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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: T-209/00
Rechtsgebiete: Durchführungsbestimmungen zum Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom


Vorschriften:

Durchführungsbestimmungen zum Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom Art. 4 Abs. 3
Durchführungsbestimmungen zum Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom Art. 6 Abs. 3
Durchführungsbestimmungen zum Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gericht ist nach Artikel 235 in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG sowie nach dem Beschluss 88/591 in der durch den Beschluss 1999/291 geänderten Fassung für Streitsachen über den Ersatz von Schäden zuständig, die von den Organen der Gemeinschaft verursacht wurden. Der in Artikel 288 Absatz 2 EG verwendete Begriff Organ" darf nicht so verstanden werden, dass er nur die in Artikel 7 EG aufgezählten Organe der Gemeinschaft meint; vielmehr erfasst er in Anbetracht des durch den Vertrag geschaffenen Systems der außervertraglichen Haftung auch alle anderen Einrichtungen der Gemeinschaft, die mit dem Vertrag geschaffen wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Die von diesen Einrichtungen in Ausübung ihrer Befugnisse getätigten Handlungen sind in Einklang mit den in Artikel 288 Absatz 2 EG erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuzurechnen. Demzufolge ist das Gericht für eine Klage zuständig, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der angeblich dadurch entstanden ist, dass der Europäische Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner ihm durch den EG-Vertrag übertragenen Befugnisse nachlässig gehandelt hat.

( vgl. Randnrn. 49, 51-52 )

2. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über eine auf eine angebliche Nachlässigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten gestützte Klage wird durch die Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, nach der eine Schadensersatzklage, die sich auf die Haftung der Kommission wegen unterlassener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG stützt, unzulässig ist, da die Kommission auf keinen Fall verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten. Die dem Bürgerbeauftragten im EG-Vertrag und im Beschluss 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten zugewiesene Aufgabe weicht nämlich zumindest teilweise von derjenigen ab, die der Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens in Artikel 226 EG übertragen worden ist. Die Kommission übt im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens die ihr in Artikel 211 erster Gedankenstrich EG übertragenen Befugnisse im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft aus, um für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. Außerdem ist es in diesem Zusammenhang Sache der Kommission, über die Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu befinden.

Was hingegen die Behandlung von Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten angeht, so ist zu berücksichtigen, dass der EG-Vertrag jedem Bürger zum einen das subjektive Recht verleiht, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofes und des Gerichts in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, an den Bürgerbeauftragten zu richten, und ihm zum anderen einen Anspruch darauf einräumt, über das Ergebnis der vom Bürgerbeauftragten hierzu unternommenen Untersuchungen gemäß den im Beschluss 94/262 und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen unterrichtet zu werden. Darüber hinaus wurde dem Bürgerbeauftragten mit dem Beschluss 94/262 nicht nur die Aufgabe übertragen, Missstände im allgemeinen Interesse festzustellen und zu beseitigen zu versuchen, sondern auch diejenige, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht. Zwar hat der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Begründetheit von Beschwerden und der im Anschluss an diese Beschwerden zu ergreifenden Maßnahmen ein sehr weites Ermessen und ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Doch wenngleich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher beschränkt sein muss, ist nicht auszuschließen, dass ein Bürger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Aufgaben einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der geeignet ist, dem betroffenen Bürger einen Schaden zu verursachen.

( vgl. Randnrn. 53-57 )

3. Die Schadensersatzklage wurde im EG-Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung - sei sie rechtlich zwingend oder auch nicht - oder einer Verhaltensweise ergibt, die einer Einrichtung oder einem Organ der Gemeinschaft zuzurechnen ist. Sucht der Europäische Bürgerbeauftragte also bei einem Missstand nach einer außergerichtlichen Lösung, kann sein Fehlverhalten den Bürgern einen Schaden verursachen.

( vgl. Randnrn. 58-59 )

4. Aus Artikel 288 EG ergibt sicht, dass die Haftung der Gemeinschaft voraussetzt, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist.

( vgl. Randnr. 62 )

5. Der EG-Vertrag hat den Unionsbürgern und insbesondere den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft für die Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Einführung des Bürgerbeauftragten eine Alternative zur Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter eröffnet. Diese außergerichtliche Alternative beruht auf spezifischen Kriterien und hat nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie eine Klage. Außerdem ergibt sich aus Artikel 195 Absatz 1 EG und aus Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, dass die beiden Wege nicht parallel beschritten werden können. Denn durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten wird zwar nicht die für eine Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter geltende Frist unterbrochen, doch muss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung beenden und eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der betroffene Bürger gleichzeitig beim Gemeinschaftsrichter wegen desselben Sachverhalts Klage erhebt. Es ist also Sache des Bürgers, abzuwägen, welcher der beiden möglichen Wege seinen Interessen am besten gerecht werden dürfte. Da es sich um die Beschwerde eines Bediensteten der Gemeinschaften handelt, ist beim Kläger auf jeden Fall die Kenntnis der Modalitäten einer Klage beim Gericht vorauszusetzen, weil sie im Statut ausdrücklich festgelegt sind.

( vgl. Randnrn. 65-67 )

6. Der Bürgerbeauftragte kann" gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten und Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen dem betroffenen Bürger raten, sich an eine andere Behörde zu wenden und unter Umständen beim Gericht eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Es kann nämlich im Interesse der ordnungsgemäßen Erfuellung der dem Bürgerbeauftragten im EG-Vertrag zugewiesenen Aufgabe liegen, dass er den betroffenen Bürger systematisch darüber informiert, welche Maßnahmen dieser zur optimalen Wahrung seiner Interessen ergreifen sollte; dazu gehört auch ein Hinweis auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und auf die Tatsache, dass die Befassung des Bürgerbeauftragten keine aufschiebende Wirkung auf die für diese Rechtsbehelfe geltenden Fristen hat. Es gibt aber keine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Bürgerbeauftragte verpflichtet wäre, in dieser Weise zu handeln. Demzufolge kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, dass er es versäumt habe, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass seine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, und dass er ihm nicht geraten habe, beim Gemeinschaftsrichter Klage zu erheben. Der Bürgerbeauftragte hat also in diesem Zusammenhang keinen Amtsfehler begangen, der eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

( vgl. Randnrn. 68-69 )

7. Der Beschluss 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten und die Durchführungsbestimmungen sehen für die Behandlung von Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten keine konkrete Frist vor. Der Bürgerbeauftragte hat in seinem Jahresbericht für 1997 lediglich festgestellt, dass das Ziel sein sollte, die Untersuchung und die Unterrichtung des Beschwerdeführers über das Ergebnis der Untersuchung nicht länger als ein Jahr dauern zu lassen" (vorletzter Absatz der Vorbemerkungen). Der Bürgerbeauftragte hat sich mit dieser Erklärung lediglich selbst einen Richtwert gesetzt und keine verbindliche Frist für die Behandlung von Beschwerden festgelegt. Das beim Bürgerbeauftragten laufende Verfahren darf sich allerdings nicht über eine Dauer erstrecken, die unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles über eine angemessene Dauer hinausgeht, weil sonst insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Bürgerbeauftragten nach dem EG-Vertrag und dem Beschluss 94/262 nicht nur die Aufgabe zugewiesen ist, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht, sondern auch die Aufgabe, Missstände im allgemeinen Interesse festzustellen und zu beseitigen zu versuchen. Die Kommission hat nach der Intervention des Bürgerbeauftragten aufgrund der Beschwerde des Klägers ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einladung von Bewerbern zu den mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung geändert. Der Zeitablauf von nahezu sechzehn Monaten von der Erhebung der Beschwerde des Klägers bis zur Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist nicht als eine Verletzung der dem Bürgerbeauftragten obliegenden Pflichten anzusehen.

( vgl. Randnrn. 74-77 )

8. Mit dem Beschluss 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten wurde diesem zwar die Aufgabe übertragen, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht, jedoch verfügt der Bürgerbeauftragte in dieser Hinsicht über ein sehr weites Ermessen. Demzufolge kann die außervertragliche Haftung des Bürgerbeauftragten nur bei einer ganz offenkundigen Missachtung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen ausgelöst werden. Aus Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 und Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen ergibt sich, dass der Bürgerbeauftragte zur Verwirklichung dieses Zieles mit dem betreffenden Organ zusammenarbeiten muss und sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Stellungnahmen des Organs an den betroffenen Bürger weiterzuleiten. Er muss insbesondere prüfen, ob die Suche nach einer den Bürger zufrieden stellenden Lösung in Betracht kommt, und muss dazu gegenüber dem betreffenden Organ eine aktive Rolle übernehmen.

( vgl. Randnrn. 79-80 )

9. Ein Verstoß des Bürgerbeauftragten gegen Artikel 7 der Durchführungsbestimmungen zu dem Beschluss 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, wonach der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung machen kann, wenn der vorhandene Missstand keine allgemeinen Auswirkungen hat, konnte dem Kläger keinesfalls einen Schaden zufügen. Weder die Abgabe einer kritischen Bemerkung noch die Erstellung eines Berichts mit dem Entwurf von Empfehlungen an das betroffene Organ sind nämlich dafür gedacht, die individuellen Interessen des betroffenen Bürgers gegen einen etwaigen Schaden durch einen Missstand bei einem Organ oder einer Institution der Gemeinschaft zu schützen.

( vgl. Randnrn. 86-87 )

10. Gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, in Abweichung von Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. In dieser Hinsicht ist erstens zu berücksichtigen, dass die Kommission ihre Verwaltungspraxis aus Anlass der vom Kläger beim Bürgerbeauftragten erhobenen Beschwerde geändert hat, ohne dass diese Änderung dem Kläger selbst etwa hätte zugute kommen können. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt des vorliegenden Falles einer Streitsache zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ähnlich ist, bei der die Organe und Institutionen der Gemeinschaften ihre Kosten gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung selbst tragen.

( vgl. Randnrn. 91-93 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. April 2002. - Frank Lamberts gegen Europäischer Bürgerbeauftragter. - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Bürgerbeauftragter - Behandlung einer Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten. - Rechtssache T-209/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-209/00

Frank Lamberts, wohnhaft in Linkebeek (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäischer Bürgerbeauftragter, vertreten durch J. Sant'Anna als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger angeblich durch die Behandlung seiner Beschwerde durch den Europäischen Bürgerbeauftragten erlitten hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Gemäß Artikel 21 Absatz 2 EG kann sich jeder Unionsbürger an den nach Artikel 195 EG eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.

2 Artikel 195 Absatz 1 EG lautet:

Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.

Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.

Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor."

3 Am 9. März 1994 fasste das Parlament gemäß Artikel 195 Absatz 4 EG den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 133, S. 15).

4 Nach Artikel 14 des Beschlusses 94/262 ist der Bürgerbeauftragte ermächtigt, die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss zu erlassen.

5 Aus dem Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für das Jahr 1997 (ABl. 1998, C 380, S. 1) ergibt sich, dass dieser am 16. Oktober 1997 gemäß Artikel 14 des Beschlusses 94/262 Durchführungsbestimmungen erlassen hat, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten sind (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen). Der Wortlaut dieser Bestimmungen wurde in allen Amtssprachen der Union auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht.

6 Das Verfahren zur Untersuchung einer beim Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde ist somit in Artikel 195 Absatz 1 EG, im Beschluss 94/262 und in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss geregelt.

7 Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Bürgerbeauftragte, wenn er mit einer Beschwerde über einen Missstand bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft befasst wird, hierzu eine Untersuchung durchführt, sofern die Beschwerde nicht aus einem der in diesen Vorschriften genannten Gründe als unzulässig zurückzuweisen ist; dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Bürgerbeauftragte keine ausreichenden Gründe findet, die eine solche Untersuchung rechtfertigen würden (Artikel 2 Absätze 4, 7 und 8 des Beschlusses 94/262 sowie die Artikel 3 und 4 Absätze 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen).

8 Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 sieht vor, dass [d]er Bürgerbeauftragte... dem Beschwerdeführer empfehlen [kann], sich an eine andere Stelle zu wenden". (Dieser Hinweis wurde in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen übernommen). Im Übrigen werden gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses 94/262 die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten nicht unterbrochen.

9 Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über die Weiterbehandlung seiner Beschwerde (Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses 94/262 sowie die Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absätze 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen).

10 Der Bürgerbeauftragte führt von sich aus oder aufgrund von ihm zugegangenen Beschwerden alle Untersuchungen durch, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft für gerechtfertigt hält (Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 94/262).

11 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 94/262 unterrichtet der Bürgerbeauftragte das betreffende Organ oder die betreffende Institution darüber; das Organ oder die Institution kann ihm zweckdienliche Bemerkungen übermitteln". Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 94/262 verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen. Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Durchführungsbestimmungen sieht im Hinblick auf diesen Verfahrensabschnitt Folgendes vor:

[Der Bürgerbeauftragte] übermittelt dem betroffenen Organ eine Kopie der Beschwerde und fordert es auf, innerhalb einer bestimmten Zeit von in der Regel nicht mehr als drei Monaten eine Stellungnahme abzugeben. In der Aufforderung an das betroffene Organ können spezielle Aspekte der Beschwerde oder spezifische Probleme aufgeführt sein, auf die in der Stellungnahme eingegangen werden sollte.

Der Bürgerbeauftragte sendet dem Bürger die Stellungnahme des betroffenen Organs zu, sofern er nicht beschließt, dass dies in einem speziellen Fall nicht angebracht ist. Der Bürger hat die Möglichkeit, dem Bürgerbeauftragten innerhalb einer bestimmten Zeit von in der Regel nicht mehr als einem Monat seine Anmerkungen dazu zu übermitteln."

12 Nach Prüfung der Stellungnahme des betroffenen Organs oder der betroffenen Institution und etwaiger Anmerkungen des betroffenen Bürgers kann der Bürgerbeauftragte beschließen, entweder die Beschwerdeakte durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zu schließen oder seine Untersuchung fortzusetzen. Er unterrichtet den Bürger über diese Entscheidung (Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen).

13 Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand bei der Tätigkeit einer Institution oder eines Organs festgestellt, so bemüht [er] sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution so weit wie möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann" (Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses 94/262).

14 In diesem Zusammenhang sieht Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen unter der Überschrift Gütliche Regelung" vor, dass der Bürgerbeauftragte schnellstmöglichst in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Organ nach Mitteln zur Abhilfe und zur Zufriedenstellung des Bürgers durch eine gütliche Regelung [sucht]". Ist eine solche Zusammenarbeit erfolgreich verlaufen, kann der Bürgerbeauftragte die Beschwerdeakte durch eine mit Gründen versehene Entscheidung schließen; er unterrichtet den Bürger und das betroffene Organ über seine Entscheidung. Andererseits sieht Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen Folgendes vor: Ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass eine gütliche Lösung nicht möglich ist oder die Suche nach einer gütlichen Regelung sich als nicht erfolgreich erwiesen hat, schließt er entweder den Fall mit einer begründeten Entscheidung ab, [die] auch kritische Bemerkungen enthalten kann, oder erstellt einen Bericht mit dem Entwurf von Empfehlungen."

15 Hinsichtlich der Möglichkeit, kritische Bemerkungen im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu machen, bestimmt Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen, dass der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung macht, falls er der Auffassung ist, dass es dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution nicht mehr möglich ist, den Missstand zu beseitigen", und dass der vorhandene Missstand keine allgemeinen Auswirkungen hat".

Sachverhalt

16 Nachdem der Kläger bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften seit 1991 nacheinander als zur Kommission abgeordneter nationaler Sachverständiger, als Bediensteter auf Zeit und als Hilfskraft gearbeitet hatte, nahm er an einem internen Auswahlverfahren zur Verbeamtung von Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe A teil. Mit Schreiben vom 23. März 1998 wurde ihm mitgeteilt, dass er die schriftlichen Prüfungen bestanden habe, und er wurde aufgefordert, am 27. April 1998 an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Dieses Schreiben enthielt folgenden Hinweis:

Die Organisation der Prüfungen lässt keine Änderung der Ihnen angegebenen Termine zu."

17 Am 2. April 1998 erlitt der Kläger einen Unfall, der eine erhebliche medikamentöse Behandlung erforderte. Anschließend war er bis zum 26. April 1998 arbeitsunfähig.

18 Nach der mündlichen Prüfung am 27. April 1998 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 1998 mitgeteilt, dass er die für die Prüfungen erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe und folglich nicht in die Eignungsliste aufgenommen worden sei.

19 Am 25. Mai 1998 beantragte der Kläger beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren unter Hinweis auf seinen Unfall und darauf, dass er während der mündlichen Prüfung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe, die Ermüdungszustände hervorrufen und seine Konzentrationsfähigkeit verringern könnten, seinen Fall zu überprüfen. Er hob hervor, dass er aufgrund des vorstehend in Randnummer 16 angeführten Hinweises in der Einladung zur mündlichen Prüfung keine Verschiebung seiner mündlichen Prüfung beantragt habe.

20 Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 bestätigte die Kommission das den Kläger betreffende Ergebnis des Auswahlverfahrens. Sie erklärte, der Kläger hätte sein Problem darlegen können, indem er entweder mit dem Dienst für Auswahlverfahren Kontakt aufgenommen hätte, als er seine Arbeit am 14. April 1998 wieder aufnahm", oder indem er sich zu Beginn der mündlichen Prüfung an die Mitglieder des Prüfungsausschusses gewandt hätte; das hätte diesen die Möglichkeit gegeben, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um z. B. die mündliche Prüfung zu verschieben. Sobald ein Bewerber aber einmal an einer mündlichen Prüfung teilgenommen und dabei ein negatives Ergebnis erzielt habe, könne er auf keinen Fall noch ein zweites Mal teilnehmen.

21 Am 23. Juni 1998 wandte sich der Kläger erneut an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und wies darauf hin, dass er seine Arbeit nicht, wie in dem Schreiben vom 10. Juni 1998 angegeben, am 14. April 1998, sondern erst am 27. April 1998 - dem Tag der mündlichen Prüfung - wieder aufgenommen habe. Er sei sich erst im Laufe der mündlichen Prüfung der Auswirkungen der Medikamente bewusst geworden und habe den Prüfungsausschuss daher nicht schon vor Beginn der mündlichen Prüfung auf diesen Umstand hinweisen können. Er übermittelte in diesem Zusammenhang eine ärztliche Bescheinigung, wonach aufgrund der vom 8. April bis 8. Mai 1998 verschriebenen Medikamente der Patient bedingt durch den traumatischen Unfall und die sich aus der erforderlichen Behandlung ergebende Belastung eine ungewöhnliche Müdigkeit aufweisen [konnte]".

22 Gleichfalls am 23. Juni 1998 reichte der Kläger beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde in englischer Sprache gegen die Entscheidung vom 10. Juni 1998 ein, mit der die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 15. Mai 1998 bestätigt worden war.

23 Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 teilte der Bürgerbeauftragte dem Kläger mit, dass seine Beschwerde geprüft würde und dass der Präsident der Kommission gebeten worden sei, sich zu dieser Beschwerde bis zum 31. Oktober 1998 zu äußern.

24 Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 bestätigte die Kommission dem Kläger den Wortlaut ihres genannten Schreibens vom 10. Juni 1998. Sie wies vor allem darauf hin, dass das Datum, an dem der Kläger seine Arbeit wieder aufgenommen habe, nichts an ihrer Beurteilung ändere.

25 Mit Fernschreiben vom 29. Oktober 1998 sandte der Bürgerbeauftragte dem Kläger eine undatierte französischsprachige Stellungnahme der Kommission zu seiner Beschwerde. Die Kommission wiederholte in dieser Stellungnahme im Wesentlichen die Gesichtspunkte, die sie bereits in den erwähnten Schreiben vom 10. Juni und vom 29. Juli 1998 vorgetragen hatte. Außerdem fügte die Kommission als Anhang die Kopie einer Ausschreibung eines internen Auswahlverfahrens bei, das nicht dem entsprach, an dem der Kläger teilgenommen hatte.

26 Am 17. November 1998 übermittelte der Bürgerbeauftragte dem Kläger die englische Übersetzung dieser Stellungnahme der Kommission, die sie dem Bürgerbeauftragten am 9. November 1998 geschickt hatte. Diese Fassung der Stellungnahme enthielt als Anhang die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, an dem der Kläger teilgenommen hatte.

27 Am 2. Dezember 1998 übermittelte der Kläger dem Bürgerbeauftragten seine Bemerkungen zu der Stellungnahme der Kommission.

28 Am 21. Oktober 1999 sandte der Bürgerbeauftragte dem Kläger seine Entscheidung über dessen Beschwerde. In dieser Entscheidung stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass seine Untersuchung ergeben habe, dass die Kommission in der Praxis bereit sei, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die einen Bewerber daran hinderten, zum in der Einladung zu einer mündlichen Prüfung genannten Termin zu erscheinen. Er fügte hinzu, die Kommission sollte im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine entsprechende Angabe in die schriftliche Einladung zur mündlichen Prüfung aufnehmen, um die Bewerber auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

29 Zu der Tatsache allerdings, dass die Kommission es im vorliegenden Fall abgelehnt hat, den Kläger ein zweites Mal an der mündlichen Prüfung teilnehmen zu lassen, führte der Bürgerbeauftragte u. a. Folgendes aus: Ein Auswahlverfahren muss unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber abgehalten werden. Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, so kann dies zur Annullierung des Auswahlverfahrens führen. Das kann für die Verwaltung mit erheblichen finanziellen und administrativen Belastungen verbunden sein. Die Kommission war, wie sich aus ihrer Stellungnahme ergibt, der Auffassung, dass sie es nicht zulassen könne, dass ein Bewerber an einer zweiten mündlichen Prüfung teilnimmt. Hier deutet nichts darauf hin, dass die Entscheidung der Kommission, dem Bewerber keine erneute Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu gestatten, unter Verstoß gegen irgendeine für die Kommission verbindliche Vorschrift oder irgendeinen für sie verbindlichen Grundsatz getroffen worden ist" (Nrn. 2.2 und 2.3 der Entscheidung des Bürgerbeauftragten). Aus diesen Gründen war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein Missstand vorlag".

30 Im Ergebnis machte der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung" zur Verwaltungspraxis der Kommission im Allgemeinen, mit der er die Auffassung wiederholte, dass die Kommission künftig im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine besondere Angabe in die schriftliche Einladung zur mündlichen Prüfung aufnehmen sollte, mit der die Bewerber auf die Möglichkeit hingewiesen würden, dass der angegebene Termin unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden könnte. Was die Beschwerde des Klägers angeht, kam er jedoch zu dem Schluss, dass angesichts dessen, dass sich dieser Aspekt des Falles auf Verfahren in Bezug auf spezifische, in der Vergangenheit liegende Tatsachen bezieht, kein Anlass besteht, eine gütliche Lösung zu suchen". Daher schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab.

31 Mit Schreiben vom 9. November 1999 wandte sich der Kläger an das für die Generaldirektion Personal und Verwaltung" zuständige Kommissionsmitglied und bat es um eine Überprüfung seines Falles. Dieses antwortete mit Schreiben vom 15. Dezember 1999, um die Gleichbehandlung der Bewerber bei den Prüfungen zu gewährleisten, könne es ihm nicht gestatten, an der mündlichen Prüfung erneut teilzunehmen; auch sei eine andere gütliche Lösung nicht möglich.

32 Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 ersuchte der Kläger den Bürgerbeauftragten darum, seine Schlussfolgerung in Bezug auf die Konsequenzen der kritischen Bemerkung im Fall des Klägers zu erläutern. Außerdem schlug er ihm vor, zusammen mit der Kommission für seine Situation nach einer Lösung zu suchen, die nicht unbedingt darin bestehen müsse, ihm zu gestatten, ein zweites Mal an der mündlichen Prüfung teilzunehmen.

33 Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 erläuterte der Bürgerbeauftragte dem Kläger den Zweck einer kritischen Bemerkung. Außerdem verwies er auf den Standpunkt, den er bereits in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1999 vertreten habe, und teilte dem Kläger mit, dass die Kommission Maßnahmen in dem in seiner kritischen Bemerkung angegebenen Sinne ergriffen habe.

34 Mit Schreiben vom 3. März 2000 wandte sich der Rechtsberater des Klägers an den Bürgerbeauftragten und beanstandete insbesondere dessen Standpunkt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er wiederholte die Bitte des Klägers, eine gütliche Lösung mit der Kommission anzustreben.

35 Am 31. März 2000 teilte der Bürgerbeauftragte dem Kläger mit, dass er das Schreiben vom 3. März 2000 dem Präsidenten der Kommission übermittelt und diesen aufgefordert habe, ihm seine Stellungnahme bis zum 30. April 2000 zukommen zu lassen.

36 Am 16. Juni 2000 übermittelte der Bürgerbeauftragte dem Kläger die nicht mit einem Datum versehene Antwort der Kommission auf das Schreiben des Klägers vom 3. März 2000. In dieser Antwort bekräftigte die Kommission ihren bisherigen Standpunkt und erklärte erneut, dass sie keinen Raum für eine gütliche Lösung sehe. Daraufhin schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab.

Verfahren und Anträge

37 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 9. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen den Bürgerbeauftragten und das Parlament erhoben.

38 Mit besonderen Schriftsätzen, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichts am 13. und am 16. Oktober 2000, haben der Bürgerbeauftragte und das Parlament jeweils die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

39 Mit Beschluss vom 22. Februar 2001 in dieser Rechtssache (Lamberts/Bürgerbeauftragter und Parlament, Slg. 2001, II-765) hat das Gericht (Dritte Kammer) die Klage, soweit sie gegen das Europäische Parlament gerichtet war, als unzulässig abgewiesen.

40 Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Februar 2001 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Entscheidung über die vom Bürgerbeauftragten erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

41 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

42 Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Dezember 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

43 Der Kläger beantragt,

- den Bürgerbeauftragten zur Zahlung von 2 468 787 Euro zum Ersatz des materiellen Schadens und von 124 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich der gerichtlich festgesetzten Zinsen bis zur vollständigen Zahlung zu verurteilen;

- hilfsweise den Bürgerbeauftragten zur Zahlung von 1 234 394 Euro zum Ersatz des materiellen Schadens und von 124 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich der gerichtlich festgesetzten Zinsen bis zur vollständigen Zahlung zu verurteilen;

- dem Bürgerbeauftragten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

44 Der Bürgerbeauftragte beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

45 Der Bürgerbeauftragte verweist auf den Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 29 bis 31), wonach er einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Sachverhalts und der nach seinen Untersuchungen zu ergreifenden Maßnahmen habe und nicht verpflichtet sei, eine Untersuchung einzuleiten, Empfehlungen auszusprechen, gütliche Lösungen anzustreben oder dem Parlament Berichte zu übermitteln. Daraus folge, dass die von ihm nach seiner Untersuchung ergriffene Maßnahme keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könne. Das einzige unter Umständen als schadensverursachendes Ereignis in Betracht kommende Verhalten, sei das des Organs, dem ein Missstand vorgeworfen werde.

46 Außerdem erklärt der Bürgerbeauftragte unter Hinweis auf die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-117/91 (Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-4837, Randnr. 20) und des Gerichts vom 10. Dezember 1996 in der Rechtssache T-75/96 (Sökta_/Kommission, Slg. 1996, II-1689), dass eine Schadensersatzklage unzulässig sei, wenn sie auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sei, der sich aus der angeblichen Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Organs ergeben solle, die keine Rechtswirkungen erzeuge. Das Gericht habe in seinem Beschluss vom 22. Mai 2000 in der Rechtssache T-103/99 (Associazione delle Cantine Sociali Venete/Europäischer Bürgerbeauftragter und Parlament, Slg. 2000, II-4165, Randnr. 50) festgestellt, dass die verschiedenen Maßnahmen, die er nach Abschluss seiner Untersuchungen ergreifen könne, nicht einmal in Fällen, in denen Missstände bei der Tätigkeit eines Organs festgestellt würden, eine Rechtswirkung gegenüber dem Beschwerdeführer oder Dritten hätten.

47 Der Kläger weist diese Argumentation als unbegründet zurück.

Würdigung durch das Gericht

48 Zunächst ist festzustellen, dass diese Klage gegen den Bürgerbeauftragten und nicht gegen die Gemeinschaft gerichtet ist, die allein über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung führt jedoch der Umstand, dass eine Klage unmittelbar gegen ein Gemeinschaftsorgan gerichtet worden ist, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Eine solche Klage ist vielmehr als gegen die Gemeinschaft, vertreten durch dieses Organ, gerichtet anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1989 in der Rechtssache 353/88, Briantex und Di Domenico/Kommission, Slg. 1989, 3623, Randnr. 7).

49 Außerdem ist das Gericht nach Artikel 235 in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG sowie nach dem Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss 1999/291/EG, EGKS, Euratom des Rates vom 26. April 1999 (ABl. L 114, S. 52), für Streitsachen über den Ersatz von Schäden zuständig, die von den Organen der Gemeinschaft verursacht wurden. Der Gerichtshof hat bereits für Recht erkannt, dass der in Artikel 288 Absatz 2 EG verwendete Begriff Organ" nicht so verstanden werden darf, dass er nur die in Artikel 7 EG aufgezählten Organe der Gemeinschaft meint; vielmehr erfasst er in Anbetracht des durch den Vertrag geschaffenen Systems der außervertraglichen Haftung auch alle anderen Einrichtungen der Gemeinschaft, die mit dem Vertrag geschaffen wurden und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Demzufolge sind die von diesen Einrichtungen in Ausübung ihrer Befugnisse getätigten Handlungen in Einklang mit den in Artikel 288 Absatz 2 EG erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-370/89, SGEEM und Etroy/EIB, Slg. 1992, I-6211, Randnrn. 12 bis 16).

50 Der Bürgerbeauftragte ist ein im EG-Vertrag vorgesehenes Organ, dessen Befugnisse in Artikel 195 Absatz 1 EG festgelegt sind. Das Recht der Bürger, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, ist eines der grundlegenden Elemente der im Zweiten Teil des EG-Vertrags vorgesehenen Unionsbürgerschaft.

51 Außerdem begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage eine Entschädigung für den Schaden, der ihm angeblich dadurch entstanden ist, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner ihm durch den EG-Vertrag übertragenen Befugnisse nachlässig gehandelt hat.

52 Demzufolge ist das Gericht für eine gegen den Bürgerbeauftragten gerichtete Schadensersatzklage zuständig.

53 Dieser Schlussfolgerung stehen die vom Bürgerbeauftragten vorgetragenen Argumente nicht entgegen. Erstens versucht der Bürgerbeauftragte nämlich zu Unrecht, eine Parallele in der Sache zur Rechtsprechung des Gerichtshofes zu ziehen, nach der eine Schadensersatzklage, die sich auf die Haftung der Kommission wegen unterlassener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG stützt, unzulässig ist, da die Kommission auf keinen Fall verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13, und Beschluss Smanor u. a./Kommission, Randnr. 30, vorstehend zitiert in Randnr. 45).

54 Die dem Bürgerbeauftragten im EG-Vertrag und im Beschluss 94/262 zugewiesene Aufgabe weicht nämlich zumindest teilweise von derjenigen ab, die der Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens in Artikel 226 EG übertragen worden ist.

55 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens die ihr in Artikel 211 erster Gedankenstrich EG übertragenen Befugnisse im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft ausübt, um für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/ Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 35). Außerdem ist es in diesem Zusammenhang Sache der Kommission, über die Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens zu befinden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 37).

56 Was hingegen die Behandlung von Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten angeht, so ist zu berücksichtigen, dass der EG-Vertrag jedem Bürger zum einen das subjektive Recht verleiht, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofes und des Gerichts in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, an den Bürgerbeauftragten zu richten, und ihm zum anderen einen Anspruch darauf einräumt, über das Ergebnis der vom Bürgerbeauftragten hierzu unternommenen Untersuchungen gemäß den im Beschluss 94/262 und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen unterrichtet zu werden.

57 Darüber hinaus wurde dem Bürgerbeauftragten mit dem Beschluss 94/262 nicht nur die Aufgabe übertragen, Missstände im allgemeinen Interesse festzustellen und zu beseitigen zu versuchen, sondern auch diejenige, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht. Zwar hat der Bürgerbeauftragte, wie er selbst betont, hinsichtlich der Begründetheit von Beschwerden und der im Anschluss an diese Beschwerden zu ergreifenden Maßnahmen ein sehr weites Ermessen und ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Doch wenngleich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher beschränkt sein muss, ist nicht auszuschließen, dass ein Bürger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Aufgaben einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der geeignet ist, dem betroffenen Bürger einen Schaden zu verursachen.

58 Zweitens kann auch der Argumentation des Bürgerbeauftragten, dass die Maßnahmen, die er im Anschluss an seine Untersuchungen ergreifen könne, nicht zwingend seien, nicht gefolgt werden. Die Schadensersatzklage wurde nämlich im EG-Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und Beschluss des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 14). Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung - sei sie rechtlich zwingend oder auch nicht - oder einer Verhaltensweise ergibt, die einer Einrichtung oder einem Organ der Gemeinschaft zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC/Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnrn. 29 bis 31, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94, Geotronics/Kommission, Slg. 1995, II-2795, Randnr. 39, und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, insbesondere Randnr. 61, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99 P, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281).

59 Im vorliegenden Fall wirft der Kläger dem Bürgerbeauftragten ein Fehlverhalten bei der Behandlung seiner Beschwerde vor. Es ist nicht auszuschließen, dass ein solches Verhalten das den Bürgern im EG-Vertrag und im Beschluss 94/262 eingeräumte Recht darauf, dass der Bürgerbeauftragte bei einem sie beeinträchtigenden Missstand eine außergerichtliche Lösung sucht, verletzt und ihnen einen Schaden verursacht.

60 Nach alledem ist die Klage zulässig.

Begründetheit

61 Der Kläger wirft dem Bürgerbeauftragten vor, im Rahmen der Behandlung seiner Beschwerde mehrere Amtsfehler begangen zu haben. Zum einen begehrt er den Ersatz eines materiellen Schadens in Höhe der Bezüge, die er als Beamter der Besoldungsgruppe A 4 bis zum Ruhestandsalter gehabt hätte, zuzüglich der sozialen Rechte im Zusammenhang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) unter Berücksichtigung des Aufsteigens in der Dienstaltersstufe und der Beförderung, die er im Rahmen einer normalen Laufbahn gehabt hätte. Hilfsweise begehrt er für den Fall, dass das Gericht seine Chancen auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit für ungewiss halten sollte, die Zahlung der Hälfte dieses Betrages. Zum anderen begehrt er den Ersatz des ihm angeblich entstandenen immateriellen Schadens. Seitdem er in dem Auswahlverfahren zur Verbeamtung gescheitert sei, befinde er sich beruflich und persönlich in einer katastrophalen Situation. Der Bürgerbeauftragte habe seine Lage, die durch Ungewissheit und Besorgnis über die Entwicklung seiner Laufbahn und die Genugtuung, in seine Rechte wieder eingesetzt zu werden, geprägt gewesen sei, durch die bei der Behandlung seiner Beschwerde begangenen Amtsfehler verlängert. Nach Ansicht des Klägers ist es aufgrund der kränkenden und destruktiven Auswirkungen der vom Bürgerbeauftragten begangenen Amtsfehler gerechtfertigt, ihm für den immateriellen Schaden einen Betrag in Höhe von 124 000 Euro zuzuerkennen.

62 Das Gericht stellt fest, dass sich aus Artikel 288 EG ergibt, dass die Haftung der Gemeinschaft voraussetzt, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 5, und des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-587/93, Ortega Urretavizcaya/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-349 und II-1027, Randnr. 77).

63 Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Bürgerbeauftragte die vom Kläger geltend gemachten Amtsfehler begangen hat.

64 Erstens wirft der Kläger dem Bürgerbeauftragten vor, ihm nicht schon bei der Einreichung seiner Beschwerde und vor Ablauf der maßgeblichen Rechtsbehelfsfristen geraten zu haben, bei der Verwaltung eine Beschwerde einzureichen und danach oder aber alternativ dazu beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu erheben. Der Kläger vertritt unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 die Auffassung, dass dem Bürgerbeauftragten gegenüber den Bürgern eine Beratungs- und Informationspflicht obliege. Der Bürgerbeauftragte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er entweder beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde einreichen oder beim Gericht Klage erheben könne, die, so der Kläger, mit Sicherheit Erfolg gehabt hätte.

65 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der EG-Vertrag den Unionsbürgern und insbesondere den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft für die Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Einführung des Bürgerbeauftragten eine Alternative zur Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter eröffnet hat. Diese außergerichtliche Alternative beruht auf spezifischen Kriterien und hat nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie eine Klage.

66 Außerdem ergibt sich aus Artikel 195 Absatz 1 EG und aus Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 94/262, dass die beiden Wege nicht parallel beschritten werden können. Denn durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten wird zwar nicht die für eine Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter geltende Frist unterbrochen, doch muss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung beenden und eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der betroffene Bürger gleichzeitig beim Gemeinschaftsrichter wegen desselben Sachverhalts Klage erhebt. Es ist also Sache des Bürgers, abzuwägen, welcher der beiden möglichen Wege seinen Interessen am besten gerecht werden dürfte.

67 Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht dadurch angefochten, dass er eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einreichte oder aber sich unmittelbar an den Gemeinschaftsrichter wandte (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990 in der Rechtssache T-133/89, Burban/Parlament, Slg. 1990, II-245, Randnr. 17). Der Kläger hat vielmehr bewusst den außergerichtlichen Weg gewählt, um eine Lösung für seine Auseinandersetzung mit der Kommission zu suchen, weil er annahm, dass dieser Weg seinen Interessen am besten gerecht werden würde. Da es sich um die Beschwerde eines Bediensteten der Gemeinschaften handelt, ist auf jeden Fall festzustellen, dass beim Kläger die Kenntnis der Modalitäten einer Klage beim Gericht vorauszusetzen ist, weil sie im Statut ausdrücklich festgelegt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-12/94, Daffix/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-453 und II-1197, Randnr. 116).

68 Der Bürgerbeauftragte kann" daher, wie der Kläger hervorhebt, gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 und Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen dem betroffenen Bürger raten, sich an eine andere Behörde zu wenden und unter Umständen wie denen im vorliegenden Fall beim Gericht auf Aufhebung der Entscheidung zu klagen. Es kann nämlich im Interesse der ordnungsgemäßen Erfuellung der dem Bürgerbeauftragten im EG-Vertrag zugewiesenen Aufgabe liegen, dass er den betroffenen Bürger systematisch darüber informiert, welche Maßnahmen dieser zur optimalen Wahrung seiner Interessen ergreifen sollte; dazu gehört auch ein Hinweis auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und auf die Tatsache, dass die Befassung des Bürgerbeauftragten keine aufschiebende Wirkung auf die für diese Rechtsbehelfe geltenden Fristen hat. Es gibt aber keine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Bürgerbeauftragte verpflichtet wäre, in dieser Weise zu handeln (Beschluss des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-33/99, Méndez Pinedo/EZB, Slg. ÖD 2000, I-A-63 und II-273, Randnr. 36).

69 Demzufolge kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, dass er es versäumt habe, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass seine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, und dass er ihm nicht geraten habe, beim Gemeinschaftrichter Klage zu erheben. Der Bürgerbeauftragte hat also in diesem Zusammenhang keinen Amtsfehler begangen, der eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

70 Zweitens wirft der Kläger dem Bürgerbeauftragten einen Mangel an Unparteilichkeit und Objektivität bei der Behandlung seiner Beschwerde vor, da der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission berücksichtigt habe, obwohl die englische Fassung dieser Stellungnahme - der Kläger hatte seine Beschwerde in englischer Sprache erhoben - nach Ablauf der vom Bürgerbeauftragten gesetzten Frist übermittelt worden sei. Außerdem entspreche die englische Fassung der Stellungnahme im Hinblick auf die Beschreibung des der Entscheidung des Prüfungsausschusses zugrunde liegenden Sachverhalts nicht der ursprünglich übermittelten französischen Fassung, insbesondere was die Punkte angehe, die der Kläger im Verhältnis zu der nach der Ausschreibung erforderlichen Punktezahl erzielt habe. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass die englische Fassung der Stellungnahme der Kommission einen anderen Anhang enthalten habe als die französische Fassung dieser Stellungnahme.

71 Das Gericht stellt hierzu zunächst fest, dass Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen lediglich bestimmt, dass der Bürgerbeauftragte das betroffene Organ auffordert, innerhalb einer bestimmten Zeit von in der Regel nicht mehr als drei Monaten" eine Stellungnahme abzugeben. Demzufolge ist die dem betroffenen Organ vom Bürgerbeauftragten gesetzte Frist keine Ausschlussfrist, so dass der Bürgerbeauftragte eine nach Ablauf der gesetzten Frist von diesem Organ übermittelte Stellungnahme ohne weiteres berücksichtigen kann. Der Kläger weist außerdem zwar zu Recht auf Unterschiede zwischen der französischen und der englischen Fassung der Stellungnahme der Kommission und den als Anhang beigefügten Dokumenten hin; aber die von der Kommission genannten Gründe, mit denen sie es ablehnt, dass der Kläger ein zweites Mal an der mündlichen Prüfung teilnimmt, sind in beiden Sprachfassungen der Stellungnahme die gleichen. Allein diese Gründe waren für den Bürgerbeauftragten bei der Untersuchung der vom Kläger eingelegten Beschwerde maßgeblich, da das Ergebnis des Auswahlverfahrens und vor allem die in der mündlichen Prüfung erzielten Punkte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht streitig sind.

72 Der Bürgerbeauftragte hat also entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dadurch fehlerhaft gehandelt, dass er die Stellungnahme der Kommission, in welcher Sprachfassung auch immer, berücksichtigt hat.

73 Drittens trägt der Kläger vor, dass von der Abgabe seiner Erklärungen zur Stellungnahme der Kommission bis zur Entscheidung des Bürgerbeauftragten über seine Beschwerde mehr als zehn Monate vergangen seien. Es frage sich, ob der Bürgerbeauftragte nicht seine Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses 94/262 missachtet habe, den Beschwerdeführer so rasch wie möglich" über die Weiterbehandlung seiner Beschwerde zu informieren.

74 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die geltenden Vorschriften für die Behandlung von Beschwerden durch den Bürgerbeauftragten keine konkrete Frist vorsehen. Der Bürgerbeauftragte hat in seinem Jahresbericht für 1997, der am 20. April 1998 angenommen wurde, lediglich festgestellt, dass das Ziel sein sollte, die Untersuchung und die Unterrichtung des Beschwerdeführers über das Ergebnis der Untersuchung nicht länger als ein Jahr dauern zu lassen" (vorletzter Absatz der Vorbemerkungen).

75 Der Bürgerbeauftragte hat sich mit dieser Erklärung unbestritten lediglich selbst einen Richtwert gesetzt und keine verbindliche Frist für die Behandlung von Beschwerden festgelegt.

76 Das beim Bürgerbeauftragten laufende Verfahren darf sich allerdings nicht über eine Dauer erstrecken, die unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles über eine angemessene Dauer hinausgeht, weil sonst insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt würde.

77 Im vorliegenden Fall sind von der Erhebung der Beschwerde des Klägers bis zur Entscheidung des Bürgerbeauftragten nahezu sechzehn Monate vergangen. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Bürgerbeauftragte nichts dafür vorgetragen habe, dass für die Entscheidung, dass eine gütliche Regelung in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht möglich sei, besonders langwierige Untersuchungen notwendig gewesen seien. Mit dieser Argumentation übersieht der Kläger jedoch, dass dem Bürgerbeauftragten nach dem EG-Vertrag und dem Beschluss 94/262 nicht nur die Aufgabe zugewiesen ist, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht, sondern auch die Aufgabe, Missstände im allgemeinen Interesse festzustellen und zu beseitigen zu versuchen (siehe oben, Randnr. 57). Es ist unbestritten, dass die Kommission nach der Intervention des Bürgerbeauftragten aufgrund der Beschwerde des Klägers ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einladung von Bewerbern zu den mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung geändert hat. Unter diesen Umständen ist der Zeitablauf als solcher unter Berücksichtigung der Bedeutung der dem Bürgerbeauftragten im allgemeinen Interesse übertragenen Aufgabe hier nicht als eine Verletzung der dem Bürgerbeauftragten obliegenden Pflichten anzusehen. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

78 Viertens macht der Kläger geltend - wobei er einräumt, dass der Bürgerbeauftragte nicht in allen Fällen eine gütliche Lösung zu entwickeln braucht, die den Missstand beseitigt und den Bürger zufrieden stellt - dass der Bürgerbeauftragte als Mittler auftreten und daher versuchen muss, eine entsprechende Lösung zu finden. Anstatt die Beschwerde und die dazu einschlägigen Unterlagen zügig und streng zu untersuchen und sich darum zu bemühen, eine den Kläger befriedigende gütliche Lösung zu finden, habe sich der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall darauf beschränkt, die Erklärungen der Kommission entgegenzunehmen und ungeprüft an den Kläger weiterzuleiten, wobei er sich sogar über die Tragweite dieser Erklärungen geirrt und unangemessene Schlussfolgerungen aus ihnen gezogen habe. Er habe dem Bürgerbeauftragten erklärt, dass eine gütliche Lösung nicht unbedingt darin bestehen müsse, dass er erneut eingeladen werde, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, was die Kommission im Übrigen bereits zuvor abgelehnt habe. Er trägt in seiner Klageschrift und in seiner Erwiderung vor, dass alternative Lösungen in Betracht kämen, z. B. eine Überprüfung der schriftlichen Prüfung, die Zuweisung eines Dienstpostens als Sonderberater oder seine Einstellung beim Parlament ohne vorheriges Auswahlverfahren, so wie das bereits in der Vergangenheit gehandhabt worden sei.

79 Zunächst ist daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 57), dass dem Bürgerbeauftragten mit dem Beschluss 94/262 die Aufgabe übertragen wurde, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht, dass der Bürgerbeauftragte jedoch in dieser Hinsicht über ein sehr weites Ermessen verfügt. Demzufolge kann die außervertragliche Haftung des Bürgerbeauftragten nur bei einer ganz offenkundigen Missachtung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen ausgelöst werden.

80 Aus Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 und Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen ergibt sich, dass der Bürgerbeauftragte, wie der Kläger zutreffend bemerkt, zur Verwirklichung dieses Zieles mit dem betreffenden Organ zusammenarbeiten muss und sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Stellungnahmen des Organs an den betroffenen Bürger weiterzuleiten. Er muss insbesondere prüfen, ob die Suche nach einer den Bürger zufrieden stellenden Lösung in Betracht kommt, und muss dazu gegenüber dem betreffenden Organ eine aktive Rolle übernehmen.

81 Wie aus Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen hervorgeht, gibt es jedoch Situationen, in denen eine gütliche Lösung nicht möglich ist. In einem solchen Fall schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab und fügt gegebenenfalls kritische Bemerkungen hinzu oder erstellt einen Bericht mit dem Entwurf von Empfehlungen an das betroffene Organ oder die betroffene Institution.

82 Im vorliegenden Fall ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde des Klägers als auch aus dem Schreiben vom 15. Dezember 1999 des für die Personalangelegenheiten zuständigen Kommissionsmitglieds, dass die Kommission es ablehnte, dem Kläger zu gestatten, ein zweites Mal an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, oder nach einer anderen Lösung zu suchen. Dieser Standpunkt wurde in der Folge in der Antwort der Kommission auf das Schreiben des Klägers vom 3. März 2000 bekräftigt, die dem Kläger am 16. Juni 2000 übermittelt wurde.

83 Der Bürgerbeauftragte hat, wie sich aus seiner vorstehend in Randnummer 29 zitierten Entscheidung eindeutig ergibt, berücksichtigt, dass die Weigerung der Kommission mit deren Verpflichtung, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Bewerbern eines Auswahlverfahrens zu beachten (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichts vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-102/98, Papadeas/Ausschuss der Regionen, Slg. ÖD 1999, I-A-211 und II-1091, Randnr. 55), und mit der Tatsache begründet wurde, dass eine Verletzung dieses Grundsatzes zur Annullierung des Auswahlverfahrens führen und der Kommission erhebliche finanzielle und administrative Belastungen verursachen könnte. Außerdem hat der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung die Begründetheit des von der Kommission im vorliegenden Fall eingenommenen Standpunkts im Licht dieser Erwägungen geprüft und festgestellt, dass hier nichts darauf hindeute, dass die Entscheidung der Kommission, dem Bewerber keine zweite Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu gestatten, unter Verstoß gegen irgendeine für die Kommission verbindliche Vorschrift oder irgendeinen für sie verbindlichen Grundsatz getroffen worden sei.

84 Außerdem hat der Kläger erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens verschiedene alternative Lösungen als Beispiele genannt, die seiner Meinung nach hätten in Betracht gezogen werden können und müssen. Weder der Bürgerbeauftragte noch die Kommission konnten daher im Laufe des Verfahrens vor Klageerhebung zu diesen Vorschlägen eigens Stellung nehmen.

85 Der Bürgerbeauftragte konnte deshalb in seiner Entscheidung, ohne einen Fehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangen, dass eine den Kläger zufrieden stellende gütliche Lösung nicht habe gefunden werden können. Der Kläger wirft dem Bürgerbeauftragten also zu Unrecht vor, seine Beschwerde nachlässig behandelt zu haben, indem er seine Verpflichtung missachtet habe, sich so weit wie möglich darum zu bemühen, zusammen mit der Kommission eine den Kläger zufrieden stellende gütliche Regelung zu finden.

86 Fünftens trägt der Kläger vor, der Bürgerbeauftragte habe mit seiner kritischen Bemerkung in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1999 gegen Artikel 7 der Durchführungsbestimmungen verstoßen. Denn nach dieser Bestimmung könne der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung nur dann machen, wenn der vorhandene Missstand u. a. keine allgemeinen Auswirkungen habe. Der Umstand, dass die Kommission ihr Einladungsschreiben geändert habe und dass der Fall des Klägers im Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für das Jahr 1999 erwähnt werde, zeige, dass der im vorliegenden Fall festgestellte Missstand derartige Auswirkungen gehabt habe.

87 Das Gericht stellt fest, dass ein Verstoß des Bürgerbeauftragten gegen diese Vorschrift, selbst wenn er bewiesen wäre, dem Kläger keinesfalls einen Schaden zufügen konnte. Weder die Abgabe einer kritischen Bemerkung noch die Erstellung eines Berichts mit dem Entwurf von Empfehlungen an das betroffene Organ sind nämlich dafür gedacht, die individuellen Interessen des betroffenen Bürgers gegen einen etwaigen Schaden durch einen Missstand bei einem Organ oder einer Institution der Gemeinschaft zu schützen. Daraus folgt, dass auch diese Rüge zurückzuweisen ist, ohne dass über die vom Kläger aufgeworfene Frage entschieden zu werden braucht.

88 Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass der Bürgerbeauftragte bei der Behandlung seiner Beschwerde Amtsfehler begangen hat.

89 Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der behauptete materielle und immaterielle Schaden sowie der Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verhalten des Bürgerbeauftragten tatsächlich vorliegt.

Kostenentscheidung:

Kosten

90 Gemäß Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

91 Gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

92 In dieser Hinsicht ist erstens zu berücksichtigen, dass die Kommission ihre Verwaltungspraxis aus Anlass der vom Kläger beim Bürgerbeauftragten erhobenen Beschwerde geändert hat, ohne dass diese Änderung dem Kläger selbst etwa hätte zugute kommen können.

93 Zweitens ist zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt des vorliegenden Falles einer Streitsache zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ähnlich ist und bei dieser die Organe und Institutionen der Gemeinschaften ihre Kosten gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung selbst tragen.

94 Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände hält das Gericht es für angemessen, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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