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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: T-204/97
Rechtsgebiete: EWG, EG


Vorschriften:

EWG Art. 92 Abs. 3
EWG Art. 190
EG Art. 88 Abs. 3
EG Art. 87
EG Art. 93
EG Art, 222
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) obliegende Verpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen, soll dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit ermöglichen und es dem Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung berechtigt ist. Die Kommission braucht jedoch in der Begründung der Entscheidungen, die sie zur Durchführung der Wettbewerbsregeln erläßt, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt. Dieser Grundsatz macht es erforderlich, daß bei der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe die Gründe dafür angegeben werden, daß die Kommission diese Maßnahme unter den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) subsumiert. (vgl. Randnrn. 34-36)

2 Der verfügende Teil eines Rechtsakts kann nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so daß er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlaß geführt haben. (vgl. Randnr. 39)

3 Im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die Kommission, wenn eine Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) schon gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben. (vgl. Randnr. 53)

4 Der Begriff der staatlichen Beihilfe umfaßt nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen. Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu ermitteln, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (vgl. Randnrn. 65-66)

5 Die Übernahme einer Bürgschaft für ein Unternehmen durch den Staat kann nicht deshalb dem Verbot des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) entzogen sein, weil diese dem Unternehmen gewährte Vergünstigung nicht in einer unmittelbaren und feststehenden Inanspruchnahme staatlicher Mittel Ausdruck gefunden hat. (vgl. Randnr. 81)

6 Die Kommission braucht keine ganz genaue, mit Zahlen belegte wirtschaftliche Analyse der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs durch eine staatliche Beihilfe vorzunehmen. Zudem muß, wenn die Beihilfe bei der Kommission nicht angemeldet worden ist, die Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, nicht notwendig auf den Nachweis der tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten gestützt werden. Andernfalls würden nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden. (vgl. Randnr. 85)

7 Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) räumt der Kommission ein weites Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Das Gericht hat daher seine Prüfung dieser Wertung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. (vgl. Randnr. 97)

8 Was die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegte Voraussetzung bezüglich des Zinssatzes angeht, so will die Kommission mit der Genehmigung von Rettungsbeihilfen einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung leisten, ohne den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße zu beeinträchtigen. Unter diesem Blickwinkel ist es bei einem Darlehen, das aufgrund einer Staatsbürgschaft erlangt wurde, nicht annehmbarer als bei einer Beihilfe in Form des Darlehens selbst, daß der Zinssatz günstiger ist, als es die Marktbedingungen zulassen. (vgl. Randnr. 107)

9 Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) steht dem Grundsatz, daß die Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) unterschiedslos auf private und öffentliche Unternehmen anwendbar sind, nicht entgegen. (vgl. Randnr. 122)

10 Die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) vorgesehene Ausnahme setzt voraus, daß das Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, daß die Anwendung der Vorschriften des Vertrages die Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern würde und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird. Dabei muß den mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen diese Aufgabe durch einen hoheitlichen Akt übertragen worden sein. (vgl. Randnrn. 125-126)


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 13. Juni 2000. - EPAC - Empresa para a Agroalimentação e Cereais, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Artikels 92 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 1 und 3 EG) - Begriff der Beihilfe - Staatliche Finanzierungsgarantie für ein öffentliches Unternehmen - Aussetzung der Beihilfe - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache jointes T-204/97 und T-270/97.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-204/97 und T-270/97

EPAC - Empresa para a Agroalimentaçao e Cereais SA, Lissabon (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mota de Campos, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts J. Calvo Basaran, 34, boulevard Ernest Feltgen, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und A. M. Alves Vieira, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/433/EG der Kommission vom 30. April 1997 zur Aussetzung der von Portugal in Form einer Staatsbürgschaft gewährten Beihilfe an das Unternehmen EPAC - Empresa para a Agroalimentaçao e Cereais SA - (ABl. L 186, S. 25) (Rechtssache T-204/97) sowie wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/762/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa para a Agroalimentaçao e Cereais SA - (ABl. L 311, S. 25) (Rechtssache T-270/97)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J. Pirrung und M. Vilaras

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die EPAC - Empresa para a Agroalimentaçao e Cereais SA (Klägerin) ist eine staatliche Aktiengesellschaft, die mit dem portugiesischen Gesetzesdekret Nr. 29/91 vom 11. Januar 1991 geschaffen wurde und auf dem Getreidemarkt tätig ist. Sie entstand aus der schrittweisen Entflechtung des 1977 gegründeten öffentlichen Unternehmens EPAC (damals Empresa Pùblica de Abastecimento de Cereais), das bis 1985 als öffentliche Interventionseinrichtung, die die nationale Versorgung mit Getreide und Sämereien sicherzustellen hatte, über ein öffentliches Monopol bei der Bewirtschaftung dieses Marktes verfügte. Nach dem Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften wurden 1986 die der EPAC gehörenden Hafensilos, Einrichtungen, Installationen und Materialien samt den zugehörigen Finanzierungskrediten auf eine neu gegründete staatliche Aktiengesellschaft, die Silopor - Empresa de Silos Portuários, übertragen.

2 Der Betrag der im Anschluß an diesen Vorgang von Silopor gegenüber der Klägerin zu begleichenden Schulden wurde 1989 auf 7,5 Milliarden PTE geschätzt, die Silopor offensichtlich nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte. Im Februar 1997 belief sich diese Schuld zuzüglich Zinsen auf einen Gesamtbetrag von 31,2 Milliarden PTE.

3 Die Vermögenssituation der Klägerin war unausgewogen; einem Übermaß an unbeweglichem Vermögen stand eine hohe Lohnbelastung sowie ein zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit unzureichendes Eigenkapital gegenüber. Diese Situation beruhte auf der Aufrechterhaltung eines breiten Infrastrukturnetzes im gesamten Staatsgebiet.

4 Ab April 1996 erwies sich die Klägerin als unfähig, den meisten ihrer Verpflichtungen nachzukommen.

5 Das bewog den portugiesischen Staat, einen Plan zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Rentabilität und zur finanziellen Sanierung der Klägerin aufzustellen, der am 26. Juli 1996 gemeinsam vom Staatssekretariat beim Schatzamt sowie vom Staatssekretariat für Agrarlebensmittelproduktion gebilligt wurde. Darin wurde die Klägerin ermächtigt, ein Darlehen von höchstens 50 Milliarden PTE zu Marktbedingungen aufzunehmen, von denen 30 Milliarden für eine Hoechstdauer von sieben Jahren durch Staatsbürgschaft gesichert werden konnten.

6 Durch Beschluß Nr. 430/96-XIII des Finanzministers vom 30. September 1996 wurde diese Bürgschaft für einen Teil des zwischen der Klägerin und einem Bankenkonsortium ausgehandelten Darlehens bereitgestellt, dessen Betrag in Höhe von 48,7 Milliarden PTE dem Gesamtschuldenstand der Klägerin am 30. Juni 1996 entsprach. Dieses Darlehen sollte die Umwandlung der kurzfristigen Bankschulden der Klägerin in mittelfristige Schulden ermöglichen. Es wurde auf die Dauer von sieben Jahren mit einem Zinssatz "Lisbor 6 Monate" für den verbürgten und "Lisbor 6 Monate + 1,2 %" für den nicht verbürgten Teil vereinbart.

7 Am 15. Oktober 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde über eine mögliche staatliche Beihilfe in Form dieser Staatsbürgschaft über 30 Milliarden PTE und des zu Sonderbedingungen gewährten zusätzlichen Darlehens von etwa 20 Milliarden PTE.

8 Da die Kommission von Portugal nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) unterrichtet worden war, ersuchte sie am 31. Oktober 1996 schriftlich um Bestätigung des Vorliegens einer Beihilfe. Für den Fall der Bestätigung forderte die Kommission Portugal weiter zur Anmeldung der betreffenden Beihilfe auf, um ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß den Artikeln 92 (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag prüfen zu können.

9 Mit Schreiben vom 26. November 1996 bestätigte die Portugiesische Republik das Vorliegen einer Staatsbürgschaft zugunsten der Klägerin. Eine Unterrichtung der Kommission über diese Maßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erfolgte indessen nicht.

10 Am 28. Januar 1997 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Kommission den Erlaß vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Staatsbürgschaft zugunsten der Klägerin.

11 Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 teilte die Kommission Portugal die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der der Klägerin gewährten Beihilfen mit (ABl. C 140, S. 16). Sie vertrat darin die Auffassung, daß die Gewährung der Staatsbürgschaft nicht von besonderen Verpflichtungen abhängig gemacht worden sei und die Zinssätze für die betreffenden Darlehen spürbar niedriger als die Referenzmarktsätze seien, obwohl ein Unternehmen in schwieriger finanzieller Situation wie die Klägerin unter normalen Marktbedingungen keine Darlehen zu günstigeren Konditionen als finanziell gesunde Wirtschaftsteilnehmer erhalten könne, ohne daß gegen die Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen verstoßen werde.

12 Außerdem forderte die Kommission in diesem Schreiben die portugiesische Regierung auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sofort die Wirkung der der Klägerin gewährten Bürgschaft auszusetzen. Hierzu wurde der portugiesischen Regierung eine Frist von fünfzehn Tagen ab Übersendung des Schreibens eingeräumt, um die Kommission über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen wurden, um dieser Verfügung nachzukommen. Im übrigen behielt sich die Kommission vor, eine förmliche Entscheidung zu erlassen und dem Mitgliedstaat aufzugeben, die betreffende Beihilfe für künftige Maßnahmen sofort auszusetzen.

13 Die Kommission hob in diesem Schreiben abschließend hervor, daß die betreffende Maßnahme ihrer Meinung nach eine Beihilfe sei, die ihrer Natur nach eine Entwicklung weder des Wirtschaftszweigs noch der betreffenden Region bewirken könne und daher eine gegen die ständige Praxis der Kommission bei der Anwendung der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) verstoßende Betriebsbeihilfe sei.

14 Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Kommission die portugiesische Regierung sowie die anderen Mitgliedstaaten und Beteiligten um Stellungnahme.

15 Mit Schreiben vom 21. März 1997 teilte die portugiesische Regierung der Kommission mit, daß die Verwaltung in keiner Weise an der Verhandlung über das der Klägerin zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit von den Banken gewährte Darlehen beteiligt gewesen sei, und gab ihr Einzelheiten zu diesem Darlehen bekannt.

16 Mit Schreiben vom 30. April 1997 übermittelte die portugiesische Regierung der Kommission ihre amtliche Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag.

17 Am 30. April 1997 erließ die Kommission die Entscheidung 97/433/EG zur Aussetzung der von Portugal in Form einer Staatsbürgschaft gewährten Beihilfe an das Unternehmen EPAC (ABl. L 186, S. 25), in der es heißt:

"Artikel 1

Portugal hat die im Beschluß des Ministers der Finanzen Nr. 430/96-XIII vom 30. September 1996 vorgesehene Gewährung einer staatlichen Bürgschaft zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa para a Agroalimentaçao e Cereais, SA, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde, mit sofortiger Wirkung auszusetzen und der Kommission innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen..."

18 Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 nahm die portugiesische Regierung zu dieser Entscheidung Stellung und legte dar, daß es sich nicht um eine Investition oder Subvention handele, sondern um die Gewährung einer Bürgschaft zur Sicherung der Verpflichtungen, die die Klägerin aufgrund des mit dem Konsortium der Gläubigerbanken ausgehandelten und abgeschlossenen Vertrages zur Umstrukturierung der Kredite eingegangen sei. Der Finanzbeitrag ergebe sich ausschließlich aus diesem Vertrag, an dem der Staat nicht beteiligt gewesen sei. Der Staat selbst habe die betreffende Kreditmaßnahme für notwendig erachtet, zumal diese weniger eine Vergünstigung für ein Unternehmen im Vergleich zu anderen als vielmehr die Abschwächung eines Schadens bewirkt habe, den der Staat dem Unternehmen verursacht habe.

19 Die Kommission setzte das Verfahren fort und erließ die Entscheidung 97/762/EG vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC (ABl. L 311, S. 25), in der es heißt:

"Artikel 1

Die von der portugiesischen Regierung zugunsten des Unternehmens EPAC gewährten Beihilfen sind wegen Verstoßes gegen die in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Sie sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und fallen nicht unter die Ausnahmen und Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag.

Artikel 2

1. Portugal hat die in Artikel 1 genannten Beihilfen binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung aufzuheben.

2. Portugal hat binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen wiedereinzuziehen.

3. Die Einziehung erfolgt in Übereinstimmung mit den Verfahren des portugiesischen Rechts; die Zinsen werden von dem Zeitpunkt an fällig, zu dem die Beihilfen ausgezahlt wurden. Anzuwendender Zinssatz ist der Referenzzinssatz, der im Rahmen regionaler Beihilfen zur Berechnung des Subventionsäquivalents zugrunde gelegt wird."

Verfahren

20 Mit Klageschriften, die am 7. Juli bzw. 14. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin Klage gegen die Entscheidung 97/433 (Rechtssache T-204/97) und die Entscheidung 97/762 (Rechtssache T-270/97) erhoben.

21 Ferner hat die Portugiesische Republik am 23. September 1997 beim Gerichtshof Klagen auf Nichtigerklärung der mit den vorliegenden Klagen angefochtenen Entscheidungen erhoben, die unter den Aktenzeichen C-246/97 und C-330/97 eingetragen worden sind. Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1998 das Verfahren in diesen beiden Rechtssachen bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts ausgesetzt.

22 In der Rechtssache T-204/97 hat die Kommission mit gesondertem Schriftsatz vom 13. Oktober 1997 beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Klägerin hat am 21. November 1997 zu diesem Antrag Stellung genommen. Mit Beschluß vom 5. März 1998 hat die Vierte erweiterte Kammer des Gerichts die Entscheidung über den Erledigungsantrag und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

23 Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat zum einen in der Rechtssache T-270/97 prozeßleitende Verfügungen getroffen und die Parteien aufgefordert, schriftlich auf bestimmte Fragen zu antworten und bestimmte Dokumente vorzulegen, zum anderen beschlossen, in beiden Rechtssachen das mündliche Verfahren zu eröffnen. Die Kommission und die Klägerin haben diesen Aufforderungen mit Schreiben vom 7. bzw. 9. April 1999 Folge geleistet.

24 Mit Beschluß vom 16. Juni 1999 sind beide Rechtssachen zum Zweck gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden. Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25 Nach Anhörung der Parteien hält es das Gericht für sachdienlich, die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 50 seiner Verfahrensordnung zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Anträge der Parteien

26 Die Klägerin beantragt,

- die Klagen für zulässig und die Entscheidungen 97/433 und 97/762 für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27 Die Kommission beantragt,

- in der Rechtssache T-204/97 die Hauptsache für erledigt zu erklären, anderenfalls die Klage als unbegründet abzuweisen,

- die Klage in der Rechtssache T-270/97 als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit in der Rechtssache T-270/97

28 Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage vier Klagegründe geltend, mit denen sie erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 92 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag, drittens einen Verstoß gegen die Artikel 90 und 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG und 295 EG) und viertens eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes rügt.

1. Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

29 Die Klägerin weist zunächst auf einen Widerspruch zwischen den Tatsachen und ihrer rechtlichen Würdigung in der Begründung der Entscheidung 97/762 (nachstehend: angefochtene Entscheidung) hin. Die Kommission habe in dem Schreiben, mit dem die angefochtene Entscheidung mitgeteilt worden sei, sowie in ihrer vorläufigen Entscheidung vom 30. April 1997 nur vom Vorliegen einer "Beihilfe" gesprochen, in der angefochtenen Entscheidung hingegen bisweilen die Einzahl "Beihilfe", bisweilen die Mehrzahl "Beihilfen" verwendet. Dieser Widerspruch innerhalb der Begründung und zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil der Entscheidung beruhe auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage der Klägerin und einer falschen Beurteilung der Tatsachen durch die Kommission. Folglich weise die angefochtene Entscheidung keine Begründung auf. Die Klägerin betont insoweit, daß der Bankkredit von ungefähr 20 Milliarden PTE, der durch keine staatliche Garantie oder Zusage gesichert sei, keine Beihilfe sein könne.

30 Die Klägerin rügt weiter einen Mangel der Begründung. Nach der einschlägigen Rechtsprechung habe die Kommission zu begründen, daß die Staatsbürgschaft eine Beihilfe sei, daß diese Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige, daß sie den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und schließlich, daß die Natur dieser Beihilfe ihre Rückforderung notwendig mache (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31). Die Schwere der mit der Entscheidung der Kommission verbundenen Folgen hätte äußerste Sorgfalt bei der Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erforderlich gemacht, die der Auffassung von der Rechtswidrigkeit und der Verhängung von Maßnahmen in der Entscheidung zugrunde liegen. Die Kommission habe es aber unterlassen, die Besonderheiten des Marktes zu behandeln (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papiervarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24) und die Aspekte der Beeinträchtigung des Handels und der Verfälschung des Wettbewerbs aufzuzeigen.

31 Schließlich habe die Kommission die Erläuterungen des portugiesischen Staates nicht berücksichtigt, insbesondere nicht den Hinweis, daß die Bürgschaft eines der Mittel sei, mit dem bei jeder Privatisierungsmaßnahme die erforderliche Sanierung der Finanzen angestrebt werde, und sie daher eine zwingende Voraussetzung für die Privatisierung der Klägerin gewesen sei. Ferner habe die Kommission nicht die Gründe angegeben, die sie angesichts der Umstände des vorliegenden Falles bewogen hätten, die Rückforderung der angeblichen Beihilfen zu fordern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 54).

32 Die Kommission erwidert, daß der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung und deren Begründung vollständig übereinstimmten und daß die einzige Maßnahme, um die es in der Entscheidung gehe, die Bürgschaft des portugiesischen Staates zugunsten der Klägerin gewesen sei. Die Verwendung des Ausdrucks "Beihilfe" in der Mehrzahl im Rahmen der Entscheidung beruhe auf ihrer Absicht, eine vollständige Aufhebung der Beihilfe und ihrer Wirkungen und die Rückkehr zum Status quo ante zu erreichen. Hilfsweise verweist die Kommission darauf, daß diese Maßnahme zugleich eine Beihilfe für die Silopor gewesen sei, die es dieser ermöglicht habe, ihre Schulden gegenüber der Klägerin nicht zu begleichen. Diese Doppelwirkung der Beihilfe rechtfertige die Verwendung der Mehrzahl.

33 Zur Stützung ihrer Argumentation habe sie Zahlenmaterial vorgelegt, das belege, daß diese Beihilfe das Überleben der Klägerin als eines Unternehmens von allergrößter Bedeutung für den betreffenden Markt ermöglicht habe und daraus notwendig eine Beeinträchtigung des Handels und eine Verfälschung des Wettbewerbs entstanden seien. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die Weigerung der Kommission, das Argument zu berücksichtigen, daß mit der betreffenden Beihilfe eine Sanierung der Finanzsituation der Klägerin und deren Umstrukturierung bezweckt gewesen sei, in der angefochtenen Entscheidung begründet worden.

Würdigung durch das Gericht

34 Die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 190 EG-Vertrag obliegende Verpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen, soll dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit ermöglichen und es dem Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung berechtigt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 57).

35 Die Kommission braucht jedoch in der Begründung der Entscheidungen, die sie zur Durchführung der Wettbewerbsregeln erläßt, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 31).

36 Dieser Grundsatz macht es erforderlich, daß bei der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe die Gründe dafür angegeben werden, daß die Kommission diese Maßnahme unter den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag subsumiert.

37 Zwar wird in der angefochtenen Entscheidung unstreitig der Ausdruck "Beihilfe" zugleich in der Einzahl und in der Mehrzahl verwendet, doch hat die Kommission damit nur auf den übrigens auch in ihrem Schreiben vom 27. Februar 1997 erwähnten Umstand hingewiesen, daß der für die Klägerin vorgesehene Umschuldungsmechanismus auch eine Beihilfe zugunsten der Silopor darzustellen scheine.

38 Die Kommission erklärt ferner in ihrer Begründung in Randnr. 13 Buchstabe c:

"Die Kommission kann hieraus schließen, daß die Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC zugleich eine staatliche Beihilfe zugunsten des unmittelbar aus EPAC hervorgegangen Unternehmens SILOPOR ist. Portugal, Alleinaktionär der beiden Unternehmen, ermöglicht es EPAC durch seine Staatsbürgschaft, auf eine Eintreibung dieser Schulden zu verzichten, was einer indirekten Beihilfe an SILOPOR gleichkommt."

39 Da der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so daß er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlaß geführt haben, ist das Gericht zudem der Auffassung, daß der Klägerin verständlich gemacht worden ist, daß in der angefochtenen Entscheidung allein die ihr vom portugiesischen Staat gewährte Staatsbürgschaft gemeint war (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21).

40 Demnach ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Begründung sei widersprüchlich.

41 Die Klägerin rügt sodann, die Kommission habe nicht dargetan, daß die Staatsbürgschaft eine Beihilfe sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige, den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe, und daß die Natur dieser Beihilfe ihre Rückforderung notwendig mache.

42 Die Kommission erwägt indessen in Absatz 2 der Randnummer 4 der angefochtenen Entscheidung, daß diese Bürgschaft eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstelle. Sie führt hierzu aus, daß der Zinssatz der Darlehen Beihilfecharakter habe und die geprüfte Staatsbürgschaft keine besonderen Pflichten mit sich bringe, die allein eine Genehmigung der betreffenden Maßnahmen hätten rechtfertigen können.

43 Außerdem hat die Kommission die konkreten Wirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel erwähnt. In der angefochtenen Entscheidung heißt es nämlich, soweit es um das Tatbestandsmerkmal der Verfälschung des Wettbewerbs geht, daß solche Maßnahmen unmittelbar zu einer Verbesserung der Produktions- und Handelsbedingungen für Produkte des Unternehmens im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern der Europäischen Gemeinschaft führen, die nicht über vergleichbare Beihilfen verfügen (vgl. Randnr. 4 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung).

44 Zum Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels heißt es in der Entscheidung:

"Die Getreideerzeugung der Gemeinschaft beläuft sich auf 173,9 Millionen Tonnen. Portugal erzeugt eine Getreidemenge von 1,52 Millionen Tonnen. Der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Portugal ist recht umfangreich, da Portugal ein Defizitland ist, das jährlich aus den anderen Mitgliedstaaten Getreide in Mengen einführt, die seine eigene Erzeugung übersteigen (1,83 Millionen Tonnen) und in diese Mitgliedstaaten 32 530 Tonnen ausführt. Wertmäßig belief sich dieser Handel für Portugal 1996 bei den Ausfuhren auf rund 5,8 Millionen ECU und bei den Einfuhren auf 310 Millionen ECU.

Mithin sind die fraglichen Maßnahmen geeignet, den Getreidehandel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn ein aktiver Marktteilnehmer im inner- und außergemeinschaftlichen Getreidehandel gegenüber den anderen Marktteilnehmern durch Beihilfen bevorteilt ist. Die betreffenden Maßnahmen wirken sich unmittelbar und sofort auf die Herstellungskosten des Unternehmens aus. Demnach haben sie diesem gegenüber den anderen Unternehmen des Sektors, die in Portugal oder den übrigen Mitgliedstaaten keinen Zugang zu vergleichbaren Beihilfen haben, zu einem wirtschaftlichen Vorteil verholfen. Folglich verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen, diesen zu verfälschen" (vgl. Randnr. 11 Absätze 4 und 5 der Begründung).

45 Dieser Begründung ist zu entnehmen, daß die Kommission geprüft hat, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt sind. Damit ermöglicht die Begründung der Klägerin und dem Gemeinschaftsrichter, in Erfahrung zu bringen, welche Gründe für die Annahme der Kommission maßgebend waren, daß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag im vorliegenden Fall Geltung beanspruche.

46 Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe die Besonderheiten des Marktes nicht zur Sprache gebracht, ist in diesem Zusammenhang nicht begründet.

47 Zunächst beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Urteil Niederlande und Leeuwarder Papiervarenfabriek/Kommission, in dem der Gerichtshof im Hinblick auf die von der Rechtsprechung auferlegten Pflichten (vgl. Randnr. 30 dieses Urteils) das Fehlen einer Begründung in der seinerzeit angefochtenen Entscheidung bezüglich der Tatbestandsmerkmale der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels beanstandet hat.

48 Zwar hat die Kommission in der hier angefochtenen Entscheidung nicht den von der Klägerin gehaltenen Marktanteil angegeben, doch kann die Klägerin ihr angesichts der angeführten einschlägigen Angaben (vgl. Randnr. 44 dieses Urteils) nicht vorwerfen, die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht geprüft zu haben.

49 Die Klägerin rügt ferner, daß die Kommission die Erläuterungen des portugiesischen Staats nicht berücksichtigt habe.

50 Demgegenüber ist festzustellen, daß sämtliche Erläuterungen der portugiesischen Regierung in ihren Schreiben vom 8. April und 21. Mai 1997 von der Kommission in Randnummer 13 der angefochtenen Entscheidung eingehend gewürdigt worden sind.

51 Was insbesondere die Behauptung der Klägerin betrifft, daß die Bürgschaft eines der Mittel sei, mit dem eine bei jeder Privatisierungsmaßnahme erforderliche Sanierung der Finanzen angestrebt werde, so ist darauf hinzuweisen, daß der Kommission keine Informationen über alternative Mittel vorlagen. Die Kommission konnte daher, obwohl sie dieses Argument in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben hat (Randnr. 8 Absatz 2), davon ausgehen, daß es sich hierbei nicht um einen Umstand oder eine rechtliche Erwägung handelte, dem für den Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung beizumessen wäre.

52 Die Klägerin rügt schließlich, die Kommission habe die Pflicht zur Rückforderung der betreffenden Beihilfe nicht ausreichend begründet.

53 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Kommission, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag schon gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 82).

54 Der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 15) ist auch zu entnehmen, daß die Kommission die Rückforderung der Beihilfe durch die Feststellung ausreichend begründet hat, daß die betreffende Beihilfe in der Sache und aus den zuvor dargelegten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar sei. Den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe hat die Kommission hierbei unter Bezugnahme auf die von der Klägerin unrechtmäßig erhaltene finanzielle Vergünstigung bestimmt, die dem Unterschied zwischen den marktüblichen Zinskosten für Bankdarlehen und den von der Klägerin tatsächlich getragenen Zinskosten entspricht (vgl. Randnr. 15 Absatz 5 der angefochtenen Entscheidung).

55 Die Rüge der nicht ausreichenden Begründung greift daher nicht durch.

56 Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 92 EG-Vertrag

Erster Teil: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

57 Die Klägerin macht erstens einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag geltend, weil diese in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, daß die Staatsbürgschaft eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift sei. Zur Stützung ihres Vorbringens weist sie zunächst darauf hin, daß die Bereitstellung einer Bürgschaft für eine einfache Maßnahme der Umstrukturierung ihrer Passiva nicht zu einer Übertragung von staatlichen Mitteln führe, da die Bürgschaft nur in Anspruch genommen werde, wenn sie ihren Darlehensvertrag nicht erfuelle. Außerdem habe die Bürgschaft ihr nicht ermöglicht, einen Darlehenszinssatz unterhalb des Marktzinsniveaus auszuhandeln; sie könne daher nicht als Beihilfe behandelt werden. Der ihr vom Bankenkonsortium zugesagte Zinssatz beruhe nicht auf einem Eingreifen der öffentlichen Verwaltung in die Verhandlungen, sondern auf der Bereitschaft dieses Konsortiums, eine Finanzierungaktion zu ermöglichen, mit der die kurzfristige in eine langfristige Verschuldung habe umgewandelt werden sollen.

58 Es sei sodann Sache des Staates als Alleinaktionär gewesen, die Durchführung ihrer Aufgaben im öffentlichen Interesse sicherzustellen; insoweit sei die Staatsbürgschaft mit der Bürgschaft eines privaten Investors zu vergleichen, der im Kontext einer Marktwirtschaft tätig sei. Eine staatliche Beihilfe liege vor, wenn "... die öffentliche Hand dem Unternehmen Kapitalhilfen unter Bedingungen zuführt, die für einen privaten Investor unter normalen Marktbedingungen unannehmbar wären"; die Kommission habe sich einem pragmatischen und entwicklungsfähigen Verständnis dieses Kriteriums des privaten Investors verschrieben. So könne "... ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestandes erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 15). Gleichwohl müsse es sich "... [bei der] Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors... nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

59 Wende man diese Rechtsprechung auf ihren Fall an, so sei das Eingreifen des Staates zu dem Zweck, ihr eine Umstrukturierung ihrer Schulden zu Marktbedingungen zu ermöglichen, sowohl wegen seiner Stellung als Alleinaktionär als auch wegen seiner Verantwortung für ihre finanzielle Situation legitim gewesen. Die Klägerin verweist hierzu auf ihren Umstrukturierungs- und Sanierungsplan, der sie zum einen zur Privatisierung führen und ihr zum anderen ermöglichen solle, ihre Rentabilität auf dem betreffenden Markt wiederzugewinnen. So diene der Staat nicht nur dem allgemeinen Interesse, das mit der Durchführung der Aufgabe der Klägerin verbunden sei, sondern trage zugleich dazu bei, ein öffentliches Unternehmen erneut "auf den Weg zu bringen" und sein eigenes Ansehen zu wahren.

60 Ferner habe Portugal entsprechend der Haltung, die die Kommission in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und öffentlichen Unternehmen eingenommen habe, zahlreiche Informationen übermittelt, die eine schlüssige Erklärung für die Übernahme der Bürgschaft geliefert und eine Einstufung als Beihilfe ausgeschlossen hätten. Dieses gesamte Vorbringen habe die Kommission indessen nicht berücksichtigt.

61 Schließlich habe die Kommission mit der Einstufung dieser Bürgschaft als staatliche Beihilfe eine mißbräuchliche Auslegung des Begriffs der Beihilfe vorgenommen; daher sei der portugiesische Staat, weil ein Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht habe festgestellt werden dürfen, nicht verpflichtet gewesen, die Kommission über die angebliche Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu unterrichten.

62 Die Klägerin rügt zweitens einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag deshalb, weil diese nicht belegt habe, daß die angebliche staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe. Es reiche nicht aus, einfach eine Beeinträchtigung des Handels nur wegen der Durchführung einer finanziellen Unterstützungsmaßnahme anzunehmen; vielmehr müsse die Kommission konkret eine aktuelle oder potentielle Veränderung des Wettbewerbs nachweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 32). Da sie lediglich das Vorliegen von Marktstörungen annehme, ohne diese namhaft zu machen, und Handelsströme zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten feststelle, ohne zu belegen, daß die Klägerin diese Ströme zu ihren Gunsten beeinflusse, habe die Kommission weder nachgewiesen, daß der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt, noch, daß der Wettbewerb verfälscht werde.

63 Die Kommission hält dem entgegen, daß die streitige Bürgschaft eine staatliche Beihilfe sei und ein privater Investor die Klägerin liquidiert, nicht aber, ihr eine Bürgschaft gestellt hätte. Die Zuführung staatlicher Mittel ergebe sich im vorliegenden Fall nicht nur aus dem Verzicht auf jegliche Vergütung, die ein privater Bürge als Gegenleistung für das übernommene Risiko verlangt hätte, sondern auch aus der Belastung des Staatshaushalts bei einer Verwirklichung dieses Risikos. Auf eine Frage des Gerichts hat die Kommission aber ebenfalls bekräftigt, daß, wäre eine solche Vergütung tatsächlich an den portugiesischen Staat gezahlt worden, ihr Satz nicht den Marktbedingungen entsprochen hätte. Sie wendet außerdem ein, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, die wirkliche Auswirkung der Beihilfe zu belegen, und daß sie im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nachgewiesen habe.

Würdigung durch das Gericht

- Zum Begriff der staatlichen Beihilfe

64 Artikel 92 EG-Vertrag verbietet staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

65 Außerdem umfaßt der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19).

66 Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung zu ermitteln, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und in der Rechtssache DM Transport, Randnr. 22).

67 Die Klägerin beruft sich darauf, daß die Bürgschaft des portugiesischen Staates mit der Bürgschaft zu vergleichen sei, die ein privater Investor zur Verfügung stelle, der im Kontext einer Marktwirtschaft tätig sei.

68 Das Verhalten des portugiesischen Staates, der die streitige Bürgschaft übernommen hat, kann jedoch nicht mit dem eines privaten Investors gleichgestellt werden (vgl. insoweit zu Darlehen Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, Randnr. 46, und in der Rechtssache DM Transport, Randnr. 24), da der portugiesische Staat keine Kapitalzuführung vorgenommen hat. Daher ist zu prüfen, ob unter normalen Marktbedingungen die der Klägerin zur Verfügung gestellte Bürgschaft auch von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer übernommen worden wäre, wenn man das Risiko berücksichtigt, daß er aus dieser Bürgschaft bei Nichtrückzahlung des gewährten Darlehens in Anspruch genommen werden könnte.

69 Die Klägerin konnte ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen und mußte ihre Schulden sowie ihre logistischen und Lohnzahlungskapazitäten neu strukturieren; ihre finanzielle Lage war daher sehr bedenklich.

70 Außerdem hat die Klägerin bestätigt, daß die Annahme erlaubt sei, daß ohne die Übernahme dieser Bürgschaft durch den Staat der Vertrag zwischen ihr und dem Bankenkonsortium nicht zustande gekommen wäre, und daß, sollte der Staat seine Bürgschaft zurücknehmen, die Gläubigerbanken die sofortige Begleichung ihrer Forderungen verlangen und sie damit in den Konkurs treiben könnten.

71 Somit hat die Klägerin eine Vergünstigung erhalten, die ihr unter normalen Marktbedingungen nicht zuteil geworden wäre.

72 Die Klägerin kann insoweit nicht damit gehört werden, daß der Plan zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Rentabilität und zur finanziellen Sanierung in Zusammenhang mit der Gewährung eines teilweise durch Staatsbürgschaft abgesicherten Darlehens für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer eine günstige Perspektive erkennen lasse, die es annehmbar mache, eine solche Vergünstigung zu gewähren.

73 Sie räumt nämlich in ihren Schriftsätzen ein, daß dieser Plan der finanziellen Rentabilisierung und Sanierung kein Rahmen war, der die Probleme des Unternehmens lösen sollte. Die portugiesische Regierung erklärt übrigens in ihrem Schreiben vom 8. April 1997, daß dieser Darlehensvertrag zwar zeitweilig bestimmte Wirkungen der früheren Situation abgemildert habe, jedoch, soweit es die erforderlichen laufenden Mittel für das Tagesgeschäft und die Investitionserfordernisse für die Neustrukturierung des Unternehmens und die Entschädigungen an die Arbeitnehmer wegen der Auflösung ihrer Arbeitsverträge betreffe, nichts zur Lösung der Probleme des Unternehmens beigetragen habe.

74 Folglich durfte die Kommission davon ausgehen, daß ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter den Umständen des vorliegenden Falles der Klägerin die streitige Bürgschaft nicht zur Verfügung gestellt hätte.

75 Dieser Schluß wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, das staatliche Eingreifen finde seinen Grund in der Verfolgung des allgemeinen Interesses, der Berücksichtigung der Beschäftigungspolitik oder auch der Bemühung um Wahrung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit des Staates.

76 Die etwaige Verantwortung des portugiesischen Staats für die Verschlechterung der finanziellen Situation der Klägerin ist nämlich ohne Einfluß auf die Einstufung der Bürgschaft als Beihilfe, da Artikel 92 EG-Vertrag Eingriffe nicht nach ihren Ursachen oder Zielen unterscheidet, sondern sie nach ihren Wirkungen bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 25).

77 Aber auch das Vorbringen der Klägerin, Portugal habe zahlreiche Informationen übermittelt, die eine schlüssige Erklärung für die Übernahme der Bürgschaft geliefert und eine Einstufung als Beihilfe ausgeschlossen hätten, kann diesen Schluß nicht in Frage stellen.

78 Die Klägerin stützt ihr Vorbringen insoweit auf die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. 1993, C 307, S. 3). In Randnummer 29 der Mitteilung heißt es:

"Die vorliegende Mitteilung wird die Unsicherheiten in diesem Bereich verringern, indem sie deutlicher macht, wie die Kommission das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und die für die Feststellung von Beihilfen herangezogenen Kriterien anwendet. Es ist nicht die Absicht der Kommission, die in dieser (sich notwendigerweise auf einen komplexen Bereich beziehenden) Mitteilung dargestellten Prinzipien in einer dogmatischen oder doktrinären Weise anzuwenden. Sie ist sich darüber im klaren, daß für unternehmerische Investitionsentscheidungen ein großer Entscheidungsspielraum notwendig ist. Diese Prinzipien müssen jedoch dann Anwendung finden, wenn ganz außer Frage steht, daß es keine andere plausible Erklärung für die Zurverfügungstellung von öffentlichen Mitteln gibt als die, sie als Beihilfegewährung anzusehen."

79 Es ist indessen bereits festgestellt worden, daß das Verhalten des portugiesischen Staats nicht mit dem eines privaten Investors verglichen werden kann und daß die Vergünstigung für die Klägerin unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer nicht gewährt worden wäre.

80 Was das Vorbringen betrifft, es seien keine staatlichen Mittel übertragen worden, ist darauf hinzuweisen, daß die Vergünstigung für die Klägerin, falls eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erfolgen sollte, eine zusätzliche Belastung für den staatlichen Haushalt darstellen wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43).

81 Damit kann die Übernahme einer Bürgschaft durch den Staat nicht deshalb dem Verbot des Artikels 92 EG-Vertrag entzogen sein, weil diese dem begünstigten Unternehmen gewährte Vergünstigung nicht in einer unmittelbaren und feststehenden Inanspruchnahme staatlicher Mittel Ausdruck gefunden hat.

82 Außerdem ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, daß der portugiesische Staat eine Vergütung von 0,2 % erhalten hat. Da die Klägerin nicht dargetan hat, daß dieser Satz den Marktbedingungen entsprochen hätte, durfte die Kommission davon ausgehen, daß es sich nicht um eine gerechte Vergütung für das vom Staat übernommene Risiko handelte. Damit aber erleidet der Staat bereits jetzt einen Ertragsausfall.

83 Demnach hat die Kommission mit ihrer Feststellung, daß die streitige Bürgschaft eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag sei, nicht gegen diese Vorschrift verstoßen.

- Zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und zur Verfälschung des Wettbewerbs

84 Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Kommission habe nicht dargetan, daß die angebliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe; sie habe konkret eine aktuelle oder potentielle Verfälschung des Wettbewerbs darlegen müssen.

85 Die Kommission braucht jedoch keine ganz genaue, mit Zahlen belegte wirtschaftliche Analyse vorzunehmen. Zudem muß, wenn die Beihilfe bei der Kommission nicht angemeldet worden ist, die Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, nicht notwendig auf den Nachweis der tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten gestützt werden. Anderenfalls würden nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33, und des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67).

86 Die angefochtene Entscheidung läßt zudem im erforderlichen Umfang die Gesichtspunkte erkennen, die das Vorliegen einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und einer Verfälschung des Wettbewerbs festzustellen erlauben.

87 Die Kommission ist nämlich in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß die besagten Finanzmaßnahmen unmittelbar zu einer Verbesserung der Produktions- und Absatzbedingungen für die Produkte des Unternehmens im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern in der Europäischen Gemeinschaft führen, die nicht über vergleichbare Beihilfen verfügen. In der Entscheidung heißt es weiter, daß die Beschwerdeführerin der Kommission während des Verwaltungsverfahrens im Anschluß an die Eröffnung eines Vergabeverfahrens für das Recht der Maiseinfuhr nach Portugal einen Antrag auf Aussetzung der Staatsbürgschaft unterbreitet habe. Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission klargestellt, daß sich die Beschwerdeführerin hierbei wie die Klägerin um eine Senkung der Einfuhrabgaben bemüht habe; die Situation der Klägerin, die in diesem Rahmen äußerst günstige Bedingungen angeboten habe, mit denen die anderen Unternehmen nicht hätten mithalten können, lasse daher eine Verfälschung des Wettbewerbs erkennen.

88 Außerdem gibt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Handelsumsatz zwischen Portugal und der Gemeinschaft an, die sie umfangreich nennt, da Portugal bei Getreide ein Defizitland sei (der entsprechende Auszug ist in Randnr. 44 dieses Urteils wiedergegeben).

89 Die Kommission schließt hieraus, daß dieser Handel beeinträchtigt wird, wenn ein im außer- und innergemeinschaftlichen Getreidehandel tätiger Wirtschaftsteilnehmer Beihilfen erhält, die ihn im Vergleich zu anderen begünstigen, und daß die betreffende Maßnahme sich unmittelbar und sofort auf die Herstellungskosten des Unternehmens ausgewirkt hat, das auf diese Weise gegenüber den anderen Unternehmen des Sektors einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat (der entsprechende Auszug ist in Randnr. 44 dieses Urteils wiedergegeben).

90 Folglich durfte die Kommission feststellen, daß der innergemeinschaftliche Handel im vorliegenden Fall beeinträchtigt wurde. Die Klägerin bringt im übrigen nichts vor, was diesen Schluß entkräften könnte.

91 Aus diesen Erwägungen folgt insgesamt, daß die Rüge einer Verletzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht begründet ist.

Zweiter Teil: Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

92 Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geltend, weil die Kommission die Nichtanwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen nicht hinreichend gerechtfertigt habe. Die Kommission hätte nicht nur die Sachdienlichkeit der von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen anerkennen, sondern diese auch bei ihren Würdigungen stärker berücksichtigen müssen. Da sie von Beginn des Verfahrens an gewußt habe, daß der Plan zur wirtschaftlichen Neuausrichtung und finanziellen Sanierung der Klägerin nicht mehr dazu bestimmt gewesen sei, einen Rahmen für die Lösung der Probleme des Unternehmens abzugeben, hätte sie die streitige Bürgschaft im Hinblick auf die Kriterien für Rettungsbeihilfen und nicht im Hinblick auf diejenigen für Neustrukturierungsbeihilfen untersuchen müssen.

93 Von dieser rechtlichen Fehleinstufung abgesehen, habe die Kommission auch bei der Anwendung der in ihrer Mitteilung 94/C 368/05 ("Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten", ABl. 1994, C 368, S. 12) herausgestellten vier Voraussetzungen einen Rechtsfehler begangen, obwohl sie selbst eingeräumt habe, daß die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, das seine Gesundung nicht mit eigenen Mitteln bewirken könne.

94 Zur ersten Voraussetzung bezüglich des Darlehenszinssatzes führt die Klägerin aus, die Darlehen seien ohne unmittelbare Mitwirkung der portugiesischen Behörden und zu Marktbedingungen ausgehandelt worden. Auch wenn ein günstiger Zinssatz zugestanden worden sei, so fordere das erste Kriterium seinem Buchstaben nach nicht, daß der Satz zu Marktbedingungen zugestanden werde, da nur rückzahlbare Kredite einen dem Markt entsprechenden Zinssatz aufweisen müßten. Was die zweite Voraussetzung der Begrenzung der Beihilfe auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag betreffe, so sei die Bürgschaft keine Betriebsbeihilfe, sondern eine außergewöhnliche und vorübergehende Maßnahme, die bis zu einer Gesamtlösung dieses Problem überwinden helfen solle. Die von Portugal gewählte Lösung solle die Tätigkeit des Unternehmens aufrechterhalten, ohne gegen die Regeln des Gemeinschaftsrechts zu verstoßen, und zu diesem Zweck kurzfristige in langfristige Bankschulden umwandeln. Zur dritten Voraussetzung der Dauer der Beihilfe legt die Klägerin dar, daß die übliche Frist von sechs Monaten verlängert werden könne und dem beihilfebegünstigten Unternehmen die erforderliche Zeit verbleiben müsse, um einen durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren. Was schließlich die vierte Voraussetzung der sozialen Rechtfertigung der betreffenden Maßnahme betreffe, so habe die übernommene Bürgschaft, indem sie für die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit gesorgt habe, es möglich gemacht, Entlassungen und Störungen auf dem Getreidemarkt für die Versorgung des Landes zu vermeiden und die portugiesischen Landwirte dauerhaft geschäftlich und technisch zu unterstützen.

95 Selbst wenn aber die Bürgschaft als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag einzustufen sein sollte, verändere sie die Handelsbedingungen nicht in einem gegen das gemeinsame Interesse verstoßenden Maße. Der Gerichtshof sei in einem ähnlichen Fall davon ausgegangen, daß die Begleichung alter Schulden zu dem Zweck, den Bestand eines Unternehmens zu sichern, die Handelsbedingungen nicht notwendigerweise in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändere, wenn eine solche Aktion z. B. mit einem Umstrukturierungsplan einhergehe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 39).

96 Die Kommission entgegnet, sie habe die von der portugiesischen Regierung übermittelten Informationen berücksichtigt. Zur Anwendung der Mitteilung 94/C 368/05, führt die Kommission aus, es sei üblich, den Fall einer Rettungsbeihilfe und den einer Umstrukturierungsbeihilfe zusammen zu untersuchen, da diese nur zwei Seiten ein und derselben Maßnahme seien, mit der das Unternehmen kurzfristig gerettet und seine Lebensfähigkeit langfristig wiederhergestellt werden solle. Schließlich habe sie zu Recht angenommen, daß die betreffende Bürgschaft nicht den in der genannten Mitteilung festgelegten Kriterien entspreche.

Würdigung durch das Gericht

97 Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag räumt der Kommission nach ständiger Rechtsprechung ein weites Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Das Gericht hat daher seine Prüfung dieser Wertung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 82).

98 Die Klägerin rügt einen Verstoß der Kommission gegen die Mitteilung 94/C 2265.

99 Die Kommission hätte erstens die betreffende Bürgschaft anhand der Kriterien für Rettungsbeihilfen und nicht anhand derjenigen für Umstrukturierungsbeihilfen prüfen müssen.

100 Der angefochtenen Entscheidung ist indessen zu entnehmen (vgl. Randnr. 13 Buchstabe b), daß die Kommission zwar bei Einleitung des Verfahrens davon ausgegangen ist, daß die Kriterien für Beihilfen zur Rettung von Unternehmen nicht auf die betreffende Bürgschaft anzuwenden seien, dann aber letztlich in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Informationen der portugiesischen Regierung den Standpunkt eingenommen hat, daß es sich um eine Rettungsbeihilfe handele.

101 Die Kommission bemerkt allerdings, daß die Staatsbürgschaft zugunsten der Klägerin nicht den in der genannten Mitteilung festgelegten Kriterien genüge, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe angesehen zu werden, und prüft sodann die Beihilfe anhand der vier in dieser Mitteilung angeführten Kriterien (vgl. Randnr. 13 Buchstabe b).

102 Demnach hat die Kommission eine vollständige Prüfung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Ausnahmen und insbesondere eine Untersuchung unter dem Blickwinkel der Rettungsbeihilfen durchgeführt.

103 Das Vorbringen der Klägerin, die betreffende Maßnahme sei bei Zugrundelegung der Leitlinien rechtlich falsch eingestuft worden, ist daher nicht begründet.

104 Die Klägerin beruft sich zweitens auf einen Fehler der Kommission bei der Anwendung der Kriterien für Rettungsbeihilfen.

105 Die besagte Mitteilung führt in Absatz 3.1 zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Genehmigung von Rettungsbeihilfen aus:

"Um für die Genehmigung durch die Kommission in Betracht zu kommen, müssen Rettungsbeihilfen... weiterhin [folgende] Bedingungen erfuellen...:

- Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln;

- ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung);

- sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchsten sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren;

- sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen."

106 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung angeführt, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt seien, weil der Zinssatz der der Klägerin gewährten Darlehen verbilligt gewesen sei, die Dauer der Maßnahme über der durchschnittlich angesetzten Zeit von sechs Monaten liege, die Höhe der Bürgschaft nicht dem Betrag entspreche, der für die Weiterführung der laufenden Geschäfte erforderlich sei, und ein akuter sozialer Grund für die Beihilfe nicht aufgezeigt worden sei (vgl. Randnr. 13 Buchstabe b).

107 Zur ersten Voraussetzung bezüglich des Zinssatzes ist von Belang, daß die Kommission mit der Genehmigung von Rettungsbeihilfen einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung leisten will, ohne den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße zu beeinträchtigen. Unter diesem Blickwinkel darf bei einem Darlehen, das aufgrund einer Staatsbürgschaft erlangt wird, der Zinssatz ebensowenig wie bei einer Beihilfe in Form des Darlehens selbst günstiger sein, als es die Marktbedingungen zulassen.

108 Der Zinssatz für das der Klägerin gewährte Darlehen beläuft sich auf 6,75 % (Satz Lisbor) für den verbürgten und 6,75 % + 1,2 % (Satz Lisbor + 1,2 %) für den nichtverbürgten Teil des Darlehens. Den Darlegungen der Klägerin, die vereinbarten Zinssätze hätten den Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags entsprochen, was sie durch ein Schreiben der Banco Chemical Finance SA, eines Mitglieds des Gläubigerbankenkonsortiums, belegen will, kann nicht gefolgt werden.

109 Zum einen ist nämlich der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, daß der gemeinschaftliche Referenzsatz zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 12,51 % betrug, was unter den Umständen des Falles als Mindestsatz anzusehen ist, da die Klägerin wegen ihrer schwierigen Finanzsituation kein Darlehen zu günstigeren Konditionen erhalten hätte, als sie Unternehmen mit ausgeglichener Finanzsituation angeboten wurden (vgl. Randnr. 13 Buchstabe d). Die Kommission hat hierzu auf eine entsprechende Frage des Gerichts eine an die portugiesische Regierung gerichtete Note vorgelegt, in der der nämliche Zinssatz als der Referenzzinssatz für Portugal angegeben ist, der die vorherige Berechnung des Beihilfeanteils von Zinsverbilligungen bei Investitionsdarlehen ermöglicht.

110 Zum anderen ist Papieren über die Durchführung des Rentabilisierungsplans für die Klägerin, die aus dem portugiesischen Finanzministerium stammen, zu entnehmen, daß der für den verbürgten Teil des Darlehens geltende Zinssatz unter dem portugiesischen Referenzzinssatz von 12,98 % für 1995 liegt.

111 Mithin war der Referenzsatz, der die geltenden durchschnittlichen Zinssätze für mittel- und langfristige Darlehen wiedergeben soll und den die Kommission zur Berechnung des Beihilfeanteils heranziehen würde, dem portugiesischen Staat bekannt. Es ist ferner davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall bewußt ein spürbar unter diesem Referenzsatz liegender Zinssatz verwendet wurde.

112 Die Kommission durfte somit ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen, daß die der Klägerin zugestandenen Zinssätze verbilligt waren.

113 Zu den anderen in der Mitteilung festgelegten Voraussetzungen ist zum einen festzustellen, daß die Staatsbürgschaft auf die Dauer von sieben Jahren übernommen wurde, während die allgemein zulässige Dauer sechs Monate beträgt. Obzwar die Kommission einräumt, daß diese Frist verlängert werden kann, um den Umstrukturierungsplan zu Ende bringen zu können, kann doch eine Frist von sieben Jahren für diesen Zweck nicht mehr als angemessen betrachtet werden.

114 Nach den genannten Leitlinien sollen Rettungsbeihilfen eine vorübergehende Unterstützung eines Unternehmens für den Zeitraum möglich machen, der erforderlich ist, um einen angemessenen Plan zur Behebung der finanziellen Schwierigkeiten zu konzipieren. Dann aber durfte die Kommission zu Recht annehmen, daß eine Bürgschaft auf sieben Jahre keine Rettungsbeihilfe sein konnte, zumal der für 1997 angekündigte Umstrukturierungsplan der Kommission nie übermittelt worden ist.

115 Darüber hinaus ist den Akten nicht zu entnehmen, daß die Klägerin oder die portugiesische Regierung während des Verwaltungsverfahrens akute soziale Gründe vorgebracht hätten.

116 Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie hätte mit ihrer Annahme, daß die Kriterien für Rettungsbeihilfen nicht erfuellt seien, einen Rechtsfehler begangen.

117 Demnach ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 90 und 222 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

118 Die Klägerin verweist zum einen darauf, daß die Kommission gemäß Artikel 222 EG-Vertrag verpflichtet sei, bei Ausübung ihrer Befugnisse nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag die Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen sicherzustellen; zum anderen sei sie nach ihrer Satzung für die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als öffentliches Unternehmen anzusehen. Die Kommission dürfe daher bei staatlichen Beihilfen keinen Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Investoren machen. Wegen ihrer finanziellen Lebensfähigkeit und der einschlägigen Rechtsprechung habe die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Nach der Rechtsprechung folge nämlich "[a]us dem Grundsatz der Gleichbehandlung..., daß Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind" (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 20).

119 Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag, weil die Kommission nicht berücksichtigt habe, daß die Aufgaben der Klägerin soziale Zwecke hätten und der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entsprächen. Da die Übernahme der Bürgschaft eine für das Überleben der Klägerin unerläßliche Maßnahme gewesen sei, komme hier Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag zur Anwendung, der deshalb eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbotes, der Aufhebung und der Rückforderung der angeblichen Beihilfe rechtfertige.

120 Die Kommission weist im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des Artikels 222 EG-Vertrag darauf hin, daß ihre Entscheidung die Wiederherstellung der Gleichbehandlung zwischen dem beihilfebegünstigten Unternehmen und dessen Wettbewerbern bezwecke.

121 Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag macht sie geltend, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß sie vom Staat mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieser Vorschrift betraut worden sei.

Würdigung durch das Gericht

122 Der Grundsatz der Gleichbehandlung privater und öffentlicher Unternehmen ist nicht verletzt. Die Wettbewerbsregeln sind gemäß Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag unterschiedslos auf beide Unternehmensarten anwendbar; Artikel 222 EG-Vertrag steht diesem Grundsatz nicht entgegen.

123 Indem die Kommission die streitige Bürgschaft als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe behandelt hat, hat sie nicht die Ordnung des öffentlichen Eigentums verletzt, sondern lediglich öffentliche und private Eigentümer eines Unternehmens gleichbehandelt (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 24).

124 Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 222 EG-Vertrag ist daher nicht begründet.

125 Auch Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag ist nicht verletzt. Die dort vorgesehene Ausnahme setzt voraus, daß das Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, daß die Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags die Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern würde und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 173).

126 Dabei muß den mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen diese Aufgabe durch einen hoheitlichen Akt übertragen worden sein (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs/Kommission, Slg. 1974, 313, Randnr. 20, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 47).

127 Die Klägerin hat indessen nicht nachgewiesen, daß ihr eine Aufgabe in dieser Form übertragen worden wäre.

128 Die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag ist daher zurückzuweisen.

129 Der dritte Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

4. Zum vierten Klagegrund: Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

130 Die Klägerin beanstandet zunächst, daß sich die Kommission mit ihrem Verlangen nach Aufhebung und Rückforderung der gewährten Beihilfen nicht an das Mindestkriterium einer verhältnismäßigen und ausgewogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen gehalten habe. Der Staat als Eigentümer und Sachwalter des Allgemeininteresses habe nämlich von den möglichen Lösungen - Liquidation des Unternehmens, direkte Beihilfe, Bürgschaft - diejenige gewählt, die die beteiligten Interessen am wenigsten beeinträchtigt habe.

131 Im übrigen sei es dem portugiesischen Staat rechtlich nicht möglich, die von der Kommission geforderten Maßnahmen zu ergreifen, da sie unter dem Gesichtspunkt der Erfuellung von Vertragspflichten sowohl dem portugiesischen wie dem Gemeinschaftsrecht widersprächen. Der Staat könne sich nämlich nicht einseitig von den Verpflichtungen lösen, die er gegenüber den Banken eingegangen sei, da nur die angerufenen nationalen Gerichte befugt seien, die Nichtigkeit der Bürgschaft festzustellen.

132 Ferner hätten die Klägerin und die Banken ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Bürgschaften und verdienten daher einen angemessenen Rechtsschutz, der unvereinbar mit einer Entscheidung der Kommission sei, die Bürgschaft aufheben und die angeblich damit verbundene Beihilfe erstatten zu lassen.

133 Die Kommission vertritt zur angeblichen Unverhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen den Standpunkt, daß nach Maßgabe des EG-Vertrags und der Rechtsprechung die Rückgängigmachung der Beihilfe erforderlich sei, um den früheren Zustand wiederherzustellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673). In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß die Liquidation des beihilfebegünstigten Unternehmens den Staat nicht von seiner Pflicht befreie, diese Beihilfe aufzuheben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89).

134 Da außerdem weder der Staat noch der Begünstigte selbst oder die Banken sich vergewissert hätten, daß das Anmeldungsverfahren eingehalten worden und die Beihilfe daher rechtmäßig sei, könnten sie sich nun nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, und Schlußanträge von Generalanwalt Darmon zu diesem Urteil, Slg. 1990, I-3445, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151).

135 Schließlich sei die portugiesische Regierung verpflichtet, die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Maßnahmen durchzuführen.

Würdigung durch das Gericht

136 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht dadurch verletzt, daß die Aufhebung und Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kann "... die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfe stuende". Die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe soll nämlich die Lage vor Gewährung der Beihilfe wiederherstellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 14. Januar 1997, Belgien/Kommission, Randnr. 68).

137 Da die Kommission die besagte Beihilfe zu Recht für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, steht die Aufhebung durch Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beihilfe nicht außer Verhältnis zu der festgestellten Rechtswidrigkeit.

138 Die angebliche Unmöglichkeit für den portugiesischen Staat, die Entscheidung der Kommission zu vollziehen, ist irrelevant. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 80, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 86).

139 Die Klägerin will schließlich auf die Rechtmäßigkeit der dem Bankenkonsortium vom Staat zur Verfügung gestellten Bürgschaft vertraut haben.

140 Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung einer Beihilfe vor deren Durchführung zu unterrichten, weil diese anderenfalls als nicht ordnungsgemäß behandelt werden könnte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 35).

141 Der portugiesische Staat hat diese Unterrichtung indessen nicht vorgenommen, obwohl die Kommission ihn hierzu mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 aufgefordert hatte.

142 Angesichts des zwingenden Charakters der Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission kann sich die Klägerin grundsätzlich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe berufen, die ihr entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 43).

143 Ohnehin wäre es, selbst wenn die Klägerin für ihr schutzwürdiges Vertrauen besondere Umstände angeführt hätte, die der Rückforderung der Beihilfe entgegengehalten werden könnten, Sache der gegebenenfalls angerufenen nationalen Gerichte, diese zu würdigen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 16).

144 Da sich die Frage zudem nicht anders stellt, wenn es um das schutzwürdige Vertrauen eines Gläubigers des Begünstigten geht, hätten auch die Gläubigerbanken die erforderliche Sorgfalt und Umsicht an den Tag legen und die notwendigen Nachforschungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe anstellen müssen.

145 Somit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

146 Demgemäß ist die Klage in der Rechtssache T-270/97 insgesamt abzuweisen.

Zur Gegenstandslosigkeit der Klage in der Rechtssache T-204/97

Vorbringen der Parteien

147 Die Kommission trägt vor, die Entscheidung vom 30. April 1997, mit der die portugiesische Regierung vorläufig aufgefordert worden sei, die in Form einer Staatsbürgschaft gewährte Beihilfe auszusetzen, sei eine vorläufige Sicherungsmaßnahme im Sinne des Urteils Frankreich/Kommission und stelle damit eine vorläufige Maßnahme bis zum Abschluß der Prüfung der Beihilfe dar. Eine solche Entscheidung werde mit dem Erlaß einer endgültigen Entscheidung, mit der in der Hauptsache entschieden werde, gegenstandslos. Die endgültige Entscheidung ersetze somit die vorläufige Entscheidung.

148 Am 9. Juli 1997 habe sie eine endgültige Entscheidung erlassen, in der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag festgestellt und ihre Aufhebung und Rückforderung angeordnet worden sei. Die Verpflichtungen des Mitgliedstaats und die Folgen für das beihilfebegünstigte Unternehmen ergäben sich somit nicht mehr aus der vorläufigen Aussetzungsentscheidung, sondern aus der endgültigen Entscheidung. Die vorläufige sei somit durch die endgültige Entscheidung "ersetzt" worden.

149 Damit habe sich dieses Verfahren in der Hauptsache erledigt.

150 Die Klägerin meint demgegenüber, daß die vorliegende Klage nicht allein wegen des Erlasses einer endgültigen Entscheidung über die streitige staatliche Maßnahme gegenstandslos geworden sei, weil die vorläufige Entscheidung schwerwiegende Auswirkungen auf ihr "Innenleben" gehabt habe.

151 Die Rüge der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Entscheidung müsse nämlich gerichtlich überprüft werden, um festzustellen, ob der portugiesische Staat und die Klägerin in der Zeit vom Erlaß der vorläufigen bis zu dem der endgültigen Entscheidung ständig in ihren Rechten verletzt worden seien.

152 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, daß, falls dieses Verfahren in der Hauptsache erledigt sein sollte, sei dies auf das Verhalten der Kommission und den Erlaß der endgültigen Entscheidung zurückzuführen, weshalb es nicht zu rechtfertigen sei, ihr die Kosten der Rechtssache T-204/97 aufzuerlegen.

Würdigung durch das Gericht

153 In der Entscheidung vom 30. April 1997 wurde die Aussetzung der Übernahme der Staatsbürgschaft für die Klägerin angeordnet. Mit der Entscheidung vom 9. Juli 1997 hat die Kommission die Rechtswidrigkeit der betreffenden staatlichen Maßnahme festgestellt und zugleich ihre Aufhebung binnen 15 Tagen und ihre Wiedereinziehung binnen zwei Monaten, jeweils ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung, verfügt, wobei Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen fällig werden sollten. Die Entscheidung vom 9. Juli 1997 ist dem portugiesischen Staat am 18. Juli 1997 notifiziert worden.

154 Damit ist zu prüfen, ob die Klägerin nach wie vor ein Interesse an der Anfechtung der vorläufigen Entscheidung hat. Eine Nichtigkeitsklage wird gegenstandslos, wenn auch durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen Aktes die Rechtslage des Klägers nicht mehr geändert werden kann. In einem solchen Fall ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

155 Was das Interesse der Klägerin an der Feststellung betrifft, daß die vorläufige Entscheidung bis zum Erlaß der endgültigen Entscheidung eigenständige Wirkungen entfaltet hat, so ergibt sich aus den Antworten der Klägerin auf schriftliche Fragen des Gerichts, daß die Aussetzung der streitigen Bürgschaft vom portugiesischen Staat nicht durchgeführt worden ist. Die Klägerin kann daher mit der Behauptung, es sei ihr infolge der vorläufigen Entscheidung ein eigenständiger Schaden entstanden, nicht gehört werden.

156 Außerdem hat die Entscheidung vom 9. Juli 1997 seit ihrem Erlaß wegen der Natur der in ihr verfügten Maßnahmen der vorläufigen Entscheidung jede eigenständige Rechtswirkung genommen. Die Folgen der Aufhebung und der Rückforderung der Beihilfe treten nämlich an die Stelle der Aussetzung.

157 Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt, daß, falls das Gericht die Beihilfe als rechtswidrig einstufen sollte, das Interesse an der Fortführung des Verfahrens entsprechend geringer wird.

158 Da das Gericht die endgültige Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung und Rückforderung der Beihilfe und nicht nur deren Aussetzung angeordnet worden ist, bestätigt hat, ist ein Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung der vorläufigen Entscheidung nicht mehr ersichtlich.

159 Folglich ist die Klage in der Rechtssache T-204/97 gegenstandslos geworden und die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

In der Rechtssache T-270/97

160 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr, da die Kommission Kostenantrag gestellt hat, die Kosten aufzuerlegen.

In der Rechtssache T-204/97

161 Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falls hält es das Gericht für angemessen, der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-204/97 und T-270/97 werden zum Zweck der gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Klage in der Rechtssache T-270/97 wird abgewiesen.

3. In der Rechtssache T-204/97 wird die Hauptsache für erledigt erklärt.

4. Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-270/97 ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

5. Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-204/97 ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

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