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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.07.1993
Aktenzeichen: T-20/92
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 45
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die stillschweigende Ablehnung eines in völlig allgemeinen Worten gehaltenen Beförderungsantrags kann in Ermangelung einer unmittelbaren und sofortigen Auswirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden.

2. Ein Beamter hat kein berechtigtes Interesse, die Ernennung eines anderen Beamten auf einer Planstelle anzufechten, auf die er nach den Vorschriften, die in dem betreffenden Organ für die Besetzung dieser Art von Planstellen gelten, keinen Anspruch hat.

3. Ein Beamter, der nicht innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts eine Anfechtungsklage gegen eine ihn angeblich beschwerende Maßnahme erhoben hat, kann diese Unterlassung nicht durch Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens heilen und sich auf diese Weise neue Klagefristen verschaffen.

4. Im Rahmen der Artikel 90 und 91 des Statuts muß einer Klage auf Wiedergutmachung von Schäden, die nicht durch eine den Kläger beschwerende Maßnahme verursacht wurden, deren Aufhebung beantragt wird, sondern durch eine Reihe rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen, die der Verwaltung angeblich zur Last fallen, ein zweistufiges Verwaltungsverfahren vorausgehen, wenn die Klage nicht unzulässig sein soll. Dieses Verfahren muß zwangsläufig mit der Einreichung eines Antrags beginnen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, den behaupteten Schaden zu ersetzen, und dem gegebenenfalls eine Beschwerde gegen die Entscheidung zu folgen hat, mit der der Antrag abgelehnt wurde.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 13. JULI 1993. - ANDREW MACRAE MOAT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - BEFOERDERUNG NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 3. - RECHTSSACHE T-20/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger, Andrew Macrä Moat, ist Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe A 4. Aufgrund der Tatsache, daß in allen seinen Beurteilungen seit 1981 seine Befähigung zur Menschenführung gelobt und seine Beförderung empfohlen worden war, macht er einen Rechtsanspruch auf Beförderung oder Versetzung geltend.

2 Er führt insbesondere aus, sein Direktor habe ihn in seiner Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1981 für eine Beförderung vorgeschlagen, da er seine Fähigkeit bewiesen habe, eine Gruppe von etwa 28 Personen zu leiten. Dies zeige, daß er bereits vor zehn Jahren eines der für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 stillschweigend geforderten Kriterien erfuellt habe, wie sie sich implizit aus der ° der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 über die Besetzung von Planstellen für Führungskräfte mittlerer Ebene, COM (88) PV928 (im folgenden: Entscheidung vom 19. Juli 1988), beigefügten ° "Orientation concernant le profil de carrière des fonctionnaires d' encadrement intermédiaire" (Richtlinie für das Laufbahnbild der leitenden Beamten mittlerer Ebene) ergäben. Der Kläger fügt hinzu, daß seine vier Beurteilungen für die Jahre 1981 bis 1983, 1983 bis 1985, 1985 bis 1987 und 1987 bis 1989 jeweils seine Beförderung befürwortet hätten.

3 Mit der Entscheidung vom 19. Juli 1988 wurde die Besetzung von Planstellen für Abteilungsleiter und Leiter besonderer Dienststellen neu geregelt. Hiernach beruhen die Grundprinzipien für die Besetzung der Planstellen von Leitern einer Verwaltungseinheit und die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 auf der Trennung von Besoldungsgruppe und Tätigkeit, da A-3-Stellen der Tätigkeit von Leitern eines Referats und in bestimmten Sonderfällen hochqualifizierten Beratern vorbehalten sind. Die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 erfolgt zum einen durch Ernennung auf für Referatsleiter vorgesehene Dienstposten, deren Vakanz bekanntgegeben wird und die gemäß Abschnitt 3 der Entscheidung Bewerbern mit der entsprechenden Qualifizierung vorbehalten sind, und zum anderen gemäß Abschnitt 4 durch Bildung einer Reserve von A-3-Stellen, deren Zahl das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Kommission nach Maßgabe der Zahl der Bewerber festlegt, die nicht nach dem in Abschnitt 3 der Entscheidung geregelten Verfahren für die Besetzung von Planstellen von Referatsleitern befördert wurden. Für die Zwecke der Verwendung dieser Reserve gibt der Beratende Ausschuß für Ernennungen (im folgenden: BÄ) im Benehmen mit den Generaldirektoren und Dienststellenleitern mindestens einmal jährlich eine Stellungnahme darüber ab, welche dieser für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kommenden Beamten im Hinblick auf eine Beförderung besonders berücksichtigt werden sollten. Das so erstellte Verzeichnis muß die durch die Reserve geschaffenen Beförderungsmöglichkeiten um 50 % überschreiten. Die Beförderungsentscheidungen werden in diesen Fällen nach Überprüfung durch die Kabinettchefs von dem für Personalangelegenheiten und Verwaltung zuständigen Mitglied der Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedern der Kommission getroffen.

4 Mit Schreiben vom 9. April 1991 reichte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) einen Antrag folgenden Inhalts ein:

"1) Der Antragsteller ersucht die Kommission, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern.

2) Die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 über die Besetzung von Planstellen für Führungskräfte mittlerer Ebene nahm eine Trennung zwischen der Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 und der Ernennung auf die Planstelle eines Abteilungsleiters vor. Sie fügte den übrigen Amtsbezeichnungen der Laufbahn A 3 die Amtsbezeichnung eines 'administrateur hors classe' (ausserplanmässiger Verwaltungsrat) hinzu.

3) Artikel 45 des Statuts verpflichtet die Kommission, über die Beförderungen nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten zu entscheiden.

4) In meiner Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1981 hat mich mein Direktor für eine Beförderung vorgeschlagen, nachdem ich meine Befähigung nachgewiesen hatte, eine Gruppe von etwa 28 Personen zu leiten (vom Direktor unterstrichen). Dies hat gezeigt, daß ich bereits vor zehn Jahren eines der für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 stillschweigend geforderten Kriterien erfuellt habe, wie sie sich implizit aus der von der Kommission verfassten 'orientation concernant le profil de carrière des fonctionnaires d'encadrement intermédiaire' (Anhang zur Entscheidung vom 19. Juli 1988) ergeben. Zwei nachfolgende Direktoren haben in all meinen späteren Beurteilungen meine Beförderung empfohlen."

5 Mit Note vom 13. August 1991 reichte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 9. April 1991 ein.

6 Der Kläger erhielt keine Antwort auf seine Beschwerde.

7 Am 9. Oktober 1991 erhob der Kläger Klage gegen die stillschweigende Entscheidung, mit der sein Antrag vom 9. April 1991 abgelehnt worden war. Diese Klage wurde durch Beschluß des Gerichts vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771) mit der Begründung für unzulässig erklärt, der Kläger könne nicht verlangen, daß die Kommission verurteilt werde, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern oder auf einen anderen Dienstposten zu versetzen; überdies sei die Klage verfrüht, da der Kläger die Antwort der Kommission auf seine Beschwerde vom 13. August 1991 nicht abgewartet habe. Das vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte Rechtsmittel wurde durch Beschluß des Gerichtshofes vom 1. Februar 1993 in der Rechtssache C-318/92 P (Moat/Kommission, Slg. 1993, I-481) zurückgewiesen.

Verfahren

8 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 11. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

9 Der Präsident des Gerichts hat die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen und den Berichterstatter bestimmt.

10 Die Kommission hat ohne Einreichung einer Klagebeantwortung zur materiellen Seite des Rechtsstreits gegen die Klage vorab eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die am 30. März 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

11 Durch Beschluß vom 10. Juli 1992 hat das Gericht die Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten.

12 Durch Entscheidung des Gerichts vom 18. September 1992 ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, an die die Rechtssache daher verwiesen worden ist.

13 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien ersucht, folgende Frage zu beantworten:

"Damit das Gericht die Zulässigkeit der Klage prüfen und insbesondere deren Gegenstand genau feststellen kann, werden die Parteien gebeten, bis 15. April 1993 anzugeben, ob alle von 1988 bis April 1991 gemäß der Entscheidung vom 19. Juli 1988 über die Besetzung von Planstellen für Führungskräfte mittlerer Ebene in der Besoldungsgruppe A 3 besetzten freien Planstellen in Form von Stellenausschreibungen bekanntgemacht worden waren, und bejahendenfalls diejenigen Stellenausschreibungen zu bezeichnen, auf die sich der Kläger beworben hat, sowie anzugeben, ob der Name des Klägers auf der in Abschnitt 4 der genannten Entscheidung vorgesehenen Liste stand."

14 Mit Schriftsatz, der am 29. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens beantragt, um ein neues, auf einen angeblichen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts gestütztes Angriffsmittel geltend machen zu können, das sich auf eine Tatsache gründe, die erst nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens am 14. Dezember 1992 zutage getreten sei.

15 Mit am 15. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission ausgeführt, "der 'angebliche neue Beweis' [sei] für die Entscheidung des Gerichts über die Fragen des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, und die in der Antragsschrift gestellten Anträge [seien] in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen".

16 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 1993 mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

17 Der Kläger beantragt,

1) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2) die Kommission zu verurteilen, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern;

3) der Kommission aufzugeben, ihn auf einen Dienstposten zu versetzen, auf dem er der Kommission zu deren und zu seiner eigenen Zufriedenheit für den Rest seiner Laufbahn dienen kann;

4) die Kommission zu verurteilen, ihm ein Gehalt und ein Ruhegehalt in Höhe der Beträge zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn er am 1. Dezember 1986 befördert worden wäre, zuzueglich der Zinsen ab diesem Zeitpunkt, oder ihm den derzeitigen Nettowert der Differenz zwischen diesem Gehalt und Ruhegehalt einerseits und seinem derzeitigen Gehalt und dem ihm gegenwärtig zustehenden Ruhegehalt andererseits zu zahlen, und zwar versicherungsmathematisch berechnet aufgrund seiner Lebenserwartung und des tatsächlichen Zeitpunkts der von der Kommission in Ausführung der Entscheidung des Gerichts über den zweiten Antragspunkt zu treffenden Maßnahme.

18 Im Hinblick auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger in seinen Erklärungen zu dieser Einrede zusätzlich,

° die Entscheidung der Kommission, ihn nicht nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern, aufzuheben.

19 In seinem Antrag auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens beantragt der Kläger,

1) das schriftliche Verfahren wiederzueröffnen sowie das beigefügte Schriftstück zuzulassen und zu berücksichtigen;

2) die Kommission wegen Nichtbeachtung von Artikel 90 des Statuts oder zumindest deshalb zu verurteilen, weil sie das neue Schriftstück nicht früher mitgeteilt hat;

3) die Kommission zu verurteilen, weil sie den Antrag und die Beschwerde des Klägers überhaupt nicht oder nicht gemäß Artikel 45 des Statuts geprüft hat;

4) die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung an den Kläger in Höhe eines Betrages zu verurteilen, den das Gericht nach billigem Ermessen festsetzt.

20 Die Beklagte beantragt,

1) in Ausübung der Befugnisse des Gerichts nach Artikel 114 seiner Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;

2) die Klage für unzulässig zu erklären;

3) die Klage für unbegründet zu erklären und abzuweisen;

4) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

21 In ihren Erklärungen zu dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt die Kommission, die Anträge in der Antragsschrift in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

22 Der Kläger fordert das Gericht auf, die Rechtmässigkeit verschiedener Maßnahmen zu prüfen, die ihn seines Erachtens beschweren, und über die Schadensersatzanträge zu entscheiden, die nach seiner Meinung hiermit eng zusammenhängen. Er führt aus, er habe sich zu der vorliegenden Klage "aufgrund der früheren Entscheidungen der Kommission" veranlasst gesehen, ihn nicht auf Dienstposten zu befördern, für die er sich beworben habe. Er halte es für sehr wahrscheinlich, daß zahlreiche die Entwicklung seiner Laufbahn betreffenden Entscheidungen getroffen worden seien, ohne daß seine Beurteilungen vorgelegen hätten und daß die in diesen Beurteilungen von seinen Vorgesetzten über ihn abgegebenen positiven und eingehenden Stellungnahmen bekannt gewesen seien.

23 Der Kläger weist darauf hin, daß die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 3 seit der Entscheidung vom 19. Juli 1988 entweder durch Ernennung auf eine für frei erklärte Planstelle oder durch eine gesonderte Beförderungskampagne, die mindestens einmal jährlich stattfinde, erfolgen könnten. Verfahrensregeln und Ablauf seien nicht näher festgelegt und nicht bekannt. Er habe seit 1986 die Übernahme auf einen anderen Dienstposten, seit 1981 eine Beförderung angestrebt, und gemäß Artikel 90 des Statuts einen Antrag eingereicht, nachdem er festgestellt habe, daß die Kommission Dienstposten besetzt habe, für die er die nötige Erfahrung mitbringe. Zum einen habe es die Kommission versäumt, ihm diese Dienstposten zur Kenntnis zu bringen, zum anderen habe sie seine Beurteilungen zu spät erstellt und noch später in seine Personalakte aufgenommen.

24 Der Kläger erklärt ferner, mit seinem Antrag habe er erreichen wollen, daß die Kommission den äusserst positiven, in seinen Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Meinungen zu seiner Person Beachtung schenke und beschließe, ihn zu befördern. Er habe gehofft, aus der Begründung der Ablehnung seines Antrags zu erfahren, ob die Kommission ihn aus Gründen, die nicht in Zusammenhang mit dem Inhalt seiner Beurteilungen stuenden, für nicht beförderungswürdig halte.

25 Der Kläger legt dar, seine Klage sei so aufzufassen, daß sie sich entweder gegen die völlige Nichtbeachtung seines Antrags durch die Kommission oder gegen die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags durch die Kommission richte. Es treffe zu, daß sich die Klage eines Beamten, der der Kommission vorwerfe, ihn bei der Besetzung des Dienstpostens eines Referatsleiters nicht nach Besoldungsgruppe A 3 befördert zu haben, üblicherweise gegen den Rechtsakt richten müsse, durch den ein anderer Beamter ernannt worden sei, da der Betroffene durch diese Entscheidung erfahre, daß er nicht befördert worden sei. Es treffe ferner zu, daß im Rahmen des jährlichen Beförderungsverfahrens für die niedrigeren Besoldungsgruppen die Veröffentlichung der Liste der beförderten oder als besonders beförderungswürdig erachteten Personen es einem nicht beförderten Beamten ermögliche, die Maßnahme anzufechten, die in der Feststellung der Liste liege, von der der Betroffene ausgeschlossen sei. Das durch die Entscheidung vom 19. Juli 1988 eingeführte Beförderungsverfahren, das "mindestens einmal jährlich" durchgeführt werde, mache es ihm jedoch in Ermangelung einer ausdrücklichen Beantwortung seiner Beschwerde unmöglich, den Zeitpunkt oder die Gründe der Entscheidung zu erfahren, mit der die Kommission beschlossen habe, ihn nicht zu befördern. Weder der Kläger noch das Gericht seien mangels einer mit Gründen versehenen Entscheidung in der Lage, nachzuprüfen, ob seine Bewerbung für eine Beförderung entsprechend den Erfordernissen von Artikel 45 des Statuts geprüft worden sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 15) habe "die Begründungspflicht den doppelten Zweck..., einerseits dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verfügung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmässigkeit angefochten werden kann, und andererseits die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen".

26 In seinem Antrag auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens macht der Kläger ein neues Angriffsmittel geltend, nämlich einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts. Zwischen dem 9. April 1991, dem Datum seines Antrags auf Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 4 der Entscheidung vom 19. Juli 1988, und dem 13. Dezember 1991, dem Zeitpunkt der stillschweigenden Zurückweisung seiner Beschwerde, sei seine Personalakte nicht eingesehen worden; der BÄ habe somit in Widerspruch zu der Entscheidung vom 19. Juli 1988, wonach er einmal jährlich die Möglichkeit von Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 3 zu prüfen und seine Vorschläge der Kommission vorzulegen habe, seinen Beförderungsantrag nicht geprüft oder die Beförderung anderer Beamter in Erwägung gezogen, ohne deren Verdienste und Beurteilungen mit den seinigen verglichen zu haben. Der Kläger stützt seine Rüge darauf, daß am 8. Februar 1993 ein Schriftstück aufgetaucht sei, das Aufschluß über die Vorgänge der Heranziehung seiner Personalakte sowie über die Namen der Personen gebe, die sie angefordert hätten. Er beantragt, die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung wegen Verstosses gegen die Artikel 90 und 45 des Statuts zu verurteilen.

27 Die Beklagte trägt vier Gründe für die Unzulässigkeit der Klage vor. Erstens macht sie unter Bezugnahme auf ihre in der Rechtssache T-72/91 (Moat/Kommission, siehe oben, Randnr. 7) erhobene Unzulässigkeitseinrede geltend, das Gericht sei nicht befugt, über die Klage zu entscheiden, da die vorliegenden Klagepunkte mit den Punkten 1 bis 4 der Klage in der Rechtssache T-72/91 identisch seien. Da das Vorbringen im gegenwärtigen Fall demjenigen in der genannten Rechtssache gleiche oder ähnele, sei seine erneute Prüfung überfluessig. Soweit in der vorliegenden Rechtssache etwaige neue Erwägungen vorgetragen würden, die lediglich der Stützung der bereits in der Rechtssache T-72/91 geltend gemachten Argumente dienten, wären sie in jedem Fall unzulässig.

28 Zweitens führt die Beklagte aus, das Gemeinschaftsgericht könne an ein Gemeinschaftsorgan keine Anordnungen richten und sei daher auch nicht befugt, über eine hiermit zusammenhängende Schadensersatzklage zu entscheiden.

29 Die Beklagte bestreitet, daß die vorliegende Klage, die nicht auf die Aufhebung einer Maßnahme der Kommission, sondern darauf abziele, der Kommission Beförderungs- und/oder Versetzungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger aufzuerlegen, als "Antrag auf Prüfung der Rechtmässigkeit verschiedener den Kläger betreffender Handlungen" bezeichnet werden könne.

30 Die Beklagte bemerkt, der Kläger trage weder rechtliche noch tatsächliche Überlegungen vor, die darzutun vermöchten, daß die Kommission gegen eine im Verfahren für den Zugang zur Besoldungsgruppe A 3 anzuwendende Vorschrift verstossen habe; der Antrag des Klägers vom 9. April 1991 und die ihm folgende Beschwerde bezögen sich nicht auf ein spezielles Verfahren zur Besetzung eines Dienstpostens, wie etwa eine Stellenausschreibung oder ein Auswahlverfahren, sondern brächten eine allgemeine Forderung des Klägers, nach Besoldungsgruppe A 3 befördert zu werden, zum Ausdruck.

31 Wenn ein Beamter die Voraussetzungen für eine Beförderung erfuelle und diese Beförderung tatsächlich empfohlen worden sei, so entstehe daraus, wie die Kommission weiter ausführt, kein Anspruch auf Beförderung; es bedeute auch nicht notwendigerweise, daß die Kommission es versäumt habe, die Beurteilungen des Klägers, seinen Lebenslauf oder seine Qualifikationen zu berücksichtigen, oder der Ansicht gewesen sei, der Kläger verdiene keine Beförderung. Die Kommission habe keine Entscheidung getroffen, den Kläger nicht zu befördern; bestuende eine derartige Entscheidung, so wäre sie rechtswidrig, da durch sie ein bestimmter Beamter von der in Artikel 45 des Statuts geregelten Auswahl ausgeschlossen würde.

32 Dagegen liege eine stillschweigende Entscheidung vor, mit der der Antrag des Klägers in seiner damaligen Fassung abgelehnt worden sei. Die Beklagte räumt ein, daß die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung ebenfalls ohne Antwort geblieben sei; zu Unrecht fechte der Kläger jedoch die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung an, diese Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, was naturgemäß gar nicht möglich gewesen wäre.

33 Unzweifelhaft seien Entscheidungen ergangen, durch die andere Beamte befördert worden seien; diese Entscheidungen seien jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht im einzelnen bezeichnet und nicht angefochten worden.

34 Die Beklagte hat drittens in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht zu befördern, den dieser im Stadium seiner Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit gestellt habe, sei für unzulässig zu erklären, da Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffsmittel in Ermangelung von erst während des Verfahrens zutage getretenen Gründen nicht zulasse.

35 Viertens trägt die Beklagte vor, die im letzten Punkt der Klageanträge erhobenen Schadensersatzforderungen seien ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, da sie eng mit dem Antrag zusammenhingen, der Kommission aufzugeben, den Kläger zu befördern oder zu versetzen.

Würdigung durch das Gericht

36 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung einem Gemeinschaftsorgan keine Anweisungen hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung eines Beamten oder in bezug auf die allgemeine Organisation seiner Dienststellen erteilen kann, ohne in die Vorrechte der Anstellungsbehörde einzugreifen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache T-45/90, Speybrouck/Parlament, Slg. 1992, II-33, Randnrn. 30 bis 32, vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-163/89, Sebastiani/Parlament, Slg. 1991, II-715, Randnr. 21, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150; Beschluß des Gerichts in der Rechtssache Moat/Kommission, a. a. O., bestätigt durch Beschluß des Gerichtshofes in der gleichen Rechtssache, a. a. O.).

37 Folglich kann der Kläger nicht beantragen, die Kommission zu verurteilen, ihn nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern oder auf eine andere Stelle zu versetzen; die entsprechenden Anträge des Klägers sind daher unzulässig.

38 Wie das Gericht ferner feststellt, hat der Kläger ° nachdem er in der Klageschrift die Prüfung der Rechtmässigkeit verschiedener ihn angeblich beschwerender Maßnahmen beantragt hatte, ohne jedoch die Maßnahmen näher zu bezeichnen, deren Rechtmässigkeit das Gemeinschaftsgericht überprüfen sollte ° in seinen Erklärungen zur Einrede des Unzulässigkeit die Aufhebung der Entscheidung beantragt, ihn nicht nach Besoldungsgruppe A 3 zu befördern.

39 Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das für ihn zuständige Organ (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555).

40 Der Kläger hat aber zum einen keine Beschwerde gegen die Entscheidungen eingereicht, mit denen die Anstellungsbehörde in der Zeit vom 19. Juli 1988 bis 9. April 1991 nach dem Verfahren des Abschnitts 3 der Entscheidung vom 19. Juli 1988 Planstellen von Referatsleitern in der Besoldungsgruppe A 3 besetzt hat. Dies zeigt sich insbesondere bei den Entscheidungen zur Besetzung der vier freien Planstellen, für die die Kommission einräumt, die Bewerbung des Klägers erhalten zu haben, nämlich die unter den Nummern COM/106/88, COM/7/89, COM/86/88 und COM/209/89 ausgeschriebenen, von der Anstellungsbehörde am 1. Januar 1989, 1. März 1989, 1. April 1989 und 1. April 1990 besetzten Planstellen.

41 Zum anderen hat der Kläger keine Beschwerde gegen die Entscheidungen eingelegt, mit denen bestimmte Beamte nach Besoldungsgruppe A 3 befördert worden waren und die die Anstellungsbehörde in der Zeit vom 19. Juli 1988 bis 9. April 1991 nach Abschluß der gemäß Abschnitt 4 der Entscheidung vom 19. Juli 1988 durchgeführten jährlichen Beförderungsverfahren getroffen hat.

42 Demgemäß richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 13. August 1991 gegen die stillschweigende Ablehnung seines am 9. April 1991 in völlig allgemein gehaltenen Worten eingereichten Beförderungsantrags weder gegen eine Entscheidung über die Besetzung der Planstelle eines Referatsleiters in der Besoldungsgruppe A 3 noch gegen eine Entscheidung, durch die eine andere Person auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 befördert wurde, noch schließlich gegen eine Entscheidung, durch die dem Kläger die angestrebte Beförderung verwehrt worden wäre.

43 Hieraus ergibt sich, daß die stillschweigende Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Beförderung abgelehnt wurde, in Ermangelung einer unmittelbaren und sofortigen Auswirkung auf die Rechtsstellung des Klägers nicht als eine ihn beschwerende Maßnahme angesehen werden kann und daß seine Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie sich gegen die stillschweigende Entscheidung richtet, mit der seine im Anschluß an seinen Antrag auf Beförderung eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde (vgl. Urteile des Gerichts vom 18. Februar 1993 in der Rechtssache T-45/91, Mc Avoy/Parlament, Slg. 1993, II-83, und vom 16. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-33/89 und T-74/89, Blackman/Parlament, Slg. 1993, II-249).

44 Das Gericht stellt ferner fest, daß der Kläger, der nicht Referatsleiter ist, jedenfalls keinen Anspruch auf einen Dienstposten in der Besoldungsgruppe A 3 erheben kann und kein berechtigtes Interesse hat, gegen eine Entscheidung anzugehen, mit der ein derartiger Dienstposten besetzt oder ein Beamter auf einen derartigen Dienstposten befördert wurde, da nach der Entscheidung vom 19. Juli 1988 die Planstellen für Führungskräfte mittlerer Ebene in der Besoldungsgruppe A 3 Referatsleitern vorbehalten sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83, Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache 95/88, Laval/WSA, Slg. 1990, 253; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1991 in der Rechtssache T-169/89, Frederiksen/Parlament, Slg. 1991, II-1403, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-35/92 P, Parlament/Frederiksen, Slg. 1993, I-991, und Urteil des Gerichts vom 28. Februar 1992 in der Rechtssache T-51/90, Moretti/Kommission, Slg. 1992, II-487).

45 Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung, der unter bestimmten Umständen während des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässt, kann, wie ausserdem höchst vorsorglich festzustellen ist, nach ständiger Rechtsprechung keinesfalls dahin gehend ausgelegt werden, daß der Kläger das Gemeinschaftsgericht mit neuen Anträgen befassen und so den Streitgegenstand ändern könnte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, Gema/Kommission, Slg. 1979, 3173, vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 278/85, Kommission/Dänemark, Slg. 1987, 4069; Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, und vom 11. März 1993 in der Rechtssache T-87/91, Bössen/WSA, Slg. 1993, II-235). Daher sind die Aufhebungsanträge, die der Kläger in seinen Erklärungen zur Frage der Unzulässigkeit gestellt hat, ebenfalls als verspätet zurückzuweisen.

46 Was die Schadensersatzanträge betrifft, nach denen die Kommission verurteilt werden soll, dem Kläger ein Gehalt und ein Ruhegehalt zu zahlen, die den Beträgen entsprechen, die er erhalten hätte, wenn er befördert worden wäre ° diese Anträge sind nicht selbständig, da sie eng mit den Anträgen zusammenhängen, die Kommission zur Beförderung oder Versetzung des Klägers zu verurteilen °, so begrenzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der "erste Satz von Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts... den Geltungsbereich des zweiten Satzes; diese Bestimmung verleiht dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung also nur in den Fällen, in denen ein Rechtsstreit im Sinne des ersten Satzes vorliegt" (Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, Randnr. 10). Vorliegend kann der Kläger, der die ihn angeblich beschwerenden Maßnahmen nicht rechtzeitig im Klagewege angefochten hat, diese Unterlassung nicht durch Erhebung einer Schadensersatzklage heilen und sich gewissermassen neue Klagefristen verschaffen (vgl. Beschluß des Gerichts Moat/Kommission, a. a. O., bestätigt durch Beschluß des Gerichtshofes in der gleichen Sache, a. a. O.).

47 Zu den Anträgen auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz wegen eines Verstosses gegen Artikel 45 des Statuts, die der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens gestellt hat, ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts einer Klage auf Wiedergutmachung von Schäden, die nicht durch eine den Kläger beschwerende Maßnahme verursacht wurden, deren Aufhebung beantragt wird, sondern durch eine Reihe rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen, die der Verwaltung angeblich zur Last fallen, ein zweistufiges Verfahren vorausgehen muß. Dieses Verfahren muß zwangsläufig mit der Einreichung eines Antrags beginnen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, den behaupteten Schaden zu ersetzen, und dem gegebenenfalls eine Beschwerde gegen die Entscheidung zu folgen hat, mit der der Antrag abgelehnt wurde (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichts vom 28. Januar 1993 in der Rechtssache T-53/92, Piette de Stachelski/Kommission, Slg. 1993, II-35). Vorliegend wäre aber selbst dann, wenn das über die Heranziehung seiner Personalakte Aufschluß gebende Schriftstück, auf das der Kläger seinen Antrag stützt, einen neuen Grund im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung darstellen könnte, dem vorgenannten Schadensersatzantrag kein ordnungsgemässes vorprozessuales Verfahren vorausgegangen.

48 Nach alledem ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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