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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: T-194/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 58
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

11. Mai 2006

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Umfang der Prüfungspflicht - Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in die Anmeldung einer nationalen Marke - Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-194/05

TeleTech Holdings Inc. mit Sitz in Denver, Colorado (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: A. Gould und M. Blair, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Teletech International SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Adelle und F. Zimeray,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2005 (R 497/2004-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der TeleTech Holdings Inc. und der Teletech International SA

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 7. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 14. Mai 2001 meldete die Streithelferin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen TELETECH INTERNATIONAL als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung an.

2 Am 24. Juni 2002 legte die Klägerin nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung gegen die Anmeldung Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich gegen alle in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen und war vor allem auf das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Anmeldemarke und folgenden älteren Marken gestützt:

- der Gemeinschaftswortmarke TELETECH GLOBAL VENTURES;

- der nationalen britischen Wortmarke TELETECH.

3 Mit Entscheidung vom 23. April 2004 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren britischen Marke bestehe. Die Widerspruchsabteilung erschien es nicht erforderlich, auch die anderen in Frage stehenden Eintragungshindernisse zu prüfen, da bereits das Bestehen von Verwechslungsgefahr gegenüber der älteren britischen Marke genüge, um die Anmeldung zurückzuweisen.

4 Am 23. Juni 2004 erhob die Klägerin beim HABM nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde. Dabei wies sie darauf hin, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung als solche richte, sondern gegen die Weigerung, die übrigen geltend gemachten Eintragungshindernisse zu prüfen.

5 Mit Entscheidung vom 3. März 2005 in der Sache R 497/2004-1 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Widerspruchsabteilung, da die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen worden sei, den Anträgen der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben habe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

6 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die Sache an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen, damit diese auch das sich aus der älteren Gemeinschaftsmarke ergebende Eintragungshindernis prüft;

- dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

7 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

8 Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9 Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

10 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass sich aus den Akten hinreichende Informationen ergeben, und entscheidet daher ohne Fortführung des Verfahrens nach Artikel 111 der Verfahrensordnung durch Beschluss.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

11 Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf einen Verstoß gegen Artikel 58 der Verordnung Nr. 40/94. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen seines ersten Teiles wendet sich die Klägerin gegen die Erwägungen des Gerichts in dem Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache T-342/02 (Metro-Goldwyn-Mayer Lion/HABM - Moser Grupo Media [Moser Grupo Media], Slg. 2004, II-3191). Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht sie geltend, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem Entscheidungssachverhalt dieses Urteils unterscheide.

12 Im Rahmen des ersten Teiles des Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass sich das Gericht in Randnummer 44 des Urteils Moser Grupo Media auf die Ausführungen in Randnummer 33 seines Urteils vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89 (NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181) gestützt habe. Die rechtliche Situation der Klägerinnen in der letztgenannten Rechtssache unterscheide sich aber von ihrer eigenen im vorliegenden Fall darin, dass ihre Rechtsstellung durch die Begründung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung geändert worden sei.

13 Der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke, die auf Widerspruch des Inhabers einer anderen Gemeinschaftsmarke von der Eintragung ausgeschlossen werde, könne nämlich nicht mehr die Umwandlung seiner Gemeinschaftsmarkenanmeldung in die Anmeldung einer nationalen Marke nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 beantragen. In diesem Fall stehe der angemeldeten Gemeinschaftsmarke vielmehr im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ein Eintragungshindernis entgegen, so dass die Umwandlung in eine nationale Marke nach Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ausgeschlossen sei.

14 Während die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung wegen des Bestehens einer älteren Gemeinschaftsmarke den Anmelder in allen Mitgliedstaaten daran hindere, den Anmeldetag seiner Gemeinschaftsmarkenanmeldung in Anspruch zu nehmen, belasse ihm die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung nur wegen einer älteren nationalen Marke die Möglichkeit, im Wege eines Umwandlungsantrags einen günstigeren Anmeldetag in Anspruch zu nehmen als bei der Neuanmeldung von nationalen Marken nach dieser Zurückweisung.

15 Die Verordnung Nr. 40/94 bezwecke, Wirtschaftsteilnehmer dazu zu veranlassen, von einem nationalen Schutzsystem für eingetragene Marken zu dem Gemeinschaftssystem eines einheitlichen Schutzes der Marke in allen Mitgliedstaaten überzugehen. Insoweit sei auf die erste Begründungserwägung und auf Artikel 34 der Verordnung Nr. 40/94 zu verweisen.

16 Im Rahmen des zweiten Teiles ihres einzigen Klagegrundes legt die Klägerin drei Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem Entscheidungssachverhalt des Urteils Moser Grupo Media dar.

17 Sie weist erstens darauf hin, dass die Widerspruchsabteilung in jenem Entscheidungssachverhalt die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung nur deshalb auf lediglich einen Teil der älteren nationalen Widerspruchsmarken gestützt habe, weil es Schwierigkeiten gegeben habe, das Bestehen der übrigen geltend gemachten nationalen Marken nachzuweisen. Solche Schwierigkeiten gebe es hingegen im vorliegenden Fall hinsichtlich der für den Widerspruch angeführten älteren Gemeinschaftsmarke TELETECH GLOBAL VENTURES nicht. Außerdem habe sich die Widersprechende im Entscheidungssachverhalt des Urteils Moser Grupo Media nur auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gestützt, während die im vorliegenden Fall angeführte Gemeinschaftsmarke bereits eingetragen sei.

18 Zweitens habe die Klägerin in der Rechtssache Moser Grupo Media der Widerspruchsabteilung vorgeworfen, dass sie die Zurückweisung der Anmeldung nicht auf alle angeführten nationalen Widerspruchsmarken gestützt habe, während der Widerspruchsabteilung im vorliegenden Fall vorzuwerfen sei, dass sie eine ältere Gemeinschaftsmarke außer Betracht gelassen habe.

19 Drittens sei zu berücksichtigen, dass die ältere Gemeinschaftsmarke TELETECH GLOBAL VENTURES teilweise, nämlich für die meisten von ihr erfassten Dienstleistungen, für nichtig erklärt worden sei (Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 22. Februar 2001, bestätigt mit Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Mai 2003, die ihrerseits vor dem Gericht angefochten wurde; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T-288/03, TeleTech Holdings/HABM - Teletech International [TELETECH GLOBAL VENTURES], Slg. 2005, II-1767, mit dem die Klage der Klägerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer abgewiesen wurde, mit Rechtsmittel angefochten). Werde diese Teilnichtigerklärung endgültig bestätigt, könnte sie die ältere Gemeinschaftsmarke TELETECH GLOBAL VENTURES nicht mehr im Rahmen eines Umwandlungsverfahrens oder in Eintragungsverfahren von nationalen Marken geltend machen. Hätte die Widerspruchsabteilung die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung hingegen auf die ältere Gemeinschaftsmarke gestützt, so wäre die Umwandlung der von der Streithelferin angemeldeten Gemeinschaftsmarke in nationale Markenanmeldungen nach Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ausgeschlossen gewesen.

20 Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

21 Nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 steht "[d]ie Beschwerde ... denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind".

22 Daraus folgt, dass ein Beteiligter, dessen Anträgen in einer der in Artikel 58 genannten Entscheidungen stattgegeben wurde, zur Erhebung einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer nicht mehr befugt ist. Seine Beschwerde ist daher insoweit unzulässig.

23 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung den Anträgen der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben hatte.

24 Mit ihrem einzigen Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass die Streithelferin die Umwandlung ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in die Anmeldung einer nationalen Marke nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 beantragen könne und die Umwandlung nur für das Vereinigte Königreich ausgeschlossen sei, wo der Anmeldung nach der Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein Eintragungshindernis im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b entgegenstehe. Hätte die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch hingegen mit der Begründung stattgegeben, dass Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Gemeinschaftsmarke bestehe, so wäre eine Umwandlung der Anmeldung für alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgeschlossen gewesen. Überdies drohe die ältere Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt zu werden, so dass sie sich künftig nicht mehr auf sie stützen könne, um der Eintragung des Zeichens TELETECH INTERNATIONAL als nationale Marken entgegenzutreten.

25 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass laut der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 das Gemeinschaftsmarkensystem es den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen Verfahren Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind, wobei dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

26 Das Widerspruchsverfahren hat den Zweck, die Eintragung von Gemeinschaftsmarken zu verhindern, die im Widerspruch zu älteren Marken oder Rechten stehen (Urteil Moser Grupo Media, Randnr. 34). Diese Auslegung, die allein uneingeschränkt geeignet ist, die Ziele der Verordnung Nr. 40/94 zu erreichen (Urteil Moser Grupo Media, Randnr. 34), hat in folgender Regelung des Artikels 43 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 Ausdruck gefunden: "Ergibt die Prüfung, dass die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke beantragt worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen." Wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, soll mit der Prüfung eines Widerspruchs, festgestellt werden, ob hinsichtlich aller oder eines Teiles der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ein Eintragungshindernis besteht, das die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt.

27 Hingegen kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, dass das HABM dazu verpflichtet wäre, die Zurückweisung einer Anmeldung auf alle für einen Widerspruch angeführten Eintragungshindernisse zu stützen, die die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigen können. Der Zweck des Widerspruchsverfahren ist es nämlich, den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, in einem einheitlichen Verfahren Gemeinschaftsmarkenanmeldungen zu widersprechen, die eine Gefahr der Verwechslung mit ihren älteren Marken oder Rechten begründen könnten, nicht aber im Voraus mögliche nationale oder sogar gemeinschaftliche Markenkonflikte zu regeln (vgl. zu nationalen Markenkonflikten Urteil Moser Grupo Media, Randnr. 35).

28 Da die Widerspruchsabteilung im vorliegenden Fall die Anmeldung für alle darin beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hat, hat sie dem Widerspruch der Klägerin gemäß Artikel 43 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 in vollem Umfang stattgegeben.

29 Soweit die Klägerin vorträgt, es sei ein enger Zusammenhang zwischen dem Widerspruchsverfahren und der für den Anmelder einer Gemeinschaftsmarke bestehenden Möglichkeit anzuerkennen, die Umwandlung seiner Anmeldung in die einer nationalen Marke zu beantragen, ist erstens daran zu erinnern, dass das Verfahren der Umwandlung gemäß den Artikeln 108 bis 110 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine Option für den Anmelder einer Gemeinschaftsmarke ist (Urteil Moser Grupo Media, Randnr. 41). Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass den zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 109 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 ein Umwandlungsantrag übermittelt wird, nicht, dass die Anmeldung automatisch zur Eintragung führen wird. Es ist vielmehr Sache der nationalen Behörden, etwaige bestehende Eintragungshindernisse zu prüfen, wobei die Klägerin grundsätzlich ihre Rechte vor diesen Behörden geltend machen kann. Folglich ist festzustellen, dass das Interesse, aus dem die Klägerin ihre Befugnis zu einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung herleitet, eine zukünftige Rechtslage betrifft, deren Eintritt ungewiss ist (Urteil Moser Grupo Media, Randnr. 43; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 1. März 2005 in der Rechtssache T-185/03, Fusco/HABM - Fusco International [ENZO FUSCO], Slg. 2005, II-715, Randnr. 70).

30 Soweit Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 aus Gründen der Kohärenz von Entscheidungen und der Verfahrensökonomie vorschreibt, dass eine Umwandlung nicht stattfindet, wenn Schutz in einem Mitgliedstaat begehrt wird, in dem der Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß der Entscheidung des HABM ein Eintragungshindernis entgegensteht, verpflichtet diese Bestimmung das HABM zur Beachtung des Inhalts einer solchen Entscheidung nur, wenn sie ergangen ist. Hingegen erlaubt nichts den Schluss, dass diese Bestimmung auch der über den Widerspruch entscheidenden Stelle die Pflicht auferlegte, den Inhalt ihrer Entscheidung so auszugestalten, dass der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke soweit wie möglich an der Beantragung ihrer Umwandlung gehindert ist. Denn zum einen hätte, wie das HABM zutreffend hervorhebt, der Gesetzgeber, wenn er das Widerspruchsverfahren und das Umwandlungsverfahren enger hätte verknüpfen wollen, dies ausdrücklich getan. Zum anderen liefe eine solche Auslegung offenkundig der Anforderung der Verfahrensökonomie zuwider, weil sie geeignet wäre, das HABM zu einer Prüfung von zahlreichen Eintragungshindernissen zu verpflichten, selbst wenn auf der Hand liegt, dass für die Zurückweisung der in Frage stehenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung bereits ein einziges dieser Eintragungshindernisse genügt.

31 Das Vorbringen der Klägerin wird auch durch Regel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) über die Behandlung mehrfacher Widersprüche entkräftet. Nach Regel 21 Absatz 2 kann das HABM, wenn "eine Vorprüfung [ergibt], dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden ist, aufgrund eines oder mehrerer Widersprüche [gegen ein und dieselbe Gemeinschaftsmarkenanmeldung] möglicherweise von der Eintragung ausgeschlossen ist, ... die anderen Widerspruchsverfahren aussetzen". Nach Regel 21 Absatz 3 gelten, sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, die Widersprüche, deren Prüfung zurückgestellt wurde, als erledigt. Das HABM macht zu Recht geltend, dass eine solche Verfahrensweise, wenn sie im Fall mehrfacher Widersprüche zulässig ist, erst recht bei Geltendmachung mehrerer Eintragungshindernisse im Rahmen eines einzigen Widerspruchs möglich sein muss.

32 Die Klägerin geht außerdem von der Voraussetzung aus, dass die Zurückweisung einer Anmeldung wegen Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und einer älteren Gemeinschaftsmarke automatisch zur Folge hat, dass Verwechslungsgefahr in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anzunehmen wäre. Auch wenn Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/94 keine mit ihrem Artikel 7 Absatz 2 vergleichbare Regelung enthält, wonach eine Anmeldung bereits dann zurückzuweisen ist, wenn das absolute Eintragungshindernis nur in einem Teil der Gemeinschaft besteht, ergibt sich jedoch aus dem einheitlichen Charakter der Gemeinschaftsmarke, dass die Anmeldung auch dann zurückzuweisen ist, wenn das relative Eintragungshindernis, das sich aus einer älteren Gemeinschaftsmarke ergibt, nur in einem Teil des Gemeinschaftsgebiets besteht (Urteile des Gerichts vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02, Muelhens/HABM - Zirh International [ZIRH], Slg. 2004, II-791, Randnr. 36, und vom 6. Oktober 2004 in den Rechtssachen T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03, New Look/HABM - Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], Slg. 2004, II-3471, Randnr. 34). Es erschiene daher als zu weitgehend, die Umwandlung der in Frage stehenden Anmeldung hinsichtlich eines Mitgliedstaats auszuschließen, in dem kein absolutes Eintragungshindernis besteht, oder hinsichtlich eines Gebietes, hinsichtlich dessen ein Eintragungshindernis in der fraglichen Entscheidung des HABM jedenfalls nicht festgestellt worden ist.

33 Soweit die Klägerin zweitens geltend macht, dass die ältere Gemeinschaftsmarke zu dem Zeitpunkt, in dem ein etwaiger Umwandlungsantrag den nationalen Behörden übermittelt werde, schon endgültig aus dem Markenregister gelöscht sein könne und sie damit an der Geltendmachung ihrer Rechte aus dieser Marke gehindert wäre, hat das HABM zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen die ältere Gemeinschaftsmarke bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Widerspruchsabteilung über den Widerspruch entschied, ein Antrag auf Nichtigerklärung anhängig war. In einem solchen Fall hätte eine etwaige Verpflichtung, alle geltend gemachten Eintragungshindernisse zu prüfen, der Widerspruchsabteilung Anlass gegeben, das Verfahren nach Regel 20 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2868/95 in der damals geltenden Fassung bis zur Beendigung des Verfahrens der Nichtigerklärung aussetzen. Eine solche Aussetzung wäre erst recht geboten gewesen, wenn die Widerspruchsabteilung die Auffassung der Klägerin geteilt hätte, dass zwischen dem Widerspruchsverfahren und dem Umwandlungsverfahren ein enger Zusammenhang besteht.

34 Die angeblichen Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem Entscheidungssachverhalt des Urteils Moser Grupo Media sind daher zu relativieren. Zwar war in der letztgenannten Rechtssache die ältere Gemeinschaftsmarke, auf die der Widerspruch gestützt worden war, noch nicht eingetragen worden. In einem solchen Fall wäre eine Verlängerung des Verfahrens durch seine Aussetzung nach Regel 20 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2868/95 in der seinerzeit geltenden Fassung, um die Eintragung der Gemeinschaftsmarke abzuwarten, nicht erforderlich gewesen (Urteil Moser Grupo Media, Randnr. 46). Diese Erwägung lässt sich auf den Fall einer Gemeinschaftsmarke übertragen, gegen die ein Antrag auf Nichtigerklärung anhängig gemacht wurde, dem die Nichtigkeitsabteilung und die Beschwerdekammer stattgegeben haben, der aber nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 noch nicht wirksam geworden ist.

35 Drittens besteht für das HABM, wenn ein Widerspruch auf mehrere ältere nationale und Gemeinschaftsmarken gestützt wird, keinerlei Verpflichtung, den Gemeinschaftsmarken Vorrang zu geben. Wie sich aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, tritt das gemeinschaftliche Markenrecht nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten und erscheint es nicht gerechtfertigt, die Unternehmen zu zwingen, ihre Marken als Gemeinschaftsmarken anzumelden. Das Argument der Klägerin, dass mit der Verordnung Nr. 40/94 das Ziel verfolgt werde, Wirtschaftsteilnehmer zu dem Wechsel von einem nationalen Schutzsystem für eingetragene Marken zu dem gemeinschaftlichen System des einheitlichen Schutzes einer Marke in allen Mitgliedstaaten zu bewegen, ist daher unbegründet. Auch wenn Artikel 34 der Verordnung Nr. 40/94, wonach der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke den Zeitrang einer nationalen Marke in Anspruch nehmen kann, die er hat erlöschen lassen oder auf die er verzichtet hat, die Ersetzung einer nationalen Marke durch eine Gemeinschaftsmarke in praktischer Hinsicht erleichtert, hat doch diese Bestimmung, die den Wirtschaftsteilnehmern lediglich eine Option eröffnet, bei weitem nicht die Tragweite, die die Klägerin ihr zumisst. Wie insbesondere den Artikeln 108 bis 110 der Verordnung Nr. 40/94 zu entnehmen ist, enthält die Verordnung umgekehrt auch Bestimmungen, die die Umwandlung einer Gemeinschaftsmarke in nationale Marken erlauben.

36 Schließlich steht diesen Erwägungen auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, dass die in Randnummer 44 des Urteils Moser Grupo Media zitierten Urteile nicht völlig mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Fälle beträfen.

37 Aus alledem ergibt sich, dass die Widerspruchsabteilung den Anträgen der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben hat, so dass diese keine zulässige Beschwerde vor der Beschwerdekammer erheben konnte. Die angefochtene Entscheidung ist daher fehlerfrei. Da der einzige Klagegrund der Klägerin offensichtlich unbegründet ist, ist die Klage abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin geprüft zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen. Da die Streithelferin nicht beantragt hat, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten außer den Kosten der Streithelferin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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