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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.12.2001
Aktenzeichen: T-192/01 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EWG) Nr. 2137/85


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Verordnung (EWG) Nr. 2137/85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar ist es im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für den Nachweis eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen.

( vgl. Randnr. 49 )

2. Ein finanzieller Schaden ist im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Gericht grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Nach diesen Grundsätzen wäre die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt, wenn ihr Unterbleiben für den Antragsteller existenzgefährdend wäre. Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers ist dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns zu beurteilen, dem er über seine Gesellschafter angehört.

( vgl. Randnrn. 50-51, 54 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 7. Dezember 2001. - Groupement Européen d'Intérêt Economique Lior gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Vertragliche Zahlung - Einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Rechtssache T-192/01 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-192/01 R

Lior GEIE mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Marien und J. Choucroun, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Zahlung von 68 070 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Belgien seit dem 23. Juli 2001, und zwar innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Beschlusses unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 Euro pro Tag, im Rahmen des Vertrages Altener - Agores Nr. XVII/4.1030/Z/99-085

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 25. Juli 1985 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199, S. 1).

2 Artikel 24 der Verordnung Nr. 2137/85 bestimmt:

(1) Die Mitglieder der Vereinigung haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten jeder Art. Das einzelstaatliche Recht bestimmt die Folgen dieser Haftung.

(2) Bis zum Schluss der Abwicklung der Vereinigung können deren Gläubiger ihre Forderungen gegenüber einem Mitglied gemäß Absatz 1 erst dann geltend machen, wenn sie die Vereinigung zur Zahlung aufgefordert haben und die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist."

3 Artikel 34 der Verordnung Nr. 2137/85 bestimmt: Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 haftet jedes aus der Vereinigung ausscheidende Mitglied gemäß Artikel 24 für die Verbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor seinem Ausscheiden ergeben."

Sachverhalt und Verfahren

4 Die den Antrag stellende Vereinigung wurde am 4. Januar 1996 mit zehn Mitgliedern, darunter die Gesellschaft belgischen Rechts Deira (im Folgenden: SA Deira), gegründet. Am 7. Oktober 1998 nahm die Antragstellerin vier neue Mitglieder auf.

5 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betrifft den Vertrag Altener - Agores Nr. XVII/4.1030/Z/99-085 (im Folgenden: Vertrag Agores), den die Kommission mit der Antragstellerin am 19. März 1999 im Rahmen des Programms Altener II geschlossen hatte, das der Rat mit der Entscheidung vom 18. Mai 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener II) (ABl. L 159, S. 53) eingeführt hatte. Dieser Vertrag betrifft die Einrichtung einer Webseite zur Verbreitung von Informationen über erneuerbare Energieträger und die Förderung dieser Energieträger, die als Portal Zugang zu allen Informationsquellen über diese Energieträger geben sollte.

6 Der Vertrag Agores sieht u. a. vor, dass die Kommission 100 % der erstattungsfähigen Kosten des Projekts in Höhe von 170 175 Euro trägt. Gemäß dem Vertrag sollten 30 % dieser Kosten binnen 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages, 30 % binnen 60 Tagen nach Genehmigung des Zwischenberichts durch die Kommission und der Rest nach Erhalt und Genehmigung des Abschlussberichts und der Endabrechnung der aufgewandten Kosten von der Kommission gezahlt werden. Außerdem sieht Artikel 5 des Vertrages Agores vor, dass die Antragstellerin der Kommission alle von ihr gewünschten Informationen über die Durchführung der Arbeiten gewährt. Artikel 6 - Beteiligung Dritter an der Ausführung des Vertrages - Nummer 2 bestimmt:

Entwürfe von Vereinbarungen über die Beteiligung Dritter am Arbeitsprogramm, insbesondere in Form einer Vereinigung oder eines Untervertrages, sind der Kommission, vor allem, wenn sie sich auf Dritte beziehen, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Kommission kann die Genehmigung dieser Beteiligung binnen dreißig Tagen nach Erhalt des Schreibens verweigern. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der genannten Frist, so gilt der Entwurf der Vereinbarung als von ihr genehmigt.

Sofern die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, verpflichtet sich der Vertragspartner, in derartige Vereinbarungen mit Dritten jedwede Klausel aufzunehmen, die erforderlich ist, um sämtliche Bedingungen dieses Vertrages ausnahmslos erfuellen zu können. Der Vertragsnehmer sorgt dafür, dass die Rechte der Kommission, die sich aus diesem Vertrag ergeben, in keiner Weise durch nach diesem Artikel geschlossene Verträge beeinträchtigt werden."

7 Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 übermittelte die Antragstellerin der Kommission eine Mitteilung über einen Untervertrag". Dieser Mitteilung war eine als Untervertrag" bezeichnete Vereinbarung beigefügt, die die Antragstellerin mit Lior International, einer am 7. November 1999 gegründeten Aktiengesellschaft belgischen Rechts, geschlossen hatte. Diese Vereinbarung sieht vor, dass [die Antragstellerin] mit Lior International einen Untervertrag schließt, die die Ausführung der drei vorgenannten Verträge übernimmt" [LIOR E.E.I.G. subcontracts to LIOR INTERNATIONAL NV who accepts the performance of the three contracts referred here above"]. Zu diesen Verträgen gehört der Vertrag Agores. Diese unter Vorbehalt geschlossene Vereinbarung wurde für die Antragstellerin von Frau Deval und für Lior International von den Herren Weber und Buhlman unterzeichnet.

8 Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 teilte die Antragstellerin der Kommission mit, dass nur 90 % der im Rahmen der Ausführung der Verträge noch geschuldeten Leistungen, die Gegenstand der in Randnummer 7 genannten Vereinbarung sind, an Lior International abgetreten worden seien; die Antragstellerin sei also weiterhin Vertragspartnerin der Kommission und werde selbst hinsichtlich der noch geschuldeten 10 % der Leistungen für die Anfertigung aller Berichte und sonstigen Unterlagen für die Kommission sorgen.

9 Auch auf mehrere weitere Schreiben an die Kommission erhielt die Antragstellerin keine Antwort.

10 Unter dem Briefkopf von Lior International wurde der Kommission in Bezug auf den Vertrag Agores mit Datum vom 19. Juni 2000 ein erster Zwischenbericht mit der Überschrift Progress Report I" übersandt. In diesem Schreiben wurde die Kommission aufgefordert, die zweite, fällige Zahlung an Lior International zu leisten, die nach diesem Schreiben sämtliche Tätigkeiten der Antragstellerin übernommen habe.

11 Die Kommission zahlte entgegen dieser Aufforderung den Teilbetrag von 51 052,50 Euro nicht an Lior International, sondern an die Antragstellerin. Diese Zahlung erfolgte am 21. September 2000.

12 In gleicher Form wurde der Kommission am 8. Februar 2001 ein zweiter Zwischenbericht mit der Überschrift Progress Report II" übermittelt.

13 Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 erklärte die Kommission, dass sie das Auftreten von Lior International als Subunternehmer oder als Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages Agores nicht akzeptieren könne, und verlangte, den Abschlussbericht binnen zwei Tagen zu erhalten.

14 Der Abschlussbericht wurde der Kommission mit Schreiben vom 18. Mai 2001 übermittelt. Im Begleitschreiben und im Bericht selbst wurde der Vertragspartner der Kommission als Lior bezeichnet. Im Begleitschreiben hieß es allerdings:

6. Der ursprüngliche Vertragspartner bleibt weiterhin Lior GEIE, und demzufolge ist die für die vollständige Abwicklung des Projekts geschuldete Restzahlung (68 070 Euro) an Lior GEIE, Bank DEXIA, Kontonr. 068-22264659-27, zu zahlen."

15 Mit Telefax vom 27. Juni 2001 erklärte die Kommission nach Vorlage des Abschlussberichts, dass sie die Endabrechnung der Kosten deshalb nicht akzeptieren könne, weil der Name der Antragstellerin darin erwähnt werden müsse und diese Abrechnung die Kosten von Lior International enthalte.

16 Am 28. Juni 2001 übermittelte Frau Deval der Kommission eine berichtigte Fassung der Endabrechnung, in der die Antragstellerin als Vertragspartnerin der Kommission vermerkt war.

17 Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 bekräftigte die Kommission ihre Auffassung und verwies im Übrigen auf Artikel 6 Nummer 2 des Vertrages Agores (siehe oben, Randnr. 6).

18 Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 übermittelte der Anwalt der Antragstellerin der Kommission ein Mahnschreiben.

19 Mit Klageschrift, die am 14. August 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, erhob die Antragstellerin eine Klage, in der sie eine Reihe von Forderungen in Bezug auf die im Rahmen der Programme Thermie und Altener II geschlossenen Verträge geltend machte und unter anderem die Verurteilung der Kommission begehrte, gemäß diesen Verträgen bestimmte Beträge und Schadensersatz zu zahlen. Was insbesondere den Vertrag Agores angeht, beantragte sie, die Kommission zu verurteilen, 68 070 Euro als letzte Tranche des Zuschusses der Kommission für diesen Vertrag zu zahlen.

20 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin beim Gericht den vorliegenden Antrag gestellt, der Kommission aufzugeben, im Rahmen des Vertrages Agores den Betrag von 68 070 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Belgien seit dem 23. Juli 2001 zu zahlen, und zwar innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Beschlusses unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 Euro pro Tag.

21 Am 4. September 2001 hat sich die Kommission zu diesem Antrag geäußert.

22 Die Parteien haben am 17. September 2001 mündlich verhandelt. Am Ende der Verhandlung hat das Gericht das Verfahren für einen Monat ausgesetzt. Es hat die Kommission aufgefordert, innerhalb dieser Frist die ihr von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen über den Vertrag Agores zu prüfen. Außerdem ist die Kommission aufgefordert worden - falls sie anerkennen sollte, dass sie alle erforderlichen Akten erhalten habe und dass es anhand dieser Akten möglich sei, zu prüfen, ob alle Kosten und Ausgaben sich tatsächlich in Einklang mit dem Vertrag Agores auf das gelieferte Produkt bezögen - dem Gericht mitzuteilen, ob der Restbetrag gezahlt werde und falls ja, zu welchem Zeitpunkt. Schließlich ist die Kommission aufgefordert worden, in dem Fall, dass sie in den Akten auf einer Auszahlung des Restbetrages entgegenstehende Umstände stoßen sollte, dem Gericht diese Umstände zur Kenntnis zu bringen.

23 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 hat die Kommission dem Gericht das Ergebnis ihrer Prüfung der Unterlagen mitgeteilt, die ihr zu dem Vertrag Agores übermittelt worden waren. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie von den Gesamtkosten bislang 49 130 Euro vorläufig akzeptieren könne; die von ihr bereits gezahlten Vorschüsse beliefen sich indes auf 102 105 Euro.

24 Mit Telefax vom 18. Oktober 2001 hat die Antragstellerin zu dem Schreiben der Kommission vom 16. Oktober 2001 Stellung genommen. Sie hat erklärt, dass sie entweder schriftlich oder in einer erneuten mündlichen Verhandlung zahlreiche Zusatzbemerkungen machen wolle.

25 Die Akten enthalten alle für eine Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Angaben.

Gründe

26 Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

27 Gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Diese Regelung ist keine bloße Formvorschrift, sondern verlangt, dass die Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, vom Gericht geprüft werden kann.

28 Anträge auf einstweilige Anordnung müssen gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen (fumus boni juris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfuellen, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18). Das Gericht nimmt gegebenenfalls auch eine Interessenabwägung vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59).

29 Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit und der Interessenabwägung erfuellt sind.

Vorbringen der Parteien

30 Die Antragstellerin trägt vor, dass sie sich in einer existenzgefährdenden Situation befinde und dass sich aus den Unterlagen, die sie dem Gericht vorgelegt habe, ergebe, dass ihr in naher Zukunft ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen werde.

31 Sie habe bei ihren Zulieferern am 15. Juli 2001 Schulden in Höhe von insgesamt 158 021 Euro gehabt. Zwei dieser Zulieferer unterlägen einem gerichtlich festgelegten Sanierungsplan, in dessen Rahmen die Restschulden sofort fällig würden, falls die Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten würden.

32 Falls die Zahlungsverpflichtungen nicht genauestens eingehalten würden, würden die Gläubiger nicht zögern, die bereits in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Titel zwangsweise zu vollstrecken. Da die Zahlungsverpflichtungen für Juli 2001 nicht hätten erfuellt werden können, hätten die betroffenen Gläubiger gedroht, aus den ergangenen Urteilen zu vollstrecken, um den geschuldeten Restbetrag und die Verfahrenskosten einzutreiben.

33 Zwar wäre es bei zwei Urteilen möglich gewesen, zu einem gerichtlichen Vergleich zu kommen, aber zahlreiche andere Gläubiger, die bislang nicht zufrieden gestellt worden seien, würden in naher Zukunft die Zahlung der ihnen geschuldeten Beträge verlangen.

34 Die Antragstellerin verfüge gegenwärtig über keine liquiden Mittel, denn von ihren Bankkonten weise das eine am 17. Juli 2001 ein sehr geringes Guthaben von 56,10 Euro, das andere Konto am 10. Juli 2001 einen Negativsaldo von 42,94 Euro auf.

35 Außerdem habe der Präsident des Gerichtshofes in dem Beschluss vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P(R) (Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441) anerkannt, dass eine Prozesspartei berechtigt sei, im Rahmen eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz eine Verurteilung auf vorläufige Zahlung zu erwirken, auch wenn ihr Betrag dem des Klageantrags entspreche.

36 Nach der Rechtsprechung könne der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der Wirtschaftskraft ihrer Mitglieder beurteilt werden, wenn die objektiven Interessen dieser Vereinigung nicht als von den Interessen der ihr angehörenden Unternehmen unabhängig anzusehen seien (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnrn. 35 bis 38). Die Antragstellerin habe zur Wirtschaftskraft der SA Deira, die 60 % der Anteile der Antragstellerin besitze, einige Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, dass dieses mehrheitlich an der Antragstellerin beteiligte Unternehmen nicht über ausreichende Mittel verfüge, um die Interessen der Antragstellerin zu wahren. Die SA Deira habe nämlich bereits große Probleme.

37 Die Entscheidung der Kommission, die Zahlung des Restbetrages von 68 070 Euro auszusetzen, mit dem die Antragstellerin aufgrund der Fertigstellung der Webseite und der Erstellung der abschließenden technischen und finanziellen Berichte spätestens für Juli 2001 gerechnet habe, bringe die Antragstellerin in eine außerordentlich schwierige und prekäre finanzielle Situation.

38 Ihre Mitglieder hafteten für die gemeinsam eingegangenen Schulden zwar unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, aber mehrere von ihnen, die meisten mit Sitz im Ausland, seien an dem Projekt nicht mehr interessiert. Von den vierzehn Mitgliedern der Antragstellerin seien nur noch fünf übrig. Außerdem entfalte die Antragstellerin keine Tätigkeiten mehr.

39 Das wichtigste Mitglied der Antragstellerin, die SA Deira, werde ständig von deren Gläubigern bedrängt, so dass es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen könne. Daher hätte die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung nicht nur das Ende der Antragstellerin zur Folge, sondern könne auch zum Ende der SA Deira führen, die nicht mehr in der Lage sei, die Schulden der Antragstellerin zu begleichen, die sie aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer EWIV zu tragen habe; letztlich könnten dadurch die natürlichen Personen, die sich dafür einsetzten, diese Gesellschaft zu fördern und am Leben zu erhalten, alles verlieren.

40 Die rechtzeitige Zahlung der von der Kommission geschuldeten Beträge hätte es der Antragstellerin schließlich vor allem ermöglicht, Anzahlungen auf die Zahlungen zu leisten, zu denen sie im Lauf der Zeit verurteilt worden sei, und die gegenwärtig drohende Zwangsvollstreckung aus den Urteilen zu vermeiden.

41 Die Kommission erklärt hinsichtlich der Voraussetzung der Dringlichkeit und insbesondere des nicht wieder gutzumachenden finanziellen Schadens, dass unter solchen Umständen nur ausnahmsweise einstweilige Anordnungen erlassen werden könnten (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnrn. 137 f.). Im vorliegenden Fall einstweilige Anordnungen zu erlassen, wäre umso ungewöhnlicher, als die beantragte Maßnahme sich teilweise mit dem Gegenstand der Klage überschneide. Die anzuordnende Maßnahme sei nämlich nichts anderes als die Ausführung der nach Ansicht der Antragstellerin bestehenden vertraglichen Verpflichtungen der Kommission. In Anbetracht dieser Tatsache müsse die Dringlichkeit, die generell für den Erlass einstweiliger Anordnungen erforderlich sei, nach dem Wortlaut der genannten Rechtsprechung unbestreitbar" sein.

42 Was die von der Antragstellerin behaupteten finanziellen Schwierigkeiten angehe, ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss Pfizer Animal Health/Rat (Randnr. 136), dass im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeit nur die nicht wieder gutzumachenden Schäden berücksichtigt werden könnten; soweit es um die Beeinträchtigung der finanziellen Lebensfähigkeit der Antragstellerin gehe, seien ihre strukturellen Möglichkeiten, insbesondere die Mittel ihrer Mitglieder, zu berücksichtigen. Wichtig seien in dieser Hinsicht die Artikel 24 und 34 der Verordnung Nr. 2137/85. Artikel 24 bestimme u. a. dass [d]ie Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten jeder Art [hafteten]."

43 Somit habe die Antragstellerin nicht unbestreitbar nachgewiesen, dass sie sich in einer existenzgefährdenden Situation befinde, in der es für sie keinen Ausweg und keine Hilfe gebe.

44 Sicherlich behaupte die Antragstellerin, verschiedentlich unter Druck zu stehen und von Gläubigern bedroht zu werden, die Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten könnten. Dem seien allerdings die bestehenden Möglichkeiten gegenüberzustellen, von der Gesamtheit der Mitglieder der Antragstellerin, unabhängig von ihrem Sitz, und auch von denjenigen, die ihre Mitgliedschaft bei der Antragstellerin förmlich beendet hätten, Unterstützung zu erhalten. Eine solche umfassende rechnerische Beurteilung sei nicht vorgenommen worden.

45 Was die Interessenabwägung angehe, so bestehe hingegen die Gefahr, dass der Erlass der beantragten Maßnahme die Mittel der Gemeinschaft schädige, falls die Klage abgewiesen werde.

46 Die Kommission habe mit der Antragstellerin nicht nur in Bezug auf den Vertrag Agores Schwierigkeiten, sondern auch bei anderen im Rahmen des Programms Thermie geschlossenen Verträgen. In mehreren Verträgen seien zum Teil die gleichen Probleme aufgetreten. Wenn nur in Bezug auf einen der Verträge einstweilige Anordnungen getroffen würden, so würde dies im Hinblick auf die Lösungen, die für die anderen Verträge gewählt werden könnten, zu einem Ungleichgewicht führen.

47 Außerdem habe die Kommission der Antragstellerin in Bezug auf diese im Rahmen des Thermie-Programms geschlossenen Verträge in zwei Schreiben zur Rückzahlung von insgesamt 72 000 Euro aufgefordert. Wenn diesen Aufforderungen zur Rückzahlung nicht Folge geleistet werde, so entstuende der Kommission durch den Erlass der beantragten Maßnahme in dem Fall, dass die Klage abgewiesen werde, ein zweifacher finanzieller Schaden: der eine aus dem Vertrag Agores und der andere aus den im Rahmen des Thermie-Programms geschlossenen Verträgen.

Rechtliche Würdigung

48 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Dem Antragsteller obliegt der Nachweis, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wieder gutzumachende Folgen hätte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14).

49 Zwar ist für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache C-377/98 R, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 51, sowie in der zitierten Rechtssache Griechenland/Kommission, Randnr. 15).

50 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Schaden um einen finanziellen Schaden. Wie die Kommission vorgetragen hat, ist ein solcher Schaden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 128).

51 Nach diesen Grundsätzen wäre die beantragte einstweilige Anordnung unter den vorliegenden Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn ihr Unterbleiben für die Antragstellerin existenzgefährdend wäre.

52 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schulden der Antragstellerin gegenüber ihren Zulieferern am 15. Juli 2001 158 021 Euro betrugen und dass die Antragstellerin derzeit praktisch über keine liquiden Mittel verfügt. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Erklärung ihres Rechnungsprüfers vom 10. August 2001 ergibt sich, dass die beantragte Zahlung von 68 070 Euro es der Antragstellerin nicht ermöglichen würde, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Außerdem dürfte das Interesse der Antragstellerin am Erlass der einstweiligen Anordnung in Anbetracht der Tatsache, dass sie keine Tätigkeit mehr entfaltet, nur ein mittelbares Interesse sein und dem Interesse ihrer Mitglieder entsprechen, ihre Schulden zu verringern, da diese für derartige Verbindlichkeiten unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften.

53 Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung des Vorliegens der Dringlichkeit nur Schäden berücksichtigt werden können, die der Antragstellerin selbst entstehen könnten (Beschluss Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 136).

54 Außerdem kann im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem er über seine Gesellschafter angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, Randnr. 35, und vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R, Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357, Randnr. 50, sowie des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 36, und Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 155, bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health u. a./Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 67).

55 Diese Betrachtungsweise beruht darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der es kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen sind und dass daher auf der Ebene der Gruppe, die diese Personen bilden, beurteilt werden muss, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist. Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das Interesse des betroffenen Unternehmens an seinem Fortbestand nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt werden kann, das diejenigen, die das betroffene Unternehmen kontrollieren, an seinem Fortbestand haben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 40).

56 Ebenso wie der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Situation ihrer Mitglieder beurteilt werden kann, wenn die objektiven Interessen dieser Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angehörenden Unternehmen sind (Beschluss vom 14. Oktober 1996 in der genannten Rechtssache SCK und FNK/Kommission, Randnrn. 35 bis 38), ist daher im vorliegenden Fall die finanzielle Situation der Mitglieder der Antragstellerin zu berücksichtigen.

57 Die Antragstellerin hat sich insoweit darauf beschränkt, Informationen über die Situation ihres wichtigsten Mitglieds, die SA Deira, zu machen, zur finanziellen Situation ihrer übrigen Mitglieder aber nichts mitgeteilt, was die Beurteilung erlaubte, ob diese über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Interessen zu wahren.

58 Daraus folgt, dass die Antragstellerin die Dringlichkeit nicht nachgewiesen hat. Allein aus diesem Grund ist der Antrag zurückzuweisen.

59 Selbst wenn der Nachweis der Dringlichkeit erbracht wäre, wäre der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zudem aufgrund einer Interessenabwägung nicht gerechtfertigt.

60 Aus der unter Randnummer 52 genannten Erklärung des Rechnungsprüfers der Antragstellerin ergibt sich, dass diese selbst dann, wenn die angeblichen, vom Rechnungsprüfer auf 144 570 Euro bezifferten Schulden der Kommission bezahlt würden, nicht alle ihre Schulden bei ihren Zulieferern begleichen könnte. Außerdem übt die Antragstellerin dieser Erklärung zufolge seit dem 30. November 1999 keine Tätigkeit mehr aus, ihre Bücher stehen im Minus. Daher würde es selbst die beantragte Zahlung von 68 070 Euro der Antragstellerin nicht ermöglichen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie nicht in der Lage wäre, der Kommission diesen Betrag im Fall einer Klageabweisung zurückzuzahlen.

61 Eine Wiedereinziehung des Betrags gestaltete sich für die Kommission auch deshalb schwierig, weil diese im Verhältnis zu der Vereinigung, um die es sich bei der Antragstellerin handelt, nur außenstehende Dritte ist und daher über geringere Kenntnisse als die Antragstellerin verfügt, die es ihr ermöglichen würden, die Mitglieder dieser Vereinigung zu gegebener Zeit aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 2137/95 in Anspruch zu nehmen.

62 Daher würde die Gefahr, dass eine Rückerlangung des beantragten Betrages unmöglich wäre und damit die Entscheidung über die Klage durch den Erlass der einstweiligen Anordnung wirkungslos würde, es rechtfertigen, den vorliegenden Antrag aufgrund einer Interessenabwägung zurückzuweisen.

63 Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob Fumus boni iuris vorliegt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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