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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: T-210/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern, VerfO


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern Art. 4 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern Art. 13 Abs. 3
VerfO Art. 48 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 In einem Antidumpingverfahren darf der Rat für die Berechnung des Zielpreises, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geeignet ist, nur die Gewinnspanne zugrunde legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte. Es stuende nicht im Einklang mit den Artikeln 4 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung, wenn dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Gewinnspanne zuerkannt würde, die er auch bei fehlendem Dumping nicht erwarten könnte. Das Kriterium einer für die Sicherung des Überlebens des fraglichen Wirtschaftszweigs erforderlichen Gewinnspanne steht somit nicht mit der Grundverordnung im Einklang.

2 Bei der gerichtlichen Kontrolle eines Antidumpingverfahrens hat das Gericht zu prüfen, ob sich die Organe auf richtige Tatsachen gestützt und diese nach dem Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahme nicht offensichtlich falsch beurteilt haben. Für diese Kontrolle kann eine Studie über die Gewinnspanne, die der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurde, nicht berücksichtigt werden.

3 Um in einem Antidumpingverfahren die Gewinnspanne zu ermitteln, die der Berechnung des zur Beseitigung der Schädigung geeigneten Zielpreises zugrunde zu legen ist, haben die Gemeinschaftsorgane, wenn die Hersteller der Gemeinschaft unterschiedliche Produktionskosten und damit auch verschieden hohe Gewinne verzeichnen, keine andere Möglichkeit, als den gewogenen Durchschnitt der Produktionskosten sämtlicher Hersteller der Gemeinschaft zu errechnen und ihm eine durchschnittliche Gewinnspanne zuzuschlagen, die ihnen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände angemessen erscheint.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 28. Oktober 1999. - European Fertilizer Manufacturers' Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle - Beseitigung der Schädigung - Richtpreis - Gewinnspanne auf die Produktionskosten. - Rechtssache T-210/95.

Entscheidungsgründe:

1 Mit dem Beschluß 94/293/EG vom 13. April 1994 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen und Rußland und über die Einstellung der Untersuchung gegenüber diesen Ländern sowie über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Belarus, Georgien, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan (ABl. L 129, S. 24; im folgenden: Regionalbeschluß) stellte die Kommission eine Untersuchung, die sie im Zusammenhang mit einem Antidumpingverfahren wegen Einfuhren von Ammoniumnitrat aus Litauen und Rußland in das Vereinigte Königreich (im folgenden: regionales Verfahren) durchgeführt hatte, gegen Annahme von Verpflichtungen ein, wonach die Exporte aus jedem dieser beiden Länder in das Vereinigte Königreich auf je 100 000 t jährlich beschränkt werden sollten.

2 Auf eine Beschwerde der Klägerin hin machte die Kommission am 9. Juni 1994 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt, daß sie wegen der Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen und Rußland ein neues Antidumpingverfahren eingeleitet habe, und eröffnete nun eine Untersuchung für die gesamte Gemeinschaft (ABl. C 158, S. 3).

3 Am 6. Dezember 1994 teilte die Kommission mit, daß sie eine Überprüfung des Regionalbeschlusses eingeleitet habe (ABl. C 343, S. 9), da Schutzmaßnahmen, die sich im gemeinschaftsweiten Verfahren als erforderlich erwiesen, gegebenenfalls für die gesamte Gemeinschaft einschließlich des Vereinigten Königreichs zu gelten hätten.

4 Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 unterrichtete die Kommission die Klägerin über die vorläufigen Ergebnisse der gemeinschaftsweiten Untersuchung ihrer Dienststellen und die tatsächlichen Umstände und Erwägungen, auf die sie ihre Absicht gründe, gegen die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland und Litauen gemeinschaftsweit geltende Antidumpingmaßnahmen in Form eines variablen Zolls zu ergreifen. Sie teilte insbesondere mit, daß vorgesehen sei, die Preiserhöhung der gedumpten Einfuhren, die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich sei, dadurch zu ermitteln, daß den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten dieses gemeinschaftlichen Wirtschaftszweigs je Tonne verpacktes Ammoniumnitrat ein Gewinn von 5 % hinzugerechnet werde.

5 In ihrem Antwortschreiben vom 9. Januar 1995 machte die Klägerin geltend, daß die Kommission zur Berechnung des "Zielpreises" - d. h. des Mindestpreises, mit dem die Schädigung des gemeinschaftlichen Wirtschaftszweigs beseitigt werden kann - den genannten Produktionskosten ebenso wie im Regionalbeschluß eine Gewinnspanne von 10 % hinzurechnen müsse.

6 Am 6. April 1995 sandte die Kommission der Klägerin ein weiteres Informationsschreiben, mit dem sie ihr Schreiben vom 15. Dezember 1994 änderte und die tatsächlichen Umstände und Überlegungen darlegte, auf deren Grundlage sie dem Rat vorzuschlagen gedenke, gegen die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland Antidumpingmaßnahmen in Form eines variablen Zolls zu ergreifen und hinsichtlich der Einfuhren mit Ursprung in Litauen die Untersuchung einzustellen. Dabei ging die Kommission auch auf das Vorbringen der Klägerin ein, hielt aber daran fest, daß den Kosten für die Berechnung des Zielpreises eine Gewinnspanne von nur 5 % hinzuzurechnen sei.

7 Mit Schreiben vom 14. April 1995 bekräftigte die Klägerin ihren Standpunkt, daß bei der Berechnung des Zielpreises, um dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen angemessenen Ertrag des investierten Kapitals zu sichern, eine Gewinnspanne von 10 % zugrunde zu legen sei.

8 Am 25. April 1995 übermittelte die Klägerin der Kommission zwei Vermerke vom 24. April 1995 zweier französischer Düngemittelhersteller, der Hydro Agri France und der Grande paroisse, zum Beleg dafür, daß eine den Kosten hinzuzurechnende Gewinnspanne von 10 % das absolute Minimum für das Überleben des Wirtschaftszweigs darstelle.

9 Am 2. Mai 1995 sandte die Kommission der Klägerin ihrerseits einen Vermerk, in dem sie begründete, warum sie die den Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinzuzurechnende Gewinnspanne mit 5 % ansetze. In dem Vermerk, dem die Berechnungen der Kommission beigefügt waren, wurde ausgeführt, daß die im regionalen Verfahren angewandte Spanne von 10 % nicht auf die gesamte Gemeinschaft übertragbar sei, da die Produktionskosten im Vereinigten Königreich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lägen.

10 In einem Schreiben an das für Antidumpingsachen zuständige Kommissionsmitglied, Sir Leon Brittan, vom 1. Juni 1995 trat die Klägerin diesen Darlegungen entgegen.

11 Am 2. Juni 1995 sandte die Kommission der Klägerin ein drittes Informationsschreiben, in dem sie ihren vorherigen Standpunkt in mehreren Punkten änderte, so insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Schädigungsschwelle und des für die Beseitigung der Schädigung erforderlichen Mindestpreises. Sie hielt aber für die Berechnung des Zielpreises an der Gewinnspanne von 5 % fest.

12 Mit Schreiben an die Kommission vom 15. Juni 1995 erläuterte die Klägerin ein weiteres Mal die Gründe, aus denen die Gewinnspanne mit 10 % anzusetzen sei.

13 In ihrem Antwortschreiben vom 23. Juni 1995 führte die Kommission aus, daß zusätzlich zu den Darlegungen in ihrem Schreiben vom 2. Juni 1995 zu berücksichtigen sei, daß die im Regionalverfahren gewählte Gewinnspanne nicht auf die tatsächlichen Produktionskosten im Vereinigten Königreich, sondern - zwecks Ausschaltung anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren - auf berichtigte Kosten angewandt worden sei. Ausserem seien die fixen Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der Beibehaltung einer Überkapazität leicht überhöht.

14 Am 3. August 1995 erließ die Kommission den Beschluß 95/344/EG über die Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen (ABl. L 198, S. 27).

15 Am selben Tage erließ sie ausserdem den Beschluß 95/345/EG zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland nach dem Vereinigten Königreich und zur Einstellung der Überprüfung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen nach dem Vereinigten Königreich (ABl. L 198, S. 29). Mit diesem Beschluß wurden die bestehenden regionalen Maßnahmen zur mengenmässigen Beschränkung der Einfuhr von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland nach dem Vereinigten Königreich aufgehoben, die entsprechenden Maßnahmen gegenüber Litauen jedoch aufrechterhalten.

16 Am 16. August 1995 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland (ABl. L 198, S. 1, im folgenen: streitige Verordnung).

17 Im Einklang mit den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1) wurde die streitige Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im folgenden: Grundverordnung) erlassen.

18 Mit Artikel 1 der streitigen Verordnung wird auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Differenz zwischen 102,9 ECU je Tonne Reingewicht der Ware und dem cif-Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern letzterer niedriger ist, eingeführt.

19 In der 89., 90. und 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung wird ausgeführt, aus welchen Gründen zur Ermittlung der Preiserhöhung der gedumpten Einfuhren, die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich sei, zunächst die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft je Tonne verpacktes Ammoniumnitrat berechnet worden seien und sodann eine Gewinnspanne von 5 % addiert worden sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

20 Die Klägerin hat mit ihrer am 7. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

21 Mit Beschluß vom 28. Juni 1995 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) die Französische Republik zur Unterstützung der Anträge der Klägerin und die Kommission zur Unterstützung der Anträge des Beklagten als Streithelferinnen zugelassen.

22 Mit Schreiben vom 7. Mai 1997 hat die Klägerin beantragt, ihr zu gestatten, sich in der mündlichen Verhandlung der französischen Sprache zu bedienen. Die übrigen Beteiligten haben zu diesem Antrag zwischen dem 28. Mai und dem 4. Juni 1997 schriftlich Stellung genommen.

23 Am 17. Dezember 1997 hat das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-121/95 (EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391) erlassen. Mit Schreiben der Kanzlei vom 19. Dezember 1997 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) die Parteien ersucht, sich zu den etwaigen Auswirkungen dieses Urteils auf das weitere Verfahren in der vorliegenden Rechtssache zu äussern. Die Klägerin, die Französische Republik und der Rat haben dazu zwischen dem 8. Januar und 9. Februar 1998 Stellung genommen.

24 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme oder Anordnung verfahrensleitender Maßnahmen zu eröffnen. Den Antrag der Klägerin, sich in der mündlichen Verhandlung einer anderen als der Verfahrenssprache zu bedienen, hat es zurückgewiesen. Die ursprünglich für den 13. Januar 1999 angesetzte mündliche Verhandlung ist auf Antrag der Beteiligten auf die öffentliche Sitzung vom 17. März 1999 vertagt worden. An diesem Tag haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25 Die Klägerin beantragt,

- Artikel 1 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären;

- den in dieser Bestimmung festgesetzten Antidumpingzoll aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

26 Die Französische Republik beantragt,

- Artikel 1 der streitigen Verordnung aufzuheben;

- den in dieser Bestimmung festgesetzten Antidumpingzoll aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen;

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen. 27 Der Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

28 Die als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassene Kommission hat keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

29 In ihrer Klageschrift führt die Klägerin einen einzigen Klagegrund an. Unter Bezugnahme auf die 89. Begründungserwägung der streitigen Verordnung macht sie geltend, mit der Festsetzung einer Gewinnspanne von 5 % für die Ammoniumnitrathersteller der Gemeinschaft habe der Rat den in Frage stehenden Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt.

30 Unter Bezugnahme auf ihre Schreiben vom 9. Januar, 14. April, 25. April, 1. Juni und 15. Juni 1995 führt die Klägerin aus, sie habe während der Untersuchung insbesondere auf folgende Umstände hingewiesen: (a) Um einen angemessenen Ertrag des investierten Kapitals zu erzielen, sei für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Gewinnspanne von 10 % erforderlich. (b) Die für das gleiche Erzeugnis im Regionalbeschluß gewählte Gewinnspanne von 10 % sei auch für die Berechnung des Zielpreises auf Gemeinschaftsebene maßgebend, was insbesondere aus der 46. Begründungserwägung des Regionalbeschlusses erhelle, wonach "dieser Wirtschaftszweig Gewinne von mindestens 10 % erwirtschaften [müsse], um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Kosten von Neuinvestitionen decken zu können". (c) Zwischen den verschiedenen Herstellern in der Gemeinschaft, einschließlich insbesondere auch der französischen, seien für die Berechnung der Gewinnspanne keine Unterschiede zu machen. (d) Zur Festsetzung der Gewinnspanne für die Herstellung von Ammoniumnitrat könne nicht die Gewinnspanne von 5 % herangezogen werden, die im Verfahren betreffend die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat ("HAN") (im folgenden: HAN-Verfahren - vgl. die Verordnung [EG] Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls, ABl. L 350, S. 20) und im Verfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff (im folgenden: Harnstoff-Verfahren - vgl. die Verordnung [EG] Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Ausserkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft, ABl. L 49, S. 1) gewählt worden sei.

31 Mit ihrem Schreiben vom 25. April 1995 habe sie ausserdem eingehende Analysen der Hydro Agri France und der Grande paroisse vorgelegt, die nachwiesen, daß eine Gewinnspanne von 10 % für das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft des absolute Minimum darstelle.

32 Die Klägerin stützt sich überdies auf eine Studie der Z/Yen Ltd, einem Wirtschaftsberatungsunternehmen, das auf die Analyse des Gleichgewichts zwischen Risiken und Erträgen insbesondere im Bereich der Industrie spezialisiert ist (im folgenden: Z/Yen-Studie). Daraus gehe hervor, daß eine Mindestgewinnspanne von 10 % der tatsächlichen Kosten erforderlich sei, um die Ammoniumnitrat erzeugende Industrie der Gemeinschaft vor einer schweren Schädigung mit der möglichen Folge ihres Niedergangs zu bewahren. Tatsächlich sei sogar eine Gewinnspanne von 15 % das vitale Minimum, um dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum einen die Finanzierung der für seinen Fortbestand erforderlichen Investitionen und zum anderen Neuinvestitionen für die Modernisierung und Erneuerung der Fertigungsanlagen zu ermöglichen.

33 Obgleich diese Studie erst im November 1995, also nach Erlaß der streitigen Verordnung, erstellt worden sei, könne sie vor dem Gericht als zusätzliches Beweismittel verwendet werden (vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996, Slg. 1996, I-723, I-727, Nr. 30, und von Generalanwalt Mancini in der Rechtssache 187/85, FEDIOL/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988, Slg. 1988, 4155, 4173, Nr. 7).

34 Die Hersteller der Gemeinschaft hätten im übrigen bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission zur Rentabilität im Verwaltungsverfahren Gewinnspannen zwischen 10 % und 41 % angegeben, was bezogen auf die tatsächliche Erzeugung im Untersuchungszeitraum einen gewogenen Durchschnitt von 16,2 % ergebe. Dieser sei vereinbar mit dem Rentabilitätssatz dieses Wirtschaftszweigs von 15,6 % im Zeitraum 1990/91 vor Beginn der gedumpten Einfuhren (vgl. die 51. Begründungserwägung der streitigen Verordnung).

35 Was das Argument des Rates in der Klagebeantwortung (dort insbesondere Nr. 15) angehe, die Gewinnspanne von 5 % sei deshalb gerechtfertigt, weil auch andere Faktoren als die fraglichen Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten, so sei es weder in der streitigen Verordnung noch im Verlauf des Verwaltungsverfahrens angeführt worden. Es verstosse deshalb gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und die Rechte der Verteidigung.

36 Jedenfalls habe der Rat hinsichtlich der anderen Faktoren, die laut der Klagebeantwortung für die Festsetzung der Höhe des Antidumpingszolls zu berücksichtigen seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Erstens habe nämlich der in der 70. Begründungserwägung der streitigen Verordnung erwähnte Abbau der Lagerbestände keine Erhöhung der Kosten zu Folge gehabt. Zweitens sei der Rückgang des Eigenverbrauchs an Ammoniumnitrat gemessen an der Gesamtproduktion unbedeutend und habe sich deshalb gleichfalls nicht negativ auf die Kosten aufgewirkt. Drittens habe es entgegen den Ausführungen in der 71. Begründungserwägung der streitigen Verordnung im maßgebenden Zeitraum keine Überkapazität in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegeben. Viertens hätte eine etwaige Überkapazität die Kosten nur unwesentlich beeinflusst, da in den Industrieanlagen, die Ammoniumnitrat herstellten, auch andere stickstoffhaltige Produkte erzeugt würden. Jedenfalls sei nach den von der Kommission übermittelten Unterlagen der Beschäftigungsköffizient von 100 im Zeitraum 1990/91 auf 93,9 im Zeitraum 1993/94 gefallen. Diese Erhöhung der Produktivität zeige, daß nicht höhere Festkosten als notwendig beibehalten worden seien.

37 Was schließlich das Vorbringen angehe, die Anwendung einer anderen Gewinnspanne im Antidumpingverfahren wegen der Ammoniumnitrateinfuhren als im Harnstoff- und im HAN-Verfahren könne das Gleichgewicht der Konkurrenz zwischen diesen Erzeugnissen zerstören, so sei für die Wahl einer bestimmten Düngemittelart durch einen Landwirt nicht die Gewinnspanne bei der Produktion maßgebend, sondern sie hänge von anderen Faktoren wie dem Säuregehalt des Bodens, der Anbauart, den klimatischen Verhältnissen und dem Tonnenpreis des Stickstoffs ab, der in dem fraglichen Düngemittel enthalten sei.

38 Die als Streithelferin am Verfahren beteiligte Französische Republik schließt sich dem Vorbringen der Klägerin an und weist ergänzend darauf hin, daß die Gemeinschaftsorgane die Gewinnspanne in ständiger Praxis mit dem Mindestbetrag ansetzten, der die Lebensfähigkeit des fraglichen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sichere (vgl. Verordnung [EG] Nr. 5/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls, ABl. 1996 L 2, S. 1, 64. Begründungserwägung, und Verordnung [EG] Nr. 2997/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung in Rußland und der Ukraine, ABl. L 312, S. 37, 76. Begründungserwägung).

39 Häufig bezögen sich die Gemeinschaftsorgane auch auf die Spanne, die vor Auftreten der Dumpingpraktiken feststellbar sei (vgl. Verordnung [EG] Nr. 2318/95 der Kommission vom 27. September 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand, ABl. L 234, S. 4, 78. Begründungserwägung) und Verordnung [EG] Nr. 1648/94 der Kommission vom 6. Juli 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furazolidon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 174, S. 4, 42. Begründungserwägung). Im vorliegenden Fall habe der Rat jedoch in der 53. Begründungserwägung der streitigen Verordnung festgestellt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1990/91 eine als "gesund" bezeichnete Gewinnspanne von 15,6 % erzielt habe.

40 Auch die (in der 72. Begründungserwägung der streitigen Verordnung getroffene) Feststellung, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskosten zwischen 1990/91 und 1993/94 von 126 auf 115 ECU pro Tonne gesenkt habe, weise darauf hin, daß sich die Gewinnspanne dieses Wirtschaftszweigs ohne die Dumpingpraktiken gegenüber 1990/91 nicht wesentlich verringert hätte.

41 Im Regionalbeschluß sei die durchschnittliche Gewinnspanne des britischen Wirtschaftszweigs zwischen 1989 und 1991 im übrigen auf 11 % geschätzt und die Mindestgewinnspanne mit 10 % angesetzt worden.

42 Im HAN- und im Harnstoff-Verfahren hätten die Hersteller der Gemeinschaft der Festsetzung der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf 5 % mit Nachdruck widersprochen, so daß der Rat diese Verfahren nicht als Präzedenzfälle anführen könne. Das Erfordernis, zwischen Harnstoff, HAN und Ammoniumnitrat das Gleichgewicht des Wettbewerbs zu wahren, rechtfertige keineswegs die Festsetzung einer zu niedrigen Gewinnspanne, sondern gebiete es vielmehr, für Ammoniumnitrat eine angemessene Gewinnspanne zu wählen.

43 Was die Beibehaltung der Überkapazität angehe, die in der 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung als einziger Faktor ausdrücklich genannt sei, so habe der Rat mit seinem Hinweis, daß die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen dieses Faktors "leicht überhöht" seien, anerkannt, daß sich letzterer nur begrenzt auf die Kosten ausgewirkt habe. Wie die Klägerin in ihrer Erwiderung dargelegt habe, habe es im Untersuchungszeitraum auch keine ihrer Art nach kostenerhöhende Überkapazität gegeben.

44 Was die angeblich geringeren Herstellungskosten des britischen Wirtschaftszweigs betreffe, so habe der Rat für diesen 10 % als angemessene Gewinnspanne gewählt, obgleich die britischen Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 45 % der Gemeinschaftsproduktion erzeugt hätten (84. Begründungserwägung der streitigen Verordnung). Wenn für sämtliche Hersteller der Gemeinschaft 5 % als durchschnittliche Gewinnspanne festgesetzt würden, bedeute dies, daß die Spanne für mehr als die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion praktisch bei Null liege, was offensichtlich unsinnig sei.

45 Schließlich berücksichtige die von der Kommission (vgl. ihren Vermerk vom 2. Mai 1995) gefertigte vergleichende Berechnung der Produktionskosten der britischen Hersteller und der übrigen Hersteller der Gemeinschaft nicht die Abwertung des britischen Pfunds Ende 1992, also gleich nach Ende des Untersuchungszeitraums im regionalen Verfahren.

46 Der Rat macht geltend, gemäß Artikel 4 der Grundverordnung seien die Antidumpingmaßnahmen nur auf den vollen Ersatz des durch die gedumpten oder subventionierten Wareneinfuhren verursachten Schadens, nicht aber des durch andere Faktoren hervorgerufenen Schadens gerichtet. Der Antidumpingzoll dürfe nicht höher sein als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich (vgl. Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung).

47 Gemäß diesen Grundsätzen habe der Rat im vorliegenden Fall für die Festsetzung des Antidumpingzolls den Mindestpreis zugrunde gelegt, den die gedumpten russischen Einfuhren erreichen müssten, um die durch sie verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Um diesen Zielpreis oder "Mindestpreis" zu ermitteln, habe er den gewogenen Durchschnitt der tatsächlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft pro Tonne um eine Gewinnspanne von 5 % erhöht.

48 Der Rat bestreitet nicht, daß der so berechnete Mindestpreis nicht notwendig dem Preis entspreche, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach seiner gegenwärtigen Struktur für erforderlich halte, um einen hinreichenden Ertrag der Investitionen zu erzielen und lebens- und wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies liege hauptsächlich daran, daß ein Teil der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere Faktoren verursacht worden sei (vgl. 75. Begründungserwägung der streitigen Verordnung). So hätten die von den Herstellern der Gemeinschaft verfolgte Strategie zum Abbau ihrer Lagerbestände und der Rückgang des Eigenverbrauchs an Ammoniumnitrat erheblich zur Verringerung ihrer Produktion beigetragen. Ausserdem habe die Aufrechterhaltung einer Produktionsüberkapazität höhere fixe Kosten als erforderlich zur Folge gehabt (vgl. 70. und 71. Begründungserwägung der streitigen Verordnung). Deshalb sei der Anteil der Schädigung, der auf diese Faktoren zurückgehe, bei der Bestimmung des Zielpreises ausser Betracht zu lassen.

49 Was den Regionalbeschluß angehe, so sei der Zielpreis für die Einfuhren von Ammoniumnitrat in das Vereinigte Königreich auf der Grundlage angeglichener und nicht der tatsächlichen Produktionskosten berechnet worden, um deren anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren geschuldete Erhöhung im Untersuchungszeitraum zu neutralisieren (vgl. 121. Begründungserwägung des Regionalbeschlusses). Im vorliegenden Fall sei der Rat wegen der grossen Zahl der in unterschiedlichen Zusammenhängen tätigen Hersteller und der aus der Berücksichtigung verschiedener Währungen erwachsenden Probleme nicht ebenso vorgegangen. Er habe deshalb wie im HAN-Verfahren die Gewinnspanne reduziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die tatsächlichen und nicht angeglichenen Kosten zugrunde gelegt worden seien. Beide Ansätze führten jedoch zum gleichen Ergebnis.

50 Im übrigen seien die Produktionskosten des britischen Wirtschaftszweigs auch geringer als die der anderen Hersteller der Gemeinschaft.

51 Der Rat habe auch berücksichtigt, daß er im HAN- und im Harnstoff-Verfahren Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage einer Gewinnspanne von 5 % festgesetzt habe (vgl. 89. Begründungserwägung der streitigen Verordnung). Obgleich Harnstoff, HAN und Ammoniumnitrat je nach Klima, Bodenart usw. zu unterschiedlichen Preisen auf verschiedenen Gemeinschaftsmärkten verkauft würden, handele es sich doch um gleichartige Erzeugnisse, für die der Stickstoffgehalt kennzeichnend sei. Deshalb wäre das Gleichgewicht des Wettbewerbs zwischen diesen Produkten gestört worden, wenn für Ammoniumnitrat eine andere als die Gewinnspanne von 5 % für Harnstoff und HAN gewählt worden wäre.

52 Auf die Z/Yen-Studie könne sich die Klägerin vor dem Gericht nicht berufen, da sie sie nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe. Im übrigen analysiere diese Studie lediglich, wie hoch die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein müssten, damit er lebensfähig bleibe, ohne zu erörtern, um welchen Betrag der Preis der gedumpten russischen Einfuhren von Ammoniumnitrat zu erhöhen sei, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diese Einfuhren zu verhindern.

53 Auch die beiden von der Klägerin am 25. April 1995 vorgelegten Vermerke der Hydro Agri France und der Grande paroisse beträfen nur den Verkaufspreis, den diese beiden Hersteller hinsichtlich der streitigen Einfuhren für wünschenswert hielten, gingen aber nicht auf die Frage ein, welche Gewinnspanne erforderlich sei, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diese Einfuhren zu beseitigen.

Würdigung durch das Gericht

Vorbemerkungen

54 Im vorliegenden Fall entspricht der in Form eines variablen Zolls durch Artikel 1 der streitigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll der Preiserhöhung der Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland, die erforderlich ist, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diese Einfuhren zu beseitigen. Um die durch die streitigen Einfuhren verursachte Schadensspanne zu ermitteln, hat der Rat den gewogenen - und zur Berücksichtigung eines gewissen Qualitätsunterschieds angeglichenen - Verkaufspreis der Einfuhren in der Gemeinschaft mit dem Zielpreis der Gemeinschaftserzeugung verglichen. Der Zielpreis wurde nach den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft je Tonne verpacktes Ammoniumnitrat zuzueglich eines Gewinns von 5 % berechnet.

55 In der 89. Begründungserwägung der streitigen Verordnung begründete der Rat die Wahl einer Gewinnspanne von 5 % für die Berechnung des Zielpreises wie folgt: "Ein Gewinn von 5 % wurde in vorausgegangenen Antidumpingverfahren gegenüber Harnstoff und HAN-Lösungen zugrunde gelegt und daher als angemessene Gewinnspanne für Nitrogendüngemittel in einem Antidumpingverfahren angesehen."

56 Zum Vorbringen der Klägerin, wonach eine Gewinnspanne von 10 % der Kosten angemessener wäre, nahm der Rat in der 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung folgendermassen Stellung:

"Die in dem Regionalverfahren gewählte Gewinnspanne wurde nicht auf die tatsächlichen Produktionskosten im Vereinigten Königreich angewandt, sondern auf Kosten, die, um den Einfluß anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren auszuklammern, berichtigt worden waren. In jedem Fall entfällt auf das Vereinigte Königreich nur ein ganz geringer Teil der Gemeinschaftsproduktion von Ammoniumnitrat, und die Kosten sind niedriger als in der übrigen Gemeinschaft. Die Kostenstruktur der Hersteller im Vereinigten Königreich lässt daher unter normalen Marktbedingungen mit Recht einen höheren Gewinn erwarten als im Fall des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Ganzes. Ausserdem wurde festgestellt, daß die fixen Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Aufrechterhaltung der Überkapazität (Randnr. 71) leicht überhöht sind. EFMA machte ferner geltend, daß wegen bestimmter Kosten, die bei Ammoniumnitrat, aber nicht bei der Herstellung von Harnstoff oder HAN-Lösungen anfallen, eine höhere Gewinnspanne zugrunde gelegt werden sollte. EFMA legte jedoch keine ausreichenden Beweise dazu vor. In Anbetracht dieses Sachverhalts und nach gründlicher Prüfung der Frage wird der Schluß gezogen, daß 5 % der tatsächlichen Kosten einen angemessenen Gewinn darstellen."

57 Da hier ein komplexer wirtschaftlicher Sachverhalt zu beurteilen war, verfügte der Rat bei der Festlegung der angemessenen Gewinnspanne über ein weites Ermessen. Der Gemeinschaftsrichter hat seine Nachprüfung deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der für die Wahl der Gewinnspanne zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 67).

58 Dabei obliegt es der Klägerin, geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, daß dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler im Sinne dieser Rechtsprechung unterlief (vgl. Urteil EFMA/Rat, Randnr. 106).

Zum Grundkriterium für die Berechnung der Gewinnspanne

59 Das erste Argument der Klägerin, die Gemeinschaftsorgane hätten die Gewinnspanne zu wählen, die für die Sicherung des Überlebens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und/oder einen angemessenen Ertrag seines Kapitals erforderlich sei, findet in der Grundverordnung keine Stütze. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Vorliegen einer Schädigung nämlich nur festgestellt werden, wenn die fraglichen Einfuhren wegen des Dumpings eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung dieses Wirtschaftszweigs erheblich verzögern. Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung darf der Antidumpingzoll ausserdem nicht höher als erforderlich sein, um die Schädigung durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Eine Schädigung infolge anderer Faktoren muß demnach bei der Ermittlung der Schädigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung ausser Betracht bleiben.

60 Der Rat darf deshalb für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte. Es stuende nicht im Einklang mit den Artikeln 4 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Grundverordnung, wenn dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Gewinnspanne zuerkannt würde, die er auch bei fehlendem Dumping nicht erwarten könnte.

61 Das Kriterium einer für die Sicherung des Überlebens des fraglichen Wirtschaftszweigs erforderlichen Gewinnspanne steht somit nicht mit der Grundverordnung im Einklang. Bei der Wahl dieses Kriteriums wäre den Gemeinschaftsorganen die strikte Beachtung der Bestimmungen der Grundverordnung nämlich unmöglich, so insbesondere dann, wenn andere Faktoren als das Dumping, etwa eine überschüssige Produktionskapazität (vgl. unten Randnrn. 103 ff.), ebenfalls zu einer Verringerung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrügen. Andernfalls wäre der fragliche Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht nur gegen gedumpte Einfuhren, sondern auch gegen jeden anderen Faktor geschützt, der den Ertrag seiner Investitionen mindern könnte.

62 Das erste Argument der Klägerin, auf dem ihr Vorbringen im wesentlichen aufbaut, ist deshalb zurückzuweisen.

Zu den von der Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweisen

63 In ihrem Vermerk vom 24. April 1995 beschränkt sich die Hydro Agri France auf die Nennung des Mindestpreises frei Grenze der Gemeinschaft, der nach ihrer Darstellung einen Investitionsertrag von 15 % vor Steuern ermöglichen würde.

64 Ebenso enthält auch der Vermerk der Grande paroisse vom 24. April 1995 lediglich verschiedene Berechnungen der Verkaufspreise, die für die Rentabilität ihrer Investitionen erforderlich wären.

65 Dagegen wird in diesen Unterlagen nirgends erörtert, welche Gewinnspanne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die gedumpten Einfuhren hätte erzielen können. Mit ihnen lässt sich deshalb nicht der Nachweis führen, daß die Gemeinschaftsorgane diese Frage offensichtlich fehlerhaft beurteilt hätten.

66 Im vorgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin zu der Frage, welche durchschnittliche Gewinnspanne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei Fehlen der gedumpten Einfuhren erzielt hätte, nichts vorgelegt.

67 Ihr Vorbringen, daß auf die im vorgerichtlichen Verfahren tatsächlich vorgelegten Nachweise gestützt ist, ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Z/Yen-Studie

68 Die Z/Yen-Studie, auf die sich die Klägerin als weiteren Nachweis für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Gemeinschaftsorgane beruft, wurde der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren unstreitig nicht vorgelegt.

69 In Randnummer 108 des Urteils EFMA/Rat hat das Gericht entschieden, daß eine Untersuchung über die Gewinnspanne, die der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden sei, im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden könne. Das Gericht führte dort aus, im Rahmen eines Antidumpingverfahrens habe es zu prüfen, ob sich die Organe auf richtige Tatsachen gestützt und diese nach dem Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahme nicht offensichtlich falsch beurteilt hätten. Da die Klägerin jedoch im Verwaltungsverfahren keinen Beweis für ihre Behauptung, es sei eine höhere Gewinnspanne erforderlich, erbracht habe, seien die Organe beim Erlaß der angefochtenen Verordnung nicht in der Lage gewesen, diesen Gesichtspunkt zu berücksichtigen.

70 Diese Feststellung muß auch im vorliegenden Fall gelten. Andernfalls könnte die Klägerin die von der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren gesetzten Fristen umgehen.

71 Der Rat und die Kommission sind in Antidumpingverfahren nämlich darauf angewiesen, daß die Beteiligten durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten. Selbst wenn im vorliegenden Fall nicht die strengen Fristen galten, die die Verordnung Nr. 3283/94 vom 22. Dezember 1994 im Anschluß an die neuen, 1994 abgeschlossenen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handesabkommens festlegt (vgl. oben Randnr. 17), mussten die Gemeinschaftsorgane die Untersuchung gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung gleichwohl innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung oder zumindest binnen einer angemessenen Frist abschließen (Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381, Randnr. 119).

72 Zu diesem Zweck forderte die Kommission die Klägerin in jedem ihrer drei Informationsschreiben vom 15. Dezember 1994, vom 6. April 1995 und vom 2. Juni 1995 zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist auf. Die Klägerin, die das Verfahren selbst durch die Einreichung ihrer Beschwerde veranlasst hatte, besaß somit reichlich Zeit, der Kommission die in der Z/Yen-Untersuchung enthaltenen Tatsachen vorzutragen.

73 Unter diesen Umständen kann die Klägerin ihre Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht auf Tatsachen stützen, die sie der Kommission im vorgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen hat.

74 Ohnehin geht aus der Z/Yen-Untersuchung lediglich hervor, welcher Investitionsertrag für den rentablen Einsatz des bestehenden Kapitals oder die Erneuerung der Fertigungsanlagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für erforderlich erachtet wird. Die Untersuchung bietet somit keinen geeigneten Nachweis dafür, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne die streitigen Einfuhren die in ihr genannten Erträge auch hätte erzielen können. Ebenso wenig zeigt sie auf, welche Gewinnspanne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne diese Einfuhren erreicht hätte.

75 Durch die Z/Yen-Untersuchung kann somit jedenfalls nicht nachgewiesen werden, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung der fraglichen Gewinnspanne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten.

76 Das auf die Z/Yen-Untersuchung gestützte Vorbringen der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Beachtlichkeit des Regionalbeschlusses

77 In der 46. Begründungserwägung des Regionalbeschlusses hat der Rat ausgeführt, der britische Wirtschaftszweig müsse "Gewinne von mindestens 10 % erwirtschaften, um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Kosten von Neuinvestitionen decken zu können". Nach Ansicht der Klägerin trifft diese Feststellung auch auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt zu.

78 Wie oben in den Randnummern 59 bis 62 dargelegt wurde, kann jedoch mit dem Kriterium der Mindestgewinnspanne, die der betroffene Wirtschaftszweig erwirtschaften muß, um "wettbewerbsfähig zu bleiben und die Kosten von Neuinvestitionen decken zu können", nicht die Gewinnspanne ermittelt werden, die nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Grundverordnung zugrunde zu legen ist; es führt nämlich nicht notwendig zu der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beim Fehlen der gedumpten Einfuhren hätte erwarten können.

79 Die 46. Begründungserwägung des Regionalbeschlusses ist somit für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht beachtlich.

80 Daneben beweist allein der Umstand, daß der Rat in einem früheren Antidumpingverfahren eine bestimmte Gewinnspanne wählte, als solcher noch nicht, daß er mit der Festsetzung einer anderen Gewinnspanne in einem späteren Antidumpingverfahren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging. Zudem reichte der Untersuchungszeitraum für den Regionalbeschluß vom 1. Januar bis zum 30. September 1992 (6. Begründungserwägung des Beschlusses), und es wurde speziell die damalige Lage des britischen Wirtschaftszweigs untersucht, während sich die Untersuchung im vorliegenden Fall auf die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. März 1994 (9. Begründungserwägung der streitigen Verordnung) und den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erstreckte.

81 Drittens würde der für die britischen Hersteller festgesetzte Zielpreis laut der 121. Begründungserwägung des Regionalbeschlusses "die Produktionskosten zuzueglich eines angemessenen Gewinns von 10 % umfassen, wobei diese Kosten zu berücksichtigen wären, um den im Untersuchungszeitraum von anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren verursachten Kostenanstieg auszuklammern". Wäre also in jenem Verfahren ein Mindestpreis zu berechnen gewesen (vgl. 118. bis 121. Begründungserwägung des Regionalbeschlusses), hätten die Gemeinschaftsbehörden notwendig eine unter 10 % liegende Gewinnspanne angewandt, um diesen anderen Faktoren Rechnung zu tragen. Der Rat hat ausserdem in der 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung klar darauf hingewiesen, daß die in dem Regionalverfahren gewählte Gewinnspanne von 10 % auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei, da sie "nicht auf die tatsächlichen Produktionskosten im Vereinigten Königreich angewandt [worden sei], sondern auf Kosten, die, um den Einfluß anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren auszuklammern, berichtigt worden waren" (vgl. auch unten Randnrn. 103 ff.).

82 Viertens ist den vom Rat vorgelegten Nachweisen zu entnehmen, daß die Produktionskosten des britischen Wirtschaftszweigs tatsächlich niedriger waren als die der übrigen Hersteller der Gemeinschaft (vgl. insbesondere die dem Schreiben der Kommission vom 2. Juni 1995 beigefügten Berechnungen). Dagegen hat die Klägerin nichts vorgelegt, woraus sich ergäbe, daß die in der 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung getroffene Feststellung, wonach der britische Wirtschaftszweig wegen seiner Kostenstruktur unter normalen Marktbedingungen vernünftigerweise einen höheren Gewinn als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt erwarten kann, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhte.

83 Fünftens haben die Gemeinschaftsorgane, wenn die Hersteller der Gemeinschaft wie im vorliegenden Fall unterschiedliche Produktionskosten und damit auch verschieden hohe Gewinne verzeichnen, für die Festlegung des Zielpreises keine andere Möglichkeit, als den gewogenen Durchschnitt der Produktionskosten sämtlicher Hersteller der Gemeinschaft zu errechnen und ihm eine durchschnittliche Gewinnspanne zuzuschlagen, die ihnen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände angemessen erscheint.

84 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Berechnungen im Anhang zum Vermerk der Kommission vom 2. Juni 1995, daß die Kommission zur Nachprüfung, ob die fragliche Gewinnspanne von 5 % angemessen ist, die gewogenen Durchschnittskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Zeiträumen 1990/91 und 1993/94 ermittelte und ferner die durchschnittliche Gewinnspanne errechnete, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt die Erreichung eines Zielpreises ermöglicht hätte, der den Produktionskosten des britischen Wirtschaftszweigs zuzueglich einer Gewinnspanne von 10 % entsprochen hätte. Die Berechnungen führten zu folgendem Ergebnis:

Produktionskosten für verpacktes Ammoniumnitrat ECU pro Tonne

1990/91 / 1993/94 / % Unterschied

Britischer Wirtschaftszweig / 130 / 116 / - 11

Restlicher Wirtschaftzweig der Gemeinschaft/ 136 / 130 / - 4

EG-Durchschnitt (einschl. Vereinigtes Königreich) /134 / 124 / - 7

Berechnung des Zielpreises

1990/91 / 1993/94

Zielpreis in ECU/Tonne für den britischen Wirtschaftszweig auf der Grundlage der Produktionskosten + 10 % / 143 / 127,6

Gewinnspanne auf die durchschnittlichen Kosten der EG-Gesamtproduktion, die für die Erreichung des britischen Zielpreises erforderlich ist / 6,5 % / 2,9 %

Durchschnittliche Gewinnspanne in den Zeiträumen 1990/91 und 1993/94 / 4,8 %

85 Diese Methode ergab eine Gewinnspanne von ungefähr 5 %. Die Klägerin hat nichts vorgelegt, woraus sich ergäbe, daß die oben genannte Berechnung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhte.

86 Demnach ist die im Regionalbeschluß gewählte Gewinnspanne auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

87 Das auf den Regionalbeschluß gestützte Vorbringen der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.

Zum gewogenen Durchschnittsgewinn aus Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

88 Soweit sich die Klägerin darauf stützt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1990/91 im gewogenen Durchschnitt einen Verkaufsgewinn von 15,6 % erzielt habe (vgl. 51. Begründungserwägung der streitigen Verordnung), so kann zwar die feststellbare Rentabilität vor Auftreten der gedumpten Einfuhren ein aussagekräftiges Indiz dafür bilden, welche Gewinnspanne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beim Fehlen dieser Einfuhren erzielt hätte.

89 Die in der 51. Begründungserwägung der streitigen Verordnung festgestellte Gewinnhöhe für ein einziges Jahr (1. April 1990 bis 31. März 1991) belegt jedoch allein noch nicht, daß der Rat bei der Bestimmung der Gewinnspanne auf die Kosten, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei Fehlen dieser Einfuhren im Untersuchungszeitraum, also vom 1. April 1993 bis 31. März 1994, vernünftigerweise hätte erzielen können, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte.

90 Da nämlich der Verkaufsgewinn von zahlreichen, zeitlich variablen Faktoren abhängt, lässt sich aus dem Ergebnis für ein einziges Jahr vor den fraglichen Einfuhren noch nicht mit Sicherheit ableiten, welche Gewinnspanne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Marktbedingungen in einem bestimmten späteren Zeitraum vernünftigerweise hätte erwarten können. Dies gilt um so mehr bei einem Rohstoff wie dem hier fraglichen, dessen Wiederverkaufspreis und damit Gewinnträchtigkeit sich u. a. wegen des Schwankens von Angebot und Nachfrage in der internationalen Wirtschaft von Jahr zu Jahr ändern kann, ohne daß diese Änderung einen unmittelbaren Bezug zu den Produktionskosten aufwiese.

91 Soweit sich die Klägerin auf die Gewinnspannen stützt, die die Hersteller der Gemeinschaft in Beantwortung des Fragebogens der Kommission angaben, so hat sie keinerlei Beweis für die Richtigkeit und Verläßlichkeit dieser Zahlen vorgelegt. Diese können die Untersuchungsergebnisse der Kommission deshalb nicht in Frage stellen.

92 Das Vorbringen der Klägerin zum durchschnittlichen Verkaufsgewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist deshalb zurückzuweisen.

Zum HAN-Verfahren und zum Harnstoff-Verfahren

93 Was das Vorbringen angeht, das am 22. Dezember 1994 abgeschlossene HAN-Verfahren und das am 16. Januar 1995 abgeschlossene Harnstoff-Verfahren, die in der 89. Begründungserwägung der streitigen Verordnung erwähnt werden (vgl. oben, Randnr. 30), stellten keinen Präzedenzfall dar, so ist unstreitig, daß der Rat in ihnen zur Errechnung des Zielpreises eine Gewinnspanne von 5 % auf die Kosten wählte.

94 Im HAN-Verfahren stellte der Rat in der 36. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3319/94 vom 22. Dezember 1994 fest:

"[Die] Gemeinschaftshersteller [gaben] bei der Beantwortung der Fragebogen verschiedene von den betroffenen Unternehmen intern verwendete Gewinnziele [an]. Diese Ziele waren sehr unterschiedlich und bezogen sich in mehreren Fällen nicht speziell auf HAN, sondern waren das Ergebnis einer globalen Strategie bei der Bewertung von Investitionsprojekten. Daher war die Kommission vorläufig zu dem Schluß gekommen, daß die Gemeinschaftshersteller für ihre Forderungen betreffend die angemessene Gewinnspanne keine adäquaten Nachweise vorgelegt hatten. Auch nach der vorläufigen Sachaufklärung übermittelte die EFMA keine neuen Informationen.

Bei ihren vorläufigen Feststellungen hatte die Kommission die Gewinnspanne unter Berücksichtigung der Tatsache festgesetzt, daß die fragliche Ware relativ ausgereift ist, so daß nur bescheidene Beträge für Investitionen sowie für Forschung und Entwicklung bereitzustellen sind. Die EFMA übermittelte keine Angaben, die im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung ein anderes Vorgehen gerechtfertigt hätten."

95 Die Klägerin hat die Verordnung Nr. 3319/94 vom 22. Dezember 1994 nicht angefochten.

96 Im Harnstoff-Verfahren stellte der Rat in der 73. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 477/95 vom 16. Januar 1995 fest:

"Die meisten Gemeinschaftshersteller machten geltend, daß sie zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einen Mindestgewinn von 10 bis 15 % vor Steuern benötigten. Da jedoch keine Beweise für diese Behauptung vorgelegt wurden und Harnstoff seit langer Zeit auf dem Markt ist, wurde dieser Prozentsatz als überhöht angesehen. Unter Berücksichtigung des Nachfragerückgangs bei Harnstoff, der erforderlichen Finanzierung von Neuinvestitionen sowie der Gewinnspanne, die in der Ausgangsuntersuchung für diese Ware als angemessen angesehen wurde, sollte nach Auffassung der Kommission eine Gewinnspanne von 5 % vor Steuern bei der Bewertung der Gewinneinbussen in diesem Verfahren zugrunde gelegt werden."

97 Die von der Klägerin gegen die Verordnung Nr. 477/95 vom 16. Januar 1995 erhobene Klage wurde vom Gericht mit dem Urteil EFMA/Rat abgewiesen. Darin stellte es u. a. fest, daß die Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren nichts vorgelegt habe, was die vom Rat gewählte Gewinnspanne in Frage zu stellen geeignet gewesen wäre (vgl. oben, Randnr. 69).

98 Den Akten ist zu entnehmen, daß HAN eine Mischung aus Harnstoff und Ammoniumnitrat ist und daß es sich bei allen drei Erzeugnissen um stickstoffhaltige Dünger handelt, die gegebenenfalls in derselben Fabrik hergestellt werden können.

99 Die drei Erzeugnisse stehen ausserdem offenbar untereinander im Wettbewerb, und die Wahl eines dieser Erzeugnisse durch die Landwirte hängt, wie die Klägerin selbst einräumt, u. a. von ihren jeweiligen Preisen ab.

100 Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren auch nicht der vom Rat in der 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung getroffenen Feststellung widersprochen, daß die Produktionskosten von Ammoniumnitrat nicht über denen von HAN und Harnstoff lägen.

101 Sie hat unter diesen Umständen nicht nachgewiesen, daß die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie - insbesondere auch, um die drei fraglichen Erzeugnisse einheitlich zu behandeln - die vom Rat im HAN- und im Harnstoff-Verfahren zugrunde gelegte Gewinnspanne wählten.

102 Die Klägerin hat weiterhin nichts vorgelegt, woraus sich ergäbe, daß die im HAN- und im Harnstoff-Verfahren angestellten Erwägungen, wonach diese Erzeugnisse in gewissem Masse ausgereift seien und nur einen geringen Investitions-, Forschungs- und Entwicklungsaufwand benötigten, nicht auch auf Ammoniumnitrat übertragbar wären.

Zu den in der Erwiderung erhobenen Rügen hinsichtlich der anderen Schadensfaktoren

103 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, der Rat habe die Verteidigungsrechte verletzt, seine Begründungspflicht missachtet und mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er sich erstmals in seiner Klagebeantwortung auf das Bestehen anderer Faktoren, die für den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schaden ursächlich sein sollten, und auf dessen überschüssige Produktionskapazität berufen habe, um eine reduzierte Gewinnspanne zu rechtfertigen.

104 In der 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung stellte der Rat fest, "daß die fixen Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Aufrechterhaltung der Überkapazität (Randnr. 71) leicht überhöht [seien]."

105 In der 71. Begründungserwägung der streitigen Verordnung führte er aus, es stehe "ausser Frage, daß die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch ohne die gedumpten Einfuhren aus Rußland und Litauen im allgemeinen immer noch die Marktnachfrage überstieg. Dieser Sachverhalt dürfte dazu beigetragen haben, daß die fixen Kosten für dieses Produkt höher waren als notwendig."

106 In der 72. Begründungserwägung der streitigen Verordnung legte er dar, daß die in der 67. bis 71. Begründungserwägung genannten Faktoren, insbesondere die von den Herstellern der Gemeinschaft verfolgte Strategie (70. Begründungserwägung) und die Aufrechterhaltung einer Überkapazität (71. Begründungserwägung), zum Teil für den Rückgang der Produktion, der Kapazitätsauslastung und der Beschäftigung in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich seien. Ausserdem habe die Aufrechterhaltung einer Überkapazität möglicherweise zu höheren Produktionskosten beigetragen und die Gewinne nachteilig beeinflusst. In der 75. Begründungserwägung stellte der Rat dann abschließend fest, "daß ein bestimmter Teil der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht [worden sei]."

107 Wenn auch der Rat die Überhöhung der fixen Kosten infolge der Aufrechterhaltung der Überkapazität in der 91. Begründungserwägung durch das Adverb "leicht" relativierte, geht doch aus der 70., 71., 72., 75. und 91. Begründungserwägung insgesamt klar hervor, daß er bei seiner Bewertung der Gewinnspanne gleichwohl berücksichtigte, daß (a) der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Überkapazität aufwies, daß (b) dieser Umstand zur Beibehaltung höherer fester Kosten als erforderlich beitrug und daß (c) ein bestimmter Anteil des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schadens durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren, so insbesondere durch das Bestehen der Überkapazität, verursacht wurde.

108 Alle diese in der 70., 71., 72. und 75. Begründungserwägung der streitigen Verordnung genannten Tatsachen wurden ausserdem von der Kommission im Abschnitt 4.3 ihres zweiten Informationsschreibens vom 6. April 1995 aufgeführt. In ihren Schreiben vom 6. April, 2. Juni und 23. Juni 1995 bezog sich die Kommission weiterhin auf alle Umstände, die in der 89., 90. und 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung erwähnt sind. Diese Umstände wurden von der Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren nie bestritten.

109 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin enthält die Klagebeantwortung somit weder gegenüber dem Inhalt der streitigen Verordnung noch gegenüber den bereits im vorgerichtlichen Verfahren verfügbaren Informationen wesentliches neues Vorbringen.

110 So sind insbesondere die Ausführungen unter Nummer 15 der Klagebeantwortung, daß der Rat im vorliegenden Fall eine geringere Gewinnspanne als im Regionalbeschluß gewählt habe, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß vorliegend von den tatsächlichen Produktionskosten und nicht von angepassten Kosten ausgegangen worden sei, keine nachgeschobene Begründung, da sie sich bereits in der 91. Begründungserwägung der streitigen Verordnung finden (vgl. oben, Randnr. 81). Diese Begründung und der Hinweis, daß die fixen Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen einer Überkapazität "leicht überhöht" gewesen seien, waren im übrigen bereits im Schreiben der Kommission vom 23. Juni 1995 enthalten (vgl. oben, Randnr. 13).

111 Demnach sind die erstmals in der Erwiderung erhobenen Rügen einer Verletzung der Verteidigungsrechte, der Missachtung der Begründungspflicht und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

112 Sie sind deshalb gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

Zur angeblichen Unangemessenheit der von den Gemeinschaftsorganen gewählten Gewinnspanne

113 Auch das Vorbringen, die vom Rat gewählte Gewinnspanne bedeute, daß die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Ausnahme des britischen praktisch bei Null liege, greift nicht durch. Denn im vorliegenden Fall sah sich der Rat der besonderen Lage gegenüber, daß die Kosten eines Teils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, nämlich die der britischen Hersteller, auf die etwa 45 % der Gemeinschaftserzeugung entfielen, unter denen der übrigen Hersteller der Gemeinschaft, auf die 55 % dieser Erzeugung entfielen, und insbesondere unter denen der französischen Hersteller lagen.

114 So betrugen die Produktionskosten pro Tonne verpacktes Ammoniumnitrat 1993/94 nach dem Vermerk der Kommission vom 2. Juni 1995 für die britische Industrie 116 ECU und für die übrigen Hersteller der Gemeinschaft 130 ECU (vgl. oben, Randnr. 84).

115 In einem die gesamte Gemeinschaft betreffenden Antidumpingverfahren, in dem ein für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gültiger Zielpreis festzusetzen ist, muß der Rat jedoch notwendig von den Produktionskosten des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgehen. Insbesondere darf er den Zielpreis nicht allein auf der Grundlage der höchsten Produktionskosten errechnen, weil er damit einen nicht gemeinschaftsweit repräsentativen Zielpreis festsetzen würde.

116 Je höher ausserdem bei der Berechnung einer Gewinnspanne auf die Kosten diese sind, desto höher ist auch der Mindestpreis. Wenn unter solchen Umständen bei dieser Berechnung die Preise der Hersteller mit den höchsten Produktionskosten zugrunde gelegt würden, so bestuende die Gefahr, daß die sich für die anderen Hersteller ergebende Gewinnspanne überhöht wäre, während die erstgenannten Hersteller einen unangemessenen Schutz genössen.

117 Demnach mussten sich die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall für die Berechnung des Zielpreises auf die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stützen, die nach dem Vermerk der Kommission vom 2. Juni 1995 etwa 124 ECU pro Tonne betrugen.

118 Es oblag ihnen sodann, diesen gewogenen Durchschnittskosten die ihnen angemessen erscheinende Gewinnspanne hinzuzurechnen, um den Zielpreis zu bestimmen.

119 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, waren für den Rat bei seiner Schätzung einer angemessenen Gewinnspanne auf 5 % verschiedene Gesichtspunkte maßgebend, so (a) die im HAN- und im Harnstoff-Verfahren dargelegten Überlegungen, insbesondere zur Ausgereiftheit des fraglichen Erzeugnisses, (b) das Gebot, keine andere Gewinnspanne als in diesen beiden Verfahren festzusetzen, (c) die Errechnung der erforderlichen durchschnittlichen Gewinnspanne, mit der der gesamte Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Zielpreis in Höhe der Produktionskosten der britischen Hersteller zuzueglich einer Gewinnspanne von 10 % erreichen könnte, (d) der Umstand, daß sich die im Regionalverfahren gewählte Gewinnspanne von 10 % auf die angepassten und nicht die wirklichen Kosten bezog, (e) das Fehlen sonstiger Gesichtspunkte, die eine höhere Gewinnspanne hätten rechtfertigen können, und (f) das Bestehen gewisser überschüssiger Produktionskapazitäten (vgl. oben, Randnrn. 59 bis 112). Die Klägerin hat, wie bereits dargelegt, nicht den Nachweis erbracht, daß die Würdigung dieser verschiedenen Gesichtspunkte durch den Rat offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre.

120 Diese Feststellung wird nicht bereits dadurch entkräftet, daß einem erheblichen Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Verhältnis zum so ermittelten Zielpreis nur eine ganz geringe oder gar keine Gewinnspanne zuerkannt wurde.

121 Dies liegt nämlich daran, daß die Produktionskosten dieses Teils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über den durchschnittlichen Produktionskosten des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht nachgewiesen, daß es den betroffenen Herstellern unmöglich gewesen wäre, ihre Produktionskosten weiter zu verringern und so im Verhältnis zum Zielpreis die vom Rat vorgesehene Gewinnspanne zu erreichen.

122 Ebenso wenig hat die Klägerin schließlich nachgewiesen, daß die von der Kommission angestellten und vom Rat bestätigten Berechnungen durch die Abwertung des britischen Pfunds im Jahr 1992 verfälscht worden wären. Jedenfalls stand den Gemeinschaftsorganen angesichts des Fehlens einer einheitlichen Währung keine andere Möglichkeit zu Gebote, als für die streitigen Berechnungen die verschiedenen nationalen Währungen nach dem Wechselkurs, der zur Zeit der fraglichen Vorgänge galt, in ECU umzurechnen.

123 Das Vorbringen, die fragliche Gewinnspanne sei hinsichtlich eines erheblichen Teils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft offenkundig unangemessen gewesen, ist deshalb zurückzuweisen.

124 Nach alledem hat die Klägerin nicht bewiesen, daß der Rat durch die Wahl einer Gewinnspanne von 5 % auf die Kosten in der streitigen Verordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte.

125 Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

126 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 4 tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag des Rates gemäß dessen Kosten aufzuerlegen. Die Französische Republik und die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates. Die Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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