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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: T-201/04 R
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes Art. 40 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

26. Juli 2004

"Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache T-201/04 R

Microsoft Corp. mit Sitz in Redmond, Washington (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und I. S. Forrester, QC,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright, W. Mölls, F. Castillo de la Torre und P. Hellström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Artikel 4, 5 Buchstaben a bis c und 6 Buchstabe a der Entscheidung C(2004)900 endg. der Kommission vom 24. März 2004 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG (Sache COMP/C-3/37.792 - Microsoft)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Angefochtene Entscheidung

1 Die Microsoft Corp. (im Folgenden: Microsoft) entwickelt und vertreibt verschiedene Software, insbesondere Betriebssysteme für PCs und Server.

2 Am 24. März 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 82 EG in der Sache COMP/C-3/37.792 - Microsoft (im Folgenden: Entscheidung). Gemäß der Entscheidung hat Microsoft durch den Missbrauch einer beherrschenden Stellung in zwei Fällen gegen Artikel 82 EG und gegen Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen.

3 Der erste in der Entscheidung festgestellte Missbrauch besteht darin, dass Microsoft sich geweigert haben soll, Wettbewerbern zwischen Oktober 1998 und dem Erlass der Entscheidung "Informationen zur Interoperabilität" im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung zur Verfügung zu stellen und ihre Nutzung für die Entwicklung und Verbreitung von Erzeugnissen zu gestatten, die mit Microsoft-Produkten auf dem Markt der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver konkurrieren (Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung).

4 Der zweite festgestellte Missbrauch besteht gemäß der Entscheidung darin, dass Microsoft zwischen Mai 1999 und dem Erlass der Entscheidung die Bereitstellung des Windows-Client-PC-Betriebssystems vom gleichzeitigen Erwerb eines Windows Media Player abhängig gemacht hat (Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung).

5 Diese beiden Verstöße wurden von der Kommission mit einer Geldbuße in Höhe von 497 196 304 Euro geahndet (Artikel 3 der Entscheidung).

6 Gemäß Artikel 4 der Entscheidung hat Microsoft die in Artikel 2 festgestellten Verstöße gemäß den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung zu beenden. Microsoft muss jedes in Artikel 2 bezeichnete Verhalten und jedes Verhalten unterlassen, das den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt oder das sich gleich oder ähnlich auswirkt.

7 Als Maßnahmen zur Abhilfe gegen den ersten Verstoß gibt Artikel 5 der Entscheidung Microsoft Folgendes auf:

"a) Microsoft stellt binnen einer Frist von 120 Tagen ab der Mitteilung dieser Entscheidung allen Unternehmen, die ein Interesse daran haben, auf dem Markt der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver Konkurrenzprodukte zu denen von Microsoft zu entwickeln und zu vertreiben, die 'Informationen zur Interoperabilität' zur Verfügung; Microsoft gestattet unter vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen die Nutzung dieser Informationen durch diese Unternehmen für die Entwicklung und den Vertrieb von Produkten für Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver.

b) Microsoft aktualisiert die zur Verfügung gestellten Informationen zur Interoperabilität ständig und binnen angemessener Frist.

c) Microsoft richtet binnen einer Frist von 120 Tagen ab der Mitteilung dieser Entscheidung einen Bewertungsmechanismus ein, der es den interessierten Unternehmen wirksam ermöglicht, sich über den Umfang und die Bedingungen der Nutzung der 'Informationen zur Interoperabilität' zu unterrichten. Microsoft darf vernünftige und nicht diskriminierende Bedingungen festlegen, um sicherzustellen, dass der in diesem Rahmen gewährte Zugang nur zu Bewertungszwecken eingeräumt wird." (freie Übersetzung).

8 Die in Artikel 5 der Entscheidung festgesetzte Frist von 120 Tagen lief am 27. Juli 2004 ab.

9 Im Hinblick auf den zweiten Verstoß sieht Artikel 6 der Entscheidung als Abhilfemaßnahme Folgendes vor:

"a) Microsoft bietet binnen einer Frist von 90 Tagen ab der Mitteilung dieser Entscheidung eine voll funktionsfähige Version des Windows-Client-PC-Betriebssystems ohne integrierten Windows Media Player an. Microsoft darf weiterhin das Windows-Client-PC-Betriebssystem in Koppelung mit dem Windows Media Player anbieten.

..." (freie Übersetzung).

10 Die in Artikel 6 der Entscheidung festgesetzte Frist von 90 Tagen lief am 28. Juni 2004 ab.

Verfahren und Vorbringen der Beteiligten

11 Mit Klageschrift, die am 7. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Microsoft gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben und beantragt, die Entscheidung für nichtig zu erklären oder aber hilfsweise die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen.

12 Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Microsoft gemäß Artikel 242 EG beantragt, den Vollzug der Artikel 4, 5 Buchstaben a bis c und 6 Buchstabe a der Entscheidung auszusetzen. Im selben Schriftsatz hat Microsoft ferner nach Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, den Vollzug dieser Bestimmungen auszusetzen, bis über den Antrag auf einstweilige Anordnung entschieden worden ist.

13 Am selben Tag hat der Richter der einstweiligen Anordnung die Kommission aufgefordert, darzulegen, ob sie beabsichtige, die Entscheidung zwangsweise zu vollstrecken, bevor über den Antrag auf einstweilige Anordnung entschieden worden ist.

14 Mit Schreiben, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission dem Richter der einstweiligen Anordnung mitgeteilt, dass sie die Artikel 5 Buchstaben a bis c und 6 Buchstabe a der Entscheidung nicht zwangsweise vollstrecken werde, solange das Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig sei.

15 Mit Schriftsatz, der am 25. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Novell Inc. (im Folgenden: Novell ) mit Sitz in Waltham, Massachussets (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: C. Thomas, M. Levitt, V. Harris, Solicitors, und Rechtsanwalt A. Müller-Rappard, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

16 Mit Schriftsatz, der am 30. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die RealNetworks Inc. (im Folgenden: RealNetworks) mit Sitz in Seattle, Washington (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, M. Dolmans und T. Graf, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

17 Mit Schriftsatz, der am 30. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Computer & Communications Industry Association (im Folgenden: CCIA) mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, QC, sowie Rechtsanwälte D. Paemen und N. Dodoo, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

18 Mit Schriftsatz, der am 1. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Software & Information Industry Association (im Folgenden: SIIA) mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: C. A. Simpson, Solicitor, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

19 Mit Schriftsatz, der am 1. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Computing Technology Industry Association Inc. (im Folgenden: CompTIA) mit Sitz in Oakbrook Terrace, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Van Gerven und T. Franchoo sowie B. Kilpatrick, Solicitor, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden.

20 Mit Schriftsatz, der am 2. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Association for Competitive Technology (im Folgenden: ACT) mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ruessmann, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden.

21 Mit Schriftsatz, der am 5. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Digimpro Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), die TeamSystem SpA mit Sitz in Pesaro (Italien), die Mamut ASA mit Sitz in Oslo (Norwegen) und die CODA Group Holdings Ltd mit Sitz in Chippenham, Wiltshire (Vereinigtes Königreich) (im Folgenden zusammen: Digimpro u. a.), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Berrisch, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden.

22 Mit Schriftsatz, der am 5. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die DMDsecure.com BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), die MPS Broadband AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), die Pace Micro Technology plc mit Sitz in Shipley, West Yorkshire (Vereinigtes Königreich), die Quantel Ltd mit Sitz in Newbury, Berkshire (Vereinigtes Königreich), und die Tandberg Television Ltd mit Sitz in Southampton, Hampshire (Vereinigtes Königreich) (im Folgenden zusammen: DMDsecure.com u. a.), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bourgeois, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden.

23 Mit Schriftsatz, der am 8. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die IDE Nätverkskonsulterna AB mit Sitz in Stockholm, die Exor AB mit Sitz in Uppsala (Schweden), T. Rogerson, wohnhaft in Harpenden, Hertfordshire (Vereinigtes Königreich), P. Setka, wohnhaft in Sobeslav (Tschechische Republik), D. Tomicic, wohnhaft in Nürnberg (Deutschland), M. Valasek, wohnhaft in Karlsbad (Tschechische Republik), R. Rialdi, wohnhaft in Genua (Italien), und B. Nati, wohnhaft in Paris (Frankreich) (im Folgenden zusammen: IDE Nätverkskonsulterna u. a.), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Martínez Lage und H. Brokelmann, beantragt, im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden.

24 Diese Streithilfeanträge sind der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.

25 Mit Schreiben vom 6. Juli 2004, am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, hat Microsoft dem Gericht mitgeteilt, dass gegen den Streithilfeantrag von RealNetworks keine Einwände erhoben würden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004, am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, hat Microsoft zum Streithilfeantrag von Novell Stellung genommen. Zu den anderen Streithilfeanträgen hat sich Microsoft innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht geäußert.

26 Mit Schreiben vom 6. und vom 8. Juli 2004 hat Microsoft beantragt, die in der Entscheidung enthaltenen Angaben, von denen die Kommission zugesichert hat, dass sie in der auf ihrer Website verfügbaren Fassung nicht veröffentlicht würden, gegenüber allen Beteiligten, die als Streithelferinnen zugelassen werden könnten, vertraulich zu behandeln.

27 Mit Schreiben vom 6. Juli 2004, am nächsten Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie gegen die Streithilfeanträge von Novell, RealNetworks, CCIA und SIIA keine Einwände habe und dass sie nicht um eine vertrauliche Behandlung bitte. Der Streithilfeantrag von CompTIA sei dagegen zurückzuweisen.

28 Mit Schreiben vom 13. Juli 2004, am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie gegen den Streithilfeantrag von ACT keine Einwände habe und dass sie nicht um eine vertrauliche Behandlung bitte.

29 Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 und vom 14. Juli 2004 hat die Kommission zu den Streithilfeanträgen von Digimpro u. a., von DMDsecure.com u. a. sowie von IDE Nätverkskonsulterna u. a. Stellung genommen.

30 Die Kommission hat mit Schreiben vom 21. Juli 2004 zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist Microsoft am selben Tag zugestellt worden.

Zu den Streithilfeanträgen

31 Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, setzt das Recht des Einzelnen, einem Rechtsstreit beizutreten, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits voraus.

32 Unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ist ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, dass den Anträgen der Partei stattgegeben wird, die der Streithelfer unterstützen will (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-186/02 P, Ramondín und Ramondín Cápsulas/Kommission, Slg. 2003, I-2415, Randnr. 7). Insofern ist für die Zulassung einer Streithilfe zu prüfen, ob der Streithelfer durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen ist und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen/British Coal und Kommission, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 53).

33 Wenn der Streithilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wird, ist das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits als Interesse am Ausgang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, Randnrn. 26 und 27). Der Ausgang des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann genauso wie der Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache die Interessen Dritter verletzen oder begünstigen. Folglich ist im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse derjenigen, die beantragen, als Streithelfer zugelassen zu werden, im Hinblick darauf zu würdigen, welche Folgen die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnung oder deren Versagung für ihre wirtschaftliche oder rechtliche Lage hätte.

34 Bei der Würdigung des unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist die Besonderheit dieses Verfahrens zu berücksichtigen. Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung wird das vom Streithelfer geltend gemachte Interesse gegebenenfalls bei der Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343). Es ist sogar denkbar, dass sich die Gewichtung der widerstreitenden Interessen als entscheidend erweist, wenn der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags erst einmal zu der Ansicht gelangt ist, dass die Voraussetzungen des Fumus boni iuris und der Dringlichkeit erfüllt sind. Der Begriff des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits ist daher vom Richter der einstweiligen Anordnung weit auszulegen, um sicherzustellen, dass die Würdigung der verschiedenen widerstreitenden Interessen nicht vorweggenommen wird.

35 Auf jeden Fall lässt die Würdigung des Interesses am Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch den Richter der einstweiligen Anordnung die Würdigung unberührt, die das Gericht vornimmt, wenn es im Verfahren zur Hauptsache mit einem Streithilfeantrag befasst wird.

36 Die Streithilfeanträge, die von Unternehmensvereinigungen eingereicht worden sind, und die individuellen Streithilfeanträge, u. a. von Firmen, werden nacheinander geprüft.

Zu den Anträgen von Unternehmensvereinigungen

37 Nach ständiger Rechtsprechung werden Vereinigungen als Streithelfer zugelassen, deren Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschluss National Power und PowerGen/British Coal und Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 66, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 1998 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 15, und vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51). Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelferin zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl in dem betreffenden Bereich tätiger Unternehmen vertritt, ihr Ziel den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließt, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder durch das zu erlassende Urteil oder den zu erlassenden Beschluss in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können (vlg. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 14).

38 Außerdem soll es eine weite Auslegung des Beitrittsrechts in Bezug auf Vereinigungen ermöglichen, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (Beschluss National Power und PowerGen/British Coal und Kommission, zitiert oben in Randnr. 32, Randnr. 66).

39 Ob die Beitritte von CCIA, SIIA, CompTIA und ACT zuzulassen sind, ist im Licht der genannten Voraussetzungen und Erwägungen zu prüfen.

Zum Antrag von CCIA

40 CCIA ist eine Vereinigung von Unternehmen des Informatik- und Telekommunikationssektors. CCIA beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Hierzu führt sie aus, dass sie Rechtspersönlichkeit besitze sowie dass ihr Ziel und ihre Tätigkeit die Vertretung ihrer Mitglieder und die Verteidigung von deren Interessen umfassten; sie vertrete eine beträchtliche Anzahl in den relevanten Tätigkeitsbereichen tätiger Unternehmen, und die vorliegende Rechtssache werfe Grundsatzfragen auf, die ihre Mitglieder betreffen könnten.

41 Ihre Mitglieder seien in vielerlei Hinsicht von der Klage zur Hauptsache und dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betroffen. Insbesondere stellten einige ihrer Mitglieder Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver und andere Software her, die jeweils Konkurrenzprodukte des Windows Media Player seien. Allgemeiner könne man sagen, dass einige ihrer Mitglieder auf den Märkten tätig seien, auf denen Microsoft Strategien gekoppelter Verkäufe und Verkaufsverweigerungen anwende, die den in der Entscheidung streitigen Strategien entsprächen. Schließlich seien fast alle ihre Mitglieder wichtige Nutzer von Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver und seien daher von Microsofts Verhalten betroffen. Ihre Mitglieder seien nicht nur vom Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache betroffen, sondern auch vom Datum, an dem über die Klage entschieden werde, soweit die in der Entscheidung festgestellten Verstöße bereits schwerwiegende Folgen auf dem Markt verursacht hätten.

42 Schließlich habe sie eine aktive Rolle in dem Verwaltungsverfahren gespielt, das zum Erlass der Entscheidung geführt habe.

43 Die Kommission erklärt, dass sie gegen den Antrag von CCIA keine Einwände habe. Microsoft hat sich nicht geäußert.

44 Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung ist dem Streithilfeantrag von CCIA stattzugeben.

45 Erstens hat CCIA - ohne dass ihr die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin in diesem Punkt widersprochen hätte - darauf hingewiesen, dass sie die Interessen von Unternehmen des Informationstechnologiesektors vertrete, zu denen große Unternehmen gehörten, die auf einigen der von der Entscheidung betroffenen Märkte unmittelbare Wettbewerber von Microsoft seien. CCIA ist daher als hinreichend repräsentativ für Unternehmen anzusehen, die im betreffenden Sektor tätig sind.

46 Zweitens besteht das Ziel von CCIA gemäß Artikel 2 Teil A ihrer Satzung insbesondere darin, die Interessen des Informatik- und des Kommunikationssektors und diejenigen ihrer Mitglieder zu fördern. Artikel 1 Absatz 2 der Satzung von CCIA besagt außerdem, dass die Aufgabe von CCIA insbesondere darin besteht, den staatlichen Behörden und der breiten Öffentlichkeit die Bedeutung eines "totalen, fairen und offenen Wettbewerbs" in diesen Sektoren bewusst zu machen. In Artikel 1 Absatz 2 der Satzung von CCIA wird überdies bestimmt, dass CCIA "zur Erfüllung ihrer Aufgaben jede rechtliche Maßnahme ergreifen [kann]". Daher ist davon auszugehen, dass das Ziel von CCIA u. a. im Schutz der Interessen ihrer Mitglieder besteht.

47 Drittens stellt sich im vorliegenden Verfahren insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Softwarehersteller, der eine beherrschende Stellung einnimmt, gezwungen sein könnte, gegenüber Dritten durch Immaterialgüterrechte geschützte Informationen zu offenbaren, um ihnen die Interoperabilität ihrer Produkte mit den seinen zu ermöglichen. In der vorliegenden Rechtssache stellt sich auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Hersteller von Software oder Hardware, der eine beherrschende Stellung innehat, gegen Artikel 82 EG verstößt, wenn er in ein bestehendes Produkt neue Produkte oder neue Funktionen integriert. Die Haltung, die der Richter der einstweiligen Anordnung in Bezug auf diese Grundsatzfragen einnehmen könnte, ist geeignet, sich auf die Bedingungen auszuwirken, unter denen sich die Unternehmen des Informationstechnologiesektors betätigen.

48 Viertens können die Interessen der Mitglieder von CCIA, weil diese im betreffenden Sektor tätig sind, durch die Haltung betroffen sein, die der Richter der einstweiligen Anordnung einnimmt.

49 Zudem war CCIA an dem Verwaltungsverfahren beteiligt, das zum Erlass der Entscheidung führte.

50 CCIA ist daher im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zuzulassen.

Zum Antrag von SIIA

51 SIIA ist eine Vereinigung von Softwareherstellern mit mehr als 600 Mitgliedern. Sie beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

52 SIIA trägt vor, sie sei im Verwaltungsverfahren als Streithelferin im eigenen Namen zugelassen worden, ebenso wie drei ihrer Mitglieder, die Time Warner Inc., Novell und RealNetworks. Außerdem werde sich die Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache des vorliegenden Rechtsstreits auf die Möglichkeit ihrer Mitglieder auswirken, mit Microsoft zu konkurrieren; zudem sei die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von einigen ihrer Mitglieder gefährdet, wenn die in der Entscheidung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen nicht angewandt würden. Schließlich erlaube es die Aufrechterhaltung der Entscheidung ihren Mitgliedern, zusätzliche Mittel in die Forschung und die Entwicklung zu investieren.

53 Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie gegen den Antrag von SIIA keine Einwände habe. Microsoft hat sich nicht geäußert.

54 Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung ist dem Streithilfeantrag von SIIA stattzugeben.

55 Erstens hat SIIA - ohne dass ihr Microsoft oder die Kommission widersprochen hätte - vorgetragen, dass sie die wichtigste Vereinigung von Softwareentwicklern sei und mehr als 600 aktive Mitglieder auf der ganzen Welt habe. SIIA kann daher als repräsentativ für eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen im Sektor der Informationstechnologien angesehen werden.

56 Zweitens heißt es in Artikel II der Satzung von SIIA, sie sei "ein Berufsverband, der zur Vertretung gemeinsamer Interessen des Softwaresektors und des Sektors digitaler Inhalte auf den Gebieten Wirtschaft und öffentliche Politik gegründet wird". Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass SIIA "jede rechtliche Handlung" vornehmen kann, die es ihr erlaubt, ihre Ziele zu erreichen. In diesem Verfahrensstadium kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Ziel von SIIA u. a. im Schutz der Interessen ihrer Mitglieder besteht.

57 Drittens ist aus den oben in Randnummer 47 genannten Gründen die Haltung, die der Richter der einstweiligen Anordnung in Bezug auf die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Grundsatzfragen einnehmen könnte, geeignet, sich auf die Bedingungen auszuwirken, unter denen sich die Unternehmen des Informationstechnologiesektors betätigen.

58 Viertens hat SIIA - ohne dass ihr Microsoft oder die Kommission widersprochen hätte - vorgetragen, dass es sich bei den Unternehmen, die sie vertrete, um Wettbewerber von Microsoft auf den Märkten, um die es in der Entscheidung gehe, handele, insbesondere um Softwareentwickler. Unter diesen Umständen können die Interessen der Mitglieder von SIIA durch die Haltung betroffen sein, die der Richter der einstweiligen Anordnung einnimmt.

59 Zudem war SIIA an dem Verwaltungsverfahren beteiligt, das zum Erlass der Entscheidung führte.

60 SIIA ist daher im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zuzulassen.

Zum Antrag von CompTIA

61 CompTIA ist eine Vereinigung von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Informations- und der Kommunikationstechnologie tätig sind. Sie beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden.

62 Sie trägt vor, dass sie die Voraussetzungen erfülle, die in der Rechtsprechung für die Zulassung von Streithelfern aufgestellt worden seien (Beschluss Kruidvat/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 4).

63 Erstens sei sie mit mehr als 16 000 Mitgliedern in 89 Staaten der größte Berufsverband der Welt auf dem Gebiet der Informations- und der Telekommunikationstechnologie.

64 Zweitens sei sie gemäß ihrer Satzung mit dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder betraut und dürfe dem vorliegenden Verfahren als Streithelferin beitreten, soweit die darin aufgeworfenen Fragen ihre Mitglieder unmittelbar beträfen.

65 Drittens werfe die Entscheidung grundlegende Fragen auf, die sich auf den gesamten Sektor der Informationstechnologie auswirkten.

66 Die Kommission ist der Ansicht, dass CompTIA kein hinreichendes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Die Satzung von CompTIA sehe nicht den Schutz der Interessen oder die Vertretung ihrer Mitglieder vor. Außerdem handele es sich bei der Erklärung zur Politik auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, die dem Antrag von CompTIA als Anhang beigefügt sei, lediglich um den Entwurf eines gemeinsamen Standpunkts, der CompTIA weder empfehle noch sie berechtige, Maßnahmen zum Schutz dieses Standpunkts zu erlassen. Außerdem sei die Zulassung von CompTIA als amicus curiae bei einigen amerikanischen Gerichten im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache unerheblich. Schließlich sei die Zulassung von CompTIA als betroffene Beteiligte im Verwaltungsverfahren als solche nicht entscheidend, da das anwendbare Kriterium, um im Verwaltungsverfahren mit einer Stellungnahme zugelassen zu werden, nicht zwangsläufig dem des Artikels 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes entspreche.

67 Microsoft hat sich nicht zum Antrag von CompTIA geäußert.

68 Am 13. Juli 2004 forderte der Richter der einstweiligen Anordnung CompTIA auf, u. a. die Bestimmungen ihrer Satzung darzulegen, auf die sie sich bei ihrem Vorbringen stütze und wonach sie den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder zum Ziel habe.

69 Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 hat CompTIA ausgeführt, sie stütze sich hierbei auf die Artikel II und XI ihrer Satzung, auf die Erklärung zur Politik auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, die von ihrem Verwaltungsrat erlassen worden sei, und auf Abschnitt 2 ihrer Gründungsurkunde. CompTIA hat auch darauf hingewiesen, dass sie in der Vergangenheit bei den amerikanischen Justizbehörden interveniert habe. Am 21. Juli 2004 hat die Kommission Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass bei CompTIA allenfalls davon ausgegangen werden könne, dass sie die Interessen ihrer Mitglieder fördere, aber nicht davon, dass sie diese Interessen vertrete oder verteidige. Der Gemeinschaftsrichter habe bereits Streithilfeanträge von Vereinigungen zurückgewiesen, die lediglich mit der Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder betraut gewesen seien (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 25. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

70 Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung ist dem Streithilfeantrag von CompTIA stattzugeben.

71 Erstens hat CompTIA - ohne dass Microsoft oder die Kommission widersprochen hätte - ausgeführt, dass sie mehr als 16 000 Mitglieder in mehr als 80 Staaten vertrete, wobei im Übrigen 200 ihrer Mitglieder ihren Sitz in Europa hätten. Diese Mitglieder sind auf allen Ebenen in die Informatikindustrie eingebunden, und u. a. gehören dazu Softwareentwickler, Hardwarehersteller, Informationsdienstleister, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Zwischenhändler. CompTIA kann daher als repräsentativ für eine beträchtliche Anzahl im Bereich der Informationstechnologien tätiger Unternehmen angesehen werden.

72 Zweitens besteht das Ziel von CompTIA gemäß Section 2 ihrer Gründungsurkunde in "jeder rechtlichen Handlung oder Tätigkeit ..., für die Firmen nach der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes des Staates Connecticut über Gesellschaften, die keine Aktiengesellschaften sind, gegründet werden können". Ebenfalls in Section 2 heißt es außerdem, dass CompTIA "ungeachtet des Vorstehenden zur Förderung und Unterstützung höherer Standards in Bezug auf Kompetenz sowie Berufs- und Geschäftsethik unter ihren Mitgliedern und allgemein im Sektor der Informationstechnologien" gegründet wird. Artikel II der Satzung von CompTIA greift diese verschiedenen Aufgaben auf und bestimmt außerdem, dass sich CompTIA zu deren Erfüllung "bemüht ... ein Programm auszuarbeiten, um die gemeinsamen Ansichten ihrer Mitglieder gegenüber der Informatikindustrie, staatlichen Behörden und der breiten Öffentlichkeit zum Ausdruck zu bringen". CompTIA weist auch darauf hin, dass sie bei den amerikanischen Justizbehörden sowie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission interveniert habe, um der von ihrem Verwaltungsrat genehmigten Erklärung zur Politik auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts nachzukommen. Angesichts dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass das Ziel von CCIA u. a. im Schutz der Interessen ihrer Mitglieder besteht.

73 Drittens ist aus den oben in Randnummer 47 genannten Gründen die Haltung, die der Richter der einstweiligen Anordnung in Bezug auf die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Grundsatzfragen einnehmen könnte, geeignet, sich auf die Bedingungen auszuwirken, unter denen sich die Unternehmen des Sektors der Informationstechnologie betätigen.

74 Viertens vertritt CompTIA zahlreiche Unternehmen, die auf den betreffenden Märkten tätig sind und zu denen u. a. Softwareentwickler gehören, so dass deren Interessen durch die Haltung betroffen sein können, die der Richter der einstweiligen Anordnung einnimmt.

75 Zudem war CompTIA an dem Verwaltungsverfahren beteiligt, das zum Erlass der Entscheidung führte.

76 CompTIA ist daher im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zuzulassen.

Zum Antrag von ACT

77 ACT ist ein Berufsverband, in dem fast 3 000 Unternehmen zusammengeschlossen sind, die sich mit Softwareentwicklung, Systemintegration, Beratung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Informatik sowie E-Commerce befassen. ACT beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden.

78 ACT trägt vor, dass sie die Voraussetzungen erfülle, die von der Rechtsprechung für die Zulassung von Streithelfern aufgestellt worden seien (Beschluss Kruidvat/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37). Zunächst trägt sie vor, sie sei als Beteiligte im Verwaltungsverfahren zugelassen worden, das zum Erlass der Entscheidung geführt habe. Außerdem werfe der Antrag von Microsoft Grundsatzfragen auf, die sich auf das Funktionieren des gesamten Informatiksektors und insbesondere auf die Tätigkeit ihrer Mitglieder auswirken könnten. Sie habe ein besonderes Interesse an der Konvergenz und der Stabilität bei der rechtlichen Behandlung von Plattform-Software in den Vereinigten Staaten und in der Europäischen Union.

79 Die Mitglieder von ACT betrieben außerdem in erheblichem Umfang Geschäfte im EWR und würden Nachteile erleiden, wenn die Klage zur Hauptsache keinen Erfolg haben oder die Entscheidung sofort vollzogen werden sollte. Der Vollzug hätte eine Schwächung des Wertes ihrer Portfolios von Immaterialgüterrechten und einen Rückgang der Investitionen in die im Informatiksektor tätigen Unternehmen zur Folge. Die Preisgabe der Kommunikationsprotokolle des Windows-Systems würde außerdem einen Präzedenzfall darstellen, der zum einen zu einer höheren Instabilität der Betriebssysteme für Server führe und zum anderen die Gefahr bestimmter Funktionsstörungen in sich berge. Die Ausgleichsmaßnahme, mit der der Vertrieb des Windows-Systems ohne den Windows Media Player verlangt werde, nehme den Mitgliedern von ACT die Möglichkeit, auf bestimmte Anwendungsprogrammierschnittstellen (Application Programming Interfaces, im Folgenden: API) zuzugreifen, und würde sie von der Herstellung und Erhaltung einer sicheren Plattform abhalten.

80 Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie gegen den Antrag von ACT keine Einwände habe. Microsoft hat sich nicht geäußert.

81 Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung ist dem Streithilfeantrag von ACT stattzugeben.

82 Erstens hat ACT - ohne dass Microsoft oder die Kommission widersprochen hätte - ausgeführt, dass sie ein Berufsverband sei, der knapp 3 000 Unternehmen vertrete, die sich mit Softwareentwicklung, Systemintegrationen, Beratung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Informatik sowie E-Commerce befassten. Zum einen seien ihre Mitglieder auf der ganzen Welt ansässig, u. a. im EWR, und zum anderen gehörten Unternehmen unterschiedlicher Größe zu ihren Mitgliedern. ACT kann daher als repräsentativ für eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen im Sektor der Informationstechnologien angesehen werden.

83 Zweitens besteht das Ziel von ACT gemäß Artikel II Buchstabe d ihrer Satzung im "Schutz der Rechte und Vorrechte" ihrer Mitglieder. Artikel II Buchstabe f der Satzung von ACT bestimmt außerdem, dass deren Ziel darin besteht, "den Wettbewerb innerhalb der technologischen Industrien zu verbessern und Produkte, Unternehmen und technologische Industrien gegen eine ungerechtfertigte Regulierung oder Eingriffe zu schützen, die einem freien und offenen Wettbewerb zwischen diesen Produkten, Unternehmen und Industrien schaden könnten". ACT zählt also u. a. den Schutz der Interessen seiner Mitglieder zu ihren Zielen.

84 Drittens ist aus den oben in Randnummer 47 genannten Gründen die Haltung, die der Richter der einstweiligen Anordnung in Bezug auf die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Grundsatzfragen einnehmen könnte, geeignet, sich auf die Bedingungen auszuwirken, unter denen sich die Unternehmen des Informationstechnologiesektors betätigen.

85 Viertens sind in ACT u. a. Unternehmen zusammengeschlossen, die auf Softwareentwicklung spezialisiert sind, so dass deren Interessen durch die Haltung betroffen sein können, die der Richter der einstweiligen Anordnung einnimmt.

86 Zudem war ACT an dem Verwaltungsverfahren beteiligt, das zum Erlass der Entscheidung führte.

87 ACT ist daher im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung als Streithelferin zuzulassen.

Zu den individuellen Anträgen

Zum Antrag von Novell

88 Novell und ihre Tochtergesellschaften sind auf verschiedenen Softwaremärkten tätig. Novell ist auf dem Gebiet der Computernetze tätig, seit sie 1983 die Software "NetWare" entwickelt hat, die sie seitdem vertreibt. Novell begründet ihren Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission damit, dass sie aus verschiedenen Gründen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung habe. Erstens habe sie von Anfang an sehr aktiv an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen, das zum Erlass der Entscheidung geführt habe, was ihr erlaubt habe, auf die von der Kommission vorgenommene tatsächliche und rechtliche Prüfung Einfluss zu nehmen. Zweitens sei sie als wichtigster Wettbewerber von Microsoft auf dem Markt der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver davon betroffen gewesen, dass sich Microsoft geweigert habe, die Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen. Wie die Kommission in der Entscheidung feststelle (Nrn. 590, 593 und 594 der Entscheidung), habe dies ihre Wettbewerbsfähigkeit schnell geschwächt. Drittens habe sich die Kommission bei ihrer Erwägung, dass Microsofts Weigerung, die Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen, ein allgemeines Verhaltensmuster von Microsoft aufzeige, u. a. auf das Schicksal entsprechender Anträge von Novell gestützt (Nr. 573 der Entscheidung). Viertens möchte Novell in den Genuss der in Artikel 5 der Entscheidung angeordneten Ausgleichsmaßnahmen kommen, weil sie im Sinne dieses Artikels eines der "Unternehmen [sei], die ein Interesse daran haben, auf dem Markt der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver Konkurrenzprodukte zu denen von Microsoft zu entwickeln und zu vertreiben".

89 Während die Kommission gegen den Antrag von Novell keine Einwände erhoben hat, hat sich Microsoft mehrfach geäußert. Zunächst macht Microsoft geltend, dass Novell es laut Nummer 573 der Entscheidung nicht darum gebeten habe, ihr die Kommunikationsprotokolle zu übermitteln, sondern lediglich darum, ein Verzeichnis des Windows-Betriebssystems durch ein Verzeichnis des Systems NetWare ersetzen zu dürfen. Außerdem habe Novell keine Lizenz gemäß der gütlichen Einigung zwischen den amerikanischen Behörden und Microsoft für die Client-Server-Kommunikationsprotokolle beantragt. Es sei daher zu fragen, ob man wie Novell behaupten könne, dass Microsoft "unmittelbarer Begünstigter" der von der Kommission vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme sei. Die Dringlichkeit des Zugangs zur Technologie von Microsoft werde durch die Interoperabilität des NetWare-Betriebssystems mit dem Windows-Betriebssystem sowie durch den fehlenden Lizenzantrag betreffend die Kommunikationsprotokolle von Microsoft widerlegt.

90 Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung ist Novell als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zuzulassen.

91 Soweit in der Entscheidung festgestellt wird, dass Microsoft durch die Weigerung, Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen und deren Nutzung für die Entwicklung und den Vertrieb von Konkurrenzprodukten zu den seinen auf dem Markt der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver zu genehmigen, seine beherrschende Stellung missbraucht habe, ist anzunehmen, dass Novell als Wettbewerber von Microsoft ein Interesse an der unverzüglichen Beendigung des festgestellten Missbrauchs hat. Die Entscheidung weist zum einen darauf hin, dass der Anteil von Microsoft auf dem Markt der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver "seit seinem Marktzutritt gestiegen ist und weiter wächst, so dass der wichtigste Wettbewerber von Microsoft auf dem Markt, Novell, im Laufe weniger Jahre von einer führenden Stellung zu derjenigen eines relativ unbedeutenden Akteurs abgerutscht ist" (Nr. 590), und zum anderen darauf, dass "die von der Kommission erhobenen Daten zeigen, dass eine Gefahr der Beseitigung des Wettbewerbs auf dem Markt der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver besteht" (Nr. 781).

92 Zudem beteiligte sich Novell sehr aktiv am Verwaltungsverfahren vor der Kommission. Wie aus der Entscheidung hervorgeht, wurden die Stellungnahmen berücksichtigt, die Novell als betroffene Dritte mit einem Interesse im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), abgegeben hat.

93 Schließlich hat Novell als Unternehmen, das in den Anwendungsbereich von Artikel 5 der Entscheidung fällt, ein unmittelbares Interesse an der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs dieser Bestimmung.

Zum Antrag von RealNetworks

94 RealNetworks macht in ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zum einen geltend, dass sie auf den Märkten vertreten sei, die von Microsofts Verhalten betroffen seien, den Verkauf des Windows Media Player an den Verkauf des Windows-Client-PC-Betriebssystems zu koppeln. Zum anderen habe sich RealNetworks als betroffene Dritte aktiv am Verwaltungsverfahren vor der Kommission beteiligt.

95 Microsoft und die Kommission haben keine Einwände gegen den Streithilfeantrag von RealNetworks erhoben.

96 RealNetworks ist ein Herausgeber von Spezialsoftware für digitale Multimedia-Dienstleistungen, die über Computernetze und Technologien erbracht werden, die die Schaffung, die Verbreitung und den Konsum des digitalen Multimedia-Inhalts ermöglichen. Angesichts des Vorbringens von RealNetworks zur Begründung ihres Streithilfeantrags, das aufgrund der Entscheidung (insbesondere Nrn. 112 bis 118, 125 bis 134, 812 sowie 855 und 856) als erwiesen anzusehen ist, geht der Richter der einstweiligen Anordnung davon aus, dass RealNetworks ein hinreichendes Interesse an der Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung dargetan hat.

Zum Antrag von Digimpro u. a.

97 Digimpro u. a. haben beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung derjenigen Anträge von Microsoft zugelassen zu werden, die auf die Aussetzung des Vollzugs der Bestimmungen der Entscheidung abzielen, die Microsoft verpflichten, eine Version seines Windows-Client-PC-Betriebssystems anzubieten, die weder den Windows Media Player noch den Code enthält, der dessen Funktionen sicherstellt. Die Antragstellerinnen sind alle der Auffassung, sie hätten ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Aussetzung des Vollzugs der Artikel 2, 4 Absatz 1 und 6 der Entscheidung, da ihnen durch den sofortigen Vollzug dieser Bestimmungen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe.

98 Die ihre Zulassung als Streithelferinnen beantragenden Unternehmen produzieren und entwickeln Software und Anwendungen, die unter dem Windows-Betriebssystem arbeiten; sie erklären daher, dass sie von den Funktionen des an dieses Betriebssystem gekoppelten Windows Media Player unmittelbar oder mittelbar abhängig seien.

99 Erstens hätten einige von ihnen Produkte entwickelt und vermarktet, die mit dem Windows Media Player des Windows-Client-PC-Betriebssystems funktionierten, oder seien gerade mit deren Entwicklung befasst. Durch die Entscheidung seien sie also gezwungen, ihre Produkte dahin zu ändern, dass ihnen eine Funktion hinzugefügt werde, die erkennen könne, ob das auf den Computern ihrer Kunden installierte Betriebssystem den Windows Media Player enthalte, und die ihnen, falls dies nicht der Fall sei, die zur Installation des Windows Media Player erforderlichen Schritte aufzeige. Alternativ könnten sie auch ihre Produkte dadurch ändern, dass sie den Code des Windows Media Player kopierten. Solche Eingriffe seien jedoch zeit- und kostenaufwändig.

100 Zweitens müssten einige von ihnen den Kunden, die aktuelle oder frühere Fassungen ihrer Produkte verwendeten, eine Software zur Aktualisierung zur Verfügung stellen, da diese Kunden dahin kommen könnten, ihre Produkte auf einem Computer zu verwenden, der mit einem Windows-Betriebssystem ohne den Windows Media Player ausgestattet sei. Einen solchen Ausgleich anzubieten verursache hohe Kosten und zahlreiche praktische Probleme.

101 Drittens könne die Trennung des Windows Media Player vom Windows-Client-PC-Betriebssystem das Funktionieren ihrer Produkte selbst dann stören, wenn der Kunde den Windows Media Player auf seinem PC selbst installiert habe. Durch die Nachforschungen zur Behebung solcher Funktionsstörungen entstünden ihnen zusätzliche Kosten.

102 Viertens sei zu befürchten, dass die Entscheidung der erste Schritt zur Zersplitterung des Windows-Client-PC-Betriebssystems und damit die Quelle einer großen geschäftlichen Unsicherheit sei.

103 Fünftens veranlassten sie die Verbesserungen, die Microsoft am Windows-Betriebssystem vornehme, dazu, ihre eigenen Produkte zu verbessern oder neue anzubieten. Diese abgeleiteten Verbesserungen seien jedoch nicht mehr möglich, wenn Microsoft daran gehindert werde, sein Betriebssystem weiterzuentwickeln.

104 Microsoft hat sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht geäußert.

105 Die Kommission hat erhebliche Zweifel an einem rechtlichen Interesse von Digimpro u. a. an der Zulassung als Streithelferinnen geäußert. Das Interesse der betreffenden Unternehmen, die anscheinend zur großen Gruppe der unabhängigen Softwareverkäufer gehörten, sei weder unmittelbar noch gegenwärtig, noch bestimmt.

106 Zunächst könne das Vorbringen, das sich auf künftige Rechtsstreitigkeiten oder auf die künftige Entwicklung des Windows-Betriebssystems beziehe, nicht kennzeichnend für ein solches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sein.

107 Überdies zeige das Vorbringen im Streithilfeantrag, dass sich die unabhängigen Verkäufer dazu veranlasst sähen, Anwendungen mit integriertem Windows Media Player zu entwickeln, weil sie wüssten, dass diese Software im Windows-Betriebssystem enthalten sei und dass folglich dessen Käufer automatisch über diese Software verfügten. Die Entscheidung verlange von den Antragstellern jedoch nicht, ihre Produkte zu ändern. Sie führe dazu, dass der Verbraucher wählen könne, ob er die Version des Betriebssystems mit oder ohne den Windows Media Player kaufen wolle; diese Wahl hänge von den Vorzügen des angebotenen Produktes ab und nicht allein davon, ob es an das Windows-Betriebssystem gekoppelt sei. Die Softwareverkäufer müssten sich also an die Wahl des Verbrauchers anpassen und ihre Tätigkeit entsprechend ausrichten. Sie hätten immer noch die Möglichkeit, Produkte ausschließlich für den Windows Media Player zu entwickeln und die Verbraucher anschließend dazu zu bewegen, sich aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen für die Version des Windows-Betriebssystems mit integriertem Windows Media Player zu entscheiden. Daher bestehe kein Grund zu der Annahme, dass den Antragstellerinnen unmittelbar aus der Entscheidung Kosten oder ein Schaden entstünden. Da die Kosten, die sie möglicherweise tragen müssten, von künftigen Entscheidungen abhingen, könne nicht von einem hinreichenden Interesse der Antragstellerinnen am Ausgang des Rechtsstreits ausgegangen werden (Beschluss des Gerichts vom 23. März 1998 in der Rechtssache T-18/97, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1998, II-589, Randnr. 14). Die Behauptung der Antragstellerinnen, dass ihre Produkte nicht mehr einwandfrei funktionieren könnten, belege, dass ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits in dieser Hinsicht rein hypothetisch sei.

108 Zu den von den einzelnen Antragstellerinnen geltend gemachten Interessen führt die Kommission aus, dass die Digimpro Ltd bis heute auf keinem Markt tätig sei, dass der von der TeamSystem SpA geltend gemachte Schaden nur insoweit eintreten könne, als sich die Verbraucher dafür entschieden, die Version des Windows-Betriebssystems ohne den Windows Media Player zu nutzen - eine Situation, die möglicherweise schon aktuell sei -, und dass die Mamut ASA sich auf Probleme der Vereinbarkeit zwischen ihren Produkten und denen von Microsoft berufe, die im Hinblick auf die engen Beziehungen zwischen diesen beiden Firmen nicht sehr glaubhaft seien. Das Interesse der CODA Group Holdings Ltd am Ausgang des Rechtsstreits sei weder bestimmt noch unmittelbar, da ihre Produkte sich nicht unmittelbar auf den Windows Media Player des Windows-Betriebssystems stützten.

109 Würde man dem Vorbringen der Antragstellerinnen folgen, so müssten praktisch alle Softwareentwickler der ganzen Welt zugelassen werden.

110 Der Richter der einstweiligen Anordnung weist darauf hin, dass Microsoft durch den Vollzug der Entscheidung gezwungen würde, zwei Versionen seines Betriebssystems für PCs zum Verkauf anzubieten, die erste ohne den Windows Media Player und die zweite mit diesem. Aufgrund dieser neuen Situation könnten sich die Softwareentwickler nicht mehr darauf verlassen, dass es bei allen mit dem Windows-Betriebssystem ausgestatteten Computern Multimedia-APIs gibt. Die konsequente Anpassung ihrer Produkte und die damit verbundene Übernahme zusätzlicher Technologien könnten bei den fraglichen Entwicklern zu erheblichen Zusatzkosten führen; umgekehrt könnte die Nichtanpassung ihrer Produkte an die durch den Vollzug der Entscheidung geschaffene neue Marktsituation zur Folge haben, dass sie nicht die erhofften Kunden gewinnen.

111 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Vermarktung des Windows-Client-PC-Betriebssystems ohne integrierten Windows Media Player erheblich auf die Tätigkeit der fraglichen Softwareentwickler auswirken könnte und dass daher ihr Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung begründet ist. Aufgrund der in ihrem Antrag angesprochenen Punkte kann man zu dem Ergebnis kommen, dass die TeamSystem SpA und die Mamut ASA als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Microsoft im Verfahren der einstweiligen Anordnung zuzulassen sind.

112 Dagegen kann angesichts des Vorbringens im Streithilfeantrag nicht als erwiesen angesehen werden, dass die Digimpro Ltd ein gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung dargetan hat. Wie aus ihrem Antrag hervorgeht, wird ihr wichtigstes Produkt noch nicht vermarktet, denn ohne einen genauen Zeitplan für die Markteinführung vorzugeben, weist sie darauf hin, dass es sich bei diesem Produkt um eine Software handeln "wird", die es den Nutzern erlaube, mit den gespeicherten Audiodaten zu interagieren, und die wie ein Zubehör des Windows Media Player "funktionieren wird".

113 Angesichts der Angaben im Streithilfeantrag muss man auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Antrag der CODA Group Holdings Ltd zurückzuweisen ist. Die Gefahr, dass die Abkopplung des Windows Media Player vom Windows-Betriebssystem sich auf die Funktionsfähigkeit einiger seiner Anwendungen auswirken könnte, reicht nicht als Nachweis dafür aus, dass diese Firma ein Interesse daran hat, diesem Verfahren beizutreten. Denn aus dem Antrag geht hervor, dass die genannten Anwendungen ihren Kunden schon auf mehreren anderen Plattformen als der Windows-Plattform geliefert werden, z. B. auf IBM AS/400 und Unix, und dass die von ihr entwickelten Produkte sich nicht direkt auf den Code stützen, der dem Windows Media Player des Windows-Betriebssystems zugrunde liegt.

114 Den Streithilfeanträgen der TeamSystem SpA und der Mamut ASA ist also stattzugeben, während die der Digimpro Ltd und der CODA Group Holdings Ltd zurückzuweisen sind.

Zum Antrag von DMDsecure.com u. a.

115 DMDsecure.com u. a., in den Bereichen Medien, Freizeit, Unterhaltung und Telekommunikation tätige Firmen, beantragen, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden. Die DMDsecure.com BV vermarktet Systeme, Bestandteile und Lösungen für die Verwaltung digitaler Rechte sowie den Schutz des Inhalts von Servern und den Zugriff darauf. Die MPS Broadband AB strahlt auf der Grundlage des Internet-Protokolls internationale Fernsehsendungen aus. Die Pace Micro Technology plc ist vor allem auf dem Gebiet der Technologie des digitalen Fernsehens mit einzigem Gehäuse tätig. Die Quantel Ltd liefert Hardware auf den Gebieten des Fernsehens und des Kinos. Die Tandberg Television Ltd schließlich vertreibt auf verschiedenen Netzen Videoprodukte und -systeme im Wege der Direktvermarktung und auf Anfrage.

116 Sie alle machen geltend, dass sie ein unmittelbares und besonderes Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung hätten, da der Ausgang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Rechtsstreits in der Hauptsache sich unmittelbar und wesentlich auf ihre Tätigkeit auswirken könne (Beschluss Kruidvat/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 10). Die Microsoft auferlegte Verpflichtung, eine Version des Betriebssystems ohne den Windows Media Player zu entwickeln und anzubieten, betreffe sie insofern, als ihre Produkte mit dieser Software arbeiteten. Sie müssten folglich ihre Produkte ändern, damit sie mit anderer Software funktionieren könnten. Eine solche Änderung sei teuer und technisch heikel und wirke sich auf die Dienstleistungen aus, die im Zusammenhang mit den fraglichen Produkten erbracht würden.

117 Während Microsoft innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Streithilfeantrag Stellung genommen hat, hat die Kommission ernsthafte Zweifel am Beitrittsinteresse der Antragstellerinnen geäußert.

118 Nach Ansicht der Kommission haben die Antragstellerinnen nicht den Nachweis für ein unmittelbares, gegenwärtiges und bestimmtes Interesse am Ausgang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung erbracht. Ihr Vorbringen zeige, dass für sie naturgemäß der Anreiz bestehe, eine einheitliche Technik zu bevorzugen, und dass ihre Entscheidung, sich auf den Windows Media Player zu stützen, von der Tatsache herrühre, dass ihnen bekannt sei, dass diese Software an das Windows-Betriebssystem gekoppelt sei und daher von den Verbrauchern automatisch erworben werde.

119 Im Gegensatz zu dem, was die Antragstellerinnen vortrügen, verpflichte sie die Entscheidung nicht zur Änderung ihrer Produkte. Sie ermögliche es lediglich den Verbrauchern, beim Erwerb zwischen der Version mit oder ohne Windows Media Player zu wählen; diese Wahl hänge von den Vorzügen des angebotenen Produktes ab und nicht davon, ob es an das Windows-Betriebssystem gekoppelt sei. Insbesondere die Firmen, die sich darauf stützten, dass der Windows Media Player überall verfügbar sei, müssten sich der Wahl des Kunden anpassen und ihre Tätigkeiten entsprechend ausrichten. Sie hätten immer noch die Möglichkeit, sich ausschließlich auf den Windows Media Player zu stützen und die Verbraucher anschließend dazu zu bewegen, sich aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen für die Version des Windows-Betriebssystems mit integriertem Windows Media Player zu entscheiden. Daher bestehe kein Grund zu der Annahme, dass den Antragstellerinnen unmittelbar aus der Entscheidung Kosten oder ein Schaden entstünden. Da die Kosten, die sie möglicherweise tragen müssen, von künftigen Entscheidungen abhingen, die sie, andere Firmen oder ihre Kunden treffen müssten, könne nicht von einem hinreichenden Interesse der Antragstellerinnen am Ausgang des Rechtsstreits ausgegangen werden (Beschluss Atlantic Container Line u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 107, Randnr. 14).

120 Ließe man den Beitritt der Antragstellerinnen zu, so müssten, da sie zu einer heterogenen Firmengruppe gehörten, praktisch alle Softwareentwickler der ganzen Welt zugelassen werden.

121 Der Richter der einstweiligen Anordnung ist der Ansicht, dass DMDsecure.com u. a. angesichts der Kriterien, die sie in ihrem Streithilfeantrag vorgetragen haben, ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung haben, da die Technologien, die sie verwenden, derzeit daraufhin konzipiert sind, dass sie in großem Maße mit dem Windows-Betriebssystem mit dem Windows Media Player als Plattform funktionieren. Der Vollzug der Entscheidung könnte sich daher erheblich auf ihre Tätigkeit auswirken, nicht nur indem er eine Anpassung an diese veränderten Umstände durch die Änderung der verwendeten Technologien erforderlich machen würde, sondern auch dadurch, dass DMDsecure.com u. a. zunächst die Kosten dieser Änderung zu tragen hätten.

122 DMDsecure.com u. a. sind daher als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zuzulassen.

Zum Antrag von IDE Nätverkskonsulterna u. a.

123 IDE Nätverkskonsulterna u. a beantragen, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zugelassen zu werden. Sie sind Dienstleister auf dem Gebiet der Informationstechnologie und erbringen Leistungen wie die Installation, die Integration und die Migration von Daten und Systemen, Unterstützungs- und Zuliefererdienste für Websites sowie deren Herausgabe und die Entwicklung von Software. Ihre Dienstleistungen seien von der von Microsoft entwickelten Technologie abhängig. Die vertiefte Kenntnis, die sie von den von Microsoft entwickelten Produkten hätten, sei von Microsoft mit der Verleihung des Titels "Microsoft Most Valuable Professionals" anerkannt worden. Lediglich die IDE Nätverkskonsulterna AB und die Exor AB hätten diesen Titel nicht verliehen bekommen.

124 IDE Nätverkskonsulterna u. a. berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschluss des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963) und vertreten die Auffassung, dass sie ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der von Microsoft beantragten Aussetzung des Vollzugs der Artikel 4 und 6 Buchstabe a der Entscheidung hätten, weil der Vollzug der Entscheidung sich erheblich auf ihre rechtliche und wirtschaftliche Situation auswirken würde.

125 Die negativen Auswirkungen der Augleichsmaßnahme, die in der Trennung des Windows Media Player vom Windows-Betriebssystem bestehe, unterschieden sich je nach der Tätigkeit der Antragsteller.

126 Erstens übernähmen einige von ihnen die Installation von Betriebssystemen und Anwendersoftware auf PCs, Integrationsleistungen, insbesondere von verschiedenen Anwendungen, sowie Kundendienst-Leistungen, wie etwa die Lieferung von periodischen Aktualisierungen der Software. Ihnen würden dadurch zusätzliche Kosten verursacht, dass es zwei Versionen des Windows-Betriebssystems geben würde. Diese Kosten entstünden deshalb, weil die Leistungen entsprechend der jeweiligen Version des Windows-Betriebssystems des Kunden angepasst werden müssten und die Funktionsfähigkeit der Version ohne den Windows Media Player sichergestellt werden müsse.

127 Zweitens verwendeten diejenigen von ihnen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herausgabe von Websites erbrächten, die von Microsoft entwickelte Technologie. Damit jedoch auf den audiovisuellen Inhalt der von ihnen installierten Internetsites von Nutzern eines Computers ohne den Windows Media Player zugegriffen werden könne, müssten die Antragsteller Kosten für die Entwicklung und den Kundendienst eingehen.

128 Drittens müssten die Antragsteller, die Dienstleistungen der Weiterbildung in Bezug auf Produkte von Microsoft übernähmen, ihre Weiterbildungsprogramme an das Profil des Nutzers anpassen.

129 Schließlich übernähmen einige von ihnen Dienstleistungen der Softwareentwicklung und nutzten dabei die Media-Funktion des Windows Media Player. Aufgrund der Entscheidung sei ihre Tätigkeit auf Kunden beschränkt, die sich für das Windows-Betriebssystem mit dem Windows Media Player entschieden hätten, oder sie müssten für die Kunden, die nicht diese Wahl getroffen hätten, inhaltliche Änderungen an ihren Produkten vornehmen, um diese Tätigkeit erbringen zu können.

130 Microsoft hat sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht geäußert.

131 Die Kommission hat hingegen ernsthafte Zweifel am Beitrittsinteresse der Antragsteller vorgebracht. Ihr Vorbringen entspricht demjenigen zum Antrag von DMDsecure.com u. a.. Daher wird auf oben, Randnummern 118 bis 120, verwiesen.

132 Der Richter der einstweiligen Anordnung ist der Auffassung, dass dem Antrag der IDE Nätverkskonsulterna AB nicht stattzugeben ist.

133 Der unmittelbare Vollzug der Entscheidung könnte diese Firma zwar dazu führen, die ihrer Kundschaft angebotenen Dienstleistungen, insbesondere die Beratung und die Zulieferungsdienste, anzupassen. Die Abkopplung der Windows Media Player vom Windows-Betriebssystem könne sie dazu veranlassen, diesen Wandel zu berücksichtigen und ihre Dienstleistungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung der fraglichen Dienstleistungen kann jedoch nicht als eine unmittelbare Folge des Vollzugs der Entscheidung bewertet werden; vielmehr ist sie im Wesentlichen von der Wahl der Kunden abhängig, die sich für ein Windows-Betriebssystem ohne den Windows Media Player entschieden haben und entsprechende Leistungen verlangen. Das Interesse dieser Firma kann auch nicht aufgrund der Angaben, die im Streithilfeantrag gemacht wurden, als unmittelbar und gegenwärtig im Sinne der oben genannten Rechtsprechung angesehen werden.

134 Dagegen ist Exor als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Microsoft zuzulassen. Aus dem Streithilfeantrag geht hervor, dass Exor Websites herausgibt und Anwendungen in bedeutendem Umfang entwickelt, da sie die wichtigste schwedische Arbeitsvermittlung neben dem schwedischen Arbeitsamt zu ihren Kunden zählt, und dass die von ihr für die Herausgabe solcher Websites verwendeten Technologien derzeit so konzipiert sind, dass sie nur mit der Plattform des Windows-Betriebssystems mit Windows Media Player funktionieren. Der Vollzug der Entscheidung könnte sich daher nicht nur dadurch erheblich auf ihre Tätigkeit auswirken, dass er eine Anpassung an diese durch die Änderung der verwendeten Technologien geänderten Verhältnisse erforderlich machen würde, sondern auch dadurch, dass Exor zunächst die Kosten dieser Änderung zu tragen hätte. Daher ist ihr unmittelbares und gegenwärtiges Interesse in diesem Verfahrensstadium als hinreichend dargetan anzusehen.

135 Das Interesse der anderen Antragsteller am Ausgang des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist durch die im Antrag enthaltenen Informationen nicht hinreichend nachgewiesen.

136 Da die Angaben, die im Streithilfeantrag gemacht worden sind, nicht erwiesen sind, kann man nicht zu dem Ergebnis kommen, dass sich eine Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung hinreichend auf die Tätigkeit dieser Antragsteller auswirken würde. Insbesondere wird in dem Antrag nicht dargelegt, welche Rolle die Tätigkeit von T. Rogerson, D. Tomicic, M. Valasek und B. Nati bei der Entwicklung der Software spielt.

137 Außerdem kann die Anpassung der Dienstleistungen der EDV-Unterstützung (T. Rogerson, P. Setka und D. Tomicic), der Weiterbildung auf dem Gebiet der Informatik (P. Setka) und der Beratung (D. Tomicic) nicht als eine unmittelbare Folge des Vollzugs der Entscheidung bewertet werden, sondern ist im Wesentlichen von der Wahl der Kunden abhängig, die sich für ein Windows-Betriebssystem ohne den Windows Media Player entschieden haben und entsprechende Leistungen verlangen (vgl. oben, Randnr. 133).

138 Das von R. Rialdi geltend gemachte Interesse ist nicht als unmittelbar anzusehen, weil eine Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung ihn nur insoweit betreffen könnte, als er an den Ergebnissen der Gesellschaft beteiligt ist, deren Verwaltungsausschuss er angehört und in der er zweiter Vorsitzender des für neue Technologien zuständigen Geschäftszweigs ist.

139 Nach alledem ist dem Streithilfeantrag von IDE Nätverkskonsulterna u. a. stattzugeben, soweit er von der Exor AB gestellt worden ist, aber er ist zurückzuweisen, soweit er von den anderen Antragstellern gestellt worden ist.

Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

140 Microsoft hat beantragt, denjenigen, die einen Streithilfeantrag gestellt haben, keine Einsicht in die vertrauliche Fassung der Entscheidung zu gewähren.

141 Da Streithilfen unter den Voraussetzungen des Artikels 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zuzulassen sind, ist die Übermittlung der den Parteien zugestellten Schriftstücke in diesem Verfahrensstadium auf die von Microsoft vorgelegte nicht vertrauliche Fassung zu beschränken. Eine Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung wird gegebenenfalls später unter Berücksichtigung der Einwände ergehen, die hierzu möglicherweise erhoben werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Computer & Communications Industry Association wird in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen.

2. Die Software & Information Industry Association wird in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen.

3. Die Computing Technology Industry Association Inc. wird in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen.

4. Die Association for Competitive Technology wird in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen.

5. Die Novell Inc. wird in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen.

6. Die RealNetworks Inc. wird in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zugelassen.

7. Die TeamSystem SpA und die Mamut ASA werden in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen.

8. Der Antrag der Digimpro Ltd und der CODA Group Holdings Ltd, in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferinnen zur Unterstützung der Antragstellerin zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.

9. Die DMDsecure.com BV, die MPS Broadband AB, die Pace Micro Technology plc, die Quantel Ltd und die Tandberg Television Ltd werden in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen.

10. Der Antrag der IDE Nätverkskonsulterna AB sowie von T. Rogerson, P. Setka, D. Tomicic, M. Valasek, R. Rialdi und B. Nati, in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen.

11. Der Antrag der Exor AB, in der Rechtssache T-201/04 R als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden, wird zugelassen.

12. Der Kanzler hat den Streithelfern die nicht vertrauliche Fassung der Akten zu übermitteln.

13. Den Streithelfern wird eine Frist gesetzt, innerhalb deren sie sich zum Antrag auf vertrauliche Behandlung äußern können. Die Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags bleibt vorbehalten.

14. Den Streithelfern wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt, unbeschadet der Möglichkeit, diesen später, nach einer Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung, gegebenenfalls zu ergänzen.

Luxemburg, den 26. Juli 2004



Ende der Entscheidung

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