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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: T-217/01
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 272
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beachtung der Verteidigungsrechte ist in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen.

Eine Entscheidung der Kommission, eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen einer mit dem Kläger geschlossenen Beihilfevereinbarung zu beenden, ist unter Beachtung dieses Grundsatzes ergangen, wenn dieser, obwohl ihm ein von den Dienststellen des genannten Organs angefertigter Prüfungsbericht über eine bei ihm durchgeführte Rechnungsprüfung, auf den in der Entscheidung Bezug genommen wird, erst im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung übermittelt wurde, ausführlich zu den Punkten Stellung nehmen konnte, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt hatte.

( vgl. Randnrn. 56, 61, 63 )

2. Gemäß Artikel 253 EG muss die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab.

Der Begründungspflicht kann außerdem bei Verweisung auf ein einer Entscheidung beigefügtes Dokument und damit auf dessen Inhalt durch dieses Dokument genügt werden.

( vgl. Randnrn. 68-69 )

3. Jede Person, bei der ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht von einer Person geltend gemacht werden, die sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat.

( vgl. Randnr. 76 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. April 2003. - Forum des migrants de l'Union européenne gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft - Verwaltungskosten - Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu beenden - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - Auslegung der Bedingungen für die Unterstützung - Verteidigungsrechte - Vertrauensschutz. - Rechtssache T-217/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-217/01

Forum des migrants de l'Union européenne mit Sitz in Brüssel (Belgien), Proessbevollmächtigter: zunächst E. Degrez, nunmehr N. Crama, avocats,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und L. Parpala als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001, mit der die aufgrund von Artikel A0-3040 des Gemeinschaftshaushalts durch die Kommission gewährte finanzielle Unterstützung beendet wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger ist eine internationale Vereinigung ohne Erwerbszweck zur Information und zur Wahrnehmung der Interessen von Wanderarbeitnehmern gegenüber den europäischen Institutionen. Er umfasst mehrere in den Bereichen Asyl und Einwanderung tätige nichtstaatliche Organisationen.

2 Sein Budget wird im Wesentlichen von der Europäischen Gemeinschaft finanziert. Zu diesem Zweck schloss der Kläger mit der Kommission am 23. Mai 2000 eine Beihilfevereinbarung über einen Hoechstbetrag von 800 000 Euro (im Folgenden: Beihilfevereinbarung). Nach Artikel 1 der Beihilfevereinbarung war die Beihilfe dazu bestimmt, die Verwaltungskosten des Klägers für das Jahr 2000 zu decken. Nach Artikel 3 der Beihilfevereinbarung wurde die Beihilfe auf 800 000 Euro geschätzt, d. h. auf 86,65 % aller Kosten, deren Finanzierung durch die Gemeinschaft als zulässig erachtet wurde. Dieser Betrag sollte in drei Tranchen ausgezahlt werden.

3 Der Kläger sandte der Kommission am 18. Juli 2000 die für die Auszahlung der ersten Beihilfetranche verlangte finanzielle Sicherheit zu; die Kommission zahlte am 8. August 2000 die erste Tranche, d. h. 400 000 Euro, aus.

4 Am 15. November 2000 übermittelte der Kläger der Kommission den Bericht über die Rechnungsprüfung, die er durchgeführt hatte, nachdem ihm die Absicht der Kommission mitgeteilt worden war, eine solche Prüfung vorzunehmen.

5 Mit Schreiben vom 28. November 2000 beantragte der Kläger die Auszahlung der zweiten Beihilfetranche, d. h. von 25 % des Gesamtbetrags, und legte zu diesem Zweck den Zwischenfinanzbericht über die ersten drei Quartale des Jahres 2000 (im Folgenden: Zwischenbericht) vor. Da die Kommission den Bericht für ungeeignet hielt, die Auszahlung der zweiten Tranche zu rechtfertigen, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 auf, ihr genaue Angaben und Unterlagen zu übermitteln. Der Kläger beantwortete diese Aufforderung mit Schreiben vom 11. Dezember 2000.

6 Die Dienststellen der Kommission führten am 11. und 12. Dezember 2000 eine Rechnungsprüfung bei dem Kläger durch.

7 Im Anschluss an diese Prüfung wurde der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 erneut zur Übermittlung von Informationen aufgefordert.

8 Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 teilte die Kommission dem Kläger ihre Entscheidung mit, die Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2000 auszusetzen. Mit diesem Schreiben setzte sie den Kläger ferner davon in Kenntnis, dass seine Akte an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (Office européen de lutte antifraude, im Folgenden: OLAF) weitergeleitet werde.

9 Mit Schreiben vom 24. und 31. Januar 2001 beklagte sich der Kläger darüber, dass er den Bericht über die von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Rechnungsprüfung nicht erhalten habe. Er verlangte ferner, über die Vorwürfe der Kommission schriftlich informiert zu werden.

10 Mit Schreiben vom 5. Februar 2001 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass die Ermittlungen des OLAF im Gange seien und dass ihm die Ergebnisse der Ermittlungen so bald wie möglich mitgeteilt würden.

11 Die Kommission organisierte am 1. März 2001 eine Untersuchung in den Räumlichkeiten des Klägers, bei dem das OLAF, Beamte ihrer Dienststellen und Herr Charchira, der Vorsitzende des Klägers, anwesend waren.

12 Mit Schreiben vom 30. April 2001 bat der Kläger das zuständige Kommissionsmitglied um ein Treffen zur Besprechung seiner Situation. Am 18. Mai 2001 teilte das zuständige Kommissionsmitglied dem Kläger mit, dass es seine Dienste beauftragt habe, sein Schreiben vom 30. April 2001 aufmerksam zu prüfen.

13 Am 3. Mai 2001 begaben sich Beamte der zuständigen Dienststellen der Kommission zum Sitz des Klägers, um die Förderungsfähigkeit aller finanziellen Vorgänge des Rechnungsjahres 2000 zu beurteilen. Diese Beurteilung war wegen des Zustands der Buchhaltung des Klägers nicht möglich. Am selben Tag schickte die Kommission ein Schreiben an Herrn Charchira, mit dem sie ihn aufforderte, eine Reihe fehlender Bankauszüge vorzulegen und die Zahlungsbelege in der zeitlicher Reihenfolge der Durchführung der Zahlungen neu zu ordnen.

14 Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 informierte die Kommission den Kläger, dass die von ihren Dienststellen und dem OLAF durchgeführte Rechnungsprüfung noch im Gange sei.

15 Mit Einschreiben vom 11. Juli 2001 teilte die Kommission dem Kläger ihre Entscheidung mit, die finanzielle Unterstützung für das Rechnungsjahr 2000 zu beenden (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Der Prüfungsbericht, aufgrund dessen diese Entscheidung getroffen worden war, war der Entscheidung beigefügt.

16 In der angefochtenen Entscheidung heißt es insbesondere:

Ich nehme Bezug auf den zwischen Ihnen sowie dem Kommissionsmitglied Antonio Vitorino und seinen Dienststellen in der Generaldirektion Justiz und Inneres geführten Schriftwechsel. Ich habe Ihnen die Entscheidung mitzuteilen, die hinsichtlich der zukünftigen Finanzierung des Forums getroffen wurde. Die von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Rechnungsprüfungen, deren Ergebnisse in keiner Weise im Widerspruch zu den vor Kurzem abgeschlossenen Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung stehen, haben nicht nur beträchtliche Lücken in der Verwaltung, sondern auch schwerwiegende Unregelmäßigkeiten aufgedeckt. Ich sehe mich daher gezwungen, die aufgrund von Artikel A0-3040 des Gemeinschaftshaushalts nach Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung für das Rechnungsjahr 2000 gewährte finanzielle Unterstützung durch die Kommission zu beenden. Anbei übersende ich Ihnen den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Prüfungsbericht meiner Dienststellen. Eventuelle finanzielle Folgen werden Ihnen in Kürze mitgeteilt werden."

17 Die Ermittlungsakte des OLAF wurde am 2. Juli 2001 an den Procureur du Roi (Staatsanwaltschaft) in Brüssel weitergeleitet.

Verfahren und Anträge der Parteien

18 Mit Klageschrift, die am 11. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

19 Mit Schriftsatz, der am 24. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die KBC Bank SA beantragt, zum vorliegenden Verfahren als Streithelferin zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 28. Juni 2002 als unzulässig zurückgewiesen worden.

20 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

21 Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 12. Dezember 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

22 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 2 der Beihilfevereinbarung

Vorbringen der Parteien

24 Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für rechtswidrig, da sie nicht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung stehe. Indem die Kommission die Beihilfegewährung mit der Begründung beende, dass Ermittlungen Lücken in der Verwaltung und schwerwiegende Unregelmäßigkeiten aufgedeckt hätten, berufe sie sich auf einen Beendigungsgrund, der in der Beihilfevereinbarung nicht vorgesehen sei. Diese sähe nämlich nur zwei Situationen vor, in denen eine Beendigung zulässig sei, nämlich die Insolvenz oder Auflösung des Begünstigten und die Vorlage falscher oder unvollständiger Angaben durch diesen, um die Beihilfe zu erhalten.

25 Seine Anträge auf Auszahlung der letzten Tranchen der Beihilfe seien nicht auf falsche oder unvollständige Angaben gestützt. Außerdem befinde er sich weder in der Insolvenz noch in der Auflösung noch in einer ähnlichen Situation. Ferner werde in der angefochtenen Entscheidung nicht das Vorliegen falscher Angaben dargelegt, die mit dem Ziel gemacht worden seien, die in der Beihilfevereinbarung vorgesehene Beihilfe zu erhalten.

26 Die angefochtene Entscheidung, mit der für das Jahr 2000 die Finanzierung beendet werde und die von 2001 datiere, habe keinen Sinn, da die gesamten Ausgaben - ob förderungsfähig oder nicht - für das Jahr 2000 bereits getätigt worden seien. Die vorzeitige Beendigung der Beihilfevereinbarung hätte nur im Laufe des Jahres 2000 erfolgen dürfen, das von dieser Vereinbarung erfasst gewesen sei.

27 Weder interne Organisationsprobleme noch Probleme hinsichtlich der Förderungsfähigkeit von Ausgaben könnten eine Entscheidung rechtfertigen, mit der die Beihilfevereinbarung beendet werde.

28 Indem die Kommission eine Beihilfe beendet habe, die das Europäische Parlament zugunsten des Klägers beschlossen habe, habe sie gegen den Auftrag zur Ausführung des Haushaltsplans verstoßen, der ihr durch die Artikel 272 EG ff. auferlegt werde. Es sei offensichtlich, dass es nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspreche, einer Organisation, die gemeinnützige Zwecke verfolge, die Beihilfen zu streichen", und dass diese Organisation dadurch zum Verschwinden verurteilt sei, obwohl sowohl das Parlament als auch die Kommission ihren Nutzen anerkennten.

29 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Beihilfevereinbarung kein Vertrag im eigentlichen Sinne sei, sondern vielmehr eine einseitige Entscheidung der Kommission, mit der einer Organisation, die im Interesse der Gemeinschaft liegende Zwecke verfolge, eine finanzielle Unterstützung gewährt werde. In Artikel 3 dieser Vereinbarung würden die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe sowie die Art der Ausgaben genannt, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzierung gefördert werden könnten.

30 Sie sei berechtigt gewesen, die Beihilfevereinbarung nach Artikel 1 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung ohne Vorankündigung zu beenden, da der Kläger falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Die Empfehlungen von Westen & Co., der Gesellschaft, die im Auftrag des Klägers die Rechnungsprüfung durchgeführt habe, zeigten in frappierender Weise Mängel in der Verwaltung des Klägers und deren Auswirkungen auf den Inhalt seiner Handlungen auf. Die genannte Gesellschaft habe dargelegt, dass der Kläger weder über eine interne Kontrolle noch über eine ordnungsgemäße Rechnungsablage oder ein Kassenbuch verfüge. Zweifel seien auch hinsichtlich der Belege über aus der Kasse getätigte Ausgaben geäußert worden.

31 Was den Zwischenfinanzbericht betreffe, so erfuelle dieser nicht die Anforderungen der Beihilfevereinbarung. Es handele sich um einfache Angaben, die keinesfalls der rechnerischen Wirklichkeit entsprächen. Wie sich bei der Rechnungsprüfung am 11. und 12. Dezember 2000 gezeigt habe, enthielten die vorgelegten Aufstellungen u. a. zahlreiche tatsächlich nicht getätigte und somit nicht förderungsfähige Ausgaben.

32 Die Einstellung der Beihilfe dürfe nicht mit ihrer Abwicklung verwechselt werden, d. h. mit der Auszahlung der in der Vereinbarung für den erfassten Zeitraum vorgesehenen Beträge gegen Annahme von Rechnungsunterlagen durch die Kommission, die förderungsfähige Ausgaben belegten. Der Kläger hätte somit gegen Belege über förderungsfähige Ausgaben die Auszahlung der in der Beihilfevereinbarung vorgesehenen Beträge in Höhe des ordnungsgemäß belegten Betrages verlangen können.

33 Sie habe allein auf der Grundlage der vorhandenen Belege den Betrag der förderungsfähigen Ausgaben des Klägers bestimmt. Die Verrechung dieser Summe mit dem Betrag der im August 2000 ausgezahlten ersten Tranche habe einen Saldo von 53 608,94 Euro zu ihren Gunsten ergeben. Sie habe daher die Rückforderung dieses Betrages angeordnet.

34 Der Kläger versuche noch nicht einmal darzutun, dass die zur Begründung seines Antrags auf Auszahlung der zweiten Beihilfetranche vorgelegten Unterlagen den Anforderungen der Beihilfevereinbarung entsprächen.

35 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Beihilfevereinbarung ende diese erst mit dem Datum der Auszahlung der letzten Tranche. Es stehe ihr somit frei, die Vereinbarung bis zum Datum der letzten Zahlung nach Artikel 1 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung zu beenden.

36 Die Kommission widerspricht der Behauptung, dass für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung ein Absichtselement erforderlich sei. Nach dem Wortlaut reiche es aus, dass der Begünstigte falsche oder unvollständige Angaben mache.

37 Schließlich habe der Kläger in seiner Erwiderung ein neues Angriffsmittel zum Bestreiten der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgebracht, nämlich dass sie ihrem Auftrag zur Ausführung des Haushaltsplans, der ihr durch die Artikel 272 ff. EG auferlegt werde, nicht nachgekommen sei. Dieses Angriffsmittel dürfe daher nach Artikel 48 § 2 der Verfahrenordnung nicht berücksichtigt werden.

38 Die Kommission macht hilfsweise geltend, sie habe den Haushaltsplan in Bezug auf die streitige Beihilfe nach den gültigen gemeinschaftlichen Finanzregelungen ausgeführt. Die Einsetzung der streitigen Haushaltslinie durch das für die Festsetzung des Haushalts zuständige Organ schaffe für sie keine automatische Verpflichtung, sie auszuführen.

Würdigung durch das Gericht

39 Einleitend ist hervorzuheben, dass die angefochtene Entscheidung, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat, trotz einer gewissen Zweideutigkeit ihres Wortlauts nur die für das Jahr 2000 vorgesehene Beihilfe betrifft.

40 Aus der Beihifevereinbarung ergibt sich, dass die dem Kläger gewährte Finanzierung durch die Gemeinschaft an die Erfuellung einiger Voraussetzungen gebunden war, die in der Vereinbarung und den dieser beigefügten allgemeinen Bedingungen aufgeführt waren.

41 Artikel 1 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung bestimmt eindeutig, dass die Kommission die Vereinbarung ohne Vorankündigung und Entschädigung beenden und die Beihilfe zurückziehen kann, wenn der Begünstigte falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um die in der Vereinbarung vorgesehene Beihilfe zu erhalten.

42 Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut der Beihilfevereinbarung und der dieser beigefügten allgemeinen Bedingungen eindeutig, dass vor der Auszahlung der letzten beiden Beihilfetranchen ein Zwischenbericht und ein Abschlussbericht vorgelegt und angenommen werden müssen.

43 Ferner sieht Artikel 4 der Beihilfevereinbarung vor, dass dem Begünstigten 25 % des in Artikel 3.1 genannten Gesamtbetrags der Beihilfe innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt und Annahme eines Zwischenfinanzberichts und eines Antrags auf Auszahlung gezahlt werden und dass der Restbetrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt und Genehmigung eines endgültigen Finanzberichts und eines Antrags auf Abschlusszahlung ausgezahlt wird.

44 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Kommission das Recht und die Pflicht hatte, zu überprüfen, ob die in der Beihilfevereinbarung vorgesehenen Bedingungen erfuellt waren, bevor sie den Restbetrag einer gewährten Beihilfe auszahlte. Es ergibt sich daraus auch, dass die Kommission die Beihilfevereinbarung beenden konnte, wenn der Begünstigte unvollständige Angaben über seine Verwaltungskosten vorlegte, um die Auszahlung der Beihilfe zu erlangen.

45 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger der Kommission mit dem Antrag auf Zahlung der zweiten Beihilfetranche vom 28. November 2000 einen Finanzbericht vorgelegt hat, der, weit entfernt davon, von dieser angenommen zu werden, Anlass dazu gab, wegen seiner Unvollständigkeit ergänzende Angaben anzufordern und Rechnungsprüfungen beim Kläger durchzuführen.

46 Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Prüfung der Bücher des Klägers schwerwiegende Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, deren Existenz von dem Kläger nicht bestritten wird. So geht aus dem der angefochtenen Entscheidung beigefügten Prüfungsbericht hervor, dass die für das Rechnungsjahr 2000 vorliegenden Schriftstücke Ausgaben in Höhe von insgesamt 197 BEF auswiesen, von denen ein Betrag von 142 555 BEF als nicht förderungsfähig erachtet wurde. Unter den genannten Schriftstücken befinden sich u. a. nicht ordnungsgemäße Belege (Schriftstücke 1, 7, 8, 10, 12, 25, 26), Auslagenerstattungen ohne Beleg (Schriftstücke 2, 3, 4, 9) oder Erstattungen nicht nachgewiesener Auslagen (Schriftstücke 17, 18, 20, 24) sowie nach der Beihilfevereinbarung hinsichtlich der Förderungsfähigkeit unzulässige Schriftstücke (Schriftstücke 5, 6, 11, 14, 15, 16, 21, 22). Die für das erste Quartal 2000 vorhandenen Bankbelege wiesen Ausgaben in Höhe von insgesamt 3 229 323 BEF aus, von denen ein Betrag von 851 211,97 BEF als nicht förderungfähig erachtet wurde. Einige dieser Schriftstücke betreffen die Erstattung von Reisekosten, die auf Formularen angegeben sind, die unvollständig oder nicht unterzeichnet oder denen keine Belege beigefügt sind (Schriftstücke 1, 2, 6, 10, 12, 16, 18), nicht förderungsfähige oder nicht nachgewiesene Repräsentationsaufwendungen (Schriftstücke 3, 4, 5, 13, 15), Honorare für nicht spezifizierte Leistungen (Schriftstück 7), Vergütungen für Leistungen ohne ordnungsgemäße Belege (Schriftstücke 8, 9, 11, 20, 21 bis 25) und ohne Beleg bar bezahlte Ausgaben (Schriftstück 17).

47 Die Kommission durfte daher aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung die dem Kläger für das Jahr 2000 bewilligte finanzielle Unterstützung beenden, weil der Kläger mit dem Ziel, die streitige Beihilfe zu erhalten, zumindest unvollständige Angaben gemacht hatte.

48 Zu dem Vorbringen des Klägers, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, im Jahr 2001 eine Entscheidung über die Einstellung der für das Jahr 2000 bewilligten finanziellen Unterstützung zu erlassen, ist festzustellen, dass eine derartige Entscheidung erst nach Ende des fraglichen Rechnungsjahres und Abschluss der für die Überprüfung der Förderungsfähigkeit der Ausgaben des Klägers erforderlichen Formalitäten innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen konnte. Die Kommission hat mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 11. Juli 2001 nicht rechtswidrig gehandelt.

49 Schließlich ist zu dem Vorbringen des Klägers, die Kommission hätte im Rahmen ihres Auftrags zur Ausführung des Haushaltsplans die für ihn in der betreffenden Haushaltslinie vorgesehene Beihilfe auszahlen müssen, zu bemerken, dass dieses Vorbringen unabhängig davon, ob es neu ist, jeglicher Grundlage entbehrt, da die Einsetzung einer Ausgabe in den Haushaltsplan nur dann die Auszahlung des vorgesehenen Betrages mit sich bringt, wenn die Voraussetzungen für die Realisierung dieser Ausgabe erfuellt sind, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

50 Demnach ist der Klagegrund, mit dem gerügt wird, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 1 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung verstoße, zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

51 Der Kläger ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung auf Ermittlungen beruhe, die ohne Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens durchgeführt worden seien. Der Prüfungsbericht sei ihm lediglich als Anlage zur angefochtenen Entscheidung übermittelt worden. Außerdem sei dieser Bericht so vage formuliert, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich zu rechtfertigen. Es sei auch keiner seiner Mitarbeiter bei den Ermittlungen zugegen gewesen, was gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoße.

52 Die Kommission habe im Übrigen verschiedene andere Rechnungsprüfungen durchführen lassen (im Dezember 2000, im März 2001 und im Mai 2001), von denen ihm trotz mehrerer Anfragen seitens seines Vorsitzenden weder die einleitenden Festellungen noch die Ergebnisse mitgeteilt worden seien. Er habe nicht ausreichend von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch machen können.

53 Die Kommission ist der Ansicht, dass der zweite Klagegrund von der falschen Annahme ausgehe, dass der Prüfungsbericht die Grundlage für die angefochtene Entscheidung sei. Die Unterbrechung der Beihilfe" beruhe jedoch darauf, dass der Kläger die Anforderungen der Beihilfevereinbarung nicht beachtet habe, nämlich die Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu übermitteln. Daher sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Prüfungsbericht dem Kläger zuzusenden; dieser hingegen hätte Belege zum Zweck der Bewilligung der Beihilfe vorlegen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan.

54 Ihre Dienststellen hätten den Kläger regelmäßig mündlich oder schriftlich über die Mängel und Unregelmäßigkeiten der zur Begründung des Antrags auf Auszahlung der zweiten Beihilfetranche vorgelegten Unterlagen informiert. Die Kommission verweist insbesondere auf das Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2001. Was die am 11. und 12. Dezember 2000 von ihren Dienststellen durchgeführten Ermittlungen betreffe, so seien Herr Charchira, der Vorsitzende des Klägers, und Herr Van den Eede, der Buchprüfer des Klägers, anwesend gewesen.

55 Herr Charchira sei außerdem sowohl bei dem vom OLAF am 1. März 2001 durchgeführten Einsatz als auch bei der Untersuchung zugegen gewesen, die ihre Dienststellen am 3. Mai 2001 zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit der Ausgaben für das Rechnungsjahr 2000 durchgeführt hätten. Er habe ferner an einem auf seinen Wunsch am 20. Juli 2001 im Anschluss an den Erlass der angefochtenen Entscheidung organisierten Treffen teilgenommen.

Würdigung durch das Gericht

56 Nach der Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21).

57 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger den Prüfungsbericht erst im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erhalten hat. Es ist daher zu untersuchen, ob der Kläger unter diesen Umständen seinen Standpunkt zur Einstellung der Beihilfe sachdienlich darlegen konnte.

58 Es ist zunächst festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Personen, die finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft beantragen und erhalten könnten, dafür Sorge tragen müssen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben (Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-180/00, Astipesca/Kommission, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 93). Der Kläger war somit verpflichtet, Belege zum Zweck der Bewilligung der Beihilfe vorzulegen. Unstreitig hat er dies jedoch nicht getan.

59 Es ist hervorzuheben, dass die Kommission bei dem Kläger mehrmals Informationen über nicht förderungsfähige Ausgaben angefordert hat. So hat sie dem Kläger nach Erhalt des Antrags auf Auszahlung der zweiten Beihilfetranche am 28. November 2000 mehrfach zur Übermittlung von genauen Angaben und von Unterlagen aufgefordert, u. a. mit Schreiben vom 5. und 18. Dezember 2000 sowie vom 3. Mai 2001. Außerdem hat sie mehrere Überprüfungen am Sitz des Klägers durchgeführt, u. a. am 11. und 12. Dezember 2000, am 1. März 2001 und am 3. Mai 2001. Diese Überprüfungen sind stets in Anwesenheit eines oder mehrerer Vertreter des Klägers durchgeführt worden, wie dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die Kommission hat den Kläger wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass seine Buchführung es nicht ermögliche, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beihilfe erfuellt seien. Insbesondere hob die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2001 hervor, dass sie nach der Rechnungsprüfung im Dezember 2000 über die Art der Verwaltung der Beihilfe beunruhigt sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 teilte sie dem Kläger mit, dass die Überprüfung der Förderungsfähigkeit aller im Jahr 2000 ausgeführten finanziellen Vorgänge es erfordere, das Bankbuch (Duplikate der fehlenden Auszüge) wiederherzustellen und die Zahlungsbelege in der zeitlichen Reihenfolge der Durchführung der entsprechenden Zahlungen neu zu ordnen". Bei der Überprüfung vom 3. Mai 2001 sei festgestellt worden, dass das Bankbuch unvollständig ist (mehrere Auszüge fehlten) und dass die Anordnung der Rechnungsbelege keinen direkten Zusammenhang (Verweisungen und Ablage in zeitlicher Reihenfolge) mit den Bankauszügen über ihre Bezahlung [herzustellen] erlaubt".

60 Die Kommission hat dem Kläger demnach mehrmals die Möglichkeit gegeben, seine Buchführung so zu organisieren, dass sich dort für die Auszahlung des Restbetrags der Beihilfe erforderlichen Belege finden. Wie sich aus Randnummer 46 dieses Urteils ergibt, sind außerdem alle für das Rechnungsjahr 2000 vorhandenen Kassen- und Bankbelege überprüft worden. Die Kommission hat auf der Grundlage der vorhandenen Belege den Betrag der förderungsfähigen Ausgaben des Klägers ermittelt. Die Verrechnung dieser Summe mit dem Betrag der im August 2000 ausgezahlten ersten Tranche ergab einen Saldo von 55 608,94 Euro zugunsten der Kommission. Der Kläger war jedoch nicht gehindert, den Anforderungen in der Beihilfevereinbarung entsprechende Belege vorzulegen, um den Restbetrag der Beihilfe zu erhalten, oder der Beurteilung der Kommission hinsichtlich seiner Rechnungsaufstellungen zu widersprechen.

61 Der Kläger konnte somit, obwohl ihm der endgültige Prüfungsbericht erst im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung übermittelt wurde, ausführlich zu den Punkten Stellung nehmen, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung gestützt hatte.

62 Außerdem hat die Kommission eindeutig darauf hingewiesen, dass die im Laufe der verschiedenen Rechnungsprüfungen aufgeworfenen Punkte Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung darstellen und eventuell die Einstellung der finanziellen Unterstützung und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge rechtfertigen könnten. Sie hat die Arten der festgestellten Unregelmäßigkeiten ausdrücklich genannt, nämlich einerseits das Fehlen von Belegen und andererseits das Vorliegen nicht förderungsfähiger Ausgaben.

63 Der Kläger hatte demnach die Möglichkeit, sich zur Gesamtheit der Unregelmäßigkeiten, die ihm vorgeworfen wurden, zu äußern. Es ist daher festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens erlassen worden ist, obwohl der Prüfungsbericht dem Kläger erst im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung übermittelt wurde.

64 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Kläger das Vorliegen der im Prüfungsbericht angeführten Tatsachen nicht bestreitet. Der Vorwurf des Klägers, dass die Kommission seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt habe, dass sie ihm den Prüfungsbericht nicht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung übermittelt habe, geht daher ins Leere. Da der Kläger nicht der Ansicht ist, dass die Feststellungen in dem Prüfungsbericht falsch sind, hat er auch kein Interesse daran, eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend zu machen.

65 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

66 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit nicht ausreichend sei, als dort weder die Bestimmung der Beihilfevereinbarung, auf die sie sich stütze, noch seine angeblich falschen Angaben eindeutig angegeben seien. Er wisse immer noch nicht, ob die angefochtene Entscheidung die Beihilfevereinbarung beende oder ob damit die Berücksichtigung bestimmter als nicht förderungsfähig angesehener Ausgaben verweigert werde. Es sei ihm daher nicht möglich, seinen Standpunkt darzulegen und seine Verteidigung zu organisieren.

67 Die Kommission hält die angefochtene Entscheidung für ausreichend begründet, da dem Kläger nicht unbekannt sein könne, auf welchen Absatz des Artikels 1 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung sich die angefochtene Entscheidung bezogen habe.

Würdigung durch das Gericht

68 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts gemäß Artikel 253 EG die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15 und 16, und Urteil des Gerichts vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 64).

69 Nach der Rechtsprechung kann der Begründungspflicht außerdem bei Verweisung auf ein einer Entscheidung beigefügtes Dokument und damit auf dessen Inhalt durch dieses Dokument genügt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnrn. 142 bis 144).

70 Im vorliegenden Fall reicht es aus festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf Artikel 1 der allgemeinen Bedingungen der Beihilfevereinbarung verweist. In Anbetracht der Situation des Klägers und des Inhalts der drei Absätze, aus denen dieser Artikel besteht, konnte sich diese Verweisung nur auf die in Absatz 2 dieses Artikels beschriebene Situation beziehen. Außerdem lässt der der angefochtenen Entscheidung beigefügte Prüfungsbericht deutlich die Gründe erkennen, die die Kommission dazu bewogen haben, die Beihilfe einzustellen. Es ist daher festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung eine Begründung enthielt, die dem Kläger die Wahrnehmung seiner Rechte und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle erlaubte.

71 Demnach kann dem dritten Klagegrund nicht stattgegeben werden.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

72 Der Kläger trägt vor, dass er durch die Beihilfevereinbarung einen Anspruch in Höhe von 86,65 % seiner förderungsfähigen Ausgaben erlangt habe. In Anbetracht des Umstandes, dass die Auszahlung der zweiten Beihilfetranche innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Zwischenberichts habe erfolgen sollen, habe die Kommission dadurch, dass sie über acht Monate nach Vorlage des Zwischenberichts und über sieben Monate nach Ende des von der Vereinbarung erfassten Zeitraums zugewartet habe, bei ihm die begründete Erwartung geweckt, dass die Beihilfevereinbarung erfuellt würde.

73 Weder das Schreiben vom 19. Januar 2001 noch die verschiedenen von der Kommission durchgeführten Rechnungsprüfungen hätten als Hinweise dienen können, die die Entstehung eines gerechtfertigten Vertrauens hätten verhindern können.

74 Die Kommission macht geltend, sie habe dem Kläger keine präzise, unbedingte und übereinstimmende Zusicherung gegeben, die bei ihm eine gerechtfertigte Erwartung hätte wecken können.

75 Dem Kläger sei ferner das Verfahren bekannt gewesen, das zur Einstellung der streitigen Beihilfe geführt habe.

Würdigung durch das Gericht

76 Jede Person, bei der ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht von einer Person geltend gemacht werden, die sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat (Urteil Sonasa/Kommission, Randnrn. 33 und 34).

77 Der Kläger ist der Ansicht, die Kommission habe in Anbetracht des Umstandes, dass die Auszahlung der zweiten Beihilfetranche innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Zwischenberichts habe erfolgen sollen, dadurch, dass sie über acht Monate nach Vorlage des Zwischenberichts und über sieben Monate nach Ende des von der Vereinbarung erfassten Zeitraums zugewartet habe, bei ihr die begründete Erwartung geweckt, dass die Beihilfevereinbarung erfuellt würde.

78 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspricht. Die Bewilligung der Beihilfe war nach Artikel 3 der Beihilfevereinbarung durch die Übermittlung beweiskräftiger Finanzangaben bedingt. Nach dieser Bestimmung hängt die Auszahlung der Beihilfe von der Annahme des Finanzberichts durch die Kommission ab. Im vorliegenden Fall hat die Kommission dem Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2001, d. h. innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts am 28. November 2000, mitgeteilt, dass die Auszahlung der Beihilfe ausgesetzt werde. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Kommission den Kläger außerdem bereits im Dezember 2000 darüber informiert, dass er zusätzliche Angaben zur Begründung seines Antrags auf Auszahlung der zweiten Beihilfetranche machen müsse.

79 Ferner ist daran zu erinnern, dass der Kläger, wie zum ersten Klagegrund entschieden worden ist, seine Verpflichtung aus der Beihilfevereinbarung nicht erfuellt hat, Unterlagen zu übermitteln, die geeignet sind, die Bewilligung der streitigen Gemeinschaftsbeihilfe zu rechtfertigen.

80 Er kann daher nicht geltend machen, die Kommission habe bei ihm berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Bewilligung dieser Beihilfe geweckt.

81 Demnach ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und damit die vorliegende Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

82 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Beklagten deren Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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