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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: T-204/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

15. Februar 2007

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke HAIRTRANSFER - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-204/04

Indorata-Serviços e Gestão, Lda mit Sitz in Funchal (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wallentin,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. April 2004 (Sache R 435/2003-2) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HAIRTRANSFER

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 15. März 2002 meldete die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HAIRTRANSFER.

3 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 10, 21, 22, 26, 41 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Mit Entscheidung vom 2. Juni 2003 wies die Prüferin die Anmeldung teilweise zurück, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen:

- "elektrische und nichtelektrische Haarentfernungsgeräte; elektrische und nichtelektrische Geräte zur Anbringung von Haarverlängerungen" in Klasse 8;

- "künstliches und echtes Haar" in Klasse 22;

- "Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zur Fortbildung" in Klasse 41;

- "Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Haarpflege und Haarbehandlung, Haarverdichtung" in Klasse 44.

5 Am 16. Juli 2003 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen den Bescheid der Prüferin Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 1. April 2004 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Wort HAIRTRANSFER die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 besitze.

7 Mit Berichtigungsentscheidung vom 7. April 2004 korrigierte die Beschwerdekammer zwei offensichtliche Schreibfehler in der angefochtenen Entscheidung.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM aufzugeben, das Zeichen HAIRTRANSFER als Gemeinschaftsmarke einzutragen und zur Veröffentlichung freizugeben.

9 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf ihren zweiten Antrag verzichtet; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

10 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Gründe, nämlich eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und eine Verletzung von Buchst. c dieser Bestimmung.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

12 Die Klägerin bestreitet, dass das Zeichen HAIRTRANSFER für die betroffenen Waren und Dienstleistungen ausschließlich beschreibend sei, denn es bedürfe einiger Überlegung, um eine Beziehung zwischen diesen Waren und Dienstleistungen und dem Aussagegehalt des streitigen Wortes herzustellen. Das Wort enthalte weder für die in der Anmeldung genannten Waren der Klassen 8 und 22 noch für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 einen Hinweis darauf, dass Haare übertragen oder transplantiert würden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdekammer, nachdem sie in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass "Dienstleistungen auf diesem Gebiet, sei es nun z. B. das Verpflanzen oder das Einpflanzen von natürlichen Haaren, ... in großem Rahmen unterschiedlichsten Interessenten angeboten werden", die Anmeldung auch für die Waren der Klassen 8 und 22 zurückgewiesen habe.

13 Hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 41 ("Ausbildung") und 44 ("Gesundheits- und Schönheitspflege") könne das Wort HAIRTRANSFER deshalb nicht als ausschließlich beschreibend angesehen werden, weil diese Dienstleistungen nichts mit einer Übertragung von Haaren zu tun hätten. So werde insbesondere die für die Klasse 44 angemeldete Dienstleistung "Haarverdichtung" durch das Zeichen HAIRTRANSFER nur angedeutet.

14 Im Rahmen dieses ersten Klagegrundes - und nicht nur des zweiten - macht die Klägerin schließlich geltend, dass das Zeichen HAIRTRANSFER, wie sie auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, nach ständiger Entscheidungspraxis des HABM, des Österreichischen Patentamts und der Patent- oder Markenämter zahlreicher weiterer Mitgliedstaaten einzutragen gewesen wäre. Das HABM habe auch schon vergleichbare Gemeinschaftsmarken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 22, 41 und 44 eingetragen, so die Marken ALTERNATIVE HAIR (Klassen 3, 16, 41 und 42), make Hair (Klassen 3, 35, 41 und 42), HAIR AFFAIR (Klassen 3, 10, 21, 22, 26 und 42) und Flash Hair (Klassen 3, 10, 21, 22, 26 und 42).

15 Das HABM erinnert zunächst daran, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung von Zeichen und Angaben entgegenstehe, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Diese Bestimmung verfolge das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden könnten.

16 Der beschreibende Charakter eines Zeichens könne nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm hätten, beurteilt werden. Diese Verkehrskreise bestünden, wie in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden sei und die Klägerin bislang auch nicht bestritten habe, aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern.

17 Die Beschwerdekammer habe in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung der englischen Begriffe "hair" und "transfer" dargelegt und ihre üblichen Anwendungsformen unter Angabe von Fundstellen benannt. Die Klägerin habe diese Ausführungen nicht bestritten. Entgegen ihrer Behauptung sei die Kombination "hairtransfer", wie die Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, keine phantasievolle, ungewöhnliche, auffallende und systemwidrige Wortschöpfung. Diese Wortschöpfung, die sich nur aus Bestandteilen zusammensetze, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschrieben, weiche nicht merklich von der bloßen Summe der Bestandteile ab, denn es liege keine ungewöhnliche Kombination vor, so dass die angemeldete Marke selbst beschreibend sei.

18 Im Übrigen setze die Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen eine nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfende Marke bestehe, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet würden. Vielmehr genüge es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden könnten (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 32; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, TELEPHARMACY SOLUTIONS [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 43). Die Tatsache, dass ein Wortzeichen als solches - zusammen oder getrennt geschrieben - nicht in Wörterbüchern aufgeführt sei, ändere nichts an dieser Beurteilung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, MLP Finanzdienstleistungen/HABM [bestpartner], T-270/02, Slg. 2004, II-2837, Randnr. 26). Eine Verwendung des Ausdrucks "hairtransfer" liege für Waren und Dienstleistungen, die die Übertragung von Haaren beträfen, nicht nur nahe, sondern er werde, wie aus den von der Prüferin vorgelegten Internet-Fundstellen hervorgehe, auf die die Beschwerdekammer in den Randnrn. 37 und 39 der angefochtenen Entscheidung Bezug nehme, dafür bereits verwendet.

Würdigung durch das Gericht

19 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung der Prüferin, obgleich darin nur auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich Bezug genommen wird, nach ihrer Begründung eindeutig auch auf deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c gestützt ist (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung). Daher hat die Beschwerdekammer, die ihre eigene Entscheidung auch auf Buchst. c gestützt hat, damit nicht von Amts wegen ein neues absolutes Eintragungshindernis berücksichtigt, zu dem sie die Klägerin vorher hätte anhören müssen (Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 24).

20 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen. Außerdem heißt es in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, dass "[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

21 Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verhindert, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt mithin das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. im Wege der Analogie Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, HABM/Wrigley, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 31, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnrn. 54 und 95, und Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 35; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnr. 27, vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T-348/02, Slg. 2003, II-5071, Randnr. 27, und vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg. 2005, II-1951, Randnr. 25).

22 Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen werden außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil ELLOS, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 28).

23 Unter diese Bestimmung fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T-222/02, Slg. 2003, II-4995, Randnr. 34, MunichFinancialServices, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 26, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 24).

24 Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 25, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 40).

25 Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 96, und Campina Melkunie, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, Slg. 2005, II-47, Randnr. 31, und PAPERLAB, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 26).

26 Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 100, und Campina Melkunie, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 41, Urteile SnTEM, SnPUR, SnMIX, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 32, und PAPERLAB, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 27). Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 27 und die dort zitierte Rechtsprechung).

27 Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 38, und MunichFinancialServices, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 26).

28 Im vorliegenden Fall sind die angesprochenen Verkehrskreise, wie sich aus Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung ergibt und von der Klägerin nicht bestritten worden ist, die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher. Denn ihrer Art nach sind die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Haarbehandlung und -pflege), die sich sowohl an Fachleute als auch an Privatpersonen richten, für den allgemeinen Verbrauch bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil ELLOS, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 30).

29 Folglich handelt es sich nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 bei den angesprochenen Verkehrskreisen, auf die zur Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses abzustellen ist, um durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, die - da sich das fragliche Zeichen aus englischen Begriffen zusammensetzt - englischsprachig sind.

30 Demnach ist für die jeweilige Bedeutung des Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. Urteile des Gerichts ROBOTUNITS, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 38 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T-311/02, Slg. 2004, II-2957, Randnr. 30).

31 Dazu ist festzustellen, dass sich das Zeichen HAIRTRANSFER entgegen dem Vorbringen der Klägerin, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, aus zwei geläufigen englischen Wörtern zusammensetzt, wobei das erste, "hair", "Haare" und das zweite, "transfer", "übertragen, bringen, übermitteln" bedeutet. Das aus der einfachen Kombination von "hair" und "transfer" bestehende Zeichen hat auch keine ungewöhnliche Struktur, sondern ist nach den lexikalischen Regeln der englischen Sprache gängig und korrekt, wie durch die - von der Klägerin nicht beanstandeten - Beispiele in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung, darunter u. a. "haircut", "hairbrush" oder "haircloth", belegt wird. Das Zeichen erweckt daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Eindruck, der von dem durch das bloße Nebeneinander der Wörter hervorgerufenen hinreichend stark abweicht, um deren Bedeutung oder Tragweite zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], T-356/00, Slg. 2002, II-1963, Randnr. 29, ROBOTUNITS, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 39, und PAPERLAB, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 32).

32 Zu den beanspruchten Waren der Klasse 8, nämlich "elektrische und nichtelektrische Haarentfernungsgeräte; elektrische und nichtelektrische Geräte zur Anbringung von Haarverlängerungen", ist festzustellen, dass mit ihnen Haare von einem Körperteil entfernt (Haarentfernungsgeräte) oder Haare angebracht werden sollen, um vorhandene Haare zu verlängern (Geräte zur Anbringung von Haarverlängerungen). Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine solche Übertragung eine Entfernung von Haaren und ihre Anbringung an der gewünschten Stelle mit Spezialinstrumenten.

33 Folglich steht das Zeichen HAIRTRANSFER in seiner Gesamtheit in einem hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zu den betroffenen Waren der Klasse 8.

34 Zu den beanspruchten Waren der Klasse 22, nämlich "künstliches und echtes Haar", hat die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Zeichen HAIRTRANSFER die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinweise, dass diese Waren einzeln oder im Verbund, z. B. als Perücken, übertragen würden. Das Zeichen bezeichne daher die Bestimmung der betreffenden Waren.

35 Damit weist das Zeichen HAIRTRANSFER in seiner Gesamtheit auch einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zu den betroffenen Waren der Klasse 22 auf.

36 Zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich "Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zur Fortbildung", hat die Beschwerdekammer in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Ausbildungsmaßnahmen auch die Übertragung von Haaren zum Gegenstand haben könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise, zumeist Fachleute aus dem Friseurbereich, verstünden sofort, dass es bei einem unter dem Namen HAIRTRANSFER angebotenen Ausbildungsseminar um die Vermittlung von Spezialkenntnissen für die Übertragung von Haaren gehe.

37 Dieser Feststellung ist zuzustimmen.

38 Denn die Anmeldung des Zeichens HAIRTRANSFER für Dienstleistungen der "Ausbildung" ohne deren nähere Umschreibung oder Beschränkung könnte Seminare auf dem Gebiet des Friseurwesens betreffen, deren Thema durch das Zeichen HAIRTRANSFER beschrieben würde. Folglich hat die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin, die Anmeldung auch für Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 von der Eintragung auszuschließen, zu Recht zurückgewiesen.

39 Was schließlich die beanspruchten Dienstleistungen "Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Haarpflege und Haarbehandlung, Haarverdichtung" in Klasse 44 betrifft, so hat die Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie mit dem Zeichen HAIRTRANSFER konfrontiert würden, wüssten, dass mit den fraglichen Dienstleistungen ein Problem der Glatzenbildung durch die Übertragung von Haaren auf kahle Stellen behoben werden solle.

40 Folglich weist das Zeichen HAIRTRANSFER insgesamt auch einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zu den betroffenen Waren der Klasse 44 auf.

41 Soweit die Klägerin rügt, das HABM habe die Entscheidungspraxis des Österreichischen Patentamts und der Patent- und Markenämter zahlreicher Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt und sei selbst seiner eigenen ständigen Entscheidungspraxis nicht gefolgt, genügt zum einen der Hinweis, dass es sich bei der Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung um ein autonomes System handelt, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist, womit die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 31, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 70).

42 Zum anderen sind die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen. Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T-36/01, Slg. 2002, II-3887, Randnr. 35, vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881, Randnr. 32, und ARTHUR ET FELICIE, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 71).

43 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

44 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe nicht hinreichend begründet, warum das Zeichen HAIRTRANSFER ihrer Ansicht nach keine Unterscheidungskraft habe. Die Unterscheidungskraft des Zeichens stehe außer Zweifel, denn nach dem Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-87/00 (Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], Slg. 2001, II-1259) liege das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nur dann vor, wenn das Zeichen ein dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommener Begriff sei. Das sei hier nicht der Fall, da das streitige Wort zu keiner Sprache der Europäischen Union und auch nicht zu anderen Sprachen gehöre. Es sei eine Phantasiezusammensetzung der beiden englischen Wörter "hair" und "transfer", wobei es die Bezeichnung "HAIRTRANSFER" in keinem im Internet verfügbaren Lexikon der englischen Sprache gebe. Das Zeichen sei daher nicht nur für die deutsche und die englische Sprache, sondern auch für alle anderen Sprachen der Europäischen Union eine phantasievolle Wortneuschöpfung.

45 Schließlich sei daran zu erinnern, dass das Zeichen HAIRTRANSFER nach der ständigen Entscheidungspraxis des HABM, des Österreichischen Patentamts und der Patent- und Markenämter zahlreicher Mitgliedstaaten durchaus Unterscheidungskraft besitze (vgl. oben, Randnr. 14).

46 Das HABM beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

47 Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, genügt es, dass eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, um das Zeichen von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke auszuschließen (vgl. Urteil SnTEM, SnPUR, SnMIX, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 45 und die dort zitierte Rechtsprechung).

48 Daher ist die Klage abzuweisen, ohne dass über den zweiten Klagegrund einer Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu entscheiden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Indorata-Serviços e Gestão, Lda trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Februar 2007.



Ende der Entscheidung

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