein. Sie seien die einzigen Unternehmen, die vom vollen Satz der Grundwasserabgabe betroffen seien. Im Zeitpunkt des Erlasses der WBM sei die Anzahl der dem vollen Abgabesatz unterliegenden Wasserversorgungsunternehmen bekannt und feststellbar gewesen, so daß sie eine geschlossene Gruppe bildeten, deren Mitglieder durch die von der WBM eingeführte Abgabe individualisiert würden.

Würdigung durch das Gericht

50 Artikel 73 Absatz 4 des Vertrages erlaubt es natürlichen und juristischen Personen, Entscheidungen anzufechten, deren Adressaten sie sind, oder solche Entscheidungen, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

51 In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst der Begriff des Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage zu untersuchen. Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung ist.

- Zur Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage

52 Im Rahmen von Artikel 93 des Vertrages ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung darüber zu ermöglichen, ob die fragliche Beihilfe ganz oder teilweise mit dem Vertrag vereinbar ist, und der in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geregelten Prüfungsphase. Nur in dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich ein vollständiges Bild von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung zu geben (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 38).

53 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3, fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, die diese Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40). Aus diesen Gründen erklären der Gerichtshof und das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung einer gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages erlassenen Entscheidung durch einen Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages für zulässig, wenn der Beteiligte durch die Erhebung seiner Klage den Schutz seiner Verfahrensgarantien aus Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durchsetzen will (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn. 17 bis 20; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvärftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 45).

54 Wenn jedoch ein Kläger die Nichtigerklärung nicht mit der Begründung begehrt, daß die Kommission ihre Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verletzt habe oder daß die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensgarantien verletzt worden seien, genügt der Umstand, daß der Kläger als Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 betrachtet werden könnte, noch nicht für die Feststellung, daß er unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages wäre (vgl. Urteil Skibsvärftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 45). In einem solchen Fall ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger im Sinne des erwähnten Urteils Plaumann/Kommission durch die angefochtene Entscheidung wegen anderer Umstände betroffen und daher in ähnlicher Weise individualisiert wird wie der Adressat (vgl. Urteil Skibsvärftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 45).

55 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages erlassen, ohne daß die Kommission das förmliche Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 eröffnet hatte.

56 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung, daß es die Kommission zu Unrecht abgelehnt habe, in bezug auf die mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfen das förmliche Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens sei geboten gewesen, da eine erste Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfen ernsthafte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufgeworfen habe.

57 Nach allem ist die Klägerin daher als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, wenn es sich erweist, daß sie die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hat.

58 Daher ist das Vorbringen der Kommission, die Eigenschaft eines Beteiligten reiche allein nicht aus, um die Klägerin im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zu individualisieren, zurückzuweisen. Im übrigen ist die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission für ihre Argumentation stützt (siehe oben, Randnr. 36), im Rahmen von Nichtigkeitsklagen entwickelt worden, die gegen Entscheidungen gerichtet sind, mit denen Beihilfen nach Einleitung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sind.

- Zur Frage, ob die Klägerin die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hat

59 Die Kommission und die niederländische Regierung sind der Ansicht, daß die Klägerin nicht die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages habe, da sie keine unmittelbare Wettbewerberin der Empfänger der mit der angefochtenen Entscheidung genehmigten Beihilfen sei. Unter Berufung auf das erwähnte Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission vertreten sie ferner die Ansicht, daß die Klage wegen der allgemeinen Bedeutung der angefochtenen Entscheidung für unzulässig zu erklären sei.

60 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (Urteil des Gerichtshofes Intermills/Kommission, Randnr. 16; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18 und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, mit dem das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, bestätigt worden ist).

61 Obwohl die Verwendung des Adverbs "insbesondere" durch den Gemeinschaftsrichter darauf hindeuten kann, daß ein Unternehmen, das nicht unmittelbarer Wettbewerber des Empfängers einer Beihilfe ist, Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sein kann, ist doch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Intermills/Kommission geführt hat, Empfängerin einer individuellen Beihilfe war, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, während in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission sowie Sytraval und Brink's France/Kommission geführt haben, die Klägerinnen Konkurrenzunternehmen des Empfängers der beanstandeten individuellen staatlichen Beihilfe oder deren Vertreter waren. Die Klage in der Rechtssache, die zum Urteil Intermills/Kommission geführt hat, ist mit der Begründung für zulässig erklärt worden, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Empfängerin der betreffenden Beihilfe von der Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen war (Urteil Intermills/Kommision, Randnr. 5). In den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission sowie Sytraval und Brink's France/Kommission geführt haben, hatten die Kläger als unmittelbare Wettbewerber der Empfänger der beanstandeten staatlichen Beihilfe eindeutig die Eigenschaft von Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages. Ferner sollte mit den Klagen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensgarantien durchgesetzt werden. Die Kläger konnten daher zulässigerweise die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden (Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn. 17 bis 20), oder der Entscheidungen beantragen, mit denen festgestellt wurde, daß die beanstandeten Beihilfen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellten (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 48).

62 Stellt jedoch die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, gemäß Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine allgemeine Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so ist eine gegen eine solche Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn die Wettbewerbsposition des Klägers auf dem Markt durch die Gewährung der Beihilfe nicht beeinträchtigt wird. Denn unter solchen Umständen hat der Kläger nicht die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages.

63 So hat der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92 (Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003) entschieden (Randnr. 12), daß

"die streitigen Beihilfen ausweislich der Akten ausschließlich einer Gruppe grosser Industrieunternehmen zugute kommen, mit denen weder die Klägerin noch die von ihr vertretenen Gärtnereien im Wettbewerb stehen. Die Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, mit der die Kommission die Gewährung dieser Beihilfen an die fraglichen Industrieunternehmen gestattet hat, kann folglich ihre Interessen in keiner Weise beeinträchtigen."

64 Ebenso hat das Gericht in seinem Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission entschieden (Randnrn. 49 und 50), daß die Klägerin nicht die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages besaß und daß sie, da sie sich nicht in einer Wettbewerbsstellung zu den von der in Rede stehenden allgemeinen Beihilferegelung Begünstigten befand, von dieser Entscheidung "nur mittelbar und potentiell" berührt wurde. Daher ist die Klage ebenfalls für unzulässig erklärt worden.

65 Demnach sind die verschiedenen Argumente zu prüfen, mit denen die Klägerin darzutun sucht, daß sie trotz des allgemeinen Charakters der in der WBM enthaltenen Beihilfen dennoch die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages habe.

66 Die Klägerin macht erstens geltend, daß die Wasserversorgungsunternehmen die einzigen Unternehmen seien, die den vollen Satz der Grundwasserabgabe zu tragen hätten. Im übrigen betont sie, daß sie grosse Mengen der Abfallabgabe unterliegender reinigungsfähiger Schlämme erzeuge und daß diese Abgabe erhöht worden sei, um die Beihilfen zu finanzieren, die bei der Kommission am 27. Oktober 1994 angemeldet worden seien.

67 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Denn um ihre Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages darzutun, muß die Klägerin nachweisen, daß die in der WBM vorgesehenen Beihilfen ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt beeinträchtigen. Jedoch belegt der Umstand, daß die Klägerin den vollen Satz der Grundwasserabgabe zu tragen hat, nicht ohne weiteres, daß ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt durch die in der WBM geregelten Beihilfen und insbesondere den Nachlaß bei der Abgabe auf Grundwasser für bestimmte Unternehmen beeinträchtigt würde. Ebenso erlaubt der Umstand, daß die Abfallabgabe erhöht wurde, um die Kosten bestimmter in der WBM vorgesehener Beihilfen zu finanzieren, nicht allein deshalb die Schlußfolgerung, daß diese Beihilfen ihre Wettbewerbsstellung der Klägerin auf dem Markt beeinträchtigten, weil sie diese Abgabe wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Abfallerzeuger tragen müsste, aber in gleicher Weise wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet.

68 Folgte man den Überlegungen der Klägerin, so würde im Ergebnis anerkannt, daß jeder Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer Beihilfe, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln eines Mitgliedstaats finanziert wird, Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages wäre. Eine solche Auslegung wäre mit der Auslegung von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar (vgl. Urteile Intermills/Kommission, Randnr. 16, Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18, und Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnrn. 47 bis 50). Sie würde im übrigen dem Begriff der "unmittelbar betroffenen Person" im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages bei Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen, die aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages erlassen wurden, jede rechtliche Bedeutung nehmen.

69 Zweitens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß die Wasserversorgungsunternehmen die einzigen Unternehmen seien, von denen vernünftigerweise erwartet werden könne, daß sie Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung einreichten. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um darzutun, daß die in der angefochtenen Entscheidung genehmigten Beihilfen die Klägerin in ihrer Wettbewerbsstellung auf dem Markt beeinträchtigten. Das Argument ist daher zurückzuweisen, ohne daß darüber entschieden zu werden braucht, ob es verspätet vorgebracht worden ist. Im übrigen entbehrt, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat, dieses Argument der tatsächlichen Grundlage. Denn nichts hätte die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen unmittelbaren Wettbewerber der Empfänger der Beihilfe, die in ihrer Wettbewerbsstellung durch die Abgabenbefreiung für Spülwasser für niederländische Erzeuger beeinträchtigt werden, daran gehindert, eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung einzureichen.

70 Bevor drittens das übrige Vorbringen der Klägerin geprüft wird, sind die verschiedenen Beihilfeelemente der WBM darzustellen, da sich dieses Vorbringen auf die besonderen Beihilfen bezieht, die in diesem Gesetz niedergelegt sind.

71 Das Gesetz umfasst zum einen eine Reihe von Befreiungen von der Abfallabgabe: eine Befreiung für die Verwertung nicht reinigungsfähiger verunreinigter Baggerschlämme und nicht reinigungsfähiger verunreinigter Erde (Artikel 17); eine Befreiung für die Verwertung von Abfällen durch das Unternehmen für eigene Rechnung (Artikel 12 Buchstabe c); eine Befreiung für Abfälle, die ausgeführt werden (vgl. die Begründung der WBM); eine Befreiung für Entschwärzungsrückstände (Artikel 18a Absatz 1); eine Befreiung für Abfälle bei der Verwertung von Kunststoffen (Artikel 18a Absatz 2) und eine Befreiung für die Verwertung reinigungsfähiger verunreinigter Baggerschlämme (Schreiben der niederländischen Regierung an die Kommission vom 20. Dezember 1994; siehe oben, Randnr. 12).

72 In diesem Zusammenhang hindert nichts die Klägerin daran, insbesondere in den Genuß der Abgabenbefreiung für die Verwertung von Abfällen für eigene Rechnung oder derjenigen für ausgeführte Abfälle zu gelangen. Als mögliche Begünstigte solcher Abgabenbefreiungen hat die Klägerin kein Interesse, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu verlangen, soweit mit dieser diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

73 In bezug auf die anderen Befreiungen von der Abfallabgabe erweist es sich, daß es sich bei den Empfängern dieser Beihilfen um spezialisierte Bagger-, Entschwärzungs- oder Kunststoffverwertungsunternehmen handelt. Daher können diese Abgabenbefreiungen grundsätzlich die Wettbewerbsstellung auf dem Markt der Klägerin, eines Wasserversorgungsunternehmens, nicht beeinträchtigen.

74 Um darzutun, daß sie trotzdem die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages besitze, hat die Klägerin im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht nur geltend gemacht, sie sei durch die Abfallabgabe in erheblichem Masse betroffen, da die Wasserversorgungsunternehmen grosse Mengen reinigungsfähiger Schlämme erzeugten, die der Abfallabgabe unterlägen, und da die Abgabenbefreiungen der WBM in diesem Gesetz durch eine Erhöhung der Abfallabgabe von 28,50 HFL auf 29,20 HFL finanziert würden.

75 Dieses Vorbringen ist bereits in den Randnummern 67 und 68 zurückgewiesen worden. Im übrigen ist die Klägerin zwar sicherlich als Unternehmen, das Abfälle erzeugt, von der Abfallabgabe betroffen, doch geht aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür hervor, daß ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt durch die Gewährung der Befreiungen von dieser Abgabe beeinträchtigt worden sein könnte.

76 Die WBM enthält zum anderen eine Reihe von Befreiungen von der Grundwasserabgabe: einen ermässigten Satz dieser Abgabe für Selbstversorger (Artikel 9 Buchstabe b) und eine vollständige Befreiung von dieser Abgabe für Selbstversorger mit einer Entnahmekapazität von höchstens 10 m3/h (Artikel 8 Buchstabe a; im folgenden allgemein: Vergünstigung für Selbstversorger); eine Befreiung von der Abgabe für die Entnahme von Wasser für ein Unternehmen zum Zweck der Bewässerung oder Beregnung, sofern diese Entnahme 100 000 m3 nicht übersteigt (Artikel 8 Buchstabe e; im folgenden: Abgabenbefreiung für Zwecke der Bewässerung oder Beregnung) und eine Befreiung für Spülwasser (Artikel 8 Buchstabe h und Artikel 10a).

77 In bezug auf die Vergünstigung für Selbstversorger führt die Klägerin neben dem Argument, das bereits untersucht und zurückgewiesen worden ist (Randnrn. 67 und 68), zwei weitere Argumente an. Erstens macht sie geltend, daß die WBM erlassen worden sei, um den Umfang der Versorgung mit und der Nutzung von Wasser zu beeinflussen. Die Vergünstigung für Selbstversorger habe zu einem erheblichen Rückgang ihrer Einnahmen geführt, da mehrere Unternehmen, die sich üblicherweise bei ihr versorgten, die Selbstentnahme gewählt hätten. Es bestehe daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vergünstigung für Selbstversorger und dem der Klägerin entstandenen Schaden.

78 Das erste Argument, das nicht weiter ausgeführt worden ist, lässt nicht genau erkennen, ob und inwieweit die Wettbewerbsposition der Klägerin auf dem Markt durch die in der WBM geregelten Beihilfen beeinträchtigt worden ist. Es ist daher zurückzuweisen.

79 Zum zweiten Argument ist festzustellen, daß die durch die Vergünstigung für Selbstversorger Begünstigten gegenwärtige oder potentielle Abnehmer der Klägerin sind. Durch diese Beihilfe erhalten sie einen Anreiz zur Eigendeckung ihres Wasserbedarfs. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin, von der Kommission und der niederländischen Regierung insoweit unwidersprochen, errechnet, daß das Ausweichen auf die Selbstentnahme einen Rückgang ihres Umsatzes um ungefähr 1 Million HFL im Jahre 1995 verursacht habe (Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit, Seite 5).

80 In der Tat zeigt dieses von der Klägerin belegte Ausweichen auf die Selbstentnahme, daß das selbstentnommene Wasser bei den Abnehmern der Klägerin ein Ersatzerzeugnis für das von den Wasserversorgungsunternehmen vertriebene Wasser darstellt. Daher beeinträchtigt die Vergünstigung für Selbstversorger unmittelbar die Struktur des Marktes für den Wasserbezug, auf dem sich die Klägerin betätigt. Sie beeinträchtigt somit die Wettbewerbsposition der Klägerin auf diesem Markt.

81 Daher hat die Klägerin in bezug auf diese Vergünstigung die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages.

82 In bezug auf die Befreiung für Spülwasser hat die Klägerin sodann nur geltend gemacht, diese habe die gleiche Wirkung wie die Vergünstigung für Selbstversorger, da die Nutzer von Spülwasser zu einem sehr grossen Teil Selbstversorger seien.

83 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Denn die Befreiung für Spülwasser enthält als solche keinen Anreiz für die gegenwärtigen oder potentiellen Abnehmer der Klägerin, zur Selbstentnahme überzugehen. Einem Unternehmen, das bei einem Wasserversorgungsunternehmen Wasser bezieht, wird die auf Grundwasser, das für die Reinigung wiederverwendbarer Verpackungen benutzt wird, entrichtete Abgabe erstattet (Artikel 10a der WBM). Das Unternehmen wird daher für das Spülwasser nicht mit einer Abgabe belastet. Geht das betreffende Unternehmen zur Selbstentnahme über, so ist das Ergebnis wirtschaftlich betrachtet das gleiche. Denn es entrichtet auch keine Abgabe für selbstentnommenes Wasser, das für die Reinigung wiederverwertbarer Verpackungen verwendet wird (Artikel 8 Buchstabe h der WBM).

84 Somit hat die Klägerin nicht dargetan, daß die Befreiung für Spülwasser ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt beeinträchtigt. Sie ist daher nicht als Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages anzusehen.

85 Was schließlich die Befreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke betrifft, so kann sie tatsächlich ein gewisses "Ausweichverhalten" in Richtung Selbstentnahme auslösen. Denn im Gegensatz zur Befreiung für Spülwasser sieht die WBM nicht die Möglichkeit der Erstattung der entrichteten Abgabe vor, wenn das Unternehmen bei einem Wasserversorgungsunternehmen Wasser zu Bewässerungs- oder Beregnungszwecken bezieht. Die Befreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke kann daher bestimmte Unternehmen dazu veranlassen, vom Bezug bei Wasserversorgungsunternehmen auf die Selbstentnahme überzugehen. Daher beeinträchtigt dieses Beihilfeelement, wie die Vergünstigung für Selbstversorger (siehe oben, Randnrn. 79 bis 81) die Wettbewerbsposition der Klägerin auf dem Markt, so daß diese in bezug auf dieses Element die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hat.

86 Nach allem ist die Klägerin Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 in bezug auf die beiden in der WBM enthaltenen Beihilfeelemente, die Vergünstigung für Selbstversorger und die Befreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke. Daher ist sie als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, soweit die Kommission die erwähnten beiden Beihilfeelemente für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen (Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission).

87 Nach Ansicht der Kommission und der niederländischen Regierung sind die beiden betreffenden Beihilfeelemente der WBM bereits durch frühere Entscheidungen der Kommission, die inzwischen unanfechtbar geworden seien, genehmigt worden. Es ist daher zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in bezug auf die Vereinbarkeit der beiden Beihilfeelemente eine rein bestätigende Entscheidung ist.

B - Zur Frage, ob die Klage unzulässig ist, soweit sie sich gegen eine Entscheidung richtet, mit der die beiden früheren Entscheidungen über die Genehmigung der Vergünstigung für Selbstversorger und der Befreiung für Bewässerungs- und Beregnungszwecke bestätigt wurden

Vorbringen der Parteien

88 Die Kommission und der Streithelfer sind der Ansicht, daß die Klage verspätet erhoben worden sei. Die Vergünstigung für Selbstversorger sei bereits durch die Entscheidung der Kommission vom 25. November 1992 genehmigt worden, die der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 mitgeteilt und abgekürzt im Amtsblatt vom 24. März 1993 veröffentlicht worden sei (siehe oben, Randnrn. 3 bis 5). Diese Entscheidung sei von der Klägerin nicht angefochten worden. Hierzu gehe aus dem Schreiben der Klägerin und der VEWIN vom 16. Dezember 1994, mit der beide der Kommission ihre Beschwerde übermittelt hätten, hervor, daß der Klägerin bei der Einlegung der Beschwerde das Schreiben der Kommission vom 3. Dezember 1992 bekannt gewesen sei. Falls eine Bekanntgabe oder Mitteilung nicht vorliege, müsse derjenige, der beispielsweise, wie im vorliegenden Fall, durch die Veröffentlichung wesentlicher Einzelheiten der Entscheidung im Amtsblatt Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern (Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93, Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49). Die Kommission habe im übrigen am 25. November 1992 eine Pressemitteilung in bezug auf die Entscheidung von 1992 herausgegeben, und diese Entscheidung sei in ihrem jährlichen Bericht über den Wettbewerb zitiert. Ferner gehe aus dem Schreiben der Klägerin an das niederländische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vom 23. November 1994 hervor, daß sie zu diesem Zeitpunkt über eine Kopie des Schreibens der Kommission vom 3. Dezember 1992 verfügt habe.

89 Zur Entscheidung vom 29. März 1994, die der niederländischen Regierung mit Schreiben vom 13. April 1994 übersandt wurde (siehe oben, Randnr. 7), führt die Kommission aus, daß die Änderung der WBM im Amtsblatt vom 4. Juni 1994 erschienen sei und daß die Klägerin offensichtlich über das Schreiben vom 13. April 1994 verfügt habe, denn sie habe es ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beigefügt.

90 Daher sei die vorliegende Klage unzulässig, da es die Klägerin unterlassen habe, rechtzeitig Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 einzulegen, nachdem sie die Möglichkeit gehabt habe, von ihnen bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Kenntnis zu nehmen (Urteil des Gerichts vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833).

91 Die Kommission und die niederländische Regierung bestreiten ferner, daß die angefochtene Entscheidung auf einer neuen allgemeinen Beurteilung der WBM beruhe. Diese Entscheidung sei daher nicht an die Stelle der vorherigen Entscheidung vom 25. November 1992 getreten. Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/93 (Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnr. 21) sei nach der letztgenannten Bekanntmachung keine neue Beurteilung der bereits genehmigten Abgabenbefreiungen, die völlig getrennt von den am 27. Oktober 1994 angemeldeten Abgabenbefreiungen seien, mehr erforderlich gewesen.

92 Selbst wenn der betreffende Mitgliedstaat die genehmigten Maßnahmen nicht unmittelbar durchgeführt habe, bedeute der Grundsatz der Rechtssicherheit, daß eine Entscheidung nach Ablauf der Frist von zwei Monaten des Artikels 173 des Vertrages unanfechtbar werde, so daß zum einen der betroffene Mitgliedstaat die Gewißheit haben könne, daß er die beabsichtigte Maßnahme einführen könne, und die Kommission zum anderen den Vorgang abschließen könne.

93 Zur Ansicht der Klägerin, die Anmeldung des Entwurfs der WBM durch die niederländische Regierung am 7. August 1992 habe in keinem Bezug zum Vorhaben der Einführung einer Beihilfe gestanden, da das niederländische Parlament den Gesetzentwurf noch nicht gebilligt habe, führen die Kommission und der Streithelfer aus, aus dem Wortlaut von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages, der die Unterrichtung von "jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen" vorschreibe, gehe nicht hervor, daß nur endgültige Beihilfemaßnahmen ordnungsgemäß angemeldet werden könnten. Im übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung eindeutig, daß ein Mitgliedstaat die Änderung eines Vorhabens einer Maßnahme beschließen könne, die bereits angemeldet worden sei (Urteil Heineken Brouwerijen).

94 Schließlich macht der Streithelfer geltend, daß die Entscheidung vom 25. November 1992 mit Gründen versehen gewesen sei und daß die Klägerin daher nicht geltend machen könne, diese sei wegen fehlender Begründung inexistent.

95 Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Klage sei nicht allein deshalb unzulässig, weil sie gegen die der angefochtenen Entscheidung vorausgehenden Genehmigungsentscheidungen nicht gerichtlich vorgegangen sei. Im vorliegenden Fall stelle nur ein vom niederländischen Parlament verabschiedeter Gesetzentwurf eine "beabsichtigte Einführung" einer Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages dar; die Krone setze dieses Vorhaben anschließend nach Genehmigung durch die Kommission durch Königliche Verordnung in Kraft. Es sei nämlich Sache des Parlaments, den endgültigen Wortlaut eines Gesetzes zu verabschieden, so daß alle vorherigen Anmeldungen durch die niederländische Regierung unbeachtlich seien. Erst der Entwurf des Parlaments vom Dezember 1994 stelle somit eine "beabsichtigte Einführung" einer Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages dar. Da sich die vorherigen Anmeldungen bei der Kommission nicht auf die "beabsichtigte Einführung" im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages hätten beziehen können, wäre es daher verfrüht gewesen, wenn die Klägerin tätig geworden wäre, falls sie von diesen Anmeldungen unterrichtet gewesen wäre.

96 Im übrigen enthalte die angefochtene Entscheidung eine allgemeine Beurteilung aller in der WBM geregelten Beihilfen, so daß die vorherigen Genehmigungen im Licht der neuen Änderungen neu bewertet worden seien. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin die Kommission ausdrücklich veranlasst, eine umfassende Beurteilung der WBM vorzunehmen, da nach der Rechtsprechung das Durchführungsverbot des Artikels 93 Absatz 3 und parallel die Beurteilung der Kommission die gesamte Beihilferegelung einschließlich der Änderungen und nicht die Änderungen getrennt betreffe, wenn ein Beihilfeprojekt vor seiner endgültigen Verabschiedung geändert werde (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen). Eine Gesamtprüfung aller Beihilfen der WBM sei umso zwingender erforderlich, als die an den vorherigen Entwürfen vorgenommenen Änderungen zahlreich gewesen seien und die bereits genehmigten Maßnahmen beeinflussten, und als die Kommission inzwischen ihren Beurteilungsrahmen durch den Erlaß des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 1994, C 72, S. 3) festgelegt habe. Ferner gehe aus der angefochtenen Entscheidung hervor, daß die Kommission tatsächlich die betreffenden Beihilfemaßnahmen insgesamt bewertet habe (Seite 8, zweiter, dritter und letzter Absatz, und Seite 9, fünfter und letzter Absatz). Die Kommission habe darin ausdrücklich erklärt, sie sehe keinen Grund, ihren Standpunkt in bezug auf die vorherigen Entwürfe zu überdenken, und habe sich auf die WBM und nicht auf deren Änderungen berufen. Zudem habe die Kommission, nachdem sie von der Klägerin davon unterrichtet worden sei, daß der angemeldete Wortlaut der WBM nicht dem endgültig verabschiedeten Wortlaut entspreche, mit Schreiben vom 25. Januar 1995 die niederländische Regierung ersucht, ihr den endgültigen Wortlaut der WBM zu übersenden. Schließlich habe das niederländische Parlament den Entwurf der WBM insgesamt gebilligt und nicht nur den von der niederländischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt.

97 Die Klägerin ist der Ansicht, die niederländische Regierung sei nach der Systematik des Artikels 93 des Vertrages sowie des Artikels 5 des Vertrages, der eine Verpflichtung schaffe, nach Treu und Glauben zur Verwirklichung der Ziele des Vertrages beizutragen, nur verpflichtet gewesen, die endgültige Fassung der WBM anzumelden. Die Praxis der niederländischeen Regierung habe jedoch darin bestanden, der Kommission nacheinander vorläufige Entwürfe vorzulegen. Erst durch die Beschwerde der VEWIN und der Klägerin sei die Kommission von dem genauen Wortlaut der WBM unterrichtet worden, was dazu geführt habe, daß diese die niederländische Regierung am 25. Januar 1995 ersucht habe, ihr "den vollständigen Wortlaut der WBM" zu übersenden.

98 Die Klägerin verweist in ihrer Erwiderung noch auf das Urteil Socurte u. a./Kommission. Sie macht geltend, sie habe niemals Kenntnis von einer Begründung für die Genehmigung der vorherigen Fassungen des Entwurfs der WBM gehabt. Als sie 1994 von den vorherigen Anmeldungen erfahren habe, habe sie sofort Verbindung zur Kommission aufgenommen und ihr im Detail in einer Beschwerde erläutert, weshalb sie der Ansicht sei, daß die bereits erteilte Genehmigung auf keinen Fall gerechtfertigt werden könne.

99 Zudem seien die vorherigen Genehmigungsentscheidungen überhaupt nicht mit einer Begründung versehen gewesen. Die Klägerin sei daher nicht in der Lage gewesen, ihre Rechtmässigkeit zu prüfen oder zu entscheiden, ob sie gegen sie Nichtigkeitsklage erheben wolle. Anhand der Veröffentlichungen im Amtsblatt über die vorherigen Anmeldungen (ABl. 1993, C 83, S. 3, und ABl. 1994, C 153, S. 20) habe sich nicht feststellen lassen, wer die Empfänger der angemeldeten Beihilfen seien und welche Gründe die Entscheidungen der Kommission gerechtfertigt hätten, keine Einwendungen gegen die betreffenden Beihilfen zu erheben. Daher habe die Kommission von der Klägerin nicht erwarten können, daß sie gegen diese Entscheidungen Klage erhebe, von denen sie weder die Einzelheiten noch die Gründe gekannt habe. Jede andere Lösung würde letztlich dazu führen, daß die Kommission Vorteil aus der von ihr begangenen Verletzung des Artikels 190 des Vertrages zöge, dessen Ziel es u. a. sei, die Rechte Dritter zu schützen. Auf alle Fälle führten solche Begründungsmängel dazu, daß die betreffenden Entscheidungen als inexistent oder absolut nichtig zu betrachten seien.

Würdigung durch das Gericht

100 Die von der Kommission und der niederländischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit besteht aus zwei Teilen: Erstens seien im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage die Fristen für Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 bereits abgelaufen gewesen, und zweitens sei die angefochtene Entscheidung nur eine reine Bestätigung der beiden letztgenannten Entscheidungen.

101 Vor der Untersuchung des Vorbringens der Parteien ist die zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen ins Gedächtnis zu rufen, die die Kommission in bezug auf die verschiedenen in der WBM enthaltenen Beihilfeelemente erließ.

102 Mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 teilte die Kommission der niederländischen Regierung mit, sie habe am 25. November 1992 die Entscheidung SG(92) D/17278 erlassen, keine Einwände gegen die im Entwurf der WBM enthaltenen Beihilfemaßnahmen, die ihr am 7. August 1992 mitgeteilt worden seien, zu erheben. Der Entwurf der WBM, der Gegenstand der Entscheidung vom 25. November 1992 war, sah bereits die Abgabenerleichterung zugunsten der Selbstversorger vor, d. h. eine vollständige Befreiung für Selbstversorger mit einer Entnahmekapazität bis zu 10 m3/h (Artikel 8 Buchstabe a) und einen Vorzugssatz zugunsten von Selbstversorgern, die diesen Wert überschritten, der damals auf 0,125 HFL/m3 festgesetzt wurde (Artikel 9 Buchstabe b). Im selben Entwurf war bereits die Befreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke vorgesehen (Artikel 8 Buchstabe e).

103 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 übermittelte die niederländische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages den Entwurf einer Änderung der WBM. Die vorgeschlagenen Änderungen bezogen sich insbesondere auf den Satz der Grundwasserabgabe, der damals auf 0,34 HFL für Wasserversorgungsunternehmen und 0,17 HFL für Selbstversorger festgesetzt wurde (Artikel 9). Mit Schreiben vom 13. April 1994 unterrichtete die Kommission die niederländische Regierung von ihrer Entscheidung vom 29. März 1994, keine Einwände gegen die bei ihr angemeldeten Änderungen der WBM zu erheben.

104 Schließlich übermittelte die niederländische Regierung mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages ihren Entwurf einer "Änderung der WBM im Zusammenhang mit der Vornahme einer ständigen Detailregelung und zweier zeitlich begrenzter Detailregelungen". Diese Anmeldung vom 27. Oktober 1994 führte zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung. Die geänderte WBM sah eine Erhöhung der Abfallabgabe von 28,50 HFL auf 29,20 HFL/1 000 kg vor (Artikel 18). Sie sah auch die Einführung bestimmter Erleichterungen der Grundwasserabgabe und der Abfallabgabe vor, nämlich die Befreiung für Spülwasser (Artikel 8 Buchstabe h und Artikel 10a), die Befreiung für Entschwärzungsrückstände (Artikel 18a Absatz 1) und die Befreiung für Abfälle bei der Verwertung von Kunststoffen (Artikel 18a Absatz 2).

Zur Frage des Ablaufs der Frist für die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994

105 Aus der vorstehenden zeitlich geordneten Sachverhaltsübersicht geht hervor, daß die beiden Beihilfeelemente der WBM, in bezug auf die die Klägerin die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hat, nämlich die Abgabenerleichterung zugunsten der Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke, bereits mit der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1992 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden. Ferner wurde mit der Entscheidung vom 29. März 1994 eine Änderung des Vorzugssatzes der Grundwasserabgabe zugunsten von Selbstversorgern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Es handelt sich um den Satz von 0,17 HFL/m3 (Artikel 9), der sich auch in der endgültigen Fassung des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Gesetzes findet.

106 Die Anmeldung vom 27. Oktober 1994, die zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung führte, enthielt keine Änderung der beiden Beihilfeelemente der WBM, in bezug auf die die Klägerin Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ist.

107 Die Kommission hat jedoch, wie die Klägerin zu Recht ausführt, in der angefochtenen Entscheidung die Vereinbarkeit aller in der WBM enthaltenen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt behandelt, nicht nur die Vereinbarkeit der am 27. Oktober 1994 angemeldeten Änderungen. Sie ist nämlich zu dem Ergebnis gekommen (Seite 9, siebter Absatz der Entscheidung), daß "die in der WBM geregelten Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie Abschnitt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen entsprechen".

108 Vor einer Untersuchung der Frage, ob die angefochtene Entscheidung eine Entscheidung ist, mit der nur die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 bestätigt werden, soweit sie die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, ist zu prüfen, ob die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bestandskräftig waren. Denn der Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung, mit der nur eine frühere Entscheidung bestätigt wird, nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4, vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 48, vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 49, und Beschluß des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 41), liegt der Gedanke zugrunde, daß einmal abgelaufene Klagefristen nicht wieder in Gang gesetzt werden dürfen. Unter diesem Blickwinkel ist eine gegen eine bestätigende Entscheidung gerichtete Klage nur dann unzulässig, wenn die bestätigte Entscheidung für den Betroffenen Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist. Hat die bestätigte Entscheidung keine Bestandskraft erlangt, so hat der Betroffene das Recht, gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide Entscheidungen vorzugehen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 193/97 und 194/87, Maurissen u. a./Rechnungshof, Slg. 1989, 1045, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-64/92, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-723, Randnr. 25).

109 Wenn die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages gegen die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht abgelaufen war, müsste diese trotz des möglicherweise rein bestätigenden Charakters der angefochtenen Entscheidung für zulässig erklärt werden, soweit sie die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

110 Nichtigkeitsklagen sind nach Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist gegebenenfalls nach Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 1 des Anhangs II der Verfahrensordnung des Gerichtshofes um eine Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung zu verlängern.

111 Obwohl eine Entscheidung, mit der eine von einem Mitgliedstaat angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nur ihrem Adressaten, d. h. dem Mitgliedstaat, mitgeteilt wird und nur abgekürzt im Amtsblatt veröffentlicht wird, kann ein Dritter gegen sie nicht jederzeit Nichtigkeitsklage erheben. Nach der Rechtsprechung ist es Sache desjenigen, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts hat, binnen angemessener Frist dessen vollständigen Wortlaut anzufordern. Unter diesen Voraussetzungen läuft die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung des fraglichen Rechtsakts erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann (Urteil Socurte u. a./Kommission, Randnr. 49).

112 Aus dem Schreiben der Klägerin an das niederländische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vom 23. November 1994 (Anlage XVI zur Gegenerwiderung) geht hervor, daß sie sich in diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Kopie des Schreibens vom 3. Dezember 1992 befand, mit dem die Kommission die niederländischen Behörden von ihrer Entscheidung vom 25. November 1992 unterrichtete. Denn in diesem Schreiben führt ihr Prozeßbevollmächtigter aus: "Ich verfüge bereits über eine Kopie des Schreibens der Kommission vom 3. Dezember 1992." Die Klägerin hatte daher spätestens am 23. November 1994 genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung des betreffenden Rechtsakts, so daß sie ihr Klagerecht ausüben konnte.

113 Daher war im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage, am 9. Oktober 1995, die Klagefrist von zwei Monaten gemäß Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages zuzueglich einer Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung von sechs Tagen gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 1 des Anhangs II der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in bezug auf die Entscheidung vom 25. November 1992 abgelaufen.

114 Zur Entscheidung vom 29. März 1994 ist festzustellen, daß in der schriftlichen Fassung des Plädoyers, die die niederländische Regierung am 8. Februar 1995 in dem Rechtsstreit zwischen der VEWIN und der Klägerin erstellt hat (Anlage B zur ergänzenden Beschwerde vom 17. März 1995; siehe Anlage 5 zur Klageschrift), das Schreiben der Kommission vom 13. April 1994 erwähnt wird, mit dem die Entscheidung vom 29. März 1994 der niederländischen Regierung übermittelt wurde, und angegeben ist, daß diese Entscheidung der schriftlichen Fassung des Plädoyers als Anlage 8 beigefügt sei (Randnr. 24). In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat die Klägerin eingeräumt, daß sie spätestens am 8. Februar 1995 genaue Kenntnis vom Wortlaut der Entscheidung vom 29. März 1994 gehabt habe. Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage, am 9. Oktober 1995, war daher die Frist für die Nichtigkeitsklage zuzueglich einer Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung von sechs Tagen in bezug auf die Entscheidung vom 29. März 1994 ebenfalls abgelaufen.

115 Das Vorbringen der Klägerin, die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 seien nicht mit Gründen versehen gewesen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, ob eine Nichtigkeitsklage angebracht sei, ist zurückzuweisen. Denn wenn die Klägerin der Ansicht war, daß die Entscheidungen vom 25. November 1995 und vom 29. März 1994 nicht hinreichend begründet gewesen seien, hätte sie im Rahmen einer gegen sie gerichteten Nichtigkeitsklage eine fehlende oder unzureichende Begründung rügen können; eine fehlende oder unzureichende Begründung kann den Ablauf der Klagefrist nicht hemmen.

116 Die Klägerin kann auch nicht aus dem angeblichen Fehlen einer Begründung schließen, daß die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 rechtlich inexistent seien, da eine fehlende Begründung nicht ohne weiteres zur Feststellung der Inexistenz führt. Die Inexistenz eines Rechtsakts kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn er offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet ist, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn. 49 und 50); dies ist im vorliegenden Fall in keiner Weise gegeben.

117 Die Klägerin macht noch geltend, daß nur der Entwurf des niederländischen Parlaments vom Dezember 1994 eine "beabsichtigte" Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages darstellen könne. Es wäre daher verfrüht gewesen, wenn sie gegen die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 vorgegangen wäre, da sich diese nicht auf "beabsichtigte" Beihilfen im Sinne der letztgenannten Bestimmung bezogen hätten.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 695A0188.1

118 Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Artikel 93 Absatz 3 schreibt die Anmeldung "jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen" vor. Die Kommission ist daher von Beihilfemaßnahmen zu unterrichten, wenn sich diese noch im Entwurfsstadium befinden, d. h. vor der Durchführung und solange sie noch nach Maßgabe etwaiger Einwände der Kommission geändert werden können. Da Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages kein formales Kriterium enthält, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, festzulegen, in welcher Phase des Gesetzgebungsverfahrens er sich dafür entscheidet, die beabsichtigte Beihilfe der Kommission zur Prüfung vorzulegen, sofern der Entwurf nicht zur Durchführung gelangt, bevor die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat.

119 Die Anmeldungen der niederländischen Behörden vom 7. August 1992 und vom 6. Dezember 1993 bezogen sich auf Beihilfen und eine Änderung einer Beihilfe in einem Gesetzentwurf, der dem niederländischen Parlament vorgelegt wurde. Sie bezogen sich daher auf die "beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen" im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages. Mit der von ihnen gewählten Lösung, den Entwurf eines Gesetzes mit Beihilfevorhaben vor seiner förmlichen Verabschiedung durch das nationale Parlament anzumelden, haben die niederländischen Behörden die Verpflichtungen, die Artikel 93 den Mitgliedstaaten auferlegt, genau beachtet, da sie nach Maßgabe etwaiger Einwendungen der Kommission eine Änderung der in dem Entwurf vorgesehenen Beihilfeelemente noch während des Gesetzgebungsverfahrens ermöglichte.

120 Nach allem waren die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage unanfechtbar geworden. Diese müsste daher für unzulässig erklärt werden, wenn sich erwiese, daß die angefochtene Entscheidung eine reine Bestätigung der Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 ist, soweit sie die Abgabenerleichterung zugunsten der Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

Zur Frage des rein bestätigenden Charakters der angefochtenen Entscheidung

121 In der angefochtenen Entscheidung (Seite 9, siebter Absatz) erklärte die Kommission "die in der WBM geregelten Beihilfemaßnahmen" für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Vereinbarkeitserklärung beschränkt sich daher nicht nur auf die Änderungen der WBM, die bei der Kommission am 27. Oktober 1994 angemeldet wurden. Es stellt sich somit die Frage, ob die angefochtene Entscheidung, soweit sie die bereits mit den Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 genehmigten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, nur deren Bestätigung diente, so daß sie keine mit einer Klage anfechtbare Maßnahme darstellt (vgl. die in Randnr. 108 angeführte Rechtsprechung), da eine solche Entscheidung den Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmässigkeit des bestätigten Aktes erneut in Frage zu stellen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111, 158; Urteil des Gerichts Tremblay u. a./Kommission, Randnr. 49).

122 In diesem Zusammenhang geht erstens aus der angefochtenen Entscheidung hervor, daß die Kommission nur die am 27. Oktober 1994 angemeldeten Beihilfeelemente, die Abgabenbefreiung für Spülwasser, die Abgabenbefreiung für Entschwärzungsrückstände und die Abgabenbefreiung für Rückstände aus der Verwertung von Kunststoffen geprüft hat. So führt die Kommission zunächst aus (Seite 1, zweiter Absatz der Entscheidung), sie "genehmigte am 25. November 1992 die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs, auf dem die Befreiungen beruhten". Sodann (Seiten 4 bis 6 der Entscheidung) beschreibt sie nur die drei angemeldeten Abgabenbefreiungen und prüft anschließend in der rechtlichen Würdigung (Seiten 6 bis 10) die Vereinbarung dieser Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt.

123 Zwar führte die Kommission (Seite 9, fünfter Absatz der Entscheidung) in bezug auf die bereits am 25. November 1992 genehmigten Beihilfen, insbesondere die Abgabenerleichterung für Selbstversorger (in der durch die Entscheidung vom 29. März 1994 geänderten Fassung) und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke, aus, daß sie es "nicht für erforderlich [hält], ihre Entscheidung von 1992 zu ändern, da die in den vorhergehenden Absätzen [der angefochtenen Entscheidung] angeführten Argumente auch für das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung gelten".

124 Diese Ausführungen können jedoch in ihrem Kontext nicht als Anhaltspunkt dafür angesehen werden, daß die bereits mit den Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 genehmigten Beihilfen in der angefochtenen Entscheidung erneut geprüft worden wären.

125 Sie sind als Antwort auf die Beschwerden der Klägerin und der VEWIN vom 16. Dezember 1994 und vom 17. März 1994 anzusehen, in denen die Beschwerdeführerinnen die Einleitung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages in bezug auf sämtliche in der WBM enthaltenen Beihilfeelemente verlangt und ausgeführt haben: "Es handelt sich nämlich um eine allgemeine Maßnahme..., bei der alle Abgaben, Befreiungen und [alle] Erleichterungen ein untrennbares Ganzes darstellen." (Ergänzende Beschwerde vom 17. März 1995, Nr. 8.4) Sie bedeuten nicht, daß die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 waren, erneut geprüft hätte, sondern sind so auszulegen, daß die Gründe, die die Kommission veranlasst haben, die betreffenden Beihilfen in den Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, in der angefochtenen Entscheidung unverändert bleiben.

126 Der Umstand, daß die angefochtene Entscheidung eine Antwort auf einen in der Beschwerde der Klägerin gestellten Antrag enthält, hat keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage.

127 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidungen, die die Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlässt, die betroffenen Mitgliedstaaten auch dann zu Adressaten haben, wenn diese Entscheidungen staatliche Maßnahmen betreffen, die in Beschwerden als gegen den Vertrag verstossende staatliche Beihilfen gerügt wurden, und daraus hervorgeht, daß es die Kommission ablehnt, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 zu eröffnen, weil sie der Ansicht ist, daß die gerügten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 45).

128 Wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, bei der Prüfung neuer Beihilfen ein Argument oder einen Antrag eines Beschwerdeführers in bezug auf bereits genehmigte andere Beihilfen beantwortet, beweist dies nicht ohne weiteres, daß diese von der Kommission überprüft wurden. Andernfalls könnte ein Unternehmen durch die blosse Einreichung einer Beschwerde gegen bereits genehmigte Beihilfemaßnahmen die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung verlängern, wenn diese noch nicht abgelaufen ist, oder wiedereröffnen, wenn die Genehmigungsentscheidung im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde unanfechtbar geworden ist; die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist ist jedoch zwingenden Rechts (Urteil Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 38).

129 Im übrigen war die Kommission nicht verpflichtet, in der angefochtenen Entscheidung die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke, die bereits genehmigt worden waren, zu überprüfen, da die Änderungen der WBM, die ihr am 27. Oktober 1994 mitgeteilt worden waren, besondere Beihilfemaßnahmen darstellten, die keinen Einfluß auf die Beurteilung haben konnten, die die Kommission bereits in bezug auf den ursprünglichen Entwurf der WBM in ihren Entscheidungen vom 25. November 1992 und 29. März 1994 vorgenommen hat (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen, Randnr. 21).

130 In diesem Zusammenhang hat die Klägerin im übrigen in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt, daß zwei der drei am 27. Oktober 1994 angemeldeten Beihilfemaßnahmen, die Abgabenbefreiung für Entschwärzungsrückstände und die Abgabenbefreiung für Abfälle aus der Verarbeitung von Kunststoffen, in keinem Zusammenhang mit den durch die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 genehmigten Beihilfen stuenden.

131 Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß die Abgabenbefreiung für Entschwärzungsrückstände und die Abgabenbefreiung für Abfälle aus der Verarbeitung von Kunststoffen, die sich auf die Abfallabgabe beziehen und eine Gruppe besonderer möglicher Empfänger betreffen, nämlich die Papier- und Kartonindustrie und die Kunststoffverwertungsindustrie, die Auswirkungen der Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke hätten beeinflussen können, die sich auf die Grundwasserabgabe beziehen und die Selbstentnahme von Wasser fördern.

132 Da es sich also bei den Abgabenbefreiungen in bezug auf die Abfallabgabe und bei den Abgabenbefreiungen in bezug auf die Grundwasserabgabe um getrennte Befreiungen handelt, ist es ausgeschlossen, daß die Abgabenbefreiung für Entschwärzungsrückstände und die Abgabenbefreiung für Abfälle aus der Verwertung von Kunststoffen, die bei der Kommission am 27. Oktober 1994 angemeldet wurden, geeignet gewesen wären, die Beurteilung zu beeinflussen, die die Kommission bereits in ihren Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 in bezug auf die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenerleichterung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke vorgenommen hatte.

133 Die Klägerin macht jedoch geltend, daß das dritte am 27. Oktober 1994 angemeldete Beihilfeelement, die Abgabenbefreiung für Spülwasser, die Beurteilung der Abgabenerleichterung für Selbstversorger habe beeinflussen können. Die Unternehmen, denen die Abgabenbefreiung für Spülwasser zugute kämen, seien oft Selbstversorger, denen bereits eine Abgabenerleichterung in bezug auf die Grundwasserabgabe zugute komme, was die Auswirkungen der Abgabenerleichterung für Selbstversorger verschärfe.

134 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Denn die Beihilfe, die den Selbstversorgern zugute kommt und die durch die Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 genehmigt wurde, wird von der Abgabenbefreiung für Spülwasser nicht berührt, da diese Befreiung für sämtliches Grundwasser gilt, das für die Reinigung wiederverwertbarer Verpackungen verwendet wird, unabhängig davon, ob es von einem Wasserversorgungsunternehmen geliefert oder selbst entnommen wird (siehe oben, Randnr. 83). Unter diesen Umständen kann die Abgabenbefreiung für Spülwasser die Auswirkungen der Abgabenerleichterungen für Selbstversorger und der Befreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke, die mit den Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 genehmigt wurden, nicht berühren.

135 Ferner beweist der Umstand, daß das niederländische Parlament am 23. Dezember 1994 die WBM insgesamt und nicht nur die bei der Kommission am 27. Oktober 1994 angemeldeten Änderungen verabschiedet hat, nicht, daß die Kommission nach dieser Anmeldung die Beihilfeelemente noch einmal überprüft hat, die sie bereits für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte.

136 Die Klägerin kann auch nicht damit argumentieren, daß die Kommission mit Schreiben vom 25. Januar 1995 die niederländische Regierung ersucht hat, ihr den endgültigen Wortlaut der WBM zu übermitteln. Die Übermittlung des gesamten Wortlauts der WBM, wie er vom niederländischen Parlament am 23. Dezember 1994 verabschiedet wurde, konnte der Kommission nur bestätigen, daß es sich bei den am 27. Oktober 1994 angemeldeten Beihilfeelementen der WBM um von den bereits am 25. November 1992 und am 29. März 1994 genehmigten getrennte Beihilfeelemente handelte.

137 Daneben bedeutet diese Unterschiedlichkeit der einzelnen der Kommission zur Prüfung vorgelegten Beihilfemaßnahmen, daß jede Argumentation mit einer angeblichen Praxis der niederländischen Behörden, die darin bestanden haben soll, der Kommission nacheinander vorläufige Entwürfe vorzulegen, zurückzuweisen ist.

138 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Kommission vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ihren Beurteilungsrahmen mit dem Erlaß des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen geändert habe. Dort heisst es nämlich ausdrücklich (Nr. 4.2), daß dieser Gemeinschaftsrahmen "die zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung bereits genehmigten Beihilferegelungen unberührt [lässt]". Folgte man dem Vorbringen der Klägerin, so wäre die Kommission verpflichtet gewesen, die bereits mit ihrer Entscheidung vom 25. November 1992 genehmigten Beihilfen beim Erlaß ihrer Entscheidung vom 29. März 1994 und nicht beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Denn die Entscheidung vom 29. März 1994, die Änderungen an den am 25. November 1992 genehmigten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte, wurde nach der Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt am 10. März 1994 erlassen. Die Entscheidung vom 29. März 1994 ist jedoch unanfechtbar geworden (siehe oben, Randnr. 114).

139 Im übrigen hätte die Kommission, da die am 27. Oktober 1994 angemeldeten Beihilfen von den bereits am 25. November 1992 und am 29. März 1994 genehmigten Beihilfen verschieden sind, sogar die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, wenn sie die bereits genehmigten Beihilfen in der angefochtenen Entscheidung erneut geprüft hätte. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung wurden die in der WBM geregelten Beihilfen von den niederländischen Behörden bereits durchgeführt. Selbst wenn diese Behörden sämtliche in der WBM geregelten Beihilfen einschließlich der am 27. Oktober 1994 angemeldeten, jedoch noch nicht genehmigten Beihilfen durchgeführt hätten, wäre das Verbot der Durchführung in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 nicht auf die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke angewandt worden, denn es handelte sich um gesonderte Beihilfemaßnahmen, die bereits zuvor überprüft worden waren (vgl. Urteil Heineken Brouwerijen, Randnr. 22).

140 Somit waren die beiden Beihilfeelemente der WBM, in bezug auf die die Klägerin Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages ist, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht nur für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, sondern auch gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages zur Durchführung freigegeben worden. Daher hätte die Kommission die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke nur im Rahmen des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 1 für bestehende Beihilfen überprüfen können.

141 Nach allem ist die angefochtene Entscheidung als blosse Bestätigung der Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994 anzusehen, soweit sie die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Da die Fristen für eine Nichtigkeitsklage gegen die beiden bestätigten Entscheidungen im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage bereits abgelaufen waren, ist diese Klage unzulässig, soweit mit ihr die Beurteilung der beiden bereits genehmigten Beihilfen durch die Kommission angegriffen wird.

C - Zu den besonderen Umständen, auf die sich die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit der Klage beruft

142 Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift noch zwei Argumente vor, die unabhängig von der Frage, ob sie Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ist, die Zulässigkeit der vorliegenden Klage begründen sollen.

143 Erstens macht sie geltend, sie habe bei der Kommission eine Beschwerde und sodann eine ergänzende Beschwerde eingelegt, die in der angefochtenen Entscheidung erwähnt würden. Die Klage sei zum Schutz der Verfahrensrechte für zulässig zu erklären, die sie als Beschwerdeführerin gegenüber der Kommission geltend machen könne. Werde bei der Kommission in einem "Vorverfahren" eine Beschwerde eingelegt, in der ernsthafte Argumente in bezug auf die Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht vorgetragen würden, so müsse sie die Angelegenheit eingehend und unparteiisch untersuchen, und, wenn sie beabsichtige, die Beschwerde zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer vorher Gelegenheit geben, Stellung zu den von ihr zusammengestellten Angaben und den Schlüssen, die sie daraus ziehe, zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, und Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, sowie Sytraval und Brink's France/Kommission).

144 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission jedoch nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer in der Vorprüfungsphase der Prüfung von Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages anzuhören (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 59). Denn wenn von der Kommission im Rahmen des Vorverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 eine Anhörung des Beschwerdeführers verlangt würde, könnte dies zu Unstimmigkeiten zwischen der Verfahrensregelung nach dieser Vorschrift und der des Artikels 93 Absatz 2 führen (ebenda).

145 Das Argument der Klägerin, ihre Verfahrensrechte seien im "Vorverfahren" verletzt worden, ist daher zurückzuweisen.

146 Zweitens macht die Klägerin geltend, falls die Beihilfen mittels fiskalischer oder parafiskalischer Abgaben durchgeführt würden, könnten Personen und Unternehmen, die solchen Steuern oder Abgaben unterlägen, vor dem nationalen Gericht gegen die Erhebung vorgehen oder ihre Erstattung verlangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnrn. 12 ff., vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Oüst, Slg. 1992, I-1847, vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-149/91 und C-150/91, Sanders Adour und Guyomarc'h Orthez Nutrition animale, Slg. 1992, I-3899, Randnrn. 25 und 26, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, und in der Rechtssache C-114/91, Cläys, Slg. 1992, I-6559). Dieses Recht würde illusorisch, wenn die Steuer- oder Abgabenpflichtigen die Genehmigung der gewährten Beihilfe durch die Kommission nicht vor dem Gericht anfechten könnten. Denn in diesem Falle wäre die Kommission in bezug auf die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich zuständig, und die nationalen Gerichte wären nicht dafür zuständig, die Tätigkeit der Kommission in diesem Bereich zu kontrollieren. Daher wäre die Prüfung der Entscheidung der Kommission, kein formales Verfahren im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen, de facto jeder richterlichen Kontrolle entzogen, wenn die vorliegende Klage für unzulässig erklärt würde.

147 Es ist daran zu erinnern, daß die Klage im vorliegenden Fall, soweit es die beiden Beihilfeelemente der WBM angeht, in bezug auf die die Klägerin die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hat, verspätet erhoben worden ist. Die Umstände, auf die sich die Klägerin beruft, sind nicht geeignet, die Klagefrist des Artikels 173 des Vertrages wieder in Lauf zu setzen. Im übrigen ist das nationale Gericht zwar nicht für die Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zuständig (Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93, Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 17), doch kann es die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission prüfen, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Da die Befugnis, die Ungültigkeit eine Gemeinschaftshandlung festzustellen, dem Gerichtshof vorbehalten ist, muß ein nationales Gericht, das die fragliche Entscheidung für ungültig hält, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach Artikel 177 des Vertrages vorlegen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnrn. 14 bis 17). Folgte man den Überlegungen der Klägerin, so würde man zulassen, daß jede Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans, die eine natürliche oder juristische Person vor dem Gericht erhebt, für zulässig erklärt würde, da die nationalen Gerichte nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit der Handlungen dieser Organe festzustellen (Urteil Foto-Frost, Randnr. 20). Eine solche Auslegung würde im Ergebnis der Voraussetzung, daß die Klägerin unmittelbar betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages sein muß, jede Bedeutung nehmen.

148 Das letzte Argument, auf das sich die Klägerin beruft, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

D - Gesamtergebnis

149 Nach allem ist die Klägerin nur insoweit als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, als diese die Abgabenerleichterung für Selbstversorger und die Abgabenbefreiung für Bewässerungs- oder Beregnungszwecke für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch, soweit mit ihr die beiden erwähnten Beihilfeelemente genehmigt werden, eine Maßnahme zur Bestätigung der Entscheidungen vom 25. November 1992 und vom 29. März 1994, die nicht innerhalb der erforderlichen Fristen mit Klagen angefochten worden sind.

150 Daher ist festzustellen, daß die Klage unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

151 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission entsprechend ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich der Niederlande trägt daher seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

152 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

153 Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

154 Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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