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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: T-19/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen, Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 3 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 4 Abs. 1
Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 16
Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 18 Abs. 4
Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 19
Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 20
EGV Art. 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Februar 2005. - Chiquita Brands International, Inc., Chiquita Banana Co. BV und Chiquita Italia, SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisationen - Bananen - Schadensersatzklage - Verordnung Nr. 2362/98 - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Übereinkünfte in seinen Anhängen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation. - Rechtssache T-19/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-19/01

Chiquita Brands International Inc. mit Sitz in Trenton, New Jersey (Vereinigte Staaten von Amerika),

Chiquita Banana Co. BV mit Sitz in Breda (Niederlande),

Chiquita Italia SpA mit Sitz in Rom (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Solicitor C. Pouncey und Rechtsanwalt L. Van Den Hende, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch C. Van der Hauwaert und C. Brown, dann durch L. Visaggio, C. Brown und M. Niejahr und schließlich durch L. Visaggio und C. Brown als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, der angeblich durch den Erlass und die Beibehaltung der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. GarcíaValdecasas, J. D. Cooke und P. Mengozzi und der Richterin M. E. Martins Ribeiro,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

12. Februar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Verordnung Nr. 404/93

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV die verschiedenen nationalen Regelungen ab 1. Juli 1993 durch eine gemeinsame Regelung für den Handel mit dritten Ländern ersetzt. Es wurde eine Unterscheidung getroffen zwischen Gemeinschaftsbananen, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, Drittlandsbananen, die aus anderen Drittländern als den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) stammten, traditionellen AKPBananen und nichttraditionellen AKPBananen. Die traditionellen AKPBananen und die nichttraditionellen AKPBananen waren die von den AKPStaaten ausgeführten Bananenmengen, die über die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten Mengen nicht hinausgingen bzw. hinausgingen.

2. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 bedürfen Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrlizenz. Diese Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt. Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

3. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das in Artikel 18 vorgesehene Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKPBananen vermarktet hatten (Gruppe A), von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKPBananen vermarktet hatten (Gruppe B), und von 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts und/oder traditionellen AKPBananen begannen (Gruppe C).

2. Die Verordnung Nr. 1442/93

4. Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6, im Folgenden auch: Regelung von 1993). Diese Regelung blieb bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft.

5. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 definierte für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Verordnung Nr. 404/93 als Marktbeteiligte der Gruppen A und B Wirtschaftsbeteiligte oder alle anderen Einrichtungen, die für eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübten:

a) Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/oder AKPStaaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Ver[s]endung und Verkauf in der Gemeinschaft;

b) als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die spätere Vermarktung in der Gemeinschaft. Marktbeteiligte, die das Risiko der Qualitätsminderung bzw. des Verlusts der Erzeugnisse tragen, werden dabei den Eigentümern der Erzeugnisse gleichgestellt;

c) Reifung der ihnen gehörenden Bananen und deren Vermarktung in der Gemeinschaft.

6. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 bestimmte:

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erstellen getrennte Listen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B und berechnen für jeden Marktbeteiligten die Menge, die dieser in jedem der drei Jahre des Zeitraums vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, wobei die Mengen nach der Art der Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind. Die Eintragung der Marktbeteiligten und die Berechnung der von ihnen vermarkteten Mengen erfolgen auf Initiative und auf schriftlichen Antrag der Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu stellen ist.

7. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 mussten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung aufschlüsseln. Der so berechnete Durchschnitt wurde als Referenzmenge des Marktbeteiligten bezeichnet. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung wurde auf die vermarkteten Mengen entsprechend den wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung jeweils ein bestimmter Gewichtungskoeffizient angewandt.

8. Aufgrund dieser Gewichtungskoeffizienten konnte eine bestimmte Bananenmenge bei der Berechnung der Referenzmengen über diese Menge hinausgehend nicht berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie auf den drei Stufen, die den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechen, von demselben Marktbeteiligten oder von zwei oder drei verschiedenen Marktbeteiligten umgeschlagen wurde. Gemäß der dritten Begründungserwägung der Verordnung sollten diese Koeffizienten zum einen der Bedeutung der jeweiligen Wirtschaftsfunktion und Handelsrisiken Rechnung tragen und zum anderen die negativen Auswirkungen einer Mehrfachzählung der Erzeugnismengen auf verschiedenen Stufen der Handelskette korrigieren.

3. Die Verordnung Nr. 1637/98

9. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 Änderungen an der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorgenommen. Insbesondere wurden die Artikel 16 bis 20 in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 durch neue Bestimmungen ersetzt.

10. Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung bestimmte:

...

Im Sinne [der in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Bestimmungen] sind:

1. traditionelle Einfuhren aus den AKPStaaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857 700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als traditionelle AKPBananen bezeichnet;

2. nichttraditionelle Einfuhren aus den AKPStaaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKPStaaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als nichttraditionelle AKPBananen bezeichnet;

3. Einfuhren aus NichtAKPDrittstaaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKPStaaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als Drittstaatenbananen bezeichnet.

11. Hinsichtlich der Aufteilung der Zollkontingente für Drittstaatenbananen und nichttraditionelle AKPBananen sah Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 vor:

Sollte eine angemessene Einigung mit sämtlichen Vertragsparteien der WTO, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, nicht möglich sein, so wird die Kommission ermächtigt, die Zollkontingente gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die Menge für traditionelle AKPBananen nach dem Verfahren des Artikels 27 auf die Lieferstaaten aufzuteilen, die ein wesentliches Interesse an dieser Lieferung haben.

12. Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 lautete:

(1) Bei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKPBananen wird nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) verfahren.

Die Durchführungsvorschriften werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Im Bedarfsfall können andere geeignete Methoden festgelegt werden.

(2) Die festgelegte Verwaltungsmethode trägt gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und der Notwendigkeit der Wahrung des Marktgleichgewichts in der Gemeinschaft Rechnung.

13. Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 bestimmte:

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen unter anderem

...

c) die Bedingungen für die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen;

...

e) die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrages geschlossenen Abkommen ergeben.

4. Die Verordnung Nr. 2362/98

14. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32). Diese Verordnung galt ab dem 1. Januar 1999. Zur Vereinfachung werden die Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 und die sie ergänzenden Durchführungsvorschriften in der Verordnung Nr. 2362/98 im Folgenden zusammen auch als die Regelung von 1999 bezeichnet.

15. Nach Artikel 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 in Verbindung mit ihrem Anhang I wurden die in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingente (2 200 000 Tonnen und 353 000 Tonnen) unter den Hauptlieferländern wie folgt aufgeteilt:

Ecuador: 26,17 %,

Costa Rica: 25,61 %,

Kolumbien: 23,03 %,

Panama: 15,76 %,

Sonstige: 9,43 %.

16. Zwischen den Regelungen von 1993 und von 1999 bestehen folgende Unterschiede:

a) Die Regelung von 1999 unterscheidet nicht mehr nach den von den Marktbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten.

b) Die Regelung von 1999 berücksichtigt die eingeführten Bananenmengen.

c) Die Verwaltung der Einfuhrlizenzen erfolgt aufgrund der Regelung von 1999 ohne Bezugnahme auf den Ursprung (AKP oder Drittstaaten) der Bananen.

d) Die Zollkontingente und der den neuen Marktbeteiligten zugewiesene Teil wurden durch die Regelung von 1999 erhöht.

17. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2362/98 sah u. a. vor, dass die Zollkontingente und die traditionellen AKPBananen, von denen Erstere in Artikel 18 Absätze 1 und 2 und Letztere in Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 aufgeführt sind, wie folgt aufgeteilt werden:

- 92 % für die traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3,

- 8 % für die neuen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 7.

18. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 wird jedem traditionellen Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, jährlich für sämtliche in Anhang I dieser Verordnung genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 entsprach der Referenzzeitraum für die Einfuhren, die 1999 erfolgten, den Jahren 1994, 1995 und 1996.

5. Die Verordnung Nr. 216/2001

19. Am 29. Januar 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2).

20. Nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 216/2001 werden für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in allen Drittländern drei Zollkontingente (A, B und C) eröffnet.

21. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 werden den Marktbeteiligten Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) und/oder nach anderen Methoden erteilt.

6. Die Verordnung Nr. 896/2001

22. Die Durchführungsvorschriften für Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 wurden festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6). Nach Artikel 32 der Verordnung Nr. 896/2001 traten diese Durchführungsvorschriften am 1. Juli 2001 in Kraft (im Folgenden: Regelung von 2001).

23. Die Verordnung Nr. 896/2001 enthält keine Aufteilung der Zollkontingente A und B unter den Lieferländern mehr.

24. Nach dieser Verordnung werden die Einfuhrlizenzen den traditionellen Marktbeteiligten, die Drittstaatenbananen und/oder nichttraditionelle AKPBananen eingeführt haben, auf der Basis ihrer durchschnittlichen Primäreinfuhren in den Jahren 1994 bis 1996 erteilt. Ebenso werden nach dieser Verordnung traditionellen Marktbeteiligten, die traditionelle AKPBananen eingeführt haben, Einfuhrlizenzen auf der Basis ihrer durchschnittlichen Primäreinfuhren von traditionellen AKPBananen im selben Dreijahreszeitraum erteilt.

7. Zusammenfassung des Streitkomplexes Bananen im Rahmen der Welthandelsorganisation

25. Am 8. Mai 1996 wurde ein Panel eingesetzt, um die Beschwerden von Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gegen die Gemeinschaft hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelung von 1993 mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, im Folgenden: WTO) zu prüfen (Verfahren Europäische Gemeinschaften - Regelung für die Einfuhr, den Verkauf und den Vertrieb von Bananen, WT/DS27, im Folgenden: Verfahren Bananen III).

26. Am 22. Mai 1997 legte das Panel seine Berichte vor, darunter seinen Bericht im Verfahren USA gegen Europäische Gemeinschaft (Dokument WT/DS27/R/USA, im Folgenden: Panelbericht vom 22. Mai 1997), wogegen die Parteien Berufung einlegten.

27. Am 25. September 1997 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB) den Bericht des Berufungsgremiums vom 9. September 1997 (Dokument WT/DS27/AB/R, im Folgenden: Bericht des Berufungsgremiums vom 9. September 1997) und die Panelberichte in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung (im Folgenden: Entscheidung des DSB vom 25. September 1997) an.

28. In seinem Bericht vom 9. September 1997 kam das Berufungsgremium zu folgenden abschließenden Feststellungen:

e)... [D]ie Zuteilung von bestimmten Anteilen der Zollkontingente an bestimmte Mitglieder, die an der Belieferung der Europäischen Gemeinschaften mit Bananen kein wesentliches Interesse haben, im Wege einer Vereinbarung oder Zuweisung [ist] unvereinbar mit Artikel XIII Absatz 1 des GATT 1994.

f)... [D]ie Feststellung des Panels, wonach die im Rahmenabkommen für Bananen enthaltene Regelung für die Neuzuteilung des Zollkontingents mit Artikel XIII Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar ist, [wird aufrechterhalten] und [überdies dahin geändert], dass diese Regelung auch gegen Absatz 2 dieses Artikels verstößt.

...

n) Die Feststellung des Panels, dass die [im Rahmenabkommen für Bananen enthaltene] Regelung [der Gemeinschaft] für bestimmte Tätigkeitsfunktionen mit Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar ist, wird aufrechterhalten.

...

u) Die Feststellung des Panels, dass die Zuteilung von 30 % der Lizenzen für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen zu den für das Zollkontingent geltenden Zollsätzen an die Marktbeteiligten der Gruppe B mit den Artikeln II und XVII des GATS unvereinbar ist, wird aufrechterhalten.

v) Die Feststellung des Panels, dass die Zuteilung eines bestimmten Anteils der A- und B-Lizenzen für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen zu den für das Zollkontingent geltenden Zollsätzen mit Artikel XVII des GATS unvereinbar ist, wird aufrechterhalten.

29. Im Sitzungsprotokoll des DSB vom 16. Oktober 1997 (Dokument WT/DSB/M/38 vom 20. November 1997, S. 3) ist vermerkt:

Der Vertreter der Europäischen Gemeinschaften wiederholte seine Stellungnahme anlässlich der Sitzung des DSB vom 25. September. Er hatte seinerzeit die große Verbundenheit der Europäischen Gemeinschaft mit der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten hervorgehoben. Nach Artikel 21 Absatz 3 dieser Vereinbarung sei die Gemeinschaft verpflichtet gewesen, das DSB über ihre Absichten hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen des DSB zu unterrichten. Er bekräftigte, dass die Gemeinschaft ihre internationalen Verpflichtungen in dieser Angelegenheit in vollem Umfang einhalten werde. In der Ausgestaltung der gegenwärtigen Regelung sei es das von der Gemeinschaft verfolgte Ziel gewesen, ihre eigenen Bananenerzeuger zu unterstützen und ihre internationalen Verpflichtungen, insbesondere aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, gemäß dem WTO-Übereinkommen und - hinsichtlich der AKP-Staaten - gemäß dem Abkommen von Lomé zu erfüllen. An diesen Zielen habe sich nichts geändert.

Die Gemeinschaft habe eine Prüfung aller in Betracht kommenden Optionen eingeleitet, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Angesichts dieses internen Entscheidungsprozesses sei es ihm gegenwärtig nicht möglich, dessen Ergebnisse vorauszusehen oder vorwegzunehmen. Die Gemeinschaft mache die Mitglieder auf die außerordentliche Komplexität der Materie aufmerksam. Das Berufungsgremium habe anerkannt, dass die legislative Aufgabe der Gemeinschaft schwierig sei, da sie die Vorgaben des Abkommens von Lomé zu wahren und gleichzeitig einen Binnenmarkt aufzubauen habe. Aus diesem Grund benötige die Gemeinschaft, so sehr sie um ein zügiges Tätigwerden bemüht sei, eine angemessene Frist zur Prüfung aller Optionen, die für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen in Betracht kämen.

30. Am 7. Januar 1998 gewährte am Ende eines Schiedsverfahrens nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding, im Folgenden: DSU) ein Schiedsrichter der Gemeinschaft einen angemessenen Zeitraum vom 25. September 1997 bis 1. Januar 1999, um die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 umzusetzen (Dokument WT/DS27/15: Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c DSU, Entscheidung des Schiedsrichters vom 7. Januar 1998, Randnr. 20).

31. Da die USA meinten, dass die Gemeinschaft mit der Regelung von 1999 die mit der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 festgestellten Verstöße gegen ihre Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994, im Folgenden: GATT 1994) und aus dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden: GATS) nicht vollständig ausgeräumt habe, beantragten sie am 14. Januar 1999 beim DSB nach Artikel 22 DSU die Genehmigung, gegenüber der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Zollzugeständnisse und sonstige Pflichten gemäß dem GATT 1994 auszusetzen. Die Vereinigten Staaten schätzten den Betrag dieser Aussetzung auf 520 Millionen USD. Da die Gemeinschaft gegen diesen Umfang der von den USA beantragten Aussetzung Einspruch erhob, wurde in dieser Angelegenheit ein Schiedsverfahren nach Artikel 22 Absatz 6 DSU eröffnet.

32. In diesem Kontext bezifferten die Schiedsrichter am 9. April 1999 die Versagung oder Kürzung von Vergünstigungen zum Nachteil der Vereinigten Staaten im Verfahren Bananen III auf 191,4 Millionen USD jährlich (Entscheidung WT/DS27/ARB, im Folgenden: Schiedsentscheidung vom 9. April 1999). Demgemäß entschieden die Schiedsrichter weiter, dass eine Aussetzung von Zollzugeständnissen und sonstigen Pflichten gemäß dem GATT 1994 durch die USA gegenüber der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 191,4 Millionen USD mit Artikel 22 Absatz 4 DSU vereinbar sei.

33. Im Übrigen legte in einem Parallelverfahren nach Artikel 21 Absatz 5 DSU das Panel, das mit einer Beschwerde von Ecuador wegen mangelhafter Durchführung der Empfehlungen des DSB im Verfahren Bananen III seitens der Gemeinschaft befasst war, am 6. April 1999 den Parteien seinen Bericht vor (Bericht WT/DS27/RW/ECU, im Folgenden: Panelbericht vom 6. April 1999). Das Panel stellte darin fest, dass die Regelung von 1999 in mehreren Punkten mit verschiedenen Bestimmungen der WTOÜbereinkommen unvereinbar sei. So kam es insbesondere zu dem Ergebnis,

- dass die in der Regelung von 1999 enthaltene Begrenzung der Einfuhr von traditionellen AKPBananen auf 857 700 Tonnen mit Artikel XIII Absätze 1 und 2 GATT [1994] unvereinbar sei,

- dass die Ecuador und anderen Lieferländern mit wesentlichem Interesse in dieser Sache zugeteilten besonderen Länderquoten nicht mit Artikel XIII Absatz 2 GATT 1994 vereinbar seien und

- dass die Begrenzung der zollfreien Einfuhren von traditionellen AKPBananen auf 857 700 Tonnen zwar als durch das Abkommen von Lomé vorgeschrieben gelten könne, es aber nicht angemessen [erscheine], dass die Europäischen Gemeinschaften aus dem Protokoll Nr. 5 zum Abkommen von Lomé das Erfordernis einer Kollektivzuteilung an die Lieferanten von traditionellen AKPBananen [ableiteten]. Folglich schreibe dieses Protokoll nicht vor, zollfreie Einfuhren in höherem Umfang zuzulassen als im größten Exportumfang eines einzelnen AKPStaates vor 1991. Da sich auch sonst aus dem Abkommen von Lomé keine einschlägige Verpflichtung ergebe, seien die überschüssigen Mengen nicht durch die für Lomé geltende Ausnahme gedeckt und die insoweit angewandten Vorzugszölle folglich unvereinbar mit Artikel I Absatz 1 GATT 1994 (Bericht WT/DS27/RW/ECU, Abschnitt 6.161).

34. Hinsichtlich des GATS stellte das Panel erstens fest, dass nach der Regelung von 1999 Großhändler aus Ecuador bei der Lizenzzuteilung de facto ungünstiger behandelt werden als entsprechende Großhändler der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten, was gegen Artikel II und XVII GATS verstößt, und dass zweitens die Kriterien, nach denen im geänderten Lizenzvergabeverfahren der Status eines neuen Marktbeteiligten erlangt werden kann, Dienstleister aus Ecuador de facto ungünstigeren Wettbewerbsvoraussetzungen unterwerfen als entsprechende EG-Dienstleister; dies verstößt gegen Artikel XVII GATS (Bericht WT/DS27/RW/ECU, Abschnitt 6.163).

35. Da die Kommission hiergegen keine Berufung einlegte, wurde dieser Panelbericht am 6. Mai 1999 angenommen (Sitzungsprotokoll des DSB vom 6. Mai 1999, WT/DSB/M/61 vom 30. Juni 1999).

36. Am 8. November 1999 beantragte Ecuador beim DSB nach Artikel 22 DSU die Genehmigung, gegenüber der Gemeinschaft und dreizehn ihrer Mitgliedstaaten Zollzugeständnisse und sonstige Pflichten gemäß dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, dem GATS und dem GATT 1994 in Höhe von 450 Millionen USD auszusetzen.

37. Da die Gemeinschaft gegen diesen Umfang der von Ecuador beantragten Aussetzung Einspruch erhob, wurde in dieser Angelegenheit am 19. November 1999 ein Schiedsverfahren nach Artikel 22 Absatz 6 DSU eröffnet.

38. Mit Entscheidung vom 24. März 2000 bezifferten die Schiedsrichter die Versagung oder Kürzung von Vergünstigungen zum Nachteil von Ecuador auf 201,6 Millionen USD jährlich und erteilten Ecuador die Genehmigung, Zollzugeständnisse gemäß dem GATT 1994, dem GATS und dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums bis zu diesem Betrag auszusetzen.

39. Am 11. April 2001 schlossen die USA und die Gemeinschaft eine Vereinbarung über Bananen, um die Mittel festzulegen, die eine gütliche Beilegung der langjährigen Meinungsverschiedenheit über die Regelung für Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft ermöglichen sollten. Darin verpflichtete sich die Gemeinschaft, für Bananenimporte bis 1. Januar 2006 eine reine Zollregelung einzuführen. In der Vereinbarung werden weiter die Maßnahmen festgelegt, zu deren Erlass sich die Gemeinschaft in der Übergangszeit bis 1. Januar 2006 verpflichtete. Im Gegenzug verpflichteten sich die USA zur vorläufigen Aussetzung der erhöhten Zölle, die sie nach der Schiedsentscheidung vom 9. April 1999 (Dokument WT/DS27/58) auf Gemeinschaftseinfuhren erheben durften. In einer Mitteilung an das DSB vom 26. Juni 2001 stellten die USA jedoch klar, dass aus ihrer Sicht die Vereinbarung als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel [3 Absatz 6 DSU sei und] es wegen der von allen Parteien noch zu erlassenden Maßnahmen verfrüht [erschiene], die Angelegenheit von der Tagesordnung des DSB zu streichen (Dokument WT/DS27/59 - G/C/W/270, Dokument vom 2. Juli 2001).

Verfahren

40. Mit Klageschrift, die am 25. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die drei zum ChiquitaKonzern - weltweit einer der größten Erzeuger und Handelskonzerne für Bananen - gehörenden Unternehmen Chiquita Brands International, Chiquita Banana Co. und Chiquita Italia (im Folgenden: Klägerin) gemeinsam die vorliegende Klage erhoben.

41. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001, das dem Gericht nach der Klagebeantwortung der Kommission zugegangen ist, hat die Klägerin beantragt, die Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen aufzufordern,

- ihr Vorbringen auf den Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft (Bestehen einer rechtswidrigen Handlung, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs) zu konzentrieren, um die Frage, auf welche genaue Höhe der geltend gemachte Schaden zu schätzen ist, auf eine spätere Verfahrensphase zu verlagern, und

- die Einführung von Beweismitteln zur Schadenshöhe auch in einer späteren Verfahrensphase zu gestatten.

42. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 hat sich die Kommission diesem Vorschlag angeschlossen, jedoch darauf hingewiesen, dass sie weiterhin sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Klage bestreite.

43. Am 25. September 2001 hat das Gericht die Parteien gemäß Artikel 64 § 1 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihr Vorbringen in der Erwiderung und der Gegenerwiderung auf die Zulässigkeit der Klage und die Haftung der Gemeinschaft zu konzentrieren.

44. Auf Antrag der Kommission hat das Gericht mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 klargestellt, dass das Verfahren damit wie folgt in zwei Phasen aufgeteilt wird: Das Gericht wird zunächst darüber entscheiden, ob die Klage, so wie sie in der Klageschrift und deren Anlagen erhoben worden ist, zulässig ist; vorbehaltlich dieser Frage wird es sodann über die Frage der Haftung entscheiden, soweit diese die Frage umfasst, ob eine rechtswidrige Handlung oder Verhaltensweise der Beklagten vorliegt. Damit entscheidet das Gericht im vorliegenden Urteil über die Zulässigkeit der Klage und über die Frage, ob im vorliegenden Fall eine rechtswidrige Handlung oder Verhaltensweise der Gemeinschaft gegeben ist.

45. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C377/02 (Léon van Parys) auszusetzen. Das Gericht hat diesem Antrag nicht stattgegeben.

46. Nach Artikel 14 der Verfahrensordnung hat das Gericht das Verfahren auf Vorschlag der Fünften Kammer und nach Anhörung der Parteien gemäß Artikel 51 der Verfahrensordnung an eine erweiterte Kammer verwiesen.

47. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet.

48. Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Februar 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

49. Die Klägerin beantragt,

- die Kommission zum Ersatz des Schadens aus der Anwendung der Verordnung Nr. 2362/98 auf die Klägerin in einer vorläufig geschätzten Höhe von 564,1 Millionen Euro zuzüglich Zinsen von 8 % jährlich zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

50. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

1. Vorbringen der Parteien

51. Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission geltend, die Klage sei unzulässig. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Klageschrift nicht Artikel 44 § 1 Buchstaben c und e der Verfahrensordnung genüge, wonach sie den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe sowie die Bezeichnung der Beweismittel enthalten muss.

52. Dazu trägt die Kommission vor, die Klageschrift entspreche nich t den Anforderungen der Verfahrensordnung, wonach eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden Tatsachen anführen müsse, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten bestimmen lasse, sie ferner die Gründe angeben müsse, warum der Kläger der Auffassung sei, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden bestehe, und sie schließlich Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen müsse (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II367, Randnr. 73). Dieser Mangel wiege umso schwerer, als die Klägerin Schadensersatz für entgangenen Gewinn begehre, also Ersatz für einen Schaden, an den besonders strenge Beweisanforderungen zu stellen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer u. a./EWGKommission, Slg. 1967, 317, und vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533). So verlange die Klägerin einen außerordentlich hohen Betrag, gebe aber zur Begründung lediglich einige lakonische Erläuterungen. Der angeblich entgangene Gewinn in Höhe von 543,6 Millionen Euro beruhe auf der Differenz zwischen den tatsächlichen Verkäufen der Klägerin und den Verkäufen, die sie angeblich ohne die Verordnung Nr. 2362/98 hätte tätigen können.

53. Die Klägerin habe für den geltend gemachten Schaden aber nicht einmal ansatzweise Beweise angeboten. Darin unterscheide sich der hier fragliche Sachverhalt vom Entscheidungssachverhalt der Rechtssache T1/99 (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2001, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II465), in der die Klägerin zumindest genaue Zahlen zum Preis der von ihr erworbenen Einfuhrlizenzen und verauslagten Bankzinsen vorgelegt habe.

54. So habe das Gericht im Urteil T. Port/Kommission (Randnr. 37) entschieden, dass die Klageschrift aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein [müsse], um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe e und Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung hätten außerdem alle die Klageanträge stützenden Beweismittel der Klageschrift beigefügt werden müssen.

55. Jedoch enthalte die Klageschrift keinerlei Beweise für Eintritt und Verursachung des behaupteten Schadens, obgleich die Klägerin in Randnummer 146 der Klageschrift erkläre, dass sie in einem späteren Stadium des vorliegenden Verfahrens umfassendere Angaben machen könne. Da dieser Erklärung implizit zu entnehmen sei, dass die Klägerin die fraglichen Beweismittel schon besitze, gebe es für deren verspätete Vorlage keinen genügenden Grund im Sinne von Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung.

56. Diese Lücken seien umso gravierender, als die Klägerin der größte Bananenerzeuger und -händler der Welt sei und über beträchtliche Mittel verfüge. Der behauptete Schaden sei schon zur Untermauerung einer Beschwerde der USA bei den WTOInstanzen geltend gemacht worden, wobei die Klägerin in jenem Verfahren, ohne selbst Partei zu sein, mehr Angaben gemacht habe als im Rahmen ihrer vorliegenden Klage.

57. Die Klägerin könne die Mängel ihrer Klageschrift auch nicht durch einen Verweis auf die Entscheidungen der WTO, also die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 und den Panelbericht vom 6. April 1999, heilen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidungen nicht bindend seien, seien sie für die Ordnungsmäßigkeit der vorliegenden Klage ohne Belang.

58. Die Klägerin hält ihre Klage für zulässig. Die Klageschrift entspreche den Kriterien, die in den Urteilen Automec/Kommission (Randnr. 73) und T. Port/Kommission (Randnr. 37) entwickelt worden seien.

59. Erstens habe sie eindeutig die beiden Aspekte der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 2362/98 benannt, die sie als rechtswidrig rüge. Dabei handele es sich zum einen um die Regelung, nach der die Einfuhrlizenzen für Bananen vergeben würden, und zum anderen um die Aufteilung der Zollkontingente für lateinamerikanische Bananen in Länderquoten.

60. Zweitens habe sie in ihrer Klageschrift auch den Kausalzusammenhang zwischen diesem rechtswidrigen Handeln und dem erlittenen Schaden dargelegt.

61. Drittens habe sie in Randnummer 155 der Klageschrift die verschiedenen Schadenspositionen erläutert, für die sie Ersatz verlange. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 handele es sich um entgangenen Gewinn in Höhe von 543,6 Millionen Euro und aufgewendete Kosten in Höhe von 20,5 Millionen Euro.

62. Im Übrigen sei das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Schadensersatzklagen wegen entgangenen Gewinns strenger seien als die vorgenannten Kriterien.

63. Angesichts der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die gemeinsame Marktorganisation für Bananen Anlass gegeben habe, könne die Kommission nicht behaupten, dass ihr die in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zum geltend gemachten Schaden nicht verständlich seien.

2. Würdigung durch das Gericht

Zur Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift im Hinblick auf Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung

64. Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II125, Randnr. 29).

65. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2003 in der Rechtssache T-99/98, Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission, Slg. 2003, II-2195, Randnr. 26).

66. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt dagegen der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb als unzulässig anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 9, Urteil Automec/Kommission, Randnr. 73, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission, Slg. 2000, II-2193, Randnr. 181).

67. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in den Randnummern 142 bis 154 der Klageschrift die Art der verschiedenen Schadenspositionen, für die sie Ersatz begehrt, und die Methode dargelegt, nach der sie diese berechnet hat. Sie hat hinreichend detailliert erläutert, auf welche Umstände sie sich als Nachweis dafür stützt, dass der behauptete Schaden wirklich und eindeutig eingetreten ist und welche Höhe er hat.

68. So hat sie hinsichtlich des Eintritts eines wirklichen und eindeutigen Schadens darauf verwiesen, dass die Regelung von 1999 ihre Geschäftstätigkeit und -ergebnisse einschneidend beeinträchtigt habe. Sie hat insbesondere dargelegt, dass sich der Schaden in offenkundiger Weise in ihrer Kapitalausstattung niedergeschlagen habe, die seit Erlass der Regelung von 1993 um mehr als 96 % gesunken sei. So sei sie von 1999 bis 2000 von 625 Millionen USD auf 79,2 Millionen USD, also um 87 %, zurückgegangen. Da Chiquita Brands International Inc. ein börsennotiertes Unternehmen sei, handele es dabei um öffentliche und, vor allem in der Presse, weit verbreitete Informationen.

69. Hinsichtlich des Schadensumfangs und der Bezifferung des geltend gemachten Schadens- und Zinsbetrags unterscheidet die Klägerin zwischen dem ihr entgangenen Gewinn und den Kosten, die sie habe aufwenden müssen. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns hat sie sich auf die Methode gestützt, nach der die Schiedsrichter der WTO den Schaden der USA und Ecuadors aus der Unvereinbarkeit der Regelung von 1993 mit den Vorschriften der WTO berechnet hätten; diese Unvereinbarkeit bestehe ebenso für die Regelung von 1999. Anhand dieser Gesichtspunkte und ihres Umsatzes in den Jahren 1999 und 2000 hat die Klägerin den Umsatz berechnet, den sie ohne einen Verstoß gegen die WTO-Vorschriften erzielt hätte. Ihrer Auffassung nach entspricht der entgangene Gewinn der Differenz zwischen dem Gewinn, den sie aus diesem hypothetischen Umsatz hätte erzielen können, und ihrem tatsächlichen Gewinn in den Jahren 1999 und 2000. Auf diese Weise hat die Klägerin einen entgangenen Gewinn in Höhe von 543,6 Millionen Euro errechnet. Zu den aufgewandten zusätzlichen Kosten hat sie vorgetragen, es handele sich um Kosten infolge des Personalabbaus im Jahr 1999 und der Transport-Überkapazität in den Jahren 1999 und 2000 sowie um Kosten der Rechtsverfolgung. Sie beziffert diese Kosten auf 20,5 Millionen Euro.

70. Damit genügt das Vorbringen der Klägerin zur Art und Höhe des geltend gemachten Schadens der Bestimmung des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung. Es ermöglicht der Kommission eine Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle.

Zur Vereinbarkeit der Klageschrift mit Artikel 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung

71. Dem Wortlaut von Artikel 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung, insbesondere dem Begriff gegebenenfalls, ist zu entnehmen, dass die Klageschrift nicht zwingend Beweismittel bezeichnen muss. Die einzige Sanktion, die im Zusammenhang mit Beweisangeboten vorgesehen ist, ist deren Zurückweisung wegen Verspätung, wenn sie erstmals und ohne Begründung in der Erwiderung oder der Gegenerwiderung benannt werden (Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung).

72. Nach Artikel 43 § 4 der Verfahrensordnung ist [m]it jedem Schriftsatz... gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen, das die Urkunden, auf die sich die Partei beruft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält. Nach der Rechtsprechung kann die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn die übrigen Parteien hierdurch in der Vorbereitung ihres Vorbringens beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T293/01, Ineichen/Kommission, Slg. ÖD 2003, IA83 und II441, Randnrn. 29 ff.).

73. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission eine besonders detaillierte Klagebeantwortung eingereicht hat; dies lässt den Schluss zu, dass sie durch die unterbliebene Beifügung von Aktenstücken zur Klageschrift in keiner Hinsicht beeinträchtigt worden ist.

74. Das Vorbringen, mit der die Kommission die Beweise zum Schadenseintritt rügt, gehört daher zur Prüfung der Begründetheit der Klage und nicht ihrer Zulässigkeit (in diesem Sinne Urteil Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission, Randnr. 32).

75. Die Klage ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

76. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG voraus, dass mehrere Bedingungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II1239, Randnr. 20). Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I4199, Randnrn. 19 und 81; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T170/00, FördeReederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II515, Randnr. 37).

77. Für die Prüfung des Schadensersatzantrags im Hinblick auf die erste dieser Voraussetzungen, also das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung insoweit der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm zu verlangen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I5291, Randnr. 42). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T198/95, T171/96, T230/97, T174/98 und T225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II1975, Randnr. 134; Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T64/01 und T65/01, Afrikanische FruchtCompagnie/Rat und Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

1. Zusammenfassung der Klagegründe

78. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass und der Beibehaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2362/98 über die Einfuhrlizenzvergabe und die Aufteilung der Zollkontingente unter bestimmten lateinamerikanischen Ländern verschiedene Verstöße gegen qualifizierte Rechtsnormen begangen habe, die Einzelne schützen oder ihnen Rechte verleihen sollten, durch die die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 235 EG ausgelöst werden könne.

79. Zur Vergabe von Einfuhrlizenzen für Bananen aus Drittländern trägt die Klägerin vor, dass durch die Regelung von 1993 ein Mechanismus eingeführt worden sei, der darauf abgezielt habe, die Wettbewerbsstellung von Großunternehmen zu schwächen, die wie sie selbst vertikal integriert und auf den Handel mit lateinamerikanischen Bananen spezialisiert seien. Nach der Regelung von 1993 seien diese Lizenzen nämlich an Marktbeteiligte vergeben worden, deren Tätigkeit nicht in der Einfuhr von Drittlandsbananen bestanden habe. Auf diese Weise hätten die Händler von Gemeinschaftsbananen oder AKPBananen 30 % der für die Einfuhr von Drittlandsbananen bestimmten Lizenzen erlangt. Auch die Reifereien hätten eine bestimmte Menge dieser Lizenzen erhalten. Somit seien die Importeure von Drittlandsbananen durch die Regelung von 1993 dazu veranlasst worden, die Lizenzen der Reifereien und der Händler von AKP und Gemeinschaftsbananen zu kaufen. Auf diese Weise habe man die Importeure von Drittlandsbananen dazu gebracht, einen Teil ihrer Ressourcen ihren Konkurrenten zu überlassen; der Wert der Lizenzen habe dabei etwa 200 Euro pro Tonne Bananen betragen. Der genannte Mechanismus habe es überdies bestimmten Marktbeteiligten, die bis dahin auf den Handel mit AKPBananen spezialisiert gewesen seien, ermöglicht, unmittelbar lateinamerikanische Bananen einzuführen und in unmittelbare Konkurrenz zur Klägerin zu treten.

80. Die Änderungen durch die Regelung von 1999 hätten diese Lage noch verschärft. So habe die Verordnung Nr. 2362/98 nicht mehr 30 % der Lizenzen den Importeuren von AKPBananen oder Gemeinschaftsbananen vorbehalten, sondern nach dem System des so genannten gemeinsamen Topfes funktioniert. Nach diesem System seien die Einfuhrlizenzen für die Zollkontingente der AKPStaaten und von Drittstaaten gemeinsam verwaltet worden. Sie seien den Marktbeteiligten nach Maßgabe der von ihnen unter der Geltung der Regelung von 1993 tatsächlich eingeführten Bananenmengen zugeteilt worden (im Zeitraum 1994 bis 1996, dem so genannten Referenzzeitraum), und zwar unabhängig von der Herkunft der Bananen. Abgesehen davon, dass dieses System einen Referenzzeitraum zur Grundlage gehabt habe, der mit den in der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 dargelegten Rechtsmängeln behaftet gewesen sei, habe seine praktische Konsequenz darin bestanden, dass sich die Zahl der von Marktbeteiligten, die traditionell auf den Handel mit AKP oder Gemeinschaftsbananen spezialisiert gewesen seien, beantragten Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen erhöht hätte. Die Bananenmenge, die die Klägerin hätte importieren dürfen, sei entsprechend niedriger ausgefallen als die Referenzmenge, auf die sie nach dem Volumen ihrer vorherigen Einfuhren Anspruch gehabt hätte.

81. Zur Aufteilung der Zollkontingente in nationale Unterkontingente trägt die Klägerin vor, dass die Hauptquelle für ihre Bananeneinfuhren Panama sei. Nach der Regelung von 1993 seien 49,40 % der Zollkontingente für Drittländer den Unterzeichnern des am 28. und 29. März 1994 geschlossenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden: Rahmenabkommen) vorbehalten worden, zu denen Panama nicht gehört habe. Nachdem durch die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 festgestellt worden sei, dass diese Aufteilung Artikel XIII des GATT 1994 widerspreche, sei durch die Regelung von 1999 die Aufteilung des Zollkontingents im Sinne nationaler Unterkontingente geändert worden. Der Panama reservierte Anteil sei seinerzeit auf 15,76 % festgesetzt worden. Diese Zuteilung nach einzelnen Ländern sei nicht gerechtfertigt. Sie sei auch willkürlich, weil Kolumbien und Costa Rica über eine höhere Handelsquote verfügten, als sie ohne mengenmäßige Handelsbeschränkungen beanspruchen könnten. Was auch immer das Motiv für diese Aufteilung nach Ländern gewesen sei, beruhe diese jedenfalls auf den tatsächlichen Handelsströmen unter der Geltung der Regelung von 1993. Wie aber im Panelbericht vom 6. April 1999 festgestellt worden sei, habe die Wahl dieses Referenzzeitraums eine Perpetuierung der Diskriminierungen bewirkt, die sich aus der Regelung von 1993 ergeben hätten und in der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 festgestellt worden seien.

82. Um darzutun, dass das Verhalten der Kommission rechtswidrig war, führt die Klägerin vier Klagegründe an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen. Mit dem ersten Klagegrund beanstandet sie einen Verstoß gegen die Vorschriften der WTO. Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung der Ermächtigung, die der Rat der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 1637/98 erteilt habe. Drittens rügt die Klägerin Verstöße gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes.

2. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften der WTO

Zur Auslegung der NakajimaRechtsprechung

Vorbringen der Parteien

83. Die Klägerin meint, die Verordnung Nr. 2362/98 sei mit den WTO-Vorschriften unvereinbar; dies folge aus dem Panelbericht vom 6. April 1999. Mit dem vorliegenden Klagegrund werde nicht unmittelbar eine Verletzung der WTO-Vorschriften gerügt. Da diese nämlich keine unmittelbare Wirkung hätten, kö nne eine Klage wegen außervertraglicher Haftung, die unmittelbar auf eine Verletzung der WTO-Vorschriften gestützt werde, nicht durchgreifen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II943, Randnr. 56, in der Rechtssache T18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II913, Randnr. 51, und in der Rechtssache T52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II981, Randnr. 51).

84. Der vorliegende Klagegrund beruhe vielmehr auf der gefestigten Rechtsprechung, wonach die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit eines abgeleiteten Rechtsakts im Licht der WTO-Vorschriften, darunter des GATT, überprüfen könnten, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetze oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften der WTOÜbereinkünfte verweise (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I8395, Randnr. 49; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1998 in der Rechtssache C352/96, Italien/Rat, Slg. 1998, I6937, im Folgenden: Urteil Italien/Rat [Reis], Randnr. 19, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I4973, im Folgenden: Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 111). Erstmals anerkannt worden sei dieser Grundsatz im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I2069, im Folgenden: Urteil Nakajima).

85. Zur Auslegung des sich aus dem Urteil Nakajima ergebenden Grundsatzes, so wie er vom Gerichtshof und dem Gericht weiterentwickelt worden sei (im Folgenden: Nakajima-Rechtsprechung), erörtert die Klägerin nacheinander dessen Kerngedanken, seine Anwendungsvoraussetzungen und die Einschlägigkeit des Urteils Portugal/Rat.

86. Zum Kerngedanken der NakajimaRechtsprechung führt die Klägerin aus, mit ihr solle dann eine gerichtliche Kontrolle anhand der WTO-Vorschriften ermöglicht werden, wenn ein normgebendes Gemeinschaftsorgan Verpflichtungen aus diesen Vorschriften umsetze; die fehlende unmittelbare Wirkung dieser Vorschriften sei daher insoweit ohne jede Bedeutung. Die Gemeinschaftsgerichte prüften nicht die Vereinbarkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft mit den WTO-Vorschriften, sondern beurteilten diese Rechtsakte anhand der Grundentscheidung, eine Verpflichtung aus den WTO-Vorschriften zu erfüllen. In einem solchen Fall baue die Geltung der GATTBestimmungen nicht auf ihrer unmittelbaren Wirkung auf, sondern beruhe auf der Geltung eines Gemeinschaftsaktes, der durch diese Bestimmungen durchgeführt oder jedenfalls den Willen zum Ausdruck gebracht habe, diese anzuwenden (Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 13. November 1997 in der Rechtssache C53/96, Hermès, Slg. 1998, I3603, I3606, Fußnote 45).

87. Die NakajimaRechtsprechung sei weiter zu sehen im allgemeinen Zusammenhang der unmittelbaren Wirkung von internationalen Abkommen in der Gemeinschaftsrechtsordnung, wobei dem GATT und den WTOÜbereinkünften diese Wirkung nicht zukomme (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21/72 bis 24/72, International Fruit Company u. a., Slg. 1972, 1219, und in der Rechtssache Portugal/Rat).

88. Dies schließe indessen nicht jede gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft mit den Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte aus. Vielmehr solle die NakajimaRechtsprechung eine gerichtliche Kontrolle sicherstellen, die zwar eng begrenzt sei, aber wesentlich für die Gewährleistung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C377/98, Niederlande/Parlament und Rat, im Folgenden: Rechtssache Biotechnologie, Slg. 2001, I7079, I7084).

89. Zweitens habe die NakajimaRechtsprechung zwei Anwendungsvoraussetzungen: 1. die Absicht der Gemeinschaft, bestimmten Vorschriften nachzukommen (intention to comply), und 2. eine bestimmte Verpflichtung aus den WTO-Übereinkünften.

90. Zur ersten dieser beiden Anwendungsvoraussetzungen sei darauf hinzuweisen, dass die Bedenken, derentwegen der Gerichtshof eine unmittelbare Wirkung der WTO-Übereinkünfte verneint habe, jede Bedeutung verlören, wenn feststellbar sei, dass die Gemeinschaft Vorschriften der WTO gerade habe nachkommen wollen. Die Gemeinschaft könne niemals dazu gezwungen werden, gegen ihren Willen das Recht der WTO anzuwenden; dieser Grundsatz werde durch die NakajimaRechtsprechung keineswegs in Frage gestellt.

91. Ferner müsse es sich bei der Verpflichtung aus den WTO-Vorschriften, der die Gemeinschaft habe nachkommen wollen, um eine bestimmte Verpflichtung handeln, die, um vom Richter berücksichtigt werden zu können, hinreichend klar und präzise sein müsse.

92. Auf dieser Grundlage seien vier verschiedene Auslegungen abzulehnen, durch die die Anwendungsvoraussetzungen der Nakajima-Rechtsprechung beschränkt werden sollten.

93. Erstens erscheine es rechtlich verfehlt, die Anwendung der NakajimaRechtsprechung auf die Fälle zu beschränken, in denen die in Frage stehenden Gemeinschaftsakte ausdrücklich auf eine bestimmte Vorschrift des GATT oder der WTO-Übereinkünfte Bezug nähmen. Diese Auslegung vermische den Sachverhalt des Urteils Nakajima mit dem des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781), das tatsächlich den Fall einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte betreffe. Die fragliche Anwendungsvoraussetzung der NakajimaRechtsprechung sei die beabsichtigte Umsetzung einer bestimmten Verpflichtung aus dem GATT oder den WTO-Übereinkünften. Im Urteil Nakajima habe der in Frage stehende gemeinschaftliche Rechtsakt keine Bezugnahme auf eine bestimmte Vorschrift des GATT enthalten.

94. Zwar zitiere die Rechtsprechung gelegentlich die Urteile Nakajima und Fediol/Kommission zusammen, wenn sie sich mit der Regel befasse, wonach der Richter die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Licht der Vorschriften des GATT und der WTO-Übereinkünfte überprüfen könne, auch wenn diesen keine unmittelbare Wirkung zukomme. Dennoch lägen beiden Urteilen unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen dieser Regel zugrunde (Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache Portugal/Rat, Slg. 1999, I8397, Fußnote 20).

95. Die Annahme, dass die Anwendung der NakajimaRechtsprechung von einer speziellen Verweisung auf Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte abhängen könnte, sei abwegig. Denn die gerichtliche Kontrolle könne nicht von einer förmlichen Voraussetzung abhängen, die ganz in das Belieben des Urhebers des in Frage stehenden Rechtsakts gestellt sei. Eine solche Voraussetzung wäre mit dem Rechtsstaat unvereinbar.

96. Zweitens wäre es rechtlich verfehlt, die Anwendung der NakajimaRechtsprechung auf Fälle zu beschränken, in denen die Verpflichtung, die sich aus dem GATT oder den WTO-Übereinkünften ergebe, positiv ausformuliert sei.

97. Zunächst erschiene eine solche Bedingung artifiziell, denn jede positive Verpflichtung lasse sich auch als Verbot formulieren, so beispielsweise die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Überdies enthielten die hier einschlägigen Artikel II Absatz 1 und XVII des GATS und Artikel XIII des GATT 1994 durchgehend positive Verpflichtungen. Schließlich stehe einer solchen Einschränkung das Urteil Nakajima entgegen, das die Vereinbarkeit von gemeinschaftlichen Antidumpingregelungen mit Artikel 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT, genehmigt durch den Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1, im Folgenden: Antidumpingkodex von 1979), zum Gegenstand gehabt habe. Diese Bestimmung enthalte eine negative Verpflichtung, die den Vertragsparteien die Verhängung von Antidumpingzöllen ohne Beachtung der Vorschriften des Antidumpingkodex von 1979 untersage.

98. Drittens wäre es rechtlich verfehlt, die Anwendung der NakajimaRechtsprechung auf die Fälle zu beschränken, in denen die sich aus dem GATT oder den WTO-Übereinkünften ergebende Verpflichtung in den fraglichen gemeinschaftlichen Rechtsakt aufgenommen oder durch ihn umgesetzt worden sei. Es gebe keine Entscheidung des Gerichtshofes oder des Gerichts, die diese Auslegung stütze. Zwar sei, was die Antidumpingstreitigkeiten angehe, der Antidumpingkodex von 1979 in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden. Dies rechtfertige aber nicht den generellen Schluss, dass die NakajimaRechtsprechung nur dann einschlägig sei, wenn der fragliche gemeinschaftliche Rechtsakt eine Rechtsnorm des GATT oder der WTO-Übereinkünfte umsetze. Diesem Schluss stehe das Urteil Italien/Rat (Reis) entgegen, in dem der Gerichtshof die NakajimaRechtsprechung angewandt habe, obgleich die Gemeinschaft Artikel XXIV Absatz 6 des GATT nicht in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt habe.

99. Rechtlich verfehlt wäre es viertens, die Anwendung der NakajimaRechtsprechung auf die Fälle zu beschränken, in denen der einzige Zweck, der mit dem in Frage stehenden gemeinschaftlichen Rechtsakt verfolgt werde, darin bestehe, Übereinstimmung mit den Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte herzustellen. Diese Fälle seien derart selten, dass eine solche Auslegung der NakajimaRechtsprechung ihren Sinn nähme. Die NakajimaRechtsprechung sei also auch dann anwendbar, wenn der in Frage stehende Rechtsakt mehrere einander widersprechende Zwecke verfolge, woraus sich für den Richter allein die Einschränkung ergebe, dass das vom Gesetzgeber geschaffene Gleichgewicht nicht zerstört werden dürfe.

100. Schließlich stehe der vorstehend entwickelten Auslegung der NakajimaRechtsprechung auch das Urteil Portugal/Rat nicht entgegen. In diesem Urteil habe der Gerichtshof die Auffassung, wonach den WTO-Übereinkünften unmittelbare Wirkung zukomme, aus einem rechtspolitischen Grund zurückgewiesen. Der Gerichtshof sei der Meinung gewesen, dass diese Auffassung darauf hinausliefe, der Gemeinschaft im Rahmen der WTO einseitig jeden Handlungsspielraum zu nehmen, während keine andere Vertragspartei eine gegenseitige Verpflichtung dieser Art gegenüber der Gemeinschaft eingegangen sei.

101. Die NakajimaRechtsprechung der im Urteil Portugal/Rat aufgestellten Bedingung der Gegenseitigkeit zu unterstellen, liefe darauf hinaus, ihr jeden Sinn zu nehmen. Der Kerngedanke der NakajimaRechtsprechung sei es gerade, dass sie definitionsgemäß für Fälle gelte, in denen die Gemeinschaft deshalb keinen Handlungsspielraum mehr habe, weil sie beschlossen habe, Normen des GATT oder WTO-Übereinkünfte umzusetzen.

102. Die Befürchtung, dass eine solche Auslegung eine Lawine von Klagen auslösen könnte, sobald die Gemeinschaft einer Entscheidung des DSB nicht nachkomme, sei grundlos, weil für diese Klagen weiterhin die Voraussetzung gelte, dass die Gemeinschaft eindeutig entschieden habe, eine Verpflichtung aus den WTO-Übereinkünften umzusetzen. Die Fallgestaltungen, in denen der Gemeinschaftsrichter die NakajimaRechtsprechung anwenden könne, seien daher begrenzt. Praktisch gehe es dabei nur um Fälle, in denen der Rat eindeutig beschlossen habe, einer Entscheidung der WTOOrgane zur Beilegung einer Streitigkeit nachzukommen, es sich aber erweise, dass die tatsächliche Umsetzung der Entscheidung in der Gemeinschaftsrechtsordnung diesem vom Rat verfolgten Ziel zuwiderlaufe.

103. Insoweit sei auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und der WTO-Streitigkeit Hormonrinder bestünden (Bericht des Berufungsgremiums vom 16. Januar 1998, WT/DS26/AB/R WT/DS48/AB/R, vom DSB angenommen am 13. Februar 1998). In der Sache Hormonrinder habe die Gemeinschaft klar entschieden, ihre Rechtsvorschriften nicht zu ändern, um den Entscheidungen im WTO-Streitbeilegungsverfahren nachzukommen. Da Verhandlungen über die Höhe einer Entschädigung gescheitert seien, habe die Gemeinschaft beschlossen, sich Vergeltungsmaßnahmen der obsiegenden Partei, d. h. der USA, auszusetzen. Im vorliegenden Fall hingegen habe die Gemeinschaft nicht beschlossen, die Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen, die für unvereinbar mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften erklärt worden seien, in Geltung zu belassen. Sie habe vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Entscheidungen des DSB nachkommen wolle.

104. Die Kommission weist diese Auslegung des Urteils Nakajima zurück. Sie erinnert daran, dass die Rechtsprechung trotz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung die Auffassung, wonach den WTO-Übereinkünften unmittelbare Wirkung zukomme, stets zurückgewiesen habe (Urteile International Fruit Company u. a. und Portugal/Rat). Ein Bericht des DSB könne für die Prüfung, ob eine Gemeinschaftsbestimmung mit einer Vorschrift der WTO vereinbar sei, nur dann berücksichtigt werden, wenn die sich aus der WTOVorschrift ergebende Verpflichtung unmittelbare Wirkung habe (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I6983, Randnr. 20).

105. Die Kommission wendet sich weiterhin gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen der NakajimaRechtsprechung.

106. Anders als die Klägerin meine, bestehe die erste dieser Anwendungsvoraussetzungen nicht in der Absicht, einer bestimmten Verpflichtung nachzukommen (to comply), sondern in der Absicht, sie umzusetzen (to implement) (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49). Diese Ausdrücke seien nicht gleichwertig: nachkommen habe eine wesentlich weitere Bedeutung als umsetzen. Es komme häufig vor, dass ein Staat oder die Gemeinschaft bestimmten Verpflichtungen nachzukommen beabsichtige, ohne sie indessen umsetzen zu wollen.

107. Auch die Auslegung der zweiten Anwendungsvoraussetzung einer bestimmten Verpflichtung gehe fehl. Eine bestimmte Verpflichtung stehe im Gegensatz zu einer allgemeinen Verpflichtung.

108. Angesichts dieser restriktiven Voraussetzungen seien Anwendungsbeispiele der NakajimaRechtsprechung selten. Sie beträfen in erster Linie Klagen gegen Antidumpingverordnungen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C188/88, NMB/Kommission, Slg. 1992, I1689; Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T163/94 und T165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II1381, vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II427, und vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T33/98 und T34/98, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II3837, Randnr. 105). Das einzige Beispiel für die Anwendung der NakajimaRechtsprechung außerhalb des Bereichs des Antidumping sei das Urteil Italien/Rat (Reis). Alle anderen Versuche, die NakajimaRechtsprechung zur Anwendung zu bringen, seien gescheitert (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C317/99, Kloosterboer Rotterdam, Slg. 2001, I9863, Deutschland/Rat [Bananen] und Portugal/Rat; Urteile in den Rechtssachen Bocchi Food Trade International/Kommission und Cordis/Kommission und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T. Port/Kommission).

109. Nach Auffassung der Kommission müssen für eine Anwendung der NakajimaRechtsprechung die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein.

110. Erstens müsse es sich bei der bestimmten Verpflichtung um die positive Verpflichtung zu einem bestimmten Tätigwerden handeln. Ein Beispiel für diese Art von Verpflichtungen gäben die Antidumpingkodexe des GATT. Eine Empfehlung oder Entscheidung des DSB könne keine bestimmte Verpflichtung begründen, weil sie nur die allgemeine Verpflichtung statuiere, den in Frage stehenden Rechtsakt in Einklang mit den Vorschriften der WTO zu bringen. Denn es sei Sache der betroffenen Vertragspartei, über die Maßnahmen zu entscheiden, die die Übereinstimmung ihrer Rechtsordnung mit diesen Vorschriften sicherstellen sollten.

111. Zweitens sei die NakajimaRechtsprechung nur anwendbar, wenn der fragliche gemeinschaftliche Rechtsakt eine bestimmte Verpflichtung im Rahmen der WTO in die Gemeinschaftsrechtsordnung inkorporiere oder in dieser umsetze. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Ausdruck umsetzen.

112. Drittens sei die NakajimaRechtsprechung nur dann anwendbar, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht verschiedene einander widersprechende Ziele verfolge.

113. Viertens verlange die NakajimaRechtsprechung, dass der fragliche Gemeinschaftsakt auf die bestimmten Verpflichtungen aus dem WTO-Recht, die er umsetzen solle, ausdrücklich Bezug nehme.

Würdigung durch das Gericht

114. Die WTOÜbereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47). Diese Rechtstexte sind nicht geeignet, Rechte des Einzelnen zu begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten berufen könnte (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C300/98 und C392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I11307, Randnr. 44).

115. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des fraglichen gemeinschaftlichen Rechtsakts anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

116. Die Klägerin beruft sich nur auf die erste dieser Ausnahmen. Sie macht geltend, dass die Gemeinschaft mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1637/98, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung Nr. 2362/98 festgelegt sind, eine im Rahmen der WTO eingegangene bestimmte Verpflichtung im Sinne der Rechtsprechung, die im Anschluss an das Urteil Nakajima ergangen sei, habe umsetzen wollen.

117. Die im Urteil Nakajima formulierte Regel soll es dem Einzelnen ausnahmsweise ermöglichen, sich inzident auf eine Verletzung der Vorschriften des GATT oder der WTOÜbereinkünfte durch die Gemeinschaft oder ihre Organe zu berufen. Als Ausnahme von dem Grundsatz, wonach der Einzelne Bestimmungen der WTOÜbereinkünfte vor dem Gemeinschaftsrichter nicht unmittelbar geltend machen kann, ist diese Regel restriktiv auszulegen.

118. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht den im Urteil Nakajima entwickelten Grundsatz auf Klagen Einzelner hin bisher nur angewandt haben, um inzident zu prüfen, ob Antidumpingverordnungen mit den Vorschriften der Antidumpingkodexe von 1979 und 1994 vereinbar waren (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT von 1994; Beschluss Nr. 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der UruguayRunde [1986-1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1, Anhang 1 A).

119. So haben der Gerichtshof und das Gericht bei verschiedenen Gelegenheiten Klagegründe geprüft, die die Vereinbarkeit von Antidumpingverordnungen mit den Vorschriften der Antidumpingkodexe zum Gegenstand hatten (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C105/90, Goldstar/Rat, Slg. 1992, I677, Randnrn. 31 ff., Urteil NMB/Kommission, Randnr. 23, Urteile NTN Corporation/Rat, Randnr. 65, und NMB France u. a./Kommission, Randnr. 99), und diese in zwei Fällen als stichhaltig beurteilt (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I79, Randnrn. 52 ff., und Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache T256/97, BEUC/Kommission, Slg. 2000, II101, Randnrn. 63 ff.).

120. Außerhalb des besonderen Kontextes der Antidumpingstreitigkeiten haben der Gerichtshof und das Gericht eine Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima aufbauenden Rechtsprechung jedoch verneint. So haben es der Gerichtshof und das Gericht abgelehnt, auf die Klagen Einzelner hin, mit denen bestimmte Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen gerügt worden waren, die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Licht von Vorschriften der WTOÜbereinkünfte zu überprüfen (Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I3159, Urteile in den Rechtssachen Cordis/Kommission und Bocchi Food Trade International/Kommission und vom 20. März 2001 in der Rechtssache T. Port/Kommission); ebenso haben sie im Fall von Klagen entschieden, mit denen bestimmte Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften über die Behandlung von Nutztieren mit hormonal wirkenden Stoffen gerügt worden waren (Urteile des Gerichts vom 11. Januar 2002 in den Rechtssachen T174/00, Biret International/Rat, Slg. 2002, II17, und T210/00, Biret et Cie/Rat, Slg. 2002, II47).

121. Es ist jedoch hervorzuheben, dass die einschlägigen Abkommen des GATT und der WTO im Bereich des Antidumping jeder Vertragspartei unmittelbar die Verpflichtung auferlegten, ihre nationalen Rechtsvorschriften dem Wortlaut der Übereinkünfte anzugleichen. So gab es der Antidumpingkodex von 1979 in Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a (Innerstaatliche Rechtsvorschriften) den Vertragsparteien auf, alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art [zu unternehmen], um sicherzustellen, dass spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen. Der Antidumpingkodex von 1994 enthält in Artikel 18 Absatz 4 eine ähnliche Bestimmung

122. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, änderte der Rat die Regelungen für Antidumpingverfahren. So erließ der Rat nach der Verabschiedung des Antidumpingkodex von 1979 die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1). Es ist insbesondere den Begründungserwägungen dieser Verordnung (dritte und vierte Begründungserwägung) zu entnehmen, dass die Gemeinschaftsregeln zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren wegen der 1979 in der TokioRunde geschlossenen multilateralen Handelsübereinkommen geändert werden mussten, da es dem Rat zur Aufrechterhaltung des mit diesen Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten notwendig [schien], dass die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie in den Rechtsvorschriften oder Praktiken zum Ausdruck kommt, Rechnung trägt. Die Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), deren Übereinstimmung mit dem Antidumpingkodex von 1979 in der Rechtssache Nakajima streitig war, enthielten identische Formulierungen und verwiesen ebenfalls darauf, dass die gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt wurde, so insbesondere mit den Verpflichtungen aus Artikel VI des GATT und aus dem Antidumpingkodex von 1979.

123. Ebenso änderte die Gemeinschaft nach der Annahme des Antidumpingkodex von 1994 ihre internen Regelungen über Antidumpingverfahren, indem sie erst die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1) und anschließend die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) erließ. In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3283/94 wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen im Jahr 1994 angemessen [sei], die Regelung der Gemeinschaft zur Berücksichtigung dieses neuen Übereinkommens zu ändern (dritte Begründungserwägung). Weiter heißt es in diesen Begründungserwägungen, dass es zur Aufrechterhaltung des mit diesem Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig [sei], dass die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt (vierte Begründungserwägung). Schließlich heißt es dort: Angesichts des Umfangs der Änderungen [durch den Antidumpingkodex von 1994] und zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Umsetzung der neuen Regeln sollte der Wortlaut des neuen Übereinkommens so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden (fünfte Begründungserwägung). Diese Darlegungen wurden in die Begründungserwägungen der im Urteil Petrotub und Republica/Rat einschlägigen Verordnung Nr. 384/96 übernommen.

124. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima fußenden Rechtsprechung nicht von vornherein auf den Bereich des Antidumping beschränkt ist. Sie kann auch in anderen den Bestimmungen der WTOÜbereinkünfte unterliegenden Bereichen angewandt werden, soweit das Wesen und der Inhalt dieser Übereinkünfte und der Gemeinschaftsvorschriften, deren Rechtmäßigkeit in Frage steht, dem vorstehend erörterten Wesen und Inhalt der Antidumpingkodexe des GATT und der ihre Umsetzung in das Gemeinschaftsrecht gewährleistenden Antidumping-Grundverordnungen vergleichbar sind.

125. Damit ist festzustellen, dass mit der Anwendungsvoraussetzung der NakajimaRechtsprechung, wonach der als rechtswidrig gerügte gemeinschaftliche Rechtsakt zu dem Zweck erlassen sein muss, eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umzusetzen, insbesondere verlangt wird, dass der Rechtsakt speziell die Umsetzung von Vorschriften, die sich aus den WTOÜbereinkünften ergeben, in das Gemeinschaftsrecht sicherstellt.

126. Anders als die Klägerin meint, steht das Urteil Italien/Rat (Reis) dieser Auslegung der NakajimaRechtsprechung nicht entgegen. Denn im Entscheidungssachverhalt dieses Urteils stand eine Gemeinschaftsverordnung in Frage, die entsprechend bilateralen Vereinbarungen mit Drittstaaten erlassen worden war, deren Abschluss auf Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT basierte. In diesen Vereinbarungen hatte sich die Gemeinschaft verpflichtet, zugunsten dieser Drittstaaten Zollkontingente für Reis zu eröffnen. Die in jener Rechtssache in Frage stehende Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1522/96 des Rates vom 24. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis, ABl. L 190, S. 1) sollte somit Vorschriften aus bilateralen Vereinbarungen umsetzen, die nach Verhandlungen im Rahmen des GATT geschlossen worden waren. Damit sollte die Verordnung eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung umsetzen (Urteil Italien/Rat [Reis], Randnr. 20).

127. Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die NakajimaRechtsprechung im vorliegenden Fall anwendbar ist.

Zur Anwendung der NakajimaRechtsprechung im vorliegenden Fall

Vorbringen der Parteien

128. Die Klägerin meint, dass die Anwendungsvoraussetzungen der NakajimaRechtsprechung hier vorlägen, und unterstreicht insbesondere die Unterschiede, die zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Entscheidungssachverhalt des Urteils Bocchi Food Trade International/Kommission bestünden.

129. So sei erstens die Anwendungsvoraussetzung einer beabsichtigten Umsetzung der WTO-Vorschriften erfüllt. Als die Gemeinschaft 1998 beschlossen habe, die Regelung von 1993 zu ändern, habe sie die Absicht gehabt, den Entscheidungen der Streitbeilegungsinstanzen der WTO nachzukommen.

130. Zum Beweis dafür, dass die Gemeinschaft diese Absicht verfolgte, beruft sich die Klägerin auf folgende Gesichtspunkte.

131. Erstens habe die Gemeinschaft am 16. Oktober 1997 in einer Sitzung des DSB erklärt, dass sie ihre internationalen Verpflichtungen in dieser Angelegenheit in vollem Umfang einhalten werde.

132. Zweitens heiße es in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1637/98 des Rates:

Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern gemäß Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ist in Bezug auf verschiedene Aspekte zu ändern.

Die von der Gemeinschaft im Rahmen der [WTO] eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten AKPEGAbkommens müssen eingehalten werden; gleichzeitig müssen die Ziele der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen weiter verfolgt werden.

133. Drittens erlege Artikel 20 Buchstabe e der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 der Kommission die Verpflichtung auf, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen [zu erlassen], die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrages geschlossenen Abkommen ergeben.

134. Viertens handele es sich bei den WTOÜbereinkünften um Abkommen, die die Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 300 EG geschlossen habe.

135. Fünftens habe die Kommission in ihrer Begründung für den Entwurf der Verordnung Nr. 1637/98 ausgeführt:

(1) Das [DSB der WTO] hat in einer Entscheidung festgestellt, dass bestimmte Einfuhrregelungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen gegen die Vorschriften des GATT und des GATS verstoßen. Diese Verstöße betreffen die Einfuhrlizenzen, die gegenwärtige Aufteilung der Zollkontingente und andere Aspekte des Rahmenabkommens für Bananen einschließlich der Vergabe von Einfuhrlizenzen in den Signatarstaaten und bestimmter festgesetzter Mengen für traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten.

(2) Andere Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen sind dadurch nicht in Frage gestellt. Zu diesen gehören die mit unseren Verpflichtungen aus dem GATT zusammenhängende Bemessung der Zollkontingente und der Zollsätze inner- und außerhalb der Kontingente, die Präferenz für traditionelle Einfuhren und die Zollvorzugsbehandlung für nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Ländern sowie der Beihilfemechanismus für Gemeinschaftserzeuger.

(3) Daher ist der Rat um eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu ersuchen, um diese mit unseren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der WTO und dem Vierten Abkommen von Lomé in Einklang zu bringen, wobei die Unterstützung der Gemeinschaftserzeuger und ein angemessenes, den Verbraucherinteressen gerecht werdendes Angebot auf dem Markt beizubehalten sind.

136. Sechstens beruft sich die Klägerin auf folgenden Passus aus dem Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T11/99 (Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II2653, Randnr. 6):

Nachdem das [DSB] der WTO bestimmte Aspekte [der] Einfuhrregelung für Bananen für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar erklärt hat, wurden die Verordnungen [Nrn. 1637/98 und 2362/98] erlassen, um diese Unvereinbarkeit zu beseitigen.

137. Siebtens habe der Präsident der Kommission, Herr Santer, am 10. November 1998 an Präsident Clinton zu den Verordnungen Nrn. 1637/98 und 2362/98 geschrieben:

Nach der Entscheidung des Berufungsgremiums der WTO hat die Europäische Union Schritte eingeleitet, um ihre Einfuhrregelung bis zum 1. Januar 1999 in Einklang mit den Vorschriften der WTO zu bringen.

138. Achtens sei daran zu erinnern, dass das seinerzeit für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied, Herr L. Brittan, am 27. Januar 1999 auf die schriftliche Anfrage P-4069/98 der Europaabgeordneten Yvonne Sandberg-Fries (ABl. C 182, S. 188) geantwortet habe:

Die Gemeinschaft hat die Empfehlungen des [DSB der WTO] vom 25. September 1997 im Bananenstreit umgesetzt, indem sie die notwendigen Maßnahmen erließ, um die Gemeinschaftsregelung für Bananen mit den WTO-Vorschriften in Einklang zu bringen. Am 20. Juli 1998 verabschiedete der Rat die Verordnung [Nr. 1637/98]. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung [Nr. 2362/98]. Diese Regelungen wurden in dem festgesetzten angemessenen Zeitraum erlassen, der am 1. Januar 1999 endete.

139. Neuntens sei hinzuweisen auf folgenden Auszug aus den Erläuterungen der Kommission vom 10. November 1999 zu ihrem Vorschlag einer Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (KOM[1999] 582 vom 10. November 1999):

Im Anschluss an eine Entscheidung des [DSB der WTO] im Jahr 1997 erließ der Rat am 20. Juli 1998 die Verordnung [Nr. 1637/98], um unter Wahrung der anderen Ziele der Gemeinschaft diejenigen Teile der Einfuhrregelung, die für unvereinbar mit den Vorschriften der WTO erachtet worden waren, in Einklang mit unseren Verpflichtungen gegenüber der WTO zu bringen.

140. Zehntens beruft sich die Klägerin auf einen Schriftsatz der Gemeinschaft vom 10. November 1999 in der Sache Vereinigte Staaten von Amerika - Maßnahmen betreffend die Einfuhr von bestimmten Waren mit Herkunft aus den Europäischen Gemeinschaften, in der der Panelbericht vom 17. Juli 2000 (WTO/DS165/R) angenommen wurde; in diesem Schriftsatz führte die Gemeinschaft aus:

3. Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung [Nr. 1637/98] erlassen. Die Verordnung Nr. 1637/98 trat am 31. Juli 1998 in Kraft und war seit dem 1. Januar 1999 anwendbar. Auf der Grundlage der ihr vom Rat erteilten Ermächtigung hat die Kommission die Verordnung [Nr. 2362/98] erlassen. Sie ist am 1. November 1998 in Kraft getreten und ist uneingeschränkt anwendbar seit dem 1. Januar 1999.

4. Die mit diesen Verordnungen eingeführten Änderungen haben ein völlig neues Regelwerk geschaffen und betreffen insbesondere die Teile der vorher geltenden Regelung für Bananen, die für unvereinbar mit den WTO-Vorschriften im Rahmen des GATT und des GATS erachtet wurden.

141. Elftens verweist die Klägerin darauf, dass die Kommission in einem vom 5. Mai 2000 datierenden, veröffentlichten Dokument zu den Streitigkeiten über Bananen mitgeteilt habe:

Pascal Lamy erklärte, dass die EU in diesem Bereich nur eine Politik verfolgt, nämlich die, der Entscheidung der WTO nachzukommen.

142. Auch die zweite für die NakajimaRechtsprechung geltende Anwendungsvoraussetzung, wonach eine in den WTOÜbereinkünften übernommene bestimmte Verpflichtung bestehen müsse, ist nach Auffassung der Klägerin erfüllt. Nach den verschiedenen Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der WTO seien die nach dem WTO-Recht bestehenden Verpflichtungen der Gemeinschaft hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen und der Aufteilung der lateinamerikanischen Kontingente eindeutig und wohlbekannt. Die Gemeinschaft und insbesondere die Kommission könnten nicht länger behaupten, sie hegten Zweifel an der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen mit den Vorschriften der WTO.

143. Habe die Kommission im vorliegenden Fall beabsichtigt, einer Streitbeilegungsentscheidung der WTO-Instanzen nachzukommen, so ergebe sich aus eben dieser Entscheidung, welches die bestimmte Verpflichtung sei, von der die zweite Anwendungsvoraussetzung der NakajimaRechtsprechung abhänge. Dass in Streitbeilegungsverfahren der WTO eine Entscheidung ergehe, sei zwar allein für die Anwendung dieser Rechtsprechung noch nicht ausreichend. Sei diese Rechtsprechung aber anwendbar, so bilde eine Streitbeilegungsentscheidung der WTO eine wichtige Auslegungshilfe für den Gemeinschaftsrichter, der das Recht der WTO anzuwenden habe. Hingegen erschiene es überzogen, auf der Grundlage von Randnummer 20 des Urteils Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I6983 annehmen zu wollen, dass eine solche Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter nur dann berücksichtigt werden könne, wenn sie auf einer Norm der WTOÜbereinkünfte mit unmittelbarer Wirkung beruhe. Diese Beurteilung hänge nämlich eng damit zusammen, dass sich der Kläger in der Rechtssache Atlanta gerade auf die unmittelbare Wirkung der WTOÜbereinkünfte berufen habe.

144. Es stehe auch eindeutig fest, welche Bestimmungen der WTOÜbereinkünfte durch die Verordnung Nr. 2362/98 verletzt seien, nämlich Artikel XIII Absatz 2 des GATT 1994 und die Artikel II und XVII des GATS. Diese Bestimmungen habe die Kommission, wie oben erwähnt, in ihren Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung Nr. 1637/98 auch klar benannt. Es sei weiterhin daran zu erinnern, dass sich der Rat in einem Dokument Nr. 7193/98 vom 2. April 1998 mit dem Titel Progress Report ausdrücklich auf das fundamentale Erfordernis bezogen habe, jede faktische oder rechtliche Diskriminierung zu vermeiden. Der Ausdruck faktische Diskriminierung sei ein unmittelbarer Verweis auf die Entscheidungen des Berufungsgremiums und des Panels von 1997.

145. Auch Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 orientiere sich unmittelbar an Artikel XIII Absatz 2 des GATT 1994, so dass er sogar der Anforderung einer Übernahme in das Gemeinschaftsrecht genüge, die die Kommission zu den Anwendungsvoraussetzungen der NakajimaRechtsprechung rechnen wolle.

146. Drittens stehe der Anwendung der NakajimaRechtsprechung im vorliegenden Fall auch das Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission nicht entgegen, wo es heiße (Randnrn. 63 und 64):

Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTOÜbereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der WTOVorschriften zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

Weder die Berichte des WTOPanels vom 22. Mai 1997 noch der Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO am 25. September 1997 bestätigt wurde, enthielten bestimmte von der Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 umgesetzte Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. für das GATT 1947 Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I2069, Randnr. 31). Ebenso wenig verweist die Verordnung Nr. 2362/98 ausdrücklich auf bestimmte Verpflichtungen aus den Berichten der WTOOrgane oder auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTOÜbereinkommens enthaltenen Übereinkünfte.

147. Unter Bezugnahme auf die von der Gemeinschaft verfolgte Absicht habe das Gericht in Randnummer 63 des Urteils lediglich an die in den Urteilen Nakajima und Fediol/Kommission entwickelte Regel erinnert. In Randnummer 64 habe das Gericht nur festgestellt, dass eine entsprechende Absicht der Kommission seinerzeit nicht bestanden habe, da es offenbar mit keiner anderen Frage befasst worden sei. Zwar habe das Gericht im Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission die Frage, ob es eine solche Absicht der Kommission gegeben habe, mutmaßlich richtig beurteilt. Im vorliegenden Fall gehe es indessen nicht um die Absicht der Kommission, sondern um die der Gemeinschaft, und diese habe, anders als die Kommission, zweifelsfrei die Absicht gehabt, mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1637/98 ihren Verpflichtungen aus dem Recht der WTO nachzukommen.

148. In Randnummer 104 ihrer Klagebeantwortung im vorliegenden Fall habe die Kommission ausdrücklich eingeräumt, dass die Gemeinschaft die Absicht [gehabt habe], eine mit allen im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen vereinbare Regelung für Bananen zu schaffen.

149. Überdies sei zu bedenken, dass sich die Klägerin in der Rechtssache Bocchi Food Trade International/Kommission nicht auf die Anwendbarkeit der NakajimaRechtsprechung berufen habe, sondern lediglich auf den Grundsatz nemini licet venire contra factum proprium, und auch dies nur in der mündlichen Verhandlung. Die damalige Klägerin habe zur von der Gemeinschaft verfolgten Absicht keine Beweismittel vorgebracht. Damit sei dem Gericht eine endgültige Beurteilung dieser Frage in jener Rechtssache nicht möglich gewesen, während sie selbst als Klägerin im vorliegenden Fall zur Entscheidung über diese Frage umfassende Beweise vorgelegt habe.

150. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Mit dem Erlass der Regelung von 1999 habe die Gemeinschaft ihren im Rahmen des GATT und der WTO eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, diese aber nicht umsetzen wollen.

151. So finde sich in der Verordnung Nr. 2362/98, wie das Gericht bereits in Randnummer 64 des Urteils Bocchi Food Trade International/Kommission festgestellt habe, keinerlei ausdrückliche Bezugnahme auf bestimmte Verpflichtungen aus dem GATT oder im Zusammenhang mit der WTO.

152. Die NakajimaRechtsprechung sei nicht anwendbar, wenn gemeinschaftliche Maßnahmen in Frage stünden, mit denen einer Entscheidung des DSB entsprochen werden solle. Denn nach dem Erlass einer Entscheidung oder Empfehlung des DSB oder eines Panels belasse das DSU der unterlegenen Partei die Wahl zwischen verschiedenen Optionen (Entschädigung, Aussetzung von Zugeständnissen, Vereinbarung); für eine Panelentscheidung zur Durchführung gelte nichts anderes. Das DSU gebe Verhandlungslösungen den Vorzug. In einer solchen Sachlage die NakajimaRechtsprechung anzuwenden, hieße daher, der unterlegenden Partei jeden Handlungsspielraum zu nehmen. Denn die gegnerische Partei hätte kaum Anlass, im Verhandlungswege eine beiderseitig zufrieden stellende Lösung zu finden, wenn sie die Gewissheit hätte, dass ihre eigenen Marktbeteiligten bei den Gemeinschaftsgerichten Schadensersatz oder eine Nichtigerklärung der fraglichen Maßnahmen erwirken könnten. Eine unmittelbare Anwendung der WTOÜbereinkünfte, um damit die Nichtigkeit von Gemeinschaftsregelungen zu begründen, nähme den vom DSU vorgesehenen Optionen ihre Wirkung (Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 38 bis 40).

153. Wenn im Übrigen die Gemeinschaft eine Entschädigung vorschlage oder wenn Zugeständnisse ausgesetzt würden, so werde dadurch das generelle Gleichgewicht der im Rahmen der WTO vorgesehenen Zugeständnisse wiederhergestellt. Würde in einer solchen Situation die Leistung von Schadensersatz angeordnet, so müsste die Gemeinschaft für denselben Verstoß gegen WTO-Vorschriften der WTO doppelt bezahlen.

154. Mit der Auslegung, die die Klägerin vorschlage, werde außerdem die fehlende Gegenseitigkeit zwischen der Gemeinschaft und den übrigen Vertragsparteien der WTO übersehen. Gerade diesen Aspekt aber habe der Gerichtshof im Urteil Portugal/Kommission hervorgehoben. Insbesondere die USA seien verschiedenen Entscheidungen der Panels und des DSB nicht nachgekommen (DS/136, Vereinigte Staaten von Amerika - AntiDumping Act of 1916, DS/160, Vereinigte Staaten von Amerika - Section 110[5] of the Copyright Act, und DS/108, Vereinigte Staaten von Amerika - Foreign Sales Corporation), ohne dass die Marktbeteiligten der Gemeinschaft vor den amerikanischen Gerichten Schadensersatz einklagen könnten.

155. Das Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission habe im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 2362/98 klargestellt, dass sich aus den Panelberichten und DSB-Entscheidungen keinerlei bestimmte Verpflichtungen ergäben. Diese Beurteilung sei im Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft bestätigt worden.

Würdigung durch das Gericht

156. Um festzustellen, ob der als rechtswidrig gerügte gemeinschaftliche Rechtsakt mit dem Ziel erlassen wurde, im Sinne der Nakajima-Rechtsprechung eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umzusetzen, sind die spezifischen Merkmale zum einen dieses Rechtsakts und zum anderen der geltend gemachten einschlägigen Vorschriften der WTO-Übereinkünfte zu prüfen.

157. Im vorliegenden Fall lassen weder die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin bestreitet, noch die nach Auffassung der Klägerin verletzten Vorschriften der WTOÜbereinkünfte den Schluss zu, dass im Sinne der NakajimaRechtsprechung die Absicht bestanden hätte, eine im Rahmen der WTO übernommene, bestimmte Verpflichtung umzusetzen.

158. Was die WTOÜbereinkünfte angeht, so beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Artikel XIII des GATT 1994 und die Artikel II und XVII des GATS durch die Gemeinschaft; dieser Rechtsverstoß sei im Hinblick auf die Regelung von 1993 durch die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 und sodann im Hinblick auf verschiedene in der Verordnung Nr. 2362/98 enthaltene Vorschriften der Regelung von 1999 durch den Panelbericht vom 6. April 1999 und die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 festgestellt worden.

159. Jedoch weisen diese Vorschriften des GATT 1994 und des GATS nicht die Merkmale auf, die eine Anwendung der NakajimaRechtsprechung zuließen. Denn in Artikel XIII des GATT 1994 (Nichtdiskriminierende Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen) und in den Artikeln II (Meistbegünstigung) und XVII (Inländerbehandlung) des GATS sind Grundsätze und Verpflichtungen niedergelegt, die nach ihrem Wortlaut, ihrem Wesen und ihrer Tragweite Grundsätze und Verpflichtungen allgemeiner Art sind. Damit unterscheiden sich diese Vorschriften klar von denen der Antidumping-Kodexe von 1979 und 1994. Insoweit genügt etwa der Hinweis, dass in den Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 3283/94 und 384/96 hervorgehoben wird, dass der Antidumping-Kodex von 1994 neue und ausführliche Regeln [enthält], insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren für die Einleitung und die darauf folgende Untersuchung, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Fakten, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen.

160. Im Übrigen begründen weder das GATT 1994 noch das GATS für ihre Unterzeichner eine Verpflichtung zur Anpassung ihres innerstaatlichen Rechts, wie sie in Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a des Antidumping-Kodex von 1979 und Artikel 18 Absatz 4 des Antidumping-Kodex von 1994 statuiert wird.

161. Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin dahin ausgelegt werden könnte, dass mit ihm ein Verstoß der Gemeinschaft gegen ihre Verpflichtung zur Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB geltend gemacht wird, kann es nicht durchgreifen. Wenn nämlich auch die Kommission der Auffassung ist, dass der unterlegenen Partei durch das DSU - völkerrechtlich - vorgeschrieben wird, eine Regelung, die durch eine Entscheidung des DSB für mit WTO-Recht unvereinbar erklärt worden ist, mit den WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen, so ist diese Verpflichtung, interne Regelungen in Übereinstimmung mit internationalen Bindungen aus den WTOÜbereinkünften zu bringen, unbestreitbar allgemeiner Art und steht darin im Gegensatz zu den Vorschriften der Antidumping-Kodexe. Folglich kann sie eine Anwendung der NakajimaRechtsprechung nicht rechtfertigen.

162. Insoweit genügt im Übrigen - ohne dass die von der Klägerin neben der Anwendbarkeit der NakajimaRechtsprechung nicht gesondert angesprochene Frage geklärt zu werden braucht, welche etwaigen schadensersatzrechtlichen Folgen es für den Einzelnen haben kann, wenn die Gemeinschaft eine die Unvereinbarkeit eines Gemeinschaftsakts mit Vorschriften der WTO feststellende Entscheidung des DSB nicht umsetzt - der Hinweis, dass das DSU keinen Mechanismus für eine gerichtliche Beilegung internationaler Streitigkeiten im Wege von Entscheidungen vorsieht, die eine ähnliche Bindungswirkung hätten wie Gerichtsentscheidungen in der internen Rechtsordnung der Vertragsparteien. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die WTOÜbereinkünfte bei ihrer Auslegung im Licht ihres Gegenstands und Zieles nicht die geeigneten rechtlichen Mittel bestimmen, um sie nach Treu und Glauben in die interne Rechtsordnung der Vertragsparteien umzusetzen. Dabei hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass mit dem Streitbeilegungsmechanismus trotz dessen Stärkung durch die WTO-Übereinkünfte den Verhandlungen zwischen den Mitgliedern ein hoher Stellenwert eingeräumt wird (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 36). Weiter hat der Gerichtshof in den Randnummern 37 bis 40 des Urteils Portugal/Rat ausgeführt:

Erstes Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist gemäß Artikel 3 Absatz 7 [DSU] zwar grundsätzlich die Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den WTOVorschriften unvereinbar befunden werden. Wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahmen praktisch nicht möglich ist, kann jedoch als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der betreffenden Maßnahme auf Schadensersatzleistungen zurückgegriffen werden.

Zwar ist die Entschädigung nach Artikel 22 Absatz 1 DSU nur eine vorübergehende Maßnahme, die zur Verfügung steht, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen des in Artikel 2 Absatz 1 DSU vorgesehenen Streitbeilegungsgremiums nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden; diese Vorschrift gibt der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den WTOÜbereinkünften in Einklang zu bringen, den Vorrang.

Doch sieht Artikel 22 Absatz 1 DSU vor, dass ein Mitglied, das seiner Pflicht zur Ausführung der genannten Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommt, falls es darum ersucht wird, vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit jeder Partei aufnimmt, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen.

Dürften die Gerichte mit den WTOÜbereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden, so würde den Legislativ und Exekutivorganen der Mitglieder somit die ihnen in Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, selbst wenn diese nur als vorübergehende zulässig sind.

163. Diese Beurteilung lässt sich nicht auf die Fälle begrenzen, in denen der angemessene Zeitraum gemäß Artikel 21 Absatz 3 DSU für die Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB noch nicht verstrichen ist.

164. Denn auch nach dem Ende dieses Zeitraums und der Festsetzung einer Entschädigung oder Aussetzung von Zugeständnissen gemäß Artikel 22 DSU räumt das DSU den Verhandlungen zwischen den Parteien weiterhin einen hohen Stellenwert ein. So sieht etwa Artikel 21 Absatz 6 DSU ausdrücklich vor, dass, [s]ofern das DSB nichts anderes beschließt,... die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen auf die Tagesordnung der Sitzung des DSB sechs Monate nach der Entscheidung über einen angemessenen Zeitraum gemäß Absatz 3 gesetzt [wird] und so lange auf der Tagesordnung der Sitzungen des DSB bleiben [wird], bis die Frage geklärt ist. Desgleichen überwacht das DSB, wenn es die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstiger Pflichten gestattet, gemäß Artikel 22 Absatz 8 DSU [n]ach Artikel 21 Absatz 6... weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Diese Vorschrift bestimmt ferner, dass [d]ie Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten... vorübergehend [ist] und... nur so lange angewendet [wird], bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird.

165. Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Streitigkeit, die zu der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 und dem Panelbericht vom 6. April 1999 sowie zur späteren Gestattung einer Aussetzung von Zugeständnissen zum Nachteil der Gemeinschaft geführt hat, im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch anhängig war und weiterhin auf der Tagesordnung des DSB stand (vgl. oben, Randnr. 39).

166. Folglich kann der Gemeinschaftsrichter, da andernfalls Artikel 21 Absatz 6 DSU seine Wirkung genommen würde, insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Artikel 235 EG nicht die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsrechtsakte prüfen, solange die Frage der Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nicht gelöst ist, und zwar, wie Artikel 22 Absatz 8 DSU vorsieht, einschließlich der Fälle, in denen eine Entschädigung geleistet oder andere Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt wurden, die Empfehlungen, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, jedoch nicht umgesetzt wurden (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 30. September 2003 in der Rechtssache C93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I10497, Randnr. 62, und in der Rechtssache C94/02 P, Birret et Cie/Rat, Slg. 2003, I10565, Randnr. 65).

167. Was die Merkmale der Verordnung Nr. 2362/98 angeht, so ist den von der Klägerin eingereichten Beweismitteln sowie den Unterlagen und Äußerungen der Kommission zu entnehmen, dass die Gemeinschaft die Regelung von 1999, zu der die Verordnung Nr. 2362/98 gehört, erließ, um auf die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 hin ihren im Rahmen der WTOÜbereinkünfte übernommenen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T254/97, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II2743, Randnr. 26). Allerdings wird durch diese Beweismittel, Unterlagen und Äußerungen nicht belegt, dass die Gemeinschaft die Absicht verfolgte, im Rahmen der WTOÜbereinkünfte übernommene Verpflichtungen im Sinne der NakajimaRechtsprechung umzusetzen.

168. Die Umstände, unter denen die Verordnung Nr. 2362/98 erlassen wurde, sind nämlich nicht den Umständen vergleichbar, unter denen die AntidumpingVerordnungen ergingen, auf die die NakajimaRechtsprechung angewandt wurde. Mit der Verordnung Nr. 2362/98 werden keine auf einer WTOÜbereinkunft beruhenden Vorschriften in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt, um das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien dieser Übereinkunft aufrechtzuerhalten. So hat das Gericht entschieden, dass [w]eder die Berichte des WTO-Panels vom 22. Mai 1997 noch der Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom [DSB] der WTO am 25. September 1997 bestätigt wurde,... bestimmte von der Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 umgesetzte Verpflichtungen im Sinne der [Nakajima]Rechtsprechung [enthielten] (Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64).

169. Überdies reflektieren die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2362/98 über die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Aufteilung der nationalen Zollunterkontingente, gegen die die Klägerin sich wendet, nicht einen Komplex von neuen und detaillierten Vorschriften im Rahmen der WTO-Übereinkünfte, sondern führen eine Regelung zur Verwaltung der Zollkontingente ein, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen erlassen wurde. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und im Folgenden geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen... nicht sicherstellen [soll], dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Gemeinschaft umgesetzt wird, und... auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen des GATT [verweist] (Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 28).

170. Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft mit dem Erlass der Regelung von 1999, insbesondere der Verordnung Nr. 2362/98, nicht im Sinne der NakajimaRechtsprechung eine bestimmte, im Rahmen der WTOÜbereinkünfte übernommene Verpflichtung umsetzen wollte. Folglich kann die Klägerin einen Verstoß der Gemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen aus den WTOÜbereinkünften nicht geltend machen.

171. Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes hat die Klägerin somit nicht nachgewiesen, dass ein rechtswidriges Handeln vorliegt, das die Haftung der Gemeinschaft begründen kann.

3. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die der Kommission vom Rat erteilte Ermächtigung zur Durchführung der Verordnung Nr. 1637/98

Vorbringen der Parteien

172. Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission die Grenzen der Ermächtigung überschritten, die ihr der Rat für die Durchführung der Verordnung Nr. 1637/98 erteilte. Mit dem Erlass dieser Verordnung habe der Rat unzweifelhaft die Absicht verfolgt, die Verpflichtungen aus den WTOÜbereinkünften umzusetzen. Insoweit sei an den Wortlaut von Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 zu erinnern:

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen unter anderem... e) die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 [EGVertrag, jetzt Artikel 300 EG] geschlossenen Abkommen ergeben.

173. Was die Erteilung der Einfuhrlizenzen angehe, so habe die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse aus Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 den Willen des Rates ignoriert, die Vereinbarkeit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen mit den WTOÜbereinkünften zu gewährleisten. Die Kommission habe sich mit oberflächlichen Retuschen an der Regelung von 1993 begnügt, das System für die Erteilung der Einfuhrlizenzen aber in seinen Grundzügen beibehalten. Diese leichten Änderungen seien jedoch im Panelbericht vom 6. April 1999 für mit dem Recht der WTO unvereinbar erklärt worden.

174. Was die Aufteilung der Kontingente nach Ländern anbelange, so habe die Kommission den Willen des Rates auch insoweit unbeachtet gelassen und damit die Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung überschritten. So habe sich der Rat in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 stillschweigend auf Artikel XIII Absatz 2 Buchstabe d des GATT 1994 bezogen, der zwei Fälle vorsehe, in denen ein Mitglied der WTO ein Zollkontingent in nationale Unterkontingente aufteilen dürfe, nämlich entweder im Wege einer Vereinbarung mit den betroffenen Staaten oder einseitig auf der Grundlage einer Vergleichsperiode (representative period). Dies sei aber eine bloße Möglichkeit. Die Gemeinschaft brauche nationale Unterkontingente nicht einzuführen, anders als die Kommission in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2362/98 behaupte, wonach sie mangels einer einvernehmlichen Regelung mit den vier Hauptlieferländern von Bananen eine Aufteilung der Zollkontingente... vornehmen [musste]. Was den angeblich repräsentativen Charakter der Vergleichsperiode angehe, so könne der Kommission nicht unbekannt geblieben sein, dass die Jahre 1994 bis 1996 hierfür nicht geeignet seien, da sie in der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 als nicht repräsentativ bewertet worden seien.

175. Die Kommission habe es auch versäumt, den Rat über ihre Absichten zu unterrichten, worüber sich bei den Vorarbeiten für die Verordnung Nr. 2362/98 verschiedene nationale Delegationen beschwert hätten. Die Beteiligung des Verwaltungsausschusses für Bananen an dem Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 könne eine Billigung des Rates nicht ersetzen.

176. Die vom Rat erteilte Ermächtigung, die hier verletzt worden sei, sei eine Rechtsregel, die den Einzelnen schützen solle und deren Verletzung damit die Haftung der Gemeinschaft auslösen könne. Die Regel, wonach die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Befugnisse die Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung wahren müsse, solle das institutionelle Gleichgewicht zwischen Kommission und Rat sichern (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1992 in der Rechtssache C282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I1937). Jedoch berufe sie sich auf diese Regel nicht in abstrakter Weise, sondern im Licht des Wortlauts der vom Rat in der Verordnung Nr. 1637/98 erteilten Ermächtigung. Nach diesem Wortlaut habe der Rat aber bezweckt, eine mit den Vorschriften der WTO vereinbare Regelung zu schaffen. Die von ihm erteilte Ermächtigung sei also unmittelbar darauf gerichtet gewesen, die Lage der Klägerin zu verbessern, d. h., Rechte der Einzelnen zu schützen.

177. Die Kommission meint, dass sie die Grenzen der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 nicht überschritten habe. Sie habe im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung Nr. 404/93 nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Rates der Landwirtschaftsminister im Juni 1998 gehandelt.

178. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 sehe eine Aufteilung des Zollkontingents unter den Lieferländern vor. Diese Bestimmung gebe der Kommission, wenn eine Einigung mit den Drittländern nicht erzielt werden könne, ausdrücklich die Befugnis, die Zollkontingente... auf die Lieferländer aufzuteilen. Insoweit sei auch zu verweisen auf die siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1637/98, nach der [z]ur Bestimmung der Erzeugerstaaten, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben,... bei der Aufteilung der Zollkontingente... ein einheitliches Kriterium zugrunde zu legen [ist]. Dass der Rat die Kommission zu Verhandlungen mit den Lieferländern ermächtigt und hierfür Leitlinien beschlossen habe, widerlege das Vorbringen der Klägerin.

179. Der Klagegrund sei jedenfalls irrelevant, da die Klägerin in Randnummer 156 ihrer Erwiderung selbst eingeräumt habe, dass die Kommission einen Verteilerschlüssel nach Ländern habe einführen dürfen.

180. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die vom Rat erteilte Ermächtigung und die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Rat und der Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Vreugdenhil/Kommission (Randnrn. 20 und 21) festgestellt habe, keine Regel sei, die den Einzelnen schützen soll. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes scheide daher eine Haftung der Gemeinschaft aus.

Würdigung durch das Gericht

181. Was zunächst die Frage angeht, ob die Kommission mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 die Grenzen der ihr vom Rat übertragenen Befugnisse überschritten hat, ist daran zu erinnern, dass das System der Verteilung der Zuständigkeiten auf die verschiedenen Organe der Gemeinschaft die Beachtung des vom Vertrag vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts sicherstellen, nicht aber den Einzelnen schützen soll. Die Nichtbeachtung des institutionellen Gleichgewichts allein reicht folglich nicht aus, um die Haftung der Gemeinschaft den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gegenüber auszulösen (Urteil Vreugdenhil/Kommission, Randnrn. 20 und 21).

182. Wie oben im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund festgestellt wurde, sind in jedem Fall die Rügen zurückzuweisen, mit denen die Klägerin die im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 festgestellten Unvereinbarkeiten mit den WTOÜbereinkünften unmittelbar geltend zu machen versucht. Da nämlich die NakajimaRechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Vorschriften über die Erteilung der Einfuhrlizenzen und über die Aufteilung der nationalen Kontingente mit den WTOÜbereinkünften unvereinbar seien.

183. Was im Übrigen die Frage betrifft, ob die Kommission gegen den Wortlaut der Ermächtigung verstieß, die ihr der Rat in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 für die Aufteilung der nationalen Zollunterkontingente und in den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 dieser Verordnung für den Erlass von Durchführungsvorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente und insbesondere die Erteilung der Einfuhrlizenzen erteilte, ist daran zu erinnern, dass die Kommission laut Artikel 211 vierter Gedankenstrich EG, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, die Befugnisse ausübt, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem gesamten Zusammenhang des EGVertrags, in den Artikel 211 EG gestellt werden muss, und aus den Anforderungen der Praxis, dass der Begriff Durchführung weit auszulegen ist. Da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen, um mit der gebotenen Schnelligkeit zu handeln, kann sich der Rat veranlasst sehen, ihr auf diesem Gebiet weitgehende Befugnisse zu übertragen. Daher sind die Grenzen dieser Befugnisse namentlich nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I3081, Randnr. 30, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C239/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I10333, Randnr. 54).

184. Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, ist die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder gegen die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 31, und Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

185. Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Rat der Kommission aufgab, Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente nach der Methode der traditionellen Handelsströme zu erlassen (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98). Gleichzeitig beauftragte er sie, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen [zu erlassen], die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel [300 EG] geschlossenen Abkommen ergeben. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Kommission die Grenzen des ihr vom Rat eingeräumten Ermessens offenkundig überschritten hat, als sie diese Ziele durch den Erlass von Vorschriften über die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Aufteilung der nationalen Kontingente miteinander in Einklang zu bringen versuchte.

186. Was die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 angeht, so vermochte die Klägerin keinen Verstoß gegen wesentliche Förmlichkeiten aufzuzeigen. Vielmehr kann den Unterlagen der Kommission, insbesondere dem Protokoll über die 96. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Bananen vom 16. Oktober 1998, entnommen werden, dass der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 404/93 genannte Ausschuss hinsichtlich des Erlasses der Verordnung Nr. 2362/98 angehört wurde.

187. Die Klägerin hat somit auch im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes nicht nachgewiesen, dass ein rechtswidriges Verhalten vorlag, das die Haftung der Gemeinschaft begründen konnte.

4. Zum dritten Klagegrund: Verletzung von allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts

188. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen, mit denen erstens eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, zweitens des Grundsatzes der Berufsfreiheit und drittens des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerügt wird.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verletzung des Diskriminierungsverbots

Zur Zulässigkeit

- Vorbringen der Parteien

189. Die Kommission meint, dass der erste Teil des Klagegrundes, so wie er in der Klageschrift dargelegt worden sei, nicht den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genüge. So gebe die Klägerin nicht näher an, worin die behauptete Diskriminierung bestehen solle, sondern verweise nur auf ihre Beschreibung der Regelung von 1993. Dieser Teil des Vorbringens der Klägerin sei daher unzulässig.

190. Die Klägerin hält den ersten Teil des Klagegrundes für zulässig; die Klageschrift genüge insoweit Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung. So habe sie in den Randnummern 25 bis 28 der Klageschrift dargelegt, in welchen Punkten die Wirtschaftsteilnehmer nach der Regelung von 1993 ungleich behandelt worden seien, und in den Randnummern 66 bis 99 der Klageschrift, wie diese Diskriminierung durch die Regelung von 1999 noch verschärft worden sei.

- Würdigung durch das Gericht

191. Nach den oben erwähnten Grundsätzen ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben

192. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin (in Randnr. 95 der Klageschrift) vorgetragen, die Verletzung des Diskriminierungsverbots ergebe sich eindeutig daraus..., dass die Regelung für Bananen geschaffen wurde, um die Klägerin zu diskriminieren und ihre Geschäftstätigkeit in der Gemeinschaft erheblich einzuschränken. Die Klägerin hat sich weiterhin ausdrücklich auf die Randnummern 25 bis 28 ihrer Klageschrift bezogen, in denen die Regelung von 1993 nicht nur beschrieben, sondern auch gerügt wird, es sei mit dieser vor allem bezweckt worden, die wirtschaftliche Stellung der großen multinationalen Konzerne auf dem Bananenmarkt im Allgemeinen und die der Klägerin im Besonderen zu schwächen. Die Klägerin hat auch (insbesondere in den Randnrn. 66 bis 98 der Klageschrift) klar dargelegt, dass die Regelung von 1993 durch die Regelung von 1999, insbesondere die Verordnung Nr. 2362/98, keineswegs so geändert worden sei, dass die in der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 bezeichneten Verstöße gegen WTO-Recht beseitigt worden wären; vielmehr habe die Regelung von 1999 diese Rechtsmängel nur festgeschrieben. Damit sind die Darlegungen in der Klageschrift hinreichend klar und deutlich, um der Kommission die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht eine Entscheidung über den ersten Teil dieses Klagegrundes zu ermöglichen.

193. Die den ersten Teil des Klagegrundes betreffenden Passagen der Klageschrift genügen damit den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, so dass das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen ist.

194. Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

- Vorbringen der Parteien

195. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es wäre, nachdem sich herausgestellt habe, dass für die Förderung von Gemeinschafts- und AKPBananen Zollkontingente genügten, Sache der Gemeinschaft gewesen, die Regelung von 1993 hinsichtlich der Einfuhrlizenzvergabe zu ändern; eben diesen Aspekt dieser Regelung habe Generalanwalt Gulmann in seinen Schlussanträgen vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache Deutschland/Rat (Bananen) (Slg. 1994, I4980) als aufwendig und umständlich charakterisiert. Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 habe die Kommission stattdessen für eine Regelung optiert, die die wirtschaftlichen Vorteile, die den Marktbeteiligten der ehemaligen Gruppe B gewährt worden seien, ebenso weiter verstärkt hätten wie die Nachteile, die für frühere Primärimporteure der früheren Gruppe A - wie die Klägerin - bestanden hätten (vgl. die obige Zusammenfassung der Klagegründe).

196. Die Verletzung des Diskriminierungsverbots ergebe sich unmittelbar aus dem Zweck, der mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verfolgt werde. Denn die Regelung von 1999 habe die Regelung von 1993 nur fortgeschrieben, mit der eingestandenermaßen bezweckt worden sei, die Geschäftstätigkeit der Klägerin in der Gemeinschaft zum Vorteil der Gemeinschaftsunternehmen erheblich einzuschränken.

197. Im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) habe der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung von 1993 unter Umständen das Diskriminierungsverbot verletzen könne. Er habe aber eine solche Verletzung im konkreten Fall unter Hinweis darauf ausgeschlossen, dass die Regelung von 1993 zwischen den Interessen der verschiedenen betroffenen Gruppen von Marktbeteiligten ein angemessenes Gleichgewicht geschaffen habe. So habe der Gerichtshof in Randnummer 74 des Urteils ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung der Marktbeteiligten naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden sei. Diese Erwägung habe der Gerichtshof in den Randnummern 63 bis 65 des Urteils vom 10. März 1998 in der Rechtssache C122/95 (Deutschland/Rat, Slg. 1998, I973) bekräftigt.

198. Hier aber liege der Fall anders. Die Regelung von 1999 sei fünf Jahre nach der Integration der Märkte erlassen worden, die bereits 1993 mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verwirklicht worden sei. In dieser Zeit hätten die Marktbeteiligten der Gemeinschaft und der AKPStaaten von den ihnen eingeräumten Wettbewerbsvorteilen profitieren können. Die grundsätzliche Rechtfertigung, auf deren Grundlage der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) das Vorliegen einer Diskriminierung verneint habe, habe im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung von 1999 nicht mehr bestanden.

199. Würde die im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) vorgenommene Beurteilung einfach auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen, so käme dies der Annahme gleich, dass die unterschiedliche Lage der Marktbeteiligten, die der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) für die Geltungszeit der Regelung von 1993 festgestellt habe, auch unter der Regelung von 1999 fortbestehe. Dies bedeutete, dass die Regelung von 1999 de facto nichts anderes sei als eine Fortschreibung der Regelung von 1993. Die Kommission behaupte aber gerade, dass die Regelung von 1999 von Grund auf anders sei als die Regelung von 1993. Wäre dies zutreffend, so ließe sich wiederum die im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) entwickelte Lösung nicht auf die Regelung von 1999 übertragen.

200. Jedenfalls sei offenkundig, dass die Lage der Marktbeteiligten in der Zeit vor Erlass der Regelung von 1993 nicht die gleiche sei wie nach Inkrafttreten der Regelung von 1999. Der Markt habe sich seit dem Urteil Deutschland/Rat (Bananen) grundlegend gewandelt. Vor 1993 hätten die Marktbeteiligten, die später zur Gruppe B gehört hätten, in bestimmten Ländern Bananen aus Lateinamerika nicht ohne Beschränkungen einführen können. Der Gerichtshof habe im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) festgestellt, dass sie infolge dieser ungünstigen Lage unterschiedlich behandelt werden dürften. Die ihnen damals eingeräumten Vorteile hätten sich auf den Markt tiefgreifend ausgewirkt. Unter der Regelung von 1993 hätten zahlreiche Marktbeteiligte der Gruppe A andere, der Gruppe B angehörende Marktbeteiligte aufgekauft, um deren Einfuhrlizenzen zu erlangen. Umgekehrt hätten manche Marktbeteiligte der Gruppe B versucht, durch den Erwerb von Marktbeteiligten der Gruppe A ihre Geschäftstätigkeit auf den lateinamerikanischen Bananensektor auszuweiten.

201. Im Übrigen sei das Argument zurückzuweisen, dass die Fortschreibung der Regelung von 1993 deshalb nicht diskriminierend sein könne, weil bestimmte Primärimporteure der Gruppe A die Kontrolle über Marktbeteiligte der Gruppe B übernommen und so deren Einfuhrlizenzen erworben hätten. Dieses Argument sei bereits im Rahmen der WTO mit der Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 (Abschnitt 5.69) verworfen worden. Diese Reaktion der Primärimporteure sei die normale und unmittelbare Konsequenz aus den ihnen vorgegebenen diskriminierenden Regelungen gewesen.

202. Schließlich seien die Gründe, aus denen das Gericht im Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission den dort erhobenen Klagegrund einer durch die Verordnung Nr. 2362/98 bewirkten Diskriminierung zurückgewiesen habe, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im dortigen Entscheidungssachverhalt sei mit jenem Klagegrund eine angebliche Diskriminierung zwischen Kleinunternehmen und multinationalen Konzernen gerügt worden. Da dieser Aspekt in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage stehe, sei das Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission insoweit nicht einschlägig.

203. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. In der Rechtsprechung sei bereits klar entschieden, dass Beschränkungen der Einfuhrmöglichkeiten für Drittlandsbananen naturgemäß mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verbunden seien; entsprechende Rügen einer angeblich diskriminierenden Ausgestaltung der Regelungen von 1993 und 1999 seien deshalb zurückgewiesen worden (Urteile Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 82, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 81).

204. Ebenso sei die Unterscheidung verfehlt, die die Klägerin zwischen der Lage zur entscheidungserheblichen Zeit des Urteils Deutschland/Rat (Bananen) und der hier erheblichen Sachlage treffen wolle. Auch die Schlussanträge von Generalanwalt Gulmann in der Rechtssache Deutschland/Rat (Bananen) seien hier nicht einschlägig.

205. Zu der Frage, inwieweit die Entscheidungen der WTO zu Diskriminierungen aufgrund der Regelung von 1999 hier relevant seien, sei anzumerken, dass bereits der Begriff der Diskriminierung im WTO-Recht nicht der gleiche sei wie im Gemeinschaftsrecht. Eine unterschiedliche Behandlung von Marktbeteiligten, die nur eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung von Einfuhren aus Drittländern sei, könne nicht als diskriminierend angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 25).

- Würdigung durch das Gericht

206. Das Vorbringen, wonach die Regelung von 1999 darauf abziele, Marktbeteiligte der Gemeinschaft, die auf den Handel mit Bananen aus der Gemeinschaft oder aus AKPStaaten spezialisiert seien, zum Nachteil der Klägerin zu begünstigen, kann nicht durchgreifen.

207. Hinsichtlich der angeblichen Diskriminierung von Marktbeteiligten, die auf den Handel mit Bananen lateinamerikanischer Herkunft spezialisiert sind, gegenüber Marktbeteiligten, die auf den Handel mit aus der Gemeinschaft oder den AKPStaaten stammenden Bananen spezialisiert sind, ist daran zu erinnern, dass selbst dann, wenn man annähme, dass die Situation der einzelnen Gruppen von Marktbeteiligten durch die Verordnung Nr. 2362/98 unterschiedlich beeinflusst worden sein könnte, hierin keine diskriminierende Behandlung läge, soweit eine solche Behandlung mit dem Ziel einer Integration der Märkte in der Gemeinschaft naturgemäß verbunden ist (in diesem Sinne Urteile Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 74, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 75).

208. Vor der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen befanden sich diese beiden Gruppen von Marktbeteiligten nämlich nicht in einer vergleichbaren Lage. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, war der Bananensektor auf Gemeinschaftsebene durch das gleichzeitige Bestehen von offenen Inlandsmärkten, die zudem unterschiedlichen Regeln unterworfen waren, und geschützten Inlandsmärkten gekennzeichnet... Auf den offenen Inlandsmärkten konnten sich die Wirtschaftsteilnehmer mit Drittlandsbananen versorgen, ohne mengenmäßigen Beschränkungen zu unterliegen. Für die Importeure auf dem deutschen Markt galt sogar eine Zollbefreiung innerhalb eines Kontingents, das auf der Grundlage des Bananenprotokolls regelmäßig angepasst wurde. Dagegen war auf den geschützten Inlandsmärkten gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die Gemeinschafts- und traditionelle AKPBananen vermarkteten, ihre Erzeugnisse absetzen konnten, ohne der Konkurrenz der Vermarkter von wettbewerbsfähigeren Drittlandsbananen ausgesetzt zu sein... [D]er Verkaufspreis der Gemeinschafts- und AKPBananen [lag] nämlich erheblich über dem der Drittlandsbananen (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnrn. 70 bis 72).

209. Obgleich diese Gruppen von Marktbeteiligten durch die Regelung von 1993 in unterschiedlicher Weise betroffen wurden, stellte der Gerichtshof fest, dass eine derartige unterschiedliche Behandlung... in Anbetracht der unterschiedlichen Situation, in der sich die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation befunden haben, naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden war. Der Gerichtshof hat weiter darauf hingewiesen, dass die Verordnung [Nr. 404/93] bezweckt..., den Absatz der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKPErzeugung zu sichern, was die Herstellung eines gewissen Gleichgewichts zwischen den beiden betroffenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern impliziert (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 74).

210. Die Kläge rin macht im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt, auf dessen Grundlage der Gerichtshof zu diesem Schluss gelangt sei, nach dem Erlass der Regelung von 1999 nicht mehr fortbestehe, da das Ziel einer Integration der offenen und der abgeschotteten Märkte mittlerweile längst erreicht worden sei. Insoweit verweist die Klägerin auf eine Erklärung der Kommission, wonach die wichtigsten Ziele der [gemeinsamen Marktorganisation]... weitgehend erreicht [worden seien]; dies [gelte] insbesondere für die Verschmelzung mehrerer nationaler Märkte zu einem einheitlichen Markt, das quantitative Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie ein angemessenes Preisniveau für die Verbraucher und die Erzeuger in der EU und in den AKP-Erzeugerländern (Sonderbericht Nr. 7/2002 des Rechnungshofes zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen, zusammen mit den Antworten der Kommission, ABl. C 294 vom 28. November 2002, S. 1, 27, im Folgenden: Sonderbericht des Rechnungshofes). Sie bezieht sich weiter auf ein von der Kommission eingeholtes Gutachten des Wirtschaftsberatungsunternehmens Arthur D. Little vom 22. Juni 1995 (im Folgenden: Gutachten von Arthur D. Little).

211. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Gemeinschaftsmarkt für Bananen infolge der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen und der fünfjährigen Geltung der Regelung von 1993 tiefgreifend veränderte, wie sowohl den Erklärungen der Kommission im Sonderbericht des Rechnungshofes als auch dem Gutachten von Arthur D. Little zu entnehmen ist. Besonders das Gutachten (S. 46 und 47) weist darauf hin, dass die Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation eine Öffnung der nationalen Märkte erlaubte und eine Explosion des innergemeinschaftlichen Handels nach sich zog. So sei ein Eindringen der lateinamerikanischen Bananen in traditionell geschützte Länder mittels Beseitigung von Einfuhrbeschränkungen und der Wirtschaftsteilnehmern der Gruppe B gestatteten Importen von Dollarbananen ermöglicht worden. Zu dem Ziel der gemeinsamen Marktorganisation, den Absatz von Gemeinschafts und AKPBananen zu sichern, heißt es in dem Gutachten, dass diese Erzeugnisse am Anfang ihres Eindringens nach Nordeuropa stünden; dieses Phänomen einer zunehmenden Durchdringung der Importländer mit Erzeugnissen jeder Herkunft [bilde] einen weiteren Aspekt des Entstehens eines wirklichen Binnenmarkts.

212. Diese Entwicklung im Bananensektor, die sich aus der mit der Verordnung Nr. 404/93 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation ergeben hat, ist jedoch nicht geeignet, die vom Gesetzgeber beim Erlass der Regelung von 1999 getroffenen Entscheidungen, darunter insbesondere die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, in Frage zu stellen. Wenn die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation nach den Regelungen von 1993 und 1999 auch unterschiedlich ist, sind doch die Ziele einer Integration der nationalen Märkte und der Sicherung des Absatzes der Gemeinschafts und AKPBananen unverändert geblieben. So ist durch die Verordnung Nr. 1637/98 an diesen Zielen nichts geändert worden, sondern lediglich die Regelung für den Handel mit Drittländern (in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93) durch eine Umgestaltung ihrer Funktionsweise modifiziert worden. Folglich bleibt auch nach der Regelung von 1999 eine unterschiedliche Behandlung der Marktbeteiligten, die auf den Handel mit lateinamerikanischen Bananen spezialisiert sind, gegenüber Marktbeteiligten, die auf den Handel mit Gemeinschafts- und AKPBananen spezialisiert sind, naturgemäß mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verbunden. Daher kann in der unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten keine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegen, die eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

213. Soweit die Klägerin Diskriminierungen geltend macht, die in der Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 festgestellt wurden, ist oben im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund darauf hingewiesen worden, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf eine Verletzung von Vorschriften der WTOÜbereinkünfte berufen kann, da die Anwendungsvoraussetzungen der Nakajima-Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Jedenfalls macht die Kommission zu Recht geltend, dass die von den Schiedsrichtern bemängelten Diskriminierungen zum einen die Behandlung von außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Bananenhändlern im Vergleich zu Wettbewerbern innerhalb der Gemeinschaft betreffen und zum anderen die Aufteilung der nationalen Zollunterkontingente unter verschiedenen lateinamerikanischen Ländern. Es handelt sich damit nicht um Sachgestaltungen, die unter den gemeinschaftlichen Grundsatz der Gleichbehandlung fallen könnten (in diesem Sinne Urteil Faust/Kommission, Randnr. 25).

214. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission verfügte, hat sie somit keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot begangen, der die Haftung der Gemeinschaft begründen könnte.

215. Der erste Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Verletzung der Berufsausübungsfreiheit

Vorbringen der Parteien

216. Die Klägerin meint, dass sich aus dem Zweck, der mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verfolgt worden sei, unmittelbar eine Verletzung des Grundsatzes der freien Berufsausübung ergebe. Im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) habe der Gerichtshof in Randnummer 87 zwar festgestellt, dass die Regelung von 1993 diesen Grundsatz nicht beeinträchtige. Der damals zugrunde liegende Sachverhalt sei aber ein anderer gewesen als der nach Inkrafttreten der Regelung von 1999.

217. Im Übrigen habe der Gerichtshof, um über den Klagegrund einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit zu entscheiden, auch im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) auf das Gleichgewicht der beteiligten Interessen abgestellt. So habe er geprüft, ob die mit der [Regelung von 1993] eingeführten Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antasten.

218. Die mit der Regelung von 1999 verfolgten Ziele seien zum einen die Förderung der Gemeinschafts und AKPBananen und zum anderen die Übereinstimmung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen mit den Vorschriften der WTO. Diesen Zielen widersprächen in der Regelung von 1999 aber sowohl der Mechanismus für die Erteilung von Einfuhrlizenzen als auch die Aufschlüsselung nach Ländern. Diese beiden Bestandteile der Regelung beeinträchtigten die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin noch einschneidender als die vorherige Regelung. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofes in den Randnummern 82 bis 86 des Urteils Deutschland/Rat (Bananen) sei daher festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2362/98 das Gleichgewicht zwischen den von der Gemeinschaft verfolgten Interessen der Allgemeinheit und den individuellen Interessen der Klägerin zerstöre.

219. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die Klägerin verkenne das mit der Regelung von 1999 verfolgte Ziel einer Integration der Märkte. In der Rechtsprechung seien entsprechende Klagegründe bereits zurückgewiesen worden (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 82, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T521/93, Atlanta u. a./Europäische Gemeinschaft, Slg. 1996, II1707, Randnrn. 62 bis 64).

Würdigung durch das Gericht

220. Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden darf, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schraeder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15). Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der traditionellen Vermarkter von Drittlandsbananen durch die Verordnung Nr. 404/93 dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprach und ihr Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 87).

221. Wie bereits im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes festgestellt wurde, werden mit der Regelung von 1999 unverändert die bereits der Verordnung Nr. 404/93 zugrunde liegenden Ziele des Gemeinwohls verfolgt, also die Integration der nationalen Märkte und der Absatz von Gemeinschafts und AKPBananen. Im Licht dieser Ziele ist festzustellen, dass die seit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen zu verzeichnende Entwicklung der wirtschaftlichen Bedingungen, auf die sich die Klägerin beruft, nicht den Schluss zulässt, dass eine nicht tragbare Beeinträchtigung ihrer Rechte vorläge, die mit diesen Zielen des Gemeinwohls nicht in Einklang stünde.

222. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaft in der Regelung von 1999, um ihren im Rahmen der WTO übernommenen allgemeinen Verpflichtungen nachzukommen, zwar die Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98) beibehalten hat, aber die verschiedenen Gruppen und Tätigkeitsbereiche der Marktbeteiligten abgeschafft und überdies die Zahl der verfügbaren Lizenzen für neue Marktbeteiligte erhöht hat.

223. Der zweite Teil des Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Parteien

224. Die Klägerin weist darauf hin, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Verordnung Nr. 2362/98 nach dem Urteil Deutschland/Rat (Bananen) nur geltend gemacht werden könne, wenn ihre Bestimmungen zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet wären. Jedoch sei die Verordnung Nr. 2362/98 tatsächlich offensichtlich ungeeignet, die mit der Regelung von 1999 verfolgten Ziele zu erreichen, also die Übereinstimmung mit den Vorschriften der WTO und die Förderung von AKP und Gemeinschaftsbananen. Denn die Regelungen über die Einfuhrlizenzvergabe und die Aufteilung nach Ländern seien von der WTO für mit dem GATT 1994 und dem GATS unvereinbar erklärt worden. Diese Regelungen begünstigten auch weniger Gemeinschafts und AKPBananen als ganz bestimmte Händler der Gemeinschaft, die bei der Einfuhrlizenzvergabe bevorteilt worden seien. Daher verstoße die Verordnung Nr. 2362/98 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

225. Die Kommission hält dieses Vorbringen für engstens verknüpft mit dem Klagegrund der Unvereinbarkeit mit WTO-Recht; das Vorbringen sei daher unbeachtlich. Im Übrigen verletze die Regelung von 1999 den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht. Sie füge sich einer Politik ein, mit der die Erzeugung von Gemeinschafts- und AKPBananen gefördert werden solle. Dieses Ziel werde sowohl mit den Bestimmungen über die Einfuhrlizenzvergabe als auch mit den Vorschriften über die Aufschlüsselung nach Ländern verfolgt.

Würdigung durch das Gericht

226. Zunächst ist im Einklang mit den obigen Ausführungen zum ersten Klagegrund das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Verordnung Nr. 2362/98 mit den WTOÜbereinkünften unvereinbar sei.

227. Weiterhin ist daran zu erinnern, dass es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf ankommt, ob die darin gewählten Mittel für den angestrebten Zweck geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C183/95, Affish, Slg. 1997, I4315, Randnr. 30).

228. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 34 EG und 37 EG übertragen. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Diese Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Rat veranlasst sieht, bei der Verwirklichung einer gemeinsamen Marktorganisation einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und auf diese Weise im Rahmen der in seine eigene Verantwortung fallenden politischen Entscheidungen eine Auswahl zu treffen (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnrn. 89 und 90).

229. Was die Durchführungsvorschriften für den Handel mit Drittländern und insbesondere für die Verwaltung der Zollkontingente angeht, so war die Kommission bei dem Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 bestrebt, die naturgemäß mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verbundenen Ziele mit der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus den WTOÜbereinkünften und dem Abkommen von Lomé in Einklang zu bringen und dabei zugleich dem Willen des Rates Rechnung zu tragen, wonach die Zollkontingente gemäß der Methode der traditionellen Handelsströme verwaltet werden sollten (Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/93).

230. Insoweit beschränkt sich die Klägerin darauf, die Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 über die Einfuhrlizenzvergabe und die Aufteilung der nationalen Zollunterkontingente als offensichtlich ungeeignet zu bemängeln, ohne jedoch nachzuweisen, dass die in der Verordnung gewählten Mittel für den angestrebten Zweck ungeeignet sind und über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.

231. Da die Klägerin eine solche offensichtliche Ungeeignetheit nicht bewiesen hat, ist der dritte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

232. Damit ist der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, denn die Klägerin hat kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen, das die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

5. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die völkerrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

233. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe. Artikel 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Recueil des traités des Nations Unies, Bd. 788, S. 354) schreibe vor: Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Im Zusammenhang mit dem Verfahren Bananen III habe die Gemeinschaft diesen Grundsatz klar verletzt.

234. Denn in ihren Erklärungen und Äußerungen habe die Gemeinschaft wiederholt und eindeutig bekräftigt, dass sie beabsichtige, die Entscheidungen und Empfehlungen des DSB nach Treu und Glauben umzusetzen (vgl. WTO, Status report by the European Communities: Dokumente WT/DS27/17 vom 13. Juli 1998, WT/DS27/17/Add. 1 vom 9. September 1998, WT/DS27/17/Add. 2 vom 9. Oktober 1998 und WT/DS27/17/Add. 3 vom 13. November 1998; Protokoll der Sitzung des DSB vom 22. Januar 1998, Dokument WT/DSB/M/41 vom 26. Februar 1998).

235. Diese Erklärungen hielten jedoch einer Nachprüfung nicht stand. In Wirklichkeit solle die Regelung von 1999 die von der WTO festgestellten Mängel der Regelung von 1993 nicht ausräumen. Die Gemeinschaft habe sich den Entscheidungen der WTOInstanzen keineswegs gefügt, sondern im Wege rein formaler Änderungen versucht, die durch die Regelung von 1993 geschaffene rechtswidrige Situation zu verfestigen. Ein solches Verhalten verstoße als solches gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Gemeinschaft habe durch Verschleppungsmanöver versucht, sich ihren Verpflichtungen aus dem Recht der WTO zu entziehen, und die Komplexität ihrer Regelung missbraucht, um ihre Handelspartner im Rahmen der WTO zu täuschen.

236. Zur Widerlegung dieser Feststellung lasse sich nichts anführen. Was erstens die Aufteilung nach Ländern angehe, so könne die Kommission nicht geltend machen, dass sie nach Treu und Glauben gehandelt habe. Wie bereits erwähnt, habe das Scheitern der mit vier lateinamerikanischen Ländern aufgenommenen Verhandlungen die Kommission keineswegs dazu verpflichtet, im Rahmen der Verordnung Nr. 2362/98 einen Mechanismus der Aufteilung nach Ländern zu wählen, der dem System der Unterkontingente nach der Regelung von 1993 entsprochen habe.

237. Zweitens werde ein Handeln nach Treu und Glauben auch nicht dadurch bewiesen, dass sich die Gemeinschaft an den Schieds- und Durchführungsverfahren im Rahmen des Verfahrens Bananen III beteiligt habe. Damit habe die Gemeinschaft nur ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen. Insbesondere habe sie es nicht für nötig befunden, gegen den Panelbericht vom 6. April 1999, der die Unvereinbarkeit der Regelung von 1999 mit den WTO-Vorschriften festgestellt habe, Berufung einzulegen.

238. Drittens sei das von der Gemeinschaft eingeleitete Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 DSU, das zum Panelbericht vom 12. April 1999 (WTO/DS27/RW/EEC) geführt habe, im vorliegenden Fall nicht relevant, jedenfalls aber kein Beleg für die Gutgläubigkeit der Gemeinschaft. Denn mit diesem Verfahren sei bezweckt worden, die Regelung von 1999 für mit den WTOÜbereinkünften vereinbar erklären zu lassen, bis eine andere Entscheidung nach dem DSU ergangen wäre. Damit habe dieses Verfahren die Vereinbarkeit der Regelung von 1999 mit den Vorschriften der WTO nicht unmittelbar betroffen. Das Panel habe diesem Begehren nicht entsprechen können, da die Gemeinschaft für eine Entscheidung keine hinreichenden Beweise vorgebracht habe. Dem Panelbericht sei aber klar zu entnehmen, dass die Kommission eine Erörterung der Frage, ob die Regelung von 1999 mit dem Recht der WTO vereinbar sei, habe vermeiden wollen.

239. Im Übrigen habe die Gemeinschaft einen Verfahrensmissbrauch begangen. Trotz ihrer schwachen Rechtsposition habe sie sich weiterhin ihren Verpflichtungen entzogen, indem sie fortwährend behauptet habe, dass ihre Regelung nach oberflächlichen Änderungen nunmehr mit dem Recht der WTO in Einklang stehe. Diese Haltung habe mehrere WTO-Mitglieder dazu gezwungen, beim DSB eine Vielzahl von Beschwerden einzureichen, und damit unnötige Spannungen heraufbeschworen.

240. Schließlich könne die Klägerin eine Verletzung des völkerrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Gemeinschaft im vorliegenden Rechtsstreit auch geltend machen. Insoweit sei zu verweisen auf die Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C162/96 (Racke, Slg. 1998, I3655, im Folgenden: Urteil Racke) und des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II39). Zur Einschlägigkeit dieser Rechtsprechung seien zwei Anmerkungen zu machen.

241. Zwar könne erstens nach dem Urteil Racke ein Einzelner eine Regel des Völkerrechts nur dann geltend machen, wenn offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regel vorlägen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission, wie dem Vorbringen der Klägerin zum ersten Klagegrund entnommen werden könne, einen offensichtlichen Be urteilungsfehler bereits durch den Erlass der Verordnung Nr. 2362/98 begangen. Ein zweiter offensichtlicher Beurteilungsfehler stelle ihr Versäumnis dar, die Regelung von 1999 nach der endgültigen Annahme des Panelberichts vom 6. April 1999, mit dem die Unvereinbarkeit der Regelung von 1999 mit den WTO-Regeln festgestellt worden sei, wieder zurückzunehmen.

242. Zweitens ändere es an der Einschlägigkeit der Urteile Racke und Opel Austria/Rat im vorliegenden Fall nichts, dass in diesen Entscheidungen internationale Abkommen mit möglicher unmittelbarer Wirkung in Frage gestanden hätten. Ebenso wie das Urteil Nakajima beträfen auch diese Urteile Sachverhalte, in denen die Gemeinschaft eine sie bindende völkerrechtliche Verpflichtung übernommen habe. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass eine solche völkerrechtliche Verpflichtung selbst dann, wenn die fraglichen Abkommen ohne unmittelbare Wirkung seien, die Rechtsstellung der Marktbeteiligten beeinflussen könnte, was die Gemeinschaftsorgane nicht unbeachtet lassen dürften. Im Urteil Racke habe der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen mit unmittelbarer Wirkung zwar einseitig aussetzen dürfe, sich aber dabei nicht über den Grundsatz rebus sic stantibus hinwegsetzen dürfe, da sie damit das berechtigte Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigte (vgl. insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache Racke, Nrn. 86 und 90, und Randnr. 47 des Urteils Racke).

243. Diese Auslegung der Urteile Racke und Opel Austria/Rat sei im Urteil Biotechnologie bestätigt worden; darin habe der Gerichtshof ausgeführt (Randnr. 54):

Auch wenn die Bestimmungen [des am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (ABl. L 309, S. 1)], wie der Rat vorträgt, keine unmittelbare Wirkung haben, also keine Rechte schaffen sollten, auf die sich der Einzelne vor den Gerichten berufen kann, so hindert das den Richter doch nicht daran, die Einhaltung der Verpflichtungen zu prüfen, die der Gemeinschaft als Vertragspartei obliegen (Urteil... Racke,... Randnrn. 45, 47 und 51).

244. Der Angelpunkt dieser Rechtsprechung sei es, dass sie begrenzt und ausnahmsweise internationalen Abkommen Wirksamkeit verleihe, auf die sich der Einzelne grundsätzlich nicht berufen könne, sei es, weil sie noch nicht in Kraft getreten seien (Urteil Opel Austria/Rat), sei es, weil sie zwar in Kraft, aber ausgesetzt seien (Urteil Racke), sei es, weil sie ihrem Wesen nach keine unmittelbare Wirkung hätten (Urteil Nakajima). Die NakajimaRechtsprechung sei lediglich eine besondere Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der den Urteilen Racke und Opel Austria/Rat zugrunde liege.

245. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die Klägerin könne sich auf den Grundsatz pacta sunt servanda nicht berufen, denn zum einen habe die Gemeinschaft nach Treu und Glauben gehandelt, ohne offensichtliche Beurteilungsfehler zu begehen, und zum anderen habe die Klägerin nicht im Mindesten ein berechtigtes Vertrauen hegen können und besitze auch keinerlei Recht, das nach diesem Grundsatz unmittelbar geltend gemacht werden könnte.

Würdigung durch das Gericht

246. Die Klägerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes pacta sunt servanda, der einen tragenden Grundsatz jeder Rechtsordnung und insbesondere der Völkerrechtsordnung darstellt. Im Völkerrecht besagt dieser in Artikel 26 des Wiener Übereinkommens niedergelegte Grundsatz, dass jeder Vertrag die Vertragsparteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist.

247. Damit überschneidet sich dieses Vorbringen, mit dem die Klägerin die Nichterfüllung von Verpflichtungen der Gemeinschaft aus den WTOÜbereinkünften beanstandet, mit ihrer Argumentation im Rahmen des ersten Klagegrundes. Aus den Gründen, die im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund dargelegt wurden, kann dieses Vorbringen somit nicht durchgreifen. Die Klägerin hat nämlich im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass die Anwendungsvoraussetzungen der NakajimaRechtsprechung erfüllt sind.

248. Selbst wenn der vorliegende Klagegrund dahin auszulegen wäre, dass er auf den Nachweis zielt, die Gemeinschaft habe, ohne ihre Verpflichtungen aus den WTOÜbereinkünften zu verletzen, entgegen Treu und Glauben gehandelt, könnte er nicht durchgreifen. Der in Artikel 26 des Wiener Übereinkommens niedergelegte Grundsatz ist nämlich ein Grundsatz des Völkerrechts, auf den sich die Klägerin mangels einer unmittelbaren Wirkung des internationalen Abkommens, dessen Erfüllung nach Treu und Glauben sie bestreitet, im vorliegenden Fall nicht berufen kann.

249. So kann die Klägerin zunächst nicht geltend machen, es sei zu ihren Gunsten, die im Anschluss an das Urteil Opel Austria/Rat ergangene Rechtsprechung anzuwenden. Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig, da dieses Urteil nicht den Grundsatz pacta sunt servanda betraf, sondern Artikel 18 des Wiener Übereinkommens, wonach die Bindungswirkung von internationalen Abkommen nicht durch Rechtsakte umgangen werden darf, die kurz vor Inkrafttreten eines Abkommens erlassen wurden, aber mit dessen fundamentalen Grundsätzen unvereinbar wären.

250. Auch auf das Urteil Racke kann sich die Klägerin nicht berufen. Darin hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Betroffenen, der sich vor Gericht auf Ansprüche beruft, die er unmittelbar aus einem Abkommen mit einem Drittland ableitet, nicht verwehrt werden [kann], die Gültigkeit einer Verordnung in Frage zu stellen, die ihn durch die Aussetzung der mit diesem Abkommen gewährten Handelszugeständnisse an deren Inanspruchnahme hindert, und sich dafür auf Verpflichtungen zu berufen, die sich aus den Regeln des Völkergewohnheitsrechts über die Beendigung und die Suspendierung vertraglicher Beziehungen ergeben (Urteil Racke, Randnr. 51). Hier jedoch beruft sich die Klägerin nicht auf die Regeln des Völkergewohnheitsrechts, die als Ausnahmen vom Grundsatz pacta sunt servanda die Beendigung und Suspendierung von Vertragsbeziehungen wegen einer grundlegenden Änderung der maßgebenden Umstände zum Gegenstand haben. Im Übrigen wird mit den Vorschriften der WTOÜbereinkünfte, anders als im Fall des im Urteil Racke (Randnr. 34) fraglichen internationalen Abkommens, grundsätzlich nicht bezweckt, Einzelnen Rechte zu verleihen, die diese gerichtlich geltend machen könnten.

251. Schließlich ist auch das Urteil Biotechnologie hier nicht einschlägig. Dort war mit dem Klagegrund einer Verletzung des Völkerrechts weniger [ein] eigene[r] Verstoß der Gemeinschaft gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, sondern vielmehr die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie vermeintlich auferlegte Verpflichtung beanstandet [worden], gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten zu verstoßen, obwohl es in der [fraglichen] Richtlinie ausdrücklich [hieß], dass sie diese Verpflichtungen nicht berührt (Urteil Biotechnologie, Randnr. 55).

252. Jedenfalls ist der vorliegende Klagegrund in tatsächlicher Hinsicht nicht begründet. Anders als die Klägerin geltend macht, lässt sich nicht annehmen, dass die Gemeinschaft nach dem Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 entgegen Treu und Glauben handelte. So hob die Gemeinschaft nach dieser Entscheidung des DSB die Regelung von 1993 auf, um ihren in den WTOÜbereinkünften übernommenen allgemeinen Verpflichtungen nachzukommen. In der Verordnung Nr. 1637/98 betraute der Rat die Kommission ausdrücklich mit der Aufgabe, die Durchführungsvorschriften für die Regelung des Handels mit Drittländern zu erlassen; dabei umfassten diese Durchführungsvorschriften nach Artikel 20 Buchstabe b der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 auch die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel [300 EG] geschlossenen Abkommen ergeben. Die Kommission wurde so veranlasst, im Rahmen der Verordnung Nr. 2362/98 neue Bestimmungen über die Verwaltung der Zollkontingente und die Einfuhrlizenzvergabe zu schaffen.

253. Im Rahmen der WTO nahm die Gemeinschaft sodann mit ihren Handelspartnern, die am Verfahren Bananen III beteiligt waren, Verhandlungen auf, um eine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 DSU zu finden. Dazu hat der Rat in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 216/2001 ausgeführt:

Mit den Lieferländern und den übrigen Beteiligten wurden zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt, um die Beanstandungen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingeführten Einfuhrregelung für Bananen auszuräumen und um die Schlussfolgerungen der Sondergruppe zu berücksichtigen, die im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der [WTO] eingesetzt worden ist. Die Analyse aller von der Kommission vorgeschlagenen Optionen führt zu dem Schluss, dass die mittelfristige Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKPStaaten stützt, die besten Garantien bietet, um einerseits die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen und andererseits die Regeln des internationalen Handels einzuhalten und so neuerlichen Beanstandungen zuvorzukommen. Die Einführung einer solchen Regelung kann jedoch erst nach Abschluss der Verhandlungen erfolgen, die mit den Partnern der Gemeinschaft nach den Verfahren der WTO, insbesondere auf der Grundlage von Artikel XXVIII des [GATT] geführt werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen; der Rat hat gemäß dem Vertrag auch den anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs festzusetzen.

254. Diese Umstände gestatten nicht den Schluss, dass die Gemeinschaft wider Treu und Glauben gehandelt hätte. Ebenso kann die Wahrnehmung der im DSU vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht als Verfahrensmissbrauch der Gemeinschaft angesehen werden.

255. Was schließlich die angebliche Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes angeht, so kann sich auf diesen Grundsatz jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995 in den Rechtssachen T466/93, T469/93, T473/93, T474/93 und T477/93, O'Dwyer, Slg. 1995, II2071, Randnr. 48). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht dargetan, inwiefern die Handlungen oder Verhaltensweisen der Gemeinschaft sie zu begründeten Erwartungen berechtigen konnten. Da die Klägerin an den Streitbeilegungsverfahren zwischen der Gemeinschaft und ihren Handelspartnern wegen der Regelungen von 1993 und 1999 nicht als Partei beteiligt war, konnte der Meinungsaustausch zwischen Letzteren solche begründete Erwartungen nicht erwecken.

256. Wenn der Gemeinschaft im Übrigen auch eine allgemeine Verpflichtung obliegt, den Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB im Einklang mit den WTOÜbereinkünften nachzukommen, kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Verpflichtung die Gemeinschaft in der Wahl der von ihr zu verwendenden Form und Mittel bindet, um dieses Ergebnis zu erzielen. Aufgrund der Komplexität der Vorschriften dieser Übereinkünfte und der Ungenauigkeit einiger Begriffe, auf die sie Bezug nehmen, ist vielmehr davon auszugehen, dass der in Artikel 26 des Wiener Übereinkommens niedergelegte Grundsatz, dem zufolge internationale Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen sind, zwar verlangt, dass die Gemeinschaft angemessene Bemühungen unternimmt, um den Erlass von Maßnahmen zu erreichen, die mit den WTOÜbereinkünften in Einklang stehen, er ihr aber die Bestimmung der Form und der Mittel überlässt, mit denen dieses Ziel verwirklicht werden soll. So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass zwar jede Vertragspartei für die vollständige Erfüllung der von ihr eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich ist,... es ihr doch zu[steht], die rechtlichen Maßnahmen zu bestimmen, die zur Erreichung dieses Zieles innerhalb ihrer Rechtsordnung geeignet sind, es sei denn, die Auslegung des Abkommens nach seinem Sinn und Zweck ergibt, dass diese Maßnahmen im Abkommen selbst festgelegt sind (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 35). Angesichts des Ermessens, über das die Gemeinschaftsorgane bei der Wahl der erforderlichen Mittel für die Durchführung ihrer Politik und die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen verfügten, kann die Klägerin nicht geltend machen, dass sie berechtigtes Vertrauen in eine ihren Interessen entsprechende Änderung der Regelung von 1993 gesetzt habe.

257. Da die Klägerin somit nicht nachgewiesen hat, dass ein rechtswidriges Verhalten vorlag, das die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen konnte, ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

258. Die Klägerin macht schließlich geltend, dass eine Abweisung der vorliegenden Klage dem allgemeinen Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes widerspräche, der in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 5. November 1950 und in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte garantiert sei (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097). Wenn dieser Grundsatz ihrer Klage auch nicht unmittelbar zugrunde liege, müsse sich doch das Gericht in seiner Auslegung von ihm leiten lassen. Die vorliegende Schadensersatzklage sei nämlich der einzige ernstlich in Betracht kommende Rechtsbehelf, um eine gerichtliche Kontrolle zu erwirken, nachdem das Gericht verschiedene Nichtigkeitsklagen und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verordnung Nr. 2362/98 abgewiesen habe.

259. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Einzelne nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I441, Randnr. 36) und dass mit dem Vertrag ein umfassendes System des Rechtsschutzes gegen Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschaffen werden sollte, die Rechtswirkungen entfalten können (Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615, Randnr. 20). Die Klägerin kann jedoch im vorliegenden Fall aus diesen Grundsätzen nicht einen Anspruch herleiten, dass ihrer Klage stattzugeben ist. Sie hatte die Möglichkeit, von den verfügbaren rechtlichen Mitteln Gebrauch zu machen. Eine Verletzung des Grundsatzes effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss daher ausscheiden.

260. Nach alledem ist die Voraussetzung, wonach das dem betroffenen Gemeinschaftsorgan zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig sein muss, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

261. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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