Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: T-219/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung... der Bestimmung... der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können". Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

Was die Anmeldung des Wortes ELLOS als Gemeinschaftsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" anbelangt, so kann dieses Wort als dritte Person Plural des Personalpronomens der spanischen Sprache in deren Verbreitungsgebiet innerhalb der Gemeinschaft dazu dienen, die Bestimmung dieser Waren zu bezeichnen, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" für eine männliche Kundschaft. Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wird ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren bezeichnet, das die angesprochenen Verkehrskreise beachten, womit es ihnen dieses Wort ermöglicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeichen und speziell für eine männliche Kundschaft bestimmten Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" herzustellen, die von dem Warenverzeichnis Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" eingeschlossen werden. Der damit hergestellte Zusammenhang erscheint hinreichend eng, um unter das in den genannten Bestimmungen normierte Eintragungshindernis zu fallen.

Was hingegen die Eintragung dieses Wortes für Kundenservice im Bereich Versandhandel" betrifft, so werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und dem Wort ELLOS" herstellen. Der Hinweis auf diese Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale, den das fragliche Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen vermitteln könnte, ist allenfalls indirekter Art und ermöglicht es diesen nicht, daraus unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale, insbesondere ihrer Bestimmung, zu entnehmen. Der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegte Zusammenhang zwischen dem Wort ELLOS und Kundenservice im Bereich Versandhandel" ist deshalb zu vage und unbestimmt, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen.

( vgl. Randnrn. 26, 33-35, 37, 42-44 )

2. Bei der Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung für mehrere Arten von Waren oder Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass es keine Arten von Waren oder Dienstleistungen gibt, die anderen untergeordnet oder ihnen gegenüber akzessorisch wären. Dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94 nachträglich eingeschränkt werden oder dass eine Marke gemäß Artikel 17 der Verordnung für nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen übertragen werden kann, bestätigt, dass jede Ware oder Dienstleistung oder jede Waren- oder Dienstleistungsart jeweils selbständig zu würdigen ist.

( vgl. Randnr. 41 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 27. Februar 2002. - Ellos AB gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Wort ELLOS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94. - Rechtssache T-219/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-219/00

Ellos AB mit Sitz in Borås (Schweden), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanalt G. Bergqvist,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch F. López de Rego und J. F. Crespo Carrillo als Bevollmächtigte,

eklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juni 2000 (Sache R 385/1999-1), mit der die Anmeldung des Wortes ELLOS als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund der am 18. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin meldete am 1. April 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wort ELLOS.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 24, 25 und 35 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken";

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen";

Klasse 35: Kundenservice im Bereich Versandhandel".

4 Mit Bescheid vom 8. Juni 1999 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 teilweise zurück, da das angemeldete Wortzeichen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 der Nizzaer Klassifikation nicht unterscheidungskräftig und ausschließlich beschreibend sei.

5 Am 9. Juli 1999 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 gegen den Prüferbescheid beim Amt eine Beschwerde ein.

6 Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 15. Juni 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gemäß Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen.

7 Zur Begründung führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, dass das Wort ELLOS in Spanien ausschließlich beschreibend sei, da es in der spanischen Sprache die dritte Person Plural des Personalpronomens bedeute und häufig als Kollektivbezeichnung für alle Personen männlichen Geschlechts verwendet werde. Daher könne das Wort ELLOS nicht als Marke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" in Klasse 25 der Nizzaer Klassifikation eingetragen werden, denn es bezeichne die Art oder die Bestimmung dieser Erzeugnisse. Was die Dienstleistungen des Kundenservices im Bereich Versandhandel in Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation anbelange, so könnten sie sich auf den Verkauf von Bekleidungsstücken beziehen, weshalb die angemeldete Marke auch insoweit aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich der Waren der Klasse 25 der Nizzaer Klassifikation zurückzuweisen sei.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Amt aufzugeben, die Marke ELLOS für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzutragen;

- hilfsweise, dem Amt aufzugeben, die Marke ELLOS für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 24 und 35 der Nizzaer Klassifikation einzutragen;

- alle weiteren vom Gericht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen;

- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9 Das Amt beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zu den Anträgen, dem Amt aufzugeben, die Marke ELLOS für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzutragen oder, hilfsweise, für die der Klassen 24 und 35 der Nizzaer Klassifikation

Vorbringen der Parteien

10 Die Klägerin beantragt, das Amt anzuweisen, die Marke ELLOS für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen oder, hilfsweise, für die der Klassen 24 und 35 der Nizzaer Klassifikation einzutragen.

11 Das Amt macht geltend, dies Klageanträge seien unzulässig, da die Verordnung Nr. 40/94 ein zwingend einzuhaltendes Eintragungsverfahren vorsehe. Selbst wenn die angefochtene Entscheidung vom Gericht aufgehoben würde, könne die Marke nicht eingetragen werden, solange das Verfahren gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Verordnung Nr. 40/94 nicht abgeschlossen sei.

12 Im Übrigen habe das Gericht bereits entschieden, dass es dem Amt keine Anweisungen erteilen könne (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383, Randnr. 53).

13 Schließlich sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdekammer nicht über die Waren der Klasse 24 entschieden habe, die der Prüfer nicht beanstandet habe.

Würdigung durch das Gericht

14 Nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 hat das Amt die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Das Gericht kann somit dem Amt keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des vorliegenden Urteils zu ziehen (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 33). Die fraglichen Anträge sind daher unzulässig.

15 Das Amt weist außerdem zu Recht darauf hin, dass eine Marke erst nach Abschluss des Eintragungsverfahrens eingetragen werden kann, das mit der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse noch nicht beendet ist.

16 Ferner ist der Antrag der Klägerin hinsichtlich der Waren Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken" der Klasse 24 der Nizzaer Klassifikation gegenstandslos, weil der Prüferbescheid über die teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ELLOS diese Waren nicht betrifft und sie folglich auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind.

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

17 Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Sie rügt erstens einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94. Zweitens habe das Amt seine Verpflichtung zur Harmonisierung des Markenrechts in der Gemeinschaft dadurch verletzt, dass es die Voreintragungen in Spanien nicht berücksichtigt habe, und drittens habe es auch gegen seine Verpflichtung verstoßen, eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu akzeptieren.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

18 Die Klägerin trägt vor, dass das Wort ELLOS hinreichend unterscheidungskräftig" sei, um als Gemeinschaftsmarke eingetragen zu werden. Auch wenn das Wort ELLOS" die dritte Person Plural des Personalpronomens in der spanischen Sprache bezeichne, fehle ihm als solches nicht jede Unterscheidungskraft.

19 Den Gründen der angefochtenen Entscheidung sei klar zu entnehmen, dass es sich bei dem Wort ELLOS nicht um einen im Handel mit Bekleidungsstücken oder im Versandhandel gebräuchlichen Begriff handele. Sie habe die Marke speziell für diesen Bereich kreiert, und selbst für den spanischsprachigen Verbraucher könne diese allenfalls vage semantische Konnotationen haben.

20 Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das Zeichen für die Waren der Klasse 25 der Nizzaer Klassifikation keine Unterscheidungskraft habe, könne dies nicht auch für den Kundenservice im Bereich Versandhandel" in Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation gelten, da die dritte Person Plural des Personalpronomens in der spanischen Sprache für diese Dienstleistungen keinen Sinn gebe. Schließlich sei die Anmeldung hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation unabhängig von den angemeldeten Waren der Klasse 25 der Nizzaer Klassifikation zu prüfen.

21 Das Amt trägt vor, dass das Wort ELLOS hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen von den spanischsprachigen Verbrauchern unmittelbar als Hinweis auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" oder auf Kundenservice im Bereich Versandhandel" für eine männliche Kundschaft aufgefasst werde.

22 Die Unterscheidungskraft sei für Waren und Dienstleistungen derselben Branche gleich zu beurteilen, was das Gericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-345/99 (Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], Slg. 2000, II-3525, Randnr. 39) auch bestätigt habe.

23 Überdies hänge der beschreibende Charakter einer Marke nicht nur davon ab, ob das angemeldete Zeichen als Begriff nur eine oder mehrere Bedeutungen habe.

24 Werde das Wort ELLOS in Bezug auf die von der Klägerin angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet, so unterrichte es den spanischsprachigen Verbraucher, ohne dass hierfür weitere Überlegungen oder gedankliche Zwischenschritte erforderlich seien, unmittelbar darüber, dass die Waren und Dienstleistungen speziell für männliche Kunden bestimmt seien.

Würdigung durch das Gericht

25 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des angemeldeten Wortzeichens in der angefochtenen Entscheidung nur auf seinen beschreibenden Charakter gestützt wird. Daher ist der vorliegende Klagegrund, obgleich die Klägerin den Begriff Unterscheidungskraft verwendet, dahin aufzufassen, dass er sich auf den beschreibenden Charakter des angemeldeten Wortzeichens bezieht.

26 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können". Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

27 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verhindert, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).

28 Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen werden außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfuellen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat.

29 Der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99, Taurus-Film/HABM [Cine Action], Slg. 2001, II-379, Randnr. 25, und in der Rechtssache T-136/99, Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], Slg. 2001, II-397, Randnr. 25) und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen.

30 Was die angesprochenen Verkehrskreise betrifft, so ist im vorliegenden Fall auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27), da die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Bekleidung und Dienstleistungen des Versandhandels) für den allgemeinen Verbrauch bestimmt sind.

31 Ferner ist unstreitig, dass das Vorliegen des hier fraglichen absoluten Eintragungshindernisses nur für einen Teil der Gemeinschaft, nämlich Spanien, geltend gemacht wird (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung). Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 sind die relevanten angesprochenen Verkehrskreise, nach deren Verständnis das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, somit die spanischsprachigen Verbraucher.

32 Hinsichtlich des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ist somit zu prüfen, ob für die angesprochenen Verkehrskreise zwischen dem Wort ELLOS und Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" oder Kundenservice im Bereich Versandhandel" ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang besteht.

33 Zu dieser Frage, ob das Zeichen für die angesprochenen Verkehrskreise in unmittelbarem und konkretem Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" steht, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Wort ELLOS als dritte Person Plural des Personalpronomens der spanischen Sprache in deren Verbreitungsgebiet innerhalb der Gemeinschaft dazu dienen kann, die Bestimmung dieser Waren zu bezeichnen, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" für eine männliche Kundschaft.

34 Angesichts der üblicherweise bestehenden Unterschiede zwischen Herrenbekleidung und gleichartigen Erzeugnissen für Damen wird jedoch mit dem Hinweis, dass die Bekleidungsstücke für eine männliche Kundschaft bestimmt sind, ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren bezeichnet, das die angesprochenen Verkehrskreise beachten.

35 Das Wort ELLOS ermöglicht es den angesprochenen Verkehrskreisen damit, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeichen und Bekleidungsstücken, Schuhwaren [und] Kopfbedeckungen" für eine männliche Kundschaft herzustellen, die von dem Warenverzeichnis Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" eingeschlossen werden.

36 Da die Klägerin das fragliche Zeichen für die gesamte, nicht weiter differenzierte Warengruppe Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zur Eintragung anmeldete, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer auch für diese ganze Warengruppe zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil EuroHealth, Randnr. 33).

37 Der Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Wortes ELLOS und Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" erscheint somit hinreichend eng, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-24/00, Sunrider/HABM [VITALITE], Slg. 2001, II-449, Randnr. 24).

38 Zur Frage, ob für die angesprochenen Verkehrskreise ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und Kundenservice im Bereich Versandhandel" besteht, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Verkauf von Bekleidungsstücken von diesen Dienstleistungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei und diese sich deshalb auf ihn beziehen könnten. Die Gründe, die der Eintragung für Bekleidungsstücke in Klasse 25 der Nizzaer Klassifikation entgegenstuenden, gälten daher auch für Kundenservice im Bereich Versandhandel" in Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung).

39 Die Beschwerdekammer hat den beschreibenden Charakter des Wortes ELLOS für die Dienstleistungen der Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation damit im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass das Wort für die Waren der Klasse 25 der Nizzaer Klassifikation beschreibend sei. Wie auch aus der Klagebeantwortung des Amtes und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, betrachtet es die fraglichen Dienstleistungen im Verhältnis zu den betreffenden Waren als akzessorisch.

40 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Wort im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen Kundenservice im Bereich Versandhandel" beschreibend ist, unabhängig von der gleichen Frage in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zu prüfen ist.

41 Bei der Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung gibt es nämlich keine Arten von Waren oder Dienstleistungen, die anderen untergeordnet oder ihnen gegenüber akzessorisch wären. Dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung gemäß Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94 nachträglich eingeschränkt werden oder dass eine Marke gemäß Artikel 17 der Verordnung für nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen übertragen werden kann, bestätigt, dass jede Ware oder Dienstleistung oder jede Waren- oder Dienstleistungsart jeweils selbständig zu würdigen ist.

42 Weiterhin ist festzustellen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kundenservice im Bereich Versandhandel" und dem Wort ELLOS" herstellen werden. Hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen ist nämlich das Geschlecht der Kunden, für die diese bestimmt sind, kein relevanter Gesichtspunkt und kein wesentliches Merkmal der Dienstleistungen.

43 Der Hinweis auf Kundenservice im Bereich Versandhandel" oder auf eines seiner Merkmale, den das fragliche Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen vermitteln könnte, ist allenfalls indirekter Art und ermöglicht es diesen nicht, daraus unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale, insbesondere ihrer Bestimmung, zu entnehmen.

44 Der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegte Zusammenhang zwischen dem Wort ELLOS und Kundenservice im Bereich Versandhandel" ist deshalb zu vage und unbestimmt, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen.

45 Die Beschwerdekammer gelangte daher zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass das Wort ELLOS für Kundenservice im Bereich Versandhandel" ausschließlich beschreibend sei. Insoweit greift der vorliegende Klagegrund deshalb durch.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß des Amtes gegen seine Verpflichtung zur Harmonisierung des Markenrechts in der Gemeinschaft wegen Nichtberücksichtigung von Voreintragungen in Spanien

Vorbringen der Parteien

46 Die Klägerin meint, das Amt habe es versäumt, das Bestehen eingetragener Marken in Spanien zu berücksichtigen, die aus dem Wort ellos" bestuenden oder es einschlössen, und es habe damit gegen seine Verpflichtung zur Harmonisierung des Markenrechts in der Gemeinschaft verstoßen. Insoweit sei auf zwei spanische Eintragungen zu verweisen, nämlich die Marke Nr. 728769, ELLOS, für Waren der Klasse 25 der Nizzaer Klassifikation und die Marke Nr. 1617871, Q-ELLOS, für Dienstleistungen der Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation.

47 Der Prüfer müsse eingetragene nationale Marken in Mitgliedstaaten, deren Prüfungssystem auf ähnlichen absoluten Eintragungshindernissen aufbaue wie die Verordnung Nr. 40/94, besonders berücksichtigen. So entsprächen die im spanischen Markengesetz (Ley de marcas 32/1988 vom 10. November 1988) festgelegten absoluten Eintragungshindernisse denen der Verordnung Nr. 40/94. Überdies entbehrten die Argumente, mit denen die Beschwerdekammer eine Berücksichtigung der vorgenannten Marken abgelehnt habe, jeder Grundlage.

48 Schließlich sei das Amt nach der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 2. Dezember 1998 in der Sache R 120/1998-1 (LEICHT) zur Berücksichtigung der Entscheidungen der nationalen Markenämter verpflichtet, wenn es an der Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Gemeinschaftsmarke deshalb zweifele, weil diese in der Sprache des Schutzgebiets der eingetragenen nationalen Marke einen bestimmten Sinn gebe.

49 Das Amt macht geltend, dass Eintragungen in den Mitgliedstaaten für die Eintragungsfähigkeit einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung nur einen Anhaltspunkt bildeten und für den Prüfer kein ausschlaggebender Gesichtspunkt seien.

50 Zu den von der Klägerin genannten spanischen Marken führt das Amt aus:

- Die spanische Marke Nr. 728769, ELLOS, sei noch vor Erlass der Ley de marcas 32/1988 im Jahr 1977 auf der Grundlage einer Regelung, des Estatuto sobre Propiedad Industrial vom 26. Juli 1929 in der Fassung vom 30. April 1930 (Gesetz über das gewerbliche Eigentum), eingetragen worden, die keine denen der Verordnung Nr. 40/94 vergleichbaren absoluten Eintragungshindernisse enthalten habe. Außerdem handele es sich um eine kombinierte (Bild- und Wort-)Marke, die nur für Schuhe" eingetragen sei;

- die spanische Marke Nr. 1617871, Q-ELLOS, sei 1993 für Dienstleistungen für Unternehmen und Werbedienstleistungen in Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation eingetragen worden, sie sei eine kombinierte (Bild- und Wort-)Marke und bilde eine originelle Schreibweise des spanischen Worts cuellos" (Hälse").

51 Die angefochtene Entscheidung stehe mit der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 2. Dezember 1998 in der Sache LEICHT völlig in Einklang, da im vorliegenden Fall keine Entscheidung einer Rechtsbehelfsinstanz des spanischen Patent- und Markenamtes und keine eingehende Begründung vorlägen, die die Eintragung der fraglichen spanischen Marken begründeten; außerdem habe die Beschwerdekammer die beiden nationalen Voreintragungen gebührend berücksichtigt.

Würdigung durch das Gericht

52 Es ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer die nationalen Voreintragungen mit ihrer Feststellung berücksichtigte, dass die beiden als Präzedenzfälle geltend gemachten spanischen Marken mit der in Frage stehenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht übereinstimmten (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung).

53 Überdies bildet die Gemeinschaftsregelung für Marken wegen der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften und ihm eigenen Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47). Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist demgemäß nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu prüfen.

54 Die von der Klägerin angeführten nationalen Marken haben somit, obgleich sie im von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Sprachgebiet registriert sind, für das Amt keine bindende Wirkung. Außerdem weisen sie, wie das Amt in seiner Klagebeantwortung dargelegt hat, andere Merkmale als die hier angemeldete Gemeinschaftsmarke auf.

55 Zum Vorbringen der Klägerin, das Amt habe, indem es diese nationalen Marken nicht berücksichtigt habe, gegen seine Verpflichtung zur Harmonisierung des Markenrechts in der Gemeinschaft verstoßen, ist festzustellen, dass das Markenrecht der Gemeinschaft nicht dadurch zu harmonisieren ist, dass das Amt die in jedem Mitgliedstaat bestehenden nationalen Eintragungen seinerseits zur Eintragung zuläßt.

56 Zur Rüge der Klägerin schließlich, die angefochtene Entscheidung stehe nicht in Einklang mit der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 2. Dezember 1998 in der Sache LEICHT, genügt der Hinweis, dass sie nicht dargelegt hat, dass der letztgenannten Entscheidung ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag (Urteil TRUSTEDLINK, Randnr. 40). Jedenfalls wird das Amt durch seine früheren Entscheidungen nicht gebunden, da jeder Einzelfall nach den ihm eigenen Umständen und Merkmalen zu würdigen ist.

57 Der vorliegende Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung des Amtes, die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu akzeptieren

Vorbringen der Parteien

58 Die Klägerin macht geltend, sie habe vorgeschlagen, die Klasse 25 aus der Anmeldung zu streichen, jedoch habe die Beschwerdekammer diesen Vorschlag unter Verstoß gegen Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 nicht berücksichtigt.

59 Das Amt meint, aus der Verordnung Nr. 40/94 ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin keinerlei Verpflichtung, bedingte Vorschläge für eine Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses zu berücksichtigen; derartige bedingte Rücknahmen seien nicht akzeptabel, denn sie seien keine echten Rücknahmen.

Würdigung durch das Gericht

60 Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 kann der Anmelder seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einschränken.

61 Die Befugnis zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat somit nur der Anmelder der Gemeinschaftsmarke; er kann jederzeit einen entsprechenden Antrag an das Amt richten. Dabei ist die Zurücknahme oder Einschränkung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ausdrücklich und unbedingt zu erklären.

62 Im vorliegenden Fall schlug die Klägerin vor, die Waren der Klasse 25 aus der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ELLOS zu streichen, falls die Beschwerdekammer beabsichtige, die Anmeldung hinsichtlich dieser Waren zurückzuweisen (Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin erklärte diese Einschränkung jedoch nicht ausdrücklich und unbedingt. Damit läßt sich nicht annehmen, dass sie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise zurücknahm.

63 Der vorliegende Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

64 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie Kundenservice im Bereich Versandhandel" (Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation) betrifft; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juni 2000 (Sache R w385/1999-1) wird aufgehoben, soweit sie die Dienstleistungen Kundenservice im Bereich Versandhandel" in Klasse 35 des Abkommens von Nizza betrifft.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück