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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.10.1997
Aktenzeichen: T-213/95
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 95/551/EG, Verordnung Nr. 17, EMRK


Vorschriften:

EGV Art. 178
EGV Art. 215
EGV Art. 85
EGV Art. 190
Entscheidung 95/551/EG
Verordnung Nr. 17
EMRK Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

15 Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 des Vertrages ist, daß ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden sind.

Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages liegt dann vor, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von dem betreffenden Organ begangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden besteht; die Beweislast hierfür tragen die Kläger.

16 Beantragt eine Partei bei der Kommission ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 oder nimmt sie eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor, um eine Freistellung zu erhalten, kann die Kommission ihre Entscheidung nicht unbegrenzt hinausschieben. Um die Rechtssicherheit und einen angemessenen Rechtsschutz zu garantieren, muß sie nämlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung erlassen oder ein Verwaltungsschreiben abfassen, falls ein solches Schreiben beantragt worden ist. Desgleichen ist die Kommission verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums endgültig zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wenn bei ihr ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt wird, in dem Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 des Vertrages gerügt werden. Daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen habe, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar.

Die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten.

17 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63, die dem Schutz der Verfahrensrechte dienen, müssen die von einem Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungen betroffenen Unternehmen sich im Verwaltungsverfahren zu allen in der Entscheidung berücksichtigten Beschwerdepunkten äussern können.

Dieses Erfordernis bedeutet, daß die Kommission, wenn sie in ihre Entscheidung Beschwerdepunkte aufnehmen möchte, die in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt waren, verpflichtet ist, den betroffenen Unternehmen eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden.

18 Die Kommission kann den bei ihr anhängigen Vorgängen unterschiedliche Prioritäten zuweisen. Im übrigen kann sie nach einer Anmeldung eines Kartells, wenn sie der Ansicht ist, daß die bei ihr angemeldeten Praktiken nicht für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages in Betracht kommen, bei der Beurteilung des Grades der Priorität, der der Anmeldung beizumessen ist, berücksichtigen, daß ein nationales Gericht die betreffenden Zuwiderhandlungen bereits abgestellt hat.

19 Die Begründung einer Maßnahme ist zur Bestimmung der genauen Bedeutung des verfügenden Teils unerläßlich.

20 Eine Einrichtung des Privatrechts, die ein Zertifizierungssystem für Kranvermietungsunternehmen eingerichtet hat, wobei der Anschluß an dieses System freiwillig ist, die selbständig die Kriterien festlegt, denen die zertifizierten Unternehmen genügen müssen und die ein Zertifikat nur gegen Entgelt ausstellt, ist als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zu qualifizieren, da im Rahmen des Wettbewerbsrechts dieser Begriff jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, umfasst.

21 Die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Verhaltensweise mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang des Vorgangs vorzunehmen.

Bei der Prüfung eines Zertifizierungssystems für Kranvermietungsunternehmen, innerhalb dessen es den zertifizierten Unternehmen untersagt ist, Kräne bei nichtzertifizierten Unternehmen anzumieten, ist die Kommission berechtigt, Kriterien zu definieren, denen das System genügen muß, damit das Zumietverbot nicht der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages unterliegt.

In diesem Zusammenhang sind die Offenheit des Systems und die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme zutreffende Kriterien, auf die die Kommission die Feststellung stützen kann, daß das fragliche Verbot den Wettbewerb verfälscht. Denn zum einen beeinträchtigt das Verbot die Wettbewerbschancen der nichtzertifizierten Unternehmen erheblich, falls der Zugang zum Zertifizierungssystem schwierig ist. Zum anderen findet dieses Verbot dadurch, daß es die zertifizierten Unternehmen daran hindert, nichtzertifizierte Unternehmen einzuschalten, selbst wenn diese Garantien beibringen, die denen des Zertifizierungssystems gleichwertig sind, keine objektive Rechtfertigung in dem Bestreben, die Qualität der Erzeugnisse/Dienstleistungen, die durch das Zertifizierungssystem garantiert ist, zu wahren; vielmehr ist die Nichtanerkennung solcher Garantien geeignet, die zertifizierten Unternehmen gegen den Wettbewerb nichtzertifizierter Unternehmen zu schützen.

Im übrigen beschränkt das fragliche Verbot nicht nur die Handlungsfreiheit der zertifizierten Unternehmen, sondern beeinträchtigt daneben vor allem die Wettbewerbschancen der nichtzertifizierten Unternehmen.

22 Ein durch eine Branchenorganisation, in der sich Kranvermietungsunternehmen eines Mitgliedstaats zusammengeschlossen haben, aufgestelltes Tarifsystem, das aus Richtpreisen für die Anmietung von Kränen durch Auftraggeber und aus Verrechnungstarifen, die für Mietgeschäfte zwischen den Mitgliedern der Organisation gelten, besteht, stellt tatsächlich für deren Mitglieder ein System vorgeschriebener Preise dar, wenn diese Tarife, deren Einhaltung kontrolliert wird, den Begriff der annehmbaren Preise, die die Mitglieder der Organisation praktizieren müssen, da sie sonst aus der Organisation ausgeschlossen werden können, konkretisieren. Ein solches System beschränkt den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, da es den Mitgliedern der Organisation, selbst wenn einige unter ihnen nicht stets die festgesetzten Preise einhalten, ermöglicht, mit hinreichender Sicherheit die von den anderen Mitgliedern verfolgte Preispolitik vorherzusehen, und zudem feststeht, daß es die Erhöhung der Marktpreise bezweckt.

23 Ein Beschluß, eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise sind nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten lässt, daß sie die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern.

In diesem Zusammenhang haben den Wettbewerb beschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern.

24 Der Erlaß einer individuellen Entscheidung über die Freistellung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen ist davon abhängig, daß die vier von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Bedingungen kumulativ erfuellt sind, so daß es für die Versagung der Freistellung genügt, wenn es an einer der vier Voraussetzungen fehlt. Es ist Sache der anmeldenden Unternehmen, der Kommission die Anhaltspunkte zu liefern, aus denen sich ergibt, daß die vier Voraussetzungen nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellt sind.

Das Gericht kann die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen.

25 Die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen hat den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmässig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt, und dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. So muß die Kommission ihre Überlegungen ausführlich darlegen, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht.

Die Kommission ist zwar nach Artikel 190 des Vertrages verpflichtet, die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung des Wettbewerbsrechts nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die jeder einzelne Betroffene im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat.

26 Zu ahndende Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Hierfür genügt es, daß der Zuwiderhandelnde wissen musste, daß sein Verhalten zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen würde.

Die Kommission entscheidet im besonderen Rahmen jedes einzelnen Vorgangs nach ihrem Ermessen darüber, ob es angebracht ist, eine Geldbusse zu verhängen, um die festgestellte Zuwiderhandlung zu ahnden und die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu wahren.

27 Die wegen des Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verhängte Geldbusse muß den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechen; bei der Beurteilung der Schwere ist insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen.

28 Die Gattungsbezeichnung "Verstoß" in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 umfasst unterschiedslos Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Die Hoechstgrenze von 10 % des Umsatzes ist somit nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die Parteien der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind, oder nach den Umsätzen aller Unternehmen, die Mitglieder solcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Dem entspricht es, daß der Einfluß einer Unternehmensvereinigung auf dem Markt vom Umsatz ihrer Mitglieder abhängt, der anders als ihr eigener "Umsatz" ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft widerspiegelt.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 22. Oktober 1997. - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (SCK) und Federatie van Nederlandse Kraanbedrijven (FNK) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Mobile Kräne - Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Wahrung eines angemessenen Zeitraums - Zertifizierungsregelung - Zumietverbot - Richtpreise - Verrechnungstarife - Geldbußen. - Verbundene Rechtssachen T-213/95 und T-18/96.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen den Sektor der Vermietung mobiler Kräne in den Niederlanden. Mobile Kräne sind Kräne, die auf einer Baustelle frei bewegt werden können. Durch dieses Merkmal unterscheiden sie sich von Turmkränen, die auf feste Schienen montiert sind und sich nur vorwärts und rückwärts bewegen können. Mobile Kräne werden hauptsächlich in der Bauwirtschaft, in der petrochemischen Industrie und im Verkehrswesen eingesetzt.

2 Aus technischen Gründen beschränkt sich der Aktionsradius eines mobilen Kranes auf 50 km. Der Sektor der Vermietung mobiler Kräne ist im übrigen dadurch gekennzeichnet, daß Verträge sehr kurzfristig vor der Durchführung der Arbeiten geschlossen werden ("Overnight contracting"). Wird ein Kranvermietungsunternehmen zur Durchführung einer Arbeit sehr kurzfristig herangezogen, verwendet es nach Maßgabe der Lage der Baustelle und der Verfügbarkeit seiner eigenen Kräne entweder einen von diesen oder es mietet einen Kran bei einem anderen in der Nähe der Baustelle niedergelassenen Unternehmen an.

3 Die 1982 vom niederländischen Ministerium für soziale Fragen gegründete Anstalt Keuring Bouw Machines (im folgenden: Keboma) prüft vor der ersten Inbetriebnahme in den Niederlanden, ob die Kräne den in der Arbeidsomstandighedenwet (Gesetz über Arbeitsbedingungen; Arbowet), im Veiligheidsbesluit voor fabrieken of werkplaatsen (Verordnung über die Sicherheit in Fabrik- oder Werkstattbetrieben), im Veiligheidsbesluit restgröpen (Verordnung über die Sicherheit der von den anderen Verordnungen nicht erfassten Arbeitsstätten) und in verschiedenen Ministerialverordnungen und Bekanntmachungen der Arbeitsinspektion enthaltenen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Keboma ist die einzige anerkannte offizielle Stelle, die mit der Kontrolle und der Erprobung mobiler Kräne betraut ist. Diese Pflicht zur Untersuchung vor der ersten Inbetriebnahme gilt nach der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183, S. 9) seit dem 1. Januar 1993 nicht mehr für Kräne, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätsbescheinigung im Sinne dieser Richtlinie beigefügt ist. Die Kräne müssen drei Jahre nach der ersten Inbetriebnahme und dann alle zwei Jahre Kontrollen durch die Keboma unterzogen werden.

4 Die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (im folgenden: FNK) ist die am 13. März 1971 gegründete sektorale Organisation, in der sich die niederländischen Kranvermietungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Satzungsmässiges Ziel der FNK ist es, die Interessen der Kranvermietungsunternehmen, insbesondere ihrer Mitglieder, zu wahren und die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern im weitesten Sinn zu fördern. Die Mitglieder der FNK verfügen über 1 552 von ungefähr 3 000 Kränen, die in den Niederlanden zur Vermietung bestimmt sind. Artikel 3 der Geschäftsordnung der FNK enthielt vom 15. Dezember 1979 bis zum 28. April 1992 eine Klausel, die ihre Mitglieder verpflichtete, bei der Zumietung und der Vermietung von Kränen vorzugsweise andere Mitglieder einzuschalten (im folgenden: Vorzugsklausel) und "annehmbare" Tarife anzuwenden. Die FNK setzte Richtpreise fest, erstellte Kostenberechnungen für die Vermietung von Kränen an Auftraggeber und veröffentlichte beide. Zudem wurden bei regelmässig stattfindenden Beratungen zwischen Kranvermietungsunternehmen Verrechnungstarife für die Vermietung von Kränen unter den Mitgliedern der FNK festgesetzt.

5 Die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (im folgenden: SCK) ist eine Anstalt, die 1985 von Vertretern von Kranvermietungsunternehmen und von Auftraggebern gegründet wurde; ihr satzungsmässiger Zweck besteht in der Förderung und Erhaltung des Qualitätsstandards bei Kranvermietungsunternehmen. Zu diesem Zweck führte die SCK ein Zertifizierungssystem ein, unter dem sie Unternehmen ein Zertifikat ausstellt, die eine Reihe von Anforderungen an die Verwaltung eines Kranvermietungsunternehmens und die Verwendung und Wartung der Kräne erfuellen. Dieses Zertifizierungssystem soll den Auftraggebern das Vertrauen geben, daß das beauftragte Unternehmen den betreffenden Anforderungen entspricht, ohne daß sie es selbst prüfen müssten. Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen enthält ein Verbot für die zertifizierten Unternehmen, Kräne von nicht von der SCK zertifizierten Unternehmen zuzumieten (im folgenden: Zumietverbot). Mit Wirkung vom 20. Januar 1989 wurde die SCK vom Rad vor de Certificatie (Zertifizierungsrat), der niederländischen Zulassungsbehörde für Zertifizierungseinrichtungen, zugelassen; dieser stellte fest, daß die SCK die Voraussetzungen der europäischen Norm EN 45011 erfuellte, die die Kriterien definiert, denen die Zertifizierungseinrichtungen entsprechen müssen. Nach Artikel 2 Nummer 5 der Zulassungskriterien des Zertifizierungsrates muß eine Zertifikate erteilende Einrichtung dafür Sorge tragen, daß die Zertifizierungsvoraussetzungen auch im Rahmen von Subunternehmerverhältnissen erfuellt sind. Zur Erfuellung dieser Verpflichtung verfügt die Einrichtung über folgende Möglichkeiten: Sie kann die Subunternehmer selbst kontrollieren (Artikel 2 Nummer 5 A 1) oder die Kontrollen überprüfen, die das zugelassene Unternehmen beim Subunternehmer durchführt (Artikel 2 Nummer 5 A 2 und A 3).

6 Am 13. Januar 1992 reichten die Firma M.W.C.M. Van Marwijk und zehn weitere Unternehmen (im folgenden: Beschwerdeführer) bei der Kommission eine Beschwerde und einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen ein. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, die Klägerinnen verstießen gegen das EG-Wettbewerbsrecht, indem sie von der SCK nicht zertifizierte Unternehmen von der Vermietung mobiler Kräne ausschlössen und Preise für die Vermietung der Kräne vorschrieben.

7 Die Satzung der SCK und ihre Regelung für die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen wurden bei der Kommission am 15. Januar 1992 angemeldet. Für die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK erfolgte diese Anmeldung am 6. Februar 1992. In beiden Fällen wurde ein Negativattest, hilfsweise eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, beantragt.

8 Auf Antrag der Beschwerdeführer ordnete der Präsident der Arrondissementsrechtbank Utrecht in einer einstweiligen Verfügung vom 11. Februar 1992 an, daß die FNK die Vorzugsklausel sowie das System der Richtpreise (die für die Vermietung von Kränen im Verhältnis zu den Auftraggebern galten) und der Verrechnungstarife (die für die Vermietung von Kränen von Kranvermietungsunternehmen untereinander galten) ausser Kraft zu setzen hatte. Der SCK gab er auf, das Zumietverbot nicht mehr anzuwenden. Dieser Beschluß wurde vom Gerechtshof Amsterdam am 9. Juli 1992, ebenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, im wesentlichen aufgrund der Erwägung aufgehoben, daß nicht offenkundig sei und nicht zweifelsfrei feststehe, daß die Regelungen für eine Freistellung durch die Kommission unter keinen Umständen in Betracht kämen. Die SCK setzte das Zumietverbot noch am Tag der Verkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdam wieder in Kraft. Die FNK hingegen lehnte es ab, sich künftig an der Aufstellung der Richtpreise und der Verrechnungstarife zu beteiligen.

9 Am 16. Dezember 1992 übersandte die Kommission den Klägerinnen die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Dabei unterrichtete sie sie von ihrer Absicht, gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) die Bußgeldfreiheit gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 aufzuheben.

10 Am 3. Februar 1993 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. In dieser Antwort beantragten sie insbesondere eine Anhörung.

11 Mit Schreiben vom 4. Juni 1993 teilte die Kommission ihnen mit, daß das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 nur nach einer Rücknahme des Zumietverbots abgeschlossen werden könne.

12 Die Beschwerdeführer wandten sich erneut an den Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht, der in einer einstweiligen Verfügung vom 6. Juli 1993 die Ausserkraftsetzung des Zumietverbots anordnete, da die Kommission inzwischen zu den fraglichen Regelungen Stellung genommen und deutlich gemacht habe, daß das Zumietverbot nicht freigestellt werden könne.

13 Mit Schreiben vom 29. September 1993 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, sie werde sie antragsgemäß vor Erlaß einer abschließenden Entscheidung gemäß Artikel 85 EG-Vertrag anhören, jedoch sei eine solche Anhörung im Rahmen einer auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung nicht erforderlich.

14 Der Beschluß der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 6. Juli 1993 wurde vom Gerechtshof Amsterdam mit Urteil vom 28. Oktober 1993 bestätigt. Dieses Urteil stützte sich insbesondere auf ein undatiertes Schreiben eines Herrn Giuffrida von der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission an die Beschwerdeführer mit beglaubigter Kopie an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen. Diese bestätigten am 22. September 1993 den Empfang des Schreibens. Dessen Verfasser drückte sich wie folgt aus: "Ich kann bestätigen, daß ein Entwurf einer auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung der Kommission zur Annahme im schriftlichen Verfahren Ende dieser Woche vorzulegen ist, sobald alle erforderlichen Sprachfassungen verfügbar sind. Das Einverständnis der beteiligten Stellen wurde bereits erteilt... Voraussichtlich könnte die offizielle Bekanntgabe der Entscheidung [an die Klägerinnen] in der ersten Hälfte des Oktobers 1993 erfolgen."

15 Mit Mitteilung vom 4. November 1993 setzte die SCK das Zumietverbot bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission aus.

16 Am 13. April 1994 erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17.

17 Die Klägerinnen forderten die Kommission mit Schreiben vom 3. Juni 1994 auf, ihre endgültige Entscheidung bis spätestens 3. August 1994 zu erlassen.

18 Der Generaldirektor der GD IV Ehlermann teilte den Klägerinnen mit Schreiben vom 27. Juni 1994 mit, daß "der für den Erlaß der endgültigen Entscheidung gesetzte Zeitpunkt des 3. August 1994 völlig unrealistisch" sei, daß jedoch "der Erlaß der endgültigen Entscheidung mit Vorrang behandelt" werde.

19 In Beantwortung eines Schreibens der Klägerinnen vom 3. August 1994 teilte die Kommission mit Schreiben vom 9. August 1994 mit, die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Dezember 1992 betreffe ausschließlich die Eröffnung eines Verfahrens, das dem Erlaß der auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung vorausgehe. Vor der endgültigen Entscheidung werde eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen, zu der die Klägerinnen angehört würden.

20 Am 21. Oktober 1994 erging gegen die Klägerinnen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag.

21 Am 21. Dezember 1994 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Antwort auf diese Mitteilung. In dieser Antwort forderten sie die Kommission erneut auf, unverzueglich tätig zu werden, und verzichteten auf eine Anhörung.

22 Am 27. November 1995 haben sie beim Gericht eine Klage auf Schadensersatz (Rechtssache T-213/95) und, mit gesondertem Schriftsatz, einen Antrag auf einstweilige Anordnungen eingereicht (Rechtssache T-213/95 R). Die Klägerinnen haben diesen Antrag zurückgenommen; der Präsident hat die Rechtssache T-213/95 R mit Beschluß vom 24. Januar 1996 aus dem Register des Gerichts gestrichen. Die Kostenentscheidung ist vorbehalten geblieben.

23 Am 29. November 1995 erließ die Kommission die Entscheidung 95/551/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 34.216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven -; ABl. L 312, S. 79; im folgenden: streitige Entscheidung). Sie stellte fest, daß die FNK vom 15. Dezember 1979 bis 28. April 1992 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, indem sie ein System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen angewandt habe, das ihren Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit gegeben habe, Vorhersagen über die Preispolitik der anderen Mitglieder zu treffen (Artikel 1). Sie stellte weiter fest, daß die SCK vom 1. Januar 1991 bis zum 4. November 1993 (mit Ausnahme der Zeit vom 17. Februar bis zum 9. Juli 1992) gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, indem sie es den ihr angeschlossenen Unternehmen untersagt habe, Kräne von der SCK nicht angeschlossenen Unternehmen zuzumieten (Artikel 3). Im übrigen ordnete sie an, daß die Klägerinnen diese Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen hätten (Artikel 2 und 4), und verhängte eine Geldbusse von 11 500 000 ECU gegen die FNK und eine Geldbusse von 300 000 ECU gegen die SCK (Artikel 5).

24 Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 beantragten die Klägerinnen im Hinblick auf die Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung Einsicht in die Akten, was die Kommission mit Schreiben vom 15. Januar 1996 ablehnte.

25 Mit Klageschrift, die am 6. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie Klage erhoben auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung (Rechtssache T-18/96). Sie haben auch mit gesondertem Schriftsatz einen Antrag auf einstweilige Anordnungen eingereicht (Rechtssache T-18/96 R).

26 Für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-18/96 gelangten die Klägerinnen am 25. März 1996 zu einer Einigung mit der Kommission in bezug auf die Anpassung der Bestimmung über das Zumietverbot. Nach der angepassten Fassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen dürfen die von der SCK zertifizierten Unternehmen nur Kräne benutzen, "die aufgrund einer vorherigen Zertifizierung entweder durch die Anstalt oder durch eine andere - niederländische oder ausländische - Zertifizierungsstelle, die für die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen qualifiziert ist und die offensichtlich gleichwertige Kriterien anwendet, mit einer Zertifizierungsplakette versehen sind, sofern nicht durch schriftliche Urkunden (einschließlich Fernkopien) nachgewiesen werden kann, daß der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags keinen Wert darauf gelegt hat, daß das (dritte) Kranvermietungsunternehmen, auf das er im jeweiligen Fall zurückgegriffen hat, zertifiziert ist" (Schreiben der Kommission an die Klägerinnen vom 25. März 1996).

27 Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-18/96 R mit Beschluß vom 4. Juni 1996 zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist vorbehalten geblieben. Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 zurückgewiesen worden.

28 Die Klägerinnen haben mit Schreiben vom 9. Juli 1996 an den Präsidenten des Gerichts in der Rechtssache T-18/96 beantragt, gemäß Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung, hilfsweise gemäß Artikel 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung, die Vorlage der Akten der Kommission in den Sachen SCK und FNK mit den Nummern IV/34.179, 34.202 und 34.216 einschließlich der internen Unterlagen der Kommission über den Austausch der Standpunkte der Generaldirektion Industrie (GD III) und der GD IV in diesen Angelegenheiten sowie etwaiger anderer Akten, die als Grundlage der streitigen Entscheidung gedient haben, anzuordnen.

29 Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer hat mit Beschluß vom 4. Oktober 1996 die Beschwerdeführerin Van XX und sieben andere Kranvermietungsunternehmen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-18/96 zugelassen.

30 Die beiden Rechtssachen sind mit Beschluß vom 12. März 1997 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung für die Zwecke der mündlichen Verhandlung verbunden worden.

31 Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Partien aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung einige Unterlagen vorzulegen.

32 Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Juni 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

33 Nach Anhörung der Parteien zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) der Auffassung, daß die beiden Rechtssachen auch zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden sind.

Anträge der Parteien

34 In der Rechtssache T-213/95 beantragen die Klägerinnen,

- festzustellen, daß die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der ihnen durch die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Kommission entstanden ist und noch entsteht;

- die Gemeinschaft zu verurteilen, diesen Schaden zu ersetzen, und ihr aufzugeben, dessen Umfang in Abstimmung mit den Klägerinnen festzulegen; sofern zu diesem Punkt keine gütliche Einigung erfolge, möge das Gericht selbst die Höhe des Schadens erforderlichenfalls nach der Bestellung eines Sachverständigen, der mit dessen genauer Bezifferung beauftragt wird, festlegen;

- der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

36 In der Rechtssache T-18/96 beantragen die Klägerinnen,

- festzustellen, daß die streitige Entscheidung nichtig ist, soweit die Kommission entscheidet, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anwendbar ist, und deshalb gegen die Klägerinnen eine Geldbusse verhängt, jedoch zum Antrag der Klägerinnen auf Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht Stellung nimmt;

- hilfsweise, die Entscheidung vollständig für nichtig zu erklären;

- weiter hilfsweise, die Entscheidung wegen Verstosses gegen Artikel 85 EG-Vertrag, Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: EMRK), allgemeine Rechtsgrundsätze und die Begründungspflicht (Artikel 190 EG-Vertrag) für nichtig zu erklären;

- höchst hilfsweise, die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, so daß gegen die Klägerinnen keine Geldbusse verhängt wird;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

- den Streithelfern die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

37 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

38 Die Streithelfer beantragen,

- den Anträgen der Kommission stattzugeben;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen.

Die Klage auf Schadensersatz (Rechtssache T-213/95)

39 Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag, daß ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden sind (z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg., 1995, II-2941, Randnr. 80).

1. Zum angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission

40 Die Klägerinnen machen vier Klagegründe geltend, um ein rechtswidriges Verhalten der Kommission in dem Verfahren darzutun, das diese auf die Einreichung der Beschwerde vom 13. Januar 1992 und auf die Anmeldungen der Klägerinnen vom 15. Januar und vom 6. Februar 1992 eingeleitet hatte. Diese Klagegründe sind ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und eine Verletzung des Rechts auf Anhörung.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 EMRK

Parteivorbringen

41 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei verpflichtet, die Bestimmungen der EMRK zu beachten. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283), aus Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union und aus der Gemeinsamen Erklärung der Versammlung, des Rates und der Kommission vom 5. April 1977 (ABl. C 103, S. 1).

42 Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 85 EG-Vertrag sei ein Verfahren, auf das Artikel 6 EMRK Anwendung finde. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich nämlich, daß diese Bestimmung auf Verwaltungsstreitverfahren Anwendung finde (Stenuit/Frankreich, 1992, 14 EHRR 509, und Niemitz/Deutschland, 1993, 16 EHRR 97).

43 Die Kommission habe die Voraussetzung des "angemessenen Zeitraums" des Artikels 6 Absatz 1 EMRK nicht beachtet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe entschieden, daß ein Zeitraum von 17 Monaten über das Angemessene hinausgehe (Urteil vom 9. Dezember 1994, Schouten und Meldrum/Niederlande, Serie A, Nr. 304). Das gesamte Verwaltungsverfahren vor der Kommission habe mehr als 45 Monate gedauert. Daher stelle das Verhalten der Kommission offensichtlich einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK dar.

44 Die Kommission habe das Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 dadurch mißbraucht, daß sie die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte nur im Hinblick auf den Erlaß einer auf Artikel 15 Absatz 6 dieser Verordnung gestützten Entscheidung gemacht habe. Zudem sei nicht verständlich, weshalb die Kommission von der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte an 22 Monate benötigt habe, um die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte zu versenden, deren Grundargumentation völlig die gleiche sei wie bei der ersten. Die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte sei unnötig gewesen und habe einen Schritt der Kommission zur Verlängerung des Verfahrens dargestellt.

45 Das Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 habe sich als einstweilige Verfügung dargestellt, die ihre Wirkungen bis zum Erlaß der Entscheidung der Kommission habe entfalten sollen. Unter diesen Umständen hätte die Kommission schnell zu einer abschließenden Entscheidung gelangen müssen. Der Geist, in dem die Kommission das Verfahren durchgeführt habe, sei von der Überzeugung geprägt gewesen, sie brauche nur das nationale Gericht durch eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu beeinflussen. Sie habe diese Angelegenheit niemals im geringsten mit Vorrang behandelt.

46 Die Klägerinnen hätten in keiner Weise zur Dauer des Verfahrens bei der Kommission beigetragen. Sie hätten konstruktive Vorschläge formuliert, um zu einer schnellen Lösung zu gelangen, die jedoch von der Kommission abgelehnt worden seien. Sie hätten nach dem Empfang der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte auf eine Anhörung verzichtet, um den Erlaß der endgültigen Entscheidung zu beschleunigen. Die Kommission dürfe ihnen nicht zum Vorwurf machen, daß sie ihre Anliegen bei der GD III, der für die Zertifizierungspolitik zuständigen Stelle der Kommission, vorgetragen hätten. Das Eingreifen der GD III wäre selbst dann notwendig gewesen, wenn die Klägerinnen dies nicht beantragt hätten. Auch das Eingreifen der Ständigen Vertretung der Niederlande bei der Europäischen Union und des Zertifizierungsrates in einem Zeitraum von zwei Wochen (vom 13. bis zum 27. Oktober 1993) könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden.

47 Schließlich könne die Komplexität des Verfahrens die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums nicht rechtfertigen (Urteil Schouten und Meldrum/Niederlande, a. a. O.). Die Verzögerungen, die das Fehlen der finnischen und der schwedischen Übersetzung des Entscheidungsentwurfs verursacht habe, könnten als strukturelle Verzögerungen eine Überschreitung des angemessenen Zeitraums nicht rechtfertigen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6. Mai 1981, Buchholz, Serie A, Nr. 42).

48 Die Kommission erwidert, für die Beurteilung, ob ein Zeitraum angemessen sei, seien alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. Nicht nur das Verhalten der Kommission sei erheblich, sondern auch dasjenige der Klägerinnen sowie die Komplexität der Angelegenheit und alle anderen besonderen Umstände. Die Kommission räumt ein, die Angelegenheit in der Zeit von Januar bis Juli 1992 nicht vorrangig behandelt zu haben, da sie gleichzeitig beim niederländischen Gericht anhängig gewesen sei und da die Zuwiderhandlungen seit der Verkündung des Beschlusses der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992 abgestellt worden seien (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 77 und 85). Sie habe die Prüfung der Angelegenheit nach der Verkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 9. Juli 1992 beschleunigt, das der SCK die Wiedereinführung des Zumietverbots erlaubt habe (siehe Randnr. 8).

49 Die vorläufige Untersuchung der Angelegenheit habe zu dem Ergebnis geführt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 vorgelegen hätten. Binnen fünf Monaten nach Verkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdam habe die Kommission den Klägerinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach diesem Artikel übermittelt (Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992, siehe Randnr. 9).

50 Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Entscheidungsentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 fertig gewesen sei, habe die GD III die GD IV gebeten, diesen Entwurf vor der Vorlage an die Kommission als Kollegialorgan zu besprechen. Das Eingreifen der GD III in das Verfahren, das der Hauptgrund für die Verzögerung bei der Behandlung des Vorgangs in den folgenden Monaten gewesen sei, sei jedoch die unmittelbare Folge der von den Klägerinnen unternommenen Schritte gewesen. Die Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 sei schließlich am 13. April 1994 erlassen worden.

51 Ferner habe die Kommission am 21. Oktober 1994 den Klägerinnen die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß einer endgültigen Entscheidung übersandt. Diese Mitteilung, die auf die Artikel 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt worden sei, habe einen anderen Gegenstand und andere rechtliche Folgen als eine auf Artikel 15 Absatz 6 gestützte Entscheidung gehabt. Einen Monat nach dem Empfang der Antwort der Klägerinnen auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die GD IV bereits einen Entscheidungsentwurf abgefasst. Es habe jedoch nach dem Beitritt Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 erhebliche Verzögerungen bei der Übersetzung in das Finnische und das Schwedische gegeben. Schließlich habe die Kommission die streitige Entscheidung am 29. November 1995 erlassen.

52 Der Kommission könne daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Grundsatz der Einhaltung eines angemessenen Zeitraums im Verwaltungsverfahren verletzt.

Würdigung durch das Gericht

53 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der EMRK kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, a. a. O., Randnr. 14). Ferner achtet gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union die Union "die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten [ergeben,] als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts...".

54 Die Klägerinnen rügen, daß die streitige Entscheidung, die das Datum des 29. November 1995 trage, nach der Einreichung der Beschwerde durch die Streithelfer am 13. Januar 1992 und der Anmeldungen der SCK vom 15. Januar 1992 sowie der FNK vom 6. Februar 1992 (siehe Randnrn. 6 und 7) nicht innerhalb eines "angemessenen Zeitraums" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der EMRK erlassen worden sei, wonach "[j]edermann... Anspruch darauf [hat], daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht".

55 Beantragt eine Partei bei der Kommission ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 oder nimmt sie eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor, um eine Freistellung zu erhalten, kann die Kommission ihre Entscheidung nicht unbegrenzt hinausschieben. Um die Rechtssicherheit und einen angemessenen Rechtsschutz zu garantieren, muß sie nämlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung erlassen oder ein Verwaltungsschreiben abfassen, falls ein solches Schreiben beantragt worden ist. Desgleichen ist die Kommission verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums endgültig zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wenn bei ihr ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt wird, in dem Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und/oder Artikel 86 EG-Vertrag gerügt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 38).

56 Daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen habe, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar (vgl. in bezug auf die Zurückweisung einer Beschwerde Urteil Guérin automobiles/Kommission, a. a. O., Randnr. 38, im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4, und vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 12 bis 17). Daher ist, ohne daß über die Anwendbarkeit des Artikels 6 Absatz 1 EMRK auf Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik zu entscheiden wäre, zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall gegen diesen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstossen hat.

57 Die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens betrug im vorliegenden Fall ungefähr 46 Monate. Wie jedoch die Kommission zu Recht ausgeführt hat, beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. entsprechend die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. April 1987, Erkner, Serie A, Nr. 117, S. 62, Abschnitt 66, vom 25. Juni 1987, Milasi, Serie A, Nr. 119, S. 46, Abschnitt 15, sowie Schouten und Meldrum/Niederlande, a. a. O., S. 25, Abschnitt 63).

58 Was zunächst den Kontext der Rechtssache angeht, so enthielt die Geschäftsordnung der FNK bereits seit dem 15. Dezember 1979 eine Bestimmung, die die Mitglieder der Vereinigung verpflichtete, vorrangig bei der Vermietung von Kränen auf andere Mitglieder zurückzugreifen und annehmbare Tarife zu praktizieren (Geschäftsordnung, Artikel 3 Buchstaben a und b). Die in der streitigen Entscheidung angesprochene Bestimmung der Zertifizierungsregelung der SCK (Zertifizierungsregelung Artikel 7 zweiter Gedankenstrich) trat am 1. Januar 1991 in Kraft. Die Klägerinnen haben es offensichtlich nicht als notwendig erachtet, vor der Einreichung der Beschwerde der Beschwerdeführer bei der Kommission am 13. Januar 1992 die Stellungnahme der Kommission zu ihren Satzungen und Regelungen einzuholen. Denn die Satzung der SCK und ihre Regelung der Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen wurden bei der Kommission erst am 15. Januar 1992, die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK erst am 6. Februar 1992 angemeldet.

59 Sodann umfasste der Zeitraum von 46 Monaten, der zwischen der Einreichung der Beschwerde und der Anmeldungen einerseits und dem Erlaß der streitigen Entscheidung andererseits verstrichen ist, verschiedene Verfahrensabschnitte. Die Kommission gab nach Prüfung der Beschwerde und der Anmeldungen am 16. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ab und erließ tatsächlich am 13. April 1994 eine solche Entscheidung. Sodann übersandte sie am 21. Oktober 1994 eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß der streitigen Entscheidung, die am 29. November 1995 erging.

60 Es ist zu prüfen, ob die jeweilige Dauer dieser Verfahrensabschnitte angemessen war.

61 Die erste vorläufige Stellungnahme der Kommission zu den Anmeldungen der Klägerinnen war die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992. Die Dauer dieses ersten Verfahrensabschnitts, ungefähr elf Monate, war angemessen und kann in Anbetracht sämtlicher Einzelheiten des Vorgangs sogar als verhältnismässig kurz angesehen werden. In dieser Zeit prüfte die Kommission parallel die Anmeldungen der Klägerinnen und die Beschwerde der Beschwerdeführer, in der gerade die von den Klägerinnen angemeldeten Praktiken beanstandet wurden. Im übrigen durfte sie mit Recht davon ausgehen, daß der von den Klägerinnen unterbreitete Vorgang nicht vorrangig zu behandeln war. Denn die Klägerinnen machten in ihren Anmeldungen nicht geltend, daß eine dringliche Behandlung ihres Vorgangs erforderlich sei, obwohl in Punkt 7.4 des Anhangs des Formblatts A/B (im Anhang der Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates [ABl. 1962, Nr. 35, S. 1118], später ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates [ABl. L 377, S. 28]) die anmeldenden Beteiligten aufgefordert werden, anzugeben, wie dringlich die Angelegenheit ist. Ferner wurden die angemeldeten Praktiken, die nach Auffassung der Kommission nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden konnten, für ungefähr fünf Monate, vom 11. Februar 1992 bis zum 9. Juli 1992 (siehe Randnr. 8) aufgrund des Vorgehens der Beschwerdeführer vor den niederländischen Gerichten eingestellt.

62 Der Zeitraum von ungefähr sechzehn Monaten, der von der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 bis zum Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 am 13. April 1994 verstrich, war ebenfalls angemessen. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt, daß die SCK in ihrem Schreiben an die Kommission vom 21. Oktober 1993 (an Herrn Dubois von der GD IV) erstmals auf einer schnellen und dringlichen Behandlung des Vorgangs bestanden. Die FNK hatte vor dem Erlaß der Entscheidung vom 13. April 1994 keine entsprechenden Schritte unternommen. Im Aufforderungsschreiben der Klägerinnen an die Kommission vom 3. Juni 1994 gab die FNK erstmals ihr Interesse an einer schnellen Behandlung des Vorgangs kund. Im übrigen ist unstreitig, daß die Klägerinnen im selben Zeitpunkt, als die SCK erstmals bei der GD IV auf eine schnellen Abwicklung des Verfahrens drang, das Eingreifen der GD III bei der GD IV beantragt haben, um eine wohlwollende Behandlung ihres Freistellungsantrags zu erreichen (siehe insbesondere Schreiben der Klägerinnen vom 5. Oktober 1993 an den Leiter der Verwaltungseinheit III.B.3 McMillan). Solche Schritte sind zwar völlig legitim; gleichwohl hätten sich die Klägerinnen darüber im klaren sein müssen, daß das beantragte Eingreifen der GD III den Ablauf des Verfahrens verlangsamen würde, da im übrigen die GD III weder in einem Freistellungsverfahren gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag noch in einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gehört zu werden braucht.

63 Der folgende Abschnitt des Verfahrens bestand in der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß der streitigen Entscheidung an die Klägerinnen. Diese Übersendung erfolgte am 21. Oktober 1994, sechs Monate nach dem Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17.

64 Dieser Zeitraum von sechs Monaten ist nicht unangemessen.

65 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, daß die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte überfluessig und eine Maßnahme der Kommission zur Verlängerung des Verfahrens gewesen sei. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen dienten die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte unterschiedlichen Zwecken. Die erste betraf den Widerruf der Befreiung von Geldbussen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 im Wege einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6, die zweite eine Entscheidung über die Feststellung von Zuwiderhandlungen und die Verhängung von Geldbussen nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Zudem wurden in der zweiten Mitteilung Beschwerdepunkte aufgeführt, die sämtliche in der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen betrafen, nämlich das Zumietverbot, die Richtpreise und die Verrechnungstarife, während die erste nur die Untersuchung des Zumietverbots unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 EG-Vertrag erfasste. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268), die dem Schutz der Verfahrensrechte dienen, müssen die von einem Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungen betroffenen Unternehmen sich im Verwaltungsverfahren zu allen in der Entscheidung berücksichtigten Beschwerdepunkten äussern können (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 19, und vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 47). Die Kommission war daher nicht nur deshalb verpflichtet, den Klägerinnen eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden, weil die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte unterschiedlichen Zwecken dienten, sondern auch deshalb, weil die streitige Entscheidung einen Beschwerdepunkt berücksichtigte, der in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt war. Mit anderen Worten, ohne eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte die streitige Entscheidung die Verfahrensrechte der Klägerinnen offensichtlich verletzt.

66 Schließlich erließ die Kommission ihre endgültige Entscheidung am 29. November 1995, d. h. elf Monate nach dem Eingang der Antwort der Klägerinnen auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte am 21. Dezember 1994. Unabhängig von den Übersetzungsproblemen, die die Parteien in ihren Schriftsätzen erörtert haben, stellt der Umstand, daß die Kommission nach dem Eingang der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte elf Monate benötigte, um eine endgültige Entscheidung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorzubereiten, keine Verletzung des Grundsatzes dar, daß ein Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen ist.

67 Das Argument der Klägerinnen, daß die Kommission den Vorgang niemals im mindesten vorrangig behandelt habe und der Ansicht gewesen sei, sie brauche lediglich das nationale Gericht durch eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu beeinflussen, geht fehl. Die Kommission kann den bei ihr anhängigen Vorgängen unterschiedliche Prioritäten zuweisen (Urteil Automec/Kommission, a. a. O., Randnr. 77). Im übrigen kann sie, wenn sie der Ansicht ist, daß die bei ihr angemeldeten Praktiken nicht für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht kommen, bei der Beurteilung des Grades der Priorität, der der Anmeldung beizumessen ist, berücksichtigen, daß ein nationales Gericht die betreffenden Zuwiderhandlungen bereits abgestellt hat.

68 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen Ausführungen zu den bleibenden nachteiligen Auswirkungen einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gemacht. Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66, 9/66, 10/66 und 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100, 124) die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung insbesondere auf die Erwägung gestützt, daß, wenn "die vorläufige Maßnahme keiner richterlichen Kontrolle unterliegen [würde]", dies "praktisch dazu führen [würde], daß die Kommission wegen der Wirkung der einfachen Bußgelddrohung von der Notwendigkeit befreit wäre, eine endgültige Entscheidung zu treffen". Im vorliegenden Fall haben es die Klägerinnen unterlassen, gegen die gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ergangene Entscheidung vom 13. April 1994 Nichtigkeitsklage zu erheben. Sie können daher keine etwaigen bleibenden nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidung rügen.

69 Nach allem hat die Kommission den Grundsatz beachtet, daß das Verwaltungsverfahren, das dem Erlaß der streitigen Entscheidung vorausging, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen war.

70 Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Parteivorbringen

71 Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich in bezug auf die Frage der Gewährung der beantragten Freistellung 45 Monate lang im Ungewissen befunden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gelte in besonderem Masse, wenn es sich um eine Regelung handele, die finanzielle Konsequenzen haben könne (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/85, Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18). Eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 könne niemals die Sicherheit bieten, die eine endgültige Entscheidung verschaffe (Urteil des Gerichtshofes Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O.). Zudem sei es seltsam, daß die Kommission erkläre, die Klägerinnen hätten nach den Entscheidungen der niederländischen Gerichte Gewißheit über ihre Lage gehabt, obwohl diese nur eine provisorische Regelung bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission hätten treffen wollen. Im übrigen stütze sich das Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 besonders auf das Schreiben Giuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14), das die falsche Behauptung enthalte, daß "die Zustimmung der beteiligten Stellen bereits eingeholt worden [sei]". Die GD III habe zu diesem Vorgang im Zeitpunkt dieser Behauptung noch gar keine Stellungnahme abgegeben gehabt.

72 Die Kommission ist der Ansicht, daß sich die Klägerinnen nicht 45 Monate in Rechtsunsicherheit befunden hätten. Sie bezieht sich auf den Beschluß der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 6. Juli 1993. In ihrer Gegenerwiderung führt sie noch aus, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 sowie ihr Schreiben vom 4. Juni 1993 (siehe Randnrn. 9 und 11) den Klägerinnen ein eindeutiges Signal in bezug auf die mögliche Gewährung einer Freistellung gegeben habe. Auch beziehe sich die Wendung "beteiligte Stellen" im Schreiben Guiffrida vom September 1993 nur auf die Stellen der GD IV und den Juristischen Dienst der Kommission. Die GD III sei am Verfahren erst auf ihr ausdrückliches Verlangen nach entsprechenden Schritten der Klägerinnen beteiligt worden. Die Beteiligung der GD III habe zu einer Verzögerung des Erlasses der auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung um einige Monate geführt, was Herr Giuffrida am 22. September 1993 nicht habe vorhersehen können.

Würdigung durch das Gericht

73 Der Klagegrund teilt sich in zwei Rügen auf.

74 Mit der ersten Rüge wird die Frage aufgeworfen, ob die Kommission nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet ist, eine Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen, wenn Vereinbarungen gemäß Artikel 2 und/oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei ihr angemeldet werden. So formuliert, deckt sie sich mit dem ersten Klagegrund und ist aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

75 Im Rahmen der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, daß das Schreiben Giuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14) die unrichtige Behauptung enthalte, daß "die Zustimmung der beteiligten Stellen... bereits erteilt [wurde]". Diese Rüge wird auch im Rahmen des dritten Klagegrundes - Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes - vorgebracht. Sie ist aus den im folgenden in Randnummer 82 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.

76 Somit ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Parteivorbringen

77 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe Versprechungen abgegeben, die sich als unrichtig erwiesen hätten. Sie beziehen sich vor allem auf das Schreiben Giuffrida (siehe Randnr. 14), das im September 1993 den bevorstehenden Erlaß der Entscheidung aufgrund von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 angekündigt habe. Sodann beziehen sie sich auf das Schreiben Ehlermann vom 27. Juni 1994 (siehe Randnr. 18), wonach der Erlaß der endgültigen Entscheidung vorrangig behandelt werde. Da sich der Gerechtshof Amsterdam in seinem Urteil vom 28. Oktober 1993 auf das Versprechen der Kommission gestützt habe, diese werde ihre Entscheidung kurzfristig erlassen, hätten die Klägerinnen darauf vertrauen dürfen, daß die Kommission ihre Versprechungen erfuelle.

78 In ihrer Erwiderung führen sie noch zum Schreiben Giuffrida aus, daß die GD III für die Zertifizierungspolitik zuständig sei und daß das vorliegende Verfahren nach den Ausführungen der Kommission der erste Fall einer Anwendung des Artikels 85 auf ein Zertifizierungssystem sei. Somit habe im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens zumindest eine "beteiligte Stelle", die GD III, ihre Zustimmung nicht erteilt gehabt. Angesichts des Einflusses, den das Schreiben auf das Urteil des Gerechtshof Amsterdam ausgeuebt habe, habe die Kommission durch ihre falschen Behauptungen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

79 Die Kommission erwidert, daß das Schreiben vom 22. September 1993 keinen falschen Eindruck von der damaligen Lage vermittelt habe. Sie stützt sich hierfür auf die unter Randnummer 72 dargestellte Argumentation. Ferner ist sie der Ansicht, ihr Schreiben vom 27. Juni 1994 enthalte nichts Wahrheitswidriges.

Würdigung durch das Gericht

80 Der Begriff des berechtigten Vertrauens setzt voraus, daß beim Betroffenen durch klare Zusicherungen der Gemeinschaftsverwaltung berechtigte Erwartungen geweckt worden sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 67, und Beschluß des Gerichts vom 11. März 1996 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1996, II-171, Randnr. 20).

81 Im vorliegenden Fall berufen sich die Klägerinnen auf zwei Schreiben der Kommission, die Versprechungen enthalten hätten, die sich als unrichtig erwiesen hätten.

82 Das Schreiben Giuffrida wurde entweder am 21. oder am 22. September 1993 verfasst. Es stellte nämlich eine Antwort auf ein Schreiben der Beschwerdeführer vom 21. September 1993 dar; die Klägerinnen behaupten, es am 22. September 1993 übersandt bekommen zu haben. In dem Schreiben hieß es, daß ein Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 der Kommission als Kollegialorgan im Laufe der folgenden Woche vorgelegt werden solle und daß die Kommission die förmliche Mitteilung dieser Entscheidung an die Klägerinnen in den ersten beiden Wochen des Oktobers 1993 beabsichtige. In diesem Schreiben ließen sich möglicherweise klare Zusicherungen in bezug auf den bevorstehenden Erlaß einer Entscheidung der Kommission sehen. Die Klägerinnen bestreiten jedoch nicht, daß sie unmittelbar nach Kenntnisnahme von diesem Schreiben bei der GD III Schritte unternommen haben, damit diese bei der GD IV interveniere (siehe insbesondere Schreiben der Klägerinnen vom 5. Oktober 1993 an den Leiter der Verwaltungseinheit III.B.3 McMillan, das auf eine Unterredung zwischen diesem und dem Prozeßbevollmächtigten am 28. September 1993 Bezug nimmt). Unter diesen Umständen durften die Klägerinnen nicht darauf vertrauen, daß die Kommission etwaige in ihrem am 22. September 1993 übermittelten Schreiben gegebene Zusicherungen einhalten würde.

83 Das Schreiben Ehlermann vom 27. Juni 1994 bestätigte, daß der Erlaß einer endgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheit für die GD IV vorrangig behandelt werde. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Charakters dieser Erklärung kann nicht von klaren Zusicherungen der Kommission gesprochen werden, die bei den Klägerinnen berechtigte Erwartungen in bezug auf den Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheit hätten wecken können. Zudem haben sich die Behauptungen von Herrn Ehlermann als richtig erwiesen, denn die Kommission gab am 21. Oktober 1994 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß einer endgültigen Entscheidung heraus.

84 Nach allem ist der dritte Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Anhörung

Parteivorbringen

85 Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten mehrfach beantragt, im Verfahren, das zum Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 geführt habe, gehört zu werden. Der Umstand, daß die Kommission diesen Anträgen nicht stattgegeben habe, stelle eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte dar. Diese Rechte hätten es erfordert, daß sie in einem mit allen förmlichen Garantien ausgestatteten mündlichen Verfahren zum einen zu neuen Gesichtspunkten, die sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens hätten ergeben können, und zum anderen zur Verweigerung eines jeden Kompromisses durch die Kommission hätten Stellung nehmen können. Ihr Interesse an einer solchen Anhörung hätte eine mögliche Verzögerung im Verfahren zumindest in der Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gerechtfertigt.

86 Die Kommission erwidert, sie habe es den Klägerinnen ermöglicht, zu den von ihr erstellten Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen. Daher komme eine Verletzung der Verfahrensrechte nicht in Betracht. Da keine rechtliche Bestimmung vorschreibe, daß die betroffenen Unternehmen oder Vereinigungen mündlich zu hören seien, bevor die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 erlasse, und da kein besonderer Umstand vorliege, dessentwegen im vorliegenden Fall eine Anhörung die einzige Möglichkeit gewesen wäre, die Verfahrensrechte wirksam zu gewährleisten, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, die Klägerinnen mündlich zu hören, nachdem sie ihre schriftliche Stellungnahme eingeholt habe.

Würdigung durch das Gericht

87 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen beruht der ihnen entstandene Schaden darauf, daß die Kommission im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht endgültig zu den Anmeldungen der Klägerinnen Stellung genommen habe und auf diese Weise vier Jahre lang Zweifel in bezug auf die Rechtmässigkeit der angemeldeten Satzungen und Regelungen habe bestehen lassen. Das Verhalten der Kommission habe dazu geführt, daß der Zertifizierungsrat der SCK den Widerruf ihrer Zulassung angedroht habe, daß die Kranvermieter die allgemeinen Bedingungen der FNK weniger aufmerksam beachtet hätten und daß der gute Ruf der Klägerinnen beeinträchtigt worden sei.

88 Das mit diesem Klagegrund gerügte Verhalten der Kommission, nämlich das Unterlassen einer Anhörung vor dem Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, konnte den in der Klageschrift behaupteten Schaden weder verursachen noch vergrössern.

89 Der vorliegende Klagegrund steht daher in keinem Zusammenhang mit diesem Schaden.

90 Weiter betrifft er lediglich die Rechtmässigkeit der gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ergangenen Entscheidung vom 13. April 1994. Mit der vorliegenden Klage wird jedoch der Ersatz eines Schadens begehrt, der im Zusammenhang mit dem unterbliebenen Erlaß einer endgültigen Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums steht, nicht aber mit der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 13. April 1994, die die Klägerinnen zudem nicht fristgerecht angefochten haben.

91 Somit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

92 Nach allem hat die Untersuchung der Klagegründe kein rechtswidriges Verhalten der Kommission aufgezeigt, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.

93 Gleichwohl möchte das Gericht noch die Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten und dem von den Klägerinnen geltend gemachten Schaden erörtern.

2. Zum Kausalzusammenhang

Parteivorbringen

94 Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihr Schaden sei der Kommission zuzurechnen. Der SCK drohe der Verlust ihrer Zulassung, da der Zertifizierungsrat der Ansicht sei, daß das Zumietverbot die einzige Möglichkeit zur Erfuellung der Zulassungskriterien sei, während dieses Zumietverbot gerade bis zur streitigen Entscheidung ausgesetzt gewesen sei. Das Ansehen der FNK und ihre allgemeinen Bedingungen würden insbesondere durch das Verhalten der Kommission beeinträchtigt. In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen noch geltend, daß der Gerechtshof Amsterdam aufgrund einer unrichtigen Erklärung der Kommission ein vorläufiges Urteil erlassen habe, mit dem das Zumietverbot bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission ausgesetzt worden sei (siehe Randnr. 14). Die Untätigkeit der Kommission während eines unzumutbar langen Zeitraums habe dem Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 eine zeitliche Bedeutung beigelegt, die bei weitem diejenige übersteige, den das nationale Gericht ihm habe beilegen wollen.

95 Die Kommission erwidert, es gebe keinen unmittelbaren und notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der Kommission und der andauernden Aussetzung des Zumietverbots. Nicht sie, sondern das niederländische Gericht habe das Zumietverbot im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesetzt. Wenn die SCK der Ansicht sei, daß die einstweiligen Verfügungen nach einiger Zeit nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien, da die endgültige Entscheidung der Kommission länger auf sich habe warten lassen, als vorgesehen gewesen sei, hätte sie sich an das nationale Gericht wenden können, um die Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Verfügungen zu erreichen.

Würdigung durch das Gericht

96 Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag entfaltet in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen unmittelbare Wirkungen und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (so z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 45).

97 In Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag untersagte der Gerechtshof Amsterdam der SCK in seinem Urteil vom 28. Oktober 1993, das "Zumietverbot" (Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Zertifizierungsregelung der SCK für Kranvermietungsunternehmen) anzuwenden. Zwar wurde der Gerechtshof Amsterdam durch den Standpunkt der Kommission, d. h. durch das Schreiben Giuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14), mit dem der Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 angekündigt wurde, beeinflusst, jedoch war diese Stellungnahme für das nationale Gericht nicht bindend. Denn die Beurteilung des Zumietverbots durch Giuffrida hatte nur den Charakter eines tatsächlichen Gesichtspunkts, den der Gerechtshof Amsterdam bei seiner Prüfung der Vereinbarkeit dieser Verhaltensweise mit Artikel 85 EG-Vertrag berücksichtigen konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 253/78, 1/79, 2/79 und 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, Randnr. 13, Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Kölman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 43). Im übrigen beruht, wie die Erörterung der gegen die streitige Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage zeigen wird, der von der Kommission im Verwaltungsverfahren und in der streitigen Entscheidung vertretene Standpunkt auf einer richtigen Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Daher beruhte, als der SCK der Widerruf ihrer Zulassung angedroht wurde, diese Androhung darauf, daß sie verpflichtet war, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag abzustellen. Ein solcher "Schaden" kann nicht der Kommission zugerechnet werden.

98 In bezug auf die FNK erläutern die Klägerinnen nicht, wie ihr Ruf und ihre allgemeinen Bedingungen durch das Verhalten der Kommission beeinträchtigt worden sein sollen, obwohl nach ständiger Rechtsprechung die Klägerinnen die Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen dem von dem Organ begangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden tragen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 40). Die einzigen Verhaltensweisen der FNK, die im Verwaltungsverfahren beanstandet wurden, sind das System der Richtpreise und die Verrechnungstarife sowie die sogenannte Vorzugsklausel, die die Mitglieder der FNK verpflichtete, für die An- und Vermietung von Kränen vorzugsweise auf andere Mitglieder dieser Vereinigung zurückzugreifen (Artikel 3 Buchstaben a und b der Geschäftsordnung der FNK). Die Klägerinnen haben im Verwaltungsverfahren, im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht und in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die FNK aufgrund der Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992 durch den Gerechtshof Amsterdam am 9. Juli 1992, also zu einem Zeitpunkt (Juli 1992), als die Kommission noch nicht einmal vorläufig zu der Anmeldung der FNK oder zu der Beschwerde der Beschwerdeführer Stellung bezogen hatte, freiwillig auf diese Praktiken verzichtet habe. Daher kann der von der FNK geltend gemachte Schaden nicht durch das Verhalten der Kommission im Verwaltungsverfahren verursacht worden sein.

99 Aufgrund all dieser Erwägungen steht fest, daß der Schadensersatzantrag abzuweisen ist, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob die weitere Voraussetzung für die Auslösung der Haftung der Kommission, nämlich das Vorliegen eines Schadens, erfuellt ist.

Die Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung 95/551 (Rechtssache T-18/96) 1. Die Anträge auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung

Parteivorbringen

100 Die Klägerinnen stützen ihre Anträge auf einen einzigen Klagegrund. Sie sind der Ansicht, daß die streitige Entscheidung inexistent sei, weil die Kommission es unterlassen habe, im verfügenden Teil über den Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu entscheiden. Es wäre unerläßlich gewesen, dort über diesen Antrag zu entscheiden, da die Vereinbarkeit eines Sachverhalts mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand von Artikel 85 insgesamt zu prüfen sei (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649) und da nur der verfügende Teil einer Maßnahme Rechtswirkungen entfalten könne (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31, und vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnr. 39). Die Entscheidung der Kommission vom 13. April 1994 gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine solche Entscheidung werde nach einer nur vorläufigen Prüfung getroffen und stehe daher einer endgültigen Entscheidung nicht gleich. Zudem betreffe sie selbst dann, wenn sie als endgültige Entscheidung betrachtet werden könne, im vorliegenden Fall nur das Zumietverbot der SCK und enthalte keine Ausführungen zu den angemeldeten Verhaltensweisen der FNK, so daß eine Entscheidung über eine mögliche Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf diese Verhaltensweisen noch ausstehe.

101 Die Kommission erwidert, daß aus den Abschnitten 32 bis 39 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung eindeutig hervorgehe, daß sie das auf eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gerichtete Vorbringen der Klägerinnen geprüft und verworfen habe. Für die Aufnahme eines weiteren Artikels in den verfügenden Teil, mit dem der Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag ausdrücklich abgelehnt worden wäre, habe kein Anlaß bestanden, da die Feststellung der Zuwiderhandlungen der SCK und der FNK gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in den Artikeln 1 und 3 sowie die Anordnungen in den Artikeln 2 und 4 die Ablehnung des Freistellungsantrags nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zwingend voraussetzten.

Würdigung durch das Gericht

102 Im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung stellt die Kommission fest, daß das System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen der FNK (Artikel 1) und das Zumietverbot der SCK (Artikel 3) gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen; sie ordnete an, daß die FNK (Artikel 2) und die SCK (Artikel 4) diese Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen haben. Ferner wurden mit der streitigen Entscheidung Geldbussen gegen die Klägerinnen verhängt (Artikel 5).

103 Obwohl der verfügende Teil keine ausdrücklichen Feststellungen zu den Freistellungsanträgen der Klägerinnen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag enthält, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Verhaltensweisen, auf die die Artikel 1 und 3 der streitigen Entscheidung abstellen, mit dem Wettbewerbsrecht anhand von Artikel 85 insgesamt untersucht. Denn aus der ausführlichen Begründung der streitigen Entscheidung (Abschnitte 32 bis 39 der Begründungserwägungen) geht hervor, daß die Kommission geprüft hat, ob es möglich war, Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag für auf diese Verhaltensweisen nicht anwendbar zu erklären. Am Ende ihrer Prüfung führt sie in Abschnitt 35 der Begründungserwägungen in bezug auf die Richtpreise und Verrechnungstarife der FNK aus: "Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ist... ausgeschlossen." Desgleichen stellt sie in Abschnitt 39 der Begründungserwägungen ausdrücklich fest: "Eine Freistellung des Zumietverbots der SCK gemäß Artikel 85 Absatz 3 ist... ausgeschlossen."

104 Die Begründung einer Maßnahme ist zur Bestimmung der genauen Bedeutung des verfügenden Teils unerläßlich (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1992 in der Rechtssache T-26/90, Finsider/Kommission, Slg. 1992, II-1789, Randnr. 53). Selbst wenn daher im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung keine ausdrücklichen Feststellungen zu den Freistellungsanträgen der Klägerinnen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag getroffen werden, setzen die Feststellungen der Zuwiderhandlungen und die Anordnungen, diese abzustellen, die im verfügenden Teil enthalten sind, im Lichte der Begründung der Entscheidung (Abschnitte 32 bis 39 der Begründungserwägungen) zwingend voraus, daß die Kommission die Anträge abgelehnt hat.

105 Schließlich können sich die Klägerinnen für ihre Argumentation nicht auf die Urteile NBV und NVB/Kommission sowie Fiorani/Parlament berufen. Denn in diesen beiden Rechtssachen, in denen es nicht um die Inexistenz einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ging, beschwerte der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidungen die Kläger nicht. Lediglich einige Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidungen wurden als den Klägern ungünstig angesehen. Die in diesen Rechtssachen erhobenen Nichtigkeitsklagen wurden als unzulässig abgewiesen, weil sie in Wirklichkeit auf Nichtigerklärung allein der Begründung der Entscheidungen gerichtet waren. Im vorliegenden Fall beschwert der verfügende Teil der streitigen Entscheidung die Klägerinnen, indem er feststellt, daß sie Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag begangen hätten, anordnet, daß sie diese abzustellen hätten, gegen sie Geldbussen verhängt und implizit, jedoch unmißverständlich, ihre Freistellungsanträge ablehnt.

106 Daher ist der Klagegrund zurückzuweisen.

107 Infolgedessen ist der Klageantrag auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung zurückzuweisen.

2. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung

108 Die Klägerinnen führen fünf Gründe für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung an, nämlich einen Verstoß gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 17, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, eine Verletzung der Verfahrensrechte und einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 17

Parteivorbringen

109 Die Klägerinnen machen lückenhaft unter Verweis auf ihr Vorbringen zur Inexistenz der streitigen Entscheidung geltend, daß die Kommission dadurch, daß sie nicht über die Freistellungsanträge gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag entschieden habe, gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 17 verstossen und zugleich einen schweren Formfehler begangen habe, so daß die Entscheidung wegen Formfehlern für nichtig zu erklären sei.

110 Die Kommission beruft sich auf ihre Argumentation zu den Anträgen auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

111 Der vorliegende Klagegrund stützt sich auf die gleichen Argumente wie die Rügen im Rahmen des Klagegrundes, auf den die Anträge auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung gestützt worden sind.

112 In dieser Entscheidung hat die Kommission jedoch unmißverständlich über die Freistellungsanträge der Klägerinnen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag entschieden (siehe Randnrn. 103 und 104).

113 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

114 Aufgrund des Sitzungsberichts und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Klagegrund in vier Rügen aufzuteilen.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 695A0213.1

115 Erstens wird gerügt, daß die SCK zu Unrecht als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft worden sei. Die zweite Rüge teilt sich wiederum in zwei Teilrügen auf. Die erste Teilrüge betrifft einen Rechtsfehler bei Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz, der Offenheit, der Unabhängigkeit und der Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Die zweite betrifft einen Beurteilungsfehler, der der Kommission unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß das Zumietverbot eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke. Die dritte Rüge besteht darin, daß der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß das System der Richtpreise und Verrechnungstarife eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke. Schließlich besteht die vierte Rüge in einem Fehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

Erste Rüge: Fälschliche Einstufung der SCK als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

- Parteivorbringen

116 Die Klägerinnen machen geltend, die SCK sei kein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, denn eine Zertifizierungseinrichtung, die lediglich und ausschließlich eine neutrale und objektive Kontrolle von Unternehmen auf einem bestimmten Sektor betreibe, übe keine wirtschaftliche Betätigung aus (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, und Schlussanträge des Generalanwalts Slynn zum Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC, Slg. 1985, 391). Die SCK sei auch keine Unternehmensvereinigung im Sinne der genannten Bestimmung.

117 Die Kommission erwidert, unabhängig von ihrer Rechtsform sei eine Einrichtung als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die grundsätzlich von einem privaten Unternehmen zu Gewinnzwecken ausgeuebt werden könne. Im vorliegenden Fall stelle die Ausstellung eines Zertifikats gegen Entgelt eine Tätigkeit dieser Art dar. Die SCK sei daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen.

- Würdigung durch das Gericht

118 In der streitigen Entscheidung hat die Kommission die SCK als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft (Abschnitt 17 Absatz 2 der Begründungserwägungen).

119 Es ist zu prüfen, ob ihr bei dieser Einstufung ein Beurteilungs- oder ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

120 Im Rahmen des Wettbewerbsrechts "umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" (Urteil Höfner und Elser, a. a. O., Randnr. 21).

121 Die SCK ist eine Einrichtung des Privatrechts, die ein Zertifizierungssystem für Kranvermietungsunternehmen eingerichtet hat; der Anschluß an dieses System ist freiwillig. Sie legt selbständig die Kriterien fest, denen die zertifizierten Unternehmen genügen müssen. Sie stellt ein Zertifikat nur gegen Entgelt aus.

122 Damit übt die SCK eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Sie ist daher ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

123 Da die Kommission die SCK zu Recht als Unternehmen eingestuft hat, ist das Vorbringen der Klägerinnen, die SCK sei keine Unternehmensvereinigung, unerheblich.

124 Nach allem ist die erste Rüge des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zweite Rüge: Rechtsfehler beim Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und der Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Beurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung, daß das Zumietverbot eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke

- Parteivorbringen

125 Die Klägerinnen führen aus, die Kommission habe in der streitigen Entscheidung festgestellt: "Ginge das Verbot mit einem allen offenstehenden, unabhängigen und transparenten Zertifizierungssystem einher, das auch die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme beinhaltet, ließe sich argumentieren, daß es keine Wettbewerbsbeschränkungen bewirkt, sondern ausschließlich darauf gerichtet ist, die Qualität der zertifizierten Gegenstände oder Dienstleistungen vollständig zu gewährleisten" (Abschnitt 23 Absatz 1 der Begründungserwägungen). Die Kommission habe gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie willkürlich allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Anwendung dieser Bestimmung auf Zertifizierungssysteme definiert habe, die in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht angeführt seien.

126 Weiter habe das Zumietverbot im Rahmen des Zertifizierungssystems der SCK keine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Um zu beurteilen, ob derartige Klauseln unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen, hätte geprüft werden müssen, wie sich der Wettbewerb gestaltet hätte, wenn sie nicht bestanden hätten (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 18). Das Zertifizierungssystem der SCK stärke den Wettbewerb. Es trage zur Transparenz des Marktes dadurch bei, daß es die Bewertung der Qualität und der Sicherheit der verschiedenen Anbieter des Erzeugnisses anhand eines objektiven und unparteiischen Standards erlaube. Die Aufstellung des Zumietverbots bei nichtzertifizierten Unternehmen sei unerläßlich, denn ein solches Verbot stelle die einzig mögliche Garantie dafür dar, daß jede Bestellung bei einem zertifizierten Unternehmen von einem Unternehmen ausgeführt werde, das den gleichen Anforderungen an Sicherheit und Qualität genüge. In diesem Sinne bezwecke das Zumietverbot den gleichen Schutz wie eine Marke, deren Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft der Gerichtshof anerkannt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, CNL-SUCAL, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13). Das Zumietverbot sei auch unerläßlich, da es das einzige Mittel zur Erfuellung des Erfordernisses des Artikels 2 Absatz 5 der Anerkennungskriterien des Zertifizierungsrates (siehe Randnr. 5) erfuelle, wonach die Organisation, die die Zertifizierung vornehme, im Falle der Ausführung einer Arbeit durch einen Subunternehmer selbst prüfen müsse, ob die Qualitätsanforderungen erfuellt seien. Eine Ad-hoc-Kontrollregelung, wie sie der Vorschlag der Kommission darstelle, es den zertifizierten Unternehmen zu erlauben, anhand vorher erstellter Listen nachzuweisen, daß nichtzertifizierte Unternehmen, deren sie sich bedienten, dennoch die aufgestellten Qualitätserfordernisse erfuellten, stelle die direkte Ablehnung eines auf einer systematischen Prüfung beruhenden Zertifizierungssystems dar. Schließlich müsse das Zumietverbot auch dann beibehalten werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich die Anmietung von Kränen von einem nichtzertifizierten Unternehmen zulasse. Denn die Glaubhaftigkeit des Zertifizierungssystems beruhe darauf, daß alle von den zertifizierten Unternehmen angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen den aufgestellten Anforderungen genügten.

127 Zudem entspreche das streitige System allen von der Kommission aufgestellten Kriterien. Vor allem zeichne sich dieses System durch eine vollständige Offenheit aus, da es nicht nur die Mitglieder der FNK, sondern auch jedes Unternehmen, das dies wünsche, zulasse. So habe die SCK Zertifikate für zwölf Unternehmen ausgestellt, die nicht Mitglieder der FNK seien. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Zertifikats seien objektiv und nicht diskriminierend. In diesem Zusammenhang sei die Ermässigung des Entgelts, die den Mitgliedern der FNK bis zum 1. Januar 1992 zugute gekommen sei, nichts anderes als ein Ausgleich für die Sekretariatsdienstleistungen, die die FNK der SCK geboten habe. Das System sei auch den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten zugänglich gewesen, was durch einen Bericht des Zertifizierungsrates vom 11. Januar 1993 und ein Schreiben der Vereinigung der belgischen Kranvermietungsunternehmen vom 11. März 1994 bestätigt werde. Die SCK habe stets anerkannt, daß eine Registrierung im Ausland die Voraussetzung erfuelle, daß ein Unternehmen, das ein Zertifikat der SCK beantrage, im Register der Handelskammer eingetragen sein müsse. Daher seien die Schwierigkeiten, die ausländische Unternehmen beim Zugang zum niederländischen Markt vorfänden, lediglich auf die Unterschiede zwischen den Regelungen der Länder zurückzuführen.

128 Auch wenn ihre Regelung dies nicht erwähne, erkenne die SCK andere Zertifizierungssysteme als gleichwertig an, sofern sie die gleichen Garantien wie das streitige System vorsähen. Das Zertifizierungssystem der SCK sei sowohl in der Substanz als auch in der Ausgestaltung des Verfahrens der gesetzlichen Regelung tatsächlich überlegen. Was die Substanz angehe, stelle es Voraussetzungen sowohl auf technischer Ebene als auch auf der Ebene der Unternehmensführung auf, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgingen. Die SCK prüfe viel aktiver als die Keboma. Diese ergänzende Funktion eines Zertifizierungssystems folge aus der erklärten Absicht der Niederlande, die Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen weitestgehend den Marktteilnehmern zu übertragen. Die Überlegenheit des Zertifizierungssystems der SCK sei von der GD III in einem Vermerk vom 18. August 1994 an die GD IV anerkannt worden. Damit würde es die Kohärenz des Zertifizierungssystems der SCK beeinträchtigen, wenn sie die Vermietung von Kränen gestattete, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen erfuellten. Daß keine anderen privaten Einrichtungen existierten, die ein Zertifizierungssystem wie das der SCK eingeführt hätten, bedeute nicht, daß die SCK nicht bereit sei, ein vergleichbares System anzuerkennen, wenn es denn existierte. Im übrigen würde die Argumentation der Kommission die Schaffung eines Zertifizierungssystems in einem Bereich unmöglich machen, in dem noch kein solches System bestuende, denn das erste eingerichtete System habe nicht die Möglichkeit, andere vergleichbare Systeme anzuerkennen.

129 Die Kommission erwidert, sie habe in den Abschnitten 23 bis 30 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung eine eingehende Untersuchung des Zumietverbots in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext vorgenommen, um entscheiden zu können, ob ein solches Verbot mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282).

130 Das Zumietverbot sei nicht unerläßlich, um die Kohärenz des Zertifizierungssystems zu wahren. Für die Unverhältnismässigkeit des Verbotes spreche, daß es die Möglichkeit ausschließe, von anderen Einrichtungen zertifizierte Kräne zu benutzen, und dem Hauptvertragspartner nicht den Nachweis gestatte - auch nicht im voraus durch Erstellung einer Liste -, daß sein nichtzertifizierter Subunternehmer allen Anforderungen der SCK entspreche. Zudem hindere das Verbot den Hauptvertragspartner, in Fällen auf einen nichtzertifizierten Subunternehmer zurückzugreifen, in denen der Auftraggeber ausdrücklich auf die mit dem Zertifikat der SCK verbundenen Qualitätsgarantien verzichtet und die Verwendung nichtzertifizierter Kräne erlaubt habe.

131 Das Zertifizierungssystem der SCK erfuelle nicht die Kriterien in Abschnitt 23 Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung. Erstens habe es von Anfang an, zumindest teilweise bis zum 21. Oktober 1993, die Merkmale eines geschlossenen Systems aufgewiesen (Abschnitt 24 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung). Weiter habe es entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Anerkennung anderer Garantiesysteme nicht zugelassen. Die von den Klägerinnen vorgeschlagene Änderung der ursprünglichen Fassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Zertifizierungsregelung zum Zweck der Anerkennung der Zertifizierung anderer privatrechtlicher Einrichtungen (Schreiben der Klägerinnen an die Kommission [z. Hd. Herrn Dubois] vom 12. Juli 1993) habe keine praktische Wirkung, da es zum einen solche Einrichtungen weder in den Niederlanden noch in den Nachbarländern gebe und da zum anderen andere Garantien als private Zertifikate nicht anerkannt würden. Insbesondere bleibe die Anerkennung der Keboma-Marke sowie vergleichbarer offizieller Bescheinigungen belgischer oder deutscher Behörden ausgeschlossen.

- Würdigung durch das Gericht

132 Nach Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung der SCK über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen ist es den von dieser Anstalt zertifizierten Kranvermietungsunternehmen untersagt, Kräne von nichtzertifizierten Unternehmen zuzumieten.

133 Was zunächst den ersten Teil dieser Rüge - Rechtsfehler beim Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und der Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - angeht, so hat die Kommission in der streitigen Entscheidung (Abschnitt 23 der Begründungserwägungen) ausgeführt, daß der wettbewerbswidrige Charakter des Zumietverbots nur anhand der Natur des Zertifizierungssystems beurteilt werden könne, mit dem dieses Verbot in Zusammenhang stehe. Zu diesem Zweck hat sie vier Kriterien definiert - Offenheit, Unabhängigkeit, Transparenz und Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme -, denen das Zertifizierungssystem genügen müsse, damit das Zumietverbot nicht zwingend unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle.

134 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Verhaltensweise mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang des Vorgangs vorzunehmen (vgl. z. B. Urteil Société technique minière, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94, Vereniging van Groothandelaren in Blömkwekerijprodukten u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnr. 140). Da die Kommission somit berechtigt ist, Kriterien zu definieren, die die Anforderungen des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag in einer bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Situation konkretisieren, ist zu prüfen, ob die Kriterien, auf die sie sich in Abschnitt 23 Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung stützt, sachgerecht sind.

135 Da sich die Kommission jedoch für die Feststellung, daß im vorliegenden Fall das Zumietverbot den Wettbewerb verfälsche (Abschnitt 23 Absatz 2 der Begründungerwägungen und Artikel 3 der streitigen Entscheidung), nur auf mangelnde Offenheit des Zertifizierungssystems der SCK und die fehlende Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme stützt, braucht nur erörtert zu werden, ob diese beiden Kriterien sachgerecht sind.

136 Daß das Kriterium der Offenheit des Zertifizierungssystems bei der Beurteilung des Zumietverbots unter dem Blickwinkel des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag sachgerecht ist, unterliegt keinem Zweifel. Das Verbot der Zumietung von nichtzertifizierten Unternehmen beeinträchtigt deren Wettbewerbschancen nämlich erheblich, falls der Zugang zum Zertifizierungssystem schwierig ist.

137 Das zweite Kriterium - Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme - ist ebenfalls sachgerecht. Da das Zumietverbot die zertifizierten Unternehmen daran hindert, nichtzertifizierte Unternehmen einzuschalten, selbst wenn diese Garantien beibringen, die denen des Zertifizierungssystems gleichwertig sind, findet es nämlich keine objektive Rechtfertigung in dem Bestreben, die Qualität der Erzeugnisse/Dienstleistungen, die durch das Zertifizierungssystem garantiert ist, zu wahren. Vielmehr ist die Nichtanerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme geeignet, die zertifizierten Unternehmen gegen den Wettbewerb nichtzertifizierter Unternehmen zu schützen.

138 Der erste Teil der zweiten Rüge des Klagegrundes - Rechtsfehler - ist daher zurückzuweisen.

139 Mit dem zweiten Teil dieser Rüge machen die Klägerinnen geltend, daß der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß das Zumietverbot der SCK den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beschränke. Bei der Erörterung der Gründung der SCK in einer Sitzung der Region Noord Holland der FNK am 27. September 1983 beabsichtigten die Teilnehmer jedoch keine Stärkung des Wettbewerbs untereinander, sondern vielmehr eine Erhöhung der Preise auf dem Markt. So äusserte sich nach dem Protokoll dieser Sitzung (das die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 10. April 1997 vorgelegt haben) einer der Teilnehmer wie folgt: "Eine solche [Zertifizierungs-]Einrichtung ist etwas sehr Gesundes. Ich erwarte, daß das Vorhaben, wenn es gut ausgeführt wird, Auswirkungen auf die Preise haben wird." Ein anderer Teilnehmer an derselben Sitzung vertrat die Ansicht, daß das Zertifizierungsvorhaben eine "gute Idee" sei. Er fügte hinzu: "In einem Unternehmen ist der erzielte Umsatz wichtiger als der Grad der Ausnutzung der Maschinen." Ein Kranvermietungsunternehmen, das den Grad der Ausnutzung seiner Maschinen nicht erhöht, kann jedoch eine Steigerung seines Umsatzes nur durch Erhöhung seiner Preise erreichen.

140 Im übrigen liegt der zweite Teil der zweiten Rüge auf einer anderen als derjenigen Ebene, auf der die Kommission das Zumietverbot in der streitigen Entscheidung beurteilt hat. Die Kommission stützte die Feststellung, es beschränke den Wettbewerb, nämlich darauf, daß dieses Verbot im Rahmen eines Zertifizierungssystems gelte, das nicht völlig offen sei und das keine gleichwertigen Garantien anderer Systeme anerkenne (Abschnitt 23 Absatz 2 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung).

141 Das Zumietverbot des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen der SCK beschränkt jedoch nicht nur die Handlungsfreiheit der zertifizierten Unternehmen, sondern beeinträchtigt daneben vor allem die Wettbewerbschancen der nichtzertifizierten Unternehmen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftskraft der SCK, die nach ihren eigenen Angabe etwa 37 % des niederländischen Marktes der Vermietung mobiler Kräne vertritt, ist diese Wettbewerbsbeschränkung zweifelsfrei im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag erheblich, wenn, wie die Kommission feststellt, das Zumietverbot im Rahmen eines Zertifizierungssystems wirkt, das nicht völlig offen ist und das keine gleichwertigen Garantien anderer Systeme anerkennt (siehe Randnrn. 143 bis 151). In einem solchen Fall verstärkt das Zumietverbot nämlich noch den geschlossenen Charakter des Zertifizierungssystems (Abschnitt 26 Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung) und erschwert den Zugang Dritter zum niederländischen Markt erheblich (Abschnitt 26 Absatz 2).

142 Hier ist daher zu prüfen, ob die faktischen Prämissen - d. h. der nicht vollständig offene Charakter des Zertifizierungsystems der SCK und die Nichtanerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme -, auf die die Kommission ihre Beurteilung gestützt hat, zutreffen.

143 Die Feststellung der Kommission, daß das Zertifizierungssystem der SCK im streitigen Zeitraum (vom 1. Januar 1991 [Zeitpunkt der Einführung des Zumietverbots] bis zum 4. November 1993 [Zeitpunkt der Aussetzung des Zumietverbots] mit Ausnahme der Zeit vom 17. Februar bis zum 9. Juli 1992) nicht offen gewesen sei, wird auf folgende Gesichtspunkte gestützt: Der Zugang zum Zertifizierungssystem sei für die der FNK nicht angeschlossenen schwieriger als für die dieser Vereinigung angeschlossenen Unternehmen gewesen, denn die Kosten der Teilnahme seien für die Erstgenannten höher gewesen als für die Letztgenannten; die Anforderungen des Zertifizierungssystems seien nach Maßgabe der Lage in den Niederlanden aufgestellt worden; hierdurch sei der Zugang der ausländischen Unternehmen behindert worden. So habe das Zertifizierungssystem der SCK bis zum 1. Mai 1993 die Eintragung in das Register der Handelskammer erfordert, und bis zum 21. Oktober 1993 hätten die allgemeinen Bedingungen der FNK angewandt werden müssen (Abschnitt 23 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung).

144 Die Gesichtspunkte, mit denen die Klägerinnen den offenen Charakter des Zertifizierungssystems der SCK dartun wollen, sind nicht überzeugend.

145 Die Kommission hat in der streitigen Entscheidung ausgeführt: "Von September 1987 bis zum 1. Januar 1992 war die Teilnahme an dem SCK-Zertifizierungsprojekt für FNK-Mitgliedsunternehmen um das Dreifache günstiger als für Nichtmitglieder" (Abschnitt 9 der Begründungserwägungen). Die Klägerinnen haben weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Gericht bestritten, daß die Mitglieder der FNK bis zum 1. Januar 1992 einen erheblichen Nachlaß (von ungefähr 66 %) auf ihren Beitrag für die SCK erhielten. Selbst wenn nach ihrem Vorbringen dieser Nachlaß einen Ausgleich für die Sekretariatsdienstleistungen dargestellt hat, die die FNK der SCK anbot, ändert dies nichts daran, daß eine solche Praxis den Zugang zum Zertifizierungssystem der SCK für ausländische Unternehmen schwieriger gestaltete als für niederländische Unternehmen, da praktisch alle von der SCK zertifizierten Unternehmen (mehr als 90 %) Mitglieder der FNK waren und da nur in den Niederlanden niedergelassene Kranvermietungsunternehmen Mitglied der FNK werden konnten (Artikel 4 Buchstabe a der Satzung der FNK). Diese "Ausschluß"-Wirkung wurde noch dadurch verstärkt, daß in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, wenn sie sich trotzdem für eine Zertifizierung durch die SCK entschieden hätten, bis zum 21. Oktober 1993 die allgemeinen Bedingungen einer Einrichtung hätten anwenden müssen, der sie nicht als Mitglied hätten beitreten können, nämlich der FNK, und an deren Ausarbeitung sie sich nicht hätten beteiligen können. Der für die Unternehmen anderer Länder geschlossene oder auf alle Fälle nicht völlig offene Charakter ergibt sich auch aus dem unbestrittenen Umstand, daß die Anforderungen des Zertifizierungssystems der SCK nach Maßgabe der niederländischen Situation, und insbesondere der niederländischen Rechtsvorschriften, aufgestellt wurden.

146 Die Klägerinnen bringen vor, es sei einem im Ausland registrierten Unternehmen stets möglich gewesen, bei der SCK ein Zertifikat zu erlangen. In der Tat stellt der Bericht des Zertifizierungsrates vom 11. Januar 1993 fest (S. 5), es gebe kein Hindernis für die Teilnahme ausländischer Unternehmen am Zertifizierungssystem der SCK. Dieses Ergebnis stützt der Bericht auf eine am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Änderung der Satzung der SCK, die den Zweck der Anstalt SCK in dem Sinne umformuliert, daß diese die Förderung und Aufrechterhaltung der Qualität der Kranvermietungsunternehmen insgesamt und nicht mehr nur in den Niederlanden zur Aufgabe habe. Somit schließt die Satzung der SCK nicht mehr aus, daß in den Niederlanden nicht niedergelassene Unternehmen eine Zertifizierung bei der SCK erreichen können. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, daß das Zertifizierungssystem der SCK den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen vollständig offensteht. Denn der nicht völlig offene Charakter des Zertifizierungssystems ist im vorliegenden Fall auf andere Umstände zurückzuführen, die in Randnummer 145 dargestellt sind.

147 Im Schreiben des Vorsitzenden der Vereinigung der belgischen Kranvermietungsunternehmen vom 11. März 1994 heisst es, daß das bedeutendste Hindernis für den zwischenstaatlichen Handel auf dem Sektor der Vermietung mobiler Kräne auf den unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten beruhe und daß sich die belgischen Unternehmen daher bei der Ausführung von Arbeiten innerhalb der Gemeinschaft durch die Tätigkeit der SCK nicht behindert fühlten. In diesem Zusammenhang hat die SCK selbst in ihrer Anmeldung ausgeführt, daß die durch das System der Zertifizierung erteilten Auflagen in etwa den Auflagen des niederländischen Rechts für Kranvermietungsunternehmen entsprächen, so daß die Zertifizierung am besten garantiere, daß diese gesetzlichen Verpflichtungen tatsächlich eingehalten würden (Nrn. 26 bis 28 der Anmeldung der SCK). Die SCK hat somit durch die Aufnahme mehrerer Verpflichtungen aus dem niederländischen Recht in den Rahmen des Zertifizierungssystems die Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel aufgrund möglicher Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften gefestigt und verstärkt. Denn wenn nach einer Gemeinschaftsrichtlinie die wechselseitige Anerkennung der verschiedenen nationalen Regelungen auf einem Gebiet verwirklicht ist, bewirkt die Verpflichtung zur Beachtung des niederländischen Rechts auf diesem Gebiet durch eine private Zertifizierungseinrichtung, daß die Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel, die der Gemeinschaftsgesetzgeber beseitigen wollte, beibehalten oder wieder eingeführt werden. So steht fest, daß die SCK bestimmte Kontrollen durchführt, die zuvor von der Keboma vorgenommen wurden, von dieser jedoch nach der Umsetzung der Richtlinie 89/392 (siehe Randnr. 3) aufgegeben wurden. Die Klägerinnen haben nämlich in Nummer 114 ihrer Klageschrift eingeräumt: "Die Einführung der EG-Kennzeichnung für Hebekräne hat die gesetzliche Rolle der Keboma weiter verringert. Hebekräne, die mit einer EG-Kennzeichnung versehen sind und für die eine Konformitätsbescheinigung erteilt wurde, unterliegen im übrigen nicht der Kontrolle der Keboma bei der ersten Inbetriebnahme. Dies bedeutet, daß die Rolle der SCK gewachsen ist. Im Rahmen der Zertifizierungsregelung der SCK wird geprüft, ob die neuen Hebekräne den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen." Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Klägerinnen, daß ein mögliches Hemmnis für die ausländischen Kranvermietungsunternehmen beim Zugang zum niederländischen Markt ausschließlich auf den unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten und nicht auf dem Zertifizierungssystem der SCK beruhe, nicht gefolgt werden.

148 Es bleibt die Frage, ob das Zertifizierungssystem der SCK die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme erlaubt hat. Die SCK hat mit Schreiben vom 12. Juli 1993 an Herrn Dubois von der GD IV eine Änderung des Zertifizierungssystems derart vorgeschlagen, daß andere Zertifizierungssysteme, die die Bedingungen aufgrund der europäischen Norm EN 45011 erfuellten und dem System der SCK gleichwertige Garantien böten, von dieser anerkannt würden. Aus diesem Änderungsvorschlag ergibt sich, daß das Zertifizierungssystem der SCK in seiner ursprünglichen Fassung die Anerkennung solcher gleichwertiger Systeme nicht vorsah. Selbst wenn im übrigen die Änderung, wie die Klägerinnen geltend machen, nur die ursprüngliche Fassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Zertifizierungsregelung verdeutlichte, sieht das System der SCK nicht die Möglichkeit der Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Regelung vor, die denjenigen der SCK entsprechende Garantien bietet.

149 Nach allem ist der Kommission kein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie in Abschnitt 23 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung ausgeführt hat, daß das Zertifizierungssystem der SCK nicht völlig offen sei (oder dies zumindest bis zum 21. Oktober 1993 nicht gewesen sei) und es nicht ermöglicht habe, gleichwertige Garantien anderer Systeme anzuerkennen. Daher stellt das Zumietverbot, das den nichtoffenen Charakter des Zertifizierungssystems noch verstärkte und das eine erhebliche Behinderung des Zugangs Dritter, insbesondere der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, zum niederländischen Markt bewirkte (siehe Randnrn. 145 bis 148), tatsächlich eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Es würde zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn die Klägerinnen dartun könnten, daß die Bestimmung für die Aufrechterhaltung der Kohärenz des Zertifizierungssystems notwendig ist. Denn wegen seines nichtoffenen Charakters und der Nichtanerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme ist das Zertifizierungssystem der SCK selbst mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar, auch wenn sich herausstellte, daß es, wie die Klägerinnen geltend machen, den niederländischen Rechtsvorschriften überlegen ist. Eine besondere Bestimmung in einem solchen System, wie die Bestimmung, die die Zumietung von nichtzertifizierten Unternehmen untersagt, wird nicht dadurch mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar, daß sie für die Kohärenz dieses Systems notwendig ist, wenn dieses begrifflich mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar ist.

150 Somit ist der zweite Teil der vorliegenden Rüge zurückzuweisen.

151 In der mündlichen Verhandlung haben die Streithelfer noch Wert darauf gelegt, daß das Gericht auch über die Rechtmässigkeit der Änderung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Zertifizierungsregelung entscheidet, zu der die Parteien für die Zeit bis zur Verkündung dieses Urteils angehört worden sind (siehe Randnr. 26). Jedoch kann der Gemeinschaftsrichter im Rahmen des Verfahrens über eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag nur die Rechtmässigkeit der angefochtenen Maßnahme kontrollieren. Im vorliegenden Fall enthält die streitige Entscheidung zwangsläufig keine Beurteilung der neuen Fassung der Zumietverbotsklausel, da die Änderung der Zertifizierungsregelung nach dem Erlaß der Entscheidung vorgenommen wurde. Der Antrag, den die Streithelfer in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, überschreitet daher die Grenzen der Zuständigkeit, die der EG-Vertrag dem Gericht im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage übertragen hat, und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dritte Rüge: Beurteilungsfehler der Kommission insoweit, als sie die Ansicht vertritt, daß das System der Richtpreise und der Verrechnungstarife eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke - Parteivorbringen

152 Die Klägerinnen führen aus, die Veröffentlichung der Richtpreise sowie die Ausarbeitung der Verrechnungtarife stellten ebenfalls keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar, denn diese Preise bzw. Tarife sollten nur als objektive Grundlage für konkrete Verhandlungen dienen und seien nicht verbindlich. Die Marktlage wäre daher die gleiche gewesen, wenn die Richtpreise und die Kostenschätzungen nicht veröffentlicht worden wären. Denn jedem Marktteilnehmer stehe es nach wie vor frei, seine Geschäftspolitik selbständig festzulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13). Die Marktpreise hätten deutlich unter den von der FNK veröffentlichten Richtpreisen gelegen und seien je nach Unternehmen, Kunde und Auftrag unterschiedlich gewesen.

153 Artikel 3 Buchstabe b der Geschäftsordnung der FNK, der unter Androhung des Entzugs der Mitgliedschaft gemäß Artikel 10 der Satzung zur Praktizierung annehmbarer Tarife verpflichte, bedeute nicht, daß die Mitglieder der FNK die Richtpreise anzuwenden gehabt hätten. Im übrigen sei in all den Jahren des Bestehens der FNK keine Einzelprüfung dahin vorgenommen worden, ob annehmbare Tarife praktiziert worden seien, und keine Mitgliedschaft sei aus derartigen Gründen entzogen worden. Die beiden Urteile, die die Kommission in Abschnitt 20 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung zitiere, seien nicht einschlägig. Das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Vereniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977) betreffe die Anwendung von "Richt"-Preisen im Rahmen einer bindenden Regelung, an der es im vorliegenden Fall fehle, die strenge Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung vorgesehen habe und es auf diese Weise allen Teilnehmern ermöglicht habe, mit vernünftiger Gewißheit vorherzusehen, welche Preispolitik von ihren Wettbewerbern verfolgt werde. Das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85 (Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, 405) habe sich auf einen Sachverhalt bezogen, bei dem mit der in Rede stehenden Vereinbarung eine Beeinflussung des Wettbewerbs bezweckt gewesen sei, während im vorliegenden Fall die Veröffentlichung der Richtpreise und der Kostenschätzungen einem ganz anderen Zweck gedient habe.

154 In bezug auf die Verrechnungstarife bestreiten die Klägerinnen nicht, daß die FNK im Rahmen der Abstimmung über diese Preise inzident Sekretariatsaufgaben wahrgenommen habe. Sie vertreten jedoch die Ansicht, daß die Beteiligung der FNK an der Ausarbeitung der Verrechnungstarife so geringfügig gewesen sei, daß sie für diese nicht verantwortlich gemacht werden könne. Soweit die Ausarbeitung der Verrechnungstarife der FNK zugerechnet werden könne, habe diese zudem die Wettbewerbslage auf dem Markt nicht beeinflusst. Der Markt, der durch das "Overnight contracting" gekennzeichnet sei, habe sich nämlich automatisch dahin entwickelt, daß die Beteiligten, die untereinander regelmässige Geschäftsbeziehungen unterhielten, in deren Rahmen gleichartige und wechselseitige Leistungen erbracht worden seien, im voraus Preise festgesetzt hätten, auf die sie bei jeder Dienstleistung zurückgegriffen hätten. Die Kommission habe im übrigen nicht dargetan, daß die Verrechnungstarife bindend gewesen seien.

155 Die Kommission erwidert, nach den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und der Satzung der FNK sei der verbindliche Charakter der Richtpreise und der Verrechnungstarife die Folge der Verpflichtung der Mitglieder der FNK, annehmbare Tarife zu praktizieren, deren Verletzung mit dem Entzug der Mitgliedschaft geahndet werden könne (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung). Im übrigen mache es das "Overnight contracting" wahrscheinlich, daß diese Richtpreise tatsächlich als Referenzpreis dienten.

- Würdigung durch das Gericht

156 Zunächst ist zu prüfen, ob der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlief, als sie die Ansicht vertrat, daß das System der Richtpreise und Verrechnungstarife den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beschränke (a). Sodann ist zu untersuchen, ob die beanstandete Zuwiderhandlung der FNK zuzurechnen ist (b).

a) Das System der Richtpreise und Verrechnungstarife

157 In der streitigen Entscheidung (Abschnitte 20 und 21 der Begründungserwägungen) vertritt die Kommission im Kern die Ansicht, daß die der FNK angeschlossenen Unternehmen die von dieser vorgeschlagenen Preise und Tarife hätten einhalten müssen. Auch als Richtpreise und -tarife hätten diese Preise und Tarife den Wettbewerb beschränkt, da sie es erlaubt hätten, die Preispolitik der Wettbewerber mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen.

158 Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag erklärt ausdrücklich solche Vereinbarungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, die "die mittelbare oder unmittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bezwecken oder bewirken.

159 Im streitigen Zeitraum waren die Mitglieder der FNK nach Artikel 3 Buchstabe b von deren Geschäftsordnung verpflichtet, "annehmbare Preise" zu praktizieren; nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung kann ein Mitglied aus der FNK ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Geschäftsordnung verstösst. Die FNK hat bestätigt, daß die veröffentlichten Richtpreise (die in den Beziehungen zu den Auftraggebern galten) den Begriff des annehmbaren Preises in Artikel 3 Buchstabe b ihrer Geschäftsordnung konkretisierten (Nr. 17 der Anmeldung der FNK). Das gleiche gilt für die Verrechnungstarife (die für Mietgeschäfte zwischen den Mitgliedern der FNK gelten), die innerhalb der FNK üblicherweise auf regionaler Grundlage festgesetzt werden (siehe Randnr. 167). Es ist nämlich kaum anzunehmen, daß die FNK an der Erstellung von Verrechnungstarifen mitgearbeitet hätte, die keine annehmbaren Preise im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Geschäftsordnung gewesen wären. Somit stellte das System der Richtpreise und Verrechnungstarife unter Berücksichtigung des Umstands, daß sie den Begriff der annehmbaren Preise konkretisierten, die die Mitglieder der FNK gemäß Artikel 3 Buchstabe b von deren Geschäftsordnung zu praktizieren hatten, tatsächlich für deren Mitglieder ein System vorgeschriebener Preise dar.

160 Dem entspricht es, daß, wie die Klägerinnen selbst einräumen, das Tarifsystem der FNK eingerichtet wurde, um eine Instabilität des Marktes zu beseitigen, die zu einer grossen Anzahl von Konkursen geführt haben soll. Im übrigen heben verschiedene Protokolle von Sitzungen der Regionen der FNK, die dem Gericht auf eine prozeßleitende Verfügung hin vorgelegt worden sind (siehe Randnr. 31), die Verbindlichkeit der Richtpreise und der Verrechnungstarife der FNK hervor. So bemerkte einer der Teilnehmer der Sitzung der Region Noord Holland vom 17. Februar 1981, daß "die Mitgliedschaft bei der FNK den Nachteil mit sich bringt, daß ein vereinbarter Tarif angewandt werden muß" (Protokoll, Nr. 4). Ebenso geht aus dem Protokoll der Sitzung der Region Noord Holland vom 22. Februar 1982 (Nr. 6) hervor, daß die Nichteinhaltung der Richtpreise als Verstoß gegen die Geschäftsordnung der FNK betrachtet werde. Einer der Teilnehmer an dieser Sitzung hat hinzugefügt, daß "Mittel zur Sanktionierung solcher Verstösse gegen die Geschäftsordnung durch die Verhängung von Geldbussen vorzusehen sind" (vgl. im gleichen Sinn Protokoll der Sitzung der Region Oost Nederland vom 16. April 1986, Nr. 3).

161 Auch wenn kein konkreter Fall von Sanktionen bekannt ist, die gegen Mitglieder ergriffen worden wären, die die Preisabsprachen nicht einhielten, unterlag die Einhaltung der Tarife dennoch einer Kontrolle. So geht aus den Protokollen der Sitzungen der Regionen der FNK hervor, daß Mitglieder zur Ordnung gerufen wurden. Beispielsweise enthält das Protokoll der Sitzung der Region West Brabant/Zeeland vom 8. Dezember 1980 (Nr. 6) folgende Vermerke, die auf die Nichtbeachtung der vereinbarten Tarife durch einen Herrn Van Haarlem hin aufgenommen wurden: "Die Region mißbilligt die Handlungsweise von Herrn Van Haarlem, und Herr Van Haarlem räumt ein, daß dies besser nicht passiert wäre" (siehe auch Protokoll der Sitzung der Region West Brabant/Zeeland vom 21. Februar 1980, Nr. 7).

162 Die FNK hat ihre Unterstützung bei der Ausarbeitung der Verrechnungstarife im übrigen gerade zu dem Zweck gewährt, sich der Einhaltung ihrer Richtpreise durch ihre Mitglieder zu vergewissern (siehe Randnrn. 165 bis 170). Denn ein Kranvermietungsunternehmen, das seine Preise deutlich senkt, sieht sich einer starken Nachfrage von Auftraggebern gegenüber und ist gezwungen, von seinen Wettbewerbern zusätzliche Kräne zuzumieten. Das Interesse an der Festsetzung von Verrechnungstarifen beruht daher darauf, daß ein Kranvermietungsunternehmen diese Tarife berücksichtigen muß, wenn es seinen Preis gegenüber dem Auftraggeber festsetzt, um Verluste bei einer möglichen Zumietung von Kränen zu vermeiden (siehe z. B. Protokoll der Sitzung der Region Noord Holland vom 22. Februar 1982, Nr. 6: "Es ist angebracht, wechselseitig Verrechnungstarife zu vereinbaren, denn diese Tarife werden trotzdem eine bestimmte Auswirkung auf die den Auftraggebern in Rechnung gestellten Preise haben. Ist nämlich bekannt, daß ein Kran bei einem Kollegen nur zu einem bestimmten Tarif angemietet werden kann, wird sich die Zurückhaltung beim Angebot von Preisen, die weit unter diesen Verrechnungstarifen liegen, an Auftraggeber verdoppeln"; vgl. im gleichen Sinn Protokoll der Sitzung der Region West Brabant/Zeeland vom 5. Oktober 1987, Nr. 4, Protokoll der Sitzung der Region Oost Nederland vom 10. Oktober 1989, Nr. 6, Protokoll der Sitzung der Region Midden Nederland vom 21. Februar 1990, Nr. 4, und Protokoll der Sitzung der Mitglieder der FNK, die Raupenkräne betreiben, vom 24. August 1989, Nr. 2). Somit hatten, um die Worte des Direktors der FNK, De Blank, aufzugreifen, die Verrechnungstarife eine "erzieherische Aufgabe" (Protokoll der Sitzung der Region West Brabant/Zeeland vom 30. Mai 1988, Nr. 3).

163 Nach den Akten war mit dem Tarifsystem der FNK eine Anhebung der Tarife auf dem Markt bezweckt. Die FNK selbst führte in ihrer Anmeldung aus, daß ihre Richtpreise über den Marktpreisen lägen (Nr. 18 der Anmeldung). Die Festsetzung der Verrechnungstarife nach Maßgabe der Richtpreise hat für sich Auswirkungen gezeitigt, nämlich eine Erhöhung der in den Beziehungen zu den Auftraggebern angewandten Preise (Protokoll der Sitzung der Region Zuid-Holland vom 9. Oktober 1990, Nr. 7: Die Verrechnungstarife haben eine "steigernde Wirkung auf die Marktpreise"; Protokoll der Sitzung der Region Noord Holland vom 11. Februar 1987, Nr. 5: "Herr De Blank erklärt, in der Region Noord habe es eine intensive Abstimmung der Tarife gegeben. Zunächst nach Gruppen und sodann gemeinsam mit den drei Regionen/Provinzen. Dies hat sicherlich Früchte getragen." Protokoll der Sitzung der Region Midden Nederland vom 28. Februar 1991, Nr. 4; Protokoll der Sitzung der Mitglieder der FNK, die Raupenkräne betreiben, vom 12. November 1991, Nr. 3: "Man hat den Eindruck, daß auch die Markttarife aufgrund der Vereinbarungen über die Verrechnungstarife steigen.")

164 Nach allem war das System der Richtpreise und Verrechnungstarife ein System vorgeschriebener Preise, das es den Mitgliedern der FNK, selbst wenn einige unter ihnen nicht stets die festgesetzten Preise einhielten, ermöglichte, mit hinreichender Sicherheit die von den anderen Mitgliedern der Vereinigung verfolgte Preispolitik vorherzusehen. Somit ist dargetan, daß es die Erhöhung der Marktpreise bezweckte. Daher hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß dieses System den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag beschränkte (Urteile Verenigung van Cementhandelaren/Kommission, a. a. O., Randnrn. 19 und 21, und Verband der Sachversicherer/Kommission, a. a. O., Randnr. 41).

b) Die Verantwortlichkeit der FNK bei der Festsetzung der Verrechnungstarife

165 Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die FNK nicht für die Ausarbeitung der Verrechnungstarife verantwortlich gemacht werden könne. Die Rolle der FNK bei der Festsetzung der Verrechnungstarife habe niemals damit verbundene Sekretariatsaufgaben überschritten. Diese Tarife seien örtlich oder regional ausgearbeitet worden.

166 Bei bestimmten Arten von Kränen, nämlich bei Kränen von mehr als 150 t und Raupenkränen, wurden jedoch Verrechnungstarife auf Landesebene festgesetzt. Nach den dem Gericht vorgelegten Protokollen wurden die Verrechnungstarife in Sitzungen festgelegt, bei denen alle Mitglieder der FNK, die solche Kräne betrieben, anwesend waren (Protokoll der Sitzung der Unternehmen, die Raupenkräne betreiben, vom 15. Februar 1979, Nr. 4). Die Sitzungen wurden grundsätzlich am Sitz der FNK in Anwesenheit des Direktors der FNK, De Blank, abgehalten; die Protokolle dieser Sitzungen wurden auf Papier mit dem Briefkopf der FNK angefertigt.

167 Die Festsetzung eines Verrechnungstarifs auf nationaler Ebene war eher die Ausnahme als die Regel. Die Direktion der FNK wünschte jedoch, daß Verrechnungstarife für die anderen Kräne ebenfalls auf Landesebene festgesetzt werden sollten (Protokoll der Sitzung der Region Noord Holland vom 4. September 1989, Nr. 5: "Was die Direktion am meisten wünscht, ist, daß ein einziger Verrechnungstarif für das ganze Land erreicht wird"). Aus praktischen Gründen konnte jedoch die Festsetzung nationaler Verrechnungstarife für andere Kräne als solche mit mehr als 150 t und Raupenkräne nicht durchgeführt werden. Die Direktion der FNK führte daher aus: "... Die Anzahl der Unternehmen, die Kräne von 100 t bis 150 t betreiben, ist zu groß, um Vereinbarungen auf Landesebene zu treffen. Die Direktion hat daher beschlossen, daß Vereinbarungen auch für diese Kräne innerhalb der Regionen auszuarbeiten sind..." (Protokolle der Sitzung der Region West Brabant Zeeland vom 15. Oktober 1990, Nr. 7; siehe auch Protokoll der Sitzung der Unternehmen, die hydraulische Kräne von mehr als 150 t betreiben, vom 25. September 1990, Nr. 6, und vom 26. November 1991, Nr. 6).

168 Somit entschied die FNK selbst, ob ein Verrechnungstarif auf nationaler Ebene oder auf regionaler Ebene festzusetzen war.

169 Zur Beteiligung der FNK an der Ausarbeitung regionaler Verrechnungstarife ist von Belang, daß nach der Satzung der FNK die Regionen Abteilungen der FNK darstellten (Artikel 16 der Satzung), daß die Protokolle der Sitzungen der Regionen auf Papier mit dem Briefkopf der FNK erstellt wurden und daß der Direktor der FNK, De Blank, an allen Sitzungen der Regionen teilnahm, deren Protokolle dem Gericht vorgelegt worden sind und in denen die Verrechnungstarife erörtert wurden. Er hat im übrigen mehrfach in regionalen Sitzungen die Mitglieder der betreffenden Region von den in anderen Regionen festgesetzten Verrechnungstarifen unterrichtet (z. B. Protokoll der Sitzung der Region West Brabant Zeeland vom 4. März 1991, Nr. 5; Protokoll der Sitzung der Region Midden Nederland vom 28. Februar 1991, Nr. 4; Protokoll der Sitzung der Region Noord Holland vom 24. September 1990, Nr. 7, und Protokoll der Sitzung der Region Noord Nederland vom 26. September 1988, Nr. 5). Er hat auf diese Weise aktiv bei der Festsetzung der Verrechnungstarife in bestimmten Regionen mitgearbeitet. Zudem geht aus dem Protokoll der Region Midden Nederland vom 28. Februar 1991 (Nr. 4) hervor, daß ein Rundschreiben der FNK in bezug auf die Verrechnungstarife in bestimmten Fällen zu einer Erhöhung der Preise führte.

170 Nach allem war die FNK aktiv an der Ausarbeitung der Verrechnungstarife beteiligt, unabhängig davon, ob sie für das ganze Land oder für eine oder für bestimmte Regionen festgesetzt wurden. Selbst wenn die FNK als Vereinigung nicht einseitig Tarife festsetzte, sondern die von den Kranvermietungsunternehmen untereinander auf ihren Sitzungen vereinbarten Verrechnungstarife registrierte (Protokoll der Sitzung der Direktion der FNK vom 4. April 1990, Nr. 8), entsprach doch die Festsetzung der Verrechnungstarife innerhalb einer Region oder auf nationaler Ebene dem Willen der FNK, das Verhalten ihrer Mitglieder auf dem Markt zu koordinieren (vgl. Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission, a. a. O., Randnr. 32).

171 Somit ist der Kommission kein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie der FNK in Artikel 1 der streitigen Entscheidung die Verantwortung für die Verrechnungstarife zuschrieb.

172 Nach allem ist die dritte Rüge des zweiten Klagegrundes ebenfalls zurückzuweisen.

Vierte Rüge: Fehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

- Parteivorbringen

173 Die Klägerinnen machen geltend, daß die in den Artikeln 1 und 3 der streitigen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen nicht geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 22/79, Greenwich Film Production, Slg. 1979, 3275, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 222). Der Markt der Vermietung mobiler Kräne beschränke sich wegen seiner geringen Mobilität und des "Overnight contracting" auf das Gebiet der Niederlande, so daß der zwischenstaatliche Handel nicht erheblich beeinträchtigt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869). Daß zu den Beschwerdeführern zwei in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen gehörten, reiche nicht aus, um darzutun, daß der zwischenstaatliche Handel durch die streitigen Verhaltensweisen beeinträchtigt werden könne. Insbesondere in bezug auf die SCK machen die Klägerinnen geltend, daß das Zertifizierungssystem den Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise offenstehe, sofern sie die Anforderungen des Zertifizierungssystems erfuellten. Das System fördere daher durch seine Offenheit das Vordringen der ausländischen Unternehmen auf den niederländischen Markt. Was die FNK angehe, so sei diese an der Vorbereitung der Verrechnungstarife, die nur auf örtlicher oder regionaler Ebene gegolten hätten, nur mittelbar beteiligt gewesen. Im übrigen hätten diese Tarife nur die Unternehmen betroffen, die sie ausgearbeitet hätten. Sie hätten daher keine Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handelsverkehr im Bereich der mobilen Kräne.

174 Die Kommission erwidert, selbst wenn die mobilen Kräne nur in einem Umkreis von 50 km befördert werden könnten, sei es gut möglich, daß der Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten in der belgischen und der deutschen Grenzregion beeinträchtigt worden sei. Der Umstand, daß zwei belgische Unternehmen zu den Beschwerdeführern gehörten, zeige, daß der betreffende Markt nicht auf das niederländische Gebiet beschränkt sei.

- Würdigung durch das Gericht

175 Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten lässt, daß sie die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 170, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 20).

176 Die Ansicht der Klägerinnen, der zwischenstaatliche Handelsverkehr könne durch die in der streitigen Entscheidung angesprochenen Verhaltensweisen nicht beeinträchtigt werden, da auf dem Sektor der Vermietung mobiler Kräne jeder Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgeschlossen sei, ist unzutreffend.

177 Es steht nämlich fest, daß die mobilen Kräne einen Aktionsradius von ungefähr 50 km haben. Ein zwischenstaatlicher Handelsverkehr kann sich daher in den Grenzregionen der Niederlande entwickeln. Dem entspricht es, daß zwei nahe der niederländischen Grenze niedergelassene belgische Unternehmen zu den Unternehmen gehören, die bei der Kommission eine Beschwerde gegen die SCK und die FNK eingelegt haben. Es ist nicht anzunehmen, daß diese Unternehmen einen solchen Schritt unternommen hätten, wenn sie über keine Möglichkeit verfügt hätten, auf dem niederländischen Markt aufzutreten.

178 Das weitere Vorbringen der Klägerinnen stellt die Möglichkeit eines zwischenstaatlichen Handelsverkehrs nicht in Frage, sondern soll dartun, daß es ausgeschlossen sei, daß dieser durch das Zumietverbot und das System der Richtpreise und Verrechnungstarife erheblich beeinflusst werde.

179 Den Wettbewerb beschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, haben schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern (Urteile Vereniging van Cementhandelaren/Kommission, a. a. O., Randnr. 29, und Remia u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 22, Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 229).

180 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß das Zumietverbot der SCK und die Richtpreise der FNK für die gesamten Niederlande gelten. Das gleiche gilt für bestimmte Verrechnungstarife (siehe Randnr. 166). Daher beeinträchtigen diese den Wettbewerb beschränkenden Verhaltensweisen (siehe Randnrn. 141 bis 150 und 157 bis 164) schon ihrem Wesen nach den zwischenstaatlichen Handelsverkehr. Im übrigen hat die SCK in ihrer Anmeldung zum Zweck der Erlangung eines Negativattests oder einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (siehe Randnr. 7) selbst eingeräumt, daß die Regelung über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nachteilig beeinflussen könnte (Nr. 4.3 der Anmeldung).

181 Zur Frage, ob die in den Artikeln 1 und 3 der streitigen Entscheidung angesprochenen Praktiken den zwischenstaatlichen Handel erheblich beeinflussen können, ist von Belang, daß sich die Beteiligten zwar nicht über den genauen Marktanteil absprechen, den die Mitglieder der FNK und die von der SCK zertifizierten Unternehmen halten, daß die Klägerinnen jedoch selbst eingeräumt haben, daß 1991 die von der SCK zertifizierten Unternehmen 37 % und die Mitglieder der FNK ungefähr 40 % des niederländischen Marktes der Vermietung mobiler Kräne eingenommen haben. Selbst wenn der Anteil der von der SCK zertifizierten Unternehmen oder der Mitglieder der FNK "nur" 37 % oder 40 % des niederländischen Marktes ausmachte, waren die Klägerinnen von ihrem Zuschnitt und ihrer Wirtschaftskraft her so groß, daß ihre in der streitigen Entscheidung angesprochenen Verhaltensweisen (zu denen das Zumietverbot und in den gesamten Niederlanden anwendbare Richtpreise gehörten) geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinflussen (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 10).

182 Somit ist die vierte Rüge des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

183 Nach allem ist der Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag insgesamt zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag

Parteivorbringen

184 Die Klägerinnen machen hilfsweise geltend, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen, daß sie Artikel 85 Absatz 1 nicht für auf den vorliegenden Fall unanwendbar erklärt habe, denn das Zertifizierungssystem der SCK, die Veröffentlichung der Richtpreise und der geschätzten Kosten sowie die Festsetzung von Verrechnungstarifen hätten alle Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt.

- Die Weigerung der Kommission, das Zumietverbot der SCK freizustellen

185 Die Klägerinnen machen geltend, das Zertifizierungssystem verbessere die Lage der Vermietungsunternehmen mobiler Kräne, indem es zur Einführung eines transparenten Marktes beitrage, auf dem sich Unternehmen betätigten, die die gesetzlichen Voraussetzungen übersteigenden Qualitätsanforderungen genügten. Diese Überlegenheit des Zertifizierungssystems (siehe Randnr. 128), verstärkt durch eine Kontrollpolitik, die viel aktiver sei als die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen, komme letztlich den Auftraggebern zugute. Da diese in der SCK vertreten seien, sei im übrigen offensichtlich ein gerechter Anteil am "Gewinn" aus dem Zertifizierungssystem den Benutzern vorbehalten. Aus den bereits angegebenen Gründen (Randnr. 126) sei das Zumietverbot das einzige Mittel, die Kohärenz des Zertifizierungssystems unter den besonderen Voraussetzungen des betreffenden Marktes aufrechtzuerhalten, so daß diese mögliche Beschränkung des Wettbewerbs unerläßlich sei, um das Ziel der Einführung eines Zertifizierungssystems zu erreichen. Anstatt den Wettbewerb zu beseitigen, verstärke ihn das Zertifizierungssystem dadurch, daß es einen harten Wettbewerb zwischen zertifizierten Unternehmen beim Preis und anderen Bedingungen ermögliche, indem es ein hohes Qualitätsniveau auf einem transparenten Markt gewährleiste, ohne dabei die Möglichkeit des Wettbewerbs zwischen den zertifizierten Unternehmen und den nichtzertifizierten Unternehmen zu beeinträchtigen.

186 Die Kommission erwidert, aus Abschnitt 37 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung gehe hervor, daß zwei von vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfuellt seien. In bezug auf die Voraussetzung des Beitrags zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung sei nicht dargetan, daß das Zertifizierungssystem einen höheren Wert schaffe. Jedenfalls hätten die den Mitgliedsunternehmen auferlegten Beschränkungen und die sich daraus ergebenden Nachteile für die nichtangeschlossenen Unternehmen eindeutig die möglichen Vorteile überwogen. Die Voraussetzungen der Zertifizierung eines Kranvermietungsunternehmens seien nämlich grösstenteils rechtliche Verpflichtungen, die der Kontrolle mehrerer Stellen unterlägen. Auch habe die SCK auf Verfahrensebene keine aktivere Kontrollpolitik betrieben als die Keboma. Schließlich seien die verfügten Beschränkungen zur Erreichung der mit dem Zertifizierungssystem der SCK angestrebten Ziele nicht unerläßlich; hierzu verweist die Kommission auf ihr in Randnummer 130 wiedergegebenes Vorbringen.

- Die Weigerung der Kommission, das System der Richtpreise und Verrechnungstarife freizustellen

187 Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß auch die Veröffentlichung der Richtpreise und der Kostenschätzungen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfuelle. So sei in der Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. Entscheidung 93/174/EWG der Kommission vom 24. Februar 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/34.494 - "Tarifstrukturen im kombinierten Güterverkehr"; ABl. L 73, S. 38] und Verordnung [EWG] Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft [ABl. L 398, S. 7]) anerkannt, daß das Vorhandensein einer Tarifstruktur zur Transparenz des Marktes und zum wirtschaftlichen Fortschritt auf dem betreffenden Sektor beitrage, da die Auftraggeber die dort tätigen Unternehmen besser miteinander vergleichen könnten. Die Auftraggeber erhielten daher einen gerechten Anteil an diesem Gewinn. Eine solche Transparenz des Marktes könne nur durch die Veröffentlichung dieser Tarife erreicht werden, so daß eine davon herrührende Wettbewerbsbeschränkung unerläßlich sei. Schließlich führe diese Veröffentlichung nicht zur Aufhebung eines wesentlichen Teils des Wettbewerbs, da die veröffentlichten Tarife nicht verbindlich seien und den Marktbeteiligten somit die Freiheit ließen, davon abzuweichen und miteinander in Wettbewerb zu treten.

188 Für die Verrechnungstarife müsse ebenfalls eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag erteilt werden. Die Lage der Vermieter mobiler Kräne sei derjenigen der Banken vergleichbar, da sie durch die Vermietung regelmässig untereinander in wechselseitige Beziehungen einträten. Da die Kommission Artikel 85 Absatz 1 für auf eine Tarifierungsvereinbarung zwischen Banken für Dienstleistungen, die sie sich wechselseitig erbringen, nicht anwendbar erklärt habe (Entscheidung 87/103/EWG der Kommission vom 12. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.356 - ABI; ABl. 1987, L 43, S. 51]), müssten die Klägerinnen bei der Erstellung der Verrechnungstarife ebenso behandelt werden. Diese Tarife führten zu einer Verbesserung der Erzeugung, indem sie einen Gewinn an Effizienz erzielten, denn mit ihnen würden Preisverhandlungen jedesmal dann, wenn Kranvermietungsunternehmen einen Kran bei einem anderen zertifizierten Unternehmen zumieteten, vermieden. Dieser Effizienzgewinn komme im übrigen den Auftraggebern zugute, so daß ein gerechter Anteil des Gewinns an die Kunden weitergegeben werde. Schließlich werde der Wettbewerb nicht zu einem wesentlichen Teil beseitigt, denn bei einem bestimmten Geschäft stehe es allen an der Ausarbeitung der Verrechnungstarife Beteiligten stets frei, einen anderen Preis anzuwenden oder auf die Vermietung zu verzichten.

189 Die Kommission verweist auf Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung. Weiter könne sich die FNK nicht auf die Entscheidung 93/174 berufen, denn im vorliegenden Fall fehle es an den besonderen Merkmalen dieser Sache. Die empfohlenen Preise beträfen nämlich den Gesamtpreis und nicht verschiedene Preisbestandteile, und der Bedarf an Transparenz auf dem Markt der Vermietung mobiler Kräne sei nicht so erheblich wie auf dem Markt, um den es in dieser Entscheidung gegangen sei. Schließlich könne sich die FNK auch nicht auf die Entscheidung über die Tarife im Verkehr zwischen den Banken berufen, um die Unerläßlichkeit ihrer Verrechnungstarife darzutun. Die Situation der Unternehmen, die mobile Kräne vermieteten, unterscheide sich in mehreren Punkten von derjenigen der Banken: Die Banken befänden sich in einer Situation der Zwangspartnerschaft, denn sie müssten bei der Ausführung einer Überweisung mit der von ihren Kunden gewählten Bank zusammenarbeiten, während die Unternehmen, die mobile Kräne vermieteten, ihren Subunternehmer selbst auswählten; die Banken müssten eine viel grössere Anzahl von Geschäften tätigen; schließlich seien die Verrechnungstarife an Richtpreise gekoppelt, die für die Auftraggeber gälten, während die Kommission in der Entscheidung 87/103 eine Abstimmung der Banken über die Tarife, die auf ihre Kunden angewandt würden, nicht zugelassen habe.

Würdigung durch das Gericht

190 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, sowie Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, a. a. O., Randnr. 109, und vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnr. 104, und SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 288).

191 Im vorliegenden Fall wird die Weigerung der Kommission, die Regelungen und Satzungen der FNK und der SCK freizustellen, auf die Feststellung gestützt, daß zwei der vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfuellt seien. Da die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag kumulativ sind (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 61, und Urteil SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 267), war die Kommission nicht verpflichtet, jede der Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 zu prüfen.

- Die Weigerung der Kommission, das Zumietverbot der SCK freizustellen

192 Aus Abschnitt 37 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung geht hervor, daß die Kommission den Freistellungsantrag für das Zertifizierungssystem der SCK, insbesondere für das Zumietverbot, aufgrund der Feststellung abgelehnt hat, daß die erste und die dritte Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfuellt seien. Das Zertifizierungssystem der SCK sei den gesetzlichen Anforderungen weder in der Sache noch auf der Ebene des Verfahrens wirklich überlegen. Das System trage daher nicht zur Verbesserung der Erzeugung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei (erste Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag). Selbst wenn jedoch das Zertifizierungssystem Vorteile verschaffte, die die davon herrührenden Nachteile für die nichtzertifizierten Unternehmen überwögen, sei das Zumietverbot für das Funktionieren des Systems nicht unerläßlich (dritte Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3).

193 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag verstossen. Das Zertifizierungssystem der SCK sei in einer Weise überlegen, die die angebliche Wettbewerbsbeschränkung aufgrund des Zumietverbots rechtfertige. So kontrolliere zum einen die SCK die gesetzlichen Anforderungen aktiver als die Keboma, die die öffentliche Kontrollstelle für Kräne in den Niederlanden sei; zum anderen stelle das Zertifizierungssystem der SCK sowohl auf technischer Ebene als auch auf der Ebene der Unternehmensverwaltung Voraussetzungen auf, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgingen.

194 Was zunächst die angeblich wirksamere Kontrolle der gesetzlichen Anforderungen durch die SCK angeht (die angebliche Überlegenheit des Verfahrens), ist erheblich, daß es grundsätzlich Sache der Behörden und nicht privater Einrichtungen ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 118). Eine Ausnahme von dieser Regel kann dann geduldet werden, wenn die Behörden die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften einer privaten Einrichtung übertragen haben. Im vorliegenden Fall hat die SCK jedoch ein Kontrollsystem parallel zur Überwachung durch die öffentlichen Stellen eingerichtet, ohne daß eine irgendwie geartete Übertragung der von den öffentlichen Stellen ausgeuebten Kontrolle auf die SCK erfolgt wäre. Im übrigen wird die Ausführung in Abschnitt 37 Absatz 2 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung, wonach "auch Unternehmen, die nicht am Zertifizierungssystem der SCK teilhaben, den Nachweis erbringen [können], daß sie die gesetzlichen Anforderungen erfuellen", von den Klägerinnen nicht ernsthaft bestritten. So ist nicht dargetan, daß die Kontrolle der gesetzlichen Anforderungen durch die öffentlichen Stellen Lücken aufwiese, die die Einrichtung eines privaten Kontrollsystems erforderlich machen könnten. Selbst wenn nachgewiesen wäre, daß die Kontrolle der gesetzlichen Anforderungen durch die SCK wirksamer als die Kontrolle der niederländischen öffentlichen Stellen wäre, hätten die Klägerinnen nicht dargetan, daß das gesetzliche Kontrollsystem unzureichend wäre. Die SCK, die 1985 gegründet wurde, fügte erst am 1. Januar 1993 das Zumietverbot in ihre Zertifizierungsregelung ein. Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen eingeräumt, daß sich vor der Einführung des Zumietverbots kein Auftraggeber bei der SCK darüber beschwert hat, daß ein zertifiziertes Unternehmen von nichtzertifizierten Unternehmen Kräne angemietet hat, die notwendigerweise nur den Kontrollen durch öffentliche Stellen unterlagen. Unter diesen Umständen durfte die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, daß "die den angeschlossenen Unternehmen auferlegten Beschränkungen und die daraus resultierenden Nachteile für nichtangeschlossene Unternehmen eindeutig schwerer wiegen als die von der SCK angeführten etwaigen Vorteile" (Abschnitt 37 Absatz 2 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung). Daher war die Beurteilung der Kommission, daß die angebliche Überlegenheit des Verfahrens des Zertifizierungssystems die erste Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfuellte, zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft.

195 Zur angeblichen sachlichen Überlegenheit des Zertifizierungssystems der SCK aufgrund des Umstands, daß dieses System Voraussetzungen sowohl auf technischer Ebene als auch auf der Ebene der Unternehmensführung aufstelle, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgingen, heisst es in der streitigen Entscheidung: "Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß das SCK-Zertifizierungssystem den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften etwas Wesentliches hinzufügt. Die den angeschlossenen Unternehmen auferlegten Pflichten sind nahezu identisch mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften..." (Abschnitt 37 Absatz 1 der Begründungserwägungen). So seien die meisten von der SCK aufgestellten Sicherheitsanforderungen bereits im niederländischen Recht vorgeschrieben. Das gleiche gelte für die "Anforderungen der SCK, die nicht die Sicherheit betreffen, wie die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben, die Mitgliedschaft in der Handelskammer, de[n] Abschluß einer Haftpflichtversicherung, de[n] Nachweis der Kreditwürdigkeit und die Anwendung der Tarifverträge" (Abschnitt 37 Absatz 3 der Begründungserwägungen). Die Kommission führt weiter aus: "Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus geht die SCK mit ihren Anforderungen an die Art der Unternehmensführung, doch reicht dies allein nicht aus, um die auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen" (Abschnitt 37 Absatz 3 a. E. der Begründungserwägungen).

196 Die Rechtmässigkeit der Entscheidung, mit der eine Freistellung abgelehnt wird, ist anhand des Vorbringens der Beteiligten in der Anmeldung in der im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Form zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1995 in der Rechtssache C-360/92 P, Publishers Association/Kommission, Slg. 1995, I-23, Randnrn. 39 bis 41).

197 Die SCK erläuterte in ihrer Anmeldung, daß das Zertifizierungssystem den Unternehmen drei Arten von Verpflichtungen auferlege: Es handele sich um (erstens) Anforderungen an die mobilen Kräne, (zweitens) allgemeine Verpflichtungen in bezug auf das Unternehmen und (drittens) Anforderungen an das Personal des Unternehmens.

198 In bezug auf die erste Gruppe von Anforderungen, die den "Sicherheitsanforderungen" der streitigen Entscheidung entspricht, führt die SCK in ihrer Anmeldung ausdrücklich aus, daß diese "auch nach den nationalen Rechtsvorschriften gelten" (Nr. 26 der Anmeldung). Das gleiche gelte für die Anforderungen an das Personal des Unternehmens. Sie führt nämlich in ihrer Anmeldung aus: "... Es handelt sich... um Anforderungen, die bereits durch das Gesetz gestellt werden. Die SCK möchte den zertifizierten Unternehmen nur den Nachweis ermöglichen, daß sie diese gesetzlichen Verpflichtungen erfuellen" (Nr. 28 der Anmeldung).

199 Zu den allgemeinen Anforderungen an das Unternehmen führt die SCK in ihrer Anmeldung aus: "[Sie] betreffen die steuerlichen Verpflichtungen, die Versicherungspflicht und die Zahlungsfähigkeit. Auch hier ergeben sich die Anforderungen an die Unternehmen bereits zum grossen Teil aus dem nationalen Recht; die Zertifizierung bietet eine erhöhte Garantie dafür, daß diese gesetzlichen Anforderungen tatsächlich eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen in bezug auf die Abführung der Steuern, die Eintragung ins Handelsregister und die Versicherungspflicht" (Nr. 27 der Anmeldung). Die SCK erwähnt in ihrer Anmeldung nur drei über das Gesetz hinausgehende Verpflichtungen der zertifizierten Unternehmen: Eine Anforderung in bezug auf die Mindestzahlungsfähigkeit und die Mindestliquidität, eine (inzwischen aufgehobene) Verpflichtung, die allgemeinen Bedingungen der FNK anzuwenden, und eine Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

200 Zur angeblichen Überlegenheit des Zertifizierungssystems ist festzustellen, daß sich die SCK in ihrer Anmeldung auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kontrolle der bestehenden rechtlichen Anforderungen (Überlegenheit des Verfahrens) anstatt auf eine sachliche Überlegenheit konzentrierte. Zur sachlichen Überlegenheit hat die Kommission in ihrer streitigen Entscheidung (siehe Randnr. 195) die von der SCK in ihrer Anmeldung vertretene Ansicht (siehe Randnrn. 198 und 199), daß die Verpflichtungen aufgrund des Zertifizierungssystems der SCK in etwa den geltenden rechtlichen Vorschriften entsprächen, getreu wiedergegeben. Grundsätzlich dürfte diese Feststellung für die Widerlegung der Behauptung ausreichen, daß der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß das Zertifizierungssystem der SCK sachlich den gesetzlichen Anforderungen nicht überlegen sei.

201 Im Verwaltungsverfahren legten die Klägerinnen jedoch grösseres Gewicht auf die angebliche sachliche Überlegenheit des Systems. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 vertraten sie unter Bezugnahme auf eine dieser Antwort als Anlage 3 beigefügte Tabelle die Ansicht, daß das Zertifizierungssystem eine Reihe im niederländischen Recht nicht vorgesehener Sicherheits- und Leistungsanforderungen stelle (Nr. 9 der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994 suchten sie unter Verweisung auf dieselbe Tabelle eine sachliche Überlegenheit darzutun (Nr. 32 der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte; Anlage 19 der Klageschrift). Diese Tabelle enthält eine Aufzählung der Bedingungen, die das Zertifizierungssystem aufstellt, und gibt bei jeder einzelnen von ihnen an, ob sie sich aus dem Gesetz ergibt oder über das Gesetz hinausgeht. Eine ähnliche Darstellung enthält die Klageschrift unter den Nummern 101 bis 118.

202 Die Auffassung, die die Klägerinnen in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in ihrer Klageschrift vertreten, ist kaum mit der Beschreibung der Anforderungen des Zertifizierungssystems durch die SCK in ihrer Anmeldung vereinbar (Nrn. 26 bis 28 der Anmeldung; siehe Randnrn. 198 und 199). Die Überlegenheit eines Zertifizierungssystems ergibt sich nicht einfach daraus, daß es im Gesetz nicht vorgesehene Verpflichtungen schafft. Denn das Zertifizierungssystem der SCK wäre nur dann wirklich überlegen gewesen, wenn die im System aufgestellten Voraussetzungen geeignet gewesen wären, den angestrebten Zweck zu verwirklichen, den Auftraggebern eine grössere Sicherheit zu garantieren (siehe hierzu Nrn. 80 bis 87 der Klageschrift). Die Klägerinnen haben jedoch nicht erklärt, weshalb und inwieweit die über das Gesetz hinausgehenden Bedingungen geeignet gewesen wären, diesen Zweck zu verwirklichen. Mit dem alleinigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in ihrer Klageschrift, daß mehrere Anforderungen des Zertifizierungssystems über das Gesetz hinausgingen, und der daraus gezogenen Folgerung, daß das System sachlich überlegen sei, haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertrat, es sei "nicht nachgewiesen..., daß das SCK-Zertifizierungssystem den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften etwas Wesentliches hinzufügt" (Abschnitt 37 Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung), und die wenigen über das Gesetz hinausgehenden verfügten Bedingungen reichten nicht aus, "um die auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen" (Abschnitt 37 Absatz 3 a. E.).

203 Somit haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Beurteilung der Kommission, daß das Zertifizierungssystem der SCK und das damit verbundene Zumietverbot nicht die erste der vier von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag aufgestellten Bedingungen erfuelle, mit einem offensichtlichen Fehler behaftet wäre (vgl. z. B. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 185). Da alle vier Voraussetzungen einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag kumulativ erfuellt sein müssen, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Kommission bei der Beurteilung der mangelnden Unerläßlichkeit des Zumietverbots im Rahmen des Zertifizierungssystems der SCK ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 48, Urteil CB und Europay/Kommission, a. a. O., Randnrn. 110 und 115).

204 Daher ist der Klagegrund, der auf Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gestützt wird, zurückzuweisen, soweit er sich auf das Zumietverbot bezieht.

- Die Weigerung der Kommission, das System der Richtpreise und Verrechnungstarife freizustellen

205 Die Kommission stützt ihre Ablehnung der Freistellung des Systems der Richtpreise und Verrechnungstarife der FNK auf die Feststellung, daß die ersten beiden Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfuellt seien. So führt sie in Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung aus: "Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß die Verpflichtung zur Anwendung "annehmbarer" Tarife ungeachtet der vermeintlich angestrebten grösseren Markttransparenz zur Verbesserung des Kranvermietungsgewerbes beiträgt und daß die Kunden - Unternehmen, die Hebekräne mieten - angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden. Die berechneten Richtpreise und Verrechnungstarife, die die FNK festgelegt hatte, um den Begriff "annehmbar" zu präzisieren, lagen im Gegenteil nach [einer] Unternehmensstudie in der Regel über den marktüblichen Tarifen. Der Grund dafür liegt der Untersuchung zufolge in dem Umstand, daß "man es auf dem Markt mit Wettbewerb zu tun hat"."

206 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, wenn eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag beantragt wird, Sache der anmeldenden Unternehmen, der Kommission die Anhaltspunkte zu liefern, aus denen sich ergibt, daß die vier Voraussetzungen nach diesem Artikel erfuellt sind (Urteile VBVB und VBBB/Kommission, a. a. O., Randnr. 52, und Matra Hachette/Kommission, a. a. O., Randnr. 104).

207 Zu den Verrechnungstarifen hat die FNK in dem Kapitel ihrer Anmeldung, das sich mit Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag befasst, nur ausgeführt, daß diese Tarife den Wettbewerb nicht beseitigten (Nr. 25 der Anmeldung). Auch in ihren Antworten auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 und vom 21. Oktober 1994 haben die Klägerinnen für die Würdigung der Verrechnungstarife unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nichts Neues vorgetragen. Obwohl das Vorbringen der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren vollkommen ihrer Darstellung entsprach, daß die Festsetzung der Verrechnungstarife nicht durch die FNK erfolgt sei (Nr. 19 der Anmeldung der FNK), haben sie bei der Kommission nichts Überzeugendes dafür vorgetragen, daß in bezug auf das System der Verrechnungstarife die ersten drei Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellt seien. Daher können sie nicht rügen, der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsirrtum unterlaufen, als sie die Ansicht vertreten habe, es habe "nicht nachgewiesen werden [können]" (Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung), daß das System der Verrechnungstarife die ersten beiden Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfuelle.

208 Zu den Richtpreisen der FNK haben die Klägerinnen im Verfahren vor dem Gericht ausgeführt, daß ein solches System die Transparenz des Marktes erhöhe. Den Kunden, d. h. den Auftraggebern, komme diese Transparenz zugute. Sie vereinfache die Vergleiche, die die Kunden zwischen den konkurrierenden Angeboten anstellen könnten. Die beiden anderen Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag seien ebenfalls erfuellt, da die Wettbewerbsbeschränkungen zur Erreichung dieser Ziele unerläßlich seien und da kein wesentlicher Teil des Wettbewerbs beseitigt werde.

209 Wenn die FNK in ihrer Anmeldung die Vorteile einer angeblichen Erhöhung der Transparenz des Marktes auch nicht angeführt hat, um die Gewährung einer Freistellung zu rechtfertigen (Nrn. 22 bis 24 der Anmeldung), so haben die Klägerinnen dieses Argument doch im Verwaltungsverfahren und insbesondere in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994 (Nr. 28 dieser Antwort) vorgebracht.

210 Tatsächlich erhöht jedes System, in dessen Rahmen eine Vereinigung, die einen erheblichen Teil der auf einem bestimmten Markt tätigen Unternehmen vertritt, Preise und Tarife festsetzt und veröffentlicht, die Transparenz des Marktes. Daher reicht der Nachweis einer Erhöhung der Transparenz des Marktes im Zusammenhang mit einem System von Richtpreisen nicht aus, um darzutun, daß die erste Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellt sei. Im übrigen bewegen sich das Vorbringen der Klägerinnen und die Beurteilung der Richtpreise durch die Kommission in Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung auf verschiedenen Ebenen. Die Kommission hat nämlich niemals bestritten, daß das System der Richtpreise die Transparenz des Marktes erhöhe. Sie hat nur ausgeführt, daß die ersten beiden Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag "ungeachtet der vermeintlich angestrebten grösseren Markttransparenz" nicht erfuellt seien. In diesem Zusammenhang hat sie in der streitigen Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Mitglieder der FNK zur Einhaltung der Richtpreise verpflichtet gewesen seien (Randnrn. 159 bis 164), da diese Richtpreise den Begriff des annehmbaren Preises, den die Mitglieder der FNK gemäß Artikel 3 Buchstabe b von deren Geschäftsordnung anzuwenden verpflichtet gewesen seien, näher bestimmt hätten (Abschnitt 20 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung). Im übrigen lagen diese Preise unbestrittenermassen über den Markttarifen (Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung und Nr. 18 der Anmeldung der FNK).

211 Daher hat die Kommission in Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung zunächst festgestellt, daß die Preise der FNK, die zudem über den Marktpreisen lägen, verbindlich gewesen seien, und sodann die Ansicht vertreten, daß die möglichen Vorteile des Systems, nämlich eine Verbesserung der Markttransparenz, die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch verbindliche Preise und insbesondere einen sicheren Nachteil des Systems, da dieses eine Erhöhung der Preise gegenüber den Marktpreisen zum Zweck habe, selbst dann nicht überwögen, wenn das System die Transparenz verbesserte, wozu sie nicht Stellung zu nehmen brauchte. Die Klägerinnen, die in ihrer Klageschrift lediglich vortragen, daß der Vorteil des Systems der Richtpreise in einer Erhöhung der Markttransparenz bestehe, haben somit nicht dargetan, daß der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, als sie die Ansicht vertrat, daß die ersten beiden Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag "ungeachtet der vermeintlich angestrebten grösseren Markttransparenz" (Abschnitt 34 der Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung) nicht erfuellt seien.

212 Nach allem ist der dritte Klagegrund - Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag - insgesamt zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte

Parteivorbringen

213 Dieser Klagegrund umfasst drei Rügen.

214 In der ersten Rüge vertreten die Klägerinnen die Ansicht, daß die Kommission die Verpflichtung aus Artikel 6 EMRK verletzt habe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden. Die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens sei von der Kommission absichtlich herbeigeführt worden; sie habe den Vorgang nicht vorrangig behandelt, da er auch bei einem niederländischen Gericht anhängig gewesen sei und da die Zuwiderhandlungen nach Verkündung des Beschlusses der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992 eingestellt worden seien. Das habe sich erst nach der Verkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 9. Juli 1992 geändert, das es der SCK erlaubt habe, das Zumietverbot wieder einzuführen. Die Klägerinnen verweisen im übrigen darauf, daß die Kommission ihnen im Verwaltungsverfahren zwei Mitteilungen der Beschwerdepunkte übersandt habe. Die zweite Mitteilung, die 22 Monate nach der ersten übersandt worden sei, enthalte keine Änderung in der Würdigung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Qualifikation durch die Kommission. Es stelle einen schweren Verfahrensmißbrauch dar, ein Entscheidungsverfahren ungeachtet des Umstands, daß die Klägerinnen durch den Verzicht auf ihr Recht auf Anhörung im Oktober 1994 die Dringlichkeit hervorgehoben hätten, derart zu verzögern.

215 In der zweiten Rüge vertreten die Klägerinnen die Ansicht, die Kommission habe Artikel 6 EMRK auch dadurch verletzt, daß sie eine Entscheidung aufgrund von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 erlassen habe, ohne sie mündlich gehört zu haben.

216 In der dritten Rüge machen sie schließlich geltend, die Kommission habe ihre Verfahrensrechte dadurch verletzt, daß sie ihnen die Akteneinsicht verweigert habe (siehe Randnr. 24). Die Kommission könne nicht mit der Begründung, daß sie ihr Recht auf Akteneinsicht erst in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht hätten, behaupten, sie hätten auf dieses Recht verzichtet (siehe XII. Bericht über die Wettbewerbspolitik). Im übrigen sei die Auffassung der Kommission unverhältnismässig, denn sie entziehe dem Betroffenen die Möglichkeit, die Verteidigung seiner Interessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Kommission bestmöglich vorzubereiten, ohne daß deutlich wäre, welches Interesse die Kommission damit verfolge. Schließlich beantragten die Klägerinnen nicht bloß die Einsichtnahme in den "Vorgang", sondern auch in die in dieser Angelegenheit zwischen den Generaldirektionen III und IV in der Zeit vom 18. November 1993 bis zum 27. September 1994 ausgetauschten Vermerke (Randnr. 28). Obwohl solche Vermerke grundsätzlich nicht zugänglich seien, sei eine Ausnahme von diesem Grundsatz gerechtfertigt, denn diese Vermerke könnten der Prüfung dienen, ob in dieser Sache ein Verfahrensmißbrauch vorliege (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg.1991, II-867, 869 und 891).

217 Die Kommission bezieht sich für ihre Antwort auf die erste Rüge auf ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache T-213/95. In bezug auf die zweite Rüge erwidert sie, mangels einer Bestimmung, die die mündliche Anhörung der betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorschriebe, und mangels besonderer Umstände, aufgrund deren im vorliegenden Fall nur eine Anhörung die Verfahrensrechte wirksam garantieren könnte, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Klägerinnen mündlich anzuhören, nachdem sie sie bereits schriftlich gehört habe. Zur dritten Rüge führt sie aus, daß nach der Rechtsprechung die Akteneinsicht in Wettbewerbssachen den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen solle, von den in den Akten der Kommission vorhandenen Beweisstücken Kenntnis zu nehmen, um aufgrund dieser Beweisstücke in zweckmässiger Weise zu Ergebnissen Stellung nehmen zu können, zu denen die Kommission in der Mitteilung ihrer Beschwerdepunkte gelangt sei (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59). Die Klägerinnen hätten von der Möglichkeit, nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte Einsicht in die Akten der Kommission zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht; es gebe keinen Grund, ihnen in einem späteren Verfahrensabschnitt, namentlich nicht nach dem Erlaß der streitigen Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren.

Würdigung durch das Gericht

218 Die Klägerinnen haben die erste Rüge des vorliegenden Klagegrundes - Verletzung der Verpflichtung aus Artikel 6 EMRK, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden - bereits in der Rechtssache T-213/95 erhoben. Diese Rüge ist aus den in den Randnummern 53 bis 70 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.

219 Die zweite Rüge geht dahin, daß die Klägerinnen vor dem Erlaß der Entscheidung vom 13. April 1994 gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 durch die Kommission hätten gehört werden müssen. Selbst wenn das Gemeinschaftsrecht die Kommission verpflichtet hätte, die Betroffenen vor dem Erlaß einer solchen Entscheidung mündlich anzuhören, hätte die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung nur die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Kommission vom 13. April 1994 und nicht die Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidung betroffen, die allein im vorliegenden Fall überprüft wird. Es ist jedoch nicht bestritten, daß die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994 auf eine Anhörung vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung verzichtet haben. Die zweite Rüge des Klagegrundes ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 695A0213.2

220 Die letzte Rüge geht dahin, daß die Kommission die Akteneinsicht verweigert habe. Die Klägerinnen haben einen entsprechenden Antrag erst nach dem Erlaß der streitigen Entscheidung gestellt. Daher konnte die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung durch die Weigerung der Kommission, die beantragte Einsicht zu gewähren, nicht beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 30). Im übrigen haben die Klägerinnen nichts dafür vorgetragen, daß die Akten entlastende Unterlagen enthalten könnten. Sie haben auch nicht vorgetragen, sie hätten keine Einsicht in alle sie belastenden Unterlagen gehabt. Auch in bezug auf den Meinungsaustausch zwischen den Generaldirektionen III und IV tragen sie nicht vor, daß diese Vermerke, die grundsätzlich Dritten nicht zugänglich sind (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54, Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 25), sie entlasten könnten. Sie machen geltend, daß diese Vermerke im vorliegenden Fall die Feststellung eines Verfahrensmißbrauchs ermöglichen könnten. Sie haben es jedoch in ihrer Klageschrift nicht einmal für erforderlich erachtet, den Klagegrund eines Verfahrensmißbrauchs vorzubringen, um die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung darzutun.

221 Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge des Klagegrundes ebenfalls zurückzuweisen.

222 Aus den gleichen Gründen kann dem Antrag der Klägerinnen vom 9. Juli 1996 (Randnr. 28) auf Erlaß von Ermittlungsmaßnahmen oder prozeßleitenden Verfügungen nicht stattgegeben werden.

223 Nach allem ist der vierte Klagegrund - Verletzung der Verfahrenßrechte - insgesamt zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag

Parteivorbringen

224 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe Artikel 190 EG-Vertrag verletzt. Im vorliegenden Fall habe sie eine gesteigerte Begründungspflicht getroffen, da sie sich erstmals vor dem Problem der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gesehen habe. Sie sei auch auf die Ausführungen der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nicht eingegangen. Insbesondere habe die Kommission die folgenden Punkte nicht hinreichend begründet: die Einstufung der SCK als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, und den Umstand, daß die beanstandeten Verhaltensweisen der SCK und der FNK den Wettbewerb beschränkten und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten.

225 Die Kommission erwidert nicht eigens auf diesen Klagegrund.

Würdigung durch das Gericht

226 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmässig oder mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt, und dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, Urteil des Gerichts vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-504/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, II-923, Randnr. 149). So muß die Kommission ihre Überlegungen ausführlich darlegen, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Papiers Peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

227 Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall eine gesteigerte Begründungspflicht bestand. Die Kommission entscheidet zwar im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung nur über das Zumietverbot und das System der Richtpreise und Verrechnungstarife, hat jedoch angegeben, unter welchen Kriterien - Offenheit, Unabhängigkeit, Transparenz und Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme - ein Zertifizierungssystem als mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden kann (Abschnitt 23 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung). Die Klägerinnen können nicht geltend machen, daß die streitige Entscheidung in bezug auf die in ihrem verfügenden Teil aufgeführten Zuwiderhandlungen (Zumietverbot und System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen) erheblich über frühere Entscheidungen der Kommission hinausginge. Zudem hat die Kommission in der streitigen Entscheidung eingehend erläutert, weshalb das System der Richtpreise und der Verrechnungstarife sowie das Zumietverbot Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten (Abschnitte 20 bis 31 der Begründungserwägungen) und weshalb für diese Verhaltensweisen keine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden könne (Abschnitte 32 bis 39). Desgleichen hat sie die Gründe, aus denen sie die SCK als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ansieht, hinreichend erläutert (Abschnitt 17).

228 Die Klägerinnen bringen vor, daß die Kommission auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren hätte eingehen müssen. Die Kommission ist zwar nach Artikel 190 EG-Vertrag verpflichtet, die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren erörtert worden sind (Urteile BAT und Reynolds/Kommission, a. a. O., Randnr. 72, und Tiercé Ladbroke/Kommission, a. a. O., Randnr. 150). Ferner ergibt sich aus den Akten nicht, daß die Kommission einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt hätte, der im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden wäre (vgl. Urteil Publishers Association/Kommission, a. a. O., Randnrn. 41 und 42).

229 Somit greift der Klagegrund einer Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag nicht durch.

230 Nach allem ist der Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zurückzuweisen.

3. Der Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbussen

231 Die Kläger stützen ihren Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbussen auf drei Klagegründe. Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, mit dem zweiten eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und mit dem dritten eine Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag gerügt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

Parteivorbringen

232 Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, die Verhängung einer Geldbusse sei nicht gerechtfertigt. Die Feststellung in Abschnitt 44 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung, es sei "ausgeschlossen, daß sich FNK und SCK nicht des Umstands bewusst gewesen sind, daß die beanstandeten Verhaltensweisen dazu dienten, den Wettbewerb einzuschränken, oder zumindest Einschränkungen zur Folge haben", sei unzutreffend.

233 Der SCK sei nicht bekannt gewesen, daß das Zumietverbot eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt habe. So habe der Zertifizierungsrat anerkannt, daß dieses Verbot das einzige Mittel zur Wahrung der Kohärenz des Zertifizierungssystems dargestellt habe. Auch die Kommission selbst habe in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-213/95 die Komplexität dieses Vorgangs sowohl auf der konzeptionellen Ebene als auch auf der Ebene der Wettbewerbspolitik eingeräumt. Zudem habe die Kommission in einer früheren Entscheidung angenommen, daß über eine bestimmte Art von Zuwiderhandlungen noch nicht entschieden worden sei, sei ausreichender Grund dafür, keine Geldbussen zu verhängen (Entscheidung 88/501/EWG der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag [Sache Nr. IV/31.043 - Tetra Pak I] [BTG-Lizenz]; ABl. L 172, S. 27).

234 In bezug auf die FNK berufen sich die Klägerinnen, soweit es um die Richtpreise geht, auf Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. L 359, S. 46) und auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. L 143, S. 1) sowie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 161/84 (Pronuptia, Slg. 1986, 353), wonach die blosse Anwendung von Richtpreisen, die nicht verbindlich seien, nicht als Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht betrachtet werden dürfe. Soweit die Ausarbeitung der Verrechnungstarife der FNK zugerechnet werden könne, habe diese annehmen dürfen, daß diese Verhaltensweise keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, da die Kommission bereits zweimal vergleichbare Verrechnungsregelungen im Bankenwesen gebilligt habe (Entscheidung 87/103 und Entscheidung 89/512/EWG der Kommission vom 19. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.499 - Niederländische Banken]; ABl. L 253, S. 1).

235 Die Kommission weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich nicht voraussetze, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen Artikel 85 bewusst gewesen sei. Es genüge vielmehr, daß es wissen musste, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41). Dies sei bei den Klägerinnen der Fall. Insbesondere die FNK könne sich nicht auf das Urteil Pronuptia, die Verordnungen Nrn. 4087/88 und 1534/91 oder die Entscheidungspraxis der Kommission im Bankwesen berufen, die freiwillige Tarifregelungen betroffen hätten, während im vorliegenden Fall die Richtpreise und die Verrechnungstarife verbindlich und auf die Kunden anwendbar gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

236 Nach ständiger Rechtsprechung können zu ahndende Verstösse gegen die Wettbewerbsregeln vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; hierfür genügt es, daß der Zuwiderhandelnde wissen musste, daß sein Verhalten zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen würde (vgl,. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 142, und die angeführte Rechtsprechung).

237 Dem Vorbringen der SCK, sie habe nicht gewusst, daß das Zumietverbot eine Beschränkung des Wettbewerbs darstelle, kann nicht gefolgt werden. Erstens enthalten die Akten keinen Beleg dafür, daß der Zertifizierungsrat behauptet hätte, das Zumietverbot stelle das einzige Mittel dar, um die Voraussetzung der Kohärenz des Zertifizierungssystems in Nr. 2.5 der Zulassungskriterien dieses Rates zu erfuellen. Der Abschlußbericht des Zertifizierungsrates vom 22. April 1992, auf den die Klägerinnen verweisen, stellt nur fest, daß die SCK diesen Punkt nicht mehr einhalte, nachdem sie das Zumietverbot nach der Entscheidung des nationalen Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen habe, ohne eine Ersatzlösung vorgesehen zu haben ("Es wird festgestellt, daß die SCK in Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung die betreffende Bestimmung [Zumietverbot] aufgehoben hat, jedoch noch keine andere Bestimmung erlassen hat, die dem zugrundeliegenden Zweck entsprechen könnte, daß, wenn auf die Kräne anderer Unternehmen zurückgegriffen wird, feststeht, daß diese Kräne auch den Voraussetzungen genügen. Damit verstösst die SCK gegen die Voraussetzung in Nr. 2.5 der Zulassungskriterien").

238 Zweitens stellt der Umstand, daß die Kommission die Komplexität des Vorgangs eingeräumt hat, ebenfalls keine Rechtfertigung der "Unkenntnis" der SCK dar. Es ist nämlich nicht glaubhaft, daß die SCK übersehen konnte, daß das Zumietverbot, das eine Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit der zertifizierten Unternehmen darstellt und die Stellung der nichtzertifizierten Unternehmen beeinträchtigt, zu einer Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt führen und Probleme unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft schaffen konnte.

239 Drittens führt es zu keiner "Immunität" von Unternehmen, die zuvor von der Kommission nicht mit Sanktionen belegte Zuwiderhandlungen begangen haben, daß die Kommission im Rahmen der Entscheidung 88/501 wegen der verhältnismässigen Neuartigkeit der festgestellten Verstösse keine Geldbusse verhängt hat. Denn die Kommission entscheidet im besonderen Rahmen jedes einzelnen Vorgangs nach ihrem Ermessen darüber, ob es angebracht ist, eine Geldbusse zu verhängen, um die festgestellte Zuwiderhandlung zu ahnden und die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu wahren. Hier ist von Belang, daß den Klägerinnen die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Zumietverbots im Rahmen eines nichtoffenen Zertifizierungssystems, das die Anerkennung von anderen Systemen gebotener gleichwertiger Garantien nicht vorsah, bewusst gewesen sein mussten.

240 Das System der Richtpreise und der Verrechnungstarife der FNK war verbindlich (siehe Randnrn. 159 bis 164); es betraf nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedern der FNK (Verrechnungstarife), sondern auch die Beziehungen zwischen diesen und den Auftraggebern (Richtpreise). Damit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache grundlegend von den Fällen, die im Urteil Pronuptia, a. a. O., in der Verordnung Nr. 4087/88 und der Verordnung Nr. 1534/91 in ihrer Ausgestaltung durch die Verordnung Nr. 3932/92 sowie in der Entscheidungspraxis der Kommission im Bankwesen, auf die sich die Klägerinnen berufen (Randnr. 234), untersucht werden. Hinzu kommt, daß das System der Richtpreise und Verrechnungstarife zur Erhöhung des Marktpreises diente (Randnrn. 163 und 164). Unter diesen Umständen musste sich die FNK dessen bewusst sein, daß ihr System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen würde.

241 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

Parteivorbringen

242 Die Klägerinnen machen geltend, die von der Kommission in Abschnitt 45 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung für die Bestimmung der Höhe der Geldbusse angegebenen Gesichtspunkte träfen nicht zu. Zunächst stehe der Betrag der Geldbusse in keinem Verhältnis zur angeblichen Störung des gemeinsamen Marktes der Vermietung von Kränen. Dann gehe die Kommission zu Unrecht von engen Beziehungen zwischen der SCK und der FNK aus, die zusammen nur 40 % der auf dem Markt tätigen Unternehmen verträten und daher keinen bedeutenden Teil des Kranvermietungsmarktes umfassten. Schließlich habe die FNK die Situation, die sich aus der Durchführung des Beschlusses vom 11. Februar 1992 ergebe, trotz dessen Aufhebung in der Rechtsmittelinstanz am 9. Juli 1992 freiwillig aufrechterhalten. Eine solche Verhaltensweise hätte es gerechtfertigt, keine Geldbusse zu verhängen (Entscheidung 79/934/EWG der Kommission vom 5. September 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/29.021 - BP Kemi - DDSF] [ABl. L 286, S. 32]); sie sei zumindest ein Grund für eine erhebliche Herabsetzung der Geldbusse.

243 Zudem seien die Geldbussen zu hoch, da die FNK und die SCK sie nicht bezahlen könnten. Im Fall der SCK seien die kurze Dauer der Zuwiderhandlung (Entscheidung 75/75/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/28.851 - General Motors Continental] [ABl. 1975, L 29, S. 14]) sowie der Umstand, daß die Kommission niemals die Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Zertifizierungssysteme klargestellt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 163), mildernde Umstände, die eine Herabsetzung der verhängten Geldbusse rechtfertigten. Im Fall der FNK sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, bei der Festsetzung der Geldbusse die Umsätze der Mitglieder zu berücksichtigen, denn die streitige Entscheidung sei an die Vereinigung und nicht an die einzelnen Mitglieder gerichtet worden. Schließlich müsse die gegen Artikel 6 EMRK verstossende, übermässige Länge des Verwaltungsverfahrens zu einer Herabsetzung der Geldbusse führen.

244 In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz verweisen die Klägerinnen noch auf die Entscheidung 96/438/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.983 - FENEX; ABl. L 181, S. 28), in der die Kommission nur eine Geldbusse von 1 000 ECU verhängt habe, obwohl die geahndete Zuwiderhandlung Merkmale aufgewiesen habe, die denjenigen der der FNK vorgeworfenen Zuwiderhandlung vergleichbar gewesen wären.

245 Die Kommission erwidert, die Klägerinnen könnten nicht behaupten, es sei keine Störung des Gemeinschaftsmarktes eingetreten. Die beiden Klägerinnen hielten gemeinsam einen bedeutenden Teil des niederländischen Marktes. Sodann habe das System der Richtpreise und Verrechnungstarife zu dem Zeitpunkt, zu dem die FNK es auf den Beschluß des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992 hin abgeschafft habe, seit mehr als zehn Jahren bestanden. Die Geldbussen seien nicht zu hoch, denn der Umsatz der Mitglieder der Klägerinnen belaufe sich auf mehr als 200 Millionen ECU. Er trage der verhältnismässig kurzen Dauer der Zuwiderhandlung der SCK Rechnung. Schließlich sei Artikel 6 EMRK nicht verletzt worden.

Würdigung durch das Gericht

246 Nach ständiger Rechtsprechung muß die Geldbusse den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechen; bei der Beurteilung der Schwere ist insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 92).

247 In Abschnitt 45 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung hat die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlungen im Hinblick auf die Festsetzung der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbusse beurteilt. Sie hat zunächst ausgeführt, daß das Tarifsystem der FNK und das Zumietverbot der SCK "den niederländischen Kranvermietungsmarkt auf künstliche Weise [kontrollieren und beschränken] und somit den gemeinschaftlichen Kranvermietungsmarkt [stören]". Sodann hat sie den Umstand berücksichtigt, daß die Klägerinnen "untereinander engen Kontakt halten und eine grosse Anzahl von Unternehmen umfassen, die wiederum zusammen einen bedeutenden Teil des Kranvermietungsmarktes umfassen", und daß sie "von der Anwendung der Einschränkungen... erst nach einer entsprechenden richterlichen Anordnung Abstand genommen" haben.

248 Da kein Zweifel daran bestehen kann, daß diese Gesichtspunkte für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen erheblich sind, ist zu prüfen, ob sie sachlich richtig festgestellt wurden.

249 Wie ausgeführt, verstossen das Zumietverbot der SCK und das System der Richtpreise und der Verrechnungstarife der FNK gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Das Zumietverbot beschränkte im Zusammenhang mit einem Zertifizierungssystem, das nicht völlig offen ist und nicht die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme vorsieht, die Wettbewerbsmöglichkeiten der nichtzertifizierten Unternehmen, insbesondere der ausländischen Unternehmen. Im übrigen beschränkte das Tarifsystem der FNK den Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern erheblich. Die streitigen Verhaltensweisen der FNK und der SCK haben daher den gemeinsamen Markt der Kranvermietung erheblich gestört. Zu den Beziehungen zwischen der FNK und der SCK führen die Klägerinnen in ihrer Klageschrift selbst aus, daß "die FNK und die SCK beinahe gleich viele Mitglieder haben und daß es sich grossenteils um die gleichen Unternehmen handelt". Die Kommission hat auch zu Recht vertreten, daß die Mitglieder der FNK und die von der SCK zertifizierten Unternehmen einen bedeutenden Teil des Marktes der Kranvermietung darstellten. In der streitigen Entscheidung schätzte die Kommission, daß die FNK und die SCK über Marktanteile von 78 % bzw. 51 % des niederländischen Kranvermietungsmarktes verfügten (Abschnitt 6 der Begründungserwägungen). Die Zahl von 51 % wurde im übrigen von den Klägerinnen selbst im Verwaltungsverfahren vorgetragen. So behaupteten die Klägerinnen in Nummer 26 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994, in der sie die von der Kommission vorgetragenen Zahl von 75 % bestritten, daß die Mitglieder der FNK am 31. Dezember 1993 zusammen 1 544 mobile Kräne von insgesamt ungefähr 3 000 mobilen Kränen auf dem Sektor der Kranvermietung besessen hätten, was einem Marktanteil von 51 % entspricht. Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, daß die FNK und die SCK, die im Kern aus den gleichen Unternehmen bestehen, "nur" 40 % des niederländischen Kranvermietungsmarktes hielten, zurückzuweisen. Jedenfalls stellt auch ein Anteil von 40 % einen erheblichen Teil des niederländischen Marktes der Kranvermietung dar. Schließlich kann die FNK nicht mit der Begründung eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbusse beanspruchen, daß sie die Situation, die sich aus der Durchführung des Beschlusses vom 11. Februar 1992 ergeben habe, trotz dessen Aufhebung in der Rechtsmittelinstanz am 9. Juli 1992 aufrechterhalten habe. Da die Geldbusse nur die Zeit bis zum 6. Februar 1992 abdeckt (Abschnitt 46 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung), ist es für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 6. Februar 1992 unerheblich, daß die FNK das System der Richtpreise und Verrechnungstarife nach dem 11. Februar 1992 nicht mehr angewandt hat.

250 Der Klagegrund einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 EMRK greift nicht durch (Randnrn. 53 bis 70). Dem Argument, mit dem eine Herabsetzung der Geldbusse wegen angeblicher Verletzung des Grundsatzes zuegiger Sachbehandlung erreicht werden soll, kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden.

251 Die Klägerinnen können auch nicht mit der Entscheidung 96/438 argumentieren. Nach dieser Entscheidung waren nämlich die von FENEX vorgeschlagenen Tarife nur rein empfohlene Tarife. Es handelte sich also nicht um eine Tarifregelung, die wie im vorliegenden Fall für die Mitglieder der Vereinigung aufgrund einer Verpflichtung, annehmbare Preise einzuhalten, verbindlich war (siehe Randnrn. 159 bis 164). Im übrigen wurde die FENEX anders als die FNK (Beschluß des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992; siehe Randnr. 8) weder von einem nationalen Gericht noch von einer Behörde verpflichtet, ihre Praktiken der Verbreitung der Tarife abzustellen. Zudem hatte die FENEX die Verbreitung der empfohlenen Tarife bereits eingestellt, bevor die Kommission von Amts wegen und nicht aufgrund einer Beschwerde beschloß, ein Verfahren gegen sie einzuleiten.

252 Die Klägerinnen machen eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geltend, weil sie die Geldbussen nicht bezahlen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Gattungsbezeichnung "Verstoß" in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unterschiedslos Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Die Hoechstgrenze von 10 % des Umsatzes ist somit nach dem Umsatz jedes der Unternehmen zu berechnen, die Parteien der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind, oder nach den Umsätzen aller Unternehmen, die Mitglieder solcher Unternehmensvereinigungen sind, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Dem entspricht es, daß der Einfluß einer Unternehmensvereinigung auf dem Markt vom Umsatz ihrer Mitglieder abhängt, der anders als ihr eigener "Umsatz" ihre Grösse und ihre Wirtschaftskraft widerspiegelt (Urteile CB und Europay/Kommission, a. a. O., Randnrn. 136 und 137, und SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 385).

253 Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, daß die FNK eine Unternehmensvereinigung ist (Nr. 8 der Anmeldung der FNK), die nach Artikel 6 ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Die Ansicht der Klägerinnen, die Kommission sei nicht berechtigt, den Umsatz der Mitglieder der FNK bei der Festsetzung des Betrages der dieser Vereinigung aufzuerlegenden Geldbusse zu berücksichtigen, geht daher fehl.

254 Jedoch hat die Kommission die SCK in ihrer streitigen Entscheidung zu Recht als Unternehmen eingestuft (Abschnitt 17 der Begründungserwägungen), nicht als Unternehmensvereinigung. Daher war die Kommission nicht berechtigt, den Umsatz der zertifizierten Unternehmen der Berechnung der Geldbusse zugrunde zu legen. Nach dem Jahresabschluß der SCK für 1994 belief sich ihr Umsatz auf 608 231 HFL, was ungefähr 288 750 ECU entspricht. Obwohl die Kommission die Hoechstgrenze des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 eingehalten hat, ist die gegen die SCK verhängte Geldbusse von 300 000 ECU, die deren Gesamtumsatz im Jahr vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung übersteigt, unverhältnismässig.

255 In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung setzt das Gericht diese Geldbusse auf 100 000 ECU herab.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag

Parteivorbringen

256 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Höhe der Geldbusse lückenhaft begründet (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Böhringer Mannheim/Kommission, Slg. 1970, 769, 811, vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 612, und vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120).

257 Die Kommission bezieht sich auf die Abschnitte 45 und 46 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

258 Der Zweck der Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen besteht darin, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmässig ist oder nicht, und dem Richter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen (siehe die in Randnr. 226 angeführte Rechtsprechung und Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 65).

259 In Abschnitt 44 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, die Klägerinnen müssten gewusst haben, daß die beanstandeten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder zumindest bewirkt hätten. In den Abschnitten 45 und 46 hat sie im Hinblick auf die Festsetzung der Geldbussen die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung gewürdigt. Diese letzten beiden Abschnitte haben die Klägerinnen so ausreichend unterrichtet, daß sie erkennen konnten, ob die Geldbussen gerechtfertigt waren, und sie haben dem Gericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit ermöglicht.

260 Der dritte Klagegrund kann daher nicht durchgreifen.

261 Nach allem sind die Anträge auf Aufhebung der Geldbussen zurückzuweisen, lediglich die gegen die SCK verhängte Geldbusse ist herabzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

262 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 kann das Gericht jedoch die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen mit ihren sämtlichen Anträgen in der Rechtssache T-213/95 sowie mit ihren Hauptanträgen und dem wesentlichen Teil ihrer Hilfsanträge in der Rechtssache T-18/96 unterlegen. Daher ist Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung nicht anzuwenden. Vielmehr sind den Klägerinnen die Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen. Sie haben ferner die Kosten der Streithelfer zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die in Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 95/551/EG der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 34.216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) gegen die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf verhängte Geldbusse wird auf 100 000 ECU herabgesetzt.

3. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Sie tragen auch die Kosten der Streithelfer.

Ende der Entscheidung

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