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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: T-197/97
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 85 Abs. 1 a.F.
EGV Art. 3 g a.F.
EGV Art. 3 a a.F.
EGV Art. 5 a.F.
EGV Art. 92 a.F.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da von einer Beihilfe eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten betroffen ist, verpflichtet eine Mitteilung über die Genehmigung einer Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) die Kommission lediglich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziell Betroffenen unterrichtet werden. Die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung im Amtsblatt ist ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten, dass eine Beihilfe von der Kommission gemäß dieser Vorschrift genehmigt wurde. Sind die Angaben in dieser Mitteilung so genau, dass ein Dritter zweifelsfrei erkennen konnte, dass er von der genehmigten Beihilfemaßnahme betroffen ist, kann dieser Dritte die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme später nicht mehr auf der Grundlage der Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag anfechten, wenn er die Entscheidung über die Genehmigung nicht innerhalb der in Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) vorgesehenen Fristen angefochten hat.

( vgl. Randnrn. 48-50 )

2. Wenn die Kommission bezüglich einer wettbewerbsrechtlichen Beschwerde eine Einstellungsverfügung getroffen hat, ohne eine Untersuchung einzuleiten, beschränkt sich die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist.

( vgl. Randnr. 74 )

3. Aus Sinn und Zweck des Vertrages ergibt sich, dass das in den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht. Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird.

Die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag enthalten, können jedoch derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können.

In einem solchen Fall sind die Auswirkungen dieser Modalitäten auf die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig im Verfahren des Artikels 93 EG-Vertrag zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich bei der Untersuchung der Beihilfe Voraussetzungen oder Bestandteile herausarbeiten lassen, die zwar zu der Beihilfe gehören, zur Verwirklichung ihres Zweckes oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind.

Der Gemeinschaftsrichter muss bei streitigen Maßnahmen, die in eine von der Kommission genehmigte Beihilfe eingebettet sind, zunächst prüfen, ob es sich dabei um Modalitäten oder Bestandteile der genehmigten Beihilfe handelt, und wenn ja, ob sie beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinaus gehen, was erforderlich ist, damit mit der Beihilfe die nach dem EG-Vertrag zulässigen Ziele erreicht werden können.

( vgl. Randnrn. 75-78 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2001. - Weyl Beef Products BV, Exportslachterij Chris Hogeslag BV und Groninger Vleeshandel BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigkeitsklage - Zurückweisung einer Beschwerde - Gemeinschaftsinteresse - Verhältnis zwischen Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG). - Verbundene Rechtssachen T-197/97 und T-198/97.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-197/97 und T-198/97

Weyl Beef Products BV mit Sitz in Enschede (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: E. H. Pijnacker Hordijk und S. B. Noë, jeweils advocaat,

Klägerin in der Rechtssache T-197/97,

Exportslachterij Chris Hogeslag BV mit Sitz in Holten (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: A. P. J. M. de Bruyn, advocaat,

Groninger Vleeshandel BV mit Sitz in Groningen (Niederlande), in gerichtlicher Liquidation, vertreten durch Liquidator J. J. van der Molen, Prozessbevollmächtigte: zunächst A. P. J. M. de Bruyn, sodann P. E. Mazel, jeweils advocaat,

Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Bonn und Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Klägerinnen in der Rechtssache T-198/97,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten im Beistand von G. van der Wal, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Produktschap voor Vee en Vlees

und

Stichting Saneringsfonds Runderslachterijen

mit Sitz in Rijswijk (Niederlande),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. W. VerLoren van Themaat, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen, in der Rechtssache T-197/97, Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 (Sache Nr. IV/35.591/F-3 - Weyl/PVV+SSR), mit der eine von der Klägerin am 14. Juni 1995 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, und, in der Rechtssache T-198/97, Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 (Sache Nr. IV/35.634/F-3 - Hogeslag-Groninger/PVV+SSR), mit der eine von den Klägerinnen am 30. Juni 1995 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

1 Der Produktschap voor Vee en Vlees (im Folgenden: PVV) ist eine nach Artikel 66 der Wet op de bedrijfsorganisatie (niederländisches Gesetz über die Wirtschaftsorganisation) gegründete Einrichtung des öffentlichen Rechts. Nach dieser Vorschrift können Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sogenannte hoofdproduktschappen" oder produktschappen" (Fachverbände des öffentlichen Rechts) gegründet werden, in denen sich zwei oder mehrere Unternehmensgruppen zusammenschließen, die im Wirtschaftsleben hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unterschiedliche Funktionen erfuellen.

2 Die PVV wurde 1954 zur Förderung der gemeinsamen Interessen sämtlicher im Sektor Viehzucht und Be- und Verarbeitung von Fleisch tätigen Unternehmen gegründet. Die Mitglieder ihrer Leitung werden von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Sektors ernannt.

3 In diesem Rahmen kann die PVV den betroffenen Unternehmen auf dem Verordnungsweg finanzielle Abgaben auferlegen. Nach Genehmigung durch den zuständigen Minister besitzen diese Verordnungen Gesetzeskraft.

4 Im Hinblick auf ein Programm zur Sanierung des Rindersektors mit dem Ziel, die Überkapazität der Gesamtproduktion der niederländischen Schlachthöfe abzubauen, begann die PVV ab 1992 einen Dialog mit Vertretern des betroffenen Sektors, der zu dem Willen führte, bestimmte Schlachthöfe zwecks Stilllegung aufzukaufen. Zu diesem Zweck erließ die PVV am 14. Juli 1993 zwei Verordnungen; mit der ersten wurde der Fonds für den Rinderschlachtsektor errichtet (PVV Verordening - Fonds runderslachtsector) und mit der zweiten seine Finanzierung sichergestellt (PVV Heffingsverordening - Fonds runderslachtsector) (im Folgenden: PVV-Verordnungen).

5 Die PVV-Verordnung, mit der der Fonds für den Rinderschlachtsektor errichtet wurde, soll für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur des niederländischen Rinderschlachtsektors Sorge tragen. Die Mittel des Fonds gehören zum Vermögen der PVV, die den Fonds verwaltet. Diese Mittel werden vom Verwaltungsrat bis zu einem von ihm festgelegten Betrag zur Verwirklichung der Zwecke des Fonds zugewiesen.

6 Die PVV-Verordnung über die Abgabenerhebung im Zusammenhang mit dem Fonds für den Rinderschlachtsektor ist darauf gerichtet, die finanziellen Mittel für die Ausstattung des Fonds aufzubringen.

7 Die beiden Verordnungen wurden vom niederländischen Minister für Landwirtschaft, Landschaftspflege und Fischerei genehmigt.

8 Auf der Grundlage dieser beiden Verordnungen werden die Sanierungskosten über eine Sanierungsabgabe finanziert. Diese Abgabe beläuft sich auf 150 000 NLG pro Prozentpunkt der in den Niederlanden vorhandenen Gesamtschlachtkapazität, der auf einen Schlachter entfällt, und wurde vorläufig auf 15 NLG pro geschlachtetes Rind festgesetzt. Nach Artikel 2 Absatz 4 des Heffingsverordening kann die Abgabe nicht auf die Schlachtrinderlieferanten abgewälzt werden.

9 Im Dezember 1993 (ABl. 1994, C 109, S. 4) und im Juli 1995 (ABl. 1996, C 67, S. 3) genehmigte die Kommission die sich aus diesen beiden Verordnungen ergebenden Beihilfemaßnahmen (im Folgenden: Sanierungsbeihilfe), wobei sie die Genehmigung von bestimmten Bedingungen anhängig machte. In diesen beiden Entscheidungen berücksichtigte sie, dass die niederländischen Behörden ihr zugesichert hatten, dass diese Beihilfe unter keinen Umständen wegen Handelsschwierigkeiten der Begünstigten zum damaligen Zeitpunkt oder in der Vergangenheit gewährt werde und dass bei der Festsetzung der Höhe der den Begünstigten gewährten Beihilfe nur berücksichtigt werde, wie sich der verlangte Kapazitätsabbau unter dem Gesichtspunkt des Nettoertragsrückgangs und/oder der Sozialkosten und/oder des Kapitalwertverlusts auswirke.

10 Am 7. November 1994 gründeten dreizehn Schlachthöfe die Stichting Saneringsfonds Runderslachterijen (Stiftung Sanierungsfonds der Rinderschlachtbetriebe, im Folgenden: SSR), deren Zweck die Stärkung der Schlachthofstruktur des niederländischen Rindersektors ist. Die Leitung der SSR setzt sich aus Vertretern der beteiligten Schlachthöfe zusammen, auf die der größte Anteil an den in den Niederlanden durchgeführten Schlachtungen entfällt.

11 Die SSR versucht, die Stärkung der Struktur des betroffenen Sektors u. a. dadurch zu erreichen, dass sie Rinderschlachtkapazitäten aufkauft, um anschließend dauerhaft auf die Nutzung dieser Kapazitäten zu verzichten. Die von der SSR durchgeführten Aufkäufe der Schlachtkapazitäten werden von der PVV finanziert.

12 Am 28. Februar 1995 meldete die SSR ihre Satzung bei der Kommission an. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission geantwortet, dass sie in Erwartung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens zu dieser Anmeldung noch nicht förmlich Stellung genommen habe.

13 In der ersten Hälfte des Jahres 1995 kaufte die SSR mehrere Schlachthöfe auf. Alle interessierten Schlachthöfe konnten sich melden und die Festsetzung einer Aufkaufprämie beantragen.

14 Die Verträge über den Aufkauf dieser Schlachthöfe sehen vor, dass die aufgekauften Schlachthöfe während 30 Jahren im Umkreis von 1 500 km um ihren Betrieb keine Schlachtung von Rindern durchführen und die Schlachtung nicht an einem anderen Ort durchführen lassen. Die SSR überwacht die Einhaltung dieser Vereinbarungen aktiv und kann gegebenenfalls gegen diejenigen gerichtlich vorgehen, die sich nicht an die Vertragsbestimmungen halten.

15 Die Klägerin in der Rechtssache T-197/97, die Weyl Beef Products BV (im Folgenden: Weyl Beef), betreibt den größten Schlachthof der Niederlande und gehört der SSR nicht an. Dieser Schlachthof führt jährlich zwischen 125 000 und 130 000 Schlachtungen durch. Während fünf Jahren muss er jährlich eine Abgabe in Höhe von 2,2 Millionen NLG als Beitrag zu den Sanierungsmaßnahmen zahlen.

16 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-198/97, die Exportslachterij Chris Hogeslag BV (im Folgenden: Hogeslag) und die Groninger Vleeshandel BV (im Folgenden: Groninger Vleeshandel), derzeit in gerichtlicher Liquidation, gehören zu den mittelgroßen Schlachthöfen.

17 Am 14. Juni 1995 erhob Weyl Beef und am 30. Juni 1995 erhoben Hogeslag und Groninger Vleeshandel Beschwerde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204) und beantragten, die Kommission möge feststellen, dass erstens die Regelungen und Vereinbarungen über die Sanierung des niederländischen Rinderschlachtsektors gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstießen und zweitens die Erhebung einer Abgabe durch die PVV zur Finanzierung der Sanierung des Rinderschlachtsektors in der Niederlanden einen Verstoß gegen die Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstabe g EG), 3a EG-Vertrag (jetzt Artikel 4 EG), 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 85, 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) sowie die Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, 3 und 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) darstelle.

18 Während der Anhörung gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 trugen die Klägerinnen ergänzend vor, dass diese Regelungen und Vereinbarungen, soweit sie nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen, in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht mit Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe g und 85 EG-Vertrag vereinbar seien.

19 Am 6. November 1995 richtete die Kommission an die Klägerinnen Mitteilungen nach Artikel 6 ihrer Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, 127, S. 2268), in denen sie darauf hinwies, dass die gesammelten Informationen es ihrer Ansicht nach nicht rechtfertigten, den Beschwerden stattzugeben.

20 Mit Schreiben vom 5. Januar 1996 reagierten die Klägerinnen auf diese Mitteilungen der Kommission. Eine zweite Anhörung folgte am 20. Juni 1996.

21 Am 23. April 1997 erließ die Kommission die beiden angefochtenen Entscheidungen, in denen sie ihre Absicht bestätigte, den Beschwerden der Klägerinnen nicht stattzugeben. Erstens seien die gegen die PVV-Verordnungen gerichteten Rügen unzulässig, weil diese Verordnungen Gesetzeskraft hätten. Zweitens enthalte die Satzung der SSR, selbst wenn es sich um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen handele, keine Verpflichtung oder Empfehlung hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Mitglieder, da das Ziel der SSR und die zu seinem Erreichen vorgesehenen Mittel noch durch Durchführungsmaßnahmen geregelt werden müssten. Erst auf diese Maßnahmen hin könne Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung finden. Drittens seien die Aufkaufprämien als von den niederländischen Behörden eingeführte Beihilfemaßnahmen zu qualifizieren. Die gegen diese Beihilfemaßnahmen gerichteten Anträge seien daher gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 unzulässig. Die Aufkaufverträge schließlich hätten keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb.

Verfahren

22 Weyl Beef hat mit Klageschrift, die am 30. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine unter der Nummer T-197/97 eingetragene Klage erhoben.

23 Hogeslag und Groninger Vleeshandel haben mit Klageschrift, die am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine unter der Nummer T-198/97 eingetragene Klage erhoben.

24 Die PVV und die SSR haben mit Anträgen, die am 10. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten in den beiden Verfahren beantragt.

25 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Ersten Kammer vom 17. Februar 1998 ist diesen Anträgen stattgegeben worden.

26 In der Rechtssache T-197/97 ist das schriftliche Verfahren am 12. Mai 1998 abgeschlossen worden.

27 In der Rechtssache T-198/97 ist das schriftliche Verfahren am 20. Mai 1998 abgeschlossen worden.

28 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt und beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.

29 Die Parteien haben in den Sitzungen vom 10. Februar 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30 Das Gericht (Vierte Kammer) hält es, nachdem die Parteien hierzu gehört wurden, für angebracht, die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Artikel 50 seiner Verfahrensordnung zu verbinden.

Anträge der Parteien

31 In der Rechtssache T-197/97 beantragt die Klägerin,

- die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 (IV/35.591/F-3 - Weyl/PVV+SSR) für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass die Regelungen und Vereinbarungen zur Sanierung des niederländischen Rinderschlachtsektors gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen;

- sämtliche weiteren Maßnahmen anzuordnen, die für erforderlich gehalten werden;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32 In der Rechtssache T-198/97 beantragen die Klägerinnen,

- die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 (IV/35.624/F-3 - Hogeslag-Groninger/PVV+SSR) für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass die Regelungen und Vereinbarungen zur Sanierung des niederländischen Rinderschlachtsektors gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen;

- sämtliche weiteren Maßnahmen anzuordnen, die für erforderlich gehalten werden;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 In den beiden Rechtssachen beantragt die Beklagte, unterstützt durch die PVV und die SSR,

- die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Artikel 3 Buchstabe g, 3a, 5, 85, 92 und 93 EG-Vertrag sowie auf die Artikel 3 und 53 des EWR-Abkommens gestützt wird;

- die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

34 Nach Ansicht der Beklagten sind die beiden Klagen auf die Feststellung gerichtet, dass das Programm und die Vereinbarungen zur Sanierung der Schlachthöfe des Rindersektors gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen, dass die steuerähnliche Abgabe der PVV zur Finanzierung der Sanierung der Schlachthöfe des Rindersektors gegen Artikel 3 Buchstabe g in Verbindung mit den Artikeln 3a, 5 und 85 EG-Vertrag sowie gegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit den Artikeln 3 und 53 des EWR-Abkommens verstoße und dass die Bildung des Fonds der PVV und die Gewährung von Mitteln aus diesem Fonds (über die SSR) an sanierte Unternehmen gegen die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag verstießen.

35 Gestützt auf diese Auslegung der Klagen macht die Beklagte, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, zwei Gründe geltend, aus denen die Klagen für unzulässig zu erklären seien.

36 Erstens seien die Klagen unzulässig, soweit sie auf die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag gestützt seien und sich gegen die Verordnungen der PVV richteten. Nachdem ihr die PVV-Verordnungen von den Niederlanden notifiziert worden seien, habe sie entschieden, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren nicht einzuleiten und keine Einwände auf der Grundlage des Artikels 92 EG-Vertrag gegen diese Verordnungen sowie gegen die Verwendung der steuerähnlichen Abgabe oder gegen den Fonds zu erheben. Als betroffene Dritte hätten die Klägerinnen bei der Kommission Beschwerde gegen diese Beihilfemaßnahmen einlegen und anschließend Klage gegen die Entscheidung über deren Genehmigung erheben können (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487).

37 Um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission über diese Beihilfe anzufechten, könnten die Klägerinnen auch nicht die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) erheben, da diese Einrede nicht in Bezug auf Handlungen erhoben werden könne, gegen die derjenige, der die Einrede erhebe, eine Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) hätte erheben können.

38 Schließlich habe sie bereits in den angefochtenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die gegen die PVV-Verordnungen gerichteten Anträge, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestellt worden seien, unzulässig seien, weil diese Verordnungen aufgrund ihrer Gesetzeskraft nicht Gegenstand von Beschwerden gemäß dieser Vorschrift sein könnten.

39 Zweitens seien die Klagen unzulässig, soweit sie auf die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 85 EG-Vertrag sowie auf die Artikel 1 Absatz 2, 3 und 53 des EWR-Abkommens gestützt seien und sich gegen die PVV-Verordnungen richteten. Dieser Teil der Klage richte sich gegen die PVV als öffentliche Einrichtung, und die bei der Kommission gestellten Anträge könnten daher nur darauf gerichtet sein, dass sie gegen die Niederlande das in Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen einleite. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Klage gegen die Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe g, 5 und 85 EG-Vertrag einzuleiten, unzulässig.

40 Weyl Beef in der Rechtssache T-197/97 und Hogeslag in der Rechtssache T-198/97 erwidern hierauf, ihre Klagen beträfen ausschließlich die Zurückweisung ihrer gegen die Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag gerichteten Beschwerden. Sie erkennen im Übrigen an, dass die Leistungen des von der PVV errichteten Fonds von der Kommission gemäß Artikel 92 EG-Vertrag genehmigt worden seien. Diese Genehmigung befreie die Kommission jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Vereinbarungen zwischen Unternehmen, mit denen die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen zusammenhingen, nach Artikel 85 EG-Vertrag autonom zu prüfen.

41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedeute die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die gegen Artikel 85 verstießen, für allgemeinverbindlich erkläre oder die Geltung auf nicht zum Kartell gehörende Unternehmen ausweite, nicht, dass die betroffenen Unternehmen nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg. 1985, 391, Randnr. 23). Außerdem spreche im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nichts dagegen, dass ein Unternehmen auch beantrage, die Kommission möge einen Verstoß gegen die Artikel 3, 5 und 85 EG-Vertrag feststellen und insoweit Maßnahmen gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ergreifen.

42 Das Vorbringen der Kommission, die PVV-Verordnungen hätten Gesetzeskraft und deshalb seien die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen sie gerichteten Anträge unzulässig (Nr. 32 der angefochtenen Entscheidungen), hindere sie nicht daran, gemäß der Verordnung Nr. 17 gegen das Sanierungsprogramm als Ganzes vorzugehen.

43 Groninger Vleeshandel räumt ein, dass ihre Klage im Wesentlichen auf Artikel 85 EG-Vertrag gestützt sei. Sie sei aber auch auf die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag gestützt. Auf dieser Grundlage sei ihre Klage zulässig, weil die im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung über die Genehmigung der Sanierungsbeihilfe durch die Kommission derart knapp gewesen sei, dass sie dadurch daran gehindert gewesen sei, ihr Interesse an einer Klageerhebung einzuschätzen. Sie könne daher die Entscheidung über diese Beihilfe auch noch im Stadium des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht anfechten, ohne dass ihr entgegengehalten werden könne, sie habe ihre Beschwerde zu spät erhoben.

Würdigung durch das Gericht

44 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen beantragen, das Gericht möge ausschließlich über die Frage entscheiden, ob die Regelungen und Vereinbarungen über die Sanierung des niederländischen Rinderschlachtsektors gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Nicht nur ihre Anträge gehen in diese Richtung, sondern die gesamte Erörterung in ihren Klagegründen, die sie zur Unterstützung ihrer Anträge vorbringen, stützt sich zum einen darauf, dass die angefochtenen Maßnahmen privater (und nicht hoheitlicher) Natur seien, um die Feststellung zu erreichen, dass sie unter diese Vorschrift fallen, und zum anderen auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieser Maßnahmen, aus denen sich ein klarer Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag ergebe.

45 Zwar hatten die Beschwerden, die bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingelegt wurden und dieser Rechtssache zugrunde liegen, einen umfangreicheren Gegenstand, doch ist der Gegenstand der Klagen vor dem Gericht auf die Vereinbarkeit der angefochtenen Maßnahmen mit Artikel 85 EG-Vertrag beschränkt, und mit Bezugnahmen auf andere Vorschriften des EG-Vertrags soll lediglich eine Verletzung dieses Artikels dargetan werden.

46 Außerdem haben Weyl Beef und Hogeslag auf eine entsprechende schriftliche Frage des Gerichts bestätigt, dass sich der Gegenstand ihrer Klagen tatsächlich auf die Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag beschränkt.

47 Aus dem Vorstehenden ist zu schließen, dass die von der Kommission angeführten, auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Klage gerichteten Gründe fehlgehen.

48 Das Vorbringen der Groninger Vleeshandel, ihre auf die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag gestützte Klage sei zulässig, weil die im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung über die Genehmigung der Sanierungsbeihilfe derart knapp gewesen sei, dass sie dadurch daran gehindert gewesen sei, ihr Interesse an einer Klageerhebung einzuschätzen, ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung sind von einer Beihilfe nicht nur das oder die Unternehmen betroffen, die durch diese Beihilfe begünstigt werden, sondern in gleichem Maße auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (Urteil Intermills/Kommission, Randnr. 16).

49 Daraus ergibt sich, dass ebenso wie die veröffentlichten Mitteilungen im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag eine Mitteilung über die Genehmigung einer Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 die Kommission lediglich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle potenziell Betroffenen unterrichtet werden. Die Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung im Amtsblatt ist demnach ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten, dass eine bestimmte Beihilfe von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 genehmigt wurde (vgl. entsprechend Urteil Intermills, Randnr. 17).

50 Im vorliegenden Fall waren die Angaben in der erwähnten Mitteilung über die Genehmigung einer Beihilfe zur Verbesserung der Schlachthofstruktur im Rindfleischsektor und Einführung einer steuerähnlichen Abgabe zugunsten des Marktverbands Vieh und Fleisch" so genau, dass die Klägerin - der die Maßnahmen zur Sanierung des Sektors damals genau bekannt waren - zweifelsfrei erkennen konnte, dass sie von der Maßnahme betroffen war. Soweit die Klage der Groninger Vleeshandel als auch auf die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag gestützt anzusehen ist, ist sie daher unzulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

51 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe mehrfach gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Insoweit treten sie dem Vorbringen der Kommission entgegen, sie habe die Einleitung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung mangels Gemeinschaftsinteresses abgelehnt. Aus dem Ablauf des Verfahrens betreffend ihre Beschwerden ergebe sich nämlich eindeutig, dass die Kommission den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt anhand dieser Vorschrift geprüft habe.

52 Außerdem werde in den streitigen Entscheidungen mangelndes Gemeinschaftsinteresse nicht als Grund für die Zurückweisung der Beschwerden erwähnt. Dieser Grund stelle somit eine nachträgliche Rechtfertigung dar, die in den angefochtenen Entscheidungen keine Stütze finde und vor Gericht nicht geltend gemacht werden könne.

53 Im Übrigen habe die Kommission den Sachverhalt unzutreffend analysiert und einen Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, das Sanierungsprogramm falle nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

54 Zum einen könne sich die Kommission nur hinsichtlich der Aufkaufprämien auf ihre Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfe für das Sanierungsprogramm stützen, da die einzige Bezugnahme in den angefochtenen Entscheidungen auf die Aspekte der Beihilfe diese Prämien betreffe und nicht die PVV-Verordnungen oder die Aufkaufverträge.

55 Zum anderen könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Genehmigung von Beihilfen gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag nicht dazu führen, dass die untersuchten Maßnahmen dem Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag entzogen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 44, und Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnrn. 44 ff.). Erstens unterscheide sich nämlich die Frage, ob eine Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, von der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke oder bewirke, und zweitens bedeute die Tatsache, dass die Kommission im Rahmen eines Verfahrens betreffend staatliche Beihilfen Maßnahmen genehmige, die für die verschiedenen Märkte erhebliche Folgen hätten, nicht, dass eine horizontale Vereinbarung von gleicher Tragweite mit Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar sei.

56 Bei Erlass der Entscheidungen über die Sanierungsbeihilfe habe die Kommission die den PVV-Verordnungen zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen nicht berücksichtigt, da die Informationen, die im Allgemeinen von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Anmeldung einer Beihilfe verlangt würden, sich nicht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen bezögen und die Kommission bei Erlass ihrer Entscheidungen über diese Beihilfe die Vereinbarungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien, und die Artikel 85 EG-Vertrag berührenden Aspekte dieser Vereinbarungen nicht gekannt habe. Sie habe die Beschwerden der Klägerinnen in der ersten Entscheidung über die in Rede stehende Beihilfe nicht berücksichtigt, da diese den Beschwerden zeitlich vorausgegangen sei, und sie habe dies auch nicht in der zweiten Entscheidung über diese Beihilfe getan, die am 5. Juli 1995 erlassen worden sei, d. h. drei Wochen nach Einreichung der Beschwerden.

57 Aus alledem schließen die Klägerinnen, dass die Regelungen und Vereinbarungen zur Sanierung des niederländischen Rinderschlachtsektors in den Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag fielen. Diese Regelungen und Vereinbarungen bezweckten und bewirkten eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs, weil die Kapazität der Gesamterzeugung von Rinderschlachtkörpern in dem Sektor künstlich verringert worden sei, weil nur die Schlachthöfe, die vor der Sanierung unter Überkapazität gelitten hätten, von der Sanierung profitiert hätten, während die Unternehmen, die nicht mit einem solchen Überkapazitätsproblem konfrontiert gewesen seien, keine Vorteile von diesen Sanierungsmaßnahmen gehabt hätten und nur den negativen Aspekt, nämlich die finanzielle Abgabe, zu spüren bekommen hätten, und weil sich die Struktur des Rinderschlachtsektors nicht gebessert habe, da diese Maßnahmen zur Schließung der modernen Schlachthöfe zugunsten der alten, unter Überkapazität leidenden Schlachthöfe geführt hätten. Außerdem seien die aufgekauften Schlachthöfe weiterhin auf dem wichtigen Markt tätig, der der Rindfleischerzeugung nachgeordnet sei (Herauslösen von Knochen und Behandlung der Schlachtkörper), und hätten aufgrund des Aufkaufs die Betriebsfläche und den zugehörigen Lagerbestand amortisiert. Die sanierten" Unternehmen hätten daher ihre Wettbewerbsposition auf dem nachgeordneten Markt zulasten ihrer Mitbewerber künstlich verbessert und hätten, da die Rinderschlachthöfe vereinbart hätten, dass die Abgabe nicht auf die Rinderlieferanten abgewälzt werden könne, eine unbestreitbar gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßende Absprache verwirklicht.

58 Die Kommission entgegnet hierauf zunächst, dass es im Rahmen der Prüfung einer gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingelegten Beschwerde nicht ihre Aufgabe sei, eine endgültige Entscheidung über die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu treffen, sondern dass sie ausschließlich die Natur und die Bedeutung der Sache zu beurteilen habe, um festzustellen, ob ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe, um der Beschwerde stattzugeben (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1, Randnr. 29 und 46). Ihre in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen beruhten somit auf der Abwägung von Natur und Schwere der Auswirkungen einer möglichen Wettbewerbsbeschränkung einerseits und dem Gemeinschaftsinteresse andererseits. Auch wenn sich diese Prüfung nicht aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidungen ergebe, folgten die darin enthaltenen Würdigungen doch diesem Schema.

59 Außerdem könne sie einen Sanierungsvertrag (Aufkaufvertrag) nicht wegen der Auswirkungen eines genehmigten Sanierungsprogramms (die PVV-Verordnungen) auf den nachgeordneten Markt der Rindfleischerzeugung gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag untersagen.

60 Die wesentlichen Elemente des Sanierungsprogramms seien in der PVV-Verordnung, mit der der Fonds für die Schlachthöfe des Rindersektors errichtet worden sei, und in der PVV-Verordnung, mit der den Schlachthöfen des Rindersektors eine steuerähnliche Abgabe zugunsten des Fonds auferlegt worden sei, enthalten.

61 Mit Schreiben vom 31. Dezember 1993 habe sie den Niederlanden mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag untersuchten Sanierungsbeihilfemaßnahmen habe. Das Sanierungsprogramm als solches und seine Finanzierung könnten daher nicht gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag untersagt werden, es sei denn, die Umsetzung dieses Programms durch die SSR erlege den angeschlossenen und/oder sanierten Unternehmen Beschränkungen auf, die sich nicht bereits aus dem Sanierungsprogramm ergäben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557). Die Prüfung gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag könne sich somit nur auf mögliche, von der SSR auferlegte oder vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen beziehen, die über die durch das Sanierungsprogramm verursachten hinausgehen, und nur insoweit, als diese nicht mit den Auswirkungen der Beihilfe identisch oder im Verhältnis zu diesen Auswirkungen nebensächlich seien.

62 Die niederländischen Behörden hätten ein Beihilfeprogramm zur Sanierung der Schlachthöfe des Rindersektors aufgestellt, das privatrechtlich auf der Grundlage von Aufkaufverträgen zwischen der SSR und den sanierten Schlachthöfen verwirklicht werde. Bei der Prüfung der PVV-Verordnungen im Rahmen der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag habe sie den finanziellen Aspekt der Sanierung (Gewährung eines Betrages aus dem Fonds und Erhebung einer Abgabe zugunsten des Fonds), die Folgen der Auszahlung der Aufkaufprämie und die sich aus den PVV-Verordnungen ergebenden Verpflichtungen (wie die, die Abgabe nicht auf Dritte abzuwälzen) untersucht und keine Einwände erhoben. Als eine der Folgen dieser Beihilfe habe die Kommission u. a. die Auswirkungen auf den nachgeordneten Markt, nämlich den Markt der Rindfleischerzeugung, festgestellt. Diese Auswirkungen ergäben sich unmittelbar aus der Auszahlung einer staatlichen Beihilfe durch die PVV aus dem Sanierungsfonds für die Schließung des Schlachthofes oder für die Teilung des auf das Schlachten spezialisierten Unternehmens. Sie sei in ihren verschiedenen Entscheidungen, die dieses Verfahren beträfen, zu dem Schluss gekommen, dass die Auswirkungen auf den Markt der Rinderschlachthöfe und den nachgeordneten Markt mit Artikel 92 Absatz 1 und auch mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar seien. Die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Matra/Kommission, Randnummer 44, und Matra Hachette/Kommission, Randnummern 44 ff.) bestätige diese Schlussfolgerung in dem Sinne, dass die materielle Prüfung im Rahmen der Bestimmungen über staatliche Beihilfen und die Prüfung im Rahmen der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag eine Einheit bildeten.

63 Es treffe nicht zu, dass ihr bei Erlass der zweiten Entscheidung über die Sanierungsbeihilfe die zugrunde liegenden Vereinbarungen und die Aspekte dieser Sache im Hinblick auf Artikel 85" nicht bekannt gewesen seien. Die PVV und die SSR hätten ihr die in Rede stehenden Verordnungen nämlich am 28. Februar 1995 mitgeteilt.

Würdigung durch das Gericht

64 Einleitend ist festzustellen, dass die Rügen der Klägerinnen auf einer Auslegung der angefochtenen Entscheidungen beruhen, die von der Kommission bestritten wird. Während die Klägerinnen den Standpunkt vertreten, die Kommission habe mit der Zurückweisung ihrer Beschwerden den wettbewerbsrechtlichen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angewandt, macht die Kommission geltend, ihre Zurückweisung stütze sich ausschließlich auf unzureichendes Gemeinschaftsinteresse an der Sache.

65 Es ist daher zunächst festzustellen, auf welcher Begründung die Zurückweisung der Beschwerden in den angefochtenen Entscheidungen beruht.

66 Wie die Klägerinnen zutreffend bemerken, wird das Gemeinschaftsinteresse in den angefochtenen Entscheidungen nicht erwähnt. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission die Beschwerden tatsächlich nur deshalb zurückgewiesen hat, weil sie kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Sache sah, obwohl das Gemeinschaftsinteresse nicht ausdrücklich erwähnt wird.

67 In den angefochtenen Entscheidungen stellt die Kommission fest, dass das Sanierungsprogramm, obwohl die Initiative dafür vom privaten Sektor ausgegangen sei, als durch eine Entscheidung der öffentlichen Hand aufgestellt zu betrachten sei, da die Unternehmen an der Vorbereitung der Entscheidungen in diesem Bereich nur im Vorfeld des Erlasses von Hoheitsakten beteiligt gewesen seien. In diesem Zusammenhang schließt die Kommission jede Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Beschwerde gegen die PVV-Verordnungen aus, da sie diesen Gesetzeskraft beimisst. Auch die für den Fall der Schließung der Schlachthöfe vorgesehenen Aufkaufprämien seien als von der Kommission genehmigte staatliche Beihilfen zu betrachten.

68 Was die Satzung der SSR anbelangt, wird in den angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, dass es sich um Vereinbarungen zwischen Unternehmen handele. Sie enthielten jedoch keine Bestimmungen, aus denen sich Verpflichtungen oder Empfehlungen in Bezug auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Mitglieder der SSR ergäben. Das Ziel und die zur Sanierung des Sektors vorgesehenen Maßnahmen, nämlich der massive Aufkauf von Rinderschlachtkapazitäten, um sie anschließend dauerhaft nicht zu nutzen, müssten durch Durchführungsmaßnahmen geregelt werden. Nur auf diese Durchführungsmaßnahmen könne Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angewendet werden.

69 Den angefochtenen Entscheidungen zufolge unterliegen die Aufkaufverträge, die die SSR mit den Schlachthöfen abschließe, Artikel 85 EG-Vertrag, obwohl sie ein wesentlicher Bestandteil der Verwirklichung des mit dem staatlichen Sanierungsprogramm verfolgten Zieles seien. Als wesentliches Element der Verwirklichung dieses Zieles verfolgten diese Verträge kein eigenes Ziel, d. h., sie bezweckten keine Einschränkung des Wettbewerbs.

70 Auch bewirkten diese Vereinbarungen, so die angefochtenen Entscheidungen, keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs: Erstens umfassten die betroffenen geographischen Märkte, zumindest was den Großhandel anbelange, mindestens den EWR. Zweitens sei die Zahl der Schlachtungen und folglich die Rindfleischerzeugung nicht aufgrund der Sanierungsmaßnahmen zurückgegangen. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen sei festzustellen, dass sich die Aufkaufverträge positiv auf den Markt für Schlachtrinder ausgewirkt hätten, da einige Schlachthöfe die Zahl ihrer Schlachtungen hätten erhöhen können, wodurch sich ihre Wirtschaftlichkeit verbessert habe. Daraus ergebe sich ein Druck, die Preise für Schlachtrinder in den Niederlanden zu senken.

71 Weiter heißt es in den angefochtenen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Märkte für Schlachtkörper und für Rindfleisch seien nicht wahrnehmbar oder im gegenteiligen Fall positiv gewesen. Angesichts der Überkapazitäten im Rinderschlachtsektor seien auch keine Auswirkungen auf den Markt der Schlachtdienstleistungen festzustellen. Da die Märkte für Schlachtrinder, Schlachtkörper und Schlachtdienstleistungen dem Markt für Rindfleisch vorgelagert seien, seien auch die Auswirkungen auf diesen Markt nicht spürbar.

72 Im Licht des Vorstehenden ist nicht nur festzustellen, dass das Gemeinschaftsinteresse in den angefochtenen Entscheidungen nicht erwähnt wird, sondern auch, dass dieser Zurückweisungsgrund den Entscheidungen offensichtlich nicht zugrunde liegt. Die in den angefochtenen Entscheidungen festgehaltenen Gesichtspunkte sind im Gegenteil als rechtliche Würdigung anhand von Artikel 85 EG-Vertrag anzusehen. Das gilt auch für die Erwägungen der Kommission zu den konkreten Auswirkungen der Aufkaufverträge auf den nachgeordneten Markt für Rindfleisch, die sie als nicht spürbar einstuft. Aus dieser Feststellung schließt die Kommission nämlich nicht, dass kein Gemeinschaftsinteresse daran bestehe, der Beschwerde weiter nachzugehen, sondern folgert, dass die Anwendbarkeit des Artikels 85 EG-Vertrag ausgeschlossen sei, da dieser nur dann anwendbar sei, wenn die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der untersuchten Vereinbarungen einen spürbaren Einfluss auf den Markt hätten.

73 Das Vorbringen der Kommission, sie habe ihre Zurückweisung ausschließlich auf mangelndes Gemeinschaftsinteresse gestützt, ist somit zurückzuweisen; folglich ist, da in den angefochtenen Entscheidungen von einer ordnungsgemäß sachlich begründeten Zurückweisung der Beschwerden gesprochen wird, die von der Kommission vorgenommene rechtliche Analyse des Sachverhalts zu untersuchen.

74 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht, wenn die Kommission bezüglich einer Beschwerde eine Einstellungsverfügung getroffen hat, ohne eine Untersuchung einzuleiten, nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung beschränkt, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (u. a. Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80).

75 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrages, dass das in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11, und in der Rechtssache Matra/Kommission, Randnr. 41). Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften, wie im vorliegenden Fall, ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird. Trifft die Kommission nämlich eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, so darf sie über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht hinwegsehen (Urteil Matra/Kommission, Randnrn. 42 und 43).

76 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (Urteil Matra/Kommission, Randnrn. 41).

77 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass in einem solchen Fall die Auswirkungen dieser Modalitäten auf die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig im Verfahren des Artikels 93 zu prüfen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich bei der Untersuchung einer Beihilferegelung Voraussetzungen oder Bestandteile herausarbeiten lassen, die zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zweckes oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache Iannelli und Volpi, Randnr. 14).

78 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Sanierungsmaßnahmen um Modalitäten oder Bestandteile der von der Kommission genehmigten Beihilfe handelt, und wenn ja, ob sie beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinaus gehen, was erforderlich ist, damit mit der Beihilfe die nach dem EG-Vertrag zulässigen Ziele erreicht werden können.

79 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien über die Natur der in Rede stehenden Maßnahmen streiten. Während die Kommission der Ansicht ist, dass sich das Sanierungsprogramm insgesamt aus den PVV-Verordnungen ergebe und die von der SSR abgeschlossenen Verträge deshalb ein wesentliches Element der Verwirklichung des von der öffentlichen Hand verfolgten Zieles seien, vertreten die Klägerinnen die Auffassung, das Sanierungsprogramm sei das Ergebnis privater Vereinbarungen und lediglich die Maßnahmen zur Finanzierung dieses Programms seien hoheitlicher Natur. Während also die Beklagte in dem Sanierungsprogramm das Ergebnis eines Hoheitsakts sieht, handelt es sich nach Ansicht der Klägerinnen um das Ergebnis einer privaten Abstimmung, die anschließend öffentliche Finanzierungshilfen erhielt.

80 Diese Diskussion ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Verbindung zwischen diesen Maßnahmen und dem Zweck der Beihilfe: Unabhängig davon, ob die Initiative zur Sanierung aus tatsächlicher Sicht von den Unternehmen oder von den Behörden (der PVV) ausging, steht fest, dass es sich um Maßnahmen zum Abbau der Kapazität des staatlich subventionierten Sektors handelt. Außerdem haben auch die Klägerinnen in ihren Klageschriften vorgetragen, dass die Einführung der Abgabe und die Entscheidung, das Abgabenaufkommen [der] SSR zuzuführen, untrennbar mit der Sanierung verknüpft sind. Ohne Abgabenerhebung hätte es keine Sanierung, ohne Sanierung keine Abgabenerhebung gegeben."

81 Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des Artikels 92 EG-Vertrag im Wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21). Da sich die Auswirkungen der Beihilfe, einschließlich der Auswahl der Begünstigten durch die SSR, aus dem Programm als Ganzem ergeben, handelt es sich folglich bei dem Sanierungsprogramm um die Modalitäten der Beihilfe. Im Übrigen verliert eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, den Charakter eines unentgeltlichen Vorteils und somit einer Beihilfe nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden (Urteil Steinike & Weinlig, Randnr. 22).

82 Es ist daher gekünstelt, in der von den Klägerinnen vorgeschlagenen Weise zwischen den Maßnahmen des Programms zu unterscheiden. Die Klägerinnen räumen in ihren Klageschriften ein, dass die Leistungen aus dem von der PVV errichteten Fonds von der Kommission gemäß Artikel 92 EG-Vertrag genehmigt worden seien, meinen aber, diese Genehmigung erstreck[e] sich nicht auf die Erhebung von Abgaben zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen". Die Klägerinnen unterscheiden somit offenbar zwischen der Erhebung von Abgaben zur Finanzierung der Sanierung und den Maßnahmen zur Verwendung dieser Abgaben, obwohl die beiden Vorgänge untrennbar miteinander verknüpft sind und als Ganzes dem Ziel dienen, die Überkapazität des Sektors abzubauen.

83 Selbst wenn somit einige Maßnahmen zur Sanierung des Rinderschlachtsektors möglicherweise in den Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag fallen (nämlich die Vereinbarungen über die Gründung der SSR und die Aufkaufverträge), sind sie daher so untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können.

84 Es ist jedoch noch zu prüfen, ob diese Maßnahmen beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, damit mit der Beihilfe die nach dem EG-Vertrag zulässigen Ziele erreicht werden können. Insoweit tragen die Klägerinnen nichts Sachdienliches vor, da sich ihre Ausführungen auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des durch das Sanierungsprogramm bedingten Kapazitätsabbaus und auf die Diskriminierung aufgrund der für alle Unternehmer des Sektors verpflichtenden Natur der Abgabe konzentrieren. Diese Auswirkungen sind den Zielen der Beihilfe immanent.

85 Die Klägerinnen tragen u. a. vor, das Sanierungsprogramm beschränke den Wettbewerb, weil die Vorteile seiner Anwendung nur den unter Überkapazität leidenden Rinderschlachthöfen zugute kämen; dies ist eine der Beihilfe immanente Folge. Die Klägerinnen weisen zwar darauf hin, dass der Kapazitätsabbau von jedem Unternehmen individuell hätte verwaltet werden können, ohne dass es der Gründung einer Stiftung für die koordinierte Beurteilung der Beihilfeanträge bedurft hätte, stützen ihr Vorbringen jedoch nicht auf die Tatsache, dass das Vorgehen koordiniert gewesen sei, sondern darauf, dass nur die unter Überkapazität leidenden Schlachthöfe von diesen Maßnahmen profitierten. Diese Auswirkung wäre bei nicht koordinierter Sanierung die gleiche gewesen und ist daher die Folge der Beihilfe und nicht der Koordinierung.

86 Daraus ist somit zu schließen, dass alle wettbewerbswidrigen Auswirkungen, die das Programm nach Ansicht der Klägerinnen hat, auf die Beihilfemaßnahmen zurückzuführen und als für die Verwirklichung ihres Zweckes und für ihr Funktionieren erforderlich anzusehen sind.

87 Die Klägerinnen wenden jedoch ein, die Kommission habe in den angefochtenen Entscheidungen nur die Maßnahmen betreffend die Aufkaufprämien als Beihilfe qualifiziert, während sie alle anderen Maßnahmen als schlicht auf einem Gesetz beruhend und somit ausschließlich von staatlichen Maßnahmen abhängend definiert habe. Die Kommission könne daher jetzt nicht geltend machen, dass sämtliche Maßnahmen auf dem staatlichen Beihilfeprogramm beruhten.

88 Die Kommission qualifiziert zwar in den angefochtenen Entscheidungen nur die Aufkaufprämien als staatliche Beihilfe, führt aber auch aus, dass die Sanierungsmaßnahmen Teil eines öffentlichen Vorhabens seien, dessen finanziellen Aspekte sich aus dem staatlichen Beihilfeprogramm ergäben. Die niederländischen Behörden hätten ein Beihilfeprogramm zur Sanierung des Rinderschlachtsektors aufgestellt, das privatrechtlich auf der Grundlage von (Artikel 85 EG-Vertrag unterliegenden) Aufkaufverträgen zwischen der SSR und den zu sanierenden Schlachthöfen durchgeführt werde.

89 Auf dieser Grundlage hat die Kommission bei der Prüfung der PVV-Verordnungen im Rahmen der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag den finanziellen Aspekt der Sanierung, die Folgen der Auszahlung der Aufkaufprämie und die sich aus diesen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen untersucht und keine Einwände erhoben. Als eine der Folgen der Beihilfe hat die Kommission die Auswirkungen auf den nachgeordneten Markt der Rindfleischproduktion festgestellt. Diese Auswirkungen ergäben sich unmittelbar aus der Auszahlung von Aufkaufprämien durch die PVV über den Sanierungsfonds. Die Kommission zieht daraus den Schluss, dass das Sanierungsprogramm als solches und seine Finanzierung nicht nach Artikel 85 EG-Vertrag untersagt werden könnten.

90 In den Nummern 36 und 37 der angefochtenen Entscheidungen erklärt die Kommission ausdrücklich, dass die Aufkaufverträge, die als privatrechtliche Maßnahmen Artikel 85 EG-Vertrag unterlägen, im konkreten Kontext des Verhaltens der Unternehmen beurteilt werden müssten. Dieser Kontext sei im vorliegenden Fall eben das durch das Gesetz geregelte Sanierungsprogramm (Die Vereinbarungen sind jedoch... ein wesentlicher Bestandteil der Verwirklichung des mit dem Gesetz verfolgten Zieles", Nummer 39 der angefochtenen Entscheidungen), so dass diese Verträge keinen eigenen Zweck verfolgten.

91 Die in den vorstehenden Randnummern genannten Erwägungen liegen somit dem gesamten Text dieser Entscheidungen zugrunde. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung in den angefochtenen Entscheidungen durch die Kommission ist nämlich festzustellen, dass sie auf das Sanierungsprogramm immer als ein einziges und einheitliches, im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu prüfendes Programm Bezug nimmt. Auch stützt sich die Kommission im gesamten Text der Entscheidungen auf die gleichen rechtlichen Erwägungen, um die hoheitliche Natur des Programms darzutun, dessen Kern die finanziellen Aspekte sind.

92 Es ist daher festzustellen, dass die Kommission zulässigerweise davon ausgegangen ist, dass sie Maßnahmen privater Natur, die Teil des Programms sind, nicht wegen der Auswirkungen einer genehmigten Beihilferegelung nach Artikel 85 EG-Vertrag untersagen könne, und dass dieser Zurückweisungsgrund der gesamten Entscheidung zugrunde liegt.

93 Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen anbelangt, die Kommission habe bei Erlass der Entscheidungen über die Sanierungsbeihilfe nicht die den PVV-Verordnungen zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen berücksichtigt, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Kommission bei Erlass der Entscheidungen über diese Beihilfe die Satzung der SSR bekannt war, deren Artikel 3 ausdrücklich Maßnahmen zur Verwirklichung der Sanierung, und zwar einschließlich der Aufkaufverträge, erwähnt. Da der Kommission hingegen die konkrete Anwendung der Vereinbarungen über die Sanierung nicht bekannt war, hat sie das Programm als solches und nicht die möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen der einzelnen Aufkaufverträge beurteilt.

94 Aus alledem folgt, dass die streitigen Entscheidungen nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruhen und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweisen und dass die Kommission nach ihrem Kenntnisstand bei Erlass der angefochtenen Entscheidungen zu Recht das Vorliegen spürbarer wettbewerbswidriger Auswirkungen des Programms zur Sanierung des Rindersektors verneint hat, die über die Auswirkungen hinausgehen, die der Beihilfe nach diesem im Rahmen der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag geprüften Programm immanent sind.

95 Die Klagen sind daher insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

96 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

97 Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

98 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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