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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: T-195/03
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Anhang VII Art. 5 Abs. 1
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Anhang VII Art. 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-195/03

Gustav Thommes, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wezembeek-Oppem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes und V. Wiot, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, vom Kläger einen Teil der ihm im Rahmen seines Dienstortwechsels gezahlten Einrichtungsbeihilfe zurückzufordern und ihm im Rahmen seiner neuen dienstlichen Verwendung keine Einrichtungsbeihilfe zu gewähren,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Svaby,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) hat ein "Beamter, der die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfüllt oder nachweist, dass er in Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln musste, ... Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe". Nach dem letztgenannten Artikel hat der "Beamte ... am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in Ausübung seines Amtes nicht behindert ist".

2. Bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, beträgt die zu gewährende Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts zwei Monatsgehälter. Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts bestimmt, dass ein Beamter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muss, Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe hat.

3. Die Einrichtungsbeihilfe wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts "auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, dass der Beamte - und, wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, auch seine Familie - am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat".

4. Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:

"Nimmt ein Beamter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Beamte, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe."

5. Die Bestimmungen des Artikels 5 des Anhangs VII des Statuts gelten gemäß Artikel 22 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) vorbehaltlich des Artikels 24 der Beschäftigungsbedingungen, dem zufolge sich die Höhe der einem Bediensteten auf Zeit gewährten Einrichtungsbeihilfe nach dessen voraussichtlicher Dienstzeit richtet, auch für Bedienstete auf Zeit.

6. In Artikel 85 des Statuts, der gemäß Artikel 45 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gilt, ist die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge folgendermaßen geregelt:

"Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen."

Sachverhalt

7. Gustav Thommes, der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt Bediensteter auf Zeit war, ist derzeit Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Er begann seinen Dienst bei der Kommission am 1. Mai 1992 in Brüssel, wo er bis zu seiner Versetzung am 16. Juli 2000 zur Generaldirektion "Informationsgesellschaft" der Kommission in Luxemburg verwendet wurde.

8. Der Kläger zog aufgrund seiner Versetzung nach Luxemburg zu seinen Eltern nach Deutschland in der Nähe der luxemburgischen Grenze, während seine Ehefrau und die beiden Söhne in Belgien blieben, wo sie seit 1992 ein dem Kläger gehörendes Eigenheim in Wezembeek-Oppem bei Brüssel bewohnten.

9. Im Juli 2000 überwies die zuständige Verwaltung dem Kläger aufgrund seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg die erste Hälfte seiner Einrichtungsbeihilfe.

10. Im November 2000 erwarb der Kläger in Luxemburg eine Eigentumswohnung, die am 30. Juni 2001 bezugsfertig sein sollte.

11. Nach dem Kauf der Wohnung teilte der Kläger der zuständigen Dienststelle der Kommission den voraussichtlichen Termin für die endgültige Verlegung des Wohnsitzes seiner Familie nach Luxemburg mit, wobei er gleichzeitig darum bat, die besonderen Kennkarten (permis de séjour spécial, im Folgenden: die belgischen Kennkarten) bis Juni 2001 behalten zu dürfen, was akzeptiert wurde.

12. Am 18. April 2001 bewarb sich der Kläger um eine Stelle bei der Kommission in Brüssel.

13. Am 19. April 2001 beantragte der Kläger die luxemburgische Kennkarte und am 11. Mai 2001 die luxemburgischen Kennkarten für seine Ehefrau und seine beiden Söhne.

14. Am 21. Mai 2001 führte der Kläger ein Gespräch wegen Verwendung bei der Generaldirektion "Forschung" in Brüssel, und am 29. Mai 2001 ersuchte das Referat des Klägers die Generaldirektion "Informationsgesellschaft", die Stelle des Klägers in Luxemburg auszuschreiben.

15. Am 5. Juni 2001 forderte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" den Kläger auf, die belgischen Kennkarten und die belgischen Kraftfahrzeugzulassungspapiere zurückzugeben.

16. Am 15. Juni 2001 wurden von den luxemburgischen Behörden die luxemburgischen Kennkarten für die Familienangehörigen ausgestellt. Am 21. Juni 2001 gab der Kläger die belgischen Kennkarten zurück.

17. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" dem Kläger mit, dass die verschiedenen zuständigen Dienststellen seiner Versetzung nach Brüssel zum 1. September 2001 zugestimmt hätten.

18. Am 15. Juli 2001 überwies die zuständige Verwaltung dem Kläger die zweite Hälfte seiner Einrichtungsbeihilfe.

19. Am 1. September 2001 wurde der Kläger wieder nach Brüssel zur Generaldirektion "Forschung" versetzt. Bei der Festsetzung seiner Ansprüche wurde ihm am 5. September 2001 ein Anspruch auf Tagegelder zuerkannt, die anschließend überwiesen wurden.

20. Am 5. November 2001 teilte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" dem Kläger schriftlich mit, man habe festgestellt, dass er bei der Rückversetzung nach Brüssel in das Haus in Wezembeek-Oppem eingezogen sei. Daher seien ihm die Tagegelder ohne rechtlichen Grund gezahlt worden und müssten zurückgefordert werden. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm die Einrichtungsbeihilfe, auf die er aufgrund seiner Versetzung nach Brüssel Anspruch habe, umgehend überwiesen werde.

21. Der Kläger legte am 1. Februar 2002 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde ein, mit der er die Entscheidung über die Rückforderung der Tagegelder anfocht.

22. Mit Entscheidung vom 11. Juni 2002 wies die für den Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde) diese Beschwerde zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass die Familie des Klägers nach dem Sachverhalt, soweit er der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 5. November 2001 bekannt gewesen sei, ihren Wohnsitz Anfang Juli 2001 nicht von Brüssel nach Luxemburg verlegt habe. Durch den Umzug von Luxemburg nach Brüssel im September 2001 falle der Ort der dienstlichen Verwendung des Klägers mit dem Wohnsitz seiner Familie zusammen. Deshalb werde hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf eine Einrichtungsbeihilfe bei seiner Rückkehr nach Brüssel eine neue Entscheidung ergehen. Außerdem werde auch in Bezug auf die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe eine neue Entscheidung getroffen, da die Familie des Klägers nicht nach Luxemburg umgezogen sei.

23. Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Juli 2002) teilte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" dem Kläger mit, dass er aufgrund des in der Entscheidung vom 11. Juni 2002 dargelegten Sachverhalts im Rahmen seiner Rückversetzung nach Brüssel keinen Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe habe.

24. Mit Schreiben vom 1. August 2002 (im Folgenden: Entscheidung vom 1. August 2002) informierte die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" den Kläger darüber, dass er, wie die Überprüfung seiner Akte ergeben habe, keinen Anspruch auf die ihm im Juli 2001 überwiesene zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe gehabt habe, die gemäß Artikel 85 des Statuts wieder eingezogen werden müsse. Die Anstellungsbehörde habe mit der Entscheidung vom 11. Juni 2002 u. a. festgestellt, dass "die Familie des Klägers zu keiner Zeit in Luxemburg in der Weise tatsächlich Wohnung genommen habe, dass die im Juli 2001 gewährte Zahlung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe begründet gewesen wäre".

25. Am 13. September 2002 legte der Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidungen vom 11. Juni 2002, vom 17. Juli 2002 und vom 1. August 2002 ein. Am 2. Oktober 2002 sowie am 10. und 16. Januar 2003 ergänzte der Kläger sein Vorbringen.

26. Mit Beschwerdeentscheidung vom 3. März 2003 wies die Anstellungsbehörde alle Einwände gegen die Wiedereinziehung der Tagegelder als unzulässig zurück, weil der Kläger gegen die Entscheidung vom 11. Juni 2002 nicht innerhalb der in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Frist Klage erhoben habe. Bezüglich der Entscheidungen vom 17. Juli und 1. August 2002 verwies die Anstellungsbehörde auf ihre Ausführungen in der Entscheidung vom 11. Juni 2002, wonach die Familie des Klägers während seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg weiterhin in Brüssel gewohnt habe. Brüssel sei daher für den Kläger bei seiner Rückversetzung am 1. September 2001 keineswegs eine neue Umgebung gewesen. Die sozialen Bindungen des Klägers an Luxemburg seien nicht nachgewiesen worden und könnten auch unabhängig vom Aufenthalt dort bestehen. Außerdem habe der Kläger erklärt, dass seine Familie in Luxemburg nur vorübergehend Wohnung genommen habe. Die auf einen angeblichen Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften gestützten Argumente des Klägers seien in Bezug auf die Bestimmung des Wohnsitzes der Familie des Klägers im Sinn der Vorschriften des Statuts und der einschlägigen Rechtsprechung nicht erheblich. Die Anstellungsbehörde schloss wie folgt:

"In Anbetracht der obigen Erläuterungen kann die für den Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde nur die Richtigkeit der Entscheidung ... vom 17. Juli 2002 bestätigen, mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Rückversetzung nach Brüssel am 1. September verneint und die vorhergehende Entscheidung vom 5. November 2001 daher aufgehoben wird, soweit sie dem Beschwerdeführer diesen Anspruch zuerkennt.

Aus den gleichen Gründen bestätigt die für den Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde die Richtigkeit der Entscheidung ... vom 1. August 2002 über die Wiedereinziehung der zweiten Hälfte der dem Beschwerdeführer im Juli 2001 für seine Familie überwiesenen Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 45 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (und Artikel 85 des Statuts)."

Verfahren und Anträge der Parteien

27. Mit Klageschrift, die am 4. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

28. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

29. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Februar 2005 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

30. Der Kläger beantragt,

- die Entscheidungen vom 17. Juli 2002, 1. August 2002 und 3. März 2003 aufzuheben (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen);

- die Wiedereinziehung der zweiten Hälfte der für die Wohnungnahme seiner Familie in Luxemburg gezahlten Einrichtungsbeihilfe für nichtig zu erklären;

- dem Kläger die Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Versetzung nach Brüssel zu gewähren;

- der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

31. Die Kommission beantragt,

- die Klage hinsichtlich des ersten und zweiten Klageantrags für unbegründet zu erklären;

- die Klage hinsichtlich des dritten Klageantrags für unzulässig zu erklären;

- über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu befinden.

Vorbemerkung zum Streitgegenstand

32. Vorweg ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem ersten Klageantrag die Aufhebung der Entscheidungen der Kommission begehrt, die zum einen die Wiedereinziehung der zweiten Hälfte der dem Kläger im Rahmen seiner Verwendung in Luxemburg gezahlten Einrichtungsbeihilfe und zum anderen die Ablehnung einer Einrichtungsbeihilfe im Rahmen seiner Rückversetzung nach Brüssel betreffen. Nach Ansicht des Gerichts dienen der zweite und der dritte Antrag, der die Einrichtungsbeihilfe des Klägers anlässlich seiner Versetzung nach Luxemburg bzw. die Einrichtungsbeihilfe im Zusammenhang mit seiner Rückversetzung nach Brüssel betrifft, im Wesentlichen nur der Erläuterung des ersten Antrags.

33. Der dritte Antrag kann daher nicht als eine Anordnung verstanden werden, durch die das Gericht dem Kläger die Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Rückversetzung nach Brüssel gewähren soll. Somit ist das Argument der Kommission, dass der dritte Antrag unzulässig sei, zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

34. Der Kläger stützt seine Anträge im Wesentlichen auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten rügt er einen Verstoß gegen Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts und mit dem zweiten, den er hilfsweise geltend macht, einen Verstoß gegen Artikel 85 des Statuts.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts

35. Nach Ansicht des Klägers liegt ein Verstoß gegen Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts zum einen in Bezug auf die Einrichtungsbeihilfe, auf die er wegen seiner Versetzung nach Luxemburg Anspruch habe, und zum anderen im Hinblick auf die Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Rückversetzung nach Brüssel vor.

Zur Einrichtungsbeihilfe, auf die der Kläger wegen seiner Versetzung nach Luxemburg Anspruch hat

- Vorbringen der Parteien

36. Der Kläger macht geltend, dass die Kommission die Umstände falsch gewürdigt habe, als sie davon ausgegangen sei, dass seine Familie in Luxemburg nicht tatsächlich Wohnung genommen habe. Daher habe sie von ihm zu Unrecht die Erstattung der zweiten Hälfte der anlässlich seiner Versetzung nach Luxemburg gezahlten Einrichtungsbeihilfe verlangt.

37. Der Kläger trägt dazu erstens vor, dass seine Familie tatsächlich beabsichtigt habe, in Luxemburg dauerhaft Wohnung zu nehmen, wodurch sein Anspruch auf eine vollständige Einrichtungsbeihilfe begründet sei. Diese Absicht werde durch die Vorbereitungen bewiesen, die für die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Luxemburg als unmittelbare Folge seiner Verwendung dort durchgeführt worden seien. Im Übrigen seien diese Vorbereitungen erforderlich gewesen, um die im Statut für die Wohnungnahme der Familie des Beamten vorgesehene Frist von 12 Monaten einzuhalten, die am 15. Juli 2001 abgelaufen sei.

38. Er habe ausschließlich im Hinblick auf die Verlegung des Wohnsitzes der Familie im November 2000 eine Wohnung in Luxemburg gekauft. An eine Rückversetzung nach Brüssel sei damals nicht zu denken gewesen. Einer der Hauptgründe für den Kauf der Wohnung sei deren Lage in unmittelbarer Nähe der Europäischen Schule gewesen, in der der jüngste Sohn seine Schulausbildung ab September 2001 habe fortsetzen sollen.

39. Die Beantragung der luxemburgischen Kennkarten, bevor ihm seine Rückversetzung nach Brüssel bekannt gemacht worden sei, und die Abmeldung der ganzen Familie bei der belgischen Gemeinde Wezembeek-Oppem bewiesen, dass der Kläger und seine Familie endgültig nach Luxemburg hätten umziehen wollen.

40. Alle Ausgaben für die Verlegung des Familienwohnsitzes seien getätigt worden, bevor er die Nachricht seiner Rückversetzung erhalten habe.

41. Zweitens macht der Kläger geltend, einzige Voraussetzung für die Gewährung der vollen Einrichtungsbeihilfe sei der nachweislich notwendige Wohnortwechsel aufgrund der Versetzung des Klägers.

42. Der Wohnsitzwechsel der Familienangehörigen des Klägers stehe unmittelbar in Zusammenhang mit der Verpflichtung der Beamten und der Bediensteten auf Zeit nach Artikel 20 des Statuts, an ihrem Dienstort Wohnung zu nehmen und sich in die neue Umgebung zu integrieren. Daher könne dem Kläger das Recht, dort mit seiner Familie zu wohnen, nicht verweigert werden. Es könne von ihm und seiner Familie auch nicht verlangt werden, dass sie, selbst für nur kurze Zeit, einen doppelten Haushalt führten, ohne für die hieraus resultierende finanzielle Doppelbelastung entschädigt zu werden. Im Übrigen habe seine Wohnungnahme in Luxemburg die Aufgabe seines belgischen Wohnsitzes unumgänglich gemacht, da es erhebliche negative steuerliche Folgen gehabt hätte, wenn seine Familie sich für einen Verbleib am Wohnort Brüssel ausgesprochen hätte.

43. Daher seien die Belastungen, die die Familie des Beamten unter diesen Umständen tragen müsse, und insbesondere die Vorbereitungen für die Verlegung des Familienwohnsitzes zu berücksichtigen, die zwar nicht in der Zeit zwischen der Versetzungsverfügung und der Wohnungnahme stattgefunden hätten, jedoch durch die Versetzung nach Luxemburg bedingt gewesen seien (Urteile des Gerichts vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache T-104/00, Cubeta/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-99, II-469, und vom 18. November 2003 in der Rechtssache T-13/02, von Hoff/Parlament, Slg. ÖD 2003, I-A-287, II-1387).

44. Da die Beamten und Bediensteten auf Zeit verpflichtet seien, am Dienstort Wohnung zu nehmen, sei dieser auch als der Ort des ständigen oder gewöhnlichen Lebensmittelpunkts des Betroffenen und seiner Familienangehörigen anzusehen.

45. Der Anspruch auf Gewährung der vollen Einrichtungsbeihilfe sei von der Rechtsprechung in all den Fällen anerkannt worden, in denen der Wohnsitz aus dienstlichen Gründen verlegt worden sei (Urteil des Gerichts vom 18. September 2002 in der Rechtssache T-29/01, Puente Martín/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-157, II-833), auch wenn eine Wohnung am früheren Dienstort beibehalten worden sei, da die Wohnungnahme keinen vollständigen Umzug voraussetze (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-57/96, Costantini/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-495, II-1293). Die von der Kommission angeführten Urteile, insbesondere das vom 24. April 2001 in der Rechtssache T-37/99 (Miranda/Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-87, II-413), seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie Fälle beträfen, in denen Personen versucht hätten, ihren Wohnsitz vor ihrem Dienstantritt oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienst zu verlegen.

46. Der Kläger macht geltend, dass seine Familie in Luxemburg tatsächlich Wohnung genommen habe.

47. Mangels einer besonderen Bindung an Belgien habe es für seine Familienangehörigen keinen Grund gegeben, in Wezembeek-Oppem einen Wohnsitz zu begründen oder beizubehalten.

48. Außerdem habe seine Familie aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht in Belgien bleiben können. Da der Kläger bis einschließlich August 2001 in Luxemburg habe wohnen müssen, hätte seiner Familie in Belgien weder ein Aufenthaltsrecht unter den Voraussetzungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften noch - mangels finanzieller Unabhängigkeit - ein eigenes Aufenthaltsrecht gewährt werden können.

49. Der Kläger macht geltend, das Zentrum der Interessen seiner Familie sei Luxemburg, da sie alle aus der Region Luxemburg/Trier stammten, wo ihre Eltern, Freunde und Bekannten wohnten. Der Anspruch auf vollständige Einrichtigungsbeihilfe hänge von der subjektiven Lage des Beamten und seiner Familie ab, d. h. vom Grad ihrer Eingliederung in die neue Umgebung (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1989 in der Rechtssache 201/88, Atala-Palmerini/Kommission, Slg. 1989, 3109, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-452/93, Magdalena Fernández/Kommission, Slg. 1994, I-4295).

50. Im Übrigen spreche der Umstand, dass die Kommission den Kläger am 5. Juni 2001 aufgefordert habe, die belgischen Kennkarten und die belgischen Kraftfahrzeugzulassungspapiere zurückzugeben, obwohl sie hätte wissen können, dass er nach Brüssel zurückkehre, dafür, dass sie von der tatsächlichen Wohnungnahme der Familie in Luxemburg ausgegangen sei. Hinzu komme, dass die Reisekosten für die gesamte Familie von Luxemburg aus gewährt worden seien.

51. Die Dauer des Aufenthalts seiner Familie in Luxemburg könne allein nicht als ausschlaggebend angesehen werden, wenn andere Umstände darauf hinwiesen, dass dieser Ort tatsächlich der Mittelpunkt der persönlichen Interessen der Familie sei (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87, Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475, Urteile des Gerichts vom 30. Januar 1990 in der Rechtssache T-42/89, Yorck von Wartenburg/Parlament, Slg. 1990, II-31, und Puente Martín/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 45).

52. Die Kommission hält dem entgegen, dass der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen habe, dass sich die Mitglieder seiner Familie in den Monaten Juli und August 2001 in einer Weise in der Wohnung in Luxemburg aufgehalten hätten, die den Kriterien der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung genüge.

53. Erstens setze die Wohnsitznahme gemäß der Rechtsprechung nicht den einfachen Wechsel des Wohnsitzes, sondern die tatsächliche Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes an einen anderen Ort voraus.

54. Der Kläger habe darzulegen und nachzuweisen, dass die einschlägigen, durch die Gemeinschaftsgerichte näher präzisierten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien. Diese Darlegungs- und Beweislast sei unter den Umständen des vorliegenden Falles umso größer, als der Kläger nach Erhalt der Versetzungsentscheidung vom 26. Juni 2001 gewusst habe, dass Luxemburg nur noch bis Ende August 2001 sein Dienstort sein werde und die Hälfte der nach Erhalt dieses Bescheids verbleibenden Zeit ohnehin in die Sommerferien fallen werde. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Familie des Klägers ihren Lebensmittelpunkt für den verbleibenden Zeitraum von zwei Monaten tatsächlich nach Luxemburg verlagert habe.

55. Dazu verweist die Kommission erstens auf das völlige Fehlen von genauen und belegten Angaben des Klägers zur angeblichen Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes der Familie nach Luxemburg. Der Kläger habe nie angegeben, welche Mitglieder seiner Familie zu welchem genauen Zeitpunkt aus dem Haus in Brüssel ausgezogen und in die Wohnung in Luxemburg eingezogen seien.

56. Zweitens bewiesen die Angaben des Klägers weder die Wohnungnahme der Familie in Luxemburg noch die angebliche Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Außerdem erschöpfe sich das Vorbringen des Klägers hierzu in allgemeinen Behauptungen, die den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben nicht gerecht würden.

57. Zur Aufgabe des belgischen Wohnsitzes habe der Kläger im Wesentlichen rechtliche Gründe vorgetragen, die die Mitglieder seiner Familie angeblich gehindert hätten, weiterhin in seinem Haus in Brüssel zu wohnen. Dieses Vorbringen wirke ausgesprochen theoretisch.

58. Was die luxemburgische Wohnung angehe, so habe der Kläger weder bewiesen, dass seine Familie aus dem Haus in Brüssel tatsächlich ausgezogen und in diese Wohnung eingezogen sei, noch dass sie ihren ständigen Lebensmittelpunkt nach Luxemburg verlagert habe.

59. Die Tatsache, dass die Familie des Klägers in geographischer Nähe zu Luxemburg Freunde und Verwandte habe, beweise ebenfalls nicht, dass die Familie ihren ständigen oder gewöhnlichen Lebensmittelpunkt nach Luxemburg verlagert habe.

60. Dass die Familienangehörigen des Klägers luxemburgische Kennkarten erhalten hätten, beweise unter den Umständen des vorliegenden Falles ebenso wenig, dass sie tatsächlich in die Wohnung in Luxemburg eingezogen seien und Luxemburg daraufhin, wenn auch zeitlich befristet, den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gebildet habe. In bestimmten Fällen könne die Existenz derartiger Kennkarten zwar als Beweis oder zumindest Indiz für eine tatsächliche Verlagerung des Lebensmittelpunkts sowie für ihren genauen Zeitpunkt gelten. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch dafür keine konkreten Anhaltspunkte. Eine Reihe von Tatsachen deute vielmehr darauf hin, dass die Familienangehörigen des Klägers in Wirklichkeit ihren Lebensmittelpunkt in Brüssel beibehalten hätten. Außerdem sei dem älteren Sohn des Klägers eine luxemburgische Kennkarte ausgestellt worden, obwohl er nach Angaben des Klägers in Aachen wohne und studiere. Das beweise, dass eine Kennkarte kein ausreichender Beweis sei.

61. Die Tatsache, dass der Kläger die belgischen Kennkarten wenige Tage vor Erhalt seines Versetzungsbescheids nach Brüssel zurückgegeben habe, beweise ebenfalls nicht, dass seine Familie tatsächlich in die Wohnung in Luxemburg eingezogen sei.

62. Schließlich verweist die Kommission auf mehrere Umstände, die ihr im Beschwerdeverfahren bekannt geworden sind. So habe der Kläger seinen jüngeren Sohn für das Schuljahr 2001/02 nicht in einer Schule in Luxemburg angemeldet, sondern in der Europäischen Schule in Brüssel. Der Kläger habe zu keiner Zeit einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die Umzüge von Brüssel nach Luxemburg und zurück gestellt. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass er seine Wohnung in Luxemburg nach und nach durch die Mitnahme von Möbeln bei seinen Fahrten zwischen Luxemburg, Brüssel und seinem zeitweiligen Wohnsitz in Deutschland möbliert habe, hätte er im Zuge seiner Rückversetzung nach Brüssel einen Umzug von Luxemburg nach Brüssel durchführen müssen. Die Tatsache, dass sich der Kläger während des größten Teils des Monats August 2001 im Urlaub befunden habe, spreche dagegen, dass sich die Mitglieder seiner Familie in diesem Zeitraum in der Wohnung in Luxemburg aufgehalten hätten.

63. Die Kommission hat mit der Gegenerwiderung die beim zuständigen luxemburgischen Grundbuchamt erbetene amtliche Auskunft über den Zuschnitt der vom Kläger in Luxemburg erworbenen Wohnung vorgelegt. Aus den Bauplänen ergebe sich, dass die Wohnung, die eine Gesamtwohnfläche von 58,84 qm habe und aus einem einzigen Zimmer bestehe, objektiv nicht für eine drei- oder vierköpfige Familie bestimmt sein könne. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie sei weder objektiv möglich noch subjektiv beabsichtigt gewesen.

64. Zu dem Argument des Klägers schließlich, dass die einzige Bedingung für die Gewährung der vollen Einrichtungsbeihilfe der nachweislich notwendige Wohnortwechsel aufgrund der Versetzung des Klägers sei, sei zu bemerken, dass Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts ausdrücklich zwischen der Einrichtungsbeihilfe des versetzten Beamten und derjenigen seiner Familienangehörigen unterscheide und hinsichtlich letzterer verlange, dass "seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt".

- Würdigung durch das Gericht

65. Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit Artikel 22 der Beschäftigungsbedingungen hat der Bedienstete auf Zeit, der an einem neuen Dienstort verwendet wird, nur Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe, wenn er in Erfüllung des Artikels 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln musste.

66. Damit der Bedienstete auf Zeit, der wie im vorliegenden Fall Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ein zweites Monatsgehalt erhält, muss seine Familie am neuen Dienstort innerhalb von 12 Monaten Wohnung nehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts wird die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe nur gezahlt, wenn die Familie den Wohnsitz wechselt (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache T-384/02, Valenzuela Marzo/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 83), d. h., wenn die Familie den gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich an den neuen Dienstort des Beamten oder Bediensteten auf Zeit verlegt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 28. September 1993 in den Rechtssachen T-57/92 und T-75/92, Yorck von Wartenburg/Parlament, Slg. 1993, II-925, Randnr. 65).

67. Nach ständiger Rechtsprechung ist der gewöhnliche Wohnsitz der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen (Urteil Magdalena Fernández/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 49, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-33/95, Lozano Palacios/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-575, II-1535, Randnr. 48).

68. Auch wenn der Begriff des Wohnsitzes nicht auf der rein quantitativen Größe der vom Betroffenen in einem Gebiet verbrachten Zeit basiert, setzt er neben dem physischen Aufenthalt an einem bestimmten Ort jedoch die Absicht voraus, diesem Aufenthalt die Kontinuität zu verleihen, die aus einer Lebensgewohnheit und der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen folgt (Urteil Miranda/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 45, Randnr. 32).

69. Der Nachweis eines Wechsels des gewöhnlichen Wohnsitzes setzt somit voraus, dass mit dem physischen Aufenthalt an einem bestimmten Ort die Absicht einhergeht, einen Wohnsitz auf Dauer zu begründen. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob diese Absicht zum Zeitpunkt des behaupteten Umzugs der Familie des Klägers nach Luxemburg bestand.

70. Die Prüfung der Wohnungnahme und der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes betrifft eine Tatsachenfrage, die durch jedes geeignete Mittel nachgewiesen werden kann. Der Beamte hat entweder durch einen unwiderlegbaren Beweis oder durch Tatsachen, die zusammen ein Bündel übereinstimmender, eindeutiger und widerspruchsfreier Indizien bilden, nachzuweisen, dass seine Familie ihren gewöhnlichen Wohnsitz an seinen Dienstort verlegt hat (Urteil Valenzuela Marzo/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 66, Randnr. 83).

71. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass keines der vom Kläger angeführten Beweismittel unwiderleglich beweist, dass seine Familie ihren Wohnsitz nach Luxemburg verlegt hat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat. Somit ist zu prüfen, ob die Verlegung des Wohnsitzes der Familie sich aufgrund eines Bündels von Indizien feststellen lässt.

72. Der Kläger meint, dass die einzige Bedingung für die Gewährung der vollen Einrichtungsbeihilfe der nachweislich notwendige Wohnortwechsel aufgrund der Versetzung sein sollte. In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, bei der Beurteilung, ob eine tatsächliche Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes stattgefunden habe, sei zwangsläufig die Verpflichtung der Bediensteten auf Zeit, am Dienstort Wohnung zu nehmen, zu berücksichtigen.

73. Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass der Beamte seinen Wohnsitz wechselt, ohne dass seine Familie mit umzieht. Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich unmittelbar, dass der Betroffene für den Bezug der vollen Einrichtungsbeihilfe nachweisen muss, dass nicht nur er, sondern auch seine Familie Wohnung genommen hat. Somit kann sich der Kläger nicht auf die Anerkennung seiner Wohnungnahme berufen, um daraus die seiner Familie herzuleiten. Der Ort, den die Familie als ihren Lebensmittelpunkt festgelegt hat, ergibt sich nämlich aus einer persönlichen Entscheidung und hängt nicht nur vom Dienstort des Beamten oder des Bediensteten auf Zeit ab.

74. Die vom Kläger hierzu angeführten Urteile in den Rechtssachen Cubeta/Kommission und von Hoff/Parlament (vorstehend zitiert in Randnr. 43) können diese Feststellungen nicht entkräften. Nach diesen Urteilen soll durch das zweite Monatsgehalt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts, das der Beamte oder Bedienstete auf Zeit erhält, wenn er, wie im vorliegenden Fall, Anspruch auf die Haushaltszulage hat, nur die Belastung der Familie aufgrund des Wohnsitzwechsels Berücksichtigung finden, zu dem der Beamte in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts verpflichtet ist. Aus diesen Urteilen folgt jedoch nicht, dass jede Belastung der Familie im Zusammenhang mit der Verwendung des Beamten oder des Bediensteten auf Zeit zu berücksichtigen ist. Vielmehr begründet nur diejenige Belastung der Familie den Anspruch auf Gewährung eines weiteren Monatsgehalts, die sich aus der Wohnungnahme der Familie ergibt.

75. Außerdem meint der Kläger, dass der Wohnsitz der Familie tatsächlich nach Luxemburg verlegt worden sei, da die Familie dort im Juli 2001 ihren Lebensmittelpunkt begründet habe.

76. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger, wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, keine genauen Angaben zur Verlagerung des Lebensmittelpunkts seiner Familie nach Luxemburg gemacht hat. Im Übrigen genügt sein Vorbringen nicht seiner Beweispflicht für den Wohnsitzwechsel seiner Familie.

77. Das Argument des Klägers, es bestünden familiäre und freundschaftliche Bindungen in der Region Luxemburg/Trier, ist unerheblich. Da diese Bindungen unabhängig vom Ort, an dem die Familie ihren Wohnsitz begründet hat, bestehen, sind sie nicht als Nachweis für die tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes der Familie von Wezembeek-Oppem nach Luxemburg geeignet.

78. Das Argument des Klägers, die Verlegung des Wohnsitzes der Familie nach Luxemburg sei aus Gründen des belgischen Aufenthaltsrechts geboten gewesen, ist ebenfalls zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Familie des Klägers ihren belgischen Wohnsitz während des größten Teils der Dienstzeit des Klägers in Luxemburg beibehalten hat, wobei der Kläger sich an die zuständigen Stellen der Kommission gewandt hat, damit die Familienangehörigen die belgischen Kennkarten bis Ende Juni 2001 behalten konnten. Der Kläger hat nicht erklären können, weshalb er diese Dokumente von diesem Zeitpunkt an nicht mehr besitzen durfte oder inwiefern das belgische Aufenthaltsrecht einen Aufenthalt in Belgien während der zwei Monate zwischen der Rückgabe der belgischen Kennkarten und dem Erwerb neuer Kennkarten ausschloss. Im Übrigen widerspricht sich der Kläger selbst, wenn er behauptet, der Aufenthalt in Belgien sei nach belgischem Aufenthaltsrecht ausgeschlossen gewesen, gleichzeitig aber geltend macht, dass die Familie aus wirtschaftlichen Gründen, die mit der Besteuerung der Familienangehörigen nach belgischem Steuerrecht zusammenhingen, nach Luxemburg umgezogen sei.

79. Das Argument des Klägers, die Kommission sei davon ausgegangen, dass seine Familie in Luxemburg tatsächlich Wohnung genommen habe, ist ebenfalls nicht erheblich. Die Aufforderung der Kommission, die belgischen Kennkarten der Familienangehörigen des Klägers und die belgischen Kraftfahrzeugpapiere zurückzugeben, sowie die Erstattung der Reisekosten des Klägers von Luxemburg aus sagen nichts darüber aus, ob die Familie ihren Wohnsitz tatsächlich nach Luxemburg verlegt hatte. Der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe kann nicht vom Verhalten der Verwaltung abhängen.

80. Schließlich hat das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers in seinem Urteil Puente Martín/Kommission (vorstehend zitiert in Randnr. 45, Randnr. 67) festgestellt, dass die Wohnungnahme eines Beamten am Dienstort für einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten in Erfüllung seiner Verpflichtungen des Artikels 20 des Statuts nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass er seinen Wohnsitz tatsächlich an den Dienstort verlegt hat. Im Übrigen spricht nichts, was der Kläger angeführt hat, für die Unanwendbarkeit der in diesem Urteil angeführten Regeln auf den vorliegenden Fall.

81. Nach Ansicht des Klägers beweisen die Vorbereitungen für die Verlegung des Wohnsitzes der Familie nach Luxemburg deren Absicht, sich dort auf Dauer niederzulassen.

82. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger nach seiner Versetzung nach Luxemburg bei seinen Eltern in Deutschland in der Nähe der luxemburgischen Grenze gewohnt hat und seine Familie bis Juli 2001, dem Zeitpunkt der geplanten Fertigstellung der von ihm in Luxemburg gekauften Wohnung, ihren Brüsseler Wohnsitz beibehalten hat. Somit steht fest, dass die Familie des Klägers erst nach fast 12 Monaten nach der Versetzung des Klägers, d. h. nur einige Tage vor dem Ablauf der im Statut hierfür vorgesehenen Frist, in Luxemburg Wohnung nehmen wollte.

83. Auch wenn dem Kläger die Entscheidung über seine Rückversetzung nach Brüssel erst kurz vor dem angeblichen Zeitpunkt des Umzugs seiner Familie nach Luxemburg mitgeteilt worden war, so bestreitet er doch nicht, dass er die Generaldirektion "Informationsgesellschaft" in Luxemburg einige Tage nach der zu seiner Rückversetzung nach Brüssel führenden Unterredung vom 21. Mai 2001 um die Ausschreibung der von ihm besetzten Stelle gebeten hat. Zudem hat der Kläger eingeräumt, dass er sich seit Januar 2001 um eine andere Stelle als die von ihm besetzte bemühte und bereits geplant hatte, sich bei den Dienststellen in Brüssel zu bewerben.

84. Der Kläger hat sich somit bis zum Zeitpunkt des angeblichen Umzugs seiner Familie nach Luxemburg fast ein Jahr nach seiner Versetzung dorthin parallel zu den Vorbereitungen der Verlegung des Familienwohnsitzes um seine Wegversetzung von seinem Dienstposten in Luxemburg bemüht.

85. Unter diesen Umständen ist eine von der Familie des Klägers klar und eindeutig zum Ausdruck gebrachte Absicht, in Luxemburg Wohnung zu nehmen, vor dem Zeitpunkt der angeblichen Verlegung des Familienwohnsitzes nicht erkennbar.

86. Daher ist die Behauptung des Klägers, seine Familie habe mit dem Umzug nach Luxemburg im Juli 2001 sich dort dauerhaft niederlassen wollen, nicht überzeugend, zumal der Kläger nach eigenem Eingeständnis in der mündlichen Verhandlung während eines erheblichen Teils der Zeit, die seine Familie angeblich in Luxemburg verbracht hatte, in Urlaub war.

87. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente können diese Feststellung nicht entkräften. Die bloße Tatsache, dass der Kläger Vorbereitungen getroffen hat, mag als Nachweis genügen, dass er vor der Nachricht seiner Rückversetzung die Absicht hatte, den Familienwohnsitz zu verlegen, beweist aber keineswegs, dass seine Familie zum Zeitpunkt des behaupteten Umzugs ihrem Aufenthalt in Luxemburg die Kontinuität verleihen wollte, die aus einer Lebensgewohnheit und der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen folgt.

88. Zu den Kennkarten der Familienmitglieder des Klägers ist nämlich erstens festzustellen, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung darstellen, aber nicht die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes der Aufenthaltsberechtigten beweisen. Der Beweiswert dieser Dokumente wird im konkreten Fall im Übrigen dadurch entkräftet, dass dem ältesten Sohn eine Kennkarte erteilt wurde, obwohl er nach Aussage des Klägers in Aachen wohnt und studiert. Infolgedessen ist die Beantragung dieser Dokumente nur ein Indiz, das höchstens zeigen kann, dass die Familie des Klägers zum Zeitpunkt des Antrags die Absicht hatte, ihren Wohnsitz nach Luxemburg zu verlegen.

89. Zweitens hat der Kläger nichts zum Inhalt oder zum Zeitpunkt der bei der belgischen Gemeinde Wezembeek-Oppem abgegebenen Abmeldeerklärung vorgetragen. Jedenfalls beweist diese Erklärung nicht, dass die Familie ihren belgischen Wohnsitz aufgegeben hätte, und erst recht nicht, dass sie sich in Luxemburg dauerhaft niedergelassen hat.

90. Was den Beweiswert der Ausgaben des Klägers zur Verlegung des Familienwohnsitzes betrifft, so ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger die notwendigen Möbel gekauft hat, um das Appartement am 10. Juli 2001 beziehen zu können. Unter diesen Umständen ist die vom Kläger behauptete Wohnungnahme seiner Familie in der ersten Juliwoche des Jahres 2001 nicht glaubwürdig. Jedenfalls hat der Kläger den Zusammenhang zwischen diesen Ausgaben und der Wohnungnahme seiner Familie in Luxemburg nicht bewiesen.

91. Das Argument des Klägers schließlich, der Erwerb der Luxemburger Wohnung beweise die Absicht seiner Familie, sich in Luxemburg dauerhaft niederzulassen, ist ebenfalls unbegründet. Ohne dass auf das Vorbringen der Kommission zur Größe und zum Zuschnitt der Luxemburger Wohnung eingegangen werden müsste, ist festzustellen, dass deren Erwerb im November 2000 kein Beweis sein kann, dass die Familie des Klägers im Juli 2001 nach der Entscheidung über dessen Rückversetzung nach Brüssel sich dauerhaft in Luxemburg niederlassen wollte.

92. Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, dass die vom Kläger angeführten Tatsachen kein Bündel übereinstimmender, eindeutiger und widerspruchsfreier Indizien darstellen, die beweisen könnten, dass seine Familie zum Zeitpunkt des angeblichen Umzugs die Absicht hatte, sich dauerhaft in Luxemburg niederzulassen.

93. Somit ist festzustellen, dass der Kläger nicht den Beweis hat erbringen können, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die Familie des Klägers in Luxemburg nicht tatsächlich Wohnung genommen hat, die Umstände falsch gewürdigt und gegen Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts verstoßen hat.

Zur Einrichtungsbeihilfe anlässlich der Rückversetzung des Klägers nach Brüssel

- Vorbringen der Parteien

94. Der Kläger macht geltend, dass Artikel 5 Absatz 4 letzter Satz des Anhangs VII des Statuts im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil er nachgewiesen habe, dass seine Familie ihren Wohnsitz Anfang Juli 2001 nach Luxemburg verlegt habe, so dass seine Rückversetzung nach Brüssel im September 2001 nicht als eine Rückkehr zum Wohnsitz seiner Familie angesehen werden könne.

95. Durch seine Rückkehr nach Brüssel seien erhebliche zusätzliche Kosten entstanden, die in der Hauptsache mit der Finanzierung der Wohnung in Luxemburg zusammengehangen hätten Auch habe er sich nach seiner Rückkehr nach Brüssel Sonderurlaub nehmen müssen, um nach Luxemburg zu fahren und dort Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Wohnung zu regeln.

96. Nach Ansicht der Kommission folgt aus ihren Ausführungen zur Gewährung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe, dass der Kläger zu einem von ihm nicht näher angegebenen Zeitpunkt im September 2001 nach Brüssel umgezogen und dort am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet worden sei. Deshalb habe er keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe. Die Angaben zu den Tagen, an denen der Kläger Sonderurlaub genommen habe, seien für den Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe ohne Bedeutung.

- Würdigung durch das Gericht

97. Angesichts der Feststellungen zur Einrichtungsbeihilfe aufgrund der dienstlichen Verwendung des Klägers in Luxemburg sind seine Argumente zur Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Rückversetzung nach Brüssel zurückzuweisen.

98. Da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass seine Familie in Luxemburg Wohnung genommen hat, ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass er bei seiner Versetzung nach Brüssel am 1. September 2001 am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet worden ist, und hat daher die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe zutreffend abgelehnt.

99. Im Übrigen kann der Kläger nicht aus Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel von Luxemburg nach Brüssel einen Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe herleiten, der ihm nach dem Statut nicht zusteht.

100. Nach ständiger Rechtsprechung ist Zweck der Einrichtungsbeihilfe, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die über die Umzugskosten hinausgehenden Belastungen zu tragen, die unvermeidlich durch seine langfristige Eingliederung in eine neue Umgebung entstehen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1978 in der Rechtssache 140/77, Verhaaf/Kommission, Slg. 1978, 2117, Randnr. 18, und Urteil Costantini/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 45, Randnr. 27). Somit können weder die Belastungen und Unannehmlichkeiten, die der Kläger aufgrund seines Kaufs der Luxemburger Wohnung tragen musste, noch irgendwelche Kosten, die nicht mit seiner Eingliederung in eine neue Umgebung zusammenhängen, einen Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Rückversetzung nach Brüssel begründen.

101. Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 des Statuts

- Vorbringen der Parteien

102. Mit diesem Klagegrund macht der Kläger geltend, dass für den Fall, dass ihm ein Anspruch auf die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe nicht zuerkannt werden sollte, der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung jedenfalls nicht so offenkundig gewesen sei, dass er ihn hätte kennen müssen.

103. Nach Ansicht des Klägers konnte er davon ausgehen, dass die Zahlung gerechtfertigt gewesen sei, da die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" den Antrag auf Einrichtungsbeihilfe in voller Kenntnis der Sachlage positiv beschieden habe und die Zahlung im Juli 2001 erfolgt sei.

104. Als die Kommission die Wiedereinziehung der gezahlten Beträge beschlossen habe, hätten ihr keine neuen Erkenntnisse vorgelegen, die sie nicht bereits bei der Gewährung des zweiten Teils der Einrichtungsbeihilfe hätte berücksichtigen können. Die zuständige Dienststelle habe vor der Auszahlung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe gewusst, dass kein Umzug durchgeführt werde, und möglicherweise sogar auch, dass eine Rückversetzung nach Brüssel zum 1. September 2001 erfolgen sollte. Der Kommission hätten alle für die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe verlangten Unterlagen sowie die Erklärung des Klägers vorgelegen, dass er zusammen mit seiner Familie ab 1. Juli 2001 in Luxemburg Wohnung nehmen werde. Die Anstellungsbehörde habe zu keinem Zeitpunkt weitere Unterlagen verlangt.

105. Die Tatsache, dass die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe zu einem Zeitpunkt gewährt worden sei, als seine Rückversetzung nach Brüssel bereits unmittelbar bevorgestanden habe, sei für den in Rede stehenden Anspruch unerheblich, da die Rückversetzung durch den Umstand bestimmt worden sei, dass die Kommission im Allgemeinen versuche, während des Monats August nur unbedingt notwendige Versetzungen und Einstellungen vorzunehmen.

106. Es habe im Übrigen für den Kläger keinen Zweifel daran gegeben, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe erfüllt seien. Erstens sei die Wohnungnahme der Familienangehörigen schon lange vorher geplant gewesen, und es sei nicht denkbar gewesen, ihn, der gezwungen gewesen sei, am Dienstort zu wohnen, und seine Familienangehörigen unterschiedlich zu behandeln. Zweitens hätten seine Familienangehörigen den vorherigen Wohnsitz aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht beibehalten können. Unter diesen Umständen habe sich die Anstellungsbehörde nicht anders verhalten können, weil seine Familie andernfalls illegal in Belgien gewohnt hätte. Drittens hätte der Kläger, wenn er auf eine Wohnungnahme der Familienangehörigen in Luxemburg verzichtet hätte, keine Entschädigung für die Mehrkosten, wie z. B. bei Dienstreisen und Abordnungen, erhalten können.

107. Für den Fall, dass die Wohnungnahme der Familie in Luxemburg vom Gericht nicht anerkannt werden sollte, mache der Kläger geltend, dass die Frage der Kosten zu prüfen sei, die bis zum Zeitpunkt der Ankündigung seiner Rückversetzung nach Brüssel entstanden seien. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage der Gleichbehandlung der Bediensteten.

108. Die Kommission widerspricht der Ansicht des Klägers, dass die Voraussetzungen des Artikels 85 des Statuts für die Rückforderung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe nicht erfüllt seien.

109. Der Kläger könne sich nicht auf den Einwand beschränken, er habe die Zahlung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe "mit Recht" als begründet ansehen können, weil sie ihm von der Verwaltung gewährt worden sei.

110. Der in Artikel 85 des Statuts verwendete Begriff "so offensichtlich" sei nach der Rechtsprechung des Gerichts dahin auszulegen, dass es nicht darum gehe, ob der Irrtum für die Verwaltung offensichtlich gewesen sei oder nicht, sondern darum, ob er für den Betroffenen offensichtlich gewesen sei. Dieser sei zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es sich um einen Irrtum handele, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Bediensteten oder Beamten, der die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennen müsse, nicht entgehen würde.

111. Der Kläger hätte sich nach Ansicht der Kommission deshalb zumindest fragen müssen, ob die Zahlung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe rechtmäßig gewesen sei, da sie ihm etwa sechs Wochen vor seiner Rückversetzung gewährt worden sei, wobei er gewusst habe, dass ein wesentlicher Teil dieser Zeit ohnehin in die Sommerferien fallen würde.

112. Unter Hinweis auf den Zuschnitt der luxemburgischen Wohnung trägt die Kommission in ihrer Erwiderung vor, der Kläger habe von vornherein gewusst, dass er keinen Anspruch auf die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe habe. Zumindest sei der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen, dass er sich dem Kläger hätte "aufdrängen" müssen.

- Würdigung durch das Gericht

113. Einleitend ist festzustellen, dass dieser Klagegrund nach den Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission über die Wiedereinziehung der ihm im Zusammenhang mit seiner Versetzung nach Luxemburg gezahlten zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe betrifft.

114. Da der vom Kläger erhobene Einwand eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bediensteten nicht im Rahmen der vorangegangenen Beschwerde geltend gemacht worden ist, ist er unzulässig. Außerdem ist er jedenfalls offenkundig unbegründet.

115. Artikel 85 des Statuts sieht zwei Fälle vor, in denen ein ohne rechtlichen Grund gezahlter Betrag zurückzuerstatten ist, nämlich wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Zur Rechtfertigung der Rückforderung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags genügt, dass einer der beiden Tatbestände des Artikels 85 des Statuts erfüllt ist.

116. Bestreitet der Empfänger, den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt zu haben, und kann ihm eine solche Kenntnis auch nicht nachgewiesen werden, sind die Umstände zu untersuchen, unter denen die Zahlung erfolgt ist, um festzustellen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes ohne weiteres hätte auffallen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1973 in der Rechtssache 71/72, Kuhl/Rat, Slg. 1973, 705, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 5. November 2002 in der Rechtssache T-205/01, Ronsse/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-211, II-1065, Randnr. 45).

117. Im vorliegenden Fall war die Zahlung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe anlässlich der Versetzung des Klägers nach Luxemburg rechtswidrig, da ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Wohnungnahme der Familie in Luxemburg, nicht erfüllt war, und erfolgte somit ohne rechtlichen Grund.

118. Da die Kommission nicht bewiesen hat, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte, kommt im vorliegenden Fall nur die zweite Tatbestandsalternative für die Rückforderung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags nach Artikel 85 des Statuts in Frage. Das auf die Größe und den Zuschnitt der Luxemburger Wohnung gestützte Argument der Kommission ist nämlich nur bedingt aussagekräftig und genügt nicht als Nachweis dafür, dass der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte.

119. Somit ist im konkreten Fall zu prüfen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung, die der Kläger erhalten hatte, so offenkundig war, dass er ihn hätte kennen müssen.

120. Dazu trägt der Kläger zunächst vor, er habe, da die Kommission seinem Antrag stattgegeben habe, annehmen dürfen, dass die Zahlung gerechtfertigt sei. Im Übrigen habe die Kommission über alle für die Zahlung erforderlichen Unterlagen verfügt und keine weiteren verlangt.

121. Dieses Argument ist nicht haltbar. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, geht es nicht darum, ob der Irrtum für die Verwaltung offensichtlich war oder nicht, sondern darum, ob er es für den Betroffenen war (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-156/96, Jensen/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-411, II-1173, Randnr. 63, und vom 17. Januar 2001 in der Rechtssache T-14/99, Kraus/Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-7, II-39, Randnr. 38). Die Situation, in der sich eine Verwaltung befindet, die die Zahlung Tausender von Gehältern und Zulagen aller Art zu bewältigen hat, ist nicht mit derjenigen des Beamten zu vergleichen, der ein persönliches Interesse an der Prüfung der monatlich bei ihm eingehenden Zahlungen hat (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 252/78, Broe/Kommission, Slg. 1979, 2393, Randnr. 11).

122. Das Argument des Klägers, dass es für ihn keinen Zweifel gegeben habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe erfüllt gewesen seien, hält einer Prüfung ebenfalls nicht stand.

123. Nach der gefestigten Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "so offensichtlich" in Artikel 85 des Statuts nicht, dass der Beamte, dem rechtsgrundlos Zahlungen gewährt werden, sich darüber keine Gedanken machen muss oder von jeder Kontrolle befreit ist, sondern besagt, dass er zur Rückerstattung verpflichtet ist, wenn es sich um einen Irrtum handelt, der einem Beamten, der die übliche Sorgfalt walten lässt, nicht entgehen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 310/87, Stempels/Kommission, Slg. 1989, 43, Randnr. 10, und Urteil Ronsse/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 116, Randnr. 46).

124. Im Übrigen ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der betroffene Beamte oder Bedienstete auf Zeit, der mit der ihm obliegenden Sorgfalt handelt, das Ausmaß des Irrtums der Verwaltung genau feststellen kann. Er ist vielmehr bereits dann, wenn er an der Begründetheit der fraglichen Zahlung Zweifel hat, zu einer entsprechenden Mitteilung an die Verwaltung verpflichtet, damit diese die erforderliche Überprüfung vornehmen kann (Urteile des Gerichts vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache T-122/95, Chabert/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-19, II-63, Randnr. 35, in der Rechtssache Kraus/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 121, Randnr. 41, und vom 2. März 2004 in der Rechtssache T-14/03, Di Marzio/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 90).

125. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts eindeutig, dass der Beamte oder Bedienstete auf Zeit, der nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz verlegen muss, nur Anspruch auf die volle Einrichtungsbeihilfe hat, wenn er mit seiner Familie am Dienstort Wohnung nimmt. Die betreffende Vorschrift ist also hinreichend klar, um einen mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bediensteten auf Zeit ihre Tragweite verstehen zu lassen und zu der Schlussfolgerung zu bringen, dass nur eine tatsächliche Verlegung des Familienwohnsitzes einen Anspruch auf die vollständige Einrichtungsbeihilfe begründet.

126. Im Übrigen zeigen die vom Kläger unternommenen Schritte, dass er die Bedeutung der Vorschriften zur Regelung des Anspruchs auf Einrichtungsbeihilfe klar erfasst hatte und sich seiner Verpflichtung, die Wohnungnahme seiner Familie in Luxemburg nachzuweisen, völlig bewusst war.

127. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt dem Umstand, dass ihm die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe zum Zeitpunkt gewährt wurde, als seine Rückversetzung nach Brüssel unmittelbar bevorstand, besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Offenkundigkeit des Mangels des rechtlichen Grundes dieser Zahlung zu. Wenn sich die Umstände ändern, insbesondere eine Familie nicht mehr dauerhaft am Dienstort wohnen will, muss sich jeder Beamte oder Bedienstete auf Zeit bei Beachtung der üblichen Sorgfalt ganz offenkundig fragen, ob die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe oder eines Teils derselben den Vorschriften entsprach, und zu dem Ergebnis gelangen, dass zumindest eine Überprüfung durch die Verwaltung erforderlich ist. So hätte sich der Kläger zumindest fragen müssen, ob der geltend gemachte Umzug seiner Familie nach Luxemburg die in den einschlägigen Bestimmungen des Statuts festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der zweiten Hälfte der Einrichtungsbeihilfe erfüllen konnte.

128. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Artikel 85 des Statuts für die Rückforderung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge, dass nämlich der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen, im vorliegenden Fall erfüllt ist.

129. Somit ist der zweite Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

130. Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

131. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Somit trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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