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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: T-222/99 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, damit der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wenn jedoch geltend gemacht wird, die Klage, zu der der Antrag auf einstweilige Anordnung hinzukommt, sei offensichtlich unzulässig, so kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist.

2 Artikel 230 Absatz 1 EG, der vorsieht, daß der Gerichtshof u. a. die Rechtmässigkeit der Handlungen des Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht, soll die Kontrolle der Handlungen des Parlaments im Bereich des EG-Vertrags durch den Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die möglicherweise in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten oder der anderen Organe eingreifen oder die Grenzen der Zuständigkeit ihres Urhebers überschreiten. Dagegen können Handlungen, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden. Zu dieser Kategorie gehören Handlungen des Parlaments, die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten oder die Rechtswirkungen nur innerhalb des Parlaments in bezug auf die Organisation seiner Arbeit entfalten und in Verfahren überprüft werden können, die durch die Geschäftsordnung des Parlaments geregelt sind.

3 Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht darin, die volle Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache zu sichern. Zur Erreichung dieses Zieles müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sein, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen.

Würde der Vollzug einer Handlung des Europäischen Parlaments betreffend die Auslegung einer Bestimmung seiner Geschäftsordnung, die seine Mitglieder daran hindert, eine Fraktion zu bilden, nicht ausgesetzt, so hätte dies einen schweren Schaden für die betreffenden Abgeordneten zur Folge, weil es ihnen damit unmöglich gemacht würde, in den Genuß der den Fraktionen gewährten Rechte und Vorteile zu kommen, und folglich auch, sich als Vertreter der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten unter denselben Bedingungen zu äussern wie die fraktionsangehörigen Abgeordneten. Dieser Schaden wäre um so schwerer, als der Zeitraum für die Sachaufklärung und die Entscheidung zur Hauptsache, in dem eine Diskriminierung der betroffenen Abgeordneten nicht auszuschließen ist, einem nicht unerheblichen Teil der begrenzten Dauer ihres Mandats entsprechen könnte. Er ist auch nicht wiedergutzumachen, da die etwaige Nichtigerklärung der fraglichen Handlung am Ende des Verfahrens zur Hauptsache dieser Situation nicht mehr abhelfen könnte.

Die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung kann ausserdem der Betriebsorganisation des Europäischen Parlaments insofern nicht schaden, als es dadurch der fraglichen Fraktion ermöglicht würde, gleich behandelt zu werden wie andere gemischte Fraktionen.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 25. November 1999. - Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle gegen Europaeisches Parlament. - Verfahren des vorlaeufigen Rechtsschutzes - Rechtsakt des Parlaments ueber die Auslegung einer Bestimmung seiner Geschaeftsordnung - Fraktion - Zulaessigkeit - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwaegung. - Rechtssache T-222/99 R.

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