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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: T-216/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2037/2000


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Art. 6
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Art. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

22. Mai 2007

"Schutz der Ozonschicht - Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union - Weigerung, eine Einfuhrquote für kritische Verwendungszwecke für das Jahr 2005 zuzuteilen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Durchführung der Art. 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit"

Parteien:

In der Rechtssache T-216/05

Mebrom NV mit Sitz in Rieme-Ertvelde (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und X. Lewis als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung einer Entscheidung, die in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Kommission vom 11. April 2005 über die Zuteilung von Quoten für die Einfuhr von Methylbromid für das Jahr 2005 gesehen wird,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1. Wiener Übereinkommen und Montrealer Protokoll

1 Mit Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297, S. 8), trat die Gemeinschaft dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden: Montrealer Protokoll), bei.

2 Methylbromid fällt unter das Montrealer Protokoll. Es handelt sich um ein Pestizid, das durch Begasung eingesetzt wird und im Wesentlichen in der Landwirtschaft Anwendung findet, da es leicht in den Boden eindringt und gegenüber einem breiten Spektrum von Schädlingen Wirkung zeigt. Sein rascher Abbau verhindert die Kontamination der Nahrungskette und des Grundwassers. Aus diesen Gründen war Methylbromid eines der fünf am häufigsten verwendeten Pestizide weltweit. Demgegenüber hat es den Nachteil, dass es zum Abbau der Ozonschicht führt.

3 Im Jahr 1997 kamen die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls überein, die Herstellung von Methylbromid in den entwickelten Ländern und dessen Einfuhr in diese Länder bis zum 31. Dezember 2004 schrittweise zu verringern und vom 1. Januar 2005 an die Herstellung von Methylbromid in den entwickelten Ländern und dessen Einfuhr in diese Länder, außer für sogenannte "kritische" Verwendungszwecke, zu verbieten.

4 Nach dem Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls (im Folgenden: Beschluss IX/6) ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als "kritisch" einzustufen, wenn der Antragsteller, der die Ausnahmeregelung für eine solche Verwendung in Anspruch nehmen will, feststellt, dass zum einen die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass zum anderen keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit für den Verwender akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und die den Antrag begründenden Umstände geeignet sind.

5 Nach dem Beschluss IX/6 dürfen im Übrigen die Herstellung und der Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt werden, wenn:

- alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden;

- dieser Stoff nicht in ausreichender Menge und Qualität in Lagerbeständen unverbrauchten oder rezyklierten Methylbromids vorhanden ist;

- nachgewiesen wird, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe zu prüfen, sie in den Verkehr zu bringen und nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Zulassung zu erwirken.

2. Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

6 Die Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen und dem Montrealer Protokoll wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1, im Folgenden: Verordnung), in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. In dieser Verordnung werden die Regeln festgelegt, die für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verwendung bestimmter Stoffe, darunter Methylbromid, gelten, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

7 Nach Art. 2 der Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Verordnung "jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft geregelte Stoffe zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken herstellt, zum Zwecke des Inverkehrbringens rezykliert oder verwendet oder solche eingeführten Stoffe in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr bringt oder aus der Gemeinschaft zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ausführt". "Inverkehrbringen" ist nach dieser Vorschrift "die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung von geregelten Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder von Produkten, die sie enthalten, an Dritte".

8 Nach Art. 3 Abs. 2 Ziff. i Buchst. d der Verordnung ist die Produktion von Methylbromid, mit Ausnahme insbesondere für kritische Verwendungszwecke, nach dem 31. Dezember 2004 verboten.

9 Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung sieht vor:

"Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedstaaten bestimmt die Kommission ... aufgrund der in dem Beschluss IX/6 der Vertragsparteien sowie aller anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien jedes Jahr die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid, für welche die Produktion, Einfuhr und Verwendung in der Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2004 zugelassen werden dürfen, die zulässigen Mengen und Verwendungszwecke sowie die Verwender, welche sich die kritischen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen.

..."

10 Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung erteilt die Kommission Lizenzen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und in Abs. 2 Ziff. ii genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und Stoffmengen sie verwenden dürfen.

11 Weiter bestimmt Art. 4 Abs. 2 Ziff. i Buchst. a bis c der Verordnung, dass jeder Hersteller und Einführer sicherstellt, dass er vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2004 kein Methylbromid in Mengen mehr in den Verkehr bringt oder selbst verwendet, die einen bestimmten Prozentsatz der 1991 von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromidmenge übersteigen.

12 Nach Art. 4 Abs. 2 Ziff. i Buchst. d der Verordnung stellt jeder Hersteller und Einführer vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 sicher, dass er nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringt oder selbst verwendet.

13 Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung gilt dieses Verbot u. a. nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung definiert werden, verwendet werden.

14 Art. 4 Abs. 5 der Verordnung sieht vor, dass Hersteller oder Einführer, die berechtigt sind, die in diesem Artikel genannten geregelten Stoffe in den Verkehr zu bringen oder selbst zu verwenden, dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge dieser Gruppe von Stoffen auf jeden anderen Hersteller oder Einführer dieser Gruppe von Stoffen in der Gemeinschaft übertragen können.

15 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

"Für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft und für ihre aktive Veredelung ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 6, 7, 8 und 13 geprüft hat. ..."

16 Art. 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung legt die Angaben fest, die ein Antrag auf eine Einfuhrlizenz enthalten muss, und sieht vor, dass die Kommission eine Bescheinigung über die Art der einzuführenden Stoffe verlangen kann. Art. 8 der Verordnung verbietet die Einfuhr geregelter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten des Montrealer Protokolls. Art. 13 der Verordnung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen u. a. vom Verbot nach Art. 8 der Verordnung.

17 Art. 7 der Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"Die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt und den beteiligten Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 und anschließend jeweils für eine Dauer von 12 Monaten zugeteilt. Sie sollten ausschließlich zugeteilt werden für:

a) geregelte Stoffe der Gruppen VI und VIII des Anhangs I,

b) geregelte Stoffe, die zu wesentlichen oder kritischen Zwecken oder für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport verwendet werden,

..."

18 Art. 17 der Verordnung betrifft Vorbeugemaßnahmen gegen das Austreten geregelter Stoffe und sieht u. a. in Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit der Begasung mit Methylbromid betrauten Personals festlegen.

19 Nach Art. 18 der Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, auf den die Art. 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) Anwendung finden.

3. Durchführungsvorschriften zu den Art. 6 und 7 der Verordnung: Am 1. Januar 2005 eingetretene Änderungen

20 Die folgenden Angaben zu den am 1. Januar 2005 bei der Anwendung der Art. 3, 4, 6 und 7 der Verordnung eingetretenen Änderungen sind den Schriftsätzen der Parteien sowie ihren schriftlichen Antworten auf Fragen des Gerichts entnommen.

21 Bis zum 31. Dezember 2004 funktionierte das System der nach den Art. 6 und 7 der Verordnung erteilten Lizenzen und zugewiesenen Quoten wie folgt: Jedes Jahr, im Allgemeinen im September, beantragten die Importeure bei der Kommission unter Verwendung eines von der Kommission speziell hierfür entwickelten Standardantragsformulars die Zuteilung von Einfuhrquoten für das Folgejahr. Die Quoten wurden gewöhnlich im Januar oder Februar des Folgejahrs durch Entscheidungen der Kommission zugeteilt, die ein abschließendes Namensverzeichnis der Importeure, deren Anträgen die Kommission stattgegeben hatte, unter Angabe ihrer individuellen Quoten umfassten. Für Methylbromid wurde der Umfang der individuellen Quote nach Maßgabe des Marktanteils berechnet, über den die acht Importeure, die Anspruch auf Einfuhrquoten für geregelte Verwendungen von Methylbromid hatten, im Jahr 1991 verfügten.

22 Seit dem 1. Januar 2005 muss die Kommission nach dem Verfahren des Art. 18 Abs. 2 der Verordnung sowie gemäß den im Beschluss IX/6 genannten und sonstigen von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls gebilligten Kriterien jährlich die genehmigten Mengen und Verwendungszwecke sowie die Unternehmen bestimmen, die sich die kritischen Verwendungszwecke von Methylbromid zunutze machen dürfen.

23 Im März des vorangehenden Jahres fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihre Anträge auf Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke bis zum 29. Juni einzureichen. Die Kommission prüft die Anträge, im Allgemeinen mit Unterstützung externer Sachverständiger, und legt für jede Nutzpflanze und jeden Mitgliedstaat die Mengen fest, deren Einsatz für kritische Verwendungszwecke genehmigt wird.

24 Anschließend veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung für sämtliche Anwendungen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der sie die Festlegung von Quoten zur Beschränkung der Gesamtmenge an Methylbromid ankündigt, das für kritische Verwendungszwecke in den Verkehr gebracht werden darf. Danach bereitet sie eine Entscheidung zur Festsetzung der Mengen an Methylbromid vor, deren Einsatz für kritische Verwendungszwecke genehmigt wird.

25 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zahlen über die für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehenden Lagerbestände an Methylbromid mit und übermitteln die Namen und Adressen aller aktiven Begaser oder Begasungsunternehmen, die Quote je Nutzpflanze und Begaser, eine Beschreibung der Art und Weise, wie das Methylbromid im Einklang mit der Verordnung verwendet wird, sowie die Lagerbestände je Begasungsunternehmen und Verwendung. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, nach von ihnen festgelegten Kriterien die Gesamtquote unter den Begasern aufzuteilen.

26 Die Kommission hat ein elektronisches System der Verwaltung und Zuteilung der Quoten auf einer Website für Stoffe eingerichtet, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozone Depleting Substances, im Folgenden: ODS-Website). Auf dieser Seite sind die Quoten und Lagerbestände aller Begaser registriert. Jeder einzelne Begaser ist verpflichtet, sich über seinen Mitgliedstaat einzutragen, und erhält ein Passwort für den Zugang zur ODS-Website, auf der er eine Lizenz für die Einfuhr oder die Herstellung von Methylbromid beantragen kann, wenn die Lagerbestände erschöpft sind. Das System ist so ausgestaltet, dass die Lagerbestände von den Herstellungs- oder Einfuhrquoten abgezogen werden. Der Begaser erhält eine Lizenz, die ihn berechtigt, über die ODS-Website den Lagerbeständen bestimmte Mengen zu entnehmen. Sind die Lagerbestände erschöpft, kann der Begaser eine Lizenz für die Einfuhr oder Herstellung beantragen. Eine Lizenz kann er nur durch Benutzung der ODS-Website erhalten.

27 Nachdem ihm eine Quote zugewiesen worden ist, kann der Begaser einen auf der ODS-Website eingetragenen Importeur auswählen und ihn mit der Einfuhr der angeforderten Menge an Methylbromid beauftragen. Bei der Anforderung von Mengen im Rahmen der zugewiesenen Quote ist der Importeur anzugeben. Die Kommission teilt dem Begaser schriftlich mit, ob sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt. Wird dem Antrag stattgegeben, "schließt" die Kommission das Antragsverfahren und unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat. Damit der Importeur die Einfuhr vornehmen kann und das Erzeugnis zollrechtlich abgefertigt wird, muss er danach im Namen des Begasers eine von den Dienststellen der Kommission unterzeichnete Einfuhrlizenz beantragen und erwirken, die hinsichtlich Menge, Nutzpflanze und Mitgliedstaat dem Antrag des Begasers entspricht. Ein Importeur kann mehrere Einfuhranträge zusammenfassen, damit er genügend Methylbromid erhält, um mehreren Anforderungen mit einer einzigen Einfuhrlizenz entsprechen zu können. Somit ist es Sache des Importeurs, dem Begaser die korrekte Menge an Methylbromid zu liefern.

28 Die Mitgliedstaaten legen einen Jahresbericht über den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke vor, was eine Gegenkontrolle der Einhaltung der je Verwendungskategorie vorgesehenen Menge ermöglicht.

4. Bekanntmachung für die Importeure von 2004

29 Am 22. Juli 2004 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung für EU-Importeure von geregelten Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für das Jahr 2005 gemäß der Verordnung (ABl. C 187, S. 11, im Folgenden: Bekanntmachung von 2004) (vgl. auch oben, Randnr. 24).

30 Nach ihrem Abschnitt I richtet sich die Bekanntmachung von 2004 an Unternehmen, die im Jahr 2005 Stoffe, u. a. Methylbromid, aus Ländern, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, in die Gemeinschaft einführen wollen.

31 In Abschnitt II der Bekanntmachung von 2004 unterrichtet die Kommission diese Unternehmen darüber, dass gemäß Art. 7 der Verordnung mengenmäßige Beschränkungen festzulegen und den Herstellern und Importeuren u. a. für Methylbromid Quoten zuzuweisen seien. Sie führt weiter aus:

"Quoten sind zuzuweisen für:

a) Methylbromid, bei Verwendung für Quarantänezwecke und Zwecke der Vorbehandlung von Lieferbehältern entsprechend den Definitionen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, für kritische Verwendungszwecke gemäß den Beschlüssen IX/6, ExI/3 und ExI/4, gemäß sonstigen relevanten von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien sowie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii) der Verordnung, für Quarantänezwecke und Zwecke der Vorbehandlung von Lieferbehältern und von der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung gebilligte kritische Verwendungszwecke;

..."

32 In Abschnitt VII der Bekanntmachung von 2004 fordert die Kommission Unternehmen, denen für das Jahr 2004 keine Quote für die Einfuhr geregelter Stoffe zugeteilt worden sei und die für das Jahr 2005 einen solchen Antrag stellen wollten, auf, sich bis zum 3. September 2004 bei ihren Dienststellen zu melden.

33 In Abschnitt VIII der Bekanntmachung von 2004 teilt die Kommission Unternehmen, denen im Jahr 2004 eine Quote für die Einfuhr geregelter Stoffe zugeteilt worden sei, mit, dass sie ihre Erklärung anhand der Formulare abgeben sollten, die auf der ODS-Website geladen werden könnten, und dass sie "nur die Anträge berücksichtigen [wird], die bis zum 3. September 2004 eingehen".

34 In Abschnitt XI der Bekanntmachung von 2004 führt die Kommission aus, sie werde die Anträge prüfen und für jeden Hersteller und Importeur Quoten festlegen. Die zugeteilten Quoten würden auf der ODS-Website veröffentlicht; die Entscheidung werde jedem Antragsteller per Post mitgeteilt.

5. Antrag der Klägerin

35 Die Klägerin führt seit 1996 im eigenen Namen und aufgrund einer Übertragung von Einfuhrquoten für Rechnung zweier weiterer Importeure Methylbromid in die Europäische Union ein. Zwischen 1996 und 2004 wurden ihr Einfuhrquoten zugeteilt. Im Jahr 2004 wurden ihr 37,46 % der Gesamtquote der Europäischen Union zugewiesen.

36 Im Anschluss an die Veröffentlichung der Bekanntmachung von 2004 gab die Klägerin am 30. August 2004 bei der Kommission eine Erklärung ab, um u. a. eine Quote für Methylbromid für kritische Verwendungszwecke für das Jahr 2005 zu erwirken. Sie beantragte die Zuteilung einer Quote von 4 500 000 kg, was einem Ozonabbaupotenzial (OAP) von 2 700 000 kg entspricht.

37 Am 10. Dezember 2004 erhielt die Klägerin ein von der Kommission an alle Nutzer der ODS-Website versandtes E-Mail, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass "[d]ie Quote für das Jahr 2005 ... am 13. Dezember 2004 auf [ihrer] Internetseite zur Verfügung abrufbar [sein werde]". Weiter hieß es, dass die "Einfuhrentscheidung" gerade ausgearbeitet und jedem Importeur bekannt gegeben werde, sobald sie erlassen sei. Die Kommission teilte zudem mit, dass sämtliche Einfuhren seit dem 1. Januar 2005 auf die Quote für das Jahr 2005 angerechnet würden.

38 Da die Klägerin von der Kommission keine weitere Nachricht zur Einfuhrquote für das Jahr 2005 erhielt, forderte sie sie in einer Anfrage vom 1. März 2005 auf, ihr gemäß Art. 7 der Verordnung und der Bekanntmachung von 2004 ihre Entscheidung über die Zuteilung einer Quote für die Einfuhr von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2005 in die Europäische Union mitzuteilen. In dieser Anfrage erklärte sie, sie habe einen Anspruch auf eine solche Quote, da sie der Kommission am 30. August 2004 den von ihr in der Bekanntmachung von 2004 verlangten Antrag übermittelt habe. Die Klägerin verwies auf das E-Mail der Kommission vom 10. Dezember 2004 und erklärte, dass sie seither keine weiteren Informationen erhalten habe, dass ihr ihre Einfuhrquote nicht zugeteilt worden sei und dass sie auf ihren Antrag vom 30. August 2004 keine Antwort erhalten habe.

6. Angefochtene Handlung

39 Die Kommission beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 11. April 2005 (im Folgenden: streitiges Schreiben oder angefochtene Handlung), in dem sie der Klägerin mitteilte, dass die Zuweisung von Einfuhrquoten an die Klägerin nach der Verordnung nicht mehr möglich sei. Sie verwies darauf, dass die für einzelne kritische Verwendungszwecke zugelassene Menge an Methylbromid nach dem in Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung vorgesehenen Verfahren und gemäß Art. 18 der Verordnung festgelegt worden sei.

40 In dem streitigen Schreiben legte die Kommission dar, dass nach Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung die Verwender und die für kritische Verwendungszwecke zugelassenen Mengen bestimmt werden müssten. Sie habe daher die Begasungsunternehmen als Verwender bestimmt, da zum einen die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung verpflichtet seien, Mindestanforderungen für die Befähigung des mit der Verwendung von Methylbromid betrauten Personals festzulegen, und zum anderen die Begasung die einzig mögliche Anwendung dieses Stoffes sei. Die Begasungsunternehmen müssten fortan die Genehmigung zur Einfuhr oder zur Herstellung von Methylbromid einholen, sofern keine der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Lagerbestände rezyklierten oder aufgearbeiteten Methylbromids verfüge.

41 Die Kommission erläuterte weiter, dass die acht Importeure, die Anspruch auf Einfuhrquoten für geregelte Verwendungen von Methylbromid gehabt hätten - wobei der Umfang der einzelnen Quote nach Maßgabe des Marktanteils von 1991 errechnet worden sei - gemäß Art. 4 Abs. 2 Ziff. i Buchst. d der Verordnung vom 1. Januar 2005 an keine Quoten für geregelte Verwendungen von Methylbromid mehr erhalten könnten.

42 Die in Art. 4 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung vorgesehene Übergangsfrist gelte gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 im vorliegenden Fall nicht. Nach der Systematik des Art. 4 habe nämlich dessen Abs. 4 Ziff. i Buchst. b Vorrang. Nach dieser Bestimmung seien es nach dem 31. Dezember 2004 andere Unternehmen als Hersteller oder Importeure, deren Anträge auf Inverkehrbringen und Verwendung von Methylbromid genehmigt würden, da die Anträge, für die eine Lizenz für kritische Verwendungszwecke erteilt worden sei, vom 1. Januar 2005 an Wirkung entfalteten. Folglich - so die Kommission - bildeten die Marktanteile, die die Importeure früher innegehabt hätten, keine Rechtsgrundlage mehr für die Festlegung der Einfuhren von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke.

43 Die Kommission schließt mit dem Hinweis, dass die Einfuhrquoten durch streng reglementierte Quoten für kritische Verwendungszwecke ersetzt worden seien, die Begasungsunternehmen zugewiesen würden, und dass der europäische Markt jedem Unternehmen, das Methylbromid einführen wolle, offenstehe, sofern es über eine gültige Lizenz verfüge, die es ermächtige, Methylbromid für kritische Verwendungszwecke einzuführen.

7. Entscheidung 2005/625/EG

44 Mit der Entscheidung 2005/625/EG der Kommission vom 23. August 2005 über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gemäß der Verordnung in der Europäischen Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen (ABl. L 219, S. 47) (vgl. auch oben, Randnr. 24), legte die Kommission gemäß Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung und den im Beschluss IX/6 genannten Kriterien die Mengen an Methylbromid fest, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden durften.

Verfahren

45 Mit Klageschrift, die am 31. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

46 Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 18. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 16. September 2005 eingereicht. Mit Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2006 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten worden.

47 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen an die Klägerin und an die Kommission gerichtet. Die Parteien haben diese fristgerecht beantwortet.

48 Mit Schriftsatz, der am 26. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht.

49 Gemäß Art. 47 § 1 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht einen zweiten Austausch von Schriftsätzen nicht als erforderlich angesehen. Das schriftliche Verfahren wurde am 5. Juli 2006 geschlossen.

50 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

51 Die Klägerin beantragt,

- das Vorbringen in der Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären oder, hilfsweise, die Fragen der Zulässigkeit mit der Prüfung der Begründetheit zu verbinden oder, hilfsweise, die Entscheidung über die Klagebefugnis dem Endurteil vorzubehalten;

- die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

- der Kommission aufzugeben, der Klägerin nach Art. 7 der Verordnung eine Quote für die Dauer von zwölf Monaten zuzuteilen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

52 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Gründe

1. Zur Zulässigkeit

53 Die Kommission hat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der sie geltend macht, dass der Antrag auf Anordnung der Zuteilung einer Einfuhrquote an die Klägerin und die Nichtigkeitsklage unzulässig seien.

Zum Antrag, der Kommission aufzugeben, der Klägerin eine Einfuhrquote zuzuteilen

Vorbringen der Parteien

54 Nach Ansicht der Kommission ist das Gericht nach der Rechtsprechung nicht befugt, der Kommission Weisungen zu erteilen, wenn es nach Art. 230 EG mit einer Sache befasst werde. Infolgedessen sei der Anordnungsantrag unzulässig.

55 Die Klägerin trägt unter Hinweis auf Art. 233 EG vor, dass im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung die Kommission dem Urteil nur in der Weise nachkommen könne, dass sie der Klägerin eine Quote für zwölf Monate zuteile. Ihr Antrag sei in diesem Zusammenhang zu sehen.

Würdigung durch das Gericht

56 Der Gemeinschaftsrichter ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG lediglich befugt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Gemeinschaftsorganen keine Weisungen erteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T-145/98, Slg. 2000, II-387, Randnr. 83). Wird die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, ist es Sache des betreffenden Organs, gemäß Art. 233 EG die Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen (Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 200, und ADT Projekt/Kommission, Randnr. 84).

57 Folglich ist der Antrag, der Kommission die Zuteilung einer Einfuhrquote an die Klägerin aufzugeben, als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsklage

Vorbringen der Parteien

58 Die Kommission trägt vor, die angefochtene Handlung sei kein Rechtsakt, der verbindliche Rechtswirkungen entfalte, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen könnten. Die Nichtigkeitsklage sei daher unzulässig.

59 Die Klägerin hält die Klage für zulässig, ersucht jedoch das Gericht, vor einer Äußerung über die Zulässigkeit der Klage deren Begründetheit zu prüfen. Ihrer Meinung nach kann die Zulässigkeit in der vorliegenden Rechtssache ohne eine vorherige Prüfung der Begründetheit nicht umfassend beurteilt werden.

Würdigung durch das Gericht

60 Im Interesse einer geordneten Rechtspflege hält es das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles für angebracht, vor einer Prüfung der Zulässigkeit vorab über die Begründetheit zu befinden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1984, Tradax/Kommission, 64/82, Slg. 1984, 1359, Randnr. 12, und Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999, Boehringer/Rat und Kommission, T-125/96 und T-152/96, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 58, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 52).

2. Zur Begründetheit

61 Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund trägt sie vor, dass die Kommission den in der Verordnung festgelegten rechtlichen Rahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, und mit dem zweiten rügt sie, dass die Kommission gegen Art. 7 der Verordnung verstoßen habe. Diese beiden Klagegründe sind zusammen zu prüfen. Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin sodann geltend, die Kommission habe mit ihrem Handeln den in Art. 7 der Verordnung festgelegten rechtlichen Rahmen verlassen und das Mandat überschritten, das ihr Parlament und Rat durch die Verordnung übertragen hätten. Mit ihrem vierten Klagegrund rügt sie schließlich, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Keine ordnungsgemäße Umsetzung des geltenden rechtlichen Rahmens und Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung

Vorbringen der Parteien

62 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie den Importeuren keine Quoten zugewiesen habe, den in der Verordnung festgelegten rechtlichen Rahmen nicht zutreffend umgesetzt habe. Mit der Behauptung, seit dem 1. Januar 2005 könnten nur die Begaser die Genehmigung zur Einfuhr von Methylbromid beantragen und die Importeure könnten keine Quoten mehr in Anspruch nehmen, verwechsle die Kommission die Verordnungsbestimmungen über genehmigte Quoten und das Verfahren zur Berechnung ihres Umfangs mit den Bestimmungen und Verfahren, die festlegten, welche Unternehmen zur Einfuhr im so bestimmten Umfang berechtigt seien.

63 Nach Ansicht der Klägerin muss insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung der Umfang der Quote von der Kommission nach dem in Art. 18 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Verfahren und gemäß den in dem Beschluss IX/6 vereinbarten Kriterien festgelegt werden. Die Klägerin wendet sich also nicht dagegen, dass der Umfang der genehmigten Quoten vom 1. Januar 2005 an nicht mehr auf der Grundlage des früheren Produktionsvolumens der acht Importeure berechnet werde.

64 Das bedeutet ihrer Ansicht nach jedoch nicht, dass die Importeure, die vor dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Einfuhrquoten für geregelte Verwendungen von Methylbromid gehabt hätten, an der Fortsetzung ihrer Tätigkeit gehindert werden dürften. Eine solche Auslegung wäre unvereinbar mit den Art. 6 und 7 der Verordnung, die den Importeuren, nicht aber den Verwendern, das Recht auf eine Einfuhrlizenz und eine Quote für die Dauer von zwölf Monaten einräumten. Im Übrigen seien die Importeure nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung auch berechtigt, ihren Anspruch auf einen anderen Importeur zu übertragen.

65 Die Auslegung der Kommission würde im Übrigen dazu führen, dass die früher vorhandenen Importeure ihre Tätigkeit einstellen müssten, da sie von dem neuen, von der Kommission geplanten Einfuhrsystem ausgeschlossen seien. Dies verstoße gegen den Grundsatz der freien Berufsausübung, der nach Ansicht der Klägerin zum gemeinsamen rechtlichen Besitzstand der Gerichtsbarkeiten aller Mitgliedstaaten gehöre und zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zähle.

66 Schließlich würde die Auslegung der Kommission zu einer Verfälschung des Wettbewerbs, nicht aber zu dessen Öffnung führen, da sie die Importeure daran hinderte, auf dem Markt der Einfuhr und des Vertriebs von Methylbromid mit den Verwendern in Wettbewerb zu treten.

67 Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass Art. 7 der Verordnung die Kommission ausdrücklich verpflichte, für die Überführung geregelter Stoffe, darunter Methylbromid, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft Quoten vorzusehen, die seit dem 31. Dezember 1999 jeweils für eine Dauer von zwölf Monaten unmittelbar den Importeuren zugeteilt würden.

68 In Abschnitt IX der Bekanntmachung von 2004 habe die Kommission eingeräumt, dass sie verpflichtet sei, den Importeuren Quoten zuzuteilen. Darüber hinaus bestätige der anschließende Schriftwechsel, dass die Kommission gewusst und anerkannt habe, dass die Klägerin über einen individuellen Anspruch auf eine persönliche Quote für zwölf Monate im Jahr 2005 verfügt habe. Nach Ansicht der Klägerin besteht daher kein Zweifel daran, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihr in Anwendung des abgeleiteten Rechts eine Quote zuzuteilen. Der Bekanntmachung von 2004 entsprechend habe die Klägerin der Kommission am 30. August 2004 ihre Erklärung übermittelt, um im Jahr 2005 Methylbromid einführen zu können.

69 Die Kommission habe in dem streitigen Schreiben nicht Art. 7 der Verordnung genannt, obwohl die Klägerin ihren Antrag in ihrem Schreiben vom 1. März 2005 ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt habe. Die Kommission weise lediglich darauf hin, dass die Begaser die Möglichkeit hätten, Einfuhrquoten zu erwirken, was die Klägerin nicht bestreite. Falsch sei jedoch die Schlussfolgerung, dass die Importeure, die früher ein Recht auf Einfuhrquoten gehabt hätten, vom 1. Januar 2005 an diese nicht mehr beanspruchen könnten und dass die Quoten der Importeure durch Quoten für die Begasungsunternehmen ersetzt worden seien. Diese Aussage stehe in Widerspruch zu Art. 7 der Verordnung und verletze die der Klägerin durch diese Bestimmung eingeräumten Rechte auf die Einfuhrquoten.

70 Zum ersten Klagegrund trägt die Kommission vor, dass sich die rechtliche Regelung für die Einfuhr von Methylbromid gemäß Art. 4 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung am 1. Januar 2005 geändert habe. Die Gemeinschaft sei verpflichtet gewesen, die Verwendung von Methylbromid, mit Ausnahme u. a. für kritische Verwendungszwecke, von diesem Zeitpunkt an zu untersagen. Die Regelung nach Art. 4 Abs. 2 Ziff. i der Verordnung könne entsprechend dem Beschluss IX/6 und Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung nach dem 31. Dezember 2004 keine Grundlage für die Vergabe von Einfuhrlizenzen mehr sein. Seit dem 1. Januar 2005 müssten die Begaser eine solche Lizenz beantragen, bevor sie Importeure wie die Klägerin mit der Einfuhr der in der Lizenz angegebenen Menge an Methylbromid beauftragten. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich die Änderung der Lage der Klägerin unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung, der die Zuteilung von Quoten, die auf der Grundlage früherer Mengen berechnet würden, nicht mehr zulasse. Diese Änderung bedeute allerdings keineswegs, dass Unternehmen wie die Klägerin ihre Tätigkeit einstellen müssten.

71 Zum zweiten Klagegrund weist die Kommission darauf hin, dass nach Art. 7 der Verordnung Quoten den Unternehmen zuzuweisen seien. Da Art. 7 Buchst. b der Verordnung auf kritische Verwendungszwecke Bezug nehme, müsse er im Licht des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung gelesen und verstanden werden, um bestimmen zu können, welchen Unternehmen genau vom 1. Januar 2005 an die Quoten für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid zuzuteilen seien. Die Unternehmen, denen die Quoten zuzuteilen seien, seien daher die Begaser und nicht die Importeure. Art. 7 der Verordnung ergebe sich denknotwendig aus Art. 6, der den Grundsatz festlege, dass die Einfuhr von Methylbromid nicht frei sei, sondern die Erlangung und Vorlage einer gültigen Einfuhrlizenz voraussetze. Diese beiden Artikel ergänzten einander.

72 Schließlich macht die Kommission geltend, dass die Bekanntmachung von 2004 und ihr E-Mail vom 10. Dezember 2004 allgemeiner Art seien, sämtliche Stoffe beträfen, die zum Abbau der Ozonschicht führten, und nicht ausdrücklich darauf hinwiesen, dass im Jahr 2005 den Importeuren Quoten für die kritischen Verwendungen von Methylbromid zugewiesen würden. Vielmehr beziehe sich Abschnitt II Buchst. a der Bekanntmachung von 2004 auf Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung und lasse somit erkennen, dass Quoten entsprechend dieser Bestimmung zugeteilt würden. In der Sitzung hat die Kommission außerdem darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung von 2004 sich durch diese Bezugnahme von der Bekanntmachung von 2003 unterscheide.

Würdigung durch das Gericht

73 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das von der Kommission am 1. Januar 2005 eingeführte System dadurch gekennzeichnet ist, dass sie die Begaser als die Verwender im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung festgelegt hat, die sich die kritischen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen. Die Kommission hat nach Art. 7 der Verordnung auch entschieden, dass die Importeure keine Einfuhrquoten mehr erhalten, sondern im Jahr 2005 Quoten den Begasern als Verwendern zugewiesen werden. Das System sieht weiter vor, dass für eine Einfuhr sowohl dem Begaser als darüber hinaus auch dem Importeur jeweils eine Lizenz erteilt werden muss. Schließlich hat die Kommission im Rahmen des neuen Systems entschieden, die Einfuhr von Methylbromid durch die Importeure im Einzelfall zu begrenzen, da Lizenzen nur insoweit erteilt werden, als die in Art. 4 Abs. 4 Ziff. i Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung genannten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllt sind. Damit ist es den Importeuren nicht mehr möglich, einen Lagerbestand an Methylbromid aufzubauen, der für den Verkauf an die Verwender bestimmt ist.

74 Was den angeblichen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung und die Behauptung der Klägerin betrifft, das von der Kommission mit dem 1. Januar 2005 eingeführte System stelle keine ordnungsgemäße Umsetzung der einschlägigen Verordnungsbestimmungen dar, so ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Verordnung, der nicht nur die Einfuhr von Methylbromid regelt, sondern auch diejenige sämtlicher geregelter Stoffe aus Drittländern, seinem Wortlaut nach nicht verlangt, dass den Importeuren Einfuhrquoten zugeteilt werden, sondern bestimmt, dass diese den Unternehmen zugeteilt werden müssen, wobei dieser Begriff nach der Definition des Art. 2 der Verordnung die Hersteller, die Recyclingunternehmen, die Verwender, die Importeure und die Exporteure geregelter Stoffe umfasst. Mithin stellt der Wortlaut des Art. 7 der Verordnung der Kommission die Entscheidung anheim, welche der unter den in Art. 2 der Verordnung aufgeführten Gruppen von Unternehmen, darunter die Begaser als Verwender, nach dieser Bestimmung Quoten erhalten sollen. Folglich verpflichtet Art. 7 die Kommission nicht, den Importeuren Einfuhrquoten zuzuteilen.

75 Zweitens verbietet Art. 3 Abs. 2 Ziff. i Buchst. d der Verordnung die Herstellung von Methylbromid nach dem 31. Dezember 2004. Darüber hinaus sieht Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung vor, dass die Kommission aufgrund der in dem Beschluss IX/6 vereinbarten Kriterien jedes Jahr die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid, für welche die Produktion, Einfuhr und Verwendung in der Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2004 zugelassen werden dürfen, die zulässigen Mengen und Verwendungszwecke sowie die Verwender, welche sich die kritischen Verwendungszwecke zunutze machen dürfen, bestimmt. Auch sind nach Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung die Produktion und Einfuhr nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls zur Verfügung stehen.

76 Ferner verbietet Art. 4 Abs. 2 Ziff. i Buchst. d der Verordnung vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 das Inverkehrbringen geregelter Stoffe nach dem 31. Dezember 2004. Art. 4 Abs. 4 Ziff. i Buchst. b zweiter Gedankenstrich sieht vor, dass das Verbot des Art. 4 Abs. 2 Ziff. i Buchst. d nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Methylbromid gilt, wenn es zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung definiert werden, verwendet wird.

77 Folglich sind nach diesen beiden Artikeln der Verordnung die Verwendung und das Inverkehrbringen von Methylbromid im Jahr 2005 strikt auf kritische Verwendungszwecke beschränkt. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass Methylbromid in der Gemeinschaft nur verfügbar sein darf, wenn es für einen konkreten kritischen Verwendungszweck benötigt wird.

78 Drittens schreibt Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Einfuhr von Methylbromid in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vor, gibt aber weder deren Empfänger noch die Zahl der für einen Einfuhrvorgang zu erteilenden Lizenzen im Einzelnen an. Folglich steht die in dem von der Kommission mit dem 1. Januar 2005 eingeführten System vorgesehene Erteilung zweier Lizenzen für jede Einfuhr, zunächst an den Verwender und dann an den Importeur, mit dieser Bestimmung im Einklang. Außerdem ergänzen die Art. 6 und 7 der Verordnung einander in dem Sinn, als die beiden Artikel gemeinsam die Kontrolle und Begrenzung der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen geregelter Stoffe zu verwirklichen suchen.

79 In Anbetracht der in den Art. 3 und 4 der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen bei der Herstellung, der Verwendung und dem Inverkehrbringen von Methylbromid folgt somit aus dem Aufbau der Verordnung, dass deren Art. 6 und 7 gewährleisten sollen, dass die Einfuhr von Methylbromid den strikten Bedarf für speziell bezeichnete kritische Verwendungszwecke nicht übersteigt.

80 Die Art, in der die Kommission die Art. 3, 4, 6 und 7 der Verordnung ausgelegt hat, indem sie den Importeuren keine Einfuhrquoten mehr zuteilt, die Einfuhr von Methylbromid im Einzelfall beschränkt und somit den Aufbau von Lagerbeständen bei den Importeuren verhindert, verleiht diesen Bestimmungen daher praktische Wirksamkeit und stellt eine einheitliche Anwendung sicher, die dem Aufbau und den Zielen der Verordnung entspricht, die insbesondere die Herstellung und Verwendung von Methylbromid zum Schutz der Ozonschicht zu begrenzen sucht.

81 Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 7 der Verordnung nicht ausdrücklich zum 1. Januar 2005 eine Änderung seiner Methylbromidregelung vorsieht. Den Ausführungen in den Randnrn. 74 bis 80 des vorliegenden Urteils ist zu entnehmen, dass die Kommission nicht - wie die Klägerin meint - zwei unterschiedliche Regelungen, nämlich die der Art. 3 und 4 der Verordnung auf der einen und die der Art. 6 und 7 der Verordnung auf der anderen Seite, verwechselt hat, sondern dass sie zu Recht eine Auslegung dieser Bestimmungen insgesamt vorgenommen hat, die dem Aufbau der Verordnung entspricht.

82 Zum Argument eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung, wonach jeder zum Inverkehrbringen geregelter Stoffe berechtigte Importeur dieses Recht auf andere insoweit berechtigte Importeure in der Gemeinschaft übertragen kann, ist festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 2 Ziff. i Buchst. d der Verordnung die Hersteller und die Importeure nach dem 31. Dezember 2004 nicht mehr berechtigt sind, Methylbromid, mit Ausnahme der im Einzelfall gemäß Art. 4 Abs. 4 Ziff. i Buchst. b zweiter Gedankenstrich und Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung genehmigten Mengen, in den Verkehr zu bringen. Daraus folgt, dass zum einen das Recht zur Übertragung, das die Importeure für Jahr 2005 aus Art. 4 Abs. 5 der Verordnung herleiten, allein auf die im Einzelfall genehmigten Mengen beschränkt ist und zum anderen die Importeure dieses beschränkte Recht zur Übertragung ausüben können, ohne über eine Einfuhrquote zu verfügen, wie die Klägerin in der Sitzung eingeräumt hat. Mithin verpflichtet Art. 4 Abs. 5 der Verordnung die Kommission nicht dazu, den Importeuren Einfuhrquoten zuzuweisen.

83 Demnach ist festzustellen, dass die Kommission nach der Verordnung nicht verpflichtet war, der Klägerin als Importeurin im Jahr 2005 eine Einfuhrquote zuzuweisen, und dass die Kommission mit dem zum 1. Januar 2005 eingeführten neuen System die Art. 3, 4, 6 und 7 der Verordnung in einer zulässigen, mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise umgesetzt hat. Unter diesen Umständen braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob die Kommission anders hätte vorgehen und den Importeuren nach dem 31. Dezember 2004 weiterhin Einfuhrquoten hätte zuweisen können.

84 Was den Hinweis der Klägerin auf die Bekanntmachung von 2004 betrifft, so hat die Kommission in Abschnitt II dieser Bekanntmachung klargestellt, dass die in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Einfuhrquoten entsprechend dem Beschluss IX/6 und Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung, der die Produktion und Einfuhr nur erlaubt, wenn keine geeigneten Alternativen oder rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung stehen, im Jahr 2005 für Methylbromid zugeteilt würden, das für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werde. Außerdem hat die Kommission in der Sitzung darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung von 2004 sich durch diese Bezugnahme auf den Beschluss IX/6 und auf Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung vom Wortlaut der entsprechenden Bekanntmachung von 2003 unterscheide, die keine solche Bezugnahme enthalten habe. Folglich konnte ein umsichtiger Leser wie die Klägerin der Bekanntmachung von 2004 entnehmen, dass die Kommission beabsichtigte, im Jahr 2005 Art. 7 der Verordnung nicht mehr in gleicher Weise anzuwenden wie im Jahr 2004, sondern die Einfuhrquoten im Jahr 2005 gemäß dem Beschluss IX/6 und Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung zuzuweisen. Der Wortlaut der Abschnitte II und IX der Bekanntmachung von 2004, die auf Hersteller und Importeure, nicht aber auf Begaser Bezug nehmen, ist schließlich dadurch zu erklären, dass die Bekanntmachung von 2004, wie die Kommission geltend macht, alle Stoffe betrifft, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und der spezielle Fall von Methylbromid nicht gesondert behandelt wird. Daher ist das Gericht der Auffassung, dass die Bekanntmachung von 2004 nicht gegen die Entscheidung der Kommission, im Jahr 2005 der Klägerin keine Einfuhrquote zuzuteilen, angeführt werden kann. 85 Auch das auf das E-Mail vom 10. Dezember 2004 gestützte Vorbringen der Klägerin kann nicht durchgreifen. Es handelt sich nicht um ein individuelles E-Mail, das an die Klägerin gesandt worden wäre, um ihr die Zuweisung einer individuellen Quote für Methylbromid für kritische Verwendungszwecke zuzusichern, sondern um ein an alle Nutzer der ODS-Website gesandtes E-Mail, in dem die Veröffentlichung sämtlicher Quoten für alle geregelten Stoffe und deren sämtliche Verwendungen angekündigt wurde. Folglich stellt dieses E-Mail die Auslegung der Verordnung durch die Kommission nicht in Frage.

86 Nach Auffassung des Gerichts führt die Auslegung der Verordnung durch die Kommission auch nicht zu einer Verfälschung der Wettbewerbssituation auf dem Markt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die Importeure nämlich nicht gehindert, auf dem Markt der Einfuhr und des Vertriebs von Methylbromid mit den Begasern in Wettbewerb zu treten. So führt, wie die Kommission angeführt hat, die am 1. Januar 2005 eingetretene Änderung keineswegs dazu, dass Gesellschaften wie die Klägerin ihre Tätigkeit einstellen müssen. Sie bedeutet lediglich, dass diese Wirtschaftsteilnehmer keine Einfuhrlizenzen mehr beantragen können, um einen Vorrat von diesem Erzeugnis anzulegen und es anschließend an die tatsächlichen Verwender zu verkaufen.

87 Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung das Recht auf freie Berufsausübung keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann es Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, 2609, Randnrn. 17 und 18, und vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 86).

88 Im vorliegenden Fall hat das neue, von der Kommission am 1. Januar 2005 eingeführte System lediglich die Umstände für die Ausübung der Einfuhrtätigkeit in Bezug auf Methylbromid verändert und führt nicht dazu, dass die Klägerin ihre Tätigkeit einstellen müsste. Aber selbst wenn es als eine Einschränkung betrachtet werden könnte, ist jedenfalls festzustellen, dass das von der Gemeinschaft verfolgte Allgemeininteresse im vorliegenden Fall im Schutz der Ozonschicht liegt und die eventuelle Beschränkung dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich um eine Anwendung der Verordnung handelt, die mit dieser vereinbar ist (oben Randnrn. 74 bis 83) und die weder als unverhältnismäßig noch als nicht tragbar, noch als eine Beeinträchtigung des Wesensgehalts dieses Rechts erscheint, da die Klägerin ihre früheren wirtschaftlichen Tätigkeiten weiterhin ausüben kann.

89 Demnach sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit (Handlung ultra vires)

Vorbringen der Parteien

90 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission dadurch, dass sie ihr keine Quote für die Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union zugewiesen habe, mit ihrem Handeln den in Art. 7 der Verordnung festgelegten rechtlichen Rahmen verlassen und das ihr von Parlament und Rat durch die Verordnung übertragene Mandat überschritten.

91 Nach ständiger Rechtsprechung müsse eine Durchführungsmaßnahme, die in Anwendung von Bestimmungen einer Grundverordnung erlassen worden sei, für nichtig erklärt werden, wenn durch sie der Umfang der auferlegten Verpflichtungen ohne Durchführung des nach dem Vertrag vorgeschriebenen Rechtsetzungsverfahrens verändert worden sei. Erweise sich, dass eine Durchführungsmaßnahme durch die Festlegung anderer Kriterien als sie in der grundlegenden Maßnahme vorgeschrieben seien zu einer abweichenden Regelung führe, könne sie nicht ohne vorherige Anhörung des Parlaments erlassen werden.

92 Ebenso verpflichte im vorliegenden Fall Art. 7 der Verordnung die Kommission, für die Überführung von Methylbromid in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft Einfuhrquoten zuzuteilen. Nur der Gemeinschaftsgesetzgeber sei befugt, zu entscheiden, dass den Importeuren nach dem 31. Dezember 2004 keine Einfuhrquoten mehr zuzuteilen seien. Bis zum Erlass einer solchen Entscheidung müsse die Kommission die Zuteilung der Einfuhrquoten fortsetzen, da eine Weigerung der Kommission unrechtmäßig wäre.

93 Die Kommission vertritt die Meinung, der dritte Klagegrund sei eine Wiederholung des zweiten, und verweist auf ihre Ausführungen hierzu. Sie betont jedoch, dass sie durch die Entscheidung 2005/625 tatsächlich die Quoten für Methylbromid für kritische Verwendungszwecke festgelegt habe und dass die Klägerin Einfuhrlizenzen erhalten habe und zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Lage gewesen sei.

Würdigung durch das Gericht

94 Im Rahmen der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass Art. 7 der Verordnung die Kommission nicht verpflichtete, der Klägerin für das Jahr 2005 eine Einfuhrquote zuzuweisen und dass die Durchführung der Verordnung durch die Kommission im Rahmen des neuen, am 1. Januar 2005 eingeführten Systems mit den Verordnungsbestimmungen in Einklang steht. Da aber die Klägerin durch die angefochtene Handlung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie nach dem neuen System nicht mehr über eine Einfuhrquote verfügen kann, ist diese Handlung eine Maßnahme der Kommission, die eine rechtsgültige Grundlage in der Verordnung hat und keine Handlung ultra vires darstellt. Demnach hat die Kommission durch die angefochtene Handlung weder in die Befugnisse des Rates noch in die des Parlaments eingegriffen.

95 Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

- Vorbringen der Klägerin

96 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission ihr berechtigtes Vertrauen in die Gewährung einer Einfuhrquote enttäuscht und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem sie ihr Recht auf die Gewährung einer Einfuhrquote auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung verkannt und die Bekanntmachung von 2004 sowie den nachfolgenden Austausch von E-Mails falsch beurteilt habe.

97 Der Grundsatz der Rechtssicherheit bedeutet nach Ansicht der Klägerin, dass die Rechtsunterworfenen im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten nicht in eine ungewisse Lage versetzt werden dürften, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bestimmt und völlig eindeutig die durch sie betroffenen Rechte der Personen festlegen und Maßnahmen getroffen werden müssten, die gewährleisteten, dass die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte und Rechtsbeziehungen weiterhin vorhersehbar seien. Im vorliegenden Fall führten die Weigerung der Kommission, der Klägerin eine Einfuhrquote zuzuteilen, und ihre Entscheidung, die Quoten für die Importeure durch den Verwendern zugeteilte Quoten zu ersetzen, dazu, dass das gesamte System der Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union unvorhersehbar und mit der Verordnung unvereinbar sei.

98 Der Begriff des berechtigten Vertrauens sei eine wichtige Ableitung aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und verlange, dass das Vertrauen derjenigen, die in gutem Glauben auf der Grundlage des Gesetzes, so wie es sei oder zu sein scheine, handelten, nicht enttäuscht werden dürfe. Die Rechtsprechung bestätige, dass eine schlichte Praxis oder Duldung der Verwaltung, die nicht gegen geltendes Recht verstoße und mit der keine Ermessensausübung einhergehe, ein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen begründen könne und dass sich dieses nicht zwangsläufig auf eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung stützen müsse (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1987, Vereinigtes Königreich/Kommission, 84/85, Slg. 1987, 3765, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juni 1988, Sofrimport/Kommission, C-152/88 R, Slg. 1988, 2931, Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 112).

99 Das berechtigte Vertrauen, das die Klägerin auf die Gewährung einer Quote für die Einfuhr von Methylbromid im Jahr 2005 gehabt habe, ergebe sich gerade aus dem Wortlaut des Art. 7 der Verordnung und aus schriftlichen Äußerungen der Kommission, darunter der Bekanntmachung von 2004 und ihrer diversen an die Klägerin gerichteten E-Mails. Die Klägerin führt aus, sie habe auf der Grundlage dieses Vertrauens ihre Erklärung von 2004 abgegeben und zu Recht die Zuweisung einer Einfuhrquote für das Jahr 2005 erwartet. Indem die Kommission sich geweigert habe, ihr eine Quote für die Einfuhr von Methylbromid für 2005 zuzuteilen, habe sie ihr berechtigtes Vertrauen enttäuscht.

- Vorbringen der Beklagten

100 Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin keine konkreten Zusicherungen darüber erhalten, dass ihr für die Überführung von Methylbromid in den zollrechtlich freien Verkehr im Jahr 2005 eine Quote zugeteilt werde. Auch habe ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin gewusst oder wissen müssen, dass es vom 1. Januar 2005 an verboten gewesen sei, Methylbromid selbst zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen, da dieses Verbot in Art. 4 Abs. 2 Ziff. i Buchst. d der Verordnung niedergelegt sei. Die Klägerin habe ferner gewusst, dass nach Art. 4 Abs. 4 Ziff. i Buchst. b der Verordnung von diesem Zeitpunkt an Methylbromid nur noch für kritische Verwendungszwecke zugelassen gewesen sei. Folglich habe die Klägerin gewusst, dass das nach Art. 4 Abs. 2 Ziff. i Buchst. a bis c der Verordnung eingeführte System, wonach den registrierten Importeuren Quoten auf der Grundlage der Referenzmengen des Jahres 1991 zugewiesen worden seien, vom 1. Januar 2005 an keine Anwendung mehr habe finden können. Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin damit gerechnet, dass sich das Quotensystem und die Modalitäten bei der Zuteilung für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid von diesem Zeitpunkt an ändern würden.

Würdigung durch das Gericht

101 Was erstens den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass Art. 7 der Verordnung, der nur die Unternehmen, nicht aber die Importeure nennt, den Letztgenannten nicht die Zuteilung von Quoten garantiert und dass sich auch aus den Art. 3, 4 und 6 der Verordnung kein berechtigtes Vertrauen, wie es die Klägerin beansprucht, ergibt.

102 Ferner zeigt, wie oben in Randnr. 84 ausgeführt, die Bezugnahme auf den Beschluss IX/6 und auf Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung in Abschnitt II der Bekanntmachung von 2004, dass die Einfuhrquoten nach dem 1. Januar 2005 nach diesen Bestimmungen zugewiesen werden. Zudem wurde oben in Randnr. 84 festgestellt, dass sich die Bekanntmachung von 2004 durch diese Bezugnahme vom Wortlaut der entsprechenden Bekanntmachung von 2003 unterscheidet und demzufolge ein umsichtiger Leser wie die Klägerin der Bekanntmachung von 2004 entnehmen konnte, dass die Kommission beabsichtigte, 2005 ihre frühere Praxis zu ändern. Daraus folgt, dass die Bekanntmachung von 2004 den Importeuren nicht die Zuweisung von Einfuhrquoten zusicherte.

103 Nach der Rechtsprechung kann sich, wie die Kommission vorgetragen hat, ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, der in der Lage ist, den Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147, und Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996, Efisol/Kommission, T-336/94, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 31). Die Klägerin ist einer der acht Importeure, die bis zum Jahr 2004 als einzige ermächtigt waren, Methylbromid in die Gemeinschaft einzuführen. Jede Änderung der für Methylbromid geltenden Regelung war für ihre Einfuhrtätigkeiten von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Unter diesen Umständen vertritt das Gericht die Auffassung, dass ein sorgfältiges Unternehmen in ihrer Lage genaue Auskünfte über die künftigen Änderungen hätte einholen müssen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass sie aufgrund der Art. 3 und 4 der Verordnung mit Änderungen der Methylbromidregelung zum 1. Januar 2005 gerechnet hat.

104 Somit traf die Klägerin unter den gegebenen Umständen eine solche Sorgfaltspflicht.

105 Nach der Rechtsprechung kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, Randnr. 147, und Efisol/Kommission, Randnr. 31). Im vorliegenden Fall hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass sie der Klägerin keine konkreten Zusicherungen gegeben hatte.

106 Der Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass eine frühere Verwaltungspraxis der Kommission, die auch bekannt gemacht worden ist, in Ermangelung entgegengesetzter Hinweise ein berechtigtes Vertrauen in die Anwendung derselben Vorschriften insbesondere dann begründen kann, wenn sich die Bekanntmachungen des betroffenen Gemeinschaftsorgans nicht von den früheren unterscheiden (Urteil MCI/Kommission, Randnr. 112; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnrn. 9 bis 27, Beschluss Sofrimport/Kommission, Randnrn. 17 bis 23). Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In dieser Rechtssache unterscheidet sich nämlich Abschnitt II der Bekanntmachung von 2004 durch die Bezugnahme auf den Beschluss IX/6 und auf Art. 3 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhrquoten im Jahr 2005 nicht mehr nach der früheren Praxis der Kommission, sondern nach dieser Bestimmung zugewiesen werden.

107 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das E-Mail der Kommission vom 10. Dezember 2004 an alle Nutzer der ODS-Website gesandt und darin die Veröffentlichung sämtlicher Quoten für alle geregelten Stoffe und deren sämtliche Verwendungen angekündigt wurde. Folglich sicherte es der Klägerin keineswegs die Zuweisung einer individuellen Quote für Methylbromid für kritische Verwendungszwecke zu. Soweit die Klägerin ferner auf weitere E-Mails der Kommission Bezug nimmt, ist festzustellen, dass sie im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keinen Nachweis hierzu erbracht hat, geschweige denn die E-Mails, auf die sie Bezug nimmt, genau bezeichnet hat.

108 Was zweitens den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, so stellt dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Rechtsunterworfene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann. Gehört jedoch ein gewisser Grad an Unbestimmtheit in Bezug auf den Sinn und die Reichweite einer Rechtsnorm zu deren Wesen, so ist zu prüfen, ob die betreffende Rechtsnorm derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Reichweite oder den Sinn dieser Rechtsnorm nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnrn. 30 und 31).

109 Im vorliegenden Fall waren in erster Linie angesichts der Verordnungsbestimmungen (vgl. oben, Randnrn. 74 bis 83), aber auch wegen des Wortlauts der Bekanntmachung von 2004 (vgl. oben, Randnrn. 84 und 102) weder die Weigerung, die von der Klägerin beanspruchte Einfuhrquote zuzuweisen, noch die Ersetzung der Einfuhrquoten für Importeure durch Quoten für Verwender für Importeure in der Lage der Klägerin unvorhersehbar. Folglich beeinträchtigten weder die Verordnung noch die Bekanntmachung von 2004 die Möglichkeit der Rechtsunterworfenen, etwaige Zweifel in Bezug auf die Reichweite oder den Sinn des Art. 7 der Verordnung mit hinreichender Sicherheit auszuräumen.

110 Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

111 Da die vier Klagegründe, auf die die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung stützt, zurückgewiesen wurden, ist dieser Antrag als unbegründet abzuweisen, ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.

112 Demnach ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

113 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Mai 2007.



Ende der Entscheidung

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