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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: T-191/98 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 1999/243/EG, Verordnung (EWG) Nr. 1017/68


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV)
EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242)
EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243)
EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81)
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Entscheidung 1999/243/EG
Verordnung (EWG) Nr. 1017/68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. Juli 1999. - DSR-Senator Lines GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-191/98 R.

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