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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: T-217/03 R
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG Art. 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. Januar 2004. - Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb. - Rechtssache T-217/03 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-217/03 R

Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Collin und M. Ponsard, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch P. Oliver und O. Beynet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Befreiung von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die Beitreibung der mit der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12) verhängten Geldbuße in Höhe von 480 000 Euro zu verhindern,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Mit der Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12, nachfolgend: Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass die Antragstellerin dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen habe, dass sie zusammen mit der Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV), die wie sie Schlachthofbetreiber des Rindfleischsektors vertritt, und mit vier weiteren Verbänden, die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vertreten, nämlich der Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA), der Fédération nationale bovine (FNB), der Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL) und den Jeunes agriculteurs (JA), an einem Kartell beteiligt gewesen sei, das die Aussetzung der Rindfleischeinfuhren nach Frankreich und die Festsetzung eines Mindestpreises für bestimmte Kategorien von Rindfleisch zum Ziel gehabt habe (Artikel 1 der Entscheidung).

2. Nach den Angaben in der Entscheidung schlossen die Antragstellerin und die FNICGV einerseits und die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA andererseits am 24. Oktober 2001, als eine Krise wegen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), dem so genannten Rinderwahnsinn, herrschte, eine Vereinbarung, mit der sie Mindestpreise festsetzten und sich verpflichteten, die Einfuhren von Rindfleisch nach Frankreich auszusetzen oder zumindest einzuschränken. Ende November und Anfang Dezember 2001 sollen dieselben Verbände eine mündliche Vereinbarung ähnlichen Inhalts geschlossen haben.

3. Die Kommission vertritt in der Entscheidung die Ansicht, dass die beiden Vereinbarungen (nachfolgend: streitige Vereinbarungen) einen schweren Verstoß gegen Artikel 81 EG darstellten. Sie verhängte eine Geldbuße in Höhe von 480 000 Euro gegen die Antragstellerin (Artikel 3 der Entscheidung).

4. Nach Artikel 4 der Entscheidung ist diese Geldbuße binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen. Im Zustellungsschreiben vom 9. April 2003 wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission im Falle einer Klageerhebung durch die Antragstellerin vor dem Gericht von einer Beitreibung absehen werde, sofern die Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist verzinst und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Bankbürgschaft gestellt werde.

5. Mit Klageschrift, die am 19. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße erhoben.

6. Mit besonderem Schriftsatz, der am 2. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der auf eine Befreiung von der Verpflichtung gerichtet ist, die Bankbürgschaft als Voraussetzung für die nicht sofortige Beitreibung der mit der Entscheidung verhängten Geldbuße zu stellen.

7. Die Kommission hat am 17. Juli 2003 schriftlich zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

8. Mit Schriftsatz, der am 7. Oktober 2003 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 hat der Präsident des Gerichts die Französische Republik als Streithelferin zugelassen und sie aufgefordert, in der Anhörung Stellung zu nehmen.

9. Nach Stellungnahme der Kommission hat der Präsident des Gerichts der Antragstellerin die Vorlage bestimmter zusätzlicher Dokumente gestattet, die am 16. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind.

10. Die Anhörung vor dem Richter der einstweiligen Anordnung hat am 17. Oktober 2003 stattgefunden.

11. Die Parteien haben sich in der Anhörung verpflichtet, die Möglichkeit einer aufeinander abgestimmten gestaffelten Zahlung der gegen sie verhängten Geldbußen zu prüfen und dem Präsidenten des Gerichts das Ergebnis ihrer Erörterungen mitzuteilen. Dieses und bestimmte damit zusammenhängende Dokumente haben sie am 7. November 2003 übermittelt.

Entscheidungsgründe

12. Das Gericht kann gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

13. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen werden muss, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I4971, Randnr. 30). Gegebenenfalls nimmt der Richter der einstweiligen Anordnung auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I1461, Randnr. 73).

Vorbringen der Parteien

Zum Fumus boni iuris

14. Zum Nachweis des Fumus boni iuris macht die Antragstellerin zwei das Verfahren betreffende und vier materielle Gründe geltend, die ihrer Ansicht nach zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen müssen.

15. Hinsichtlich der das Verfahren betreffenden Gründe rügt die Antragstellerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte und eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die darin bestehen soll, dass sowohl die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch die Entscheidung eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Nichtüberschreitung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße enthalte.

16. Zu den materiellen Gründen führt die Antragstellerin erstens aus, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie das Vorliegen einer vertikalen Vereinbarung zwischen den verschiedenen Verbänden der Züchter und Schlachthofbetreiber nach dem 30. November 2001 nicht dargetan habe. Die Kommission habe sich allein auf die Erklärungen der Züchterverbände gestützt, ohne Schriftstücke der Schlachthofbetreiberverbände vorzulegen, die deren Beteiligung an dieser angeblichen Vereinbarung bestätigten. Die Kommission habe zudem keine Analyse der Entwicklung der Marktpreise nach dem 30. November 2001 vorgenommen.

17. Zweitens habe die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die Ansicht vertreten habe, die streitigen Vereinbarungen hätten eine messbare Auswirkung auf den Wettbewerb. Die Kommission habe selbst anerkannt, dass es während der Laufzeit der schriftlichen Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 keine solche Auswirkung gegeben habe, und sie habe die Existenz von Auswirkungen nach Beendigung dieser Vereinbarung nicht belegt. Zudem lasse die Einschätzung der Kommission, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt habe, die Krise außer Acht, in deren Kontext die Vereinbarung getroffen worden sei.

18. Drittens habe die Kommission dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993) als im vorliegenden Fall unanwendbar angesehen habe. Entgegen der Behauptung der Kommission verstoße die Vereinbarung nicht gegen die Ziele von Artikel 33 EG, da sie es u. a. ermöglicht habe, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und die Märkte zu stabilisieren.

19. Schließlich habe die Kommission Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), verletzt, indem sie keine Angaben zu den bei der Ermittlung der verhängten Geldbuße herangezogenen Umsätzen gemacht und nicht geprüft habe, ob die Geldbuße unter der Grenze von 10 % des Umsatzes der Antragstellerin bleibe.

20. Hilfsweise trägt die Antragstellerin vor, die verhängte Geldbuße müsse aufgehoben oder herabgesetzt werden. Sie führt hierzu aus, die Kommission habe Punkt 5 Buchstabe b der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), verletzt. Zudem habe sie durch die Festsetzung ihrer Geldbuße auf 480 000 Euro Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verletzt. Schließlich habe sie einen offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen, und zwar erstens bei der Einstufung des Verhaltens der Antragstellerin als sehr schwerwiegende Zuwiderhandlung, zweitens bei der Berücksichtigung mildernder Umstände, drittens bei ihrer Analyse der Geheimhaltung der Vereinbarung und viertens bei der Ermittlung der Dauer der Vereinbarung, die am 30. November 2001 und nicht am 11. Januar 2002 ausgelaufen sei.

21. Nach Ansicht der Kommission genügt keiner der von der Antragstellerin vorgebrachten Antragsgründe der Voraussetzung in Bezug auf den Fumus boni iuris.

22. Sie führt aus, der Antragsgrund einer unzureichenden Begründung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die auf die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße gerichteten Gründe seien zu summarisch dargestellt und könnten nur im Licht der in der Klageschrift vorgetragenen Argumente verstanden werden. Da sie nicht den Kriterien genügten, die im Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T306/01 R (Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II2387, Randnr. 52) aufgestellt worden seien, müssten sie als unzulässig zurückgewiesen werden.

23. Die übrigen Antragsgründe seien rechtlich unbegründet.

Zur Dringlichkeit

24. Nach Ansicht der Antragstellerin ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall gegeben. Sie führt aus, aufgrund ihrer finanziellen Lage sei es ihr unmöglich, eine Bankbürgschaft für die Geldbuße zuzüglich Zinsen zu stellen.

25. Nach Artikel 2 ihrer Satzung habe sie u. a. die Aufgabe, kollektive landwirtschaftliche Interessenverbände, Kooperativen, Vereinigungen von Vieh- und Fleischerzeugern und Tochtergesellschaften dieser Organisationen auf sittlicher und beruflicher Ebene zu verteidigen sowie ihre Mitglieder gegenüber den Behörden und verschiedenen beruflichen oder überberuflichen Einrichtungen zu vertreten. Sie übe somit keine Haupttätigkeit aus, mit der sie Erträge erwirtschaften könne, und nach Artikel 6 ihrer Satzung bestuenden ihre finanziellen Mittel aus Beiträgen ihrer Mitglieder und aus Zuschüssen, die ihr insbesondere vom Staat, den Departements oder den Gemeinden gewährt würden.

26. 2002 habe sie Betriebseinnahmen von 1,84 Millionen Euro erzielt. Diese stammten hauptsächlich aus Beiträgen ihrer Mitglieder (716 987 Euro), verschiedenen Zuschüssen (331 408 Euro), der Erhebung der Ausbildungsabgabe (140 099 Euro) und Vereinbarungen über jährliche Studien (321 292 Euro). Ihre Betriebsausgaben im Jahr 2002 hätten 1,84 Millionen Euro betragen, so dass sie im Haushaltsjahr 2002 ein Betriebsergebnis von 3 306 Euro und ein Nettoergebnis von 921 Euro erzielt habe.

27. Aus der Bilanz für das Haushaltsjahr 2002 gehe ferner hervor, dass sie über Eigenmittel in Höhe von 162 980 Euro verfüge. Für 2003 sehe der Haushaltsvoranschlag ein negatives Betriebsergebnis von 197 000 Euro vor, so dass sich ihre Eigenmittel verringern würden.

28. Zwei französische Banken hätten sich mit Schreiben vom 11. und 13. Juni 2003 geweigert, eine Bankbürgschaft zu stellen. Im Schreiben vom 13. Juni 2003 heiße es, dass der gewünschte Betrag das Eigenkapital der Antragstellerin weit übersteige und dass mit dessen Zunahme nach den Ergebnissen der letzten drei Haushaltsjahre mittelfristig nicht zu rechnen sei.

29. Der Ernst der finanziellen Lage der Antragstellerin werde auch durch zwei Schreiben ihres Wirtschaftsprüfers vom 26. Mai und 19. Juni 2003 bestätigt. Aus ihnen gehe hervor, dass der Wirtschaftsprüfer aufgrund der Ungewissheit über die Fortführung des Betriebes der Antragstellerin die erste Stufe eines Warnverfahrens nach dem französischen Code de commerce (Handelsgesetzbuch) ausgelöst habe.

30. Dass sie die erforderliche Bankbürgschaft nicht beibringen könne, liege umso mehr auf der Hand, als sie ein Spitzenverband in Form einer Gesellschaft sei. Im Gegensatz zu einer Unternehmensgruppe gebe es zwischen ihr und ihren Mitgliedern keine kapitalmäßigen Verflechtungen. Ihre Lage unterscheide sich somit von derjenigen, die zur Rechtsprechung des Gerichts in Bezug auf die Möglichkeit einer Gesellschaft derselben Gruppe, anstelle der in Anspruch genommenen Gesellschaft eine Bankbürgschaft beizubringen, geführt habe.

31. Überdies erlaube es ihr ihre Satzung nicht, ihre Mitglieder zu verpflichten; diese müssten für ihre Handlungen nicht einstehen.

32. Nach Ansicht der Kommission hat die Antragstellerin nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfuellt ist.

33. Sie weist zunächst darauf hin, dass die von der Antragstellerin als Beleg für ihre finanziellen Schwierigkeiten vorgelegten Schriftstücke nur geringen Beweiswert hätten. Ihre steuerlichen Angaben für das Haushaltsjahr 2002 seien eine bloße Steuererklärung und kein vom Wirtschaftsprüfer beglaubigter Abschluss. Der Haushalt 2003 sei auf unmarkiertem Papier ohne Unterschrift des Verfassers und ohne Sichtvermerk des Wirtschaftsprüfers vorgelegt worden.

34. Selbst wenn man unterstelle, dass die Angaben der Antragstellerin zuträfen, habe sie nicht geprüft, ob ihre Mitglieder ihr die zur Stellung der Bankbürgschaft nötige Unterstützung geben könnten. Nach den Schätzungen, die die Antragstellerin der Kommission geliefert habe, betrage der Umsatz ihrer Mitgliedsunternehmen im Rindfleischsektor 1,475 Milliarden Euro. Es liege somit auf der Hand, dass die Antragstellerin mit Hilfe ihrer Mitglieder die Geldbuße zahlen oder die erforderliche Bankbürgschaft stellen könne.

35. Zur finanziellen Verflechtung zwischen der Antragstellerin und ihren Mitgliedern und zu dem Argument, dass die Antragstellerin ihre Mitglieder nicht verpflichten könne, sei auf Artikel 16 der Satzung der Antragstellerin hinzuweisen, der für den Fall der Liquidation vorsehe, dass ein Nettoverlust im Verhältnis der gezahlten oder noch zu zahlenden Beiträge der letzten fünf Jahre unter den Mitgliedern aufgeteilt werde. Im Fall der Nichtzahlung der Geldbuße und der Liquidation der Antragstellerin könnte die Kommission somit von ihren Mitgliedern die Zahlung der Geldbuße verlangen. Folglich sei die Antragstellerin nicht zu der Behauptung berechtigt, dass ihre Mitglieder von ihren Schulden nicht betroffen seien.

36. Zudem liege es auf der Hand, dass die Antragstellerin nur im Interesse ihrer Mitglieder bestehe und dass sie die streitigen Vereinbarungen für Rechnung und im Interesse ihrer Mitglieder getroffen habe.

37. Wenn die Mitglieder der Antragstellerin entschieden, die Bankbürgschaft nicht beizubringen, und wenn die gerichtliche Beitreibung der Geldbuße gegebenenfalls zu ihrer Auflösung führen sollte, so ergebe sich diese Folge nicht aus der von der Kommission auferlegten Verpflichtung, sondern aus der Entscheidung der Verbandsmitglieder. Unter diesen Umständen gebe es keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und dem Handeln der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II407, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T5/00 R, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2000, II4121, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I2559).

Zur Interessenabwägung

38. Die Kommission macht zunächst geltend, nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Haushalt für das Jahr 2003 verringere sich ihr Vermögen, so dass das finanzielle Risiko für die Gemeinschaft immer größer werde. Da die Fortführung der Tätigkeit der Antragstellerin vom Willen ihrer Mitglieder abhänge, bestehe zudem die Gefahr, dass diese ihre Beiträge senkten, damit die Kommission die Geldbuße nicht beitreiben könne. Falls die Antragstellerin aufgelöst werde, müsse die Kommission versuchen, die Geldbuße von jedem Mitglied im Verhältnis seiner Beiträge zu erlangen, was mit erhöhten Kosten, größerem Zeitaufwand und höheren Risiken verbunden sei.

39. Allgemein macht die Kommission geltend, wenn Unternehmensvereinigungen aufgrund ihrer geringen finanziellen Eigenmittel von der Stellung einer Bankbürgschaft befreit werden könnten, ohne dass die finanziellen Mittel ihrer Mitglieder berücksichtigt würden, hätten Unternehmen, die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen planten, stets ein Interesse daran, für den Abschluss gegen das Wettbewerbsrecht verstoßender Vereinbarungen eine Unternehmensvereinigung zu gründen.

40. Schließlich sei das Erfordernis, die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ihre abschreckende Wirkung zu wahren, im vorliegenden Fall insofern von ganz besonderer Bedeutung, als die Antragstellerin an einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln teilgenommen habe (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II2551, Randnr. 54).

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

Zum Fumus boni iuris

41. Zumindest einige der von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe scheinen auf den ersten Blick erheblich zu sein und jedenfalls nicht jeder Grundlage zu entbehren. So verhält es sich insbesondere mit dem Vorbringen, dass die Kommission eine Geldbuße festgesetzt habe, die die Schwelle von 10 % des Umsatzes der Antragstellerin überschreite, und mit dem Vorbringen, dass in der Entscheidung eine Begründung in Bezug auf diese Obergrenze fehle.

42. Zum ersten dieser beiden Antragsgründe ist festzustellen, dass nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die von der Kommission gemäß den Artikeln 81 EG und 82 EG gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen festgesetzten Geldbußen in keinem Fall 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes übersteigen dürfen.

43. Bei einer Unternehmensvereinigung ist der heranzuziehende Umsatz gegebenenfalls anhand des Umsatzes aller ihr angehörenden Unternehmen zu berechnen; dies gilt zumindest dann, wenn die Vereinigung kraft ihrer internen Regeln ihre Mitglieder verpflichten kann (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T39/92 und T40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II49, Randnr. 136, vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II289, Randnr. 385, vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T213/95 und T18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II1739, Randnr. 252, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II1617, Randnr. 270, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I10157, Randnr. 66).

44. Im vorliegenden Fall entspricht die gegen die Antragstellerin festgesetzte Geldbuße etwa 25 % ihrer Betriebseinnahmen, die sich im Jahr 2002 auf 1,84 Millionen Euro beliefen (siehe oben, Randnr. 26). Wenn man unterstellt, dass der Umsatz der Antragstellerin ausschließlich aus diesen Betriebseinnahmen bestand, überschreitet die verhängte Geldbuße somit die in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze von 10 % beträchtlich.

45. In der Anhörung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Satzung der Antragstellerin und insbesondere deren Artikel 2, 4, 5, 12 und 16 zeigten, dass sie ihre Mitglieder verpflichten könne, und dass deshalb die Heranziehung des Umsatzes aller Mitgliedsunternehmen der Antragstellerin gerechtfertigt gewesen sei.

46. Die Antragstellerin hat dagegen bestritten, dass ihre Satzung es ihr erlaube, ihre Mitglieder zu verpflichten. Ferner hat sie in der Anhörung darauf hingewiesen, dass mehrere örtliche Vereinbarungen getroffen worden seien; dies zeige, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 keinen zwingenden Charakter gehabt habe. Zu Artikel 16 der Satzung führt sie aus, diese Bestimmung betreffe nur den Fall, dass die Auflösung oder die Liquidation der Vereinigung von der Vollversammlung beschlossen werde, und gelte daher nicht für den Fall der Auflösung der Vereinigung im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens.

47. Nach Artikel 2 der Satzung der Antragstellerin hat sie u. a. zum Ziel, die sittliche und berufliche Verteidigung ihrer Mitglieder sicherzustellen (Absatz 1), ihre Mitglieder gegenüber den Behörden und verschiedenen beruflichen oder überberuflichen Einrichtungen zu vertreten (Absatz 2), die Entwicklung eines kooperativen Sektors für die Organisation der Erzeugung, der Bearbeitung und des Verkaufs von Vieh, Fleisch, ihren Produkten und ihren Unterprodukten im Rahmen der allgemeinen Organisation des Fleischmarkts zu fördern (Absatz 3), als Schlichter im Fall von Streitigkeiten über die jeweiligen Einflusszonen der ihr angehörenden Organisationen zu fungieren (Absatz 4), die Organisation und die Arbeitsweise der Gesellschaften und Verbände zu erleichtern, indem sie Ratschläge erteilt oder ihren Mitgliedern qualifizierte Sachverständige zur Verfügung stellt (Absatz 5), und die Gründung von Verbänden und Vereinigungen auf regionaler oder Departementsebene zu erleichtern und zu unterstützen (Absatz 6).

48. Zudem bestimmt Artikel 4 der Satzung: Der Beitritt zur [FNCBV] umfasst die Verpflichtung, die vorliegende Satzung sowie jede vom Vorstand aufgestellte Geschäftsordnung einzuhalten.

49. In Artikel 5 der Satzung heißt es: Der Vorstand kann den Ausschluss jeder Kooperative oder Gruppierung verkünden, die die vorliegende Satzung nicht einhält oder deren Tätigkeit die Interessen der [FNCBV] beeinträchtigen kann.

50. Artikel 12 der Satzung sieht vor:

Der Vorstand vertritt die [FNCBV] gegenüber Dritten.... Er vertritt die Mitgliedsorganisationen gegenüber Behörden und Berufsverbänden in Bezug auf die wirtschaftlichen und sozialen Positionen, die Gegenstand einer vorherigen Vereinbarung der Mitgliedsgruppierungen waren. Diese Gruppierungen werden nur insoweit verpflichtet, als sie zuvor keinen Widerspruch erhoben haben.

51. Schließlich heißt es in Artikel 16 der Satzung:

Die Auflösung, die Liquidation und die Fusion mit einer anderen Vereinigung können nur von einer Vollversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.... Kommt es bei der Liquidation zu einem positiven Reinvermögen, so muss dieses an eine nationale Einrichtung ausgeschüttet werden, die als Genossenschaft landwirtschaftliche Interessen vertritt. Im Fall eines Passivsaldos wird dieser im Verhältnis der gezahlten oder noch zu zahlenden Beiträge der letzten fünf Jahre unter den Mitgliedern aufgeteilt.

52. Zudem wird im Urteil CB und Europay/Kommission und im Urteil vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, ausgeführt, dass die fraglichen Vereinigungen ihre Mitglieder gegenüber Dritten verpflichten konnten, indem sie z. B. Kaufverträge für Rechnung ihrer Mitglieder schlossen, und dass diese kraft der Satzungen der Vereinigungen gesamtschuldnerisch für die gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen hafteten. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, die von den Mitgliedern der Vereinigungen erzielten Umsätze bei der Berechnung der Obergrenze von 10 % heranzuziehen (Urteil CB und Europay/Kommission, Randnr. 138, und Urteil vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, Randnrn. 275 und 280, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, Randnr. 66).

53. Im Urteil SCK und FNK/Kommission hat das Gericht ausgeführt, dass der fragliche Verband nach seiner Satzung Entscheidungen mit bindender Wirkung für seine Mitglieder treffen und diejenigen Mitglieder, die diese Entscheidungen nicht befolgten, ausschließen konnte. Bei seiner Analyse vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Kommission berechtigt war, die Umsätze der Mitglieder zu berücksichtigen, und hob hervor, dass die Satzung des Verbandes ihm ausdrücklich gestattete, seine Mitglieder zu verpflichten (Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 253).

54. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung im Beschluss Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (Randnr. 56) im Rahmen seiner Beurteilung der Dringlichkeit die Ansicht vertreten hat, dass die Satzung des fraglichen Verbandes Bestimmungen enthielt, die es ihm erlaubten, seine Mitglieder zu verpflichten. Er hat hierzu festgestellt, dass die Mitglieder nach der Satzung des Verbandes gehalten waren, sich genauestens an die Bestimmungen der Satzung, die Geschäftsordnung und die Entscheidungen des Vorstands und der Vollversammlung zu halten, dass ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden konnte, wenn es nicht mehr die in der Satzung und der Geschäftsordnung festgelegten Voraussetzungen erfuellte, und dass einem Mitglied eine Rüge erteilt, seine Mitgliedschaft ausgesetzt oder ihm eine Geldbuße von bis zu 10 000 NLG auferlegt werden konnte, wenn es nach Ansicht des Vorstands die Satzung, die Geschäftsordnung oder vom Verband rechtmäßig getroffene Entscheidungen missachtet hatte.

55. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 4 der Satzung der Antragstellerin, dass ihr Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen kann, an die sich die Mitglieder halten müssen. Im Hinblick auf das Urteil SCK und FNK/Kommission kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Möglichkeit ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Antragstellerin ihre Mitglieder verpflichten kann und dass die Heranziehung der von diesen erzielten Umsätze gerechtfertigt ist.

56. Im Unterschied zu der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil führte, bestimmt jedoch Artikel 12 der Satzung der Antragstellerin, dass ihre Mitglieder nur insoweit verpflichtet [werden], als sie zuvor keinen Widerspruch erhoben haben. Es erscheint möglich, daraus zu schließen, dass die Satzung der Antragstellerin es ihr nicht erlaubt, ihre Mitglieder gegen deren Willen zu verpflichten.

57. Darüber hinaus sieht die Satzung der Antragstellerin vor, dass der Vorstand die Mitglieder nur dann ausschließen kann, wenn diese entgegen der Satzung handeln oder wenn ihre Tätigkeit die Interessen der [FNCBV] beeinträchtigen kann (Artikel 5). In der Rechtssache, die zum Urteil SCK und FNK/Kommission führte, gestattete die Satzung dem Verband dagegen, Mitglieder auszuschließen, die die Entscheidungen des Vorstands nicht befolgten.

58. Im vorliegenden Fall haben die Antragstellerin und die Kommission kein Beispiel und keine Erläuterung geliefert, anhand deren der Richter der einstweiligen Anordnung die Tragweite der verschiedenen Satzungsbestimmungen der Antragstellerin genau ermitteln kann. Unter diesen Umständen ist es ohne prozessleitende Maßnahmen, die den Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung sprengen, nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, ob die Antragstellerin ihre Mitglieder im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung verpflichten kann und ob dies insbesondere im Rahmen des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen der Fall war.

59. Aus dem Vorstehenden folgt jedenfalls, dass der vorliegende Antragsgrund nicht jeder Grundlage entbehrt. Außerdem verdient die Ermittlung der Umstände, unter denen bei der Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Obergrenze von 10 % die Umsätze der Mitglieder einer Vereinigung herangezogen werden können, eine vertiefte Prüfung und eine Beurteilung allein durch den Richter der Hauptsache.

60. Zum zweiten Antragsgrund, der auf einen Begründungsmangel hinsichtlich der Obergrenze der Geldbußen gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 63). Der Umfang der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I395, Randnrn. 15 und 16, und Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).

61. Bei einer Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen Geldbußen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängt werden, ist der Umfang der Begründungspflicht namentlich unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu bestimmen, die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I1611, Randnr. 54).

62. Die Randnummern 162 bis 186 der Entscheidung sind der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gewidmet.

63. In Randnummer 170 der Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Höhe der von den Adressaten der Entscheidung erhobenen Jahresbeiträge ein objektiver Maßstab für die jeweilige Bedeutung der einzelnen Landwirtschaftsverbände und für das Ausmaß ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung sein könne. In Anbetracht dessen hat die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße bei der FNSEA auf 20 Millionen Euro und bei der FNCBV auf 1/10 dieses Betrages festgesetzt.

64. Dagegen wird in keiner Randnummer der Entscheidung geprüft, ob etwa die Obergrenze von 10 % überschritten wird, oder gar, ob die Umsätze der Mitglieder der Antragstellerin herangezogen werden dürfen.

65. Die Entscheidung lässt deshalb auf den ersten Blick für die Betroffenen und den Gemeinschaftsrichter nicht die Gründe erkennen, aus denen die Kommission es für angebracht gehalten hat, diese Umsätze zu berücksichtigen.

66. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, da der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, abhängt (siehe oben, Randnr. 60), ihre Erwägungen ausführlich darlegen muss, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis erheblich über frühere Entscheidungen hinausgeht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Fabricants de papiers peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31, und Urteil SCK und FNK/Kommission, Randnr. 226). Dies gilt umso mehr, wenn sie, wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall zu sein scheint (siehe oben, Randnrn. 55 bis 57), über die Rechtsprechung hinausgeht.

67. Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen der Kommission auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Gesichtspunkte hätte darlegen müssen, die sie bei der Ermittlung des Umsatzes berücksichtigt hat, der bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen war, ob die verhängte Geldbuße die Obergrenze von 10 % nicht überschritt.

68. Die vorstehenden Überlegungen genügen, um zu dem Schluss zu kommen, dass zumindest ein Teil der von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe nicht jeder Grundlage entbehrt und eine eingehende Prüfung durch den Richter der Hauptsache verdient. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall der Fumus boni iuris zu bejahen.

Zur Dringlichkeit

69. Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und Beschluss FEG/Kommission, Randnr. 44). Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 25).

70. Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (Beschluss IRO/Kommission, Randnr. 26).

71. Zum Vermögen der Antragstellerin trägt diese vor, angesichts ihrer finanziellen Lage würde die Stellung der gesamten Bankbürgschaft mit den damit verbundenen Kosten zwangsläufig zu ihrer Auflösung führen. Zur Stützung dieser Behauptung verweist sie auf ihre Vermögenssituation am 31. Dezember 2002 (siehe oben, Randnrn. 26 und 27). Außerdem legt sie zwei Schreiben von zwei französischen Banken vor, die es insbesondere im Hinblick auf ihr unzureichendes Vermögen abgelehnt haben, ihr die erforderliche Bankbürgschaft zu gewähren.

72. Die Kommission hat lediglich geltend gemacht, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Belege keine Beweiskraft hätten, da sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und beglaubigt worden seien.

73. Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht der Antragstellerin im Hinblick auf die schriftlichen Erklärungen der Kommission gestattet hat, den allgemeinen Bericht ihres Wirtschaftsprüfers über die Rechnungslegung des Haushaltsjahrs 2002 sowie den von ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Haushaltsentwurf für 2003 vorzulegen. Diese Dokumente sind am 16. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden und bestätigen die oben in den Randnummern 26 und 27 wiedergegebenen Angaben.

74. In der Anhörung hat die Antragstellerin eine Reihe von Fragen zu ihrem Vermögen beantwortet und die verschiedenen Posten ihrer Bilanz erläutert. Im Anschluss daran hat sich die Antragstellerin verpflichtet, die Möglichkeit einer aufeinander abgestimmten gestaffelten Zahlung der Geldbuße zu prüfen und der Kommission einen dahin gehenden Vorschlag zu machen.

75. Am 7. November 2003 haben die Antragstellerin und die Kommission das Ergebnis ihrer Erörterungen mitgeteilt. Demzufolge hat die Antragstellerin angeboten, sofort eine Bankbürgschaft in Höhe von 60 000 Euro zu stellen und am 31. Dezember 2003 einen Betrag von 140 000 Euro zu zahlen. Dieser Vorschlag ist von der Kommission zurückgewiesen worden.

76. Angesichts der Erläuterungen der Antragstellerin und des Inhalts ihres Angebots hält der Richter der einstweiligen Anordnung ihre Angaben, wonach ihr eigenes Vermögen es ihr nicht erlaube, mehr als die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angebotenen Mittel bereitzustellen, für hinreichend untermauert.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch der Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage ihrer Mitglieder zu beurteilen, wenn die objektiven Interessen der Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angeschlossenen Unternehmen sind (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnrn. 35 bis 38, und Beschluss vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I8705, Randnr. 63).

78. Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die finanzielle Lage der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Lage ihrer Mitglieder zu beurteilen ist.

79. In der Anhörung hat die Antragstellerin ausgeführt, da sie nach ihrer Satzung ihre Mitglieder nicht verpflichten könne, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihre Interessen mit denen ihrer Mitglieder deckten.

80. Es ist zwar richtig, dass im vorliegenden Fall Zweifel daran bestehen, ob die Antragstellerin ihre Mitglieder im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (siehe oben, Randnrn. 55 bis 58) verpflichten kann, doch führt dieser Umstand nicht automatisch zu dem Schluss, dass die Handlungen der Antragstellerin im Rahmen der Rindfleischkrise von 2001 nicht den objektiven Interessen ihrer Mitglieder entsprachen. Nach der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, Randnr. 37) kann, um zu klären, inwieweit die objektiven Interessen eines Verbandes von den Interessen seiner Mitglieder unabhängig sind, berücksichtigt werden, dass es interne Regeln gibt, die es dem Verband erlauben, seine Mitglieder zu verpflichten. Eine Deckung der objektiven Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder kann sich jedoch aus anderen, von der Existenz oder dem Fehlen solcher Regeln unabhängigen Umständen ergeben.

81. In ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin nichts zum Nachweis dafür vorgetragen, dass ihre Handlungen nicht den objektiven Interessen ihrer Mitglieder und insbesondere der im Bereich der Rindfleischerzeugung tätigen Mitglieder entsprachen.

82. In Beantwortung einer vom Richter der einstweiligen Anordnung dazu in der Anhörung gestellten Frage hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass die Schlachthofbetreiber, die nur 30 ihrer etwa 330 Mitglieder ausmachten, kein Interesse am Abschluss der streitigen Vereinbarungen gehabt hätten.

83. Dieses Argument wird jedoch durch keine Erläuterung untermauert, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubt, seine Stichhaltigkeit zu beurteilen, und erscheint überdies auf den ersten Blick unbegründet. Hierzu ist festzustellen, dass die Antragstellerin nicht bestreitet, die Vereinbarung vom 24. Oktober 2001 als Vertreterin ihrer im Schlachthofsektor tätigen Mitglieder abgeschlossen zu haben. Die Antragstellerin bestreitet auch nicht, die zum Abschluss dieser Vereinbarung nötige Unterstützung ihrer Mitglieder gehabt zu haben. Im Übrigen erscheint es undenkbar, dass eine nationale Vereinigung, die nach ihrer Satzung die sittliche und berufliche Verteidigung ihrer Mitglieder zum Ziel hat (siehe oben, Randnr. 47), gegen deren Interessen handeln würde.

84. Diese Umstände genügen, um zu dem Schluss zu kommen, dass die objektiven Interessen der Antragstellerin nicht als unabhängig von den Interessen ihrer Mitglieder angesehen werden können. Folglich ist nach der oben in Randnummer 77 angeführten Rechtsprechung die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens, die sich aus der Stellung der Bankbürgschaft ergeben soll, anhand von Größe und Wirtschaftskraft der der Antragstellerin angehörenden Unternehmen zu beurteilen.

85. Hierzu ist festzustellen, dass die Antragstellerin nicht behauptet und erst recht nicht dargetan hat, dass die Gesamtheit ihrer Mitglieder finanziell nicht in der Lage war, unter Berücksichtigung der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gemachten Vorschläge die zur Zahlung der Geldbuße oder zur Stellung der Bankbürgschaft erforderliche finanzielle Unterstützung zu leisten.

86. In Beantwortung einer Frage des Richters der einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin anerkannt, dass es nach ihrer Satzung möglich wäre, die Beiträge ihrer Mitglieder ausnahmsweise im Hinblick auf die Zahlung der Geldbuße oder die Stellung der Bankbürgschaft anzuheben. Dazu müsse jedoch nach Artikel 6 ihrer Satzung zunächst der Vorstand einberufen werden und über eine solche Erhöhung abstimmen, was gewisse Zeit brauche. Zudem sei es wenig wahrscheinlich, dass ihre Mitglieder bereit seien, über ihre üblichen Jahresbeiträge hinausgehende Zahlungen zu leisten.

87. Zur Gefahr einer etwaigen Weigerung der Mitglieder, die für den Fortbestand der Antragstellerin erforderliche finanzielle Unterstützung zu gewähren, ist festzustellen, dass der einseitige Wille der Mitglieder einer Vereinigung für die Beurteilung ihrer finanziellen Lage unerheblich ist, da die Möglichkeit einer einseitigen Weigerung der Mitglieder diese Beurteilung nicht beeinflussen kann (in diesem Sinne auch Beschluss FEG/Kommission, Randnr. 46). Überdies erscheint es nach den Akten nicht undenkbar, dass der Vorstand für eine teilweise Änderung der Beiträge der von den streitigen Vereinbarungen am stärksten betroffenen Mitglieder, d. h. der im Rindfleischsektor tätigen Unternehmen, stimmt.

88. Was die Modalitäten einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge anbelangt, so hat die Antragstellerin keine Erläuterungen zu den erforderlichen Fristen für die Einberufung des Vorstands, die Abstimmung über die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge und deren Umsetzung gegeben.

89. Nach Artikel 6 der Satzung der Antragstellerin werden [d]er Betrag und die Zahlungsmodalitäten der Beiträge... jedes Jahr vom Vorstand festgelegt. In Artikel 11 heißt es: Der Bundesvorstand tritt mindestens dreimal jährlich auf Ladung seines Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, eines stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Ferner tritt er auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder zusammen. Die Satzung scheint somit keine Fristen für die Einberufung des Vorstands vorzusehen.

90. Angesichts dieser Bestimmungen und mangels genauer Erläuterungen der Parteien ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Ansicht, dass eine Frist von zwei Monaten ausreichen müsste, damit der Vorstand der Antragstellerin zusammentreten, über die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge abstimmen und diese umsetzen kann.

91. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Antragstellerin in rechtlich hinreichender Weise das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachgewiesen hat, die darin bestehen, dass ihr ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht, wenn die Verpflichtung, die erforderliche Bankbürgschaft zu stellen, nicht für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses ausgesetzt wird.

Zur Interessenabwägung

92. Das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, ist gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an einer Beitreibung und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T24/92 R und T28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II1839, Randnr. 28, und vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II401, Randnr. 32, und Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission, Randnr. 53).

93. Zu den finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist zunächst zu sagen, dass nach den obigen Feststellungen das Vermögen der Antragstellerin es ihr nicht erlaubt, die gesamte Geldbuße zu zahlen oder die gesamte erforderliche Bankbürgschaft zu stellen. Zudem bestehen nach den Erläuterungen der Antragstellerin zu Artikel 16 ihrer Satzung (siehe oben, Randnr. 46) Zweifel daran, ob die Kommission den Betrag im Fall einer Liquidation der Antragstellerin bei deren Mitgliedern beitreiben kann. Jedenfalls wäre, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen selbst anerkannt hat, ein solches Beitreibungsverfahren mit erhöhten Kosten, größerem Zeitaufwand und höheren Risiken verbunden. Unter diesen Umständen dürften die finanziellen Interessen der Kommission besser geschützt werden, wenn der Antragstellerin die nötige Zeit gegeben wird, um sich um die freiwillige finanzielle Unterstützung ihrer Mitglieder zu bemühen.

94. Sodann werden die finanziellen Interessen der Kommission auch durch die Verpflichtung der Antragstellerin geschützt, eine Bankbürgschaft zu stellen und einen Betrag zu zahlen, die einen erheblichen Teil der Geldbuße abdecken.

95. Zum öffentlichen Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen ist festzustellen, dass die Kommission nicht dargetan hat, inwiefern eine teilweise und zeitlich begrenzte Aussetzung im vorliegenden Fall dieses Interesse beeinträchtigen würde.

96. Angesichts dieser Erwägungen erscheint es angebracht, der Antragstellerin zur Stellung der erforderlichen Bankbürgschaft eine Aussetzung von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses zu gewähren, sofern sie binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses 140 000 Euro an die Kommission zahlt und zu ihren Gunsten eine Bürgschaft in Höhe von 60 000 Euro stellt oder alternativ zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft in Höhe von 200 000 Euro stellt. Nach Ablauf der Aussetzungsfrist muss die Antragstellerin somit entweder den Restbetrag der geschuldeten Geldbuße zuzüglich Zinsen zahlen oder eine Bankbürgschaft in dieser Höhe stellen.

97. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nach Artikel 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C232/02 P[R], Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I8977). Nach dieser Rechtsprechung sieht der Richter der einstweiligen Anordnung als veränderte Umstände insbesondere tatsächliche Gegebenheiten an, die die Beurteilung des Kriteriums der Dringlichkeit im konkreten Fall ändern können. Nach Ansicht des Gerichtshofes kommt in dieser Möglichkeit zudem zum Ausdruck, dass die Maßnahmen des Richters der einstweiligen Anordnung nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich vorläufigen Charakter haben (Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Februar 2002 in der Rechtssache C440/01 P[R], Kommission/Artegodan, Slg. 2002, I1489).

98. Die Kommission muss sich daher gegebenenfalls an das Gericht wenden, wenn sich ihres Erachtens die Umstände in einer Weise verändert haben, die zu einer Änderung der vorliegenden Entscheidung führen kann.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Verpflichtung der Antragstellerin, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird für die Dauer von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses ausgesetzt, sofern sie binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses 140 000 Euro an die Kommission zahlt und zu ihren Gunsten eine Bürgschaft in Höhe von 60 000 Euro stellt oder alternativ zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft in Höhe von 200 000 Euro stellt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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