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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.07.1997
Aktenzeichen: T-212/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2423/88
EGV Art. 173
EGV Art. 174
EGV Art. 175
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen erarbeitet werden, insbesondere zum Abschluß eines internen Verfahrens, sind grundsätzlich nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht jedoch Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen.

Der Vorschlag über die Einstellung eines Antidumpingverfahrens, den die Kommission dem Beratenden Ausschuß und dem Rat unterbreitet, ist als eine Zwischenmaßnahme anzusehen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten soll, und kann folglich nicht als eine anfechtbare Handlung angesehen werden.

Es ergibt sich nämlich aus Artikel 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber hinsichtlich der Einstellung eines Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einen Entscheidungsmechanismus einführen wollte, der auf einer zwischen der Kommission einerseits und dem Beratenden Ausschuß und dem Rat andererseits aufgeteilten Zuständigkeit beruht. Nach diesem Mechanismus kann das Verfahren, wenn der Einstellungsvorschlag der Kommission abgelehnt wird, nicht eingestellt werden, und die Sache wird an die Kommission zurückverwiesen, damit diese sie im Lichte des Standpunkts des Rates erneut prüft.

4 Wenn im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, jedoch vor Erlaß des Urteils erlassen worden ist, ist der Gegenstand der Klage weggefallen, so daß sich die Hauptsache erledigt hat.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 10. Juli 1997. - Asociación de fabricantes de cemento de España (Oficemen) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Antidumping - Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren ohne Anordnung von Schutzmaßnahmen einzustellen - Ablehnung durch den Rat - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage. - Rechtssache T-212/95.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Im entscheidungserheblichen Zeitraum war die auf Dumpingpraktiken anwendbare Regelung die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; nachstehend: Grundverordnung).

2 Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung sieht vor, daß jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, der sich durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren für geschädigt oder bedroht hält, einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen kann.

3 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gibt die Kommission, wenn sich nach Konsultationen herausstellt, daß genügend Beweismittel vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung eines solchen Verfahrens bekannt und leitet die Untersuchung ein, die sich sowohl auf das Dumping bzw. die Subventionen als auch auf die dadurch verursachte Schädigung erstreckt.

4 Artikel 7 Absatz 9 bestimmt:

"a) Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder indem endgültige Maßnahmen ergriffen werden. Sie muß in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein.

b) Ein Verfahren wird abgeschlossen, indem die Untersuchung ohne die Festsetzung von Zöllen und ohne die Annahme von Verpflichtungen eingestellt wird oder indem solche Zölle auslaufen oder aufgehoben oder indem solche Verpflichtungen... für erledigt erklärt werden."

5 Artikel 9 bestimmt über die Einstellung des Verfahrens, wenn keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, folgendes:

"(1) Stellt sich... heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, und sind im Beratenden Ausschuß... keine Einwendungen erhoben worden, so wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren ist eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entschieden hat.

(2) Die Kommission unterrichtet die Vertreter des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes und die bekanntermassen betroffenen Parteien und gibt die Einstellung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der wesentlichen Schlußfolgerungen und mit einer Zusammenfassung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt."

Sachverhalt

6 Die Klägerin ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die die spanischen Zementhersteller vertritt.

7 Da sie der Auffassung war, daß die Einfuhren bestimmter Arten von Portlandzement mit Ursprung in der Türkei, Rumänien und Tunesien nach Spanien gedumpt seien und der spanischen Zementindustrie damit eine schwere Schädigung verursachten, stellte sie im Januar 1992 nach Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung einen Antrag bei der Kommission auf Erlaß von Schutzmaßnahmen gegenüber den beanstandeten Einfuhren.

8 In der Folge beschloß die Kommission, ein Antidumpingverfahren nach Artikel 7 der Grundverordnung einzuleiten. Die Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens wurde im Amtsblatt vom 22. April 1992 (ABl. C 100, S. 4) veröffentlicht.

9 Im Rahmen dieses Verfahrens leitete die Kommission eine Untersuchung ein, in deren Zusammenhang ihr die Klägerin zusätzliche Erklärungen zukommen ließ und an mehreren Treffen mit ihren Dienststellen teilnahm.

10 Mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 teilte die Kommission der Klägerin mit, daß sie die in Artikel 4 der Grundverordnung niedergelegte Voraussetzung hinsichtlich des Bestehens einer bedeutenden Schädigung nicht für erfuellt halte und deshalb die Absicht habe, vorzuschlagen, das Antidumpingverfahren ohne den Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen.

11 Mit Schreiben vom 13. Januar 1994 teilte die Klägerin dem Kommissionsmitglied Sir Leon Brittan mit, sie sei wegen der Entwicklung, die das Antidumpingverfahren nehme, besorgt und befürchte, daß dieses ohne den Erlaß von Schutzmaßnahmen beendet werde, während die spanische Zementindustrie in diesem Zeitraum einen klaren Rückgang der Gewinne zu verzeichnen habe.

12 Am 1. Februar 1994 antwortete Sir Leon Brittan, die Kommission werde in Kürze eine begründete Entscheidung erlassen; zum Inhalt dieser Entscheidung äusserte er sich nicht.

13 Am 9. Februar 1994 übermittelte die Kommission dem Beratenden Ausschuß einen Vorschlag, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen, da die beanstandeten Einfuhren der spanischen Zementindustrie keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung zugefügt hätten.

14 Da im Beratenden Ausschuß Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben wurden, legte die Kommission dem Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen und einen Einstellungsvorschlag vor.

15 Am 7. März 1994 beschloß der Rat einstimmig, diesen Vorschlag der Kommission zurückzuweisen.

16 Aufgrund einer Anregung der spanischen Behörden nahm die Kommission Kontakt mit den türkischen und den rumänischen Stellen auf, um eine für alle Parteien annehmbare Lösung zu finden. Diese Kontakte führten zu keinem konkreten Ergebnis. Da der Marktanteil Tunesiens als unerheblich angesehen wurde, nahm die Kommission mit den Stellen dieses Landes keinen Kontakt auf.

17 Nachdem die Klägerin seit dem 1. Februar 1994 von der Kommission keine Informationen über den Stand des Verfahrens erhalten hatte, richtete sie am 25. Juli 1995 an die Kommission ein Schreiben, in dem sie ausführte:

"Jedenfalls sind seit Beginn des Verfahrens drei Jahre vergangen, ohne daß die Kommission eine Entscheidung erlassen hätte. Gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der [Grund-]Verordnung hätte die Kommission innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung eine Entscheidung erlassen müssen.

Aus diesem Grund fordert die Oficemen die Kommission förmlich auf, eine Entscheidung zum Abschluß des laufenden Verfahrens zu erlassen und die von ihr beantragten Schutzmaßnahmen zu gewähren. Die Oficemen hat selbstverständlich die Absicht, die ihr eröffneten Rechtswege zu beschreiten, wenn die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Entscheidung erlassen sollte."

18 Am 21. September 1995 antwortete die Kommission mit einem Schreiben folgenden Inhalts:

"Die Kommission hat es im vorliegenden Fall nicht unterlassen, eine Entscheidung zu treffen, da die Untersuchung durch eine auf die Ergebnisse des Verfahrens gestützte Entscheidung eingestellt wurde.

... Im Februar 1994 beschloß sie gemäß Artikel 9 der [Grund-]Verordnung, das Verfahren einzustellen, nachdem sie festgestellt hatte, daß die Schutzmaßnahmen nicht erforderlich waren, da, wie in ihrer Entscheidung festgestellt wurde, die Einfuhren des streitigen Erzeugnisses nicht zu einer bedeutenden Schädigung des gesamten oder fast gesamten betroffenen spanischen Wirtschaftszweigs im Sinne des Artikels 4 der [Grund-]Verordnung geführt hatten. Der Rat hat der Einstellung des Verfahrens jedoch nicht zugestimmt.

Nach der Entscheidung des Rates hat die Kommission im Bewusstsein der Interessen der Klägerin weiter die Entwicklung der Einfuhren nach Spanien untersucht... Sie setzt ihre Anstrengungen fort, obwohl der Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Untersuchung erstreckte, am 31. März 1992 endete und seitdem die die Einfuhren betreffenden Daten neue Behauptungen einer Schädigung nicht zu stützen scheinen. Sie bestätigen im Gegenteil die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, die also im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die ursprünglichen Ergebnisse, die sie in dem im Februar 1994 an den Rat gerichteten Bericht dargelegt hatte, zu ändern.

Die Kommission ist selbstverständlich bereit, die Möglichkeit zu untersuchen, ein neues Antidumpingverfahren einzuleiten, wenn aktualisierte Daten vorliegen, die die Behauptungen eines schädigenden Dumpings stützen könnten. Jeder neue Antrag würde nach den gegenwärtig anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen untersucht, d. h. nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 [des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1)]."

19 Mit Schreiben vom 29. September 1995 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben der Kommission vom 21. September 1995 mit, die Existenz der Entscheidung, mit der die Kommission nach ihrer Darstellung das Verfahren abgeschlossen habe, sei ihr nicht bekannt. Sie ersuchte die Kommission demgemäß, ihr diese Entscheidung mitzuteilen.

20 Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 antwortete die Kommission wie folgt:

"Da der Rat der Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzustellen, nicht zugestimmt hat, bleibt das Verfahren gemäß Artikel 9 der [Grund-]Verordnung eröffnet. Die betreffende Entscheidung wurde übrigens niemals veröffentlicht."

Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

21 Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 23. November 1995 eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

22 Durch Beschluß des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 14. Juni 1996 wurde das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

23 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

24 Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Februar 1997 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

25 Die Klägerin beantragt,

- aufgrund der Artikel 173 und 174 EG-Vertrag die Entscheidung der Kommission vom Februar 1994 für nichtig zu erklären, durch die die Kommission ihrem Vorschlag, keine Schutzmaßnahmen gegen die Zementimporte aus der Türkei, Rumänien und Tunesien zu erlassen, endgültige Wirkung verlieh,

- aufgrund des Artikels 175 EG-Vertrag festzustellen, daß die Kommission dadurch gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung verstossen hat, daß sie keine Entscheidung erlassen hat, die es gestattet hätte, das erwähnte Antidumpingverfahren innerhalb einer angemessenen Frist formell zu beenden,

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 Das Königreich Spanien beantragt,

- den Anträgen der Klägerin stattzugeben,

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Kommission beantragt,

- den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen und, weiter hilfsweise, festzustellen, daß dieser Antrag gegenstandslos geworden ist;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nach Klageerhebung eingetretene Umstände

28 Am 3. Mai 1996 hat die Kommission dem Beratenden Ausschuß einen neuen Vorschlag, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen, übermittelt.

29 Da im Beratenden Ausschuß Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben worden sind, hat die Kommission am 31. Januar 1997 dem Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie ihren neuen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vorgelegt.

30 Der Rat hat innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Einstellungsvorschlags nicht anders entschieden. Dieser ist somit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung endgültig geworden.

31 Im Amtsblatt vom 7. März 1997 ist der Beschluß 97/169/EG der Kommission vom 30. Januar 1997 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Portlandzement mit Ursprung in Rumänien, Tunesien und der Türkei nach Spanien (ABl. L 67, S. 27) veröffentlicht worden.

32 Mit Schreiben vom 21. März 1997 an die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission das Gericht von der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt unterrichtet. Sie hat mitgeteilt, daß der Untätigkeitsantrag damit gegenstandslos geworden sei und sich somit erledigt habe.

33 Auf Aufforderung des Kanzlers haben die Klägerin und das Königreich Spanien am 28. bzw. am 24. April 1997 zu diesem Schreiben Erklärungen eingereicht.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung

Vorbringen der Parteien

34 Die Kommission ist der Auffassung, der Nichtigkeitsantrag sei unzulässig. Sie verweist auf Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung und macht geltend, ein Vorschlag der Kommission, ein Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen, stelle nur eine vorbereitende Maßnahme dar, die später entweder vom Beratenden Ausschuß genehmigt werden müsse, wenn dieser mit dem Vorschlag übereinstimme, oder vom Rat, wenn der Beratende Ausschuß Einwände gegen diesen Vorschlag habe. Ausserdem bleibe, wenn der Rat beschließe, dem Vorschlag der Kommission nicht zu folgen, das Verfahren eröffnet.

35 Hieraus folge, daß es ihr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Rat ihrem Vorschlag, ein Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen, nicht zugestimmt habe, schlicht unmöglich sei, dieses Verfahren einzustellen. Im übrigen könne ein solcher Vorschlag, da er eine vorbereitende Maßnahme sei, nicht als anfechtbare Handlung angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367).

36 Die Klägerin macht geltend, der Nichtigkeitsantrag sei gegen die Entscheidung gerichtet, mit der die Kommission das im April 1992 auf ihren Antrag eingeleitete Antidumpingverfahren de facto beendet habe, indem sie die von ihr beantragten Schutzmaßnahmen verweigert habe. Die Existenz und der Inhalt dieser Entscheidung würden sowohl durch das Schreiben der Kommission 21. September 1995 als auch durch die Passivität offensichtlich, die die Kommission seit Februar 1994 gezeigt habe.

37 Zu dem Schreiben vom 21. September 1995 führt die Klägerin aus, die Kommission behaupte darin, sie habe im Februar 1994 "[beschlossen]..., das Verfahren einzustellen", und die später erhaltenen Informationen "[bestätigten] die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission". Sie verweist ausserdem darauf, daß die Kommission sich in ihrem Schreiben "bereit [erklärt habe], die Möglichkeit zu untersuchen, ein neues Antidumpingverfahren einzuleiten".

38 Zu der letztgenannten Erklärung der Kommission führt die Klägerin aus, die Grundverordnung sehe keine Möglichkeit vor, gleichzeitig ein zweites Antidumpingverfahren zu eröffnen. Also habe die Kommission schwerlich die Einleitung eines neuen Verfahrens vorschlagen können, wenn sie das erste als noch nicht abgeschlossen angesehen habe.

39 In Beantwortung des Vorbringens der Klägerin führt die Kommission aus, das Zitat des entsprechenden Abschnitts des Schreibens vom 21. September 1995, wonach die Kommission "[beschlossen habe], das Verfahren einzustellen," sei aus seinem Zusammenhang gerissen. Ausserdem berücksichtige die Klägerin nicht den Inhalt des Schreibens vom 18. Oktober 1995, in dem deutlich erklärt werde, daß das Verfahren durch die Entscheidung der Kommission vom Februar 1994 nicht eingestellt worden sei. Der Inhalt dieser beiden Schreiben beweise also nicht die Existenz einer Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens.

40 Der Abschnitt des Schreibens vom 21. September 1995, wonach die Kommission "bereit [sei], die Möglichkeit zu untersuchen, ein neues Antidumpingverfahren einzuleiten", beweise nicht, daß das (erste) Antidumpingverfahren abgeschlossen sei. Keine Bestimmung der Grundverordnung schließe nämlich die Einreichung eines neuen Antrags hinsichtlich eines anderen Referenzzeitraums als desjenigen, der im Rahmen eines aufgrund eines (ersten) Antrags eröffneten Antidumpingverfahrens untersucht werde, aus.

41 Das Königreich Spanien macht geltend, nach der Rechtsprechung könnten interne Dienstanweisungen eines Organs sowie die Handlungen, die, obwohl sie grundsätzlich Teil eines Verfahrens seien, dieses de facto vor dem Zeitpunkt abschlössen, zu dem eine endgültige Entscheidung hätte erlassen werden müssen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Urteil IBM/Kommission, a. a. O., und Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-289).

42 Da die Wahl der Form nichts an der Rechtsnatur einer Handlung eines Organs ändern könne, stehe ausserdem der Umstand, daß eine Handlung eine ungewöhnliche Form habe, der Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht entgegen, wenn die Handlung Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet habe (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 58).

43 Das Schreiben der Kommission vom 21. September 1995 weise Merkmale auf, aufgrund deren es nach der zitierten Rechtsprechung als eine Handlung angesehen werden könne, die, obwohl sie ihrer Form nach vorgeblich Teil der Förmlichkeiten eines Verfahrens sei, tatsächlich ihrem Inhalt nach eine Handlung sei, mit der die eingeleitete Untersuchung de facto abgeschlossen werde. Da es die Kommission unterlassen habe, dem Rat einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, und so ihre endgültige Absicht zum Ausdruck gebracht habe, könne diese Handlung einer Handlung gleichgestellt werden, mit der das Verfahren endgültig abgeschlossen werde.

44 Der Streithelfer verweist noch darauf, daß die Kommission versuche, den Zugang zu den beiden Klagewegen zu verschließen, die die Klägerin beschreiten könnte. Wenn sie nämlich in ihrem Schreiben vom 21. September 1995 sage, sie habe "es im vorliegenden Fall nicht unterlassen, eine Entscheidung zu treffen, da die Untersuchung durch eine Entscheidung... eingestellt" worden sei, versuche sie, der Gefahr der Feststellung einer Untätigkeit im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag zu entgehen. Umgekehrt versuche sie, wenn sie sich im Schreiben vom 18. Oktober 1995 auf die Aussage zurückziehe, daß das Verfahren "eröffnet [bleibe]", sich vor einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag zu schützen, da sie den Eindruck erwecken wolle, eine endgültige anfechtbare Handlung liege immer noch nicht vor.

Würdigung durch das Gericht

45 Artikel 173 EG-Vertrag sieht vor, daß der einzelne unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage erheben kann, um die Rechtmässigkeit der Handlungen der Organe vom Gemeinschaftsrichter überprüfen zu lassen.

46 Um die Zulässigkeit des vorliegenden Nichtigkeitsantrags beurteilen zu können, ist zunächst zu untersuchen, ob eine Handlung vorliegt, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann.

47 Hierzu ergibt sich aus Artikel 9 der Grundverordnung (zitiert in Randnr. 5), daß der Gemeinschaftsgesetzgeber hinsichtlich der Einstellung eines Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einen Entscheidungsmechanismus einführen wollte, der auf einer zwischen der Kommission einerseits und dem Beratenden Ausschuß und dem Rat andererseits aufgeteilten Zuständigkeit beruht.

48 Ist die Kommission nämlich der Auffassung, daß ein Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen eingestellt werden sollte, hat sie dem Beratenden Ausschuß einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Werden in diesem Ausschuß keine Einwände erhoben, so wird der Vorschlag der Kommission endgültig und das Verfahren wird eingestellt. Die Kommission gibt die Einstellung des Verfahrens dann im Amtsblatt bekannt.

49 Wenn einer oder mehrere Vertreter im Beratenden Ausschuß einen Einwand gegen den Vorschlag der Kommission erheben, muß diese, wenn sie es weiter für angemessen hält, daß das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen eingestellt wird, dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vorlegen. Wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entschieden hat, wird der Vorschlag der Kommission endgültig und das Verfahren ist eingestellt. Die Kommission gibt die Einstellung dann im Amtsblatt bekannt.

50 Wenn hingegen der Rat den Kommissionsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnt, kann das Verfahren nicht eingestellt werden. Aus dem Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der Grundverordnung folgt, daß die Sache in einem solchen Fall an die Kommission zurückverwiesen wird, damit diese sie im Lichte des Standpunkts des Rates erneut prüft.

51 Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der "Entscheidung der Kommission vom Februar 1994..., durch die die Kommission ihrem Vorschlag, keine Schutzmaßnahmen gegen die Zementimporte aus der Türkei, Rumänien und Tunesien zu erlassen, endgültige Wirkung verlieh".

52 Soweit die Klägerin unter der "Entscheidung der Kommission vom Februar 1994" den Vorschlag über die Einstellung des Antidumpingverfahrens versteht, den die Kommission im Februar 1994 dem Beratenden Ausschuß und dem Rat unterbreitete, ist festzustellen, daß ein solcher Vorschlag nach dem oben beschriebenen Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der Grundverordnung eine Zwischenmaßnahme ist, die die abschließende Entscheidung über die Einstellung des Antidumpingverfahrens vorbereiten soll.

53 Nach der Rechtsprechung sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen erarbeitet werden, grundsätzlich jedoch nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).

54 Die so definierte angefochtene Handlung kann folglich nicht als eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag angesehen werden.

55 Der Antrag auf Nichtigerklärung ist demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

56 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßvertreter der Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts noch erklärt, die Handlung, deren Nichtigerklärung die Klägerin beantrage, sei die Bestätigung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen. Es handele sich um eine informelle Entscheidung, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt getroffen worden sei, nachdem die Sache am 7. März 1994 an die Kommission zurückverwiesen worden sei, und die der Klägerin nicht mitgeteilt worden sei, zumindest nicht vor September 1995.

57 Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission nach Klageerhebung am 3. Mai 1996 und 31. Januar 1997 dem Beratenden Ausschuß bzw. dem Rat einen neuen Vorschlag über die Einstellung des Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen übermittelt hat. Nachdem der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Vorschlags nicht anders entschieden hat, ist dieser zu dem Beschluß 97/169 geworden, mit dem das Antidumpingverfahren endgültig abgeschlossen worden ist.

58 Die Frage, ob die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnte "informelle Entscheidung" im Entscheidungsmechanismus des Artikels 9 der Grundverordnung eine anfechtbare Handlung darstellen könnte, hat sich demgemäß erledigt.

Zum Antrag auf Feststellung der Untätigkeit

Vorbringen der Parteien

59 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund geltend, daß die Kommission, nachdem sie aufgefordert worden sei, tätig zu werden, nicht Stellung genommen und innerhalb einer angemessenen Frist keinen der Schritte unternommen habe, zu denen sie nach der Grundverordnung verpflichtet sei, wenn der Rat ihren Vorschlag zurückweise, das Antidumpingverfahren ohne den Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen.

60 In einer solchen Situation müsse die Kommission ihren Antrag überprüfen, die Untersuchung fortsetzen und einen neuen Vorschlag vorlegen, der einen Abschluß des Antidumpingverfahrens ermögliche. Sie dürfe sich dieser Verpflichtung nicht entziehen, weil sie sonst das Verfahren zum Stillstand bringen und den betroffenen Parteien jeden Schutz nehmen könnte, indem sie die Kontrolle der Rechtmässigkeit des Handelns der Organe unmöglich mache.

61 Das Königreich Spanien erklärt, gemäß der Grundverordnung sei die Kommission verpflichtet, dem Rat einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, wenn dieser einen Vorschlag über die Einstellung des Antidumpingverfahrens ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen abgelehnt habe.

62 Der Rat habe den Einstellungsvorschlag der Kommission einstimmig abgelehnt. Ein im Jahre 1992 eingeleitetes Antidumpingverfahren, in dem die Kommission im Jahre 1996 immer noch keine Entscheidung erlassen habe, die es dem Rat erlaube, über die Maßnahmen zu befinden, die er für angemessen halte, zeige sehr wohl, daß die Beschwerdeführerin dadurch gezwungen werde, die Entwicklung der Situation abzuwarten, und es ihr völlig unmöglich sei, ihre Rechte wahrzunehmen. In einer solchen Situation könne sich ein Organ eindeutig nicht auf das Nichtbestehen einer Handlungspflicht berufen.

63 Die Kommission ist der Auffassung, der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit sei unbegründet, da sie seit dem Zeitpunkt, als der Rat ihren Vorschlag, das Antidumpingverfahren einzustellen, abgelehnt habe, nicht aufgehört habe zu handeln.

64 In ihrer Gegenerwiderung verweist die Kommission darauf, daß sie am 3. Mai 1996 dem Beratenden Ausschuß einen zweiten Vorschlag vorgelegt habe, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen. Folglich trägt sie hilfsweise vor, mit Zuleitung dieses Vorschlags sei der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit gegenstandslos geworden, da nach der Logik der Klägerin der Erlaß einer solchen vorbereitenden Handlung als Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag anzusehen sei.

Würdigung durch das Gericht

65 Es steht fest und ist unbestritten, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig war. Zu untersuchen ist jedoch, ob er durch eine Stellungnahme der Kommission während des Verfahrens nachträglich gegenstandslos geworden ist.

66 Im vorliegenden Fall hat die Kommission am 3. Mai 1996, also nach Klageerhebung, dem Beratenden Ausschuß einen neuen Vorschlag unterbreitet, das Antidumpingverfahren ohne Erlaß von Schutzmaßnahmen einzustellen.

67 Sie hat also vor Erlaß des Urteils pflichtgemäß zu der Aufforderung der Klägerin, tätig zu werden, im Sinne des Artikels 175 Absatz 2 EG-Vertrag Stellung genommen.

68 Das Gericht kann demgemäß nur feststellen, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit gegenstandslos geworden ist und somit erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung

69 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch die Kosten u. a. dann teilen, wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist.

70 Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig erklärt worden. Die Klägerin hat ihn jedoch insbesondere angesichts des Inhalts des Schreibens vom 21. September 1995 gestellt, aufgrund dessen sie zu der Auffassung kommen konnte, daß die Kommission selbst beschlossen habe, das Antidumpingverfahren einzustellen.

71 Der Kommission sind demgemäß ihre eigenen Kosten und die Hälfte der der Klägerin im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung entstandenen Kosten aufzuerlegen; die Klägerin hat die andere Hälfte dieser Kosten zu tragen.

Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit

72 Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt.

73 Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Aufforderung, tätig zu werden, also am 25. Juli 1995, mehr als fünfzehn Monate vergangen, seit der Rat die Sache an die Kommission zurückverwiesen hatte, ohne daß diese tätig geworden wäre.

74 Weiter ist die Kommission erst am 3. Mai 1996, d. h. mehr als fünf Monate nach Klageerhebung, tätig geworden, indem sie dem Beratenden Ausschuß einen neuen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vorgelegt hat.

75 Die Kommission ist demgemäß zu verurteilen, ausser ihren eigenen Kosten die der Klägerin im Rahmen des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entstandenen Kosten zu tragen.

Zu den Kosten des Königreichs Spanien

76 Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

77 Folglich hat das Königreich Spanien seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Antrag auf Nichtigerklärung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit ist erledigt.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten, die Hälfte der Kosten der Klägerin im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung und die gesamten Kosten der Klägerin im Rahmen des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit.

4. Die Klägerin trägt die Hälfte der ihr im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung entstandenen Kosten.

5. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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