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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: T-215/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation, Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 der Kommission vom 18. August 1999 über die Lieferung von Magermilchpulver an Russland, Verordnung (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen, Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 8 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 16
Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 der Kommission vom 18. August 1999 über die Lieferung von Magermilchpulver an Russland Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 der Kommission vom 18. August 1999 über die Lieferung von Magermilchpulver an Russland Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2004. - Calberson GE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schiedsklausel - Zulässigkeit. - Verbundene Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T-221/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T-221/01

Calberson GE mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gallois,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen

- Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 14 290,61 Euro und 57 859,56 USD zuzüglich Zinsen in der Rechtssache T-215/01,

- Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 106 901,96 DM zuzüglich Zinsen in der Rechtssache T-220/01,

- Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 23 115,49 Euro und 25 761,11 USD zuzüglich Zinsen in der Rechtssache T-221/01,

gestützt in allen drei Rechtssachen in erster Linie auf Artikel 238 EG und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, hilfsweise auf Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

8. Juli 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Die einschlägigen Vorschriften in den Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T221/01

1. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349, S. 12) sollten der Russischen Föderation landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.

2. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2802/98 werden die Lieferkosten einschließlich der Kosten für den Transport bis zu den Häfen oder Grenzübergangsstellen ohne Entladung durch Ausschreibung oder bei Dringlichkeit oder Beförderungsschwierigkeiten durch beschränkte Ausschreibung bestimmt.

3. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2802/98 ist für die Durchführung der Aktion unter den Bedingungen dieser Verordnung die Kommission zuständig.

4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 (ABl. L 14, S. 3) bestimmt:

Die Kosten für die Lieferung der aus Interventionsbeständen übernommenen... Erzeugnisse bis zur Übernahme durch den Empfänger an den in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Seehäfen und Grenzübergangsstellen werden ausgeschrieben.

a) Die Kosten können sich auf die Lieferung der Erzeugnisse ab Interventionslager (Verladerampe oder auf Transportmittel verladen) bis zum Ort der Übernahme auf der festgelegten Lieferstufe beziehen.

...

5. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 5 der Verordnung Nr. 111/1999 sind u. a. nur Angebote mit detaillierter Aufschlüsselung des Angebotspreises nach den Rubriken in Anhang II der Verordnung zulässig. Unter den Rubriken in Anhang II in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1125/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 111/1999 (ABl. L 135, S. 41) findet sich die Rubrik Kosten der Behandlung und Verladung.

6. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 111/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 1125/1999 lautet:

Die zugeschlagene Erzeugnismenge kann übernommen werden, sobald der Interventionsstelle die Hinterlegung der Liefersicherheit... nachgewiesen ist.

7. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 bestimmt:

Beim Auftreten von Schwierigkeiten während der Lieferung nach Übernahme der Erzeugnisse durch den Zuschlagsempfänger ist - außer in Dringlichkeitsfällen - allein die Kommission befugt, Anweisungen zur Erleichterung der weiteren Durchführung zu geben.

8. Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 111/1999 kann die Kommission zur Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten auf Antrag der zuständigen Interventionsstelle in Bezug auf nicht identifizierbare Verluste eine bestimmte Toleranz einräumen.

9. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 111/1999 beschafft die Interventionsstelle, wenn die von ihr bereitgestellten Erzeugnisse nicht den für den Ankauf zur Intervention vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen, unverzüglich solche Erzeugnisse, die den für die Lieferung festgelegten Anforderungen genügen. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung bestimmt weiter:

Die dem Zuschlagsempfänger entstandenen Zusatzkosten (zusätzliche Transport, Liegekosten usw.) werden von der Interventionsstelle getragen.

10. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 111/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 1125/1999 ist der Zahlungsantrag für die Lieferung bei der Interventionsstelle einzureichen.

11. Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999 bestimmt:

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Erfuellung, Nichterfuellung oder Auslegung der Bestimmungen zur Durchführung der Lieferungen nach dieser Verordnung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Andere einschlägige Bestimmungen in den Rechtssachen T-215/01 und T-221/01

12. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 der Kommission vom 18. August 1999 über die Lieferung von Magermilchpulver an Russland (ABl. L 220, S. 13) bestimmt:

Zur Bestimmung der Kosten für den Transport von... Magermilchpulver aus Interventionsbeständen... zur Lieferung [nach Russland] gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung... Nr. 111/1999 wird eine Ausschreibung eröffnet.

13. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1815/1999 lautet:

Die Lieferung umfasst

a) die Übernahme der Ware ab Lagerhaus der [in Betracht kommenden] Interventionsstellen an der Laderampe und

b) den Transport mit geeigneten Transportmitteln zu den Bestimmungsorten bis zu den... festgesetzten Terminen...

14. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen (ABl. L 162, S. 12), sieht vor:

Verzeichnis der Sachmaßnahmen, auf die sich die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 [des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 216, S. 1)] genannten Pauschbeträge beziehen

...

Sektor Milcherzeugnisse: Magermilchpulver

...

III. Auslagerung

...

c) Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe und Verladen (ausschließlich Befestigung der Ware) auf das Transportmittel, sofern es sich um einen Lastwagen... handelt...

Andere einschlägige Bestimmungen in der Rechtssache T-220/01

15. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland (ABl. L 217, S. 20) lautet:

Zur Bestimmung der Kosten für den Transport von... Rindfleisch... aus Interventionsbeständen... zur Lieferung [nach Russland] gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung... Nr. 111/1999 wird eine Ausschreibung eröffnet.

16. Artikel 2 der Verordnung Nr. 1799/1999 sieht vor:

Die Lieferung umfasst

a) die Übernahme der Ware ab Lagerhaus der [in Betracht kommenden] Interventionsstellen an der Laderampe und

b) den Transport mit geeigneten Transportmitteln zu den Bestimmungsorten bis zu den... festgesetzten Terminen...

Sachverhalt der Rechtsstreitigkeiten

Rechtssache T-215/01

17. Im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1815/1999 eröffneten Ausschreibung reichte die Klägerin bei der britischen Interventionsstelle, der Intervention Board Executive Agency (im Folgenden: IBEA), ein Angebot zur Bestimmung der Kosten für die Beförderung von 3 000 Tonnen Magermilchpulver, die die Partie Nr. 4 gemäß den Anhängen I und II der Verordnung Nr. 1815/1999 bildeten, vom Lagerhaus der Firma Alpine Cold Storage (im Folgenden: Alpine) nach Russland ein. Laut dem Angebot umfasste die Beförderung dieser Partie den Transport mit Lastwagen vom Lager von Alpine bis zu einem Lager im Hafen von Grimsby (Vereinigtes Königreich) und anschließend die Verladung der Partie auf das Schiff Freedom III zum Transport auf dem Seeweg bis nach Russland. Bei dem Angebot berücksichtigte die Klägerin, dass Alpine in der Quotierung vom 25. August 1999 erklärt hatte, täglich zehn Lastkraftwagen beladen zu können. Das Angebot der Klägerin belief sich auf 79,60 Euro je Bruttotonne zu befördernder Ware. Hierin nicht eingeschlossen waren die Kosten der Behandlung und Verladung, die nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall nicht anfielen.

18. Mit Entscheidung vom 7. September 1999 erteilte die Kommission u. a. der Klägerin den Zuschlag für die Lieferung der Partie Nr. 4.

19. Am 8. Oktober 1999 teilte die Klägerin Alpine mit, dass die Beladung der Lastkraftwagen am 13. Oktober 1999 beginnen müsste.

20. Aufgrund einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Klägerin und Alpine wegen der von Alpine zusätzlich verlangten Beträge für die Verladung der Ware und wegen der Stellung einer Kaution, die Alpine als Sicherheit für die Rückgabe der Paletten verlangte, auf denen die Ware gelagert war, wurde mit der Verladung nicht am 13. Oktober 1999 begonnen.

21. Nachdem die Dienststellen der Kommission über diese Schwierigkeiten unterrichtet worden waren, wiesen sie IBEA in einer Fernkopie vom 14. Oktober 1999 darauf hin, dass die Auferlegung zusätzlicher Kosten und die Forderung finanzieller Sicherheiten für die Paletten nicht gerechtfertigt und unangebracht seien. Außerdem erklärten sie in dieser Fernkopie, dass die Lagerhäuser im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft handelten, und sie baten IBEA, bei Alpine darauf hinzuwirken, dass diese sich an die Regeln für die Lagerhäuser der Interventionsstellen bei der Auslagerung von Waren halte. Darüber hinaus wurde IBEA gebeten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verladung ohne zusätzliche Verzögerungen beginnen könne.

22. Die Klägerin wandte sich mit einem an Alpine gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 1999, das sie in Kopie auch IBEA und der Kommission übersandte, gegen die von Alpine für die Beladung der Lastwagen in Ansatz gebrachten Preise mit der Begründung, dass nach der Verordnung Nr. 1643/89 die Kosten der Beladung vom Lagerhaus der Interventionsstelle zu tragen seien. Sie verwies auch auf die unmittelbar bevorstehende Ankunft des Schiffes Freedom III, auf das die Ware verladen werden sollte, und auf den Anfall von Gebühren bei Überliegezeiten des Schiffes.

23. Die Beladung der Lastkraftwagen begann am 22. Oktober 1999. Der Rhythmus der Beladung lag unter dem von zehn Ladungen täglich, den Alpine ursprünglich in ihrer Quotierung vom 25. August 1999 angegeben hatte.

24. Am 2. November 1999 richtete der Kapitän des Schiffes Freedom III an den Bevollmächtigten der Klägerin ein Mahnscheiben, in dem er feststellte, dass von den erwarteten 3 000 Tonnen Magermilchpulver erst 798 Tonnen geladen worden seien und nach dem Frachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Reeder die Zeit für die Beladung am 3. November 1999 ablaufe; nach diesem Zeitpunkt würden Überliegegebühren erhoben. Die Klägerin übersandte am 2. November 1999 eine Kopie dieses Schreibens an IBEA und die Kommission.

25. Erst am 18. November 1999 war die gesamte zu befördernde Ware auf das Schiff verladen. Folglich musste die Klägerin wegen Überschreitung der für die Be- und Entladung der Ware angesetzten Gesamtliegezeit des Schiffes im Abgangshafen 23 072,89 USD zahlen.

26. Am 25. November 1999 kam das Schiff am Bestimmungsort an und war löschklar. Mit der Löschung der Ware wurde erst am 11. Dezember 1999 begonnen; am 17. Dezember 1999 war diese beendet. Wegen der Überschreitung der angesetzten Liegetage des Schiffes musste die Klägerin Überliegegelder in Höhe von 54 347,25 USD zahlen.

27. Am 4. Januar 2000 übersandte die Klägerin IBEA die Rechnung BRU 135 039 für die Beförderung des Loses Nr. 4. Diese Rechnung belief sich auf insgesamt 318 987,24 Euro, davon 243 115,51 Euro für die Transportkosten und 75 871,73 Euro für Überliegegelder.

28. Der Betrag von 75 871,73 Euro für die Überliegegelder ergab sich aus der Umrechnung des für die Überliegezeiten im Abgangs- und Ankunftshafen gezahlten Betrags - in Höhe von 77 420,14 USD - bei einem Umrechnungskurs USD/Euro von 0,98.

29. Nach Eingreifen der Kommission zahlte IBEA 19 904,51 USD zur pauschalen und endgültigen Abgeltung der von der Klägerin für das Schiff Freedom III verauslagten Überliegegelder. Die Klägerin war mit dieser Teilzahlung nicht einverstanden.

30. Am 28. Juli 2000 mahnte die Klägerin IBEA, den Restbetrag der Überliegegelder gemäß der Rechnung BRU 135 039, den sie auf 57 516 USD bezifferte, sowie die Rechnung BRU 138 552 über 7 096,37 Euro und die Rechnung BRU 138 553 über 343,93 USD zu zahlen, die beiden Letzteren wegen der Finanzierungskosten aufgrund der verspäteten Zahlung von Rechnungen, die an IBEA gerichtet waren. Auf diese Zahlungsaufforderung erfolgte keine Reaktion.

31. Mit Schreiben vom 16. Mai 2001 mahnte die Klägerin die Kommission, IBEA zur Zahlung der geschuldeten Beträge zu veranlassen. Laut diesem Mahnschreiben schuldete IBEA 7 194,24 Euro für Transportkosten, 57 515,63 USD für Überliegegelder sowie 7 096,37 Euro und 343,93 USD für Finanzierungskosten aufgrund verspäteter Zahlung, somit insgesamt 14 290,61 Euro und 57 859,56 USD. Auf diese Zahlungsaufforderung erfolgte keine Reaktion.

Rechtssache T-220/01

32. Im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1799/1999 eröffneten Ausschreibung gab die Klägerin gegenüber der deutschen Interventionsstelle, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE), zwei Angebote zur Bestimmung der Kosten für die Beförderung von Rindfleisch ab. Diese Angebote betrafen die Übernahme und die Beförderung der in den Anhängen I und II der Verordnung Nr. 1799/1999 beschriebenen Partien Nrn. 5 und 7 von verschiedenen Lagerhäusern, in denen sich diese Ware befand, bis zum Grenzübergang Krasnoje in Russland.

33. Die Angebote umfassten auch die Umschlags- und Verladekosten, die sich nach der Aufschlüsselung der Angebote auf 21,80 Euro je Bruttotonne beliefen.

34. Mit Entscheidung vom 23. September 1999 erteilte die Kommission u. a. der Klägerin den Zuschlag für die Lieferung der Partien Nrn. 5 und 7. Ein Teil dieser Partien war in den Lagern der Firma Nordfrost Kühl u. Lagerhaus (im Folgenden: Nordfrost) gelagert.

35. Nordfrost führte die Arbeiten durch, die den Umschlag und die Verladung des in ihren Lagern aufbewahrten Teils der Partien Nrn. 5 und 7 betrafen. Die Rechnungen über diese Leistungen übersandte sie der BLE, die ihrerseits der Klägerin hierüber eine Rechnung ausstellte. Die Klägerin schließlich nahm diese Ausgaben in ihre an die BLE gerichteten Gesamtrechnungen über den Transport auf und setzte hierfür einen Preis von 21,80 Euro je Tonne gemäß ihren Angeboten über die Umschlags- und Verladekosten für die Partien Nrn. 5 und 7 (vgl. vorstehend Randnr. 33) ein.

36. Bei der Verladung der Ware hatte Nordfrost von der Klägerin die Zahlung der hierbei zusätzlich anfallenden Kosten verlangt.

37. Die Dienststellen der Kommission, die hiervon durch Fernkopie der Klägerin vom 10. November 1999 unterrichtet worden waren, teilten dieser mit Fernkopie vom 15. November 1999 mit, dass ihrer Meinung nach alle Verladekosten bereits in den Beträgen enthalten seien, die die BLE der Klägerin für die Verladung der Ware in Rechnung gestellt habe. In diesem Fernschreiben empfahlen die Dienststellen der Kommission der Klägerin ebenfalls, die Rechnungen von Nordfrost für die Verladetätigkeiten unmittelbar der BLE zuzuleiten.

38. Da Nordfrost sich weigerte, die in ihrem Besitz befindliche Ware vor Zahlung der zusätzlichen Kosten zu verladen, zahlte die Klägerin die geforderten Beträge. Diese Kosten stellte sie daraufhin der BLE mit Rechnungen BRU 135 963 über 82 991,96 DM und BRU 135 964 über 16 050 DM in Rechnung.

39. Gegen die Klägerin waren im Übrigen Geldbußen über 6 960 DM von der polnischen Polizei festgesetzt worden, da mit dem Rindfleisch der Partien Nrn. 5 und 7 beladene Lastkraftwagen ihre zulässige Achslast überschritten hatten. Die Klägerin setzte diesen Betrag der BLE mit Rechnung BRU 135 099 in Rechnung.

40. Mit Einschreiben vom 13. Juli 2000 mahnte die Klägerin die BLE zur Zahlung der Rechnungen BRU 135 963 über 82 991,96 DM für die zusätzlichen Verladekosten, BRU 135 098 über 900 DM und BRU 135 099 über 6 960 DM über die an die polnischen Behörden gezahlten Geldbußen. Auf diese Zahlungsaufforderung erfolgte keine Reaktion.

41. Mit Einschreiben vom 1. August 2001 mahnte die Klägerin die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen und ihre Rechnungen über die Lieferung der Partien Nrn. 5 und 7 zu begleichen, die in Höhe von insgesamt 106 901,96 DM noch offen waren. Auf diese Zahlungsaufforderung erfolgte keine Reaktion.

Rechtssache T-221/01

42. Im Rahmen einer mit der Verordnung Nr. 1815/1999 eröffneten neuen Ausschreibung legte die Klägerin der irischen Interventionsstelle, dem Department of Agriculture, Food and Rural Development (im Folgenden: DAF), ein Angebot zur Bestimmung der Kosten für den Transport von Magermilchpulver vor. Dieses Angebot bezog sich auf die Übernahme und die Beförderung der in den Anhängen I und II der Verordnung Nr. 1815/1999 beschriebenen Partie Nr. 5 ab den Lagern des DAF bis zum Hafen von St. Petersburg (Russland). Über die Beförderung des Magermilchpulvers nach Russland hatte die Klägerin einen Frachtvertrag mit einem Reeder über die Befrachtung des Schiffes Okapi MV geschlossen.

43. Die Kommission erteilte mit Entscheidung vom 23. September 1999 u. a. der Klägerin den Zuschlag für die Lieferung der Partie Nr. 5.

44. Am 5. Oktober 1999 teilte die Klägerin dem DAF mit, dass eine erste Warensendung von 3 500 Tonnen ab dem 15. Oktober 1999, dem Tag der Ankunft des Schiffes Okapi MV im Hafen von Greenore (Irland), vorgesehen sei.

45. Am 14. Oktober 1999 stellte die Klägerin fest, dass das DAF immer noch nicht die Bescheinigungen ausgestellt hatte, die ihr die Entnahme der Ware aus den Interventionslagern erlaubten, und unterrichtete hierüber die Kommission. Dabei machte sie Vorbehalte bezüglich eventueller Überliegegelder aufgrund der Liegezeiten des Schiffes Okapi MV geltend.

46. Am 21. Oktober 1999 übermittelte das DAF der Klägerin Bescheinigungen zur Entnahme von etwa 2 500 Tonnen der Ware und teilte ihr mit, dass die fehlenden 1 000 Tonnen der Ware aus dem Lagerhaus von Mallow entnommen werden müssten, das in der Verordnung Nr. 1815/1999 nicht aufgeführt war und etwa 300 km vom Hafen von Greenore entfernt lag. Am gleichen Tag teilte die Klägerin der Kommission und dem DAF ihre Vorbehalte hiergegen mit.

47. Am 28. Oktober 1999 wurden der Klägerin die 3 500 Tonnen der Ware zur Verfügung gestellt. Am gleichen Tag wurde dem Schiff Okapi MV ein Quai zur Verladung der Ware zugeteilt.

48. Wegen der Verzögerungen beim Laden des Schiffes musste die Klägerin Überliegegelder zahlen. Diese beliefen sich insgesamt auf 102 219,44 USD. Für 55 788,89 USD wurden die russischen Behörden als verantwortlich angesehen, weshalb dieser Betrag vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) übernommen wurde. Ein weiterer Betrag von 20 669,44 USD wurde vom DAF übernommen. Die von diesen Stellen gezahlten Beträge, zusammen 76 458,33 USD, entsprachen den Überliegegeldern, die im Zielhafen in Russland angefallen waren.

49. Das DAF war der Ansicht, zur Übernahme der im Abgangshafen angefallenen Überliegegelder in Höhe von 25 761,11 USD nicht verpflichtet zu sein, da diese Gelder nach dem Frachtvertrag, der die Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Reeder regele, nicht geschuldet würden.

50. Die Klägerin und das DAF tauschten Schreiben zur Frage dieser Überliegegelder aus, ohne jedoch zu einer Einigung zu gelangen.

51. Am 3. August 2001 forderte die Klägerin die Kommission auf, sich einzuschalten und den Restbetrag der Rechnung BRU 114 4316 über 25 761,11 USD sowie den Restbetrag der Rechnung BRU 413 1828 über 23 115,49 Euro zu bezahlen. Auf diese Aufforderung erfolgte keine Reaktion.

Verfahren

52. Mit Klageschrift, die am 20. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage in der Rechtssache T215/01 erhoben. Mit Klageschriften, die am 24. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin Klage in den Rechtssachen T-220/01 und T-221/01 erhoben.

53. Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 26. Juni 2003 die Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T-221/01 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

54. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat der Klägerin und der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung schriftlich Fragen vorgelegt und die Parteien aufgefordert, diese in der Sitzung zu beantworten.

55. Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Juli 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

56. In der Sitzung hat die Klägerin beantragt, eine Note zu den Akten zu nehmen, die ihre Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts sowie zwei Anlagen enthielt. Die Kommission hat auf die Aufforderung, hierzu eventuell Stellung zu nehmen, keine Einwände erhoben. Die Schriftstücke sind daher zu den Akten genommen worden.

57. Am Ende der Sitzung hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, schriftlich den Umrechnungskurs USD/Euro zu präzisieren, den sie in der Rechtssache T-215/01 für die Geltendmachung eines Restbetrags von 57 516 USD bezüglich der Überliegegelder gemäß der Rechnung BRU 135 039 angewandt hatte.

58. Die Klägerin hat hierauf am 23. Juli 2003 ein Schreiben bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht, aus dem sich ergibt, dass der angewandte Umrechnungssatz USD/Euro 0,98 betragen hatte.

59. Mit Schriftsatz, der am 1. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, zu dem Schreiben der Klägerin auf die Frage des Gerichts Stellung nehmen zu dürfen.

60. Das Gericht hat diesem Antrag stattgegeben, und die Kommission hat am 19. September 2003 ihre Stellungnahme zu diesem Schreiben bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

Anträge der Parteien

61. In den vorliegenden Rechtssachen beantragt die Klägerin,

- die Klagen aufgrund von Artikel 238 EG, hilfsweise aufgrund der Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG für zulässig und begründet zu erklären und folglich die Kommission zu verurteilen,

- in der Rechtssache T-215/01 an die Klägerin 14 290,61 Euro und 57 859,56 USD zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom 8. Tag der unbezahlten Rechnung, hilfsweise von der Inverzugsetzung von IBEA am 28. Juli 2000 oder äußerst hilfsweise von der Inverzugsetzung der Kommission am 16. Mai 2001 an zu zahlen,

- in der Rechtssache T-220/01 an die Klägerin 106 901,96 DM (etwa 54 658,10 Euro) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom 8. Tag der jeweils unbezahlten Rechnung, hilfsweise von der geltend gemachten Inverzugsetzung der BLE am 16. März 2000 oder äußerst hilfsweise von einer so genannten Inverzugsetzung der Kommission am 16. Mai 2001 an zu zahlen,

- in der Rechtssache T-221/01 an die Klägerin 25 761,11 USD und 23 115,49 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom 8. Tag der unbezahlten Rechnung, hilfsweise von der geltend gemachten Inverzugsetzung des DAF am 9. März 2001 oder äußerst hilfsweise von der Inverzugsetzung der Kommission am 3. August 2001 an zu zahlen,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

62. In allen drei Rechtssachen beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen, unabhängig davon, ob sie auf Artikel 238 EG oder auf die Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG gestützt ist,

- hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen, unabhängig davon, ob sie auf Artikel 238 EG oder auf die Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG gestützt ist,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

63. In der Rechtssache T-220/01 hat die Klägerin in ihrer Erwiderung vorgetragen, dass entgegen ihrem Vorbringen in der Klageschrift von den in der Rechnung BRU 135 964 angeführten zusätzlichen Kosten über 16 050 DM nur ein Betrag von 12 300 DM zu berücksichtigen sei und die Rechnung BRU 135 098 über 900 DM nicht zu berücksichtigen sei. Folglich hat die Klägerin in dieser Sache ihre Forderung auf die Zahlung eines Betrags von insgesamt 102 251,96 DM (etwa 52 280,60 Euro) zuzüglich der Zinsen verringert.

64. In der Rechtssache T-221/01 hat die Klägerin in der Sitzung angegeben, dass sie ihren Antrag auf Zahlung der Rechnung BRU 413 1828 über 23 115,49 Euro zurücknehme.

Zu den auf Artikel 238 EG gestützten Hauptanträgen

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

65. In jeder Rechtssache macht die Kommission in erster Linie geltend, dass die auf Artikel 238 EG gestützte Klage unzulässig sei, da es zwischen ihr und der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen gebe. Hilfsweise macht sie in allen Rechtssachen geltend, dass mehrere Anträge für unzulässig zu erklären seien, weil sie nicht den Erfordernissen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entsprächen.

66. In allen drei Rechtssachen hat die Klägerin die von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit als unwirksam zurückgewiesen.

- Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender vertraglicher Beziehungen der Parteien

67. Die Kommission macht zunächst geltend, die Vorschriften für die verschiedenen Ausschreibungen, um die es in den vorliegenden Rechtssachen gehe, enthielten keinen Hinweis auf eine vertragliche Beziehung. Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999 lasse sich nicht so verstehen, dass die Verordnung eine Schiedsklausel enthalte, die eine vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und der Klägerin zum Ausdruck bringe. Dieser Artikel könnte nur dann als Schiedsklausel in Betracht kommen, wenn zuvor eine vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und der Klägerin begründet worden wäre.

68. Sodann führt die Kommission aus, dass die Verordnungen, die im vorliegenden Fall anwendbar seien, sich qualitativ von den Verordnungen (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungshilfepolitik und -verwaltung (ABl. L 370, S. 1) und (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 204, S. 1) unterschieden, die in der Rechtssache einschlägig gewesen seien, die zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1993 in der Rechtssache C-142/91 (Cebag/Kommission, Slg. 1993, I-553) geführt habe. Daher könne sich die Klägerin auf dieses Urteil, in dem der Gerichtshof ein Vertragsverhältnis zwischen der Kommission und einem Zuschlagsempfänger angenommen habe, in den vorliegenden Fällen nicht mit Erfolg berufen. Aus den gleichen Gründen sei der von der Klägerin ebenfalls angeführte Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96 (Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633) nicht von Bedeutung.

69. Außerdem würden die ausgeschriebenen Maßnahmen für die Lieferung der Ware weitgehend über die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar von der Kommission selbst abgewickelt. Die nationalen Behörden handelten zudem grundsätzlich in eigenem Namen und in eigener Verantwortung und nicht als bloße Ausführungsorgane oder Beauftragte der Kommission. Die Verordnungen Nrn. 111/1999 und 2802/98 gehörten nämlich zur gemeinsamen Agrarpolitik, die dadurch gekennzeichnet sei, dass zu ihrer Verwaltung weitgehend die Mitgliedstaaten aufgerufen seien. So würden die Kosten der Durchführung von Liefermaßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2802/98 von der Abteilung Garantie des EAGFL getragen. Unter diesen Umständen sei es Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen zu sorgen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633). Hätte die Kommission sich von diesem Ansatz entfernen und den nationalen Behörden nur die Rolle eines bloßen Ausführungsorgans zugestehen wollen, hätte sie dies in der Verordnung Nr. 111/1999 angeben müssen, was sie nicht getan habe.

70. Auch wenn die Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 111/1999 über die Vergabe der Lieferung entscheide, hindere das die Interventionsstellen nicht daran, fast die gesamte Lieferung in eigener Verantwortung zu verwalten. Im Übrigen weise die Verordnung Nr. 111/1999 den Interventionsstellen die Verwaltung der Angebote (Entgegennahme, Öffnung und Prüfung der Zulässigkeit), der Sicherheitsleistungen (die ihr gegenüber oder zu ihren Gunsten gestellt würden) sowie der Vorschüsse und endgültigen Zahlungen zu.

71. Zudem gebe die Kommission den Interventionsstellen keine Anweisungen. Selbst wenn Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 111/1999 eine Maßnahme der Kommission zur Erleichterung der weiteren Durchführung und die Einräumung einer bestimmten Toleranz zur Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten vorsehe, beträfen diese Eingriffsmöglichkeiten besondere Fälle - die von den vorliegenden Fällen verschieden seien -, außerhalb deren die Kommission nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen der Interventionsstelle und dem Zuschlagsempfänger eingreife.

72. Im Gegensatz zu bestimmten anderen Gemeinschaftsregelungen enthalte die Verordnung Nr. 111/1999 keinen Hinweis darauf, dass der Vertrag zwischen dem Zuschlagsempfänger und der Interventionsstelle im Namen und für Rechnung der Kommission geschlossen werde.

73. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Kommission eine vertragliche Beziehung bestehe. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 111/1999 über den Abschluss des Liefervertrags wiesen auf ein Vertragsverhältnis zwischen der Kommission und dem Zuschlagsempfänger hin. So hänge nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 111/1999 der Preis vom Angebot des Bieters und der Annahme seitens der Kommission ab. Der Grundsatz, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den beiden beteiligten Parteien bestehe, wenn der Preis einer Leistung aus dem Angebot des Bieters und der Annahme seitens der Kommission folge, sei durch die Rechtsprechung bestätigt worden (Urteil Cebag/Kommission und Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 38 ff.).

74. Sodann macht die Klägerin geltend, dass notfalls die Bestimmungen der Verordnung Nr. 111/1999 über die Ausführung des Lieferauftrags die Rolle der Kommission als Vertragspartei bestätigten. Die Rechte der Kommission nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 111/1999 seien die eines Kommitenten oder Auftraggebers gegenüber einem Auftragnehmer für die Beförderung und könnten nur aus einem Vertragsverhältnis erwachsen. Im Übrigen sei der Zuschlagsempfänger nach Artikel 9 dieser Verordnung verpflichtet, sich vor der Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet jeder Kontrolle zu unterwerfen, die von oder im Auftrag der Kommission durchgeführt werde.

75. Zudem enthalte Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999 eine Zuständigkeitsklausel, die als Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG zu verstehen sei (Urteil Cebag/Kommission und Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission).

- Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung in den Klageschriften

76. Die Kommission macht geltend, dass in jeder Rechtssache mehrere Anträge für unzulässig erklärt werden müssten, weil sie nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entsprächen.

77. So sei in der Rechtssache T-215/01 der Antrag auf Zahlung des Restbetrags der Rechnung BRU 139 039 über 7 194,24 Euro unzulässig, weil die Begründung dieses Antrags sich nicht hinreichend klar aus der Klageschrift selbst ergebe. Folglich sei auch der Antrag, mit dem finanzielle Kosten über 7 096,37 Euro im Zusammenhang mit der verspäteten Zahlung des Betrags von 7 194,24 Euro geltend gemacht würden, unzulässig, da er sich von einem unzulässigen Hauptantrag ableite. Jedenfalls seien die Anträge bezüglich der Finanzierungskosten (7 096,37 Euro und 343,93 USD) unzulässig, weil diese Anträge in der Klageschrift nicht begründet worden seien.

78. In der Rechtssache T-220/01 werde der Antrag auf Zahlung gemäß der Rechnung BRU 135 964, selbst in der ermäßigten Höhe von 12 300 DM, in der Klageschrift weder erläutert noch begründet und sei daher unzulässig.

79. Im Übrigen sei in allen drei Rechtssachen der Antrag auf Zahlung von Zinsen vom 8. Tag der einzelnen unbezahlt gebliebenen Rechnungen, hilfsweise vom Zeitpunkt der angeblichen Mahnung der zuständigen Interventionsstelle und äußerst hilfsweise vom Zeitpunkt der angeblichen Mahnung der Kommission an ebenfalls unzulässig, da er in keiner der Klageschriften begründet worden sei.

80. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die einzelnen Anträge, die die Kommission für unzulässig halte, den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entsprächen.

Würdigung durch das Gericht

- Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien

81. Es ist zu prüfen, ob in jedem der vorliegenden Fälle eine Rechtsbeziehung zwischen der Kommission und der Klägerin besteht und ob diese Beziehung gegebenenfalls vertraglicher Natur ist.

82. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2802/98 ist für die Durchführung der Aktion, mit der Russland landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden sollen, die Kommission zuständig. Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 111/1999 entscheidet die Kommission über die Vergabe des Lieferauftrags an einen Bieter, während sich die Rolle der Interventionsstellen in diesem Stadium darauf beschränkt, die gültigen Angebote der Bieter entgegenzunehmen und an die Kommission weiterzuleiten. In allen vorliegenden Rechtssachen ist der Zuschlag für die Lieferung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission erteilt worden (vorstehend Randnrn. 18, 34 und 43). Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 ist allein die Kommission befugt, Anweisungen zur Erleichterung der weiteren Durchführung der Lieferung zu geben. Nach Artikel 9 der Verordnung obliegt die Kontrolle der Lieferung der Kommission.

83. Aus diesen Vorschriften und Umständen folgt, dass zwischen der Kommission, die als Vergabestelle gehandelt hat, und der Klägerin als Zuschlagsempfängerin eine Rechtsbeziehung entstanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Maßnahmen zur Lieferung der fraglichen Ware teilweise durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-134/01, Fuchs/Kommission, Slg. 2002, II-3909, Randnr. 50).

84. Zur Qualifizierung der Rechtsbeziehung zwischen der Kommission und der Klägerin geben die hier anwendbaren Verordnungen, nämlich die Verordnungen Nrn. 2802/98, 111/1999 und 1799/1999 (Rechtssache T-220/01) oder 1815/1999 (Rechtssachen T-215/01 und T-121/01), keinen ausdrücklichen Hinweis. Diese Verordnungen unterscheiden sich damit insoweit von der Verordnung Nr. 3972/86, die in der durch Urteil entschiedenen Rechtssache Cebag/Kommission anwendbar war, und von der Verordnung (EG) Nr. 1292/96, die die Verordnung Nr. 3972/86 ersetzt hat, in denen ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Nahrungsmittelhilfe aufgrund vertraglicher Abmachungen erfolgt.

85. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Qualifizierung in den hier einschlägigen Verordnungen schließt jedoch nicht aus, dass die Beziehung zwischen der Kommission und der Klägerin als Zuschlagsempfängerin vertraglicher Natur ist.

86. In jedem der vorliegenden Fälle ist durch das Angebot der Klägerin und die Annahme seitens der Kommission eine Rechtsbeziehung zwischen diesen beiden Parteien entstanden, aus der sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Die Klägerin hat sich u. a. verpflichtet, eine bestimmte Ware an einem bestimmten Ort zu übernehmen und innerhalb einer bestimmten Zeit nach Russland zu befördern. Die Kommission hat sich u. a. verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Eine solche Beziehung erfuellt die Kriterien eines gegenseitigen Vertrages (in diesem Sinne Urteil Fuchs/Kommission, Randnr. 53, und Beschlüsse des Gerichts vom 18. Juli 1997 in der Rechtssache T-44/96, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1331, Randnrn. 33 bis 35, und in der Rechtssache Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 41 bis 44).

87. Zudem ist die Klausel in Artikel 16 der Verordnung Nr. 111/1999, wonach bei Rechtsstreitigkeiten über die Erfuellung, Nichterfuellung oder Auslegung der Bestimmungen zur Durchführung der Lieferungen gemäß dieser Verordnung der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet, nur bei Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen der Kommission und einem Zuschlagsempfänger wie der Klägerin sinnvoll.

88. Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit wegen angeblich fehlender vertraglicher Beziehungen zwischen der Kommission und der Klägerin in allen vorliegenden Rechtssachen zurückzuweisen.

- Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung in der Klageschrift

89. In der Rechtssache T-215/01 ist in der Klageschrift klar angegeben, dass der Antrag auf Zahlung von 7 194,24 Euro sich auf den Restbetrag der Position Beförderung in der Rechnung BRU 135 039 bezieht, die die Klägerin an IBEA gerichtet hatte. Ebenfalls ist in der Klageschrift angegeben, dass die Beträge 7 096,37 Euro und 343,93 USD, deren Zahlung die Klägerin verlangt, sich auf die Restbeträge der Rechnungen BRU 138 552 und BRU 138 553 über die so genannten Finanzierungskosten aufgrund der angeblichen Zahlungsverzögerungen von IBEA beziehen. In der Rechtssache T-220/01 ist in der Klageschrift angegeben, dass der Antrag auf Zahlung von 16 050 DM (in der Erwiderung herabgesetzt auf 12 300 DM) sich auf die von Nordfrost geltend gemachten Kosten für Plastikfolie bezieht, deren Erstattung die Klägerin von der BLE gemäß der Rechnung BRU 135 964 verlangt. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass alle diese Anträge mit einer Begründung versehen worden sind, die zwar ziemlich knapp, aber im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts ausreichend ist.

90. Was den Antrag in den drei Rechtssachen auf Zahlung von Verzugszinsen betrifft, so ist in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannt, dass eine verspätete Zahlung zu einem Nachteil führt, für den der Gläubiger zu entschädigen ist. Das Gemeinschaftsrecht erkennt eine solche Entschädigungspflicht als allgemeinen Rechtsgrundsatz an (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 32, sowie Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in den Rechtssachen T-202/96 und T-204/96, von Löwis und Alvarez-Cotera/Kommission, Slg. 1998, II-2829, und Fuchs/Kommission, Randnr. 56).

91. Da in den hier vorliegenden Rechtssachen der Antrag sich auf die Zahlung von Verzugszinsen als pauschale und abstrakte Entschädigung bezieht, bedarf er keiner besonderen Begründung und ist als solcher zulässig (Urteil Fuchs/Kommission, Randnr. 57).

92. Nach alledem ist in allen vorliegenden Rechtssachen die Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zurückzuweisen. Folglich sind die nach Artikel 238 EG eingereichten Klagen für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

93. In allen drei Rechtssachen macht die Klägerin erstens geltend, dass die vertragliche Haftung der Gemeinschaft dadurch begründet sei, dass die Kommission als Vollmacht- oder Auftraggeberin für die Fehler einstehen müsse, die die Interventionsstellen als Bevollmächtigte begangen hätten.

94. In jeder der vorliegenden Rechtssachen sei die Kommission Vollmacht- oder Auftraggeberin gegenüber den Interventionsstellen und ihren Lagerhäusern. Die Klägerin weist dazu in allen drei Rechtssachen darauf hin, dass die Kommission in der Fernkopie vom 14. Oktober 1999 ausdrücklich anerkannt habe, dass die Lagerhäuser im Namen und für Rechnung der Europäischen Gemeinschaft handelten. Außerdem habe die Kommission in den Rechtssachen T-215/01 und T-220/01 den betroffenen Interventionsstellen, nämlich der IBEA und der BLE, Anweisungen erteilt, was bestätige, dass die Kommission Vollmacht- oder Auftraggeberin gegenüber diesen Stellen gewesen sei.

95. Die Kommission habe zumindest einen Rechtsschein geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin zugestimmt habe, die in allen drei Rechtssachen angefallenen zusätzlichen Kosten auszulegen. So sei die Klägerin in den Rechtssachen T-215/01 und T-221/01 aufgrund der Fernkopie vom 14. Oktober 1999, in der die Kommission ausdrücklich eingeräumt habe, dass IBEA und Alpine in ihrem Namen und für ihre Rechnung handelten, damit einverstanden gewesen, die Überliegegelder an den Reeder des Schiffes Freedom III in der Rechtssache T-215/01 und an den Reeder des Schiffes Okapi MV in der Rechtssache T-221/01 zu zahlen. In der Rechtssache T-220/01 habe die Klägerin aufgrund der Fernkopie vom 15. November 1999, in der die Kommission ihr empfohlen habe, die Rechnungen von Nordfrost über die Zusatzkosten unmittelbar der BLE zu übersenden, zugestimmt, diese Kosten an Nordfrost vorzustrecken.

96. In allen drei Rechtssachen habe die zuständige Interventionsstelle einen Fehler begangen, indem sie die Übernahme der von der Klägerin getragenen Zusatzkosten abgelehnt habe. Der Fehler bestehe in dem Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999, wonach die dem Zuschlagsempfänger entstandenen Zusatzkosten von der Interventionsstelle getragen würden, wenn diese Kosten darauf beruhten, dass die von der Interventionsstelle bereitgestellte Ware nicht den Anforderungen entspreche.

97. Selbst wenn diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur die Lieferung nicht ordnungsgemäßer Waren betreffe, sei es nicht gerechtfertigt, die Interventionsstelle von der Tragung der zusätzlichen Kosten zu befreien, wenn diese durch eine verspätete Lieferung oder durch eine Lieferung unter Bedingungen entstanden seien, die für den Zuschlagsempfänger nachteilig seien. So verhalte es sich in den vorliegenden drei Fällen.

98. So seien in der Rechtssache T-215/01 die von der Klägerin verauslagten zusätzlichen Kosten durch die von Alpine verschuldete Verzögerung bei der Übergabe der Ware an den Frachtführer der Klägerin verursacht worden. Zum einen habe Alpine nämlich versucht, im Lieferauftrag nicht vorgesehene Leistungen und Belastungen der Klägerin aufzubürden, zum anderen sei sie nicht imstande gewesen, die Ware entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Rhythmus zu liefern. Die Verladung der Ware sei eine Tätigkeit, für die allein das Lagerhaus verantwortlich sei. Verzögerungen hierbei könnten daher nicht der Klägerin angelastet werden.

99. In der Rechtssache T-220/01 seien die zusätzlichen Kosten durch das fehlerhafte Verhalten von Nordfrost verursacht worden, die zum einen zu Unrecht die Zahlung eines Preisaufschlags für die Verladung der Ware und die Verwendung von Plastikfolien in den Lastwagen verlangt habe und zum anderen die Verladung mangelhaft durchgeführt habe, was dazu geführt habe, dass gegen die Klägerin Geldbußen verhängt worden seien.

100. Die Kosten für die Entnahme aus dem Lager, die Verladung und die Lieferung von Plastikfolien seien zusätzliche Kosten, da sie in der Preisangabe von Nordfrost für die Umschlags- und Ladetätigkeit nicht vorgesehen gewesen seien. Diese Kosten könnten der Klägerin nicht aufgebürdet werden, da die Entnahme der Ware aus dem Lager und deren Verladung Aufgabe von Nordfrost gewesen sei. Zudem habe die Kommission selbst in ihrer Fernkopie vom 15. November 1999 anerkannt, dass diese Kosten von der BLE zu übernehmen seien.

101. Zur mangelhaften Durchführung der Beladung führt die Klägerin aus, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission das Verschulden des Lagerhauses hierbei durch die Protokolle der polnischen Polizei hinreichend bewiesen sei, die eine Überladung der Achslast der Lastwagen festgestellt habe, die für die Beförderung der von Nordfrost verladenen Ware eingesetzt worden seien. Da für die Beladung des Transportmittels ausschließlich das Lagerhaus verantwortlich sei, sei das Verschulden offenkundig.

102. In der Rechtssache T-221/01 habe die vom DAF verschuldete Verzögerung bei der Ausstellung der Warenentnahmebescheinigungen (Removal Warrants) die zusätzlichen Kosten verursacht, nämlich die für die Liegetage des Schiffes Okapi MV. Daher seien weder die Verzögerungen bei der Verladung noch die dadurch verursachten Kosten der Klägerin anzulasten.

103. Was insbesondere die Überliegegelder betreffe, die von der Klägerin für die Liegezeiten des Schiffes Okapi MV gezahlt worden seien, so sei die vom DAF und der Kommission vertretene Ansicht falsch, dass die Klägerin zur Zahlung der Überliegegelder nicht verpflichtet gewesen sei, da der zwischen der Klägerin und dem Reeder geschlossene Frachtvertrag als ein Berth charter und nicht als ein Port charter zu qualifizieren sei, was der Klägerin erlaubt hätte, die Zahlung der geltend gemachten Überliegegelder zu verweigern. Die Klägerin hält dem entgegen, dass das DAF weder berechtigt noch befugt sei, eine Vereinbarung, an der es nicht beteiligt gewesen sei, anders zu qualifizieren. Auch seien dem BIMCO [Baltic International Maritime Council] zufolge, dessen satzungsgemäße Aufgabe es sei, seinen Mitgliedern Musterverträge und Standardformulierungen vorzuschlagen, die im Frachtführervertrag verwendeten BIMCO-Klauseln typisch für einen Port charter. Schließlich hätten sich die Vertragsparteien des Chartervertrags darauf geeinigt, einen Port charter zu schließen. Aufgrund dieser Qualifizierung des Chartervertrags, die von den Parteien, die diesen Vertrag unterzeichnet hätten, nicht bestritten werde, und aufgrund des Prinzips der Verbindlichkeit rechtmäßig geschlossener Vereinbarungen habe die Klägerin dem Reeder die zusätzlichen Kosten erstattet, die durch die nicht bestrittene Liegezeit des Schiffes verursacht worden seien.

104. Schon aufgrund der in jeder der vorliegenden Rechtssachen von den Interventionsstellen begangenen Fehler, für die die Kommission als Vollmacht- oder Auftraggeberin einzustehen habe, sei die vertragliche Haftung der Gemeinschaft begründet.

105. In den drei Rechtssachen macht die Klägerin zweitens geltend, dass die vertragliche Haftung der Kommission auch dadurch begründet sei, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 verstoßen habe.

106. Die Kommission treffe nach dieser Bestimmung, die ihr ein Weisungsrecht bei der Ausführung der Aufträge einräume, eine Erfolgspflicht hinsichtlich der weiteren ordnungsgemäßen Ausführung der Lieferung.

107. In jedem der drei Fälle sei die Belastung der Klägerin mit den zusätzlichen Kosten eine Handlung der Kommission, die die weitere Lieferung unter dem Gesichtspunkt der legitimen Interessen des Zuschlagsempfängers behindert habe. Dies sei ein Verstoß gegen die Liefermodalitäten gemäß der Verordnung Nr. 111/1999, von denen die Klägerin bei der Abgabe des Angebots und dem Abschluss des Liefervertrags ausgegangen sei. Darüber hinaus stützten verschiedene Umstände im jeweiligen Einzelfall den Vorwurf, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 verstoßen habe.

108. So sei die Kommission in den Rechtssachen T-215/01 und T-221/01 nicht energisch genug eingeschritten, um die Hindernisse zu beseitigen, die zu den Verzögerungen bei der Verladung der Ware geführt hätten. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 dar.

109. In der Rechtssache T-220/01 sei die Fernkopie vom 15. November 1999, in der die Kommission die BLE angewiesen habe, die von Nordfrost geltend gemachten zusätzlichen Kosten zu erstatten, ohne Wirkung geblieben, was bereits die vertragliche Haftung dieses Organs auslöse. Sollte die Fernkopie vom 15. November 1999 nicht als Anweisung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 zu werten sein, wäre die vertragliche Haftung der Kommission jedenfalls wegen des Fehlens einer wirksamen Anweisung zur Erleichterung der weiteren Lieferung begründet.

110. Drittens macht die Klägerin in allen Rechtssachen geltend, dass bestimmte von ihr geforderte Beträge als begründet anzusehen seien, weil die Kommission sie nicht bestreite.

111. Im Übrigen seien entgegen der Ansicht der Kommission sämtliche Zahlungsklagen begründet. So sei in der Rechtssache T-215/01 der Antrag auf Zahlung des Restbetrags der Position Beförderung gemäß der Rechnung BRU 135 039 - über 7 194,24 Euro - durch die Anlagen der Klageschrift vollständig belegt worden. Ebenso sei in der Rechtssache T-220/01 der Antrag auf Zahlung der Rechnung BRU 135 964 in Höhe von 12 300 DM u. a. durch Belege für diese Rechnung gerechtfertigt, die der Klageschrift beigefügt gewesen seien und von denen die Kommission eine Kopie gehabt habe.

112. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass Verzugszinsen auf alle Beträge geschuldet würden, deren Zahlung sie verlange. Diese Zinsen begännen vom 8. Tag nach der unbezahlt gebliebenen Rechnung an zu laufen. Hilfsweise liefen sie von dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung der zuständigen Interventionsstelle, d. h. dem 28. Juli 2000 in der Rechtssache T-215/01, dem 16. März 2000 in der Rechtssache T-220/01 und vom 9. März 2001 in der Rechtssache T-221/01 an. Äußerst hilfsweise werde der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu laufen begännen, durch die Inverzugsetzung der Kommission festgelegt, also den 16. Mai 2001 in den Rechtssachen T-215/01 und T-220/01 und den 3. August 2001 in der Rechtssache T-221/01.

113. Die Kommission bestreitet zunächst jegliche vertragliche Beziehung zwischen ihr und der Klägerin in den drei Rechtssachen. Sie macht auch geltend, dass ihre eventuelle Haftung jedenfalls nur subsidiär und erst dann in Betracht kommen könne, wenn die Klägerin die anderen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, d. h. die Interventionsstellen und die Lagerhäuser, vor den zuständigen nationalen Gerichten verklagt habe. Bereits aus diesem Grund sei ihre vertragliche Haftung ausgeschlossen.

114. Sodann macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass selbst dann, wenn in allen drei Rechtssachen ein Vertrag zwischen ihr und der Klägerin anzunehmen wäre, die vertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht aus den von der Klägerin angeführten Gründen ausgelöst worden sein könne.

115. Zunächst bemüht sich die Kommission um die Widerlegung der Ansicht der Klägerin, dass sie für die Fehler der Interventionsstellen einstehen müsse. Sie führt dazu erstens aus, dass sie weder Vollmacht- noch Auftraggeberin der Interventionsstellen oder der Lagerhäuser sei. Konkret könnten weder die Fernkopie vom 14. Oktober 1999 (in den Rechtssachen T-215/01 und T-221/01) noch die Fernkopie vom 15. November 1999 (in der Rechtssache T-220/01) ihr die Eigenschaft eines Auftraggebers gegenüber den betroffenen Interventionsstellen geben, wenn die anzuwendende Regelung dies nicht vorsehe. Im vorliegenden Fall weise die einschlägige Gemeinschaftsregelung ihr eine solche Rolle nicht zu. Zunächst beziehe sich Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999, wonach die Kommission befugt sei, Anweisungen zu erteilen, um die weitere Durchführung der Lieferungen zu erleichtern, nur auf die Schwierigkeiten mit Russland, verleihe der Kommission aber nicht die Eigenschaft eines Auftraggebers gegenüber den Mitgliedstaaten. Sodann erlaube Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 den Interventionsstellen, zusätzliche Kosten ohne Genehmigung seitens der Kommission zu übernehmen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine angebliche Anscheinsvollmacht berufen, da sie in allen drei Fällen unmittelbar mit der betroffenen Interventionsstelle verhandelt habe.

116. Zweitens macht die Kommission geltend, dass selbst für den Fall, dass sie in allen drei Fällen als Vollmacht- oder Auftraggeberin der anderen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer (Interventionsstellen oder Lagerhäuser) anzusehen wäre - was sie bestreite -, den allgemeinen Grundsätzen, auf die die Klägerin sich berufe, ohne sie zu belegen, nicht geschlossen werden könne, dass sie automatisch irgendeine Verantwortung gegenüber der Klägerin übernommen habe. Aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 111/1999 ergebe sich, dass die Klägerin das mit jeder Lieferung verbundene Geschäftsrisiko tragen müsse, was eine automatische Haftung der Interventionsstelle und erst recht der Kommission ausschließe.

117. Drittens macht die Kommission geltend, dass die Interventionsstellen mit der Weigerung, die von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Kosten zu übernehmen, in keiner der drei Rechtssachen einen Fehler begangen hätten. Diese zusätzlichen Kosten fielen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999, der der Interventionsstelle die zusätzlichen Kosten aufbürde, die entstuenden, wenn die gelieferte Ware nicht den Anforderungen entspreche. Der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung gegenüber dem Grundsatz, dass das Geschäftsrisiko den Zuschlagsempfänger treffe, schließe eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs im Wege der Analogie auf Fälle aus, in denen nicht festgestellt worden sei, dass die gelieferte Ware nicht den Anforderungen entspreche. Daher könnten weder die bei der Lieferung der Ware festgestellten Verzögerungen, die von der Klägerin in den Rechtssachen T-215/01 und T-221/01 angeführt würden, noch die angeblich unbefriedigenden Umstände bei der Verladung der Ware, die von der Klägerin in der Rechtssache T-220/01 geltend gemacht worden seien, unter diese Bestimmung fallen. Zudem seien diese Fälle nicht mit der Lieferung einer Ware vergleichbar, die den Anforderungen nicht entspreche und als solche naturgemäß dem Zuschlagsempfänger des Beförderungsauftrags nicht angelastet werden könne, während Lieferverzögerungen oder angeblich unbefriedigende Verladebedingungen ihm an sich zugerechnet werden könnten.

118. Außerdem müsste für eine eventuelle Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 bezüglich der von der Klägerin in allen drei Fällen geltend gemachten zusätzlichen Kosten der Fehler der betreffenden Interventionsstelle oder des betreffenden Lagerhauses bewiesen sein.

119. Dies sei in der Rechtssache T-220/01 nicht der Fall. Die zusätzlichen Kosten der Verladung sowie die Kosten wegen der Verwendung von Plastikfolien, die durch gesundheits- und veterinärpolizeiliche Probleme sowie Probleme der Beladung verursacht worden seien, hätten von der Klägerin als einem umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer vorausgesehen werden müssen. Was die Geldbußen angehe, die von den polnischen Behörden gegen die Klägerin wegen Überschreitung der zulässigen Achslast der mit der Ware beladenen Lastkraftwagen festgesetzt worden seien, so habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ein Fehler des Lagerhauses zu der Verhängung dieser Geldbußen geführt habe.

120. Auch in der Rechtssache T-221/01 sei der Nachweis eines Fehlers nicht erbracht worden, da die zusätzlichen Kosten in Form von Überliegegeldern, die an den Reeder des Schiffes Okapi MV gezahlt worden seien, dadurch verursacht worden seien, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Chartervertrag gegenüber dem Reeder falsch verstanden habe. Der Chartervertrag sei ein Berth charter und kein Port charter gewesen, der die Klägerin im konkreten Fall nicht zur Zahlung der Überliegegelder verpflichtet habe.

121. Die Kommission macht zweitens geltend, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die vertragliche Haftung der Gemeinschaft wohl kaum aus Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 hergeleitet werden könne, der der Gemeinschaft wegen seines auf die Schwierigkeiten mit Russland beschränkten Anwendungsbereichs keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Interventionsstellen einräume. Aber selbst wenn diese Bestimmung der Kommission eine solche Weisungsbefugnis verliehe und die Fernkopie vom 14. Oktober 1999 (in den Rechtssachen T-215/01 und T-221/01) sowie die vom 15. November 1999 (in der Rechtssache T-220/01) als Weisungen in dem von der Klägerin angenommenen Sinne anzusehen wären, sei die Unwirksamkeit dieser Anweisungen keinesfalls ein Beweis für einen Fehler der Kommission.

122. Schließlich hält die Kommission verschiedene Anträge in den drei Rechtssachen für unbegründet. Zunächst trägt sie zu allen drei Rechtssachen vor, dass sie zwar nicht ausdrücklich die Höhe bestimmter von der Klägerin geltend gemachter Beträge bestritten habe, wohl aber deren grundsätzliche Berechtigung bestreite und der Ansicht sei, dass sie nicht zu deren Zahlung verpflichtet sei. Sodann seien in allen drei Rechtssachen die Zinsforderungen unbegründet. Selbst wenn sie sich aus Geschäftsvereinbarungen mit Dritten ergäben, könnten sie nicht gegenüber der Kommission geltend gemacht werden, die an diesen Vereinbarungen nicht beteiligt gewesen sei.

123. Im Übrigen müsse in der Rechtssache T-215/01 der Antrag auf Zahlung von 7 194,24 Euro mangels jeglicher Rechtfertigung zurückgewiesen werden. Zwar erwähne die Klägerin in ihren Schriftsätzen Schwierigkeiten bei der Verladung und bezüglich der Kosten für die Lieferung von Paletten. Es sei jedoch kein Zusammenhang zwischen diesen angeblichen Schwierigkeiten und dem Antrag auf Zahlung von 7 194,24 Euro hergestellt worden. Ebenso wenig sei der Antrag bezüglich der Finanzierungskosten bewiesen. Selbst wenn diese Kosten aus einer Geschäftsvereinbarung mit einem Dritten herrührten, könne eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht gegenüber der Kommission geltend gemacht werden.

124. In der Rechtssache T-220/01 trägt die Kommission schließlich vor, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass sie für die Kosten der zusätzlichen Abdeckung (Plastikfolien) und für die Geldbußen aus der Überschreitung der zulässigen Achslast eine Haftung treffe, was sie bestreite, hilfsweise eine Teilung der Verantwortlichkeiten mit der Klägerin vorzunehmen wäre, die für diese Kosten als Zuschlagsempfängerin verantwortlich sei.

Würdigung durch das Gericht

125. Einleitend ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den in den Randnummern 81 bis 88 dieses Urteils genannten Gründen in allen drei Rechtssachen ein Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin besteht. In allen drei Fällen geht es um Beträge, deren Zahlung die Klägerin aufgrund der vertraglichen Haftung der Gemeinschaft verlangt. Somit ist in jedem einzelnen Fall und für jeden geltend gemachten Betrag zu entscheiden, ob die von der Klägerin verlangten Beträge mit der Verletzung einer vertraglichen Pflicht zusammenhängen, und gegebenenfalls der Schuldner der betreffenden Verpflichtung zu ermitteln.

- Rechtssache T-215/01

126. In dem Rechtsstreit geht es erstens um einen Betrag in Höhe von 7 194,24 Euro. Dieser Betrag entspricht unstreitig dem von IBEA nicht bezahlten Restbetrag der Position der Beförderungsleistung in der Rechnung BRU 135 039. Wie sich aus den Akten ergibt, hat IBEA diesen Betrag als Ersatz für angebliche Verluste und Beschädigungen von Paletten einbehalten, auf denen die zu befördernde Ware verladen worden war.

127. Bei diesem Antrag ist zu prüfen, ob zu den Verpflichtungen der Klägerin als Zuschlagsempfängerin auch die Verpflichtung gehörte, diese Paletten in gutem Zustand an Alpine zurückzugeben.

128. Hierzu ist festzustellen, dass der Vertrag keine Bestimmung enthält, der sich entnehmen ließe, dass die Klägerin als Zuschlagsempfängerin verpflichtet war, die Paletten, auf denen die Ware gelagert war, an das Lagerhaus zurückzugeben. Daher kann es jedenfalls keine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Klägerin sein, wenn die Paletten nicht in gutem Zustand zurückgegeben sein sollten.

129. Infolgedessen ist der Betrag von 7 149,24 Euro zu Lasten der Klägerin angerechnet worden, ohne dass es hierfür eine Grundlage in dem Vertragsverhältnis zwischen der Kommission und der Klägerin gäbe. Somit ist dem Antrag der Klägerin auf Zahlung des Betrages von 7 194,24 Euro stattzugeben (in diesem Sinne Urteil Fuchs/Kommission, Randnrn. 76 und 77).

130. Zweitens geht es in dem Rechtsstreit um einen Betrag von 57 515,63 USD. Dieser Betrag entspricht unstreitig dem von IBEA nicht gezahlten Restbetrag der von der Klägerin in Rechnung gestellten Überliegegelder (Rechnung BRU 135 039).

131. Der Klägerin zufolge sind die Überliegegelder, deren Zahlung sie verlangt, durch die Verzögerung bei der Verladung der Ware an deren Abgangspunkt, dem Lagerhaus von Alpine, verursacht worden. Somit ist zu prüfen, ob die Verladung ein Vorgang ist, der unter den Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin fällt; gegebenenfalls ist zu bestimmen, ob die Klägerin oder die Kommission hierfür die Verantwortung trägt.

132. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1815/1999 ist die Ausschreibung zur Bestimmung der Kosten für den Transport von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen an verschiedene Bestimmungsorte in Russland eröffnet worden. Bei dem Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin handelt es sich somit um einen Beförderungsvertrag. Infolgedessen schließt dieser Vertrag wie jeder Beförderungsvertrag die Verladung ein, die der Beförderung der Ware zwangsläufig vorangeht. Die Verordnungen Nrn. 111/1999 und 1815/1999 enthalten keine Bestimmung, die den Verladevorgang vom Anwendungsbereich des Liefervertrags ausnimmt. Somit ist dieser Vorgang Teil des Vertrages.

133. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1815/1999 umfasst die Lieferung, zu der der Zuschlagsempfänger sich verpflichtet, neben der Beförderung die Übernahme der Ware ab Lagerhaus der Interventionsstellen an der Laderampe.

134. Im vorliegenden Fall kann die Übernahme, um die es in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1815/1999 geht, nicht die Sachmaßnahme der Verladung umfassen. Nach der Verordnung Nr. 1643/89 sind bei der Auslagerung die Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe und das Verladen der Ware (ausschließlich ihrer Befestigung) auf den Lastkraftwagen Sachmaßnahmen, die von den pauschalen Beträgen abgedeckt sind, die der EAGFL für die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung der Agrarerzeugnisse zahlt. Infolgedessen hat der EAGFL die Verladung der 3 000 Tonnen Magermilchpulver, die die Partie Nr. 4 der mit der Verordnung Nr. 1815/1999 eröffneten Ausschreibung bildeten, auf die Lastkraftwagen bereits bezahlt. Unter diesen Umständen ist es mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft, wie er in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte anerkannt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-87/01 P, Kommission/CCRE, Slg. 2003, I-7617, Randnr. 40) nicht vereinbar, wenn die Verladung ein zweites Mal bezahlt wird, indem sie dem Unternehmen übertragen wird, das den Zuschlag für die Lieferung im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 1815/1999 eröffneten Ausschreibung erhalten hat. Die Kommission hat in der Sitzung selbst eingeräumt, dass die Verladung nicht zweimal bezahlt werden dürfe. Somit kann im vorliegenden Fall Artikel 2 der Verordnung Nr. 1815/1999 nicht zur Folge haben, dass die Verladung der betreffenden Ware der Klägerin übertragen wird.

135. Zudem ergibt sich aus der Aufschlüsselung des Angebots, dessen Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 5 der Verordnung Nr. 111/1999 nicht bestritten wird, dass die Klägerin die Umschlags- und Verladeleistungen ausdrücklich von den Leistungen ausgeschlossen hat, zu deren Erbringung sie sich verpflichtet hat. In der Rubrik Umschlags- und Ladekosten der Aufschlüsselung des Angebots gemäß dem Anhang II der Verordnung Nr. 111/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 1125/1999 hat die Klägerin vermerkt: nicht anwendbar. Die Kommission hat der Klägerin den Zuschlag für die Lieferung aber auf der Grundlage dieses Angebots erteilt.

136. Daraus folgt, dass die Verladung der Ware nicht der Klägerin aufgebürdet werden kann. Folglich fällt sie in die Verantwortung der Kommission als Partei eines Beförderungsvertrags, in dessen Rahmen die Verladeleistung ein zwangsläufig vorgeschalteter Vorgang ist, um die Ware dann befördern zu können.

137. Nunmehr ist zu prüfen, ob die Kommission gegen ihre vertraglichen Pflichten bei der Verladung verstoßen hat.

138. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Verladung der Ware nicht selbst durchgeführt. Dies hat Alpine für Rechnung der Kommission getan, wie die Fernkopie vom 14. Oktober 1999 belegt, in der die Dienststellen der Kommission erklärt haben, dass die Lagerhäuser im Namen und für Rechnung der Kommission handelten.

139. Es wird nicht bestritten, dass bei der Ausführung der Verladung wegen des Verhaltens von Alpine eine gewisse Verzögerung aufgetreten ist. Zum einen ist mit der eigentlichen Verladetätigkeit mit einer Verspätung von acht Tagen begonnen worden, weil Alpine sich zu Unrecht geweigert hatte, die Ware zu verladen, solange ihre Forderungen bezüglich der Kosten für die Befestigung der Ware und der Stellung einer Sicherheitsleistung nicht akzeptiert würden. Dass die Weigerung von Alpine nicht gerechtfertigt war, wird durch die Fernkopie vom 14. Oktober 1999 bestätigt, in der die Dienststellen der Kommission im Wesentlichen erklärten, dass die zusätzlichen Kosten ungerechtfertigt seien und die Forderung nach einer zusätzlichen Sicherheitsleistung für die Paletten weder angemessen noch in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sei. Weiterhin hat Alpine den Rhythmus von zehn Ladevorgängen täglich nicht eingehalten, den sie gegenüber der Klägerin in ihrer Quotierung vom 25. August 1999 angegeben hatte.

140. Daraus folgt, dass die Verladung der Ware auf die Lastkraftwagen, die nach dem Vertrag der Kommission oblag, nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Kommission muss daher für die Folgen dieser Schlechterfuellung haften.

141. Die Verzögerungen bei der Ausführung der Verladung haben zu einer ungerechtfertigten Verlängerung der Liegezeit des Schiffes Freedom III im Hafen von Grimsby geführt. Dagegen lässt sich den Akten nichts entnehmen, was für die Auffassung der Klägerin spräche, dass die ungerechtfertigte Liegezeit des Schiffes Freedom III im Ankunftshafen ebenfalls durch die schlechte Ausführung der Verladung der Ware am Abgangsort, dem Lagerhaus von Alpine, bedingt gewesen sei. Nach den Akten war das Schiff Freedom III im Ankunftshafen am 25. November 1999 löschbereit; die Ausladung begann tatsächlich erst am 11. Dezember 1999 und endete am 17. Dezember 1999 (vorstehend Randnr. 26). Dies bedeutet, dass die Liegezeit des Schiffes Freedom III im Ankunftshafen auf einer Verzögerung oder der langsamen Durchführung der Entladearbeiten beruht. Die Überliegegelder, die im Ankunftshafen angefallen sind, können daher nicht durch die schlechte Ausführung der Verladetätigkeiten seitens Alpine bedingt sein. Somit gehen nur die Überliegegelder bezüglich der Liegezeit des Schiffes im Abgangshafen zu Lasten der Kommission.

142. Nach den Akten beliefen sich die Überliegegelder für das Schiff im Abgangshafen auf 23 072,89 USD (vorstehend Randnr. 25). Dem Klageantrag auf Zahlung des Restbetrags der Position für die Überliegegelder in der Rechnung BRU 135 039 ist daher in Höhe von 23 072,89 USD stattzugeben.

143. Drittens geht es in dem Rechtsstreit um die Finanzierungskosten in Höhe von 7 096,37 Euro und 343,93 USD, die durch die verspätete Zahlung der an IBEA gerichteten Rechnungen angefallen sind, und um die Verzugszinsen bezüglich der Beträge, deren Zahlung die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage verlangt.

144. Wie sich aus den Akten ergibt, werden die Beträge von 7 096,37 Euro und 343,93 USD als pauschale Entschädigung zum Satz von 14 % jährlich für die von IBEA verspätet geleistete Zahlung der Rechnung BRU 135 039, deren Fälligkeit von der Klägerin auf den 12. Januar 2000 festgesetzt worden war und die am 10. März 2000 beglichen wurde, und der Rechnung BRU 137 810, deren von der Klägerin festgesetzter Fälligkeitszeitpunkt der 25. Mai 2000 war und die am 23. Juni 2000 beglichen wurde, geltend gemacht. Zwar führt eine verspätete Zahlung zu einem Schaden, der dem Gläubiger zu ersetzen ist. Eine Zahlung kann aber erst als verspätet angesehen werden, wenn der Gläubiger in Verzug gesetzt worden ist (in diesem Sinne Urteil Fuchs/Kommission, Randnr. 78). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Liefervertrag nicht vorsieht, dass allein durch Fristablauf von Rechts wegen Verzug eintritt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Kommission vor dem 16. Mai 2001 gemahnt worden wäre. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Zahlung von 7 096,37 Euro bzw. 343,93 USD, die sich beide auf einen angeblichen Zahlungsverzug vor dem 16. Mai 2001 beziehen, zurückzuweisen.

145. Die Verzugszinsen werden nur auf die Beträge von 7 194,24 Euro und 23 072,89 USD vom 16. Mai 2001 an, dem Tag, an dem die Klägerin die Kommission zur Zahlung dieser Beträge aufgefordert hat, bis zu deren vollständiger Bezahlung geschuldet. In Ermangelung eines von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Zinssatzes berechnet sich der anzuwendende Jahreszinssatz für die Verzugszinsen auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Hauptrefinanzierungsgeschäfte während der verschiedenen Abschnitte des genannten Zeitraums festgesetzt worden ist und der um 2 Prozentpunkte erhöht wird (Urteil Fuchs/Kommission, Randnr. 78).

- Rechtssache T-220/01

146. Der Rechtsstreit betrifft verschiedene Beträge, die unstreitig mit zusätzlichen Kosten zusammenhängen, die alle auf die Verladung der Ware zurückgehen. So entspricht der Betrag von 82 991,96 DM dem unbezahlten Betrag der Rechnung BRU 135 963 über zusätzliche Kosten, die die Klägerin an Nordfrost für Ladetätigkeiten gezahlt hat. Ebenso steht fest, dass der Betrag von 12 300 DM dem streitigen Teil des unbezahlten Betrags der Rechnung BRU 135 964 über zusätzliche Kosten für die Verwendung von Plastikfolie entspricht, die von Nordfrost im Zusammenhang mit der Verladung der Ware geltend gemacht worden sind. Ebenso ist nicht bestritten, dass der von der Klägerin verlangte Betrag von 6 960 DM dem unbezahlten Betrag der Rechnung BRU 135 099 über die Geldbußen entspricht, die von den polnischen Behörden gegen die Klägerin wegen Überschreitung der zulässigen Achslast der für die Beförderung der Ware eingesetzten Lastkraftwagen festgesetzt worden waren.

147. Somit ist zu entscheiden, ob die Ladetätigkeit unter den Vertrag fällt, den die Kommission und die Klägerin im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1799/1999 eröffneten Ausschreibung geschlossen haben, und gegebenenfalls die Partei zu bestimmen, der diese Tätigkeit oblag.

148. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1799/1999 ist die Ausschreibung zur Bestimmung der Kosten für den Transport bestimmter Partien Rindfleisch aus Interventionsbeständen an verschiedene Bestimmungsorte in Russland eröffnet worden. Der Vertrag zwischen der Kommission und der Klägerin ist somit ebenso wie der Vertrag in der Rechtssache T-215/01 (vorstehend Randnr. 132) ein Beförderungsvertrag, der grundsätzlich die Verladung einschließt. Die Verordnungen Nrn. 111/1999 und 1799/1999 enthalten keine Bestimmung, die diesen Vorgang von den vertraglichen Leistungen ausschließt. Infolgedessen fällt der Verladevorgang unter den Vertrag, der zwischen der Kommission und der Klägerin geschlossen worden ist.

149. Im Rahmen dieses Vertrages ist die Klägerin für die Verladung zuständig. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1799/1999 umfasst die Lieferung neben der Beförderungsleistung auch die Übernahme der Ware ab Lagerhaus der Interventionsstelle an der Laderampe. Im vorliegenden Fall spricht nichts dagegen, dass die Übernahme der Ware die Verladung der Ware umfasst, da diese Tätigkeit anders als bei der Regelung für die Lieferung von Magermilchpulver (vorstehend Randnr. 134) nicht in den Genuss einer gesonderten Gemeinschaftsfinanzierung nach der Verordnung Nr. 1643/89 kommt. Zudem hat die Klägerin bei der Aufschlüsselung ihres Angebots, aufgrund dessen ihr von der Kommission der Zuschlag für die Lieferung erteilt worden ist, ausdrücklich angegeben, dass sie die Umschlags- und Ladetätigkeit mit 21,80 Euro je Bruttotonne Ware in Ansatz bringe.

150. Obwohl die Klägerin in der Sitzung eingeräumt hat, dass sie nach dem Vertrag für die Verladung zuständig gewesen sei, macht sie trotzdem geltend, von der BLE gezwungen worden zu sein, die Umschlags- und Verladearbeiten in ihr Angebot aufzunehmen und diese Arbeiten an Nordfrost als Subunternehmerin zu vergeben. Zur Begründung verweist sie lediglich auf das komplexe Abrechnungsschema für die Umschlags- und Ladearbeiten (vorstehend Randnr. 35). Dazu genügt die Feststellung, dass sich aus den Akten und auch aus dem genannten Abrechnungsschema nichts entnehmen lässt, was die Behauptung stützen könnte, dass die Klägerin zu ihrem Angebot, die Ladearbeiten durchzuführen, in irgendeiner Weise gezwungen worden wäre. Im Übrigen ist auch nicht bewiesen, dass die Klägerin für die Durchführung der Verladearbeiten die Dienste von Nordfrost hätte in Anspruch nehmen müssen. Somit ist festzustellen, dass die Klägerin sich mit der Erbringung der Verladearbeiten in vollem Umfang einverstanden erklärt und die Durchführung der Arbeiten Nordfrost aus freien Stücken übertragen hat.

151. Zu dem Argument der Klägerin, Nordfrost habe bei der Durchführung der Verladetätigkeit als Bevollmächtigte der Kommission gehandelt, genügt der Hinweis, dass die Akten hierfür nichts hergeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insbesondere die Fernkopie vom 14. Oktober 1999, die die Dienststellen der Kommission im Rahmen der Rechtssache T-215/01 an IBEA gerichtet hatten, ohne Bedeutung, wenn wie in der Rechtssache T-220/01 für die Verladetätigkeit die Klägerin zuständig ist. Diese Fernkopie wurde nämlich in einer Rechtssache übersandt, in der die Verladetätigkeit der Kommission oblag (vorstehend Randnr. 136) und dem Lagerhaus übertragen worden war. Nur in einem solchen Fall kann das Lagerhaus gegebenenfalls im Rahmen des Vertrages als im Namen und für Rechnung der Kommission handelnd angesehen werden.

152. Nach alledem fallen die angeblich mangelhafte Ausführung der Verladetätigkeiten durch Nordfrost und dadurch bedingte eventuelle Zusatzkosten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der Kommission und der Klägerin allein in die Verantwortlichkeit der Letzteren.

153. Unter diesen Umständen hat die BLE entgegen der Ansicht der Klägerin (vorstehend Randnrn. 97 und 99 ff.) eine Übernahme der Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Verladetätigkeit zu Recht abgelehnt. Diese Ablehnung stellt keinen Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 dar. Jedenfalls betrifft diese Bestimmung nur die Übernahme zusätzlicher Kosten im Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Lieferung der Ware. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

154. Im Übrigen kann das von der Klägerin angeführte (vorstehend Randnrn. 107 und 109) Versäumnis der Kommission, wirksame Maßnahmen zur Sicherstellung der Zahlung bestimmter Kosten durch die BLE zu treffen, nicht wie behauptet einen Verstoß gegen die Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 111/1999 darstellen. Da die BLE die von der Klägerin verauslagten zusätzlichen Kosten zu Recht nicht gezahlt hat, hätte ein Eingreifen der Kommission bezüglich dieser Zahlung die weitere Lieferung nicht erleichtern können.

155. Nach alledem lässt sich in der Rechtssache T-220/01 keine vertragliche Haftung der Kommission feststellen. Folglich ist der in dieser Sache gestellte Hauptantrag der Klägerin zurückzuweisen.

- Rechtssache T-221/01

156. Nach der Rücknahme des Antrags auf Zahlung eines Betrages von 23 115,49 Euro gemäß der Rechnung BRU 413 1828 ist nur noch ein Betrag von 25 761,11 USD streitig, der dem noch offenen Betrag aus der Rechnung BRU 114 4316 über die Liegezeitengelder entspricht.

157. Es ist unstreitig, dass die Klägerin am 5. Oktober 1999 dem DAF ihren Wunsch mitgeteilt hat, die Ware vom 15. Oktober 1999 an zu übernehmen. Ebenso ist unstreitig, dass die Klägerin am 15. Oktober 1999 die Ware nicht hat übernehmen können, da das DAF keine Entnahmebescheinigungen für die Ware ausgestellt hatte. Weiter ist unbestritten, dass die Ware erst am 28. Oktober 1999 abholbereit war.

158. Nach dem zwischen der Klägerin und der Kommission in der Rechtssache T-221/01 geschlossenen Vertrag ist die Kommission verpflichtet, die Ware der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Außerdem ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 111/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 1125/1999, dass die Ware übernommen werden kann, sobald der Interventionsstelle die Hinterlegung der Liefersicherheit nachgewiesen ist.

159. Im vorliegenden Fall ist nicht bewiesen und nicht einmal behauptet worden, dass das DAF am 15. Oktober 1999 nicht im Besitz des Nachweises über die Hinterlegung der Liefersicherheit gewesen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass die Ware von der Klägerin am 5. Oktober 1999 hätte übernommen werden können müssen. Im Übrigen hat die Kommission keinen Grund genannt, warum die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen ist. Infolgedessen stellt die Nichtverfügbarkeit der Ware am 15. Oktober 1999 einen Verstoß der Kommission gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen dar.

160. Die Kommission macht jedoch geltend, dass die vom Reeder des Schiffes Okapi MV gezahlten Überliegegelder dadurch bedingt gewesen seien, dass die Klägerin den von ihr mit dem Reeder geschlossenen Chartervertrag falsch beurteilt habe. Der Chartervertrag sei nämlich als Berth charter und nicht als Port charter zu qualifizieren gewesen, was der Klägerin erlaubt hätte, die Zahlung der verlangten Überliegegelder zu verweigern.

161. Dazu genügt die Feststellung, dass die Kommission als Dritte im Verhältnis zu diesem Chartervertrag nicht befugt ist, diesen als Berth charter umzustufen. Zudem ist zwischen der Klägerin und dem Reeder unstreitig, dass es sich bei diesem Vertrag um einen Port charter handelt. Überdies ist er als ein solcher ausgeführt worden. Unter diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die Überliegegelder an den Reeder des Schiffes Okapi MV zu Unrecht gezahlt hätte.

162. Es ist unstreitig, dass der von der Klägerin gezahlte Betrag von 25 761,11 USD für die Überliegezeit des Schiffes Okapi MV im Abgangshafen durch die verspätete Zurverfügungstellung der Ware bedingt ist. Dem Antrag der Klägerin auf Zahlung dieses Betrages ist daher stattzugeben.

163. Dieser Betrag ist um die Verzugszinsen zu erhöhen, die vom 3. August 2001 an, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von der Kommission die Zahlung des geschuldeten Betrages verlangt hat, bis zu dessen vollständiger Zahlung angefallen sind. In Ermangelung eines zwischen den Parteien einvernehmlich festgesetzten Zinssatzes berechnet sich der anzuwendende Zinssatz für die Verzugszinsen auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Hauptrefinanzierungsgeschäfte während der verschiedenen Abschnitte des genannten Zeitraums festgesetzt worden ist und der um 2 Prozentpunkte erhöht wird.

Ergebnis hinsichtlich der auf Artikel 238 EG gestützten Hauptanträge

164. In der Rechtssache T-215/01 ist der Hauptantrag teilweise abzuweisen. So ist dem Antrag der Klägerin auf Zahlung des noch offenen Betrages des Postens Überliegegelder der Rechnung BRU 135 039 in Höhe von 57 515,63 USD nur in Höhe von 23 072,89 USD stattzugeben. Darüber hinaus ist der Antrag der Klägerin auf Zahlung der Finanzierungskosten in Höhe von 7 096,37 Euro und 343,93 USD abzuweisen. Schließlich sind nur die Beträge, die die Kommission an die Klägerin zahlen muss, um die Verzugszinsen zu erhöhen.

165. In der Rechtssache T-220/01 ist der Hauptantrag in vollem Umfang abzuweisen.

166. In der Rechtssache T-221/01 ist dem Hauptantrag, wie er sich nach der Rücknahme des Antrags der Klägerin auf Zahlung der Rechnung BRU 413 1828 darstellt, stattzugeben.

167. Da den Hauptanträgen in den Rechtssachen T-215/01 und T-220/01 nicht in vollem Umfang stattzugeben ist, sind die Hilfsanträge in diesen beiden Rechtssachen zu prüfen.

Zu den auf Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG gestützten Hilfsanträgen in den Rechtssachen T-215/01 und T-220/01

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

168. Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass die in den Rechtssachen T-215/01 und T-220/01 auf die Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG gestützten Anträge unzulässig seien, weil die Klageschriften nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügten.

169. Insbesondere habe die Klägerin in keiner dieser beiden Rechtssachen angegeben, inwiefern die angeblichen Verstöße der Kommission einen hinreichend eindeutigen Verstoß gegen eine höherrangige Rechtsvorschrift zum Schutz des Einzelnen darstelle, und habe nichts zu der Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen angeblichen Verstößen und den geltend gemachten Schäden vorgetragen.

170. Die Anträge auf Zahlung der Kosten in Höhe von 7 096,37 Euro und 343,93 USD in der Rechtssache T-215/01 und der Antrag auf Zahlung der Rechnung BRU 135 964 in der Rechtssache T-220/01 seien in der Klageschrift nicht begründet worden.

171. Die Klägerin trägt vor, dass die Klageschrift in jeder der beiden Rechtssachen eine kurze Darstellung der Gründe für den Hilfsantrag entsprechend den Anforderungen des Artikels 44 der Verfahrensordnung enthalte.

172. In jeder der beiden Rechtssachen sei in der Klageschrift der Schaden als der noch offen stehende Betrag aus den an die Interventionsstelle gerichteten Rechnungen genau beziffert worden.

173. In jeder Klageschrift sei das der Kommission zur Last gelegte Verhalten als zum einen mangelhafte Konzeption und Abfassung der allgemeinen Bedingungen der betreffenden Lieferung und zum anderen als von der Kommission mangelhaft durchgeführte Organisation und Kontrolle der Arbeit der anderen Beteiligten im Rahmen dieser Lieferung, d. h. der Interventionsstellen und der Lagerhäuser, beschrieben worden.

174. In jeder Klageschrift sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem zur Last gelegten Verhalten aufgezeigt worden, indem dargetan worden sei, dass ein Eingreifen und eine Kontrolle seitens der Kommission die ablehnenden Entscheidungen des zuständigen Lagerhauses und der zuständigen Interventionsstelle beseitigt hätten.

175. In jeder der Rechtssachen seien entgegen der Behauptung der Kommission die einzelnen Antragselemente im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 44 der Verfahrensordnung ausreichend belegt worden.

Würdigung durch das Gericht

176. Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Klageschrift, mit der auf der Grundlage der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden verlangt wird, den Erfordernissen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 107, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 27).

177. In den Rechtssachen T-215/01 und T-220/01 besteht laut der Klageschrift das der Kommission zur Last gelegte Verhalten in der mangelhaften Planung und Durchführung der Lieferung, da die Kommission nicht den Fall der Nichterfuellung, der mangelhaften Leistung und/oder des bösen Willens der Lagerhäuser und Interventionsstellen bedacht habe.

178. Außerdem werden in jeder Klageschrift als erlittener Schaden die zusätzlichen Kosten angegeben, die im Rahmen der Beförderung der betreffenden Waren entstanden sind.

179. Zu dem ursächlichen Kausalzusammenhang zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem behaupteten Schaden enthält die Klageschrift in keiner der beiden Rechtssachen irgendwelche Angaben. Entgegen der Behauptung der Klägerin (vorstehend Randnr. 174) wird in keiner der Klageschriften geltend gemacht, dass der ursächliche Zusammenhang darin bestehe, dass ein Eingreifen und eine Kontrolle der Kommission die ablehnenden Entscheidungen des zuständigen Lagerhauses und der zuständigen Interventionsstelle beseitigt hätten. Aber selbst wenn die beiden Klageschriften so verstanden werden könnten, dass sie einen solchen Hinweis enthielten, könnte dies nicht als Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und den Schäden, wie sie tatsächlich geltend gemacht worden sind, angesehen werden.

180. Somit ist zu den auf die Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG gestützten Hilfsanträgen festzustellen, dass keine der Klageschriften den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt. Die Hilfsanträge in den Rechtssachen T-215/01 und T-220/01 sind daher als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

181. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

182. Da der Klage in der Rechtssache T-215/01 teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Klägerin ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission sowie Letzterer zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Klägerin aufzugeben.

183. Da die Klägerin in der Rechtssache T-220/01 unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen.

184. In der Rechtssache T-221/01 ist der Klage zwar stattgegeben worden. Die Klägerin hat aber ihre Klage teilweise zurückgenommen, soweit sie die Zahlung der Rechnung BRU 413 1828 in Höhe von 23 115,49 Euro betrifft. Somit erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falls geboten, der Klägerin ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Kommission und Letzterer drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. In der Rechtssache T-215/01 wird die Kommission verurteilt, an die Klägerin 7 194,24 Euro und 23 072,89 USD, beide Beträge zuzüglich Verzugszinsen vom 16. Mai 2001 bis zur vollständigen Zahlung, zu zahlen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Hauptrefinanzierungsgeschäfte während der verschiedenen Abschnitte des genannten Zeitraums festgesetzt worden ist und der um 2 Prozentpunkte erhöht wird.

2. Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-215/01 abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-215/01 ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission; Letztere trägt zwei Drittel ihrer eigenen und zwei Drittel der Kosten der Klägerin.

4. Die Klage in der Rechtssache T-220/01 wird abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-220/01 sämtliche Kosten.

6. In der Rechtssache T-221/01 wird die Kommission verurteilt, an die Klägerin 25 761,11 USD zuzüglich Verzugszinsen vom 3. August 2001 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Hauptrefinanzierungsgeschäfte während der verschiedenen Abschnitte des genannten Zeitraums festgesetzt worden ist und der um 2 Prozentpunkte erhöht wird.

7. Die Klägerin trägt in der Rechtssache T-221/01 ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Kommission; Letztere trägt drei Viertel ihrer eigenen und drei Viertel der Kosten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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