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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.10.1997
Aktenzeichen: T-213/97 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 2208/96


Vorschriften:

EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242)
EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243)
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 2208/96
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 10 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ist es Sache des Rates, in dem dort festgelegten Verfahren über die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und gegebenenfalls über die endgültige Vereinnahmung vorläufiger Zölle zu entscheiden. Mit der Einräumung dieser Befugnis hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Rat die Entscheidung überlassen, ob und in welchem Umfang dem Vorschlag der Kommission zu folgen ist, so daß er prima facie nicht verpflichtet ist, ihn auf jeden Fall anzunehmen.

In diesem Stadium des Verfahrens nach der Grundverordnung verfügt der Rat über das weite Ermessen, das den Gemeinschaftsbehörden zusteht, wenn sie nach Abwägung insbesondere der Interessen der Gemeinschaft, die eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, in Anwendung der Grundverordnung über Schutzmaßnahmen entscheiden. Ohne daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die genannte Beurteilungsbefugnis des Rates - insbesondere im Verhältnis zur Befugnis der Kommission im Rahmen der Untersuchung - abgegrenzt zu werden braucht, ist festzustellen, daß eine an den Rat gerichtete Anordnung, den Vorschlag der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle anzunehmen, prima facie einen Eingriff in diese Befugnis des Rates darstellen würde, der mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen unvereinbar wäre, so daß diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann.

6 Soweit die Aussetzung des Vollzugs einer negativen Handlung beantragt wird und diese insbesondere das betreffende Organ nicht verpflichten würde, die begehrten Maßnahmen zu erlassen, wäre sie ohne Interesse für die Antragsteller und kann somit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angeordnet werden.

7 Die Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder auf einstweilige Anordnungen ist danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß er den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden.

Ein rein finanzieller Schaden kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen als Schaden gelten, der nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wäre, da er später durch Geldzahlung ausgeglichen werden kann.

8 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs oder für einstweilige Anordnungen können sich die Antragsteller als einzelne - Unternehmen des Textilsektors oder Verband zum Schutz von deren kollektiven Interessen - nicht auf andere als ihre eigenen Interessen berufen oder, soweit es insbesondere den Verband angeht, nicht auf Interessen, die nicht zumindest im Einzelfall den von ihm zu vertretenden Interessen entsprechen, um die Dringlichkeit ihres Antrags glaubhaft zu machen. Nur der Richter der einstweiligen Anordnung kann bei der Entscheidung, ob dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist, andere Interessen, etwa das Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschäftigung, berücksichtigen.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 2. Oktober 1997. - Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton), Ettlin Gesellschaft für Spinnerei und Weberei AG, Textil Hof Weberei GmbH & Co. KG, H. Hecking Söhne GmbH & Co., Spinnweberei Uhingen GmbH, FA Kümpers GmbH & Co., Tenthorey SA, HGP-GAT tissages, Etablissements des fils de Victor Perrin SARL, Filatures & Tissages de Saulxures-sur-Moselotte, Tissage Mouline Thillot, Tessival SpA, Filature Niggeler & Küpfer SpA und Standardtela SpA gegen Rat der Europäischen Union. - Vorläufiger Rechtsschutz - Antidumping - Nichterlaß endgültiger Maßnahmen - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen. - Rechtssache T-213/97 R.

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