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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.11.1991
Aktenzeichen: T-21/90
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VO (EWG) Nr. 3518/85


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 77
VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Anfechtungsgrund braucht erst in der Erwiderung ausgeführt zu werden, wenn er in der Klageschrift kurz dargestellt worden ist, so daß den Anforderungen der Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt ist, die bezwecken, daß der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt wird, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung zu kontrollieren, und dem Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, seine Interessen wirksam zu verteidigen.

Der Umstand, daß sich der Beklagte zum erstenmal in der Gegenerwiderung zu diesem Anfechtungsgrund äussert, verletzt nicht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

2. Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 zur Einführung von vorübergehenden Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Gemeinschaften aus dem Dienst, der dem Beamten, auf den eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst angewandt wird, erlaubt, "weiterhin Ruhegehaltsansprüche" zu erwerben, trifft keine Unterscheidung zwischen den beiden Hauptgesichtspunkten, die nach Artikel 77 des Statuts die Berechnung des Ruhegehalts bestimmen, nämlich der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Betreffenden und dem Grundgehalt in seiner letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe.

Folglich kann der Zeitraum, währen dessen der Beamte, auf den eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt worden ist, die in der genannten Verordnung vorgesehene Vergütung erhält und weiterhin Beiträge zur Versorgungsordnung der Gemeinschaften leistet, sowohl zur Erhöhung der Anzahl der erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre als auch zur Vervollständigung des Einjahreszeitraums herangezogen werden, während dessen der Beamte nach Artikel 77 des Statuts in seiner letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft gewesen sein muß, damit sein Ruhegehalt nach dem entsprechenden Gehalt berechnet wird.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 27. NOVEMBER 1991. - GUENTER GENERLICH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - FREIWILLIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST - VERGUETUNGSZEITRAUM - RUHEGEHALT - FUER DIE BERECHNUNG DES RUHEGEHALTS MASSGEBENDES GRUNDGEHALT. - RECHTSSACHE T-21/90.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der am 28. Mai 1925 geborene Kläger trat am 6. Januar 1959 als Buchhaltungsverwaltungssekretär in den Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nachdem er seit dem 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe C 1 eingestuft gewesen war, stieg er anschließend in die Besoldungsgruppe B 3, dann in die Besoldungsgruppe B 2 auf, in der er am 1. Dezember 1981 die Dienstaltersstufe 8 erreichte.

2 Am 24. Januar 1986 beantragte der Kläger, ihm gegenüber eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335, S. 56, im folgenden: Verordnung) zu erlassen.

3 Mit Verfügung vom 3. März 1986 wurde er mit Wirkung zum 1. Februar 1986 nach Besoldungsgruppe B 1 befördert und rückwirkend zum 1. Juli 1984 in die Dienstaltersstufe 4 dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Der Kläger konnte demnach am 1. Juli 1986 in die Dienstaltersstufe 5 dieser Besoldungsgruppe aufsteigen.

4 Mit Schreiben vom 25. Juni 1986 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß seinem Antrag stattgegeben worden sei; er schied am 1. Oktober 1986 endgültig aus dem Dienst aus.

5 Von diesem Tag an bezog er die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vorgesehene monatliche Vergütung. Sie wurde ihm in Höhe von 70 % des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5, gezahlt, das seiner Einstufung am 30. September 1986 entsprach.

6 Der Kläger bezog die monatliche Vergütung bis zum 1. März 1989; von diesem Zeitpunkt an hatte er "nachweislich Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts". Dieser Umstand hatte nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung das Erlöschen des Anspruchs auf Vergütung zur Folge. Am 1. März 1989 hatte der Kläger nämlich 35 bei der Berechnung seiner Versorgung zu berücksichtigende Dienstjahre erreicht, einschließlich der "neuen Dienstjahre", die er nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung in der Zeit zurückgelegt hatte, in der er die Vergütung bezogen hatte.

7 Mit Entscheidung vom 1. August 1989, die ihm am selben Tag mitgeteilt wurde, wurde dem Kläger ein Ruhegehalt vom 1. März 1989 an zugebilligt. Gleichzeitig wurde ihm auch ein Bescheid mitgeteilt, in dem seine Ansprüche auf das Ruhegehalt festgelegt wurden und aus dem hervorging, daß die Versorgungsbezuege, die ihm ausgezahlt würden, nach dem Gehalt in der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 8, berechnet würden.

8 Am 4. Oktober 1989 legte der Kläger nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) Beschwerde gegen die Entscheidung vom 1. August 1989 ein. Er beantragte, die Entscheidung zurückzunehmen und durch eine andere Entscheidung zu ersetzen, die seine Ruhegehaltsansprüche nicht nach dem Gehalt in der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 8, berechne, sondern nach dem Gehalt in der Besoldungsgruppe B 1, in der er zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand länger als ein Jahr gewesen sei.

9 Zur Begründung seiner Beschwerde trug der Kläger vor, daß die angewandte Berechnungsart Artikel 77 des Statuts und Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung verkenne und daß die Verwaltung gegen die Fürsorgepflicht verstossen habe, die ihr ihm gegenüber obliege.

10 Mit Entscheidung der Kommission, die am 22. Januar 1990 erlassen und dem Kläger mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung am 30. Januar 1990 mitgeteilt wurde, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der zurückweisenden Entscheidung heisst es, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem er aus dem Dienst ausgeschieden sei, nicht länger als ein Jahr in der Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5 oder 4, gewesen sei und daß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung dem Beamten, auf den eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt werde, zwar während des Zeitraums, in dem er die Vergütung erhalte, den Erwerb neuer ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, nicht aber die Vervollständigung des in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Einjahreszeitraums erlaube.

11 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 20. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 1. August 1989 oder auf Ersatz des ihm seiner Auffassung nach infolge der Entscheidung entstandenen Schadens.

12 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Gleichzeitig hat es beschlossen, die Organe der Europäischen Gemeinschaften aufzufordern, ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der in den Verordnungen über die Maßnahmen zum "Ausscheiden aus dem Dienst" vorgesehenen neuen Ruhegehaltsansprüche darzulegen.

13 Mit Schreiben vom 18. Juli, 2. August, 20. August und 9. September 1991 haben der Rat, der Rechnungshof, der Gerichtshof und das Parlament hierauf geantwortet. Der Gerichtshof und der Rechnungshof haben mitgeteilt, daß sie bislang nicht die Gelegenheit hatten, eine Verwaltungspraxis auf dem fraglichen Gebiet auszubilden. Dagegen geht aus den Antworten des Rates und des Parlaments hervor, daß sie einander entgegengesetzte Verwaltungspraktiken befolgen, und zwar ersterer die von der Kommission gewählte Lösung und letzteres die vom Kläger geforderte.

Anträge der Parteien

14 In seiner Klage beantragt der Kläger,

1) die Entscheidung der Kommission vom 1. August 1989 aufzuheben, soweit es mit ihr abgelehnt wird, ihm die Rechte aus Artikel 77 des Statuts und aus Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung zu gewähren;

2) zu erklären, daß die Kommission einen Amtsfehler begangen hat, indem sie dadurch die ihr obliegende Fürsorgepflicht verkannt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen hat, daß sie es versäumt hat, dem Kläger mitzuteilen, daß er ihrer Auffassung nach nur Anspruch auf eine Beamtenversorgung der Besoldungsgruppe B 2 und nicht der Besoldungsgruppe B 1 hat;

3) die Kommission deshalb zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Versorgungsbetrag, der ihm gezahlt worden wäre, wenn die Versorgung unter Zugrundelegung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 berechnet worden wäre, und dem Betrag zu zahlen, den ihm die Kommission aufgrund seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe B 2 gewährt hat, wobei diese Differenz vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens mit 50 000 BFR beziffert wird;

4) die Gegenpartei zu verurteilen, ihm Zinsen in Höhe von 8 % ab dem 1. März 1989 zu zahlen;

5) der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen.

15 In seiner Erwiderung formuliert der Kläger seine Anträge neu und beantragt,

1) die Entscheidung der Kommission vom 1. August 1989 aufzuheben, soweit es mit ihr abgelehnt wird, ihm die Rechte aus Artikel 77 des Statuts und aus Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung zu gewähren;

2) für den Fall der Aufhebung der Entscheidung Artikel 176 EWG-Vertrag anzuwenden;

3) in diesem Fall die Kommission zu verurteilen, ihm die ihm auf die monatliche Versorgung geschuldeten Rückstände und in Zukunft die Versorgung in der Höhe zu zahlen, in der sie von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung (Seite 11, rechte Spalte des letzten Absatzes) berechnet worden ist;

4) zu erklären, daß die Kommission einen Amtsfehler begangen hat, indem sie dadurch die ihr obliegende Fürsorgepflicht verkannt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen hat, daß sie den Anspruch des Klägers darauf, daß seine Versorgung nach dem Gehalt in der Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5, berechnet wird, nicht beachtet hat;

5) die Kommission deshalb zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Versorgungsbetrag, der ihm gezahlt worden wäre, wenn die Versorgung unter Zugrundelegung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5, berechnet worden wäre, und dem Betrag zu zahlen, den ihm die Kommission aufgrund seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 8, gewährt hat, wobei diese Differenz vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens mit 1 BFR beziffert wird;

6) die Kommission zu verurteilen, ihm auf den ihm zugesprochenen Betrag Zinsen in Höhe von 8 % ab dem 1. März 1989 zu zahlen;

7) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16 Während der Sitzung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers klargestellt, daß die in der Erwiderung unter 4 und 5 gestellten Anträge den Fall beträfen, daß die Entscheidung der Kommission nicht aufgehoben werde.

17 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Begründetheit

18 Der Kläger stützt seine Anträge auf Aufhebung auf einen ersten Klagegrund, mit dem die Verletzung von Artikel 77 des Statuts und von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung geltend gemacht wird. Seine Anträge auf Schadensersatz stützt er auf einen zweiten Klagegrund, mit dem die Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird.

19 Vor einer Darstellung des Vorbringens der Parteien sind die den rechtlichen Rahmen dieses Rechtsstreits bildenden Vorschriften wiederzugeben.

20 Das Statut regelt in Kapitel 3 die Versorgung der Beamten. Artikel 77 Absatz 2 lautet:

"Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 v. H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war. Es steht dem Beamten nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu, die gemäß Anhang VIII Artikel 3 berechnet werden. Bei weniger als 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wird das Hoechstruhegehalt anteilig gekürzt."

21 Die Verordnung ermächtigt in Artikel 1 die Organe der Gemeinschaft, "im dienstlichen Interesse und mit Rücksicht auf die Erfordernisse, die durch den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften bedingt sind", gegenüber ihren Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen.

22 Ausserdem sieht Artikel 4 der Verordnung in den Absätzen 1 und 7 folgendes vor:

"1) Der ehemalige Beamte, der von der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, hat Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war; berücksichtigt wird das Monatsgrundgehalt, das entsprechend der in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Tabelle am ersten Tag desjenigen Monats gilt, für den die Vergütung zu zahlen ist."

"7) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde, wobei der gesamte Betrag des Ruhegehalts den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten darf. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut und von Artikel 108 der ehemaligen Personalordnung der EGKS gilt diese Zeit als Dienstzeit."

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 77 des Statuts und Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung

23 Nachdem der Kläger im Abschnitt "Sachverhalt" seiner Klageschrift die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen dargestellt hatte, hat er sich darauf beschränkt, diesen ersten Klagegrund anzugeben, ohne ihn auszuführen; er hat sich jedoch vorbehalten, sich in seiner Erwiderung ausführlicher zur Sach- und Rechtslage zu äussern.

24 Die Beklagte stellt in ihrer Klagebeantwortung fest, daß eine so knappe Angabe der Verordnungstexte, die nicht einmal von einer und sei es kurzen Begründung begleitet werde, nicht den Anforderungen von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entspreche, wonach die Klage "eine kurze Darstellung der Klagegründe" enthalten müsse. Daher beantragt die Beklagte, den ersten Klagegrund für unzulässig zu erklären, weil ihr die Möglichkeit genommen worden sei, den Klagegrund zum Zeitpunkt der Klagebeantwortung zu untersuchen, und sie so teilweise daran gehindert worden sei, ihre Interessen wirksam zu verteidigen. Zur Begründung ihres Antrags zitiert die Beklagte die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46/59 und 47/59 (Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1962, 837) und vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533).

25 In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, er habe in seiner Beschwerde und in seiner Klage die Tatsachen des Rechtsstreits und die rechtlichen Klagegründe voneinander getrennt dargestellt; diese Darstellung lasse keinen Zweifel an der Bedeutung seines Vorbringens. Die Anstellungsbehörde habe seine Beschwerde mit einer ausführlich begründeten Entscheidung zurückgewiesen. Sie habe daher nicht den geringsten Zweifel hinsichtlich des Gegenstands des Rechtsstreits und der Bedeutung des in der Beschwerde enthaltenen Vorbringens gehabt, das im ersten Klagegrund aufgegriffen worden sei.

26 Der Kläger führt anschließend den ersten Klagegrund aus. Er macht erstens geltend, das Problem, das sich in diesem Rechtsstreit stelle, ergebe sich daraus, daß er sich wie alle Beamten, auf die eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst angewandt worden sei, in einer Zwischenstellung befunden habe, die weder der in Artikel 35 Buchstabe a des Statuts vorgesehene "aktive Dienst" noch die Stellung eines Beamten, der ein Ruhegehalt beziehe, gewesen sei. Wenn Artikel 77 Absatz 2 des Statuts die Obergrenze des Ruhegehalts auf 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in die der Beamte mindestens ein Jahr lang eingestuft gewesen sei, festsetze, müsse sich die Dauer dieser Einstufung nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung erhöhen. Nach dieser Vorschrift erwerbe der Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt. Falls während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch bestehe, der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet werde, gelte diese Zeit als Dienstzeit. Zweitens beruft sich der Kläger darauf, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 4 der Verordnung von einer Wechselbeziehung zwischen dem Erwerb neuer ruhegehaltsfähiger Dienstjahre und der Leistung von Beiträgen zur Versorgungsordnung ausgegangen sei. Drittens ist er der Auffassung, in Anbetracht der widersprechenden Auslegungen, die die Organe in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten vorgenommen hätten, führe die Auslegung, die die Kommission einer nicht eindeutigen Vorschrift gegeben habe, zu einem Verstoß gegen einen höherrangigen Rechtsgrundsatz.

27 Die Beklagte wendet sich in ihrer Gegenerwiderung noch einmal der Frage der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes zu. Sie räumt ein, es habe ihr überhaupt keine Schwierigkeiten bereitet, die vom Kläger in seiner Beschwerde vertretene Auffassung zu verstehen, die stillschweigend im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits aufgegriffen worden sei und nach der die Dauer seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 unter Berücksichtigung des Zeitraums berechnet werden müsse, während dessen er die Vergütung wegen Ausscheidens aus dem Dienst bezogen habe. Dennoch habe das Versäumnis des Klägers, bereits in der Klageschrift die in der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung dargelegte rechtliche Begründung zu erörtern, ihre prozessualen Möglichkeiten "verkürzt", weil sie erst in ihrem letzten Schriftsatz zu dem Vorbringen des Klägers habe Stellung nehmen können.

28 Was die Begründetheit des Klagegrundes angeht, führt die Beklagte mehrere Argumente an, um ihren Standpunkt zu untermauern, daß der Zeitraum, in dem die Vergütung gezahlt werde, dem Anspruchsberechtigten im Hinblick auf die Berechnung seines Ruhegehalts den Erwerb neuer ruhegehaltsfähiger Dienstjahre erlaube, daß er aber nicht als Dienstzeit betrachtet werden könne, um gegebenenfalls die Mindestzeit von einem Jahr zu vervollständigen, die nach Artikel 77 Absatz 2 des Statuts Voraussetzung dafür sei, daß die letzte Besoldungsgruppe und die letzte Dienstaltersstufe berücksichtigt würden.

29 Das Vorbringen der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen: Erstens habe sich der Kläger nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst am 1. Oktober 1986 nicht mehr in einer der in Artikel 35 des Statuts vorgesehenen Stellungen befunden, und er habe nicht mehr die Eigenschaft eines Beamten gehabt. Nachdem er, wie in Artikel 4 der Verordnung mehrmals klargestellt werde, "ehemaliger Beamter" geworden sei, sei die Dauer seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 folglich mit seinem Ausscheiden aus dem Dienst unterbrochen worden. Zweitens erlaube der in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung geregelte allgemeine Grundsatz zwar den Erwerb neuer Ruhegehaltsansprüche, dieser allgemeine Grundsatz sei jedoch der Einschränkung gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Statuts unterworfen, nach der die Versorgung einen Betrag von 70 % des letzten Gehalts in der letzten Besoldungsgruppe nicht überschreiten dürfe, die man als Beamter (und nicht als ehemaliger Beamter) vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mindestens ein Jahr lang innegehabt habe. Unter diesen Umständen erlaube es der allgemeine Grundsatz nicht, durch eine Anrechnung des Zeitraums vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. März 1989, in dem der Kläger die Vergütung bezogen habe, die Mindestzeit von einem Jahr zu vervollständigen. Drittens gelte der Zeitraum, in dem der Vergütungsanspruch bestehe, nur für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts und von Artikel 108 der ehemaligen Personalordnung der EGKS als Dienstzeit; Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung stelle dies ausdrücklich klar. Viertens stelle keine Vorschrift des Statuts eine Wechselbeziehung her zwischen der Höhe der Beiträge zur Versorgungsordnung einerseits und der Höhe der Versorgung andererseits. Zwar hänge der Erwerb neuer Ruhegehaltsansprüche von der Leistung des Beitrags durch denjenigen ab, auf den eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt worden sei, doch betreffe dies allein die Vermehrung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und habe mit irgendeinem Grundsatz einer Wechselbeziehung zwischen der Höhe der geleisteten Beiträge und derjenigen der Versorgung nichts zu tun. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, daß der Kläger eine genaue Angabe des höherrangigen Rechtsgrundsatzes schuldig bleibe, den er im vorliegenden Fall für verletzt halte. Als ein solcher komme ohnehin ein angeblicher Grundsatz einer Wechselbeziehung zwischen der Höhe der geleisteten Beiträge und derjenigen der Versorgung nicht in Betracht.

30 Was die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes anbelangt, weist das Gericht darauf hin, daß nach Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die im vorliegenden Rechtsstreit für das schriftliche Verfahren entsprechend gilt, die Klageschrift unter anderem die Angabe des Streitgegenstands und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß.

31 Im Falle einer Anfechtungsklage ist den Anforderungen dieser Vorschriften genügt, wenn die Klageschrift eine so genaue Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsgründe enthält, daß zum einen das Gericht seine richterliche Kontrolle hinsichtlich der Rechtmässigkeit der in Frage stehenden Handlung der Gemeinschaft ausüben kann und zum anderen dem Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, seine Interessen wirksam zu verteidigen.

32 Zwar ist im vorliegenden Fall die Angabe des ersten Klagegrundes sehr kurz, doch enthält die Klageschrift im Abschnitt "Sachverhalt" genügend Einzelheiten, die klarstellen und erklären, worin der dort ausdrücklich angeführte Verstoß gegen Artikel 77 des Statuts und Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung bestanden haben soll. Überdies hatte der Kläger das Recht, in der Erwiderung diesen Klagegrund auszuführen und alle sachdienlichen Ergänzungen vorzunehmen; genau das hat er getan (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, a. a. O., Randnr. 4).

33 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die vorgebrachten Mängel der Klageschrift weder das Gericht an der rechtlichen Überprüfung der Sache noch die Kommission an der wirksamen Verteidigung ihrer Interessen gehindert haben, war diese doch, wie sie übrigens selbst eingeräumt hat, seit der Einreichung der Beschwerde in der Lage, die Auffassung des Klägers hinsichtlich der Art der Berechnung seiner Versorgung zur Kenntnis zu nehmen und zu widerlegen. Somit hat der Umstand, daß die Beklagte sich dafür entschieden hat, sich erst in der Gegenerwiderung zu äussern, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht verletzen können.

34 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß dem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit des ersten Klagegrundes nicht zu folgen ist.

35 Die Begründetheit dieses Klagegrundes hängt von der Rechtsfrage ab, wie der in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung enthaltene Ausdruck "erwirbt... weiterhin Ruhegehaltsansprüche" auszulegen ist. Nach Auffassung der Beklagten betrifft dieser Ausdruck ausschließlich die bei der Berechnung der Versorgung zu berücksichtigenden Dienstjahre, so daß "[weitere] Ruhegehaltsansprüche" das gleiche bedeute wie "weitere ruhegehaltsfähige Dienstjahre". Demgegenüber macht der Kläger geltend, daß die Zeit, in der der Vergütungsanspruch bestehe, nicht nur den Erwerb weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, sondern auch die Vervollständigung des Einjahreszeitraums erlaube, den der Beamte in seiner letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zurückgelegt haben müsse, damit die Versorgung nach dem entsprechenden Gehalt berechnet werden könne.

36 Nach Artikel 77 des Statuts wird die Höhe des Ruhegehalts durch zwei Hauptgesichtspunkte bestimmt, nämlich die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten und das Grundgehalt in seiner letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe. Diese beiden Gesichtspunkte werden jedoch nur in gewissen zeitlichen Grenzen berücksichtigt. Zum einen können nicht mehr als 35 Dienstjahre angerechnet werden, und zum anderen muß die Einstufung in der letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ein Jahr bestanden haben, damit das entsprechende Grundgehalt bei der Berechnung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Schließlich wird der durch diese beiden Gesichtspunkte bestimmte Hoechstbetrag der Versorgung vom Statut auf 70 % des letzten Grundgehalts, das für die Berechnung der Versorgung herangezogen wird, festgesetzt.

37 Diese Grundsatzregelung wird durch Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung nur insoweit abgewandelt, als diese Vorschrift es den Beamten, auf die eine Maßnahme zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt worden ist, erlaubt, "weiterhin Ruhegehaltsansprüche" zu erwerben. Diese Sondervorschrift trifft jedoch, wenn sie ausdrücklich den Erwerb neuer Ruhegehaltsansprüche erlaubt, keine Unterscheidung zwischen den beiden vorstehend definierten Hauptgesichtspunkten, die die Berechnung des Ruhegehalts bestimmen. Folglich kann der Zeitraum, während dessen der Beamte, auf den eine Maßnahme zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt worden ist, die in der Verordnung vorgesehene Vergütung erhält und weiterhin Beiträge zur Versorgungsordnung leistet, sowohl zur Erhöhung der Anzahl der erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre als auch zur Vervollständigung des Einjahreszeitraums herangezogen werden, während dessen der Beamte in seiner letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft gewesen sein muß, damit seine Versorgung nach dem entsprechenden Gehalt berechnet werden kann.

38 Wenn es in Artikel 4 Absatz 7 letzter Satz der Verordnung ausdrücklich heisst, daß die Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut als Dienstzeit gilt, so ist dies auf den Ausnahmecharakter des Anspruchs zurückzuführen, den die letztgenannte Vorschrift den Beamten gewährt, die im Alter von 60 Jahren weniger als 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre haben. Der Gemeinschaftsgesetzgeber war nämlich darauf bedacht, keinerlei Zweifel an der Anwendung dieser Ausnahmevorschrift bei einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu lassen. Zu Unrecht zieht die Beklagte folglich daraus den Umkehrschluß, daß die Zeit, in der die Vergütung geleistet wird, grundsätzlich nur den Erwerb weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstjahre erlaube und ausnahmsweise die Rechte aus Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts gewähre.

39 Ferner schließt es entgegen dem Vorbringen der Beklagten der Umstand, daß die Entwicklung des Dienstalters des Klägers in seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe mit seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zum Stillstand gekommen ist, nicht aus, daß der in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebene Zeitraum von einem Jahr weitergelaufen ist. Denn im Fall des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung geht es nicht um eine Beförderung, sondern um den Erwerb weiterer Ruhegehaltsansprüche.

40 Diese Auslegung der in Frage stehenden Vorschriften entspricht auch dem Zweck der Verordnung, die im dienstlichen Interesse und mit Rücksicht auf die Erfordernisse, die durch den Beitritt neuer Mitgliedstaaten bedingt sind, gewisse Vorteile hinsichtlich der Versorgung gewährt, um einen Anreiz für die Beamten zu schaffen, die Anwendung der Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen.

41 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist der erste Klagegrund für begründet zu erklären und die angefochtene Maßnahme aufzuheben, soweit sie die Versorgung des Klägers unter Zugrundelegung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 8, feststellt.

42 Da die vom Kläger angefochtene Maßnahme aufgehoben worden ist, hat die Beklagte gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, indem sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegung von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung die Ruhegehaltsansprüche des Klägers neu feststellt.

43 Ferner ist die Kommission zu verurteilen, an den Kläger die sich aus der Neufeststellung seiner Versorgungsansprüche ergebenden Rückstände zuzueglich der von ihm beantragten Verzugszinsen in Höhe von 8 % vom jeweiligen Fälligkeitstag an zu zahlen.

Zum zweiten Klagegrund: Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

44 Da die vom Kläger angefochtene Maßnahme aufgehoben und die Kommission verurteilt worden ist, dem Kläger die sich aus der Neufeststellung seiner Versorgungsansprüche ergebenden Rückstände nebst Verzugszinsen zu zahlen, ist der Antrag des Klägers auf Schadensersatz, wie dieser in seiner Erwiderung (Punkt 24.2) selbst eingeräumt hat, gegenstandslos geworden. Folglich ist über diesen Antrag nicht zu entscheiden, und der zweite Klagegrund ist nicht zu prüfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission vom 1. August 1989 über die Feststellung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers wird aufgehoben, soweit das Ruhegehalt unter Zugrundelegung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 8, berechnet wurde.

2) Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger die Gehaltsrückstände, die sich aus der von der Kommission vorzunehmenden Neufeststellung seiner Ruhegehaltsansprüche ergeben, zuzueglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich vom jeweiligen Fälligkeitstag an zu zahlen.

3) Über die übrigen Klageanträge ist nicht zu entscheiden.

4) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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