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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.07.1996
Aktenzeichen: T-208/95
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2423/88


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2423/88 Art. 14
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sind die als Sicherheit für einen vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge aufgrund der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in vollem Umfang vereinnahmt worden, so kann ein Einführer, der solche Zölle entrichten musste, keinerlei Rechtswirkungen der vorläufigen Verordnung geltend machen, so daß er grundsätzlich kein Interesse mehr an einer Anfechtung der vorläufigen Verordnung hat.

Die Tatsache, daß in der fraglichen vorläufigen Verordnung festgestellt wird, daß dieser Einführer seine Preisverpflichtung verletzt hat und diese gekündigt wird, kann für ihn kein Interesse an einer Klage gegen diese Verordnung begründen.

Die Rolle der Kommission fügt sich nämlich in den Entscheidungsprozeß des Rates ein. Aus den Bestimmungen der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 geht hervor, daß die Kommission die Aufgabe hat, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellen oder aber dadurch fortsetzen will, daß sie vorläufige Maßnahmen trifft und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates, der von einer Entscheidung absehen kann, wenn er anderer Auffassung ist als die Kommission, oder eine Entscheidung auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission treffen kann.

Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission ist daher keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen des fraglichen Einführers zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpinzoll einzuführen. Sie ist danach keine anfechtbare Rechtshandlung, sondern vielmehr eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten.

Auch der Umstand, daß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2423/88 zumindest ausdrücklich nur die Kommission zu der Entscheidung ermächtigt, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, kann eine Entscheidung über die Kündigung einer Verpflichtung nicht zu einem anfechtbaren Rechtsakt machen.

Jedenfalls hat eine Entscheidung zur Kündigung einer Verpflichtung grundsätzlich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Folgen wie eine Entscheidung über die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, nämlich die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls. In beiden Fällen handelt es sich nur um Zwischenmaßnahmen mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung des Rates vorzubereiten.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. Juli 1996. - Miwon Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping - Mononatriumglutamat - Verordnung der Kommission, mit der eine Verletzung von Preisverpflichtungen festgestellt und ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wird - Nichtigkeitsklage - Späterer Erlaß einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-208/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Kommission führte durch die Verordnung (EWG) Nr. 547/90 vom 2. März 1990 (ABl. L 56, S. 23) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glutaminsäuren und ihren Salzen mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand ein, nahm jedoch von allen Einführern, die, wie die Klägerin Miwon Co. Ltd, bei der Untersuchung mitgewirkt hatten, Mindestpreisverpflichtungen an.

2 Der Rat führte durch die Verordnung (EWG) Nr. 1798/90 vom 27. Juni 1990 (ABl. L 167, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2455/93 des Rates vom 2. September 1993 (ABl. L 225, S. 1) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in diesen Ländern ein, mit Ausnahme der Erzeugnisse von Herstellern, deren Verpflichtungen angenommen worden waren.

3 Auf einen Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft teilte die Kommission mit (Bekanntmachung im Amtsblatt 1994, C 187, S. 13), daß sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im folgenden: Grundverordnung), die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen einleite. In dem Antrag wurde u. a. geltend gemacht, Mononatriumglutamat mit Ursprung in den betreffenden Ländern sei in die Gemeinschaft zu niedrigeren Preisen eingeführt worden, als sie die bestehenden Preisverpflichtungen vorsähen.

4 Die Kommission kam aufgrund der Untersuchung zu dem Ergebnis, daß u. a. die Klägerin die übernommenen Preisverpflichtungen verletzt habe, und erließ gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung am 18. Juli 1995 die Verordnung (EWG) Nr. 1754/95, mit der diese Preisverpflichtungen gekündigt und ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 170, S. 20) eingeführt wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wurde die Geltungsdauer dieses Zolls durch die Verordnung (EG) Nr. 2685/95 des Rates vom 17. November 1995 (ABl. L 275, S. 22) um zwei Monate verlängert.

5 Am 19. Januar 1996 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 81/96 zur Änderung der Verordnung Nr. 2455/93 vom 2. September 1993 und zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in diesen Ländern (ABl. L 15, S. 20). Diese Verordnung ist Gegenstand einer weiteren, am 12. April 1996 von der Klägerin erhobenen Klage (Rechtssache T-51/96).

Verfahren

6 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 3. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1754/95 erhoben.

7 Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 1996 gemäß Artikel 114 § 2 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, weil sich die Hauptsache durch den Erlaß der Verordnung Nr. 81/96 durch den Rat erledigt habe.

8 Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit am 27. März 1996 eingereicht.

Vorbringen der Parteien

9 Die Kommission macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung habe der Erlaß der Verordnung Nr. 81/96 zur Einführung endgültiger Zölle dazu geführt, daß die Klage gegen die Verordnung Nr. 1754/95 der Kommission zur Einführung vorläufiger Zölle gegenstandslos geworden sei (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85, Brother/Kommission, Slg. 1988, 5655, in den Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077, und vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945).

10 Aus den Akten ergebe sich nichts, was im vorliegenden Fall eine Abweichung von dieser ständigen Rechtsprechung rechtfertige. Die einzige Besonderheit bestehe hier darin, daß die vorläufigen Zölle wegen der Verletzung einer Verpflichtung und nicht als erste Maßnahme im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens erlassen worden seien.

11 Die Ersetzung einer Verpflichtung durch einen Zoll sei keine Sanktion, sondern ändere lediglich die Art der Antidumpingmaßnahme.

12 Schließlich habe die Verordnung Nr. 81/96 die Feststellung der Kommission, daß die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt habe, bestätigt und in den Randnummern 25 bis 28 die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises der Klägerin gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung mit der Verletzung der Verpflichtung gerechtfertigt. Die Frage, ob die Verpflichtung verletzt worden sei, habe sich daher von der angefochtenen Verordnung auf die Verordnung Nr. 81/96 verlagert, und darauf bezuegliches Vorbringen könne im Rahmen einer Klage gegen die Verordnung Nr. 81/96 geltend gemacht werden. Über die vorliegende Klage sei daher nicht mehr zu entscheiden.

13 Die Klägerin macht geltend, die Auffassung der Kommission, daß sich die Frage der Verletzung der Verpflichtungen von der angefochtenen Verordnung auf die Verordnung Nr. 81/96 verlagert habe, und daß deren Beurteilung durch den Rat im Rahmen einer Klage gegen die letztgenannte Verordnung beanstandet werden könne, sei mit der Grundverordnung unvereinbar.

14 Die angefochtene Verordnung sei gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung erlassen worden, wonach allein die Kommission dafür zuständig sei, festzustellen, daß eine Verpflichtung verletzt und folglich zu kündigen sei. In diesem Sinne habe diese Feststellung der Kommission endgültigen Charakter.

15 Der Rat habe in der Verordnung Nr. 81/96 nicht mehr über die Frage entschieden, ob die Verpflichtung wegen ihrer angeblichen Verletzung zu kündigen sei, sondern er habe lediglich die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung getroffene Entscheidung, die Verpflichtung zu kündigen, zur Kenntnis genommen und den durch die Verordnung Nr. 1798/90 vom 27. Juni 1990, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2455/93 vom 2. September 1993, festgesetzten endgültigen Antidumpingzoll geändert.

16 Daraus, daß einige der Gesichtspunkte, mit denen der Rat die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises in der Verordnung Nr. 81/96 gerechtfertigt habe, mit den von der Kommission in der angefochtenen Verordnung zugrundegelegten Gesichtspunkten übereinstimmten, könne nicht geschlossen werden, daß die Frage der Verletzung der Verpflichtung in der Verordnung Nr. 81/96 erneut geprüft worden sei. Im übrigen habe der Rat einige von der Kommission berücksichtigte Gesichtspunkte nicht herangezogen und seine Entscheidung zum Teil auf andere Gründe gestützt.

17 Die Feststellung des Rates in den Randnummern 25 bis 28 der Verordnung Nr. 81/96 unterscheide sich wesentlich von der von der Kommission in der angefochtenen Verordnung getroffenen Feststellung, da die Kommission gestützt auf Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung angenommen habe, daß die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt habe, während der Rat zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Ausfuhrpreis der Klägerin gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung rechnerisch zu ermitteln sei. Die Behauptung, die in der angefochtenen Verordnung geprüfte Frage der Verletzung der Verpflichtung sei in der Verordnung Nr. 81/96 erneut geprüft worden, sei daher völlig falsch.

18 Daß die Kommission und der Rat zum Teil die gleichen Gesichtspunkte zugrundegelegt hätten, sei reiner Zufall und beruhe darauf, daß die Kommission davon ausgegangen sei, daß die relativ niedrigen Wiederverkaufspreise von der Klägerin unabhängiger Einführer, sich nur dadurch erklären ließen, daß sie diesen Einführern geheime Ausgleichszahlungen gewähre. Der Rat habe sich für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b zur Berechnung der endgültigen Antidumpingzölle auf die gleichen Argumente gestützt, es ließen sich aber durchaus Fälle denken, in denen keiner der Gründe, die die Kommission bei ihrer Feststellung, daß ein Ausführer seine Verpflichtung verletzt habe, zugrundegelegt habe, für die Ermittlung des diesem Ausführer auferlegten endgültigen Antidumpingzolls erheblich sei. Ob eine Nichtigkeitsklage gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 6 erlassene Entscheidung zulässig sei, könne aber nicht davon abhängen, ob einige von der Kommission berücksichtigte Gesichtspunkte vom Rat im Rahmen einer ganz anderen Entscheidung erneut berücksichtigt würden.

19 Die Auffassung der Kommission, daß ein Ausführer die Feststellung der Kommission, er habe seine Verpflichtung verletzt, erst dann beanstanden könne, wenn der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll festgesetzt habe, führe zu unmöglichen Situationen, wenn der Rat aus irgendeinem Grund beschließe, keinen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen. In einem solchen Fall könne nämlich der Ausführer wegen Fristablaufs keine Klage mehr gegen die Feststellung der Kommission erheben, er habe seine Verpflichtung verletzt; diese Feststellung könne aber später, auch in anderen Verfahren, die sich auf andere Erzeugnisse bezögen, gegen ihn verwendet werden, um ein von ihm gemachtes Verpflichtungsangebot zurückzuweisen. Ein Ausführer habe daher unabhängig davon, ob der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll einführe, ein berechtigtes Interesse daran, die von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 6 getroffene Feststellung, daß eine Verpflichtung verletzt sei, anzufechten.

Würdigung durch das Gericht

20 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes, Brother/Kommission, a. a. O., Randnr. 6, Technointorg/Kommission und Rat, a. a. O., Randnr. 12, vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-304/86 und C-185/87, Enital/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2939, und Neotype Techmashexport/Kommission, a. a. O.) kann die Klägerin keinerlei Rechtswirkungen der vorläufigen Verordnung geltend machen, da die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge nach Artikel 2 der endgültigen Verordnung in vollem Umfang vereinnahmt worden sind. Die Klägerin hat daher wegen des Erlasses der endgültigen Verordnung durch den Rat grundsätzlich kein Interese mehr an einer Anfechtung der vorläufigen Verordnung.

21 Die vorliegende Klage richtet sich jedoch insbesondere dagegen, daß mit der vorläufigen Verordnung ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Preisverpflichtung festgestellt und diese Verpflichtung gekündigt wird.

22 Es ist daher zu prüfen, ob der Umstand, daß die Kommission in der angefochtenen Verordnung einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Preisverpflichtung festgestellt und diese daher gekündigt hat, dazu führen kann, daß das Interesse der Klägerin an einer Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung fortbesteht.

23 Die Klägerin macht insoweit geltend, da gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung nur die Kommission befugt sei, darüber zu entscheiden, ob eine Verpflichtung verletzt und demgemäß zu kündigen sei, sei die Feststellung der Kommission in diesem Punkt endgültig und köne nicht mehr im Rahmen einer Klage gegen die Verordnung des Rates angefochten werden.

24 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

25 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnrn. 6 bis 9; vgl. auch Urteil vom selben Tag in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719) festgestellt hat, fügt sich die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozeß des Rates ein. Aus den Bestimmungen der Grundverordnung geht hervor, daß die Kommission die Aufgabe hat, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellen oder aber dadurch fortsetzen will, daß sie vorläufige Maßnahmen trifft und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates. Dieser kann von einer Entscheidung absehen, wenn er anderer Auffassung ist als die Kommission, oder er kann eine Entscheidung auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission treffen.

26 Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen entschieden, daß die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission keine Maßnahme ist, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen der klagenden Unternehmen zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpinzoll einzuführen. Sie ist danach keine anfechtbare Rechtshandlung, sondern vielmehr eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten.

27 Der Gerichtshof ist zu diesem Ergebnis gelangt, obwohl die Grundverordnung wie im Fall einer Entscheidung zur Kündigung von Verpflichtungen in Artikel 10 Absatz 1 ausdrücklich nur die Kommission ermächtigt, ein Verpflichtungsangebot anzunehmen.

28 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann daher der Umstand, daß Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung, zumindest ausdrücklich nur die Kommission zu der Entscheidung ermächtigt, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, eine Entscheidung über die Kündigung einer Verpflichtung nicht zu einem anfechtbaren Rechtsakt machen.

29 Ferner hat eine Entscheidung zur Kündigung einer Verpflichtung grundsätzlich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Folgen wie eine Entscheidung über die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, nämlich die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls. In beiden Fällen handelt es sich jedoch nur um Zwischenmaßnahmen mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung des Rates vorzubereiten.

30 Zudem heisst es in Randnummer 13 der angefochtenen Verordnung ausdrücklich, daß "alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können".

31 Die Entscheidung der Kommission, eine Preisverpflichtung wegen deren Verletzung zu kündigen, ist daher kein anfechtbarer Rechtsakt; die Wirtschaftsteilnehmer können die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Kommission, sie hätten ihre Verpflichtungen verletzt, gegebenenfalls durch die Anfechtung der Verordnung zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle geltend machen.

32 Die Tatsache, daß in der angefochtenen vorläufigen Verordnung festgestellt wird, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen verletzt habe, kann für sie daher kein Interesse an einer Klage gegen diese Verordnung begründen.

33 Im übrigen hat sich jedenfalls die Frage der Verletzung der Verpflichtung auf die Verordnung Nr. 81/96 verlagert. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat nämlich der Rat in seiner Verordnung Nr. 81/96 die Frage der Verletzung der Verpflichtung erneut geprüft oder jedenfalls entschieden. So hat er in den Randnummern 25 bis 28 der Verordnung Nr. 81/96 und insbesondere in Randnummer 26 wie auch in den Randnummern 57 und 69 die Umstände angeführt, die seines Erachtens das Vorliegen einer Verletzung der Verpflichtungen beweisen.

34 Der Umstand, daß einige der Gründe, auf die der Rat die Feststellung der Verletzung der Verpflichtung stützt, nicht mit den von der Kommission berücksichtigten Gründen identisch sind, spricht für das Vorbringen der Kommission, daß die Frage der Verletzung der Verpflichtung in der Verordnung des Rates durchaus erneut geprüft worden sei.

35 Die Klägerin kann daher jeden Klagegrund, der sich auf die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Verletzung ihrer Verpflichtung bezieht, im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Verordnung geltend machen und hat folglich insoweit kein Interesse mehr an einer Klage gegen die vorläufige Verordnung.

36 Auch das Vorbringen der Klägerin, daß sich die Feststellungen des Rates und der Kommission wesentlich unterschieden, da die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung entschieden habe, während der Rat in den Randnummern 25 bis 28 seiner Verordnung festgestellt habe, daß der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b rechnerisch zu ermitteln sei, geht fehl. Der Rat kam nämlich eben deshalb zu dem Ergebnis, daß die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b neu errechnet werden sollten, weil er zunächst festgestellt hatte, daß nur das Bestehen von Ausgleichsvereinbarungen überzeugend erklären könne, weshalb die Einführer das fragliche Erzeugnis sämtlich zum Verlustpreis verkauft hätten, und daß die Kontrollbesuche Beweise dafür geliefert hätten, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen verletzt habe.

37 Nach alledem ist festzustellen, daß die Klage gegen die vorläufige Verordnung nach dem Erlaß der endgültigen Verordnung gegenstandslos geworden ist, so daß die Hauptsache erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Angesichts der Umstände des Falles hält es das Gericht für angemessen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 10. Juli 1996

Ende der Entscheidung

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