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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.03.2000
Aktenzeichen: T-2/95 (92)
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 91 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

7. März 2000 (1)

"Kostenfestsetzung - Kosten eines Streithelfers - Anwaltshonorar - Reise- und Aufenthaltskosten"

Parteien:

In der Rechtssache T-2/95 (92)

Industrie des poudres sphériques, Annemasse (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Momège, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch die Rechtsberater R. Torrent und J. Monteiro, sodann durch ersteren und Y. Cretien, Juristischer Dienst, und sodann durch Rechtsberater R. Torrent und A. Tanca, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister P. Bentley, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtssachen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Péchiney électrométallurgie, Courbevoie (Frankreich),

und

Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie, Paris (Frankreich),

zunächst vertreten durch die Rechtsanwälte J.-P. Gunther und H. de Broca, Paris, sodann nur durch ersteren und schließlich durch Rechtsanwalt O. Prost, Paris, rue de la Loi 99-101, Brüssel (Belgien),

Streithelferinnen,

wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin Péchiney électrométallurgie aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939) zu erstatten hat,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie der Richter R. M. Moura Ramos, J. D. Cooke und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1. Die Firma Industrie des poudres sphériques (im folgenden: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 9. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2557/94 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland. Der Präsident der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts hat mit Beschlüssen vom 28. April und vom 28. November 1995 die Kommission, die Firma Péchiney électrométallurgie (im folgenden: PEM) und die Chambre syndicale de l'electrométallurgie et de l'électrochimie (im folgenden: Chambre syndicale) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

2. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939; im folgenden: Urteil IPS/Rat) abgewiesen und die Klägerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten, der Kosten des Rates einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie der Kosten der Streithelferin PEM verurteilt. Die Chambre syndicale und die Kommission sind verurteilt worden, ihre eigenen Kosten zu tragen.

3. Die Klägerin hat am 15. Dezember 1998 ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt, das beim Gerichtshof anhängig ist.

4. Nach anwaltlichem Schriftwechsel hat die Klägerin es abgelehnt, den von PEM als erstattungsfähige Kosten verlangten Betrag zu zahlen; sie hat jedoch angeboten, ihr einen Betrag in der Größenordnung des vom Rat verlangten Betrags zu zahlen.

5. PEM hat mit Schriftsatz, der am 14. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts Kostenfestsetzung beantragt und das Gericht ersucht, die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 773 810,50 französische Franken (FRF) festzusetzen, nämlich 704 345 FRF für Anwaltshonorare, 7 507,50 FRF für das Honorar eines Zustellungsbevollmächtigten in Luxemburg und 61 958 FRF für verschiedene Kosten.

6. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme am 20. September 1999 eingereicht und darin die Ansicht vertreten, die Forderung von PEM sei überhöht; sie hat sich damit einverstanden erklärt, PEM 152 250 FRF als erstattungsfähige Kosten zu zahlen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

7. PEM macht erstens geltend, das Hauptsacheverfahren sei für sie von großem wirtschaftlichem Interesse gewesen, da die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2557/94 und damit die Aufhebung jeden Schutzes gegen die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Rußland sie Dumpingpraktiken ausgesetzt und ihr einen ganz erheblichen Schaden zugefügt hätten, der schließlich ihr Überleben als Calciummetallhersteller in Frage gestellt hätte, wie das Gericht in Randnummer 389 seines Urteils IPS/Rat anerkannt habe.

8. Zweitens hätten die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und dessen Schwierigkeit sie zu erheblichen Ausgaben für Anwaltshonorare gezwungen. So habe das Gericht über die Probleme der Auswirkung wettbewerbspolitischer Faktoren im Rahmen eines Antidumpingverfahrens und erstmals über die Frage entscheiden müssen, ob die Gemeinschaftsorgane nach einem Urteil über die Nichtigerklärung von Antidumpingmaßnahmen die Untersuchung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens wieder aufnehmen dürften. Im Urteil IPS/Rat habe das Gericht auch komplexe Fragen im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten, dem Interesse der Gemeinschaft an der Einführung von Antidumpingzöllen und der Prüfung der Gleichartigkeit des von PEM hergestellten Calciummetalls und des aus China oder Rußland eingeführten Erzeugnisses behandeln müssen.

9. Drittens habe PEM das Gericht bei der Prüfung der Klage insoweit in sachlicher Weise unterstützt, als mehrere der Argumente, die sie in ihren Schriftsätzen vorgetragen habe, berücksichtigt worden seien. So sei im Urteil IPS/Rat die Darstellung der Beziehungen zwischen PEM und der Klägerin von 1991 bis 1994 übernommen worden, die insbesondere für den Nachweis maßgebend gewesen sei, daß PEM sich nicht geweigert habe, den Bedürfnissen der Klägerin bezüglich des Calciummetalls zu entsprechen (Randnrn. 231 bis 284); PEM habe gezeigt, daß die Gemeinschaftsorgane durch die Wiederaufnahme der Untersuchung der Klägerin mehr Rechte als im Rahmen eines neuen Verfahrens gewährt hätten (Randnr. 101); sie habe in bezug auf die Verfahrensrechte dargetan, daß die Klägerin von einer Stellungnahme vor der Wiederaufnahme der Untersuchung abgesehen habe und die Angaben der Unternehmen des Referenzlandes, die für die Berechnung des Normalwerts verwendet worden seien, eine vertrauliche Behandlung verlangt hätten (Randnrn. 111, 113 und 162 bis 164); sie habe die Nachteile einer Nichterhebung von Zöllen für PEM aufgezeigt (Randnrn. 186 bis 194) und schließlich die Gleichartigkeit des von PEM hergestellten Calciummetalls und des aus China oder Rußland eingeführten Erzeugnisses geprüft.

10. Die Klägerin macht erstens in bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits geltend, daß das Überleben von PEM durch die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Rußland nicht in Frage gestellt gewesen sei, da die mit dem Calcium zusammenhängende Unternehmenstätigkeit nur 0,05 % des Umsatzes von PEM im Jahr 1994 ausgemacht habe und auf dem Gemeinschaftsmarkt jährlich nur ungefähr 1 000 bis 1 500 t Calciummetall hergestellt worden seien. Ferner seien die durch die Verordnung Nr. 2557/94eingeführten Antidumpingzölle am 21. Oktober 1999 ausgelaufen, und PEM habe keine Erneuerung beantragt.

11. Zweitens macht die Klägerin zur gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung des Rechtsstreits geltend, daß mit Ausnahme des Problems der Wiederaufnahme der Untersuchung sämtliche anderen Fragen in bezug auf die Verteidigungssrechte, die Schädigung der Industrie in der Gemeinschaft, das Interesse der Gemeinschaft an der Verhängung von Antidumpingzöllen und die Prüfung der Gleichartigkeit des von PEM hergestellten Calciummetalls und des aus China oder Rußland eingeführten Erzeugnisses vom Gericht bereits entschieden gewesen seien. Das Problem des Wettbewerbs sei Gegenstand einer zur Zeit beim Gericht anhängigen Klage und daher noch nicht entschieden.

12. Drittens bestreitet die Klägerin die Bedeutung des Beitrags von PEM zur Entscheidung des Rechtsstreits. In bezug auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen habe PEM in ihren Streithilfeschriftsatz nur die Angaben übernommen, die sie bereits im Verwaltungsverfahren der Generaldirektion "Auswärtige Beziehungen: Handelspolitik, Beziehungen zu Nordamerika, zum Fernen Osten sowie zu Australien und Neuseeland" oder im Rahmen einer Beschwerde wegen Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung der Generaldirektion "Wettbewerb" übermittelt habe. Für die anderen Fragen seien die Argumente von PEM entweder nicht entscheidend oder bereits in den Schriftsätzen des Rates enthalten gewesen.

13. Viertens sei die Forderung von PEM in Anbetracht der Arbeitsleistung überhöht und stehe in einem völligen Mißverhältnis zu dem Betrag, den der Rat als Beklagter für eine viel umfangreichere Leistung verlangt habe.

14. Zahlreiche Leistungen der Prozeßbevollmächtigten von PEM im Rahmen anderer Vorgänge seien dieser Rechtssache zugerechnet worden. Parallel zu der beim Gericht eingereichten Nichtigkeitsklage seien weitere Verfahren anhängig gewesen, nämlich eine von der Kommission am 5. Januar 1996 eingeleitete Zwischenprüfung der durch die Verordnung Nr. 2557/94 eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 2, S. 2), die zum Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 733/1999 des Rates vom 30. März 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland und zur Änderung der Verordnung Nr. 2557/94 (ABl. L 94, S. 1), geführt habe, sowie eine von der Klägerin am 11. Juli 1994 eingereichte Beschwerde wegen Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung, deren Zurückweisung mit einer Klage beim Gericht angefochten worden sei. Die Leistungen der Anwälte von PEM in der vorliegenden Rechtssache hätten sich auf einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin, der am 9. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sei, auf einen Streithilfeschriftsatz, der am 16. April 1996 eingereicht worden sei, und auf ihren mündlichen Vortrag in der Sitzung vom 2. Dezember 1997 beschränkt.

15. Schließlich macht die Klägerin geltend, die Anzahl der PEM in dieser Rechtssache in Rechnung gestellten Stunden sei unverhältnismäßig, da PEM nur Streithelferin gewesen sei. So hätten die beiden Anwälte von PEM insgesamt 430 Stunden für den Vorgang abgerechnet, während der Rat, der Beklagter und zudem am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beteiligt gewesen sei, drei Schriftsätze eingereicht und die Erstattung für 91 Arbeitsstunden für das gesamte Verfahren verlangt habe.

16. Der von PEM für verschiedene Kosten verlangte Betrag von 61 958 FRF sei überhöht und umfasse Kosten, die nichts mit dieser Rechtssache zu tun hätten.

17. Schließlich bietet die Klägerin an, PEM den gleichen Betrag zu erstatten, den der Rat für das gesamte Verfahren vor dem Gericht verlangt habe und der sich auf 152 250 FRF einschließlich der Anwaltshonorare und verschiedener Kosten belaufe.

18. Im übrigen könne der Klägerin nur die Hälfte der Kosten von PEM auferlegt werden, da die andere Hälfte von der Chambre syndicale zu tragen sei. Nach dem Urteil IPS/Rat habe die Chambre syndicale ihre eigenen Kosten zu tragen. Die Chambre syndicale und PEM hätten jedoch denselben Anwalt gewählt und einen gemeinsamen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

Würdigung durch das Gericht

19. Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung lautet:

"Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluß."

20. Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte".

21. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2, und des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, sowie vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 Dépens, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36).

22. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muß der Gemeinschaftsrichter die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei demGegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten und Beistände in dem streitigen Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen. Zu diesem Zweck braucht er weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem betroffenen Beteiligten und seinen Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschluß Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 3, und Beschlüsse des Gerichts Tagaras/Gerichtshof, Randnr. 13, vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 (92), Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, und vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-175/94 (92), International Procurement Services/Kommission, Slg. 1998, II-601, Randnr. 10).

23. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß in der Regel die Aufgabe eines Streithelfers im Verfahren durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er dem Verfahren beigetreten ist, spürbar erleichtert wird (Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Februar 1993 in der Rechtssache C-191/86 DEP, TEC/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie demnach, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage (Beschluß vom 22. März 1999 in der Rechtssache T-97/95 [92], Sinochem/Rat, Slg. 1999, II-743, Randnr. 17). Das Honorar des Anwalts des Streithelfers kann daher grundsätzlich nicht höher als das des Anwalts der Partei sein.

24. Im vorliegenden Fall sind erstens die Anwaltshonorare, die die Streithelferin PEM als erstattungsfähige Kosten betrachtet, d. h. der Betrag von 704 345 FRF, viel höher als das vom Rat als Partei hierfür verlangte Honorar von 732 000 BEF (119 029 FRF).

25. Der vom Rat verlangte Betrag umfaßt nur das Honorar des Anwalts, der den Bevollmächtigten des Rates beigestanden hat. Die Verteidigung des Rates nahmen aber auch zwei dessen Juristischem Dienst angehörende Rechtsberater als Bevollmächtigte wahr. Diese Bevollmächtigten unterstützen die vom Organ beauftragten Anwälte in erheblichem Maße, indem sie die Sache vorbereiten und mit den Anwälten in sämtlichen Abschnitten des Verfahrens zusammenarbeiten. Da durch das Honorar des Anwalts des Rates nicht die Arbeitsstunden erfaßt werden, die dessen Bevollmächtigte aufgewendet haben, gibt der Gesamtbetrag der vom Rat verlangten Kosten den Arbeitsaufwand und die Schwierigkeiten, die für den Rat mit der Sache verbunden waren, nicht ausreichend wieder und kann daher nicht als Bezugsgröße für die Beurteilung dienen, in welcher Höhe die Honorare der Anwälte von PEM als notwendige Aufwendungen zu betrachten sind.

26. Zweitens hat der Rechtsstreit eine gewisse gemeinschaftsrechtliche Bedeutung gehabt, und der Verfahrensgegenstand hat eine Untersuchung sowohl wirtschaftlicher als auch rechtlicher Fragen sowie die Prüfung komplexerSachverhalte erforderlich gemacht, die von den Anwälten von PEM ermittelt und ausgelegt worden sind. So hat sich in dieser Rechtssache eine Frage gestellt, die in der Rechtsprechung nicht ausdrücklich geprüft worden war, nämlich, ob die Gemeinschaftsorgane nach einem Urteil, mit dem Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt worden sind, die Untersuchung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens wiederaufnehmen können. Das Gericht hatte auch zu prüfen, ob das möglicherweise wettbewerbswidrige Verhalten von PEM den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dumping und dem Schaden der Industrie in der Gemeinschaft aufhebt und somit die Verhängung von Antidumpingzöllen ausschließt.

27. Drittens hat PEM nicht nur die Argumente des Beklagten wiederholt, sondern neue hinzugefügt und Tatsachen erläutert, die für die Prüfung der Klage wesentlich waren. So hat PEM ihre Geschäftsbeziehungen zur Klägerin und weitere wichtige Punkte des Verfahrens erläutert.

28. Zum wirtschaftlichen Interesse genügt die Feststellung, daß PEM der einzige Hersteller in der Gemeinschaft des von der Verordnung Nr. 2557/94 erfaßten Erzeugnisses war und an der Rechtssache ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hatte.

29. Daher rechtfertigen sowohl der Arbeitsaufwand der Anwälte von PEM als auch die Schwierigkeiten des Rechtsstreits und dessen wirtschaftliche Bedeutung hohe Honorare, die über die hinausgehen, deren Erstattung der Rat verlangt.

30. Jedoch war der für die Prozeßbevollmächtigten von PEM mit der Rechtssache verbundene Arbeitsaufwand einschließlich der Nachforschungen und Untersuchung der Lehre, der Regelung und der Rechtsprechung nicht so groß, daß ein Honorar in der verlangten Höhe gerechtfertigt wäre. Außerdem war die Sache den Prozeßbevollmächtigten von PEM bereits bekannt, denn sie hatten dieses Unternehmen im Verwaltungsverfahren vor der Kommission vertreten. Dies konnte nicht nur ihre Arbeit erleichtern, sondern auch die Zeit verringern, die sie für den Fall aufwenden mußten (Beschluß des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 [92], Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20).

31. Die Anzahl Stunden, nämlich 430, die nach den Angaben von PEM deren Anwälte für die Rechtssache aufgewendet hatten, hält die Klägerin angesichts der geleisteten Arbeit zu Recht für unverhältnismäßig.

32. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen daher kein Honorar in der von PEM verlangten Höhe.

33. Zu dem Betrag von 61 958 FRF, der an Verfahrens-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangt wird, ist festzuhalten, daß PEM in diesen Betrag Aufwendungen einbezogen hat, die in Paris, wo sich ihr Sitz und die Kanzlei ihrer Anwältebefinden, und in Brüssel entstanden sind, wo ihre Anwälte ein weiteres Büro unterhalten. Einbezogen sind nämlich Taxi- und Restaurantrechnungen in Paris und Brüssel, Hotelrechnungen in Paris und Rechnungen für Eilkuriersendungen von Brüssel nach Paris sowie für Reisen zwischen diesen beiden Städten. Schließlich hat PEM die Kosten der Übersetzung der Entscheidung der Kommission vom 23. September 1991, Mannesmann/Boge, vom Deutschen ins Französische einbezogen. Diese Aufwendungen können nicht als für das Verfahren notwendig im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung angesehen werden.

34. Schließlich kann dem Vorbringen der Klägerin, daß die Hälfte der von den Prozeßbevollmächtigten von PEM und der Chambre syndicale erbrachten Leistungen der Chambre syndicale zuzurechnen seien, nicht gefolgt werden. Denn das Gericht hat zu prüfen, ob die von PEM geltend gemachten Kosten erstattungsfähig sind. Aus den Akten ergibt sich, daß die Rechnungen, die den von den Prozeßbevollmächtigten von PEM verlangten Betrag belegen sollen, an dieses Unternehmen gerichtet sind. Daher ist die Entscheidung von PEM und der Chambre syndicale, sich von denselben Anwälten vertreten zu lassen und einen gemeinsamen Schriftsatz einzureichen, für die vorliegende Kostenfestsetzung ohne Bedeutung.

Kostenentscheidung:

35. Infolgedessen erscheint es unter Berücksichtigung der Natur des Rechtsstreits, seiner Schwierigkeiten und der Bedeutung des Beitrags von PEM zu seiner Untersuchung angemessen, die bis zum heutigen Tag entstandenen erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 207 507,50 FRF festzusetzen.

36. Da dieser Betrag sämtliche Umstände der Rechtssache bis zum heutigen Tag berücksichtigt, ist über die Kosten der Beteiligten in diesem Nachverfahren nicht gesondert zu entscheiden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der von der Firma Industrie des poudres sphériques der Streithelferin Péchiney électrométallurgie zu erstattenden Kosten wird auf 207 507,50 FRF festgesetzt.

Luxemburg, den 7. März 2000

Ende der Entscheidung

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