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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: T-227/08
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung,


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 102 § 1
Verfahrensordnung Art. 102 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

21. Juli 2008

"Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-227/08

Walter Brehm, wohnhaft in Daun (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-J. Ulmen,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 2004 (ABl. L 338, S. 27)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter) sowie der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger, ein Konsument von Milch und von Milchprodukten, die vorliegende Klage erhoben.

2 Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte durch die Änderung des Anhangs III, Abschnitt IX, Kapitel II, Ziffer II, Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 55) bezüglich der Pasteurisierung von Rohmilch oder von Milcherzeugnissen durch Anhang VII der Verordnung Nr. 2074/2005 einerseits die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) verletzt und andererseits ihren Ermessensspielraum überschritten habe.

Anträge des Klägers

3 Der Kläger beantragt,

- den Anhang VII der Verordnung Nr. 2074/2005 für nichtig zu erklären;

- die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

4 Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

5 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund des Akteninhalts für hinreichend unterrichtet und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

6 Nach Art. 230 Abs. 5 EG ist die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme, so ist diese Frist gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an zu berechnen. Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung ist diese Frist außerdem um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern.

7 Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde; der Gemeinschaftsrichter hat von Amts wegen zu prüfen, ob sie gewahrt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn. 38 und 39).

8 Da die Verordnung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, am 22. Dezember 2005 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, begann hier die zweimonatige Klagefrist nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung und lief unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung am 15. März 2006, d. h. mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung, ab.

9 Der Kläger hat ferner nicht nachgewiesen und nicht einmal behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, der es ermöglicht, auf der Grundlage des Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, die gemäß Art. 53 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, von der betreffenden Frist abzuweichen.

10 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ergeht und dieser damit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 21. Juli 2008



Ende der Entscheidung

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