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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: T-209/04
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 2792/1999


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 2792/1999 Art. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Januar 2005. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Untätigkeitsklage. - Rechtssache T-209/04.

Parteien:

In der Rechtssache T209/04

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad, abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zu den von den spanischen Behörden für die Gründung gemischter Gesellschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337, S. 10) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 358, S. 49) beantragten Genehmigungen Stellung zu nehmen,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

1. Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337, S. 10) legt gemäß ihrem Artikel 1 einen Rahmen für alle Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats... durchgeführt werden, fest. In Artikel 7 werden unter der Überschrift Anpassung des Fischereiaufwands die Maßnahmen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Anpassung des Fischereiaufwands treffen können, um die Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme zu erreichen. Zu diesen Maßnahmen gehört die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, die u. a. durch die endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland, auch im Rahmen einer gemischten Gesellschaft, erfolgen kann.

2. In Artikel 8 der Verordnung Nr. 2792/1999 wird die gemischte Gesellschaft definiert als eine Handelsgesellschaft mit einem oder mehreren Partnern aus dem Drittland, in dem das Schiff registriert ist.

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 2792/1999 (ABl. L 358, S. 49) wurde Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2792/1999 geändert, der nunmehr bestimmt:

Die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen kann erfolgen durch:

a)...

b) endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland bis zum 31. Dezember 2004, auch im Rahmen einer gemischten Gesellschaft im Sinne des Artikels 8, mit Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands, sofern alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

i) Es besteht ein Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Überführungsdrittland sowie angemessene Garantien dafür, dass nicht gegen internationales Recht verstoßen wird, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen oder andere Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sowie auf die Arbeitsbedingungen der Fischer.

Die Kommission kann fallweise Ausnahmen für endgültige Überführungen in Drittländer im Rahmen von gemischten Gesellschaften genehmigen, wenn die Gemeinschaftsinteressen den Abschluss eines Fischereiabkommens nicht rechtfertigen und die übrigen Voraussetzungen für eine Überführung erfüllt sind;

ii) das Drittland, in das das Schiff überführt werden soll, ist kein Land, das sich um den Beitritt bewirbt;

iii) die Überführung hat eine Verringerung des Fischereiaufwands bei den zuvor durch das überführte Schiff befischten Ressourcen zur Folge; dieses Kriterium findet jedoch keine Anwendung, wenn das überführte Schiff im Rahmen eines Fischereiabkommens mit der Gemeinschaft oder im Rahmen eines anderen Abkommens Fangmöglichkeiten verloren hat;

iv) wenn das Drittland, in welches das Schiff überführt werden soll, keine Vertragspartei oder kooperierende Partei der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen ist und es sich nicht um ein Land handelt, das nach Angaben dieser Organisationen Fischfang unter Bedingungen zulässt, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Liste der betreffenden Länder in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften ;

...

Nationalrechtlicher Rahmen

4. Im spanischen Recht ist die Gewährung von Beihilfen an gemischte Gesellschaften in Kapitel V des Real Decreto (Königliches Dekret) Nr. 1048/2003 vom 1. August 2003 (BOE Nr. 184 vom 2. August 2003, S. 29958) geregelt, nach dessen Artikel 60 das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung nach dem in den entsprechenden Ausschreibungen festgelegten Verfahren den Fall prüft, eine Entscheidung trifft und die Auszahlung vornimmt.

5. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Orden (Verordnung) APA/2222/2003 vom 1. August 2003 (BOE Nr. 186 vom 5. August 2003, S. 30277) gilt der Beihilfeantrag als abgelehnt..., wenn innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreichung keine ausdrückliche Entscheidung ergangen ist.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

6. Die spanischen Behörden übermittelten den Dienststellen der Kommission nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 2792/1999 insgesamt 35 Anträge auf Ausnahmegenehmigung für verschiedene Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften. Der Kläger nennt in seiner Klageschrift u. a. die Anträge zu den Vorhaben der Pevega SA, bei den Dienststellen der Kommission eingegangen am 12. September 2003 (Überführung des Schiffes Pevegasa V ), der Pesquerías Santa Uxía SL , eingegangen am 4. Dezember 2003 (Überführung des Schiffes Madre Rosa ), der Balcagia CB, eingegangen am 9. Dezember 2003 (Überführung des Schiffes Balcagia ), der Calvopesca SA, eingegangen am 16. Dezember 2003 (Überführung der Schiffe Montefrisa IX und Montecelo ), und schließlich drei Anträge der Mariño Segundo SL, eingegangen am 22. Dezember 2003 (Überführung der Schiffe Enterprace , Oitz und Ramos Primero ).

7. Mit Telefax vom 8. Januar 2004 wiesen die spanischen Behörden die Kommission darauf hin, dass sie noch keine Antwort hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben der Pevega SA erhalten hätten und dass der Reeder des Schiffes mitgeteilt hat, dass die Lizenz... endgültig verloren sein wird, wenn das Schiff nicht bis zum 20. Januar dieses Jahres ausgeführt worden ist.

8. Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 antwortete die Kommission den spanischen Behörden, dass sie nicht verpflichtet [sei], irgendeine Frist einzuhalten, und führte weiter aus:

Die [fraglichen] Vorhaben der Gründung gemischter Gesellschaften müssen von der Kommission einzeln genehmigt werden, bevor die Verwaltungsbehörde die Gewährung einer Beihilfe aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) beschließt. Dies hindert den Reeder jedoch nicht daran, entsprechend zu handeln, das Schiff auszuführen und die gemischte Gesellschaft zu gründen, nachdem sein Beihilfeantrag von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert worden ist.

9. Am 30. Januar 2004 erhielten die Dienststellen der Beklagten ergänzende Angaben u. a. über die früheren Fischereitätigkeiten der Balcagia , der Montefrisa IX , der Montecelo , der Enterprace und der Ramos Primero.

10. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 forderte der Kläger die Beklagte nach Artikel 232 EG förmlich auf, im Hinblick auf die Entscheidung über die beantragten Verwaltungsgenehmigungen für die Vorhaben gemischter Gesellschaften der Pevega SA, der Pesquerías Santa Uxía SL, der Balcagia CB, der Calvopesca SA und der Mariño Segundo SL tätig zu werden.

11. Mit Entscheidungen vom 26. März 2004 wurden die Ausnahmegenehmigungen erteilt, die die Pevega SA für die Überführung der Pevegasa V , die Pesquerías Santa Uxía SL für die Überführung der Madre Rosa und die Mariño Segundo SL für die Überführung der Oitz beantragt hatten.

12. Am 1. April 2004 erhielt die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union ein Schreiben der Kommission, mit dem diese den Empfang des Aufforderungsschreibens des Königreichs Spanien bestätigte und ausführte, dass sie sich der Schwierigkeiten bewusst sei, denen sich die spanische Verwaltung bei der Durchführung der Maßnahme gemischte Gesellschaften gegenübersehe, sowie bestimmte Abweichungen bei der Auslegung des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2792/1999 feststellte. Abschließend führte die Kommission aus, dass sie den am 12. September 2003 von den spanischen Behörden eingereichten Antrag auf Ausnahmegenehmigung wohlwollend prüfen und innerhalb der im Aufforderungsschreiben genannten Frist eine Entscheidung treffen werde.

13. Am 17. Juni 2004 nahmen die Dienststellen der Kommission befürwortend zu der Ausnahmegenehmigung, die von der Mariño Segundo SL für die Überführung der Ramos Primero beantragt worden war, und ablehnend zu den Genehmigungen Stellung, die von der Mariño Segundo SL für die Enterprace , von der Calvopesca SA für die Montefrisa IX und die Montecelo und von der Balcagia CB für die Balcagia beantragt worden waren.

14. Die Stellungnahme, die die Prüfung des Falles der Ramos Primero abschloss, war Gegenstand der erforderlichen Konsultationen der zuständigen Dienststellen der Kommission. Sie wurde daraufhin der Kommission vorgelegt, die der spanischen Regierung mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mitteilte, dass sie die beantragte Ausnahmegenehmigung mit Entscheidung vom 12. Juli 2004 erteilt habe.

15. Zu den übrigen drei Anträgen, d. h. in Bezug auf die Balcagia , die Montefris a IX , die Montecelo und die Enterprace , teilten die spanischen Behörden den Dienststellen der Kommission am 30. Juni 2004 mit, dass sie ihnen ergänzende Angaben übermitteln würden, die ihrer Ansicht nach belegten, dass das Kriterium der Verringerung des Fischereiaufwands doch erfüllt sei. Dies wurde vom spanischen Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung mit Telefax vom 7. Juli 2004 bestätigt. Darin hieß es, dass die spanischen Behörden auf der Grundlage der in diesem Schreiben angeführten Umstände beantragen, über die in dem Schreiben genannten drei Vorhaben gemischter Gesellschaften nicht zu entscheiden, bevor die Kommission die zu übermittelnden ergänzenden Angaben geprüft hat.

16. Ein Teil dieser von den spanischen Behörden angekündigten ergänzenden Angaben, die insbesondere die Montefrisa IX und die Montecelo betrafen, wurde der Kommission mit Telefax vom 9. Juli 2004 übermittelt.

17. Mit Schreiben vom 26. April 2004 übermittelten die spanischen Behörden schließlich einen weiteren Antrag auf Ausnahmegenehmigung, der von der Gude González Hermanos SC für die Überführung der Cosmos gestellt worden war. Daraufhin teilten die Dienststellen der Kommission den spanischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juni 2004 mit, dass bestimmte Angaben fehlten, die für die Prüfung des Antrags wesentlich seien und ihnen daher übermittelt werden müssten.

Verfahren und Anträge der Parteien

18. Mit Klageschrift, die am 10. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat er gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt.

19. Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie keine Einwände dagegen erhebe, dass über die Klage im beschleunigten Verfahren entschieden werde.

20. Mit Beschluss vom 12. Juli 2004 hat das Gericht (Dritte Kammer) dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Artikel 76a der Verfahrensordnung stattgegeben.

21. Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

22. Der Kläger beantragt,

- die Untätigkeit der Beklagten festzustellen, die dadurch, dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist über die beantragten Genehmigungen entschieden hat, ihre Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2369/2002 verletzt hat;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23. Die Beklagte beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie die Anträge auf Ausnahmegenehmigung für die Pevegasa V , die Madre Rosa , die Oitz und die Cosmos betrifft;

- festzustellen, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist, soweit sie den Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Ramos Primero betrifft;

- die Klage für unbegründet zu erklären, soweit sie die Anträge auf Ausnahmegenehmigung für die Balcagia , die Montefrisa IX , die Montecelo und die Enterprace betrifft;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

24. Der Kläger macht geltend, dass ein Zuschuss für die Gründung einer gemischten Gesellschaft nach der Verordnung Nr. 2792/1999 nur bis zum 31. Dezember 2004 gewährt werden könne. Dies habe die Kommission in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage selbst eingeräumt, als sie zur Verordnung Nr. 2369/2002 ausgeführt habe, dass die Kommission keine Angaben dazu machen [kann], ob und wie die Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse nach der in der genannten Verordnung vorgegebenen Frist vom 31. Dezember 2004 geändert werden. Werde das Schiff in ein Drittland überführt, das kein Fischereiabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen habe, so sei es erforderlich, dass die Kommission eine Ausnahmegenehmigung erteile.

25. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Ausnahme ihrer Rechtsnatur nach eine vorherige Verwaltungsgenehmigung darstelle. Dass das Verwaltungsverfahren für ihre Erteilung nicht geregelt sei, könne der Kommission aber nicht erlauben, den Erlass der Entscheidung über die ihr vorgelegten Fälle übermäßig lange hinauszuschieben. Die Beklagte sei jedenfalls rechtlich zur Entscheidung verpflichtet. Bezüglich einer anderen Art von Verwaltungsverfahren, nämlich dem Beschwerdeverfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln, bei dem es ebenfalls keine vorher festgelegte Frist für die Entscheidung gebe, habe das Gericht entschieden, dass die Kommission verpflichtet sei, innerhalb einer angemessenen Frist entweder ein Verfahren gegen die Person einzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder eine endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu erlassen (Urteil des Gerichts vom 9. September 1999 in der Rechtssache T127/98, UPS Europe/Kommission, Slg. 1999, II2633). Auch in der vorliegenden Rechtssache sei die Kommission verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, die aber offensichtlich bereits abgelaufen sei, da die Frist, die das nationale Recht den zuständigen spanischen Behörden für die Entscheidung einräume, überschritten sei.

26. In ihrem Schreiben vom 13. Januar 2004 schlage die Beklagte vor, dass der Reeder das betreffende Schiff ausführe, ohne vorher die Ausnahmegenehmigung erhalten zu haben. Diese Lösung verstoße gegen Anhang III Nummer 1.1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2792/1999, wonach das Schiff zum Zeitpunkt der Gewährung der Prämie betriebsbereit sein müsse, was nicht gegeben sei, wenn das Schiff zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses bereits ausgeführt worden sei.

27. Die Lage, die dadurch entstanden sei, dass die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden habe, sei äußerst dringlich. Zum einen könnten die Zuschüsse, über die die spanischen Behörden zu entscheiden hätten, nur bis zum 31. Dezember 2004 gewährt werden. Dabei handele es sich um den Termin, bis zu dem die nationalen Behörden dem Betroffenen den Beihilfebewilligungsbescheid bekannt gegeben haben müssten. Es sei zu berücksichtigen, dass nach dem Zeitpunkt, zu dem die spanische Verwaltung die Mitteilung der Kommission über die Genehmigung der Beihilfe erhalte, durchschnittlich ein Monat für den Erlass der Entscheidung erforderlich sei, da dieser Schritt, mit dem eine Mittelbindung einhergehe, die Überwachung und Verbuchung dieser Ausgabe durch die Intervención Delegada del Estado erfordere. Außerdem könne es vorkommen, dass im Lauf dieser Formalitäten die Bescheinigungen und Unterlagen, die der Betroffene nach der nationalen Regelung vorlegen müsse, nicht mehr gültig seien. In diesem Fall müsste die Verwaltung den Betroffenen um erneute Vorlage dieser Dokumente bitten, mit den damit verbundenen Kosten, Verzögerungen und Problemen.

28. Zum anderen könnte die Überschreitung der im nationalen Recht festgelegten Entscheidungsfristen die Haftung des Staates gegenüber den Antragstellern begründen.

29. Die Beklagte macht erstens geltend, dass am 26. März 2004 Entscheidungen über die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf drei der im Aufforderungsschreiben genannten Vorhaben gemischter Gesellschaften, die die Überführung der Pevegasa V , der Madre Rosa und der Oitz betroffen hätten, erlassen worden seien. Der Kläger habe den Erlass dieser drei Entscheidungen in seiner Klageschrift zwar erwähnt, es sei aber nicht leicht, festzustellen, ob die Untätigkeitsklage sie erfasse, da der Gegenstand der Klage äußerst vage sei. Jedenfalls sei die Untätigkeitsklage für unzulässig zu erklären, soweit sie diese drei Anträge auf Ausnahmegenehmigung betreffe, da die behauptete Untätigkeit bezüglich dieser Anträge schon vor Klageerhebung aufgehört habe.

30. Die Beklagte macht zweitens geltend, dass die Entscheidung über die Überführung der Ramos Primero am 12. Juli 2004 erlassen worden sei. Sie beantragt daher, die Untätigkeitsklage des Königreichs Spanien in Bezug auf diesen Antrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

31. Drittens trägt die Beklagte vor, ihre Dienststellen hätten in Bezug auf die Vorhaben für die Balcagia , die Montefrisa IX , die Montecelo und die Enterprace am 17. Juni 2004 dazu Stellung genommen, wie diese weiter zu behandeln und ihr zur Entscheidung vorzulegen seien. Die spanischen Behörden hätten sie am 7. Juli 2004 selbst gebeten, über diese drei Anträge nicht zu entscheiden, bis ihre Dienststellen die ergänzenden Angaben geprüft hätten, die ihr von diesen Behörden am 9. Juli 2004 teilweise übermittelt worden seien oder die diese vorzulegen zugesagt hätten. Da der Kläger für die Verzögerung beim Erlass dieser Entscheidungen allein verantwortlich sei, entbehre seine Klage bezüglich dieser drei Anträge jeder Grundlage.

32. Was viertens den Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Cosmos betreffe, so hätten die spanischen Behörden in diesem Fall kein förmliches Schreiben mit der Aufforderung, tätig zu werden, an sie gerichtet. Das förmliche Aufforderungsschreiben vom Februar 2004 sei vor Einreichung dieses Antrags versandt worden, so dass sich der Kläger nicht darauf beziehen könne. Die Klage in Bezug auf den Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Überführung der Cosmos sei somit für unzulässig zu erklären, da die formellen Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht erfüllt seien.

Würdigung durch das Gericht

33. Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder diese offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen versehen ist.

34. Gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder nach Anhörung der Parteien feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

35. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

36. Zunächst ist der Gegenstand des Rechtsstreits abzugrenzen. Zum einen ist der Gegenstand der Klage sehr vage und verweist lediglich auf die von den spanischen Behörden beantragten Genehmigungen. Zum anderen sind in der Klageschrift acht Genehmigungen angeführt, von denen angeblich sieben im Aufforderungsschreiben erwähnt wurden.

37. Auf die dazu vom Gericht gestellte Frage hat der Kläger am 9. November 2004 geantwortet, dass die beantragten Ausnahmegenehmigungen, die im Aufforderungsschreiben wie auch in der Klageschrift genannt seien und die die Beklagte noch zu erteilen habe, die Balcagia , die Montefrisa IX , die Montecelo und die Enterprace beträfen. Insoweit sei der Gegenstand des Rechsstreits eingeschränkt worden. Ferner trägt der Kläger vor, dass der Hinweis in der Klageschrift auf den Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Cosmos nur die Aufmerksamkeit des Gerichts darauf habe lenken sollen, dass das Problem weiter besteht und er sich das Recht vorbehält, durch ein weiteres Aufforderungsschreiben, das eine erhebliche Zahl von Schiffen betrifft, ein neues Verfahren einzuleiten. Daraus folgt, dass der Kläger die Klage bezüglich der Anträge für die Pevegasa V , die Madre Rosa , die Oitz und die Ramos Primero zurückgenommen hat und der Gegenstand der Klage nicht den Antrag für die Cosmos erfasst.

38. Sodann ist festzustellen, dass die spanischen Behörden der Beklagten am 5. November 2004 ein Telefax gesandt haben, mit dem sie die Rücknahme des Antrags auf Ausnahmegenehmigung für die Überführung der Montefrisa IX und der Montecelo durch die Firma Calvopesca mitteilten. Eine entsprechende Frage des Gerichts hat der Kläger dahin beantwortet, dass die Klage noch einen Gegenstand habe, da die Beklagte noch nicht über die Anträge bezüglich der Balcagia und der Enterprace entschieden habe.

39. Daraus folgt, dass sich der Gegenstand der Klage nunmehr auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission hinsichtlich der Anträge auf Ausnahmegenehmigung für die Balcagia und die Enterprace untätig geblieben ist.

40. Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Dienststellen der Beklagten am 17. Juni 2004 zu diesen beiden Anträgen ablehnend Stellung genommen haben.

41. Zweitens haben die spanischen Behörden den Dienststellen der Beklagten am 30. Juni 2004 mitgeteilt, dass sie ihnen ergänzende Angaben übermitteln würden, um zu belegen, dass das Kriterium der Verringerung des Fischereiaufwands doch erfüllt sei. Dies wurde mit Telefax vom 7. Juli 2004 bestätigt, in dem es heißt, dass die spanischen Behörden auf der Grundlage der in diesem Schreiben angeführten Umstände beantragen, über die in dem Schreiben genannten [zwei] Vorhaben gemischter Gesellschaften nicht zu entscheiden, bevor die Kommission die zu übermittelnden ergänzenden Angaben geprüft hat.

42. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger die Beklagte selbst gebeten hat, über diese beiden Anträge nicht zu entscheiden, solange ihre Dienststellen nicht bestimmte ergänzende Angaben geprüft hätten.

43. Die Tatsache, dass der Kläger nach der Aufforderung zum Tätigwerden neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die die Beurteilung durch die Beklagte beeinflussen konnten, lässt die Verpflichtung zum Tätigwerden entfallen, weil die Beklagte bei vernünftiger Betrachtung wegen dieses neuen Vorbringens nicht in der Lage war, über die Anträge auf Ausnahmegenehmigung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 1998 in der Rechtssache T286/97, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II2629, Randnrn. 28 und 29).

44. Daraus folgt, dass die Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Beklagten abzuweisen ist, weil sie offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

45. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger kein weiteres Aufforderungsschreiben in Bezug auf die in der Klage erwähnten Vorgänge an die Beklagte gerichtet hat. Nachdem er die Beklagte gebeten hatte, nicht über die betreffenden Vorhaben gemischter Gesellschaften zu entscheiden, hätte er vor Erhebung einer Untätigkeitsklage erneut das förmliche Verfahren der Aufforderung zum Tätigwerden einleiten müssen.

46. Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

47. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird hinsichtlich der Anträge für die Schiffe Balcagia und Enterprace abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Hauptsache für erledigt erklärt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 10. Januar 2005

Ende der Entscheidung

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