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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: T-196/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, EG


Vorschriften:

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel Art. 13
EG Art. 230
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2004. - European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI) gegen Europäisches Parlament et Rat der Europäischen Union. - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-196/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-196/03

European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch die Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch J. L. Rufas Quintana, M. Moore und K. Bradley als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson und C. Giorgi Fort als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung von

- Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 66, S. 26), soweit er in die Richtlinie 76/768 einen neuen Artikel 4a Absätze 2 und 2.1 sowie einen neuen Artikel 4b einfügt,

- Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2003/15, soweit er dem Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 einen neuen Unterabsatz anfügt,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher, tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Rahmen

1. Vor dem Erlass der angefochtenen Handlung war Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169)

- durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768 (ABl. L 151, S. 32) durch Einfügung eines Buchstabens i ergänzt worden,

- Letztere selbst zuletzt durch die Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 zur zweiten Aufschiebung des Termins, ab dem Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind (ABl. L 145, S. 25), geändert worden.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 76/768 lautete aufgrund dessen wie folgt:

Unbeschadet ihrer allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 2 untersagen die Mitgliedstaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, wenn sie

...

i) Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen enthalten, die ab dem 30. Juni 2002 zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Tierversuch überprüft worden sind.

2. Ebenfalls noch vor dem Erlass der angefochtenen Handlung war die Richtlinie 76/768

- durch Artikel 1 der Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/768 (ABl. L 382, S. 46) um einen Artikel 6 Absatz 3 ergänzt worden,

- dieser Artikel 6 durch Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 93/35 ergänzt worden.

Aufgrund dessen bestimmte Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Außerdem müssen alle Angaben über Tierversuche eindeutig aussagen, ob die Tests an dem Fertigerzeugnis und/oder den Bestandteilen durchgeführt wurden.

3. Am 27. Februar 2003 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2003/15/EG zur Änderung der Richtlinie 76/768 (ABl. L 66, S. 26).

4. Artikel 1 der Richtlinie 2003/15 bestimmt:

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

...

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 4a

(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 2 untersagen die Mitgliedstaaten:

a) das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Tierversuche bestimmt worden ist, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD validiert und auf Gemeinschaftsebene angenommen wurde;

b) das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Tierversuche bestimmt worden sind, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD validiert und auf Gemeinschaftsebene angenommen wurde;

c) die Durchführung von Tierversuchen mit kosmetischen Fertigerzeugnissen in ihrem Staatsgebiet zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie;

d) die Durchführung von Tierversuchen mit Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen in ihrem Staatsgebiet zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, spätestens wenn diese Versuche durch eine oder mehrere validierte Alternativmethoden in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder in Anhang IX der vorliegenden Richtlinie ersetzt werden müssen.

Die Kommission legt spätestens am 11. September 2004 gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) den Inhalt von Anhang IX fest.

(2) Die Kommission erstellt nach Anhörung des SCCNFP und des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD Zeitpläne für die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d einschließlich der Fristen für die stufenweise Einstellung der verschiedenen Versuche. Die Zeitpläne werden spätestens am 11. September 2004 veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Umsetzungszeitraum für Absatz 1 Buchstaben a, b und d wird auf höchstens sechs Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/15/EG begrenzt.

(2.1) Für Versuche im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik, für die noch keine Alternativen geprüft werden, wird der Umsetzungszeitraum für Absatz 1 Buchstaben a und b auf höchstens zehn Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/15/EG begrenzt.

...

Artikel 4b

Die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten. Die Kommission trifft zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2. Ein Stoff, der in Kategorie 3 eingestuft ist, kann in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCNFP bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden ist.

...

5. Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz wird gestrichen und folgender Unterabsatz angefügt:

Darüber hinaus kann der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist, auf der Verpackung des Erzeugnisses und auf jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden. Dazu werden Leitlinien gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Europäische Parlament erhält Abschriften des dem Ausschuss vorgelegten Entwurfs der Maßnahmen.

...

5. Die Klägerin ist eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), in der zwei Verbände der chemische Mittel herstellenden Unternehmen zusammengeschlossen sind.

6. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 3. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/15 erhoben.

7. Mit besonderen Schriftsätzen, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichts am 17. Juli und am 14. August 2003, haben die Beklagten zwei Einreden der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat am 29. September 2003 zu diesen Einreden Stellung genommen.

Anträge der Parteien

8. Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären, hilfsweise die Entscheidung über die Zulässigkeitsfragen dem Endurteil vorzubehalten;

- Artikel 1 der Richtlinie 2003/15 für nichtig zu erklären, soweit er in die Richtlinie 76/768 Artikel 4a Absätze 2 und 2.1 und Artikel 4b einfügt sowie dem Artikel 6 Absatz 3 einen neuen Unterabsatz anfügt;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9. Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament beantragen,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Verfahren

1. Zu der Frage, ob die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinreden dem Endurteil vorbehalten werden soll

Vorbringen der Parteien

10. Der Rat und das Parlament beantragen, nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.

11. Dagegen beantragt die Klägerin, die Begründetheit vor der Entscheidung über die Zulässigkeit zu prüfen oder hilfsweise alle Entscheidungen dem Endurteil vorzubehalten. Die European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI) trägt vor, dass die vorliegende Rechtssache eine äußerst komplexe Rechtsmaterie betrifft, in der [ihre] Rechtsposition... eng mit den zugrunde liegenden Fragen der Begründetheit verbunden ist. Diese Komplexität werde durch die falsche Beschreibung der geltend gemachten Klagegründe bestätigt, die das Parlament in seiner Unzulässigkeitseinrede gemacht habe. Das Gericht müsse daher die Begründetheit vor oder gleichzeitig mit der Zulässigkeit prüfen. Diese Möglichkeit sei in Artikel 114 § 4 der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehen. Sie werde im Übrigen durch das Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in den Rechtssachen T125/96 und T152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II3427) verdeutlicht.

Würdigung durch das Gericht

12. Nach Artikel 114 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht über eine gemäß Artikel 114 § 1 von einer Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit entweder vorab entscheiden oder die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten.

13. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C23/00 P (Rat/Boehringer, Slg. 2002, I1873, Randnr. 52) hat das Gericht pflichtgemäß zu prüfen, was nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den vorliegenden Umständen erforderlich ist. So konnte sich das Gericht in dieser Rechtssache ausnahmsweise im Interesse der Verfahrensökonomie dafür entscheiden, die Rechtmäßigkeit einer der angefochtenen Handlungen vor der Zulässigkeit der ersten der beiden verbundenen Klagen zu prüfen (Urteil Boehringer/Rat und Kommission, oben, Randnr. 11).

14. Eine solche Verfahrensökonomie bietet sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht an. Das Argument der EFfCI, dass die Klage äußerst komplexe Rechtsfragen aufwerfe, legt es im Gegenteil nahe, eine Prüfung der Begründetheit zu vermeiden, wenn die mögliche Unzulässigkeit der Klage das erlaubt. In diesem Zusammenhang greift das Argument nicht durch, dass dahin geht, dass sich diese Komplexität und die Unmöglichkeit, sofort über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, aus dem falschen Verständnis der Klagegründe durch das Parlament ergäben. Das Parlament leitet die Einreden der Unzulässigkeit, die es erhebt, nicht aus seinem Verständnis dieser Klagegründe ab, so dass es die womöglich irrige Art und Weise, wie es diese auffasst, nicht unerlässlich macht, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

15. Dem Begehren der EFfCI kann unter diesen Umständen nicht entsprochen werden. Denn die Nichtigkeitsklage kann nicht, ohne Artikel 230 EG seinem Zweck zu entfremden, in eine einfache Rechtsberatung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Richtlinie umgedeutet werden.

16. Daher ist nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung vorab über die Unzulässigkeit zu entscheiden.

17. Außerdem wird über den Antrag nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über die Anträge der Beklagten zu entscheiden.

2. Zum Antrag auf Vertraulichkeit

18. Am 29. September 2003 hat die EFfCI nach Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, für manche Unterlagen Vertraulichkeit gewährt zu erhalten.

19. Aus der genannten Vorschrift geht hervor, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit an eine Streithilfe gebunden ist. Da im vorliegenden Fall keine Streithilfe vorliegt, ist der Antrag verfrüht. Daher ist über diesen Punkt nicht zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Klage

1. Vorbringen der Parteien

20. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin durch die streitigen Vorschriften nicht individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG sei.

21. Man könne die individuelle Betroffenheit der Klägerin nicht daraus ableiten, dass die angefochtene Handlung die Unternehmen, die sie vertrete, wirtschaftlich stärker als andere berühre, denn diese Handlung berühre sie nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften.

22. Überdies habe der Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I1853) nicht gefolgert, dass eine Person allein deshalb individuell betroffen sei, weil ihre Rechte des geistigen Eigentums durch die streitige Maßnahme beeinträchtigt seien. Er habe vielmehr die Zulässigkeit der Klage daraus abgeleitet, dass die Gesellschaft Codorniu einer Regelung gegenübergestanden habe, die den Begriff crémant einzelnen französischen und luxemburgischen Winzern vorbehalten habe, d. h. einem ganz bestimmten Kreis von Erzeugern, während genau dieser Begriff für sie als Marke angemeldet gewesen sei. Dagegen sei die Tatsache, dass die EFfCI die Interessen einer großen Zahl von Gesellschaften vertrete und verteidige, die Inhaber von Patenten für die Vermarktung von Substanzen seien, die bei der Herstellung kosmetischer Mittel verwendet würden, nicht ausreichend unterscheidungskräftig. Denn die Formel für die meisten kosmetischen Mittel werde im Schutz der Rechte des geistigen Eigentums aufgestellt.

23. Zudem würde der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit jeder Sinn genommen, wenn man annähme, dass sie durch die eines ganzen Sektors erfüllt werde.

24. Schließlich ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass es den Mitgliedstaaten zukomme, bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelungen den vollständigen und wirksamen Rechtsschutz, auf den der Kläger Anspruch habe, sicherzustellen.

25. Die EFfCI dagegen trägt vor, sie sei im Vergleich zu allen anderen Wirtschaftsteilnehmern individuell betroffen, weil sich das Verbot, Kosmetika in den Verkehr zu bringen, die im Tierversuch überprüft worden seien oder die Stoffe enthielten, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft worden seien, auf die Geschäftstätigkeit der Hersteller von in kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteilen besonders auswirke.

26. Die angefochtenen Vorschriften würden zum einen die Überprüfung von chemischen Substanzen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln im Tierversuch und zum anderen jede Vermarktung von auf diese Weise getesteten kosmetischen Fertigerzeugnissen oder Substanzen, aus denen sie sich zusammensetzten, verbieten. Diese Verbote würden selbst dann gelten, wenn die Überprüfung im Tierversuch zur Einhaltung anderer Regelungen durchgeführt worden sei. Sie beeinträchtigten ihre Wettbewerbssituation, weil die Gesellschaften, die sie vertrete, gegenüber anderen Unternehmen benachteiligt würden, die nicht im Kosmetiksektor arbeiteten oder die ausschließlich in diesem Industriezweig verwendete, aber nicht an Tieren getestete Bestandteile auf den Markt brächten. Die Benachteiligung ergebe sich daraus, dass die Unternehmen, die in der EFfCI zusammengeschlossen seien, eine Reihe unterschiedlicher Tätigkeiten hätten. Sie müssten daher auch anderen rechtlichen Anforderungen nachkommen, die die Überprüfung im Tierversuch notwendig machten. Die Wirkung dieser Verbote ist nach Ansicht der Klägerin umso gravierender, als Innovation zur Beibehaltung der Wettbewerbspositionen der Kosmetikunternehmen unerlässlich sei. Diese benötigten ständig neue chemische Stoffe, die für die Zwecke der Gefahrstoffrichtlinie eingehender Überprüfung im Tierversuch zu unterwerfen sind.

27. Die EFfCI macht weiter geltend, dass die [zweite] angefochtene Maßnahme insofern eine offensichtliche Auswirkung auf [ihre] rechtliche Situation hat..., als sie nicht mehr in der Lage sein wird, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorien 1, 2 oder 3 eingestufte Stoffe für die Zusammensetzung der kosmetischen Mittel zu verwenden. Auch hier stellen die Mitgliedsgesellschaften... gegenwärtig chemische Stoffe dieser Kategorien her und liefern sie an die Kosmetikindustrie.

28. Die EFfCI trägt vor, dass die Gesellschaften, die sie vertrete, insofern durch die dritte angefochtene Maßnahme beeinträchtigt würden, als diese den Herstellern von kosmetischen Mitteln gestatte, ein Etikett zu verwenden, auf dem angegeben sei, dass keine Überprüfung im Tierversuch bei der Herstellung des kosmetischen Mittels und der Bestandteile, die es enthalte, durchgeführt worden sei. Da die chemischen Stoffe fast alle im Tierversuch überprüft worden seien und alternative Methoden erst nach zahlreichen Jahren verfügbar sein würden, würden sich die Gesellschaften, deren Interessen sie vertrete, ab dem Inkrafttreten der angefochtenen Richtlinie nur selten auf das Fehlen solcher Versuche berufen können. Die fraglichen Unternehmen würden daher gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern benachteiligt sein, die in der Lage seien, aus einer solchen Angabe Nutzen zu ziehen. Sie erlitten überdies einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Kosmetikherstellern, die ein irreführendes Etikett mit der Angabe, dass keine Tierversuche durchgeführt worden seien, verwenden.

29. Die EFfCI vertritt zudem die Ansicht, dass die Gesellschaften, die sie vertrete, als Patentinhaber individualisiert seien. Denn durch diese Patente würden ihnen die ausschließliche Verwendung und das ausschließliche Inverkehrbringen der Mittel, die sie erfassten, übertragen. Für dieses Recht werde ihnen ein ähnlicher besonderer Schutz wie derjenige gewährt, von dem der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965) gesprochen habe. Die zugrunde liegende Richtlinie werde negative Auswirkungen auf die Vorteile haben, die den Herstellern daraus zustünden. Unter Bezug auf das Urteil Codorniu/Rat hebt die EFfCI hervor, dass das Recht zur ausschließlichen Vermarktung von Erzeugnissen, die auf Erfindungen aus der Zeit vor dem Erlass der fraglichen Verordnung beruhten, identisch mit dem Recht sei, das die Gesellschaft Codorniu durch die Anmeldung der Marke crémant innegehabt habe und aufgrund dessen ihre Klage für zulässig erachtet worden sei.

30. Die Klägerin trägt auch vor, dass die Gesellschaften, deren Interessen sie vertrete, in einigen Fällen gezwungen seien, Verpflichtungen aus zuvor mit Kunden geschlossenen Verträgen zu verletzen, was zu schweren Verlusten für die Parteien dieser Verträge auf der Ebene des gegenseitigen Vertrauens und der Marktanteile führe.

31. Die Klägerin beruft sich außerdem auf die Tatsache, dass sie sich an dem Verwaltungsverfahren beteiligte, indem sie wissenschaftliche Daten lieferte und Kommentare während des gesamten Verfahrens des Erlasses [der betreffenden Richtlinie] abgab. Sie leitet auch einen besonderen Schutz aus Artikel 13 der Richtlinie 76/768 ab, nach dem die betroffenen Parteien für [j]ede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Einzelmaßnahme zur Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens kosmetischer Mittel eine genaue Begründung erhalten müssten.

32. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass ihre Fähigkeit,... [ihre] Rechte des geistigen Eigentums (Patente) und [ihre] Fähigkeit, [ihre] Mittel nach der geltenden Gemeinschaftsregelung zu verteidigen (Verteidigungsrechte), ein höherrangiger Rechtsgrundsatz ist, der unter allen Umständen beachtet werden muss, wenn individuelle Rechte und Freiheiten auf dem Spiel stehen. Dieser Rechtsgrundsatz lehnt sich an die Artikel 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [(EMRK), am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet] an.

2. Würdigung durch das Gericht

Allgemeines

33. Artikel 230 Absatz 4 EG bestimmt:

Jede natürliche oder juristische Person kann... gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

34. Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II2335, Randnr. 63, Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II3259, Randnr. 28, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II1997, Randnr. 21). Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T84/01, Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II99, Randnr. 23, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 28, und Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 21). Daher ist zu prüfen, ob die fragliche Richtlinie die Klägerin nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betrifft.

35. Unter Berücksichtigung des kumulativen Charakters dieser beiden Voraussetzungen ist das Gericht der Ansicht, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Klägerin individuell betroffen ist, da es sich, wenn dies nicht der Fall sein sollte, erübrigen würde, zu ermitteln, ob sie durch die fragliche Richtlinie unmittelbar betroffen ist.

Zu der Voraussetzung, dass der Kläger individuell betroffen ist

36. Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Artikel 4a, 4b und 6 Absatz 3 Unterabsatz 2, die durch die streitigen Vorschriften in die Richtlinie 76/768 eingefügt wurden, allgemein formuliert sind. Diese Vorschriften gelten für objektiv bestimmte Sachverhalte und erzeugen Rechtswirkungen für Unternehmen, die für die Produktion von Kosmetika verwendete Stoffe herstellen, d. h. für eine allgemein und abstrakt umschriebene Kategorie juristischer Personen.

37. Dass die angefochtene Handlung ein genereller Rechtsakt und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG ist, schließt noch nicht aus, dass einem Einzelnen gegen die Handlung eine Nichtigkeitsklage zusteht (Urteile des Gerichtshofes Codorniu/Rat, oben, Randnr. 22, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I8949, Randnr. 49, Beschlüsse des Gerichts Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, oben, Randnr. 34, Randnr. 29, und vom 21. März 2003 in der Rechtssache T167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II1111, Randnr. 26).

38. Denn unter bestimmten Umständen kann selbst eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, einige von ihnen individuell betreffen und ihnen gegenüber daher eine Entscheidung sein (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I2501, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, oben, Randnr. 22, Randnr. 19, Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, oben, Randnr. 34, Randnr. 29). Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C263/02 P, Kommission/JégoQuéré, Slg. 2004, I0000, Randnr. 45).

39. Daher ist zu prüfen, ob nach den Umständen des Falles diese Voraussetzungen hier als gegeben zu betrachten sind.

40. Erstens stellt sich die Frage, welche Auswirkung die Tatsache, dass die EFfCI eine EWIV ist, auf die Zulässigkeit der Klage haben kann.

41. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Verband von einem die allgemeinen Interessen einer Unternehmergruppe berührenden Rechtsakt nicht als Vertreter dieser Gruppe individuell betroffen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963, vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 135/81, Groupement des agences de voyages/Kommission, Slg. 1982, 3799, vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Beschluss des Gerichtshofes vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255, Beschluss des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II1187, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T447/93 bis T449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II1971, Randnr. 54).

42. Dennoch ist die Klage einer Vereinigung jedenfalls in drei Fällen als zulässig anzusehen:

- wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt;

- wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind;

- wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (Beschluss des Gerichts vom 23. November 1999 in der Rechtssache T173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II3357, Randnr. 47).

43. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer Vereinigung ohne eigenes Rechtsschutzinteresse, die zur Förderung der gemeinsamen Interessen einer Gruppe von Personen gegründet wurde, davon abhängt, ob ihre Mitglieder diese Klage individuell hätten erheben können. Diese Lösung ist auch im Fall einer EWIV geboten. Denn aus Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199, S. 1) ergibt sich, dass der Zweck einer solchen Vereinigung allein darin besteht, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, um es ihnen zu ermöglichen, ihre eigenen Ergebnisse zu steigern, so dass sie nur eine Hilfstätigkeit für ihre Mitglieder ausübt.

44. Daher ist zu prüfen, ob die Mitglieder der klagenden Vereinigung durch die angefochtene Handlung individuell betroffen sind.

45. Das Gericht stellt hierzu fest, dass die Mitglieder der klagenden Vereinigung selbst Unternehmensverbände sind. Folglich hängt die Frage, ob diese Verbände zulässigerweise die vorliegende Klage haben erheben können, ihrerseits gemäß der in Randnummer 42 wiedergegebenen Rechtsprechung von besonderen Umständen oder davon ab, ob die Unternehmen, aus denen sie bestehen, durch die angefochtene Handlung individuell betroffen sind.

Zur individuellen Betroffenheit der Unternehmen des Sektors

- Auswirkung der betreffenden Richtlinie auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen des Sektors

46. Die EFfCI trägt vor, welche schädlichen Wirkungen die durch die Richtlinie 2003/15 eingeführten Verbote und die Etikettierung, die die Richtlinie in Bezug auf das Fehlen von Überprüfung im Tierversuch zulässt, ihrer Ansicht nach auf die Wettbewerbsposition der Unternehmen der beiden Verbände, die sie vertrete, haben würden.

47. Diese Wirkungen heben sie nicht gegenüber anderen Unternehmen heraus, die nicht den Kosmetiksektor beliefern oder die sich auf diesen Markt beschränken, aber ihre Bestandteile nicht an Tieren testen oder die keine krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe verwenden. Denn bestimmte Marktbeteiligte sind nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II2653, Randnrn. 50 und 51).

48. Zudem wären die fraglichen Unternehmen nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Gesellschaften, die sowohl von Kosmetikunternehmen als auch von anderen Unternehmen verwendete Stoffe herstellen, beeinträchtigt, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der Europäischen Gemeinschaft in der gleichen Lage befinden (in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T14/97 und T15/97, Sofivo u. a./Rat, Slg. 1998, II2601, Randnr. 37, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache T393/03, Valenergol/Rat, Slg. 2004, II0000, Randnr. 19).

49. Außerdem lässt sich aus dem Umstand, dass die betroffenen Unternehmen in bestimmten Ländern die wichtigsten Unternehmen des Sektors sind, nicht ableiten, dass sie zu einem Kreis von Marktteilnehmern gehören, die anhand von Kriterien wie den fraglichen Erzeu gnissen oder der von ihnen entfalteten Wirtschaftstätigkeit individualisiert und bestimmbar sind. Denn eine Handelstätigkeit kann a priori von jedem beliebigen Unternehmen ausgeübt werden, das sich tatsächlich oder potenziell in gleicher Lage wie jene Marktteilnehmer befinden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, PiraikiPatraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 12 bis 14).

50. Schließlich kann das Gericht den Umstand nicht berücksichtigen, dass die Mitgliedsunternehmen der durch die Klägerin vertretenen Verbände dadurch einen Wettbewerbsnachteil erleiden würden, dass sie es mit anderen Kosmetikherstellern zu tun haben könnten, die eine irreführende Etikettierung verwendeten. Diese Argumentation stützt sich auf die einfache, nicht bewiesene Vermutung, dass die Akteure ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Selbst wenn eine solche Vermutung sich realisieren würde, würde dies die Klägerin nicht von der Notwendigkeit befreien, die in Artikel 230 Absatz 4 EG festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen.

51. Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall keine anderen Umstände vorliegen, die die Mitgliedsunternehmen der EFfCI herausheben.

- Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen

52. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes PiraikiPatraiki u. a./Kommission (oben, Randnr. 49) und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I2477) trägt die Klägerin vor, dass das Verbot der Überprüfung im Tierversuch und von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen die Mitgliedsunternehmen der Verbände, die sie vertrete, zwinge, die Verpflichtungen aus zuvor mit den Kunden geschlossenen Verträgen zu verletzen und dabei das Entstehen eines beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens zu riskieren.

53. Wie das Gericht schon im Beschluss Établissements Toulorge/Parlament und Rat (oben, Randnr. 37, Randnr. 64) festgestellt hat, hat der Gerichtshof in allen diesen Rechtssachen geprüft, ob der Nachweis erbracht worden war, dass bestimmte besondere Eigenschaften oder besondere Umstände bei den Klägern vorliegen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung. Genauer gesagt ergibt sich aus diesen Urteilen und aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C142/00 P (Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I3483), dass die Erfüllung von zwei kumulativen Voraussetzungen erforderlich ist, damit der Hinweis auf vertragliche Verpflichtungen zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage führt. Erstens muss eine gegenüber dem fraglichen generellen Rechtsakt höherrangige Rechtsnorm die Organe verpflichtet haben, die Lage der Kläger im Vergleich zu der aller übrigen von diesem Rechtsakt betroffenen Personen in besonderer Weise zu berücksichtigen. Zweitens müssen die klagenden Unternehmen bereits Verträge geschlossen haben, deren Erfüllung im Zeitraum der Geltung der streitigen Maßnahme vorgesehen ist und durch diese ganz oder teilweise verhindert wird.

54. Im vorliegenden Fall nennt die Klägerin erstens keine Vorschrift mit gegenüber der fraglichen Richtlinie höherrangiger Verbindlichkeit, die das Parlament und den Rat gezwungen hätte, die negativen Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Richtlinie auf die wirtschaftliche Situation der Mitgliedsunternehmen der Verbände, die sie vertritt, zu haben drohte.

55. Zweitens hat die Klägerin in keiner Weise das Vorliegen von wirksam geschlossenen Verträgen bewiesen, deren Erfüllung durch den Erlass und das Inkrafttreten der angefochtenen Handlung unmöglich würde.

- Auswirkung von Rechten des geistigen Eigentums

56. Die EFfCI trägt ferner vor, dass ihre Mitglieder durch die spezifische Art der Rechte aus den Patenten, deren Inhaber sie seien, individualisiert seien, da diese Patente ihnen die ausschließliche Verwendung und das ausschließliche Inverkehrbringen der patentgeschützten Erzeugnisse übertrügen.

57. Es ist jedoch festzustellen, dass das Vorliegen von rechtlichem Schutz für Knowhow und Geschäftsgeheimnisse der von den Mitgliedsverbänden der EFfCI vertretenen Unternehmen diese nicht aus dem Kreis aller übrigen Hersteller von chemischen Produkten herausheben kann, die von der fraglichen Richtlinie betroffen sind. Diese können sich ebenso auf den genannten Schutz zu ihren Gunsten berufen, da die Herstellung und die Vermarktung der Produkte häufig unter dem Schutz durch Rechte des geistigen Eigentums erfolgen. Wenn außerdem jedes Patent das Erzeugnis, das es schützt, beschreibt, so beeinträchtigt die fragliche Richtlinie nicht die Verwendung eines besonderen Patents, so dass die eventuelle Beeinträchtigung von Rechten des geistigen Eigentums sich nicht aus dem unpersönlichen Umstand ergibt, dass man Substanzen für den Gebrauch durch die Kosmetikindustrie herstellt.

58. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt der Rechtssache Codorniu/Rat (oben, Randnr. 22) von dem hier vorliegenden Fall. Die in jener Rechtssache in Rede stehende Regelung behielt die Bezeichnung crémant einem bestimmten Herstellerkreis vor, obwohl das klagende Unternehmen dieselbe Bezeichnung als Marke hatte eintragen lassen und diese bereits lange vor Erlass der streitigen Verordnung verwendet hatte. Es befand sich so in einer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer deutlich herausgehobenen Stellung. Mehr als die abstrakte Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums war die Besonderheit der durch dieses Recht geschützten Bezeichnung, in Bezug auf die die Klägerin durch die angefochtene Handlung gewissermaßen enteignet wurde, ausschlaggebend für die im Urteil Codorniu/Rat (oben, Randnr. 22) gefundene Lösung. Die fragliche Richtlinie dagegen bezweckt nicht, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern zu Lasten der von der klagenden Vereinigung vertretenen Unternehmen ein genau bestimmtes Recht des geistigen Eigentums vorzubehalten.

59. Die EFfCI verweist dennoch auf die Tatsache, dass sie die Interessen von Verbänden vertrete, deren Mitglieder Gesellschaften seien, die Inhaber von Patenten seien, die Dritten entgegengehalten werden könnten und ein Knowhow schützten, das durch ständige Innovationsbemühungen erreicht worden sei, die unerlässlich für den Erhalt ihrer Wettbewerbspositionen seien.

60. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Notwendigkeit der Innovation für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit in einer Marktwirtschaft nicht geeignet ist, die betroffenen Unternehmen zu individualisieren. Schließlich hebt, zumindest im vorliegenden Fall, die Drittwirksamkeit der Patente die Rechte, die diese schützen, nicht aus dem Kreis anderer Rechte heraus, die die Wirtschaftsteilnehmer üblicherweise innehaben und die dieselbe Wirkung haben. Demnach unterscheidet diese Drittwirksamkeit die Wirtschaftsteilnehmer, die Patentinhaber sind, nicht von den anderen.

61. Aus alledem ergibt sich, dass die Unternehmen, deren Interessen die Klägerin vertritt, von den streitigen Vorschriften der Richtlinie 2003/15 nicht individuell betroffen sind.

62. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil AKZO Chemie/Kommission (oben, Randnr. 29, Randnr. 28) entgegen, nach dem Geschäftsgeheimnisse besonders weitgehend geschützt [werden]. Denn der Schutz, auf den dieses Urteil hinweist, bezog sich auf die Nichtverbreitung von Geheimnissen im Rahmen der Wettbewerbspolitik gemäß den Artikeln 19 Absatz 3 und 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Daraus kann nichts über die Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit des Klägers abgeleitet werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin erlaubt das Urteil AKZO Chemie/Kommission (oben, Randnr. 29) daher nicht den Schluss, dass jede Person, die ein Recht des geistigen Eigentums innehat, durch eine Rechtsvorschrift, die diese beeinträchtigen könnte, individuell betroffen ist.

Zum Bestehen besonderer Verfahrensrechte

- Bei der klagenden Vereinigung

63. Nach der Rechtsprechung können besondere Umstände die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Verbands gegen einen generellen Rechtsakt begründen, obwohl die Mitglieder dieses Verbands von ihm nicht direkt und individuell betroffen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verband eine Rolle in einem Verfahren, das zum Erlass des betreffenden Rechtsakts geführt hat, spielte (Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II0000).

64. Die Klägerin trägt zu diesem Thema vor, sie habe sich an dem Verfahren zum Erlass der betreffenden Richtlinie beteiligt, indem sie wissenschaftliche Daten geliefert und zu den erörterten Fragen Stellung genommen habe.

65. Die Tatsache, dass man sich freiwillig an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung im Rahmen eines Verfahrens beteiligt hat, das eine Beteiligung Einzelner nicht vorsah, kann im Gegensatz zur Beteiligung an einem Verfahren, das eine solche Beteiligung vorsieht, kein Recht auf Klageerhebung gegen diese Handlung eröffnen (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I4149).

66. Überdies verleiht Artikel 13 der Richtlinie 76/768, auf den sich die Klägerin beruft, dieser kein Recht auf Teilnahme an der Ausarbeitung der angefochtenen Handlung. Er betrifft nur die nachträgliche Information der Unternehmen, die durch die zur Umsetzung der genannten Richtlinie getroffenen Einzelmaßnahmen betroffen sind.

67. Da die EFfCI zur Stützung ihres Vorbringens keine anderen Vorschriften anführt, sind ihre Schritte als informell zu betrachten und können die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht begründen.

- Bei den Mitgliedsverbänden der klagenden Vereinigung oder den Unternehmen, aus denen sie bestehen

68. Hierzu genügt es festzustellen, dass die klagende Vereinigung sich nicht auf die Tatsache berief, dass die Verbände, die ihre Mitglieder sind, oder die Unternehmen, die diese vertreten, Inhaber besonderer Verfahrensrechte seien.

Zur Frage des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

69. Die EFfCI führt als letztes Argument die Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz an.

70. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet wird und etwaige Lücken der Verträge in dieser Hinsicht geschlossen werden. Außerdem kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einer Auslegung der Zulässigkeitsvorschriften des Artikels 230 EG nicht gefolgt werden, nach der die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden müsste, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan ist, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung rügen könnte. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnr. 43, und Kommission/JégoQuéré, oben, Randnr. 38, Randnr. 33). Dies muss erst recht gelten, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, nicht geltend macht, dass es im nationalen Recht keine Rechtsbehelfe gebe, bei denen ein nationales Gericht die Ungültigkeit der betreffenden Richtlinie in Frage stellen kann (Beschluss Établissements Toulorge/Parlament und Rat, oben, Randnr. 37, Randnr. 66).

Ergebnis

71. Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin durch die streitigen Vorschriften nicht individuell betroffen ist. Daher ist die Klage als unzulässig anzusehen, ohne dass die Voraussetzung der direkten Betroffenheit der Klägerin durch die angefochtene Handlung und die anderen von den Beklagten erhobenen Unzulässigkeitseinreden geprüft werden müssten.

Kostenentscheidung:

Kosten

72. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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