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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: T-198/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993, Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998, Verordnung (EG) Nr. 2362/ vom 28. Oktober 1998, EG-Vertrag, EG


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 Art. 17 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 vom 10. Juni 1993 Art. 6 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998
Verordnung (EG) Nr. 2362/98 vom 28. Oktober 1998 Art. 6 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 173 Abs. 4
EG-Vertrag Art. 189 Abs. 2
EG Art. 249 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Von Marktbeteiligten der Gruppen A und B erhobene Nichtigkeitsklagen gegen Verordnungen zur Festsetzung von Verringerungs- und Anpassungskoeffizienten für die Bestimmung der jedem Marktbeteiligten dieser Gruppen im Rahmen von Zollkontingenten zuzuteilenden Bananenmenge sind unzulässig. Diese Verordnungen stellen sich als Maßnahmen allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 2 EG) dar. Sie gelten für objektiv bestimmte Situationen und erzeugen Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen, nämlich allen Marktbeteiligten der Gruppen A und B (in der Regelung von 1993) bzw. allen traditionellen Marktbeteiligten (in der Regelung von 1999). Daher haben diese Verordnungen ihrem Wesen nach allgemeine Geltung und stellen keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag dar.

( vgl. Randnrn. 108-110 )

2. Im Bereich der Haftung der Gemeinschaft für dem Einzelnen zugefügte Schäden muss das dem Organ vorgeworfene Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, ist, ob ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Insbesondere würde die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, zu dem Ergebnis führen, dass das Verhalten des Organs einen Rechtsverstoß dargestellt hat, der geeignet war, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) auszulösen.

Für die Bestimmung der Grenzen des dem fraglichen Organ zustehenden Ermessensspielraums ist es insoweit kein entscheidendes Kriterium, ob die Handlung dieses Organs allgemein oder einzelfallbezogen ist.

( vgl. Randnrn. 134, 136 )

3. Die Feststellung eines Fehlers eines Organs reicht für sich allein nicht aus, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen, sofern nicht dieser Fehler durch mangelnde Sorgfalt oder Umsicht gekennzeichnet ist. Daher stellt das Bestehen etwaiger Unstimmigkeiten zwischen den von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen und den Zahlen von Eurostat oder anderen Daten bezüglich der während der entsprechenden Referenzzeiträume in der Gemeinschaft vermarkteten oder in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen bei der Festsetzung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten für die Bestimmung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen von Zollkontingenten zuzuteilenden Bananenmenge als solches keinen Beweis für einen hinreichend qualifizierten Verstoß der Kommission gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Sofern die Kommission erhebliche Schritte unternommen hat, um etwaige Unstimmigkeiten in den Zahlen zu verringern, ist festzustellen, dass sie mit der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt gehandelt hat.

( vgl. Randnrn. 144, 149 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2001. - Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europa Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtmäßigkeit der Verringerungs- und Anpassungskoeffizienten - Schadensersatzklage. - Verbundene Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99

Comafrica SpA mit Sitz in Genua (Italien),

Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Solicitor B. O'Connor und Rechtsanwalt B. García Porras, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis, K. Fitch, H. van Vliet, T. van Rijn, C. Van der Hauwaert, E. de March und J. Flett als Bevollmächtigte im Beistand von Solicitor J. Handoll, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch C. Vasak, C. de Salins, K. Rispal-Bellanger und F. Pascal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96 und T-230/97,

und

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer in den Rechtssachen T-230/97 und T-225/99,

wegen

- in der Rechtssache T-198/95 Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1869/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2947/94 zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bananenmengen (ABl. L 179, S. 38) und Ersatzes des den Klägerinnen durch den Erlass der Verordnung Nr. 1869/95 entstandenen Schadens,

- in der Rechtssache T-171/96 Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1561/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1996 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 193, S. 15) und Ersatzes des den Klägerinnen durch den Erlass dieser Verordnung entstandenen Schadens,

- in der Rechtssache T-230/97 Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1155/97 der Kommission vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 168, S. 67) und Ersatzes des den Klägerinnen durch den Erlass dieser Verordnung entstandenen Schadens,

- in der Rechtssache T-174/98 Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1721/98 der Kommission vom 31. Juli 1998 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1998 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 215, S. 62) und Ersatzes des den Klägerinnen durch den Erlass dieser Verordnung entstandenen Schadens,

- in der Rechtssache T-225/99 Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1586/1999 der Kommission vom 20. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2632/98 zur Festsetzung des einheitlichen Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten an den Zollkontingenten und den traditionellen AKP-Bananen für das Jahr 1999 (ABl. L 188, S. 19) und Ersatzes des den Klägerinnen durch den Erlass der Verordnung Nr. 1586/1999 entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 404/93

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV die verschiedenen nationalen Regelungen ab 1. Juli 1993 durch eine gemeinsame Regelung für den Handel mit dritten Ländern ersetzt. Es wurde eine Unterscheidung getroffen zwischen Gemeinschaftsbananen", die in der Gemeinschaft geerntet wurden, Drittlandsbananen", die aus anderen Drittländern als den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) stammten, traditionellen AKP-Bananen" und nichttraditionellen AKP-Bananen". Die traditionellen AKP-Bananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen waren die von den AKP-Staaten ausgeführten Bananenmengen, die über die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten Mengen nicht hinausgingen bzw. hinausgingen.

2 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 bedürfen Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung. Diese Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt. Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

3 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in seiner ursprünglichen Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU je Tonne erhoben; Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von null. Nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung in seiner ursprünglichen Fassung wurde auf Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen und Drittlandsbananen, die außerhalb dieses Kontingents erfolgten, eine Abgabe von 750 ECU bzw. 850 ECU je Tonne erhoben.

4 Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 sah eine mögliche Erhöhung des Umfangs des jährlichen Kontingents aufgrund der Bedarfsvorausschätzung nach Artikel 16 der Verordnung vor und verwies auf das Verwaltungsausschussverfahren des Artikels 27 der Verordnung. Diese Erhöhung war gegebenenfalls vor dem 30. November vorzunehmen, der dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorausging.

5 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und von 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begannen (Gruppe C).

6 In Artikel 19 Absatz 2 heißt es:

Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der... Gruppen von Marktbeteiligten [A und B] getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat...."

Verordnung (EWG) Nr. 1442/93

7 Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6, im Folgenden: Regelung von 1993). Diese Regelung, die bis 31. Dezember 1998 in Kraft blieb, findet in den vorliegenden Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache T-225/99 Anwendung.

8 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 definierte für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Verordnung Nr. 404/93 als Marktbeteiligte" der Gruppen A und B Wirtschaftsbeteiligte oder alle anderen Einrichtungen, die für eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübten:

a) Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/oder AKP-Staaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Ver[s]endung und Verkauf in der Gemeinschaft;

b) als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die spätere Vermarktung in der Gemeinschaft. Marktbeteiligte, die das Risiko der Qualitätsminderung bzw. des Verlusts der Erzeugnisse tragen, werden dabei den Eigentümern der Erzeugnisse gleichgestellt;

c) Reifung der ihnen gehörenden Bananen und deren Vermarktung in der Gemeinschaft."

9 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 bestimmte:

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erstellen getrennte Listen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B und berechnen für jeden Marktbeteiligten die Mengen, die dieser in jedem der drei Jahre des Zeitraums vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, wobei die Mengen nach der Art der Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind. Die Eintragung der Marktbeteiligten und die Berechnung der von ihnen vermarkteten Mengen erfolgen auf Initiative und auf schriftlichen Antrag der Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu stellen ist."

10 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 mussten die betreffenden Marktbeteiligten den zuständigen Stellen jährlich die Menge mitteilen, die sie in jedem der in Absatz 1 genannten Jahre vermarktet hatten, und sie nach ihrem Ursprung und den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufschlüsseln.

11 Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1442/93 sah vor, dass die zuständigen Stellen der Kommission danach die Listen der Marktbeteiligten gemäß Absatz 1 und die Angabe der jeweils vermarkteten Mengen übermitteln mussten. Weiter heißt es dort:

Gegebenenfalls gibt die Kommission diese Listen an die anderen Mitgliedstaaten weiter, um Falscherklärungen der Marktbeteiligten aufdecken oder verhindern zu können."

12 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 mussten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung aufschlüsseln. Der so berechnete Durchschnitt wurde als Referenzmenge" bezeichnet.

13 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 wurde auf die vermarkteten Mengen entsprechend den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung einer der folgenden Gewichtungskoeffizienten angewandt:

- Tätigkeit a): 57 %,

- Tätigkeit b): 15 %,

- Tätigkeit c): 28 %.

14 Aufgrund dieser Gewichtungskoeffizienten konnte eine bestimmte Bananenmenge bei der Berechnung der Referenzmengen über diese Menge hinausgehend nicht berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie auf den drei Stufen, die den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechen, von demselben Marktbeteiligten oder von zwei oder drei verschiedenen Marktbeteiligten umgeschlagen wurde. Gemäß der dritten Begründungserwägung der Verordnung sollten diese Koeffizienten zum einen der Bedeutung der jeweiligen Wirtschaftsfunktion und Handelsrisiken Rechnung tragen und zum anderen die negativen Auswirkungen einer Mehrfachzählung der Erzeugnismengen auf verschiedenen Stufen der Handelskette korrigieren.

15 Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 bestimmte:

Die zuständigen Stellen teilen der Kommission jährlich bis zum 15. Juli und für 1994 bis zum 15. Oktober 1993 für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten das Gesamtvolumen der gemäß Absatz 2 gewichteten Referenzmengen und das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit vermarkteten Bananen mit."

16 Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 lautete:

Nach Maßgabe des jährlichen Zollkontingents und des Gesamtvolumens der Referenzmengen der Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 setzt die Kommission gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten berechnen diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B und teilen sie ihnen... mit."

17 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1442/93 führte die Papiere auf, die zur Ermittlung der von den eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B vermarkteten Mengen auf Verlangen der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vorgelegt werden konnten. Nach Artikel 8 der Verordnung nahmen die zuständigen Stellen alle geeigneten Kontrollen vor, um die Richtigkeit der von den Marktbeteiligten eingereichten Anträge und Belege zu überprüfen.

Verordnung (EG) Nr. 1637/98

18 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 erhebliche Änderungen an der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorgenommen. Insbesondere wurden die Artikel 16 bis 20 in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 durch neue Bestimmungen ersetzt.

19 Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/93 (in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung) bestimmte:

...

Im Sinne [der in Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Bestimmungen] sind:

1. ,traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den im Anhang genannten Lieferstaaten im Umfang von bis zu 857 700 Tonnen (netto) jährlich; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ,traditionelle AKP-Bananen bezeichnet;

2. ,nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten, die nicht unter die Definition in Nummer 1 fallen; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ,nichttraditionelle AKP-Bananen bezeichnet;

3. ,Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittstaaten die Gemeinschaftseinfuhren von Bananen mit Ursprung in anderen Drittstaaten als den AKP-Staaten; Bananen, die Gegenstand dieser Einfuhren sind, werden im Folgenden als ,Drittstaatenbananen bezeichnet."

20 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhren von Drittstaatenbananen eine Abgabe von 75 ECU je Tonne erhoben. Für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz null.

21 Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung sah die Eröffnung eines zusätzlichen jährlichen Zollkontingents in Höhe von 353 000 Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhr von Drittstaatenbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhr von Drittstaatenbananen eine Abgabe in Höhe von 75 ECU je Tonne erhoben. Für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz null.

Verordnung (EG) Nr. 2362/98

22 Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32). Durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 2362/98 wurde die Verordnung Nr. 1442/93 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgehoben. Die neuen Bestimmungen über die Verwaltung der Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente sind in den Titeln I, II und IV der Verordnung Nr. 2362/98 enthalten (im Folgenden: Regelung von 1999) und finden lediglich in der Rechtssache T-225/99 Anwendung.

23 Zwischen den Regelungen von 1993 und von 1999 bestehen folgende Unterschiede:

a) Die Regelung von 1999 unterscheidet nicht mehr nach den von den Marktbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten.

b) Die Regelung von 1999 berücksichtigt die eingeführten Bananenmengen.

c) Die Verwaltung der Einfuhrlizenzen erfolgt aufgrund der Regelung von 1999 ohne Bezugnahme auf den Ursprung (AKP oder Drittstaaten) der Bananen.

d) Die Zollkontingente und der den neuen Marktbeteiligten zugewiesene Teil wurden durch die Regelung von 1999 erhöht.

24 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2362/98 sieht u. a. vor, dass die Zollkontingente und die traditionellen AKP-Bananen, von denen Erstere in Artikel 18 Absätze 1 und 2 und Letztere in Artikel 16 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 aufgeführt sind, wie folgt aufgeteilt werden:

- 92 % für die traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3,

- 8 % für die neuen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 7.

25 Artikel 3 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

Im Sinne dieser Verordnung sind ,traditionelle Marktbeteiligte Wirtschaftsbeteiligte, die in dem für die Bestimmung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum und zum Zeitpunkt der Eintragung gemäß Artikel 5 in der Gemeinschaft niedergelassen sind und auf eigene Rechnung während eines Referenzzeitraums eine Mindestmenge Bananen aus Drittländern und/oder AKP-Staaten im Hinblick auf den späteren Verkauf in der Gemeinschaft eingeführt haben.

..."

26 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 wird jedem traditionellen Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, jährlich für sämtliche in Anhang I dieser Verordnung genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 entsprach der Referenzzeitraum für die Einfuhren, die 1999 erfolgten, den Jahren 1994, 1995 und 1996.

27 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 sieht vor, dass [d]ie zuständigen Stellen... jährlich spätestens am 30. September nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen für jeden traditionellen Marktbeteiligten eine vorläufige Referenzmenge fest[legen], die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Referenzzeitraum gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 aus den in Anhang I [dieser Verordnung] genannten Ursprungsländern tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird". Die Referenzmenge wird auch dann als Dreijahresdurchschnitt berechnet, wenn der Marktbeteiligte während eines Teils des Referenzzeitraums keine Bananen eingeführt hat. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 übermitteln die zuständigen Stellen der Kommission jährlich die Listen der bei ihnen eingetragenen traditionellen Marktbeteiligten und die ihnen insgesamt zugeteilte vorläufige Referenzmenge.

28 Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 gibt die Kommission diese Listen gegebenenfalls an die anderen Mitgliedstaaten weiter, um Falscherklärungen der Marktbeteiligten erkennen oder verhindern zu können. In Artikel 13 der Verordnung Nr. 2362/98 sind die Sanktionen vorgesehen, die gegenüber Marktbeteiligten ergriffen werden können, die im Hinblick auf die Zuteilung einer Referenzmenge betrügerische Handlungen vorgenommen oder betrügerische Nachweise und Belege vorgelegt haben.

29 Titel V der Verordnung Nr. 2362/98 enthält eine Reihe von Übergangsbestimmungen für das Jahr 1999. Nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung waren die Anträge auf Eintragung für das Jahr 1999 von den Marktbeteiligten spätestens am 13. November 1998 einzureichen. Diese Anträge mussten bei den traditionellen Marktbeteiligten insbesondere die Angabe der Bananenmengen, die in jedem Jahr des Referenzzeitraums 1994-1996 tatsächlich eingeführt wurden, die Nummern aller für diese Einfuhren verwendeten Lizenzen und Teillizenzen sowie die Bezugsvermerke aller Belege über die Entrichtung der Zölle enthalten (Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2362/98).

30 Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. November 1998 insbesondere die Listen der Marktbeteiligten mitteilen, die einen Antrag auf Eintragung als traditionelle Marktbeteiligte gestellt hatten, und den Gesamtumfang der vorläufigen Referenzmengen angeben. Ferner musste die Mitteilung für jeden traditionellen Marktbeteiligten u. a. die Angabe der Bananenmengen enthalten, die er in den Jahren 1994-1996 eingeführt hatte, seine vorläufige Referenzmenge sowie die Nummern der verwendeten Lizenzen und Teillizenzen.

31 Nach den Artikeln 6 Absatz 3 und 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 konnte die Kommission gegebenenfalls einen einheitlichen Anpassungskoeffizienten festsetzen, der auf die vorläufige Referenzmenge jedes Marktbeteiligten anzuwenden war. Dieser Koeffizient wurde auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung sowie nach Maßgabe des Gesamtvolumens der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen bestimmt. Gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2362/98 mussten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Referenzmengen der Marktbeteiligten festsetzen und sie ihnen bis spätestens 10. Dezember 1998 mitteilen.

Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten

Regelung von 1993

32 Am 19. November 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 3190/93 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 285, S. 28). Diese Verordnung war Gegenstand einer Nichtigkeits- und Schadensersatzklage, über die das Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741, im Folgenden: Urteil Comafrica) entschieden hat (vgl. unten, Randnrn. 38 bis 41).

33 Am 26. Juli 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1869/95 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2947/94 zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bananenmengen (ABl. L 179, S. 38). Die Verordnung Nr. 1869/95 ist Gegenstand einer Nichtigkeits- und Schadensersatzklage im Rahmen der Rechtssache T-198/95.

34 Durch Artikel 1 dieser Verordnung erhält Artikel 1 der Verordnung Nr. 2947/94 folgende Fassung:

Im Rahmen des Zollkontingents, das in Artikel 18 [der Verordnung Nr. 404/93 in der geänderten Fassung] vorgesehen ist und sich auf 2 200 000 Tonnen beläuft, ist die Menge, die jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B für den vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 reichende[n] Zeitraum zuzuteilen ist, durch Multiplizieren der gemäß Artikel 5 der [Verordnung Nr. 1442/93] berechneten Referenzmenge mit den nachstehenden einheitlichen Verringerungskoeffizienten zu berechnen:

- Marktbeteiligte der Gruppe A: 0,553842

- Marktbeteiligte der Gruppe B: 0,472618

Dieser Koeffizient ist mit den Mengen zu multiplizieren, die in der Gemeinschaft im Referenzzeitraum 1991-1993 von Marktbeteiligten der Gruppen A und B mit Sitz in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 abgesetzt worden sind."

35 Mit ähnlichen Worten setzte die Kommission Verringerungskoeffizienten für die nachfolgenden drei Jahre fest. Es handelt sich um die Verordnungen (EG) Nrn. 1561/96 vom 30. Juli 1996, 1155/97 vom 25. Juni 1997 und 1721/98 vom 31. Juli 1998 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1996 (ABl. L 193, S. 15), 1997 (ABl. L 168, S. 67) bzw. 1998 (ABl. L 215, S. 62) zuzuteilenden Bananenmenge. Die Verordnungen Nrn. 1561/96, 1155/97 und 1721/98 sind jeweils Gegenstand einer Nichtigkeits- und Schadensersatzklage in den Rechtssachen T-171/96, T-230/97 bzw. T-174/98. Die Situation für die Jahre 1995 bis 1998 lässt sich wie folgt zusammenfassen:

>lt>0

Die Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97 und T-174/98 betreffen lediglich die für Marktbeteiligte der Gruppe A geltenden Verringerungskoeffizienten.

Regelung von 1999

36 Am 20. Juli 1999 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1586/1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 2632/98 zur Festsetzung des einheitlichen Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten an den Zollkontingenten und den traditionellen AKP-Bananen für das Jahr 1999 (ABl. L 188, S. 19), die Gegenstand einer Nichtigkeits- und Schadensersatzklage im Rahmen der Rechtssache T-225/99 ist.

37 Artikel 1 dieser Verordnung setzte einen einheitlichen Anpassungskoeffizienten von 0,947938 für das Jahr 1999 fest.

Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

Rechtssache T-70/94

38 Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. führen Drittlandsbananen nach Italien bzw. Deutschland ein, wo sie bei den zuständigen nationalen Stellen in den Jahren 1993 bis 1998 als Marktbeteiligte der Gruppe A und 1999 als traditionelle Marktbeteiligte eingetragen waren.

39 Die Klägerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 11. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging (eingetragen unter der Nummer T-70/94), Klage gegen die Kommission, mit der sie insbesondere die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3190/93 begehrten (vgl. oben, Randnr. 32).

40 Im Urteil Comafrica erklärte das Gericht diese Klage für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage stellte das Gericht fest, dass die Verordnung Nr. 3190/93 ein Bündel von Einzelfallentscheidungen darstelle, die sich an jeden Marktbeteiligten der Gruppe A oder B richteten, der 1994 Referenzmengen für die Einfuhr von Bananen beantragt und erhalten habe, und die ihm die Möglichkeit gäben, die genauen Mengen zu ermitteln, die er in jenem Jahr einführen dürfe.

41 Die Französische Republik legte mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging (eingetragen unter der Nummer C-73/97 P), ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

Rechtssache C-73/97 P

42 Mit Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185) hob der Gerichtshof das Urteil Comafrica auf und wies die von den Klägerinnen gegen die Verordnung Nr. 3190/93 erhobene Nichtigkeitsklage als unzulässig ab.

43 Der Gerichtshof stellte insbesondere fest, dass das Gericht in Randnummer 41 seines Urteils Comafrica davon ausgegangen sei, dass die Referenzmengen den Marktbeteiligten bereits vor dem Erlass der Verordnung Nr. 3190/93 zur Festsetzung des Verringerungskoeffizienten für das Jahr 1994 zugeteilt worden seien. Das Gericht habe dann die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung des Verringerungskoeffizienten jedem Marktbeteiligten sofort und unmittelbar die Möglichkeit gebe, durch Anwendung dieses Koeffizienten auf die ihm bereits zugeteilte Referenzmenge die endgültige Menge zu ermitteln, die er 1994 einführen dürfe (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnrn. 16 und 17).

44 Nach Prüfung aller Schritte des in den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung Nr. 1442/93 für die Erteilung der Einfuhrlizenzen an die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten vorgesehenen Verfahrens (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnrn. 19 bis 29) stellte der Gerichtshof fest, dass die im Laufe dieses Verfahrens von den Marktbeteiligten den zuständigen Stellen übermittelten Daten vor der Festsetzung des Verringerungskoeffizienten geändert werden könnten, ohne dass die von diesen Stellen oder der Kommission vorgenommenen Änderungen den betreffenden Marktbeteiligten zur Kenntnis gebracht würden (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnr. 30).

45 Das Gericht habe daher in Randnummer 41 des Urteils Comafrica zu Unrecht festgestellt, dass die Verordnung Nr. 3190/93 jedem betroffenen Marktbeteiligten an[zeigt], dass die Bananenmenge, die er im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 einführen darf, durch Anwendung eines einheitlichen Verringerungskoeffizienten auf seine Referenzmenge ermittelt werden kann" und dass die Verordnung sofort und unmittelbar jedem Marktbeteiligten die Möglichkeit gebe, zu ermitteln, welche individuelle Menge er letztlich erhalte (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnr. 32).

46 Das Gericht habe sich ebenfalls zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) gestützt, um in Randnummer 41 des Urteils Comafrica zu entscheiden, dass die Verordnung Nr. 3190/93 als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei, die sich an jeden Marktbeteiligten richteten und ihn über die genauen Mengen informierten, die er 1994 einführen dürfe (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnr. 38).

Verfahren

47 Mit Klageschriften, die am 18. Oktober 1995 (T-198/95), 23. Oktober 1996 (T-171/96), 5. August 1997 (T-230/97), 20. Oktober 1998 (T-174/98) und 8. Oktober 1999 (T-225/99) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen gegen die Verordnungen Nr. 1869/95, Nr. 1561/96, Nr. 1155/97, Nr. 1721/98 und Nr. 1586/1999 (im Folgenden: angefochtene Verordnungen) erhoben.

48 Mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 in den Rechtssachen T-198/95 (in der das schriftliche Verfahren bereits abgeschlossen war) und T-171/96, vom 24. September 1997 in der Rechtssache T-230/97 und vom 12. Januar 1999 in der Rechtssache T-174/98 hat das Gericht das Verfahren in den genannten Rechtssachen bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-73/97 P ausgesetzt.

49 Mit Schreiben vom 2. Februar 1999 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97 und T-174/98 hat das Gericht die Klägerinnen aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. auf die Fortsetzung des Verfahrens in den vorliegenden Rechtssachen Stellung zu nehmen. Nach der Stellungnahme der Klägerinnen ist das schriftliche Verfahren in den Rechtssachen T-171/96, T-230/97 und T-174/98 wieder aufgenommen und abgeschlossen worden.

50 Mit Schriftsätzen, die am 25. März 1996, 13. Februar 1997 und 24. Oktober 1997 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, hat die Französische Republik beantragt, in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96 bzw. T-230/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

51 Mit Schriftsätzen, die am 15. Dezember 1997 und 17. Februar 2000 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, hat das Königreich Spanien ebenfalls beantragt, in den Rechtssachen T-230/97 bzw. T-225/99 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

52 Die Parteien haben gegen diese Anträge keine Einwände erhoben. Die Klägerinnen haben jedoch beantragt, bestimmte Seiten oder Abschnitte ihrer Klageschriften und gegebenenfalls die ihren Akten beigefügten Schriftstücke gegenüber der Französischen Republik in den Rechtssachen T-171/96 und T-230/97 sowie gegenüber dem Königreich Spanien in den Rechtssachen T-230/97 und T-225/99 vertraulich zu behandeln.

53 Die Französische Republik ist mit Beschlüssen vom 6. Mai 1996 in der Rechtssache T-198/95 und vom 30. September 1999 in den Rechtssachen T-171/96 und T-230/97, das Königreich Spanien mit Beschlüssen vom 30. September 1999 und vom 12. April 2000 in den Rechtssachen T-230/97 und T-225/99 als Streithelfer zugelassen worden. In diesen Beschlüssen hat sich das Gericht die Entscheidung über die Anträge auf vertrauliche Behandlung vorbehalten, den Kanzler aufgefordert, den Streithelfern eine nichtvertrauliche Fassung der Verfahrensunterlagen zu übermitteln, und Letzteren eine Frist gesetzt, um den Zugang zu den vertraulichen Fassungen zu beantragen. Die Streithelfer haben einen solchen Antrag in den gesetzten Fristen nicht gestellt.

54 In der Rechtssache T-171/96 hat die Kommission am 11. Juni 1999 gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Das Gericht hat den Erlass des Urteils in der Rechtssache C-73/97 P (Frankreich/Comafrica u. a.), der nach der Einreichung der Klagebeantwortung erfolgt ist, als ein neues Ereignis angesehen und beschlossen, die Unzulässigkeitseinrede wie einen Schriftsatz zu behandeln, mit dem ein neues Verteidigungsmittel geltend gemacht wird. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahme zu diesem neuen Verteidigungsmittel am 1. September 1999 eingereicht.

55 In den Rechtssachen T-230/97 und T-174/98 hat die Kommission am 10. Juni 1999 gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben zu diesen Unzulässigkeitseinreden Stellung genommen; die Entscheidungen darüber hat das Gericht mit Beschlüssen vom 27. September 1999 dem Endurteil vorbehalten.

56 Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 13. Juli 2000 sind die Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97 und T-174/98 wegen ihres Zusammenhangs nach Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

57 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien aufgefordert, Fragen schriftlich zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen.

58 Das Gericht hat u. a. die Kommission aufgefordert, die Korrekturen der Referenzmengen zu übermitteln, die für die Wirtschaftsjahre 1997 und 1998 mit Bezug auf Italien und Deutschland vorgenommen wurden, und den Parteien einige Fragen gestellt, um insbesondere die jeweilige Rolle der zuständigen nationalen Stellen und der Kommission bei der Korrektur der Referenzmengen der Marktbeteiligten zu klären. Das Gericht hat die Klägerinnen ersucht, die geltend gemachten Schäden zu beziffern und ihre Berechnung im Verhältnis zu ihren Gewinnspannen zu erläutern. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen, wobei sie beantragt haben, bestimmte Teile ihrer Antworten gegenüber den Streithelfern vertraulich zu behandeln.

59 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 5. Oktober 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

60 In der mündlichen Verhandlung ist die Rechtssache T-225/99 wegen ihres Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97 und T-174/98 nach Artikel 50 der Verfahrensordnung mit diesen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Anträgen auf vertrauliche Behandlung stattgegeben worden.

Anträge der Beteiligten

61 In den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 beantragen die Klägerinnen,

- ihre Klagen für zulässig zu erklären;

- die angefochtenen Verordnungen gemäß den Artikeln 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 174 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG), soweit sie die Klägerinnen berühren, oder, hilfsweise, allgemein für nichtig zu erklären;

- der Kommission gemäß Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) und Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) aufzugeben, den ihnen durch den rechtswidrigen Erlass dieser Verordnungen entstandenen Schaden einschließlich Zinsen zu ersetzen;

- sonstige Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält, um den ihnen entstandenen Schaden zu bestimmen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

62 In der Rechtssache T-225/99 beantragen die Klägerinnen ferner, der Kommission aufzugeben, bestimmte Angaben zur Berechnung der Referenzmengen für 1999 zu machen.

63 In den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

64 In der Rechtssache T-225/99 beantragt die Kommission ferner, den Antrag auf Beweiserhebung zurückzuweisen.

65 In den Rechtssachen T-198/95, T-171/96 und T-230/97 beantragt die Französische Republik als Streithelferin, die Klage abzuweisen.

66 In den Rechtssachen T-230/97 und T-225/99 beantragt das Königreich Spanien als Streithelfer,

- die Nichtigkeitsklage für unzulässig und, hilfsweise, für unbegründet zu erklären und die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung

Vorbringen der Beteiligten

67 Die Kommission macht geltend, dass die Nichtigkeitsklagen unzulässig seien. Die Klägerinnen hätten nicht dargetan, dass die angefochtenen Verordnungen als Entscheidungen angesehen werden könnten, die als Verordnung" ergangen seien und sie unmittelbar und individuell betreffen". Die Klägerinnen gehörten zu einem geschlossenen Kreis von Marktbeteiligten, deren einzelne Mitglieder sich im Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses der angefochtenen Verordnungen theoretisch bestimmen ließen. Das Bestehen eines solchen geschlossenen Kreises" sei im Allgemeinen eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Anerkennung eines individuellen Interesses. Die angefochtenen Verordnungen gälten für objektiv bestimmte Situationen und erzeugten Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen. Sie setzten Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten fest, die die nationalen Stellen auf alle Marktbeteiligten anzuwenden hätten. Bei der Festsetzung dieser Koeffizienten habe die Kommission die von den zuständigen nationalen Stellen berechneten Gesamtreferenzmengen statt die Referenzmengen jedes Marktbeteiligten berücksichtigt. Die Kommission teilt die Auffassung des Generalanwalts Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-244/88 (Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989, Slg. 1989, 3811, 3819, Nr. 4) und des Generalanwalts Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-229/88 (Cargill u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990, Slg. 1990, I-1303, I-1309, Nr. 20), wonach es unerlässlich sei, dass der Umstand, der es erlaube, die Adressaten der Maßnahme zu bestimmen, in irgendeiner Weise das Tätigwerden des Organs veranlasst habe und somit zu den Gründen für den Erlass dieser Maßnahme gehöre.

68 Außerdem seien die Nichtigkeitsklagen im Licht des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. offensichtlich unzulässig. Denn ähnliche Erwägungen wie diejenigen des Gerichtshofes in diesem Urteil ließen sich in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97 und T-174/98 anstellen, und die anwendbare rechtliche Regelung sei dieselbe mit Ausnahme einiger Änderungen, die nicht die Zulässigkeitskriterien beträfen. Zur Rechtssache T-225/99 trägt die Kommission vor, die Regelungen von 1999 und von 1993 wichen zwar deutlich voneinander ab, doch seien ihnen die Merkmale gemeinsam, die den Gerichtshof dazu veranlasst hätten, die Klage im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. für unzulässig zu erklären. Folglich seien die Klägerinnen von den angefochtenen Verordnungen weder unmittelbar noch individuell betroffen.

69 Im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. habe der Gerichtshof erstens entschieden, dass die Verordnung Nr. 3190/93 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für das Jahr 1994 die Klägerinnen nicht unmittelbar betreffe, da sie nicht zur Folge habe, dem betroffenen Marktbeteiligten durch Anwendung dieses Koeffizienten auf seine Referenzmenge die Bananenmenge anzuzeigen, die dieser einführen dürfe. Ein Marktbeteiligter sei nicht in der Lage, die Referenzmenge zu bestimmen, auf die der Verringerungskoeffizient angewandt werde, da die den zuständigen Stellen von den Marktbeteiligten übermittelten Daten vor der Festsetzung dieses Koeffizienten im Laufe des in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 vorgesehenen Verfahrens mehrfach hätten geändert werden können, ohne dass diese davon Kenntnis gehabt hätten.

70 Die Bemerkung der Klägerinnen, dass die Kommission in der Praxis genaue Zahlen über die Bananenmengen erhalte, die jeder Marktbeteiligte eingeführt habe, so dass allein dieses Organ die Referenzmengen der Marktbeteiligten festlege, könne nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die vorliegenden Klagen zulässig seien. Denn wie der Gerichtshof in Randnummer 25 des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. festgestellt habe, schreibe Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 vor, dass die zuständigen nationalen Stellen der Kommission für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vermarkteten Bananen mitteilten. Die Beweise der Klägerinnen dafür, dass der Kommission genaue Zahlen übermittelt würden, zeigten somit lediglich, dass die zuständigen nationalen Stellen die bestehenden Rechtsvorschriften ordnungsgemäß anwendeten.

71 Der Gerichtshof sei im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. zweitens davon ausgegangen, dass die Verordnung Nr. 3190/93 die Klägerinnen nicht individuell betreffe. Nach Auffassung des Gerichtshofes habe der Marktbeteiligte - anders als in der dem Urteil Weddel/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache - vor dem Erlass der streitigen Verordnung keine Referenzmenge erhalten und sei nicht in der Lage gewesen, die endgültige Menge zu ermitteln, die er werde einführen dürfen. Außerdem habe er seine eigene Referenzmenge nicht kennen können, solange der Mitgliedstaat sie nicht festgelegt und ihm mitgeteilt habe (Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnr. 27). Die endgültige Situation jedes Marktbeteiligten stehe daher erst fest, wenn die zuständigen nationalen Stellen ihm ihre Entscheidung mitteilten. In dieser Hinsicht hätten die Klägerinnen weder ein Beweismittel beigebracht noch ein Argument angeführt, um zu belegen, dass die vorliegenden Rechtssachen sich von denjenigen unterschieden, in denen die Urteile Comafrica und Frankreich/Comafrica u. a. ergangen seien.

72 In der Rechtssache T-225/99 fügt die Kommission hinzu, der Gerichtshof habe im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. festgestellt, dass die Klägerinnen im Rahmen eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht dieses auffordern könnten, zu überprüfen, ob ihre endgültige Referenzmenge im Einklang mit der Regelung von 1999 festgelegt worden sei.

73 Das Königreich Spanien trägt im Wesentlichen die gleichen Argumente wie die Kommission vor.

74 Die Französische Republik ist der Ansicht, dass die Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96 und T-230/97 angesichts des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. unzulässig seien.

75 Die Klägerinnen erwidern, dass sie von den angefochtenen Verordnungen angesichts des Urteils Weddel/Kommission unmittelbar und individuell betroffen seien; in diesem Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, dass eine Verordnung, mit der ein Verringerungskoeffizient für Anträge auf Einfuhrlizenzen für hochwertige Rindfleischmengen festgesetzt worden sei, als Bündel von Einzelfallentscheidungen der Kommission anzusehen sei, die jeweils die Rechtsstellung jedes Antragstellers berührt hätten.

76 Zum einen machen die Klägerinnen geltend, sie seien individuell betroffen, und führen aus, dass die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Verordnungen von den Mitgliedstaaten die Namen und Adressen aller Marktbeteiligten sowie Angaben über die Bananenmengen erhalten habe, die jeder von ihnen individuell vermarktet/eingeführt haben solle. Die angefochtenen Verordnungen seien daher keine Verordnungen allgemeiner Geltung, sondern stellten jeweils ein Bündel individueller Entscheidungen" dar, die die Rechtsstellung der Klägerinnen berührten (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnr. 21). Die Kommission habe genau gewusst, welche Marktbeteiligten durch diese Verordnungen berührt würden.

77 Die Behauptung der Kommission, sie habe bei der Festsetzung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten nicht die individuellen Referenzmengen der Marktbeteiligten, sondern die Gesamtreferenzmengen berücksichtigt, so dass die angefochtenen Verordnungen Maßnahmen allgemeiner Geltung darstellten, die auf allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen angewandt würden, sei zurückzuweisen. Die Gesamtreferenzmengen ergäben sich nämlich aus den individuellen Referenzmengen, die von den Mitgliedstaaten als Vertreter der Kommission bestimmt würden. Jede Entscheidung im Hinblick auf das Ganze würde in Wirklichkeit jeden einzelnen Bestandteil betreffen."

78 Die Klägerinnen gehörten zu einer geschlossenen Gruppe von Marktbeteiligten und erfuellten auch alle zusätzlichen Kriterien, die unter Berücksichtigung der obiter dicta des Gerichtshofes erforderlich sein könnten. Sie könnten daher nachweisen, dass der Umstand, der es erlaube, die Adressaten der Maßnahme zu bestimmen, in irgendeiner Weise das Tätigwerden des Organs veranlasst habe und somit zu den Gründen für den Erlass dieser Maßnahme gehöre (vorgenannte Schlussanträge der Generalanwälte Tesauro und Mischo, Nr. 5 bzw. Nr. 20). Es seien die Eintragung und die Beantragung der Einfuhrlizenzen durch die Marktbeteiligten, die das gesamte Verfahren der Zuteilung der Einfuhrlizenzen auslösten und die Gesamtreferenzmengen und die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten bestimmten.

79 Die Bezugnahme der Kommission auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92 (Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573) zur Begründung dafür, dass die Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Kreis für eine individuelle Betroffenheit nicht ausreiche, gehe fehl. Denn in der Rechtssache, die zu diesem Beschluss geführt habe, sei der streitige Rechtsakt keine Maßnahme gewesen, die aufgrund von Angaben der Marktbeteiligten getroffen worden sei, die den Mitgliedstaaten und später der Kommission vorgelegt würden und auf denen die endgültige Entscheidung beruhe. Gleiches gelte für die zweite von der Kommission angeführte Entscheidung, das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91 (Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265), in dem es um eine Maßnahme allgemeiner Geltung gegangen sei, die nicht aufgrund von Angaben getroffen worden sei, die ihre Adressaten vorgelegt hätten.

80 Zum anderen tragen die Klägerinnen vor, sie seien von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar betroffen, da diese den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet seien, kein Ermessen einräumten (Urteil International Fruit Company u. a./Kommission, Randnrn. 23 bis 28).

81 Im Urteil Comafrica habe das Gericht eine ähnliche Klage für zulässig erklärt, die die Klägerinnen im Hinblick auf den Verringerungskoeffizienten für das Wirtschaftsjahr 1994 erhoben hätten. In den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97 und T-174/98 machen die Klägerinnen geltend, sie seien von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen, weil sie - wie es in ihrem Titel heiße - der Festlegung der jedem Marktbeteiligten... zuzuteilenden Bananenmenge" dienten. Jede dieser Verordnungen stelle auf den ersten Blick ein Bündel von Entscheidungen dar, die in Form einer Verordnung ergangen seien.

82 Die vorliegenden Rechtssachen unterschieden sich jedenfalls von derjenigen, die zum Urteil Frankreich/Comafrica u. a. geführt habe.

83 Die Frage der unmittelbaren Geltung der Verordnung Nr. 3190/93 sei vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. geprüft worden. Dass die Klägerinnen aber von dieser Verordnung unmittelbar betroffen seien, sei weder von der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren noch von der Kommission oder der Französischen Republik im Rechtsmittelverfahren bezweifelt worden. Tatsächlich habe Generalanwalt Mischo diese Frage erstmals in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Frankreich/Comafrica u. a. (Slg. 1999, I-187) aufgeworfen. Das Urteil des Gerichtshofes und die Schlussanträge des Generalanwalts hätten sich daher ultra vires zu tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geäußert, die von den Beteiligten nicht bezweifelt worden seien. Die Klägerinnen seien nicht aufgefordert worden, zu diesen neuen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Daher liege ein offenkundiger Verstoß gegen die grundlegenden Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" sowie der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, insbesondere seines Urteils Borgers/Belgien vom 30. Oktober 1991, Serie A Nr. 214-B, vor.

84 Die Frage, ob die Klägerinnen von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar betroffen seien, stehe im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssachen. Dem von der Kommission hierzu in ihrer Unzulässigkeitseinrede vorgebrachten Hauptargument, dass sie die Referenzmengen der Marktbeteiligten nicht unmittelbar festlege, könne nicht gefolgt werden.

85 Es habe nämlich Missverständnisse hinsichtlich der Praxis der jährlichen Zuteilung von Einfuhrrechten in die Gemeinschaft gegeben. Entgegen dem, wovon im Verfahren in den Rechtssachen Comafrica und Frankreich/Comafrica u. a. ausgegangen worden sei, spiele die Kommission eine unmittelbare Rolle bei der Überprüfung und Nachprüfung der Zahlen jedes Marktbeteiligten und insbesondere bei der Festlegung der individuellen Referenzmengen. In dieser Hinsicht solle das Gericht Beweiserhebungen nach Artikel 65 seiner Verfahrensordnung anordnen, um diesen Sachverhalt und insbesondere die Rolle der Kommission in diesem Bereich zu klären.

86 Die Kommission greife unmittelbar in die Prüfung der Begründetheit der Anträge der Marktbeteiligten auf Referenzmengen ein. Letztere lösten das Verfahren aus, indem sie sich zunächst bei den zuständigen Stellen ihrer Wahl eintragen ließen. Danach erklärten sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 im Fall der Regelung von 1993 und gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2362/98 im Fall der Regelung von 1999 die Vermarktungs- und Einfuhrtätigkeiten, die sie im Referenzzeitraum ausgeübt hätten. Alle an eine einzige zuständige nationale Stelle gerichteten Anträge würden zusammengefasst und der Kommission bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übermittelt.

87 Die Kommission addiere die von jedem Mitgliedstaat ordnungsgemäß erklärten Referenzmengen und setze, falls das Gesamtvolumen das für das Jahr verfügbare Kontingent überschreite, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 im Fall der Regelung von 1993 und gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 2362/98 im Fall der Regelung von 1999 einen einheitlichen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten fest, der auf die vorläufige Referenzmenge jedes Marktbeteiligten anzuwenden sei, um die jedem von ihnen zuzuteilenden Rechte zu bestimmen. Das eigentliche Problem liege in der Richtigkeit der Erklärungen der Marktbeteiligten. Was die Regelung von 1993 betreffe, so leite die Kommission, sobald ihr die Referenzmengen von den Mitgliedstaaten mitgeteilt worden seien, ein Prüfungsverfahren ein. Entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache Frankreich/Comafrica u. a. nehme die Kommission im Rahmen dieser Prüfung keine Kontrolle aufgrund der Gesamtzahlen jedes Mitgliedstaats, sondern aufgrund der genauen Zahlen vor, die auf den jeweiligen Marktbeteiligten und die jeweilige Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 entfielen. Sie habe eine solche Kontrolle nicht vornehmen können, ohne auf die detaillierten Erklärungen der verschiedenen Marktbeteiligten zurückzugreifen.

88 Die Verantwortlichen der Mitgliedstaaten seien nur dann in der Lage, Doppelbuchungen aufzudecken, die aus doppelten Erklärungen für dieselbe Bananenmenge herrührten, wenn die beiden betroffenen Marktbeteiligten ihre Erklärungen bei ein und derselben Stelle abgegeben hätten. Die unmittelbare Beteiligung der Kommission sei dadurch gerechtfertigt, dass sich Doppelbuchungen nicht feststellen ließen, wenn die Erklärungen bei verschiedenen Stellen abgegeben würden. Die Kommission müsse daher die Prüfung der Begründetheit der Anträge auf Referenzmengen leiten und organisieren. Die Mitgliedstaaten handelten lediglich im Auftrag der Kommission, wenn sie Untersuchungen vornähmen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081). Wenn die Kommission beispielsweise der Auffassung sei, dass eine zuständige nationale Stelle nicht zufrieden stellend gearbeitet habe, könne sie ihren eigenen Standpunkt durchsetzen, indem sie die von dieser Stelle für einen bestimmten Marktbeteiligten vorgelegte Referenzmenge einseitig ändere.

89 In der Praxis habe die Kommission jedes Jahr große Schwierigkeiten, das genaue Volumen der zulässigen Referenzmengen zu bestimmen. Sie setze einen vorläufigen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten fest, um - wie in den Begründungserwägungen der Verordnungen zur Festsetzung solcher Koeffizienten erläutert werde - für die Prüfung der Begründetheit der Anträge der Marktbeteiligten Zeit zu gewinnen, wenn Fälle von Doppelbuchungen aufträten.

90 Die schließlich für jeden Marktbeteiligten zugelassenen Referenzmengen würden für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. In manchen Fällen werde die Richtigkeit der Erklärungen sehr frühzeitig geprüft, und dann würden diese Erklärungen von der betreffenden zuständigen nationalen Stelle bestätigt. In anderen Fällen würden die Marktbeteiligten erst in dem Zeitpunkt über ihre endgültigen Referenzmengen informiert, in dem die zuständigen nationalen Stellen ihnen den endgültigen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten und ihre Einfuhrrechte förmlich mitteilten. Es sei aber die Kommission, die letztlich die endgültigen Referenzmengen jedes einzelnen Marktbeteiligten festlege. Sie bestimme die Referenzmenge auf Gemeinschaftsebene sowie das Volumen der Zollkontingente und dann - aufgrund dieser Daten - den Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten. Die Kommission könne die Referenzmenge auf Gemeinschaftsebene nicht festlegen, ohne die Gesamtreferenzmengen und individuellen Referenzmengen zu bestimmen. Diese unmittelbare Beteiligung habe die Kommission in den Nummern 22 bis 39 ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-174/98 eingeräumt.

91 Die Klägerinnen tragen vor, ihr Argument, dass die Kommission sich auf die individuellen Referenzmengen stütze, werde durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 2362/98 bestätigt, wonach die zuständigen nationalen Stellen ihr für jeden Marktbeteiligten die von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen" übermittelten. Auf der Grundlage dieser Information sowie nach Maßgabe des Gesamtvolumens der Zollkontingente setze die Kommission gegebenenfalls einen einheitlichen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die vorläufige Referenzmenge jedes Marktbeteiligten anzuwenden sei. Die Einführung der Regelung von 1999 und insbesondere der Erlass von Artikel 6 der Verordnung Nr. 2362/98 bestätigten lediglich die Praxis, die im Rahmen der Regelung von 1993 angewandt worden sei.

92 Im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. habe sich der Gerichtshof nicht dazu geäußert, ob die Kommission die individuellen Referenzmengen festlege. Er habe lediglich entschieden, dass den Marktbeteiligten der Umfang ihrer Referenzmengen vor der Festsetzung des Verringerungskoeffizienten nicht bekannt sei. Trotz dieser fehlenden Kenntnis stelle die Entscheidung der Kommission, mit der die Referenzmengen festgelegt würden, aber eine Maßnahme dar, die die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffe.

93 Sollten ihre Nichtigkeitsklagen für unzulässig erklärt werden, so stuende ihnen kein Rechtsschutz zu, da im Rahmen einer Klage in den Mitgliedstaaten, in denen sie eingetragen seien, die Frage der in anderen Mitgliedstaaten abgegebenen Falscherklärungen oder dort begangenen Fehler und der Unzulänglichkeit der Kontrolle und Überprüfung durch die Kommission nicht geprüft werden könne.

Würdigung durch das Gericht

94 Der Einzelne kann nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gegen Entscheidungen vorgehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen sind, unmittelbar und individuell betreffen. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. April 1997 in der Rechtssache T-47/95, Terres rouges u. a./Kommission, Slg. 1997, II-481, Randnr. 39).

95 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerinnen von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar betroffen sind.

Zur Frage der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerinnen

96 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein privater Kläger nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar betroffen, wenn sich die angefochtene Handlung der Gemeinschaft auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und wenn ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache T-69/99, DSTV/Kommission, Slg. 2000, II-4039, Randnr. 24).

97 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist die Frage, ob sie von der Verordnung Nr. 3190/93 unmittelbar betroffen sind, vom Gerichtshof im Urteil Frankreich/Comafrica u. a. nicht geprüft worden. Aus Randnummer 42 des Urteils Comafrica ergibt sich eindeutig, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerinnen nicht in Zweifel gezogen hat, sie seien von dieser Verordnung unmittelbar betroffen, so dass diese Frage nicht Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof hätte sein können. Aus dem Urteil Frankreich/Comafrica u. a. und insbesondere aus seinen Randnummern 10, 38 und 39 geht außerdem klar hervor, dass das Rechtsmittel auf die Frage beschränkt war, ob die Klägerinnen von der fraglichen Verordnung individuell betroffen waren.

98 Ziel der angefochtenen Verordnungen ist es, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 einen einheitlichen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten festzusetzen, der auf die Referenzmengen der Marktbeteiligten anzuwenden ist, um sie mit dem Volumen der Zollkontingente für die Jahre 1995 bis 1999 in Einklang zu bringen. Die zuständigen nationalen Stellen haben somit keine Wahl und keinen Spielraum im Hinblick auf die Anwendung dieser Koeffizienten. Sie müssen sie rein automatisch durchführen, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Daraus folgt, dass die angefochtenen Verordnungen die Klägerinnen unmittelbar betreffen.

Zur Frage der individuellen Betroffenheit der Klägerinnen

99 Nach der Rechtsprechung ist das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11, und Beschlüsse des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35, und vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 26). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnr. 28; Beschluss Kik/Rat und Kommission, Randnr. 35).

100 Nach ständiger Rechtsprechung verliert ein Rechtsakt im Übrigen seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass die Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).

101 Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmungen einer Norm, die für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen gilt, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen können (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig eine allgemeine Norm und in Bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50). Eine natürliche oder juristische Person kann jedoch nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn sie von der fraglichen Maßnahme wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36). Im vorliegenden Fall legen die Klägerinnen nicht dar, dass sie im Sinne der genannten Rechtsprechung von den angefochtenen Verordnungen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt werden.

102 Die Klägerinnen bestreiten vorliegend den Normcharakter der angefochtenen Verordnungen und machen geltend, dass trotz des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. jede dieser Verordnungen als ein Bündel individueller Entscheidungen" anzusehen sei, die ihre Rechtsstellung als Mitglieder eines geschlossenen und beschränkten Kreises von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern berührten. Die Kommission habe von den zuständigen nationalen Stellen individuelle Daten bezüglich aller Marktbeteiligten erhalten, darunter die Bananenmengen, die jeder von ihnen vermarktet/eingeführt haben soll. Nachdem die Kommission die individuellen Referenzmengen der Marktbeteiligten in Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen überprüft und korrigiert habe, habe sie ihre endgültigen Referenzmengen festgelegt. Danach habe sie die angefochtenen Verordnungen erlassen, weil die Summe der endgültigen Referenzmengen jedes Marktbeteiligten das Volumen der Zollkontingente überstiegen habe, so dass diese Überschreitung zu den Gründen für den Erlass dieser Verordnungen gehöre. Durch deren Erlass habe die Kommission somit keine Maßnahmen allgemeiner Geltung, sondern eine Reihe von Entscheidungen getroffen, mit denen die jedem einzelnen Marktbeteiligten zuzuteilende Bananenmenge festgelegt worden sei.

103 Aus den Antworten der Parteien auf die vor der mündlichen Verhandlung vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen und aus den auf seine Aufforderung hin vorgelegten Unterlagen (vgl. oben, Randnrn. 57 und 58) ergibt sich eindeutig, dass die Kommission zusammen mit den zuständigen nationalen Stellen bei der Überprüfung und Korrektur der individuellen Referenzmengen der Marktbeteiligten eine sehr wichtige Rolle spielt, um Fälle von Doppelbuchungen zu beseitigen. Zu diesem Zweck erhält sie von den Mitgliedstaaten insbesondere gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 eine Liste der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten sowie die Angabe der Mengen, die diese Marktbeteiligten vermarktet/eingeführt haben. Diese aktive Rolle der Kommission belegt beispielsweise ein Schreiben vom 23. Januar 1999 betreffend die Berechnung der Referenzmengen für das Jahr 1997, das Herr Mildon, Direktor in der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission, an Dr. Markert von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung richtete. Dieses Schreiben betraf u. a. die Organisation eines Zusammentreffens von vier Bediensteten seiner Direktion und allen Bediensteten der Bundesanstalt, die mit der Berechnung der Referenzmengen befasst sind. Herr Mildon bat insbesondere um die Übermittlung bestimmter Unterlagen betreffend die Vermarktung von Bananen im Jahr 1995 und 12 namentlich bezeichnete Marktbeteiligte sowie die Liste der Marktbeteiligten, denen diese Bananen verkauft hatten. Herr Mildon bat die fragliche Einrichtung ebenfalls um die Namen der Marktbeteiligten, bei denen 30 Marktbeteiligte der Gruppe A, die die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1442/93 ausübten, die in ihren Referenzmengen enthaltenen Bananen gekauft hatten, wobei unter Angabe der jeweiligen Mengen danach unterschieden werden sollte, ob diese Marktbeteiligten lediglich die in Buchstabe c beschriebenen Tätigkeiten oder die von den Buchstaben b und c erfassten Tätigkeiten ausübten. Aus der Akte ergibt sich, dass das Schreiben von Herrn Mildon bezeichnend ist für die wichtige Rolle, die die Kommission bei der Prüfung der Referenzmengen der einzelnen Marktbeteiligten spielt. Die Kommission erhält jährlich Zahlen über einzelne Marktbeteiligte und ist in erheblichem Umfang - allein oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen - mit der Nachprüfung dieser Zahlen befasst, um Fälle von Doppelbuchungen festzustellen und zu beseitigen.

104 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 ist die Kommission für den Fall, dass die gemeinschaftliche Gesamtreferenzmenge das Volumen des Zollkontingents (in der Regelung von 1993) oder der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen (in der Regelung von 1999) überschreitet, verpflichtet, einen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten festzusetzen, um diesen Überschuss zu beseitigen. Das Bestehen eines solchen Überschusses löst folglich den Erlass der Verordnungen zur Festsetzung von Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten aus. Die auf diese Weise festgesetzten Koeffizienten berühren in einheitlicher Weise alle Marktbeteiligten der verschiedenen Gruppen im Rahmen der Regelung von 1993 und die traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Regelung von 1999.

105 Das Tätigwerden der Kommission bei der Überprüfung und Korrektur bestimmter oder sogar aller individuellen Referenzmengen, um die gemeinschaftliche Gesamtreferenzmenge genau zu berechnen, bedeutet jedoch nicht, dass das Organ beim Erlass der Verordnungen zur Festsetzung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 über die Behandlung jedes eingereichten Antrags entscheidet.

106 Außerdem ist die Rolle der Kommission bei der Festsetzung der streitigen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten mit ihrer Rolle bei der Festsetzung des Koeffizienten, um den es in der dem Urteil Weddel/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache ging, nicht vergleichbar. In den Randnummern 20 bis 22 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass die streitige Verordnung angesichts der Rindfleischmengen erlassen wurde, für die einzelne Einfuhrlizenzanträge eingereicht worden waren, zu denen kein neuer Antrag hinzukommen konnte. Der Gerichtshof hat in Randnummer 35 des Urteils Frankreich/Comafrica u. a. ausgeführt, dass die Kommission [m]it dem Erlass der [im Urteil Weddel/Kommission streitigen] Verordnung... von der Befugnis gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80... Gebrauch gemacht [hatte], wonach die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen stattgegeben wird, und, wenn die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbaren Mengen überschreiten, einen einheitlichen Satz festsetzt, um den die beantragten Mengen verringert werden". Demgegenüber bestehen in den vorliegenden Rechtssachen Ziel und Rechtswirkung des Erlasses der angefochtenen Verordnungen nicht darin, über die Behandlung der einzelnen Anträge der Marktbeteiligten bei den zuständigen nationalen Stellen zu entscheiden, sondern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 die Konsequenzen aus einer objektiven Sachlage zu ziehen, nämlich dem Bestehen eines Überschusses der gemeinschaftlichen Gesamtreferenzmenge im Verhältnis zum Volumen des Zollkontingents (in der Regelung von 1993) oder der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen (in der Regelung von 1999). Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Änderung der endgültigen Referenzmengen der Marktbeteiligten, die sich aus der Anwendung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten durch die zuständigen nationalen Stellen ergibt, vorhersehbar sein könnte. Es sind die zuständigen nationalen Stellen, die die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten festsetzen und ihm diese Menge mitteilen (vgl. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2362/98).

107 Aus den Antworten auf die den Parteien gestellten schriftlichen und mündlichen Fragen geht hervor, dass die Marktbeteiligten vor der Festsetzung und Veröffentlichung des Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten weder von den zuständigen nationalen Stellen noch von der Kommission über den Umfang ihrer endgültigen Referenzmengen offiziell informiert werden. Sollte dies bei manchen Marktbeteiligten anders gewesen sein, so ist festzustellen, dass sich dieser Umstand nicht aus einer Anwendung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1442/93 oder des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2362/98 ergibt, sondern aus persönlichen Kontakten zwischen diesen Marktbeteiligten und den zuständigen nationalen Stellen. Daraus folgt, dass die angefochtenen Verordnungen den Marktbeteiligten nicht die Möglichkeit geben, zu ermitteln, welche individuellen Mengen sie letztlich erhalten (vgl. Urteil Frankreich/Comafrica u. a., Randnr. 32).

108 Die angefochtenen Verordnungen stellen sich somit als Maßnahmen allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 2 EG) dar. Sie gelten für objektiv bestimmte Situationen und erzeugen Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen, nämlich allen Marktbeteiligten der Gruppen A und B (in der Regelung von 1993) bzw. allen traditionellen Marktbeteiligten (in der Regelung von 1999).

109 Daher haben die angefochtenen Verordnungen ihrem Wesen nach allgemeine Geltung und stellen keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag dar.

110 Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtenen Verordnungen die Klägerinnen individuell betreffen. Da die Klägerinnen eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht erfuellen, sind die vorliegenden Klagen als unzulässig abzuweisen.

111 Zu dem Argument des Fehlens innerstaatlichen Rechtsschutzes ist festzustellen, das solche Umstände, selbst wenn sie bewiesen wären, keine Änderung des im EG-Vertrag geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems im Wege richterlicher Auslegung rechtfertigen könnten. Keinesfalls kann wegen solcher Umstände eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26).

112 Schließlich beantragen die Klägerinnen in den fünf Rechtssachen die Anordnung von Beweiserhebungen, um den Sachverhalt und das Verfahren zu klären. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit solcher Maßnahmen obliegt dem Gericht (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1999 in den Rechtssachen T-112/96 und T-115/96, Séché/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-115 und II-623, Randnr. 284). Unter Berücksichtigung der Antworten auf die Fragen an die Parteien und nach Prüfung der von der Kommission übermittelten Unterlagen bezüglich der Korrekturen der Referenzmengen durch die Kommission (vgl. oben, Randnrn. 57 und 58) ist das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Maßnahmen nicht notwendig sind, um die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, und dass damit den Anträgen der Klägerinnen in den fünf Rechtssachen auf Anordnung von Beweiserhebungen nicht stattzugeben ist.

Zu den Anträgen auf Schadensersatz

Vorbringen der Beteiligten

113 Die Klägerinnen verweisen zunächst darauf, dass die Kommission die Verantwortung für die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen trage (Urteil Niederlande/Kommission, Randnrn. 33, 34 und 37). Die Mitgliedstaaten hätten keine Entscheidungsbefugnis auf diesem Gebiet. Die Kommission sei daher verpflichtet, die Richtigkeit der ihr von den zuständigen nationalen Stellen übermittelten Daten festzustellen und zu überprüfen sowie sie zu korrigieren, wenn sich zeige, dass Doppelbuchungen die Grundlage der gemeinsamen Einfuhrregelung zu verfälschen drohten.

114 Die angefochtenen Verordnungen seien rechtswidrig. Außerdem stellten sie keine gesetzgeberischen Maßnahmen, die wirtschaftspolitische Entscheidungen enthielten, sondern Verwaltungsmaßnahmen dar.

115 Da der Verringerungs-/Anpassungskoeffizient von dem Volumen des Zollkontingents (in der Regelung von 1993) oder der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen (in der Regelung von 1999), geteilt durch die von der Kommission zugelassene gemeinschaftliche Gesamtreferenzmenge, abhänge, sei bei Unrichtigkeit dieser Referenzmenge auch der Verringerungs-/Anpassungskoeffizient unrichtig.

116 Bei der Bestimmung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten für die Jahre 1995 bis 1999 habe die Kommission gewusst, dass die für die Vermarktung in der Gemeinschaft tatsächlich verfügbaren Mengen im Rahmen der Regelung von 1993 oder die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen im Rahmen der Regelung von 1999, wie sie sich aus den erteilten und verwendeten Lizenzen oder aus den beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) registrierten Einfuhren für die entsprechenden Referenzzeiträume ergeben hätten, erheblich unter den von den Marktbeteiligten erklärten Mengen gelegen hätten. Außerdem könne die Kommission nicht behaupten, sie habe von der Existenz von Fällen von Doppelbuchungen nicht gewusst, da sie mehrfach vorläufige Verringerungskoeffizienten bestimmt habe, um sich die Zeit zu verschaffen, die Zahlen zusammen mit den Mitgliedstaaten und den einzelnen Marktbeteiligten nachzuprüfen.

117 Die angefochtenen Verordnungen sind nach Ansicht der Klägerinnen in folgendem Umfang fehlerhaft:

>lt>1

1 Auf der Grundlage der Einfuhrzahlen.

2 Auf der Grundlage der genehmigten Anträge auf Referenzmengen.

118 Die Fehlerspanne bei der Berechnung der gemeinschaftlichen Gesamtreferenzmenge sei nicht angemessen und überschreite die Grenzen eines hinnehmbaren Versehens der Verwaltung. Sie zeige deutlich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten, die als deren Vertreter handelten, nicht die geeigneten Kontrollen durchgeführt hätten. Daher seien die Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten rechtswidrig.

119 In den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97 und T-174/98 wiesen die Abweichungen zwischen dem Gesamtvolumen der Rechte der Marktbeteiligten und dem als Zollkontingent verfügbaren Volumen auch einen grundlegenden Unterschied zu denen auf, die im Laufe der ersten Jahre nach Inkrafttreten der gemeinsamen Einfuhrregelung festgestellt worden seien. Während dieser ersten Jahre sei es möglich gewesen, dass die Kommission nicht über alle Angaben verfügt habe, um darüber zu entscheiden, ob die Anträge auf Einfuhrlizenzen berechtigt gewesen seien. Im Laufe der Jahre sei sie hingegen über die Gesamtzahl der zugeteilten und von jedem Marktbeteiligten verwendeten Lizenzen umfassend unterrichtet gewesen. Die Verwendung von nummerierten Lizenzen gebe der Kommission einen vollkommenen Überblick über die vermarkteten Bananenmengen. Wenn die Kommission ihre Arbeit ordnungsgemäß erledigt hätte, wäre sie in der Lage gewesen, die Fälle von Doppelbuchungen zu beseitigen und die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten genau zu bestimmen.

120 In der Rechtssache T-225/99 machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission ihre Fehler nicht durch den Hinweis auf Schwierigkeiten rechtfertigen könne, die eingeführten Bananenmengen genau zu berechnen. Die Berechnung des Anpassungskoeffizienten für 1999 sei nicht mehr auf die vermarkteten Bananenmengen, sondern auf die tatsächlichen Einfuhren und auf die Verwendung der Lizenzen im Referenzzeitraum gestützt worden. Außerdem sei die Regelung von 1999 geschaffen worden, um die Fehler der Vergangenheit zu verhindern. Die Kommission habe jedoch die ihr durch die Verordnung Nr. 2362/98 verliehenen Befugnisse zur Aufdeckung und Ahndung von Falscherklärungen der Marktbeteiligten nicht ausgeübt.

121 Es handele sich dabei nicht um Fehler bei der Ausübung eines Ermessensspielraums durch die Kommission, sondern um eine Verletzung ihrer Pflicht, den Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten unter Wahrung des Rechts festzusetzen. Diese Verletzung könne als Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oder gegen den Grundsatz eingestuft werden, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts eindeutig und vorhersehbar sein müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 326/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091).

122 Außerdem hingen die künftigen Rechte auf Einfuhrlizenzen von den in der Vergangenheit vermarkteten Mengen ab. Die Klägerinnen haben ihren Klageschriften in den Rechtssachen T-230/97 und T-174/98 eine Tabelle beigefügt, die die Schmälerung ihrer Rechte auf Einfuhrlizenzen im Laufe der Jahre 1989 bis 2002 belegen soll. Diese Schmälerung verletze ihre vom Gemeinschaftsrecht geschützten Grundrechte wie das Eigentumsrecht und das Recht auf Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Der Rat habe die Schmälerung der Rechte auf Einfuhrlizenzen in der Verordnung Nr. 404/93 nicht gestattet. Vielmehr habe er Maßnahmen ergriffen, um eine solche Schmälerung zugunsten der Marktbeteiligten der Gruppen A und B zu verhindern (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93). Die Kommission habe entgegen der Absicht des Verordnungsgebers ein System geschaffen, das die Schmälerung der Rechte innerhalb der jeweiligen Gruppe zulasse.

123 Die Klägerinnen machen hilfsweise geltend, dass, sollte das Gericht davon ausgehen, dass die angefochtenen Verordnungen gesetzgeberische Maßnahmen darstellten, die wirtschaftspolitische Entscheidungen enthielten, die Kommission gegen einen höherrangigen, dem Schutz des Einzelnen dienenden Rechtsgrundsatz verstoßen habe und dieser Verstoß hinreichend qualifiziert sei. Nach diesem Grundsatz dürfe ein Organ keine Maßnahme auf der Grundlage von Tatsachen erlassen, deren Unrichtigkeit es kenne oder offensichtlich hätte kennen müssen, wenn eine solche Maßnahme Rechte des Einzelnen verletze.

124 Die Kommission habe gegen diesen Grundsatz insbesondere dadurch verstoßen, dass sie den Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1999 unter Berücksichtigung von Referenzmengen festgesetzt habe, deren offensichtliche Unrichtigkeit ihr bekannt gewesen sei, und, was die Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97 und T-174/98 angehe, dass sie ein System geschaffen habe, das nicht auf einem leicht nachprüfbaren öffentlichen Vorgehen beruhe. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz sei hinreichend qualifiziert gewesen und habe den Klägerinnen einen Schaden zugefügt. Die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz nach den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag lägen vor (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, vom 5. Dezember 1979 in den Rechtssachen 116/77 und 124/77, Amylum und Tunnel Refineries/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3497, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061).

125 Der im vorliegenden Fall behauptete Schaden bestehe in dem Verlust des Rechts zur Einfuhr von Bananen in den Referenzjahren 1995 bis 1999. Dieser Schaden entspreche der Differenz zwischen der Anwendung der durch die angefochtenen Verordnungen festgesetzten Koeffizienten und der Anwendung des von den Klägerinnen vorgeschlagenen höchstmöglichen rechtmäßigen Koeffizienten auf die jährlichen Referenzmengen, ausgedrückt in Tonnen für jedes Jahr dieses Zeitraums (vgl. oben, Tabelle in Randnr. 117). Die Klägerinnen haben ihren Schaden auf der Grundlage der Durchschnittskosten beziffert, die für den Ersatz der verlorenen Lizenzen für jedes der vorgenannten Jahre bezogen auf diese Mengen angefallen seien. Die Höhe des Schadens stelle sich wie folgt dar:

>lt>2

1 Auf der Grundlage der Einfuhrzahlen.

2 Auf der Grundlage der genehmigten Anträge auf Referenzmengen.

126 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelfer, macht geltend, dass sie ihre Befugnisse bei der Durchführung der Verordnung Nr. 404/93 ordnungsgemäß ausgeübt habe. Ihre Haftung könne nicht in einem Fall begründet werden, in dem die Mängel" des Systems - vorausgesetzt, solche wären nachgewiesen - sich zwangsläufig aus Rechtsvorschriften des Rates ergäben. Das Vorgehen der Kommission habe der zwingenden Notwendigkeit entsprochen, das wirksame Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen sicherzustellen. Beim Erlass von Rechtsvorschriften zur Erreichung dieses Zieles habe die Kommission innerhalb des vom Rat vorgegebenen Rahmens über ein weites Ermessen verfügt.

127 Die Klägerinnen hätten nicht dargetan, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt habe. Die Existenz von nicht berichtigten Fällen von Doppelbuchungen habe nicht zur Folge, dass die angefochtenen Verordnungen ungültig würden. Die Schwierigkeit bezüglich der Abweichung zwischen der Summe der von den Marktbeteiligten beanspruchten Mengen und dem als Zollkontingente verfügbaren Gesamtvolumen liege nicht im Bestehen dieser Abweichung als solchem begründet, sondern in der Frage, wie und wann die von den Marktbeteiligten übermittelten Zahlen korrigiert werden müssten. Das wesentliche Problem sei die Frage, welchem Marktbeteiligten eine bestimmte Menge zuzuteilen sei. Außerdem werde die Auffassung, dass der Fortbestand solcher Abweichungen an sich nicht außergewöhnlich sei, durch die Tatsache gestützt, dass die Kommission, wie das Gericht im Urteil Comafrica festgestellt habe, befugt sei, einen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten festzusetzen. Die Kommission habe sich in der Tat ernsthaft bemüht, diese Abweichungen zu verringern, und ihr sei dies in einigen Fällen gelungen. Außerdem habe das Gericht im Urteil Comafrica eingeräumt, dass solche Abweichungen bestehen und die Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten außerhalb einer bestimmten Übergangszeit erfordern könnten.

128 Die Verantwortung für die Richtigkeit der Zahlen liege vor allem bei den Mitgliedstaaten. Der Kommission sei lediglich die Aufgabe der Überwachung übertragen, der sie mit einigem Erfolg nachgekommen sei. Insbesondere in der Rechtssache T-225/99 macht sie geltend, aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 2362/98 ergebe sich eindeutig, dass die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Referenzmengen während des gesamten Zuteilungsverfahrens der Jahresmengen verantwortlich seien. Die Kommission habe Zugang zu den Listen der Marktbeteiligten und der vorläufigen Referenzmengen sowie zu Angaben über ihre Bananeneinfuhren und zu den Nummern der im Referenzzeitraum verwendeten Lizenzen. Auch wenn die Kommission in der Lage sei, möglicherweise problematische Fälle aufzudecken, die der Überprüfung bedürften, verfüge sie jedoch weder über die genauen Belege noch über Ermittlungsbefugnisse noch über die erforderlichen Mittel, um das sich stellende Problem und den dafür Verantwortlichen genau zu bestimmen.

129 Die Klägerinnen hätten auch nicht bewiesen, dass sie einen Schaden erlitten hätten, auf dessen Ersatz sie Anspruch hätten. Die Tabelle, die die Klägerinnen zum Nachweis einer Schmälerung ihrer Rechte auf Einfuhrlizenzen vorgelegt hätten, beruhe auf theoretischen Überlegungen und nicht auf tatsächlichen Gegebenheiten. Sie hätten keinen Beweis dafür erbracht, dass sich die Beschneidung ihrer Rechte als unmittelbare Folge der Art und Weise ergeben habe, in der die Kommission die Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten berechnet habe. Die Behauptung der Klägerinnen erscheine umso weniger überzeugend, als sich diese Koeffizienten im Laufe der Jahre immer mehr dem Wert 1 angenähert hätten, so dass das Ausmaß der tatsächlichen Beschneidung der Referenzmengen der Marktbeteiligten zurückgegangen sei.

130 Zudem hätten die Klägerinnen für ihr Vorbringen, dass die Kommission bei der Festsetzung der streitigen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten rechtswidrig gehandelt habe, keinen anderen Grund als diejenigen geltend gemacht, die das Gericht bereits im Urteil Comafrica zurückgewiesen habe. Die Marktbeteiligten hätten keinen vom Gemeinschaftsrecht geschützten Anspruch darauf, eine bestimmte Menge von Bananen zu einem günstigen Tarif einzuführen (vgl. Urteil Comafrica, Randnr. 53). Sie hätten auch keinen Anspruch auf einen feststehenden Teil des Zollkontingents. Die angefochtenen Verordnungen seien rechtmäßig, und die Klägerinnen könnten Ersatz des möglicherweise entstandenen Schadens nur erhalten, wenn sie einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden nachwiesen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnrn. 59 und 76 bis 80). Einen solchen Nachweis hätten sie aber im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Würdigung durch das Gericht

131 Die Gemeinschaft haftet im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag nur, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig, es ist ein Schaden entstanden, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und des Gerichts vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465, Randnr. 42).

132 Mit den vorliegenden Anträgen auf Schadensersatz begehren die Klägerinnen Ersatz eines Schadens, der sich aus dem Erlass der angefochtenen Verordnungen durch die Kommission ergeben soll.

133 Sie machen geltend, dass die Kommission beim Erlass dieser Verordnungen rechtswidrig gehandelt habe, weil sie sich auf Referenzmengen gestützt habe, die unter Berücksichtigung der Daten bezüglich der in den entsprechenden Referenzzeiträumen für die Vermarktung in der Gemeinschaft tatsächlich verfügbaren oder in die Gemeinschaft eingeführten Mengen offensichtlich unrichtig gewesen seien. In der Rechtssache T-225/99 werfen sie der Kommission ebenfalls vor, die ihr durch die Verordnung Nr. 2362/98 verliehenen Befugnisse nicht ausgeübt zu haben, um Falscherklärungen der Marktbeteiligten aufzudecken und zu ahnden.

134 Im Bereich der Haftung der Gemeinschaft für dem Einzelnen zugefügte Schäden muss das der Kommission vorgeworfene Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, ist, ob ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 41 bis 44). Insbesondere würde die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, zu dem Ergebnis führen, dass das Verhalten der Kommission einen Rechtsverstoß dargestellt hat, der geeignet war, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag auszulösen.

135 Es ist daher der Umfang des Ermessens der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnungen zu bestimmen.

136 Für die Bestimmung der Grenzen des dem fraglichen Organ zustehenden Ermessensspielraums ist es kein entscheidendes Kriterium, ob die Handlung dieses Organs allgemein oder einzelfallbezogen ist (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 46).

137 Das Gericht hat in Randnummer 104 des vorliegenden Urteils festgestellt, dass die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 für den Fall, dass die gemeinschaftliche Gesamtreferenzmenge das Volumen des verfügbaren Kontingents überschreitet, verpflichtet ist, einen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten festzusetzen, um den Überschuss zu beseitigen. Der Verringerungs-/Anpassungskoeffizient wird berechnet, indem das Volumen des Zollkontingents oder das Gesamtvolumen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen durch die gemeinschaftliche Gesamtreferenzmenge geteilt wird. Demzufolge verfügt die Kommission nicht über einen Gestaltungsspielraum oder ein Ermessen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Festsetzung des Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten und der Wahl der hierbei zu berücksichtigenden Beträge.

138 Daraus folgt, dass die vorliegenden Klagen auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sind, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission in Ausübung eines erheblich eingeschränkten Ermessens Verwaltungsmaßnahmen erlassen hat. Dementsprechend kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Daher ist nunmehr zu prüfen, ob die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnungen einen Fehler begangen hat, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter denselben Umständen sich nicht hätte zuschulden kommen lassen.

139 Die Klägerinnen behaupten, dass die Berücksichtigung von gemeinschaftlichen Gesamtreferenzmengen, die erheblich über den während der entsprechenden Referenzzeiträume für die Vermarktung in der Gemeinschaft tatsächlich verfügbaren oder in die Gemeinschaft eingeführten Mengen lagen, bei der Festsetzung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten für die Jahre 1995 bis 1999 durch die Kommission zur Festsetzung unrichtiger Koeffizienten geführt habe. In Prozentsätzen ausgedrückt liege dieser Fehler zwischen 25 % und 31 % für das Jahr 1996 und zwischen 3 % und 4 % für das Jahr 1999 (vgl. oben, Randnr. 117).

140 Die Kommission weist zwar die Kriterien zurück, anhand deren die Klägerinnen die angebliche Fehlerspanne bei der Berechnung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten belegen wollen, bestreitet aber nicht, dass sie Schwierigkeiten hatte, den Umfang der Anträge der Marktbeteiligten mit der Gesamtmenge der in der Gemeinschaft vermarkteten oder in die Gemeinschaft eingeführten Bananen in den entsprechenden Referenzzeiträumen in Einklang zu bringen.

141 Tatsächlich hat die Kommission mehrfach vorläufige Verringerungskoeffizienten bestimmt, um sich die Zeit zu verschaffen, die den Mitgliedstaaten von den Marktbeteiligten übermittelten Zahlen nachzuprüfen. So hat die Kommission in den Begründungserwägungen ihrer Verordnung (EG) Nr. 2947/94 vom 2. Dezember 1994 zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1995 zuzuteilenden Bananenmengen (ABl. L 310, S. 62) festgestellt, dass die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 deutlich machten, dass Mengen doppelt berücksichtigt worden seien. Sie hat ferner ausgeführt, dass die Berücksichtigung [dieser] Angaben... zur Folge [hätte], dass... unter Zugrundelegung der doppelt berücksichtigten Mengen ein überhöhter und bestimmte Marktbeteiligte diskriminierender einheitlicher Verringerungskoeffizient berechnet werden müsste" und dass die jeweiligen Verringerungskoeffizienten... vorläufig berechnet werden [sollten]". Sie hat daraus abgeleitet, dass die 1995 betreffenden endgültigen Referenzmengen für die Marktbeteiligten... nach einer von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission erneut durchgeführten Überprüfung bestimmt werden [müssen]".

142 Außerdem steht fest, dass es der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der endgültigen Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten für die Jahre 1995 bis 1999 trotz umfangreicher Nachprüfungen nicht gelungen war, in den als Berechnungsgrundlage dienenden Referenzmengen alle Fälle von Doppelbuchungen zu beseitigen.

143 Die Berücksichtigung dieser Referenzmengen stellt jedoch als solche keinen Fehler dar, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter denselben Umständen sich nicht hätte zuschulden kommen lassen (vgl. e contrario Urteil des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, in dem das Gericht die Kommission nicht wegen eines Fehlers, den sie bei der Berechnung des Betrages von im Rahmen eines Gemeinschaftszuschusses erstattungsfähigen Investitionen begangen hatte, sondern wegen ihrer mangelnden Sorgfalt bei der Berichtigung dieses ihr seit fünfzehn Monaten durchaus bekannten Fehlers zum Schadensersatz verurteilte).

144 Die Feststellung eines Fehlers eines Organs reicht für sich allein nicht aus, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen, sofern nicht dieser Fehler durch mangelnde Sorgfalt oder Umsicht gekennzeichnet ist. Daher stellt das Bestehen etwaiger Unstimmigkeiten zwischen den von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen und den Zahlen von Eurostat oder anderen Daten bezüglich der während der entsprechenden Referenzzeiträume in der Gemeinschaft vermarkteten oder in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen bei der Festsetzung der Verringerungs-/Anpassungskoeffizienten als solches keinen Beweis für einen hinreichend qualifizierten Verstoß der Kommission gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Außerdem hat das Gericht im Urteil Comafrica (Randnr. 69) hinsichtlich der Regelung von 1993 festgestellt, dass Grundlage der zur Aufteilung des Zollkontingents heranzuziehenden Referenzmengen nach der Verordnung Nr. 404/93 nicht die Einfuhren sind, sondern die von den Marktbeteiligten ,vermarkteten Mengen".

145 Aus den Akten geht hervor, dass die Zahlen von Eurostat nicht auf den vermarkteten Bananenmengen beruhen, wie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 vorschreibt, und nicht nach den von den Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeschlüsselt sind. Auch wenn die Zahlen von Eurostat oder andere Daten über die Einfuhren während der Referenzzeiträume als allgemeine Anhaltspunkte im Rahmen der Prüfung etwaiger Fälle von Doppelbuchungen oder Unstimmigkeiten in den von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen nützlich gewesen sein sollten, stellen sie somit keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 dar (vgl. Urteil Comafrica, Randnr. 69). Folglich hat die Kommission bei der Festsetzung der streitigen Verringerungskoeffizienten aufgrund der Regelung von 1993 nicht rechtswidrig gehandelt, als sie sich geweigert hat, die auf den vermarkteten Mengen beruhenden Zahlen durch auf den Einfuhrmengen basierende Zahlen zu ersetzen.

146 Außerdem war das Verhalten der Kommission bei der Überprüfung und Korrektur der von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Referenzmengen nicht durch mangelnde Umsicht oder Sorgfalt gekennzeichnet. Die Kommission hat diese Zahlen keineswegs ungeprüft akzeptiert, sondern war, wie die Klägerinnen in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit der vorliegenden Klagen vorgetragen haben, in den Jahren 1995 bis 1999 zusammen mit den zuständigen nationalen Stellen mit der Feststellung und Beseitigung der Fälle von Doppelbuchungen befasst. Unter Berücksichtigung zum einen der von den Beteiligten gegebenen Beschreibungen der Verfahren zur Überprüfung und Korrektur der Referenzmengen und zum anderen der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Angaben und der ihm auf seine Aufforderung hin vorgelegten Unterlagen (vgl. oben, Randnr. 103) ist davon auszugehen, dass die Kommission bei der Überprüfung und Korrektur der Unstimmigkeiten in den von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen und der Beseitigung der Fälle von Doppelbuchungen sehr umsichtig und sorgfältig gehandelt hat. Diese Würdigung wird nicht dadurch entkräftet, dass es sich als unmöglich herausstellte, alle Fälle von Doppelbuchungen zu beseitigen.

147 Was die Regelung von 1993 angeht, so war die Beseitigung aller etwaigen Unstimmigkeiten in den von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen sehr schwierig oder sogar unmöglich angesichts erstens der Komplexität der Vorschriften betreffend die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten und Tätigkeiten einerseits und die Unterscheidungen aufgrund der verschiedenen Ursprungsländer des Erzeugnisses andererseits, zweitens des Ausmaßes des fraglichen Handels und drittens der Zwänge aufgrund der für jedes Wirtschaftsjahr festgelegten Fristen.

148 Was die Rechtssache T-225/99 betrifft, so hat die Regelung von 1999 die Vorschriften über die Zuteilung der Einfuhrlizenzen erheblich vereinfacht, insbesondere indem vorgesehen wurde, dass nicht mehr die vermarkteten Mengen, sondern die von den Marktbeteiligten im Referenzzeitraum eingeführten Mengen berücksichtigt würden. Das Bestehen einer angeblichen Abweichung von 3 % bis 4 % zwischen den von den zuständigen nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen und den Daten über die Bananeneinfuhren während des Referenzzeitraums für das Jahr 1999 kann jedoch nicht den Beweis für mangelnde Sorgfalt oder Umsicht im vorliegenden Fall liefern. Da zum einen 1999 das erste Jahr der Anwendung der Regelung von 1999 war, die auf die eingeführten und nicht auf die vermarkteten Bananenmengen gestützt war, und zum anderen die Einfuhrlizenzen für mehr als 700 Marktbeteiligte in fünfzehn Ländern erteilt werden, war eine gewisse Fehlerquote unvermeidlich.

149 Angesichts der Komplexität der mit den Regelungen von 1993 und von 1999 erlassenen Vorschriften, der zeitlichen Zwänge, des beträchtlichen Ausmaßes der Umsätze, der mit dem Verwaltungsbetrieb in den fünfzehn Mitgliedstaaten verbundenen Anforderungen und der erheblichen Schritte, die die Kommission unternommen hat, um etwaige Unstimmigkeiten in den Zahlen zu verringern, ist somit festzustellen, dass diese mit der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt gehandelt hat.

150 Demgemäß hat die Kommission keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen, der geeignet wäre, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag auszulösen.

151 Folglich sind die Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen.

152 Nach alledem sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

153 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, haben die Klägerinnen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschulderinnen die Kosten der Kommission zu tragen.

154 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien und die Französische Republik als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Nichtigkeitsklagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Schadensersatzklagen werden als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Kommission.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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