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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: T-2/99
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 404/93/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 404/93/EWG
EGV Art. 234 Abs. 1 a.F.
EGV Art. 307 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Kläger den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge in der Klageschrift zu stellen. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, den Gemeinschaftsrichter mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern.

( vgl. Randnr. 34 )

2. Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen dieser Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

( vgl. Randnr. 38 )

3. Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge gehören wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Diese Vorschriften begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte.

( vgl. Randnr. 51 )

4. Ein Urteil des Gemeinschaftsrichters, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, kann nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte.

( vgl. Randnr. 57 )

5. Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) bezweckt, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des Vertrages nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer älteren Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen. Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann.

( vgl. Randnrn. 76-77 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2001. - T. Port GmbH & Co. KG gegen Rat der Europäischen Union. - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - WTO-Vorschriften - Möglichkeit der Geltendmachung - Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-2/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-2/99

T. Port GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Meier,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

eklagter,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, C. Vasak, S. Seam und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Ersatzes des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass der Rat im Rahmen seiner Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) Bestimmungen eingeführt hat, die angeblich gegen die Artikel I Absatz 1 und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) verstoßen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Durch Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurden die verschiedenen nationalen Regelungen durch eine gemeinsame Regelung über den Handel mit Drittländern ersetzt.

2 Artikel 15 dieser Verordnung, der durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) zu Artikel 15a wurde, unterschied u. a.:

- traditionelle Einfuhren aus den Staaten [Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans (AKP)]": die von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen, wie sie im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegt sind (im Folgenden: traditionelle AKP-Bananen);

- nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten": die von den AKP-Staaten ausgeführten Bananenmengen, die über die für traditionelle AKP-Bananen genannten Mengen hinausgehen (im Folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen); und

- Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittländern": die von den anderen Drittländern ausgeführten Mengen (im Folgenden: Drittlandsbananen).

3 Im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 waren die Mengen traditioneller AKP-Bananen für jeden betroffenen Staat festgelegt. Sie beliefen sich auf insgesamt 857 700 Tonnen Eigengewicht. Nach dem Abkommen von Lomé IV sollten diese Mengen der jeweils größten Ausfuhrmenge jedes dieser Staaten in die Gemeinschaft vor 1991 entsprechen.

4 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sah in der Fassung der Verordnung Nr. 3290/94 die Eröffnung eines Zollkontingents von 2,1 Millionen Tonnen Eigengewicht für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die darauf folgenden Jahre für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Kontingents unterlagen Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 75 ECU/Tonne und Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen einem Zollsatz von Null. Nichttraditionelle AKP-Bananen, die außerhalb des Zollkontingents eingeführt wurden, unterlagen einer um 100 ECU geminderten Abgabe nach dem Gemeinsamen Zolltarif.

5 Die traditionellen AKP-Bananen waren vollständig von Zöllen befreit.

6 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und von 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C).

7 Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautete wie folgt:

Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1... genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat."

8 Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6).

9 Diese Einfuhrregelung war infolge von Klagen einiger Drittländer Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO).

10 Dieses Verfahren führte zu Berichten eines WTO-Panels vom 22. Mai 1997 und zu einem Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO (DSB) mit Entscheidung vom 25. September 1997 angenommen wurde. Mit dieser Entscheidung erklärte das DSB mehrere Aspekte der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar.

11 Daraufhin erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28), durch die u. a. der Anhang der Verordnung Nr. 404/93 durch einen neuen Anhang ersetzt wurde, der die Gesamtmenge traditioneller AKP-Bananen erneut auf 857 700 Tonnen festlegte, aber diese Menge nicht mehr auf die betroffenen AKP-Staaten aufteilte.

12 Auf Antrag eines der klagenden Drittländer prüfte ein WTO-Panel die Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 1637/98 mit den WTO-Vorschriften und gab am 12. April 1999 einen Bericht ab. Darin führte es u. a. aus, die Gemeinschaft dürfe es nicht einigen traditionellen AKP-Ausfuhrländern gestatten, ihre größte individuelle Ausfuhrmenge vor 1991 im Rahmen der diesen Ländern zusammen zugeteilten Gesamtmenge von 857 700 Tonnen zu überschreiten.

Sachverhalt und Verfahren

13 Die Klägerin ist ein Obstimportunternehmen mit Sitz in Deutschland, das seit langer Zeit den Handel mit Drittlandsbananen betreibt. Sie war Marktbeteiligte der Gruppe A. Sie bringt vor, sie habe Einfuhrbescheinigungen von anderen Marktbeteiligten erwerben und Einfuhrzölle entrichten müssen, um in Deutschland Bananen aus Kolumbien und Costa Rica vermarkten zu können.

14 Mit Klageschrift, die am 4. Januar 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat sie die vorliegende Klage auf Schadensersatz erhoben. Sie hat u. a. einen Verstoß gegen mehrere Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 geltend gemacht, das sich in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) findet, das mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde.

15 Mit Beschluss vom 10. September 1999 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Kommission und die Französische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates in der vorliegenden Rechtsache zugelassen. Die Streithilfeschriftsätze der Streithelfer sind am 18. Oktober bzw. am 2. November 1999 eingereicht worden.

16 In seinem Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47) hat der Gerichtshof entschieden:

[Sämtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen der Anhänge 1 bis 4 des WTO-Übereinkommens] gehören... wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst."

17 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 wurden die Parteien gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Folgerungen sich gegebenenfalls aus diesem Urteil ergäben. Die Stellungnahmen der Kommission, der Klägerin, der Französischen Republik und des Rates sind am 6., 10., 18. und 19. Januar 2000 eingegangen.

18 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und die Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 seiner Verfahrensordnung um Beantwortung von Fragen ersucht. Es hat sie u. a. gebeten, mitzuteilen, ob sie ihr Vorbringen zur unmittelbaren Wirkung des GATT 1994 fallenlasse, und um bestimmte Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung ersucht. Am 2. August 2000 beantwortete die Klägerin die Fragen, um deren schriftliche Beantwortung sie gebeten worden war.

19 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 3. Oktober 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

20 Die Klägerin beantragt,

- den Rat zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie von Marktbeteiligten der Gruppen A, B und C Einfuhrbescheinigungen habe erwerben müssen, um Bananen aus Kolumbien und Costa Rica in Deutschland vermarkten zu können;

- den Rat zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 21. Dezember 1996 dadurch entstanden sei, dass sie für die von ihr in Deutschland vermarkteten Bananen aus Kolumbien und Costa Rica Einfuhrzölle habe entrichten müssen;

- den Rat zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 21. Januar 1996 dadurch entstanden sei, dass sie Prozesszinsen" in Höhe von 324 294 DM habe zahlen müssen;

- den Schadensersatz ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- hilfsweise, den Rat zu verurteilen, Ersatz für die genannten Schäden ab dem 8. September 1997 zu leisten;

- wiederum hilfsweise, den Rat zu verurteilen, Ersatz für die genannten Schäden ab dem 25. September 1997 zu leisten.

21 In ihrer Erwiderung erklärt die Klägerin, das Datum 21. Dezember 1996 im zweiten Hauptantrag sei ein Tippfehler und müsse durch das Datum 21. Januar 1996 ersetzt werden.

22 Sie ändert auch den dritten Hauptantrag wie folgt:

- den Rat zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 21. Januar 1996 dadurch entstanden sei, dass sie Bankzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Einfuhrbescheinigungen und der Entrichtung von Einfuhrzöllen habe zahlen müssen.

23 Schließlich erklärt die Klägerin die Rücknahme des vierten Hauptantrags.

24 Zu den Hilfsanträgen hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, die darin genannten Daten durch das des 1. Januars 1999 zu ersetzen.

25 Sie hat in der mündlichen Verhandlung zudem zum zweiten Hauptantrag darauf hingewiesen, dass das maßgebliche Datum doch der 21. Dezember 1996 sei.

26 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 In der Gegenerwiderung beantragt er darüber hinaus,

- die Änderungen der Klageanträge für unzulässig zu erklären;

- der Klägerin jedenfalls die Kosten aufzuerlegen, die den vierten Hauptantrag betreffen.

28 Die Kommission und die Französische Republik beantragen Klageabweisung.

Zur Zulässigkeit der Änderungen der Klageanträge

Vorbringen der Parteien

29 Der Rat macht geltend, dass die Klageschrift nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Anträge des Klägers enthalten müsse und dass spätere Änderungen unzulässig seien, wenn nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe erst während des Verfahrens zutage getreten seien. Letzteres sei hier aber nicht der Fall gewesen.

30 Zum dritten Hauptantrag führt er aus, der Begriff Prozesszinsen" unterscheide sich grundlegend vom Begriff Bankzinsen".

31 Die Änderung der Daten 8. und 25. September 1997 in den Hilfsanträgen sei für unzulässig zu erklären.

32 Hinsichtlich des dritten Hauptantrags hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass aus Nummer 3 Buchstabe c ihrer Klageschrift und Anlage 4 zu dieser klar hervorgehe, dass sie die Erstattung von Bankzinsen begehre.

33 In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner zur Ersetzung der Daten 8. und 25. September 1997 in den Hilfsanträgen durch das des 1. Januars 1999 ausgeführt, dass sie durch das Urteil in der Rechtssache C-149/96 dazu gezwungen worden sei. Sie beruft sich insbesondere auf die ausnahmsweise unmittelbare Wirkung des GATT 1994, die mit diesem Urteil eingeführt worden sei (siehe unten, Randnr. 46).

Würdigung durch das Gericht

34 Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung hat der Kläger den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge in der Klageschrift zu stellen. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3, und des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnr. 43).

35 Zum zweiten Hauptantrag ist festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt wieder geändert hat, indem sie erklärt hat, dass der 21. Dezember 1996 das maßgebliche Datum sei. Folglich braucht sich das Gericht, so bedauerlich das mehrmalige Umdenken der Klägerin auch sein mag, zur Änderung dieses Antrags in der Erwiderung nicht mehr zu äußern.

36 Bei der Änderung des dritten Hauptantrags handelt es sich eindeutig nur um die schlichte Berichtigung eines mit einer offenbaren Unrichtigkeit vergleichbaren Redaktionsfehlers. Denn wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wird in der Klagebegründung und der Bestätigung, die ihr zum Nachweis des in Frage stehenden Schadens und seines Ausmaßes beigefügt ist, auf die Zahlung von Bank- und nicht Prozesszinsen Bezug genommen. So bedauerlich also die mangelnde Sorgfalt bei der Formulierung dieses Antrags auch sein mag, kann seine Änderung im Laufe des Verfahrens doch nicht als die Stellung eines neuen Antrags im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung angesehen werden.

37 Dagegen kann die Klägerin nicht beantragen, die Daten 8. und 25. September 1997 in den Hilfsanträgen durch das des 1. Januars 1999 zu ersetzen. Denn da diese Änderung nur mit einem neuen, selbst unzulässigen (siehe unten, Randnrn. 54 bis 58) Angriffsmittel begründet wird, würde das Gericht damit mit neuen Anträgen befasst und somit der Streitgegenstand geändert.

Zur Begründetheit

38 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen dieser Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 54).

39 Die Klägerin bringt vor, der Rat habe rechtswidrig gehandelt, indem er gegen mehrere Bestimmungen des GATT 1994 und gegen Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) verstoßen habe.

40 Dazu führt sie aus, die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 aufgeführten Mengen traditioneller AKP-Bananen sollten den größten Ausfuhrmengen der traditionellen AKP-Ausfuhrländer in die Gemeinschaft vor 1991 entsprechen. Der Anhang erwähne insgesamt 857 700 Tonnen, während die Gesamtmenge nach den Statistiken des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) nur 622 000 Tonnen hätte betragen dürfen. Aus den Feststellungen des Ständigen Berufungsgremiums der WTO in seinem Bericht vom 9. September 1997 und des DSB in seiner Entscheidung vom 25. September 1997 folge, dass die Differenz von 235 700 Tonnen zwischen diesen beiden Zahlen mit den Artikeln I Absatz 1 und XIII GATT 1994 unvereinbar sei. Die Zollpräferenzbehandlung, die die Gemeinschaft den traditionellen AKP-Ausfuhrländern damit eingeräumt habe, hätte nach der Meistbegünstigungsklausel des Artikels I Absatz 1 GATT 1994 in Höhe der letztgenannten Zahl auf jeden anderen Bananen produzierenden Vertragsstaat des GATT 1994 erstreckt werden müssen, was es der Klägerin ermöglicht hätte, ihre Bananen aus Kolumbien und Costa Rica zollfrei nach Deutschland einzuführen. In der Erwiderung bringt sie jedoch vor, die Gemeinschaft hätte die Zollpräferenzregelung für jedes dieser beiden Länder auch nicht auf 235 700 Tonnen, sondern um die Übermengen, die Belize, Kamerun und der Elfenbeinküste rechtswidrig eröffnet worden seien, ausdehnen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann eine dritte Variante vorgebracht, nämlich dass die Zollpräferenzregelung für Bananen aus jedem nicht zu den zwölf traditionellen AKP-Ausfuhrländern gehörenden Bananen produzierenden Vertragsstaat des GATT in Höhe von 857 700 Tonnen hätte gelten müssen. Ihre Ausführungen zu den Übermengen, die die größten Ausfuhrmengen dieser Staaten vor 1991 überschritten, gälten folglich nur noch hilfsweise.

Zur angeblichen Verletzung mehrerer Bestimmungen des GATT 1994

Vorbringen der Parteien

41 Die Klägerin macht geltend, die Artikel I Absatz 1 und XIII GATT 1994 entfalteten eine unmittelbare Wirkung in der Gemeinschaftsrechtsordnung.

42 Zum einen seien diese Vorschriften klar, bestimmt und unbedingt.

43 Zum anderen unterschieden sich das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge deutlich vom GATT 1947. Denn im Unterschied zu Letzterem errichteten sie eine wahre Rechtsordnung mit eigenem Rechtsschutzsystem. Über das neue WTO-Recht lasse sich nicht verhandeln, es enthalte vielmehr verbindliche Verbote, die nur durch Akte der WTO und nicht durch einseitige Maßnahmen eines Vertragsstaats eingeschränkt oder vorübergehend ausgesetzt werden könnten.

44 Schließlich hätten die Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens dessen unmittelbare Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen. Die anderslautenden einseitigen Erklärungen der Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika erzeugten keine völkerrechtlichen Rechtswirkungen.

45 Vom Gericht zu etwaigen Folgerungen aus dem Urteil in der Rechtssache C-149/96 (siehe Randnr. 16) befragt, hat die Klägerin eingeräumt, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass die WTO-Vorschriften in der Gemeinschaftsrechtsordnung keine allgemeine unmittelbare Wirkung" entfalteten. In ihrem Schreiben vom 2. August 2000 (siehe Randnr. 18) und in der mündlichen Verhandlung hat sie ausdrücklich erklärt, dass sie deshalb ihre entsprechenden Ausführungen nicht mehr aufrechterhalte.

46 In der mündlichen Verhandlung hat sie geltend gemacht, der Gerichtshof habe in diesem Urteil erklärt, dass es gleichwohl Sache des Gemeinschaftsrichters sei, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung der Gemeinschaft anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ vorlägen: Erstens hätten die WTO-Gremien einen Verstoß gegen diese Vorschriften festgestellt. Zweitens habe sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Empfehlungen und Folgeentscheidungen des DSB gemäß Artikel 21 Absatz 3 der in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens befindlichen Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten umzusetzen. Drittens habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen und Entscheidungen fristgerecht nachzukommen. Hier lagen diese drei Voraussetzungen nach Ansicht der Klägerin am 1. Januar 1999, dem Tag, seit dem die Verordnung Nr. 1637/98 gelte, vor.

47 Nach Ansicht des Rates entfalten die WTO-Vorschriften einschließlich der Artikel I Absatz 1 und XIII GATT 1994 keine unmittelbare Wirkung in der Gemeinschaftsrechtsordnung und können daher von Einzelpersonen auch nicht vor Gericht geltend gemacht werden.

48 Der Gerichtshof habe entschieden, dass die Vorschriften des GATT 1947 keine unmittelbare Wirkung gehabt hätten, da diesem Übereinkommen der Grundsatz von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zugrunde gelegen habe und es durch die große Flexibilität seiner Bestimmungen gekennzeichnet gewesen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973). Diese Rechtsprechung gelte auch für das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge, da diese Vorschriften die gleichen Eigenschaften aufwiesen.

49 Auf die Frage des Gerichts zu etwaigen Folgerungen aus dem Urteil in der Rechtssache Portugal/Rat hat der Rat vorgetragen, dass dieses Urteil seine Auffassung bestätige. Aus ihm gehe hervor, dass die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und seiner Anhänge kein Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts seien.

50 Die Kommission und die Französische Republik schließen sich den Ausführungen des Rates an.

Würdigung durch das Gericht

51 Aus der Gemeinschaftsrechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Portugal/Rat, Randnr. 47, und vom 14. Dezember 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 43). Diese Vorschriften begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte (Urteil Dior, Randnr. 44).

52 Im Übrigen hat die Klägerin ihr Vorbringen zur angeblichen unmittelbaren Wirkung der Artikel I Absatz 1 und XIII GATT 1994 ausdrücklich zurückgezogen (siehe Randnrn. 17, 18 und 45).

53 Daher kann die vorliegende Klage nicht auf einen Verstoß gegen diese Vorschriften gestützt werden.

54 Die Ausführungen der Klägerin, es sei Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaft anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorlägen (siehe Randnr. 46), sind in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal vorgetragen worden.

55 Gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung dürfen aber neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

56 Hier ist während des Verfahrens kein neuer Grund zutage getreten, der das verspätete Vorbringen gerechtfertigt hätte. So waren nach Ansicht der Klägerin selbst die drei fraglichen Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfuellt, ab dem die Verordnung Nr. 1637/98 galt, nämlich am 1. Januar 1999. Da diese Verordnung am 20. Juli 1998 erlassen und am 28. Juli 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, kann nicht die Rede davon sein, dass die fraglichen Ausführungen auf einen Grund gestützt werden, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist.

57 Diese Ausführungen könnten freilich auch dahin zu verstehen sein, dass sie auf Randnummer 49 des Urteils in der Rechtssache Portugal/Rat gestützt werden, wo der Gerichtshof ausgeführt hat, dass [n]ur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist,... es Sache des Gerichtshofes [ist], die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen". Diese beiden Ausnahmen entsprechen jedoch ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, und in der Rechtssache Deutschland/Rat, Randnr. 111). Aus der Rechtsprechung geht aber hervor, dass ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, nicht als neuer Grund angesehen werden kann, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 57). Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf das Urteil in der Rechtssache Portugal/Rat als neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung berufen. Zwar betrifft dieses Urteil das GATT 1994, während sich die genannte ständige Rechtsprechung auf das GATT 1947 bezieht, doch hätte sich die Klägerin, da die Frage der etwaigen unmittelbaren Wirkung des GATT 1994 damals heftig umstritten war, für den Fall der Ablehnung einer solchen Wirkung wappnen können, indem sie die fraglichen Ausführungen in ihrer Klageschrift vorgetragen hätte.

58 Nach alledem sind diese Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen.

Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

59 Die Klägerin bringt vor, Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag räume internationalen Übereinkünften, die vor Inkrafttreten des EG-Vertrags geschlossen worden seien, den Vorrang vor widersprechendem Gemeinschaftsrecht ein. Nach diesem Grundsatz stuenden die Artikel I Absatz 1 und XIII GATT der Anwendung widersprechender Bestimmungen der Verordnung Nr. 404/93 entgegen. Wenn die Gemeinschaftsorgane sie dennoch anwendeten, hafteten sie für den Schaden, der dem Einzelnen daraus entstehe.

60 Der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 1 EG-Vertrag sei vorliegend erfuellt.

61 Erstens seien die Artikel I Absatz 1 und XIII GATT älter als der EG-Vertrag. Das GATT 1994 übernehme nämlich nur die materiellen Regelungen des GATT 1947, zu dessen Vertragsstaaten Kolumbien und Costa Rica gehört hätten. Die Änderungen im Rahmen der WTO hätten lediglich das obsolet gewordene Instrumentarium" des GATT betroffen. Im Übrigen hätten die Vertragsstaaten des GATT 1994 zu keinem Zeitpunkt beschlossen, das GATT 1947 mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 zu beenden, sondern sie hätten nur Übergangsmaßnahmen zur vorläufigen Anwendung der Verfahrensvorschriften des GATT 1947 getroffen.

62 Zweitens seien die Verpflichtungen aus dem GATT 1947 aufgrund der Zuständigkeit der Gemeinschaft für die gemeinschaftliche Handelspolitik auf diese übergegangen.

63 Auf die ihm Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen (siehe Randnr. 18) ergangene Aufforderung des Gerichts, in der mündlichen Verhandlung das Vorbringen zu Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag zu verdeutlichen, hat die Klägerin ausgeführt, der Rat habe den dort aufgestellten Grundsatz der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft von denen der Mitgliedstaaten missachtet, als er die Bestimmungen des Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 erlassen habe. Insbesondere verstoße Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung gegen das GATT 1947, das für die Bundesrepublik Deutschland seit 1952 gelte.

64 Nach Ansicht des Rates räumt Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag den Artikeln I Absatz 1 und XIII GATT keinen Vorrang vor der Verordnung Nr. 404/93 ein.

65 Nach ständiger Rechtsprechung bezwecke diese Bestimmung nur, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des EG-Vertrags nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berühre, die Rechte von Drittländern aus einer früher geschlossenen Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 8, und vom 10. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-364/95 und C-365/95, T. Port, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 60). Die Bestimmung regle also den Fall eines Konflikts zwischen einer Verpflichtung eines Mitgliedstaats aus einer früheren Übereinkunft einerseits und seiner Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts andererseits. Eine solche Konfliktsituation bestehe jedoch im vorliegenden Fall nicht.

66 Erstens sei das GATT 1947 zum Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren nicht mehr in Kraft gewesen, und die Verpflichtungen aus dem GATT 1994 seien nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags eingegangen worden. Wie sich aus Artikel II Absatz 4 des WTO-Übereinkommens ergebe, begründe das GATT 1994 neue, rechtlich selbstständige Verpflichtungen. Man sei übereingekommen, das GATT 1947 aufzuheben und durch ein neues Übereinkommen, das GATT 1994, zu ersetzen, um zu verhindern, dass die Vertragsparteien des GATT 1947, die dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen nicht beitreten wollten, durch eine Berufung auf die Meistbegünstigungsklausel des GATT 1947 dennoch davon profitieren könnten.

67 Zweitens begründe das GATT 1994 keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, sondern nur solche der Gemeinschaft, da ausschließlich sie nach Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) für den Abschluss dieses Übereinkommens zuständig gewesen sei. Zudem sei die Gemeinschaft seit dem 1. Juli 1968, dem Tag des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs, für das GATT 1947 ausschließlich zuständig gewesen, so dass etwaige Pflichten gegenüber Kolumbien oder Costa Rica ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Gemeinschaft getroffen hätten.

68 Schließlich könne Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag nicht die unmittelbare Wirkung der WTO-Vorschriften begründen.

69 Die Kommission bringt vor, Artikel 234 EG-Vertrag begründe keinen Vorrang der völkerrechtlichen Verpflichtungen vor dem Gemeinschaftsrecht; eher sei das Gegenteil der Fall. Artikel 234 Absatz 2 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben; dazu könne auch die Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtung gehören.

70 Artikel 234 EG-Vertrag sei auch keine allgemeine Regelung zur Lösung der Konflikte zwischen Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht zu entnehmen. Absatz 1 sei daher ungeeignet, im Rahmen einer Schadensersatzklage als Grundlage für die Feststellung zu dienen, dass die Gemeinschaft höherrangige, dem Schutz des Einzelnen dienende Vorschriften des WTO-Übereinkommens und seiner Anhänge verletzt habe.

71 Zudem sei der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfuellt.

72 Die Französische Republik ist der Auffassung, dass Artikel 234 EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, und weist insbesondere darauf hin, dass das GATT 1947 zum Zeitpunkt der betreffenden Einfuhren nicht mehr in Kraft gewesen sei.

Würdigung durch das Gericht

73 Wie der Rat und die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht bemerkt haben, geht aus dem Vorbringen der Klägerin nicht eindeutig hervor, ob sie ihre Klage unmittelbar und eigenständig auf einen Verstoß gegen Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag stützt, oder ob sie sich auf diese Bestimmung nur in dem Versuch beruft, das Recht von Privaten nachzuweisen, einen Verstoß gegen das GATT 1994 vor Gericht geltend zu machen.

74 Jedoch kann sich die Klägerin in keinem Fall auf Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag berufen, da dessen Tatbestand nicht erfuellt ist.

75 Nach Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag in seiner zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung [werden d]ie Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden,... durch diesen Vertrag nicht berührt".

76 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil T. Port, Randnr. 60) bezweckt Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des EG-Vertrags nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten berührt, die Rechte von Drittländern aus einer älteren Übereinkunft zu wahren und ihre entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen. Um festzustellen, ob eine Gemeinschaftsbestimmung gegenüber einer älteren völkerrechtlichen Übereinkunft zurückzutreten hat, ist demnach zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem jeweiligen Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfuellung die Drittländer, die Parteien der Übereinkunft sind, noch verlangen können.

77 Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem jeweiligen Mitgliedstaat verlangen kann (Urteil T. Port, Randnr. 61).

78 Erstens geht aber aus den Akten hervor, dass die Bananeneinfuhren, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, von 1995 bis 1998 erfolgten, als das GATT 1994 bereits in Kraft getreten war. Da dieses Übereinkommen nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags geschlossen wurde, ist die erste Voraussetzung nicht erfuellt.

79 Die Klägerin bestreitet in ihren Schriftsätzen nicht, dass das zur Zeit der streitigen Einfuhren geltende GATT das von 1994 war. In den Berichten und Entscheidungen der verschiedenen WTO-Gremien, auf die sie sich zur Stützung ihrer Klage bezieht, äußern sich diese im Übrigen zur Vereinbarkeit der fraglichen Gemeinschaftsregelung mit den Artikeln I Absatz 1 und XIII GATT 1994. Die Klägerin macht jedoch geltend, das GATT 1994 könne nicht als eine Übereinkunft angesehen werden, die nach dem EG-Vertrag geschlossen worden sei, weil es das materielle Recht des vor Abschluss des EG-Vertrags liegenden GATT 1947 übernommen habe. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

80 In Artikel II Absatz 4 des WTO-Übereinkommens heißt es nämlich ausdrücklich: Das in Anlage 1A enthaltene Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen von 1994... unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947... in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung..."

81 Wie Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen zum Urteil T. Port ausgeführt hat (Slg. 1998, I-1026, Nr. 16), folgt im Verhältnis zwischen Staaten, die Mitglieder der WTO und damit des GATT 1994 sind,... aus Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, dass das GATT 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, an die Stelle des GATT 1947 getreten ist".

82 Zweitens obliegen die Verpflichtungen aus dem GATT 1994 nicht den Mitgliedstaaten, sondern der Gemeinschaft. Denn diese war nach Artikel 113 EG-Vertrag für den Abschluss dieses Übereinkommens ausschließlich zuständig (Gutachten des Gerichtshofes 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 34). So hat Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen (Nr. 16) betont, dass Forderungen nach dem GATT 1994... nur gegen die Gemeinschaft und nicht gegen einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden" können.

83 Für den Fall, dass die Klägerin ihre Klage unmittelbar auf einen Verstoß gegen Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag stützt, ist im Übrigen festzustellen, dass diese Bestimmung nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P (Bergaderm u. a./Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 41 und 42) setzt ein Entschädigungsanspruch aber u. a. voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, einen solchen Zweck hat.

84 Aus demselben Grund ist den Ausführungen der Klägerin, die diese zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat (siehe Randnr. 63), als sie dem Rat vorgeworfen hat, er habe einen in Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag enthaltenen Grundsatz der Abgrenzung zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten missachtet, unabhängig von ihrer Zulässigkeit (siehe Randnr. 55) nicht zu folgen.

85 Sollte schließlich die Berufung auf Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag so zu verstehen sein, dass die Klägerin der Ansicht ist, dass sich Private nach dieser Bestimmung vor Gericht auf einen Verstoß gegen das GATT 1994 berufen können, so wäre ein solches Vorbringen gänzlich unvereinbar damit, dass die Klägerin die fehlende unmittelbare Wirkung des GATT 1994 in der Gemeinschaftsrechtsordnung ausdrücklich eingeräumt hat. Zudem wäre es angesichts der Rechtsprechung, nach der das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (siehe Randnr. 51), unbegründet.

86 Nach alledem ist vorliegend die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der dem betroffenen Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Handlung nicht erfuellt. Daher ist die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen des Vorliegens eines tatsächlichen Schadens und des Bestehens eines ursächlichen Zusammenhangs einzugehen wäre.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

88 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission und die Französische Republik haben somit ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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