Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: T-219/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2371/2002


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Art. 11
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Art. 13
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Art. 30
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Art. 36
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

3. Mai 2007

"Fischerei - Anpassung der Fangkapazität der Flotten der Mitgliedstaaten - Regelung der Zu- und Abgänge - Ausschuss für Fischerei und Aquakultur - Sprachenregelung"

Parteien:

In der Rechtssache T-219/04

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (ABl. L 204, S. 21),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Sváby,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Art. 11 bis 13 des Kapitels III und die Art. 30 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59) bestimmen:

"Artikel 11

Anpassung der Fangkapazitäten

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten ihrer Flotten, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen Kapazitäten und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazitäten die in Artikel 12 sowie in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Referenzgrößen nicht übersteigen.

...

(4) Wird die Stilllegung von Fangkapazitäten in einem Umfang, der über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 erforderlichen Kapazitätsabbau hinausgeht, öffentlich bezuschusst, so wird diese stillgelegte Kapazität automatisch von der Referenzgröße abgezogen. Das Ergebnis stellt die neue Referenzgröße dar.

(5) Bei Fischereifahrzeugen ab einem Alter von fünf Jahren darf die Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität zu einer Erhöhung der Tonnage führen, sofern sie keine Zunahme des Fangpotenzials des betreffenden Fischereifahrzeugs zur Folge hat. Die Referenzwerte gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 12 werden entsprechend angepasst. Die entsprechende Kapazität braucht nicht von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 berücksichtigt zu werden.

Die Modalitäten und die Bedingungen für derartige Maßnahmen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 12

Referenzgrößen für Fischereiflotten

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 für jeden Mitgliedstaat in BRZ und kW ausgedrückte Referenzgrößen für die Gesamtfangkapazitäten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats fest.

Die Referenzgrößen entsprechen der Summe der Ziele des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997-2002, die in Anwendung der Entscheidung 97/143/EG ... für jedes Segment zum 31. Dezember 2002 festgesetzt wurden.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 13

Zugangs-/Abgangsregelung und Gesamtkapazitätsabbau

(1) Die Mitgliedstaaten steuern die Flottenzu- und -abgänge so, dass ab dem 1. Januar 2003

a) die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Kapazitätszugänge dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut werden;

b) die Kapazitätszugänge, die mit nach dem 1. Januar 2003 gewährten öffentlichen Zuschüssen bewirkt wurden, dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor ein Kapazitätsabbau in folgender Größenordnung durchgeführt wird:

i) für die Zugänge neuer Schiffe bis zu 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens gleichem Umfang; oder

ii) für die Zugänge neuer Schiffe über 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens dem 1,35-fachen dieser Kapazität.

(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 baut jeder Mitgliedstaat, der die Gewährung neuer öffentlicher Zuschüsse zur Flottenerneuerung nach dem 31. Dezember 2002 beschlossen hat, die Gesamtkapazität seiner Fangflotte im Vergleich zu den unter Artikel 12 genannten Referenzgrößen für den gesamten Zeitraum um 3 % ab.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

...

Artikel 30

Ausschuss für Fischerei und Aquakultur

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.

...

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

...

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft."

2 Die Art. 6, 7 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (ABl. L 204, S. 21, im Folgenden: angefochtene Verordnung oder Verordnung) sehen vor:

"Artikel 6

Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003

Im Sinne von Artikel 7 werden bei der Berechnung der Fangkapazität am 1. Januar 2003 in Tonnage (GT03) und Maschinenleistung (kW03) gemäß Anhang II die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die im Einklang mit den damals geltenden Rechtsvorschriften und mit der der Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG mitgeteilten nationalen Zugangs-/Abgangsregelung zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erging, und die spätestens drei Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

Artikel 7

Überwachung von Zu- und Abgängen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch wie oder niedriger als die wie folgt berichtigte Fangkapazität am 1. Januar 2003 (GT03) ist:

a) Abgezogen werden

i) die Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (GTa);

ii) 35 % der Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die ein öffentlicher Zuschuss nach dem 31. Dezember 2002 gewährt wurde (GT100);

b) addiert werden

i) die zulässige Steigerung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

ii) das Ergebnis der Flottenneuvermessung (?(GT - BRT)).

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

GTt = GT03 - GTa - 0,35 GT100 + GTS + ? (GT - GRT)

...

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003."

3 Art. 6 Abs. 2 der Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (ABl. L 175, S. 27), die auf Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) gestützt ist, bestimmt:

"Zur Verringerung des Fischereiaufwands legt jeder Mitgliedstaat in seinem Programm für jedes Flottensegment die Kapazitätsverringerung fest, die ihm die Erreichung der Ziele ermöglicht. Diese Kapazitätsverringerung wird dadurch gewährleistet, dass in jedem Mitgliedstaat eine ständige Regelung zur kontrollierten Erneuerung der Flotte eingeführt wird. Diese Regelung bestimmt für jedes Segment das Verhältnis zwischen Zugängen und Abgängen von Fischereifahrzeugen, das über den betreffenden Zeitraum hinweg sicherstellt, dass die Fangkapazitäten für jede Art von Fischereifahrzeug auf das jeweils festgelegte Niveau zurückgeführt werden."

4 Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) bestimmt:

"Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen."

5 Art. 6 dieser Verordnung sieht vor:

"Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist."

6 Die Art. 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) lauten wie folgt:

"Artikel 4

Verwaltungsverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt unbeschadet des Artikels 8 Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum verschieben, der in jedem Basisrechtsakt festzulegen ist, keinesfalls aber drei Monate von der Mitteilung an überschreiten darf.

(4) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

...

Artikel 7

(1) Jeder Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Bestehende Ausschüsse passen ihre Geschäftsordnung soweit erforderlich an die Standardgeschäftsordnung an.

..."

7 Schließlich bestimmen die Art. 3, 4 und 9 der Geschäftsordnung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung:

"Artikel 3

Das Einberufungsschreiben, die Tagesordnung und die Maßnahmenentwürfe, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss vom Vorsitzenden gemäß dem Verfahren des Art. 9 Abs. 2 übermittelt.

Diese Unterlagen müssen den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin vorliegen.

...

Artikel 4

Soweit eine Stellungnahme abgegeben werden soll und an dem Entwurf eine inhaltliche Änderung vorgenommen wird oder ein Entwurf, dessen Gegenstand auf der Tagesordnung steht, in der Sitzung vorgelegt worden ist oder ein neuer Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird, verschiebt der Vorsitzende die Abstimmung auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf das Ende der Sitzung; bei besonderen Schwierigkeiten verlängert er die Sitzung bis zum folgenden Tag.

...

Artikel 9

...

Der für die Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an die Ständigen Vertretungen zu richten; eine Kopie ist unmittelbar an einen hierfür von diesem Staat benannten Beamten zu richten."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

8 Mit Telefax vom 13. Juni 2003 übersandte die Kommission den Mitgliedstaaten in deren jeweiliger Amtssprache einen Entwurf für eine Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung Nr. 2371/2002. Der Entwurf wurde im Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (im Folgenden: Ausschuss) erstmals in seiner Sitzung vom 25. Juni 2003 beraten.

9 Am 1. Juli 2003 lud die Kommission die Vertreter der Mitgliedstaaten für den 15. und 16. Juli 2003 zu einer Ausschusssitzung ein. Das Einberufungsschreiben war in Französisch, Englisch und Deutsch abgefasst. Der genannte Verordnungsentwurf sollte laut dem Schreiben in der Sitzung vom 16. Juli 2003 beraten und zur Abstimmung gestellt werden.

10 Am 7. Juli 2003 wies der Ständige Vertreter des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union in einem Schreiben an den Generaldirektor der Generaldirektion (GD) "Fischerei" der Kommission darauf hin, dass sich das Königreich Spanien zu dieser Sitzung nicht als offiziell geladen betrachte, da ihm das Einberufungsschreiben nicht auf Spanisch übersandt worden sei. Ferner ersuchte der Ständige Vertreter in diesem Schreiben um Bestätigung, dass in der fraglichen Sitzung ein Dolmetschdienst in und aus dem Spanischen bereitstehe.

11 Der von der Kommission vorgelegte Verordnungsentwurf wurde in der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2003, an der die spanische Delegation teilnahm, beraten. Im Verlauf der Sitzung legte die Kommission eine Reihe von Änderungen ihres Entwurfs vor und verteilte an die Ausschussmitglieder ein Schriftstück mit den vorgeschlagenen Änderungen, das nur in Englisch abgefasst war.

12 Nach dieser Sitzung sandte der Ständige Vertreter des Königreichs Spanien an den Generaldirektor der GD "Fischerei" ein Schreiben, das auf den 17. Juli 2003 datiert war. Darin erinnerte er erstens an seine Einwände hinsichtlich der Sprache, in der das an das Königreich Spanien gerichtete Einberufungsschreiben abgefasst gewesen war (vgl. oben, Randnr. 10). Zweitens beanstandete er, dass die Kommission eine substanzielle Änderung ihres ursprünglichen Entwurfs, der auf Spanisch übersandt worden war, nur in englischer Sprache vorgetragen, und trotz der Vorbehalte der spanischen Delegation eine Abstimmung des Ausschusses über seine Stellungnahme zu dem Entwurf erzwungen habe. Außerdem wies er darauf hin, dass die spanische Delegation beantragt habe, ihre Einwände im Protokoll der Ausschusssitzung zu vermerken, und ersuchte den Generaldirektor um Zusendung einer Kopie dieses Protokolls, um nachprüfen zu können, ob die Einwände ordnungsgemäß protokolliert worden seien.

13 Am 12. August 2003 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung. Diese enthält in Erwägungsgrund 13 die Feststellung, dass der Ausschuss zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen habe.

Verfahren und Anträge der Parteien

14 Mit Klageschrift, die am 4. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen C-464/03 in das Register eingetragen worden ist.

15 Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluss 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Art. 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) an das Gericht verwiesen.

16 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zur Vorlage bestimmter Dokumente aufgefordert. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

17 Das Königreich Spanien beantragt,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

18 Die Kommission beantragt,

- den vierten Klagegrund für offensichtlich unzulässig zu erklären oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

- dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

19 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf fünf Klagegründe: Verletzung wesentlicher Formvorschriften für das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung, nämlich der Sprachenregelung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung Nr. 1, Verletzung des Grundsatzes der Normenhierarchie durch Verstoß von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002, Verletzung dieses Grundsatzes auch durch Verstoß von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung gegen Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002, Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und schließlich willkürlicher Charakter der Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften für das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung

Vorbringen der Parteien

20 Das Königreich Spanien hebt hervor, dass nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1 und nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, C-263/95, Slg. 1998, I-441, Randnr. 32) Mitteilungen an einen Mitgliedstaat in dessen Amtssprache und in den für den betreffenden Verwaltungsausschuss vorgesehenen Fristen erfolgen müssen.

21 Folglich sei die angefochtene Verordnung nichtig, denn zum einen sei das Einberufungsschreiben für die Ausschusssitzung vom 15. und 16. Juli 2003 an das Königreich Spanien nicht auf Spanisch übersandt worden und zum anderen sei eine im Verlauf dieser Sitzung vorgelegte wesentliche Änderung nur in Englisch abgefasst gewesen.

22 Bei den Änderungen, die in der in der Sitzung vom 16. Juli 2003 vorgelegten neuen Entwurfsfassung enthalten gewesen seien, habe es sich entgegen dem Vortrag der Kommission auch um keine geringfügigen, sondern wesentliche Änderungen gehandelt. Da es um eine sehr technische Verordnung mit mathematischen Formeln gehe, könnten die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung gegebenen Erläuterungen nicht akzeptiert werden. Die Erläuterung der Formeln und die erklärenden Hinweise beträfen die Rechtsnorm als Ganzes, die nur ihr Verfasser habe verstehen können und nicht die Delegationen, die keine Gelegenheit gehabt hätten, dieses Dokument mit der für derartige Texte erforderlichen Ruhe und Aufmerksamkeit zu lesen.

23 Dem Argument der Kommission, die Übersetzung der den Ausschüssen vorgelegten Dokumente in alle Amtssprachen führe zu Verzögerungen, hält das Königreich Spanien entgegen, dass die behauptete Effizienz nicht den Rechtsgarantien der Mitgliedstaaten vorgehen könne.

24 Schließlich hat das Königreich Spanien in der Sitzung hinzugefügt, die Nichtvorlage der fraglichen Änderungen auf Spanisch hätte, wie es dies in der Sitzung vom 16. Juli 2003 beantragt habe, zu einer Verschiebung der Abstimmung über den Verordnungsentwurf auf eine spätere Ausschusssitzung führen müssen.

25 Die Kommission bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrens für den Erlass der angefochtenen Verordnung vorliege, die deren Nichtigerklärung nach sich ziehen könne. Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung einer Rechtsvorschrift nur dann nach sich ziehen könne, wenn nachgewiesen sei, dass diese ohne diese Unregelmäßigkeit einen anderen Inhalt hätte haben können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Bernardi/Parlament, 150/84, Slg. 1986, 1375).

26 Was erstens das Einberufungsschreiben für die Ausschusssitzung vom 15. und 16. Juli 2003 angeht, so weist die Kommission darauf hin, dass der Ausschuss wie auch alle anderen Ausschüsse, die an Verfahren zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen beteiligt seien, im Rahmen der Zuständigkeiten der Kommission tätig werde. Da die Kommission drei Arbeitssprachen, nämlich Französisch, Englisch und Deutsch, habe, sei es gerechtfertigt, die Einberufungsschreiben für die Ausschusssitzungen in diesen drei Sprachen abzufassen. Art. 3 der Verordnung Nr. 1 handele von "Schriftstücken", die ein Organ der Gemeinschaft an einen "Mitgliedstaat" richte, und gelte nicht für die Beziehungen zwischen der Kommission und einem Ausschuss wie dem hier in Rede stehenden. Sie habe nämlich gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 in der von ihr veröffentlichten Standardgeschäftsordnung vorsehen dürfen, dass die Einberufungsschreiben zu den Ausschüssen in den drei genannten Arbeitssprachen zu übermitteln seien.

27 Im Allgemeinen hätten die Mitgliedstaaten die Praxis, ihnen die Einberufungsschreiben zu den Ausschusssitzungen in den drei Arbeitssprachen zu übersenden, als unproblematisch empfunden. So habe auch die spanische Delegation die Einberufungsschreiben für die Ausschusssitzungen im Mai und Juni 2003 in diesen drei Sprachen erhalten, ohne Vorbehalte zu erheben. Überdies habe sie im Anschluss an das beanstandete Einberufungsschreiben an der Sitzung vom 16. Juli 2003 teilgenommen, an der Beratung und Abstimmung über den fraglichen Verordnungsentwurf mitgewirkt und so in Anbetracht des Umstands, dass ein Dolmetschdienst gewährleistet gewesen sei, ihren Standpunkt zu dem Entwurf sachgerecht zum Ausdruck gebracht.

28 Um die Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse, die die Kommission unterstützten, effizient organisieren zu können, sei es wichtig, dass die Einberufungsschreiben nicht systematisch in alle Amtssprachen zu übersetzen seien.

29 Zweitens, nämlich zum in der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2003 verteilten Schriftstück, verweist die Kommission zunächst darauf, dass der in der Sitzung vom 16. Juli 2003 zur Abstimmung gestellte Verordnungsentwurf dem Königreich Spanien mit Telefax vom 13. Juni 2003 auf Spanisch übermittelt worden sei, was das Königreich Spanien nicht bestreite. Auf dem in Englisch abgefassten Deckblatt dieser Übermittlung seien die Mitgliedstaaten nämlich darauf hingewiesen worden, dass der fragliche Verordnungsentwurf ihnen in ihrer Sprache zugesandt werde. Der vorliegende Sachverhalt sei daher nicht mit dem Sachverhalt der Rechtssache vergleichbar, in der das oben in Randnr. 20 angeführte Urteil Deutschland/Kommission ergangen sei. Denn in dieser Rechtssache sei die deutsche Fassung des Entwurfs der zur Abstimmung anstehenden Rechtsvorschrift der deutschen Delegation nicht fristgerecht zugesandt worden.

30 Sodann bestreitet die Kommission, dass das in der Sitzung vom 16. Juli 2003 vorgelegte Schriftstück eine substanzielle Änderung des fraglichen Verordnungsentwurfs darstelle. Durch dieses Schriftstück würden an dem genannten Entwurf nur zwei substanzielle Änderungen vorgenommen, nämlich die Änderung der Daten in Art. 6 und die Einfügung von Fußnoten in Anlage I des Entwurfs. Diese Änderungen, die Art. 7 des Entwurfs in keiner Weise berührt hätten, seien erfolgt, um Forderungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, und sie seien problemlos zu verstehen. Die sonstigen Änderungen beträfen nur die Form und Darstellung, fassten einige Bestimmungen besser, klarer und einfacher und seien im Übrigen ebenfalls leicht verständlich.

31 Das Verständnis der Änderungen sei auch dadurch erleichtert worden, dass der Vertreter der Kommission sie in der Sitzung vorgelesen und eingehend erläutert habe. Die spanische Delegation habe dem Vorlesen und den Erläuterungen dazu auf Spanisch folgen können, da, wie von ihr beantragt, ein Dolmetschdienst in und aus dem Spanischen zur Verfügung gestanden habe.

32 Überdies würde es zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen in der Arbeit der Ausschüsse führen, wenn Unterlagen, durch die den Delegationen bereits vorgelegte Dokumente lediglich geringfügig geändert würden, stets zu übersetzen wären. Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1 dürften nicht so ausgelegt werden, dass die Ausschüsse dadurch ungerechtfertigt daran gehindert würden, ihre Aufgaben angemessen wahrzunehmen.

33 Schließlich sei die vom Königreich Spanien in der Sitzung vorgetragene Rüge (siehe oben, Randnr. 24) als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

34 Der vorliegende Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen zwei gesonderte Verletzungen der Verordnung Nr. 1 gerügt werden. Zum einen sei das Einberufungsschreiben zur Sitzung vom 15. und 16. Juli 2003 nur in Englisch, Französisch und Deutsch und nicht in Spanisch abgefasst gewesen, und zum anderen habe die Kommission in der Sitzung vom 16. Juli 2003 eine geänderte Fassung ihres ursprünglichen Entwurfs verteilt, die nur in Englisch abgefasst gewesen sei, und es abgelehnt, die Abstimmung auf eine spätere Ausschusssitzung zu verschieben.

35 Nach der Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 beim Erlass einer Handlung einen Verfahrensfehler dar, der jedoch nur dann zur Nichtigerklärung des schließlich erlassenen Rechtsakts führen kann, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission, C-465/02 und C-466/02, Slg. 2005, I-9115, im Folgenden: Urteil Feta II, Randnr. 37 und die dort zitierte Rechtsprechung).

36 Zum ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes ist festzustellen, dass die Vertreter des Königreichs Spanien auf das von der Kommission an das Königreich Spanien gerichtete Einberufungsschreiben hin an der Sitzung vom 15. und 16. Juli 2003 teilgenommen haben. Unter diesen Umständen lässt sich nicht behaupten, dass das Verfahren des Erlasses der angefochtenen Verordnung ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Denn ein an das Königreich Spanien auf Spanisch gerichtetes Einberufungsschreiben zu dieser Sitzung hätte dessen Vertreter gleichfalls dazu veranlasst, an der fraglichen Sitzung teilzunehmen, eben wie sie es nach dem beanstandeten Einberufungsschreiben getan haben. Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als nicht stichhaltig zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, in welcher Sprache das Einberufungsschreiben an das Königreich Spanien hätte abgefasst sein müssen.

37 Zum zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daran zu erinnern, dass der Verordnungsentwurf in der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2003 beraten und zur Abstimmung gestellt wurde (siehe oben, Randnrn. 9 und 12). Wie aus dem Protokoll dieser Sitzung, das die Kommission auf Verlangen des Gerichts vorgelegt hat, hervorgeht, schlug die Kommission zu Beginn der Sitzung mündlich einige Änderungen des ursprünglichen Entwurfs vor und verteilte an die Ausschussmitglieder "zum besseren Verständnis dieser Änderungen" ein Schriftstück, in dem die Änderungen auf Englisch enthalten waren. Die meisten dieser Änderungen betrafen nur Formfragen oder Schreibfehlerkorrekturen, während zwei Änderungen substanzieller Art waren, von denen eine in der Verlängerung des Referenzzeitraums in Art. 6 des Entwurfs von einem auf drei Jahre bestand und die andere in der Einfügung von Fußnoten in Anlage I des Entwurfs mit der Überschrift "Referenzgrößen nach Mitgliedstaaten". Das Königreich Spanien äußerte "Zweifel hinsichtlich des von der Kommission vorgeschlagenen Verfahrens" und beantragte die "Vorlage der schriftlich vorgeschlagenen Änderungen auch auf Spanisch und Verschiebung der Abstimmung". Es wurde darin vom Königreich Belgien und von der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik unterstützt.

38 Weiter ergibt sich aus dem genannten Protokoll, dass sämtliche von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen von ihrem Vertreter sorgfältig vorgelesen und eingehend erläutert wurden. Im Anschluss daran erneuerte das Königreich Spanien, unterstützt von den vier genannten Mitgliedstaaten, seine Vorbehalte. Nach Stellungnahme verschiedener Mitgliedstaaten zu dem geänderten Verordnungsentwurf wurde dieser zur Abstimmung gestellt, erhielt aber nicht die für die Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses erforderliche Mehrheit. Die Sitzung endete, nachdem im Protokoll vermerkt worden war, dass das Abstimmungsergebnis dem "Absehen von einer Stellungnahme" gleichkomme.

39 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob, wie das Königreich Spanien geltend macht, die Nichtvorlage der Änderungen des Verordnungsentwurfs auf Spanisch während der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2003 sowie die Weigerung des Vertreters der Kommission, der den Vorsitz des Ausschusses führte, die Abstimmung auf eine spätere Ausschusssitzung zu verschieben, Verfahrensfehler darstellen, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach sich ziehen können.

40 Zur ersten Rüge ist hervorzuheben, dass Art. 3 und Art. 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ausschusses (siehe oben, Randnr. 7) hinreichend den Willen belegen, den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit zur Prüfung der einen Punkt der Tagesordnung betreffenden Schriftstücke zu garantieren, die besonders komplex sein und zahlreiche Kontakte und Erörterungen zwischen verschiedenen Behörden, die Anhörung von Sachverständigen in verschiedenen Bereichen oder auch die Anhörung von Fachverbänden erfordern können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle anzuhörenden Personen ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache haben, um einen komplexen Text verstehen zu können. Folglich sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass die fraglichen Schriftstücke, wie in Art. 3 der Verordnung Nr. 1 vorgesehen, an jeden Mitgliedstaat in seiner Amtssprache zu richten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn. 27 und 31, und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer zu diesem Urteil, Slg. 1998, I-443, Nr. 16). Dies war jedoch vorliegend tatsächlich geschehen, denn der ursprüngliche Verordnungsentwurf war den Mitgliedstaaten fristgerecht in ihrer jeweiligen Amtssprache übermittelt und in der Ausschusssitzung vom 25. Juni 2003 einer ersten Prüfung unterzogen worden.

41 Dagegen gilt diese Verpflichtung nicht für die während einer Ausschusssitzung vorgeschlagenen Änderungen eines Schriftstücks, das den Ausschussmitgliedern zuvor ordnungsgemäß übermittelt wurde. Die Ausschussgeschäftsordnung sieht nämlich keine Verpflichtung vor, solche Vorschläge schriftlich in allen Amtssprachen vorzulegen. Die Kommission kann daher solche Vorschläge während der Sitzung auch nur mündlich vortragen. Vorbehaltlich einer etwaigen Verschiebung der Abstimmung auf das Ende der Sitzung oder im Fall besonderer Schwierigkeiten einer Verlängerung der Sitzung bis zum folgenden Tag gemäß Art. 4 der Ausschussgeschäftsordnung besteht die Möglichkeit, Änderungen in einer Ausschusssitzung mündlich vorzutragen auch, soweit es sich um inhaltliche Änderungen des auf die Tagesordnung der Sitzung gesetzten Entwurfs handelt. Die Auffassung des Königreichs Spanien, die Kommission müsse ihre Änderungsvorschläge schriftlich in allen Amtssprachen vorlegen, lässt sich mit der genannten Bestimmung der Geschäftsordnung schwerlich vereinbaren, da es dann praktisch unmöglich wäre, einen Entwurf in einer Sitzung inhaltlich zu ändern.

42 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission, wie aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2003 hervorgeht, den Vorschlag zur Änderung des ursprünglichen Verordnungsentwurfs zu Beginn der Sitzung mündlich vorgetragen. Das von der Kommission in dieser Sitzung verteilte Schriftstück ist daher als Veranschaulichung oder bloße visuelle Stütze ihres Vortrags anzusehen, die "zum besseren Verständnis" der von der Kommission mündlich vorgeschlagenen Änderungen dienen sollte. Da die Kommission ihre Vorschläge auch nur mündlich, ohne ein Schriftstück zu verteilen, hätte vortragen können, kann nicht erfolgreich eingewandt werden, dass das verteilte Schriftstück nur in Englisch abgefasst war.

43 Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Kommission dadurch, dass sie ihren Vorschlag zur Änderung des ursprünglichen Entwurfs in der fraglichen Sitzung lediglich mündlich vortrug, weder gegen geltendes Recht noch gegen die "Rechtsgarantien" der Mitgliedstaaten verstoßen hat, wie dies das Königreich Spanien geltend macht. Dies gilt umso mehr, als die Vertreter des Königreich Spanien entsprechend ihrem Antrag während dieser Sitzung über einen Dolmetschdienst in und aus dem Spanischen verfügten und also der Beratung und den Erläuterungen der Kommission zu ihrem Vorschlag in ihrer Sprache folgen konnten.

44 Hinsichtlich der zweiten, vom Königreich Spanien in der Sitzung vorgetragenen Rüge, dass die Kommission es abgelehnt habe, die Abstimmung über den betreffenden Verordnungsentwurf auf eine spätere Ausschusssitzung zu verschieben, ist zunächst die Zulässigkeit zu prüfen, die von der Kommission in Abrede gestellt wird.

45 Nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

46 Jedoch ist ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und mit diesem eng zusammenhängt, für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 39, und vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, Slg. 2003, II-4251, Randnr. 111).

47 Das Gericht ist der Auffassung, dass dies hier der Fall ist. Diese Rüge hängt nämlich eng mit der ersten, in der Klageschrift vorgetragenen Rüge zusammen, dass die angefochtene Verordnung, deren Entwurf in der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2003 beraten wurde, deshalb nichtig sei, weil an dem genannten Entwurf während dieser Sitzung substanzielle Änderungen vorgenommen worden seien, die nicht auf Spanisch vorgelegen hätten. Anders ausgedrückt, ist die vorliegende Rüge so zu verstehen, dass die Kommission, sofern sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, die vorgeschlagenen Änderungen in der Sitzung auch in spanischer Sprache zu verteilen, zumindest die Abstimmung auf eine andere Sitzung hätte verschieben müssen, um den spanischen Vertretern ausreichend Zeit zu geben, die in einer anderen als der Amtssprache ihres Staates abgefassten Vorschläge zu prüfen. Das Königreich Spanien hat im Übrigen im Wesentlichen die gleiche Rüge in Nr. 3 seiner Klageschrift formuliert, wo es ausführt, dass die Kommission die Abstimmung des Ausschusses trotz der Einwände der spanischen Delegation erzwungen habe (siehe oben Randnr. 12).

48 Doch ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen. Weder in Art. 4 noch in einer anderen Bestimmung der Ausschussgeschäftsordnung ist nämlich eine Verschiebung der Abstimmung auf eine andere Sitzung vorgesehen, auch nicht für den Fall inhaltlicher Änderungen des Entwurfs während der Ausschusssitzung. Für diesen Fall sieht Art. 4 lediglich die Möglichkeit vor, dass der Präsident die Abstimmung auf das Ende der Sitzung verschiebt. Wie jedoch bereits festgestellt, ist dies in der vorliegenden Rechtssache geschehen, da die Beratung und Abstimmung über den Verordnungsentwurf den einzigen Tagesordnungspunkt der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2003 bildeten und die Abstimmung am Ende dieser Sitzung stattfand.

49 Jedenfalls könnten die vom Königreich Spanien im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes behaupteten Fehler, wären sie nachgewiesen, nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach sich ziehen. Da der Ausschuss es nämlich nicht vermochte, zu den durch die Verordnung vorgesehenen Maßnahmen eine Stellungnahme abzugeben, wurde die Verordnung von der Kommission erlassen, die die Maßnahmen somit nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses 1999/468 dem Rat mitteilte. Das Königreich Spanien, das gegen den fraglichen Verordnungsentwurf stimmte, hätte sich dagegen nicht wirksamer wehren können, wenn es über die spanische Fassung des streitigen Dokuments verfügt hätte. Folglich können sich die behaupteten Fehler nicht auf die schließlich erlassenen Maßnahmen ausgewirkt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Feta II, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 38 bis 40).

50 Die vorstehenden Erwägungen werden durch das Urteil vom 10. Februar 1998 (Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt) auf das sich das Königreich Spanien beruft, nicht in Frage gestellt. In diesem Urteil erklärte der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig, weil die Kommission einen Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Vertagung der Abstimmung nicht berücksichtigt hatte, nachdem der Entwurf der Entscheidung, der im betreffenden Ausschuss diskutiert werden sollte, diesem Mitgliedstaat nicht fristgerecht in der Fassung seiner Amtssprache zugegangen war (Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn. 26 bis 32).

51 Dagegen hat in der vorliegenden Rechtssache das Königreich Spanien in der Sitzung bestätigt, dass es den ursprünglichen Entwurf der fraglichen Verordnung in seiner Amtssprache rechtzeitig erhalten hatte; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

52 Überdies war in Art. 2 Abs. 7 der im Urteil vom 10. Februar 1998 (Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt) fraglichen Ausschussgeschäftsordnung, anders als in der vorliegenden, vorgesehen, dass im Fall der nicht fristgerechten Übersendung des zu erörternden Regelungsentwurfs an die Mitgliedstaaten dieser Tagesordnungspunkt auf Antrag eines Mitgliedstaats auf eine spätere Sitzung zu verschieben sei (Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 17).

53 Schließlich hatte in der dem Urteil vom 10. Februar 1998 (Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt) zugrunde liegenden Rechtssache, anders als in der vorliegenden, der betreffende Ausschuss eine Stellungnahme abgegeben, der die Kommission dann gefolgt war (Urteil vom 10. Februar 1998, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 32; siehe außerdem den letzten Erwägungsgrund der durch dieses Urteil für nichtig erklärten Entscheidung 95/204/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte, ABl. L 129, S. 23).

54 Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes unbegründet und zurückzuweisen. Der erste Klagegrund ist damit insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Normenhierarchie durch Verstoß von Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002

Vorbringen der Parteien

55 Das Königreich Spanien trägt vor, Art. 7 der angefochtenen Verordnung sei zur Durchführung von Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 erlassen worden. Letzterer beziehe sich ausschließlich auf Zugänge zur Kapazität der Fangflotten, wobei danach unterschieden werde, ob sie mit oder ohne öffentliche Zuschüsse bewirkt worden seien, und verlange als einzige Voraussetzung dafür den Abbau anderer Kapazitäten nach bestimmten Modalitäten. Er setze keineswegs voraus, dass die in Tonnage ausgedrückte Flottenkapazität nicht den Wert übersteige, den die in Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung enthaltene Formel ergebe. Folglich sei es zur Durchführung der in Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehenen Zugangs- und Abgangsregelung keineswegs erforderlich, den Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Formel aufzuerlegen.

56 Zudem zeige Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002, wonach die in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazitäten nicht die in Art. 12 sowie in Art. 11 Abs. 4 genannten Referenzgrößen für Fangflotten übersteigen dürften, dass der Rat die Mitgliedstaaten nur in Bezug auf diese von der Kommission für jeden Mitgliedstaat festgesetzten Referenzgrößen beschränke. Dagegen gestatte Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 keineswegs die in Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Beschränkungen, nämlich Beschränkungen der tatsächlichen Flottengröße in GT und kW, die den wirklichen aktuellen Stand der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats widerspiegele.

57 Die Referenzgrößen, die von der Kommission durch seit Jahren fortgeschriebene Mehrjährige Ausrichtungsprogramme (im Folgenden: MAP) festgelegt würden, seien eingehalten, wenn die Mitgliedstaaten sicherstellten, dass ihre tatsächlichen Flottengrößen den Referenzgrößen entsprächen oder unter diesen lägen. Dies sei gerade bei Spanien der Fall, dessen tatsächliche Flottengröße seit 1992 stets unter den Referenzgrößen gelegen habe. Zum Ende des Jahres 2003 habe die Differenz zwischen der tatsächlichen Größe der spanischen Flotte und der geltenden Referenzgröße nach Schätzungen etwa 240 000 BRZ - ein Wert, der sehr viel größer als die gesamte Flotte einiger Mitgliedstaaten, etwa der Niederlande und Irlands, sei - und 535 067 kW betragen.

58 Diese Verringerung sei das Ergebnis einer beträchtlichen Anstrengung des Königreichs Spaniens; sie gehe auf Stilllegungen zurück, die zum Teil mit und im Übrigen ohne öffentliche Zuschüsse durch die Politik im Schiffbausektor bewirkt worden seien. So seien von den in der vorstehenden Randnummer genannten Werten 90 000 BRZ und 182 660 kW ohne öffentliche Zuschüsse erreicht worden.

59 Das Königreich Spanien habe somit seit 1997 ein Volumen an nicht bezuschussten Stilllegungen angesammelt, das es in Anrechnung bringen könne, um seiner nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2371/2002 bestehenden Verpflichtung nachzukommen, die Zugänge zu seiner Flottenkapazität durch Abbau von Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ohne öffentliche Zuschüsse auszugleichen. Durch die in Art. 7 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Verpflichtung, die tatsächliche Größe der Fangflotte am 1. Januar 2003 nicht zu überschreiten, werde dem Königreich Spanien diese Möglichkeit genommen, und ihm entstehe somit insbesondere gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtung zur Einhaltung der von der Kommission in den MAP festgelegten Referenzgrößen nicht beachtet hätten, ein Schaden.

60 Zudem nehme Art. 7 der angefochtenen Verordnung der Festlegung von Referenzgrößen je Mitgliedstaat gemäß Art. 4 der Verordnung ihren rechtlichen Sinn, da die Kommission in Art. 7 ohne Ermächtigung durch den Rat andere Größen festsetze, die restriktiver seien.

61 Folglich habe die Kommission durch den Erlass von Art. 7 der angefochtenen Verordnung den Grundsatz der Normenhierarchie verletzt, wonach die ermächtigte Gemeinschaftsbehörde beim Erlass von Vorschriften zur Durchführung einer Grundverordnung nach ständiger Rechtsprechung die ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse weder überschreiten noch von ihnen abweichen dürfe (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1997, Eridania Beghin-Say, C-103/96, Slg. 1997, I-1453, und vom 2. März 1999, Spanien/Kommission, C-179/97, Slg. 1999, I-1251).

62 Die Kommission macht geltend, durch Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung würden lediglich die Art. 11 und 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 in eine Formel umgesetzt, um dem zuständigen Fachpersonal der jeweiligen nationalen Behörde die anzustellenden Berechnungen zu erleichtern. Diese Formel entspreche daher der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit allenfalls ebenso hoch wie oder niedriger sei als die Fangkapazität am 1. Januar 2003 (GT03), vermindert erstens um die Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2371/2002 (- GTa) und zweitens um 35 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung (- 0,35 GT100) sowie erhöht erstens um die zulässige Steigerung der Tonnage gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 (+ GTS) und zweitens um die sich aus der Flottenneuvermessung (+ ?(GT BRT)) ergebenden Änderungsbeträge.

63 Mit der Einführung der Regelung zum Ausgleich der Flottenzu- und -abgänge nach Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 ab 1. Januar 2003 habe der Rat die tatsächlichen Flottengrößen beschränkt, was in der Argumentation des Königreichs Spanien offensichtlich übersehen worden sei. Diese Beschränkung gelte unabhängig von der Verpflichtung, die in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehenen Referenzgrößen nicht zu überschreiten, die ebenfalls zu einer Beschränkung der tatsächlichen Größe der Flotte jedes Mitgliedstaats führe.

64 Auf das Vorbringen des Königreichs Spanien, dass nach Art. 7 der angefochtenen Verordnung die nicht öffentlich bezuschussten Verringerungen der spanischen Fangflotte, die seit 1997 erzielt worden seien, nicht als Ausgleich für Zugänge berücksichtigt werden könnten, entgegnet die Kommission, die Wendung "ab dem 1. Januar 2003" in Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 gelte sowohl für die Zugänge zur Flottenkapazität als auch für die damit verbundenen Abbauverpflichtungen. Folglich sei es dieser Artikel, der die Berücksichtigung von vor diesem Zeitpunkt erfolgten Kapazitätsverringerungen untersage.

65 Die Behauptungen des Königreichs Spanien hingen daher nicht mit Art. 7 der angefochtenen Verordnung zusammen und gingen an Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 vorbei. In Wirklichkeit beträfen diese Behauptungen die vom Rat verabschiedete Regelung, nach der entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien die Verpflichtungen nach Art. 13 nicht davon abhingen, ob ein Mitgliedstaat die Ziele des MAP IV erreicht habe oder nicht. Das Königreich Spanien habe jedoch die Verordnung Nr. 2371/2002, durch die diese Regelung eingeführt worden sei, nicht rechtzeitig angefochten.

Würdigung durch das Gericht

66 Nach dem Grundsatz der Einhaltung der Normenhierarchie kann eine Durchführungsverordnung nicht von den in der Vorschrift, die sie durchführt, enthaltenen Bestimmungen abweichen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. März 1971, Deutsche Tradax, 38/70, Slg. 1971, 145, Randnr. 10, und vom 10. Februar 1998, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, T-64/92, Slg. ÖD 1994, I-A-227 und II-723, Randnr. 52). Folglich ist zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002, den er durchführt, in Einklang steht.

67 Zu dessen Auslegung vertreten die Parteien, wie aus ihren Schriftsätzen hervorgeht, unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht der Kommission bezieht sich die Wendung "ab dem 1. Januar 2003" in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 sowohl auf die Zugänge zur Fangflotte als auch auf die Abgänge, durch die sie ausgeglichen werden sollen, so dass nur Abgänge nach diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden könnten. Dagegen soll nach Auffassung des Königreichs Spanien jeder Abbau der Fangflottenkapazität eines Mitgliedstaats, auch vor dem 1. Januar 2003, als Ausgleich für einen Zugang zu dieser Flotte ab diesem Zeitpunkt dienen können. Nach dieser letztgenannten Auslegung würde folglich den Flotten der Mitgliedstaaten mit der Verordnung Nr. 2371/2002 nur die Beschränkung nach Art. 11 Abs. 2 auferlegt, d. h. die Beschränkung durch die Referenzgrößen, die von der Kommission für jeden Mitgliedstaat gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt werden.

68 Es ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung der von der Kommission vertretenen Auslegung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 entspricht. Ein Mitgliedstaat muss nämlich, um die in Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung enthaltene mathematische Formel einzuhalten, sicherstellen, dass die Zugänge zur Kapazität seiner Flotte ab dem 1. Januar 2003 durch einen Abbau von Kapazitäten in zumindest gleichem Umfang ebenfalls nach diesem Zeitpunkt ausgeglichen werden. Folglich ist zur Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu untersuchen, ob die von der Kommission befürwortete Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 richtig ist.

69 Nach Auffassung des Gerichts ist dies aus folgenden Gründen der Fall.

70 Erstens setzt bereits die Logik eines Systems des Ausgleichs der Zugänge zur Fangflotte durch entsprechende Abgänge zwangsläufig voraus, dass die Zu- und Abgänge ab ein und demselben Zeitpunkt berücksichtigt werden. Wäre es zulässig, die Kapazitätszugänge durch Abgänge, die vor diesem Zeitpunkt liegen, auszugleichen, so könnte dies, wenn die früheren Abgänge etwa bereits durch ebenfalls frühere Zugänge ausgeglichen wurden, zu einem doppelten Ausgleich führen. Die Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 durch das Königreich Spanien, wonach die Zugänge zur Fangflottenkapazität nicht nur durch neue Abgänge ausgeglichen werden können, sondern auch durch Abgänge seit 1997, die nicht durch entsprechende Zugänge kompensiert wurden, stellt diese Logik nicht in Frage, sondern verlegt in Wirklichkeit den Zeitpunkt, von dem an zwischen den Zu- und Abgängen ein Gleichgewicht herzustellen ist, auf 1997 vor. Für eine solche Auslegung findet sich jedoch, wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002, der die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Zu- und Abgängen ab 1. Januar 2003 vorschreibt, keine Grundlage.

71 Zweitens geht aus Erwägungsgrund 12 der Verordnung Nr. 2371/2002 eindeutig hervor, dass "nationale Zu- und Abgangsregelungen" zu den spezifischen Maßnahmen gehören, die zur Erreichung des Ziels eines Abbaus der Gemeinschaftsflotte vorgesehen sind und auch die Festsetzung von Referenzgrößen für die Fangkapazität umfassen, die nicht überschritten werden dürfen. Eine Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002, nach der ein Mitgliedstaat nach dem 1. Januar 2003 erfolgte Zugänge zu seiner Fangflotte durch nicht kompensierte Abgänge vor diesem Datum ausgleichen könnte, würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Eine solche Auslegung würde es nämlich einem Mitgliedstaat gestatten, im Rahmen seiner nationalen Zu- und Abgangsregelung die Kapazität seiner Flotte gegenüber dem Stand am 1. Januar 2003 zu erhöhen, und es somit unmöglich machen, das durch die Verordnung Nr. 2371/2002 vorgegebene Ziel des Abbaus der Gesamtkapazität der Gemeinschaftsflotte zu erreichen.

72 Drittens bedeutet der Hinweis in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 auf "zuvor" erfolgte Abgänge, die zu berücksichtigen sind, keineswegs, dass es sich um Abgänge vor dem 1. Januar 2003 handeln darf. Mit dieser Formulierung soll lediglich die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Zugang durch einen nachträglichen Abgang ausgeglichen wird. Eine solche Möglichkeit, die in einem System des einfachen Ausgleichs von Zu- und Abgängen nicht ausgeschlossen ist, würde dem Ziel des Abbaus der Kapazität der Gemeinschaftsflotte zuwiderlaufen, da sie, sei es auch nur vorübergehend, eine Erhöhung dieser Kapazität zur Folge hätte, solange der Abgang, der einen früheren Zugang ausgleichen soll, nicht eingetreten ist. Im Übrigen könnte eine solche Möglichkeit in der Praxis zu vielen Problemen führen, insbesondere wenn ein geplanter künftiger Abgang, der einen bereits erfolgten Zugang ausgleichen soll, nicht eintritt.

73 Viertens wird die von der Kommission vertretene Auslegung des Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 1242/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 mit Ausnahmeregelungen für die neuen Mitgliedstaaten zu bestimmten Vorschriften der Verordnung Nr. 2371/2002 über Referenzgrößen für Fischereiflotten (ABl. L 236, S. 1) bestätigt. In der Verordnung Nr. 1242/2004 wurden nämlich für die betroffenen Mitgliedstaaten keine Referenzgrößen festgelegt, da dies für überflüssig gehalten wurde, weil das Verharren der Flottenkapazitäten dieser Staaten auf dem Stand vom 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Beitritts, bereits durch die Zu- und Abgangsregelung gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 vollständig gewährleistet ist (vgl. Erwägungsgründe 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1242/2004). Wären, wie vom Königreich Spanien vorgetragen, die Mitgliedstaaten in der Verordnung Nr. 2371/2002 lediglich durch die Referenzgrößen beschränkt, so hätte die Verordnung Nr. 1242/2004 auch für die neuen Mitgliedstaaten Referenzgrößen festlegen müssen. Diese Entwicklung scheint daher den Standpunkt der Kommission zu bestätigen, dass die Referenzgrößen nur für diejenigen Mitgliedstaaten tatsächlich greifen, die sie am 1. Januar 2003 überschritten haben, und überflüssig werden, sobald alle Mitgliedstaaten sie einhalten.

74 Fünftens wird die von der Kommission vertretene Auslegung des in Rede stehenden Artikels durch die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 2371/2002 bestätigt. Aus dem Dokument Nr. 15414/02 des Vorsitzes des Rates vom 12. Dezember 2002, das eine Zusammenfassung der Standpunkte der verschiedenen nationalen Delegationen zu dem später als Verordnung Nr. 2371/2002 verabschiedeten Entwurf enthält und im Dokumentenregister des Rates öffentlich zugänglich gemacht wurde, geht hervor, dass sechs Mitgliedstaaten, nämlich die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Finnland, die Italienische Republik und die Portugiesische Republik erklärt hatten, in Art. 12 des Vorschlags (Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002) solle klar zum Ausdruck kommen, dass es das Ziel sei, eine Überschreitung der Referenzgrößen zu vermeiden. Das Gericht hat in der Sitzung beschlossen, dieses Dokument zu den Akten zu nehmen, es den Parteien zuvor in der Verfahrenssprache übermittelt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden. Das Königreich Spanien hat zu dem Dokument keine Bemerkungen gemacht.

75 Ebenso hatte das Europäische Parlament in seiner Legislativen Entschließung zu diesem Entwurf (Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik - KOM[2002] 185 - C5-0313/2002 - 2002/0114[CNS] -, ABl. 2004, C 27 E, S. 112) eine Abänderung 42 formuliert, nach der die in dem von der Kommission an den Rat übermittelten Verordnungsvorschlag enthaltenen Worte "dass die Gesamtfangkapazität der Zugänge zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität der Abgänge übersteigt" durch "dass die Referenz[größen] nicht überschritten werden" ersetzt werden sollten. Diese Vorschläge hat der Rat in der schließlich verabschiedeten Fassung des Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 nicht berücksichtigt.

76 Zum Vorbringen des Königreichs Spanien, dass die Mitgliedstaaten, die die Referenzgrößen voll eingehalten hätten, durch die Umwandlung ihrer am 1. Januar 2003 bestehenden Fangflottenkapazität in eine Obergrenze, die künftig nicht mehr überschritten werden dürfe, bestraft würden, ist im Licht dieser Überlegungen festzustellen, dass sich diese Wirkung unmittelbar aus Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 ergibt. Das Königreich Spanien hat diese Bestimmung jedoch, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, weder rechtzeitig angefochten noch vor dem Gericht gegen sie eine Rechtswidrigkeitseinrede erhoben.

77 Folglich verstößt Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien nicht gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002. Daher ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Normenhierarchie durch Verstoß von Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 2371/2002

Vorbringen der Parteien

78 Das Königreich Spanien trägt vor, nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 sei es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, die Erhöhung der Tonnage, die sich bei Fischereifahrzeugen ab einem Alter von fünf Jahren aus der Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität ergibt, bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zugängen und Abgängen gemäß Art. 13 nicht zu berücksichtigen. Dagegen sei in Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung der Faktor GTS, der der fraglichen Erhöhung entspreche, unter den bei der Ermittlung der Kapazität der Fangflotte eines Mitgliedstaats in Tonnage zu berücksichtigenden Faktoren aufgeführt. Folglich verstoße Art. 7 der angefochtenen Verordnung durch die Aufnahme dieses gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 auszuschließenden Faktors gegen den Grundsatz der Normenhierarchie und die oben in Randnr. 61 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs.

79 Die Kommission trägt vor, der vorliegende Klagegrund zeige, dass das Königreich Spanien die Tragweite von Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung verkannt habe. Wäre der Faktor GTS nicht in die dort vorgesehene mathematische Formel aufgenommen worden, so hätte die auf Modernisierung beruhende Erhöhung der Tonnage durch einen entsprechenden Kapazitätsabbau ausgeglichen werden müssen. Diese Folge hätte das Gegenteil dessen bewirkt, was mit Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 angestrebt werde. Daher sei es erforderlich gewesen, den Faktor GTs mit positivem Vorzeichen in die Formel des Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung aufzunehmen. Dieser Artikel setze die Nichtberücksichtigung der sich aus der Modernisierung von Schiffen ergebenden Kapazitätserhöhung, die in Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehen sei, lediglich in eine mathematische Formel um.

Würdigung durch das Gericht

80 Wie von der Kommission zu Recht hervorgehoben, liegt dem vorliegenden Klagegrund eine Verkennung der Wirkung der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen mathematischen Formel zugrunde. Um diese Formel einzuhalten, muss nämlich jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Kapazität seiner Fangflotte in Tonnage (GTt) die am 1. Januar 2003 (GT03) bestehende Kapazität jederzeit höchstens erreicht oder unterschreitet.

81 Die Modernisierung von Fischereifahrzeugen im Sinne von Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 führt zu einer Erhöhung der Kapazität der Flotte (GTs), die sich dahin auswirkt, dass die tatsächliche Kapazität (GTt) durch die Hinzurechnung dieser Erhöhung die Kapazität vom 1. Januar 2003 (GT03) übersteigt. Um das Gleichgewicht zu wahren, sieht die Formel des Art. 7 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung vor, dass der Faktor GTt mit dem Faktor GT03 zuzüglich des Faktors GTs (GT03 + GTs) verglichen wird.

82 Folglich bedeutet, entgegen dem Vortrag des Königreichs Spanien, die nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 bestehende Verpflichtung, die dort genannten Kapazitätserhöhungen nicht zu berücksichtigen, zwingend, dass in der Formel des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung der Faktor GTs dem Faktor GT03 hinzuzurechnen ist. Gerade im gegenteiligen Fall würde gegen Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 verstoßen, da der betreffende Mitgliedstaat dann, um seine Kapazität (GTt) abzubauen und die am 1. Januar 2003 bestehende Kapazität (GT03) nicht zu überschreiten, seine Fangflotte um eine mindestens ebenso hohe Kapazität wie die Kapazitätsausweitung infolge der Modernisierung verringern müsste.

83 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

84 Das Königreich Spanien rügt eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, die darin liege, dass die angefochtene Verordnung rückwirkend gelte, nämlich ab dem 1. Januar 2003, was eine Schädigung der Betroffenen nach sich ziehen könne. In seiner Erwiderung hat das Königreich Spanien ausgeführt, die Schädigung der Betroffenen ergebe sich daraus, dass in der angefochtenen Verordnung eine neue Beschränkung der tatsächlichen Größe der Fangflotte eingeführt worden sei, die in der Verordnung Nr. 2371/2002 nicht vorgesehen sei. Unter diesen Umständen greife das Argument, die Rückwirkung der angefochtenen Verordnung sei gerechtfertigt, da diese lediglich die Modalitäten der Durchführung der Verordnung Nr. 2371/2002 festlege, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei, nicht durch, da für die etwaigen Betroffenen nicht absehbar gewesen sei, welche neuen Beschränkungen die Kommission einzuführen gedenke.

85 Die Kommission macht geltend, dass dieser Klagegrund offensichtlich unzulässig sei, da er nicht mit Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Rechtsprechung dazu im Einklang stehe. Der Klageschrift seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die der vorliegende Klagegrund gestützt werde, nicht zu entnehmen, denn der Schaden, der sich nach Auffassung des Königreichs Spanien für die Betroffenen aus der Rückwirkung der angefochtenen Verordnung ergebe, sei rein hypothetisch, und das Königreich Spanien habe weder die Betroffenen bezeichnet noch dargelegt, welcher Art der ihnen entstehende Schaden sei und wodurch er verursacht worden sei.

86 Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei. Nach der Rechtsprechung könne der Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft ausnahmsweise auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung gelegt werden, wenn das angestrebte Ziel es verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und Weingut Decker, 99/78, Slg. 1979, 101, Randnr. 8, vom 9. Januar 1990, SAFA, C-337/88, Slg. 1990, I-1, Randnr. 13, vom 11. Juli 1991, Crispoltoni, C-368/89, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17, vom 20. November 1997, Moskof, C-244/95, Slg. 1997, I-6441, Randnr. 77, und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 151). Da die angefochtene Verordnung allein dazu diene, die Durchführung der durch die Verordnung Nr. 2371/2002 auferlegten Verpflichtungen zu regeln, und nichts hinzufüge, komme im vorliegenden Fall als Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nur der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2371/2002, also der 1. Januar 2003, in Betracht.

87 Das Vorbringen des Königreichs Spanien, mit der angefochtenen Verordnung seien Maßnahmen erlassen worden, die in der Verordnung Nr. 2371/2002 nicht vorgesehen seien, beruhe auf einer falschen Voraussetzung, da die angeblich mit der angefochtenen Verordnung durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Kapazitäten der Fangflotte eingeführte neue Beschränkung, wie von der Kommission zum zweiten Klagegrund dargelegt, schlicht und einfach eine Anwendung der Zu- und Abgangsregelung nach Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 sei.

Würdigung durch das Gericht

88 Nach Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss in der Klageschrift der Streitgegenstand angegeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten sein. Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts hat den gleichen Wortlaut, und beide Bestimmungen wiederholen lediglich eine in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs niedergelegte Anforderung, die unterschiedslos für Klagen beim Gerichtshof und beim Gericht gilt (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 36).

89 Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen und hinreichend klar und deutlich sein müssen, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Italien/Kommission, C-178/00, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6, und vom 14. Oktober 2004, Kommission/Spanien, C-55/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23). Eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, genügt dieser Anforderung nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, Irland/Kommission, C-199/03, Slg. 2005, I-8027, Randnr. 51).

90 In der vorliegenden Rechtssache hat das Königreich Spanien in seiner Klageschrift lediglich behauptet, dass die Festsetzung des 1. Januar 2003 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darstelle, weil sie eine Schädigung der Betroffenen nach sich ziehen könne, ohne jedoch die tatsächlichen und rechtlichen Umstände anzugeben, anhand welcher sich zum einen der Schaden, der zu erwarten sein soll, und zum anderen die betroffenen Personen bestimmen lassen. Unter diesen Umständen genügt der vorliegende Klagegrund nicht den Anforderungen der genannten Bestimmungen der Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts und ist als unzulässig zurückzuweisen.

91 Jedenfalls stellt das Vorbringen, mit dem das Königreich Spanien in seiner Erwiderung die Zulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes dartun möchte und wonach sich die Schädigung der Betroffenen daraus ergeben soll, dass mit der angefochtenen Verordnung eine neue, in der Verordnung Nr. 2371/2002 nicht vorgesehene Beschränkung der tatsächlichen Flottengröße eingeführt worden sei, eine bloße Wiederholung seines Vorbringens zum zweiten Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Normenhierarchie dar. Dieser Klagegrund ist jedoch, wie bereits festgestellt, unbegründet und daher zurückzuweisen.

92 Da im Übrigen die in Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehene Zu- und Abgangsregelung am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, kann sich aus der Anwendung der angefochtenen Verordnung von diesem Tag an entgegen dem Vortrag des Königreichs Spanien die behauptete Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht ergeben.

93 Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Willkürlicher Charakter der angefochtenen Verordnung

Vorbringen der Parteien

94 Das Königreich Spanien trägt vor, Art. 6 der angefochtenen Verordnung beschränke die Möglichkeit, Verringerungen der Flotte zu berücksichtigen, auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 und führe dadurch eine in der Verordnung Nr. 2371/2002 nicht vorgesehene Begrenzung ein. Die Referenzgrößen bezögen sich ebenso wie die MAP auf das Jahr 1997. Zudem ergebe sich aus der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2371/2002 enthaltenen Wendung "dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor Kapazitäten ... ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut werden", dass die Berücksichtigung erfolgter Verringerungen zeitlich nicht begrenzt sei. Folglich sei die in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Begrenzung willkürlich.

95 Die in der angefochtenen Verordnung auf das Königreich Spanien angewandten Referenzgrößen seien unzulässig, da die Kommission mit dieser Verordnung eine neue Regelung eingeführt habe, die die Referenzgröße als Element der Flottensteuerung untauglich mache und das Königreich Spanien durch eine Verringerung um 240 000 BRZ bestrafe, während für die Niederlande, Irland und das Vereinigte Königreich substanzielle Erhöhungen der Tonnage gestattet worden seien.

96 Der Ansatz der Kommission missachte in willkürlicher Weise die berechtigten Interessen des Königreichs Spanien, indem die Begriffe der Referenzgröße und der tatsächlichen Flottengröße vermengt würden. Das weite Ermessen der Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte enthebe sie nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der vom Rat oder ihr selbst erlassenen Verordnungen und rechtfertige weder eine enge Auslegung der Rechte, die das Königreich Spanien durch die Erfüllung der Vorgaben des MAP IV erworben habe, noch seine Gleichstellung mit Mitgliedstaaten, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hätten, mittels einer auf den Flottenabbau bezogenen Gleichbehandlung nach unten.

97 Die Kommission weist darauf hin, dass Art. 6 der angefochtenen Verordnung eine Ausnahme von Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 darstelle, der ohne Übergangsbestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 2003 grundsätzlich jeglichen Flottenzugang untersage, der nicht mit einem mindestens gleich hohen Kapazitätsabbau einhergehe. Art. 6 stelle lediglich den Übergang von der alten Regelung der Zu- und Abgänge zum neuen System sicher, indem behördliche Genehmigungen zum Bau eines Schiffes, die ein Mitgliedstaat vorher erteilt habe, berücksichtigt würden. So schütze Art. 6 den Anspruch eines Inhabers einer zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erteilten Genehmigung auf Aufnahme des neuen Schiffes in die Fangflotte des betreffenden Mitgliedstaats ohne vorherigen Kapazitätsabbau in gleichem Umfang. Diese Bestimmung schütze daher das berechtigte Vertrauen der Reeder, die über eine Genehmigung zum Bau eines Schiffes verfügten.

98 Die Berücksichtigung der während eines begrenzten Zeitraums erteilten Genehmigungen sei durch den Ausnahmecharakter von Art. 6 der angefochtenen Verordnung gerechtfertigt. Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass dieser Zeitraum in ihrem ursprünglichen Verordnungsvorschlag auf ein Jahr angesetzt gewesen sei, nämlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002. Auf die Stellungnahmen mehrerer Mitgliedstaaten, darunter des Königreichs Spanien, und unter Berücksichtigung der von den zuständigen nationalen Behörden auf Anforderung der Kommission vorgelegten Unterlagen habe die Kommission jedoch beschlossen, den Referenzzeitraum von einem auf drei Jahre zu verlängern.

99 Dieser Dreijahreszeitraum entspreche objektiven Kriterien, nämlich der Dauer von der Erteilung der behördlichen Genehmigung für den Bau des Schiffes bis zu dessen Aufnahme in die Fangflotte, die die Kommission aufgrund ihrer Erfahrung und unter Berücksichtigung aller Abschnitte wie Vertragsschluss, Bau und Stapellauf auf drei Jahre schätze. Überdies entspreche die Festsetzung des Beginns des Referenzzeitraums auf den 1. Januar 2000 dem Beginn des mehrjährigen Plans für Strukturmaßnahmen im Fischereisektor, der für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt worden sei.

100 Folglich könne der Behauptung des Königreichs Spanien, dass der Beginn des Referenzzeitraums für die Berücksichtigung von vor dem 1. Januar 2003 erteilten behördlichen Genehmigungen auf 1997 zu verlegen sei, nicht gefolgt werden.

101 Mit dieser Behauptung wolle das Königreich Spanien eine Ausnahme, die für die Fälle früher erteilter behördlicher Genehmigungen vorgesehen sei, in denen das neue Schiff nicht bis zum 1. Januar 2003 tatsächlich in die Fangflotte aufgenommen worden sei, auf sämtliche Abgänge ihrer Flotte seit 1997 ausdehnen. Jedenfalls habe das Königreich Spanien nicht behauptet, dass vor dem 1. Januar 2000 der Bau von Schiffen behördlich genehmigt worden sei, die am 1. Januar 2003 noch nicht in die Flotte aufgenommen gewesen seien.

102 Das Königreich Spanien trachte mit dieser Behauptung danach, die für den Übergang vorgesehene Ausnahmebestimmung des Art. 6 der angefochtenen Verordnung zur allgemeinen Regel zu machen, was gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 verstoße und den Verpflichtungen der Kommission beim Erlass der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel zuwiderlaufe.

103 Überdies verfüge der Gemeinschaftsgesetzgeber nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen er, wie im Bereich der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen habe, über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Februar 1998, NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, C-4/96, Slg. 1998, I-681, Randnrn. 41 und 42, und vom 25. Oktober 2001, Italien/Rat, C-120/99, Slg. 2001, I-7997, Randnr. 44). In der vorliegenden Rechtssache habe das Königreich Spanien keinerlei Beweis dafür vorgebracht, dass sie die Grenzen dieses Ermessens offensichtlich überschritten habe.

104 Schließlich entsprächen die vom Königreich Spanien angeführten Erhöhungen der Tonnage für andere Mitgliedstaaten den geänderten Vorgaben des MAP IV, die diese Staaten bis zum 31. Dezember 2002 beantragt hätten und über die am 1. Januar 2003 noch nicht entschieden gewesen sei. Das Königreich Spanien habe jedoch keinen solchen Antrag gestellt.

Würdigung durch das Gericht

105 Die Gemeinschaftsorgane verfügen nach der Rechtsprechung auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik, zu der gemäß Art. 32 Abs. 1 EG auch die Fischerei gehört, angesichts der ihnen durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgaben über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens/Kommission, 265/85, Slg. 1987, 1155, Randnr. 31, vom 8. April 1992, Mignini, C-256/90, Slg. 1992, I-2651, Randnr. 16, und NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 57).

106 Jedoch ist nach der Rechtsprechung eine Maßnahme, wenn sich herausstellt, dass sie zu einer unterschiedlichen Behandlung führt, die willkürlich ist, d. h. nicht hinreichend gerechtfertigt und nicht auf objektive Gründe gestützt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1982, Kind/EWG, 106/81, Slg. 1982, 2885, Randnr. 22, und vom 13. November 1990, Marshall, C-370/88, Slg. 1990, I-4071, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 20. März 2001, T. Port/Kommission, T-52/99, Slg. 2001, II-981, Randnr. 82), wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 2 EG für nichtig zu erklären, das verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 58, und Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 67).

107 Daher ist zu prüfen, ob Art. 6 der angefochtenen Verordnung zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führt. Hierzu ist festzustellen, dass diese Bestimmung eine Ausnahme von der Regel des Art. 13 der Verordnung Nr. 2371/2002 darstellt, nach der für die Zwecke der Regelung zum Ausgleich der Zu- und Abgänge die tatsächliche Flottenkapazität eines Mitgliedstaats am 1. Januar 2003 zu berücksichtigen ist. Art. 6 der angefochtenen Verordnung hat nämlich in Verbindung mit deren Anhang II, der Bestimmungen über die Berechnung der Fangkapazität am 1. Januar 2003 in Tonnage (GT03) und Maschinenleistung (kW03) enthält, zur Folge, dass Schiffe, die nach diesem Tag in die Fangflotte aufgenommen werden, so behandelt werden, als hätten sie bereits an diesem Tag zu ihr gehört, sofern die in Art. 6 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., von dem betreffenden Mitgliedstaat zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 eine behördliche Genehmigung zum Bau des Schiffes erteilt wurde und zwischen dem Zeitpunkt dieser Entscheidung und der Aufnahme des Schiffes in die Flotte höchstens drei Jahre liegen.

108 Wie sich aus Erwägungsgrund 8 der angefochtenen Verordnung und den Ausführungen der Kommission ergibt, wurde diese Ausnahme eingeführt, um den Übergang von der alten Regelung der Zu- und Abgänge zum neuen System nach der Verordnung Nr. 2371/2002 sicherzustellen. Im Einzelnen wollte die Kommission mit der fraglichen Änderung den Schutz des Vertrauens von Reedern gewährleisten, die im Rahmen der nach Art. 6 der Entscheidung 97/413 erstellten und der Kommission mitgeteilten nationalen Zugangs- und Abgangsregelung über eine Genehmigung zum Bau eines Schiffes verfügten, das aber bis zum 1. Januar 2003 noch nicht in die Fangflotte des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen werden konnte. Da die Verordnung Nr. 2371/2002 für diesen Fall keine Übergangsbestimmungen vorsieht, hätte ein Schiff ohne diese Ausnahme nur dann nach dem 1. Januar 2003 in die Fangflotte des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen werden können, wenn dafür ein anderes Schiff mit mindestens gleicher Kapazität stillgelegt worden wäre.

109 Da jedoch eine solche Bedingung bei der Erteilung der Genehmigung nicht vorhersehbar war, hätte ihre spätere Einführung das Vertrauen der Inhaber behördlicher Genehmigungen verletzt, die hohe Beträge für den Bau eines Fischereischiffs aufgewandt hätten, dessen Aufnahme in die Fangflotte problematisch geworden wäre. So ist durch Art. 6 der Verordnung die Aufnahme eines solchen Schiffes in die Flotte nach dem 1. Januar 2003 zwar zugelassen worden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die behördliche Genehmigung zu seinem Bau im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erteilt worden ist und das Schiff spätestens drei Jahre nach dem Datum dieser Genehmigung in die Flotte aufgenommen wird. Der ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Referenzzeitraum von einem Jahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002) wurde auf Wunsch bestimmter Mitgliedstaaten auf drei Jahre verlängert, so dass er mit dem Beginn des MAP für den Zeitraum 2000-2006 zusammenfällt. Zudem entspricht die Festlegung eines Zeitraums von höchstens drei Jahren zwischen dem Zeitpunkt, an dem die behördliche Genehmigung zum Bau erteilt wird, und der Aufnahme des neuen Schiffes in die Flotte, wie die Kommission vorgetragen hat, der gewöhnlichen Bauzeit eines solchen Schiffes.

110 Angesichts der vorstehenden Überlegungen kann die Ausnahme nach Art. 6 der angefochtenen Verordnung nicht als willkürlich angesehen werden. Sie beruht im Gegenteil auf objektiven Kriterien und ist durch den erforderlichen Schutz des Vertrauens der Inhaber von vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2371/2002 erteilten Genehmigungen zum Bau von Schiffen vollauf gerechtfertigt.

111 Das Vorbringen des Königreichs Spanien kann dieses Ergebnis nicht entkräften. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die in den Schriftsätzen des Königreichs Spanien zu diesem Klagegrund vorgetragene Argumentation kaum abgrenzen lässt und seinen unbegründeten Vortrag zum zweiten Klagegrund zu wiederholen scheint. So hat das Königreich Spanien in seinen Schriftsätzen beanstandet, dass nach der angefochtenen Verordnung nur die Abgänge vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 berücksichtigt werden dürften, während dieser Zeitraum im Jahr 1997 hätte beginnen müssen. Hierzu ist festzustellen, dass nach der angefochtenen Verordnung die Abgänge in dem genannten Zeitraum nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als diese Abgänge zur Gewährung von behördlichen Genehmigungen zum Bau entsprechender Kapazitäten führten und die betreffenden Schiffe am 1. Januar 2003 noch nicht in die Flotte aufgenommen worden waren.

112 Überdies würde die Ausdehnung des Referenzzeitraums bis zum Jahr 1997 nur dann praktisch wirksam, wenn zugleich für den in Art. 6 der Verordnung vorgesehenen Zeitraum zwischen der Erteilung der Genehmigung und der Aufnahme des Schiffes in die Flotte mindestens sechs statt drei Jahre festgesetzt würden. Ein solcher Zeitraum erscheint auf den ersten Blick als zu lang für den Bau eines Fischereischiffs und entspräche nicht seiner üblichen Bauzeit. Im Übrigen ist das Königreich Spanien auf die Frage, wie lange der Bau eines Fischereischiffs dauert, nicht eingegangen und hat damit nicht angegeben, warum es geboten sein sollte, eine längere Bauzeit festzulegen.

113 In der Sitzung hat das Königreich Spanien geltend gemacht, für Spanien sei die Festlegung einer Bauzeit von fünf Jahren erforderlich, weil zum einen nach dem vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2371/2002 geltenden spanischen Recht Genehmigungsinhabern für den Bau des neuen Schiffes und dessen Aufnahme in die spanische Fangflotte ein Zeitraum von fünf Jahren zugebilligt worden sei und zum anderen die hohe Zahl von Anträgen auf den Bau solcher Schiffe in Spanien und die geringe Zahl der verfügbaren Werften zur Folge hätten, dass in Spanien die durchschnittliche Bauzeit für solche Schiffe tatsächlich fünf Jahre betrage.

114 Die Kommission hat darauf erwidert, sie habe von den Mitgliedstaaten, die eine Verlängerung der ursprünglich vorgeschlagenen Bauzeit beantragt hätten, keinerlei objektive und präzise Daten erhalten, anhand deren sich der Zeitraum der erforderlichen Verlängerung genau hätte bestimmen lassen. Sie sei angesichts der Schätzung ihrer Fachleute zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Bau eines solchen Schiffes ein Zeitraum von drei Jahren bei Weitem ausreiche.

115 Das Königreich Spanien hat diesen Behauptungen widersprochen und geltend gemacht, seine Delegation habe sich zu dieser Frage in den Ausschusssitzungen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung geäußert. Ausweislich des Protokolls der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2003 hat Spanien in seiner Stellungnahme tatsächlich darauf hingewiesen, dass der von der Kommission vorgeschlagene Zeitraum zu kurz sei und statt dessen im Jahr 1998 beginnen müsse. Wie jedoch die Kommission unwidersprochen geltend gemacht hat, hat das Königreich Spanien seinerzeit für diese Auffassung weder die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente noch eine andere Begründung angeführt.

116 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass die vom Königreich Spanien erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente verspätet und damit unzulässig sind. Jedenfalls kann mit diesen Argumenten weder in Zweifel gezogen werden, dass der Dreijahreszeitraum des Art. 6 der angefochtenen Verordnung angemessen und nicht willkürlich ist, noch können sie belegen, dass die Länge dieses Zeitraums auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission beruht. Denn die Kommission war zwar dazu verpflichtet, bei der Festsetzung des fraglichen Zeitraums angemessene und nicht willkürliche Kriterien zugrunde zu legen, nicht aber dazu, die einschlägigen Vorschläge der Mitgliedstaaten voll und ganz zu übernehmen, was im Übrigen angesichts der Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen auf diesem Gebiet auch unmöglich gewesen wäre.

117 Schließlich ist zu den Erhöhungen der Referenzgrößen, die die Kommission anderen Mitgliedstaaten, nicht aber Spanien zugestanden habe, festzustellen, dass darin keine willkürliche und diskriminierende Behandlung Spaniens liegen kann. Wie nämlich das Königreich Spanien selbst vorgetragen hat, lag die Kapazität seiner Fangflotte am 1. Januar 2003 unter seiner Referenzgröße, womit deren Erhöhung ihm keinen Vorteil gebracht hätte und somit sinnlos gewesen wäre, da - wie bei der Prüfung des zweiten Klagegrundes festgestellt (siehe oben, insbesondere Randnrn. 69 bis 76) - die durch die Verordnung Nr. 2371/2002 eingeführte Regelung zum Ausgleich der Flottenzu- und -abgänge zur Folge hat, dass die Kapazität der Fangflotte eines Mitgliedstaats nicht den Stand am 1. Januar 2003 übersteigen darf.

118 Aus all diesen Überlegungen ergibt sich, dass der vorliegende Klagegrund als unbegründet abzuweisen ist; die Klage ist damit insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

119 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück