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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.12.1998
Aktenzeichen: T-22/98
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1991/92, Verordnung (EWG) Nr. 2252/92


Vorschriften:

EGV Art. 173
Verordnung (EWG) Nr. 1991/92
Verordnung (EWG) Nr. 2252/92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage einer nach der Verordnung Nr. 1991/92 anerkannten Erzeugergemeinschaft von Himbeeren für die industrielle Verarbeitung gegen ein Schreiben der Kommission, in dem diese es ablehnt, dem Antrag einer nationalen Behörde zu entsprechen, der im wesentlichen auf Änderung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2252/92 gerichtet ist, der die für die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für anerkannte Erzeugergemeinschaften zu berücksichtigenden vermarkteten Mengen festlegt, ist unzulässig.

Denn Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist, sind nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen. Dies trifft auf das genannte Schreiben nicht zu, da sich die Rückzahlungsverpflichtung, die der klagenden Erzeugergemeinschaft wegen Erhalts einer Vorauszahlung, die höher war als die nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2252/92 errechnete endgültige Beihilfe, obliegt, bereits aus der Anwendung der geltenden Regelung ergibt. Insoweit kann aus der Tatsache, daß die zuständige nationale Behörde aufgrund ihres Entgegenkommens die Schuld bis zur Stellungnahme der Kommission nicht tatsächlich wiedereingezogen hat, nicht gefolgert werden, daß die Rechtsstellung der Klägerin bezueglich der Schuld von der Behandlung des Antrags auf Änderung der betreffenden Regelung durch das Gemeinschaftsorgan abhängig gewesen sei.

Ausserdem ist die Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, eine Handlung nachträglich zu berichtigen, unzulässig, wenn die geforderte Berichtigung in Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung hätte erfolgen müssen, wie dies bei einer Änderung des genannten Artikels 6 der Fall ist, der die Gewährung der Beihilfe aufgrund einer objektiven Situation vorsieht.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 1998. - Scottish Soft Fruit Growers Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Agrarpolitik - Himbeeren für die industrielle Verarbeitung - Pauschale Beihilfe für Erzeugergemeinschaften - Wiedereinziehung der gezahlten Beträge - Nicht anfechtbare Handlung - Rechtswirkungen - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-22/98.

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