Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: T-215/00
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2081/92, EG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 1
VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 6
VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 5
EG-Vertrag Art. 230
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage eines Herstellers von aus Enten hergestellten Erzeugnissen gegen die Verordnung Nr. 1338/2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung Nr. 2081/92, soweit mit ihr die Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" als geschützte geographische Angabe eingetragen wird, ist unzulässig.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Regelung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgegenstand normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, doch ist dies vorliegend nicht der Fall. Zunächst ist jeder andere Erzeuger, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet, wie sie die Klägerin geltend macht, von der Verordnung Nr. 1338/2000 in derselben Weise betroffen. Sodann vermag der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt. Schließlich folgt der Gebrauch der geographischen Bezeichnung, die die Klägerin beansprucht, nicht aus einem besonderen Recht, das sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene vor Erlass der Verordnung Nr. 1338/2000 erworben hat und in das eingegriffen worden wäre.

Im Übrigen kann der Umstand, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Klägerin niedergelassen ist, der Kommission den von ihr eingelegten Einspruch nicht übermittelt hat, nicht ausreichen, um die Zulässigkeit der Klage festzustellen. Die dem Einzelnen gewährten Verfahrensgarantien fallen im Rahmen der Einspruchsregelung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 allein in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten und sind nicht mit der Ausübung irgendeines Ermessens durch die Kommission verbunden, so dass dem Einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene eingeräumt werden.

( vgl. Randnrn. 34, 36-37, 40-44, 47, 53 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2001. - La Conqueste SCEA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 - Eintragung einer geschützten geographischen Angabe - "Canard à foie gras du Sud-Ouest" - Maßnahme mit allgemeiner Geltung - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-215/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-215/00

SCEA La Conqueste mit Sitz in Morlaas (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lyon-Caen, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de cassation, Zusellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts R. Weber, 3, rue de la Loge, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. L. Iglesias Buhigues und X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 154, S. 5), soweit mit ihr die Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" als geschützte geographische Angabe eingetragen wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. Garciá-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) regelt nach ihrem Artikel 1 den gemeinschaftsrechtlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 definiert die geographische Angabe als Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

3 Wird die Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, das dazu die Bedingungen der Verordnung Nr. 2081/92 erfuellen und insbesondere einer in Artikel 4 dieser Verordnung beschriebenen Spezifikation entsprechen muss, als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische Angabe eingetragen, so verleiht ihr dies einen gemeinschaftsrechtlichen Schutz.

4 Die Artikel 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) regeln ein Eintragungsverfahren, das es jeder Vereinigung, die als Zusammenschluss von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels definiert ist, oder unter bestimmten Bedingungen jeder natürlichen oder juristischen Person gestattet, die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die aus dem begrenzten geographischen Gebiet stammen, bei dem Staat, in dem dieses geographische Gebiet liegt, zu beantragen. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission. Hält diese die Bezeichnung für schutzwürdig, veröffentlicht sie die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 genannten Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

5 Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 lautet:

Sofern bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 eingelegt wird, wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte ,Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben eingetragen, das die Namen der Vereinigungen und der betroffenen Kontrolleinrichtungen enthält."

6 Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 bestimmt:

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten.

(3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden.

(4) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn

- entweder dargelegt wird, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten werden,

- oder dargelegt wird, dass sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden,

- oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist.

(5) Ist ein Einspruch im Sinne des Absatzes 4 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

a) Wird eine solche einvernehmliche Regelung erzielt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Einzelheiten mit, die das Zustandekommen dieser Regelung ermöglicht haben, sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers. Bleiben die gemäß Artikel 5 erhaltenen Angaben unverändert, so verfährt die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4. Im gegenteiligen Fall leitet sie erneut das Verfahren des Artikels 7 ein.

b) Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor."

Sachverhalt

7 Die Klägerin ist ein in Südwestfrankreich niedergelassenes Unternehmen, das sich mit der Erzeugung und dem künstlichen Brüten von Eiern von Mulard-Enten sowie der Haltung und dem Stopfen dieser Enten befasst.

8 Am 5. Mai 1999 übermittelte die französische Regierung der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 einen Antrag der Association pour la défense du palmipède à foie gras du Sud-Ouest auf Eintragung der Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" als geschützte geographische Angabe.

9 Dieser Antrag wurde am 28. September 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. C 274, S. 5).

10 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 beim französischen Minister für Landwirtschaft und Fischerei gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung ein. Sie machte insbesondere geltend, dass das Verfahren der Eintragung der Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" als geschützte geographische Angabe auf nationaler Ebene nicht hinreichend öffentlich abgelaufen sei und dass die Spezifikation, die zusammen mit dem Eintragungsantrag der Association pour la défense du palmipède à foie gras du Sud-Ouest eingereicht worden sei, Angaben enthalte, die in keinem Zusammenhang mit dem Schutz der geographischen Herkunft stuenden. Insbesondere seien die Anforderungen hinsichtlich der maximalen Produktionskapazität der Betriebe, in denen die canard à foie gras" gehalten und gestopft würden, nicht gerechtfertigt und hätten sehr schwerwiegende Folgen für die gesundheitliche und hygienische Unbedenklichkeit sowie die Sicherheit der Produktion, da die handwerklichen Kleinbetriebe eine Monopolstellung erhielten.

11 Am 6. Oktober 1999 sandte Klägerin diese Einspruchserklärung auch der Kommission, die ihr mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 mitteilte, dass der Einspruch nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei den zuständigen französischen Behörden eingelegt werden müsse. Mit Schreiben vom 2. November 1999 antwortete die Klägerin der Kommission, sie habe den Einspruch zugleich bei den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden eingelegt.

12 Mit Schreiben vom 8. März 2000 teilte das französische Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei der Klägerin mit, dass ihr Einspruch nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 2081/92 erfuelle und daher der Kommission nicht übermittelt werde. Dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beschränkung der Größe der Betriebe, in denen die Enten gehalten und gestopft würden, sehr schwerwiegende Folgen für die gesundheitliche und hygienische Unbedenklichkeit sowie die Sicherheit der Produktion hätte, könne nicht gefolgt werden, da die Hygiene- und Sicherheitsvorschriften unabhängig von der Größe der Betriebe für alle gälten. Die Klägerin erhob mit am 8. April 2000 eingegangener Klageschrift beim französischen Conseil d'État Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.

13 Am 28. März 2000 übermittelte der Ständige Vertreter Frankreichs bei der Europäischen Union der Kommission eine Note, in der dargelegt war, weshalb die zuständigen französischen Behörden beschlossen hatten, den Einspruch der Klägerin nicht der Kommission zuzuleiten.

14 Am 26. Juni 2000 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 vom 26. Juni 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (ABl. L 154, S. 5, im Folgenden: streitige Verordnung). Nach der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung wurde [n]ach Veröffentlichung der im Anhang angeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften... gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der... Verordnung [Nr. 2081/92] eingelegt". Nach Auffassung der Kommission sollte die Bezeichnung deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als geographische Angabe geschützt werden.

Verfahren und Anträge der Parteien

15 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16 Mit besonderem Schriftsatz, der am 12. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

17 Am 21. November 2000 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Einrede eingereicht.

18 Die Klägerin beantragt,

- die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- die streitige Verordnung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20 Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können.

Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

21 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die streitige Verordnung ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung sei und die Klägerin sich weder in einer besonderen Lage befinde, die sie von anderen Personen unterscheide, noch am Eintragungsverfahren auf Gemeinschaftsebene teilnehme. Die vorliegende Rechtssache gleiche derjenigen, die zum Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts vom 9. November 1999 (T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331) geführt habe.

22 Die vorliegende Klage werde auch nicht dadurch zulässig, dass die zuständige französische Behörde beschlossen habe, ihr den Einspruch der Klägerin nicht zu übermitteln. Es sei Aufgabe der Klägerin, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die die Frage der Auslegung oder der Gültigkeit der betreffenden Gemeinschaftshandlung gegebenenfalls dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG zur Vorabentscheidung vorlegen könnten oder müssten.

23 Schließlich könne sie nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht den Einspruch einer anderen Person als eines Mitgliedstaats berücksichtigen, selbst wenn sie der Auffassung sei, dass die Mitgliedstaaten ihr jeden Einspruch mitteilen müssten, der die beiden Voraussetzungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels erfuelle.

24 Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen.

25 Erstens berühre diese Verordnung sie wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853).

26 Zunächst beschränke die Spezifikation bezüglich der betreffenden Erzeugnisse die Jahresproduktion pro Unternehmer auf 36 000 Enten und pro Betrieb auf 72 000 Enten sowie die Stopfplätze pro Unternehmer auf 1 000 Enten und bei Betrieben mit mehreren Unternehmern auf 3 000 Enten. Sodann seien ihre Tätigkeiten anders als bei anderen Erzeugern Teil einer vertikal integrierten Produktionskette", die vollständig in dem betreffenden geographischen Gebiet angesiedelt sei, weshalb ihr eine Produktion von mehr als 600 000 Enten im Jahr zugewiesen sei. Folglich erfuelle sie nicht die genannten Anforderungen der Spezifikation und könne die fragliche Bezeichnung, unter der sie ihre Erzeugnisse seit mehr als zwanzig Jahren vermarkte, nicht mehr verwenden. Dadurch werde sie vom Markt für Stopfenten aus Südwestfrankreich ausgeschlossen, und somit sei ihre Existenz gefährdet. In dieser Absicht seien die genannten Anforderungen auch in die Spezifikation aufgenommen worden.

27 Zweitens macht die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil Codorniu/Rat geltend, dass eine Bestimmung mit Normcharakter Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne, wenn sie in besondere Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer eingreife.

28 Drittens trägt die Klägerin unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) vor, dass sie von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sei, da in die ihr durch Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 gewährten Verfahrensgarantien eingegriffen worden sei. Da ihr Einspruch bei den französischen Behörden zulässig sei, sei deren Weigerung, ihn der Kommission zu übermitteln, nicht gerechtfertigt gewesen. Sie habe zugleich einen Einspruch bei der Kommission eingelegt, die hätte feststellen müssen, dass dieser die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2081/92 erfuelle.

29 Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass der Einzelne am Eintragungsverfahren nur auf nationaler Ebene teilnehme. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 schließe nicht aus, dass eine in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person unmittelbar bei der Kommission Einspruch einlegen könne, wenn der Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sei, untätig bleibe. Diese Vorschrift im entgegengesetzten Sinne auszulegen, wäre mit der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 unvereinbar und würde den Grundsatz der Autonomie des Gemeinschaftsrechts als neue Rechtsordnung des Völkerrechts" (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3) sowie den Anspruch des Einzelnen auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch den Gemeinschaftsrichter insbesondere im Bereich der geschützten geographischen Angaben verkennen.

30 Viertens unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, die zum zitierten Beschluss CSR Pampryl/Kommission geführt hätten.

Würdigung durch das Gericht

31 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG hängt die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die eine natürliche oder juristische Person gegen eine Verordnung erhebt, davon ab, dass die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die diese Person unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33). Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55).

32 Im vorliegenden Fall gewährt die streitige Verordnung der Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" den Schutz geographischer Angaben, der in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehen ist, in deren Artikel 2 Absatz 2 die geographische Angabe definiert wird als der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde. Wie die Kommission zu Recht betont hat, ist die streitige Verordnung keineswegs an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin gerichtet, sondern gewährt allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geographischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht, diese Erzeugnisse unter der genannten Bezeichnung zu vermarkten, während sie dieses Recht allen Unternehmen versagt, deren Erzeugnisse diese für sämtliche Erzeuger gleichen Voraussetzungen nicht erfuellen.

33 Diese Regelung stellt daher eine Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG dar, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personen, nämlich gegenüber allen Unternehmen, die ein Erzeugnis mit objektiv bestimmten Merkmalen herstellen (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 51, vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 28, und CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 43).

34 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgegenstand normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile Codorniu/Rat, Randnrn. 19 und 20, und Weber/Kommission, Randnr. 56).

35 Insoweit macht die Klägerin geltend, dass sie sich aufgrund der Organisation der Produktionskette", zu der ihre Tätigkeiten gehörten, im Vergleich zu den übrigen Erzeugern von Stopfenten aus Südwestfrankreich in einer besonderen Situation befinde.

36 Nach der streitigen Verordnung dürfen nur solche Erzeugnisse unter der Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" vermarktet werden, die die Bedingungen erfuellen, die in der dem betreffenden Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation aufgeführt sind. Zu diesen Bedingungen gehören Beschränkungen der Zahl der Enten, die jährlich vom Betrieb oder vom Unternehmer gehalten und gestopft werden können. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe und aufgrund der Organisation der Tätigkeiten dieser Gruppe ist der Klägerin eine Jahresproduktion von Enten zugewiesen, die die genannten Grenzen überschreitet, wodurch ihr die Möglichkeit genommen wird, die aus diesen Enten hergestellten Erzeugnisse unter der betreffenden Bezeichnung zu vermarkten. Jedoch ist jeder andere Erzeuger, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet, wie sie die Klägerin geltend macht, von der streitigen Verordnung in derselben Weise betroffen. Diese Verordnung stellt daher gegenüber der Klägerin eine Maßnahme dar, deren Wirkungen verschiedene Adressatengruppen objektiv, allgemein und abstrakt berühren können. Die Behauptung, die Anforderungen der Spezifikation seien ausschließlich in der Absicht festgelegt worden, die Klägerin vom Markt für Stopfenten aus Südwestfrankreich zu verdrängen, wird durch keinen konkreten Beweis untermauert.

37 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die streitige Verordnung schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für ihre Tätigkeit habe. Der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, vermag diese nämlich nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern - wie im vorliegenden Fall - seine Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66).

38 Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil Codorniu/Rat berufen.

39 In der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hatte, war das klagende Unternehmen durch eine Rechtsvorschrift über die Verwendung einer Bezeichnung daran gehindert, das Markenzeichen zu benutzen, das sie eingetragen und bereits lange vor Erlass der angefochtenen Verordnung verwendet hatte, so dass sie sich in einer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehobenen Lage befand. Nach der Auslegung des Gerichtshofes und des Gerichts folgt aus diesem Urteil, dass eine Bestimmung mit normativem Charakter Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, wenn sie in besondere Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer eingreift (Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 43, CNPAAP/Rat, Randnr. 36, und CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 47, sowie Urteil Weber/Kommission, Randnr. 67).

40 Die Klägerin hat im vorliegenden Fall weder behauptet noch bewiesen, dass der Gebrauch der geographischen Bezeichnung, die sie beansprucht, aus einem entsprechenden besonderen Recht folge, das sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene vor Erlass der streitigen Verordnung erworben habe und in das im Sinne der genannten Rechtsprechung eingegriffen worden wäre.

41 Im Übrigen trägt die Klägerin vor, da die französischen Behörden der Kommission den von ihr eingelegten Einspruch nicht übermittelt hätten, seien die ihr durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 eingeräumten Verfahrensgarantien verletzt worden. Daher sei die Klage zulässig.

42 Insoweit ist daran zu erinnern, dass weder das Verfahren der Ausarbeitung von Rechtsnormen noch die Rechtsnormen selbst als Maßnahmen von allgemeiner Geltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör darstellt, eine Beteiligung der betroffenen Personen voraussetzen, da davon ausgegangen wird, dass die Interessen dieser Personen durch die für den Erlass derartiger Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 60, und CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 50). Mangels ausdrücklicher Verfahrensgarantien widerspräche es daher dem Wortlaut und dem Geist des Artikels 230 EG, wenn ein Einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung später eine Klage gegen diese Handlung erheben dürfte (Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 68, und CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 50).

43 Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist daher allein anhand der besonderen Verfahrensgarantien zu beurteilen, die dem Einzelnen durch die Verordnung Nr. 2081/92 gewährt werden (Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 51).

44 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin fallen die dem Einzelnen gewährten Verfahrensgarantien im Rahmen der Einspruchsregelung gemäß dieser Verordnung allein in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten und sind nicht mit der Ausübung irgendeines Ermessens durch die Kommission verbunden.

45 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 räumt somit nur den Mitgliedstaaten das Recht ein, bei der Kommission Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einzulegen. Zwar kann nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen, doch muss sie dazu gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung abgeben. Nach dieser Bestimmung braucht der betroffene Mitgliedstaat den Einspruch, der bei ihm eingelegt worden ist, nicht der Kommission zu übermitteln, sondern er hat nur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Einspruch fristgerecht berücksichtigt" wird. Wenn außerdem nach dem Wortlaut der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 [d]as Eintragungsverfahren... jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben [muss], seine Rechte durch einen... Einspruch bei der Kommission geltend zu machen", so erfolgt diese Geltendmachung über den Mitgliedstaat". Keine Bestimmung des Artikels 7 der Verordnung erlaubt es der Kommission, einen Einspruch zu berücksichtigen, den sie von einer anderen Person als einem Mitgliedstaat entgegengenommen hat. Ist ein Einspruch schließlich zulässig" im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2081/92, so bestimmt Artikel 7 Absatz 5, dass die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten ersucht, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, ohne dass er eine Einschaltung der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer vorsieht.

46 Hinzuzufügen ist, dass sich die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 über das Einspruchsrecht des Einzelnen grundlegend von den ganz speziellen Vorschriften im Bereich des Dumpings und der Subventionen unterscheiden, die bestimmten Wirtschaftsteilnehmern eine besondere Rolle in dem Gemeinschaftsverfahren zuweisen, das zur Einführung eines Antidumping- oder Antisubventionszolls führt (Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 16 und 25). Der Hinweis auf die Urteile Fediol/Kommission und Timex/Rat und Kommission ist im vorliegenden Fall also nicht relevant.

47 Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 2081/92 dem Einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene einräumt (Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 55).

48 Selbst wenn man außerdem davon ausginge, dass die zuständige französische Behörde mit ihrer Weigerung, der Kommission den bei ihr eingelegten Einspruch zu übermitteln, bestimmte Verfahrensrechte der Klägerin verletzt hat, so würde daraus nicht folgen, dass die vorliegende Klage schon aus diesem Grund zulässig wäre.

49 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG ist der Gemeinschaftsrichter selbst dann nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Handlung einer nationalen Behörde zu entscheiden, wenn die betreffende Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Regelungsprozesses ist; denn aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Gemeinschaftsorganen ergibt sich eindeutig, dass die Handlung der nationalen Behörde die gemeinschaftliche Regelungsinstanz bindet und demzufolge den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt (Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 57).

50 Dies ist der Fall, wenn die zuständige nationale Behörde beschließt, der Kommission den Einspruch, den ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei ihr eingelegt hat, nicht zu übermitteln (Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 58). Nach den vorstehenden Erwägungen (siehe oben, Randnr. 45) ist diese Entscheidung für die Kommission bindend; sie kann keinen Einspruch berücksichtigen, den eine andere Person als ein Mitgliedstaat an sie gerichtet hat.

51 Vorbehaltlich einer möglichen Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 226 EG ist es also allein Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls im Anschluss an eine Vorlage an den Gerichtshof, über die Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Handlung und, falls behauptet wird, diese Handlung habe einen Schaden verursacht, über die mögliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zu entscheiden (Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 59).

52 Insoweit ist zu bemerken, dass die Klägerin gegen die Entscheidung der zuständigen französischen Behörde, ihren Einspruch nicht der Kommission zu übermitteln, beim französischen Conseil d'État Klage erhoben hat.

53 Aus alledem folgt, dass die Klägerin von der streitigen Verordnung nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist und die Klage daher als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Ende der Entscheidung

Zurück