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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: T-227/01
Rechtsgebiete: EG, Entscheidung 2002/820/EG


Vorschriften:

EG Art. 230 Abs. 4
EG Art. 88 Abs. 2
Entscheidung 2002/820/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

10. Januar 2006

"Streithilfeantrag - Vereinigung - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits"

Parteien:

In der Rechtssache T-227/01

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava,

Comunidad Autónoma del País Vasco - Gobierno del País Vasco,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Falcón Tella, sodann Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernandez,

Kläger,

unterstützt durch

Confederación Empresarial Vasca (Confebask) mit Sitz in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Araujo Boyd,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Buendía Sierra als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1)

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN ERWEITERTEN KAMMERDES GERICHTS ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Verfahren

1. Mit Klageschrift, die am 25. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1) erhoben.

2. Mit Schriftsatz, der am 4. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben der Círculo de Empresarios Vascos, die Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava und die Territorios Históricos von Vizcaya und Guipúzcoa ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger beantragt.

3. Dieser Antrag ist den Parteien am 10. Januar 2002 gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden. Im Gegensatz zu den Klägern hat die Kommission beantragt, den Streithilfeantrag des Círculo de Empresarios Vascos und den der genannten Territorios Históricos zurückzuweisen. Gegen den Streithilfeantrag der Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava wurden dagegen keine Einwände erhoben.

Rechtliche Würdigung

4. Nach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits glaubhaft machen, dem Rechtsstreit beitreten; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen.

5. Der Círculo de Empresarios Vascos macht geltend, dass er ein Unternehmensverband zur Wahrnehmung der Interessen von Wirtschaft und Industrie des Baskenlandes sei, die stark beeinträchtigt würden, wenn das Gericht die in der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Rückzahlung der Beihilfen bestätigen sollte. Außerdem habe er an dem von der Kommission eingeleiteten förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG mitgewirkt.

6. Nach ständiger Rechtsprechung können stellvertretend handelnde Vereinigungen als Streithelfer zugelassen werden, wenn ihr Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51).

7. Im vorliegenden Fall befindet sich in der Anlage zum Streithilfeantrag ein notariell beurkundetes Dokument, wonach dem Prozessbevollmächtigten des Círculo de Empresarios Vascos das Mandat von einem hierzu befugten Vertreter ordnungsgemäß erteilt worden ist. Im selben Dokument heißt es, dass der Verband durch eine Satzung geregelt wird, die am 20. Januar 1982 in einer konstituierenden Generalversammlung angenommen und am 8. Februar 1982 vom Notar eingetragen worden ist.

8. Dem genannten Dokument ist zwar zu entnehmen, dass der Círculo de Empresarios Vascos ein ordnungsgemäß eingetragener Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, er hat seine Satzung allerdings nicht vorgelegt.

9. Daher ist es dem Gericht nicht möglich, die genaue Zusammensetzung des Círculo de Empresarios Vascos, seinen repräsentativen Charakter und die Frage zu prüfen, ob sein Zweck tatsächlich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder ist.

10. Außerdem reicht die bloße Behauptung, an dem von der Kommission eingeleiteten förmlichen Prüfverfahren spontan mitgewirkt zu haben, nicht aus, um das Interesse glaubhaft zu machen, das nach Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes, so wie er in der oben in Randnummer 6 genannten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, erforderlich ist.

11. Die Bezeichnung Círculo de Empresarios Vascos bringt zwar zum Ausdruck, dass es sich um einen Zusammenschluss natürlicher Personen handelt, doch hat der Verband nicht nachgewiesen, dass einige seiner Mitglieder die streitigen Beihilfen tatsächlich erhalten haben. Das schließt ein individuelles, unmittelbares und unzweifelhaftes Interesse der Mitglieder des Círculo de Empresarios Vascos an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, aus (vgl. in diesem Sinne Beschluss National Power und PowerGen, Randnr. 53, und Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2004 in der Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 23). Ebenso besteht im Übrigen ein nicht erwiesenes und nur mittelbares Interesse bei den Wirtschaftsteilnehmern, die angeblich Mitglieder des Círculo de Empresarios Vascos sind und in vertraglicher Beziehung zu denjenigen Unternehmen stehen, die die Beihilfen gemäß der angefochtenen Entscheidung erhalten und für die der Círculo de Empresarios Vascos etwaige Auswirkungen der Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen geltend macht.

12. Der Streithilfeantrag des Círculo de Empresarios Vascos ist daher zurückzuweisen.

13. Die Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava ist demgegenüber eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die gemäß Artikel 1 der Ley 3/1993 básica de las Cámaras Oficiales de Comercio, Industria y Navegación (Rahmengesetz über die Industrie-, Handels- und Schifffahrtskammern) vom 22. März 1993 (BOE vom 23. März 1993) die Interessen von Industrie und Handel im Territorio Histórico von Álava wahrnimmt. Es ist unstreitig, dass diese Interessen durch die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Missbilligung der Steuerregelung beeinträchtigt werden könnten. Daher ist dem Streithilfeantrag der Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava stattzugeben.

14. Da die Mitteilung im Sinne von Artikel 24 § 6 der Verfahrensordnung am 24. November 2001 veröffentlicht wurde, ist der Streithilfeantrag der Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava innerhalb der in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist gestellt worden.

15. Zu dem Streithilfeantrag der Territorios Históricos von Vizcaya und Guipúzcoa ist zu bemerken, dass unter dem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes ein unmittelbares, gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu verstehen ist (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, 942, vom 12. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 und 9, sowie National Power und PowerGen, Randnr. 53). Unter "Ausgang" des Rechtsstreits ist nämlich die vom angerufenen Gericht begehrte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Bei der Zulassung der Streithilfe ist nämlich zu unterscheiden zwischen den Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung glaubhaft machen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, und denjenigen, die nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen, weil Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der einer der Parteien bestehen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-186/02 P, Ramondín und Ramondín Cápsulas/Kommission, Slg. 2003, I-2415, Randnr. 14, Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-15/02, BASF/Kommission, Slg. 2003, II-213, Randnrn. 26 und 27).

16. Im vorliegenden Fall stützen die Territorios Históricos von Vizcaya und Guipúzcoa ihren Streithilfeantrag darauf, dass sie zum einen selbst Steuerregelungen eingeführt hätten, die mit den durch die angefochtene Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Normas Forales vergleichbar seien, und zum anderen gegen ähnliche Entscheidungen, die die Kommission über die genannten Regelungen getroffen habe, ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben hätten.

17. Sie machen somit nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits aufgrund von Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ramondín und Ramondín Cápsulas/Kommission, Randnr. 16). Die Eigenschaft als Kläger in den zum vorliegenden Rechtsstreit parallelen Rechtsstreitigkeiten ist nämlich nicht geeignet, das Bestehen eines Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes glaubhaft zu machen.

18. Nach alledem ist der Streithilfeantrag der Territorios Históricos von Vizcaya und Guipúzcoa zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

19. Nach Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden. Der vorliegende Beschluss beendet das Verfahren in Bezug auf den Círculo de Empresarios Vascos und die Territorios Históricos von Vizcaya und Guipúzcoa. Daher ist über die Kosten ihrer Anträge auf Zulassung als Streithelfer zu entscheiden.

20. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da hier keine Kostenanträge gestellt worden sind, sind dem Círculo de Empresarios Vascos und den Territorios Históricos von Vizcaya und Guipúzcoa die eigenen Kosten aufzuerlegen. Die Kläger und die Beklagte tragen ebenfalls die durch diese Streithilfeanträge entstandenen eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN ERWEITERTEN KAMMERDES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava wird in der Rechtssache T-227/01 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen.

2. Der Kanzler übermittelt der Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava Kopien sämtlicher Verfahrensakten.

3. Der Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt werden.

4. Die vom Círculo de Empresarios Vascos und den Territorios Históricos von Vizcaya und Guipúzcoa gestellten Anträge auf Zulassung als Streithelfer werden zurückgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung im Streithilfeverfahren der Cámara Oficial de Comercio e Industria von Álava bleibt vorbehalten.

6. Der Círculo de Empresarios Vascos und die Territorios Históricos von Vizcaya und Guipúzcoa tragen die durch ihre Streithilfeanträge entstandenen eigenen Kosten. Die Kläger und die Beklagte tragen ebenfalls die durch diese Streithilfeanträge entstandenen eigenen Kosten.

Luxemburg, den 10. Januar 2006

Ende der Entscheidung

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