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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: T-206/99
Rechtsgebiete: Satzung Europäische Rundfunk- und Fernseh-Union


Vorschriften:

Satzung Europäische Rundfunk- und Fernseh-Union Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat das Organ gemäß Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Um dem Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, hat das Organ nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und die dessen notwendige Stütze in dem Sinne darstellt, dass sie unerlässlich ist, um die genaue Bedeutung dessen, was im Tenor entschieden worden ist, zu bestimmen. Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen genau ergibt, welche Vorschrift als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die von dem betreffenden Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten sind.

( vgl. Randnr. 35 )

2. Hat sich das Gericht in einem Urteil, das eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, mit der eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährt wurde, nicht zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG geäußert, kann das Nichtigkeitsurteil nicht dazu führen, die Kommission daran zu hindern, ihre Auffassung bezüglich der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG zu ändern. Eine solche Änderung ihrer Auffassung ist jedoch zu begründen.

Das Gericht hat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegen eine Freistellungsentscheidung den Klagegrund der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG nicht von Amts wegen zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 41-42 )

3. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muss es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so dass er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Kommission braucht bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags vorbringen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen in der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

( vgl. Randnr. 44 )

4. Im Rahmen der Anträge, die der Kommission auf der Grundlage des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 vorgelegt werden, ist die Kommission zwar nicht verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen, doch verpflichten sie die Verfahrensgarantien des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Auch wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, jede der bei ihr eingereichten Beschwerden zu untersuchen, so muss sie doch, wenn sie beschließt, eine solche Untersuchung zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können.

( vgl. Randnrn. 58-59 )

5. Im Rahmen der Untersuchung von Beschwerden hat sich die Kommission in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden. Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

Die Kommission darf demzufolge nicht unter Berufung allein darauf, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, eine diese Praktiken beanstandende Beschwerde zurückweisen, ohne festgestellt zu haben, ob wettbewerbswidrige Wirkungen noch fortdauern.

( vgl. Randnrn. 64-65 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 21. März 2001. - Métropole télévision SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Durchführung eines Urteils des Gerichts, mit dem eine Freistellungsentscheidung der Kommission für nichtig erklärt wurde - Begründungspflicht - Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung von Beschwerden. - Rechtssache T-206/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-206/99

Métropole télévision SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: D. Théophile, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner und B. Mongin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1999, mit der die von der Métropole télévision am 5. Dezember 1997 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,

Kanzler: G. Herzig

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Europäische Rundfunk- und Fernseh-Union (im Folgenden: EBU) ist eine 1950 gegründete berufsständische Vereinigung von Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen Erwerbszweck verfolgt und ihren Sitz in Genf (Schweiz) hat. Nach Artikel 2 ihrer Satzung in der Fassung vom 3. Juli 1992 (im Folgenden: EBU-Satzung) hat die EBU die Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder in Programmfragen sowie rechtlichen, technischen und anderen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere den Austausch von Radio- und Fernsehprogrammen mit allen Mitteln - z. B. durch Eurovision und Euroradio - sowie jede andere Form der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und mit den übrigen Rundfunkveranstaltern oder deren Zusammenschlüssen zu fördern sowie ihre aktiven Mitglieder bei Verhandlungen aller Art zu unterstützen oder auf Antrag ihrer aktiven Mitglieder für deren Rechnung selbst Verhandlungen zu führen.

2 Die EBU-Satzung war bereits am 9. Februar 1988 geändert worden, um die Zahl der Mitglieder der Eurovision in Übereinstimmung mit deren Zielen und der Art ihres Tätigwerdens zu begrenzen", wobei diese Mitglieder als besondere Gruppe von Rundfunkanstalten charakterisiert wurden.

3 Artikel 3 der EBU-Satzung in der Fassung vom 3. Juli 1992 lautet wie folgt:

§ 1 Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der EBU:

- aktive Mitglieder;

- assoziierte Mitglieder.

...

§ 3 Als aktive Mitglieder der EBU werden zugelassen Rundfunkanstalten oder deren Zusammenschlüsse aus einem Mitgliedsland der Internationalen Organisation für das Fernmeldewesen (ITU), das im Europäischen Sendegebiet im Sinne der dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügten Verordnung über Radiokommunikation liegt, die in diesem Land mit Genehmigung der zuständigen Behörden ein Rundfunkprogramm nationalen Charakters und nationaler Bedeutung ausstrahlen und außerdem nachweisen, dass sie die folgenden Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie sind verpflichtet, sämtliche Einwohner ihres Landes zu versorgen, und versorgen tatsächlich bereits zumindest einen wesentlichen Teil davon, wobei sie alle ihre Möglichkeiten ausschöpfen, um in angemessener Zeit die Gesamtversorgung sicherzustellen.

b) Sie sind verpflichtet, ein vielseitiges und ausgewogenes Programm für alle Bevölkerungsschichten anzubieten, das einen angemessenen Anteil von Programmen für besondere und Minderheitsinteressen der verschiedenen Gruppen der Öffentlichkeit enthält und vom Verhältnis zwischen den Kosten und den Einschaltquoten der Sendungen unabhängig ist, und erfuellen diese Verpflichtung.

c) Sie produzieren einen wesentlichen Teil der ausgestrahlten Programme selbst und/oder lassen ihn unter ihrer eigenen Kontrolle produzieren."

4 Artikel 6 der EBU-Satzung in der Fassung vom 3. Juli 1992 lautet wie folgt:

§ 1 Erfuellt ein Mitglied die in Artikel 3 vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr, so endet seine Mitgliedschaft in der EBU durch unmittelbar anwendbare Entscheidung des Verwaltungsrats vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächste Vollversammlung, die mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen, die von den anwesenden Personen abgegeben werden können, angenommen wird, wenn die Mitglieder, die zusammen mindestens drei Viertel der Gesamtheit der Stimmen der EBU halten, anwesend oder vertreten sind.

Dies gilt jedoch nicht für Mitglieder, die am 1. März 1988 nicht alle in Artikel 3 § [3] (der an diesem Tag in Kraft getreten ist) aufgeführten Voraussetzungen erfuellt haben. Für diese Mitglieder gelten weiterhin die Voraussetzungen für die Zulassung als Mitglieder, die in der vorherigen Fassung des Artikels 3 aufgeführt waren.

..."

5 Programme werden unter den aktiven Mitgliedern der EBU hauptsächlich im Rahmen der Eurovision ausgetauscht. Diese besteht seit 1954 und entspricht einem wesentlichen Teil der Ziele der EBU. Artikel 3 § 6 der EBU-Satzung in der Fassung vom 3. Juli 1992 bestimmt: Die ,Eurovision ist ein von der EBU eingerichtetes und koordiniertes System des Austauschs von Fernsehprogrammen, das auf der Verpflichtung der Mitglieder beruht, sich gegenseitig... ihre Berichterstattung über sportliche und kulturelle Ereignisse, die in ihrem Land stattfinden, anzubieten, soweit sie für die übrigen Mitglieder der Eurovision von Interesse sein können, wodurch die Mitglieder auf diesen Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität für ihr jeweiliges nationales Fernsehpublikum sicherstellen." Mitglieder der Eurovision sind die aktiven Mitglieder der EBU sowie die Zusammenschlüsse ihrer aktiven Mitglieder. Alle aktiven Mitglieder der EBU können sich an einem System des gemeinsamen Erwerbs und der gemeinsamen Nutzung von Eurovisionsrechten" genannten Fernsehrechten (unter Aufteilung der damit verbundenen Kosten) für internationale Sportveranstaltungen beteiligen.

6 Bis zum 1. März 1988 war die Inanspruchnahme der Leistungen der EBU und der Eurovision ihren Mitgliedern vorbehalten. Durch die Änderung von 1988 wurde Artikel 3 der EBU-Satzung jedoch ein neuer § 6 angefügt, der für assoziierte Mitglieder der EBU und Nichtmitglieder einen Zugang zur Eurovision auf Vertragsbasis vorsah.

7 Aufgrund einer Beschwerde der Gesellschaft Screensport vom 17. Dezember 1987 untersuchte die Kommission die Vereinbarkeit der Regeln über dieses System des gemeinsamen Erwerbs und der gemeinsamen Nutzung von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG). Die Beschwerde bezog sich insbesondere auf die Weigerung der EBU und ihrer Mitglieder, Unterlizenzen für Sportveranstaltungen zu gewähren. Am 12. Dezember 1988 übersandte die Kommission der EBU eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf die Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von Sportveranstaltungen im Rahmen des Eurovisionssystems, die im Allgemeinen einen ausschließlichen Charakter haben. Die Kommission erklärte sich bereit, eine Freistellung dieser Regeln ins Auge zu fassen, sofern die Verpflichtung vorgesehen werde, Nichtmitgliedern für einen wesentlichen Teil der betreffenden Rechte zu angemessenen Bedingungen Unterlizenzen zu gewähren.

8 Am 3. April 1989 meldete die EBU bei der Kommission ihre Satzungsbestimmungen und sonstigen Regeln über den Erwerb von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen, den Austausch von Sportprogrammen im Rahmen der Eurovision und den vertraglichen Zugang Dritter zu diesen Programmen an, um ein Negativattest oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu erlangen.

9 Nachdem die EBU eingewilligt hatte, die Regeln zum Erwerb von Unterlizenzen für die betreffenden Programme zu lockern, erließ die Kommission am 11. Juni 1993 die Entscheidung 93/403/EWG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag (ABl. L 179, S. 23), mit der sie eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gewährte (im Folgenden: Freistellungsentscheidung).

10 Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93 (Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649, im Folgenden: Urteil vom 11. Juli 1996) für nichtig erklärt.

11 Seit 1987 hat die Métropole télévision (im Folgenden: M6) sechsmal Bewerbungsunterlagen bei der EBU eingereicht. Jedesmal wurde ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht die in der EBU-Satzung vorgesehenen Aufnahmebedingungen erfuelle. Nach der letzten Ablehnung durch die EBU am 2. Juni 1997 legte M6 eine Beschwerde bei der Kommission ein, mit der sie die Praktiken der EBU ihr gegenüber und insbesondere beanstandete, dass ihre Anträge auf Zulassung systematisch und von vornherein" abgelehnt würden.

12 Die Kommission wies die Beschwerde der Klägerin mit Entscheidung vom 29. Juni 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

13 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 15. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ist die Kommission aufgefordert worden, bestimmte Unterlagen vorzulegen und zwei Fragen schriftlich zu beantworten.

15 Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. September 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

16 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkungen

18 In ihrer Beschwerde trug die Klägerin im Wesentlichen zwei Rügen vor. Mit der ersten Rüge wurde beanstandet, dass die EBU ihr unter Verstoß gegen das Urteil vom 11. Juli 1996, mit dem die Freistellungsentscheidung für nichtig erklärt worden sei, weiterhin ihre alten satzungsmäßigen Aufnahmekriterien entgegenhalte. Da diese Aufnahmekriterien nach Auffassung der Klägerin nicht mehr angewandt werden konnten, forderte sie die Kommission auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Praktiken der EBU zu beenden, und insbesondere dieser aufzugeben, ihr Zugang zu den von der EBU im Namen ihrer Mitglieder im Rahmen der Eurovision erworbenen Fernsehrechten betreffend Sportveranstaltungen sowie zu aktuellen Bildern im Rahmen des News Access/EBU" genannten Systems des Austauschs dieser Bilder einzuräumen, und zwar in gleicher Weise wie den konkurrierenden Unternehmen, also für die Direktübertragung.

19 Mit der zweiten Rüge wurde die Klausel über die wohlerworbenen Rechte" in Artikel 6 der EBU-Satzung (siehe oben, Randnr. 4) beanstandet, aufgrund deren es der Vereinigung möglich sei, von der Klägerin Aufnahmebedingungen zu verlangen, die einige ihrer Mitglieder nicht erfuellten. In dieser Hinsicht beanstandete M6 insbesondere die Situation von CANAL+ sowie von einigen Tochtergesellschaften der der EBU angehörenden Fernsehkanäle wie Eurosport und LCI, denen das System des gemeinsamen Erwerbs der EBU zugute komme, ohne dass sie jedoch die Kriterien erfuellten, die die EBU von ihr für die Aufnahme verlange.

20 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission die Beschwerde zurück, weil sie erstens der Ansicht war, sie verfüge rechtlich nicht über die erforderlichen Befugnisse, um der EBU aufzugeben, M6 direkten Zugang zu den von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder erworbenen Fernsehrechten betreffend Sportveranstaltungen einzuräumen, und zweitens nicht die Auffassung von M6 über die Tragweite des Urteils vom 11. Juli 1996 teilte. Hierzu führte die Beklagte aus:

Das Gericht hat sich selbst... nicht zur Anwendbarkeit des Artikels [81 Absatz 1 EG] als solchen auf die Aufnahmeregeln geäußert, ebenso wenig wie die Kommission, wie der Wortlaut von Artikel 1 der Freistellungsentscheidung vom 11. Juni 1993 belegt, der sich darauf beschränkt, für das System des Erwerbs von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen, den Austausch von Sportprogrammen im Rahmen von Eurovision und den vertraglichen Zugang von Drittparteien zu solchen Programmen eine Freistellung zu gewähren. An keiner Stelle bezieht sich dieser Artikel 1 auf die Aufnahmeregeln, die somit nicht betroffen sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass die alten Regeln über die Aufnahme in die EBU nicht unter Artikel [81 Absatz 1 EG] fallen, dass also die Kriterien als solche keine Wettbewerbsbeschränkungen sind" (Nr. 5.1).

21 Drittens bemerkte die Kommission zur zweiten Rüge der Klägerin Folgendes:

Es ist festzustellen, dass CANAL+ an der Gruppe zum gemeinsamen Erwerb von Sportrechten der EBU nicht mehr beteiligt ist" (Nr. 6).

22 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird die Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, mit dem zweiten hilfsweise geltend gemachten Klagegrund wird ein Ermessensmissbrauch gerügt.

Zum Klagegrund der Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen

Vorbringen der Parteien

23 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission das Urteil vom 11. Juli 1996 und die von ihr eingelegte Beschwerde falsch ausgelegt und daher gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 233 EG verstoßen habe, alle sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu führt sie aus, dass das Gericht sich sehr wohl zur Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG auf die Aufnahmeregeln geäußert und darüber hinaus entschieden habe, dass die Kommission die gewährte Freistellung nicht begründet habe.

24 Entgegen den Behauptungen der Kommission sei die Klägerin nicht der Auffassung, dass ihr das Urteil vom 11. Juli 1996 automatisch Aufnahme in die EBU gewähre. Denn da das Gericht entschieden habe, dass die Aufnahmekriterien Dritten nicht entgegengehalten werden könnten, werde die Frage der Aufnahme der Klägerin nebensächlich, da die EBU nicht mehr berechtigt gewesen sei, sich auf ihre Satzung zu stützen, um zu entscheiden, dass der Klägerin das Eurovisionssystem nicht zugute kommen könne. Unter diesen Umständen betreffe das, was in der Beschwerde erörtert worden sei, den gleichberechtigten Zugang Dritter zu den durch die Eurovision erworbenen Fernsehrechten betreffend Sportveranstaltungen, wobei die Klägerin sich bereit erkläre, alle Belastungen zu tragen, die den Mitgliedern der EBU auferlegt würden. Folglich sei das Argument der Kommission, sie sei nicht befugt, der EBU aufzugeben, dem Aufnahmeantrag von M6 zu entsprechen, nicht erheblich, weil dies nicht das Ziel der Klägerin sei.

25 Die Klägerin macht außerdem geltend, dass die Kommission auf die in ihrer Beschwerde erhobene Hauptrüge nur unvollständig eingehe. Die Kommission habe sich nämlich zur Diskriminierung von M6 aufgrund der Zugehörigkeit von CANAL+ zur EBU - der die Aufnahmekriterien niemals erfuellt habe - und aufgrund der Beteiligung dieses Kanals am Eurovisionssystem bis zur Fußballweltmeisterschaft 1998 nicht geäußert. Artikel 6 der EBU-Satzung sei seinem Wesen nach wettbewerbswidrig, da es einem Fernsehkanal wie CANAL+ dadurch möglich gewesen sei, fünfzehn Jahre lang im Rahmen der Eurovision erworbene Fernsehrechte betreffend Sportveranstaltungen zu nutzen, ohne jemals die Mindestvoraussetzungen für die Mitgliedschaft in der EBU erfuellt zu haben.

26 Die Beklagte trägt vor, dass Gegenstand der Beschwerde der Klägerin gewesen sei, die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in der EBU zu beanspruchen, ohne den bestehenden Aufnahmekriterien unterworfen zu werden. Die Beschwerde beschränke sich nicht auf die Frage des Zugangs zum Eurovisionssystem, sondern beziehe sich auf alle Vorteile, die mit der Rechtsstellung eines Mitglieds der EBU verbunden seien. Folglich habe sie die Beschwerde richtig ausgelegt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin direkten Zugang zu den von der EBU im Namen ihrer Mitglieder erworbenen Fernsehrechten betreffend Sportveranstaltungen beanspruche.

27 Unter diesen Umständen habe sie diese Beschwerde zurückweisen müssen, denn selbst wenn die satzungsmäßigen Aufnahmeregeln als eine eigenständige gemeinschaftsrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung anzusehen sein sollten, habe sie nicht über die rechtlichen Mittel verfügt, um der EBU aufzugeben, M6 direkten Zugang zu den von der Vereinigung erworbenen Fernsehrechten einzuräumen. Selbst wenn das Urteil vom 11. Juli 1996 dahin auszulegen sei, dass die Regeln über die Aufnahme in die EBU von der Kommission zu Unrecht freigestellt worden seien, so würde seine Durchführung voraussetzen, diese Regeln zu ändern, um den vom Gericht aufgestellten Anforderungen zu genügen; dies würde aber nicht bedeuten, dass die Aufnahmekriterien nicht mehr bestuenden oder dass der Klägerin automatisch ein Anspruch auf Mitgliedschaft in der EBU zustehe. Die EBU habe das Urteil vom 11. Juli 1996 durchgeführt, indem sie ihre Aufnahmeregeln mehrfach geändert habe, zuletzt am 3. April 1998.

28 Jedenfalls stelle sich die Frage nach der Ausübung der Anordnungsbefugnis durch die Kommission nur, wenn die alten Aufnahmeregeln als Beschränkungen angesehen werden könnten und wenn feststehe, dass sie freigestellt worden seien, was nicht der Fall sei. Hierzu macht die Kommission geltend, dass weder sie noch das Gericht sich zur beschränkenden Wirkung der satzungsmäßigen Aufnahmeregeln geäußert hätten.

29 Was die Freistellungsentscheidung der Kommission angehe, so ergebe sich aus deren Artikel 1, dass sie die für das Eurovisionssystem geltenden Satzungsbestimmungen und sonstigen Regeln betreffe, wie sie von der EBU angemeldet worden seien. Erfasst seien allein die Bestimmungen betreffend den gemeinsamen Erwerb und die anschließende gemeinsame Nutzung von Fernsehrechten für Sportprogramme im Rahmen der Eurovision und die Regeln über den vertraglichen Zugang von Drittparteien zu solchen Programmen.

30 Demgegenüber seien die drei Kriterien für die Aufnahme in die EBU, wie sie in Artikel 3 § 3 der EBU-Satzung enthalten seien, nicht Gegenstand der Freistellung. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus vier Umständen: Erstens folge dies aus dem Inhalt der Anmeldung, mit der die EBU ein Negativattest oder hilfsweise eine Freistellung gemäß den Artikeln 2 und 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) begehrt habe. Die Anmeldung habe sich nämlich nicht auf die Aufnahmebedingungen, sondern auf den gemeinsamen Erwerb der Programme und die Modalitäten für die Unterlizenzen bezogen; mit der einzigen Erwähnung der Bedingungen in der Anmeldung habe nur der Kontext des Antrags der EBU klargestellt werden sollen. Zweitens gehe dies aus dem Titel der Freistellungsentscheidung hervor (Eurovisions-System). Drittens ergebe es sich aus dem Umstand, dass in dieser Entscheidung zu den Aufnahmebedingungen keinerlei Ausführungen gemacht worden seien, die belegten, dass sie Ursache für eine eigenständige Wettbewerbsbeschränkung gewesen seien. Viertens folge dies aus dem Wortlaut von Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung, der sich nur auf den Mechanismus des Erwerbs von Fernsehrechten beziehe, ohne die Aufnahmeregeln überhaupt zu erwähnen.

31 Demgemäß stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen, unter denen die Mitglieder der EBU gemeinsam Ausschließlichkeitsrechte erwürben, im Mittelpunkt des vorliegenden Falles stuenden und dass die Aufnahmeregeln nicht zu diesem System des gemeinsamen Erwerbs gehörten. Es widerspreche sich auch nicht, die satzungsmäßigen Aufnahmekriterien von der Freistellung auszunehmen und die EBU zu verpflichten, die Kommission von allen Entscheidungen über Aufnahmeanträge in Kenntnis zu setzen. Die Kommission habe zu Recht einen Mechanismus zur Überwachung der von der EBU verfolgten Zulassungspolitik zum Eurovisionssystem eingerichtet, um die Mitgliederzahl dieser Einrichtung zu kennen und eine eventuelle Monopolisierung des Sektors aufzudecken.

32 Das Urteil vom 11. Juli 1996 beruhe auf der Annahme, dass die Kommission die Aufnahmeregeln für wettbewerbsbeschränkend gehalten habe und dass sie freigestellt worden seien. Sie habe sich jedoch zur Anwendung des Artikels 81 EG auf diese Regeln nicht geäußert. Diese stellten als solche keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG dar.

33 Die Kommission gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass alle Argumente der Klägerin, die auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Freistellung der Aufnahmeregeln durch das Gericht gestützt seien, hinfällig seien, da diese Freistellung niemals beantragt worden sei, somit niemals habe gewährt und schließlich niemals habe für nichtig erklärt werden können.

34 Im Hinblick auf das Argument, die Kommission sei nicht auf die Rüge einer Diskriminierung eingegangen, die die Klägerin aus der Zugehörigkeit von CANAL+ zur EBU ableite, hält die Beklagte daran fest, dass die Aufnahmeregeln keine Beschränkungen darstellten und nicht zu beanstanden seien. Jedenfalls habe CANAL+ im Zeitpunkt der Prüfung der Beschwerde der Klägerin zum System des gemeinsamen Erwerbs von Fernsehrechten keinen Zugang mehr gehabt.

Würdigung durch das Gericht

35 Erklärt das Gericht eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat das Organ gemäß Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu haben der Gerichtshof und das Gericht entschieden, dass das Organ, um dem Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten hat, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und die dessen notwendige Stütze in dem Sinne darstellt, dass sie unerlässlich ist, um die genaue Bedeutung dessen, was im Tenor entschieden worden ist, zu bestimmen. Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen genau ergibt, welche Vorschrift als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die von dem betreffenden Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten sind (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 72).

36 Was die Auslegung des Urteils vom 11. Juli 1996 angeht, so ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Randnummer 94 festgestellt hat: [Nach] Randnummer 50 der [Freistellungs]entscheidung [verfälschen] die Regeln über die Aufnahme in die EBU den ,Wettbewerb gegenüber rein kommerziellen Kanälen [in gewissem Umfang...], die... nicht Mitglied werden können und daher nicht an der Rationalisierung und Kosteneinsparung im Rahmen des Eurovisionssystems teilhaben können. Den Randnummern 72 ff. zufolge sind die sich aus diesen Aufnahmeregeln ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen gleichwohl unerlässlich im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages."

37 Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag vorliegen, hat das Gericht zunächst die drei Voraussetzungen geprüft, die die Kanäle erfuellen müssen, die in die EBU aufgenommen werden möchten: die Verpflichtung zur Versorgung der gesamten Landesbevölkerung, die Verpflichtung, ein vielseitiges und ausgewogenes Programm für alle Bevölkerungsschichten anzubieten, und die Verpflichtung, einen wesentlichen Teil der ausgestrahlten Programme selbst zu produzieren. Dann hat es festgestellt, dass die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung prüfen musste, ob diese Aufnahmeregeln objektiv und hinreichend bestimmt sind, so dass ihre einheitliche und nichtdiskriminierende Anwendung auf alle potenziellen aktiven Mitglieder möglich ist [vgl. z. B. das Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 20]". Das Gericht hat ferner ausgeführt: Eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob die sich aus diesen Regeln ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen unerlässlich waren, kann nämlich nur vorgenommen werden, wenn diese Voraussetzung erfuellt ist" (Randnr. 95 des Urteils vom 11. Juli 1996).

38 Es hat weiter entschieden, dass die in Artikel 3 [§] 3 der EBU-Satzung aufgestellten Voraussetzungen, die sich auf die Versorgung der Bevölkerung, das Programm und die Produktion der ausgestrahlten Sendungen beziehen, keinen hinreichend bestimmten Inhalt haben. Da sie im Wesentlichen auf nicht bezifferte quantitative Merkmale abstellen, sind sie unbestimmt und ungenau. In Ermangelung weiterer Angaben können sie daher nicht Grundlage einer einheitlichen und nichtdiskriminierenden Anwendung sein" (Randnr. 97 des Urteils vom 11. Juli 1996).

39 Das Gericht hat daraus abgeleitet, dass die Kommission es zu Unrecht unterlassen hat, die konkrete Anwendung der drei Aufnahmekriterien zu überprüfen, und ist davon ausgegangen, dass die Kommission zu dem Schluss [hätte] gelangen müssen, dass sie nicht einmal in der Lage war, zu beurteilen, ob die entsprechenden Beschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages unerlässlich waren". Die Kommission durfte die EBU-Satzung daher nach dieser Bestimmung nicht freistellen" (Randnr. 99 des Urteils vom 11. Juli 1996).

40 Aus dem Urteil vom 11. Juli 1996 ergibt sich somit, dass die Regeln über die Aufnahme in die EBU keinen hinreichend bestimmten Inhalt hatten, so dass sie nicht für eine einheitliche und nichtdiskriminierende Anwendung geeignet waren und daher nicht nach Artikel 81 Absatz 3 EG freigestellt werden konnten.

41 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich das Gericht jedoch nicht zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG auf die Aufnahmekriterien geäußert. In Randnummer 94 des Urteils vom 11. Juli 1996 hat es sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission in der Freistellungsentscheidung die Auffassung vertreten habe, dass die Aufnahmeregeln wettbewerbsbeschränkend seien, und hat sich zu dieser Qualifizierung nicht geäußert. Denn im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Freistellungsentscheidung hatten die Klägerinnen die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG auf die Aufnahmeregeln nicht geltend gemacht. Da es sich aber um einen Klagegrund handelt, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft, hatte ihn das Gericht nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67).

42 Daher kann das Urteil vom 11. Juli 1996 nicht dazu geführt haben, die Beklagte daran zu hindern, ihre Auffassung bezüglich der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG auf die Aufnahmeregeln der EBU zu ändern. Eine solche Änderung ihrer Auffassung war jedoch zu begründen.

43 Da eine unzureichende oder fehlende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 230 EG darstellt und ein Gesichtspunkt ist, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67), ist zu untersuchen, ob diese Auffassung ausreichend begründet ist.

44 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so dass er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Kommission braucht bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags vorbringen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen in der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 29).

45 Die Kommission trägt vor, die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, dass die alten Regeln über die Aufnahme in die EBU nicht unter Artikel [81 Absatz 1 EG] fallen, dass also die Kriterien als solche keine Wettbewerbsbeschränkungen sind", bestätige lediglich die in der Freistellungsentscheidung dargelegte Auffassung, da sie sich in der letztgenannten Entscheidung überhaupt nicht auf die Regeln über die Aufnahme in die EBU, sondern allein auf das System des gemeinsamen Erwerbs von Fernsehrechten bezogen habe. Daher ist die Freistellungsentscheidung zu untersuchen und zu prüfen, inwiefern die Regeln über die Aufnahme in die EBU von ihr erfasst sind.

46 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in Randnummer 50 der Freistellungsentscheidung unter der Überschrift A. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, 2. Einschränkung des Wettbewerbs, b) Verfälschung des Wettbewerbs gegenüber Nicht-EBU-Mitgliedern" Folgendes bemerkt hat:

[D]er Wettbewerb [wird] gegenüber rein kommerziellen Kanälen, die entsprechend den Mitgliedschaftsregeln nicht Mitglied werden können, in gewissem Umfang verfälscht. Für diese privaten Kanäle bedeutet es einen Nachteil, dass sie nicht an der... Rationalisierung und Kosteneinsparung im Rahmen des Eurovisions-Systems teilhaben können, was für sie die Übertragung von Sportveranstaltungen verteuert und komplizierter macht."

47 Ferner hat die Kommission in den Randnummern 72 bis 74 unter der Überschrift B. Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, 3. Unerlässlichkeit der Beschränkungen, b) Unerlässlichkeit der Beschränkung der Mitgliedschaft auf Anstalten mit öffentlichem Programmauftrag" ausgeführt:

Es ist erforderlich, die Mitgliedschaft im Eurovisions-System auf Anstalten mit öffentlichem Auftrag zu begrenzen, die bestimmte objektive Kriterien bezüglich Produktion und Vielfalt ihrer Programme und flächendeckende Versorgung erfuellen.... Insbesondere ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Mitglieder... selbst einen wesentlichen Teil ihrer Programme produzieren.... Ebenso unverzichtbar ist, dass sie die ganze Landesbevölkerung versorgen."

48 Um nachprüfen zu können, ob die Freistellungsbedingungen weiterhin erfuellt [waren] und ob insbesondere die Mitgliedschaftsbedingungen... in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewendet [wurden]," hat die Kommission die EBU in Randnummer 83 der Freistellungsentscheidung außerdem verpflichtet, sie von allen Änderungen und Ergänzungen der angemeldeten Regeln, von allen im Rahmen der Zugangsregelung anhängigen Schiedsverfahren betreffend Streitigkeiten und von allen Entscheidungen über Aufnahmeanträge von Drittparteien in Kenntnis zu setzen.

49 Schließlich werden im verfügenden Teil der Entscheidung, der nach ständiger Rechtsprechung nicht von deren Begründung getrennt werden kann und unter Berücksichtigung dieser Begründung auszulegen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21), die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1... auf die Satzungsbestimmungen und sonstigen Regelungen der EBU betreffend den Erwerb von Fernsehrechten für Sportveranstaltungen, den Austausch von Sportprogrammen im Rahmen von Eurovision und den vertraglichen Zugang von Drittparteien zu solchen Programmen für nicht anwendbar erklärt".

50 Wird der Ausdruck Satzungsbestimmungen" unter Berücksichtigung der Gründe der Freistellungsentscheidung ausgelegt, die oben in den Randnummern 46 bis 48 dargestellt wurden, so umfasst er notwendigerweise die Regeln über die Aufnahme in die EBU, die in Artikel 3 § 3 der EBU-Satzung definiert sind. Diese Auslegung wird im Übrigen durch Randnummer 58 der Freistellungsentscheidung bestätigt, wonach die verschiedenen Vorteile des Eurovisions-Systems und die entsprechenden Regeln... ein untrennbares Ganzes [bilden], bei dem sich alle Bestandteile gegenseitig ergänzen".

51 Aus der Gesamtbetrachtung der Freistellungsentscheidung folgt daher, dass die Kommission entgegen ihrem Vorbringen 1993 davon ausging, dass die Regeln über die Aufnahme in die EBU wettbewerbsbeschränkend waren und von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag freigestellt werden konnten.

52 Die Kommission hat auch nichts vorgetragen, was dieses Ergebnis in Frage stellen könnte. Denn selbst wenn der Titel einer Entscheidung für die Bestimmung ihrer Tragweite maßgeblich sein sollte, so genügt der Hinweis, dass im Titel der Freistellungsentscheidung die Angabe EBU/Eurovisions-System" und nicht nur - wie die Kommission behauptet - Eurovisions-System" enthalten ist. Was ferner den Gegenstand des von der EBU gestellten Antrags auf ein Negativattest oder eine Freistellung angeht, auf dessen Grundlage die Kommission die Freistellungsentscheidung erlassen hat, so ist ebenfalls lediglich festzustellen, dass die Aufnahmeregeln in Nummer 1 des Titels III dieses Antrags sehr wohl angemeldet worden sind.

53 Daher stellt die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin mit der Begründung, dass die alten Regeln über die Aufnahme in die EBU nicht unter Artikel [81 Absatz 1 EG] fallen, dass also die Kriterien als solche keine Wettbewerbsbeschränkungen sind", eine wesentliche Änderung der Auffassung der Kommission dar, die diese überhaupt nicht begründet hat. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht es der Klägerin folglich nicht, die Gründe für die Zurückweisung ihrer Beschwerde zu erfahren, so dass die Kommission ihrer Verpflichtung aus Artikel 253 EG nicht nachgekommen ist.

54 Dieser Begründungsmangel wiegt um so schwerer, wenn die streitige Entscheidung in ihrem Kontext gesehen und insbesondere unter Berücksichtigung des zwischen der EBU und der Klägerin mit Bezug auf deren Aufnahmeantrag geführten Schriftwechsels ausgelegt wird. Denn aus diesem Schriftwechsel, insbesondere aus den Schreiben vom 20. Dezember 1996 sowie vom 8. Mai und 3. Juni 1997, ergibt sich, dass die Regeln für die Aufnahme in die EBU und vor allem die Folgen der Nichtigerklärung der zuvor für sie geltenden Freistellung durch das Gericht im Mittelpunkt der Streitigkeit zwischen der Klägerin und der EBU stehen, zu der die Kommission Stellung nehmen musste. Folglich konnte die Kommission die Voraussetzungen für die Aufnahme in die EBU bei der Erörterung nicht außer Betracht lassen, ohne Gründe anzugeben, anhand deren die Klägerin eine solche Entscheidung verstehen konnte.

55 Daher ist die angefochtene Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

56 Mit ihrer zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, dass die Kommission nicht auf den Teil der Beschwerde eingegangen sei, der sich darauf beziehe, dass die EBU sie gegenüber einigen ihrer Mitglieder diskriminiert habe.

57 Nach ständiger Rechtsprechung hat in den Fällen, in denen der Kommission ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, damit sie ihre Aufgaben erfuellen kann, die Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, eine um so grundlegendere Bedeutung. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86).

58 Demgemäß hat das Gericht zu den Anträgen, die der Kommission auf der Grundlage des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 vorgelegt werden, entschieden: Wenn... die Kommission auch nicht verpflichtet ist, eine Untersuchung durchzuführen, so verpflichten die Verfahrensgarantien... des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 sie doch, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen" (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 74, und die dort angeführten Urteile des Gerichtshofes).

59 Auch wenn schließlich die Kommission nach der angeführten Rechtsprechung des Gerichts nicht verpflichtet ist, jede der bei ihr eingereichten Beschwerden zu untersuchen, so muss sie doch, wenn sie beschließt, eine solche Untersuchung zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 36).

60 Demgemäß ist zu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung eine angemessene Prüfung der der Kommission zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lässt.

61 In Nummer 5 der Beschwerde führt die Klägerin aus, dass Artikel 5 der EBU-Satzung in der Fassung von 1988 ausdrücklich vorgesehen habe, dass für ein Mitglied, das die vorgeschriebenen Voraussetzungen dafür, aktives Mitglied der EBU zu werden, nicht erfuelle, die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung ende. Um jedoch den wohlerworbenen Rechten der alten Mitglieder Rechnung zu tragen, habe Artikel 21 der EBU-Satzung klargestellt, dass Artikel 3 § 2 der EBU-Satzung (Artikel 3 § 3 der Fassung von 1992) nicht für Anstalten gelte, die bei seinem Inkrafttreten am 1. März 1988 bereits aktive Mitglieder gewesen seien und nicht alle in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Aufnahmebedingungen erfuellt hätten. Der erwähnte Inhalt von Artikel 21 sei in der Fassung der EBU-Satzung von 1992 in Artikel 6 enthalten.

62 Ferner habe eine Gesellschaft, die vor dem 1. März 1988 Mitglied der EBU gewesen sei, diesen Status behalten können, auch wenn sie den bei der Kommission angemeldeten Aufnahmebedingungen niemals entsprochen habe. Die Klägerin stellt daher in ihrer Beschwerde fest, dass [d]ank dieses Artikels... CANAL+ aktives Mitglied der EBU geblieben [ist], obwohl dieser Sender die Aufnahmekriterien niemals erfuellt hat, bevor sie vom Gericht für nichtig erklärt wurden, insbesondere im Hinblick auf die territoriale Versorgung, die 72 % nicht übersteigt". Die Situation von CANAL+ sei das auffälligste Beispiel des Wettbewerbsnachteils, den sie erlitten habe, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass die EBU [ihr] stets in erster Linie vorgeworfen hat, keine ausreichende Versorgung der Landesbevölkerung anzubieten".

63 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission klargestellt, dass CANAL+ nicht mehr zum Eurovisionssystem gehöre, dass ihm aber weiterhin die zuvor erworbenen Rechte zustuenden.

64 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Rahmen der Untersuchung von Beschwerden in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden hat. Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

65 Die Kommission darf demzufolge nicht unter Berufung allein darauf, dass angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, eine diese Praktiken beanstandende Beschwerde zurückweisen, ohne festgestellt zu haben, ob wettbewerbswidrige Wirkungen noch fortdauern (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn. 92 bis 96).

66 Die Kommission hat sich aber geweigert, den Teil der Beschwerde betreffend die Behandlung von CANAL+ durch die EBU zu untersuchen, indem sie sich allein darauf berufen hat, dass die angeblich vertragswidrigen Praktiken eingestellt worden seien, da CANAL+ nicht mehr zum Eurovisionssystem gehöre, und sie hat es somit unterlassen, sich im vorliegenden Fall ein Urteil über die mögliche Fortdauer der wettbewerbswidrigen Wirkungen und deren Auswirkung auf den fraglichen Markt zu bilden, so dass sie die ihr im Rahmen der Untersuchung einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen Artikel 81 EG obliegenden Pflichten verletzt hat.

67 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, da die Kommission zum einen die Begründungspflicht aus Artikel 253 EG und zum anderen die Pflichten verletzt hat, denen sie bei der Behandlung von Beschwerden nachzukommen hat, mit denen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beanstandet werden.

68 Der hilfsweise geltend gemachte Klagegrund des Ermessensmissbrauchs braucht daher nicht geprüft zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1999, mit der die Beschwerde der Métropole télévision SA vom 5. Dezember 1997 zurückgewiesen wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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